Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024
Sachverhalt
A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bis 30. November 2013 befristet bei der C.________ AG als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 13. No- vember 2013 bei einem Sturz von der Leiter eine Radiusköpfchenfraktur im linken Ellbogen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1; 14). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sei die gesetzlichen Leistungen erbrachte (act. II 2 f.). In der weiteren Folge gestaltete sich der Heilverlauf protrahiert bei mehreren Infiltrationen, operativen Eingriffen am linken Ellbogen (11. Au- gust 2014 [act. II 81], 5. März 2015 [act. II 148] und am 14. Juli 2017 [act. II 347]) sowie diversen kreisärztlichen Untersuchungen (act. II 126; 242; 385). Nachdem die Suva im März 2019 eine weitere kreisärztliche Untersu- chung veranlasst (act. II 485), aufgrund einer vermuteten Diskrepanz zwi- schen Beschwerdeschilderung und effektivem Gesundheitsschaden Abklärungen getätigt (act. II 501 ff.) und den Versicherten anschliessend zur arbeitsorientierten Rehabilitation in die Rehaklinik I.________ aufgebo- ten hatte (act. II 535; 551), stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit (formlosem) Schreiben vom 15. Oktober 2019 (act. II 552) per 31. Ok- tober 2019 ein. In der Begründung hielt sie fest, von weiteren Heilbehand- lungen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 (act. II 560) verneinte die Suva zudem bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie – bei fehlendem Integritätsschaden – einen An- spruch auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 570), woraufhin die Suva ein im Auftrag der IV-Stelle Bern (IVB) bei der D.________ AG (nachfolgend MEDAS) veranlasstes polydisziplinäres Gutachten vom 9. September 2020 (act. II 587) zu den Akten nahm und dieses den Dres. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, und F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, beide Versicherungsmedizin Suva, zur Beurteilung vorlegte (act. II 613). Nachdem sich der Versicherte hierzu hat-
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- 3 - te vernehmen lassen (act. II 615), wies die Suva mit Entscheid vom 7. Mai 2024 (act. II 620) die Einsprache des Versicherten ab, soweit sie darauf eintrat. Inzwischen hatte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verneint (Verfügung vom 2. September 2021 [act. II 594]). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rück- wirkend seit 1. November 2019 eine Invalidenrente von jährlich mindestens Fr. 20'330.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 %, auszurichten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kos- tengutsprache für erforderliche Heilbehandlungen, insbesondere für die Ent- fernung des Fadenmaterials im linken Ellbogen, zu gewähren. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST Mit weiterer Eingabe vom 7. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin ein. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
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- 4 -
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 17. Oktober 2019 (act. II
560) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (act. II 620). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere in Form von Heilbehandlung, einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädi- gung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
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- 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4.2 Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Ge- sundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten ent- scheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge- mein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht prak- tisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.5 2.5.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und hier anwend- baren Fassung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des ver- sicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs-
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- 7 - massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.5.2 Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine angemessene Inte- gritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass der Sturz von der Leiter am 13. November 2013, bei dem sich der Beschwerdeführer den linken Ellbogen verletzte (act. II 1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin hinsichtlich des im Verlauf diagnostizierten CRPS, die Über- nahme weiterer Heilkosten sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Beurteilung dieser Fragen bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insoweit präsentie- ren sich die Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 13. November 2013 eine Radiusköpfchenfraktur links zu (act. II 14 S. 1). Am 11. August 2014 erfolgte bei diagnostizierter postero-lateraler Rotationsinstabilität eine diagnostische Ellbogenarthroskopie mit Débridement anterior, posterior und postero-lateral sowie Stabilitätsprüfung links (act. II 81). In der Folge klagte der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende Ellbogenschmerzen (act. II 132), woraufhin am 5. März 2015 ein erneuter operativer Eingriff vorgenommen wurde (LUCL-Rekonstruktion [LUCL = laterales ulnares Kol- lateralband] mit ipsilateralem Gracilis; Shaping des Radiusköpfchens; Des- insertion des ERCBs [= Musculus extensor carpi radialis brevis] links [act. II
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- 8 - 148]). Weil der Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf über chroni- sche Ellbogenbeschwerden links klagte bei insbesondere Irritationsneur- opathie des N. (= Nervus) ulnaris im Sulcus nervi ulnaris sowie einer chro- nisch rezidivierenden Epicondylitis humeri radialis (act. II 342 S. 1), wurde am 14. Juli 2017 eine Revision des N. ulnaris im Sulcus mit intramuskulärer Vorverlagerung durchgeführt (act. II 347). Zwar wurde im Bericht vom 13. Dezember 2017 des Spitals G.________ (act. II 378) eine gewisse Verbes- serung festgestellt (S. 2), gleichzeitig jedoch die Situation bei zusätzlich diagnostiziertem CRPS (= Komplexes regionales Schmerzsyndrom) Typ II als äusserst unbefriedigend beurteilt (S. 2). 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 16. Januar 2019 (act. II 464) fest, die Diagnose eines CRPS Typ II sei durch die genannten Untersuchungsbefunde nicht belegt. Eine Allodynie allein erfülle die klinischen Kriterien eines CRPS nicht, und die für einen Typ II notwendige Nervenschädigung sei nicht nachgewiesen. 3.2.3 Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2019 stellte Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019 (act. II 485) die folgenden Diagnosen (S. 4): - Status nach konservativ behandelter dislozierter Radiuskopffraktur (Meisselfraktur) und osteochondraler Impression am Capitulum humeri - Status nach Ruptur des Ligamentum ulnokarpale laterale mit diagnos- tischer Ellbogenarthroskopie 2014 und - Status nach Rekonstruktion des LUCL mit ipsilateralem Gracilis, Sha- ping des Radiusköpfchens und des ERCB links am 5. März 2015 - Status nach Revision des Nervus ulnaris im Sulcus, intramuskulärer Vorverlagerung nach Leamonth McKinnon, endoskopisch assistierter Dekompression des Nervus ulnaris 10 cm proximal im Oberarm und distal im Vorderarm bei - chronischen Ellbogenbeschwerden links im Sinne einer Irritations- neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus Nervi ulnaris links - Somatoforme Schmerzstörung In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, subjektiv klage der Be- schwerdeführer weiterhin über immer wieder einschiessende Schmerzen
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- 9 - im Ellbogen überwiegend ulnar aber auch dorsal und radial bei bestimmten Bewegungen. Die Schmerzen liessen sich provozieren. Eine Belastung des linken Ellbogens sei überhaupt nicht möglich, selbst unbelastete Bewegun- gen würden bereits zu einschiessenden Schmerzen führen. Objektiv beste- he nach Umverlagerung des Nervus ulnaris und der LUCL-Rekonstruktion kein weiteres pathologisches Korrelat für die persistierend beklagten Be- schwerden. Ein Nervenengpasssyndrom sei ausgeschlossen worden, ebenso ein Neurom im Bereich des Nervus ulnaris. Eine szintigraphische Untersuchung habe allenfalls geringgradige Weichteilentzündungen, aber keine nennenswerten pathologischen Veränderungen gezeigt. Ein CRPS I sei szintigraphisch ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Motorik und der peripheren Sensibilität sei nicht objektivierbar. Ein CRPS II sei aufgrund fehlender Nervenschädigung ebenfalls auszuschliessen (S. 4). Die seit Januar 2018 durchgeführten schmerztherapeutischen Bemühun- gen hätten die Beschwerden nicht namhaft beeinflusst. Die im Rahmen der Schmerztherapie verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Der auf diese Medikamente getestete Blutspiegel erreiche die Referenzwerte nicht. Inkonsistent wäre auch, wenn der Beschwerdefüh- rer – wie er angebe – zwar Muskelkräftigungsübungen am linken Arm durchführen könnte, aber eine Belastung des linken Armes, insbesondere des Ellbogengelenkes, stärkste Nervenschmerzen auslösen würde (S. 4 f.). Weitere Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes böten sich nicht an, zumal offensichtlich der empfohlenen Medikation nicht gefolgt werde. Ferner sei dem Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz möglich (S. 5). Die Integritätseinbusse für den linken Arm erreiche die Erheblichkeitsgren- ze nicht (S. 5). 3.2.4 Vom 9. bis 24. Juli 2019 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 9. August 2019 (act. II
551) wurde festgehalten, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Infolge Selbstlimitie-
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- 10 - rung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperli- chen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten phy- sischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Über- legungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs- tests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die frühere Tätigkeit als … sei nicht zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Arm rechts) sei ganztags zumutbar. In Bezug auf den Ellbogen links (adominante Seite) bestehe ein Gewichtslimit von 2.5 kg; ferner seien Ar- beiten mit Schlägen und Vibrationen sowie vollständiger Ellbogenbeweg- lichkeit nicht zumutbar (S. 2). 3.2.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom
29. November 2019 (act. II 575 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer möchte das störende Fadenmaterial am radialen Epicondylus entfernen lassen bei subjektiv deutlicher Beeinträchtigung. Die Fadengranulome seien im Nar- benbereich deutlich spürbar und lösten sowohl auf Druck, als auch bei der Mobilisation jeweils Schmerzen aus. Zwischen den Granulomen gebe er keine Druckbeschwerden an. Die Beschwerden seien klar reproduzierbar und die Granulome objektiv nachweisbar. Eine entsprechende Fadenmate- rialentfernung sollte von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. Die Schmerzsymptomatik auf der ulnaren Seite sei jedoch operativ nicht mehr beeinflussbar und könne gegebenenfalls analgetisch verbessert wer- den. 3.2.6 Im MEDAS-Gutachten vom 9. September 2020 (act. II 587) wur- den interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) der linken unteren Extremität (ICD-10 G90.50)
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- 11 - o persistierende Schmerzen, Hypotrichose, Temperaturdifferenz, Atrophien mit Umfangsdifferenz linker Arm, insbesondere des Un- terarmes links im Vergleich zu rechts, anamnestisch vermehrtes Schwitzen und zeitweises Anschwellen o Zustand nach dislozierter Radiuskopffraktur (Meisselfraktur) und osteochondrale Impression am Capitulum humeri sowie Ruptur des Ligamentum ulnokarpale laterale nach Sturz von einer Leiter (Arbeitsunfall) am 13. November 2013, konservativ behandelt o Zustand nach diagnostischer Ellbogenarthroskopie links mit Dé- bridement und Stabilitätsprüfung am 11. August 2014 o Zustand nach Rekonstruktion des LUCL mit ipsilateralem Gracilis, Shaping des Radiusköpfchens und des ERCB am Ellbogen links am 5. März 2015 o Zustand nach Revision des N. ulnaris im Sulcus mit intramuskulä- rer Vorverlagerung nach Learmonth/Mc Kinnon, endoskopisch as- sistierte Dekompression des N. ulnaris 10 cm proximal im Oberarm und distal im Vorderarm links am 14. Juli 2017 o Klinisch potentiell störendes Fadenmaterial 4 Jahre nach LUCL- Rekonstruktion - Wiederkehrende Nackenschmerzen (ICD-10 M54.2) bei beginnenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) - Hyperurikämie - Minim eingeschränkte Nierenfunktion mit eGFR 81 ml/min - Dyspeptische Beschwerden o anamnestisch Status nach Helicobacter pylori-Therapie 2013 o unter PPI-Therapie beschwerdefrei In der bisher ausgeübten Tätigkeit als … bestehe keine Arbeitsfähig- keit mehr. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Ar- beitsfähigkeit 70 %. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf die zu erwartenden Verzögerungen bei jeglichen Tätigkeiten infolge der Funktionseinschränkung am linken Ellbogen und der Halswir- belsäule begründet. Generell manuelle Tätigkeiten mit der linken obe- ren Extremität, Überkopf- und höhenexponierte Arbeiten sowie eine vermehrte Beanspruchung der Halswirbelsäule sollten vermieden werden (S. 9).
