Einspracheentscheid vom 29. April 2024
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde aufgrund einer seit der Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit wie- derholt von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) binaural hör- prothetisch versorgt; letztmals bejahte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfü- gung vom 27. Oktober 2017 eine Härtefallregelung (Akten der IVB [act. II] 98). Nachdem die Versicherte das Rentenalter erreicht hatte, ersuchte sie am 21. Januar 2024 um einen Kostenbeitrag der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) für eine binaurale Hörgeräteanpassung; dazu reichte sie einen Bericht der B.________ GmbH vom 17. Januar 2024 ein, mit welchem sie die Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung beantragte (act. II 100, 101). Mit Mitteilung vom 26. Januar 2024 gewährte die IVB der Versicherten eine Pauschale für eine binaurale Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- (act. II 102), was die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) mit Verfügung vom 30. Januar 2024 bestätigte und eine Härtefallrege- lung bei der Hörgeräteversorgung ablehnte (act. II 103). Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2024 Einsprache (act. II 104), welche sie am 15. April 2024 ergänzte (act. II 113). Mit Entscheid vom 29. April 2024 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 114). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhob die Versicherte beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid der AKB vom 29. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die AKB sei im Rahmen der Besitzstandsgarantie zu verpflichten, die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu übernehmen. 3. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die AKB zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2024 und Duplik vom 17. Juli 2024 hielten die Par- teien an ihren Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114), mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin eine Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- zusprach und einen An- spruch auf Übernahme von Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 4 Sinne einer Härtefallregelung verneinte. Streitig und zu prüfen ist damit lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hör- geräteversorgung im Sinne eines Härtefalls (vgl. Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2 bzw. act. II 104/10).
E. 1.3 Der Streitwert entspricht den Mehrkosten für die von der Beschwer- deführerin beantragte Hörgeräteversorgung von Fr. 5'307.10 (vgl. act. I 2 bzw. act. II 104/10) gegenüber der gewährten Übernahme einer Pauschale von Fr. 1'650.-- (act. II 102; vgl. auch act. II 103/2 oben). Er liegt daher un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht geltend (Beschwerde S. 5 f. lit. B Ziff. 2 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 5 ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (act. II 103) und erneut mit Schreiben vom 22. März 2024 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin die Rechtsgrundlagen für ihren Entscheid dar und hielt fest, für die im Auf- gabenbereich tätige Beschwerdeführerin sei eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit im Aufgabenbereich um 10 % entscheidend. Dabei sei der Vergleich zwischen einer Hörgeräteversorgung mit dem Pauschalbetrag von Fr. 1'650.-- und einer Hörgeräteversorgung gemäss Härtefall massge- bend. Eine solch relevante Verbesserung sei im Aufgabenbereich kaum zu erreichen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114) erläuterte die Beschwerdegegnerin schliesslich erneut die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen sowie die Überlegungen im Zu- sammenhang mit der Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für Mehrkosten im Sinne der Härtefallregelung. Damit legte die Beschwerde- gegnerin wiederholt ihre wesentlichen Überlegungen dar, welche zur Ab- lehnung des Härtefallgesuchs führten. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch ihren Standpunkt in der Beschwerde ohne ersichtliche Einschränkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 6 darzulegen. Selbst wenn von einer allenfalls leichten Verletzung des recht- lichen Gehörs ausgegangen würde, so gälte diese im Beschwerdeverfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, als geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1); eine Rückweisung würde demgegenüber zu einem sachlich nicht gerechtfertig- ten formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Insge- samt besteht damit kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 3. 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs- leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kos- tenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und be- stimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Ab- gabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 7 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezü- ger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbe- reich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um- welt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hör- geräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Verände- rung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versi- cherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.2.3 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinn- gemäss. 