Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Mai 2024 (vbv 57/2024 und vbv 64/2024)
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wohnt seit dem
1. April 2023 in der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) und stellte am 17. April 2023 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe (unpaginierte Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vor- instanz; act. IIB] Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom
10. Februar 2023, Register 12 Dokument "Sozialhilfe-Antrag"). Die EG B.________ entsprach diesem Gesuch und erliess am 27. April 2023 das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2023, gemäss welchem sie einen Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des ver- traglichen Nettomietzinses von Fr. 950.00 berücksichtigte (Register 12 Do- kument "Sozialhilfe-Antrag", act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Bud- get 01.05.2023-31.12.2023", Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohn- räume" vom 10. Februar 2023). Am 11. Mai 2023 stellte A.________ bei der EG B.________ ein Gesuch um Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine, zusätzlich zu den bereits berücksich- tigten Nebenkosten. Diesen Antrag wies die EG B.________ gleichentags per E- Mail ab (act. IIB Register 11, E-Mail vom 11. Mai 2023). Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 (Akten der Regierungsstatthalterin [act. II] 1 ff.) reichte A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen das Rahmenbudget der EG B.________ vom 27. April 2023 und den abgelehnten Antrag betreffend Waschnebenkosten vom 11. Mai 2023 ein und beantragte die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 950.00 sowie der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschma- schine. Am 8. Dezember 2023 erliess die EG B.________ das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 (Akten der Regie- rungsstatthalterin [act. IIA] 5 ff.). In diesem berücksichtigte sie erneut einen Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 950.00. Nachdem die Vermieterschaft am 12. Dezember 2023 über eine beabsichtigte Mietzinserhöhung mit Wirkung ab 1. April 2024 von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446
- 3 - Fr. 950.00 auf Fr. 1'019.00, somit um Fr. 69.00, informiert hatte (act. IIA 3), erliess die EG B.________ am 12. Januar 2024 eine Anpassung des Rah- menbudgets für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024, wonach ein Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des neuen vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 1'019.00 berücksichtigt werde (act. IIA 23 f.). Hier- gegen reichte A.________ am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein und beantragte die Berücksichti- gung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 1'019.00 (act. IIA 1, 9). In der Folge nahm die EG B.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (act. IIA 15 f.) ihre Verfügung vom 9. Februar 2024 (recte: 12. Januar 2024; act. IIA 23 f.) zurück, mit der Begründung, sie kläre derzeit ab, ob der infol- ge Referenzzinssatzanpassung erhöhte Mietzins ab 1. April 2024 über- nommen werde. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom
27. April 2023 (Zeitraum: 1. Mai bis 31. Dezember 2023) und den abgewie- senen Antrag auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Verfahren vbv 64/2023; act. II 17 ff.) hiess die Regie- rungsstatthalterin die Beschwerde betreffend die überhöhten Wohnkosten gut und hob die Budgetverfügung der EG B.________ vom 27. April 2023, soweit die Kürzung des Mietzinses betreffend, auf. Sie hielt fest, dem Be- schwerdeführer sei keine Zeit gelassen worden, um nach einer anderen, günstigeren Wohnung zu suchen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiterem Entscheid vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 12. Januar 2024 (Zeitraum: 1. April bis
31. Dezember 2024 [Verfahren vbv 57/2024; act. IIA 31 ff.]) schrieb sie das Beschwerdeverfahren, soweit den Abzug von Fr. 69.00 (Mietzinserhöhung) betreffend, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit den Abzug von Fr. 150.00 für den überhöhten Wohnkostenabteil betreffend, trat sie auf die Beschwerde nicht ein, da über diesen mit (unangefochten gebliebener) Budgetverfügung vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