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- 12 - 3.2.7 Im interdisziplinären Bericht vom 15. Mai 2023 (act. II 613) hielten die Dres. med. E.________ und F.________ zu Handen der Beschwerde- gegnerin fest, als unfallkausal zu betrachten seien die Meisselfraktur am linken Radiusköpfchen, welches in leichter Fehlstellung verheilt sei und möglicherweise langfristig zu einer Arthrose dieses Gelenkes führen könne, sowie die mittels Gracilis-Plastik operierte posterolaterale Instabilität des linken Ellbogengelenkes. Bei der versicherungsmedizinischen Untersu- chung vom 13. März 2019 habe keine Bandinstabilität des Ellbogengelen- kes vorgelegen. Die Funktion sei nahezu vollständig gewesen (S. 9). Das in der Beurteilung vom 13. März 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil erfahre keine Veränderung. Die übrigen im Verlauf behandelten Diagnosen seien nicht in Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2013 zu betrachten. Eine Veränderung betreffend Beurteilung der Integritätseinbusse ergebe sich nicht. Als diskussionswürdig, aber nicht als unfallkausal, sei die Dia- gnose eines CRPS zu sehen. Nach versicherungsmedizinischen Kriterien könne ein CRPS nur als möglich angenommen werden. Die aktuell beklag- ten und physiotherapeutisch behandelten Beschwerden an der Halswir- belsäule seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis von 2013 (S. 10). 4. 4.1 4.1.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
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- 13 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zu- dem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengut- achtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 4.1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht pu- bl. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107) – kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil des BGer 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
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- 14 - vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2 Die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und Rechts- fragen (vgl. E. 4.1.1 vorne). Insbesondere erfüllen die kreisärztlichen Be- richte – namentlich jene vom 16. Januar 2019 (act. II 464), vom 19. März 2019 (act. II 485) sowie vom 15. Mai 2023 (act. II 613) – die Voraussetzun- gen der Rechtsprechung an medizinische Berichte und erbringen – man- gels auch nur geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 4.1.3 vorne) – vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich hinsichtlich der Stellungnahmen vom 16. Januar 2019 und vom 15. Mai 2023 um Aktenberichte handelt, erfolgten die entsprechenden Einschät- zungen doch basierend auf einem lückenlos erhobenen Befund (vgl. E. 4.1.2 vorne) bzw. gestützt auf eine ausführliche Dokumentation der me- dizinischen Situation durch die Behandler (vgl. act. I 2). Insoweit der Be- schwerdeführer Diskrepanzen zur Einschätzung der behandelnden Ärzte respektive zum MEDAS-Gutachten vom 9. September 2020 geltend macht bzw. mit den kreisärztlichen Beurteilungen nicht einverstanden ist, ist dar- auf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid den Kausalzusammenhang zwischen dem im Verlauf diagnostizier- ten CRPS und dem Unfall vom 13. November 2013 verneint (act. II 620 S. 7-9 Ziff. 5c). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe auch hinsichtlich des CRPS (Beschwerde S. 7 f. Rz. 15 f.). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die in den medizinischen Akten kontrovers diskutierte Frage, ob ein CRPS überhaupt überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist – was die Kreisärzte Dres. med. H.________, E.________ und F.________ jeweils verneinen (vgl. act. II 464; 485 S. 4; 613 S. 10), die behandelnden Ärzte
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- 15 - sowie die Gutachter der MEDAS demgegenüber bejahen (vgl. act. II 587 S.
8) – offen bleiben. 5.2 Die Ätiologie und Pathogenese des CRPS (früher Morbus Sudeck oder Algodystrophie) sind unklar. Es ist als neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung indessen als organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1). Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombi- niert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (Urteil des BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Ob ein CRPS vorliegt, ist anhand der sog. Budapest-Kriterien zu prüfen (BGer 8C_628/2023 E. 3.1). 5.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht anhand echtzeitlich erhobe- ner medizinischer Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) darzutun, innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 13. November 2013 zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelit- ten zu haben (vgl. E. 5.2 vorne). Erstmals aktenkundig erwähnt wurde ein CRPS im Bericht des Spitals G.________ vom 9. März 2015 (act. II 152 S. 2) allerdings allein in Zusammenhang mit der Verabreichung von Medi- kamenten zwecks CRPS-Prophylaxe, was nichts anderes bedeutet, als dass zu diesem Zeitpunkt rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall keine für ein CRPS typische Symptomatik vorlag. Im weiteren Verlauf zog erstmals Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 15. Juni 2016 ein mögliches CRPS Typ I zwar in Betracht (act. II 248 S. 1), fand
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- 16 - jedoch bereits anlässlich seiner Untersuchung nicht genügend autonome Störungen, um diese Diagnose zu bestätigen (S. 3). Schliesslich konnte mittels 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 22. Juli 2016 ein CRPS bzw. Morbus Sudeck am Unterarm links vorderhand ausgeschlossen werden (act. II 264 S. 1). Selbst wenn gestützt auf die neurologische Gutachterin der MEDAS der Szintigraphie eine für die Diagnosestellung hinreichende Sensitivität abgesprochen wird (vgl. act. II 587 S. 43), so bleibt es dabei, dass die Budapest-Kriterien damals mit Blick auf die von Dr. med. K.________ erhobenen Befunde offensichtlich nicht erfüllt waren. Gegen- teiliges folgt auch nicht aus dem MEDAS-Gutachten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
7. Mai 2024 sodann zutreffend erwog (act. II 620 S. 8 Ziff. 5/c/cc), wurde die Diagnose eines CRPS Typ II erstmals im Bericht des Spitals G.________ vom 13. Dezember 2017 (act. II 378) gestellt. Auch wenn dar- in von einem "zwischenzeitlich ausgeprägten CRPS II" (S. 2; vgl. Be- schwerde S. 8 Rz. 16) die Rede ist, so finden sich im Bericht keine Anhaltspunkte dafür, wann die klinischen Zeichen bzw. Symptome eines CRPS aufgetreten sind bzw. dass sie innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall in Erscheinung getreten wären. Damit entfiele die Annahme einer Kausalität des CRPS auch dann, wenn mit der Beschwerdegegnerin als weiterer relevanter Referenzzeitpunkt die Opera- tion vom 14. Juli 2017 (act. II 347) in Betracht gezogen würde (act. II 620 S. 9 Ziff. 5/c/cc), wobei offen bleiben kann, ob diese Operation überhaupt der Behandlung von Unfallfolgen diente, was die Dres. med. E.________ und F.________ im Bericht vom 15. Mai 2023 mit der Begründung, die Irritati- onsneuropathie des Nervus ulnaris sei weder in Zusammenhang mit dem Unfall von 2013 noch den Operationen vom 11. August 2014 und 5. März 2015 gestanden, verneinten (act. II 613 S. 6 f.). Im Weiteren kann der Be- schwerdeführer auch aus dem MEDAS-Gutachten hinsichtlich Kausalität des CRPS nichts zu seinen Gunsten ableiten: In grundsätzlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich diese – von der (finalen) Invalidenversi- cherung veranlasste – Expertise nicht ausdrücklich zur Kausalität generell bzw. zu jener des CPRS speziell äussert. Soweit in den Ausführungen des orthopädischen Fachgutachters, wonach als auslösender Faktor für das CRPS der Unfall vom 12. (richtig: 13.) November 2013 mit der dabei zuge-
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- 17 - zogenen Verletzung des linken Ellbogens zu betrachten sei (act. II 587 S. 33), eine (implizite) Kausalitätsbeurteilung zu erblicken wäre, genügte dies mangels Bezugnahme auf die vorliegend massgeblichen spezifischen Kau- salitätskriterien (vgl. E. 5.2 vorne) den beweismässigen Anforderungen für die Annahme einer Unfallkausalität des CRPS offensichtlich nicht. Im Übri- gen hat die neurologische Gutachterin die Ausgewiesenheit eines CRPS bzw. die Erfüllung der massgeblichen Diagnosekriterien ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung" (act. II 587 S. 43) bezogen und darüber hinaus der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019, wonach ein CRPS II auszuschliessen sei (act. II 485 S. 4), ausdrücklich beigepflichtet (act. II 587 S. 43). Soweit der Be- schwerdeführer schliesslich geltend macht, bei Durchsicht der medizini- schen Akten sei festzuhalten, dass die Schmerzen bereits innerhalb von wenigen Wochen nach dem Unfall dokumentiert worden seien (Beschwer- de S. 8 Rz. 16), handelt es sich um eine laienhafte Einschätzung, welcher kein Beweiswert zukommt, setzt der Nachweis eines unfallkausalen CRPS doch eine den beweismässigen Anforderungen genügende fachärztliche Beurteilung voraus. 5.4 Demnach hat die Beschwerdegegnerin das im Verlauf diagnosti- zierte CRPS zu Recht als unfallfremd qualifiziert und von der Leistungs- pflicht ausgeschlossen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er teile die Meinung der Beschwerdegegnerin nicht, er habe aufgrund der Prüfung der Renten- frage keinen Anspruch mehr auf Heilbehandlung. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Einsprache vom 4. November 2019 eine Deckung der operativen Entfernung des störenden Fadenmaterials gefordert (vgl. act. II 570 S. 1; Beschwerde S. 9 Rz. 21). Wenngleich der Beschwerdefüh- rer damit weder die Rentenprüfung an sich noch den Zeitpunkt des potenti- ellen Rentenbeginns in Frage stellt (vgl. auch Beschwerde S. 9 Rz. 20), so kritisiert er mit seinem Vorbringen doch implizit den per 31. Oktober 2019 erfolgten (und mit der Rentenfrage einen einheitlichen Streitgegenstand
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- 18 - bildenden [BGE 144 V 354]) Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeldleistungen (act. II 552).
E. 6.2 Wie in E. 2.5.1 vorne gezeigt, hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An- spruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfälli- ge Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich na- mentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher- stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des BGer 8C_640/2022 vom 9. Au- gust 2023 E. 4.1.2).
E. 6.3 Basierend auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. März 2019 hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019 in grundsätzlicher Hinsicht fest, weitere Massnahmen zur "Erhaltung" des Gesundheitszustandes böten sich nicht an (act. II 485 S. 5). In der Folge respektive im Bericht des Spitals G.________ vom 11. April 2019 (act. II
513) wurde bei klinisch potentiell symptomatischem Fadenmaterial über dem Epicondylus radialis links eine Exzision des Nahtmaterials erwogen. Im Austrittsbericht der Rehalinik I.________ vom 9. August 2019 (act. II
551) wurde hierzu in Bestätigung der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.________ jedoch festgehalten, es liege ein medizinischer Endzu- stand vor. Von weiteren Massnahmen, sei es konservativ oder operativ, dürfe man keine Verbesserung erwarten. Der Beschwerdeführer sei über- zeugt, dass ein diskutiertes Fadenmaterial stören könnte und dränge dar- auf, dieses zu entfernen. Selbst wenn ein Fadenrest verblieben sein sollte,
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- 19 - müsste noch der Beweis angetreten werden, dass dieser auch störe und die Schmerzen verursache. Dies werde kaum gelingen und in Anbetracht der Gesamtsituation dürfe man nicht die Hoffnung haben, dass eine Entfer- nung, wenn überhaupt möglich, einen positiven Effekt hätte (S. 4). Der Auf- fassung, wonach ein medizinischer Endzustand vorliege, schloss sich sodann auch der orthopädische Gutachter der MEDAS ausdrücklich an (act. II 587 S. 34). Soweit Dr. med. J.________ im Bericht vom 29. November 2019 (act. II 575 S. 2 f.) die Entfernung des Fadenmaterials als indiziert beurteilte, än- dert dies nichts daran, dass mit dieser Vorkehr im damaligen Beurteilungs- zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.2 vorne) nicht überwiegend wahr- scheinlich zu erwarten war. Dies umso weniger, als Dr. med. J.________ selbst festhielt, die Schmerzsymptomatik sei auf der ulnaren Seite operativ nicht mehr beeinflussbar und könne gegebenenfalls analgetisch verbessert werden (act. II 575 S. 3). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas daraus ableiten, dass im MEDAS-Gutachten unter den Diagnosen mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit auch "Klinisch potentiell störendes Fadenma- terial" aufgeführt wurde (act. II 587 S. 8), führten die Gutachter doch unter dem Punkt "Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" die Exzision des Nahtmaterials gerade nicht auf (S. 9), womit sie von einem entsprechenden Eingriff offenkundig keinen das funk- tionelle Leistungsvermögen steigernden Effekt erwarteten. Demnach war im massgeblichen Zeitpunkt per 31. Oktober 2019 überwiegend wahr- scheinlich erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen, so auch durch eine Fadenentfernung, prospektiv keine ins Gewicht fallende Ver- besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. E. 6.2 vorne).
E. 6.4 Nachdem Eingliederungsmassnahmen der IV nicht zur Debatte stehen bzw. diese mit Verfügung vom 25. Februar 2019 mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer erachte sich nicht als eingliederungfähig, ab- geschlossen wurden (act. II 478 S. 2), ist der per 31. Oktober 2019 erfolgte Fallabschluss somit nicht zu beanstanden. Mit dem Fallabschluss fiel der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahin (vgl. E. 6.2 vorne). Ob
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- 20 - und wenn ja inwieweit die Beschwerdegegnerin die Fadenentfernung im Rahmen eines Rückfalls zu übernehmen hätte (vgl. act. II 620 S. 15 Ziff. 9b/dd), bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungs- gegenstand (vgl. E. 1.2 vorne). 7. 7.1 War der Fall abzuschliessen und sind die geklagten Beschwerden von Seiten des Ellbogens links über den Fallabschluss hinaus zumindest natürlich und adäquat teilkausal auf den Unfall vom 13. November 2013 zurückzuführen (vgl. E. 2.4 vorne), ist der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. E. 2.5.1 vorne). 7.2 7.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE
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- 21 - 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxis- gemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des BGer 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.2). 7.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3).
