Verfügung vom 11. Juni 2024
Sachverhalt
A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2017 unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach medizi- nischen und erwerblichen Abklärungen wies die IVB das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (act. II 47) ab. Im Oktober 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 50) und stellte im Mai 2021 ein Gesuch um Hilflo- senentschädigung (act. II 70). Die IVB tätigte wiederum medizinische Ab- klärungen und holte bei der MEDAS C.________ ein interdisziplinäres Gut- achten ein (Gutachten vom 29. Juni 2023 [act. II 161.1]). In der Folge liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb sowie einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV, beide datie- rend vom 15. Februar 2024 (act. II 170 f.), erstellen. Mit Vorbescheid vom
22. Februar 2024 (act. II 172) stellte die IVB die Zusprache einer Hilflosen- entschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2021 in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand (act. II 174, 179) holte sie eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen (act. II 189) sowie eine Stellungnahme beim Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; act. II 197 S. 3) ein. Am 11. Juni 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 201). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Versi- cherten eine Hilflosenentschädigung (HE) beruhend auf einer Hilflosig- keit schweren Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Versicherten eine HE beruhend auf einer Hilflosig- keit mittelschweren Grades zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der D.________ (recte: IVB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -3- 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unter- zeichneten als ihren Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 erwog der Instruktions- richter, die Beschwerdeführerin ersuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und Einreichung weiterer Beweismittel. Die Einreichung weiterer Beweismittel stehe der Beschwerdeführerin ohnehin frei. Zudem ersuche sie um unentgeltliche Rechtspflege, ohne Beweismittel betreffend die prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Er wies das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss zu begrün- den. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation ein. Mit Verfügung vom 27. August 2024 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Einreichen einer Replik. Mit Replik vom 2. Dezember 2024 bzw. Duplik vom 19. Dezember 2024 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 201). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine (höhere) Hilflosenentschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert zwar vom 11. Juni 2024 (act. II 201), der frühestmögliche Be- ginn des Anspruchs lag jedoch vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.5 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -5- nach), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG nach altem, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend aArt.) massgeblich sind. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenü- ber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (aArt. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -6- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des BGer 9C_480/2022 vom 29. August 2024 E. 6.6.2, zur Publikation vor- gesehen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen rele- vant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -7- 88 E. 3c S. 91). Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensver- richtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Auf- wand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfs- bedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragli- che Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83). Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen Dritter, derer eine versi- cherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (SVR 2019 IV Nr. 54 S. 174, 9C_491/2018 E. 2.2). 2.3.5 Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss regelmässig und er- heblich sein (Art. 37 Abs. 1 - 3 IVV). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfs- bedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicher- te Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/2016 E. 5.3). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 56, 8C_393/2021 E. 3.2.2.2). Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verur- sacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -8- richtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von (a)Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen be- schränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objek- tiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umge- bung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der le- benspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie- dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass- gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein ge- stellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeu- tungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -4- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -9- 2.6 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 144 V 361, 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Februar 2024 bejahte die Abklärungsfachperson eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. In den übrigen Lebensverrichtungen bestehe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -10- keine Hilflosigkeit. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebens- praktische Begleitung seien nicht erfüllt (act. II 171). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2024 (act. II 183) insbesondere eine schubförmige Mul- tiple Sklerose, Erstdiagnose 2013, aktuell im sekundär progredienten Ver- lauf, eine neurogene Blasenstörung seit November 2015, seit Sommer 2016 mit Katheterisierung sowie eine mittelgradig bis schwere neuropsy- chologische Störung bei schubförmiger Multipler Sklerose. Die Beschwer- deführerin berichte, dass sie von der IV eine 76%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bekommen habe. Sie wäre mit psychiatrischer Unterstützung und Einnahme von Antidepressiva gemäss der IV zu 24 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin erzähle jedoch, dass sie aktuell aufgrund der sehr starken psychischen Belastung nicht in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Er halte eine psychiatrische/psychotherapeutische Betreuung für notwendig. Einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 24 % erachte er aktuell als nicht zumutbar (act. II 183 S. 1 f.). 3.2.2 Die RAD-Ärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 197 S. 3) aus, eine neurologische Verschlechterung sei nicht eingetreten. Bei der Aussage von Dr. med. E.________ vom 3. April 2024 (act. II 183) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Die Begründung, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Einschätzung als Mutter von zwei Kindern keine Antidepressiva einnehmen könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei eine antidepressive medika- mentöse Therapie zumutbar. 3.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung sowie der Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb, beide datierend vom 15. Februar 2024 (act. II 170 f.), erfüllen die Voraussetzungen für den Beweiswert solcher Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor). Widersprüche zwischen den Feststellungen der Abklärungsfachperson und den übrigen Akten finden sich nicht, ebenso
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -11- wenig klar feststellbare Fehleinschätzungen. Die Abklärungsberichte sind somit voll beweiskräftig. Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensver- richtungen Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaft- licher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist (act. II 171 S. 4 Ziff. 5.5 f.). 3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 15. Februar 2024 (act. II 171) vorbringt, vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: 3.4.1 Soweit sie (vorab gegenüber der Verwaltung, durch entsprechen- den Verweis in der Beschwerde [S. 5] aber auch im vorliegenden Verfah- ren) geltend macht, der bisherige Grad der Hilflosigkeit sei schwer (act. II 174 S. 1, 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Der „bisherige“ Grad der Hilflo- sigkeit würde sich auf eine aktuell bereits ausgerichtete Leistung beziehen; hier handelt es sich jedoch um eine Erstanmeldung zum Bezug einer Hilflo- senentschädigung. 3.4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin betreffend die dauernde Pflege vor, sie benötige eine dauernde Physiotherapie (act. II 174 S. 1, 3 Ziff. 3). Gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist die Be- schwerdeführerin in diesem Bereich selbständig. Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 7. Februar 2024 berichtete sie, seit Sommer 2023 gebe es keine Domizilbehandlung mehr. Sie habe viele Telefonate erledigt, doch sie habe niemanden gefunden, der auf Multiple Sklerose spezialisiert sei (act. II 170 S. 2 Ziff. 1.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin ärztlich ver- ordnete Physiotherapiebehandlungen wahrnehmen würde, bestünde kein dauernder Pflegeaufwand im Sinne von Art. 37 IVV (vgl. E 2.4 hiervor). Mithin bedarf die Beschwerdeführerin keiner dauernden Pflege (act. II 189 S. 2). 3.4.3 In Bezug auf den Bereich An-/Auskleiden kritisiert die Beschwer- deführerin, sie habe jedes Mal Hüftschmerzen, wenn sie aufstehen müsse (act. II 174 S. 1, 4 Ziff. 5.1). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung sitzt die Beschwerdeführerin im Rollstuhl. Die Socken könne sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -12- selbst anziehen, dies sei das Schlimmste. Sie ziehe die Hosen selbst an, doch sie müsse sich mehrmals an der Stange halten. Sie könne sich nicht im Bett die Hosen anziehen. Manchmal benötige sie Hilfe, aber nicht wöchentlich. Der Ehemann helfe, wenn die Beschwerdeführerin im Stress sei, so jeden dritten bis fünften Tag. Eine erhebliche und alltägliche Hilfe ist bei diesen Gegebenheiten nicht erstellt, womit insoweit keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.3.5 hiervor), wie auch die Ab- klärungsperson zutreffend festhielt (act. II 189 S. 2, 174 S. 4 Ziff. 5.1). 3.4.4 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie müde sei, brauche sie Hilfe, um sich ins Bett zu legen (act. II 174 S. 1, 4 Ziff. 5.2). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung kann sie sich dank der Stange neben dem Bett selber transferieren und benötigt ca. jeden dritten Tag Hil- fe, vorallem am Abend. Die Beschwerdeführerin verweist hier zudem dar- auf, dass dies für sie anstrengend sei. Sowohl gemäss dem bis 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf- losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Rz. 8015) als auch dem Kreisschreiben über Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 2022 (KSH, Rz. 2030), liegt eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Da die Beschwerdeführerin sich dank der Stange neben dem Bett selber transferieren kann und nur ca. jeden dritten Tag Hilfe benötigt, ist auch hier die Hilfe nicht erheblich und alltäglich, womit keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.3.5 hiervor; act. II 189 S. 2). 3.4.5 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin im Bereich lebens- praktische Begleitung, es würden zu hohe Anforderungen an die Scha- denminderungspflicht in Form der Mithilfe des Ehemannes gestellt. Dass dem Ehemann dadurch eine potentielle weit höhere Schadenminderung
