Verfügung vom 11. Juni 2024
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf einen Unfall vom 5. Juni 2013 (recte: 6. Juni 2013) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 6.1 S. 5 Ziff. 4). Gestützt auf Abklärungen im erwerblichen, medi- zinischen und häuslichen Bereich (vgl. insb. den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. September 2016 [act. II 56 S. 2 ff.]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 29. September 2016 (act. II 58) der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 19 %; Haushalt: 81 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 33 % die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 59) und Einholen einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 65) verfüg- te sie am 21. Februar 2017 (act. II 66) wie angekündigt. Die hiergegen er- hobene Beschwerde (act. II 67 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2017 322 vom 28. August 2017 (act. II 72), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornah- me weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die IVB zurück. In der Folge veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung in der MEDAS C.________ (Gutachten vom 31. Oktober 2019 [act. II 175.1 - 175.9] samt Stellungnahme vom 11. Mai 2020 [act. II 188]) und eine erneu- te Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. Mai 2020 [act. II 190 S. 2 ff.]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 191, 193, 199), Einholen von Stellungnahmen des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD; act. II 196, 201) und des Bereichs Abklärungen (act. II 203) und anschliessender Aktualisierung des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 9. Dezember 2020 (act. II 204 S. 2 ff.) kündigte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 (act. II 205) die Zusprache einer vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristeten ganzen Rente an; dies bei einem Status von 19 % Erwerb und 81 % Haushalt sowie einem IV-Grad von 76 %. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (act. II 208) fest und verfügte – nach Einholen von Stellungnahmen des RAD und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 3 Bereichs Abklärungen (act. II 210, 212) – am 13. April 2021 (act. II 214) wie im Vorbescheid vorgesehen. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 216 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2021 334 vom 15. September 2022 (act. II 223) gut, hob die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Ab- klärung (Ergänzung des kardiologischen Teilgutachtens unter Berücksichti- gung der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte und al- lenfalls Präzisierung der Konsensbeurteilung) sowie gegebenenfalls Erstel- lung eines neuen Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb und zu neuem Ent- scheid an die IVB zurück. Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage und Mitteilung der MEDAS C.________ vom 30. Januar 2023 (act. II 238), wonach dieses aufgrund von Personalwechsel nicht in der Lage sei, zur damaligen kardio- logischen Beurteilung bzw. konsensualen Gesamtbeurteilung Stellung zu nehmen, veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (Expertise vom 15. Dezember 2023 [act. II 283.1 bis 283.7]), und eine erneute Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 14. März 2024 [act. II 290 S. 2 ff.]). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 9. April 2024 (act. II 292) – weiterhin ausgehend von einem Status 19 % Erwerb und 81 % Haushalt – die Zusprache einer vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristeten ganzen Rente in Aus- sicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 293) und eingeholter Stellungnah- me des Bereichs Abklärungen (act. II 296 S. 2 ff.) verfügte sie am 11. Juni 2024 wie angekündigt (act. II 298). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführerin, seit wann rechtens, auf eine ganze Invalidenrente festzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 4
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bei- ordnung des unterzeichnenden Anwalts, zu erteilen.
3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 13. und 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwal- tungsgericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 - 9) zu- kommen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 298). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invali- denrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristet zugesprochenen ganzen Invalidenrente. Das gestellte Feststellungsbegeh- ren (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1) ist nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn als Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12; vgl. zur Subsidia- rität von Feststellungsbegehren: SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). Entspre- chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 6 (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung ent- standen ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 3; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar erging die angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022 (act. II 298). Vorliegend steht indessen ein vorher bestehender Rentenan- spruch zur Diskussion (vgl. E. 5.1 und 7.1 hiernach). Überdies war die Be- schwerdeführerin am 1. Januar 2022 bereits 57 Jahre alt (vgl. act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3). Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit hinsichtlich des gesamten Beurteilungszeitraums (vgl. Rz. 2002 f. des Kreisschreibens des BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Ren- tensystems [KS ÜB WE IV]) nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (fortan: aArt). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 7 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 8 2.4.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.3 Bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre (Valideneinkommen), ist im Falle einer erstmaligen Ren- tenanmeldung, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt ist, zu differenzieren (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018): Für Invali- denrenten, welche den Zeitraum vor Inkrafttreten der Revision der IVV am
1. Januar 2018 betreffen, wird das Valideneinkommen dem hypothetischen Teilzeiteinkommen gleichgesetzt. Bei Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2018 wird das hypothetische Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV, in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.4.4 Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV, in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 9 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 10 3. 3.1 Betreffend das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Gut- achten der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) samt Stellungnahme vom 11. Mai 2020 (act. II 188) – für deren In- halte auf VGE IV 200 2021 334 E. 3.1.1 und 3.1.4 (act. II 223 S. 8 ff.) ver- wiesen wird – wurde im VGE IV 200 2021 334 E. 3.3.1 ff. (act. II 223 S. 14 ff.) ausgeführt, dass dem kardiologischen Teilgutachten der MEDAS C.________ über die Untersuchung vom 8. Juli 2019 (act. II 175.6) kein hinreichender Beweiswert für eine abschliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zukomme. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Ergänzung des kardiologischen Teilgutachtens der MEDAS C.________ unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte und allenfalls Präzisierung der Konsensbeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurück (act. II 223 S. 17 E. 3.3.4). 3.2 Dem – im Nachgang zu VGE IV 200 2021 334 (act. II 223) eingehol- ten – interdisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Orthopä- die) Gutachten der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 S. 6 f. Ziff. 4.3.1 ff.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit (ICD-10 I70.20) - PTA der AFS und Unterschenkelgefässe rechts 2013 und 2014 - Z. n. Ulcera cruris der rechten Ferse und über der Achillessehne 2013 - Ischämische Kardiomyopathie (ICD-10 I25.5) bei koronarer Zwei- Gefässerkrankung - 03/2017 PTCA des RIVA mit Stenteinlage (vierfach) - 01/2018 Re-PTCA bei In-Stent-Restenose des RIVA - 02/2019 Re-PTCA bei In-Stent-Restenose des RIVA und PTCA des R. diagonalis - 01/2020 PTCA des RCX und des R. marginalis mit Stenteinlagen, leicht eingeschränkte Globalfunktion des LV, EF 50 % - 09/2020 PTCA einer Bifurkationsstenose des Hauptstammes, ostialem RCX und RIVA, PTCA mit Stent des R. marginalis, Re-PTCA des mittleren RIVA Aktuell: Nachweis einer belastungsinduzierbaren Ischämie (ca. 30 % des LV- Myokards) bei ausgedehnter Myokardnarbe im RIVA- und RCX-Stromgebiet (ca. 45 - 50 % des LV-Myokards); mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 40 %); Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Typ 1 Diabetes mellitus, Nikotinkonsum, Dyslipidämie, Arterielle Hypertonie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 11 - Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchverände- rungen und Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation am 28.2.2018 (ICD-10 M 54.86) - Funktionsstörungen der Schultergelenke bei Schulterdrehmanschetten- läsion bds. (ICD-10 M 75.1) - Leichte depressive (ehemals mittelgradige) chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 1b, ED 1979 - Spätkomplikationen: Makroangiopathie - pAVK, KHK, schwere diabetische Retinopathie, Polyneuropathie - HbA1c aktuell 7.3 % - Hashimoto-Thyreoditis, ED 11/2016, euthyrot unter Substitution - Zöliakie ED 10/2018 - Arterielle Hypertonie - Degenerativ bedingte Meniskusschäden an den Kniegelenken ohne Funktionsbeeinträchtigung Zu den aus den genannten Diagnosen resultierenden und für die Arbeits- fähigkeit relevanten Funktionseinschränkungen hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, aus kardiologischer Sicht seien der Beschwerde- führerin lediglich körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck und mit hoher Planbarkeit zumutbar. Auch aus allge- mein-internistischer Sicht (ohne Berücksichtigung der kardiologischen und orthopädischen Diagnosen) seien nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich. Leidensangepasst aus orthopädischer Sicht seien teilweise sitzende (mindestens 30 bis 40 %) Tätigkeiten ohne Heben, Tra- gen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne dauernde gebückte Vorneigehaltung und ohne häufige Überkopfarbeiten. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Wissensanwendung leicht beeinträchtigt. Des Weite- ren sei sie in ihrer Durchhaltefähigkeit überwiegend mittelgradig und in ihrer Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivitäten mittel- bis höhergradig eingeschränkt. Sie sei ausreichend urteils- und kritikfähig. Die Anpassungs- fähigkeit an Regeln und Routinen sei je nach Anforderungsprofil mittel- bis höhergradig beeinträchtigt. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Integra- tionsfähigkeit in Teams, wobei die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen gut vorhanden sei. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien nicht durch eine psychische Erkrankung vermindert. Die Fähigkeit zur Alltagsbewälti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 12 gung sei überwiegend leicht beeinträchtigt. Insbesondere sei die Leistungs- fähigkeit eingeschränkt (act. II 283.1 S. 7 Ziff. 4.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als … aufgrund der Kardiomyopathie und der orthopädischen Ein- schränkungen nicht mehr arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 283.1 S. 8 f. Ziff. 4.5 und 4.7). Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen, ohne gebückte Vorneigehaltung, überwiegend sitzend, ohne grossen Zeitdruck und mit hoher Planbarkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. eine solche von 60 % seit der Verschlechterung der kardiologischen Situation resp. der MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 (act. II 283.1 S. 8 ff. Ziff. 4.6 und 4.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 13 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Das Verwaltungsgericht erkannte im (unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen) VGE IV 200 2021 334 (act. II 223), dass dem kardiolo- gischen Teilgutachten der MEDAS C.________ über die Untersuchung vom 8. Juli 2019 (act. II 175.6) kein hinreichender Beweiswert für eine ab- schliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zukomme (act. II 223 S. 14 ff. E. 3.3 ff.). Es wies die Sache zur Ergänzung des kar- diologischen Teilgutachtens der MEDAS C.________ (act. II 175.6) an die Beschwerdegegnerin zurück (act. II 223 S. 17 E. 3.3.4). Implizit mass es damit dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.5, 175.7 - 175.9) samt dessen Stel- lungnahme vom 11. Mai 2020 (act. II 188) bezüglich der anderen Fachdis- ziplinen vollen Beweiswert zu. Hinsichtlich der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden kantona- ler Instanzen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichti- gen, wonach ein Rückweisungsentscheid – wie jener des Verwaltungsge- richts VGE IV 200 2021 334 (act. II 223) – für das den Entscheid ausfällen- de Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, grundsätzlich verbindlich ist; dies gilt auch für die Erwägungen, auf die im Dispositiv ver- wiesen wird (vgl. Urteile des BGer 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1 und 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4). Mithin kann aufgrund die- ses Grundsatzes, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. III Art. 5), nicht auf die im kardiologischen Teilgut- achten der MEDAS C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Anfang 2017 (act. II 175.6 S. 5 Ziff. 8.1 f.) abgestellt werden. Die Rück- weisung zur weiteren Abklärung erfolgte eben gerade, weil der kardiologi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 14 sche Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unzureichend abgeklärt waren (act. II 223 S. 14 ff. E. 3.3 ff.). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei "vor dem Referenzzeitpunkt (31.10.2019)" zeitlich abgeschlossen gewesen und lasse somit keine Mög- lichkeit der Neubeurteilung zu (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. III Art. 5). 3.4.2 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführun- gen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 283.2 - 283.6) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (insbe- sondere der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, vom 1. Mai 2023 [act. II 256] und des Spitals F.________ über die MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 [act. II 283.7; vgl. act. II 283.3 S. 8 Ziff. 2] sowie des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 [vgl. act. II 283.3 S. 7 Ziff. 2, 283.4 S. 7 Ziff. 2, 283.5 S. 14 Ziff. 2]) und unter Berück- sichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt dar- auf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammen- hänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand einschliesslich der attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begrün- det. Sodann flossen die Ergebnisse der Teilgutachten angemessen in die interdisziplinäre Gesamtbewertung (act. II 283.1) ein. In den übrigen medi- zinischen Akten finden sich keine Berichte oder Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu, was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. 3.4.3 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 31. Ok- tober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) lag in der bisherigen Tätigkeit als … eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädischen Einschränkungen und der Endorganschädigungen im Rahmen des metabolischen Syndroms vor, dies seit dem Treppensturz vom 6. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 15 (vgl. dazu act. ll 6.1 S. 5; act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.7). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestand dagegen aus neurologischer/orthopädischer Sicht – mit Ausnahme der prä- und postoperativ (Diskushernienoperation vom 28. Februar 2018 [act. II 123 S. 20 f.]) bestehenden 100%igen Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 (act. II 188 S. 2) – einzig ein reduziertes Rendement (act. II 175.4 S. 12 Ziff. 8.2) bzw. eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass eine angepasste Tätigkeit aufgrund der lumbalen Problematik und der Polyneuropathie keine körperlich schweren oder mittelschweren Arbeiten, keine Tätigkeiten mit Rückenbelastung, mit Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit Gehen auf unebenem Gelände, mit längerem Gehen, mit Nässe-, Kälte- und Wärmeexposition und mit Arbeiten auf Treppen und Leitern beinhalten sollte (act. II 175.3 S. 8 f. Ziff. 8.1 f.). Weitere qualitative Einschränkungen ergaben sich aus dem angiologischen Teilgutachten der MEDAS C.________, wonach nur körperlich leichte oder sitzende Tätigkei- ten zumutbar seien (act. II 175.7 S. 5 Ziff. 8.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund einer depressiven Störung, leichte Episode mit somati- schem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD-10 F32.01; act. II 175.8 S. 5 Ziff. 6), eine seit dem Unfall von Juni 2013 bestehende Ein- schränkung von 30 % festgestellt (act. II 175.8 S. 7 Ziff. 8.2). Insgesamt resultierte – offensichtlich unter Ausklammerung des Fachgebietes Kardio- logie (vgl. VGE IV 200 2021 334 [act. II 223 S. 16 f. E. 3.3.3]) sowie der prä- bzw. postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis
1. Juni 2018 (act. II 188 S. 2) – eine seit dem Unfall von Juni 2013 beste- hende Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit; aufgrund des chronischen Schmerzgeschehens seien vermehrt Pausen einzulegen (act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.8). Die Gutachter der MEDAS D.________ gingen unter Einbezug des Fach- gebietes Kardiologie interdisziplinär ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. seit der Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes resp. der MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 (act. II 283.7) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6). Dabei überzeugt, dass die somatisch (hauptsächlich durch die Kardiomy- opathie) und psychiatrisch (durch eine leichte [ehemals mittelgradige] de- pressive Episode [ICD-10 F32.0; act. II 283.1 S. 6 Ziff. 4.3.1.5, 283.5 S. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 16 Ziff. 6.3.1]) begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten teilweise additiv wirken (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.7); hiervon ist nicht abzuweichen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). 3.5 Gestützt auf das hiervor Dargelegte ist seit dem Treppensturz im Juni 2013 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstellt. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist seit dem Juni 2013
– mit Ausnahme der prä- und postoperativ bestehenden vollständigen Ar- beitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und aufgrund der Verschlechterung des kardialen Gesund- heitszustandes ab dem November 2023 noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Ar- beitsunfähigkeit von 30 %, welche teilweise additiv zur somatischen Ein- schränkung wirkt, wäre grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) durchzuführen. Dabei ist augenfällig, dass leichte- bis mittelgradige affektive Störungen diagnostiziert wurden (act. II 175.8 S. 5 Ziff. 6, 283.5 S. 32 Ziff. 6.3.1) und keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vorliegen (vgl. BGE 148 V 49). Da sich auch unter Einbe- zug der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nichts ändert, erüb- rigt sich eine Indikatorenprüfung. 4. Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 4 Ziff. 4.2) den Status auf 19 % Erwerb und 81 % Bereich Haushalt fest. Davon abzuweichen besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens in einem Erwerbspensum von 19 % tätig gewesen war (vgl. act. II 6.1 S. 5 Ziff. 3, 8 S. 2 Ziff. 2.9, 21.1 S. 14, 37.5 S. 2) und auch mit Blick auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) anlässlich des Erst- gesprächs im Januar 2014 (vgl. act. II 9 S. 1 Ziff. 5) keine Veranlassung. Der Status wurde – zumindest für die Zeit bis zur Verfügung vom 21. Fe- bruar 2017 (act. II 66), welche den Überprüfungshorizont des VGE IV 200
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 17 2017 322 (act. II 72) bildete (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) – bestätigt (act. II 72 S. 5 f. E. 3.1 f.). Auch hinsichtlich der betref- fenden Erwägungen im VGE IV 200 2017 322 gilt hier die grundsätzliche Selbstbindung des Verwaltungsgerichts bezüglich eigener Rückweisungs- entscheide (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Dass sich der Status seither geändert hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht. Der inzwischen erfolgte Auszug der beiden Töchter der Be- schwerdeführerin (Jg. 1992 und 1996 [act. II 1 S. 2 Ziff. 3.1, 9 S. 2 Ziff. 1]) aus dem gemeinsamen Haushalt und die Reduktion des Beschäftigungs- grads des Ehegatten (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) ändern daran nichts. Mithin ist der Invaliditätsbemessung für den gesamten hier zu beur- teilenden Zeitraum ein Status als Teilerwerbstätige von 19 % Erwerb und 81 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.4.1 ff. hiervor). 5. Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2013 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der per dato erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Juni 2014 (vgl. act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass ab dem Januar 2018 eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit be- stand (act. II 188 S. 2) und die Revision der IVV hinsichtlich der Berech- nung des IV-Grades für Teilerwerbstätige am 1. Januar 2018 in Kraft trat (vgl. E. 2.4.3 f. hiervor), ist per 1. Januar 2018 ein weiterer Einkommens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 18 vergleich gestützt auf aArt. 27bis Abs. 3 IVV vorzunehmen. Sodann stellen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 70 % per 2. Juni 2018 (act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.8, 188 S. 2) und die Verschlechterung des kardialen Ge- sundheitszustandes bzw. die daraus resultierende verminderte Arbeits- fähigkeit von 60 % per 2. November 2023 (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6) weite- re Revisionsgründe dar (vgl. E. 2.5.1 hiervor) und haben jeweils einen wei- teren Einkommensvergleich zur Folge. Die Beschwerdegegnerin führte eine weitere Neuberechnung per 1. Januar 2024 durch, dies infolge der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Ände- rung des Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2023 635) bzw. der Einführung des Pau- schalabzuges (vgl. act. II 290 S. 7 Ziff. 5.5). Diese Bestimmung ist inter- temporalrechtlich jedoch nicht anwendbar (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 432 des BSV vom 9. November 2023), so dass auf diesen Zeitpunkt hin kein Einkommensvergleich zu erfolgen hat. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 19 der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 5.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 20 sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun- gen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentua- le Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Dane- ben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu be- achten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein- kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dür- fen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 5.5 5.5.1 Einkommensvergleich per Juni 2014 (vgl. E. 5.1 hiervor): Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht an- hand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (G.________ AG), bei welcher die Beschwerdeführerin ab dem November 2009 als … angestellt gewesen war (act. II 8 S. 1 f); per 31. August 2014 (nach Ablauf der Sperr- frist) wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsverhinderung der Beschwerdeführerin infolge Krankheit seitens der Arbeitgeberin gekündigt (act. II 37.5 S. 2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesun- de nicht weiterhin dort arbeiten würde. Was die geltend gemachte Ausbil- dung als … resp. Aufnahme einer anderen Tätigkeit im Gesundheitsfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 21 (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III Art. 6) angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keine bzw. jedenfalls keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt und auch kein Versuch im Hinblick auf eine Aufnahme einer neuen Tätigkeit ausgewiesen ist, trotz gutachter- lich attestierter Teilarbeitsfähigkeit (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 5). Somit ist gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.), bestätigt durch die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 ff.), auf 13.9 % (gewichtet 11.26 %) für die Zeit ab dem 6. Juni 2014, auf 70 % (gewichtet 56.70 %) für die Zeit ab dem 1. Ja- nuar 2018 und auf 12.2 % (gewichtet 9.88 %) für die Zeit ab dem 2. Juni 2018 veranschlagt (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7 f.).
E. 6.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 26
E. 6.2.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach aArt. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der In- validität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invaliden- versicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine ge- eignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemes- sung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Ge- sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, ins- besondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1).
E. 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerde- gegnerin gestützt auf Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom 25. August 2016 (act. II 56 S. 2) und 28. Januar 2020 (act. II 190 S. 2)
– in Anwesenheit einer ihrer erwachsenen, damals im gleichen Haushalt lebenden Töchter (Jg. 1992 und 1996; act. II 56 S. 2 f. Ziff. 2.1, 190 S. 2 f. Ziff. 2.1) – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sowie am 22. (recte: 12.) März 2024 aktualisiert (act. II 290 S. 2). Er enthält eine eingehende Abklärung der sozialen, erwerblichen und räumlichen Verhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Sodann wurde er in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen erstellt (act. II 290 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 f. Ziff. 5.1). Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) bzw. Rz. 3609 KSIR (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 27 geht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form der Mithilfe des Ehemannes und der beiden erwachsenen, damals im gleichen Haushalt lebenden Töchter der Be- schwerdeführerin vorgenommen (vgl. Rz. 3090 KSIH bzw. Rz. 3614 KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Der Abklärungsbericht vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 ff.) erfüllt damit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich beweiskräftige Entscheidungs- grundlage (vgl. E. 6.2.1 f. hiervor), weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt eine ungewichtete Einschränkung von 13.9 % (gewichtet
E. 6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran aus folgenden Gründen nichts zu ändern:
E. 6.4.1 Zunächst stellt der Umstand, dass nach Erstattung des polydiszi- plinären Gutachtens der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet wurde, entgegen der impliziten Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwer- de, S. 10 Ziff. III Art. 9) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dar. Denn das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hat sich im Verlauf – abgesehen von der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
1. Januar bis 1. Juni 2018 (vgl. act. II 188 S. 2) – nicht wesentlich verän- dert. Entsprechend stimmen denn auch die von den Gutachtern der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ geschilderten funktio- nellen Einschränkungen und die basierend darauf erstellten Zumutbar- keitsprofile für die Zeit ab dem Juni 2018 im Wesentlichen überein (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 28
22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 Ziff. 1) zutreffend dargelegt hat, könne dem Betätigungsvergleich "Situation gültig ab Juni 2018" im Abklärungsbericht vom 14. März 2024 entnommen werden, dass sich die Umschreibung der behinderungsbedingten Einschränkungen auch mit dem durch die Gutach- ter der MEDAS D.________ angepassten Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lasse. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin Arbeiten an die Famili- enangehörigen delegiert resp. Aufgaben sitzend erledigt. Mit Blick darauf ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass hin- sichtlich der Einschränkung im Haushalt keine entscheidend ins Gewicht fallende Erhöhung stattgefunden hat. Nachdem weder geltend gemacht wird noch anderweitig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die häusli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der Erstellung des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) und der Erstattung des Gutachtens der MEDAS D.________ vom
15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) verändert hätten, bestand kein Anlass für eine erneute Abklärung vor Ort (vgl. Rz. 3042 des Kreisschrei- bens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), womit der Abklärungsbericht vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) auf einem hinreichend erstellten Tatsachenfundament beruht. Daran vermag der mittlerweile erfolgte Auszug der beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) nichts zu ändern, da dieser auch dazu geführt hat, dass nur noch die in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Arbeiten verrichtet werden müssen, was einen deutlichen Min- deraufwand nach sich zieht.
E. 6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Gutachten der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) bzw. der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) nicht zur Thematik des Aufgabenbereichs im Haushalt äussere (vgl. Beschwer- de, S. 11 Ziff. III Art. 9), ist ihr nicht zu folgen. Die Gutachter der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ zeigten in ihrer Expertise diffe- renziert die funktionellen Einschränkungen und verbleibenden Ressourcen auf (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Eine Ausnahmekonstellation, die eine zusätzliche Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen zu den einzelnen Po- sitionen der Haushaltsführung hätte als zwingend erscheinen lassen (vgl. E. 6.2.2 hiervor), liegt offensichtlich nicht vor. Zudem ist darauf hinzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 29 sen, dass im Rahmen des Betätigungsvergleichs auch aussermedizinische Aspekte wie die Obliegenheit zur Schadenminderung (vgl. Rz. 3090 KSIH bzw. Rz. 3613 KSIR [z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeig- neter Haushaltseinrichtungen und -maschinen]; siehe auch Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 [act. II 296 S. 3 Ziff. 1]; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) ein- fliessen, wozu sich die Gutachter ohnehin nicht äussern können.
E. 6.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des Ehe- mannes und der beiden Töchter (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) rügt, ist zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 6.3 hiervor). Dem bis im Jahr 2022 vollschichtig erwerbstätigen Ehemann (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) war und ist es ohne weiteres zumutbar, bei gewissen Haus- haltstätigkeiten in den Bereichen Ernährung (Kochen, Anrichten/Abräumen, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche), Wohnungs-/Hauspflege (gründliche Reinigung, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf/weitere Besor- gungen (täglicher Einkauf) sowie Wäsche- und Kleiderpflege (Wäsche transportieren) mitzuhelfen oder diese teilweise ganz zu übernehmen (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2); so wird bei einem berufstätigen Familienan- gehörigen eine Mitarbeit von ein bis eineinhalb Stunden pro Tag als zumut- bar erachtet (vgl. Urteil des BGer 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3). Im Übrigen ist gemäss Rechtsprechung in vergleichbaren Situa- tionen auch unter Gesunden anzunehmen, dass die im Haushalt anfallen- den Arbeiten geteilt werden, was umso mehr gilt, wenn ein Mitglied der Lebensgemeinschaft erkrankt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_525/2023 vom
26. Oktober 2023 E. 4.3). Von einer grundsätzlichen Aufteilung der erwähn- ten Arbeiten darf im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht unbesehen ausgegangen werden. Auch den zwei damals im selben Haushalt wohnenden, erwachsenen Töchtern (act. II 290 S. 3 Ziff. 2) war es zumutbar, ihre Mutter in den Berei- chen Ernährung (Kochen, Anrichten/Abräumen, alltägliche Reinigungsar- beiten in der Küche), Wohnungs-/Hauspflege (leichte Reinigungsarbeiten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 30 Staubsaugen, Böden aufnehmen, Reinigung sanitärer Anlagen, gründliche Reinigung, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf/weitere Besorgungen (täg- licher Einkauf) sowie Wäsche- und Kleiderpflege (Wäsche transportieren, Waschen, Bügeln, Versorgen) durch ihre Mithilfen zu entlasten (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2). Dabei war ebenfalls ohne Belang, dass die Töchter einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. act. II 56 S. 3 Ziff. 2.1). Zum einen konnten die betreffenden Haushaltstätigkeiten etappenweise erledigt wer- den. Zum anderen fielen gewisse Tätigkeiten wie beispielsweise Grossrei- nigungen im Bereich Wohnungs-/Hauspflege nicht regelmässig an und de- ren Übernahme war den Töchtern – wie auch weiterhin dem Ehemann – im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) ohne weiteres zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsfachperson die Mithilfe der Fami- lienangehörigen in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Vorliegend wird weder vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von den beiden Töchtern verlangt, dass sie den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt übernehmen; die Beschwerdeführerin ist in den einzelnen Funktionen denn auch für die Zeit ab dem Juni 2014 bis Ende 2017 resp. ab dem Juni 2018 (ungewichtet) zu 20 bis 70 % als einge- schränkt beurteilt worden (vgl. act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2); zufolge der gut- achterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 (vgl. act. II 188 S. 2) wurde für diesen Zeit- raum unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch die Fa- milienangehörigen eine pauschale Einschränkung von 70 % angenommen (act. II 290 S. 13). Die Abklärungsfachperson hat die von den Familienan- gehörigen erwartete und zumutbare Mithilfe – wie dargelegt – richtigerwei- se in einzelnen, genau bezeichneten Tätigkeiten und insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selber gemachten An- gaben vom 28. Januar 2020 (act. II 204 S. 2) berücksichtigt.
E. 6.5 Zusammenfassend liegen keine klar feststellbaren Fehleinschät- zungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Ab- klärungsfachperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 31 gabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich. 7. 7.1 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.6 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.3 ff. hiervor) resultieren die folgenden IV-Grade von ge- rundet (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1): • 15 % (3.53 % + 11.26 %) ab dem 1. Juni 2014 • 76 % (19 % + 56.70 %) ab dem 1. Januar 2018 • 13 % (3.57 % + 9.88 %) ab dem 1. Juni 2018 •
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 11.26 %) für die Zeit ab dem 6. Juni 2014, eine solche von 70 % (gewichtet 56.70 %) für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 und eine solche von 12.2 % (gewichtet 9.88 %) für die Zeit ab dem 2. Juni 2018 vorliegen (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7 f.).
