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200 2024 458

Bern VerwG · 2025-02-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. Mai 2024

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2023 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen und klärte die Ver- hältnisse im Haushalt ab (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Fe- bruar 2024 [act. II 69/2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. März 2024 (act. II 72) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30 % – aus- gehend von einem Status als 100 % im Haushalt Tätige – die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 73, 77) und nach Einholen einer diesbezüglichen Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) verfügte die IVB am 29. Mai 2024 (act. II 82) wie im Vorbescheid angekündigt. Bereits am

27. Mai 2024 (act. II 79) verfügte sie die Zusprache einer Hilflosenentschä- digung bei einer leichten Hilflosigkeit mit Anspruchsbeginn am 1. März 2022. B. Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 29. Mai 2024 erhob die Ver- sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, wei- tere Abklärungen durchzuführen; dies unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 5 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicher- ten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich be- dingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige bzw. als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert (vgl. act. II 69/4 Ziff. 4.3). Davon abzuweichen besteht aufgrund der Akten und insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin abgese- hen von einer … am Wohnort in den Jahren 2000 bis 2003 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act. II 6/8 Ziff. 5.4, 15, 69/4 Ziff. 4.3), keine Veranlassung. Dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass die Anfallsleiden erst seit 2004 – und damit nach der Hauswarttätigkeit – auftraten (act. II 63.5/3), und die Beschwerdeführerin nie erwähnte, sie ha- be aus diesem Grund oder allgemein aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als … beenden müssen. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung letztlich denn auch unbestritten. Der IV-Grad ist im Fol- genden nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemes- sen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Massgeblich ist demnach, wie sich die gesund- heitlichen Beschwerden im Aufgabenbereich konkret auswirken. In medizi- nischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesent- lichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ (C.________) vom 16. November 2023 (act. II 63.1-63.9) sowie den Bericht des Dr. med. D.________, Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2. Dezember 2023 (act. II 65) ab. 3.2 3.2.1 Im interdisziplinären Gutachten der C.________ vom 16. Novem- ber 2023 (act. II 63.1-63.9) – basierend auf Erhebungen in den Fachberei- chen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopä- die/Traumatologie – wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 63.1/6 Ziff. 4.3): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1. Dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 7

2. Chronische Migräne (Erstsymptomatik 1989) mit/bei Medikamentenüberge- brauch (ICD-10: G43.0)

3. Fortgeschrittene Gonarthrose medial links und retropatellär bei Zustand nach Arthroskopie des Kniegelenks mit lateralem Release, Meniskusteilre- sektion, Meniskus lateral und Entfernung von freien Gelenkkörpern vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.1; vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Haushaltsab- klärung erfolgte in Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin attestierten dissoziativen Krampfanfälle, der chronischen Migräne und der fortgeschrit- tenen Gonarthrose im linken Knie. Die Abklärungsfachperson bezog die Angaben der Beschwerdeführerin mit ein, wonach sie vor den jeweiligen Anfällen an Kopfschmerzen leide und danach erschöpft sei, da die Krämpfe sie müde machten (act. II 69/2 Ziff. 1.1). Dabei trug sie jedoch auch der Tatsache Rechnung, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts ein grosser Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht (Entscheid des BGer vom 11. Mai 2023, 9C_42/2023, E. 4.2.2; vgl. act. II 69/5 Ziff. 7.1) und es sich lediglich um einen Zweiperso- nenhaushalt handelt (act. II 81/2), wobei die Mithilfe des Ehegatten mitzu- berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend E. 4.4.3). Insofern lassen sich aus der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als … (act. II 63.1/7 Ziff. 4.5) keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Einschränkungen in der Haus- haltführung ziehen (vgl. Beschwerde, S. 4 Art. 3). 4.4.2 Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf den "erläutern- den Bericht zum Pauschalabzug vom 18. Oktober 2023" (gemeint ist der erläuternde Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern EDI vom 18. Oktober 2023 zur "Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), Umsetzung der Motion SGK-N