– und zwar durch eine Anstellung zu 100 % oder durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – de facto verunmöglicht werde, bleibe total ausser Acht (Replik S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. Im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -13- Die Mithilfe des Ehemannes geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; KSIH Rz. 8050.3; KSH Rz. 2100). Die Abklärungsperson hat die vom Ehe- mann tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe im Rahmen der Ab- klärung Hilflosenentschädigung bzw. auch im Rahmen der gleichzeitig stattfindenden Abklärung Haushalt/Erwerb geprüft (act. II 170 S. 7 ff. E. 7.2, 171 S. 4 f. Ziff. 6.1; E. 2.5 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass sie die Mithil- fe des nicht erwerbstätigen Ehemannes (act. II 170 S. 3) in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Zudem ist zu erwähnen, dass die lebenspraktische Begleitung nur im Hinblick auf die Beschwerde- führerin bemessen wird. Ihre Aufgaben als Mutter zweier Töchter bzw. die Übernahme dieser Aufgaben durch den Ehemann können hier nicht berücksichtigt werden (act. II 171 S. 5 Ziff. 7). Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensver- richtungen teilweise unterstützen muss (vgl. Replik S. 6), wurde bei den jeweiligen alltäglichen Lebensverrichtungen geprüft (insbesondere wurde die regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Überwinden der Treppen und bei der Fortbewegung im Freien bejaht [act. II 171 S. 4 Ziff. 5.6]) und ist beim Punkt lebenspraktische Begleitung (act. II 171 S. 5 Ziff. 6.2) nicht noch einmal zu berücksichtigen, was die Abklärungsperson zutreffend fest- gehalten hat. Arztbesuche in der G.________ an der ... in ... kann die Be- schwerdeführerin unter anderem bei Harnwegsinfekten selbständig wahr- nehmen (act. II 171 S. 5 Ziff. 6.2). Die Abklärungsperson hat die Notwen- digkeit einer lebenspraktischen Begleitung nach dem Gesagten zu Recht verneint. 3.4.6 Aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 3. April 2024 (act. II 183; vgl. dazu Replik S. 3 f.) kann die Beschwerdeführerin schliess- lich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich demselben keine Angaben betreffend den hier strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren oder gar schweren Grades entnehmen lassen (Duplik S. 2). So- weit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr nicht möglich, Antidepres- siva zu nehmen, weil sie zwei Kinder habe (act. II 188, Replik S. 4 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hat dazu festgestellt, dass die Begründung der Beschwerdeführerin medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -14- nisch nicht nachvollziehbar sei und mithin eine antidepressive medika- mentöse Therapie durchaus zumutbar ist. Dieser Einschätzung ist auch gemäss der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Aktennotiz RAD vom 3. Juni 2024 [in den Gerichtsak- ten]), zu folgen. Überdies fällt auf, dass sich der behandelnde Dr. med. E.________ überhaupt nicht zu einer antidepressiven medikamentösen Therapie geäussert hat. Jedoch erachtet auch er eine psychiatri- sche/psychotherapeutische Behandlung als notwendig (act. II 183 S. 2). 3.5 Zusammengefasst sind einzig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV erfüllt. 3.6 Der Abklärungsdienst legte den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns in analoger Anwendung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zutreffend auf den 1. Mai 2021 fest (act. II 171 S. 6 f., 70 S. 4; vgl. E. 2.6 hiervor), was auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstan- det wird. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 201) rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -15- vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Es bleibt das amtliche Honorar für Advokat B.________ festzuset- zen: 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Der von Advokat B.________ mit Kostennote vom 6. Januar 2025 geltend gemachte Zeitaufwand von 16:25 Stunden ist gerade noch ange- messen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz in diesem Verfahren auf Fr. 4'409.60 (15:55 Stunden à Fr. 250.--, 00:30 Stunden à Fr. 200.-- [ausmachend Fr. 4'079.20], zuzüglich Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 330.40; Auslagen werden keine geltend gemacht) festzulegen. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist entsprechend auf Fr. 3’283.30 (Fr. 200.-- x 16:25 Stunden), zuzüglich MWST von Fr. 265.90, total mithin Fr. 3'549.20, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Advokat B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'409.60 (inkl. MWST) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'549.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Versi- cherten eine Hilflosenentschädigung (HE) beruhend auf einer Hilflosig- keit schweren Grades zuzusprechen.
