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200 2024 448

Bern VerwG · 2024-11-13 · Deutsch BE

Verfügungen vom 17. Mai 2024 und 11. Juni 2024

Sachverhalt

A. Der am TT. MM 2004 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet u.a. an einer Muskeldystrophie Typ Du- chenne (Antwortbeilage [AB] 10 S. 3 f., AB 131 S. 2 f.). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte medizinische Massnahmen für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens (AB 11, 80, 137, 225, 263, 278, 284, 303, 393, 460) sowie diverse Hilfsmittel (AB 44, 114, 146, 170, 183 f., 186 f., 192, 208, 210, 277, 295, 297, 305, 315, 355, 357, 388 f., 505, 525 f., 541 f.). Mit Wirkung ab 1. November 2016 sprach sie dem Versicherten ferner eine Entschädigung wegen leichter (AB 138) und ab 1. Februar 2018 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (AB 218, 289, 359, 438). Mit Mitteilung vom 27. April 2021 erteilte die IV- Stelle sodann Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung von 22. August 2021 bis 21. Juli 2023 zum ... nach INSOS in der D.________ (AB 351) samt IV-Taggeld ab 1. Dezember 2022 (Folgemonat nach Volljährigkeit; AB 419). Nach Absolvierung der Ausbildung (AB 461) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 bei ei- nem ermittelten Invaliditätsgrad von 99% mit Wirkung ab 1. Juli 2023 eine ganze Rente zu (AB 468). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024 (AB 517) stellte die IV-Stelle die Zusprache eines Assistenzbeitrages ab 1. April 2024 (Heimaustritt) an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von maximal Fr. 43'567.80 pro Ka- lenderjahr in Aussicht und mit Vorbescheid vom 15. Februar 2024 (AB 518) die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs betreffend Hilflosenentschädi- gung. Gegen beide Vorbescheide erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, am 18. März 2024 Einwand (AB 531, 537) und beantragte im Wesentlichen eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und eine Erhöhung des Assistenzbeitrags. Nach ei- ner Stellungnahme der Abklärungsfachperson vom 3. Mai 2024 (AB 540 S. 2 ff.) wies die IV-Stelle am 17. Mai 2024 (AB 544) das Erhöhungsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung ab und sprach dem Versicherten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 3 Verfügung vom 11. Juni 2024 per 1. April 2024 (Heimaustritt) einen Assis- tenzbeitrag in der in Aussicht gestellten Höhe zu. B. Gegen die Verfügungen vom 17. Mai (Hilflosenentschädigung) und 11. Juni 2024 (Assistenzbeitrag) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 21. Juni 2024 Beschwerde mit den Rechts- begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihm eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades und ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtli- cher Anwalt zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerin. Am 28. Juni 2024 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück, da seine Rechtsschutzversicherung unterdessen Kostengutsprache für das Beschwerdeverfahren erteilt habe. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 schrieb das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. August 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie eine Eingabe mit Bemerkungen zur Beschwerde- antwort ein. Ein Doppel dieser Eingabe ging in der Folge an die Beschwer- degegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

17. Mai (AB 544) und 11. Juni 2024 (AB 545). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und – im Falle eines höheren Hilflo- sigkeitsgrades – einen höheren Assistenzbeitrag.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 5 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über- dies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 6 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.1.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensver- richtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Auf- wand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfs- bedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragli- che Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 7 2.1.5 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 57 E. 3.2.2.2). Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu ver- stehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzule- gen. Die Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitauf- wand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In qualitativer Hin- sicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter er- schwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 129 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität an- spruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behin- dertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2019 IV Nr. 4 S. 11 E. 3.3.