3.2.4 Rz. 2013 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Fassung geltend ab 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) verweist betref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 8 fend die Bedingungen bezüglich zugelassener Hörgeräte (Hörgeräteliste) und Fachpersonen auf Rz. 2037 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten mit IV-Besitzstand im AHV-Rentenalter eine be- achtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf und/oder ist erstmalig eine implantierte Hörhilfe medizinisch indiziert, kann eine solche im Rah- men des Besitzstandes übernommen werden (Rz. 2013.1 KSHA). 3.3 3.3.1 Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang beträgt die Pauschale für eine monau- rale Versorgung Fr. 840.--, die Pauschale für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten (Abs. 2). 3.3.2 Nach Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang legt das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 (vgl. E. 3.3.1 hiervor) liegende Beiträge an monaurale und binaurale Ver- sorgungen ausgerichtet werden können. 3.3.3 Gemäss Rz. 2037 KHMI ist die Versorgung mit Hörgeräten durch einen/eine von der IV anerkannten Expertenarzt/Expertenärztin zu empfeh- len. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche eine Neu- oder Wiederversorgung beantragen, obligatorisch. Ausnahme: Personen im AHV-Rentenalter mit IV-Besitzstand ist es im Falle von Wiederversorgun- gen im gleichen Umfang (z.B. monaural – monaural) freigestellt, ob sie eine Expertise durchführen lassen. Seitens BSV wird die Expertise empfohlen und im Bedarfsfall auch bezahlt, die Entscheidung liegt jedoch in diesen Fällen in der Kompetenz der versicherten Person. 3.3.4 Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht (Rz. 2053 KHMI; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 9 Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung; Rz. 1021 KHMI; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2021, 9C_285/2020, E. 4 in fine mit Hinweisen). 4. 4.1 Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver- gütung einer binauralen Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Streitig ist einzig, ob sie Anspruch auf Übernahme von Mehrkos- ten im Sinne der Härtefallregelung hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Da die Be- schwerdeführerin (Jg. 1955) das AHV-Rentenalter erreicht hat (vgl. aArt. 21 Abs. 1 lit. b in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [AS 1996 2466]) und sie unbestritten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (act. II 103/1, 104/11 f.), sondern im Aufgabenbereich tätig ist, ist der Anspruch auf Über- nahme der Mehrkosten für eine Hörgeräteversorgung im Sinne eines Här- tefalls somit lediglich in Bezug auf die Einschränkungen der Beschwerde- führerin im Aufgabenbereich zu prüfen. Dies erfolgt gestützt auf Rz. 2053 KHMI, wonach Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgege- ben werden, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (E. 3.3.4 hiervor; vgl. auch BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1 Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Härte- falls und erläuterte, mit einem Hörgerät im Haushalt sei keine relevante Verbesserung um 10 % zu erreichen; dies beruhe auf einer langjährigen Erfahrung im Bereich Abklärungen. Im Rahmen der Haushalttätigkeiten werde kein uneingeschränktes Hören verlangt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungs- grundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) sowie eine Verletzung der Besitzstandsgarantie vor (Beschwerde S. 5 Bst. B
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 10 Ziff. 2). Eine erfolgreiche Geltendmachung werde an eine in einem Kreis- schreiben festgelegte Voraussetzung geknüpft, die von ihr von vornherein gar nicht erfüllt werden könne. Somit seien Personengruppen mit einer bis- herigen Härtefallversorgung, die neu im Aufgabenbereich tätig seien, von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen Härtefall überhaupt erfolgreich gel- tend zu machen (Beschwerde S. 6 Bst. B Ziff. 4). Dies führe zu einer sys- tematischen Benachteiligung der im Aufgabenbereich tätigen Personen. Ganz offensichtlich trage die festgelegte Voraussetzung den besonderen Umständen nicht genügend Rechnung. Demnach dürfe die 10%-Regel bei der Prüfung der Kostenübernahme im Rahmen der Besitzstandsgarantie kein geeignetes Kriterium darstellen. Sie diene auch nicht dazu, eine Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Im Gegenteil schaffe sie eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). 