opencaselaw.ch

200 2024 493

Bern VerwG · 2024-06-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024

Sachverhalt

A. Die 2003 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) begann am 1. August 2023 eine Berufslehre als … mit Eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei der D.________ GmbH (Akten der Ausgleichskasse GastroSocial [nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Be- schwerdegegnerin; act. IIA] 25) und bezog in diesem Zusammenhang ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; act. IIA 27). Am 4. März 2024 teilte die Beiständin der Versicherten der Ausgleichskasse mit, dass das Lehrverhältnis per 31. Ok- tober 2023 aufgelöst worden sei (act. IIA 34; vgl. auch act. IIA 28). Darauf- hin forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 2024 die im Zeitraum von November 2023 bis Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'352.-- zurück (act. IIA 36). Die – betreffend die im Zeitraum November und Dezember 2023 ausgerichtete Waisenrente

– erhobene Einsprache (act. IIA 40 S. 2, 43) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 ab (act. IIA 47). B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 leitete die Ausgleichskasse eine durch die Beiständin der Versicherten verfasste, mit „Antrag auf Revision" betitelte Eingabe vom 5. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids betreffend die im Monat November 2023 ausgerichtete Waisenren- te beantragt. Im gleichen Begleitschreiben schlug die Ausgleichskasse un- ter Verweis auf ein paralleles Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rückforderung von Kinderrenten der Invali- denversicherung vor, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde u.a. der Be- schwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, zur Frage der Sistierung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 3 Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und beantragte erneut die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2024 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung von Kinderrenten der Invalidenversicherung ein. Diese Eingabe wurde der Be- schwerdeführerin am 24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47). Streitig und zu prüfen ist einzig die Rückforderung von zu viel bezahlter Waisenrente für November 2023 in der Höhe von Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36). Nicht mehr streitig ist hingegen die Rückforderung betref- fend die im Dezember 2023 und Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente (vgl. act. IIA 36, 43, 47 sowie Beschwerde).

E. 1.3 Der im Streit liegende Betrag beträgt Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36) und liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mut- ter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 5 Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbil- dung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.1.2 Nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema- tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbe- reitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.1.3 Die Ausbildung ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Ab- satz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da- nach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs- tens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten so- wie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs- tens zwölf Monaten (Abs. 3). 2.1.4 Gemäss Rz. 3368.2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand 1. Januar 2023, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S.

125) befindet sich das Kind bei Abbruch der Ausbildung bis zu einer allfälli- gen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses gilt jedoch dann nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Suche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 6 nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. März 2014, 8C_916/2013, E. 3.4). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persön- lich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Per- son für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wie- dererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 7 Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Die am TT. Juli 2003 geborene Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 25) hat im Juli 2021 das 18. Altersjahr vollendet, womit sie ab diesem Zeitpunkt lediglich noch insoweit Anspruch auf eine Waisenrente der AHV hat, als sie sich in einer Ausbildung befindet (vgl. E. 2.1.1 hiervor). In diesem Zusam- menhang von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2023 eine dreijährige Berufslehre als … EFZ (vgl. act. IIA 25) und damit eine Ausbil- dung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) antrat, wodurch sie ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Beschwerdegegnerin in der Höhe von monatlich Fr. 784.-- bezog (vgl. act. IIA 27). Ebenso unbe- stritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass das Lehrverhältnis mit Auf- hebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst (vgl. act. IIA 30), was von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kanton Bern mit Schreiben vom 15. Februar 2024 bestätigt wurde (vgl. act. IIA 34 S. 2), und die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 eine Arbeitsstelle bei der E.________ AG antrat (vgl. act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2). 3.2 Nachdem das Lehrverhältnis auf Wunsch der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 30) mit Aufhebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwir- kend auf den 31. Oktober 2023 aufgelöst worden war (vgl. act. IIA 30, 34) und sich die Beschwerdeführerin – wie von ihr ausdrücklich erwähnt (vgl. act. IIA 40 S. 2) – nicht um eine neue Lehrstelle bemüht, sondern per