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 13 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV- Grads»") und hält fest, die Gutachter der C.________ seien bei der Beant- wortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit keinem Wort auf allfällig limitierende Faktoren hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit eingegangen (Beschwerde, S. 4). Diese Kritik zielt ins Leere: Einerseits haben die Gutachter diese Frage explizit mit "Nein" be- antwortet (act. II 63.1/8 Ziff. 4.7), andererseits ist – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.1) – eine allfällige medizinisch-theoretische Arbeitsun- fähigkeit im erwerblichen Bereich hier – wo die Haushaltführung frei einge- teilt werden kann – nicht ausschlaggebend. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des "ge- sundheitlich angeschlagenen Ehemannes" rügt (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 5), ist zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familien- angehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Erhebung – die ihr bekannten (vgl. act. II 81/3) – gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes und mutete ihm deswegen nur einen geringen Anteil an schadenmindernder Mithilfe im Haushalt zu (act. II 69/5 Ziff. 7.1); dies insbesondere beim "An- richten", beim "Grosseinkauf" bzw. bei grösseren Einkäufen (für einen Zweipersonenhaushalt), beim Einkauf frischer Produkte und beim Weg- räumen seiner Wäsche (act. II 69/5 ff Ziff. 7.2). Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise belegt, dass es dem Ehemann (Jg. 1967) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, bei diesen und noch weiteren leichteren Haushalts- aufgaben (bspw. staubsaugen und kochen) mitzuhelfen (bspw. mit Ein- kaufswägeli bzw. durch Aufteilung der Einkäufe) oder diese gar ganz zu übernehmen. Gemäss dem Abklärungsbericht (act. II 69/5 Ziff. 6.4) fährt er Auto und kann jeweils ein Auto der Kinder – welche im gleichen Ort bzw. sogar im gleichen Wohnblock wohnen – benutzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsfachperson die Mithilfe des Ehemannes in unzumutba- rem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Abklärungsfach- person bezog diese richtigerweise in einzelnen, genau bezeichneten Tätig- keiten und insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 14 führerin selbst gemachten Angaben mit ein, ohne ihm die gesamten Arbei- ten anzurechnen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin selbst aus rein somatischer Sicht der grösste Teil der Tätigkeiten auch weiterhin grundsätzlich selbst möglich wäre. 4.4.4 Zu Recht berücksichtigte die Abklärungsfachperson hingegen die Mithilfe der nicht im selben Haushalt lebenden Tochter und Schwiegertoch- ter der Beschwerdeführerin nicht unter dem Titel der Schadenminderung. Vielmehr anerkannte sie in den von den Angehörigen übernommenen Auf- gaben, welche der Beschwerdeführerin nicht mehr oder zumindest nicht vollumfänglich zumutbar sind (Staubsaugen, Wechsel der Bettwäsche, Reinigung, Grosseinkauf, Wäsche, Kinderbetreuung), eine vollständige bzw. anteilsmässige Einschränkung (act. II 69/5 ff Ziff. 7.2). Dies ist jeden- falls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, erscheint zudem doch fraglich, ob die geltend gemachte Einschränkung sich somatisch in diesem Umfang rechtfertigen lässt und diesbezüglich vom Ehegatten der Be- schwerdeführerin allenfalls mehr Mithilfe erwartet werden könnte, was al- lerdings letztlich offen bleiben kann. 4.5 Zusammenfassend liegen keine Fehleinschätzungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsfachperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich. 4.6 Demnach beträgt gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) die mittels Betätigungs- vergleich ermittelte Einschränkung 30 % (act. II 69/8), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 82) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 458 IV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2023 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen und klärte die Ver- hältnisse im Haushalt ab (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Fe- bruar 2024 [act. II 69/2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 22. März 2024 (act. II 72) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30 % – aus- gehend von einem Status als 100 % im Haushalt Tätige – die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 73, 77) und nach Einholen einer diesbezüglichen Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) verfügte die IVB am 29. Mai 2024 (act. II 82) wie im Vorbescheid angekündigt. Bereits am