4.3 Dem "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätversorgungen" vom 26. Februar 2024 ist zum Aufgabenbereich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Balkon lebt; als Aufgabenbereich nannte sie Instituti- onen, Banken, Post, Behörden, Einkaufshäuser, Apotheken und Drogerien. Als Tätigkeiten im Aufgabenbereich erwähnte die Beschwerdeführerin die Erledigung sämtlicher Haushaltsarbeiten, das heisst im Bereich der Orga- nisation, des Einkaufs und der Wohnungspflege; weiter betreue sie Enkel- kinder und nehme Nachbarschaftshilfe war; sie habe Kontakt zu Behörden (telefonisch und persönlich) und Ärzten, empfange Handwerker und habe Kontakt mit der Liegenschaftsverwaltung sowie mit Telekommunikations- und Internetanbietern. Zu den Einschränkungen hielt die Beschwerdeführe- rin im Einzelnen fest, das Telefonieren sei einzig mit dem Festnetztelefon möglich, jedoch nur eingeschränkt. Es bestehe eine schlechte Verständi- gung, weil sie von den Lippen ablesen müsse. Gesprächen und Fernseh- sendungen könne sie deutlich schlechter folgen, weil das Sprachverständ- nis stark eingeschränkt sei. Im Strassenverkehr sei sie als Fussgängerin deutlich gefährdeter, weil sie Geräusche später wahrnehme und schlecht orten könne. Zu den Kommunikationsproblemen hielt sie fest, generell ha- be sie ein schlechtes Sprachverständnis; es entstünden Missverständnisse aufgrund von "falsch Gehörtem". Ohne expliziten Blick- oder Körperkontakt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 11 (durch Berühren) nehme sie regelmässig nicht wahr, dass eine Person mit ihr kommuniziere (act. II 104/12). 4.4 4.4.1 Die im "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätversorgungen" beschriebenen Kommunikationsprobleme z.B. mit den Enkelkindern, den Behörden, Institutionen, Nachbarn, Handwerkern sowie der Liegenschaftsverwaltung etc. betreffen im Wesentlichen das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin. Ohne direkten Blickkontakt haben die Einschränkungen mögliche Missverständnisse in der Kommuni- kation zwischen der Beschwerdeführerin und Drittpersonen zur Folge. Zu- dem besteht eine eingeschränkte Wahrnehmung von Umgebungsgeräu- schen (z.B. im Verkehr). Der Aufgabenbereich (vgl. Aufgaben im Haushalt [vgl. act. II 43/6 f. Ziff. 6]) umfasst jedoch nicht (nur) die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit Drittpersonen, sondern verschiedene weitere Teil- bereiche (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege), bei denen das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin keinen bzw. lediglich einen untergeordneten Einfluss hat, mithin kein un- eingeschränktes Hören erforderlich ist. Dass in diesen Bereichen aufgrund des eingeschränkten Hörvermögens massgebende bzw. höhergradige Ein- schränkungen vorlägen, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird be- schwerdeweise auch nicht geltend gemacht (vgl. auch act. II 104/12). Auch im Vergleich mit der früheren Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2003 (act. II 43), ergeben sich keine Hinweise auf eine nunmehr mögliche Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von ungefähr 10 %. Die dazumal festgestellte Einschränkung von 12 % (act. II 43/7) war denn auch nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführe- rin ihre damals noch minderjährigen ... zu betreuen hatte, was heute nicht mehr der Fall ist. Wie die Beschwerdegegnerin weiter zu Recht bemerkt, wäre für den Ver- gleich, ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % vorliegt, der Vergleich mit der gewährten pauschalen binauralen Hörgeräteversorgung und einer allfälligen binauralen Hörgeräte- versorgung im Härtefall massgebend (act. II 114/3 Bst. c Ziff. 13). Die Be- schwerdeführerin hat im Rahmen des Besitzstandes unbestritten Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 12 auf eine binaurale Versorgung gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Alltag hat sie zudem die Möglichkeit, von den Lippen zu lesen, soweit Drittpersonen persönlich anwesend sind. Sodann ist es der Be- schwerdeführerin zumutbar, allenfalls mit Behörden, der Liegenschaftsver- waltung, Internetanbietern sowie weiteren Dienstleistungserbringern schrift- lich bzw. elektronisch via E-Mail zu kommunizieren. Soweit zudem die Be- nutzung eines Festnetzanschlusses nicht möglich sein sollte, bestünden für das mobile Telefonieren verschiedene (kostenlose) Apps für Geräuschver- stärkung bzw. -isolation und sogenannte Live-Transkription. Bei Fernseh- sendungen hat bzw. hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Unterti- tel zu benutzen, was ihr im Rahmen des Grundsatzes der Schadenminde- rungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) durchaus zumutbar ist. Insgesamt sind damit – wie von der Be- schwerdegegnerin zutreffend dargelegt (act. II 114/3) – die Voraussetzun- gen für eine weitere Übernahme der Hörgeräteversorgung im Sinne eines Härtefalls für die nunmehr massgebende Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hätte überdies auch im Rahmen einer Härtefallregelung (E. 3.3.2 hiervor) ledig- lich Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht jedoch auf eine bestmögliche Versorgung (vgl. E. 3.2.3 und 3.3.2 hiervor). 