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- 4 - B. Gegen beide Entscheide erhob A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 950.00 ab 1. März 2024 und von Fr. 1'019.00 ab 1. April 2024. Ferner beantragte er die Über- nahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine, zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Nebenkosten (Beschwerde S. 1 Ziff. I und II). In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Juli 2024 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 9. August 2024 auf ihre Beschwerdeantwort in den beiden vorinstanzlichen Verfahren und bean- tragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. II 11 ff., act. IIA 13 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin auffor- derungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2024) ihre Verfügung betreffend das Rahmenbudget vom 1. April bis 31. Dezember 2024 sowie die nachgeführten Akten ein und führte auf Nachfrage der In- struktionsrichterin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2024) aus, der Beschwerdeführer sei über die Überschreitung des Mietzinses und den einhergehenden Konsequenzen informiert worden. Am 2. Oktober 2024, 16. Dezember 2024 und 21. Februar 2025 erfolgten weitere Eingaben der Vorinstanz.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446
- 5 - gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die vorliegend angefochtenen Entscheide vom 16. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer beide im gleichen Kuvert am
22. Mai 2024 zugestellt (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 27. Juni 2024 sowie Sendungsnachverfolgung vom 25. Juni 2024 [beide in den Gerichts- akten]). Damit ist die am 21. Juni 2024 bei der Post aufgegebene Be- schwerde fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet zum einen der Entscheid der Regierungs- statthalterin vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 27. April 2023 (Zeitraum: 1. Mai bis 31. Dezember 2023) sowie betreffend den abge- lehnten Antrag vom 11. Mai 2023 auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Verfahren vbv 64/2023; act. II 17 ff.). In diesem Entscheid hob die Regierungsstatthalterin die Kürzung des Mietzinses für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 auf und wies den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Benutzung der Wasch- maschine ab, soweit sie darauf eintrat. Streitig im vorliegenden Beschwer- deverfahren ist in diesem Zusammenhang folglich einzig noch die Über- nahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Be- schwerde S. 1 Ziff. II). Auf dieses Begehren kann zufolge gültiges materiel- les Anfechtungsobjekt (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 [act. IIB Register 11, E-Mail vom 11. Mai 2023]) eingetreten werden (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid [act. II 17 ff.], in der die Eintretens- frage offengelassen wurde [act. II 19 Ziff. 1.4, 24 Ziff. 6.3]).
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- 6 - Anfechtungsobjekt bildet ferner der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 12. Januar 2024 (Zeitraum: 1. April bis 31. Dezember 2024 [Verfahren vbv 57/2024; act. IIA 31 ff.]), in der das Beschwerdeverfahren betreffend Mietzinserhöhung (Fr. 69.00) zufolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Ja- nuar 2024 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Betreffend überhöhten Wohnkostenanteil (Fr. 150.00) erwog die Vorin- stanz, dass in dieser Angelegenheit bereits mit unangefochten gebliebener Budgetverfügung vom 8. Dezember 2023 rechtskräftig entschieden wor- den, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Mietzinser- höhung im Umfang von Fr. 69.00 per 1. April 2024 geltend macht (Be- schwerde S.1 Ziff. I), ist festzuhalten was folgt: Zugrundeliegendes materi- elles Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Januar 2024 (Anpas- sung des Rahmenbudgets), mit der die Beschwerdegegnerin aufgrund der per 1. April 2024 erfolgten Mietzinserhöhung eine Anpassung des Rah- menbudgets vornahm und festhielt, dass die Mietzinserhöhung im Rah- menbudget nicht berücksichtigt werde (act. IIA 23 f.). Diese Verfügung wurde in der Folge mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (act. IIA 15 f.) auf- gehoben und erst mit Verfügung vom 30. August 2024 ersetzt (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC] 1). Im Zeitpunkt der vorliegenden Be- schwerdeerhebung lag somit kein materielles Anfechtungsobjekt mehr vor; mithin war (noch) nicht darüber entschieden, ob und inwiefern die Mietzins- erhöhung berücksichtigt wird. Mangels objektiver Prozessvoraussetzung ist folglich diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme des überhöhten Wohnkostenanteils (Fr. 150.00) kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat, da sich die Beschwerde in der Sa- che als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 4 hiernach).
