Verfügung vom 5. Juni 2024
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich erstmals im November 2017 wegen eines Rü- ckenleidens und psychischen Beschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi- cherung an (Akten der IVB [act. II] 1/1 ff.). Die IVB veranlasste eine psych- iatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. Mai 2019 [act. II 83.1-83.4]) und erstellte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2019 (act. II 90/2 ff.). Mit Vorbescheid vom 26. August 2019 (act. II 91) erklärte die IVB, bei einem Invaliditätsgrad von 34 % habe die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 93, 95, 100) und reichte einen Bericht von D.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 27. November 2019 (act. II 100/3 f.) ein. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 103/3) ver- fügte die IVB am 28. Januar 2020 (act. II 104) wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt. Im Oktober 2023 (act. II 105) wurde die Versicherte vom Regionalen Sozi- aldienst E.________ bei der IVB zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IVB holte Berichte von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2023, zusammen mit weiteren Berichten (act. II 116), und von Dr. med. G.________, Facharzt für Oph- thalmologie, vom 6. März 2024 (act. II 124) ein. Weiter konsultierte sie den RAD (act. II 119, 120, 127). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 (act. II 128) stellte die IVB in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 39 % habe die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente. Hiergegen erhoben die Versicherte und der Regionale Sozialdienst E.________ Einwand (act. II 129); dazu reichten sie die Berichte der Stiftung H.________ vom
14. Mai 2024 (act. II 129 = 131/4 ff.) und von Dr. med. F.________ vom
8. Mai 2024 (act. II 129/4) ein. Am 5. Juni 2024 (act. II 133) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480
- 3 - B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die IV-Verfügung vom 5. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ei- ne angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen neu verfüge. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
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- 5 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.2.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
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- 6 - hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-
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- 7 - ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Oktober 2023 (act. II 105) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der rechtskräfti- gen Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104), mit welcher die Be- schwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 34 % einen Rentenan- spruch verneinte, und der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
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- 8 - 3.2 Die Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) basiert in medizini- scher Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2019 (act. II 83.1-83.4). Dieser nannte als Diagno- se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), bestehend seit der Adoleszenz, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schädlichen Ge- brauch von Tabak (ICD-10: F17.1), bestehend seit Jahren (act. II 83.1/16 f. Ziff. 6.1 und 6.2). Weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt würden, seien eine sym- ptomatische Umbilikal Hernie seit Juni 2017 und ein Status nach Diskus- hernienoperation im 2015 (act. II 83.1/17 Ziff. 6.3). Er gehe diagnostisch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz, aus (act. II 83.1/17 f.). Klinisch finde sich keine depressive Störung. Weder klinisch noch anamnestisch fänden sich eindeutige Hin- weise für eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (act. II 83.1/18). In der klinischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Konsistenz oder Plausibilität (act. II 83.1/19). Bezüg- lich der persönlichen Ressourcen seien die Kontrollüberzeugung und die Flexibilität leicht eingeschränkt. Selbstwirksamkeitserwartung, Optimismus, Achtsamkeit, Kreativität, Hoffnung und Bedürfnis nach Autonomie seien gegeben. Die Beschwerdeführerin habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über langjährige berufliche Erfahrung (act. II 83.1/20). Sie kön- ne eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausüben (act. II 83.1/20), dabei könne sie in der zuletzt ausgeübten und in einer angepass- ten Tätigkeit sechs Stunden pro Tag anwesend sein (act. II 83.1/24 Ziff. 8.1.1 und 8.2.2). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (act. II 83.1/24 f. Ziff. 8.1.3 und 8.2.4). Diese Einschätzung gelte spätestens ab der aktuellen Begutachtung (act. II 83.1/25 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Er empfehle die Wei- terführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung. Eine regelmässige Behandlung mit einem stimmungsstabilisierenden Medikament sei eine sinnvolle Option (act. II 83.1/26 Ziff. 8.2.6.2). 3.3 Den medizinischen Berichten ist für den massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) und der ange-
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- 9 - fochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 27. November 2023 (act. II 116/2 ff.) nannte die be- handelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0) mit am ehesten Ausprägungen in den Berei- chen emotional-instabil vom impulsiven Typ, paranoiden und fraglich nar- zisstischen Zügen sowie eine neuropsychologische Störung unklarer Ge- nese (act. II 116/6 Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Nach jahrelangen Bemühungen mit ausgebautem Helfernetz (Begleitung durch Sozialdienst, Wohncoach, Psychologin und Psychiaterin, geschütz- tem Arbeitsplatz und durch die Familie) sei es zu keinerlei Verbesserung der Belastbarkeit gekommen, vielmehr zu einer leichten Verringerung des Pensums am geschützten Arbeitsplatz. Es habe keine Verbesserung der Leistung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei während zwei Stunden leicht eingeschränkt und danach nur noch stark einge- schränkt leistungsfähig, dies trotz hochgradig wohlwollendem Umfeld sowie zahlreichen Ausnahmeregeln. Die Leistungen am aktuellen Arbeitsplatz im … entsprächen in keiner Weise den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin führe Arbeiten auf eigenwillige Weise aus, obwohl sie die Anweisungen verstehe und sich bemühe; sie sei sehr ablenkbar und habe Mühe, sich im Umfeld zu integrieren, so dass sie zu auffälligen Ver- haltensweisen neige, die auch störend sein könnten, wobei ihr das Umfeld wiederum sehr wohlwollend entgegenkomme. Sie nehme am Programm motiviert und zuverlässig teil bei bekannter Unpünktlichkeit. Im Alltag be- stehe kein eigenständiges Wohnen mehr, die Alltagsfunktionen wie Admi- nistration, aber auch Ernährung und Beziehungsgestaltung sowie Ordnung und Organisation oder ein geregelter Tagesablauf gelängen ihr in sich ver- schlechterndem Mass oder gar nicht mehr (die Administration werde vollständig durch die Sozialarbeiterin und den Wohncoach erledigt). Es komme immer wieder zum Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Schlüsseln) und im Umgang damit sei die Beschwerdeführerin jeweils auf Hilfe angewiesen. Der Umgang mit den finanziellen Mitteln falle ihr schwer, und es komme zu wiederholten unkontrollierten Engpässen trotz Unterstüt- zung durch das Wohncoaching, die Sozialarbeiterin und die Angehörigen.