- Eventualiter sei der Versicherten eine HE beruhend auf einer Hilflosig- keit mittelschweren Grades zuzusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der D.________ (recte: IVB). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -3-
- Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unter- zeichneten als ihren Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 erwog der Instruktions- richter, die Beschwerdeführerin ersuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und Einreichung weiterer Beweismittel. Die Einreichung weiterer Beweismittel stehe der Beschwerdeführerin ohnehin frei. Zudem ersuche sie um unentgeltliche Rechtspflege, ohne Beweismittel betreffend die prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Er wies das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss zu begrün- den. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation ein. Mit Verfügung vom 27. August 2024 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Einreichen einer Replik. Mit Replik vom 2. Dezember 2024 bzw. Duplik vom 19. Dezember 2024 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -4- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 201). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine (höhere) Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert zwar vom 11. Juni 2024 (act. II 201), der frühestmögliche Be- ginn des Anspruchs lag jedoch vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.5 hier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -5- nach), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG nach altem, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend aArt.) massgeblich sind. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenü- ber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (aArt. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -6- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des BGer 9C_480/2022 vom 29. August 2024 E. 6.6.2, zur Publikation vor- gesehen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen rele- vant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -7- 88 E. 3c S. 91). Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensver- richtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Auf- wand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfs- bedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragli- che Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83). Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen Dritter, derer eine versi- cherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (SVR 2019 IV Nr. 54 S. 174, 9C_491/2018 E. 2.2). 2.3.5 Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss regelmässig und er- heblich sein (Art. 37 Abs. 1 - 3 IVV). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfs- bedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicher- te Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/2016 E. 5.3). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 56, 8C_393/2021 E. 3.2.2.2). Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verur- sacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -8- richtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von (a)Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen be- schränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objek- tiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umge- bung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der le- benspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie- dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass- gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein ge- stellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeu- tungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom
- Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -9- 2.6 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 144 V 361, 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
- 3.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Februar 2024 bejahte die Abklärungsfachperson eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. In den übrigen Lebensverrichtungen bestehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -10- keine Hilflosigkeit. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebens- praktische Begleitung seien nicht erfüllt (act. II 171). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2024 (act. II 183) insbesondere eine schubförmige Mul- tiple Sklerose, Erstdiagnose 2013, aktuell im sekundär progredienten Ver- lauf, eine neurogene Blasenstörung seit November 2015, seit Sommer 2016 mit Katheterisierung sowie eine mittelgradig bis schwere neuropsy- chologische Störung bei schubförmiger Multipler Sklerose. Die Beschwer- deführerin berichte, dass sie von der IV eine 76%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bekommen habe. Sie wäre mit psychiatrischer Unterstützung und Einnahme von Antidepressiva gemäss der IV zu 24 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin erzähle jedoch, dass sie aktuell aufgrund der sehr starken psychischen Belastung nicht in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Er halte eine psychiatrische/psychotherapeutische Betreuung für notwendig. Einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 24 % erachte er aktuell als nicht zumutbar (act. II 183 S. 1 f.). 3.2.2 Die RAD-Ärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 197 S. 3) aus, eine neurologische Verschlechterung sei nicht eingetreten. Bei der Aussage von Dr. med. E.________ vom 3. April 2024 (act. II 183) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Die Begründung, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Einschätzung als Mutter von zwei Kindern keine Antidepressiva einnehmen könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei eine antidepressive medika- mentöse Therapie zumutbar. 3.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung sowie der Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb, beide datierend vom 15. Februar 2024 (act. II 170 f.), erfüllen die Voraussetzungen für den Beweiswert solcher Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor). Widersprüche zwischen den Feststellungen der Abklärungsfachperson und den übrigen Akten finden sich nicht, ebenso Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -11- wenig klar feststellbare Fehleinschätzungen. Die Abklärungsberichte sind somit voll beweiskräftig. Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensver- richtungen Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaft- licher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist (act. II 171 S. 4 Ziff. 5.5 f.). 3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 15. Februar 2024 (act. II 171) vorbringt, vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: 3.4.1 Soweit sie (vorab gegenüber der Verwaltung, durch entsprechen- den Verweis in der Beschwerde [S. 5] aber auch im vorliegenden Verfah- ren) geltend macht, der bisherige Grad der Hilflosigkeit sei schwer (act. II 174 S. 1, 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Der „bisherige“ Grad der Hilflo- sigkeit würde sich auf eine aktuell bereits ausgerichtete Leistung beziehen; hier handelt es sich jedoch um eine Erstanmeldung zum Bezug einer Hilflo- senentschädigung. 3.4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin betreffend die dauernde Pflege vor, sie benötige eine dauernde Physiotherapie (act. II 174 S. 1, 3 Ziff. 3). Gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist die Be- schwerdeführerin in diesem Bereich selbständig. Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 7. Februar 2024 berichtete sie, seit Sommer 2023 gebe es keine Domizilbehandlung mehr. Sie habe viele Telefonate erledigt, doch sie habe niemanden gefunden, der auf Multiple Sklerose spezialisiert sei (act. II 170 S. 2 Ziff. 1.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin ärztlich ver- ordnete Physiotherapiebehandlungen wahrnehmen würde, bestünde kein dauernder Pflegeaufwand im Sinne von Art. 37 IVV (vgl. E 2.4 hiervor). Mithin bedarf die Beschwerdeführerin keiner dauernden Pflege (act. II 189 S. 2). 3.4.3 In Bezug auf den Bereich An-/Auskleiden kritisiert die Beschwer- deführerin, sie habe jedes Mal Hüftschmerzen, wenn sie aufstehen müsse (act. II 174 S. 1, 4 Ziff. 5.1). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung sitzt die Beschwerdeführerin im Rollstuhl. Die Socken könne sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -12- selbst anziehen, dies sei das Schlimmste. Sie ziehe die Hosen selbst an, doch sie müsse sich mehrmals an der Stange halten. Sie könne sich nicht im Bett die Hosen anziehen. Manchmal benötige sie Hilfe, aber nicht wöchentlich. Der Ehemann helfe, wenn die Beschwerdeführerin im Stress sei, so jeden dritten bis fünften Tag. Eine erhebliche und alltägliche Hilfe ist bei diesen Gegebenheiten nicht erstellt, womit insoweit keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.3.5 hiervor), wie auch die Ab- klärungsperson zutreffend festhielt (act. II 189 S. 2, 174 S. 4 Ziff. 5.1). 3.4.4 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie müde sei, brauche sie Hilfe, um sich ins Bett zu legen (act. II 174 S. 1, 4 Ziff. 5.2). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung kann sie sich dank der Stange neben dem Bett selber transferieren und benötigt ca. jeden dritten Tag Hil- fe, vorallem am Abend. Die Beschwerdeführerin verweist hier zudem dar- auf, dass dies für sie anstrengend sei. Sowohl gemäss dem bis 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf- losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Rz. 8015) als auch dem Kreisschreiben über Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 2022 (KSH, Rz. 2030), liegt eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Da die Beschwerdeführerin sich dank der Stange neben dem Bett selber transferieren kann und nur ca. jeden dritten Tag Hilfe benötigt, ist auch hier die Hilfe nicht erheblich und alltäglich, womit keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.3.5 hiervor; act. II 189 S. 2). 3.4.5 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin im Bereich lebens- praktische Begleitung, es würden zu hohe Anforderungen an die Scha- denminderungspflicht in Form der Mithilfe des Ehemannes gestellt. Dass dem Ehemann dadurch eine potentielle weit höhere Schadenminderung – und zwar durch eine Anstellung zu 100 % oder durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – de facto verunmöglicht werde, bleibe total ausser Acht (Replik S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. Im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -13- Die Mithilfe des Ehemannes geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; KSIH Rz. 8050.3; KSH Rz. 2100). Die Abklärungsperson hat die vom Ehe- mann tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe im Rahmen der Ab- klärung Hilflosenentschädigung bzw. auch im Rahmen der gleichzeitig stattfindenden Abklärung Haushalt/Erwerb geprüft (act. II 170 S. 7 ff. E. 7.2, 171 S. 4 f. Ziff. 6.1; E. 2.5 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass sie die Mithil- fe des nicht erwerbstätigen Ehemannes (act. II 170 S. 3) in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Zudem ist zu erwähnen, dass die lebenspraktische Begleitung nur im Hinblick auf die Beschwerde- führerin bemessen wird. Ihre Aufgaben als Mutter zweier Töchter bzw. die Übernahme dieser Aufgaben durch den Ehemann können hier nicht berücksichtigt werden (act. II 171 S. 5 Ziff. 7). Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensver- richtungen teilweise unterstützen muss (vgl. Replik S. 6), wurde bei den jeweiligen alltäglichen Lebensverrichtungen geprüft (insbesondere wurde die regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Überwinden der Treppen und bei der Fortbewegung im Freien bejaht [act. II 171 S. 4 Ziff. 5.6]) und ist beim Punkt lebenspraktische Begleitung (act. II 171 S. 5 Ziff. 6.2) nicht noch einmal zu berücksichtigen, was die Abklärungsperson zutreffend fest- gehalten hat. Arztbesuche in der G.________ an der ... in ... kann die Be- schwerdeführerin unter anderem bei Harnwegsinfekten selbständig wahr- nehmen (act. II 171 S. 5 Ziff. 6.2). Die Abklärungsperson hat die Notwen- digkeit einer lebenspraktischen Begleitung nach dem Gesagten zu Recht verneint. 3.4.6 Aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 3. April 2024 (act. II 183; vgl. dazu Replik S. 3 f.) kann die Beschwerdeführerin schliess- lich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich demselben keine Angaben betreffend den hier strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren oder gar schweren Grades entnehmen lassen (Duplik S. 2). So- weit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr nicht möglich, Antidepres- siva zu nehmen, weil sie zwei Kinder habe (act. II 188, Replik S. 4 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hat dazu festgestellt, dass die Begründung der Beschwerdeführerin medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -14- nisch nicht nachvollziehbar sei und mithin eine antidepressive medika- mentöse Therapie durchaus zumutbar ist. Dieser Einschätzung ist auch gemäss der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Aktennotiz RAD vom 3. Juni 2024 [in den Gerichtsak- ten]), zu folgen. Überdies fällt auf, dass sich der behandelnde Dr. med. E.