Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (ALE) per 10. Januar 2019 ALE (Akten der Arbeitslo- senkasse Unia Bern [fortan Arbeitslosenkasse; act. IIE] 335 ff., 347 f.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IID] 31) forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu viel bezahlte ALE in der Höhe von Fr. 9'050.55 zurück (vgl. Rückforderungsabrechnungen April bis August 2020 [act. IID 26 ff.]). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IID 19) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. November 2023 (act. IID 10 ff.) teilweise gut und forderte zu viel ausbezahlte ALE in der Höhe von Fr. 8'133.10 zurück. Der Entscheid blieb unangefochten. Das bei der Arbeitslosenkasse eingereichte Erlassgesuch vom 20. Dezem- ber 2023 (Akten der kantonalen Amtsstelle [act. IIA] 9; act. IID 6 f.) leitete diese an die zuständige Kantonale Amtsstelle weiter. Mit Entscheid vom
14. März 2024 (act. IIA 1 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 8'133.10 ab. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies das AVA mit Entscheid vom 21. Mai 2024 (Akten Rechtsdienst [act. II] 1 ff., 10 f.) ab. B. Am 19. Juni 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückforderung von Fr. 8'133.10 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schliesst das AVA auf Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, ALV 200 2024 436
- 3 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rück- forderung der für die Monate April bis August 2020 zu viel bezogenen Leis- tungen im Betrag von Fr. 8'133.20.
E. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 8'133.20, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a).
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- 5 - 2.1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 126 V 48 E. 3c S. 53, Urteile des Bundesgerichts 8C_777/2009 vom 12. November 2009 E. 2.1, 8C_129/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4). 3. 3.1 Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid der Arbeitslo- senkasse vom 30. November 2023 (act. IID 10 ff.) ist das Folgende erstellt: Nach einer Prüfung der Einkommen des Beschwerdeführers anhand der Auszüge aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse wurde festgestellt, dass von Januar 2020 bis Dezember 2020 sowohl ALE als auch Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG abge- rechnet wurden. In den Kontrollperioden April bis August 2020 hat der Be- schwerdeführer zusätzlich Kurzarbeitsentschädigung (fortan KAE; act. IID 10 f.) erhalten, welche die Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse auf den Zwischenverdienstbescheinigungen nicht gemeldet hatte. Infolgedes- sen bezog der Beschwerdeführer für die Monate April bis August 2020 zu viel ALE im Umfang von Fr. 8'133.10, welche die Arbeitslosenkasse zurückgefordert hat (act. II 12 Ziff. 6, 13 Ziff. 7 und 10). 3.2 Umstritten ist nunmehr lediglich der Erlass der Rückforderung von Fr. 8'133.10 und damit vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistungen in gutem Glauben empfangen hat (E. 2.1 hiervor). Der Be- schwerdeführer hatte bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, dass er von April bis August 2020 für die C.________ AG im Zwischenverdienst gear- beitet hat (act. IIE 182 f., 188 f., 197 f., 204 ff.), weshalb zu Recht unbestrit-
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- 6 - ten ist, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt (vgl. auch Beschwerde, S. 2 Ziff. II/1, Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2). Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, dass die monatlichen ALE zusammen mit den Lohn- und KAE-Zahlungen der Arbeitgeberin weit über dem versi- cherten Verdienst lagen: Monat Ausbezahlte ALE netto KAE und Lohn brutto April 2'267.65 3'092.95 Mai 1'618.00 3'093.40 Juni 2'216.10 2'672.50 Juli 2'370.75 2'276.45 August 1'875.80 2'111.05 Auch wenn der Fehler durch die Arbeitgeberin – diese hatte die Auszah- lung der KAE der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet (vgl. act. II IID 41) – verursacht wurde, war der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, die ALE-Abrechnungen zu prüfen: Den ALE-Abrechnungen sind die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 3'033.