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- 10 - Ein bewusstes oder unvorsichtiges Geldausgeben müsse hingegen nicht vermutet werden, die Problematik entstehe vielmehr aus den Defiziten in der Selbsteinschätzung, Handlungsplanung und Selbstorganisation (act. II 116/7 Ziff. 2.7). Es sei der Beschwerdeführerin keine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Eine geschützte Tätigkeit im … sei während zwei bis vier Stunden an drei bis vier Tagen zumutbar (act. II 116/9 Ziff. 4.2). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (act. II 116/9 Ziff. 4.3). 3.3.2 In somatischer Hinsicht – unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. I.________, Facharzt für Ophthalmologie, L.________ AG, vom 6. Februar 2023 (act. II 116/21 f.), 3. März 2023 (act. II 116/19 f.), 23. Juni 2023 (act. II 116/17 f.) und 22. November 2023 (act. II 116/12 f.) – hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 120/1 ff.) fest, die Be- schwerdeführerin habe mehrere Augenerkrankungen gehabt, zum einen seien im November 2009 rechts und im August 2011 links eine Linsentrü- bung (Katarakt) operiert worden, wobei nachfolgend das Risiko für eine Netzhautablösung theoretisch erhöht sei. Im weiteren Verlauf sei es zu mehreren Netzhautablösungen mit Makulabeteiligung (Ort des schärfsten Sehens in der Netzhaut) gekommen, welche im Oktober 2021, Februar und März sowie Juni 2023 aufgrund von Rezidiven mehrmals operativ behan- delt worden seien; es sei jeweils das linke Auge betroffen gewesen. Auf- grund der momentan vorliegenden Befundberichte habe der Status mit den Operationen nur teilweise verbessert werden können. Im Rahmen der letz- ten Kontrolle vom 22. November 2023 habe sich funktionell eine Sehschär- fe rechts von 1.6 und links von 0.05 ergeben, sodass zu diesem Zeitpunkt von einer weitgehenden Einäugigkeit habe ausgegangen werden müssen. Es werde ein regelrechter postoperativer Verlauf beschrieben, die Netzhaut zeige sich stabil und es könne nun das Silikon entfernt werden, was von der Beschwerdeführerin noch nicht gewünscht worden sei. Die nächste Verlaufskontrolle erfolge in ca. sechs Monaten (ca. Juni 2024; act. II 120/4). Funktionell bedinge die weitgehende Einäugigkeit eine Einschränkung beim räumlichen Sehen sowie eine gewisse Verlangsamung bei Tätigkeiten, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stellten. Im Verlauf ergebe sich nach einigen Wochen meistens eine gewisse Anpas-
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- 11 - sung/Kompensation. Inwieweit zusätzlich eine Gesichtsfeldeinschränkung vorliege, ergebe sich aus den Befundberichten nicht. Möglicherweise sei im Verlauf noch eine teilweise Besserung links zu erwarten (act. II 120/5). In psychiatrischer Hinsicht hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 119/3 ff.) fest, es seien keine ausreichenden Anhalts- punkte auszumachen, wonach es zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 28. Januar 2020 ge- kommen sein könnte (act. II 119/5). 3.3.3 Im Bericht vom 6. März 2024 hielt der Ophthalmologe Dr. med. G.________ mit Verweis auf die Berichte der Augenklinik L.________ AG fest (act. II 124/3 ff.), die aktuelle Monokelsituation werde weiter bestehen. Damit bestehe kein Stereosehen mehr (act. II 124/5 Ziff. 2.6). 3.3.4 In der Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (act. II 12/4) hielt Dr. med. K.________ fest, aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2019 abgestellt werden. Somatisch seien nach der IV-Verfügung vom 28. Januar 2020 drei Operationen am linken Auge im Jahr 2023 durchgeführt worden, welche nach vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten vom 28. Februar bis 17. März 2023 und vom 3. Juli bis 7. Juli 2023 schliesslich zu einer Stabilisierung geführt hätten. Allerdings bestehe eine funktionelle Einäugigkeit, sodass eine gewisse Verlangsamung bei Tätigkeiten, welche erhöhte Anforderungen an das räumliche Sehen/Stereosehen stellen, zu berücksichtigen sei. In Tätigkeiten, welche dem Augenleiden angepasst seien, bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.3.5 Im Bericht vom 20. Juni 2024 (act. II 139/24 ff.), erstellt gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 3. Juni 2024 und eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), diagnostizierten M.Sc. M.________, Fachpsychologin für Neuro- psychologie FSP und M.Sc. N.________, Neuropsychologin, Spital O.________ AG, eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei Ein-
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- 12 - schränkungen in verbal mnestischen, attentionalen und exekutiven Teil- funktionen sowie eine gemischte Ätiologie (gemäss Zuweisung bestehe psychiatrisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0), anamnestisch liege ein Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor. In der aktuel- len psychometrischen Untersuchung zeigten sich im Vergleich zu entspre- chenden Alters- und Bildungsnormen mittelgradige bis deutliche kognitive Minderleistungen in den Bereichen des verbalen Gedächtnisses, der Auf- merksamkeit sowie der Exekutivfunktionen. Die erhobenen Befunde sprächen insgesamt für das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung. Die Ätiologie der objektivierten Befunde sowie der anamnestisch berichteten kognitiven Leistungsverschlechterung bleibe nach der neuro- psychologischen Untersuchung unklar (act. II 139/27). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
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- 13 - an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Einwand eine neuropsy- chologische Untersuchung angekündigt und der Regionale Sozialdienst E.________ brachte ferner der Beschwerdegegnerin per E-Mail das Unter- suchungsdatum zur Kenntnis (act. II 129/2; vgl. auch act. II 131/3, 132). Auch wenn der neuropsychologische Bericht vom 20. Juni 2024 (act. II 139/24 ff.; act. I 4), d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) datiert, basiert er auf einer Untersuchung vom 3. Juni 2024, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Damit lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) begründen, zumal
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte (Beschwerdeantwort, S. 2 f. Rz. 5) – bereits Dr. med. C.________ im psychiatrischen Befund von einer leicht verminderten Konzentrationsfähigkeit und einer leichten Beein- trächtigung der verbalen Merkfähigkeit ausging (act. II 83.1/15 Ziff., 4.3.1), keine nennenswerten Einschränkungen bezüglich der Aufmerksamkeit feststellte (act. II 83.1/15 Ziff. 4.3.1) und in der Folge eine Aufmerksam- keitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung verneinte (act. II 83.1/18). Demgegenü- ber zeigte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Untersu-
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- 14 - chung bezüglich der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle und der geteilten Aufmerksamkeit eine weit unterdurchschnittliche Aufmerksam- keitsleistung und bei der Aufmerksamkeitsaktivierung eine unterdurch- schnittliche Aufmerksamkeitsleistung (act. II 139/26). Indessen liessen sich mit der neuropsychologischen Abklärung die subjektiven kognitiven Be- schwerden im Untersuchungszeitpunkt objektivieren, fiel der Beschwerde- führerin doch die Verarbeitung von mehreren Informationen gleichzeitig sowie die Konzentration auf bestimmte Informationen schwer, zudem wur- den Probleme bei der Organisation und Planung von Aufgaben erwähnt. Auf diese Einschränkungen, die sich auf sämtliche Lebensbereiche aus- wirkten (act. II 116/4 Ziff. 2.2), hatte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ im Bericht vom 27. November 2023 hingewiesen (act. II 116/7 Ziff. 2.7) und dazu ausgeführt, es sei trotz jahrelanger Bemühungen durch ein ausgebautes Helfernetz nicht zu einer Verbesse- rung der Belastbarkeit gekommen; vielmehr sei die Arbeitszeit am ge- schützten Arbeitsplatz reduziert worden. Mit dieser Beurteilung der behan- delnden Psychiaterin hat sich der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 119/5) indessen nicht einge- hend und nachvollziehbar auseinandergesetzt, ebenso wenig mit deren Ausführungen zu den objektiven Befunden und zu den Leistungen am ge- schützten Arbeitsplatz. Sodann hat sich der RAD-Arzt auch nicht zu den Angaben der behandelnden Psychiaterin geäussert, wonach die Be- schwerdeführerin nicht mehr eigenständig wohne und ihr die Durchführung der Alltagsfunktionen (Administration, Ernährung, Ordnung und Organisati- on) nicht mehr gelinge. Er beschränkte sich – ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – einzig auf die Aussage, es lägen keine ausrei- chenden Anhaltspunkte vor, wonach es zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sein könne, ohne seine Einschät- zung eingehend und nachvollziehbar zu begründen und aufzuzeigen, wes- halb dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu folgen sei. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 3.4.2); solche Zweifel liegen hier vor. In psychiatrischer Hinsicht kann nicht auf die Aktenbeurteilungen des RAD abgestellt werden, vielmehr ist der medizinische Sachverhalt in psychiatri- scher Hinsicht ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig erstellt. Damit
