Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024
Sachverhalt
A. Der 1974 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde von der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB) mit Ver- fügung vom 14. Juli 2021 vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zuge- sprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6). In der Folge meldete sich die Versicherte Ende Juli 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 1). Mit drei Verfügungen je vom 7. Januar 2022 (act. II 17 - 19) ver- neinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 und ebenso ab dem 1. Januar 2022 bis auf weite- res. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergän- zungsleistungen an (act. II 21). Mit Verfügung vom 25. August 2022 (act. II
30) wies die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2022 bis auf weiteres ab, wobei für die Zeit ab dem 1. August 2022 ein hy- pothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Auch diese Verfü- gung blieb unangefochten. B. Die Versicherte reichte bei der zuständigen AHV-Zweigstelle am 26. Sep- tember 2022 Arbeitsbemühungen für den Monat September 2022 und am
27. September 2022 Unterlagen zur Erhöhung der monatlichen Heiz- und Nebenkosten ab Oktober 2022 ein (act. II 31 f.). Auf entsprechende Auffor- derung der AKB hin (act. II 34) reichte die Versicherte weitere Arbeits- bemühungen ein (act. II 35, 38 - 40). Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (act. II 41) teilte die AKB der Versicherten mit, die Mehrheit der vorgelegten Arbeitsbemühungen könne nicht als genügend eingestuft werden. Gleich- zeitig wurde die Aufforderung, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen, mit dem Hinweis auf die von den Arbeitsbemühungen zu erfüllenden Anforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 3 rungen und deren monatlich zu tätigende Anzahl sowie die ausserdem ein- zureichenden Unterlagen (Stelleninserate, Absagen) verknüpft. Am 3. Fe- bruar 2023 (act. II 44) reichte die Versicherte Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2023 ein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (act. II 47) stellte die AKB fest, dass die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen nicht an die Vorgaben gemäss Schreiben vom 5. Januar 2023 (act. II 41) angepasst habe und machte Ausführungen zur korrekten Art und Weise der zu täti- genden Arbeitsbemühungen. Nachdem die Versicherte weitere Arbeits- bemühungen eingereicht hatte (act. II 48 f.), machte sie die AKB mit Schreiben vom 14. März 2023 (act. II 50) erneut insbesondere darauf auf- merksam, dass die Mehrheit der vorgelegten Arbeitsbemühungen nicht als genügend eingestuft werden könne und verwies darauf, was beim Verfas- sen der Arbeitsbemühungen zu beachten sei. Auf Verlangen der Versicherten, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (act. II 51), erliess die AKB am 13. Juni 2023 (act. II 55) eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 bis auf weiteres verneinte, wobei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Versicherten in der Höhe von Fr. 13'073.-- pro Jahr angerechnet wurde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 56, 60) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76) ab. C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Juni 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu ver- urteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend von August 2021 bis und mit Januar 2024 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypotheti- schen Mindesteinkommens in der Höhe von Fr. 13'073.-- pro Jahr auszu- richten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 4
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76), basierend auf der Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55), mit wel- cher ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 bis auf weiteres verneint wurde. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die Eingaben vom 26. und
27. September 2022 (act. II 31 f.) nahm die Beschwerdegegnerin als weite- re Neuanmeldung entgegen, womit der Leistungsanspruch ab September 2022 zu prüfen war. Vorhergehende Zeiträume waren bzw. sind allein noch zu prüfen, wenn entsprechend offene Verfahren vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 5
E. 1.2.1 In der Beschwerde wird eine Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit von August 2021 bis und mit Januar 2024 beantragt. Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) hat nicht über den Zeitraum vom
1. August 2021 bis 31. Juli 2022 entschieden, womit der angefochtene Ent- scheid diesbezüglich keinen Anfechtungsgegenstand darstellt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Viel- mehr wurde über den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Juli bzw. bis