E. 1.3 Der Streitwert berechnet sich vorliegend unter Berücksichtigung des Kürzungsbeitrags aufgrund des überhöhten Wohnkostenanteils im Umfang von Fr. 150.00 pro Monat sowie den geltend gemachten Kosten für die Be- nutzung der Waschmaschine (act. II 1 Begründung Ziff. 2). Damit beträgt
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- 7 - der Streitwert weniger als Fr. 20'000.00, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolu- tes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidia- ritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kern- gehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).
E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament- lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-
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- 8 - gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).
E. 2.4 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) um- fasst die materielle Grundsicherung neben dem Grundbedarf für den Le- bensunterhalt unter anderem auch die anrechenbaren Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1. Ziff. 1 lit. a und b). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL C.4.1. Ziff. 2). Laut dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (Handbuch BKSE) werden Mietzinse (exkl. Nebenkos- ten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2).
E. 2.5 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (SKOS- RL C.4.1. Ziff. 3 und 5). Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 551/552 vom 5. März 2024 E. 2.5, SH 100 2010 393 vom 23. Februar 2011 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446
- 9 -
E. 3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der zusätzlich
anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine abwies.
Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass zusätzlich zum Nettomietzins eine
Akonto-Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 250.00 anfällt, welche
u.a. die Heizungs- und Warmwasserkosten sowie die Wasser- und Abwas-
serkosten deckt (vgl. act. IIB Register 5 "Mietvertrag für Wohnräume",
Ziff. 4). Diese Nebenkostenpauschale wurde jeweils von der Beschwerde-
gegnerin in ihren Budgetverfügungen zu Recht berücksichtigt (vgl. act. IIB
Register
1
Dokument
"Verfügung
Budget
01.05.2023-31.12.2023"
Ziff. B.3.1, act. IIA 5 ff. Ziff. B.3.1; act. IIC 1 Ziff. B.3.1, vgl. E. 2.4 vorne).
Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass zusätzliche Kosten
für einen Waschgang anfallen, welche mittels geladener "Waschkarte" be-
zahlt werden müssen, weshalb ihm diese Kosten zusätzlich zu den Neben-
kosten zu erstatten seien (Beschwerde S. 3 Ziff. II). Dem kann nicht gefolgt
werden: Aus der Nebenkostenabrechnung vom 18. August 2023 betreffend
den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2023 folgt, dass das ein-
bezogene "Waschmaschinengeld" von den kollektiven Nebenkosten wieder
abgezogen wird (Akten der Beschwerdeführers [act. I] 1). Die Verwaltung
bestätigte ebenso ausdrücklich, dass die mittels "Waschkarten" generierten
Einnahmen vollumfänglich der Heiz- und Nebenkostenabrechnung der Mie-
ter wieder gutgeschrieben würden (act. II 8). Damit steht fest, dass eine
Vergütung der Kosten für die Benutzung der Waschmaschine – zusätzlich
zu den bereits einberechneten Nebenkosten – eine unrechtmässige Dop-
pelvergütung darstellen würde. Sollte im Übrigen zusätzlich zu den geleis-
teten Akontobeiträge eine Nachzahlung der Nebenkosten erforderlich sein,
würde diese grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin übernommen wer-
den (vgl. SKOS-RL C.4.1, Erläuterungen, Ziff. c). Im Ergebnis wies die Be-
schwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Benut-
zung der Waschmaschine damit zu Recht ab.
E. 4 Streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von Fr. 150.00 für den überhöhten Wohnkostenanteil per 1. Januar 2024 vornahm.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446
- 10 -
E. 4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. April 2023 allein in einer 2- Zimmerwohnung in B.________. Der Nettomietzins für diese Wohnung belief sich im Zeitraum ab 1. April 2023 auf Fr. 950.00 (act. IIB Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023) und ab
1. April 2024 auf Fr. 1019.00 (act. IIA 3). Demgegenüber sehen die Richtli- nien der EG B.________ für einen Einpersonenhaushalt unbestrittener- massen (vgl. act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Budget 01.05.2023- 31.12.2023", act. IIA 5 ff., Beschwerde S. 1 Ziff. I) einen Nettomietzins von Fr. 800.00 vor.