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- 15 - überzeugt auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht (Be- schwerdeantwort, S. 2 Rz. 4), dass gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 119) und
18. April 2024 (act. II 127/4) in psychiatrischer Hinsicht einzig eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorliege. 3.6 In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin funktionell einäugig ist (vgl. act. II 124/5 Ziff. 2.6; 127/4). Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ ging in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 120/5) davon aus, funktionell bewirke die weitgehende Einäugigkeit eine Einschränkung beim räumlichen Sehen sowie eine gewisse Verlang- samung bei Tätigkeiten, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stell- ten; im Verlauf ergebe sich nach einigen Wochen meistens eine gewisse Anpassung. Der RAD-Arzt nahm keine eigene Untersuchung vor und stütz- te sich einzig auf die Berichte des Ophthalmologen Dr. med. I.________, Augenklinik L.________ AG (act. II 116/12 ff.), welcher sich einzig zum Verlauf der Behandlung des linken Auges, jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil im Zusammenhang mit der festgestellten Einäugigkeit äusserte, und auf die Einschätzung des ophthalmologischen Facharztes Dr. med. G.________ vom 6. März 2024 (act. II 124/3 ff.), wo- nach auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Tages- arbeitszeit vorhanden sei (act. II 124/5 Ziff. 3.1), ab. Soweit der RAD in der Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (act. II 127/4) davon ausgeht, bei den dem Augenleiden angepassten Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, lässt sich indessen nicht erkennen, welche Tätigkeiten und in welchem zeitlichen Umfang für die Beschwerdeführerin als Einäugi- ge als angepasst zu gelten haben. Die Frage, wie sich die faktische Einäu- gigkeit medizinisch theoretisch auf die Arbeitsfähigkeit in einer – noch zu definierenden – angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und auf das Zumutbarkeitsprofil auswirkt, ist deshalb durch einen die Beschwerde- führerin untersuchenden Facharzt abzuklären. 3.7 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist, sondern in der Stiftung H.________, arbeitet, wobei die Beschwerdegegnerin den Bericht der Stif- tung H.________, vom 14. Mai 2024 (act. II 129), welcher im Rahmen des
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- 16 - Anhörungsverfahrens bei ihr einging (act. II 131/2), nicht in die Beurteilung miteinbezogen hat. Auch wenn es sich nicht um einen Arztbericht handelt, wäre sie gehalten gewesen, den Bericht im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ebenfalls zu würdigen, zumal darin über die Jahre Verhaltensbeobachtungen festgehalten wurden (act. II 129/8). Diese wurden bis anhin nicht in die medizinischen Abklärun- gen und Beurteilungen einbezogen. 3.8 Nach dem Gesagten ist entgegen der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort, S. 2 Rz. 4, S. 3 Rz. 10) allein gestützt auf die Aktenbeur- teilungen des RAD vom 6. Februar und 18. April 2024 (act. II 119 f., 127) nicht schlüssig erstellt, dass in psychiatrischer und somatischer Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung vorliegt. Vielmehr ist der medizini- sche Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Infolgedessen sind der Gesund- heitszustand, die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen (ophthalmologischen) Beschwerden sowie allfälliger Wechselwirkungen interdisziplinär zu beurtei- len, wozu die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Verlaufsgutachten einzuholen hat. Die Beschwerdeführerin hat die Rückweisung der Sache an die Beschwer- degegnerin eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund steht die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rückwei- sung nicht entgegen, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Ge- richt der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren vermieden wird. 4. 4.1 Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad im Haushalt grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort. Auf eine Abklärung vor Ort kann unter Anga- be einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn der IV- Stelle die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufga- benbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreis- schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]
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- 17 - Rz. 3600; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 4.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2019 (act. II 90/2 ff.) ging die Beschwerdegegnerin von einem Status im erwerb- lichen Bereich von 80 % und im Bereich Haushalt von 20 % aus (act. II 90/7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete nach der Neuan- meldung auf eine Abklärung an Ort und Stelle und begründete dies einer- seits mit dem Fehlen einer revisionsrelevanten Veränderung, andererseits mit dem Umstand, dass bereits bei einer grösseren Wohnung keine Ein- schränkungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin inzwischen eine kleinere Wohnung bezogen habe (Beschwerdeantwort, S. 3 Rz. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) ist sie in ein betreutes Wohnen eingetreten (vgl. act. II 108/3, 116/3), weshalb auf eine entsprechende Abklärung nicht verzichtet werden kann (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin vorab ein interdiszi- plinäres Gutachten einzuholen und danach eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle vorzunehmen sowie anschliessend erneut über einen allfälligen Rentenanspruch zu verfügen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Ver- fügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) aufzuheben und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
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- 18 - gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 24. Juli 2024 macht Rechtsanwalt B.________ bei einem Zeitaufwand von
E. 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
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- 19 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'564.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
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- 4 - gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Stunden und 15 Minuten à Fr. 270.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 4'387.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 360.05 (8.1 % auf Fr. 4'445.10), total Fr. 4'805.15 geltend. Der Zeitauf- wand von 16 Stunden 15 Minuten erweist sich im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen als zu hoch und ist auf einen angemessenen Aufwand von 12 Stunden zu kürzen. Damit ist das Honorar auf Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 267.10 (8.1 % auf Fr. 3'297.60), total Fr. 3'564.70 festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 4 - gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 5 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.2.