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Au- gust 2009, 8C_310/ 2009, E. 8). 2.2 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 8 versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in einge- tragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder meh- rerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversiche- rung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebei- trag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42sexies Abs. 3 IVG). In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des As- sistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42 - 42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (lit. c) entspricht. Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert (Art. 42sexies Abs. 2 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 9 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stun- den (Art. 39e Abs. 1 IVV). Es gelten die folgenden monatlichen Höchst- ansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a - c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflo- senentschädigung festgehalten wurde: bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden (Ziff. 1), bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden (Ziff. 2), bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Ziff. 2); b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d - g IVV ins- gesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV 120 Stunden. Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicher- te Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt (Art. 39e Abs. 4 IVV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zeit, die durch die Hilflo- senentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu decken ist (Art. 42sexies Abs. 1 IVG), vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV und nicht vom (höheren) Gesamtbedarf (Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG) abzuziehen (BGE 141 V 642 E. 3.2.1 S. 645). 3. 3.1 Die Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung vom 13. Februar 2023 (AB 435) und Assistenzbedarf vom 13. Februar 2024 (AB 514 i.V.m. AB 516) samt Stellungnahmen vom 29. Januar 2024 (AB 513) und 3. Mai 2024 (AB 540) erfüllen die Voraussetzungen für den Beweiswert solcher Berichte (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Widersprüche zwischen den Feststellungen der Abklärungsfachpersonen und den übrigen Akten finden sich nicht. Ebenso wenig klar feststellbare Fehleinschätzungen. Die Abklärungsberich- te sind somit voll beweiskräftig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 10 Gestützt auf diese Abklärungsberichte ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Aus- kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichtung der Not- durft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. Februar 2023 [AB 435]). Ebenso, dass er der dauernden Pflege bedarf (AB 435 S. 3). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen im Abklärungsbericht Assistenzbedarf vom 13. Februar 2024 (AB 514 i.V.m. AB 516) samt Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Januar 2024 (AB 513). 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" hilflos, da er täglich Hilfe beim Schneiden von Lebensmitteln brauche. Dazu gehörten nicht nur Fleisch, sondern auch Käse oder Brot (das täglich auf den Tisch komme; E. 3.3.1 hiernach). Ausserdem brauche er Unterstützung beim Schälen von Früchten oder Öffnen von Behältern sowie beim Heben von Behältern wie Gläser, Flaschen oder Krüge, um sich selbst einzuschenken (E. 3.3.2 hier- nach). Schliesslich könne er ein Glas oder eine Tasse nicht mehr halten und trinke entsprechend mit einem Trinkhalm (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Das Trinken mit einem Trinkhalm sei ausser bei Softgetränken unüblich und würde z.B. bei einem Restaurantbesuch bei einem Kaffee oder einem Glas Wein Aufmerksamkeit erregen (Beschwerde S. 7 Ziff. 6; E. 3.3.3 hier- nach). 3.3 Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023 (AB 435) kann der Beschwerdeführer weiche Speisen selber zerschneiden. Hartes Fleisch wird ihm zerschnitten. Mit einem scharfen Messer kann er dies jedoch auch selber (AB 435 S. 5 Ziff. 6.3). Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Februar 2024 kann der Beschwerdeführer selber essen und trinken (mit Trinkhalm), Hilfe benötigt er in Einzelfällen, nämlich beim Zerkleinern von Speisen (AB 516 S. 4). Diese in den Abklärungsberichten wiedergegebenen Anga- ben zum Essen stehen im Einklang mit den Angaben im Physiotherapiebe- richt vom 13. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer selbstständig esse und manchmal beim Schneiden der Mahlzeiten Unterstützung brauche (AB 458 S. 3) und gemäss Selbstdeklaration Assistenzbeitrag vom 2. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 11 vember 2023, laut welcher er einen Trinkhalm benötige, weil das Glas zu schwer sei (AB 478 S. 5). 