4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber kritisiert, dass sich die verlangte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % nicht direkt aus den einschlägigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbe- stimmungen ergebe, sondern gestützt auf ein Kreisschreiben erfolge (vgl. auch Beschwerde S. 6 Bst. B Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Diese vom Bundesgericht wiederholt bestätigte Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliede- rungswirksamkeit eines Hörgerätes dar. Sie ist dabei nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind (zur Gesetzeskonformität vgl. BGE 129 V 67 [Treppenlift]; BGer 8C_961/2009, E. 7.2 [Waschmaschine], BGer 9C_285/2020 E. 4 [elektrischer Türöffner], Entscheide des BGer vom 24. Februar 2016, 9C_931/2015, E. 2.4 [Küchenumbau], vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 November 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 13 9C_398/2017, E. 2 [Hörgeräteversorgung], vom 25. September 2019, 9C_218/2019, E. 4.2.2 [Spezialrollstuhl], vom 12. April 2021, 9C_765/2020, E. 3 [elektrischer Türöffner]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorlie- genden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Be- schwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Ver- besserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehand- lung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die ge- nannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung be- schränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemei- nen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleich- behandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht er- kennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrun- gen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvoll- ziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgaben- bereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren an- spruchsvollen beruflichen Tätigkeit als ... (Berichte schreiben … [act. II 50], Telefonbedienung, ...gespräche führen, ...koordination, zuerst im Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 14 von 50 %, danach von 100 % [act. II 59/2, 60/3, 83/3 ff.]) unbestritten auf ein möglichst einwandfreies Sprachverständnis angewiesen war (act. II 93). Demgegenüber stellt die Betätigung im Aufgabenbereich (vgl. act. II 43) regelmässig tiefere Anforderungen an das Hörvermögen und das Sprach- verständnis und bestehen verschiedene anderweitige Kompensationsmög- lichkeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6) insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 1 BV). Damit liegen auch in dieser Hinsicht keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung re- spektive den Verwaltungsweisungen rechtfertigen würde. 4.4.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch bezüglich der gel- tend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 1, S. 7 Bst. B Ziff. 7) nicht gefolgt werden: Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederversorgung mit binauralen Hörgeräten im gleichen Umfang ist eine erneute ORL-Expertise (auf Kosten der Versicherung) lediglich empfohlen und kann von der Beschwerdeführerin veranlasst werden. Eine erneute ORL-Expertise ist jedoch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nicht mehr obligatorisch (vgl. Rz. 2009 KSHA; vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die Hörbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist aktenkundig (vgl. act. II 51, 59, 84, 93) und sie wurde von der Verwaltung auch nicht in Zweifel gezo- gen. Eine weitergehende bzw. erneute vertiefte audiologische Abklärung erscheint vor diesem Hintergrund vorliegend nicht zwingend, weshalb der Verzicht darauf nicht zu beanstanden ist. Eine beachtliche Verschlechte- rung des Hörvermögens seit Eintritt des AHV-Rentenalters ist zudem auch nicht ersichtlich; vielmehr begründete die B.________ GmbH im Bericht vom 22. Februar 2024 die neue Hörgeräteversorgung im Wesentlichen damit, dass die bestehende Versorgung aus dem Jahr 2017 technisch nicht mehr auf dem neuesten Stand sei und der Unterhalt der Systeme aufgrund des Alters nur noch bedingt möglich sei (act. II 104/9). Ebenso ist vorlie- gend nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung in Kenntnis der IV-Akten, worin auch eine frühere Haushaltsabklärung zu finden ist (act. II 43), und der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin (act. II 101) auf eine erneu- te Haushaltsabklärung verzichtete. Denn aus den Angaben der Beschwer- deführerin geht hervor, dass sie im Rahmen der Haushaltsführung weitest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 15 gehend uneingeschränkt ist und lediglich im Rahmen der persönlichen Kommunikation und bei ausserhäuslichen Besorgungen teilweise einge- schränkt ist. Angesichts des seit Jahren stationären Hörvermögens (vgl. auch act. I 1) und mit Blick auf die zwischenzeitlich weggefallene Betreu- ung der eigenen Kinder ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung auf eine weitergehende Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat. 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass durch die von der Be- schwerdeführerin beantragte binaurale Hörgeräteversorgung im Härtefall im Vergleich zur binauralen Hörgeräteversorgung gemäss dem Pauschal- betrag eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % erreicht werden könnte. Damit besteht kein Anspruch auf Kosten- übernahme im Sinne der Härtefallregelung zulasten der AHV. Der Einspra- cheentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 29. April 2024 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der AKB vom 29. April 2024 sei aufzuheben.
