Verfügung vom 30. April 2024
Sachverhalt
A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), meldete sich im September 2021 unter Hinweis auf unfallbedingte Brustwirbelfrakturen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 3 S. 2). Nach erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen gewährte die IVB mit Mitteilung vom 5. April 2024 (Akten der IVB [act. IIA] 136) im Zusammen- hang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs Berufsmaturitätsschule, dauernd vom 12. Februar 2024 bis 31. Juli 2025, bei der C.________ AG, …. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1) sprach die IVB der Versi- cherten zudem für die Dauer der Massnahme Taggeldleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'944.-- zu, dies basierend auf einem massgebli- chen Jahreslohn von Fr. 35'328.--. Dabei wies sie darauf hin, dass das Taggeld der IV dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung ent- spreche. B. Gegen die Verfügung vom 30. April 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwer- de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Taggelder seien ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 56'550.-- zu berechnen und neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2024 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein (höheres) Taggeld der IV während der Dauer des Vorbereitungskurses Berufsmaturitätsschule.
E. 1.3 Die Differenz zwischen dem beantragten und dem zugesprochenen Taggeld beträgt pro Monat Fr. 864.-- (Fr. 3'808.-- [Beschwerde S. 7 N. 24] ./. Fr. 2'944.-- [act. I 1]). Mit Blick auf die maximale Bezugsdauer der Tag- gelder von rund 17.5 Monaten (12. Februar 2024 bis 31. Juli 2025) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 4 2. 2.1 Versicherte haben während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG beziehen (Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG). Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzli- che Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus- bildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit unter anderem der Be- such einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, je- doch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesver- dienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Be- stand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG). Dies gilt sinngemäss auch für das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz. 1517 i.V.m 1522 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebe- nen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Taggelder während des Vorbereitungskurses Berufsmatu- ritätsschule hat. Dies stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 5 Art. 22 Abs. 4 IVG in Frage (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Laut Art. 22 Abs. 4 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufli- che Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld. Mit Mitteilung vom 5. April 2024 (act. IIA 136) wurden der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung Leis- tungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor), dies in Form einer Kostengutsprache für den Vorberei- tungskurs Berufsmaturitätsschule bei der C.________ AG. Der von der Beschwerdeführerin besuchte Vorbereitungskurs stellt weder eine berufli- che Grundbildung dar (vgl. dazu www….) noch handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule (vgl. dazu …). Art. 22 Abs. 4 IVG findet vorlie- gend somit keine Anwendung. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld. 3.2 Streitig ist die Höhe des IV-Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Jahreseinkommen, aufgrund dessen das Taggeld zu be- rechnen ist. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Beginn der Eingliederungsmass- nahme ein Unfalltaggeld von Fr. 96.79 pro Kalendertag, dies basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 44'160.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8 / 365; act. IIA 94 S. 2). Mit Blick auf die Besitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 4 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld basierend auf dem zuletzt ausgerichteten Unfalltaggeld (act. IIA 134 S. 2) und legte dieses pro Monat auf Fr. 2'944.-- fest (Fr. 44'160.-- x 0.8 / 12; act. I 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Das Taggeld von Studie- renden, welche eine höhere Berufsbildung absolvieren, bemisst sich nach dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hoch- schulen gemäss der Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bundesamtes für Statistik und beträgt pro Monat Fr. 583.--, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 25 IVG (vgl. Rz. 912 KSTI). Damit liegt dieses tiefer als jenes der Unfallversiche- rung. Auch mit Blick darauf, dass die am TT. MM 1999 geborene Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 6 schwerdeführerin (act. II 1) am TT. MM 2024 das 25. Altersjahr vollendet hat, ändert sich am Ergebnis nichts. Ohne Besitzstand wäre ab diesem Zeitpunkt das IV-Taggeld gestützt auf Art. 24ter Abs. 3 IVG nach dem Höchstbetrag der Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) zu berechnen und würde monatlich Fr. 2'450.-
- betragen. Damit ist auch dieses tiefer als das vor dem Beginn der Einglie- derungsmassnahme bezogene Unfalltaggeld. Folglich hat die Beschwerde- gegnerin das IV-Taggeld zu Recht basierend auf dem zuletzt ausgerichte- ten Unfalltaggeld, mithin auf einer Einkommensbasis von Fr. 35'328.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8), berechnet. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf Art. 23 Abs. 1 IVG geltend macht, die Grundentschädigung für das IV-Taggeld betrage 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs- einkommens (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 19 und 22 ff.), geht sie fehl. Der Beschwerdeführerin wurden – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV ge- währt. Art. 23 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG) findet indessen bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung keine Anwendung (vgl. dazu die Spezialbestimmung von Art. 24ter IVG sowie BBI 2017 S. 2662 ff.). 3.3 Zusammenfassend legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein Jahreseinkommen von Fr. 35'328.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8) zu Grunde. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2024 (act. I 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 7 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 405 IV KOJ/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), meldete sich im September 2021 unter Hinweis auf unfallbedingte Brustwirbelfrakturen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 3 S. 2). Nach erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen gewährte die IVB mit Mitteilung vom 5. April 2024 (Akten der IVB [act. IIA] 136) im Zusammen- hang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs Berufsmaturitätsschule, dauernd vom 12. Februar 2024 bis 31. Juli 2025, bei der C.________ AG, …. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1) sprach die IVB der Versi- cherten zudem für die Dauer der Massnahme Taggeldleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'944.-- zu, dies basierend auf einem massgebli- chen Jahreslohn von Fr. 35'328.--. Dabei wies sie darauf hin, dass das Taggeld der IV dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung ent- spreche. B. Gegen die Verfügung vom 30. April 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwer- de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Taggelder seien ausgehend von einem Jahreseinkommen von Fr. 56'550.-- zu berechnen und neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2024 (act. I 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein (höheres) Taggeld der IV während der Dauer des Vorbereitungskurses Berufsmaturitätsschule. 1.3 Die Differenz zwischen dem beantragten und dem zugesprochenen Taggeld beträgt pro Monat Fr. 864.-- (Fr. 3'808.-- [Beschwerde S. 7 N. 24] ./. Fr. 2'944.-- [act. I 1]). Mit Blick auf die maximale Bezugsdauer der Tag- gelder von rund 17.5 Monaten (12. Februar 2024 bis 31. Juli 2025) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 4 2. 2.1 Versicherte haben während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG beziehen (Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG). Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzli- che Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus- bildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit unter anderem der Be- such einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, je- doch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesver- dienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Be- stand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG). Dies gilt sinngemäss auch für das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Rz. 1517 i.V.m 1522 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebe- nen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Taggelder während des Vorbereitungskurses Berufsmatu- ritätsschule hat. Dies stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 5 Art. 22 Abs. 4 IVG in Frage (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Laut Art. 22 Abs. 4 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufli- che Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld. Mit Mitteilung vom 5. April 2024 (act. IIA 136) wurden der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung Leis- tungen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV gewährt (vgl. E. 2.1 hiervor), dies in Form einer Kostengutsprache für den Vorberei- tungskurs Berufsmaturitätsschule bei der C.________ AG. Der von der Beschwerdeführerin besuchte Vorbereitungskurs stellt weder eine berufli- che Grundbildung dar (vgl. dazu www….) noch handelt es sich um eine allgemeinbildende Schule (vgl. dazu …). Art. 22 Abs. 4 IVG findet vorlie- gend somit keine Anwendung. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld. 3.2 Streitig ist die Höhe des IV-Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Jahreseinkommen, aufgrund dessen das Taggeld zu be- rechnen ist. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Beginn der Eingliederungsmass- nahme ein Unfalltaggeld von Fr. 96.79 pro Kalendertag, dies basierend auf einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 44'160.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8 / 365; act. IIA 94 S. 2). Mit Blick auf die Besitzstandsgarantie (Art. 24 Abs. 4 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin das IV-Taggeld basierend auf dem zuletzt ausgerichteten Unfalltaggeld (act. IIA 134 S. 2) und legte dieses pro Monat auf Fr. 2'944.-- fest (Fr. 44'160.-- x 0.8 / 12; act. I 1). Dies ist nicht zu beanstanden. Das Taggeld von Studie- renden, welche eine höhere Berufsbildung absolvieren, bemisst sich nach dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hoch- schulen gemäss der Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bundesamtes für Statistik und beträgt pro Monat Fr. 583.--, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge gemäss Art. 25 IVG (vgl. Rz. 912 KSTI). Damit liegt dieses tiefer als jenes der Unfallversiche- rung. Auch mit Blick darauf, dass die am TT. MM 1999 geborene Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 6 schwerdeführerin (act. II 1) am TT. MM 2024 das 25. Altersjahr vollendet hat, ändert sich am Ergebnis nichts. Ohne Besitzstand wäre ab diesem Zeitpunkt das IV-Taggeld gestützt auf Art. 24ter Abs. 3 IVG nach dem Höchstbetrag der Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) zu berechnen und würde monatlich Fr. 2'450.-
- betragen. Damit ist auch dieses tiefer als das vor dem Beginn der Einglie- derungsmassnahme bezogene Unfalltaggeld. Folglich hat die Beschwerde- gegnerin das IV-Taggeld zu Recht basierend auf dem zuletzt ausgerichte- ten Unfalltaggeld, mithin auf einer Einkommensbasis von Fr. 35'328.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8), berechnet. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber gestützt auf Art. 23 Abs. 1 IVG geltend macht, die Grundentschädigung für das IV-Taggeld betrage 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs- einkommens (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 19 und 22 ff.), geht sie fehl. Der Beschwerdeführerin wurden – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV ge- währt. Art. 23 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG) findet indessen bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung keine Anwendung (vgl. dazu die Spezialbestimmung von Art. 24ter IVG sowie BBI 2017 S. 2662 ff.). 3.3 Zusammenfassend legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein Jahreseinkommen von Fr. 35'328.-- (Fr. 44'160.-- x 0.8) zu Grunde. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2024 (act. I 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, IV/24/405, Seite 7 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.