27. Mai 2024 (act. II 79) verfügte sie die Zusprache einer Hilflosenentschä- digung bei einer leichten Hilflosigkeit mit Anspruchsbeginn am 1. März 2022. B. Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 29. Mai 2024 erhob die Ver- sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. Juni 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, wei- tere Abklärungen durchzuführen; dies unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 5 benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versi- cherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In- validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezi- fische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicher- ten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich be- dingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu Recht als Nichterwerbstätige bzw. als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert (vgl. act. II 69/4 Ziff. 4.3). Davon abzuweichen besteht aufgrund der Akten und insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin abgese- hen von einer … am Wohnort in den Jahren 2000 bis 2003 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act. II 6/8 Ziff. 5.4, 15, 69/4 Ziff. 4.3), keine Veranlassung. Dies wird denn auch dadurch bestätigt, dass die Anfallsleiden erst seit 2004 – und damit nach der Hauswarttätigkeit – auftraten (act. II 63.5/3), und die Beschwerdeführerin nie erwähnte, sie ha- be aus diesem Grund oder allgemein aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als … beenden müssen. Seitens der Beschwerdeführerin blieb die Statusfestlegung letztlich denn auch unbestritten. Der IV-Grad ist im Fol- genden nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu bemes- sen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Massgeblich ist demnach, wie sich die gesund- heitlichen Beschwerden im Aufgabenbereich konkret auswirken. In medizi- nischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Wesent- lichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ (C.________) vom 16. November 2023 (act. II 63.1-63.9) sowie den Bericht des Dr. med. D.________, Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 2. Dezember 2023 (act. II 65) ab. 3.2 3.2.1 Im interdisziplinären Gutachten der C.________ vom 16. Novem- ber 2023 (act. II 63.1-63.9) – basierend auf Erhebungen in den Fachberei- chen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopä- die/Traumatologie – wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 63.1/6 Ziff. 4.3): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1. Dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 7

2. Chronische Migräne (Erstsymptomatik 1989) mit/bei Medikamentenüberge- brauch (ICD-10: G43.0)

3. Fortgeschrittene Gonarthrose medial links und retropatellär bei Zustand nach Arthroskopie des Kniegelenks mit lateralem Release, Meniskusteilre- sektion, Meniskus lateral und Entfernung von freien Gelenkkörpern vom

16. September 2020 (ICD-10: M23.32 und Z98.8) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1. Adipositas, BMI 32.5 kg/m2 (ICD-10: E66.00)

2. Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.1)