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- 22 - 7.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 fest, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallgeschehen aus dessen Sicht im besten Fall weiterhin zu den Konditionen als … bei der C.________ AG beschäftigt gewesen wäre (act. II 620 S. 12 Ziff. 7b). Allerdings handelte es sich hierbei um ein bis 30. November 2013 befristetes Arbeitsverhältnis (act. II 1; 6; 300 S. 1), so dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 auch als Gesun- der nicht mehr dort tätig gewesen wäre. Demnach ist das Valideneinkom- men – wie in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 17. Oktober 2019 zutreffend erwogen (act. II 560 S. 3) – anhand von statistischen Werten gemäss LSE zu be- stimmen (vgl. E. 7.2.2 vorne). Weil der Beschwerdeführer über keine Be- rufsausbildung verfügt (act. II 78 S. 5) und im Rahmen seiner Aufenthalte in der Schweiz diverse (kurzfristige) Tätigkeiten auf dem …, in der … und im … ausübte (act. II 397 S. 2; 587 S. 14), ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens – wie in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 eben- falls zutreffend festgestellt (act. II 560 S. 3) – auf die LSE abzustellen und dabei Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, zugrunde zu legen. 7.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ebenfalls auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, ab, wobei sie gestützt auf das von den Dres. med. E.________ und F.________ im Bericht vom 15. Mai 2023 bestätigte Zumutbarkeitsprofil (act. II 613 S. 10 i.V.m. act. II 485 S. 5) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % berücksichtigte (act. II 620 S. 9 f. Ziff. 6b). Der Beschwerdeführer macht geltend, betreffend die Arbeitsfähigkeit sei auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen bzw. "in analoger Zuhil- fenahme der Ausführungen der IV in ihrer Verfügung vom 2. September 2021 von einer bloss 70%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit" auszugehen und dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditäts- grad von 30 % eine Rente auszurichten (Beschwerde S. 9 Rz. 18-20). 7.4.1 Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
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- 23 - 7.4.1.1 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, den Invaliditäts- grad autonom und ohne Rücksicht auf die entsprechenden Feststellungen in der Verfügung der IVB vom 2. September 2021 (act. II 594) zu ermitteln. 7.4.1.2 Davon abgesehen, bestand für die Beschwerdegegnerin auch ma- teriell kein Anlass, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen und in der Folge auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu schliessen: Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens durch die MEDAS-Gutachter das unfallfremde CRPS (vgl. E. 5.4 vorne) sowie die unfallfremden Funktionseinschränkungen von Seiten der Hals- wirbelsäule (act. II 613 S. 10) mitberücksichtigt wurden (act. II 587 S. 8 f., 43). Betrifft die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im MEDAS-Gutachten demnach nicht ausschliesslich unfallbedingte Befunde und haben sich die MEDAS-Gutachter ohnehin nicht ausdrücklich zur un- fallbedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert, kann in unfallversicherungs- rechtlicher Hinsicht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht abschliessend auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Hinzu kommt, dass
– wie schon von Dr. med. F.________ mehrfach (act. II 242 S. 3; 485 S. 4 f.) sowie im Rahmen der Rehabilitation in der Rehaklinik I.________ (act. II 551 S. 2) festgestellt – auch gemäss MEDAS-Gutachten eine "gewisse Symptom-Aggravation" (act. II 587 S. 9) bzw. "klare Anzeichen einer Sym- ptomverdeutlichung und Ausweitung" (S. 33) bestehen, was die Objekti- vierbarkeit des Ausmasses der funktionellen Beeinträchtigung von Seiten des linken Ellbogens erschwert. Die Diskrepanz zwischen Beschwerde- schilderung und effektivem Gesundheitszustand bildete denn auch Gegen- stand weiterer Abklärungen der Beschwerdegegnerin, wobei die im Internet dokumentierten Aktivitäten gemäss Dr. med. F.________ den Einschrän- kungen, wie sie der Beschwerdeführer demonstriert, widersprechen (act. II 515 S. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten der Behandler nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. I 2), äussern sich diese doch für den hier relevanten Zeitraum nach dem Fallabschluss weder zur Arbeitsfähigkeit noch zum Zumutbarkeitsprofil.
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- 24 - Vor diesem Hintergrund ist das basierend auf einer Untersuchung vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 März 2019 erstellte und gemäss überzeugendem Bericht der Dres. med. E.________ und F.________ vom 15. Mai 2023 weiterhin gültige Zu- mutbarkeitsprofil (act. II 613 S. 10 i.V.m. act. II 485 S. 5) schlüssig und nachvollziehbar. Danach kann der Beschwerdeführer noch leichte körperli- che Tätigkeiten überwiegend mit der rechten dominanten Hand ausüben. Gewichte über 500 g sollten mit dem linken Arm nicht gehoben und getra- gen und Schlag-, Stoss- sowie Vibrationsbelastungen des linken Armes vermieden werden, ebenso schraubende Bewegungen. In Frage kommen leichte Montagearbeiten auf begrenztem Raum (am Tisch stehend oder sitzend). Die Gehstrecke ist gemäss dem Zumutbarkeitsprofil nicht limitiert und dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen ein ganztägiger Einsatz möglich (act. II 485 S. 5). Demnach ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 7.4.2 Indem der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Er- werbstätigkeit nachgeht, ist mit der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf das Invalideneinkommen auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 7.2.3 vorne), wobei dieselbe Tabellenposition wie beim Validenein- kommen (vgl. E. 7.3 vorne) zur Anwendung gelangt. Dies anerkennt denn auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 19). Die Beschwer- degegnerin nahm sodann sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in der zugrunde liegenden Verfügung einen leidensbedingten Ab- zug von 5 % vor (act. II 620 S. 10 f. Ziff. 6d; 560 S. 2), was der Beschwer- deführer nicht in Frage stellt. Hervorzuheben ist, dass hinsichtlich der invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) ein Abzug bei beiden auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5), womit sich am Ergebnis nichts ändern würde. Sodann besteht unter dem Titel des Beschäftigungsgrads bei 100%iger Arbeitsfähigkeit kein Anlass für einen Abzug. Was sodann die leidensbedingten Einschränkungen anbelangt, so sind dem Beschwerde- führer zwar einzig noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar (act. II 485
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- 25 - S. 5), doch zieht dies nicht automatisch auch einen leidensbedingten Ab- zug nach sich (Urteil des BGer 8C_465/2023, 8C_467/2023 vom 16. Sep- tember 2024 E. 8.3.1). Vorliegend sind die sich aus dem Zumutbarkeitspro- fil ergebenden Einschränkungen nicht dergestalt, dass sie im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zusätzlich berücksichtigt werden müssen, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkei- ten mehr besteht, was allenfalls einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertig- te. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % als eher grosszügig zu bewerten. Wie es sich damit verhält, bedarf keiner abschliessenden Würdigung, da ohnehin kein Rentenan- spruch besteht (vgl. E. 7.5 sogleich). 7.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022), vorliegend somit maximal 5 % (100 % - [100 % x 0.95]). Damit be- steht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl. E. 2.5.1 vorne). Bei diesem Ergebnis resultiert auch kein Anspruch auf Übernahme von Heilkosten gestützt auf Art. 21 UVG (vgl. auch ANDRÉ NABOLD, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum UVG, 5. Aufl. 2024, S. 149). 8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dem Beschwerdeführer sei keine Rente aus Invalidität zuzusprechen, so werde eventualiter um Zusprechung einer Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe ersucht (Be- schwerde S. 9 Rz. 22). Dabei verkennt er, dass sich die beiden Institute Rente und Integritätsentschädigung nicht dergestalt zueinander komple- mentär verhalten, dass im Falle der Ablehnung eines Rentenanspruchs
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- 26 - automatisch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestände. Vielmehr bedingt ein Leistungsanspruch die Erfüllung jeweiliger spezifi- scher normativer Voraussetzungen. Im Übrigen ist der Integritätsschaden im Sinne einer Tatfrage nicht durch das Gericht, sondern vom Mediziner festzustellen (Urteil des BGer 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.4). In- soweit hielt Dr. med. F.________ bereits im Bericht vom 7. Januar 2019 fest, es bestehe angesichts des Verletzungsbildes kein Integritätsschaden (act. II 457 S. 2), was er im Bericht vom 19. März 2019 mit dem Hinweis, die Integritätseinbusse für den linken Arm erreiche die Erheblichkeits- schwelle nicht, bestätigte (act. II 485 S. 5). Im Bericht vom 15. Mai 2023 legten die Dres. med. E.________ und F.________ schliesslich dar, dass eine mögliche künftige Entwicklung unfallkausaler arthrotischer Verände- rungen mitberücksichtigt worden sei (Art. 36 Abs. 4 UVV; act. II 613 S. 10). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es bestehen in den Akten keine (fach-)medizinischen Berichte, welche sich zum Integritätsschaden bzw. zu den diesbezüglichen kreisärztlichen Einschätzungen äussern respektive (auch nur geringe) Zweifel am Beweiswert der Feststellungen der Dres. med. E.________ und F.________ wecken. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung folglich zu Recht verneint (act. II 620 S. 18 Ziff. 11). 9. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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- 27 - 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin. 10.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 10.2.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der doku- mentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf dessen Sozialhilfe- bedürftigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. 10.3 Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gut- zuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. In der Folge bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 10.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG
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- 28 - i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 10.3.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 30. September 2024 hat Rechtsanwältin B.________ ein (ausschliesslich auf die unentgeltliche Rechtspflege bezogenes, vgl. E. 10.3.1 vorne) Honorar von Fr. 1’800.-- (9 Stunden à Fr. 200.--) sowie die MWST von Fr. 145.80, aus- machend einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'945.80, geltend gemacht. Damit ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'945.80 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 10.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'945.80 (inkl. MWST) fest- gesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
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- 29 - 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rück- wirkend seit 1. November 2019 eine Invalidenrente von jährlich mindestens Fr. 20'330.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 %, auszurichten.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kos- tengutsprache für erforderliche Heilbehandlungen, insbesondere für die Ent- fernung des Fadenmaterials im linken Ellbogen, zu gewähren.