7. Dezember 2023 eine Anstellung ohne Ausbildung angetreten hatte (act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2), lag kein bloss vorübergehender (gesundheitsbe- dingter) Unterbruch im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV (vgl. auch Rz. 3373 RWL) vor. Vielmehr galt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV per 31. Oktober 2023 als abgebrochen und damit als beendet. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2023 gleichsam die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente (Art. 25 Abs. 5 AHVG) nicht mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 8 3.3 Daran ändert – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nichts, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 gleichwohl noch in ihrem ehemaligen Lehrbetrieb gearbeitet haben soll (vgl. hierzu Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2; Beschwerde). Denn aufgrund der Auflösung des Lehrvertrages per 31. Oktober 2023 war diese Arbeitstätigkeit nicht mehr vom Lehrarbeitsverhältnis abgedeckt und ist somit nicht als Ausbil- dung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr als – wie bereits dargelegt – die Be- schwerdeführerin ihre Ausbildung nach Auflösung des Lehrverhältnisses nicht (beispielsweise in einem anderen Lehrbetrieb) ohne Verzögerung fortgesetzt oder sich um eine anderweitige berufliche Erstausbildung bemüht hat. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin im November 2023 noch die Berufsschule besuchte (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 4: Ausbildungsbestätigung der Be- rufsfachschule F.________ vom 11. März 2024). Die schulische Ausbildung des Lehrgangs „… EFZ“ an der Berufsfachschule F.________ umfasst ei- nen Tag Berufsschule pro Woche (vgl. hierzu Informationen der Berufs- fachschule F.________, abrufbar unter …, Rubrik: … EFZ) und erreicht damit – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. act. IIA 47 S. 4 Ziff. 1.5) – den zeitlichen Mindestaufwand von 20 Stunden pro Wo- che nicht, um als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Rz. 3359 RWL; zum notwendigen Beweisgrad für den effektiven Ausbildungsaufwand vgl. Rz. 3360 RWL). 3.4 Nach dem Gesagten galt bzw. gilt die Ausbildung der Beschwerde- führerin mit Auflösung des Lehrverhältnisses per 31. Oktober 2023 als ab- gebrochen und folglich als beendet, womit die gesetzlichen Anspruchsvor- aussetzungen für die (Weiter-)Ausrichtung der Waisenrente ab 1. Novem- ber 2023 nicht mehr erfüllt waren. Die Ausrichtung der Waisenrente im hier streitigen Zeitraum (November 2023) ist damit unrechtmässig erfolgt. Über den Abbruch der Ausbildung per Ende Oktober 2023 informierte die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Beiständin die Beschwerdegegnerin – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIA 27), wonach jede anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden ist – deutlich verspätet erstmals am 10. Januar 2024 (act. IIA 28). Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 9 erweist sich die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistung zufolge Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.2 hiervor) als rechtens. Schliess- lich erfolgte die Rückforderung mittels Verfügung vom 5. März 2024 (act. IIA 36) denn auch innerhalb der dreijährigen (relativen) Verwirkungs- frist seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch die Versicherungs- einrichtung und innerhalb der fünfjährigen (absoluten) Verwirkungsfrist seit Auszahlung der Leistung (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. www.ahv-iv.ch, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen), womit sich die örtliche Zu- ständigkeit nicht nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 4 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet, wo- nach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in wel- chem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, Art. 58 N. 22). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern, womit das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. www.ahv-iv.ch, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen), womit sich die örtliche Zu- ständigkeit nicht nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 4 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet, wo- nach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in wel- chem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, Art. 58 N. 22). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern, womit das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47). Streitig und zu prüfen ist einzig die Rückforderung von zu viel bezahlter Waisenrente für November 2023 in der Höhe von Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36). Nicht mehr streitig ist hingegen die Rückforderung betref- fend die im Dezember 2023 und Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente (vgl. act. IIA 36, 43, 47 sowie Beschwerde). 1.3 Der im Streit liegende Betrag beträgt Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36) und liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mut- ter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 5 Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbil- dung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.1.2 Nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema- tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbe- reitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.1.3 Die Ausbildung ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Ab- satz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da- nach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs- tens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten so- wie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs- tens zwölf Monaten (Abs. 3). 2.1.4 Gemäss Rz. 3368.2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand 1. Januar 2023, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) befindet sich das Kind bei Abbruch der Ausbildung bis zu einer allfälli- gen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses gilt jedoch dann nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Suche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 6 nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. März 2014, 8C_916/2013, E. 3.4). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persön- lich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Per- son für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wie- dererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 7 Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG).
  5. 3.1 Die am TT. Juli 2003 geborene Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 25) hat im Juli 2021 das 18. Altersjahr vollendet, womit sie ab diesem Zeitpunkt lediglich noch insoweit Anspruch auf eine Waisenrente der AHV hat, als sie sich in einer Ausbildung befindet (vgl. E. 2.1.1 hiervor). In diesem Zusam- menhang von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2023 eine dreijährige Berufslehre als … EFZ (vgl. act. IIA 25) und damit eine Ausbil- dung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) antrat, wodurch sie ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Beschwerdegegnerin in der Höhe von monatlich Fr. 784.-- bezog (vgl. act. IIA 27). Ebenso unbe- stritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass das Lehrverhältnis mit Auf- hebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst (vgl. act. IIA 30), was von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kanton Bern mit Schreiben vom 15. Februar 2024 bestätigt wurde (vgl. act. IIA 34 S. 2), und die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 eine Arbeitsstelle bei der E.________ AG antrat (vgl. act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2). 3.2 Nachdem das Lehrverhältnis auf Wunsch der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 30) mit Aufhebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwir- kend auf den 31. Oktober 2023 aufgelöst worden war (vgl. act. IIA 30, 34) und sich die Beschwerdeführerin – wie von ihr ausdrücklich erwähnt (vgl. act. IIA 40 S. 2) – nicht um eine neue Lehrstelle bemüht, sondern per
  6. Dezember 2023 eine Anstellung ohne Ausbildung angetreten hatte (act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2), lag kein bloss vorübergehender (gesundheitsbe- dingter) Unterbruch im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV (vgl. auch Rz. 3373 RWL) vor. Vielmehr galt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV per 31. Oktober 2023 als abgebrochen und damit als beendet. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2023 gleichsam die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente (Art. 25 Abs. 5 AHVG) nicht mehr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 8 3.3 Daran ändert – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nichts, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 gleichwohl noch in ihrem ehemaligen Lehrbetrieb gearbeitet haben soll (vgl. hierzu Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2; Beschwerde). Denn aufgrund der Auflösung des Lehrvertrages per 31. Oktober 2023 war diese Arbeitstätigkeit nicht mehr vom Lehrarbeitsverhältnis abgedeckt und ist somit nicht als Ausbil- dung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr als – wie bereits dargelegt – die Be- schwerdeführerin ihre Ausbildung nach Auflösung des Lehrverhältnisses nicht (beispielsweise in einem anderen Lehrbetrieb) ohne Verzögerung fortgesetzt oder sich um eine anderweitige berufliche Erstausbildung bemüht hat. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin im November 2023 noch die Berufsschule besuchte (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 4: Ausbildungsbestätigung der Be- rufsfachschule F.________ vom 11. März 2024). Die schulische Ausbildung des Lehrgangs „… EFZ“ an der Berufsfachschule F.________ umfasst ei- nen Tag Berufsschule pro Woche (vgl. hierzu Informationen der Berufs- fachschule F.________, abrufbar unter …, Rubrik: … EFZ) und erreicht damit – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. act. IIA 47 S. 4 Ziff. 1.5) – den zeitlichen Mindestaufwand von 20 Stunden pro Wo- che nicht, um als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Rz. 3359 RWL; zum notwendigen Beweisgrad für den effektiven Ausbildungsaufwand vgl. Rz. 3360 RWL). 3.4 Nach dem Gesagten galt bzw. gilt die Ausbildung der Beschwerde- führerin mit Auflösung des Lehrverhältnisses per 31. Oktober 2023 als ab- gebrochen und folglich als beendet, womit die gesetzlichen Anspruchsvor- aussetzungen für die (Weiter-)Ausrichtung der Waisenrente ab 1. Novem- ber 2023 nicht mehr erfüllt waren. Die Ausrichtung der Waisenrente im hier streitigen Zeitraum (November 2023) ist damit unrechtmässig erfolgt. Über den Abbruch der Ausbildung per Ende Oktober 2023 informierte die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Beiständin die Beschwerdegegnerin – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIA 27), wonach jede anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden ist – deutlich verspätet erstmals am 10. Januar 2024 (act. IIA 28). Insoweit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 9 erweist sich die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistung zufolge Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.2 hiervor) als rechtens. Schliess- lich erfolgte die Rückforderung mittels Verfügung vom 5. März 2024 (act. IIA 36) denn auch innerhalb der dreijährigen (relativen) Verwirkungs- frist seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch die Versicherungs- einrichtung und innerhalb der fünfjährigen (absoluten) Verwirkungsfrist seit Auszahlung der Leistung (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
  7. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 10
  10. Zu eröffnen (R): - Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse GastroSocial - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 493 AHV ISD/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. November 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch ihre Beiständin B.________, Gemeinde C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2003 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) begann am 1. August 2023 eine Berufslehre als … mit Eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei der D.________ GmbH (Akten der Ausgleichskasse GastroSocial [nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Be- schwerdegegnerin; act. IIA] 25) und bezog in diesem Zusammenhang ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHV; act. IIA 27). Am 4. März 2024 teilte die Beiständin der Versicherten der Ausgleichskasse mit, dass das Lehrverhältnis per 31. Ok- tober 2023 aufgelöst worden sei (act. IIA 34; vgl. auch act. IIA 28). Darauf- hin forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 2024 die im Zeitraum von November 2023 bis Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'352.-- zurück (act. IIA 36). Die – betreffend die im Zeitraum November und Dezember 2023 ausgerichtete Waisenrente