3.3.1 Aufgrund dieser in den beweiswertigen Abklärungsberichten ge- machten Aussagen ist jedenfalls in Bezug auf den hier massgebenden Zeit- raum und was das Zerschneiden von harten Speisen anbelangt nicht er- stellt, dass der Beschwerdeführer täglich in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Solche harten Speisen werden nicht täglich gegessen (Entscheid des BGer vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer einen Bedarf an täglicher Hilfe damit begründet, dass er auch beim Schneiden von Käse oder Brot, das täglich auf den Tisch komme, Hilfe brauche, ist festzuhalten, dass das Schneiden von Käse oder Brot in tellergerechte Stücke praxisgemäss nicht der Lebensverrichtung "Essen", sondern den vorbereitenden Handlungen im Rahmen des Anrich- tens zuzurechnen ist (vgl. E. 3.3.2 hiernach), womit ein diesbezüglicher Hilfsbedarf von vornherein nicht geeignet ist, eine Hilflosigkeit in der alltäg- lichen Lebensverrichtung "Essen" zu begründen. Ein Brot resp. eine Brot- scheibe streichen und Brot und Käse am Tisch essen, kann der Beschwer- deführer demgegenüber selbstständig (AB 435 S. 5 Ziff. 6.3). 3.3.2 Das geltend gemachte Öffnen von Behältern (z.B. Joghurt, PET- Flaschen, Konfitürengläser, Tetrapack, Milchflaschen etc.), Tüten (z.B. Müesli, Nüsse, Tee, Kaffee) und Folien (z.B. Schinken, Salami, Käse) ist gleich wie das Schneiden von Brot, Käse und Gemüse in tellergerechte Stücke (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4) dem Bereich Haushalt und nicht der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" zuzurechnen. In diesem Sinne stell- te das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) fest, die Auswahl der Lebensmittel, die Zubereitung sowie das Anrichten und Tragen der Speisen zum Tisch gehörten nicht zu den sechs alltägli- chen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung der Hilflosigkeit, sondern seien gegebenenfalls im Bereich der Invaliditätsbemessung zu berücksich- tigen (Entscheide des EVG vom 7. Juni 2004, H 299/03, E. 3.4 und vom

4. Februar 2004, H 128/03, E. 3.2 f.). Bei der alltäglichen Lebensverrich- tung des Essens selbst geht es einzig um die Nahrungsaufnahme, welche aus den Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführung der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken besteht (EVG H 299/03, E. 3.4), wobei

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– wie bereits dargelegt – nur das Zerkleinern der bereits auf dem Teller angerichteten Speisen am Tisch zur Lebensverrichtung "Essen" gehört (vgl. EVG H 128/03 E. 3.4 in fine), während das Schneiden von Lebensmit- teln in tellergerechte Stücke gleich wie das Öffnen von Behältern und Tüten zu den vorbereitenden Handlungen im Rahmen des Anrichtens zu zählen sind. Dasselbe gilt für das Schöpfen, den Käse über das Essen reiben, ein Joghurt aus dem Kühlschrank nehmen (Beschwerde S. 6 Ziff. 4 in fine), das Schälen von Früchten (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) und den Trinkhalm in den Becher stellen (Stellungnahme vom 21. August 2024 S. 2). All dies dient der Vorbereitung der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" und ist nicht Teil der Lebensverrichtung selbst. Gleiches gilt für das Leeren des Tellers (Beschwerde S. 6), das anders als die Zuführung der Nahrung zum Munde keine Teilfunktion der Nahrungsaufnahme darstellt und damit nicht Teil der allgemeinen Lebensverrichtung "Essen" ist. Das Unvermögen des Beschwerdeführers, diverse Tätigkeiten zu verrichten, die dem Bereich Haushalt zuzurechnen sind, begründet mithin keine Hilflosigkeit in der Le- bensverrichtung "Essen". 3.3.3 Schliesslich kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Trinken eines Trinkhalms bedarf, entgegen der in der Beschwerde implizit vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6, Stellungnah- me vom 21. August 2024 S. 2 f.) noch nicht automatisch auf eine Hilfsbe- dürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" geschlossen werden, zu der das Trinken als Teilbereich gehört (Pra 1991 Nr. 194 S. 830; Entscheid des BGer vom 6. August 2010, 9C_346/2010, E. 3). Vielmehr ist hierfür auch erforderlich, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter im Vergleich zur selbstständigen Ausübung auf eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende bzw. würdigere Art und Weise vornehmen kann. Gleiches gilt, soweit die Rechtsprechung zur Bejahung der Hilfsbedürftigkeit daran anknüpft, dass die versicherte Person eine Le- bensverrichtung nur mehr mit unzumutbarem Aufwand ausüben kann. Auch dort ist zu verlangen, dass es der versicherten Person durch die Hilfe Dritter möglich ist, die fragliche Lebensverrichtung in einer weniger auf- wändigen Weise vorzunehmen (BGE 150 V 83 E. 4.3.2.2 S. 87). Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer das Trinken mit einem Trink-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 13 halm – jedenfalls für einen Teil der Getränke – unüblich. Dass er mit Hilfe Dritter auf eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende bzw. würdige- re Art und Weise trinken könnte, ist vorliegend jedoch zu verneinen. Würde eine Drittperson dem Beschwerdeführer beim Trinken das Glas an den Mund führen, stellte dies im Vergleich zum selbstständigen Trinken mit Hilfe eines Trinkhalmes keine üblichere oder würdigere (und weniger Auf- merksamkeit erregende) Art und Weise des Trinkens dar. Vielmehr er- scheint in der aktuellen Situation des Beschwerdeführers das selbstständi- ge Trinken mittels Halm üblicher und würdiger – gerade im Falle des vom Beschwerdeführer erwähnten Restaurantbesuchs – als das Trinken mit Hilfe einer Drittperson. Folglich ist auch im Teilbereich Trinken der alltägli- chen Lebensverrichtung "Essen" eine Hilflosigkeit zu verneinen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" eine Hilfsbedürftigkeit im Rechtssin- ne zu Recht verneint. Mithin ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 17. Mai 2024 betreffend Hilflosenentschädigung mittleren Grades (AB 544) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Der dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 (AB 545) zugesprochene Assistenzbeitrag ist vorliegend begrenzt durch den monatlichen Höchstansatz bei mittlerer Hilflosigkeit (Art. 39e Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39e Abs. 4 IVV; vgl. AB 516 S. 2 f.). Mangels Vorlie- gens einer schweren Hilflosigkeit im Rechtssinne (vgl. E. 3 hiervor) bleibt diese Begrenzung bestehen. Da der Assistenzbeitrag ansonsten unbestrit- ten ist und zu keinen Beanstandungen von Amtes wegen Anlass bietet, entfällt mangels Erhöhung der anerkannten Hilflosigkeit auf eine solche schweren Grades auch ohne weiteres die beantragte Erhöhung des Assis- tenzbeitrags (ab Heimaustritt per 1. April 2024). Die Beschwerde gegen die nach dem Dargelegten nicht zu beanstandende Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 11. Juni 2024 betreffend Assistenzbeitrag (AB 545) ist somit ebenfalls abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 448 IV und 200 24 449 IV (2) FUE/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 17. Mai 2024 und 11. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am TT. MM 2004 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet u.a. an einer Muskeldystrophie Typ Du- chenne (Antwortbeilage [AB] 10 S. 3 f., AB 131 S. 2 f.). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte medizinische Massnahmen für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens (AB 11, 80, 137, 225, 263, 278, 284, 303, 393, 460) sowie diverse Hilfsmittel (AB 44, 114, 146, 170, 183 f., 186 f., 192, 208, 210, 277, 295, 297, 305, 315, 355, 357, 388 f., 505, 525 f., 541 f.). Mit Wirkung ab 1. November 2016 sprach sie dem Versicherten ferner eine Entschädigung wegen leichter (AB 138) und ab 1. Februar 2018 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (AB 218, 289, 359, 438). Mit Mitteilung vom 27. April 2021 erteilte die IV- Stelle sodann Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung von 22. August 2021 bis 21. Juli 2023 zum ... nach INSOS in der D.________ (AB 351) samt IV-Taggeld ab 1. Dezember 2022 (Folgemonat nach Volljährigkeit; AB 419). Nach Absolvierung der Ausbildung (AB 461) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 bei ei- nem ermittelten Invaliditätsgrad von 99% mit Wirkung ab 1. Juli 2023 eine ganze Rente zu (AB 468). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024 (AB 517) stellte die IV-Stelle die Zusprache eines Assistenzbeitrages ab 1. April 2024 (Heimaustritt) an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von maximal Fr. 43'567.80 pro Ka- lenderjahr in Aussicht und mit Vorbescheid vom 15. Februar 2024 (AB 518) die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs betreffend Hilflosenentschädi- gung. Gegen beide Vorbescheide erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, am 18. März 2024 Einwand (AB 531, 537) und beantragte im Wesentlichen eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und eine Erhöhung des Assistenzbeitrags. Nach ei- ner Stellungnahme der Abklärungsfachperson vom 3. Mai 2024 (AB 540 S. 2 ff.) wies die IV-Stelle am 17. Mai 2024 (AB 544) das Erhöhungsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung ab und sprach dem Versicherten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 3 Verfügung vom 11. Juni 2024 per 1. April 2024 (Heimaustritt) einen Assis- tenzbeitrag in der in Aussicht gestellten Höhe zu. B. Gegen die Verfügungen vom 17. Mai (Hilflosenentschädigung) und 11. Juni 2024 (Assistenzbeitrag) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 21. Juni 2024 Beschwerde mit den Rechts- begehren, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihm eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades und ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtli- cher Anwalt zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerin. Am 28. Juni 2024 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zurück, da seine Rechtsschutzversicherung unterdessen Kostengutsprache für das Beschwerdeverfahren erteilt habe. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 schrieb das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom Geschäftsverzeichnis ab. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. August 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie eine Eingabe mit Bemerkungen zur Beschwerde- antwort ein. Ein Doppel dieser Eingabe ging in der Folge an die Beschwer- degegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

17. Mai (AB 544) und 11. Juni 2024 (AB 545). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und – im Falle eines höheren Hilflo- sigkeitsgrades – einen höheren Assistenzbeitrag. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 5 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über- dies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 6 a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.1.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensver- richtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Auf- wand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfs- bedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragli- che Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 7 2.1.5 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 57 E. 3.2.2.2). Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu ver- stehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzule- gen. Die Pflege kann aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitauf- wand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In qualitativer Hin- sicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter er- schwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 129 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität an- spruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behin- dertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2019 IV Nr. 4 S. 11 E. 3.3.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Au- gust 2009, 8C_310/ 2009, E. 8). 2.2 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 8 versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in einge- tragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder meh- rerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d IVV). In Abweichung von Art. 64 Abs. 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversiche- rung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebei- trag nach Art. 25a KVG gedeckt werden (Art. 42sexies Abs. 3 IVG). In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. Gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist Grundlage für die Berechnung des As- sistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42 - 42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (lit. c) entspricht. Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert (Art. 42sexies Abs. 2 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 9 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stun- den (Art. 39e Abs. 1 IVV). Es gelten die folgenden monatlichen Höchst- ansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a - c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflo- senentschädigung festgehalten wurde: bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden (Ziff. 1), bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden (Ziff. 2), bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Ziff. 2); b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d - g IVV ins- gesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV 120 Stunden. Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicher- te Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt (Art. 39e Abs. 4 IVV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zeit, die durch die Hilflo- senentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu decken ist (Art. 42sexies Abs. 1 IVG), vom anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV und nicht vom (höheren) Gesamtbedarf (Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG) abzuziehen (BGE 141 V 642 E. 3.2.1 S. 645). 3. 