31. August 2022 bereits mit einer der drei Verfügungen vom 7. Januar 2022 (act. II 19) und mit der Verfügung vom 25. August 2022 (act. II 30) ent- schieden, wobei diese Verfügungen unangefochten geblieben sind; es liegt diesbezüglich somit eine res iudicata vor. Soweit der beschwerdeweise gestellte Antrag die Zeit von August 2021 bis und mit August 2022 betrifft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 1.2.2 Mit der im hier angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Ver- fügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde auch über den Monat August 2022 entschieden, obwohl für diesen grundsätzlich eine nicht angefochtene Verfügung und somit – wie erwähnt – eine res iudicata vorliegt. Soweit die Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) den Monat August 2022 betraf, ist der darauf basierend ergangene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76) nichtig (vgl. BGE 125 V 396 E. 1 S. 398; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.2). Mit Blick auf die im September 2022 erfolgte Neuanmeldung wäre der Leistungsanspruch erst ab diesem Monat zu prüfen gewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) und war über den Monat August 2022 keine Verfügung und kein Einspracheentscheid zu erlassen. Unbesehen dessen wäre auch für den Monat August 2022, wenn der Einspracheentscheid diesen Monat betreffend nicht nichtig und der Anspruch auch materiell zu beurteilen wäre, jedoch nicht anders zu entscheiden, als für die Zeit der Neuanmeldung ab September 2022.
E. 1.2.3 Zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen ab dem 1. September 2022 und dabei einzig, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 6 besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mit- einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht geltend (Beschwerde S. 5 III./Art. 2/Ziff. 4). Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe gewisse einspracheweise vorgebrachte Einwände (nur ... und nicht ... mit Eidgenös- sischem Fähigkeitszeugnis [EFZ], Alter, längere Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt, keine Beanstandung der Arbeitsbemühungen durch die Arbeitslosenversicherung) nicht geprüft und im angefochtenen Entscheid auch nicht in der Begründung erwähnt. Bereits aufgrund dieser Gehörsver- letzung sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, unabhängig von der materiellen Begründung. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 7 sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die we- sentlichen Punkte dargelegt, gestützt auf welche sie die Arbeitsbemühun- gen der Beschwerdeführerin als ungenügend erachtet (Bewerbung auf Stellen mit zu hohem Pensum; Bewerbung auf Stellen mit geforderten Eng- lischkenntnissen trotz Fehlens selbiger; standardisierte Arbeitsbemühun- gen ohne genügende Anpassung an die ausgeschriebene Stelle), was die Beschwerdegegnerin veranlasste, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdeführerin musste sich nicht mit allen Vorbrin- gen auseinandersetzen, vielmehr genügt eine Beschränkung auf die we- sentlichen Punkte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gege- ben. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 8 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungs- leistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 3.3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerech- net, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 3.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG wei- terhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schemati- schen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 9 die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese ge- setzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, wel- che bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun- möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus- zunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich rea- lisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3.3.3 Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen wer- den, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht aus- schöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). 3.3.4 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Er- gänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestands- elements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Be- reich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im frag- lichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 3.3.