3. Arterieller Hypertonus (ICD-10: I10.00)

- mit Verdacht auf hypertensive Nephrosklerose

4. Prädiabetes (ICD-10: R73.0)

5. Verdacht auf Gastritis (ICD-10: K29.7)

6. Thorakalgien bei muskulärer Dysbalance (ICD-10: M62.88) Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 63.1/5 Ziff. 4.1) aus, etwa seit dem Jahr 2004 bestehe ein unklares Anfallsleiden. Bei neurologischen Abklärungen habe sich keine Epilepsie nachweisen lassen, die Anfälle seien einer funktionellen/psychogenen Ätio- logie zugeordnet worden. So sei die Diagnose von funktionellen nicht- epileptischen Anfällen gestellt worden. Ausserdem habe ein sensomotori- sches brachio-crurales Hemisyndrom rechts bestanden. Das "Anfallsleiden" sei zunächst etwa einmal monatlich aufgetreten. Seit 2008, nach dem Un- falltod des 18-jährigen Neffen, träten entsprechende Ereignisse nunmehr zweimal pro Monat auf. In der Folge eines verdächtigten Suizids der 35- jährigen Nichte im Jahr 2013/2014 habe sich der Gesundheitszustand wei- ter verschlechtert. Zuletzt habe die Anfallshäufigkeit etwa zweimal wöchentlich betragen. Im Rahmen der Anfallsereignisse sei es bislang noch nie zu ernsthaften Verletzungen gekommen. Bisher sei keine statio- när-psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. 2020 sei die Versi- cherte in der Kopfschmerz-Sprechstunde des Spitals E.________ abgeklärt worden und es sei die Diagnose einer chronischen Migräne mit Erstsym- ptomatik 1989 mit/bei auch medikamenteninduziertem Kopfschmerz ge- stellt worden. Bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik sei, soweit beurteil- bar, offenbar eine relevante Verbesserung unter Aimovig eingetreten. Eine Verlängerung der Kostengutsprache für die Aimovig-Behandlung sei aber nicht möglich gewesen. Seit drei bis vier Jahren klage die Explorandin über Beschwerden im linken Kniegelenk. Am 16. September 2020 sei eine Knie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 8 arthroskopie durchgeführt worden. In der Folge sei es zu keiner Beschwer- delinderung gekommen. Aus der internistischen Vorgeschichte seien ledig- lich ein seit einigen Jahren bekannter Hypertonus und eine Fettstoffwech- selstörung erwähnenswert. In der bisherigen Tätigkeit als … sei die Arbeits- fähigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus orthopädischer Sicht auf- gehoben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine solche müsse die folgenden Merkmale aufweisen: Stressmi- nimiertes individuelles Arbeitsumfeld ausserhalb von Gruppenkonstellatio- nen und in allseits wohlwollender Atmosphäre. Keine enge zeitliche Tak- tung der gut strukturierten, repetitiven Arbeitsvorgaben mit strikter Anpas- sung an das persönliche Kompetenzniveau. Kein Multitasking. Leicht bis mittelschwere Tätigkeit, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen (act. II 63.1/7 f. Ziff. 4.5 ff.). 3.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 2. De- zember 2023 (act. II 65/3) aus, im Gutachten der C.________ sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit postuliert wor- den. Dieser Beurteilung sei allerdings ein Fähigkeitsbild zugrunde gelegt worden, welches sich nicht mit den Erfordernissen einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt decke (Homeoffice in der Nähe der Familienangehöri- gen im Besonderen [vgl. dazu act. II 63.5/9]). Es sei daher festzuhalten, dass auch hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähig- keit vollständig aufgehoben sei. 4. 4.1 Die Einschränkungen im Bereich Haushalt wurden von der Be- schwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) festgehaltenen – und in der Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) bestätigten