________ überhaupt nicht zu einer antidepressiven medikamentösen Therapie geäussert hat. Jedoch erachtet auch er eine psychiatri- sche/psychotherapeutische Behandlung als notwendig (act. II 183 S. 2). 3.5 Zusammengefasst sind einzig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV erfüllt. 3.6 Der Abklärungsdienst legte den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns in analoger Anwendung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zutreffend auf den 1. Mai 2021 fest (act. II 171 S. 6 f., 70 S. 4; vgl. E. 2.6 hiervor), was auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstan- det wird.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 201) rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -15- vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Es bleibt das amtliche Honorar für Advokat B.________ festzuset- zen: 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Der von Advokat B.________ mit Kostennote vom 6. Januar 2025 geltend gemachte Zeitaufwand von 16:25 Stunden ist gerade noch ange- messen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz in diesem Verfahren auf Fr. 4'409.60 (15:55 Stunden à Fr. 250.--, 00:30 Stunden à Fr. 200.-- [ausmachend Fr. 4'079.20], zuzüglich Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 330.40; Auslagen werden keine geltend gemacht) festzulegen. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist entsprechend auf Fr. 3’283.30 (Fr. 200.-- x 16:25 Stunden), zuzüglich MWST von Fr. 265.90, total mithin Fr. 3'549.20, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Advokat B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'409.60 (inkl. MWST) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'549.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 494 KOJ/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -2- Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2017 unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach medizi- nischen und erwerblichen Abklärungen wies die IVB das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (act. II 47) ab. Im Oktober 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 50) und stellte im Mai 2021 ein Gesuch um Hilflo- senentschädigung (act. II 70). Die IVB tätigte wiederum medizinische Ab- klärungen und holte bei der MEDAS C.________ ein interdisziplinäres Gut- achten ein (Gutachten vom 29. Juni 2023 [act. II 161.1]). In der Folge liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb sowie einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV, beide datie- rend vom 15. Februar 2024 (act. II 170 f.), erstellen. Mit Vorbescheid vom
22. Februar 2024 (act. II 172) stellte die IVB die Zusprache einer Hilflosen- entschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2021 in Aussicht. Nach erhobe- nem Einwand (act. II 174, 179) holte sie eine Stellungnahme beim Bereich Abklärungen (act. II 189) sowie eine Stellungnahme beim Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; act. II 197 S. 3) ein. Am 11. Juni 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 201). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Versi- cherten eine Hilflosenentschädigung (HE) beruhend auf einer Hilflosig- keit schweren Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Versicherten eine HE beruhend auf einer Hilflosig- keit mittelschweren Grades zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der D.________ (recte: IVB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -3- 4. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unter- zeichneten als ihren Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2024 erwog der Instruktions- richter, die Beschwerdeführerin ersuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und Einreichung weiterer Beweismittel. Die Einreichung weiterer Beweismittel stehe der Beschwerdeführerin ohnehin frei. Zudem ersuche sie um unentgeltliche Rechtspflege, ohne Beweismittel betreffend die prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Er wies das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ordnungsgemäss zu begrün- den. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation ein. Mit Verfügung vom 27. August 2024 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zum Einreichen einer Replik. Mit Replik vom 2. Dezember 2024 bzw. Duplik vom 19. Dezember 2024 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -4- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 201). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine (höhere) Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert zwar vom 11. Juni 2024 (act. II 201), der frühestmögliche Be- ginn des Anspruchs lag jedoch vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.5 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -5- nach), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG nach altem, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend aArt.) massgeblich sind. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenü- ber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge- sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min- destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (aArt. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -6- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des BGer 9C_480/2022 vom 29. August 2024 E. 6.6.2, zur Publikation vor- gesehen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen rele- vant:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -7- 88 E. 3c S. 91). Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensver- richtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Auf- wand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfs- bedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragli- che Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83). Rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen Dritter, derer eine versi- cherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (SVR 2019 IV Nr. 54 S. 174, 9C_491/2018 E. 2.2). 