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 6 - hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 7 - ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Oktober 2023 (act. II 105) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der rechtskräfti- gen Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104), mit welcher die Be- schwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 34 % einen Rentenan- spruch verneinte, und der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 8 - 3.2 Die Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) basiert in medizini- scher Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2019 (act. II 83.1-83.4). Dieser nannte als Diagno- se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), bestehend seit der Adoleszenz, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schädlichen Ge- brauch von Tabak (ICD-10: F17.1), bestehend seit Jahren (act. II 83.1/16 f. Ziff. 6.1 und 6.2). Weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt würden, seien eine sym- ptomatische Umbilikal Hernie seit Juni 2017 und ein Status nach Diskus- hernienoperation im 2015 (act. II 83.1/17 Ziff. 6.3). Er gehe diagnostisch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz, aus (act. II 83.1/17 f.). Klinisch finde sich keine depressive Störung. Weder klinisch noch anamnestisch fänden sich eindeutige Hin- weise für eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (act. II 83.1/18). In der klinischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Konsistenz oder Plausibilität (act. II 83.1/19). Bezüg- lich der persönlichen Ressourcen seien die Kontrollüberzeugung und die Flexibilität leicht eingeschränkt. Selbstwirksamkeitserwartung, Optimismus, Achtsamkeit, Kreativität, Hoffnung und Bedürfnis nach Autonomie seien gegeben. Die Beschwerdeführerin habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über langjährige berufliche Erfahrung (act. II 83.1/20). Sie kön- ne eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausüben (act. II 83.1/20), dabei könne sie in der zuletzt ausgeübten und in einer angepass- ten Tätigkeit sechs Stunden pro Tag anwesend sein (act. II 83.1/24 Ziff. 8.1.1 und 8.2.2). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (act. II 83.1/24 f. Ziff. 8.1.3 und 8.2.4). Diese Einschätzung gelte spätestens ab der aktuellen Begutachtung (act. II 83.1/25 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Er empfehle die Wei- terführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung. Eine regelmässige Behandlung mit einem stimmungsstabilisierenden Medikament sei eine sinnvolle Option (act. II 83.1/26 Ziff. 8.2.6.2). 3.3 Den medizinischen Berichten ist für den massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) und der ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 9 - fochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 27. November 2023 (act. II 116/2 ff.) nannte die be- handelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0) mit am ehesten Ausprägungen in den Berei- chen emotional-instabil vom impulsiven Typ, paranoiden und fraglich nar- zisstischen Zügen sowie eine neuropsychologische Störung unklarer Ge- nese (act. II 116/6 Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Nach jahrelangen Bemühungen mit ausgebautem Helfernetz (Begleitung durch Sozialdienst, Wohncoach, Psychologin und Psychiaterin, geschütz- tem Arbeitsplatz und durch die Familie) sei es zu keinerlei Verbesserung der Belastbarkeit gekommen, vielmehr zu einer leichten Verringerung des Pensums am geschützten Arbeitsplatz. Es habe keine Verbesserung der Leistung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei während zwei Stunden leicht eingeschränkt und danach nur noch stark einge- schränkt leistungsfähig, dies trotz hochgradig wohlwollendem Umfeld sowie zahlreichen Ausnahmeregeln. Die Leistungen am aktuellen Arbeitsplatz im … entsprächen in keiner Weise den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin führe Arbeiten auf eigenwillige Weise aus, obwohl sie die Anweisungen verstehe und sich bemühe; sie sei sehr ablenkbar und habe Mühe, sich im Umfeld zu integrieren, so dass sie zu auffälligen Ver- haltensweisen neige, die auch störend sein könnten, wobei ihr das Umfeld wiederum sehr wohlwollend entgegenkomme. Sie nehme am Programm motiviert und zuverlässig teil bei bekannter Unpünktlichkeit. Im Alltag be- stehe kein eigenständiges Wohnen mehr, die Alltagsfunktionen wie Admi- nistration, aber auch Ernährung und Beziehungsgestaltung sowie Ordnung und Organisation oder ein geregelter Tagesablauf gelängen ihr in sich ver- schlechterndem Mass oder gar nicht mehr (die Administration werde vollständig durch die Sozialarbeiterin und den Wohncoach erledigt). Es komme immer wieder zum Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Schlüsseln) und im Umgang damit sei die Beschwerdeführerin jeweils auf Hilfe angewiesen. Der Umgang mit den finanziellen Mitteln falle ihr schwer, und es komme zu wiederholten unkontrollierten Engpässen trotz Unterstüt- zung durch das Wohncoaching, die Sozialarbeiterin und die Angehörigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 10 - Ein bewusstes oder unvorsichtiges Geldausgeben müsse hingegen nicht vermutet werden, die Problematik entstehe vielmehr aus den Defiziten in der Selbsteinschätzung, Handlungsplanung und Selbstorganisation (act. II 116/7 Ziff. 2.7). Es sei der Beschwerdeführerin keine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Eine geschützte Tätigkeit im … sei während zwei bis vier Stunden an drei bis vier Tagen zumutbar (act. II 116/9 Ziff. 4.2). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (act. II 116/9 Ziff. 4.3). 3.3.2 In somatischer Hinsicht – unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. I.________, Facharzt für Ophthalmologie, L.________ AG, vom 6. Februar 2023 (act. II 116/21 f.), 3. März 2023 (act. II 116/19 f.), 23. Juni 2023 (act. II 116/17 f.) und 22. November 2023 (act. II 116/12 f.) – hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 120/1 ff.) fest, die Be- schwerdeführerin habe mehrere Augenerkrankungen gehabt, zum einen seien im November 2009 rechts und im August 2011 links eine Linsentrü- bung (Katarakt) operiert worden, wobei nachfolgend das Risiko für eine Netzhautablösung theoretisch erhöht sei. Im weiteren Verlauf sei es zu mehreren Netzhautablösungen mit Makulabeteiligung (Ort des schärfsten Sehens in der Netzhaut) gekommen, welche im Oktober 2021, Februar und März sowie Juni 2023 aufgrund von Rezidiven mehrmals operativ behan- delt worden seien; es sei jeweils das linke Auge betroffen gewesen. Auf- grund der momentan vorliegenden Befundberichte habe der Status mit den Operationen nur teilweise verbessert werden können. Im Rahmen der letz- ten Kontrolle vom 22. November 2023 habe sich funktionell eine Sehschär- fe rechts von 1.6 und links von 0.05 ergeben, sodass zu diesem Zeitpunkt von einer weitgehenden Einäugigkeit habe ausgegangen werden müssen. Es werde ein regelrechter postoperativer Verlauf beschrieben, die Netzhaut zeige sich stabil und es könne nun das Silikon entfernt werden, was von der Beschwerdeführerin noch nicht gewünscht worden sei. Die nächste Verlaufskontrolle erfolge in ca. sechs Monaten (ca. Juni 2024; act. II 120/4). Funktionell bedinge die weitgehende Einäugigkeit eine Einschränkung beim räumlichen Sehen sowie eine gewisse Verlangsamung bei Tätigkeiten, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stellten. Im Verlauf ergebe sich nach einigen Wochen meistens eine gewisse Anpas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 11 - sung/Kompensation. Inwieweit zusätzlich eine Gesichtsfeldeinschränkung vorliege, ergebe sich aus den Befundberichten nicht. Möglicherweise sei im Verlauf noch eine teilweise Besserung links zu erwarten (act. II 120/5). In psychiatrischer Hinsicht hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 119/3 ff.) fest, es seien keine ausreichenden Anhalts- punkte auszumachen, wonach es zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 28. Januar 2020 ge- kommen sein könnte (act. II 119/5). 3.3.3 Im Bericht vom
- März 2024 hielt der Ophthalmologe Dr. med. G.________ mit Verweis auf die Berichte der Augenklinik L.________ AG fest (act. II 124/3 ff.), die aktuelle Monokelsituation werde weiter bestehen. Damit bestehe kein Stereosehen mehr (act. II 124/5 Ziff. 2.6). 3.3.4 In der Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (act. II 12/4) hielt Dr. med. K.________ fest, aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2019 abgestellt werden. Somatisch seien nach der IV-Verfügung vom 28. Januar 2020 drei Operationen am linken Auge im Jahr 2023 durchgeführt worden, welche nach vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten vom 28. Februar bis 17. März 2023 und vom 3. Juli bis 7. Juli 2023 schliesslich zu einer Stabilisierung geführt hätten. Allerdings bestehe eine funktionelle Einäugigkeit, sodass eine gewisse Verlangsamung bei Tätigkeiten, welche erhöhte Anforderungen an das räumliche Sehen/Stereosehen stellen, zu berücksichtigen sei. In Tätigkeiten, welche dem Augenleiden angepasst seien, bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.3.5 Im Bericht vom 20. Juni 2024 (act. II 139/24 ff.), erstellt gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 3. Juni 2024 und eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), diagnostizierten M.Sc. M.________, Fachpsychologin für Neuro- psychologie FSP und M.Sc. N.________, Neuropsychologin, Spital O.________ AG, eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 12 - schränkungen in verbal mnestischen, attentionalen und exekutiven Teil- funktionen sowie eine gemischte Ätiologie (gemäss Zuweisung bestehe psychiatrisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0), anamnestisch liege ein Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor. In der aktuel- len psychometrischen Untersuchung zeigten sich im Vergleich zu entspre- chenden Alters- und Bildungsnormen mittelgradige bis deutliche kognitive Minderleistungen in den Bereichen des verbalen Gedächtnisses, der Auf- merksamkeit sowie der Exekutivfunktionen. Die erhobenen Befunde sprächen insgesamt für das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung. Die Ätiologie der objektivierten Befunde sowie der anamnestisch berichteten kognitiven Leistungsverschlechterung bleibe nach der neuro- psychologischen Untersuchung unklar (act. II 139/27). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 13 - an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Einwand eine neuropsy- chologische Untersuchung angekündigt und der Regionale Sozialdienst E.________ brachte ferner der Beschwerdegegnerin per E-Mail das Unter- suchungsdatum zur Kenntnis (act. II 129/2; vgl. auch act. II 131/3, 132). Auch wenn der neuropsychologische Bericht vom 20. Juni 2024 (act. II 139/24 ff.; act. I 4), d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) datiert, basiert er auf einer Untersuchung vom 3. Juni 2024, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Damit lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) begründen, zumal – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte (Beschwerdeantwort, S. 2 f. Rz. 5) – bereits Dr. med. C.________ im psychiatrischen Befund von einer leicht verminderten Konzentrationsfähigkeit und einer leichten Beein- trächtigung der verbalen Merkfähigkeit ausging (act. II 83.1/15 Ziff., 4.3.1), keine nennenswerten Einschränkungen bezüglich der Aufmerksamkeit feststellte (act. II 83.1/15 Ziff. 4.3.1) und in der Folge eine Aufmerksam- keitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung verneinte (act. II 83.1/18). Demgegenü- ber zeigte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 14 - chung bezüglich der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle und der geteilten Aufmerksamkeit eine weit unterdurchschnittliche Aufmerksam- keitsleistung und bei der Aufmerksamkeitsaktivierung eine unterdurch- schnittliche Aufmerksamkeitsleistung (act. II 139/26). Indessen liessen sich mit der neuropsychologischen Abklärung die subjektiven kognitiven Be- schwerden im Untersuchungszeitpunkt objektivieren, fiel der Beschwerde- führerin doch die Verarbeitung von mehreren Informationen gleichzeitig sowie die Konzentration auf bestimmte Informationen schwer, zudem wur- den Probleme bei der Organisation und Planung von Aufgaben erwähnt. Auf diese Einschränkungen, die sich auf sämtliche Lebensbereiche aus- wirkten (act. II 116/4 Ziff. 2.2), hatte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ im Bericht vom 27. November 2023 hingewiesen (act. II 116/7 Ziff. 2.7) und dazu ausgeführt, es sei trotz jahrelanger Bemühungen durch ein ausgebautes Helfernetz nicht zu einer Verbesse- rung der Belastbarkeit gekommen; vielmehr sei die Arbeitszeit am ge- schützten Arbeitsplatz reduziert worden. Mit dieser Beurteilung der behan- delnden Psychiaterin hat sich der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 119/5) indessen nicht einge- hend und nachvollziehbar auseinandergesetzt, ebenso wenig mit deren Ausführungen zu den objektiven Befunden und zu den Leistungen am ge- schützten Arbeitsplatz. Sodann hat sich der RAD-Arzt auch nicht zu den Angaben der behandelnden Psychiaterin geäussert, wonach die Be- schwerdeführerin nicht mehr eigenständig wohne und ihr die Durchführung der Alltagsfunktionen (Administration, Ernährung, Ordnung und Organisati- on) nicht mehr gelinge. Er beschränkte sich – ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – einzig auf die Aussage, es lägen keine ausrei- chenden Anhaltspunkte vor, wonach es zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sein könne, ohne seine Einschät- zung eingehend und nachvollziehbar zu begründen und aufzuzeigen, wes- halb dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu folgen sei. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 3.4.2); solche Zweifel liegen hier vor. In psychiatrischer Hinsicht kann nicht auf die Aktenbeurteilungen des RAD abgestellt werden, vielmehr ist der medizinische Sachverhalt in psychiatri- scher Hinsicht ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig erstellt. Damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 15 - überzeugt auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht (Be- schwerdeantwort, S. 2 Rz. 4), dass gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 119) und
- April 2024 (act. II 127/4) in psychiatrischer Hinsicht einzig eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorliege. 3.6 In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin funktionell einäugig ist (vgl. act. II 124/5 Ziff. 2.6; 127/4). Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ ging in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 120/5) davon aus, funktionell bewirke die weitgehende Einäugigkeit eine Einschränkung beim räumlichen Sehen sowie eine gewisse Verlang- samung bei Tätigkeiten, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stell- ten; im Verlauf ergebe sich nach einigen Wochen meistens eine gewisse Anpassung. Der RAD-Arzt nahm keine eigene Untersuchung vor und stütz- te sich einzig auf die Berichte des Ophthalmologen Dr. med. I.________, Augenklinik L.________ AG (act. II 116/12 ff.), welcher sich einzig zum Verlauf der Behandlung des linken Auges, jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil im Zusammenhang mit der festgestellten Einäugigkeit äusserte, und auf die Einschätzung des ophthalmologischen Facharztes Dr. med. G.________ vom 6. März 2024 (act. II 124/3 ff.), wo- nach auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Tages- arbeitszeit vorhanden sei (act. II 124/5 Ziff. 3.1), ab. Soweit der RAD in der Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (act. II 127/4) davon ausgeht, bei den dem Augenleiden angepassten Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, lässt sich indessen nicht erkennen, welche Tätigkeiten und in welchem zeitlichen Umfang für die Beschwerdeführerin als Einäugi- ge als angepasst zu gelten haben. Die Frage, wie sich die faktische Einäu- gigkeit medizinisch theoretisch auf die Arbeitsfähigkeit in einer – noch zu definierenden – angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und auf das Zumutbarkeitsprofil auswirkt, ist deshalb durch einen die Beschwerde- führerin untersuchenden Facharzt abzuklären. 3.7 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist, sondern in der Stiftung H.________, arbeitet, wobei die Beschwerdegegnerin den Bericht der Stif- tung H.________, vom 14. Mai 2024 (act. II 129), welcher im Rahmen des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 16 - Anhörungsverfahrens bei ihr einging (act. II 131/2), nicht in die Beurteilung miteinbezogen hat. Auch wenn es sich nicht um einen Arztbericht handelt, wäre sie gehalten gewesen, den Bericht im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ebenfalls zu würdigen, zumal darin über die Jahre Verhaltensbeobachtungen festgehalten wurden (act. II 129/8). Diese wurden bis anhin nicht in die medizinischen Abklärun- gen und Beurteilungen einbezogen. 3.8 Nach dem Gesagten ist entgegen der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort, S. 2 Rz. 4, S. 3 Rz. 10) allein gestützt auf die Aktenbeur- teilungen des RAD vom 6. Februar und 18. April 2024 (act. II 119 f., 127) nicht schlüssig erstellt, dass in psychiatrischer und somatischer Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung vorliegt. Vielmehr ist der medizini- sche Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Infolgedessen sind der Gesund- heitszustand, die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen (ophthalmologischen) Beschwerden sowie allfälliger Wechselwirkungen interdisziplinär zu beurtei- len, wozu die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Verlaufsgutachten einzuholen hat. Die Beschwerdeführerin hat die Rückweisung der Sache an die Beschwer- degegnerin eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund steht die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rückwei- sung nicht entgegen, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Ge- richt der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren vermieden wird.