E. 16 September 2016 (act. II 57 S. 1) das Valideneinkommen für das Jahr 2014 bei einem Pensum von 19 % auf Fr. 8'084.-- (Fr. 21.50 [Stundenlohn] x 8 h/Woche [19 % {vgl. E. 4 hiervor} von 42 h/Woche {act. II 8 S. 2 Ziff. 2.9}] x 47 Arbeitswochen/Jahr [52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien]) festzusetzen (vgl. act. II 290 S. 5 Ziff. 5.2). Dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 9'044.55 (Fr. 3'778.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 77 - 82 {Sonst. wirtschaftliche Dienstleistun- gen}, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art}, Frauen] : 40 h [Wochenarbeitsstunden] x 42 h [BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2014, Ziff. 77 - 82] x 12 [Monate] x 0.19 [Pensum]), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 10.62 % ([Fr. 9'044.55 - Fr. 8'084.--] : Fr. 9'044.55 x 100) entspricht. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Beschwer- deführerin aus freien Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte, ist die Unterdurchschnittlichkeit über 5 % hinaus, mithin im Umfang von 5.62 %, beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 70 % ab dem Juni 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht verwertete, ist das Invalideneinkommen für diese Zeit gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (act. II 290 S. 5 Ziff. 5.2). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2014 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'191.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (BUA, 2014, Total) ergibt dies – ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 70 % und unter Berücksichtigung des Status von 19 % Erwerb sowie der Parallelisierung von 5.62 % – ein massgebliches Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 22 kommen von Fr. 6'581.20 (Fr. 4'191.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.7 x 0.19
- 5.62 %). Einen (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzug vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III Art. 7) – im medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Eingang (vgl. auch E. 5.5.3 hiernach) und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. E. 5.3 hiervor). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersicht- lich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit hat es beim Invalideneinkommen von Fr. 6'581.20 sein Bewenden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert im erwerblichen Bereich per Juni 2014 eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'502.80 (Fr. 8'084.-- - Fr. 6'581.20) resp. eine ungewichtete Einschrän- kung von 18.59 % (vgl. zur Berechnungsmethode E. 2.4.3 hiervor) resp. unter Berücksichtigung des Erwerbsstatus von 19 % (vgl. E. 4 hiervor) eine gewichtete Einschränkung von 3.53 % (18.59 % x 0.19). 5.5.2 Einkommensvergleich per 1. Januar 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor): Aufgrund der vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 bestehenden vollen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) beläuft sich die ungewichtete Einschränkung für diesen Zeitraum ohne Weiteres auf 100 % bzw. bei ei- nem Erwerbsstatus von 19 % (vgl. E. 4 hiervor) auf 19 % (100 % x 0.19). 5.5.3 Einkommensvergleich per 1. Juni 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor): Entsprechend den Angaben der damaligen Arbeitgeberin vom 19. Mai 2020 (act. II 189) ist das Valideneinkommen für das Jahr 2018 – unter Anwen- dung der neuen Berechnungsmethode (Umrechnung auf ein Vollzeitpen- sum; vgl. E. 2.4.3 hiervor) – auf Fr. 43'704.-- (Fr. 22.14 [Stundenlohn] x 42 h/Woche [act. II 8 S. 2 Ziff. 2.9] x 47 Arbeitswochen/Jahr) festzusetzen (vgl. act. II 290 S. 6 Ziff. 5.4). Dieser Lohn liegt ebenfalls unter dem branchen- spezifischen Wert von Fr. 49'136.10 (Fr. 3'909.-- [LSE 2018, Tabelle TA1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 23 Ziff. 77 - 82, Kompetenzniveau 1, Frauen] : 40 h x 41.9 h [BUA, 2018, Ziff. 77 - 82] x 12), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Loh- nes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.10 % ([Fr. 49'136.10 - Fr. 43'704.--] : 49'136.10 x 100) entspricht. Die Unter- durchschnittlichkeit über 5 % hinaus ist mithin im Umfang von 6.10 % beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monat- liche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'316.--. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (BUA, 2018, Total) ergibt dies – aus- gehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 6.10 %
– ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 35'489.70 (Fr. 4'316.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.7 - 6.10 %). Betreffend den Abzug vom Tabellen- lohn ist auf das in E. 5.5.1 Gesagte zu verweisen mit der Ergänzung, dass die geltend gemachte 20%ige Leistungsminderung [vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III Art. 7] in der gutachterlich attestierten Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % inkludiert ist (vgl. act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6; vgl. auch Beschwerde- antwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 6). Unter Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vgl. E. 2.4.3 hiervor) beträgt die ungewichtete Einschränkung ab dem Juni 2018 18.80 % ([Fr. 43'704.-- - Fr. 35'489.70] : Fr. 43'704.-- x 100) resp. die gewichtete Einschränkung unter Berücksichtigung des Erwerbsstatus (vgl. E. 4 hiervor) 3.57 % (18.80 % x 0.19). 5.5.4 Einkommensvergleich per 2. November 2023 (vgl. E. 5.1 hiervor): Das Valideneinkommen von Fr. 43'704.-- für das Jahr 2018 (vgl. E. 5.5.3 hiervor) ist auf das Jahr 2023 zu indexieren (BFS, Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen, 2016 - 2023, lit. N [sonstige wirtschaftliche Tätigkei- ten], Index 2018: 100.9 Punkte bzw. 2023: 108.6 Punkte), was Fr. 47'039.20 (Fr. 43'704.-- : 100.9 x 108.6) ergibt. Auch dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 53'231.-- (Fr. 4'069.-- [LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 77 - 82, Kompetenzniveau 1, Frauen] : 40 h x 41.8 h [BUA, 2023, Ziff. 77 - 82] : 104.1 [Index 2022] x 108.6 [Index 2023]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 24 x 12), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.63 % ([Fr. 53'231.--
- Fr. 47'039.20] : Fr. 53'231.-- x 100) entspricht. Die Unterdurchschnittlich- keit über 5 % hinaus ist mithin im Umfang von 6.63 % beim Invalidenein- kommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2022 beträgt der massgebliche monat- liche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'367.--. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2023 von 41.7 Stunden (BUA, 2023, Total) ergibt dies – aus- gehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 6.63 % – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 30'605.50 (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.6 - 6.63 %). Soweit die Beschwerdefüh- rerin einen pauschalen Teilzeitabzug von 10 % beantragt (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III Art. 7), ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung), wonach vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit ab- gezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) von 50 % oder weniger tätig sein kann – was vorliegend nicht zutrifft –, intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist (vgl. E. 2.1 hiervor); damit kommt auch das ergänzende Zurückgreifen auf die bisherige Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich nicht zum Tragen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen), gilt diese für den hier zu beurteilenden altrechtlichen Fall doch ohnehin. Selbst wenn in der Zeit bis 31. Dezember 2023 von einem nicht gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von 10 % ausgegangen würde (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. Ill Art. 7), änderte sich, wie nachfolgend gezeigt wird, im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 27'544.95 (Fr. 30'605.50 x 0.9). Dementsprechend betrüge ab dem November 2023 (vgl. E. 5.1 hiervor) die ungewichtete Einschränkung 41.44 % ([Fr. 47'039.20 - Fr. 27'544.95] x 100 : Fr. 47'039.20) resp. die gewichtete Einschränkung 7.87 % (41.44 % x 0.19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 25 5.6 Zusammenfassend bestehen die folgenden mit dem Erwerbsstatus von 19 % gewichteten (maximalen) Einschränkungen im Erwerbsbereich: • ab dem 1. Juni 2014: 3.53 % • ab dem 1. Januar 2018: 19 % • ab dem 1. Juni 2018: 3.57 % • ab dem 1. November 2023: 7.87 % 6.
E. 18 % (7.78 % + 9.88 %) ab dem 1. November 2023 Die Beschwerdeführerin war ab dem Zeitpunkt des Treppensturzes vom Juni 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als … vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestanden bezüglich einer adaptierten Tätigkeit eine Restarbeits- fähigkeit von 70 % und ein rentenausschliessender IV-Grad von 15 %. Die mit der vollen Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 2018 (act. II 188 S. 2) einge- tretene Verschlechterung ist infolgedessen ab dem genannten Datum zu berücksichtigen, ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung käme (vgl. Urteil des BGer 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 Rz. 36). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) per 30. September 2018 aufzuheben. 7.2 7.2.1 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 32 chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3) war im ein- schlägigen Zeitpunkt (11. Juni 2024; act. II 298) über 55 Jahre alt (vgl. VGE IV 200 2021 334 E. 4 [act. II 223 S. 18]), weshalb zu prüfen ist, ob vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). 7.2.2 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS D.________ gab die Beschwerdeführerin an, sie erachte sich nicht mehr als arbeitsfähig resp. könne sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr vorstellen, als … zu arbeiten (act. II 283.2 S. 9 Ziff. 3.2, 283.3 S. 9 Ziff. 3.2, 283.4 S. 10 Ziff. 3.2, 283.5 S. 22 Ziff. 3.2). Damit besteht kein hinreichen- der Eingliederungswille bzw. fehlt es an der subjektiven Eingliederungs- fähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungs- fähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Diss. 2011, Rz. 124 und 539). Berufliche Massnah- men können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungs- hindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Per- son zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliede- rungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Per- son. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizi- nischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des BGer 8C_93/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2). Insoweit ist gestützt auf die eindeuti- gen Angaben der Beschwerdeführerin von einer fehlenden subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus stand die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt irgendwel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 33 cher Massnahmen und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Mithin war die Beschwerdegegnerin befugt, die befris- tet zugesprochene ganze Rente ohne vorgängige Gewährung von Einglie- derungsmassnahmen aufzuheben. 8. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 298) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vor- behältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.3 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 9.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 9.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 34 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (vgl. act. I 2 - 9; vgl. auch Beschwerde, S. 12 Ziff. III Art. 10) ausgewiesen. Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän- dung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. August 2024 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 11 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 221.19 (8.1 % auf Fr. 2'730.80) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarif- mässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'952.-- festge- setzt. Davon ist Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 35 (11 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 180.70 (8.1 % von Fr. 2'230.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'411.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'952.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'411.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 36 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 298). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invali- denrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristet zugesprochenen ganzen Invalidenrente. Das gestellte Feststellungsbegeh- ren (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1) ist nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn als Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12; vgl. zur Subsidia- rität von Feststellungsbegehren: SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). Entspre- chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 6 (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung ent- standen ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 3; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar erging die angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022 (act. II 298). Vorliegend steht indessen ein vorher bestehender Rentenan- spruch zur Diskussion (vgl. E. 5.1 und 7.1 hiernach). Überdies war die Be- schwerdeführerin am 1. Januar 2022 bereits 57 Jahre alt (vgl. act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3). Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit hinsichtlich des gesamten Beurteilungszeitraums (vgl. Rz. 2002 f. des Kreisschreibens des BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Ren- tensystems [KS ÜB WE IV]) nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (fortan: aArt). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 7 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 8 2.4.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.3 Bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre (Valideneinkommen), ist im Falle einer erstmaligen Ren- tenanmeldung, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt ist, zu differenzieren (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018): Für Invali- denrenten, welche den Zeitraum vor Inkrafttreten der Revision der IVV am
- Januar 2018 betreffen, wird das Valideneinkommen dem hypothetischen Teilzeiteinkommen gleichgesetzt. Bei Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2018 wird das hypothetische Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV, in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.4.4 Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV, in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 9 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 10
- 3.1 Betreffend das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Gut- achten der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) samt Stellungnahme vom 11. Mai 2020 (act. II 188) – für deren In- halte auf VGE IV 200 2021 334 E. 3.1.1 und 3.1.4 (act. II 223 S. 8 ff.) ver- wiesen wird – wurde im VGE IV 200 2021 334 E. 3.3.1 ff. (act. II 223 S. 14 ff.) ausgeführt, dass dem kardiologischen Teilgutachten der MEDAS C.________ über die Untersuchung vom 8. Juli 2019 (act. II 175.6) kein hinreichender Beweiswert für eine abschliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zukomme. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Ergänzung des kardiologischen Teilgutachtens der MEDAS C.________ unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte und allenfalls Präzisierung der Konsensbeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurück (act. II 223 S. 17 E. 3.3.4). 3.2 Dem – im Nachgang zu VGE IV 200 2021 334 (act. II 223) eingehol- ten – interdisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Orthopä- die) Gutachten der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 S. 6 f. Ziff. 4.3.1 ff.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit (ICD-10 I70.20) - PTA der AFS und Unterschenkelgefässe rechts 2013 und 2014 - Z. n. Ulcera cruris der rechten Ferse und über der Achillessehne 2013 - Ischämische Kardiomyopathie (ICD-10 I25.5) bei koronarer Zwei- Gefässerkrankung - 03/2017 PTCA des RIVA mit Stenteinlage (vierfach) - 01/2018 Re-PTCA bei In-Stent-Restenose des RIVA - 02/2019 Re-PTCA bei In-Stent-Restenose des RIVA und PTCA des R. diagonalis - 01/2020 PTCA des RCX und des R. marginalis mit Stenteinlagen, leicht eingeschränkte Globalfunktion des LV, EF 50 % - 09/2020 PTCA einer Bifurkationsstenose des Hauptstammes, ostialem RCX und RIVA, PTCA mit Stent des R. marginalis, Re-PTCA des mittleren RIVA Aktuell: Nachweis einer belastungsinduzierbaren Ischämie (ca. 30 % des LV- Myokards) bei ausgedehnter Myokardnarbe im RIVA- und RCX-Stromgebiet (ca. 45 - 50 % des LV-Myokards); mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 40 %); Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Typ 1 Diabetes mellitus, Nikotinkonsum, Dyslipidämie, Arterielle Hypertonie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 11 - Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchverände- rungen und Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation am 28.2.2018 (ICD-10 M 54.86) - Funktionsstörungen der Schultergelenke bei Schulterdrehmanschetten- läsion bds. (ICD-10 M 75.1) - Leichte depressive (ehemals mittelgradige) chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 1b, ED 1979 - Spätkomplikationen: Makroangiopathie - pAVK, KHK, schwere diabetische Retinopathie, Polyneuropathie - HbA1c aktuell 7.3 % - Hashimoto-Thyreoditis, ED 11/2016, euthyrot unter Substitution - Zöliakie ED 10/2018 - Arterielle Hypertonie - Degenerativ bedingte Meniskusschäden an den Kniegelenken ohne Funktionsbeeinträchtigung Zu den aus den genannten Diagnosen resultierenden und für die Arbeits- fähigkeit relevanten Funktionseinschränkungen hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, aus kardiologischer Sicht seien der Beschwerde- führerin lediglich körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck und mit hoher Planbarkeit zumutbar. Auch aus allge- mein-internistischer Sicht (ohne Berücksichtigung der kardiologischen und orthopädischen Diagnosen) seien nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich. Leidensangepasst aus orthopädischer Sicht seien teilweise sitzende (mindestens 30 bis 40 %) Tätigkeiten ohne Heben, Tra- gen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne dauernde gebückte Vorneigehaltung und ohne häufige Überkopfarbeiten. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Wissensanwendung leicht beeinträchtigt. Des Weite- ren sei sie in ihrer Durchhaltefähigkeit überwiegend mittelgradig und in ihrer Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivitäten mittel- bis höhergradig eingeschränkt. Sie sei ausreichend urteils- und kritikfähig. Die Anpassungs- fähigkeit an Regeln und Routinen sei je nach Anforderungsprofil mittel- bis höhergradig beeinträchtigt. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Integra- tionsfähigkeit in Teams, wobei die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen gut vorhanden sei. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien nicht durch eine psychische Erkrankung vermindert. Die Fähigkeit zur Alltagsbewälti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 12 gung sei überwiegend leicht beeinträchtigt. Insbesondere sei die Leistungs- fähigkeit eingeschränkt (act. II 283.1 S. 7 Ziff. 4.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als … aufgrund der Kardiomyopathie und der orthopädischen Ein- schränkungen nicht mehr arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 283.1 S. 8 f. Ziff. 4.5 und 4.7). Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen, ohne gebückte Vorneigehaltung, überwiegend sitzend, ohne grossen Zeitdruck und mit hoher Planbarkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. eine solche von 60 % seit der Verschlechterung der kardiologischen Situation resp. der MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 (act. II 283.1 S. 8 ff. Ziff. 4.6 und 4.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 13 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Das Verwaltungsgericht erkannte im (unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen) VGE IV 200 2021 334 (act. II 223), dass dem kardiolo- gischen Teilgutachten der MEDAS C.________ über die Untersuchung vom 8. Juli 2019 (act. II 175.6) kein hinreichender Beweiswert für eine ab- schliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zukomme (act. II 223 S. 14 ff. E. 3.3 ff.). Es wies die Sache zur Ergänzung des kar- diologischen Teilgutachtens der MEDAS C.________ (act. II 175.6) an die Beschwerdegegnerin zurück (act. II 223 S. 17 E. 3.3.4). Implizit mass es damit dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
- Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.5, 175.7 - 175.9) samt dessen Stel- lungnahme vom 11. Mai 2020 (act. II 188) bezüglich der anderen Fachdis- ziplinen vollen Beweiswert zu. Hinsichtlich der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden kantona- ler Instanzen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichti- gen, wonach ein Rückweisungsentscheid – wie jener des Verwaltungsge- richts VGE IV 200 2021 334 (act. II 223) – für das den Entscheid ausfällen- de Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, grundsätzlich verbindlich ist; dies gilt auch für die Erwägungen, auf die im Dispositiv ver- wiesen wird (vgl. Urteile des BGer 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1 und 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4). Mithin kann aufgrund die- ses Grundsatzes, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. III Art. 5), nicht auf die im kardiologischen Teilgut- achten der MEDAS C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Anfang 2017 (act. II 175.6 S. 5 Ziff. 8.1 f.) abgestellt werden. Die Rück- weisung zur weiteren Abklärung erfolgte eben gerade, weil der kardiologi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 14 sche Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unzureichend abgeklärt waren (act. II 223 S. 14 ff. E. 3.3 ff.). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei "vor dem Referenzzeitpunkt (31.10.2019)" zeitlich abgeschlossen gewesen und lasse somit keine Mög- lichkeit der Neubeurteilung zu (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. III Art. 5). 3.4.2 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführun- gen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 283.2 - 283.6) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (insbe- sondere der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, vom 1. Mai 2023 [act. II 256] und des Spitals F.________ über die MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 [act. II 283.7; vgl. act. II 283.3 S. 8 Ziff. 2] sowie des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 [vgl. act. II 283.3 S. 7 Ziff. 2, 283.4 S. 7 Ziff. 2, 283.5 S. 14 Ziff. 2]) und unter Berück- sichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt dar- auf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammen- hänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand einschliesslich der attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begrün- det. Sodann flossen die Ergebnisse der Teilgutachten angemessen in die interdisziplinäre Gesamtbewertung (act. II 283.1) ein. In den übrigen medi- zinischen Akten finden sich keine Berichte oder Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu, was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. 3.4.3 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 31. Ok- tober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) lag in der bisherigen Tätigkeit als … eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädischen Einschränkungen und der Endorganschädigungen im Rahmen des metabolischen Syndroms vor, dies seit dem Treppensturz vom 6. Juni 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 15 (vgl. dazu act. ll 6.1 S. 5; act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.7). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestand dagegen aus neurologischer/orthopädischer Sicht – mit Ausnahme der prä- und postoperativ (Diskushernienoperation vom 28. Februar 2018 [act. II 123 S. 20 f.]) bestehenden 100%igen Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 (act. II 188 S. 2) – einzig ein reduziertes Rendement (act. II 175.4 S. 12 Ziff. 8.2) bzw. eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass eine angepasste Tätigkeit aufgrund der lumbalen Problematik und der Polyneuropathie keine körperlich schweren oder mittelschweren Arbeiten, keine Tätigkeiten mit Rückenbelastung, mit Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit Gehen auf unebenem Gelände, mit längerem Gehen, mit Nässe-, Kälte- und Wärmeexposition und mit Arbeiten auf Treppen und Leitern beinhalten sollte (act. II 175.3 S. 8 f. Ziff. 8.1 f.). Weitere qualitative Einschränkungen ergaben sich aus dem angiologischen Teilgutachten der MEDAS C.________, wonach nur körperlich leichte oder sitzende Tätigkei- ten zumutbar seien (act. II 175.7 S. 5 Ziff. 8.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund einer depressiven Störung, leichte Episode mit somati- schem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD-10 F32.01; act. II 175.8 S. 5 Ziff. 6), eine seit dem Unfall von Juni 2013 bestehende Ein- schränkung von 30 % festgestellt (act. II 175.8 S. 7 Ziff. 8.2). Insgesamt resultierte – offensichtlich unter Ausklammerung des Fachgebietes Kardio- logie (vgl. VGE IV 200 2021 334 [act. II 223 S. 16 f. E. 3.3.3]) sowie der prä- bzw. postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis
- Juni 2018 (act. II 188 S. 2) – eine seit dem Unfall von Juni 2013 beste- hende Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit; aufgrund des chronischen Schmerzgeschehens seien vermehrt Pausen einzulegen (act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.8). Die Gutachter der MEDAS D.________ gingen unter Einbezug des Fach- gebietes Kardiologie interdisziplinär ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. seit der Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes resp. der MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 (act. II 283.7) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6). Dabei überzeugt, dass die somatisch (hauptsächlich durch die Kardiomy- opathie) und psychiatrisch (durch eine leichte [ehemals mittelgradige] de- pressive Episode [ICD-10 F32.0; act. II 283.1 S. 6 Ziff. 4.3.1.5, 283.5 S. 32 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 16 Ziff. 6.3.1]) begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten teilweise additiv wirken (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.7); hiervon ist nicht abzuweichen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). 3.5 Gestützt auf das hiervor Dargelegte ist seit dem Treppensturz im Juni 2013 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstellt. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist seit dem Juni 2013 – mit Ausnahme der prä- und postoperativ bestehenden vollständigen Ar- beitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und aufgrund der Verschlechterung des kardialen Gesund- heitszustandes ab dem November 2023 noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Ar- beitsunfähigkeit von 30 %, welche teilweise additiv zur somatischen Ein- schränkung wirkt, wäre grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) durchzuführen. Dabei ist augenfällig, dass leichte- bis mittelgradige affektive Störungen diagnostiziert wurden (act. II 175.8 S. 5 Ziff. 6, 283.5 S. 32 Ziff. 6.3.1) und keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vorliegen (vgl. BGE 148 V 49). Da sich auch unter Einbe- zug der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nichts ändert, erüb- rigt sich eine Indikatorenprüfung.
- Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 4 Ziff. 4.2) den Status auf 19 % Erwerb und 81 % Bereich Haushalt fest. Davon abzuweichen besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens in einem Erwerbspensum von 19 % tätig gewesen war (vgl. act. II 6.1 S. 5 Ziff. 3, 8 S. 2 Ziff. 2.9, 21.1 S. 14, 37.5 S. 2) und auch mit Blick auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) anlässlich des Erst- gesprächs im Januar 2014 (vgl. act. II 9 S. 1 Ziff. 5) keine Veranlassung. Der Status wurde – zumindest für die Zeit bis zur Verfügung vom 21. Fe- bruar 2017 (act. II 66), welche den Überprüfungshorizont des VGE IV 200 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 17 2017 322 (act. II 72) bildete (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) – bestätigt (act. II 72 S. 5 f. E. 3.1 f.). Auch hinsichtlich der betref- fenden Erwägungen im VGE IV 200 2017 322 gilt hier die grundsätzliche Selbstbindung des Verwaltungsgerichts bezüglich eigener Rückweisungs- entscheide (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Dass sich der Status seither geändert hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht. Der inzwischen erfolgte Auszug der beiden Töchter der Be- schwerdeführerin (Jg. 1992 und 1996 [act. II 1 S. 2 Ziff. 3.1, 9 S. 2 Ziff. 1]) aus dem gemeinsamen Haushalt und die Reduktion des Beschäftigungs- grads des Ehegatten (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) ändern daran nichts. Mithin ist der Invaliditätsbemessung für den gesamten hier zu beur- teilenden Zeitraum ein Status als Teilerwerbstätige von 19 % Erwerb und 81 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.4.1 ff. hiervor).
- Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2013 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der per dato erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Juni 2014 (vgl. act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass ab dem Januar 2018 eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit be- stand (act. II 188 S. 2) und die Revision der IVV hinsichtlich der Berech- nung des IV-Grades für Teilerwerbstätige am 1. Januar 2018 in Kraft trat (vgl. E. 2.4.3 f. hiervor), ist per 1. Januar 2018 ein weiterer Einkommens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 18 vergleich gestützt auf aArt. 27bis Abs. 3 IVV vorzunehmen. Sodann stellen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 70 % per 2. Juni 2018 (act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.8, 188 S. 2) und die Verschlechterung des kardialen Ge- sundheitszustandes bzw. die daraus resultierende verminderte Arbeits- fähigkeit von 60 % per 2. November 2023 (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6) weite- re Revisionsgründe dar (vgl. E. 2.5.1 hiervor) und haben jeweils einen wei- teren Einkommensvergleich zur Folge. Die Beschwerdegegnerin führte eine weitere Neuberechnung per 1. Januar 2024 durch, dies infolge der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Ände- rung des Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2023 635) bzw. der Einführung des Pau- schalabzuges (vgl. act. II 290 S. 7 Ziff. 5.5). Diese Bestimmung ist inter- temporalrechtlich jedoch nicht anwendbar (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 432 des BSV vom 9. November 2023), so dass auf diesen Zeitpunkt hin kein Einkommensvergleich zu erfolgen hat. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 19 der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 5.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 20 sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun- gen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentua- le Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Dane- ben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu be- achten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein- kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dür- fen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 5.5 5.5.1 Einkommensvergleich per Juni 2014 (vgl. E. 5.1 hiervor): Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht an- hand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (G.________ AG), bei welcher die Beschwerdeführerin ab dem November 2009 als … angestellt gewesen war (act. II 8 S. 1 f); per 31. August 2014 (nach Ablauf der Sperr- frist) wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsverhinderung der Beschwerdeführerin infolge Krankheit seitens der Arbeitgeberin gekündigt (act. II 37.5 S. 2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesun- de nicht weiterhin dort arbeiten würde. Was die geltend gemachte Ausbil- dung als … resp. Aufnahme einer anderen Tätigkeit im Gesundheitsfall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 21 (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III Art. 6) angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keine bzw. jedenfalls keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt und auch kein Versuch im Hinblick auf eine Aufnahme einer neuen Tätigkeit ausgewiesen ist, trotz gutachter- lich attestierter Teilarbeitsfähigkeit (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 5). Somit ist gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin vom