- Eventualiter sei dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST Mit weiterer Eingabe vom 7. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin ein. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 4 - Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 17. Oktober 2019 (act. II 560) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (act. II 620). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere in Form von Heilbehandlung, einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädi- gung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 5 -
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4.2 Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Ge- sundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten ent- scheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge- mein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht prak- tisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.5 2.5.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und hier anwend- baren Fassung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des ver- sicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 7 - massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.5.2 Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine angemessene Inte- gritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
- 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass der Sturz von der Leiter am 13. November 2013, bei dem sich der Beschwerdeführer den linken Ellbogen verletzte (act. II 1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin hinsichtlich des im Verlauf diagnostizierten CRPS, die Über- nahme weiterer Heilkosten sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Beurteilung dieser Fragen bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insoweit präsentie- ren sich die Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 13. November 2013 eine Radiusköpfchenfraktur links zu (act. II 14 S. 1). Am 11. August 2014 erfolgte bei diagnostizierter postero-lateraler Rotationsinstabilität eine diagnostische Ellbogenarthroskopie mit Débridement anterior, posterior und postero-lateral sowie Stabilitätsprüfung links (act. II 81). In der Folge klagte der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende Ellbogenschmerzen (act. II 132), woraufhin am 5. März 2015 ein erneuter operativer Eingriff vorgenommen wurde (LUCL-Rekonstruktion [LUCL = laterales ulnares Kol- lateralband] mit ipsilateralem Gracilis; Shaping des Radiusköpfchens; Des- insertion des ERCBs [= Musculus extensor carpi radialis brevis] links [act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 8 - 148]). Weil der Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf über chroni- sche Ellbogenbeschwerden links klagte bei insbesondere Irritationsneur- opathie des N. (= Nervus) ulnaris im Sulcus nervi ulnaris sowie einer chro- nisch rezidivierenden Epicondylitis humeri radialis (act. II 342 S. 1), wurde am 14. Juli 2017 eine Revision des N. ulnaris im Sulcus mit intramuskulärer Vorverlagerung durchgeführt (act. II 347). Zwar wurde im Bericht vom 13. Dezember 2017 des Spitals G.________ (act. II 378) eine gewisse Verbes- serung festgestellt (S. 2), gleichzeitig jedoch die Situation bei zusätzlich diagnostiziertem CRPS (= Komplexes regionales Schmerzsyndrom) Typ II als äusserst unbefriedigend beurteilt (S. 2). 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 16. Januar 2019 (act. II 464) fest, die Diagnose eines CRPS Typ II sei durch die genannten Untersuchungsbefunde nicht belegt. Eine Allodynie allein erfülle die klinischen Kriterien eines CRPS nicht, und die für einen Typ II notwendige Nervenschädigung sei nicht nachgewiesen. 3.2.3 Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2019 stellte Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019 (act. II 485) die folgenden Diagnosen (S. 4): - Status nach konservativ behandelter dislozierter Radiuskopffraktur (Meisselfraktur) und osteochondraler Impression am Capitulum humeri - Status nach Ruptur des Ligamentum ulnokarpale laterale mit diagnos- tischer Ellbogenarthroskopie 2014 und - Status nach Rekonstruktion des LUCL mit ipsilateralem Gracilis, Sha- ping des Radiusköpfchens und des ERCB links am 5. März 2015 - Status nach Revision des Nervus ulnaris im Sulcus, intramuskulärer Vorverlagerung nach Leamonth McKinnon, endoskopisch assistierter Dekompression des Nervus ulnaris 10 cm proximal im Oberarm und distal im Vorderarm bei - chronischen Ellbogenbeschwerden links im Sinne einer Irritations- neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus Nervi ulnaris links - Somatoforme Schmerzstörung In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, subjektiv klage der Be- schwerdeführer weiterhin über immer wieder einschiessende Schmerzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 9 - im Ellbogen überwiegend ulnar aber auch dorsal und radial bei bestimmten Bewegungen. Die Schmerzen liessen sich provozieren. Eine Belastung des linken Ellbogens sei überhaupt nicht möglich, selbst unbelastete Bewegun- gen würden bereits zu einschiessenden Schmerzen führen. Objektiv beste- he nach Umverlagerung des Nervus ulnaris und der LUCL-Rekonstruktion kein weiteres pathologisches Korrelat für die persistierend beklagten Be- schwerden. Ein Nervenengpasssyndrom sei ausgeschlossen worden, ebenso ein Neurom im Bereich des Nervus ulnaris. Eine szintigraphische Untersuchung habe allenfalls geringgradige Weichteilentzündungen, aber keine nennenswerten pathologischen Veränderungen gezeigt. Ein CRPS I sei szintigraphisch ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Motorik und der peripheren Sensibilität sei nicht objektivierbar. Ein CRPS II sei aufgrund fehlender Nervenschädigung ebenfalls auszuschliessen (S. 4). Die seit Januar 2018 durchgeführten schmerztherapeutischen Bemühun- gen hätten die Beschwerden nicht namhaft beeinflusst. Die im Rahmen der Schmerztherapie verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Der auf diese Medikamente getestete Blutspiegel erreiche die Referenzwerte nicht. Inkonsistent wäre auch, wenn der Beschwerdefüh- rer – wie er angebe – zwar Muskelkräftigungsübungen am linken Arm durchführen könnte, aber eine Belastung des linken Armes, insbesondere des Ellbogengelenkes, stärkste Nervenschmerzen auslösen würde (S. 4 f.). Weitere Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes böten sich nicht an, zumal offensichtlich der empfohlenen Medikation nicht gefolgt werde. Ferner sei dem Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz möglich (S. 5). Die Integritätseinbusse für den linken Arm erreiche die Erheblichkeitsgren- ze nicht (S. 5). 3.2.4 Vom 9. bis 24. Juli 2019 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 9. August 2019 (act. II 551) wurde festgehalten, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Infolge Selbstlimitie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 10 - rung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperli- chen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten phy- sischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Über- legungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs- tests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die frühere Tätigkeit als … sei nicht zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Arm rechts) sei ganztags zumutbar. In Bezug auf den Ellbogen links (adominante Seite) bestehe ein Gewichtslimit von 2.5 kg; ferner seien Ar- beiten mit Schlägen und Vibrationen sowie vollständiger Ellbogenbeweg- lichkeit nicht zumutbar (S. 2). 3.2.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom
- November 2019 (act. II 575 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer möchte das störende Fadenmaterial am radialen Epicondylus entfernen lassen bei subjektiv deutlicher Beeinträchtigung. Die Fadengranulome seien im Nar- benbereich deutlich spürbar und lösten sowohl auf Druck, als auch bei der Mobilisation jeweils Schmerzen aus. Zwischen den Granulomen gebe er keine Druckbeschwerden an. Die Beschwerden seien klar reproduzierbar und die Granulome objektiv nachweisbar. Eine entsprechende Fadenmate- rialentfernung sollte von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. Die Schmerzsymptomatik auf der ulnaren Seite sei jedoch operativ nicht mehr beeinflussbar und könne gegebenenfalls analgetisch verbessert wer- den. 3.2.6 Im MEDAS-Gutachten vom 9. September 2020 (act. II 587) wur- den interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) der linken unteren Extremität (ICD-10 G90.50) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 11 - o persistierende Schmerzen, Hypotrichose, Temperaturdifferenz, Atrophien mit Umfangsdifferenz linker Arm, insbesondere des Un- terarmes links im Vergleich zu rechts, anamnestisch vermehrtes Schwitzen und zeitweises Anschwellen o Zustand nach dislozierter Radiuskopffraktur (Meisselfraktur) und osteochondrale Impression am Capitulum humeri sowie Ruptur des Ligamentum ulnokarpale laterale nach Sturz von einer Leiter (Arbeitsunfall) am 13. November 2013, konservativ behandelt o Zustand nach diagnostischer Ellbogenarthroskopie links mit Dé- bridement und Stabilitätsprüfung am 11. August 2014 o Zustand nach Rekonstruktion des LUCL mit ipsilateralem Gracilis, Shaping des Radiusköpfchens und des ERCB am Ellbogen links am 5. März 2015 o Zustand nach Revision des N. ulnaris im Sulcus mit intramuskulä- rer Vorverlagerung nach Learmonth/Mc Kinnon, endoskopisch as- sistierte Dekompression des N. ulnaris 10 cm proximal im Oberarm und distal im Vorderarm links am 14. Juli 2017 o Klinisch potentiell störendes Fadenmaterial 4 Jahre nach LUCL- Rekonstruktion - Wiederkehrende Nackenschmerzen (ICD-10 M54.2) bei beginnenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) - Hyperurikämie - Minim eingeschränkte Nierenfunktion mit eGFR 81 ml/min - Dyspeptische Beschwerden o anamnestisch Status nach Helicobacter pylori-Therapie 2013 o unter PPI-Therapie beschwerdefrei In der bisher ausgeübten Tätigkeit als … bestehe keine Arbeitsfähig- keit mehr. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Ar- beitsfähigkeit 70 %. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf die zu erwartenden Verzögerungen bei jeglichen Tätigkeiten infolge der Funktionseinschränkung am linken Ellbogen und der Halswir- belsäule begründet. Generell manuelle Tätigkeiten mit der linken obe- ren Extremität, Überkopf- und höhenexponierte Arbeiten sowie eine vermehrte Beanspruchung der Halswirbelsäule sollten vermieden werden (S. 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 12 - 3.2.7 Im interdisziplinären Bericht vom 15. Mai 2023 (act. II 613) hielten die Dres. med. E.________ und F.________ zu Handen der Beschwerde- gegnerin fest, als unfallkausal zu betrachten seien die Meisselfraktur am linken Radiusköpfchen, welches in leichter Fehlstellung verheilt sei und möglicherweise langfristig zu einer Arthrose dieses Gelenkes führen könne, sowie die mittels Gracilis-Plastik operierte posterolaterale Instabilität des linken Ellbogengelenkes. Bei der versicherungsmedizinischen Untersu- chung vom 13. März 2019 habe keine Bandinstabilität des Ellbogengelen- kes vorgelegen. Die Funktion sei nahezu vollständig gewesen (S. 9). Das in der Beurteilung vom 13. März 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil erfahre keine Veränderung. Die übrigen im Verlauf behandelten Diagnosen seien nicht in Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2013 zu betrachten. Eine Veränderung betreffend Beurteilung der Integritätseinbusse ergebe sich nicht. Als diskussionswürdig, aber nicht als unfallkausal, sei die Dia- gnose eines CRPS zu sehen. Nach versicherungsmedizinischen Kriterien könne ein CRPS nur als möglich angenommen werden. Die aktuell beklag- ten und physiotherapeutisch behandelten Beschwerden an der Halswir- belsäule seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis von 2013 (S. 10).
- 4.1 4.1.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 13 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zu- dem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengut- achtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 4.1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht pu- bl. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107) – kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil des BGer 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 14 - vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2 Die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und Rechts- fragen (vgl. E. 4.1.1 vorne). Insbesondere erfüllen die kreisärztlichen Be- richte – namentlich jene vom 16. Januar 2019 (act. II 464), vom 19. März 2019 (act. II 485) sowie vom 15. Mai 2023 (act. II 613) – die Voraussetzun- gen der Rechtsprechung an medizinische Berichte und erbringen – man- gels auch nur geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 4.1.3 vorne) – vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich hinsichtlich der Stellungnahmen vom 16. Januar 2019 und vom 15. Mai 2023 um Aktenberichte handelt, erfolgten die entsprechenden Einschät- zungen doch basierend auf einem lückenlos erhobenen Befund (vgl. E. 4.1.2 vorne) bzw. gestützt auf eine ausführliche Dokumentation der me- dizinischen Situation durch die Behandler (vgl. act. I 2). Insoweit der Be- schwerdeführer Diskrepanzen zur Einschätzung der behandelnden Ärzte respektive zum MEDAS-Gutachten vom 9. September 2020 geltend macht bzw. mit den kreisärztlichen Beurteilungen nicht einverstanden ist, ist dar- auf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid den Kausalzusammenhang zwischen dem im Verlauf diagnostizier- ten CRPS und dem Unfall vom 13. November 2013 verneint (act. II 620 S. 7-9 Ziff. 5c). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe auch hinsichtlich des CRPS (Beschwerde S. 7 f. Rz. 15 f.). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die in den medizinischen Akten kontrovers diskutierte Frage, ob ein CRPS überhaupt überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist – was die Kreisärzte Dres. med. H.________, E.________ und F.________ jeweils verneinen (vgl. act. II 464; 485 S. 4; 613 S. 10), die behandelnden Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 15 - sowie die Gutachter der MEDAS demgegenüber bejahen (vgl. act. II 587 S. 8) – offen bleiben. 5.2 Die Ätiologie und Pathogenese des CRPS (früher Morbus Sudeck oder Algodystrophie) sind unklar. Es ist als neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung indessen als organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1). Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombi- niert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (Urteil des BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Ob ein CRPS vorliegt, ist anhand der sog. Budapest-Kriterien zu prüfen (BGer 8C_628/2023 E. 3.1). 5.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht anhand echtzeitlich erhobe- ner medizinischer Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) darzutun, innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 13. November 2013 zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelit- ten zu haben (vgl. E. 5.2 vorne). Erstmals aktenkundig erwähnt wurde ein CRPS im Bericht des Spitals G.________ vom 9. März 2015 (act. II 152 S. 2) allerdings allein in Zusammenhang mit der Verabreichung von Medi- kamenten zwecks CRPS-Prophylaxe, was nichts anderes bedeutet, als dass zu diesem Zeitpunkt rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall keine für ein CRPS typische Symptomatik vorlag. Im weiteren Verlauf zog erstmals Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 15. Juni 2016 ein mögliches CRPS Typ I zwar in Betracht (act. II 248 S. 1), fand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 16 - jedoch bereits anlässlich seiner Untersuchung nicht genügend autonome Störungen, um diese Diagnose zu bestätigen (S. 3). Schliesslich konnte mittels 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 22. Juli 2016 ein CRPS bzw. Morbus Sudeck am Unterarm links vorderhand ausgeschlossen werden (act. II 264 S. 1). Selbst wenn gestützt auf die neurologische Gutachterin der MEDAS der Szintigraphie eine für die Diagnosestellung hinreichende Sensitivität abgesprochen wird (vgl. act. II 587 S. 43), so bleibt es dabei, dass die Budapest-Kriterien damals mit Blick auf die von Dr. med. K.________ erhobenen Befunde offensichtlich nicht erfüllt waren. Gegen- teiliges folgt auch nicht aus dem MEDAS-Gutachten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Mai 2024 sodann zutreffend erwog (act. II 620 S. 8 Ziff. 5/c/cc), wurde die Diagnose eines CRPS Typ II erstmals im Bericht des Spitals G.________ vom 13. Dezember 2017 (act. II 378) gestellt. Auch wenn dar- in von einem "zwischenzeitlich ausgeprägten CRPS II" (S. 2; vgl. Be- schwerde S. 8 Rz. 16) die Rede ist, so finden sich im Bericht keine Anhaltspunkte dafür, wann die klinischen Zeichen bzw. Symptome eines CRPS aufgetreten sind bzw. dass sie innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall in Erscheinung getreten wären. Damit entfiele die Annahme einer Kausalität des CRPS auch dann, wenn mit der Beschwerdegegnerin als weiterer relevanter Referenzzeitpunkt die Opera- tion vom 14. Juli 2017 (act. II 347) in Betracht gezogen würde (act. II 620 S. 9 Ziff. 5/c/cc), wobei offen bleiben kann, ob diese Operation überhaupt der Behandlung von Unfallfolgen diente, was die Dres. med. E.________ und F.________ im Bericht vom 15. Mai 2023 mit der Begründung, die Irritati- onsneuropathie des Nervus ulnaris sei weder in Zusammenhang mit dem Unfall von 2013 noch den Operationen vom 11. August 2014 und 5. März 2015 gestanden, verneinten (act. II 613 S. 6 f.). Im Weiteren kann der Be- schwerdeführer auch aus dem MEDAS-Gutachten hinsichtlich Kausalität des CRPS nichts zu seinen Gunsten ableiten: In grundsätzlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich diese – von der (finalen) Invalidenversi- cherung veranlasste – Expertise nicht ausdrücklich zur Kausalität generell bzw. zu jener des CPRS speziell äussert. Soweit in den Ausführungen des orthopädischen Fachgutachters, wonach als auslösender Faktor für das CRPS der Unfall vom 12. (richtig: 13.) November 2013 mit der dabei zuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 17 - zogenen Verletzung des linken Ellbogens zu betrachten sei (act. II 587 S. 33), eine (implizite) Kausalitätsbeurteilung zu erblicken wäre, genügte dies mangels Bezugnahme auf die vorliegend massgeblichen spezifischen Kau- salitätskriterien (vgl. E. 5.2 vorne) den beweismässigen Anforderungen für die Annahme einer Unfallkausalität des CRPS offensichtlich nicht. Im Übri- gen hat die neurologische Gutachterin die Ausgewiesenheit eines CRPS bzw. die Erfüllung der massgeblichen Diagnosekriterien ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung" (act. II 587 S. 43) bezogen und darüber hinaus der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019, wonach ein CRPS II auszuschliessen sei (act. II 485 S. 4), ausdrücklich beigepflichtet (act. II 587 S. 43). Soweit der Be- schwerdeführer schliesslich geltend macht, bei Durchsicht der medizini- schen Akten sei festzuhalten, dass die Schmerzen bereits innerhalb von wenigen Wochen nach dem Unfall dokumentiert worden seien (Beschwer- de S. 8 Rz. 16), handelt es sich um eine laienhafte Einschätzung, welcher kein Beweiswert zukommt, setzt der Nachweis eines unfallkausalen CRPS doch eine den beweismässigen Anforderungen genügende fachärztliche Beurteilung voraus. 5.4 Demnach hat die Beschwerdegegnerin das im Verlauf diagnosti- zierte CRPS zu Recht als unfallfremd qualifiziert und von der Leistungs- pflicht ausgeschlossen.