– Ergebnisse der Erhebung vom 13. Februar 2024 auf 30 % veranschlagt (act. 69/8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 9 4.2 4.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.2.2 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein gene- reller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommens- vergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Inva- lidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bishe- rigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenver- sicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeig- nete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Ge- sichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, ins- besondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 10 Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versi- cherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (SVR 2018 IV Nr. 7 S. 26 E. 4.3). 4.3 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwer- degegnerin gestützt auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause – und in Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin – verfasst (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Er enthält eine eingehende Ab- klärung der sozialen, erwerblichen und räumlichen Verhältnisse sowie der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Sodann wurde er in Kenntnis der sich aus den medizinischen Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchti- gungen erstellt (act. II 69/2 Ziff. 1.1). Diesbezüglich ist namentlich zu be- achten, dass das von den Gutachtern umschriebene Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit mit stressminimiertem individuellem Arbeitsum- feld und wohlwollender Atmosphäre ohne enge zeitliche Taktung im Haus- halt, d.h. in der Wohnung selbst, wo die Haushaltführung frei eingeteilt werden kann, ohne weiteres gewährleistet ist. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die Ge- wichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Um- stände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Ein- schränkungen angeht, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar be- gründet und hinreichend detailliert. Zu Recht nahm die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 11 rin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form der Mithilfe des Ehe- mannes vor (vgl. Rz. 3612 ff. KSIR), welche weiter geht als die ohne Ge- sundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Die Be- schwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung daher die Annahme zugrunde, dass der Ehemann (Jg. 1967) zwar körperlich eingeschränkt belastbar sei – nicht-repetitive Gewichtsbelastung von maximal 5-10 kg bis auf Brusthöhe (vgl. Beschwerde, S. 6) –, was aber die Mithilfe im Haushalt in den meisten Bereichen weder relevant einschränke noch ausschliesse. Dies überzeugt. Dabei ist auch zu beachten, dass die Einschränkungen der Beschwerde- führerin hinsichtlich der Tätigkeiten im Aufgabenbereich im Wesentlichen zur Folge haben, dass der Ehemann die Überwachung und Begleitung übernimmt (vgl. auch act. II 79). Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) samt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. Mai 2024 (act. II 81) erfüllt damit die rechtspre- chungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich be- weiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor), weshalb ge- stützt darauf im Bereich Haushalt von einer Einschränkung von 30 % aus- zugehen ist (act. II 69/8). 4.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran aus folgenden Gründen nichts zu ändern: 4.4.1 Sie macht zunächst geltend, die medizinische Beurteilung sei "kontrovers" ausgefallen, da die C.________-Gutachter von einer vollstän- digen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen seien, der RAD-Arzt Dr. med. D.________ jedoch die Arbeitsfähigkeit auch diesbezüglich als vollständig aufgehoben erachtet habe (Beschwerde, S. 3). Aus dieser "Kontroverse" vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Mit der Aussage, wonach der Beurteilung der Gutachter ein Fähigkeitsbild zugrunde gelegt worden sei, welches sich nicht mit den Er- fordernissen einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt decke (act. II 65/3), verneinte der RAD-Arzt einzig die wirtschaftliche Verwertbar- keit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass- ten Tätigkeit; dass eine entsprechende Tätigkeit (konkret: Homeoffice bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 12 Heimarbeit in der Nähe der Familienangehörigen im Besonderen [vgl. dazu act. II 63.5/9]) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen. Insofern besteht zwischen den Aus- sagen der C.________-Gutachter und des RAD-Arztes kein Widerspruch. Die Fragen, ob der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ über- haupt zu folgen ist und ob diese Frage überhaupt in den Bereich der Medi- zin fällt, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden, hat er damit doch einzig eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich attestiert, was hier nicht massgeblich ist. So ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt rechtsprechungsgemäss in erster Linie denn auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlagge- bend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – wie hier erfolgt – durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

16. Juni 2021, 9C_80/2021, E. 3.1; vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Haushaltsab- klärung erfolgte in Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin attestierten dissoziativen Krampfanfälle, der chronischen Migräne und der fortgeschrit- tenen Gonarthrose im linken Knie. Die Abklärungsfachperson bezog die Angaben der Beschwerdeführerin mit ein, wonach sie vor den jeweiligen Anfällen an Kopfschmerzen leide und danach erschöpft sei, da die Krämpfe sie müde machten (act. II 69/2 Ziff. 1.1). Dabei trug sie jedoch auch der Tatsache Rechnung, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts ein grosser Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht (Entscheid des BGer vom 11. Mai 2023, 9C_42/2023, E. 4.2.2; vgl. act. II 69/5 Ziff. 7.1) und es sich lediglich um einen Zweiperso- nenhaushalt handelt (act. II 81/2), wobei die Mithilfe des Ehegatten mitzu- berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend E. 4.4.3). Insofern lassen sich aus der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als … (act. II 63.1/7 Ziff. 4.5) keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Einschränkungen in der Haus- haltführung ziehen (vgl. Beschwerde, S. 4 Art. 3). 4.4.2 Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf den "erläutern- den Bericht zum Pauschalabzug vom 18. Oktober 2023" (gemeint ist der erläuternde Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern EDI vom 18. Oktober 2023 zur "Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV), Umsetzung der Motion SGK-N