- Die AKB sei im Rahmen der Besitzstandsgarantie zu verpflichten, die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu übernehmen.
- Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die AKB zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2024 und Duplik vom 17. Juli 2024 hielten die Par- teien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114), mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin eine Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- zusprach und einen An- spruch auf Übernahme von Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 4 Sinne einer Härtefallregelung verneinte. Streitig und zu prüfen ist damit lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hör- geräteversorgung im Sinne eines Härtefalls (vgl. Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2 bzw. act. II 104/10). 1.3 Der Streitwert entspricht den Mehrkosten für die von der Beschwer- deführerin beantragte Hörgeräteversorgung von Fr. 5'307.10 (vgl. act. I 2 bzw. act. II 104/10) gegenüber der gewährten Übernahme einer Pauschale von Fr. 1'650.-- (act. II 102; vgl. auch act. II 103/2 oben). Er liegt daher un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht geltend (Beschwerde S. 5 f. lit. B Ziff. 2 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 5 ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (act. II 103) und erneut mit Schreiben vom 22. März 2024 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin die Rechtsgrundlagen für ihren Entscheid dar und hielt fest, für die im Auf- gabenbereich tätige Beschwerdeführerin sei eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit im Aufgabenbereich um 10 % entscheidend. Dabei sei der Vergleich zwischen einer Hörgeräteversorgung mit dem Pauschalbetrag von Fr. 1'650.-- und einer Hörgeräteversorgung gemäss Härtefall massge- bend. Eine solch relevante Verbesserung sei im Aufgabenbereich kaum zu erreichen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114) erläuterte die Beschwerdegegnerin schliesslich erneut die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen sowie die Überlegungen im Zu- sammenhang mit der Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für Mehrkosten im Sinne der Härtefallregelung. Damit legte die Beschwerde- gegnerin wiederholt ihre wesentlichen Überlegungen dar, welche zur Ab- lehnung des Härtefallgesuchs führten. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch ihren Standpunkt in der Beschwerde ohne ersichtliche Einschränkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 6 darzulegen. Selbst wenn von einer allenfalls leichten Verletzung des recht- lichen Gehörs ausgegangen würde, so gälte diese im Beschwerdeverfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, als geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1); eine Rückweisung würde demgegenüber zu einem sachlich nicht gerechtfertig- ten formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Insge- samt besteht damit kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
- 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs- leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kos- tenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und be- stimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Ab- gabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 7 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezü- ger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbe- reich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um- welt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hör- geräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Verände- rung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versi- cherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.2.3 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinn- gemäss. 3.2.4 Rz. 2013 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Fassung geltend ab 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) verweist betref- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 8 fend die Bedingungen bezüglich zugelassener Hörgeräte (Hörgeräteliste) und Fachpersonen auf Rz. 2037 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten mit IV-Besitzstand im AHV-Rentenalter eine be- achtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf und/oder ist erstmalig eine implantierte Hörhilfe medizinisch indiziert, kann eine solche im Rah- men des Besitzstandes übernommen werden (Rz. 2013.1 KSHA). 