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 10 sen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu ver- werten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Er- forderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hin- sicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicher- te Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29. April 2024, 8C_576/2023, E. 5.1.2, und vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). An Bewerbungen auf Stellen, die dem Profil der versicherten Person ent- sprechen, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden und diesbezüglich sind auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; BGer 8C_659/2023, E. 5.2). 3.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4. 4.1 Die IVB hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (act. II 6) vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 bei einem Invaliditäts- grad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2021 bei einem In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 11 validitätsgrad von gerundet 61 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen, wo- bei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 50 % beziffert wurde (act. II 6/5). Da die teilinvalide Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) kein effektives Erwerbseinkommen erzielt hat, hat ihr die Beschwerdegegnerin im Sinne der gesetzlichen Vermutung ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen angerechnet (act. II 55/5 und 7). Es ist zu prü- fen, ob Umstände vorliegen, die der Beschwerdeführerin eine wirtschaft- liche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verunmöglichen und somit die gesetzliche Vermutung zu widerlegen vermögen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Be- schwerde S. 4 ff. III./Art. 2/Ziff. 3 ff.), sie verfüge lediglich über ein ..., nicht jedoch über ein EFZ als ..., was die Stellensuche erschwere. Sie sei 48 Jahre alt, seit 2019 arbeitslos und inzwischen ausgesteuert. Die Arbeitslo- senversicherung habe ihre Bewerbungen nie bemängelt. Weiter gebe es nur wenige offene Teilzeitstellen, würde sie sich nur auf Stellen mit dem richtigen Pensum bewerben, würde ihr die zu geringe Anzahl an Bewer- bungen vorgeworfen. Dass sie ihren Behindertenstatus offen gelegt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn ohne diese Transparenz könn- te ihr Täuschung vorgeworfen werden. Die Verwendung der gleichen For- mulierungen ergebe sich aus der Bewerbungssituation. Es gebe kein Indiz dafür, dass eine Bewerbung an der Art und Weise der Formulierung ge- scheitert wäre. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber hauptsächlich vor (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 2.3 f.), weder das Alter noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur über ein ... verfüge, könnten den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtferti- gen. Weiter sei es auffallend, dass die Bewerbungen meistens identisch seien. Es liege in der Natur der Sache, dass bei ähnlichen Stellenangebo- ten nicht das gesamte Bewerbungsschreiben neu verfasst werden müsse. Es dürfe jedoch erwartet werden, dass die Anforderungen gemäss Stellen- ausschreibung im Bewerbungsschreiben zumindest ansatzweise aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 12 nommen und mit der eigenen Ausbildung und/oder bisherigen Tätigkeit in Verbindung gebracht würden. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführe- rin fast ausschliesslich auf Stellen beworben, für welche sie die notwendi- gen Voraussetzungen nicht erfüllt habe (zu hohes Pensum, fehlende Englischkenntnisse). 4.3 4.3.1 In quantitativer Hinsicht war die Beschwerdeführerin gehalten, pro Monat 8 bis 10 schriftliche Bewerbungen (inkl. Stelleninserate und Absa- gen) nachzuweisen (vgl. act. II 30/2, 41/1, 47/1, 50/2). In dem hier interes- sierenden Zeitraum ab September 2022 (bzw. August 2022) hat die Beschwerdeführerin bis März 2024 monatlich zwischen 8 und 10 Bewer- bungen nachgewiesen, mit Ausnahme des Monats Januar 2024, in wel- chem lediglich sieben Bewerbungen vorgenommen wurden (vgl. act. II 29, 32, 35, 38, 40, 44, 48 f., 53 f., 57, 59, 61 f., 64 f., 66, 69 f., 72). Quantitativ hat die Beschwerdeführerin somit die geforderten Vorgaben (grundsätzlich) erfüllt. 4.3.2 Die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin genügen jedoch den qualitativen Anforderungen (vgl. E. 3.3.5 hiervor) klar nicht. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4), dass sich die Beschwerdeführerin in wesentlichem Umfang auf Stellen beworben hat, die von vornherein nicht in Frage kommen, weil sie nicht über die geforderten Englischkenntnisse verfügt (vgl. act. II 37) und/oder die Stellen ihrem Rendement von 50 % nicht entsprachen (vgl. bspw. act. II 32/13 f., 32/17, 32/22, 32/27 f., 32/31 f. und viele mehr). Selbst nachdem die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin wiederholt auf die ungenügende Qualität der Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht wor- den war (act. II 41, 47, 50), passte sie ihr Bewerbungsverhalten nicht ent- scheidend an (vgl. act. II 44, 49, 53 f., 57, 59, 61 f., 64 - 66, 69 f., 72). Es ist der Beschwerdeführerin zwar unbenommen, sich bei Arbeitgeberin- nen und Arbeitgebern auch auf Stellen zu bewerben, die nicht oder kaum in Frage kommen. Solche können jedoch nicht oder höchstens beschränkt berücksichtigt werden, ähnlich wie sogenannte Blindbewerbungen. Darüber hinaus sind die Bewerbungen selbst ungenügend. Auch diesbezüglich hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 13 die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4), dass eine gewisse Standardisierung durchaus üblich und möglich ist, jedoch eine Anpassung an die konkret zur Diskussion stehende Stelle notwendig ist. Dies fehlt vollständig. Kombiniert mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dabei prominent im ersten Teil des Schreibens auf ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinweist (vgl. bspw. act. II 29/1), erschei- nen die Bewerbungen deshalb als von vornherein aussichtslos. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 III./Art. 2/Ziff. 6) wird von ihr nicht verlangt, gegenüber einer neuen Arbeitgeberin "zu lü- gen". Da sie gemäss den Abklärungen der IVB zu 50 % arbeitsfähig ist (act. II 6/5), diese Arbeitsfähigkeit von ihr selbst nie in Frage gestellt wurde (und auch im vorliegenden Verfahren nicht wird), bedarf es der entspre- chenden Erwähnung in Bewerbungsschreiben auf tatsächlich (pensums- mässig) passende Stellen nicht, denn in diesen Stellen kann sie ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne Einschränkung umsetzen. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen lässt (Be- schwerde S. 5 III./Art. 2/Ziff. 5), in ihrem Tätigkeitsbereich seien kaum Teil- zeitstellen ausgeschrieben, so mag dies zutreffen. Sie verkennt damit jedoch, dass sie mit ihrem Vorgehen, sich einseitig auf eine vom Tätig- keitsbereich her beschränkte Wunschbeschäftigung zu bewerben, ihre Chancen, sich wiederum im Arbeitsmarkt zu integrieren, unzulässig be- schränkt hat. Mit Blick auf die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Stelle (act. II 6/5), war und ist diese gehalten, sich auch über den persönlichen Wunschbereich hinaus zu bewerben. Entsprechend kann von der Beschwerdeführerin ver- langt werden, dass sie breit, d.h. auch im Bereich der im sogenannten To- talwert, Kompetenzniveau 1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erfassten Tätigkeiten, nach einer Stelle sucht, womit das Ange- bot an Teilzeitstellen ungleich höher ist, als von ihr behauptet, zumal die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, nicht über einen EFZ-Abschluss zu verfügen. Aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht hat sich die Beschwerdeführerin denn auch so zu verhalten, wie wenn es keine Leistungen der öffentlichen Hand bzw. der Sozialversicherer geben würde (vgl. E. 3.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 14 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie ihr Alter als Hinderungsgrund für den Erhalt einer Stelle geltend macht (Be- schwerde S. 4 III./Art. 2/Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1974 war bei Eintritt der Invalidität am 1. Juni 2020 gerade einmal 46 Jahre und ist heute 50 Jahre alt. Bis zum Erreichen des Referenzalters nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) besteht eine lange Dauer der Er- werbstätigkeit, womit noch nicht von einer altermässig eingeschränkten Möglichkeit, eine Stelle zu erhalten, gesprochen werden kann. 4.4 Damit hat die Beschwerdeführerin die Vermutung, dass ihr die Ver- wertung ihrer Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sie dabei das vorgesehene hypothetische Einkommen auch erzielen könnte, nicht umstossen können. In der dem angefochtenen Einspacheentscheid zugrundeliegenden Verfü- gung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde bei einem Invaliditätsgrad von 61 % sowohl für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gülti- gen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fas- sung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpas- sungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als be- reits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 15 4.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 433 EL SCI/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde von der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB) mit Ver- fügung vom 14. Juli 2021 vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zuge- sprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6). In der Folge meldete sich die Versicherte Ende Juli 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 1). Mit drei Verfügungen je vom 7. Januar 2022 (act. II 17 - 19) ver- neinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 und ebenso ab dem 1. Januar 2022 bis auf weite- res. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergän- zungsleistungen an (act. II 21). Mit Verfügung vom 25. August 2022 (act. II