– erhobene Einsprache (act. IIA 40 S. 2, 43) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 ab (act. IIA 47). B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 leitete die Ausgleichskasse eine durch die Beiständin der Versicherten verfasste, mit „Antrag auf Revision" betitelte Eingabe vom 5. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids betreffend die im Monat November 2023 ausgerichtete Waisenren- te beantragt. Im gleichen Begleitschreiben schlug die Ausgleichskasse un- ter Verweis auf ein paralleles Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rückforderung von Kinderrenten der Invali- denversicherung vor, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde u.a. der Be- schwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, zur Frage der Sistierung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 3 Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und beantragte erneut die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2024 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung von Kinderrenten der Invalidenversicherung ein. Diese Eingabe wurde der Be- schwerdeführerin am 24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. www.ahv-iv.ch, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen), womit sich die örtliche Zu- ständigkeit nicht nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 4 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet, wo- nach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in wel- chem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, Art. 58 N. 22). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern, womit das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47). Streitig und zu prüfen ist einzig die Rückforderung von zu viel bezahlter Waisenrente für November 2023 in der Höhe von Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36). Nicht mehr streitig ist hingegen die Rückforderung betref- fend die im Dezember 2023 und Januar 2024 ausbezahlte Waisenrente (vgl. act. IIA 36, 43, 47 sowie Beschwerde). 1.3 Der im Streit liegende Betrag beträgt Fr. 784.-- (act. IIA 27, 36) und liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mut- ter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 5 Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats und erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbil- dung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 2.1.2 Nach Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema- tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbe- reitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.1.3 Die Ausbildung ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Ab- satz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da- nach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längs- tens vier Monaten; Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten so- wie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs- tens zwölf Monaten (Abs. 3). 2.1.4 Gemäss Rz. 3368.2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Ja- nuar 2003, Stand 1. Januar 2023, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S.