3.3 3.3.1 Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang beträgt die Pauschale für eine monau- rale Versorgung Fr. 840.--, die Pauschale für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten (Abs. 2). 3.3.2 Nach Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang legt das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 (vgl. E. 3.3.1 hiervor) liegende Beiträge an monaurale und binaurale Ver- sorgungen ausgerichtet werden können. 3.3.3 Gemäss Rz. 2037 KHMI ist die Versorgung mit Hörgeräten durch einen/eine von der IV anerkannten Expertenarzt/Expertenärztin zu empfeh- len. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche eine Neu- oder Wiederversorgung beantragen, obligatorisch. Ausnahme: Personen im AHV-Rentenalter mit IV-Besitzstand ist es im Falle von Wiederversorgun- gen im gleichen Umfang (z.B. monaural – monaural) freigestellt, ob sie eine Expertise durchführen lassen. Seitens BSV wird die Expertise empfohlen und im Bedarfsfall auch bezahlt, die Entscheidung liegt jedoch in diesen Fällen in der Kompetenz der versicherten Person. 3.3.4 Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht (Rz. 2053 KHMI; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 9 Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung; Rz. 1021 KHMI; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2021, 9C_285/2020, E. 4 in fine mit Hinweisen).
- 4.1 Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver- gütung einer binauralen Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Streitig ist einzig, ob sie Anspruch auf Übernahme von Mehrkos- ten im Sinne der Härtefallregelung hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Da die Be- schwerdeführerin (Jg. 1955) das AHV-Rentenalter erreicht hat (vgl. aArt. 21 Abs. 1 lit. b in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [AS 1996 2466]) und sie unbestritten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (act. II 103/1, 104/11 f.), sondern im Aufgabenbereich tätig ist, ist der Anspruch auf Über- nahme der Mehrkosten für eine Hörgeräteversorgung im Sinne eines Här- tefalls somit lediglich in Bezug auf die Einschränkungen der Beschwerde- führerin im Aufgabenbereich zu prüfen. Dies erfolgt gestützt auf Rz. 2053 KHMI, wonach Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgege- ben werden, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (E. 3.3.4 hiervor; vgl. auch BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1 Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Härte- falls und erläuterte, mit einem Hörgerät im Haushalt sei keine relevante Verbesserung um 10 % zu erreichen; dies beruhe auf einer langjährigen Erfahrung im Bereich Abklärungen. Im Rahmen der Haushalttätigkeiten werde kein uneingeschränktes Hören verlangt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungs- grundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) sowie eine Verletzung der Besitzstandsgarantie vor (Beschwerde S. 5 Bst. B Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 10 Ziff. 2). Eine erfolgreiche Geltendmachung werde an eine in einem Kreis- schreiben festgelegte Voraussetzung geknüpft, die von ihr von vornherein gar nicht erfüllt werden könne. Somit seien Personengruppen mit einer bis- herigen Härtefallversorgung, die neu im Aufgabenbereich tätig seien, von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen Härtefall überhaupt erfolgreich gel- tend zu machen (Beschwerde S. 6 Bst. B Ziff. 4). Dies führe zu einer sys- tematischen Benachteiligung der im Aufgabenbereich tätigen Personen. Ganz offensichtlich trage die festgelegte Voraussetzung den besonderen Umständen nicht genügend Rechnung. Demnach dürfe die 10%-Regel bei der Prüfung der Kostenübernahme im Rahmen der Besitzstandsgarantie kein geeignetes Kriterium darstellen. Sie diene auch nicht dazu, eine Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Im Gegenteil schaffe sie eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). 