30) wies die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2022 bis auf weiteres ab, wobei für die Zeit ab dem 1. August 2022 ein hy- pothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Auch diese Verfü- gung blieb unangefochten. B. Die Versicherte reichte bei der zuständigen AHV-Zweigstelle am 26. Sep- tember 2022 Arbeitsbemühungen für den Monat September 2022 und am
27. September 2022 Unterlagen zur Erhöhung der monatlichen Heiz- und Nebenkosten ab Oktober 2022 ein (act. II 31 f.). Auf entsprechende Auffor- derung der AKB hin (act. II 34) reichte die Versicherte weitere Arbeits- bemühungen ein (act. II 35, 38 - 40). Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (act. II 41) teilte die AKB der Versicherten mit, die Mehrheit der vorgelegten Arbeitsbemühungen könne nicht als genügend eingestuft werden. Gleich- zeitig wurde die Aufforderung, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen, mit dem Hinweis auf die von den Arbeitsbemühungen zu erfüllenden Anforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 3 rungen und deren monatlich zu tätigende Anzahl sowie die ausserdem ein- zureichenden Unterlagen (Stelleninserate, Absagen) verknüpft. Am 3. Fe- bruar 2023 (act. II 44) reichte die Versicherte Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2023 ein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (act. II 47) stellte die AKB fest, dass die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen nicht an die Vorgaben gemäss Schreiben vom 5. Januar 2023 (act. II 41) angepasst habe und machte Ausführungen zur korrekten Art und Weise der zu täti- genden Arbeitsbemühungen. Nachdem die Versicherte weitere Arbeits- bemühungen eingereicht hatte (act. II 48 f.), machte sie die AKB mit Schreiben vom 14. März 2023 (act. II 50) erneut insbesondere darauf auf- merksam, dass die Mehrheit der vorgelegten Arbeitsbemühungen nicht als genügend eingestuft werden könne und verwies darauf, was beim Verfas- sen der Arbeitsbemühungen zu beachten sei. Auf Verlangen der Versicherten, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (act. II 51), erliess die AKB am 13. Juni 2023 (act. II 55) eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 bis auf weiteres verneinte, wobei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Versicherten in der Höhe von Fr. 13'073.-- pro Jahr angerechnet wurde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 56, 60) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76) ab. C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Juni 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu ver- urteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend von August 2021 bis und mit Januar 2024 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypotheti- schen Mindesteinkommens in der Höhe von Fr. 13'073.-- pro Jahr auszu- richten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführun- gen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76), basierend auf der Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55), mit wel- cher ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 bis auf weiteres verneint wurde. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die Eingaben vom 26. und
27. September 2022 (act. II 31 f.) nahm die Beschwerdegegnerin als weite- re Neuanmeldung entgegen, womit der Leistungsanspruch ab September 2022 zu prüfen war. Vorhergehende Zeiträume waren bzw. sind allein noch zu prüfen, wenn entsprechend offene Verfahren vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 5 1.2.1 In der Beschwerde wird eine Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit von August 2021 bis und mit Januar 2024 beantragt. Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) hat nicht über den Zeitraum vom
1. August 2021 bis 31. Juli 2022 entschieden, womit der angefochtene Ent- scheid diesbezüglich keinen Anfechtungsgegenstand darstellt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Viel- mehr wurde über den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Juli bzw. bis