3.1 Die Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung vom 13. Februar 2023 (AB 435) und Assistenzbedarf vom 13. Februar 2024 (AB 514 i.V.m. AB 516) samt Stellungnahmen vom 29. Januar 2024 (AB 513) und 3. Mai 2024 (AB 540) erfüllen die Voraussetzungen für den Beweiswert solcher Berichte (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Widersprüche zwischen den Feststellungen der Abklärungsfachpersonen und den übrigen Akten finden sich nicht. Ebenso wenig klar feststellbare Fehleinschätzungen. Die Abklärungsberich- te sind somit voll beweiskräftig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 10 Gestützt auf diese Abklärungsberichte ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Aus- kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichtung der Not- durft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. Februar 2023 [AB 435]). Ebenso, dass er der dauernden Pflege bedarf (AB 435 S. 3). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen im Abklärungsbericht Assistenzbedarf vom 13. Februar 2024 (AB 514 i.V.m. AB 516) samt Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 29. Januar 2024 (AB 513). 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" hilflos, da er täglich Hilfe beim Schneiden von Lebensmitteln brauche. Dazu gehörten nicht nur Fleisch, sondern auch Käse oder Brot (das täglich auf den Tisch komme; E. 3.3.1 hiernach). Ausserdem brauche er Unterstützung beim Schälen von Früchten oder Öffnen von Behältern sowie beim Heben von Behältern wie Gläser, Flaschen oder Krüge, um sich selbst einzuschenken (E. 3.3.2 hier- nach). Schliesslich könne er ein Glas oder eine Tasse nicht mehr halten und trinke entsprechend mit einem Trinkhalm (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Das Trinken mit einem Trinkhalm sei ausser bei Softgetränken unüblich und würde z.B. bei einem Restaurantbesuch bei einem Kaffee oder einem Glas Wein Aufmerksamkeit erregen (Beschwerde S. 7 Ziff. 6; E. 3.3.3 hier- nach). 3.3 Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023 (AB 435) kann der Beschwerdeführer weiche Speisen selber zerschneiden. Hartes Fleisch wird ihm zerschnitten. Mit einem scharfen Messer kann er dies jedoch auch selber (AB 435 S. 5 Ziff. 6.3). Gemäss Abklärungsbericht vom 13. Februar 2024 kann der Beschwerdeführer selber essen und trinken (mit Trinkhalm), Hilfe benötigt er in Einzelfällen, nämlich beim Zerkleinern von Speisen (AB 516 S. 4). Diese in den Abklärungsberichten wiedergegebenen Anga- ben zum Essen stehen im Einklang mit den Angaben im Physiotherapiebe- richt vom 13. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer selbstständig esse und manchmal beim Schneiden der Mahlzeiten Unterstützung brauche (AB 458 S. 3) und gemäss Selbstdeklaration Assistenzbeitrag vom 2. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 11 vember 2023, laut welcher er einen Trinkhalm benötige, weil das Glas zu schwer sei (AB 478 S. 5). 3.3.1 Aufgrund dieser in den beweiswertigen Abklärungsberichten ge- machten Aussagen ist jedenfalls in Bezug auf den hier massgebenden Zeit- raum und was das Zerschneiden von harten Speisen anbelangt nicht er- stellt, dass der Beschwerdeführer täglich in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Solche harten Speisen werden nicht täglich gegessen (Entscheid des BGer vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer einen Bedarf an täglicher Hilfe damit begründet, dass er auch beim Schneiden von Käse oder Brot, das täglich auf den Tisch komme, Hilfe brauche, ist festzuhalten, dass das Schneiden von Käse oder Brot in tellergerechte Stücke praxisgemäss nicht der Lebensverrichtung "Essen", sondern den vorbereitenden Handlungen im Rahmen des Anrich- tens zuzurechnen ist (vgl. E. 3.3.2 hiernach), womit ein diesbezüglicher Hilfsbedarf von vornherein nicht geeignet ist, eine Hilflosigkeit in der alltäg- lichen Lebensverrichtung "Essen" zu begründen. Ein Brot resp. eine Brot- scheibe streichen und Brot und Käse am Tisch essen, kann der Beschwer- deführer demgegenüber selbstständig (AB 435 S. 5 Ziff. 6.3). 3.3.2 Das geltend gemachte Öffnen von Behältern (z.B. Joghurt, PET- Flaschen, Konfitürengläser, Tetrapack, Milchflaschen etc.), Tüten (z.B. Müesli, Nüsse, Tee, Kaffee) und Folien (z.B. Schinken, Salami, Käse) ist gleich wie das Schneiden von Brot, Käse und Gemüse in tellergerechte Stücke (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4) dem Bereich Haushalt und nicht der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" zuzurechnen. In diesem Sinne stell- te das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) fest, die Auswahl der Lebensmittel, die Zubereitung sowie das Anrichten und Tragen der Speisen zum Tisch gehörten nicht zu den sechs alltägli- chen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung der Hilflosigkeit, sondern seien gegebenenfalls im Bereich der Invaliditätsbemessung zu berücksich- tigen (Entscheide des EVG vom 7. Juni 2004, H 299/03, E. 3.4 und vom

4. Februar 2004, H 128/03, E. 3.2 f.). Bei der alltäglichen Lebensverrich- tung des Essens selbst geht es einzig um die Nahrungsaufnahme, welche aus den Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführung der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken besteht (EVG H 299/03, E. 3.4), wobei