-- (das Taggeld beträgt 80 % da- von), die Anzahl der jeweils monatlich kontrollierten Tage, der allenfalls erzielte und berücksichtigte Zwischenverdienst sowie der Auszahlungsbe- trag zu entnehmen (April 2020 [act. IIE 203], Mai 2020 [act. IIE 194], Juni 2020 [act. IIE 185], Juli 2020 [act. IIE 184], August 2020 [act. IIE 177]). Der Lohn aus dem Zwischenverdienst und die KAE (act. IID 41) waren jeweils Ende des laufenden Monats geschuldet, die Abrechnungen und Auszah- lungen der ALE erfolgten erst im Verlaufe des nachfolgenden Monats. Da- mit wusste der Beschwerdeführer bei Erhalt der ALE, wie hoch die Lohn- und KAE-Zahlungen der Arbeitgeberin waren. Eine Prüfung war ohne wei- teres möglich. Dem Beschwerdeführer, welcher über eine gute Bildung verfügt, hätte bei der ihm gebotenen Aufmerksamkeit also auffallen müssen, dass die ALE
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- 7 - zusammen mit den Zahlungen der Arbeitgeberin (Lohn und KAE) weit über dem versicherten Verdienst lagen. Überdies sah er auf den monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, dass ihm Zwischenverdienste abge- rechnet wurden, welche weit unter den tatsächlichen Zahlungen der Arbeit- geberin lagen. Der Fehler der Arbeitslosenkasse war für den Beschwerde- führer somit leicht erkennbar und er hätte sich bei ihr erkundigen müssen, ob die ALE-Abrechnungen bzw. deren Auszahlung korrekt waren. Indem er dies nicht getan hat, lag eine Unterlassung vor. Diese kann nicht als leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es an der Erlassvorausset- zung des guten Glaubens fehlt (E. 2.1.2 hiervor). 3.3 Ist der gute Glaube nicht gegeben, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte (E. 2.2 hiervor). 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
21. Mai 2024 (act. II 1 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei der Frage nach dem Vorliegen der Erlassvoraussetzungen han- delt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
28. November 2006, vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkei- ten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialver- sicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
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- 8 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, ALV 200 2024 436 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2024 436 WIS/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (ALE) per 10. Januar 2019 ALE (Akten der Arbeitslo- senkasse Unia Bern [fortan Arbeitslosenkasse; act. IIE] 335 ff., 347 f.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IID] 31) forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu viel bezahlte ALE in der Höhe von Fr. 9'050.55 zurück (vgl. Rückforderungsabrechnungen April bis August 2020 [act. IID 26 ff.]). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IID 19) hiess die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. November 2023 (act. IID 10 ff.) teilweise gut und forderte zu viel ausbezahlte ALE in der Höhe von Fr. 8'133.10 zurück. Der Entscheid blieb unangefochten. Das bei der Arbeitslosenkasse eingereichte Erlassgesuch vom 20. Dezem- ber 2023 (Akten der kantonalen Amtsstelle [act. IIA] 9; act. IID 6 f.) leitete diese an die zuständige Kantonale Amtsstelle weiter. Mit Entscheid vom
14. März 2024 (act. IIA 1 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 8'133.10 ab. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies das AVA mit Entscheid vom 21. Mai 2024 (Akten Rechtsdienst [act. II] 1 ff., 10 f.) ab. B. Am 19. Juni 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm der Erlass der Rückforderung von Fr. 8'133.10 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schliesst das AVA auf Abwei- sung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rück- forderung der für die Monate April bis August 2020 zu viel bezogenen Leis- tungen im Betrag von Fr. 8'133.20. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 8'133.20, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a).