- 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er teile die Meinung der Beschwerdegegnerin nicht, er habe aufgrund der Prüfung der Renten- frage keinen Anspruch mehr auf Heilbehandlung. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Einsprache vom 4. November 2019 eine Deckung der operativen Entfernung des störenden Fadenmaterials gefordert (vgl. act. II 570 S. 1; Beschwerde S. 9 Rz. 21). Wenngleich der Beschwerdefüh- rer damit weder die Rentenprüfung an sich noch den Zeitpunkt des potenti- ellen Rentenbeginns in Frage stellt (vgl. auch Beschwerde S. 9 Rz. 20), so kritisiert er mit seinem Vorbringen doch implizit den per 31. Oktober 2019 erfolgten (und mit der Rentenfrage einen einheitlichen Streitgegenstand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 18 - bildenden [BGE 144 V 354]) Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeldleistungen (act. II 552). 6.2 Wie in E. 2.5.1 vorne gezeigt, hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An- spruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfälli- ge Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich na- mentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher- stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des BGer 8C_640/2022 vom 9. Au- gust 2023 E. 4.1.2). 6.3 Basierend auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. März 2019 hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019 in grundsätzlicher Hinsicht fest, weitere Massnahmen zur "Erhaltung" des Gesundheitszustandes böten sich nicht an (act. II 485 S. 5). In der Folge respektive im Bericht des Spitals G.________ vom 11. April 2019 (act. II 513) wurde bei klinisch potentiell symptomatischem Fadenmaterial über dem Epicondylus radialis links eine Exzision des Nahtmaterials erwogen. Im Austrittsbericht der Rehalinik I.________ vom 9. August 2019 (act. II 551) wurde hierzu in Bestätigung der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.________ jedoch festgehalten, es liege ein medizinischer Endzu- stand vor. Von weiteren Massnahmen, sei es konservativ oder operativ, dürfe man keine Verbesserung erwarten. Der Beschwerdeführer sei über- zeugt, dass ein diskutiertes Fadenmaterial stören könnte und dränge dar- auf, dieses zu entfernen. Selbst wenn ein Fadenrest verblieben sein sollte, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 19 - müsste noch der Beweis angetreten werden, dass dieser auch störe und die Schmerzen verursache. Dies werde kaum gelingen und in Anbetracht der Gesamtsituation dürfe man nicht die Hoffnung haben, dass eine Entfer- nung, wenn überhaupt möglich, einen positiven Effekt hätte (S. 4). Der Auf- fassung, wonach ein medizinischer Endzustand vorliege, schloss sich sodann auch der orthopädische Gutachter der MEDAS ausdrücklich an (act. II 587 S. 34). Soweit Dr. med. J.________ im Bericht vom 29. November 2019 (act. II 575 S. 2 f.) die Entfernung des Fadenmaterials als indiziert beurteilte, än- dert dies nichts daran, dass mit dieser Vorkehr im damaligen Beurteilungs- zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.2 vorne) nicht überwiegend wahr- scheinlich zu erwarten war. Dies umso weniger, als Dr. med. J.________ selbst festhielt, die Schmerzsymptomatik sei auf der ulnaren Seite operativ nicht mehr beeinflussbar und könne gegebenenfalls analgetisch verbessert werden (act. II 575 S. 3). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas daraus ableiten, dass im MEDAS-Gutachten unter den Diagnosen mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit auch "Klinisch potentiell störendes Fadenma- terial" aufgeführt wurde (act. II 587 S. 8), führten die Gutachter doch unter dem Punkt "Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" die Exzision des Nahtmaterials gerade nicht auf (S. 9), womit sie von einem entsprechenden Eingriff offenkundig keinen das funk- tionelle Leistungsvermögen steigernden Effekt erwarteten. Demnach war im massgeblichen Zeitpunkt per 31. Oktober 2019 überwiegend wahr- scheinlich erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen, so auch durch eine Fadenentfernung, prospektiv keine ins Gewicht fallende Ver- besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. E. 6.2 vorne). 6.4 Nachdem Eingliederungsmassnahmen der IV nicht zur Debatte stehen bzw. diese mit Verfügung vom 25. Februar 2019 mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer erachte sich nicht als eingliederungfähig, ab- geschlossen wurden (act. II 478 S. 2), ist der per 31. Oktober 2019 erfolgte Fallabschluss somit nicht zu beanstanden. Mit dem Fallabschluss fiel der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahin (vgl. E. 6.2 vorne). Ob Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 20 - und wenn ja inwieweit die Beschwerdegegnerin die Fadenentfernung im Rahmen eines Rückfalls zu übernehmen hätte (vgl. act. II 620 S. 15 Ziff. 9b/dd), bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungs- gegenstand (vgl. E. 1.2 vorne).
- 7.1 War der Fall abzuschliessen und sind die geklagten Beschwerden von Seiten des Ellbogens links über den Fallabschluss hinaus zumindest natürlich und adäquat teilkausal auf den Unfall vom 13. November 2013 zurückzuführen (vgl. E. 2.4 vorne), ist der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. E. 2.5.1 vorne). 7.2 7.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 21 - 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxis- gemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des BGer 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.2). 7.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 22 - 7.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 fest, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallgeschehen aus dessen Sicht im besten Fall weiterhin zu den Konditionen als … bei der C.________ AG beschäftigt gewesen wäre (act. II 620 S. 12 Ziff. 7b). Allerdings handelte es sich hierbei um ein bis 30. November 2013 befristetes Arbeitsverhältnis (act. II 1; 6; 300 S. 1), so dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 auch als Gesun- der nicht mehr dort tätig gewesen wäre. Demnach ist das Valideneinkom- men – wie in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 17. Oktober 2019 zutreffend erwogen (act. II 560 S. 3) – anhand von statistischen Werten gemäss LSE zu be- stimmen (vgl. E. 7.2.2 vorne). Weil der Beschwerdeführer über keine Be- rufsausbildung verfügt (act. II 78 S. 5) und im Rahmen seiner Aufenthalte in der Schweiz diverse (kurzfristige) Tätigkeiten auf dem …, in der … und im … ausübte (act. II 397 S. 2; 587 S. 14), ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens – wie in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 eben- falls zutreffend festgestellt (act. II 560 S. 3) – auf die LSE abzustellen und dabei Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, zugrunde zu legen. 7.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ebenfalls auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, ab, wobei sie gestützt auf das von den Dres. med. E.________ und F.________ im Bericht vom 15. Mai 2023 bestätigte Zumutbarkeitsprofil (act. II 613 S. 10 i.V.m. act. II 485 S. 5) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % berücksichtigte (act. II 620 S. 9 f. Ziff. 6b). Der Beschwerdeführer macht geltend, betreffend die Arbeitsfähigkeit sei auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen bzw. "in analoger Zuhil- fenahme der Ausführungen der IV in ihrer Verfügung vom 2. September 2021 von einer bloss 70%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit" auszugehen und dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditäts- grad von 30 % eine Rente auszurichten (Beschwerde S. 9 Rz. 18-20). 7.4.1 Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 23 - 7.4.1.1 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, den Invaliditäts- grad autonom und ohne Rücksicht auf die entsprechenden Feststellungen in der Verfügung der IVB vom 2. September 2021 (act. II 594) zu ermitteln. 7.4.1.2 Davon abgesehen, bestand für die Beschwerdegegnerin auch ma- teriell kein Anlass, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen und in der Folge auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu schliessen: Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens durch die MEDAS-Gutachter das unfallfremde CRPS (vgl. E. 5.4 vorne) sowie die unfallfremden Funktionseinschränkungen von Seiten der Hals- wirbelsäule (act. II 613 S. 10) mitberücksichtigt wurden (act. II 587 S. 8 f., 43). Betrifft die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im MEDAS-Gutachten demnach nicht ausschliesslich unfallbedingte Befunde und haben sich die MEDAS-Gutachter ohnehin nicht ausdrücklich zur un- fallbedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert, kann in unfallversicherungs- rechtlicher Hinsicht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht abschliessend auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Hinzu kommt, dass – wie schon von Dr. med. F.________ mehrfach (act. II 242 S. 3; 485 S. 4 f.) sowie im Rahmen der Rehabilitation in der Rehaklinik I.________ (act. II 551 S. 2) festgestellt – auch gemäss MEDAS-Gutachten eine "gewisse Symptom-Aggravation" (act. II 587 S. 9) bzw. "klare Anzeichen einer Sym- ptomverdeutlichung und Ausweitung" (S. 33) bestehen, was die Objekti- vierbarkeit des Ausmasses der funktionellen Beeinträchtigung von Seiten des linken Ellbogens erschwert. Die Diskrepanz zwischen Beschwerde- schilderung und effektivem Gesundheitszustand bildete denn auch Gegen- stand weiterer Abklärungen der Beschwerdegegnerin, wobei die im Internet dokumentierten Aktivitäten gemäss Dr. med. F.________ den Einschrän- kungen, wie sie der Beschwerdeführer demonstriert, widersprechen (act. II 515 S. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten der Behandler nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. I 2), äussern sich diese doch für den hier relevanten Zeitraum nach dem Fallabschluss weder zur Arbeitsfähigkeit noch zum Zumutbarkeitsprofil. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 24 - Vor diesem Hintergrund ist das basierend auf einer Untersuchung vom
- März 2019 erstellte und gemäss überzeugendem Bericht der Dres. med. E.________ und F.________ vom 15. Mai 2023 weiterhin gültige Zu- mutbarkeitsprofil (act. II 613 S. 10 i.V.m. act. II 485 S. 5) schlüssig und nachvollziehbar. Danach kann der Beschwerdeführer noch leichte körperli- che Tätigkeiten überwiegend mit der rechten dominanten Hand ausüben. Gewichte über 500 g sollten mit dem linken Arm nicht gehoben und getra- gen und Schlag-, Stoss- sowie Vibrationsbelastungen des linken Armes vermieden werden, ebenso schraubende Bewegungen. In Frage kommen leichte Montagearbeiten auf begrenztem Raum (am Tisch stehend oder sitzend). Die Gehstrecke ist gemäss dem Zumutbarkeitsprofil nicht limitiert und dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen ein ganztägiger Einsatz möglich (act. II 485 S. 5). Demnach ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 7.4.2 Indem der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Er- werbstätigkeit nachgeht, ist mit der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf das Invalideneinkommen auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 7.2.3 vorne), wobei dieselbe Tabellenposition wie beim Validenein- kommen (vgl. E. 7.3 vorne) zur Anwendung gelangt. Dies anerkennt denn auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 19). Die Beschwer- degegnerin nahm sodann sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in der zugrunde liegenden Verfügung einen leidensbedingten Ab- zug von 5 % vor (act. II 620 S. 10 f. Ziff. 6d; 560 S. 2), was der Beschwer- deführer nicht in Frage stellt. Hervorzuheben ist, dass hinsichtlich der invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) ein Abzug bei beiden auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5), womit sich am Ergebnis nichts ändern würde. Sodann besteht unter dem Titel des Beschäftigungsgrads bei 100%iger Arbeitsfähigkeit kein Anlass für einen Abzug. Was sodann die leidensbedingten Einschränkungen anbelangt, so sind dem Beschwerde- führer zwar einzig noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar (act. II 485 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 25 - S. 5), doch zieht dies nicht automatisch auch einen leidensbedingten Ab- zug nach sich (Urteil des BGer 8C_465/2023, 8C_467/2023 vom 16. Sep- tember 2024 E. 8.3.1). Vorliegend sind die sich aus dem Zumutbarkeitspro- fil ergebenden Einschränkungen nicht dergestalt, dass sie im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zusätzlich berücksichtigt werden müssen, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkei- ten mehr besteht, was allenfalls einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertig- te. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % als eher grosszügig zu bewerten. Wie es sich damit verhält, bedarf keiner abschliessenden Würdigung, da ohnehin kein Rentenan- spruch besteht (vgl. E. 7.5 sogleich). 7.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022), vorliegend somit maximal 5 % (100 % - [100 % x 0.95]). Damit be- steht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl. E. 2.5.1 vorne). Bei diesem Ergebnis resultiert auch kein Anspruch auf Übernahme von Heilkosten gestützt auf Art. 21 UVG (vgl. auch ANDRÉ NABOLD, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum UVG, 5. Aufl. 2024, S. 149).
- Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dem Beschwerdeführer sei keine Rente aus Invalidität zuzusprechen, so werde eventualiter um Zusprechung einer Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe ersucht (Be- schwerde S. 9 Rz. 22). Dabei verkennt er, dass sich die beiden Institute Rente und Integritätsentschädigung nicht dergestalt zueinander komple- mentär verhalten, dass im Falle der Ablehnung eines Rentenanspruchs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 26 - automatisch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestände. Vielmehr bedingt ein Leistungsanspruch die Erfüllung jeweiliger spezifi- scher normativer Voraussetzungen. Im Übrigen ist der Integritätsschaden im Sinne einer Tatfrage nicht durch das Gericht, sondern vom Mediziner festzustellen (Urteil des BGer 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.4). In- soweit hielt Dr. med. F.________ bereits im Bericht vom 7. Januar 2019 fest, es bestehe angesichts des Verletzungsbildes kein Integritätsschaden (act. II 457 S. 2), was er im Bericht vom 19. März 2019 mit dem Hinweis, die Integritätseinbusse für den linken Arm erreiche die Erheblichkeits- schwelle nicht, bestätigte (act. II 485 S. 5). Im Bericht vom 15. Mai 2023 legten die Dres. med. E.________ und F.________ schliesslich dar, dass eine mögliche künftige Entwicklung unfallkausaler arthrotischer Verände- rungen mitberücksichtigt worden sei (Art. 36 Abs. 4 UVV; act. II 613 S. 10). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es bestehen in den Akten keine (fach-)medizinischen Berichte, welche sich zum Integritätsschaden bzw. zu den diesbezüglichen kreisärztlichen Einschätzungen äussern respektive (auch nur geringe) Zweifel am Beweiswert der Feststellungen der Dres. med. E.________ und F.________ wecken. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung folglich zu Recht verneint (act. II 620 S. 18 Ziff. 11).
- Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 10.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 27 - 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin. 10.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 10.2.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der doku- mentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf dessen Sozialhilfe- bedürftigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. 10.3 Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gut- zuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. In der Folge bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 10.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 28 - i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 10.3.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 30. September 2024 hat Rechtsanwältin B.________ ein (ausschliesslich auf die unentgeltliche Rechtspflege bezogenes, vgl. E. 10.3.1 vorne) Honorar von Fr. 1’800.-- (9 Stunden à Fr. 200.--) sowie die MWST von Fr. 145.80, aus- machend einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'945.80, geltend gemacht. Damit ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'945.80 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 10.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'945.80 (inkl. MWST) fest- gesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421 - 29 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2024 421 FRC/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421
- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bis 30. November 2013 befristet bei der C.________ AG als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 13. No- vember 2013 bei einem Sturz von der Leiter eine Radiusköpfchenfraktur im linken Ellbogen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1; 14). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sei die gesetzlichen Leistungen erbrachte (act. II 2 f.). In der weiteren Folge gestaltete sich der Heilverlauf protrahiert bei mehreren Infiltrationen, operativen Eingriffen am linken Ellbogen (11. Au- gust 2014 [act. II 81], 5. März 2015 [act. II 148] und am 14. Juli 2017 [act. II 347]) sowie diversen kreisärztlichen Untersuchungen (act. II 126; 242; 385). Nachdem die Suva im März 2019 eine weitere kreisärztliche Untersu- chung veranlasst (act. II 485), aufgrund einer vermuteten Diskrepanz zwi- schen Beschwerdeschilderung und effektivem Gesundheitsschaden Abklärungen getätigt (act. II 501 ff.) und den Versicherten anschliessend zur arbeitsorientierten Rehabilitation in die Rehaklinik I.________ aufgebo- ten hatte (act. II 535; 551), stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit (formlosem) Schreiben vom 15. Oktober 2019 (act. II 552) per 31. Ok- tober 2019 ein. In der Begründung hielt sie fest, von weiteren Heilbehand- lungen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 (act. II 560) verneinte die Suva zudem bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie – bei fehlendem Integritätsschaden – einen An- spruch auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 570), woraufhin die Suva ein im Auftrag der IV-Stelle Bern (IVB) bei der D.________ AG (nachfolgend MEDAS) veranlasstes polydisziplinäres Gutachten vom 9. September 2020 (act. II 587) zu den Akten nahm und dieses den Dres. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, und F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, beide Versicherungsmedizin Suva, zur Beurteilung vorlegte (act. II 613). Nachdem sich der Versicherte hierzu hat-
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- 3 - te vernehmen lassen (act. II 615), wies die Suva mit Entscheid vom 7. Mai 2024 (act. II 620) die Einsprache des Versicherten ab, soweit sie darauf eintrat. Inzwischen hatte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verneint (Verfügung vom 2. September 2021 [act. II 594]). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rück- wirkend seit 1. November 2019 eine Invalidenrente von jährlich mindestens Fr. 20'330.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 %, auszurichten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kos- tengutsprache für erforderliche Heilbehandlungen, insbesondere für die Ent- fernung des Fadenmaterials im linken Ellbogen, zu gewähren. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST Mit weiterer Eingabe vom 7. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- wältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin ein. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 17. Oktober 2019 (act. II
560) bestätigende Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (act. II 620). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere in Form von Heilbehandlung, einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädi- gung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
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- 6 - Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4.2 Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Ge- sundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten ent- scheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenser- fahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge- mein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht prak- tisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.5 2.5.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und hier anwend- baren Fassung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des ver- sicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs-
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- 7 - massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.5.2 Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine angemessene Inte- gritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass der Sturz von der Leiter am 13. November 2013, bei dem sich der Beschwerdeführer den linken Ellbogen verletzte (act. II 1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin hinsichtlich des im Verlauf diagnostizierten CRPS, die Über- nahme weiterer Heilkosten sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Beurteilung dieser Fragen bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insoweit präsentie- ren sich die Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 13. November 2013 eine Radiusköpfchenfraktur links zu (act. II 14 S. 1). Am 11. August 2014 erfolgte bei diagnostizierter postero-lateraler Rotationsinstabilität eine diagnostische Ellbogenarthroskopie mit Débridement anterior, posterior und postero-lateral sowie Stabilitätsprüfung links (act. II 81). In der Folge klagte der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende Ellbogenschmerzen (act. II 132), woraufhin am 5. März 2015 ein erneuter operativer Eingriff vorgenommen wurde (LUCL-Rekonstruktion [LUCL = laterales ulnares Kol- lateralband] mit ipsilateralem Gracilis; Shaping des Radiusköpfchens; Des- insertion des ERCBs [= Musculus extensor carpi radialis brevis] links [act. II
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- 8 - 148]). Weil der Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf über chroni- sche Ellbogenbeschwerden links klagte bei insbesondere Irritationsneur- opathie des N. (= Nervus) ulnaris im Sulcus nervi ulnaris sowie einer chro- nisch rezidivierenden Epicondylitis humeri radialis (act. II 342 S. 1), wurde am 14. Juli 2017 eine Revision des N. ulnaris im Sulcus mit intramuskulärer Vorverlagerung durchgeführt (act. II 347). Zwar wurde im Bericht vom 13. Dezember 2017 des Spitals G.________ (act. II 378) eine gewisse Verbes- serung festgestellt (S. 2), gleichzeitig jedoch die Situation bei zusätzlich diagnostiziertem CRPS (= Komplexes regionales Schmerzsyndrom) Typ II als äusserst unbefriedigend beurteilt (S. 2). 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 16. Januar 2019 (act. II 464) fest, die Diagnose eines CRPS Typ II sei durch die genannten Untersuchungsbefunde nicht belegt. Eine Allodynie allein erfülle die klinischen Kriterien eines CRPS nicht, und die für einen Typ II notwendige Nervenschädigung sei nicht nachgewiesen. 3.2.3 Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2019 stellte Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019 (act. II 485) die folgenden Diagnosen (S. 4): - Status nach konservativ behandelter dislozierter Radiuskopffraktur (Meisselfraktur) und osteochondraler Impression am Capitulum humeri - Status nach Ruptur des Ligamentum ulnokarpale laterale mit diagnos- tischer Ellbogenarthroskopie 2014 und - Status nach Rekonstruktion des LUCL mit ipsilateralem Gracilis, Sha- ping des Radiusköpfchens und des ERCB links am 5. März 2015 - Status nach Revision des Nervus ulnaris im Sulcus, intramuskulärer Vorverlagerung nach Leamonth McKinnon, endoskopisch assistierter Dekompression des Nervus ulnaris 10 cm proximal im Oberarm und distal im Vorderarm bei - chronischen Ellbogenbeschwerden links im Sinne einer Irritations- neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus Nervi ulnaris links - Somatoforme Schmerzstörung In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, subjektiv klage der Be- schwerdeführer weiterhin über immer wieder einschiessende Schmerzen
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- 9 - im Ellbogen überwiegend ulnar aber auch dorsal und radial bei bestimmten Bewegungen. Die Schmerzen liessen sich provozieren. Eine Belastung des linken Ellbogens sei überhaupt nicht möglich, selbst unbelastete Bewegun- gen würden bereits zu einschiessenden Schmerzen führen. Objektiv beste- he nach Umverlagerung des Nervus ulnaris und der LUCL-Rekonstruktion kein weiteres pathologisches Korrelat für die persistierend beklagten Be- schwerden. Ein Nervenengpasssyndrom sei ausgeschlossen worden, ebenso ein Neurom im Bereich des Nervus ulnaris. Eine szintigraphische Untersuchung habe allenfalls geringgradige Weichteilentzündungen, aber keine nennenswerten pathologischen Veränderungen gezeigt. Ein CRPS I sei szintigraphisch ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Motorik und der peripheren Sensibilität sei nicht objektivierbar. Ein CRPS II sei aufgrund fehlender Nervenschädigung ebenfalls auszuschliessen (S. 4). Die seit Januar 2018 durchgeführten schmerztherapeutischen Bemühun- gen hätten die Beschwerden nicht namhaft beeinflusst. Die im Rahmen der Schmerztherapie verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Der auf diese Medikamente getestete Blutspiegel erreiche die Referenzwerte nicht. Inkonsistent wäre auch, wenn der Beschwerdefüh- rer – wie er angebe – zwar Muskelkräftigungsübungen am linken Arm durchführen könnte, aber eine Belastung des linken Armes, insbesondere des Ellbogengelenkes, stärkste Nervenschmerzen auslösen würde (S. 4 f.). Weitere Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes böten sich nicht an, zumal offensichtlich der empfohlenen Medikation nicht gefolgt werde. Ferner sei dem Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz möglich (S. 5). Die Integritätseinbusse für den linken Arm erreiche die Erheblichkeitsgren- ze nicht (S. 5). 3.2.4 Vom 9. bis 24. Juli 2019 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.________ auf. Im Austrittsbericht vom 9. August 2019 (act. II
551) wurde festgehalten, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Infolge Selbstlimitie-
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- 10 - rung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperli- chen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten phy- sischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Über- legungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungs- tests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die frühere Tätigkeit als … sei nicht zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Arm rechts) sei ganztags zumutbar. In Bezug auf den Ellbogen links (adominante Seite) bestehe ein Gewichtslimit von 2.5 kg; ferner seien Ar- beiten mit Schlägen und Vibrationen sowie vollständiger Ellbogenbeweg- lichkeit nicht zumutbar (S. 2). 3.2.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom
29. November 2019 (act. II 575 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer möchte das störende Fadenmaterial am radialen Epicondylus entfernen lassen bei subjektiv deutlicher Beeinträchtigung. Die Fadengranulome seien im Nar- benbereich deutlich spürbar und lösten sowohl auf Druck, als auch bei der Mobilisation jeweils Schmerzen aus. Zwischen den Granulomen gebe er keine Druckbeschwerden an. Die Beschwerden seien klar reproduzierbar und die Granulome objektiv nachweisbar. Eine entsprechende Fadenmate- rialentfernung sollte von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. Die Schmerzsymptomatik auf der ulnaren Seite sei jedoch operativ nicht mehr beeinflussbar und könne gegebenenfalls analgetisch verbessert wer- den. 3.2.6 Im MEDAS-Gutachten vom 9. September 2020 (act. II 587) wur- den interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) der linken unteren Extremität (ICD-10 G90.50)
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- 11 - o persistierende Schmerzen, Hypotrichose, Temperaturdifferenz, Atrophien mit Umfangsdifferenz linker Arm, insbesondere des Un- terarmes links im Vergleich zu rechts, anamnestisch vermehrtes Schwitzen und zeitweises Anschwellen o Zustand nach dislozierter Radiuskopffraktur (Meisselfraktur) und osteochondrale Impression am Capitulum humeri sowie Ruptur des Ligamentum ulnokarpale laterale nach Sturz von einer Leiter (Arbeitsunfall) am 13. November 2013, konservativ behandelt o Zustand nach diagnostischer Ellbogenarthroskopie links mit Dé- bridement und Stabilitätsprüfung am 11. August 2014 o Zustand nach Rekonstruktion des LUCL mit ipsilateralem Gracilis, Shaping des Radiusköpfchens und des ERCB am Ellbogen links am 5. März 2015 o Zustand nach Revision des N. ulnaris im Sulcus mit intramuskulä- rer Vorverlagerung nach Learmonth/Mc Kinnon, endoskopisch as- sistierte Dekompression des N. ulnaris 10 cm proximal im Oberarm und distal im Vorderarm links am 14. Juli 2017 o Klinisch potentiell störendes Fadenmaterial 4 Jahre nach LUCL- Rekonstruktion - Wiederkehrende Nackenschmerzen (ICD-10 M54.2) bei beginnenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) - Hyperurikämie - Minim eingeschränkte Nierenfunktion mit eGFR 81 ml/min - Dyspeptische Beschwerden o anamnestisch Status nach Helicobacter pylori-Therapie 2013 o unter PPI-Therapie beschwerdefrei In der bisher ausgeübten Tätigkeit als … bestehe keine Arbeitsfähig- keit mehr. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Ar- beitsfähigkeit 70 %. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei auf die zu erwartenden Verzögerungen bei jeglichen Tätigkeiten infolge der Funktionseinschränkung am linken Ellbogen und der Halswir- belsäule begründet. Generell manuelle Tätigkeiten mit der linken obe- ren Extremität, Überkopf- und höhenexponierte Arbeiten sowie eine vermehrte Beanspruchung der Halswirbelsäule sollten vermieden werden (S. 9).