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 13 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV- Grads»") und hält fest, die Gutachter der C.________ seien bei der Beant- wortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit keinem Wort auf allfällig limitierende Faktoren hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit eingegangen (Beschwerde, S. 4). Diese Kritik zielt ins Leere: Einerseits haben die Gutachter diese Frage explizit mit "Nein" be- antwortet (act. II 63.1/8 Ziff. 4.7), andererseits ist – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.1) – eine allfällige medizinisch-theoretische Arbeitsun- fähigkeit im erwerblichen Bereich hier – wo die Haushaltführung frei einge- teilt werden kann – nicht ausschlaggebend. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Umfang der Mithilfe des "ge- sundheitlich angeschlagenen Ehemannes" rügt (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 5), ist zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe von Familien- angehörigen in der Regel weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Erhebung – die ihr bekannten (vgl. act. II 81/3) – gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes und mutete ihm deswegen nur einen geringen Anteil an schadenmindernder Mithilfe im Haushalt zu (act. II 69/5 Ziff. 7.1); dies insbesondere beim "An- richten", beim "Grosseinkauf" bzw. bei grösseren Einkäufen (für einen Zweipersonenhaushalt), beim Einkauf frischer Produkte und beim Weg- räumen seiner Wäsche (act. II 69/5 ff Ziff. 7.2). Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise belegt, dass es dem Ehemann (Jg. 1967) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, bei diesen und noch weiteren leichteren Haushalts- aufgaben (bspw. staubsaugen und kochen) mitzuhelfen (bspw. mit Ein- kaufswägeli bzw. durch Aufteilung der Einkäufe) oder diese gar ganz zu übernehmen. Gemäss dem Abklärungsbericht (act. II 69/5 Ziff. 6.4) fährt er Auto und kann jeweils ein Auto der Kinder – welche im gleichen Ort bzw. sogar im gleichen Wohnblock wohnen – benutzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsfachperson die Mithilfe des Ehemannes in unzumutba- rem Mass berücksichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Abklärungsfach- person bezog diese richtigerweise in einzelnen, genau bezeichneten Tätig- keiten und insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 14 führerin selbst gemachten Angaben mit ein, ohne ihm die gesamten Arbei- ten anzurechnen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin selbst aus rein somatischer Sicht der grösste Teil der Tätigkeiten auch weiterhin grundsätzlich selbst möglich wäre. 4.4.4 Zu Recht berücksichtigte die Abklärungsfachperson hingegen die Mithilfe der nicht im selben Haushalt lebenden Tochter und Schwiegertoch- ter der Beschwerdeführerin nicht unter dem Titel der Schadenminderung. Vielmehr anerkannte sie in den von den Angehörigen übernommenen Auf- gaben, welche der Beschwerdeführerin nicht mehr oder zumindest nicht vollumfänglich zumutbar sind (Staubsaugen, Wechsel der Bettwäsche, Reinigung, Grosseinkauf, Wäsche, Kinderbetreuung), eine vollständige bzw. anteilsmässige Einschränkung (act. II 69/5 ff Ziff. 7.2). Dies ist jeden- falls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, erscheint zudem doch fraglich, ob die geltend gemachte Einschränkung sich somatisch in diesem Umfang rechtfertigen lässt und diesbezüglich vom Ehegatten der Be- schwerdeführerin allenfalls mehr Mithilfe erwartet werden könnte, was al- lerdings letztlich offen bleiben kann. 4.5 Zusammenfassend liegen keine Fehleinschätzungen vor, welche ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsfachperson zu rechtfertigen vermöchten (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Sachverhalt erweist sich für die Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt somit als rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen sind insoweit nicht erforderlich. 4.6 Demnach beträgt gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 23. Februar 2024 (act. II 69/2 ff.) die mittels Betätigungs- vergleich ermittelte Einschränkung 30 % (act. II 69/8), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.3 hiervor). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2024 (act. II 82) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2025, IV/2024/458, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.