- September 2016 (act. II 57 S. 1) das Valideneinkommen für das Jahr 2014 bei einem Pensum von 19 % auf Fr. 8'084.-- (Fr. 21.50 [Stundenlohn] x 8 h/Woche [19 % {vgl. E. 4 hiervor} von 42 h/Woche {act. II 8 S. 2 Ziff. 2.9}] x 47 Arbeitswochen/Jahr [52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien]) festzusetzen (vgl. act. II 290 S. 5 Ziff. 5.2). Dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 9'044.55 (Fr. 3'778.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 77 - 82 {Sonst. wirtschaftliche Dienstleistun- gen}, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art}, Frauen] : 40 h [Wochenarbeitsstunden] x 42 h [BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2014, Ziff. 77 - 82] x 12 [Monate] x 0.19 [Pensum]), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 10.62 % ([Fr. 9'044.55 - Fr. 8'084.--] : Fr. 9'044.55 x 100) entspricht. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Beschwer- deführerin aus freien Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte, ist die Unterdurchschnittlichkeit über 5 % hinaus, mithin im Umfang von 5.62 %, beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 70 % ab dem Juni 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht verwertete, ist das Invalideneinkommen für diese Zeit gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (act. II 290 S. 5 Ziff. 5.2). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2014 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'191.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (BUA, 2014, Total) ergibt dies – ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 70 % und unter Berücksichtigung des Status von 19 % Erwerb sowie der Parallelisierung von 5.62 % – ein massgebliches Invalidenein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 22 kommen von Fr. 6'581.20 (Fr. 4'191.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.7 x 0.19 - 5.62 %). Einen (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzug vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III Art. 7) – im medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Eingang (vgl. auch E. 5.5.3 hiernach) und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. E. 5.3 hiervor). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersicht- lich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit hat es beim Invalideneinkommen von Fr. 6'581.20 sein Bewenden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert im erwerblichen Bereich per Juni 2014 eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'502.80 (Fr. 8'084.-- - Fr. 6'581.20) resp. eine ungewichtete Einschrän- kung von 18.59 % (vgl. zur Berechnungsmethode E. 2.4.3 hiervor) resp. unter Berücksichtigung des Erwerbsstatus von 19 % (vgl. E. 4 hiervor) eine gewichtete Einschränkung von 3.53 % (18.59 % x 0.19). 5.5.2 Einkommensvergleich per 1. Januar 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor): Aufgrund der vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 bestehenden vollen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) beläuft sich die ungewichtete Einschränkung für diesen Zeitraum ohne Weiteres auf 100 % bzw. bei ei- nem Erwerbsstatus von 19 % (vgl. E. 4 hiervor) auf 19 % (100 % x 0.19). 5.5.3 Einkommensvergleich per 1. Juni 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor): Entsprechend den Angaben der damaligen Arbeitgeberin vom 19. Mai 2020 (act. II 189) ist das Valideneinkommen für das Jahr 2018 – unter Anwen- dung der neuen Berechnungsmethode (Umrechnung auf ein Vollzeitpen- sum; vgl. E. 2.4.3 hiervor) – auf Fr. 43'704.-- (Fr. 22.14 [Stundenlohn] x 42 h/Woche [act. II 8 S. 2 Ziff. 2.9] x 47 Arbeitswochen/Jahr) festzusetzen (vgl. act. II 290 S. 6 Ziff. 5.4). Dieser Lohn liegt ebenfalls unter dem branchen- spezifischen Wert von Fr. 49'136.10 (Fr. 3'909.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 23 Ziff. 77 - 82, Kompetenzniveau 1, Frauen] : 40 h x 41.9 h [BUA, 2018, Ziff. 77 - 82] x 12), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Loh- nes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.10 % ([Fr. 49'136.10 - Fr. 43'704.--] : 49'136.10 x 100) entspricht. Die Unter- durchschnittlichkeit über 5 % hinaus ist mithin im Umfang von 6.10 % beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monat- liche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'316.--. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (BUA, 2018, Total) ergibt dies – aus- gehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 6.10 % – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 35'489.70 (Fr. 4'316.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.7 - 6.10 %). Betreffend den Abzug vom Tabellen- lohn ist auf das in E. 5.5.1 Gesagte zu verweisen mit der Ergänzung, dass die geltend gemachte 20%ige Leistungsminderung [vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III Art. 7] in der gutachterlich attestierten Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % inkludiert ist (vgl. act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6; vgl. auch Beschwerde- antwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 6). Unter Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vgl. E. 2.4.3 hiervor) beträgt die ungewichtete Einschränkung ab dem Juni 2018 18.80 % ([Fr. 43'704.-- - Fr. 35'489.70] : Fr. 43'704.-- x 100) resp. die gewichtete Einschränkung unter Berücksichtigung des Erwerbsstatus (vgl. E. 4 hiervor) 3.57 % (18.80 % x 0.19). 5.5.4 Einkommensvergleich per 2. November 2023 (vgl. E. 5.1 hiervor): Das Valideneinkommen von Fr. 43'704.-- für das Jahr 2018 (vgl. E. 5.5.3 hiervor) ist auf das Jahr 2023 zu indexieren (BFS, Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen, 2016 - 2023, lit. N [sonstige wirtschaftliche Tätigkei- ten], Index 2018: 100.9 Punkte bzw. 2023: 108.6 Punkte), was Fr. 47'039.20 (Fr. 43'704.-- : 100.9 x 108.6) ergibt. Auch dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 53'231.-- (Fr. 4'069.-- [LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 77 - 82, Kompetenzniveau 1, Frauen] : 40 h x 41.8 h [BUA, 2023, Ziff. 77 - 82] : 104.1 [Index 2022] x 108.6 [Index 2023] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 24 x 12), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.63 % ([Fr. 53'231.-- - Fr. 47'039.20] : Fr. 53'231.-- x 100) entspricht. Die Unterdurchschnittlich- keit über 5 % hinaus ist mithin im Umfang von 6.63 % beim Invalidenein- kommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2022 beträgt der massgebliche monat- liche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'367.--. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2023 von 41.7 Stunden (BUA, 2023, Total) ergibt dies – aus- gehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 6.63 % – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 30'605.50 (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.6 - 6.63 %). Soweit die Beschwerdefüh- rerin einen pauschalen Teilzeitabzug von 10 % beantragt (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III Art. 7), ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung), wonach vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit ab- gezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) von 50 % oder weniger tätig sein kann – was vorliegend nicht zutrifft –, intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist (vgl. E. 2.1 hiervor); damit kommt auch das ergänzende Zurückgreifen auf die bisherige Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich nicht zum Tragen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen), gilt diese für den hier zu beurteilenden altrechtlichen Fall doch ohnehin. Selbst wenn in der Zeit bis 31. Dezember 2023 von einem nicht gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von 10 % ausgegangen würde (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. Ill Art. 7), änderte sich, wie nachfolgend gezeigt wird, im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 27'544.95 (Fr. 30'605.50 x 0.9). Dementsprechend betrüge ab dem November 2023 (vgl. E. 5.1 hiervor) die ungewichtete Einschränkung 41.44 % ([Fr. 47'039.20 - Fr. 27'544.95] x 100 : Fr. 47'039.20) resp. die gewichtete Einschränkung 7.87 % (41.44 % x 0.19). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 25 5.6 Zusammenfassend bestehen die folgenden mit dem Erwerbsstatus von 19 % gewichteten (maximalen) Einschränkungen im Erwerbsbereich: • ab dem 1. Juni 2014: 3.53 % • ab dem 1. Januar 2018: 19 % • ab dem 1. Juni 2018: 3.57 % • ab dem 1. November 2023: 7.87 %
- 6.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.), bestätigt durch die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 ff.), auf 13.9 % (gewichtet 11.26 %) für die Zeit ab dem 6. Juni 2014, auf 70 % (gewichtet 56.70 %) für die Zeit ab dem 1. Ja- nuar 2018 und auf 12.2 % (gewichtet 9.88 %) für die Zeit ab dem 2. Juni 2018 veranschlagt (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7 f.). 6.2 6.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 26 6.2.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach aArt. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der In- validität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invaliden- versicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine ge- eignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemes- sung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Ge- sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, ins- besondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerde- gegnerin gestützt auf Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom 25. August 2016 (act. II 56 S. 2) und 28. Januar 2020 (act. II 190 S. 2) – in Anwesenheit einer ihrer erwachsenen, damals im gleichen Haushalt lebenden Töchter (Jg. 1992 und 1996; act. II 56 S. 2 f. Ziff. 2.1, 190 S. 2 f. Ziff. 2.1) – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sowie am 22. (recte: 12.) März 2024 aktualisiert (act. II 290 S. 2). Er enthält eine eingehende Abklärung der sozialen, erwerblichen und räumlichen Verhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Sodann wurde er in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen erstellt (act. II 290 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 f. Ziff. 5.1). Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) bzw. Rz. 3609 KSIR (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 27 geht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form der Mithilfe des Ehemannes und der beiden erwachsenen, damals im gleichen Haushalt lebenden Töchter der Be- schwerdeführerin vorgenommen (vgl. Rz. 3090 KSIH bzw. Rz. 3614 KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Der Abklärungsbericht vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 ff.) erfüllt damit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich beweiskräftige Entscheidungs- grundlage (vgl. E. 6.2.1 f. hiervor), weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt eine ungewichtete Einschränkung von 13.9 % (gewichtet 11.26 %) für die Zeit ab dem 6. Juni 2014, eine solche von 70 % (gewichtet 56.70 %) für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 und eine solche von 12.2 % (gewichtet 9.88 %) für die Zeit ab dem 2. Juni 2018 vorliegen (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7 f.). 6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran aus folgenden Gründen nichts zu ändern: 6.4.1 Zunächst stellt der Umstand, dass nach Erstattung des polydiszi- plinären Gutachtens der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet wurde, entgegen der impliziten Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwer- de, S. 10 Ziff. III Art. 9) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dar. Denn das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hat sich im Verlauf – abgesehen von der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
- Januar bis 1. Juni 2018 (vgl. act. II 188 S. 2) – nicht wesentlich verän- dert. Entsprechend stimmen denn auch die von den Gutachtern der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ geschilderten funktio- nellen Einschränkungen und die basierend darauf erstellten Zumutbar- keitsprofile für die Zeit ab dem Juni 2018 im Wesentlichen überein (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 28
- Mai 2024 (act. II 296 S. 2 Ziff. 1) zutreffend dargelegt hat, könne dem Betätigungsvergleich "Situation gültig ab Juni 2018" im Abklärungsbericht vom 14. März 2024 entnommen werden, dass sich die Umschreibung der behinderungsbedingten Einschränkungen auch mit dem durch die Gutach- ter der MEDAS D.________ angepassten Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lasse. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin Arbeiten an die Famili- enangehörigen delegiert resp. Aufgaben sitzend erledigt. Mit Blick darauf ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass hin- sichtlich der Einschränkung im Haushalt keine entscheidend ins Gewicht fallende Erhöhung stattgefunden hat. Nachdem weder geltend gemacht wird noch anderweitig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die häusli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der Erstellung des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) und der Erstattung des Gutachtens der MEDAS D.________ vom
- Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) verändert hätten, bestand kein Anlass für eine erneute Abklärung vor Ort (vgl. Rz. 3042 des Kreisschrei- bens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), womit der Abklärungsbericht vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) auf einem hinreichend erstellten Tatsachenfundament beruht. Daran vermag der mittlerweile erfolgte Auszug der beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) nichts zu ändern, da dieser auch dazu geführt hat, dass nur noch die in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Arbeiten verrichtet werden müssen, was einen deutlichen Min- deraufwand nach sich zieht. 6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Gutachten der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) bzw. der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) nicht zur Thematik des Aufgabenbereichs im Haushalt äussere (vgl. Beschwer- de, S. 11 Ziff. III Art. 9), ist ihr nicht zu folgen. Die Gutachter der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ zeigten in ihrer Expertise diffe- renziert die funktionellen Einschränkungen und verbleibenden Ressourcen auf (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Eine Ausnahmekonstellation, die eine zusätzliche Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen zu den einzelnen Po- sitionen der Haushaltsführung hätte als zwingend erscheinen lassen (vgl. E. 6.2.2 hiervor), liegt offensichtlich nicht vor. Zudem ist darauf hinzuwei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 29 sen, dass im Rahmen des Betätigungsvergleichs auch aussermedizinische Aspekte wie die Obliegenheit zur Schadenminderung (vgl. Rz. 3090 KSIH bzw. Rz. 3613 KSIR [z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeig- neter Haushaltseinrichtungen und -maschinen]; siehe auch Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 [act. II 296 S. 3 Ziff. 1]; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) ein- fliessen, wozu sich die Gutachter ohnehin nicht äussern können. 6.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des Ehe- mannes und der beiden Töchter (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) rügt, ist zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 6.3 hiervor). Dem bis im Jahr 2022 vollschichtig erwerbstätigen Ehemann (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) war und ist es ohne weiteres zumutbar, bei gewissen Haus- haltstätigkeiten in den Bereichen Ernährung (Kochen, Anrichten/Abräumen, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche), Wohnungs-/Hauspflege (gründliche Reinigung, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf/weitere Besor- gungen (täglicher Einkauf) sowie Wäsche- und Kleiderpflege (Wäsche transportieren) mitzuhelfen oder diese teilweise ganz zu übernehmen (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2); so wird bei einem berufstätigen Familienan- gehörigen eine Mitarbeit von ein bis eineinhalb Stunden pro Tag als zumut- bar erachtet (vgl. Urteil des BGer 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3). Im Übrigen ist gemäss Rechtsprechung in vergleichbaren Situa- tionen auch unter Gesunden anzunehmen, dass die im Haushalt anfallen- den Arbeiten geteilt werden, was umso mehr gilt, wenn ein Mitglied der Lebensgemeinschaft erkrankt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_525/2023 vom
- Oktober 2023 E. 4.3). Von einer grundsätzlichen Aufteilung der erwähn- ten Arbeiten darf im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht unbesehen ausgegangen werden. Auch den zwei damals im selben Haushalt wohnenden, erwachsenen Töchtern (act. II 290 S. 3 Ziff. 2) war es zumutbar, ihre Mutter in den Berei- chen Ernährung (Kochen, Anrichten/Abräumen, alltägliche Reinigungsar- beiten in der Küche), Wohnungs-/Hauspflege (leichte Reinigungsarbeiten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 30 Staubsaugen, Böden aufnehmen, Reinigung sanitärer Anlagen, gründliche Reinigung, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf/weitere Besorgungen (täg- licher Einkauf) sowie Wäsche- und Kleiderpflege (Wäsche transportieren, Waschen, Bügeln, Versorgen) durch ihre Mithilfen zu entlasten (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2). Dabei war ebenfalls ohne Belang, dass die Töchter einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. act. II 56 S. 3 Ziff. 2.1). Zum einen konnten die betreffenden Haushaltstätigkeiten etappenweise erledigt wer- den. Zum anderen fielen gewisse Tätigkeiten wie beispielsweise Grossrei- nigungen im Bereich Wohnungs-/Hauspflege nicht regelmässig an und de- ren Übernahme war den Töchtern – wie auch weiterhin dem Ehemann – im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) ohne weiteres zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsfachperson die Mithilfe der Fami- lienangehörigen in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Vorliegend wird weder vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von den beiden Töchtern verlangt, dass sie den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt übernehmen; die Beschwerdeführerin ist in den einzelnen Funktionen denn auch für die Zeit ab dem Juni 2014 bis Ende 2017 resp. ab dem Juni 2018 (ungewichtet) zu 20 bis 70 % als einge- schränkt beurteilt worden (vgl. act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2); zufolge der gut- achterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 (vgl. act. II 188 S. 2) wurde für diesen Zeit- raum unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch die Fa- milienangehörigen eine pauschale Einschränkung von 70 % angenommen (act. II 290 S. 13). Die Abklärungsfachperson hat die von den Familienan- gehörigen erwartete und zumutbare Mithilfe – wie dargelegt – richtigerwei- se in einzelnen, genau bezeichneten Tätigkeiten und insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selber gemachten An- gaben vom 28. Januar 2020 (act. II 204 S. 2) berücksichtigt. 6.5 Zusammenfassend liegen keine klar feststellbaren Fehleinschät- zungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Ab- klärungsfachperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 31 gabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich.