31. August 2022 bereits mit einer der drei Verfügungen vom 7. Januar 2022 (act. II 19) und mit der Verfügung vom 25. August 2022 (act. II 30) ent- schieden, wobei diese Verfügungen unangefochten geblieben sind; es liegt diesbezüglich somit eine res iudicata vor. Soweit der beschwerdeweise gestellte Antrag die Zeit von August 2021 bis und mit August 2022 betrifft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.2.2 Mit der im hier angefochtenen Einspracheentscheid beurteilten Ver- fügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde auch über den Monat August 2022 entschieden, obwohl für diesen grundsätzlich eine nicht angefochtene Verfügung und somit – wie erwähnt – eine res iudicata vorliegt. Soweit die Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) den Monat August 2022 betraf, ist der darauf basierend ergangene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76) nichtig (vgl. BGE 125 V 396 E. 1 S. 398; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.2). Mit Blick auf die im September 2022 erfolgte Neuanmeldung wäre der Leistungsanspruch erst ab diesem Monat zu prüfen gewesen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) und war über den Monat August 2022 keine Verfügung und kein Einspracheentscheid zu erlassen. Unbesehen dessen wäre auch für den Monat August 2022, wenn der Einspracheentscheid diesen Monat betreffend nicht nichtig und der Anspruch auch materiell zu beurteilen wäre, jedoch nicht anders zu entscheiden, als für die Zeit der Neuanmeldung ab September 2022. 1.2.3 Zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Er- gänzungsleistungen ab dem 1. September 2022 und dabei einzig, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 6 besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung mit- einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht geltend (Beschwerde S. 5 III./Art. 2/Ziff. 4). Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe gewisse einspracheweise vorgebrachte Einwände (nur ... und nicht ... mit Eidgenös- sischem Fähigkeitszeugnis [EFZ], Alter, längere Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt, keine Beanstandung der Arbeitsbemühungen durch die Arbeitslosenversicherung) nicht geprüft und im angefochtenen Entscheid auch nicht in der Begründung erwähnt. Bereits aufgrund dieser Gehörsver- letzung sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, unabhängig von der materiellen Begründung. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 7 sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An- hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die we- sentlichen Punkte dargelegt, gestützt auf welche sie die Arbeitsbemühun- gen der Beschwerdeführerin als ungenügend erachtet (Bewerbung auf Stellen mit zu hohem Pensum; Bewerbung auf Stellen mit geforderten Eng- lischkenntnissen trotz Fehlens selbiger; standardisierte Arbeitsbemühun- gen ohne genügende Anpassung an die ausgeschriebene Stelle), was die Beschwerdegegnerin veranlasste, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdeführerin musste sich nicht mit allen Vorbrin- gen auseinandersetzen, vielmehr genügt eine Beschränkung auf die we- sentlichen Punkte (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gege- ben. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 8 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungs- leistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 3.3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerech- net, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehen- den nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 3.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG wei- terhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schemati- schen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 9 die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese ge- setzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, wel- che bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun- möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus- zunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich rea- lisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3.3.3 Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen wer- den, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht aus- schöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). 3.3.4 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Er- gänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestands- elements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Be- reich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im frag- lichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 3.3.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 10 sen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu ver- werten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Er- forderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden. In qualitativer Hin- sicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicher- te Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29. April 2024, 8C_576/2023, E. 5.1.2, und vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). An Bewerbungen auf Stellen, die dem Profil der versicherten Person ent- sprechen, dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden und diesbezüglich sind auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; BGer 8C_659/2023, E. 5.2). 3.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs- rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4. 4.1 Die IVB hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (act. II 6) vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 bei einem Invaliditäts- grad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2021 bei einem In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 11 validitätsgrad von gerundet 61 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen, wo- bei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 50 % beziffert wurde (act. II 6/5). Da die teilinvalide Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) kein effektives Erwerbseinkommen erzielt hat, hat ihr die Beschwerdegegnerin im Sinne der gesetzlichen Vermutung ein hypotheti- sches Erwerbseinkommen angerechnet (act. II 55/5 und 7). Es ist zu prü- fen, ob Umstände vorliegen, die der Beschwerdeführerin eine wirtschaft- liche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verunmöglichen und somit die gesetzliche Vermutung zu widerlegen vermögen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Be- schwerde S. 4 ff. III./Art. 2/Ziff. 3 ff.), sie verfüge lediglich über ein ..., nicht jedoch über ein EFZ als ..., was die Stellensuche erschwere. Sie sei 48 Jahre alt, seit 2019 arbeitslos und inzwischen ausgesteuert. Die Arbeitslo- senversicherung habe ihre Bewerbungen nie bemängelt. Weiter gebe es nur wenige offene Teilzeitstellen, würde sie sich nur auf Stellen mit dem richtigen Pensum bewerben, würde ihr die zu geringe Anzahl an Bewer- bungen vorgeworfen. Dass sie ihren Behindertenstatus offen gelegt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn ohne diese Transparenz könn- te ihr Täuschung vorgeworfen werden. Die Verwendung der gleichen For- mulierungen ergebe sich aus der Bewerbungssituation. Es gebe kein Indiz dafür, dass eine Bewerbung an der Art und Weise der Formulierung ge- scheitert wäre. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber hauptsächlich vor (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 2.3 f.), weder das Alter noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur über ein ... verfüge, könnten den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtferti- gen. Weiter sei es auffallend, dass die Bewerbungen meistens identisch seien. Es liege in der Natur der Sache, dass bei ähnlichen Stellenangebo- ten nicht das gesamte Bewerbungsschreiben neu verfasst werden müsse. Es dürfe jedoch erwartet werden, dass die Anforderungen gemäss Stellen- ausschreibung im Bewerbungsschreiben zumindest ansatzweise aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 12 nommen und mit der eigenen Ausbildung und/oder bisherigen Tätigkeit in Verbindung gebracht würden. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführe- rin fast ausschliesslich auf Stellen beworben, für welche sie die notwendi- gen Voraussetzungen nicht erfüllt habe (zu hohes Pensum, fehlende Englischkenntnisse). 4.3 4.3.1 In quantitativer Hinsicht war die Beschwerdeführerin gehalten, pro Monat 8 bis 10 schriftliche Bewerbungen (inkl. Stelleninserate und Absa- gen) nachzuweisen (vgl. act. II 30/2, 41/1, 47/1, 50/2). In dem hier interes- sierenden Zeitraum ab September 2022 (bzw. August 2022) hat die Beschwerdeführerin bis März 2024 monatlich zwischen 8 und 10 Bewer- bungen nachgewiesen, mit Ausnahme des Monats Januar 2024, in wel- chem lediglich sieben Bewerbungen vorgenommen wurden (vgl. act. II 29, 32, 35, 38, 40, 44, 48 f., 53 f., 57, 59, 61 f., 64 f., 66, 69 f., 72). Quantitativ hat die Beschwerdeführerin somit die geforderten Vorgaben (grundsätzlich) erfüllt. 4.3.2 Die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin genügen jedoch den qualitativen Anforderungen (vgl. E. 3.3.5 hiervor) klar nicht. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4), dass sich die Beschwerdeführerin in wesentlichem Umfang auf Stellen beworben hat, die von vornherein nicht in Frage kommen, weil sie nicht über die geforderten Englischkenntnisse verfügt (vgl. act. II 37) und/oder die Stellen ihrem Rendement von 50 % nicht entsprachen (vgl. bspw. act. II 32/13 f., 32/17, 32/22, 32/27 f., 32/31 f. und viele mehr). Selbst nachdem die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin wiederholt auf die ungenügende Qualität der Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht wor- den war (act. II 41, 47, 50), passte sie ihr Bewerbungsverhalten nicht ent- scheidend an (vgl. act. II 44, 49, 53 f., 57, 59, 61 f., 64 - 66, 69 f., 72). Es ist der Beschwerdeführerin zwar unbenommen, sich bei Arbeitgeberin- nen und Arbeitgebern auch auf Stellen zu bewerben, die nicht oder kaum in Frage kommen. Solche können jedoch nicht oder höchstens beschränkt berücksichtigt werden, ähnlich wie sogenannte Blindbewerbungen. Darüber hinaus sind die Bewerbungen selbst ungenügend. Auch diesbezüglich hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 13 die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4), dass eine gewisse Standardisierung durchaus üblich und möglich ist, jedoch eine Anpassung an die konkret zur Diskussion stehende Stelle notwendig ist. Dies fehlt vollständig. Kombiniert mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dabei prominent im ersten Teil des Schreibens auf ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinweist (vgl. bspw. act. II 29/1), erschei- nen die Bewerbungen deshalb als von vornherein aussichtslos. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 III./Art. 2/Ziff. 6) wird von ihr nicht verlangt, gegenüber einer neuen Arbeitgeberin "zu lü- gen". Da sie gemäss den Abklärungen der IVB zu 50 % arbeitsfähig ist (act. II 6/5), diese Arbeitsfähigkeit von ihr selbst nie in Frage gestellt wurde (und auch im vorliegenden Verfahren nicht wird), bedarf es der entspre- chenden Erwähnung in Bewerbungsschreiben auf tatsächlich (pensums- mässig) passende Stellen nicht, denn in diesen Stellen kann sie ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit ohne Einschränkung umsetzen. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen lässt (Be- schwerde S. 5 III./Art. 2/Ziff. 5), in ihrem Tätigkeitsbereich seien kaum Teil- zeitstellen ausgeschrieben, so mag dies zutreffen. Sie verkennt damit jedoch, dass sie mit ihrem Vorgehen, sich einseitig auf eine vom Tätig- keitsbereich her beschränkte Wunschbeschäftigung zu bewerben, ihre Chancen, sich wiederum im Arbeitsmarkt zu integrieren, unzulässig be- schränkt hat. Mit Blick auf die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Stelle (act. II 6/5), war und ist diese gehalten, sich auch über den persönlichen Wunschbereich hinaus zu bewerben. Entsprechend kann von der Beschwerdeführerin ver- langt werden, dass sie breit, d.h. auch im Bereich der im sogenannten To- talwert, Kompetenzniveau 1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erfassten Tätigkeiten, nach einer Stelle sucht, womit das Ange- bot an Teilzeitstellen ungleich höher ist, als von ihr behauptet, zumal die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, nicht über einen EFZ-Abschluss zu verfügen. Aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht hat sich die Beschwerdeführerin denn auch so zu verhalten, wie wenn es keine Leistungen der öffentlichen Hand bzw. der Sozialversicherer geben würde (vgl. E. 3.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 14 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie ihr Alter als Hinderungsgrund für den Erhalt einer Stelle geltend macht (Be- schwerde S. 4 III./Art. 2/Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1974 war bei Eintritt der Invalidität am 1. Juni 2020 gerade einmal 46 Jahre und ist heute 50 Jahre alt. Bis zum Erreichen des Referenzalters nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG; SR 831.10) besteht eine lange Dauer der Er- werbstätigkeit, womit noch nicht von einer altermässig eingeschränkten Möglichkeit, eine Stelle zu erhalten, gesprochen werden kann. 4.4 Damit hat die Beschwerdeführerin die Vermutung, dass ihr die Ver- wertung ihrer Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar ist und sie dabei das vorgesehene hypothetische Einkommen auch erzielen könnte, nicht umstossen können. In der dem angefochtenen Einspacheentscheid zugrundeliegenden Verfü- gung vom 13. Juni 2023 (act. II 55) wurde bei einem Invaliditätsgrad von 61 % sowohl für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2022 als auch ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres ein hypothetisches Einkommen im Betrag von jährlich Fr. 13'073.-- angerechnet, was jedoch nur für das Jahr 2022 korrekt ist (aArt. 10 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2022 gülti- gen Fassung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]; zwei Drittel von Fr. 19'610.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fas- sung, i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpas- sungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]), womit ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 13'400.-- hätte angerechnet werden müssen (zwei Drittel von Fr. 20'100.-- [Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]). Da dies zu einem noch höheren Einnahmenüberschuss als be- reits festgelegt führt, ändert dies am Ergebnis jedoch nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 15 4.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (act. II 76) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2024, EL/24/433, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.