125) befindet sich das Kind bei Abbruch der Ausbildung bis zu einer allfälli- gen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses gilt jedoch dann nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Suche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 6 nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. März 2014, 8C_916/2013, E. 3.4). 2.2 2.2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persön- lich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Per- son für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wie- dererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 7 Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Die am TT. Juli 2003 geborene Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 25) hat im Juli 2021 das 18. Altersjahr vollendet, womit sie ab diesem Zeitpunkt lediglich noch insoweit Anspruch auf eine Waisenrente der AHV hat, als sie sich in einer Ausbildung befindet (vgl. E. 2.1.1 hiervor). In diesem Zusam- menhang von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2023 eine dreijährige Berufslehre als … EFZ (vgl. act. IIA 25) und damit eine Ausbil- dung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) antrat, wodurch sie ab dem 1. September 2023 eine Waisenrente der Beschwerdegegnerin in der Höhe von monatlich Fr. 784.-- bezog (vgl. act. IIA 27). Ebenso unbe- stritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass das Lehrverhältnis mit Auf- hebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst (vgl. act. IIA 30), was von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kanton Bern mit Schreiben vom 15. Februar 2024 bestätigt wurde (vgl. act. IIA 34 S. 2), und die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 eine Arbeitsstelle bei der E.________ AG antrat (vgl. act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2). 3.2 Nachdem das Lehrverhältnis auf Wunsch der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIA 30) mit Aufhebungsvertrag vom 30. November 2023 rückwir- kend auf den 31. Oktober 2023 aufgelöst worden war (vgl. act. IIA 30, 34) und sich die Beschwerdeführerin – wie von ihr ausdrücklich erwähnt (vgl. act. IIA 40 S. 2) – nicht um eine neue Lehrstelle bemüht, sondern per