E. 4.2 Aus dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 27. April 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, von der C.________ nicht über den Umstand informiert worden zu sein, dass jede Gemeinde ihre eigenen Richtlinien habe (Sichtmappe "Pendenzen", Journal der Ge- meinde B.________, S. 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 30. August 2024 (in den Gerichtsakten) präzisierend fest, dem Be- schwerdeführer sei anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt worden, dass sein Unterstützungsbetrag um Fr. 150.00 gekürzt werde und er darüber informiert worden sei, dass es ihm freistehe, eine über dem via Sozialhilfe zu vergütenden Mietzins liegende Wohnung zu mieten und die damit ein- hergehenden Konsequenzen zu akzeptieren. Dem Protokoll über das Ge- spräch vom 4. Mai 2023 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwer- deführer den Abzug nicht akzeptiere und Beschwerde einreichen wolle (Sichtmappe "Pendenzen", Journal der Gemeinde B.________, S. 9). Mithin war der Beschwerdeführer (spätestens) seit dem Intake-Gespräch am 27. April 2023 über die Mietzinsrichtlinien für Einpersonenhaushalte in B.________ und die Tatsache, dass seine Wohnung über den Richtlinien lag, informiert, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer anschliessend Bemühun- gen getätigt haben soll, eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht er- sichtlich. Folglich war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Wohnkosten (per 1. Januar 2024) zu kürzen (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran ändert im Übri- gen auch die Tatsache nichts, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers erstmals auf den 31. März 2024 gekündigt werden kann (Register 5 Doku-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446
- 11 - ment "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023). Der Beschwer- deführer muss sich anrechnen lassen, dass die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung durch Stellung eines zahlungsfähigen und zumutbaren Nach- mieters besteht (vgl. Art. 264 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wobei diese Tatsache von der Verwaltung hinsichtlich des Zeit- punkts einer allfälligen Kürzung zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis er- weist sich damit die per 1. Januar 2024 vorgenommene Kürzung des Miet- zinses mangels erstellter Suchbemühungen des Beschwerdeführers als rechtens.
E. 5 Nach dem Dargelegten halten die beiden Entscheide der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Eine solche liegt nicht vor, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen An- spruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin be- gründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
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- 12 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SH 200 2024 446 und SH 200 2024 447 (2) FRC/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. September 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Mai 2024 (vbv 57/2024 und vbv 64/2023)
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wohnt seit dem
1. April 2023 in der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) und stellte am 17. April 2023 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe (unpaginierte Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vor- instanz; act. IIB] Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom
10. Februar 2023, Register 12 Dokument "Sozialhilfe-Antrag"). Die EG B.________ entsprach diesem Gesuch und erliess am 27. April 2023 das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2023, gemäss welchem sie einen Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des ver- traglichen Nettomietzinses von Fr. 950.00 berücksichtigte (Register 12 Do- kument "Sozialhilfe-Antrag", act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Bud- get 01.05.2023-31.12.2023", Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohn- räume" vom 10. Februar 2023). Am 11. Mai 2023 stellte A.________ bei der EG B.________ ein Gesuch um Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine, zusätzlich zu den bereits berücksich- tigten Nebenkosten. Diesen Antrag wies die EG B.________ gleichentags per E- Mail ab (act. IIB Register 11, E-Mail vom 11. Mai 2023). Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 (Akten der Regierungsstatthalterin [act. II] 1 ff.) reichte A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen das Rahmenbudget der EG B.________ vom 27. April 2023 und den abgelehnten Antrag betreffend Waschnebenkosten vom 11. Mai 2023 ein und beantragte die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 950.00 sowie der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschma- schine. Am 8. Dezember 2023 erliess die EG B.________ das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 (Akten der Regie- rungsstatthalterin [act. IIA] 5 ff.). In diesem berücksichtigte sie erneut einen Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 950.00. Nachdem die Vermieterschaft am 12. Dezember 2023 über eine beabsichtigte Mietzinserhöhung mit Wirkung ab 1. April 2024 von
