Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024
Sachverhalt
A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im September 2016 zum Vorbezug der Al- tersrente (AHV-Rente) an (Akten der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber [nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. II 2) sprach die AKBA dem Versicherten ab dem 1. November 2016 eine um Fr. 160.-- gekürzte Altersrente von monat- lich Fr. 2'190.-- zu. Im Januar 2024 (act. II 3) stellte der Versicherte einen Antrag auf eine einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Refe- renzalter, welchen die AKBA mit Schreiben vom 21. Februar 2024 (act. II 4) ablehnte. Auf Wunsch des Versicherten (act. II 5) verfügte sie am 8. März 2024 (act. II 6) entsprechend und hielt auf Einsprache hin (act. II 9) mit Entscheid vom 22. Mai 2024 (act. II 10) an der Ablehnung der Neuberech- nung fest. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Beschwer- de mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspra- cheentscheides (act. II 10) und Ausrichtung einer ungekürzten Altersrente ab dem 1. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Ju- li 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2025, AHV 200 2024 423
- 3 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die einmalige Neuberechnung der Altersrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 29bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann eine ren-
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- 4 - tenberechtigte Person, die nach Erreichen des Referenzalters AHV- Beiträge entrichtet hat, einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlan- gen. Bei der Neuberechnung werden Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitrags- dauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. Gemäss Abs. 4 von Art. 29bis AHVG können unter näher erläuterten Voraussetzungen Beitragslücken geschlossen werden mit Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt. Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezem- ber 2021 (AHV 21; nachfolgend Übergangsbestimmungen) können Perso- nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Bei- träge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen. 2.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 150 V 33 E. 5.1 S. 39, 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96, 134 V 182 E. 4.1 S. 185). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6).
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- 5 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist am TT. Oktober 1952 geboren und hat das 70. Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der Änderung des AHVG per
1. Januar 2024 vollendet. Aus diesem Grund wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers um Neuberechnung ab, dies unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (nachfolgend KS-R AHV 21; act. II 4, 6, 10). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine Regelung auf Weisungsstufe (KS-R AHV 21 Rz. 4003), die dem Willen des Gesetzgebers widerspreche und für die keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Bestimmungen seien auslegungsbedürftig und es stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber die über 70-jährigen Versicherten gegenüber den jüngeren Jahrgängen tatsächlich habe benachteiligen und diskriminieren wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers besteht durchaus eine Grundlage auf Ge- setzesstufe. Sie findet sich in den Übergangsbestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor), welche Bestandteil des Gesetzes bilden. Darin ist unmissverständ- lich festgehalten, dass nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen können. Dass von dieser Möglichkeit somit ausgeschlossen ist, wer am 1. Januar 2024 das
70. Altersjahr bereits vollendet hat, ergibt sich aus dem Umkehrschluss – so im Übrigen ausdrücklich die Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabili- sierung der AHV [AHV 21], BBI 2019 6386 Ziff. 5.2 – und bedarf keiner zusätzlichen expliziten Erwähnung im Gesetz. Aus Art. 190 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich sodann, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden- den Behörden massgebend sind. Dies gilt auch für den hier vom Be- schwerdeführer kritisierten Wortlaut der Übergangsbestimmung. Selbst wenn die Bestimmung, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungs- verbot respektive Art. 8 BV verstossen würde – was hier nicht ersichtlich
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- 6 - ist – wäre die Bestimmung dennoch anwendbar (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6). 3.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits unter dem alten Recht davon ausgegangen, dass eine Lücke im Gesetz bestehen dürfte, wenn der Vorbezug der AHV-Rente durch Beiträge bis zum 70. Al- tersjahr vollständig zurückbezahlt werde. Er habe zwischen dem Erreichen des Referenzalters im Jahr 2017 und der Vollendung des 70. Altersjahres im Jahr 2022 mehr Beiträge einbezahlt, als er durch den einjährigen Vor- bezug der Rente ab dem Jahr 2016 erhalten habe. Für eine Berücksichti- gung dieser Überlegungen im Rahmen einer Neuberechnung besteht je- doch keine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen und Modalitäten der Rentenberechnung und Renten-Neuberechnung sind in Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Wie im bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht wird die ganz oder anteilig vorbezogene AHV-Rente ab dem 1. Januar 2024 nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen gekürzt. Mit dieser Rentenkürzung wird der auf die Altersrente gewährte Vorschuss in Raten zurückbezahlt. Massge- bend für den Kürzungssatz ist somit grundsätzlich die durchschnittliche Lebenserwartung. Damit soll einer Person der gleiche Rentenbetrag garan- tiert werden, unabhängig davon, ob sie eine Rente vorzeitig oder ab dem Referenzalter bezieht (BBI 2019 6365). In der Botschaft wird weiter darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der nach dem Referenzalter be- zahlten AHV-Beiträge einerseits den Versicherten dient, die Beitragslücken aufweisen und andererseits den Versicherten, die das Maximum des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht erreichen (BBI 2019 6369). Der Gesetzgeber hat somit lediglich zwei Möglichkeiten vorgesehen, um die Rente zu verbessern: Einerseits die Schliessung von allfälligen Bei- tragslücken und andererseits die Verbesserung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens (BBI 2019 6370). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Beitragslücken aufweist und sein massgebendes durchschnittliches Einkommen über dem notwendigen Ma- ximum liegt (act. II 7), weshalb keine der vorgesehenen Möglichkeiten in Betracht kommt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des In-
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- 7 - krafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt hätte, könnte er die durch den Rentenvorbezug erfolgte Kürzung nicht mit nach dem Referenzalter bezahlten Beiträgen kompensieren, zumal der Gesetzgeber dies bewusst nicht vorgesehen hat. Selbst wenn der Be- schwerdeführer, wie er beschwerdeweise ebenfalls ausführt, lebenslang AHV-Beiträge bezahlt, können diese Beiträge somit nicht dazu genutzt werden, die "Lücke" in Form der Vorbezugskürzung zu füllen. Wie die Be- schwerdegegnerin richtig ausführt (Beschwerdeantwort S. 2 ganz unten), besteht in der AHV kein persönliches Konto, auf welchem Beiträge und Rentenbezüge einander gegenübergestellt und gegengerechnet werden könnten. Die von den aktiven Versicherten einbezahlten Beiträge werden vielmehr direkt an die aktiv rentenbeziehenden Personen weitergeleitet (sogenanntes Umlageverfahren; vgl. <www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/so- zialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/leistungen-finanzierung.html>). Aufgrund des Dargelegten kann folglich nicht die Rede davon sein, der Gesetzgeber habe Konstellationen wie jene des Beschwerdeführers über- sehen und die gesetzlichen Grundlagen blieben diesbezüglich jede Antwort schuldig. Damit verbietet sich die Annahme einer vom Gericht zu füllenden echten Gesetzeslücke. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine unechte Lücke vorliegen und die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der anwendbaren Normen einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. BGE 149 V 156 E. 7.2.1 S. 164, 148 V 397 E. 6.2.1 S. 404). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sich auf den Wortlaut von Gesetz und Verordnung verlassen und keine Kenntnis des KS-R AHV 21 gehabt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass nach dem oben Erwähn- ten die in Rz. 4003 KS-R AHV 21 erwähnte Alterslimite (noch nicht vollen- detes 70. Altersjahr) dem Gesetzeswortlaut gemäss lit. b der Übergangs- bestimmungen entspricht und im Übrigen nach einem allgemeinen Rechts- grundsatz in der Regel niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ab- leiten darf (vgl. BGE 124 V 220 E. 2b/aa S. 220). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (act. II 10) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2024 423 MAK/NUS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im September 2016 zum Vorbezug der Al- tersrente (AHV-Rente) an (Akten der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber [nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. II 2) sprach die AKBA dem Versicherten ab dem 1. November 2016 eine um Fr. 160.-- gekürzte Altersrente von monat- lich Fr. 2'190.-- zu. Im Januar 2024 (act. II 3) stellte der Versicherte einen Antrag auf eine einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Refe- renzalter, welchen die AKBA mit Schreiben vom 21. Februar 2024 (act. II 4) ablehnte. Auf Wunsch des Versicherten (act. II 5) verfügte sie am 8. März 2024 (act. II 6) entsprechend und hielt auf Einsprache hin (act. II 9) mit Entscheid vom 22. Mai 2024 (act. II 10) an der Ablehnung der Neuberech- nung fest. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Beschwer- de mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspra- cheentscheides (act. II 10) und Ausrichtung einer ungekürzten Altersrente ab dem 1. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Ju- li 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die einmalige Neuberechnung der Altersrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 29bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann eine ren-
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- 4 - tenberechtigte Person, die nach Erreichen des Referenzalters AHV- Beiträge entrichtet hat, einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlan- gen. Bei der Neuberechnung werden Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitrags- dauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. Gemäss Abs. 4 von Art. 29bis AHVG können unter näher erläuterten Voraussetzungen Beitragslücken geschlossen werden mit Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt. Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezem- ber 2021 (AHV 21; nachfolgend Übergangsbestimmungen) können Perso- nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Bei- träge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen. 2.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar ange- sehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 150 V 33 E. 5.1 S. 39, 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96, 134 V 182 E. 4.1 S. 185). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich un- vermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter stren- gen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6).