7. Dezember 2023 eine Anstellung ohne Ausbildung angetreten hatte (act. IIA 47 S. 3 Ziff. 1.2), lag kein bloss vorübergehender (gesundheitsbe- dingter) Unterbruch im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV (vgl. auch Rz. 3373 RWL) vor. Vielmehr galt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV per 31. Oktober 2023 als abgebrochen und damit als beendet. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2023 gleichsam die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente (Art. 25 Abs. 5 AHVG) nicht mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 8 3.3 Daran ändert – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nichts, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 gleichwohl noch in ihrem ehemaligen Lehrbetrieb gearbeitet haben soll (vgl. hierzu Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2; Beschwerde). Denn aufgrund der Auflösung des Lehrvertrages per 31. Oktober 2023 war diese Arbeitstätigkeit nicht mehr vom Lehrarbeitsverhältnis abgedeckt und ist somit nicht als Ausbil- dung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr als – wie bereits dargelegt – die Be- schwerdeführerin ihre Ausbildung nach Auflösung des Lehrverhältnisses nicht (beispielsweise in einem anderen Lehrbetrieb) ohne Verzögerung fortgesetzt oder sich um eine anderweitige berufliche Erstausbildung bemüht hat. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin im November 2023 noch die Berufsschule besuchte (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 4: Ausbildungsbestätigung der Be- rufsfachschule F.________ vom 11. März 2024). Die schulische Ausbildung des Lehrgangs „… EFZ“ an der Berufsfachschule F.________ umfasst ei- nen Tag Berufsschule pro Woche (vgl. hierzu Informationen der Berufs- fachschule F.________, abrufbar unter …, Rubrik: … EFZ) und erreicht damit – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. act. IIA 47 S. 4 Ziff. 1.5) – den zeitlichen Mindestaufwand von 20 Stunden pro Wo- che nicht, um als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG qualifiziert zu werden (vgl. hierzu Rz. 3359 RWL; zum notwendigen Beweisgrad für den effektiven Ausbildungsaufwand vgl. Rz. 3360 RWL). 3.4 Nach dem Gesagten galt bzw. gilt die Ausbildung der Beschwerde- führerin mit Auflösung des Lehrverhältnisses per 31. Oktober 2023 als ab- gebrochen und folglich als beendet, womit die gesetzlichen Anspruchsvor- aussetzungen für die (Weiter-)Ausrichtung der Waisenrente ab 1. Novem- ber 2023 nicht mehr erfüllt waren. Die Ausrichtung der Waisenrente im hier streitigen Zeitraum (November 2023) ist damit unrechtmässig erfolgt. Über den Abbruch der Ausbildung per Ende Oktober 2023 informierte die Be- schwerdeführerin bzw. ihre Beiständin die Beschwerdegegnerin – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der leistungszusprechenden Verfügung vom 3. Mai 2023 (act. IIA 27), wonach jede anspruchsrelevante Änderung der Verhältnisse unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden ist – deutlich verspätet erstmals am 10. Januar 2024 (act. IIA 28). Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 9 erweist sich die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistung zufolge Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.2 hiervor) als rechtens. Schliess- lich erfolgte die Rückforderung mittels Verfügung vom 5. März 2024 (act. IIA 36) denn auch innerhalb der dreijährigen (relativen) Verwirkungs- frist seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch die Versicherungs- einrichtung und innerhalb der fünfjährigen (absoluten) Verwirkungsfrist seit Auszahlung der Leistung (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (act. IIA 47) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2024, AHV/24/493, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- Beiständin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.