4.3 Dem "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätversorgungen" vom 26. Februar 2024 ist zum Aufgabenbereich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Balkon lebt; als Aufgabenbereich nannte sie Instituti- onen, Banken, Post, Behörden, Einkaufshäuser, Apotheken und Drogerien. Als Tätigkeiten im Aufgabenbereich erwähnte die Beschwerdeführerin die Erledigung sämtlicher Haushaltsarbeiten, das heisst im Bereich der Orga- nisation, des Einkaufs und der Wohnungspflege; weiter betreue sie Enkel- kinder und nehme Nachbarschaftshilfe war; sie habe Kontakt zu Behörden (telefonisch und persönlich) und Ärzten, empfange Handwerker und habe Kontakt mit der Liegenschaftsverwaltung sowie mit Telekommunikations- und Internetanbietern. Zu den Einschränkungen hielt die Beschwerdeführe- rin im Einzelnen fest, das Telefonieren sei einzig mit dem Festnetztelefon möglich, jedoch nur eingeschränkt. Es bestehe eine schlechte Verständi- gung, weil sie von den Lippen ablesen müsse. Gesprächen und Fernseh- sendungen könne sie deutlich schlechter folgen, weil das Sprachverständ- nis stark eingeschränkt sei. Im Strassenverkehr sei sie als Fussgängerin deutlich gefährdeter, weil sie Geräusche später wahrnehme und schlecht orten könne. Zu den Kommunikationsproblemen hielt sie fest, generell ha- be sie ein schlechtes Sprachverständnis; es entstünden Missverständnisse aufgrund von "falsch Gehörtem". Ohne expliziten Blick- oder Körperkontakt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 11 (durch Berühren) nehme sie regelmässig nicht wahr, dass eine Person mit ihr kommuniziere (act. II 104/12). 4.4 4.4.1 Die im "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätversorgungen" beschriebenen Kommunikationsprobleme z.B. mit den Enkelkindern, den Behörden, Institutionen, Nachbarn, Handwerkern sowie der Liegenschaftsverwaltung etc. betreffen im Wesentlichen das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin. Ohne direkten Blickkontakt haben die Einschränkungen mögliche Missverständnisse in der Kommuni- kation zwischen der Beschwerdeführerin und Drittpersonen zur Folge. Zu- dem besteht eine eingeschränkte Wahrnehmung von Umgebungsgeräu- schen (z.B. im Verkehr). Der Aufgabenbereich (vgl. Aufgaben im Haushalt [vgl. act. II 43/6 f. Ziff. 6]) umfasst jedoch nicht (nur) die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit Drittpersonen, sondern verschiedene weitere Teil- bereiche (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege), bei denen das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin keinen bzw. lediglich einen untergeordneten Einfluss hat, mithin kein un- eingeschränktes Hören erforderlich ist. Dass in diesen Bereichen aufgrund des eingeschränkten Hörvermögens massgebende bzw. höhergradige Ein- schränkungen vorlägen, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird be- schwerdeweise auch nicht geltend gemacht (vgl. auch act. II 104/12). Auch im Vergleich mit der früheren Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2003 (act. II 43), ergeben sich keine Hinweise auf eine nunmehr mögliche Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von ungefähr 10 %. Die dazumal festgestellte Einschränkung von 12 % (act. II 43/7) war denn auch nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführe- rin ihre damals noch minderjährigen ... zu betreuen hatte, was heute nicht mehr der Fall ist. Wie die Beschwerdegegnerin weiter zu Recht bemerkt, wäre für den Ver- gleich, ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % vorliegt, der Vergleich mit der gewährten pauschalen binauralen Hörgeräteversorgung und einer allfälligen binauralen Hörgeräte- versorgung im Härtefall massgebend (act. II 114/3 Bst. c Ziff. 13). Die Be- schwerdeführerin hat im Rahmen des Besitzstandes unbestritten Anspruch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 12 auf eine binaurale Versorgung gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Alltag hat sie zudem die Möglichkeit, von den Lippen zu lesen, soweit Drittpersonen persönlich anwesend sind. Sodann ist es der Be- schwerdeführerin zumutbar, allenfalls mit Behörden, der Liegenschaftsver- waltung, Internetanbietern sowie weiteren Dienstleistungserbringern schrift- lich bzw. elektronisch via E-Mail zu kommunizieren. Soweit zudem die Be- nutzung eines Festnetzanschlusses nicht möglich sein sollte, bestünden für das mobile Telefonieren verschiedene (kostenlose) Apps für Geräuschver- stärkung bzw. -isolation und sogenannte Live-Transkription. Bei Fernseh- sendungen hat bzw. hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Unterti- tel zu benutzen, was ihr im Rahmen des Grundsatzes der Schadenminde- rungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) durchaus zumutbar ist. Insgesamt sind damit – wie von der Be- schwerdegegnerin zutreffend dargelegt (act. II 114/3) – die Voraussetzun- gen für eine weitere Übernahme der Hörgeräteversorgung im Sinne eines Härtefalls für die nunmehr massgebende Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hätte überdies auch im Rahmen einer Härtefallregelung (E. 3.3.2 hiervor) ledig- lich Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht jedoch auf eine bestmögliche Versorgung (vgl. E. 3.2.3 und 3.3.2 hiervor). 