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- 3 - Fr. 950.00 auf Fr. 1'019.00, somit um Fr. 69.00, informiert hatte (act. IIA 3), erliess die EG B.________ am 12. Januar 2024 eine Anpassung des Rah- menbudgets für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024, wonach ein Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des neuen vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 1'019.00 berücksichtigt werde (act. IIA 23 f.). Hier- gegen reichte A.________ am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein und beantragte die Berücksichti- gung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 1'019.00 (act. IIA 1, 9). In der Folge nahm die EG B.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (act. IIA 15 f.) ihre Verfügung vom 9. Februar 2024 (recte: 12. Januar 2024; act. IIA 23 f.) zurück, mit der Begründung, sie kläre derzeit ab, ob der infol- ge Referenzzinssatzanpassung erhöhte Mietzins ab 1. April 2024 über- nommen werde. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom
27. April 2023 (Zeitraum: 1. Mai bis 31. Dezember 2023) und den abgewie- senen Antrag auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Verfahren vbv 64/2023; act. II 17 ff.) hiess die Regie- rungsstatthalterin die Beschwerde betreffend die überhöhten Wohnkosten gut und hob die Budgetverfügung der EG B.________ vom 27. April 2023, soweit die Kürzung des Mietzinses betreffend, auf. Sie hielt fest, dem Be- schwerdeführer sei keine Zeit gelassen worden, um nach einer anderen, günstigeren Wohnung zu suchen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiterem Entscheid vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 12. Januar 2024 (Zeitraum: 1. April bis
31. Dezember 2024 [Verfahren vbv 57/2024; act. IIA 31 ff.]) schrieb sie das Beschwerdeverfahren, soweit den Abzug von Fr. 69.00 (Mietzinserhöhung) betreffend, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit den Abzug von Fr. 150.00 für den überhöhten Wohnkostenabteil betreffend, trat sie auf die Beschwerde nicht ein, da über diesen mit (unangefochten gebliebener) Budgetverfügung vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
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- 4 - B. Gegen beide Entscheide erhob A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 950.00 ab 1. März 2024 und von Fr. 1'019.00 ab 1. April 2024. Ferner beantragte er die Über- nahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine, zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Nebenkosten (Beschwerde S. 1 Ziff. I und II). In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Juli 2024 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 9. August 2024 auf ihre Beschwerdeantwort in den beiden vorinstanzlichen Verfahren und bean- tragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. II 11 ff., act. IIA 13 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin auffor- derungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2024) ihre Verfügung betreffend das Rahmenbudget vom 1. April bis 31. Dezember 2024 sowie die nachgeführten Akten ein und führte auf Nachfrage der In- struktionsrichterin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2024) aus, der Beschwerdeführer sei über die Überschreitung des Mietzinses und den einhergehenden Konsequenzen informiert worden. Am 2. Oktober 2024, 16. Dezember 2024 und 21. Februar 2025 erfolgten weitere Eingaben der Vorinstanz. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
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- 5 - gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die vorliegend angefochtenen Entscheide vom 16. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer beide im gleichen Kuvert am
22. Mai 2024 zugestellt (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 27. Juni 2024 sowie Sendungsnachverfolgung vom 25. Juni 2024 [beide in den Gerichts- akten]). Damit ist die am 21. Juni 2024 bei der Post aufgegebene Be- schwerde fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet zum einen der Entscheid der Regierungs- statthalterin vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 27. April 2023 (Zeitraum: 1. Mai bis 31. Dezember 2023) sowie betreffend den abge- lehnten Antrag vom 11. Mai 2023 auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Verfahren vbv 64/2023; act. II 17 ff.). In diesem Entscheid hob die Regierungsstatthalterin die Kürzung des Mietzinses für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 auf und wies den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Benutzung der Wasch- maschine ab, soweit sie darauf eintrat. Streitig im vorliegenden Beschwer- deverfahren ist in diesem Zusammenhang folglich einzig noch die Über- nahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Be- schwerde S. 1 Ziff. II). Auf dieses Begehren kann zufolge gültiges materiel- les Anfechtungsobjekt (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 [act. IIB Register 11, E-Mail vom 11. Mai 2023]) eingetreten werden (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid [act. II 17 ff.], in der die Eintretens- frage offengelassen wurde [act. II 19 Ziff. 1.4, 24 Ziff. 6.3]).