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- 5 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist am TT. Oktober 1952 geboren und hat das 70. Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der Änderung des AHVG per
1. Januar 2024 vollendet. Aus diesem Grund wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers um Neuberechnung ab, dies unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (nachfolgend KS-R AHV 21; act. II 4, 6, 10). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine Regelung auf Weisungsstufe (KS-R AHV 21 Rz. 4003), die dem Willen des Gesetzgebers widerspreche und für die keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Bestimmungen seien auslegungsbedürftig und es stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber die über 70-jährigen Versicherten gegenüber den jüngeren Jahrgängen tatsächlich habe benachteiligen und diskriminieren wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers besteht durchaus eine Grundlage auf Ge- setzesstufe. Sie findet sich in den Übergangsbestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor), welche Bestandteil des Gesetzes bilden. Darin ist unmissverständ- lich festgehalten, dass nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen können. Dass von dieser Möglichkeit somit ausgeschlossen ist, wer am 1. Januar 2024 das
70. Altersjahr bereits vollendet hat, ergibt sich aus dem Umkehrschluss – so im Übrigen ausdrücklich die Botschaft vom 28. August 2019 zur Stabili- sierung der AHV [AHV 21], BBI 2019 6386 Ziff. 5.2 – und bedarf keiner zusätzlichen expliziten Erwähnung im Gesetz. Aus Art. 190 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich sodann, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden- den Behörden massgebend sind. Dies gilt auch für den hier vom Be- schwerdeführer kritisierten Wortlaut der Übergangsbestimmung. Selbst wenn die Bestimmung, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungs- verbot respektive Art. 8 BV verstossen würde – was hier nicht ersichtlich
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- 6 - ist – wäre die Bestimmung dennoch anwendbar (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6). 3.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits unter dem alten Recht davon ausgegangen, dass eine Lücke im Gesetz bestehen dürfte, wenn der Vorbezug der AHV-Rente durch Beiträge bis zum 70. Al- tersjahr vollständig zurückbezahlt werde. Er habe zwischen dem Erreichen des Referenzalters im Jahr 2017 und der Vollendung des 70. Altersjahres im Jahr 2022 mehr Beiträge einbezahlt, als er durch den einjährigen Vor- bezug der Rente ab dem Jahr 2016 erhalten habe. Für eine Berücksichti- gung dieser Überlegungen im Rahmen einer Neuberechnung besteht je- doch keine gesetzliche Grundlage. Die Voraussetzungen und Modalitäten der Rentenberechnung und Renten-Neuberechnung sind in Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Wie im bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht wird die ganz oder anteilig vorbezogene AHV-Rente ab dem 1. Januar 2024 nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen gekürzt. Mit dieser Rentenkürzung wird der auf die Altersrente gewährte Vorschuss in Raten zurückbezahlt. Massge- bend für den Kürzungssatz ist somit grundsätzlich die durchschnittliche Lebenserwartung. Damit soll einer Person der gleiche Rentenbetrag garan- tiert werden, unabhängig davon, ob sie eine Rente vorzeitig oder ab dem Referenzalter bezieht (BBI 2019 6365). In der Botschaft wird weiter darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der nach dem Referenzalter be- zahlten AHV-Beiträge einerseits den Versicherten dient, die Beitragslücken aufweisen und andererseits den Versicherten, die das Maximum des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht erreichen (BBI 2019 6369). Der Gesetzgeber hat somit lediglich zwei Möglichkeiten vorgesehen, um die Rente zu verbessern: Einerseits die Schliessung von allfälligen Bei- tragslücken und andererseits die Verbesserung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens (BBI 2019 6370). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Beitragslücken aufweist und sein massgebendes durchschnittliches Einkommen über dem notwendigen Ma- ximum liegt (act. II 7), weshalb keine der vorgesehenen Möglichkeiten in Betracht kommt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Nov. 2025, AHV 200 2024 423
- 7 - krafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt hätte, könnte er die durch den Rentenvorbezug erfolgte Kürzung nicht mit nach dem Referenzalter bezahlten Beiträgen kompensieren, zumal der Gesetzgeber dies bewusst nicht vorgesehen hat. Selbst wenn der Be- schwerdeführer, wie er beschwerdeweise ebenfalls ausführt, lebenslang AHV-Beiträge bezahlt, können diese Beiträge somit nicht dazu genutzt werden, die "Lücke" in Form der Vorbezugskürzung zu füllen. Wie die Be- schwerdegegnerin richtig ausführt (Beschwerdeantwort S. 2 ganz unten), besteht in der AHV kein persönliches Konto, auf welchem Beiträge und Rentenbezüge einander gegenübergestellt und gegengerechnet werden könnten. Die von den aktiven Versicherten einbezahlten Beiträge werden vielmehr direkt an die aktiv rentenbeziehenden Personen weitergeleitet (sogenanntes Umlageverfahren; vgl.). Aufgrund des Dargelegten kann folglich nicht die Rede davon sein, der Gesetzgeber habe Konstellationen wie jene des Beschwerdeführers über- sehen und die gesetzlichen Grundlagen blieben diesbezüglich jede Antwort schuldig. Damit verbietet sich die Annahme einer vom Gericht zu füllenden echten Gesetzeslücke. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine unechte Lücke vorliegen und die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der anwendbaren Normen einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. BGE 149 V 156 E. 7.2.1 S. 164, 148 V 397 E. 6.2.1 S. 404). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sich auf den Wortlaut von Gesetz und Verordnung verlassen und keine Kenntnis des KS-R AHV 21 gehabt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass nach dem oben Erwähn- ten die in Rz. 4003 KS-R AHV 21 erwähnte Alterslimite (noch nicht vollen- detes 70. Altersjahr) dem Gesetzeswortlaut gemäss lit. b der Übergangs- bestimmungen entspricht und im Übrigen nach einem allgemeinen Rechts- grundsatz in der Regel niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ab- leiten darf (vgl. BGE 124 V 220 E. 2b/aa S. 220). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 (act. II 10) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.