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- 12 - 3.2.7 Im interdisziplinären Bericht vom 15. Mai 2023 (act. II 613) hielten die Dres. med. E.________ und F.________ zu Handen der Beschwerde- gegnerin fest, als unfallkausal zu betrachten seien die Meisselfraktur am linken Radiusköpfchen, welches in leichter Fehlstellung verheilt sei und möglicherweise langfristig zu einer Arthrose dieses Gelenkes führen könne, sowie die mittels Gracilis-Plastik operierte posterolaterale Instabilität des linken Ellbogengelenkes. Bei der versicherungsmedizinischen Untersu- chung vom 13. März 2019 habe keine Bandinstabilität des Ellbogengelen- kes vorgelegen. Die Funktion sei nahezu vollständig gewesen (S. 9). Das in der Beurteilung vom 13. März 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil erfahre keine Veränderung. Die übrigen im Verlauf behandelten Diagnosen seien nicht in Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 2013 zu betrachten. Eine Veränderung betreffend Beurteilung der Integritätseinbusse ergebe sich nicht. Als diskussionswürdig, aber nicht als unfallkausal, sei die Dia- gnose eines CRPS zu sehen. Nach versicherungsmedizinischen Kriterien könne ein CRPS nur als möglich angenommen werden. Die aktuell beklag- ten und physiotherapeutisch behandelten Beschwerden an der Halswir- belsäule seien auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis von 2013 (S. 10). 4. 4.1 4.1.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
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- 13 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zu- dem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengut- achtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 4.1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht pu- bl. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107) – kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil des BGer 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
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- 14 - vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2 Die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und Rechts- fragen (vgl. E. 4.1.1 vorne). Insbesondere erfüllen die kreisärztlichen Be- richte – namentlich jene vom 16. Januar 2019 (act. II 464), vom 19. März 2019 (act. II 485) sowie vom 15. Mai 2023 (act. II 613) – die Voraussetzun- gen der Rechtsprechung an medizinische Berichte und erbringen – man- gels auch nur geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 4.1.3 vorne) – vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich hinsichtlich der Stellungnahmen vom 16. Januar 2019 und vom 15. Mai 2023 um Aktenberichte handelt, erfolgten die entsprechenden Einschät- zungen doch basierend auf einem lückenlos erhobenen Befund (vgl. E. 4.1.2 vorne) bzw. gestützt auf eine ausführliche Dokumentation der me- dizinischen Situation durch die Behandler (vgl. act. I 2). Insoweit der Be- schwerdeführer Diskrepanzen zur Einschätzung der behandelnden Ärzte respektive zum MEDAS-Gutachten vom 9. September 2020 geltend macht bzw. mit den kreisärztlichen Beurteilungen nicht einverstanden ist, ist dar- auf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheent- scheid den Kausalzusammenhang zwischen dem im Verlauf diagnostizier- ten CRPS und dem Unfall vom 13. November 2013 verneint (act. II 620 S. 7-9 Ziff. 5c). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe auch hinsichtlich des CRPS (Beschwerde S. 7 f. Rz. 15 f.). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann die in den medizinischen Akten kontrovers diskutierte Frage, ob ein CRPS überhaupt überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist – was die Kreisärzte Dres. med. H.________, E.________ und F.________ jeweils verneinen (vgl. act. II 464; 485 S. 4; 613 S. 10), die behandelnden Ärzte
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- 15 - sowie die Gutachter der MEDAS demgegenüber bejahen (vgl. act. II 587 S.
8) – offen bleiben. 5.2 Die Ätiologie und Pathogenese des CRPS (früher Morbus Sudeck oder Algodystrophie) sind unklar. Es ist als neurologisch-orthopädisch- traumatologische Erkrankung indessen als organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des BGer 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1). Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombi- niert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (Urteil des BGer 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Ob ein CRPS vorliegt, ist anhand der sog. Budapest-Kriterien zu prüfen (BGer 8C_628/2023 E. 3.1). 5.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht anhand echtzeitlich erhobe- ner medizinischer Befunde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) darzutun, innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vom 13. November 2013 zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelit- ten zu haben (vgl. E. 5.2 vorne). Erstmals aktenkundig erwähnt wurde ein CRPS im Bericht des Spitals G.________ vom 9. März 2015 (act. II 152 S. 2) allerdings allein in Zusammenhang mit der Verabreichung von Medi- kamenten zwecks CRPS-Prophylaxe, was nichts anderes bedeutet, als dass zu diesem Zeitpunkt rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall keine für ein CRPS typische Symptomatik vorlag. Im weiteren Verlauf zog erstmals Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 15. Juni 2016 ein mögliches CRPS Typ I zwar in Betracht (act. II 248 S. 1), fand
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- 16 - jedoch bereits anlässlich seiner Untersuchung nicht genügend autonome Störungen, um diese Diagnose zu bestätigen (S. 3). Schliesslich konnte mittels 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 22. Juli 2016 ein CRPS bzw. Morbus Sudeck am Unterarm links vorderhand ausgeschlossen werden (act. II 264 S. 1). Selbst wenn gestützt auf die neurologische Gutachterin der MEDAS der Szintigraphie eine für die Diagnosestellung hinreichende Sensitivität abgesprochen wird (vgl. act. II 587 S. 43), so bleibt es dabei, dass die Budapest-Kriterien damals mit Blick auf die von Dr. med. K.________ erhobenen Befunde offensichtlich nicht erfüllt waren. Gegen- teiliges folgt auch nicht aus dem MEDAS-Gutachten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
7. Mai 2024 sodann zutreffend erwog (act. II 620 S. 8 Ziff. 5/c/cc), wurde die Diagnose eines CRPS Typ II erstmals im Bericht des Spitals G.________ vom 13. Dezember 2017 (act. II 378) gestellt. Auch wenn dar- in von einem "zwischenzeitlich ausgeprägten CRPS II" (S. 2; vgl. Be- schwerde S. 8 Rz. 16) die Rede ist, so finden sich im Bericht keine Anhaltspunkte dafür, wann die klinischen Zeichen bzw. Symptome eines CRPS aufgetreten sind bzw. dass sie innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall in Erscheinung getreten wären. Damit entfiele die Annahme einer Kausalität des CRPS auch dann, wenn mit der Beschwerdegegnerin als weiterer relevanter Referenzzeitpunkt die Opera- tion vom 14. Juli 2017 (act. II 347) in Betracht gezogen würde (act. II 620 S. 9 Ziff. 5/c/cc), wobei offen bleiben kann, ob diese Operation überhaupt der Behandlung von Unfallfolgen diente, was die Dres. med. E.________ und F.________ im Bericht vom 15. Mai 2023 mit der Begründung, die Irritati- onsneuropathie des Nervus ulnaris sei weder in Zusammenhang mit dem Unfall von 2013 noch den Operationen vom 11. August 2014 und 5. März 2015 gestanden, verneinten (act. II 613 S. 6 f.). Im Weiteren kann der Be- schwerdeführer auch aus dem MEDAS-Gutachten hinsichtlich Kausalität des CRPS nichts zu seinen Gunsten ableiten: In grundsätzlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich diese – von der (finalen) Invalidenversi- cherung veranlasste – Expertise nicht ausdrücklich zur Kausalität generell bzw. zu jener des CPRS speziell äussert. Soweit in den Ausführungen des orthopädischen Fachgutachters, wonach als auslösender Faktor für das CRPS der Unfall vom 12. (richtig: 13.) November 2013 mit der dabei zuge-
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- 17 - zogenen Verletzung des linken Ellbogens zu betrachten sei (act. II 587 S. 33), eine (implizite) Kausalitätsbeurteilung zu erblicken wäre, genügte dies mangels Bezugnahme auf die vorliegend massgeblichen spezifischen Kau- salitätskriterien (vgl. E. 5.2 vorne) den beweismässigen Anforderungen für die Annahme einer Unfallkausalität des CRPS offensichtlich nicht. Im Übri- gen hat die neurologische Gutachterin die Ausgewiesenheit eines CRPS bzw. die Erfüllung der massgeblichen Diagnosekriterien ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung" (act. II 587 S. 43) bezogen und darüber hinaus der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019, wonach ein CRPS II auszuschliessen sei (act. II 485 S. 4), ausdrücklich beigepflichtet (act. II 587 S. 43). Soweit der Be- schwerdeführer schliesslich geltend macht, bei Durchsicht der medizini- schen Akten sei festzuhalten, dass die Schmerzen bereits innerhalb von wenigen Wochen nach dem Unfall dokumentiert worden seien (Beschwer- de S. 8 Rz. 16), handelt es sich um eine laienhafte Einschätzung, welcher kein Beweiswert zukommt, setzt der Nachweis eines unfallkausalen CRPS doch eine den beweismässigen Anforderungen genügende fachärztliche Beurteilung voraus. 5.4 Demnach hat die Beschwerdegegnerin das im Verlauf diagnosti- zierte CRPS zu Recht als unfallfremd qualifiziert und von der Leistungs- pflicht ausgeschlossen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er teile die Meinung der Beschwerdegegnerin nicht, er habe aufgrund der Prüfung der Renten- frage keinen Anspruch mehr auf Heilbehandlung. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Einsprache vom 4. November 2019 eine Deckung der operativen Entfernung des störenden Fadenmaterials gefordert (vgl. act. II 570 S. 1; Beschwerde S. 9 Rz. 21). Wenngleich der Beschwerdefüh- rer damit weder die Rentenprüfung an sich noch den Zeitpunkt des potenti- ellen Rentenbeginns in Frage stellt (vgl. auch Beschwerde S. 9 Rz. 20), so kritisiert er mit seinem Vorbringen doch implizit den per 31. Oktober 2019 erfolgten (und mit der Rentenfrage einen einheitlichen Streitgegenstand
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- 18 - bildenden [BGE 144 V 354]) Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeldleistungen (act. II 552). 6.2 Wie in E. 2.5.1 vorne gezeigt, hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An- spruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfälli- ge Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich na- mentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher- stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des BGer 8C_640/2022 vom 9. Au- gust 2023 E. 4.1.2). 6.3 Basierend auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. März 2019 hielt Dr. med. F.________ im Bericht vom 19. März 2019 in grundsätzlicher Hinsicht fest, weitere Massnahmen zur "Erhaltung" des Gesundheitszustandes böten sich nicht an (act. II 485 S. 5). In der Folge respektive im Bericht des Spitals G.________ vom 11. April 2019 (act. II
513) wurde bei klinisch potentiell symptomatischem Fadenmaterial über dem Epicondylus radialis links eine Exzision des Nahtmaterials erwogen. Im Austrittsbericht der Rehalinik I.________ vom 9. August 2019 (act. II
551) wurde hierzu in Bestätigung der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.________ jedoch festgehalten, es liege ein medizinischer Endzu- stand vor. Von weiteren Massnahmen, sei es konservativ oder operativ, dürfe man keine Verbesserung erwarten. Der Beschwerdeführer sei über- zeugt, dass ein diskutiertes Fadenmaterial stören könnte und dränge dar- auf, dieses zu entfernen. Selbst wenn ein Fadenrest verblieben sein sollte,
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- 19 - müsste noch der Beweis angetreten werden, dass dieser auch störe und die Schmerzen verursache. Dies werde kaum gelingen und in Anbetracht der Gesamtsituation dürfe man nicht die Hoffnung haben, dass eine Entfer- nung, wenn überhaupt möglich, einen positiven Effekt hätte (S. 4). Der Auf- fassung, wonach ein medizinischer Endzustand vorliege, schloss sich sodann auch der orthopädische Gutachter der MEDAS ausdrücklich an (act. II 587 S. 34). Soweit Dr. med. J.________ im Bericht vom 29. November 2019 (act. II 575 S. 2 f.) die Entfernung des Fadenmaterials als indiziert beurteilte, än- dert dies nichts daran, dass mit dieser Vorkehr im damaligen Beurteilungs- zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.2 vorne) nicht überwiegend wahr- scheinlich zu erwarten war. Dies umso weniger, als Dr. med. J.________ selbst festhielt, die Schmerzsymptomatik sei auf der ulnaren Seite operativ nicht mehr beeinflussbar und könne gegebenenfalls analgetisch verbessert werden (act. II 575 S. 3). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas daraus ableiten, dass im MEDAS-Gutachten unter den Diagnosen mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit auch "Klinisch potentiell störendes Fadenma- terial" aufgeführt wurde (act. II 587 S. 8), führten die Gutachter doch unter dem Punkt "Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" die Exzision des Nahtmaterials gerade nicht auf (S. 9), womit sie von einem entsprechenden Eingriff offenkundig keinen das funk- tionelle Leistungsvermögen steigernden Effekt erwarteten. Demnach war im massgeblichen Zeitpunkt per 31. Oktober 2019 überwiegend wahr- scheinlich erstellt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen, so auch durch eine Fadenentfernung, prospektiv keine ins Gewicht fallende Ver- besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. E. 6.2 vorne). 6.4 Nachdem Eingliederungsmassnahmen der IV nicht zur Debatte stehen bzw. diese mit Verfügung vom 25. Februar 2019 mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer erachte sich nicht als eingliederungfähig, ab- geschlossen wurden (act. II 478 S. 2), ist der per 31. Oktober 2019 erfolgte Fallabschluss somit nicht zu beanstanden. Mit dem Fallabschluss fiel der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahin (vgl. E. 6.2 vorne). Ob
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- 20 - und wenn ja inwieweit die Beschwerdegegnerin die Fadenentfernung im Rahmen eines Rückfalls zu übernehmen hätte (vgl. act. II 620 S. 15 Ziff. 9b/dd), bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungs- gegenstand (vgl. E. 1.2 vorne). 7. 7.1 War der Fall abzuschliessen und sind die geklagten Beschwerden von Seiten des Ellbogens links über den Fallabschluss hinaus zumindest natürlich und adäquat teilkausal auf den Unfall vom 13. November 2013 zurückzuführen (vgl. E. 2.4 vorne), ist der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. E. 2.5.1 vorne). 7.2 7.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE
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- 21 - 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxis- gemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des BGer 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.2). 7.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3).