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- 6 - Anfechtungsobjekt bildet ferner der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 12. Januar 2024 (Zeitraum: 1. April bis 31. Dezember 2024 [Verfahren vbv 57/2024; act. IIA 31 ff.]), in der das Beschwerdeverfahren betreffend Mietzinserhöhung (Fr. 69.00) zufolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Ja- nuar 2024 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Betreffend überhöhten Wohnkostenanteil (Fr. 150.00) erwog die Vorin- stanz, dass in dieser Angelegenheit bereits mit unangefochten gebliebener Budgetverfügung vom 8. Dezember 2023 rechtskräftig entschieden wor- den, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Mietzinser- höhung im Umfang von Fr. 69.00 per 1. April 2024 geltend macht (Be- schwerde S.1 Ziff. I), ist festzuhalten was folgt: Zugrundeliegendes materi- elles Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Januar 2024 (Anpas- sung des Rahmenbudgets), mit der die Beschwerdegegnerin aufgrund der per 1. April 2024 erfolgten Mietzinserhöhung eine Anpassung des Rah- menbudgets vornahm und festhielt, dass die Mietzinserhöhung im Rah- menbudget nicht berücksichtigt werde (act. IIA 23 f.). Diese Verfügung wurde in der Folge mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (act. IIA 15 f.) auf- gehoben und erst mit Verfügung vom 30. August 2024 ersetzt (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC] 1). Im Zeitpunkt der vorliegenden Be- schwerdeerhebung lag somit kein materielles Anfechtungsobjekt mehr vor; mithin war (noch) nicht darüber entschieden, ob und inwiefern die Mietzins- erhöhung berücksichtigt wird. Mangels objektiver Prozessvoraussetzung ist folglich diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme des überhöhten Wohnkostenanteils (Fr. 150.00) kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat, da sich die Beschwerde in der Sa- che als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 4 hiernach). 1.3 Der Streitwert berechnet sich vorliegend unter Berücksichtigung des Kürzungsbeitrags aufgrund des überhöhten Wohnkostenanteils im Umfang von Fr. 150.00 pro Monat sowie den geltend gemachten Kosten für die Be- nutzung der Waschmaschine (act. II 1 Begründung Ziff. 2). Damit beträgt
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- 7 - der Streitwert weniger als Fr. 20'000.00, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolu- tes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidia- ritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kern- gehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament- lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-
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- 8 - gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.4 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) um- fasst die materielle Grundsicherung neben dem Grundbedarf für den Le- bensunterhalt unter anderem auch die anrechenbaren Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1. Ziff. 1 lit. a und b). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL C.4.1. Ziff. 2). Laut dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (Handbuch BKSE) werden Mietzinse (exkl. Nebenkos- ten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). 2.5 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (SKOS- RL C.4.1. Ziff. 3 und 5). Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 551/552 vom 5. März 2024 E. 2.5, SH 100 2010 393 vom 23. Februar 2011 E. 3.2).