- 4.1 Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad im Haushalt grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort. Auf eine Abklärung vor Ort kann unter Anga- be einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn der IV- Stelle die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufga- benbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreis- schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 17 - Rz. 3600; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 4.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2019 (act. II 90/2 ff.) ging die Beschwerdegegnerin von einem Status im erwerb- lichen Bereich von 80 % und im Bereich Haushalt von 20 % aus (act. II 90/7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete nach der Neuan- meldung auf eine Abklärung an Ort und Stelle und begründete dies einer- seits mit dem Fehlen einer revisionsrelevanten Veränderung, andererseits mit dem Umstand, dass bereits bei einer grösseren Wohnung keine Ein- schränkungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin inzwischen eine kleinere Wohnung bezogen habe (Beschwerdeantwort, S. 3 Rz. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) ist sie in ein betreutes Wohnen eingetreten (vgl. act. II 108/3, 116/3), weshalb auf eine entsprechende Abklärung nicht verzichtet werden kann (vgl. E. 4.1 hiervor).
- Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin vorab ein interdiszi- plinäres Gutachten einzuholen und danach eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle vorzunehmen sowie anschliessend erneut über einen allfälligen Rentenanspruch zu verfügen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Ver- fügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) aufzuheben und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 18 - gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 24. Juli 2024 macht Rechtsanwalt B.________ bei einem Zeitaufwand von 16 Stunden und 15 Minuten à Fr. 270.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 4'387.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 360.05 (8.1 % auf Fr. 4'445.10), total Fr. 4'805.15 geltend. Der Zeitauf- wand von 16 Stunden 15 Minuten erweist sich im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen als zu hoch und ist auf einen angemessenen Aufwand von 12 Stunden zu kürzen. Damit ist das Honorar auf Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 267.10 (8.1 % auf Fr. 3'297.60), total Fr. 3'564.70 festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480 - 19 -
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'564.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 480 MAK/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich erstmals im November 2017 wegen eines Rü- ckenleidens und psychischen Beschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi- cherung an (Akten der IVB [act. II] 1/1 ff.). Die IVB veranlasste eine psych- iatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. Mai 2019 [act. II 83.1-83.4]) und erstellte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2019 (act. II 90/2 ff.). Mit Vorbescheid vom 26. August 2019 (act. II 91) erklärte die IVB, bei einem Invaliditätsgrad von 34 % habe die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 93, 95, 100) und reichte einen Bericht von D.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 27. November 2019 (act. II 100/3 f.) ein. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 103/3) ver- fügte die IVB am 28. Januar 2020 (act. II 104) wie im Vorbescheid in Aus- sicht gestellt. Im Oktober 2023 (act. II 105) wurde die Versicherte vom Regionalen Sozi- aldienst E.________ bei der IVB zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IVB holte Berichte von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2023, zusammen mit weiteren Berichten (act. II 116), und von Dr. med. G.________, Facharzt für Oph- thalmologie, vom 6. März 2024 (act. II 124) ein. Weiter konsultierte sie den RAD (act. II 119, 120, 127). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 (act. II 128) stellte die IVB in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 39 % habe die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente. Hiergegen erhoben die Versicherte und der Regionale Sozialdienst E.________ Einwand (act. II 129); dazu reichten sie die Berichte der Stiftung H.________ vom
14. Mai 2024 (act. II 129 = 131/4 ff.) und von Dr. med. F.________ vom
8. Mai 2024 (act. II 129/4) ein. Am 5. Juni 2024 (act. II 133) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, IV 200 2024 480
- 3 - B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die IV-Verfügung vom 5. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ei- ne angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen neu verfüge. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
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- 4 - gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
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- 5 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.2.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei- chen zu bemessen. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
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- 6 - hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali-
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- 7 - ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von Oktober 2023 (act. II 105) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der rechtskräfti- gen Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104), mit welcher die Be- schwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 34 % einen Rentenan- spruch verneinte, und der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
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- 8 - 3.2 Die Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) basiert in medizini- scher Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2019 (act. II 83.1-83.4). Dieser nannte als Diagno- se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional-instabile Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), bestehend seit der Adoleszenz, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen schädlichen Ge- brauch von Tabak (ICD-10: F17.1), bestehend seit Jahren (act. II 83.1/16 f. Ziff. 6.1 und 6.2). Weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt würden, seien eine sym- ptomatische Umbilikal Hernie seit Juni 2017 und ein Status nach Diskus- hernienoperation im 2015 (act. II 83.1/17 Ziff. 6.3). Er gehe diagnostisch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Adoleszenz, aus (act. II 83.1/17 f.). Klinisch finde sich keine depressive Störung. Weder klinisch noch anamnestisch fänden sich eindeutige Hin- weise für eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (act. II 83.1/18). In der klinischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine eingeschränkte Konsistenz oder Plausibilität (act. II 83.1/19). Bezüg- lich der persönlichen Ressourcen seien die Kontrollüberzeugung und die Flexibilität leicht eingeschränkt. Selbstwirksamkeitserwartung, Optimismus, Achtsamkeit, Kreativität, Hoffnung und Bedürfnis nach Autonomie seien gegeben. Die Beschwerdeführerin habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über langjährige berufliche Erfahrung (act. II 83.1/20). Sie kön- ne eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausüben (act. II 83.1/20), dabei könne sie in der zuletzt ausgeübten und in einer angepass- ten Tätigkeit sechs Stunden pro Tag anwesend sein (act. II 83.1/24 Ziff. 8.1.1 und 8.2.2). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit be- stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (act. II 83.1/24 f. Ziff. 8.1.3 und 8.2.4). Diese Einschätzung gelte spätestens ab der aktuellen Begutachtung (act. II 83.1/25 f. Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Er empfehle die Wei- terführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung. Eine regelmässige Behandlung mit einem stimmungsstabilisierenden Medikament sei eine sinnvolle Option (act. II 83.1/26 Ziff. 8.2.6.2). 3.3 Den medizinischen Berichten ist für den massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) und der ange-
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- 9 - fochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 27. November 2023 (act. II 116/2 ff.) nannte die be- handelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F61.0) mit am ehesten Ausprägungen in den Berei- chen emotional-instabil vom impulsiven Typ, paranoiden und fraglich nar- zisstischen Zügen sowie eine neuropsychologische Störung unklarer Ge- nese (act. II 116/6 Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Nach jahrelangen Bemühungen mit ausgebautem Helfernetz (Begleitung durch Sozialdienst, Wohncoach, Psychologin und Psychiaterin, geschütz- tem Arbeitsplatz und durch die Familie) sei es zu keinerlei Verbesserung der Belastbarkeit gekommen, vielmehr zu einer leichten Verringerung des Pensums am geschützten Arbeitsplatz. Es habe keine Verbesserung der Leistung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei während zwei Stunden leicht eingeschränkt und danach nur noch stark einge- schränkt leistungsfähig, dies trotz hochgradig wohlwollendem Umfeld sowie zahlreichen Ausnahmeregeln. Die Leistungen am aktuellen Arbeitsplatz im … entsprächen in keiner Weise den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin führe Arbeiten auf eigenwillige Weise aus, obwohl sie die Anweisungen verstehe und sich bemühe; sie sei sehr ablenkbar und habe Mühe, sich im Umfeld zu integrieren, so dass sie zu auffälligen Ver- haltensweisen neige, die auch störend sein könnten, wobei ihr das Umfeld wiederum sehr wohlwollend entgegenkomme. Sie nehme am Programm motiviert und zuverlässig teil bei bekannter Unpünktlichkeit. Im Alltag be- stehe kein eigenständiges Wohnen mehr, die Alltagsfunktionen wie Admi- nistration, aber auch Ernährung und Beziehungsgestaltung sowie Ordnung und Organisation oder ein geregelter Tagesablauf gelängen ihr in sich ver- schlechterndem Mass oder gar nicht mehr (die Administration werde vollständig durch die Sozialarbeiterin und den Wohncoach erledigt). Es komme immer wieder zum Verlust von persönlichen Gegenständen (z.B. Schlüsseln) und im Umgang damit sei die Beschwerdeführerin jeweils auf Hilfe angewiesen. Der Umgang mit den finanziellen Mitteln falle ihr schwer, und es komme zu wiederholten unkontrollierten Engpässen trotz Unterstüt- zung durch das Wohncoaching, die Sozialarbeiterin und die Angehörigen.
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- 10 - Ein bewusstes oder unvorsichtiges Geldausgeben müsse hingegen nicht vermutet werden, die Problematik entstehe vielmehr aus den Defiziten in der Selbsteinschätzung, Handlungsplanung und Selbstorganisation (act. II 116/7 Ziff. 2.7). Es sei der Beschwerdeführerin keine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Eine geschützte Tätigkeit im … sei während zwei bis vier Stunden an drei bis vier Tagen zumutbar (act. II 116/9 Ziff. 4.2). Es sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (act. II 116/9 Ziff. 4.3). 3.3.2 In somatischer Hinsicht – unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. I.________, Facharzt für Ophthalmologie, L.________ AG, vom 6. Februar 2023 (act. II 116/21 f.), 3. März 2023 (act. II 116/19 f.), 23. Juni 2023 (act. II 116/17 f.) und 22. November 2023 (act. II 116/12 f.) – hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 120/1 ff.) fest, die Be- schwerdeführerin habe mehrere Augenerkrankungen gehabt, zum einen seien im November 2009 rechts und im August 2011 links eine Linsentrü- bung (Katarakt) operiert worden, wobei nachfolgend das Risiko für eine Netzhautablösung theoretisch erhöht sei. Im weiteren Verlauf sei es zu mehreren Netzhautablösungen mit Makulabeteiligung (Ort des schärfsten Sehens in der Netzhaut) gekommen, welche im Oktober 2021, Februar und März sowie Juni 2023 aufgrund von Rezidiven mehrmals operativ behan- delt worden seien; es sei jeweils das linke Auge betroffen gewesen. Auf- grund der momentan vorliegenden Befundberichte habe der Status mit den Operationen nur teilweise verbessert werden können. Im Rahmen der letz- ten Kontrolle vom 22. November 2023 habe sich funktionell eine Sehschär- fe rechts von 1.6 und links von 0.05 ergeben, sodass zu diesem Zeitpunkt von einer weitgehenden Einäugigkeit habe ausgegangen werden müssen. Es werde ein regelrechter postoperativer Verlauf beschrieben, die Netzhaut zeige sich stabil und es könne nun das Silikon entfernt werden, was von der Beschwerdeführerin noch nicht gewünscht worden sei. Die nächste Verlaufskontrolle erfolge in ca. sechs Monaten (ca. Juni 2024; act. II 120/4). Funktionell bedinge die weitgehende Einäugigkeit eine Einschränkung beim räumlichen Sehen sowie eine gewisse Verlangsamung bei Tätigkeiten, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stellten. Im Verlauf ergebe sich nach einigen Wochen meistens eine gewisse Anpas-
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- 11 - sung/Kompensation. Inwieweit zusätzlich eine Gesichtsfeldeinschränkung vorliege, ergebe sich aus den Befundberichten nicht. Möglicherweise sei im Verlauf noch eine teilweise Besserung links zu erwarten (act. II 120/5). In psychiatrischer Hinsicht hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 119/3 ff.) fest, es seien keine ausreichenden Anhalts- punkte auszumachen, wonach es zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 28. Januar 2020 ge- kommen sein könnte (act. II 119/5). 3.3.3 Im Bericht vom 6. März 2024 hielt der Ophthalmologe Dr. med. G.________ mit Verweis auf die Berichte der Augenklinik L.________ AG fest (act. II 124/3 ff.), die aktuelle Monokelsituation werde weiter bestehen. Damit bestehe kein Stereosehen mehr (act. II 124/5 Ziff. 2.6). 3.3.4 In der Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (act. II 12/4) hielt Dr. med. K.________ fest, aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Mai 2019 abgestellt werden. Somatisch seien nach der IV-Verfügung vom 28. Januar 2020 drei Operationen am linken Auge im Jahr 2023 durchgeführt worden, welche nach vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeiten vom 28. Februar bis 17. März 2023 und vom 3. Juli bis 7. Juli 2023 schliesslich zu einer Stabilisierung geführt hätten. Allerdings bestehe eine funktionelle Einäugigkeit, sodass eine gewisse Verlangsamung bei Tätigkeiten, welche erhöhte Anforderungen an das räumliche Sehen/Stereosehen stellen, zu berücksichtigen sei. In Tätigkeiten, welche dem Augenleiden angepasst seien, bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.3.5 Im Bericht vom 20. Juni 2024 (act. II 139/24 ff.), erstellt gestützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 3. Juni 2024 und eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), diagnostizierten M.Sc. M.________, Fachpsychologin für Neuro- psychologie FSP und M.Sc. N.________, Neuropsychologin, Spital O.________ AG, eine leichte neuropsychologische Störung mit/bei Ein-
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- 12 - schränkungen in verbal mnestischen, attentionalen und exekutiven Teil- funktionen sowie eine gemischte Ätiologie (gemäss Zuweisung bestehe psychiatrisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10: F61.0), anamnestisch liege ein Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor. In der aktuel- len psychometrischen Untersuchung zeigten sich im Vergleich zu entspre- chenden Alters- und Bildungsnormen mittelgradige bis deutliche kognitive Minderleistungen in den Bereichen des verbalen Gedächtnisses, der Auf- merksamkeit sowie der Exekutivfunktionen. Die erhobenen Befunde sprächen insgesamt für das Vorliegen einer leichten neuropsychologischen Störung. Die Ätiologie der objektivierten Befunde sowie der anamnestisch berichteten kognitiven Leistungsverschlechterung bleibe nach der neuro- psychologischen Untersuchung unklar (act. II 139/27). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
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- 13 - an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.5 Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Einwand eine neuropsy- chologische Untersuchung angekündigt und der Regionale Sozialdienst E.________ brachte ferner der Beschwerdegegnerin per E-Mail das Unter- suchungsdatum zur Kenntnis (act. II 129/2; vgl. auch act. II 131/3, 132). Auch wenn der neuropsychologische Bericht vom 20. Juni 2024 (act. II 139/24 ff.; act. I 4), d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) datiert, basiert er auf einer Untersuchung vom 3. Juni 2024, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Damit lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) begründen, zumal
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte (Beschwerdeantwort, S. 2 f. Rz. 5) – bereits Dr. med. C.________ im psychiatrischen Befund von einer leicht verminderten Konzentrationsfähigkeit und einer leichten Beein- trächtigung der verbalen Merkfähigkeit ausging (act. II 83.1/15 Ziff., 4.3.1), keine nennenswerten Einschränkungen bezüglich der Aufmerksamkeit feststellte (act. II 83.1/15 Ziff. 4.3.1) und in der Folge eine Aufmerksam- keitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung verneinte (act. II 83.1/18). Demgegenü- ber zeigte die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Untersu-
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- 14 - chung bezüglich der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle und der geteilten Aufmerksamkeit eine weit unterdurchschnittliche Aufmerksam- keitsleistung und bei der Aufmerksamkeitsaktivierung eine unterdurch- schnittliche Aufmerksamkeitsleistung (act. II 139/26). Indessen liessen sich mit der neuropsychologischen Abklärung die subjektiven kognitiven Be- schwerden im Untersuchungszeitpunkt objektivieren, fiel der Beschwerde- führerin doch die Verarbeitung von mehreren Informationen gleichzeitig sowie die Konzentration auf bestimmte Informationen schwer, zudem wur- den Probleme bei der Organisation und Planung von Aufgaben erwähnt. Auf diese Einschränkungen, die sich auf sämtliche Lebensbereiche aus- wirkten (act. II 116/4 Ziff. 2.2), hatte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ im Bericht vom 27. November 2023 hingewiesen (act. II 116/7 Ziff. 2.7) und dazu ausgeführt, es sei trotz jahrelanger Bemühungen durch ein ausgebautes Helfernetz nicht zu einer Verbesse- rung der Belastbarkeit gekommen; vielmehr sei die Arbeitszeit am ge- schützten Arbeitsplatz reduziert worden. Mit dieser Beurteilung der behan- delnden Psychiaterin hat sich der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 119/5) indessen nicht einge- hend und nachvollziehbar auseinandergesetzt, ebenso wenig mit deren Ausführungen zu den objektiven Befunden und zu den Leistungen am ge- schützten Arbeitsplatz. Sodann hat sich der RAD-Arzt auch nicht zu den Angaben der behandelnden Psychiaterin geäussert, wonach die Be- schwerdeführerin nicht mehr eigenständig wohne und ihr die Durchführung der Alltagsfunktionen (Administration, Ernährung, Ordnung und Organisati- on) nicht mehr gelinge. Er beschränkte sich – ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – einzig auf die Aussage, es lägen keine ausrei- chenden Anhaltspunkte vor, wonach es zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sein könne, ohne seine Einschät- zung eingehend und nachvollziehbar zu begründen und aufzuzeigen, wes- halb dem Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu folgen sei. Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 3.4.2); solche Zweifel liegen hier vor. In psychiatrischer Hinsicht kann nicht auf die Aktenbeurteilungen des RAD abgestellt werden, vielmehr ist der medizinische Sachverhalt in psychiatri- scher Hinsicht ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig erstellt. Damit