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- 22 - 7.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 fest, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallgeschehen aus dessen Sicht im besten Fall weiterhin zu den Konditionen als … bei der C.________ AG beschäftigt gewesen wäre (act. II 620 S. 12 Ziff. 7b). Allerdings handelte es sich hierbei um ein bis 30. November 2013 befristetes Arbeitsverhältnis (act. II 1; 6; 300 S. 1), so dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 auch als Gesun- der nicht mehr dort tätig gewesen wäre. Demnach ist das Valideneinkom- men – wie in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 17. Oktober 2019 zutreffend erwogen (act. II 560 S. 3) – anhand von statistischen Werten gemäss LSE zu be- stimmen (vgl. E. 7.2.2 vorne). Weil der Beschwerdeführer über keine Be- rufsausbildung verfügt (act. II 78 S. 5) und im Rahmen seiner Aufenthalte in der Schweiz diverse (kurzfristige) Tätigkeiten auf dem …, in der … und im … ausübte (act. II 397 S. 2; 587 S. 14), ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens – wie in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 eben- falls zutreffend festgestellt (act. II 560 S. 3) – auf die LSE abzustellen und dabei Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, zugrunde zu legen. 7.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ebenfalls auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wert TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, ab, wobei sie gestützt auf das von den Dres. med. E.________ und F.________ im Bericht vom 15. Mai 2023 bestätigte Zumutbarkeitsprofil (act. II 613 S. 10 i.V.m. act. II 485 S. 5) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % berücksichtigte (act. II 620 S. 9 f. Ziff. 6b). Der Beschwerdeführer macht geltend, betreffend die Arbeitsfähigkeit sei auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen bzw. "in analoger Zuhil- fenahme der Ausführungen der IV in ihrer Verfügung vom 2. September 2021 von einer bloss 70%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit" auszugehen und dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditäts- grad von 30 % eine Rente auszurichten (Beschwerde S. 9 Rz. 18-20). 7.4.1 Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
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- 23 - 7.4.1.1 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, den Invaliditäts- grad autonom und ohne Rücksicht auf die entsprechenden Feststellungen in der Verfügung der IVB vom 2. September 2021 (act. II 594) zu ermitteln. 7.4.1.2 Davon abgesehen, bestand für die Beschwerdegegnerin auch ma- teriell kein Anlass, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen und in der Folge auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu schliessen: Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens durch die MEDAS-Gutachter das unfallfremde CRPS (vgl. E. 5.4 vorne) sowie die unfallfremden Funktionseinschränkungen von Seiten der Hals- wirbelsäule (act. II 613 S. 10) mitberücksichtigt wurden (act. II 587 S. 8 f., 43). Betrifft die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im MEDAS-Gutachten demnach nicht ausschliesslich unfallbedingte Befunde und haben sich die MEDAS-Gutachter ohnehin nicht ausdrücklich zur un- fallbedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert, kann in unfallversicherungs- rechtlicher Hinsicht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht abschliessend auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Hinzu kommt, dass
– wie schon von Dr. med. F.________ mehrfach (act. II 242 S. 3; 485 S. 4 f.) sowie im Rahmen der Rehabilitation in der Rehaklinik I.________ (act. II 551 S. 2) festgestellt – auch gemäss MEDAS-Gutachten eine "gewisse Symptom-Aggravation" (act. II 587 S. 9) bzw. "klare Anzeichen einer Sym- ptomverdeutlichung und Ausweitung" (S. 33) bestehen, was die Objekti- vierbarkeit des Ausmasses der funktionellen Beeinträchtigung von Seiten des linken Ellbogens erschwert. Die Diskrepanz zwischen Beschwerde- schilderung und effektivem Gesundheitszustand bildete denn auch Gegen- stand weiterer Abklärungen der Beschwerdegegnerin, wobei die im Internet dokumentierten Aktivitäten gemäss Dr. med. F.________ den Einschrän- kungen, wie sie der Beschwerdeführer demonstriert, widersprechen (act. II 515 S. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten der Behandler nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. I 2), äussern sich diese doch für den hier relevanten Zeitraum nach dem Fallabschluss weder zur Arbeitsfähigkeit noch zum Zumutbarkeitsprofil.
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- 24 - Vor diesem Hintergrund ist das basierend auf einer Untersuchung vom
13. März 2019 erstellte und gemäss überzeugendem Bericht der Dres. med. E.________ und F.________ vom 15. Mai 2023 weiterhin gültige Zu- mutbarkeitsprofil (act. II 613 S. 10 i.V.m. act. II 485 S. 5) schlüssig und nachvollziehbar. Danach kann der Beschwerdeführer noch leichte körperli- che Tätigkeiten überwiegend mit der rechten dominanten Hand ausüben. Gewichte über 500 g sollten mit dem linken Arm nicht gehoben und getra- gen und Schlag-, Stoss- sowie Vibrationsbelastungen des linken Armes vermieden werden, ebenso schraubende Bewegungen. In Frage kommen leichte Montagearbeiten auf begrenztem Raum (am Tisch stehend oder sitzend). Die Gehstrecke ist gemäss dem Zumutbarkeitsprofil nicht limitiert und dem Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen ein ganztägiger Einsatz möglich (act. II 485 S. 5). Demnach ist im Hinblick auf das Invalideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 7.4.2 Indem der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Er- werbstätigkeit nachgeht, ist mit der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf das Invalideneinkommen auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 7.2.3 vorne), wobei dieselbe Tabellenposition wie beim Validenein- kommen (vgl. E. 7.3 vorne) zur Anwendung gelangt. Dies anerkennt denn auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 19). Die Beschwer- degegnerin nahm sodann sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in der zugrunde liegenden Verfügung einen leidensbedingten Ab- zug von 5 % vor (act. II 620 S. 10 f. Ziff. 6d; 560 S. 2), was der Beschwer- deführer nicht in Frage stellt. Hervorzuheben ist, dass hinsichtlich der invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) ein Abzug bei beiden auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5), womit sich am Ergebnis nichts ändern würde. Sodann besteht unter dem Titel des Beschäftigungsgrads bei 100%iger Arbeitsfähigkeit kein Anlass für einen Abzug. Was sodann die leidensbedingten Einschränkungen anbelangt, so sind dem Beschwerde- führer zwar einzig noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar (act. II 485
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- 25 - S. 5), doch zieht dies nicht automatisch auch einen leidensbedingten Ab- zug nach sich (Urteil des BGer 8C_465/2023, 8C_467/2023 vom 16. Sep- tember 2024 E. 8.3.1). Vorliegend sind die sich aus dem Zumutbarkeitspro- fil ergebenden Einschränkungen nicht dergestalt, dass sie im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zusätzlich berücksichtigt werden müssen, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkei- ten mehr besteht, was allenfalls einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertig- te. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % als eher grosszügig zu bewerten. Wie es sich damit verhält, bedarf keiner abschliessenden Würdigung, da ohnehin kein Rentenan- spruch besteht (vgl. E. 7.5 sogleich). 7.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022), vorliegend somit maximal 5 % (100 % - [100 % x 0.95]). Damit be- steht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl. E. 2.5.1 vorne). Bei diesem Ergebnis resultiert auch kein Anspruch auf Übernahme von Heilkosten gestützt auf Art. 21 UVG (vgl. auch ANDRÉ NABOLD, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum UVG, 5. Aufl. 2024, S. 149). 8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dem Beschwerdeführer sei keine Rente aus Invalidität zuzusprechen, so werde eventualiter um Zusprechung einer Integritätsentschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe ersucht (Be- schwerde S. 9 Rz. 22). Dabei verkennt er, dass sich die beiden Institute Rente und Integritätsentschädigung nicht dergestalt zueinander komple- mentär verhalten, dass im Falle der Ablehnung eines Rentenanspruchs
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- 26 - automatisch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestände. Vielmehr bedingt ein Leistungsanspruch die Erfüllung jeweiliger spezifi- scher normativer Voraussetzungen. Im Übrigen ist der Integritätsschaden im Sinne einer Tatfrage nicht durch das Gericht, sondern vom Mediziner festzustellen (Urteil des BGer 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.4). In- soweit hielt Dr. med. F.________ bereits im Bericht vom 7. Januar 2019 fest, es bestehe angesichts des Verletzungsbildes kein Integritätsschaden (act. II 457 S. 2), was er im Bericht vom 19. März 2019 mit dem Hinweis, die Integritätseinbusse für den linken Arm erreiche die Erheblichkeits- schwelle nicht, bestätigte (act. II 485 S. 5). Im Bericht vom 15. Mai 2023 legten die Dres. med. E.________ und F.________ schliesslich dar, dass eine mögliche künftige Entwicklung unfallkausaler arthrotischer Verände- rungen mitberücksichtigt worden sei (Art. 36 Abs. 4 UVV; act. II 613 S. 10). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es bestehen in den Akten keine (fach-)medizinischen Berichte, welche sich zum Integritätsschaden bzw. zu den diesbezüglichen kreisärztlichen Einschätzungen äussern respektive (auch nur geringe) Zweifel am Beweiswert der Feststellungen der Dres. med. E.________ und F.________ wecken. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung folglich zu Recht verneint (act. II 620 S. 18 Ziff. 11). 9. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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- 27 - 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin. 10.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 10.2.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der doku- mentierten finanziellen Verhältnisse bzw. mit Blick auf dessen Sozialhilfe- bedürftigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. 10.3 Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gut- zuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. In der Folge bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 10.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG
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- 28 - i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 10.3.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 30. September 2024 hat Rechtsanwältin B.________ ein (ausschliesslich auf die unentgeltliche Rechtspflege bezogenes, vgl. E. 10.3.1 vorne) Honorar von Fr. 1’800.-- (9 Stunden à Fr. 200.--) sowie die MWST von Fr. 145.80, aus- machend einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'945.80, geltend gemacht. Damit ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'945.80 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 10.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrund- satz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'945.80 (inkl. MWST) fest- gesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, UV 200 2024 421
- 29 - 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.