- 7.1 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.6 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.3 ff. hiervor) resultieren die folgenden IV-Grade von ge- rundet (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1): • 15 % (3.53 % + 11.26 %) ab dem 1. Juni 2014 • 76 % (19 % + 56.70 %) ab dem 1. Januar 2018 • 13 % (3.57 % + 9.88 %) ab dem 1. Juni 2018 • 18 % (7.78 % + 9.88 %) ab dem 1. November 2023 Die Beschwerdeführerin war ab dem Zeitpunkt des Treppensturzes vom Juni 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als … vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestanden bezüglich einer adaptierten Tätigkeit eine Restarbeits- fähigkeit von 70 % und ein rentenausschliessender IV-Grad von 15 %. Die mit der vollen Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 2018 (act. II 188 S. 2) einge- tretene Verschlechterung ist infolgedessen ab dem genannten Datum zu berücksichtigen, ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung käme (vgl. Urteil des BGer 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 Rz. 36). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) per 30. September 2018 aufzuheben. 7.2 7.2.1 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 32 chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3) war im ein- schlägigen Zeitpunkt (11. Juni 2024; act. II 298) über 55 Jahre alt (vgl. VGE IV 200 2021 334 E. 4 [act. II 223 S. 18]), weshalb zu prüfen ist, ob vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). 7.2.2 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS D.________ gab die Beschwerdeführerin an, sie erachte sich nicht mehr als arbeitsfähig resp. könne sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr vorstellen, als … zu arbeiten (act. II 283.2 S. 9 Ziff. 3.2, 283.3 S. 9 Ziff. 3.2, 283.4 S. 10 Ziff. 3.2, 283.5 S. 22 Ziff. 3.2). Damit besteht kein hinreichen- der Eingliederungswille bzw. fehlt es an der subjektiven Eingliederungs- fähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungs- fähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Diss. 2011, Rz. 124 und 539). Berufliche Massnah- men können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungs- hindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Per- son zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliede- rungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Per- son. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizi- nischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des BGer 8C_93/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2). Insoweit ist gestützt auf die eindeuti- gen Angaben der Beschwerdeführerin von einer fehlenden subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus stand die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt irgendwel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 33 cher Massnahmen und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Mithin war die Beschwerdegegnerin befugt, die befris- tet zugesprochene ganze Rente ohne vorgängige Gewährung von Einglie- derungsmassnahmen aufzuheben.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 298) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.
- 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vor- behältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.3 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 9.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 9.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 34 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (vgl. act. I 2 - 9; vgl. auch Beschwerde, S. 12 Ziff. III Art. 10) ausgewiesen. Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän- dung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. August 2024 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 11 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 221.19 (8.1 % auf Fr. 2'730.80) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarif- mässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'952.-- festge- setzt. Davon ist Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 35 (11 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 180.70 (8.1 % von Fr. 2'230.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'411.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'952.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'411.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 36
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 483 IV JAP/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf einen Unfall vom 5. Juni 2013 (recte: 6. Juni 2013) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 6.1 S. 5 Ziff. 4). Gestützt auf Abklärungen im erwerblichen, medi- zinischen und häuslichen Bereich (vgl. insb. den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. September 2016 [act. II 56 S. 2 ff.]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 29. September 2016 (act. II 58) der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 19 %; Haushalt: 81 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 33 % die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 59) und Einholen einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 65) verfüg- te sie am 21. Februar 2017 (act. II 66) wie angekündigt. Die hiergegen er- hobene Beschwerde (act. II 67 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2017 322 vom 28. August 2017 (act. II 72), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornah- me weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die IVB zurück. In der Folge veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung in der MEDAS C.________ (Gutachten vom 31. Oktober 2019 [act. II 175.1 - 175.9] samt Stellungnahme vom 11. Mai 2020 [act. II 188]) und eine erneu- te Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. Mai 2020 [act. II 190 S. 2 ff.]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 191, 193, 199), Einholen von Stellungnahmen des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD; act. II 196, 201) und des Bereichs Abklärungen (act. II 203) und anschliessender Aktualisierung des Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 9. Dezember 2020 (act. II 204 S. 2 ff.) kündigte die IVB mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 (act. II 205) die Zusprache einer vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristeten ganzen Rente an; dies bei einem Status von 19 % Erwerb und 81 % Haushalt sowie einem IV-Grad von 76 %. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (act. II 208) fest und verfügte – nach Einholen von Stellungnahmen des RAD und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 3 Bereichs Abklärungen (act. II 210, 212) – am 13. April 2021 (act. II 214) wie im Vorbescheid vorgesehen. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 216 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2021 334 vom 15. September 2022 (act. II 223) gut, hob die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Ab- klärung (Ergänzung des kardiologischen Teilgutachtens unter Berücksichti- gung der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte und al- lenfalls Präzisierung der Konsensbeurteilung) sowie gegebenenfalls Erstel- lung eines neuen Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb und zu neuem Ent- scheid an die IVB zurück. Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage und Mitteilung der MEDAS C.________ vom 30. Januar 2023 (act. II 238), wonach dieses aufgrund von Personalwechsel nicht in der Lage sei, zur damaligen kardio- logischen Beurteilung bzw. konsensualen Gesamtbeurteilung Stellung zu nehmen, veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.________ (Expertise vom 15. Dezember 2023 [act. II 283.1 bis 283.7]), und eine erneute Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 14. März 2024 [act. II 290 S. 2 ff.]). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 9. April 2024 (act. II 292) – weiterhin ausgehend von einem Status 19 % Erwerb und 81 % Haushalt – die Zusprache einer vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristeten ganzen Rente in Aus- sicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 293) und eingeholter Stellungnah- me des Bereichs Abklärungen (act. II 296 S. 2 ff.) verfügte sie am 11. Juni 2024 wie angekündigt (act. II 298). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführerin, seit wann rechtens, auf eine ganze Invalidenrente festzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 4
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerde- verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bei- ordnung des unterzeichnenden Anwalts, zu erteilen.
3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 13. und 19. August 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwal- tungsgericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2 - 9) zu- kommen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 298). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechts- verhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invali- denrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invaliden- rente, unter Einschluss der vom 1. Januar bis 30. September 2018 befristet zugesprochenen ganzen Invalidenrente. Das gestellte Feststellungsbegeh- ren (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.1) ist nach seinem erkennbaren, wirklichen Sinn als Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12; vgl. zur Subsidia- rität von Feststellungsbegehren: SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). Entspre- chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 6 (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) ist nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung ent- standen ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 3; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Zwar erging die angefochtene Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022 (act. II 298). Vorliegend steht indessen ein vorher bestehender Rentenan- spruch zur Diskussion (vgl. E. 5.1 und 7.1 hiernach). Überdies war die Be- schwerdeführerin am 1. Januar 2022 bereits 57 Jahre alt (vgl. act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3). Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit hinsichtlich des gesamten Beurteilungszeitraums (vgl. Rz. 2002 f. des Kreisschreibens des BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Ren- tensystems [KS ÜB WE IV]) nach der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (fortan: aArt). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 7 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 8 2.4.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.4.3 Bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht inva- lid geworden wäre (Valideneinkommen), ist im Falle einer erstmaligen Ren- tenanmeldung, welche vor dem 1. Juli 2017 erfolgt ist, zu differenzieren (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018): Für Invali- denrenten, welche den Zeitraum vor Inkrafttreten der Revision der IVV am
1. Januar 2018 betreffen, wird das Valideneinkommen dem hypothetischen Teilzeiteinkommen gleichgesetzt. Bei Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2018 wird das hypothetische Einkommen aus der Teilerwerbstätigkeit auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. aArt. 27bis Abs. 3 IVV, in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.4.4 Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV, in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 9 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 10 3. 3.1 Betreffend das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Gut- achten der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) samt Stellungnahme vom 11. Mai 2020 (act. II 188) – für deren In- halte auf VGE IV 200 2021 334 E. 3.1.1 und 3.1.4 (act. II 223 S. 8 ff.) ver- wiesen wird – wurde im VGE IV 200 2021 334 E. 3.3.1 ff. (act. II 223 S. 14 ff.) ausgeführt, dass dem kardiologischen Teilgutachten der MEDAS C.________ über die Untersuchung vom 8. Juli 2019 (act. II 175.6) kein hinreichender Beweiswert für eine abschliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zukomme. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Ergänzung des kardiologischen Teilgutachtens der MEDAS C.________ unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte und allenfalls Präzisierung der Konsensbeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurück (act. II 223 S. 17 E. 3.3.4). 3.2 Dem – im Nachgang zu VGE IV 200 2021 334 (act. II 223) eingehol- ten – interdisziplinären (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Orthopä- die) Gutachten der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 S. 6 f. Ziff. 4.3.1 ff.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Periphere arterielle Verschlusskrankheit (ICD-10 I70.20) - PTA der AFS und Unterschenkelgefässe rechts 2013 und 2014 - Z. n. Ulcera cruris der rechten Ferse und über der Achillessehne 2013 - Ischämische Kardiomyopathie (ICD-10 I25.5) bei koronarer Zwei- Gefässerkrankung - 03/2017 PTCA des RIVA mit Stenteinlage (vierfach) - 01/2018 Re-PTCA bei In-Stent-Restenose des RIVA - 02/2019 Re-PTCA bei In-Stent-Restenose des RIVA und PTCA des R. diagonalis - 01/2020 PTCA des RCX und des R. marginalis mit Stenteinlagen, leicht eingeschränkte Globalfunktion des LV, EF 50 % - 09/2020 PTCA einer Bifurkationsstenose des Hauptstammes, ostialem RCX und RIVA, PTCA mit Stent des R. marginalis, Re-PTCA des mittleren RIVA Aktuell: Nachweis einer belastungsinduzierbaren Ischämie (ca. 30 % des LV- Myokards) bei ausgedehnter Myokardnarbe im RIVA- und RCX-Stromgebiet (ca. 45 - 50 % des LV-Myokards); mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 40 %); Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Typ 1 Diabetes mellitus, Nikotinkonsum, Dyslipidämie, Arterielle Hypertonie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 11 - Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchverände- rungen und Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation am 28.2.2018 (ICD-10 M 54.86) - Funktionsstörungen der Schultergelenke bei Schulterdrehmanschetten- läsion bds. (ICD-10 M 75.1) - Leichte depressive (ehemals mittelgradige) chronifizierte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus Typ 1b, ED 1979 - Spätkomplikationen: Makroangiopathie - pAVK, KHK, schwere diabetische Retinopathie, Polyneuropathie - HbA1c aktuell 7.3 % - Hashimoto-Thyreoditis, ED 11/2016, euthyrot unter Substitution - Zöliakie ED 10/2018 - Arterielle Hypertonie - Degenerativ bedingte Meniskusschäden an den Kniegelenken ohne Funktionsbeeinträchtigung Zu den aus den genannten Diagnosen resultierenden und für die Arbeits- fähigkeit relevanten Funktionseinschränkungen hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, aus kardiologischer Sicht seien der Beschwerde- führerin lediglich körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck und mit hoher Planbarkeit zumutbar. Auch aus allge- mein-internistischer Sicht (ohne Berücksichtigung der kardiologischen und orthopädischen Diagnosen) seien nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich. Leidensangepasst aus orthopädischer Sicht seien teilweise sitzende (mindestens 30 bis 40 %) Tätigkeiten ohne Heben, Tra- gen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne dauernde gebückte Vorneigehaltung und ohne häufige Überkopfarbeiten. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Wissensanwendung leicht beeinträchtigt. Des Weite- ren sei sie in ihrer Durchhaltefähigkeit überwiegend mittelgradig und in ihrer Fähigkeit zur Proaktivität und Spontanaktivitäten mittel- bis höhergradig eingeschränkt. Sie sei ausreichend urteils- und kritikfähig. Die Anpassungs- fähigkeit an Regeln und Routinen sei je nach Anforderungsprofil mittel- bis höhergradig beeinträchtigt. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Integra- tionsfähigkeit in Teams, wobei die Fähigkeit zu dyadischen Beziehungen gut vorhanden sei. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien nicht durch eine psychische Erkrankung vermindert. Die Fähigkeit zur Alltagsbewälti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 12 gung sei überwiegend leicht beeinträchtigt. Insbesondere sei die Leistungs- fähigkeit eingeschränkt (act. II 283.1 S. 7 Ziff. 4.3). Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als … aufgrund der Kardiomyopathie und der orthopädischen Ein- schränkungen nicht mehr arbeitsfähig; diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 283.1 S. 8 f. Ziff. 4.5 und 4.7). Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen, ohne gebückte Vorneigehaltung, überwiegend sitzend, ohne grossen Zeitdruck und mit hoher Planbarkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. eine solche von 60 % seit der Verschlechterung der kardiologischen Situation resp. der MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 (act. II 283.1 S. 8 ff. Ziff. 4.6 und 4.9). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 13 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Das Verwaltungsgericht erkannte im (unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen) VGE IV 200 2021 334 (act. II 223), dass dem kardiolo- gischen Teilgutachten der MEDAS C.________ über die Untersuchung vom 8. Juli 2019 (act. II 175.6) kein hinreichender Beweiswert für eine ab- schliessende Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen zukomme (act. II 223 S. 14 ff. E. 3.3 ff.). Es wies die Sache zur Ergänzung des kar- diologischen Teilgutachtens der MEDAS C.________ (act. II 175.6) an die Beschwerdegegnerin zurück (act. II 223 S. 17 E. 3.3.4). Implizit mass es damit dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom
31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.5, 175.7 - 175.9) samt dessen Stel- lungnahme vom 11. Mai 2020 (act. II 188) bezüglich der anderen Fachdis- ziplinen vollen Beweiswert zu. Hinsichtlich der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden kantona- ler Instanzen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichti- gen, wonach ein Rückweisungsentscheid – wie jener des Verwaltungsge- richts VGE IV 200 2021 334 (act. II 223) – für das den Entscheid ausfällen- de Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, grundsätzlich verbindlich ist; dies gilt auch für die Erwägungen, auf die im Dispositiv ver- wiesen wird (vgl. Urteile des BGer 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.2.1 und 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4). Mithin kann aufgrund die- ses Grundsatzes, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. III Art. 5), nicht auf die im kardiologischen Teilgut- achten der MEDAS C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Anfang 2017 (act. II 175.6 S. 5 Ziff. 8.1 f.) abgestellt werden. Die Rück- weisung zur weiteren Abklärung erfolgte eben gerade, weil der kardiologi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 14 sche Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unzureichend abgeklärt waren (act. II 223 S. 14 ff. E. 3.3 ff.). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei "vor dem Referenzzeitpunkt (31.10.2019)" zeitlich abgeschlossen gewesen und lasse somit keine Mög- lichkeit der Neubeurteilung zu (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. III Art. 5). 3.4.2 Das Gutachten der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Bewei- sanforderungen an eine versicherungsexterne medizinische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführun- gen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (vgl. act. II 283.2 - 283.6) und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (insbe- sondere der zwischenzeitlich neu erstellten kardiologischen Berichte von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, vom 1. Mai 2023 [act. II 256] und des Spitals F.________ über die MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 [act. II 283.7; vgl. act. II 283.3 S. 8 Ziff. 2] sowie des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 [vgl. act. II 283.3 S. 7 Ziff. 2, 283.4 S. 7 Ziff. 2, 283.5 S. 14 Ziff. 2]) und unter Berück- sichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt dar- auf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammen- hänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesundheitszustand einschliesslich der attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begrün- det. Sodann flossen die Ergebnisse der Teilgutachten angemessen in die interdisziplinäre Gesamtbewertung (act. II 283.1) ein. In den übrigen medi- zinischen Akten finden sich keine Berichte oder Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu, was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. 3.4.3 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.________ vom 31. Ok- tober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) lag in der bisherigen Tätigkeit als … eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädischen Einschränkungen und der Endorganschädigungen im Rahmen des metabolischen Syndroms vor, dies seit dem Treppensturz vom 6. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 15 (vgl. dazu act. ll 6.1 S. 5; act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.7). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestand dagegen aus neurologischer/orthopädischer Sicht – mit Ausnahme der prä- und postoperativ (Diskushernienoperation vom 28. Februar 2018 [act. II 123 S. 20 f.]) bestehenden 100%igen Ar- beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 (act. II 188 S. 2) – einzig ein reduziertes Rendement (act. II 175.4 S. 12 Ziff. 8.2) bzw. eine qualitative Einschränkung dahingehend, dass eine angepasste Tätigkeit aufgrund der lumbalen Problematik und der Polyneuropathie keine körperlich schweren oder mittelschweren Arbeiten, keine Tätigkeiten mit Rückenbelastung, mit Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit Gehen auf unebenem Gelände, mit längerem Gehen, mit Nässe-, Kälte- und Wärmeexposition und mit Arbeiten auf Treppen und Leitern beinhalten sollte (act. II 175.3 S. 8 f. Ziff. 8.1 f.). Weitere qualitative Einschränkungen ergaben sich aus dem angiologischen Teilgutachten der MEDAS C.________, wonach nur körperlich leichte oder sitzende Tätigkei- ten zumutbar seien (act. II 175.7 S. 5 Ziff. 8.2). Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund einer depressiven Störung, leichte Episode mit somati- schem Syndrom und Somatisierungstendenzen (ICD-10 F32.01; act. II 175.8 S. 5 Ziff. 6), eine seit dem Unfall von Juni 2013 bestehende Ein- schränkung von 30 % festgestellt (act. II 175.8 S. 7 Ziff. 8.2). Insgesamt resultierte – offensichtlich unter Ausklammerung des Fachgebietes Kardio- logie (vgl. VGE IV 200 2021 334 [act. II 223 S. 16 f. E. 3.3.3]) sowie der prä- bzw. postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis
1. Juni 2018 (act. II 188 S. 2) – eine seit dem Unfall von Juni 2013 beste- hende Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit; aufgrund des chronischen Schmerzgeschehens seien vermehrt Pausen einzulegen (act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.8). Die Gutachter der MEDAS D.________ gingen unter Einbezug des Fach- gebietes Kardiologie interdisziplinär ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. seit der Verschlechterung des kardialen Gesundheitszustandes resp. der MRI-Untersuchung des Herzens vom 2. November 2023 (act. II 283.7) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6). Dabei überzeugt, dass die somatisch (hauptsächlich durch die Kardiomy- opathie) und psychiatrisch (durch eine leichte [ehemals mittelgradige] de- pressive Episode [ICD-10 F32.0; act. II 283.1 S. 6 Ziff. 4.3.1.5, 283.5 S. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 16 Ziff. 6.3.1]) begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten teilweise additiv wirken (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.7); hiervon ist nicht abzuweichen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 22 S. 76 E. 4.1). 3.5 Gestützt auf das hiervor Dargelegte ist seit dem Treppensturz im Juni 2013 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erstellt. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist seit dem Juni 2013
– mit Ausnahme der prä- und postoperativ bestehenden vollständigen Ar- beitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und aufgrund der Verschlechterung des kardialen Gesund- heitszustandes ab dem November 2023 noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Ar- beitsunfähigkeit von 30 %, welche teilweise additiv zur somatischen Ein- schränkung wirkt, wäre grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) durchzuführen. Dabei ist augenfällig, dass leichte- bis mittelgradige affektive Störungen diagnostiziert wurden (act. II 175.8 S. 5 Ziff. 6, 283.5 S. 32 Ziff. 6.3.1) und keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vorliegen (vgl. BGE 148 V 49). Da sich auch unter Einbe- zug der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nichts ändert, erüb- rigt sich eine Indikatorenprüfung. 4. Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 4 Ziff. 4.2) den Status auf 19 % Erwerb und 81 % Bereich Haushalt fest. Davon abzuweichen besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens in einem Erwerbspensum von 19 % tätig gewesen war (vgl. act. II 6.1 S. 5 Ziff. 3, 8 S. 2 Ziff. 2.9, 21.1 S. 14, 37.5 S. 2) und auch mit Blick auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) anlässlich des Erst- gesprächs im Januar 2014 (vgl. act. II 9 S. 1 Ziff. 5) keine Veranlassung. Der Status wurde – zumindest für die Zeit bis zur Verfügung vom 21. Fe- bruar 2017 (act. II 66), welche den Überprüfungshorizont des VGE IV 200
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 17 2017 322 (act. II 72) bildete (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) – bestätigt (act. II 72 S. 5 f. E. 3.1 f.). Auch hinsichtlich der betref- fenden Erwägungen im VGE IV 200 2017 322 gilt hier die grundsätzliche Selbstbindung des Verwaltungsgerichts bezüglich eigener Rückweisungs- entscheide (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Dass sich der Status seither geändert hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht. Der inzwischen erfolgte Auszug der beiden Töchter der Be- schwerdeführerin (Jg. 1992 und 1996 [act. II 1 S. 2 Ziff. 3.1, 9 S. 2 Ziff. 1]) aus dem gemeinsamen Haushalt und die Reduktion des Beschäftigungs- grads des Ehegatten (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) ändern daran nichts. Mithin ist der Invaliditätsbemessung für den gesamten hier zu beur- teilenden Zeitraum ein Status als Teilerwerbstätige von 19 % Erwerb und 81 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.4.1 ff. hiervor). 5. Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2013 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der per dato erfüllten Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 1. Juni 2014 (vgl. act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.7). Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass ab dem Januar 2018 eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit be- stand (act. II 188 S. 2) und die Revision der IVV hinsichtlich der Berech- nung des IV-Grades für Teilerwerbstätige am 1. Januar 2018 in Kraft trat (vgl. E. 2.4.3 f. hiervor), ist per 1. Januar 2018 ein weiterer Einkommens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 18 vergleich gestützt auf aArt. 27bis Abs. 3 IVV vorzunehmen. Sodann stellen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 70 % per 2. Juni 2018 (act. II 175.1 S. 8 Ziff. 4.8, 188 S. 2) und die Verschlechterung des kardialen Ge- sundheitszustandes bzw. die daraus resultierende verminderte Arbeits- fähigkeit von 60 % per 2. November 2023 (act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6) weite- re Revisionsgründe dar (vgl. E. 2.5.1 hiervor) und haben jeweils einen wei- teren Einkommensvergleich zur Folge. Die Beschwerdegegnerin führte eine weitere Neuberechnung per 1. Januar 2024 durch, dies infolge der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Ände- rung des Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2023 635) bzw. der Einführung des Pau- schalabzuges (vgl. act. II 290 S. 7 Ziff. 5.5). Diese Bestimmung ist inter- temporalrechtlich jedoch nicht anwendbar (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 432 des BSV vom 9. November 2023), so dass auf diesen Zeitpunkt hin kein Einkommensvergleich zu erfolgen hat. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 19 der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 5.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech- nung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnü- gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invali- ditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann pra- xisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 20 sprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalidenein- kommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wer- tes erfolgen (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun- gen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentua- le Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Dane- ben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu be- achten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein- kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dür- fen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 5.5 5.5.1 Einkommensvergleich per Juni 2014 (vgl. E. 5.1 hiervor): Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht an- hand der Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin (G.________ AG), bei welcher die Beschwerdeführerin ab dem November 2009 als … angestellt gewesen war (act. II 8 S. 1 f); per 31. August 2014 (nach Ablauf der Sperr- frist) wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsverhinderung der Beschwerdeführerin infolge Krankheit seitens der Arbeitgeberin gekündigt (act. II 37.5 S. 2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesun- de nicht weiterhin dort arbeiten würde. Was die geltend gemachte Ausbil- dung als … resp. Aufnahme einer anderen Tätigkeit im Gesundheitsfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 21 (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III Art. 6) angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über keine bzw. jedenfalls keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt und auch kein Versuch im Hinblick auf eine Aufnahme einer neuen Tätigkeit ausgewiesen ist, trotz gutachter- lich attestierter Teilarbeitsfähigkeit (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 5). Somit ist gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin vom
16. September 2016 (act. II 57 S. 1) das Valideneinkommen für das Jahr 2014 bei einem Pensum von 19 % auf Fr. 8'084.-- (Fr. 21.50 [Stundenlohn] x 8 h/Woche [19 % {vgl. E. 4 hiervor} von 42 h/Woche {act. II 8 S. 2 Ziff. 2.9}] x 47 Arbeitswochen/Jahr [52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien]) festzusetzen (vgl. act. II 290 S. 5 Ziff. 5.2). Dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 9'044.55 (Fr. 3'778.-- [LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 77 - 82 {Sonst. wirtschaftliche Dienstleistun- gen}, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art}, Frauen] : 40 h [Wochenarbeitsstunden] x 42 h [BFS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2014, Ziff. 77 - 82] x 12 [Monate] x 0.19 [Pensum]), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 10.62 % ([Fr. 9'044.55 - Fr. 8'084.--] : Fr. 9'044.55 x 100) entspricht. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Beschwer- deführerin aus freien Stücken mit dem tiefen Einkommen begnügen wollte, ist die Unterdurchschnittlichkeit über 5 % hinaus, mithin im Umfang von 5.62 %, beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 70 % ab dem Juni 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht verwertete, ist das Invalideneinkommen für diese Zeit gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (act. II 290 S. 5 Ziff. 5.2). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2014 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'191.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (BUA, 2014, Total) ergibt dies – ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 70 % und unter Berücksichtigung des Status von 19 % Erwerb sowie der Parallelisierung von 5.62 % – ein massgebliches Invalidenein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 22 kommen von Fr. 6'581.20 (Fr. 4'191.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.7 x 0.19
- 5.62 %). Einen (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeten) Abzug vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III Art. 7) – im medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil bereits genügend Eingang (vgl. auch E. 5.5.3 hiernach) und dürfen damit nicht in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. E. 5.3 hiervor). Weitere Umstände, die einen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersicht- lich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit hat es beim Invalideneinkommen von Fr. 6'581.20 sein Bewenden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert im erwerblichen Bereich per Juni 2014 eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'502.80 (Fr. 8'084.-- - Fr. 6'581.20) resp. eine ungewichtete Einschrän- kung von 18.59 % (vgl. zur Berechnungsmethode E. 2.4.3 hiervor) resp. unter Berücksichtigung des Erwerbsstatus von 19 % (vgl. E. 4 hiervor) eine gewichtete Einschränkung von 3.53 % (18.59 % x 0.19). 5.5.2 Einkommensvergleich per 1. Januar 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor): Aufgrund der vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 bestehenden vollen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) beläuft sich die ungewichtete Einschränkung für diesen Zeitraum ohne Weiteres auf 100 % bzw. bei ei- nem Erwerbsstatus von 19 % (vgl. E. 4 hiervor) auf 19 % (100 % x 0.19). 5.5.3 Einkommensvergleich per 1. Juni 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor): Entsprechend den Angaben der damaligen Arbeitgeberin vom 19. Mai 2020 (act. II 189) ist das Valideneinkommen für das Jahr 2018 – unter Anwen- dung der neuen Berechnungsmethode (Umrechnung auf ein Vollzeitpen- sum; vgl. E. 2.4.3 hiervor) – auf Fr. 43'704.-- (Fr. 22.14 [Stundenlohn] x 42 h/Woche [act. II 8 S. 2 Ziff. 2.9] x 47 Arbeitswochen/Jahr) festzusetzen (vgl. act. II 290 S. 6 Ziff. 5.4). Dieser Lohn liegt ebenfalls unter dem branchen- spezifischen Wert von Fr. 49'136.10 (Fr. 3'909.-- [LSE 2018, Tabelle TA1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 23 Ziff. 77 - 82, Kompetenzniveau 1, Frauen] : 40 h x 41.9 h [BUA, 2018, Ziff. 77 - 82] x 12), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Loh- nes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.10 % ([Fr. 49'136.10 - Fr. 43'704.--] : 49'136.10 x 100) entspricht. Die Unter- durchschnittlichkeit über 5 % hinaus ist mithin im Umfang von 6.10 % beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 beträgt der massgebliche monat- liche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'316.--. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (BUA, 2018, Total) ergibt dies – aus- gehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 6.10 %
– ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 35'489.70 (Fr. 4'316.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.7 - 6.10 %). Betreffend den Abzug vom Tabellen- lohn ist auf das in E. 5.5.1 Gesagte zu verweisen mit der Ergänzung, dass die geltend gemachte 20%ige Leistungsminderung [vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III Art. 7] in der gutachterlich attestierten Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % inkludiert ist (vgl. act. II 283.1 S. 9 Ziff. 4.6; vgl. auch Beschwerde- antwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 6). Unter Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vgl. E. 2.4.3 hiervor) beträgt die ungewichtete Einschränkung ab dem Juni 2018 18.80 % ([Fr. 43'704.-- - Fr. 35'489.70] : Fr. 43'704.-- x 100) resp. die gewichtete Einschränkung unter Berücksichtigung des Erwerbsstatus (vgl. E. 4 hiervor) 3.57 % (18.80 % x 0.19). 5.5.4 Einkommensvergleich per 2. November 2023 (vgl. E. 5.1 hiervor): Das Valideneinkommen von Fr. 43'704.-- für das Jahr 2018 (vgl. E. 5.5.3 hiervor) ist auf das Jahr 2023 zu indexieren (BFS, Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen, 2016 - 2023, lit. N [sonstige wirtschaftliche Tätigkei- ten], Index 2018: 100.9 Punkte bzw. 2023: 108.6 Punkte), was Fr. 47'039.20 (Fr. 43'704.-- : 100.9 x 108.6) ergibt. Auch dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 53'231.-- (Fr. 4'069.-- [LSE 2022, Tabelle TA1, Ziff. 77 - 82, Kompetenzniveau 1, Frauen] : 40 h x 41.8 h [BUA, 2023, Ziff. 77 - 82] : 104.1 [Index 2022] x 108.6 [Index 2023]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 24 x 12), was einer Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohnes gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von 11.63 % ([Fr. 53'231.--