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- 9 - 3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine abwies. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass zusätzlich zum Nettomietzins eine Akonto-Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 250.00 anfällt, welche u.a. die Heizungs- und Warmwasserkosten sowie die Wasser- und Abwas- serkosten deckt (vgl. act. IIB Register 5 "Mietvertrag für Wohnräume", Ziff. 4). Diese Nebenkostenpauschale wurde jeweils von der Beschwerde- gegnerin in ihren Budgetverfügungen zu Recht berücksichtigt (vgl. act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Budget 01.05.2023-31.12.2023" Ziff. B.3.1, act. IIA 5 ff. Ziff. B.3.1; act. IIC 1 Ziff. B.3.1, vgl. E. 2.4 vorne). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass zusätzliche Kosten für einen Waschgang anfallen, welche mittels geladener "Waschkarte" be- zahlt werden müssen, weshalb ihm diese Kosten zusätzlich zu den Neben- kosten zu erstatten seien (Beschwerde S. 3 Ziff. II). Dem kann nicht gefolgt werden: Aus der Nebenkostenabrechnung vom 18. August 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2023 folgt, dass das ein- bezogene "Waschmaschinengeld" von den kollektiven Nebenkosten wieder abgezogen wird (Akten der Beschwerdeführers [act. I] 1). Die Verwaltung bestätigte ebenso ausdrücklich, dass die mittels "Waschkarten" generierten Einnahmen vollumfänglich der Heiz- und Nebenkostenabrechnung der Mie- ter wieder gutgeschrieben würden (act. II 8). Damit steht fest, dass eine Vergütung der Kosten für die Benutzung der Waschmaschine – zusätzlich zu den bereits einberechneten Nebenkosten – eine unrechtmässige Dop- pelvergütung darstellen würde. Sollte im Übrigen zusätzlich zu den geleis- teten Akontobeiträge eine Nachzahlung der Nebenkosten erforderlich sein, würde diese grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin übernommen wer- den (vgl. SKOS-RL C.4.1, Erläuterungen, Ziff. c). Im Ergebnis wies die Be- schwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Benut- zung der Waschmaschine damit zu Recht ab. 4. Streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von Fr. 150.00 für den überhöhten Wohnkostenanteil per 1. Januar 2024 vornahm.
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- 10 - 4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. April 2023 allein in einer 2- Zimmerwohnung in B.________. Der Nettomietzins für diese Wohnung belief sich im Zeitraum ab 1. April 2023 auf Fr. 950.00 (act. IIB Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023) und ab
1. April 2024 auf Fr. 1019.00 (act. IIA 3). Demgegenüber sehen die Richtli- nien der EG B.________ für einen Einpersonenhaushalt unbestrittener- massen (vgl. act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Budget 01.05.2023- 31.12.2023", act. IIA 5 ff., Beschwerde S. 1 Ziff. I) einen Nettomietzins von Fr. 800.00 vor. 4.2 Aus dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 27. April 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, von der C.________ nicht über den Umstand informiert worden zu sein, dass jede Gemeinde ihre eigenen Richtlinien habe (Sichtmappe "Pendenzen", Journal der Ge- meinde B.________, S. 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 30. August 2024 (in den Gerichtsakten) präzisierend fest, dem Be- schwerdeführer sei anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt worden, dass sein Unterstützungsbetrag um Fr. 150.00 gekürzt werde und er darüber informiert worden sei, dass es ihm freistehe, eine über dem via Sozialhilfe zu vergütenden Mietzins liegende Wohnung zu mieten und die damit ein- hergehenden Konsequenzen zu akzeptieren. Dem Protokoll über das Ge- spräch vom 4. Mai 2023 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwer- deführer den Abzug nicht akzeptiere und Beschwerde einreichen wolle (Sichtmappe "Pendenzen", Journal der Gemeinde B.________, S. 9). Mithin war der Beschwerdeführer (spätestens) seit dem Intake-Gespräch am 27. April 2023 über die Mietzinsrichtlinien für Einpersonenhaushalte in B.________ und die Tatsache, dass seine Wohnung über den Richtlinien lag, informiert, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer anschliessend Bemühun- gen getätigt haben soll, eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht er- sichtlich. Folglich war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Wohnkosten (per 1. Januar 2024) zu kürzen (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran ändert im Übri- gen auch die Tatsache nichts, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers erstmals auf den 31. März 2024 gekündigt werden kann (Register 5 Doku-
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- 11 - ment "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023). Der Beschwer- deführer muss sich anrechnen lassen, dass die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung durch Stellung eines zahlungsfähigen und zumutbaren Nach- mieters besteht (vgl. Art. 264 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wobei diese Tatsache von der Verwaltung hinsichtlich des Zeit- punkts einer allfälligen Kürzung zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis er- weist sich damit die per 1. Januar 2024 vorgenommene Kürzung des Miet- zinses mangels erstellter Suchbemühungen des Beschwerdeführers als rechtens. 5. Nach dem Dargelegten halten die beiden Entscheide der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Eine solche liegt nicht vor, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen An- spruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin be- gründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
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- 12 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden .