opencaselaw.ch

200 2024 40

Bern VerwG · 2023-12-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023

Sachverhalt

A.

Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich am 13. Februar 2023 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des

Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be-

schwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. II] 254 f.) und stellte am

18. Februar 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des

AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 260 ff.). Mit Verfügung (Ent-

scheid) vom 6. Oktober 2023 entschied das AVA (unter anderem), dass die

Versicherte im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023 mangels

eines Nachweises der Kinderbetreuung durch Betreuungspersonen nicht

vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt ist (act. II 68 ff.). Dem

widersprach die Versicherte am 13. Oktober 2023 telefonisch mit der Be-

gründung, die Kinderbetreuung sei in dieser Zeit durch die "Stiefmutter"

ihrer Tochter gewährleistet gewesen, und sie stellte eine Einsprache in

Aussicht (act II 67). Mit undatiertem, am 1. November 2023 der Post über-

gebenem Schreiben bestätigte B.________, im fraglichen Zeitraum unent-

geltlich die Kinderbetreuung übernommen zu haben (act. II 65). Damit das

AVA diese Eingabe als Einsprache behandeln konnte, forderte es die Ver-

sicherte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall mit Ein-

schreiben vom 3. November 2023 auf, diese Eingabe handschriftlich zu

unterzeichnen und zu begründen resp. im Falle einer Vertretung durch

B.________ eine Vollmacht einzureichen (act. II 37). Mit Entscheid vom

11. Dezember 2023 trat das AVA auf die Einsprache nicht ein (act. II 33 ff.).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit undatierter, am 15. Januar 2024 der

Post übergebener Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember

2023 (act. II 33 ff.) in Bezug auf den Zeitraum vom 14. August bis 3. Sep-

tember 2023. Beigelegt war dieser Eingabe auch eine an den Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 3

gegner gerichtete "Begründung zur Einsprache und Vollmacht" vom

11. November 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 schloss der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezem- ber 2023 (act. II 33 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 4 degegner zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung (Entscheid) vom 6. Oktober 2023 (act. II 68 ff.) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023 vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt war; soweit in diesem Zu- sammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-

genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-

zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra-

chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10

Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe-

ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person

oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die

Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt

der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und

verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht einge-

treten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.2

Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich-

keit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die bei der Feststel-

lung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 5

bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung zur Anwendung ge-

bracht wird. Dagegen muss für den Nachweis von Tatsachen über die

rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten

Rechts im Prozess der im Zivilrecht übliche volle Beweis erbracht sein

(BGE 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8

E. 2).

2.3

Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid

abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind

(BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 12 E. 4.2).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beschwerte sich am 13. Oktober 2023 tele-

fonisch gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2024 (act II 67), was vom

Beschwerdegegner gestützt auf die innert der Rechtsmittelfrist am 2. No-

vember 2023 bei ihm eingegangenen, undatierten Eingabe von

B.________ (act. II 65; Postaufgabe am 1. November 2023 [act. II 66) als

(vorsorgliche) Einsprache qualifiziert wurde (vgl. act. II 37). Jedoch verlang-

te der Beschwerdegegner mit eingeschriebenem Brief vom 3. November

die eigenhändige Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin sowie eine

rechtsgenügliche Begründung der Einsprache resp. eine allfällige Bevoll-

mächtigung (act. II 37). Innert der angesetzten Frist erfolgte den Akten zu-

folge keine Verbesserung, was unbestritten blieb, weshalb der Beschwer-

degegner auf die Einsprache wegen formellen Mängeln androhungs-

gemäss nicht eintrat (act. II 33 ff.).

3.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussert sich die Beschwer-

deführerin nicht zu den fraglichen formellen Aspekten und macht auch nicht

geltend, durch die verlangte Verbesserung bzw. Nachreichung der Voll-

macht bis 15. November 2023 (vgl. act. II 37) den gesetzlichen Anforde-

rungen an eine Einsprache nachgekommen zu sein; sie argumentiert in der

Beschwerde allein zur materiellen Frage des Nachweises der Kinderbe-

treuung im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 6

3.3

Nichts Anderes ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren aufge-

legten und vom 11. November 2023 datierten Schreiben "Begründung zur

Einsprache und Vollmacht" (act. I 1) an C.________ (vom Rechtsdienst des

Beschwerdegegners; vgl. act. II 37), das von der Beschwerdeführerin ei-

genhändig unterzeichnet ist. Auch dieses bezieht sich allein auf die materi-

elle Seite der vorliegenden Streitsache und nicht auf die formellen Mindes-

tanforderungen an eine Einsprache. Sollte es sich dabei um die vom Be-

schwerdegegner am 3. November 2023 bis 15. November 2023 verlangte

Einspracheverbesserung (vgl. act. II 37) handeln, ist dem ein Mehrfaches

entgegenzuhalten: So gelangte dieses Schreiben im Verwaltungsverfahren

nie an den Beschwerdegegner, fehlt es doch in dessen Akten und behaup-

tet die Beschwerdeführerin denn auch nicht, ihm dieses jemals eingereicht

zu haben. Darüber hinaus enthalten die Akten auch keinen entsprechenden

Zustellnachweis. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass

besagtes Schreiben mit Eingabe an das angerufene Gericht erstmals am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 Januar 2024 aktenkundig wurde und vorher nie an den Beschwerde- gegner gelangt war. So kann auch offenbleiben, ob das Datum vom

11. November 2023 womöglich erst nachträglich eingefügt oder das Schreiben zusammen mit der Beschwerde bloss verspätet der Post über- geben wurde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra- cheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 33 ff.) zu Recht und wie vor- gängig angedroht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 40 ALV

LOU/ZID/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Februar 2024

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich am 13. Februar 2023 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des

Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be-

schwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. II] 254 f.) und stellte am

18. Februar 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des

AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 260 ff.). Mit Verfügung (Ent-

scheid) vom 6. Oktober 2023 entschied das AVA (unter anderem), dass die

Versicherte im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023 mangels

eines Nachweises der Kinderbetreuung durch Betreuungspersonen nicht

vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt ist (act. II 68 ff.). Dem

widersprach die Versicherte am 13. Oktober 2023 telefonisch mit der Be-

gründung, die Kinderbetreuung sei in dieser Zeit durch die "Stiefmutter"

ihrer Tochter gewährleistet gewesen, und sie stellte eine Einsprache in

Aussicht (act II 67). Mit undatiertem, am 1. November 2023 der Post über-

gebenem Schreiben bestätigte B.________, im fraglichen Zeitraum unent-

geltlich die Kinderbetreuung übernommen zu haben (act. II 65). Damit das

AVA diese Eingabe als Einsprache behandeln konnte, forderte es die Ver-

sicherte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall mit Ein-

schreiben vom 3. November 2023 auf, diese Eingabe handschriftlich zu

unterzeichnen und zu begründen resp. im Falle einer Vertretung durch

B.________ eine Vollmacht einzureichen (act. II 37). Mit Entscheid vom

11. Dezember 2023 trat das AVA auf die Einsprache nicht ein (act. II 33 ff.).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit undatierter, am 15. Januar 2024 der

Post übergebener Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember

2023 (act. II 33 ff.) in Bezug auf den Zeitraum vom 14. August bis 3. Sep-

tember 2023. Beigelegt war dieser Eingabe auch eine an den Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 3

gegner gerichtete "Begründung zur Einsprache und Vollmacht" vom

11. November 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 schloss der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der

nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezem-

ber 2023 (act. II 33 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 4

degegner zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung (Entscheid)

vom 6. Oktober 2023 (act. II 68 ff.) nicht eingetreten ist.

Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage,

ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 14. August bis 3. September

2023 vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt war; soweit in diesem Zu-

sammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4

S. 13 E. 2.1).

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder

-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-

genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro-

zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra-

chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10

Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe-

ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person

oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die

Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt

der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und

verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht einge-

treten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.2

Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich-

keit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die bei der Feststel-

lung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 5

bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung zur Anwendung ge-

bracht wird. Dagegen muss für den Nachweis von Tatsachen über die

rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten

Rechts im Prozess der im Zivilrecht übliche volle Beweis erbracht sein

(BGE 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8

E. 2).

2.3

Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid

abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind

(BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 12 E. 4.2).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beschwerte sich am 13. Oktober 2023 tele-

fonisch gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2024 (act II 67), was vom

Beschwerdegegner gestützt auf die innert der Rechtsmittelfrist am 2. No-

vember 2023 bei ihm eingegangenen, undatierten Eingabe von

B.________ (act. II 65; Postaufgabe am 1. November 2023 [act. II 66) als

(vorsorgliche) Einsprache qualifiziert wurde (vgl. act. II 37). Jedoch verlang-

te der Beschwerdegegner mit eingeschriebenem Brief vom 3. November

die eigenhändige Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin sowie eine

rechtsgenügliche Begründung der Einsprache resp. eine allfällige Bevoll-

mächtigung (act. II 37). Innert der angesetzten Frist erfolgte den Akten zu-

folge keine Verbesserung, was unbestritten blieb, weshalb der Beschwer-

degegner auf die Einsprache wegen formellen Mängeln androhungs-

gemäss nicht eintrat (act. II 33 ff.).

3.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussert sich die Beschwer-

deführerin nicht zu den fraglichen formellen Aspekten und macht auch nicht

geltend, durch die verlangte Verbesserung bzw. Nachreichung der Voll-

macht bis 15. November 2023 (vgl. act. II 37) den gesetzlichen Anforde-

rungen an eine Einsprache nachgekommen zu sein; sie argumentiert in der

Beschwerde allein zur materiellen Frage des Nachweises der Kinderbe-

treuung im Zeitraum vom 14. August bis 3. September 2023.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 6

3.3

Nichts Anderes ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren aufge-

legten und vom 11. November 2023 datierten Schreiben "Begründung zur

Einsprache und Vollmacht" (act. I 1) an C.________ (vom Rechtsdienst des

Beschwerdegegners; vgl. act. II 37), das von der Beschwerdeführerin ei-

genhändig unterzeichnet ist. Auch dieses bezieht sich allein auf die materi-

elle Seite der vorliegenden Streitsache und nicht auf die formellen Mindes-

tanforderungen an eine Einsprache. Sollte es sich dabei um die vom Be-

schwerdegegner am 3. November 2023 bis 15. November 2023 verlangte

Einspracheverbesserung (vgl. act. II 37) handeln, ist dem ein Mehrfaches

entgegenzuhalten: So gelangte dieses Schreiben im Verwaltungsverfahren

nie an den Beschwerdegegner, fehlt es doch in dessen Akten und behaup-

tet die Beschwerdeführerin denn auch nicht, ihm dieses jemals eingereicht

zu haben. Darüber hinaus enthalten die Akten auch keinen entsprechenden

Zustellnachweis. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass

besagtes Schreiben mit Eingabe an das angerufene Gericht erstmals am

16. Januar 2024 aktenkundig wurde und vorher nie an den Beschwerde-

gegner gelangt war. So kann auch offenbleiben, ob das Datum vom

11. November 2023 womöglich erst nachträglich eingefügt oder das

Schreiben zusammen mit der Beschwerde bloss verspätet der Post über-

geben wurde.

3.4

Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspra-

cheentscheid vom 11. Dezember 2023 (act. II 33 ff.) zu Recht und wie vor-

gängig angedroht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde ist

folglich als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2024, ALV/24/40, Seite 7

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.