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- 5 - 2.1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie- den ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 126 V 48 E. 3c S. 53, Urteile des Bundesgerichts 8C_777/2009 vom 12. November 2009 E. 2.1, 8C_129/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4). 3. 3.1 Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid der Arbeitslo- senkasse vom 30. November 2023 (act. IID 10 ff.) ist das Folgende erstellt: Nach einer Prüfung der Einkommen des Beschwerdeführers anhand der Auszüge aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse wurde festgestellt, dass von Januar 2020 bis Dezember 2020 sowohl ALE als auch Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG abge- rechnet wurden. In den Kontrollperioden April bis August 2020 hat der Be- schwerdeführer zusätzlich Kurzarbeitsentschädigung (fortan KAE; act. IID 10 f.) erhalten, welche die Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse auf den Zwischenverdienstbescheinigungen nicht gemeldet hatte. Infolgedes- sen bezog der Beschwerdeführer für die Monate April bis August 2020 zu viel ALE im Umfang von Fr. 8'133.10, welche die Arbeitslosenkasse zurückgefordert hat (act. II 12 Ziff. 6, 13 Ziff. 7 und 10). 3.2 Umstritten ist nunmehr lediglich der Erlass der Rückforderung von Fr. 8'133.10 und damit vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistungen in gutem Glauben empfangen hat (E. 2.1 hiervor). Der Be- schwerdeführer hatte bei der Arbeitslosenkasse gemeldet, dass er von April bis August 2020 für die C.________ AG im Zwischenverdienst gear- beitet hat (act. IIE 182 f., 188 f., 197 f., 204 ff.), weshalb zu Recht unbestrit-
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- 6 - ten ist, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt (vgl. auch Beschwerde, S. 2 Ziff. II/1, Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2). Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, dass die monatlichen ALE zusammen mit den Lohn- und KAE-Zahlungen der Arbeitgeberin weit über dem versi- cherten Verdienst lagen: Monat Ausbezahlte ALE netto KAE und Lohn brutto April 2'267.65 3'092.95 Mai 1'618.00 3'093.40 Juni 2'216.10 2'672.50 Juli 2'370.75 2'276.45 August 1'875.80 2'111.05 Auch wenn der Fehler durch die Arbeitgeberin – diese hatte die Auszah- lung der KAE der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet (vgl. act. II IID 41) – verursacht wurde, war der Beschwerdeführer nicht davon entbunden, die ALE-Abrechnungen zu prüfen: Den ALE-Abrechnungen sind die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 3'033.-- (das Taggeld beträgt 80 % da- von), die Anzahl der jeweils monatlich kontrollierten Tage, der allenfalls erzielte und berücksichtigte Zwischenverdienst sowie der Auszahlungsbe- trag zu entnehmen (April 2020 [act. IIE 203], Mai 2020 [act. IIE 194], Juni 2020 [act. IIE 185], Juli 2020 [act. IIE 184], August 2020 [act. IIE 177]). Der Lohn aus dem Zwischenverdienst und die KAE (act. IID 41) waren jeweils Ende des laufenden Monats geschuldet, die Abrechnungen und Auszah- lungen der ALE erfolgten erst im Verlaufe des nachfolgenden Monats. Da- mit wusste der Beschwerdeführer bei Erhalt der ALE, wie hoch die Lohn- und KAE-Zahlungen der Arbeitgeberin waren. Eine Prüfung war ohne wei- teres möglich. Dem Beschwerdeführer, welcher über eine gute Bildung verfügt, hätte bei der ihm gebotenen Aufmerksamkeit also auffallen müssen, dass die ALE
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- 7 - zusammen mit den Zahlungen der Arbeitgeberin (Lohn und KAE) weit über dem versicherten Verdienst lagen. Überdies sah er auf den monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, dass ihm Zwischenverdienste abge- rechnet wurden, welche weit unter den tatsächlichen Zahlungen der Arbeit- geberin lagen. Der Fehler der Arbeitslosenkasse war für den Beschwerde- führer somit leicht erkennbar und er hätte sich bei ihr erkundigen müssen, ob die ALE-Abrechnungen bzw. deren Auszahlung korrekt waren. Indem er dies nicht getan hat, lag eine Unterlassung vor. Diese kann nicht als leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es an der Erlassvorausset- zung des guten Glaubens fehlt (E. 2.1.2 hiervor). 3.3 Ist der gute Glaube nicht gegeben, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte (E. 2.2 hiervor). 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
21. Mai 2024 (act. II 1 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei der Frage nach dem Vorliegen der Erlassvoraussetzungen han- delt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
28. November 2006, vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkei- ten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialver- sicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, ALV 200 2024 436
- 8 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, ALV 200 2024 436
- 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.