- Fr. 47'039.20] : Fr. 53'231.-- x 100) entspricht. Die Unterdurchschnittlich- keit über 5 % hinaus ist mithin im Umfang von 6.63 % beim Invalidenein- kommen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.4 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2022 beträgt der massgebliche monat- liche Bruttolohn (Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) Fr. 4'367.--. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit im Jahr 2023 von 41.7 Stunden (BUA, 2023, Total) ergibt dies – aus- gehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Parallelisierung von 6.63 % – ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 30'605.50 (Fr. 4'367.-- x 12 : 40 h x 41.7 h x 0.6 - 6.63 %). Soweit die Beschwerdefüh- rerin einen pauschalen Teilzeitabzug von 10 % beantragt (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. III Art. 7), ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung), wonach vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit ab- gezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) von 50 % oder weniger tätig sein kann – was vorliegend nicht zutrifft –, intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist (vgl. E. 2.1 hiervor); damit kommt auch das ergänzende Zurückgreifen auf die bisherige Praxis des Bundesgerichts in diesem Bereich nicht zum Tragen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen), gilt diese für den hier zu beurteilenden altrechtlichen Fall doch ohnehin. Selbst wenn in der Zeit bis 31. Dezember 2023 von einem nicht gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von 10 % ausgegangen würde (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. Ill Art. 7), änderte sich, wie nachfolgend gezeigt wird, im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen beliefe sich diesfalls auf Fr. 27'544.95 (Fr. 30'605.50 x 0.9). Dementsprechend betrüge ab dem November 2023 (vgl. E. 5.1 hiervor) die ungewichtete Einschränkung 41.44 % ([Fr. 47'039.20 - Fr. 27'544.95] x 100 : Fr. 47'039.20) resp. die gewichtete Einschränkung 7.87 % (41.44 % x 0.19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 25 5.6 Zusammenfassend bestehen die folgenden mit dem Erwerbsstatus von 19 % gewichteten (maximalen) Einschränkungen im Erwerbsbereich: • ab dem 1. Juni 2014: 3.53 % • ab dem 1. Januar 2018: 19 % • ab dem 1. Juni 2018: 3.57 % • ab dem 1. November 2023: 7.87 % 6. 6.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.), bestätigt durch die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 ff.), auf 13.9 % (gewichtet 11.26 %) für die Zeit ab dem 6. Juni 2014, auf 70 % (gewichtet 56.70 %) für die Zeit ab dem 1. Ja- nuar 2018 und auf 12.2 % (gewichtet 9.88 %) für die Zeit ab dem 2. Juni 2018 veranschlagt (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7 f.). 6.2 6.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räum- lichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 26 6.2.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach aArt. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der In- validität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invaliden- versicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine ge- eignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemes- sung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Ge- sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, ins- besondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 6.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerde- gegnerin gestützt auf Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom 25. August 2016 (act. II 56 S. 2) und 28. Januar 2020 (act. II 190 S. 2)
– in Anwesenheit einer ihrer erwachsenen, damals im gleichen Haushalt lebenden Töchter (Jg. 1992 und 1996; act. II 56 S. 2 f. Ziff. 2.1, 190 S. 2 f. Ziff. 2.1) – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sowie am 22. (recte: 12.) März 2024 aktualisiert (act. II 290 S. 2). Er enthält eine eingehende Abklärung der sozialen, erwerblichen und räumlichen Verhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Sodann wurde er in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen erstellt (act. II 290 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 f. Ziff. 5.1). Die im Ab- klärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig bis 31. Dezember 2021) bzw. Rz. 3609 KSIR (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 27 geht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form der Mithilfe des Ehemannes und der beiden erwachsenen, damals im gleichen Haushalt lebenden Töchter der Be- schwerdeführerin vorgenommen (vgl. Rz. 3090 KSIH bzw. Rz. 3614 KSIR), welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Der Abklärungsbericht vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 ff.) erfüllt damit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich beweiskräftige Entscheidungs- grundlage (vgl. E. 6.2.1 f. hiervor), weshalb gestützt darauf im Bereich Haushalt eine ungewichtete Einschränkung von 13.9 % (gewichtet 11.26 %) für die Zeit ab dem 6. Juni 2014, eine solche von 70 % (gewichtet 56.70 %) für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 und eine solche von 12.2 % (gewichtet 9.88 %) für die Zeit ab dem 2. Juni 2018 vorliegen (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7 f.). 6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran aus folgenden Gründen nichts zu ändern: 6.4.1 Zunächst stellt der Umstand, dass nach Erstattung des polydiszi- plinären Gutachtens der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet wurde, entgegen der impliziten Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwer- de, S. 10 Ziff. III Art. 9) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dar. Denn das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hat sich im Verlauf – abgesehen von der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom
1. Januar bis 1. Juni 2018 (vgl. act. II 188 S. 2) – nicht wesentlich verän- dert. Entsprechend stimmen denn auch die von den Gutachtern der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ geschilderten funktio- nellen Einschränkungen und die basierend darauf erstellten Zumutbar- keitsprofile für die Zeit ab dem Juni 2018 im Wesentlichen überein (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 28
22. Mai 2024 (act. II 296 S. 2 Ziff. 1) zutreffend dargelegt hat, könne dem Betätigungsvergleich "Situation gültig ab Juni 2018" im Abklärungsbericht vom 14. März 2024 entnommen werden, dass sich die Umschreibung der behinderungsbedingten Einschränkungen auch mit dem durch die Gutach- ter der MEDAS D.________ angepassten Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lasse. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin Arbeiten an die Famili- enangehörigen delegiert resp. Aufgaben sitzend erledigt. Mit Blick darauf ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass hin- sichtlich der Einschränkung im Haushalt keine entscheidend ins Gewicht fallende Erhöhung stattgefunden hat. Nachdem weder geltend gemacht wird noch anderweitig Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die häusli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der Erstellung des Gutachtens der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) und der Erstattung des Gutachtens der MEDAS D.________ vom
15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) verändert hätten, bestand kein Anlass für eine erneute Abklärung vor Ort (vgl. Rz. 3042 des Kreisschrei- bens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), womit der Abklärungsbericht vom 14. März 2024 (act. II 290 S. 2 ff.) auf einem hinreichend erstellten Tatsachenfundament beruht. Daran vermag der mittlerweile erfolgte Auszug der beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) nichts zu ändern, da dieser auch dazu geführt hat, dass nur noch die in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Arbeiten verrichtet werden müssen, was einen deutlichen Min- deraufwand nach sich zieht. 6.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Gutachten der MEDAS C.________ vom 31. Oktober 2019 (act. II 175.1 - 175.9) bzw. der MEDAS D.________ vom 15. Dezember 2023 (act. II 283.1 - 283.7) nicht zur Thematik des Aufgabenbereichs im Haushalt äussere (vgl. Beschwer- de, S. 11 Ziff. III Art. 9), ist ihr nicht zu folgen. Die Gutachter der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ zeigten in ihrer Expertise diffe- renziert die funktionellen Einschränkungen und verbleibenden Ressourcen auf (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Eine Ausnahmekonstellation, die eine zusätzliche Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen zu den einzelnen Po- sitionen der Haushaltsführung hätte als zwingend erscheinen lassen (vgl. E. 6.2.2 hiervor), liegt offensichtlich nicht vor. Zudem ist darauf hinzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 29 sen, dass im Rahmen des Betätigungsvergleichs auch aussermedizinische Aspekte wie die Obliegenheit zur Schadenminderung (vgl. Rz. 3090 KSIH bzw. Rz. 3613 KSIR [z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeig- neter Haushaltseinrichtungen und -maschinen]; siehe auch Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 [act. II 296 S. 3 Ziff. 1]; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) ein- fliessen, wozu sich die Gutachter ohnehin nicht äussern können. 6.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des Ehe- mannes und der beiden Töchter (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) rügt, ist zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan- gehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 6.3 hiervor). Dem bis im Jahr 2022 vollschichtig erwerbstätigen Ehemann (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. III Art. 9) war und ist es ohne weiteres zumutbar, bei gewissen Haus- haltstätigkeiten in den Bereichen Ernährung (Kochen, Anrichten/Abräumen, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche), Wohnungs-/Hauspflege (gründliche Reinigung, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf/weitere Besor- gungen (täglicher Einkauf) sowie Wäsche- und Kleiderpflege (Wäsche transportieren) mitzuhelfen oder diese teilweise ganz zu übernehmen (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2); so wird bei einem berufstätigen Familienan- gehörigen eine Mitarbeit von ein bis eineinhalb Stunden pro Tag als zumut- bar erachtet (vgl. Urteil des BGer 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3). Im Übrigen ist gemäss Rechtsprechung in vergleichbaren Situa- tionen auch unter Gesunden anzunehmen, dass die im Haushalt anfallen- den Arbeiten geteilt werden, was umso mehr gilt, wenn ein Mitglied der Lebensgemeinschaft erkrankt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_525/2023 vom
26. Oktober 2023 E. 4.3). Von einer grundsätzlichen Aufteilung der erwähn- ten Arbeiten darf im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht unbesehen ausgegangen werden. Auch den zwei damals im selben Haushalt wohnenden, erwachsenen Töchtern (act. II 290 S. 3 Ziff. 2) war es zumutbar, ihre Mutter in den Berei- chen Ernährung (Kochen, Anrichten/Abräumen, alltägliche Reinigungsar- beiten in der Küche), Wohnungs-/Hauspflege (leichte Reinigungsarbeiten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 30 Staubsaugen, Böden aufnehmen, Reinigung sanitärer Anlagen, gründliche Reinigung, Wechseln der Bettwäsche), Einkauf/weitere Besorgungen (täg- licher Einkauf) sowie Wäsche- und Kleiderpflege (Wäsche transportieren, Waschen, Bügeln, Versorgen) durch ihre Mithilfen zu entlasten (act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2). Dabei war ebenfalls ohne Belang, dass die Töchter einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. act. II 56 S. 3 Ziff. 2.1). Zum einen konnten die betreffenden Haushaltstätigkeiten etappenweise erledigt wer- den. Zum anderen fielen gewisse Tätigkeiten wie beispielsweise Grossrei- nigungen im Bereich Wohnungs-/Hauspflege nicht regelmässig an und de- ren Übernahme war den Töchtern – wie auch weiterhin dem Ehemann – im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) ohne weiteres zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsfachperson die Mithilfe der Fami- lienangehörigen in unzumutbarem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Vorliegend wird weder vom Ehemann der Beschwerdeführerin noch von den beiden Töchtern verlangt, dass sie den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt übernehmen; die Beschwerdeführerin ist in den einzelnen Funktionen denn auch für die Zeit ab dem Juni 2014 bis Ende 2017 resp. ab dem Juni 2018 (ungewichtet) zu 20 bis 70 % als einge- schränkt beurteilt worden (vgl. act. II 290 S. 8 ff. Ziff. 7.2); zufolge der gut- achterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2018 (vgl. act. II 188 S. 2) wurde für diesen Zeit- raum unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch die Fa- milienangehörigen eine pauschale Einschränkung von 70 % angenommen (act. II 290 S. 13). Die Abklärungsfachperson hat die von den Familienan- gehörigen erwartete und zumutbare Mithilfe – wie dargelegt – richtigerwei- se in einzelnen, genau bezeichneten Tätigkeiten und insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin selber gemachten An- gaben vom 28. Januar 2020 (act. II 204 S. 2) berücksichtigt. 6.5 Zusammenfassend liegen keine klar feststellbaren Fehleinschät- zungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Ab- klärungsfachperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 31 gabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich. 7. 7.1 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.6 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.3 ff. hiervor) resultieren die folgenden IV-Grade von ge- rundet (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1): • 15 % (3.53 % + 11.26 %) ab dem 1. Juni 2014 • 76 % (19 % + 56.70 %) ab dem 1. Januar 2018 • 13 % (3.57 % + 9.88 %) ab dem 1. Juni 2018 • 18 % (7.78 % + 9.88 %) ab dem 1. November 2023 Die Beschwerdeführerin war ab dem Zeitpunkt des Treppensturzes vom Juni 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als … vollständig arbeitsunfähig. Hingegen bestanden bezüglich einer adaptierten Tätigkeit eine Restarbeits- fähigkeit von 70 % und ein rentenausschliessender IV-Grad von 15 %. Die mit der vollen Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 2018 (act. II 188 S. 2) einge- tretene Verschlechterung ist infolgedessen ab dem genannten Datum zu berücksichtigen, ohne dass Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung käme (vgl. Urteil des BGer 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3; vgl. auch MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 Rz. 36). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) per 30. September 2018 aufzuheben. 7.2 7.2.1 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Renten- bezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzuspra- che über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in sol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 32 chen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 231 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3) war im ein- schlägigen Zeitpunkt (11. Juni 2024; act. II 298) über 55 Jahre alt (vgl. VGE IV 200 2021 334 E. 4 [act. II 223 S. 18]), weshalb zu prüfen ist, ob vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 9 E. 7). 7.2.2 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS D.________ gab die Beschwerdeführerin an, sie erachte sich nicht mehr als arbeitsfähig resp. könne sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr vorstellen, als … zu arbeiten (act. II 283.2 S. 9 Ziff. 3.2, 283.3 S. 9 Ziff. 3.2, 283.4 S. 10 Ziff. 3.2, 283.5 S. 22 Ziff. 3.2). Damit besteht kein hinreichen- der Eingliederungswille bzw. fehlt es an der subjektiven Eingliederungs- fähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungs- fähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Diss. 2011, Rz. 124 und 539). Berufliche Massnah- men können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungs- hindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Per- son zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliede- rungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Per- son. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizi- nischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des BGer 8C_93/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2). Insoweit ist gestützt auf die eindeuti- gen Angaben der Beschwerdeführerin von einer fehlenden subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus stand die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter ausdrücklichem Vorbehalt irgendwel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 33 cher Massnahmen und auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine derartigen Hinweise. Mithin war die Beschwerdegegnerin befugt, die befris- tet zugesprochene ganze Rente ohne vorgängige Gewährung von Einglie- derungsmassnahmen aufzuheben. 8. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 298) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vor- behältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.3 hiernach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 9.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 9.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 34 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten (vgl. act. I 2 - 9; vgl. auch Beschwerde, S. 12 Ziff. III Art. 10) ausgewiesen. Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän- dung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.3.2 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. August 2024 macht Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 11 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.80 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 221.19 (8.1 % auf Fr. 2'730.80) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarif- mässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'952.-- festge- setzt. Davon ist Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 35 (11 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 180.70 (8.1 % von Fr. 2'230.80), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'411.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'952.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt Dr. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'411.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2024, IV/24/483, Seite 36 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.