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- 15 - überzeugt auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht (Be- schwerdeantwort, S. 2 Rz. 4), dass gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 6. Februar 2024 (act. II 119) und
18. April 2024 (act. II 127/4) in psychiatrischer Hinsicht einzig eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorliege. 3.6 In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin funktionell einäugig ist (vgl. act. II 124/5 Ziff. 2.6; 127/4). Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ ging in der Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2024 (act. II 120/5) davon aus, funktionell bewirke die weitgehende Einäugigkeit eine Einschränkung beim räumlichen Sehen sowie eine gewisse Verlang- samung bei Tätigkeiten, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stell- ten; im Verlauf ergebe sich nach einigen Wochen meistens eine gewisse Anpassung. Der RAD-Arzt nahm keine eigene Untersuchung vor und stütz- te sich einzig auf die Berichte des Ophthalmologen Dr. med. I.________, Augenklinik L.________ AG (act. II 116/12 ff.), welcher sich einzig zum Verlauf der Behandlung des linken Auges, jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil im Zusammenhang mit der festgestellten Einäugigkeit äusserte, und auf die Einschätzung des ophthalmologischen Facharztes Dr. med. G.________ vom 6. März 2024 (act. II 124/3 ff.), wo- nach auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Tages- arbeitszeit vorhanden sei (act. II 124/5 Ziff. 3.1), ab. Soweit der RAD in der Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (act. II 127/4) davon ausgeht, bei den dem Augenleiden angepassten Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, lässt sich indessen nicht erkennen, welche Tätigkeiten und in welchem zeitlichen Umfang für die Beschwerdeführerin als Einäugi- ge als angepasst zu gelten haben. Die Frage, wie sich die faktische Einäu- gigkeit medizinisch theoretisch auf die Arbeitsfähigkeit in einer – noch zu definierenden – angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und auf das Zumutbarkeitsprofil auswirkt, ist deshalb durch einen die Beschwerde- führerin untersuchenden Facharzt abzuklären. 3.7 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist, sondern in der Stiftung H.________, arbeitet, wobei die Beschwerdegegnerin den Bericht der Stif- tung H.________, vom 14. Mai 2024 (act. II 129), welcher im Rahmen des
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- 16 - Anhörungsverfahrens bei ihr einging (act. II 131/2), nicht in die Beurteilung miteinbezogen hat. Auch wenn es sich nicht um einen Arztbericht handelt, wäre sie gehalten gewesen, den Bericht im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ebenfalls zu würdigen, zumal darin über die Jahre Verhaltensbeobachtungen festgehalten wurden (act. II 129/8). Diese wurden bis anhin nicht in die medizinischen Abklärun- gen und Beurteilungen einbezogen. 3.8 Nach dem Gesagten ist entgegen der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort, S. 2 Rz. 4, S. 3 Rz. 10) allein gestützt auf die Aktenbeur- teilungen des RAD vom 6. Februar und 18. April 2024 (act. II 119 f., 127) nicht schlüssig erstellt, dass in psychiatrischer und somatischer Hinsicht keine revisionsrelevante Veränderung vorliegt. Vielmehr ist der medizini- sche Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Infolgedessen sind der Gesund- heitszustand, die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen (ophthalmologischen) Beschwerden sowie allfälliger Wechselwirkungen interdisziplinär zu beurtei- len, wozu die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Verlaufsgutachten einzuholen hat. Die Beschwerdeführerin hat die Rückweisung der Sache an die Beschwer- degegnerin eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund steht die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rückwei- sung nicht entgegen, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Ge- richt der Beschwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren vermieden wird. 4. 4.1 Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad im Haushalt grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort. Auf eine Abklärung vor Ort kann unter Anga- be einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn der IV- Stelle die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufga- benbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreis- schreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]
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- 17 - Rz. 3600; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 4.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 14. August 2019 (act. II 90/2 ff.) ging die Beschwerdegegnerin von einem Status im erwerb- lichen Bereich von 80 % und im Bereich Haushalt von 20 % aus (act. II 90/7 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete nach der Neuan- meldung auf eine Abklärung an Ort und Stelle und begründete dies einer- seits mit dem Fehlen einer revisionsrelevanten Veränderung, andererseits mit dem Umstand, dass bereits bei einer grösseren Wohnung keine Ein- schränkungen bestanden hätten und die Beschwerdeführerin inzwischen eine kleinere Wohnung bezogen habe (Beschwerdeantwort, S. 3 Rz. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 (act. II 104) ist sie in ein betreutes Wohnen eingetreten (vgl. act. II 108/3, 116/3), weshalb auf eine entsprechende Abklärung nicht verzichtet werden kann (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin vorab ein interdiszi- plinäres Gutachten einzuholen und danach eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle vorzunehmen sowie anschliessend erneut über einen allfälligen Rentenanspruch zu verfügen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Ver- fügung vom 5. Juni 2024 (act. II 133) aufzuheben und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
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- 18 - gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 24. Juli 2024 macht Rechtsanwalt B.________ bei einem Zeitaufwand von 16 Stunden und 15 Minuten à Fr. 270.-- pro Stunde ein Honorar von Fr. 4'387.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 360.05 (8.1 % auf Fr. 4'445.10), total Fr. 4'805.15 geltend. Der Zeitauf- wand von 16 Stunden 15 Minuten erweist sich im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen als zu hoch und ist auf einen angemessenen Aufwand von 12 Stunden zu kürzen. Damit ist das Honorar auf Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 57.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 267.10 (8.1 % auf Fr. 3'297.60), total Fr. 3'564.70 festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
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- 19 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'564.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.