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200 2024 43

Bern VerwG · 2024-01-03 · Deutsch BE

Zwischenentscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 3. Januar 2024 (vbv 90/2023)

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene A.________ wird seit Dezember 2023 (erneut) durch die Einwohnergemeinde B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt. Am 29. November 2023 verfügte die Letztere das Sozialhilfebudget pro Dezember 2023 (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Biel/Bienne [act. II], unpag. Beilagen zur Beschwerde). B. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2023 (act. II 1-3) gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und beantragte diverse Ände- rungen im Sozialhilfebudget sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 (Akten des A.________ [act. I] 1) beschied die Regierungsstatthalte- rin-Stv. das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abschlägig. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hat A.________ (Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Regierungsstatthalterin (Beschwerdegegnerin; vgl. dazu auch prozess- leitende Verfügung vom 25. Januar 2024) hat mit Vernehmlassung vom

17. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwi- schenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochte- ne Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die angefochtene Zwischenverfügung über die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist Kraft der speziellen Regelung von Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbständig anfechtbar (LUCIE VON BÜHREN, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im rechtshängigen vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren.

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen.

E. 2.2 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die- se. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenü- ber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

E. 2.3 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 5 en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O.). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Hauptverfahren bildet das Sozialhilfebudget für Dezember 2023 (act. II, unpag. Beilagen zur Be- schwerde), wobei der Beschwerdeführer unter anderem die Korrektur ein- zelner Positionen beantragt (kein Abzug von CHF 120.00 wegen Miet- zinsüberschuss, Übernahme der Prämie von CHF 15.10 für Zusatzversi- cherung nach Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsver- trag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]). Wenngleich die entsprechenden Beträge für den Beschwerdeführer sicherlich ins Gewicht fallen mögen, sind seine Interessen angesichts der Differenz zur gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe jedenfalls nicht in schwerwiegender Weise be- troffen (vgl. E. 2.3 vorne). Dies zumal sich die übrigen Rechtsbegehren (Verzicht auf Direktauszahlung der individuellen Prämienverbilligung [IPV] an die Krankenpflegeversicherung i.S.v. Art. 8h Abs. 3 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111]; Aushändigung interner Weisungen/Richtlinien) nicht direkt auf seine wirt- schaftliche Situation niederschlagen. Ferner ist weder von einem unüber- sichtlichen Sachverhalt auszugehen noch stellen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. E. 2.3 vorne). Dem im Hauptverfah- ren nicht vertretenen Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, mit einer offensichtlich den Anforderungen genügenden Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 6 schrift Beschwerde zu erheben (act. II 1-3). Vor diesem Hintergrund recht- fertigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine anwaltliche Vertretung.

E. 3.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der kumulativen Anspruchsvoraussetzungen (Prozessarmut sowie fehlende Aussichtslosigkeit [vgl. E. 2.1 vorne]). Die angefochtene Zwischenverfü- gung hält der Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Ver- fahrenskosten erhoben. Hinzu kommt, dass die hier angefochtene Zwi- schenverfügung die unentgeltliche Rechtspflege betrifft und das Rechtsmit- telverfahren bereits deshalb kostenlos ist (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VON BÜREN, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 7
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 43 SH JAP/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwal- tungskreises Biel/Bienne vom 3. Januar 2024 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ wird seit Dezember 2023 (erneut) durch die Einwohnergemeinde B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt. Am 29. November 2023 verfügte die Letztere das Sozialhilfebudget pro Dezember 2023 (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Biel/Bienne [act. II], unpag. Beilagen zur Beschwerde). B. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2023 (act. II 1-3) gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und beantragte diverse Ände- rungen im Sozialhilfebudget sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2024 (Akten des A.________ [act. I] 1) beschied die Regierungsstatthalte- rin-Stv. das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abschlägig. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hat A.________ (Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Regierungsstatthalterin (Beschwerdegegnerin; vgl. dazu auch prozess- leitende Verfügung vom 25. Januar 2024) hat mit Vernehmlassung vom

17. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwi- schenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochte- ne Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die angefochtene Zwischenverfügung über die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist Kraft der speziellen Regelung von Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbständig anfechtbar (LUCIE VON BÜHREN, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im rechtshängigen vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. 2.2 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die- se. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenü- ber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 2.3 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 5 en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O.). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Hauptverfahren bildet das Sozialhilfebudget für Dezember 2023 (act. II, unpag. Beilagen zur Be- schwerde), wobei der Beschwerdeführer unter anderem die Korrektur ein- zelner Positionen beantragt (kein Abzug von CHF 120.00 wegen Miet- zinsüberschuss, Übernahme der Prämie von CHF 15.10 für Zusatzversi- cherung nach Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsver- trag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]). Wenngleich die entsprechenden Beträge für den Beschwerdeführer sicherlich ins Gewicht fallen mögen, sind seine Interessen angesichts der Differenz zur gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe jedenfalls nicht in schwerwiegender Weise be- troffen (vgl. E. 2.3 vorne). Dies zumal sich die übrigen Rechtsbegehren (Verzicht auf Direktauszahlung der individuellen Prämienverbilligung [IPV] an die Krankenpflegeversicherung i.S.v. Art. 8h Abs. 3 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111]; Aushändigung interner Weisungen/Richtlinien) nicht direkt auf seine wirt- schaftliche Situation niederschlagen. Ferner ist weder von einem unüber- sichtlichen Sachverhalt auszugehen noch stellen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. E. 2.3 vorne). Dem im Hauptverfah- ren nicht vertretenen Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, mit einer offensichtlich den Anforderungen genügenden Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 6 schrift Beschwerde zu erheben (act. II 1-3). Vor diesem Hintergrund recht- fertigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine anwaltliche Vertretung. 3.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der kumulativen Anspruchsvoraussetzungen (Prozessarmut sowie fehlende Aussichtslosigkeit [vgl. E. 2.1 vorne]). Die angefochtene Zwischenverfü- gung hält der Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Ver- fahrenskosten erhoben. Hinzu kommt, dass die hier angefochtene Zwi- schenverfügung die unentgeltliche Rechtspflege betrifft und das Rechtsmit- telverfahren bereits deshalb kostenlos ist (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VON BÜREN, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/2024/43, Seite 7

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.