2.3.5 Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss regelmässig und er- heblich sein (Art. 37 Abs. 1 - 3 IVV). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfs- bedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicher- te Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/2016 E. 5.3). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 56, 8C_393/2021 E. 3.2.2.2). Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verur- sacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -8- richtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von (a)Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen be- schränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebensprakti- sche Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objek- tiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umge- bung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der le- benspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitglie- dern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass- gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein ge- stellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeu- tungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; Urteil des BGer 8C_741/2023 vom
14. Juni 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -9- 2.6 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 144 V 361, 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Februar 2024 bejahte die Abklärungsfachperson eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. In den übrigen Lebensverrichtungen bestehe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -10- keine Hilflosigkeit. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebens- praktische Begleitung seien nicht erfüllt (act. II 171). 3.2 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2024 (act. II 183) insbesondere eine schubförmige Mul- tiple Sklerose, Erstdiagnose 2013, aktuell im sekundär progredienten Ver- lauf, eine neurogene Blasenstörung seit November 2015, seit Sommer 2016 mit Katheterisierung sowie eine mittelgradig bis schwere neuropsy- chologische Störung bei schubförmiger Multipler Sklerose. Die Beschwer- deführerin berichte, dass sie von der IV eine 76%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bekommen habe. Sie wäre mit psychiatrischer Unterstützung und Einnahme von Antidepressiva gemäss der IV zu 24 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin erzähle jedoch, dass sie aktuell aufgrund der sehr starken psychischen Belastung nicht in der Lage sei, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Er halte eine psychiatrische/psychotherapeutische Betreuung für notwendig. Einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 24 % erachte er aktuell als nicht zumutbar (act. II 183 S. 1 f.). 3.2.2 Die RAD-Ärztin, Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 197 S. 3) aus, eine neurologische Verschlechterung sei nicht eingetreten. Bei der Aussage von Dr. med. E.________ vom 3. April 2024 (act. II 183) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Die Begründung, dass die Be- schwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Einschätzung als Mutter von zwei Kindern keine Antidepressiva einnehmen könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei eine antidepressive medika- mentöse Therapie zumutbar. 3.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung sowie der Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb, beide datierend vom 15. Februar 2024 (act. II 170 f.), erfüllen die Voraussetzungen für den Beweiswert solcher Berichte (vgl. E. 2.7 hiervor). Widersprüche zwischen den Feststellungen der Abklärungsfachperson und den übrigen Akten finden sich nicht, ebenso
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -11- wenig klar feststellbare Fehleinschätzungen. Die Abklärungsberichte sind somit voll beweiskräftig. Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensver- richtungen Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaft- licher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist (act. II 171 S. 4 Ziff. 5.5 f.). 3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 15. Februar 2024 (act. II 171) vorbringt, vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: 3.4.1 Soweit sie (vorab gegenüber der Verwaltung, durch entsprechen- den Verweis in der Beschwerde [S. 5] aber auch im vorliegenden Verfah- ren) geltend macht, der bisherige Grad der Hilflosigkeit sei schwer (act. II 174 S. 1, 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Der „bisherige“ Grad der Hilflo- sigkeit würde sich auf eine aktuell bereits ausgerichtete Leistung beziehen; hier handelt es sich jedoch um eine Erstanmeldung zum Bezug einer Hilflo- senentschädigung. 3.4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin betreffend die dauernde Pflege vor, sie benötige eine dauernde Physiotherapie (act. II 174 S. 1, 3 Ziff. 3). Gemäss dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist die Be- schwerdeführerin in diesem Bereich selbständig. Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 7. Februar 2024 berichtete sie, seit Sommer 2023 gebe es keine Domizilbehandlung mehr. Sie habe viele Telefonate erledigt, doch sie habe niemanden gefunden, der auf Multiple Sklerose spezialisiert sei (act. II 170 S. 2 Ziff. 1.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin ärztlich ver- ordnete Physiotherapiebehandlungen wahrnehmen würde, bestünde kein dauernder Pflegeaufwand im Sinne von Art. 37 IVV (vgl. E 2.4 hiervor). Mithin bedarf die Beschwerdeführerin keiner dauernden Pflege (act. II 189 S. 2). 3.4.3 In Bezug auf den Bereich An-/Auskleiden kritisiert die Beschwer- deführerin, sie habe jedes Mal Hüftschmerzen, wenn sie aufstehen müsse (act. II 174 S. 1, 4 Ziff. 5.1). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung sitzt die Beschwerdeführerin im Rollstuhl. Die Socken könne sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -12- selbst anziehen, dies sei das Schlimmste. Sie ziehe die Hosen selbst an, doch sie müsse sich mehrmals an der Stange halten. Sie könne sich nicht im Bett die Hosen anziehen. Manchmal benötige sie Hilfe, aber nicht wöchentlich. Der Ehemann helfe, wenn die Beschwerdeführerin im Stress sei, so jeden dritten bis fünften Tag. Eine erhebliche und alltägliche Hilfe ist bei diesen Gegebenheiten nicht erstellt, womit insoweit keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.3.5 hiervor), wie auch die Ab- klärungsperson zutreffend festhielt (act. II 189 S. 2, 174 S. 4 Ziff. 5.1). 3.4.4 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Ablie- gen macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn sie müde sei, brauche sie Hilfe, um sich ins Bett zu legen (act. II 174 S. 1, 4 Ziff. 5.2). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung kann sie sich dank der Stange neben dem Bett selber transferieren und benötigt ca. jeden dritten Tag Hil- fe, vorallem am Abend. Die Beschwerdeführerin verweist hier zudem dar- auf, dass dies für sie anstrengend sei. Sowohl gemäss dem bis 31. De- zember 2021 gültig gewesenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilf- losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Rz. 8015) als auch dem Kreisschreiben über Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 2022 (KSH, Rz. 2030), liegt eine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Da die Beschwerdeführerin sich dank der Stange neben dem Bett selber transferieren kann und nur ca. jeden dritten Tag Hilfe benötigt, ist auch hier die Hilfe nicht erheblich und alltäglich, womit keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (vgl. E. 2.3.5 hiervor; act. II 189 S. 2). 3.4.5 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin im Bereich lebens- praktische Begleitung, es würden zu hohe Anforderungen an die Scha- denminderungspflicht in Form der Mithilfe des Ehemannes gestellt. Dass dem Ehemann dadurch eine potentielle weit höhere Schadenminderung
– und zwar durch eine Anstellung zu 100 % oder durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – de facto verunmöglicht werde, bleibe total ausser Acht (Replik S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. Im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -13- Die Mithilfe des Ehemannes geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; KSIH Rz. 8050.3; KSH Rz. 2100). Die Abklärungsperson hat die vom Ehe- mann tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe im Rahmen der Ab- klärung Hilflosenentschädigung bzw. auch im Rahmen der gleichzeitig stattfindenden Abklärung Haushalt/Erwerb geprüft (act. II 170 S. 7 ff. E. 7.2, 171 S. 4 f. Ziff. 6.1; E. 2.5 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass sie die Mithil- fe des nicht erwerbstätigen Ehemannes (act. II 170 S. 3) in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Zudem ist zu erwähnen, dass die lebenspraktische Begleitung nur im Hinblick auf die Beschwerde- führerin bemessen wird. Ihre Aufgaben als Mutter zweier Töchter bzw. die Übernahme dieser Aufgaben durch den Ehemann können hier nicht berücksichtigt werden (act. II 171 S. 5 Ziff. 7). Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensver- richtungen teilweise unterstützen muss (vgl. Replik S. 6), wurde bei den jeweiligen alltäglichen Lebensverrichtungen geprüft (insbesondere wurde die regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Überwinden der Treppen und bei der Fortbewegung im Freien bejaht [act. II 171 S. 4 Ziff. 5.6]) und ist beim Punkt lebenspraktische Begleitung (act. II 171 S. 5 Ziff. 6.2) nicht noch einmal zu berücksichtigen, was die Abklärungsperson zutreffend fest- gehalten hat. Arztbesuche in der G.________ an der ... in ... kann die Be- schwerdeführerin unter anderem bei Harnwegsinfekten selbständig wahr- nehmen (act. II 171 S. 5 Ziff. 6.2). Die Abklärungsperson hat die Notwen- digkeit einer lebenspraktischen Begleitung nach dem Gesagten zu Recht verneint. 3.4.6 Aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 3. April 2024 (act. II 183; vgl. dazu Replik S. 3 f.) kann die Beschwerdeführerin schliess- lich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich demselben keine Angaben betreffend den hier strittigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren oder gar schweren Grades entnehmen lassen (Duplik S. 2). So- weit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr nicht möglich, Antidepres- siva zu nehmen, weil sie zwei Kinder habe (act. II 188, Replik S. 4 f.), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hat dazu festgestellt, dass die Begründung der Beschwerdeführerin medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -14- nisch nicht nachvollziehbar sei und mithin eine antidepressive medika- mentöse Therapie durchaus zumutbar ist. Dieser Einschätzung ist auch gemäss der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Aktennotiz RAD vom 3. Juni 2024 [in den Gerichtsak- ten]), zu folgen. Überdies fällt auf, dass sich der behandelnde Dr. med. E.________ überhaupt nicht zu einer antidepressiven medikamentösen Therapie geäussert hat. Jedoch erachtet auch er eine psychiatri- sche/psychotherapeutische Behandlung als notwendig (act. II 183 S. 2). 3.5 Zusammengefasst sind einzig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV erfüllt. 3.6 Der Abklärungsdienst legte den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns in analoger Anwendung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zutreffend auf den 1. Mai 2021 fest (act. II 171 S. 6 f., 70 S. 4; vgl. E. 2.6 hiervor), was auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstan- det wird. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 201) rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -15- vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Es bleibt das amtliche Honorar für Advokat B.________ festzuset- zen: 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Der von Advokat B.________ mit Kostennote vom 6. Januar 2025 geltend gemachte Zeitaufwand von 16:25 Stunden ist gerade noch ange- messen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz in diesem Verfahren auf Fr. 4'409.60 (15:55 Stunden à Fr. 250.--, 00:30 Stunden à Fr. 200.-- [ausmachend Fr. 4'079.20], zuzüglich Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 330.40; Auslagen werden keine geltend gemacht) festzulegen. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist entsprechend auf Fr. 3’283.30 (Fr. 200.-- x 16:25 Stunden), zuzüglich MWST von Fr. 265.90, total mithin Fr. 3'549.20, festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils Advokat B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2025, IV 200 2024 494 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'409.60 (inkl. MWST) festgesetzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'549.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.