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– wie bereits dargelegt – nur das Zerkleinern der bereits auf dem Teller angerichteten Speisen am Tisch zur Lebensverrichtung "Essen" gehört (vgl. EVG H 128/03 E. 3.4 in fine), während das Schneiden von Lebensmit- teln in tellergerechte Stücke gleich wie das Öffnen von Behältern und Tüten zu den vorbereitenden Handlungen im Rahmen des Anrichtens zu zählen sind. Dasselbe gilt für das Schöpfen, den Käse über das Essen reiben, ein Joghurt aus dem Kühlschrank nehmen (Beschwerde S. 6 Ziff. 4 in fine), das Schälen von Früchten (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) und den Trinkhalm in den Becher stellen (Stellungnahme vom 21. August 2024 S. 2). All dies dient der Vorbereitung der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" und ist nicht Teil der Lebensverrichtung selbst. Gleiches gilt für das Leeren des Tellers (Beschwerde S. 6), das anders als die Zuführung der Nahrung zum Munde keine Teilfunktion der Nahrungsaufnahme darstellt und damit nicht Teil der allgemeinen Lebensverrichtung "Essen" ist. Das Unvermögen des Beschwerdeführers, diverse Tätigkeiten zu verrichten, die dem Bereich Haushalt zuzurechnen sind, begründet mithin keine Hilflosigkeit in der Le- bensverrichtung "Essen". 3.3.3 Schliesslich kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Trinken eines Trinkhalms bedarf, entgegen der in der Beschwerde implizit vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 6, Stellungnah- me vom 21. August 2024 S. 2 f.) noch nicht automatisch auf eine Hilfsbe- dürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" geschlossen werden, zu der das Trinken als Teilbereich gehört (Pra 1991 Nr. 194 S. 830; Entscheid des BGer vom 6. August 2010, 9C_346/2010, E. 3). Vielmehr ist hierfür auch erforderlich, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter im Vergleich zur selbstständigen Ausübung auf eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende bzw. würdigere Art und Weise vornehmen kann. Gleiches gilt, soweit die Rechtsprechung zur Bejahung der Hilfsbedürftigkeit daran anknüpft, dass die versicherte Person eine Le- bensverrichtung nur mehr mit unzumutbarem Aufwand ausüben kann. Auch dort ist zu verlangen, dass es der versicherten Person durch die Hilfe Dritter möglich ist, die fragliche Lebensverrichtung in einer weniger auf- wändigen Weise vorzunehmen (BGE 150 V 83 E. 4.3.2.2 S. 87). Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer das Trinken mit einem Trink-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 13 halm – jedenfalls für einen Teil der Getränke – unüblich. Dass er mit Hilfe Dritter auf eine den üblichen Gepflogenheiten entsprechende bzw. würdige- re Art und Weise trinken könnte, ist vorliegend jedoch zu verneinen. Würde eine Drittperson dem Beschwerdeführer beim Trinken das Glas an den Mund führen, stellte dies im Vergleich zum selbstständigen Trinken mit Hilfe eines Trinkhalmes keine üblichere oder würdigere (und weniger Auf- merksamkeit erregende) Art und Weise des Trinkens dar. Vielmehr er- scheint in der aktuellen Situation des Beschwerdeführers das selbstständi- ge Trinken mittels Halm üblicher und würdiger – gerade im Falle des vom Beschwerdeführer erwähnten Restaurantbesuchs – als das Trinken mit Hilfe einer Drittperson. Folglich ist auch im Teilbereich Trinken der alltägli- chen Lebensverrichtung "Essen" eine Hilflosigkeit zu verneinen. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" eine Hilfsbedürftigkeit im Rechtssin- ne zu Recht verneint. Mithin ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 17. Mai 2024 betreffend Hilflosenentschädigung mittleren Grades (AB 544) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Der dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 (AB 545) zugesprochene Assistenzbeitrag ist vorliegend begrenzt durch den monatlichen Höchstansatz bei mittlerer Hilflosigkeit (Art. 39e Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39e Abs. 4 IVV; vgl. AB 516 S. 2 f.). Mangels Vorlie- gens einer schweren Hilflosigkeit im Rechtssinne (vgl. E. 3 hiervor) bleibt diese Begrenzung bestehen. Da der Assistenzbeitrag ansonsten unbestrit- ten ist und zu keinen Beanstandungen von Amtes wegen Anlass bietet, entfällt mangels Erhöhung der anerkannten Hilflosigkeit auf eine solche schweren Grades auch ohne weiteres die beantragte Erhöhung des Assis- tenzbeitrags (ab Heimaustritt per 1. April 2024). Die Beschwerde gegen die nach dem Dargelegten nicht zu beanstandende Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 11. Juni 2024 betreffend Assistenzbeitrag (AB 545) ist somit ebenfalls abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, IV/24/448, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.