4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber kritisiert, dass sich die verlangte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % nicht direkt aus den einschlägigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbe- stimmungen ergebe, sondern gestützt auf ein Kreisschreiben erfolge (vgl. auch Beschwerde S. 6 Bst. B Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Diese vom Bundesgericht wiederholt bestätigte Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliede- rungswirksamkeit eines Hörgerätes dar. Sie ist dabei nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind (zur Gesetzeskonformität vgl. BGE 129 V 67 [Treppenlift]; BGer 8C_961/2009, E. 7.2 [Waschmaschine], BGer 9C_285/2020 E. 4 [elektrischer Türöffner], Entscheide des BGer vom 24. Februar 2016, 9C_931/2015, E. 2.4 [Küchenumbau], vom
- November 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 13 9C_398/2017, E. 2 [Hörgeräteversorgung], vom 25. September 2019, 9C_218/2019, E. 4.2.2 [Spezialrollstuhl], vom 12. April 2021, 9C_765/2020, E. 3 [elektrischer Türöffner]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorlie- genden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Be- schwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Ver- besserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehand- lung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die ge- nannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung be- schränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemei- nen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleich- behandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht er- kennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrun- gen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvoll- ziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgaben- bereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren an- spruchsvollen beruflichen Tätigkeit als ... (Berichte schreiben … [act. II 50], Telefonbedienung, ...gespräche führen, ...koordination, zuerst im Pensum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 14 von 50 %, danach von 100 % [act. II 59/2, 60/3, 83/3 ff.]) unbestritten auf ein möglichst einwandfreies Sprachverständnis angewiesen war (act. II 93). Demgegenüber stellt die Betätigung im Aufgabenbereich (vgl. act. II 43) regelmässig tiefere Anforderungen an das Hörvermögen und das Sprach- verständnis und bestehen verschiedene anderweitige Kompensationsmög- lichkeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6) insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 1 BV). Damit liegen auch in dieser Hinsicht keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung re- spektive den Verwaltungsweisungen rechtfertigen würde. 4.4.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch bezüglich der gel- tend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 1, S. 7 Bst. B Ziff. 7) nicht gefolgt werden: Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederversorgung mit binauralen Hörgeräten im gleichen Umfang ist eine erneute ORL-Expertise (auf Kosten der Versicherung) lediglich empfohlen und kann von der Beschwerdeführerin veranlasst werden. Eine erneute ORL-Expertise ist jedoch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nicht mehr obligatorisch (vgl. Rz. 2009 KSHA; vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die Hörbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist aktenkundig (vgl. act. II 51, 59, 84, 93) und sie wurde von der Verwaltung auch nicht in Zweifel gezo- gen. Eine weitergehende bzw. erneute vertiefte audiologische Abklärung erscheint vor diesem Hintergrund vorliegend nicht zwingend, weshalb der Verzicht darauf nicht zu beanstanden ist. Eine beachtliche Verschlechte- rung des Hörvermögens seit Eintritt des AHV-Rentenalters ist zudem auch nicht ersichtlich; vielmehr begründete die B.________ GmbH im Bericht vom 22. Februar 2024 die neue Hörgeräteversorgung im Wesentlichen damit, dass die bestehende Versorgung aus dem Jahr 2017 technisch nicht mehr auf dem neuesten Stand sei und der Unterhalt der Systeme aufgrund des Alters nur noch bedingt möglich sei (act. II 104/9). Ebenso ist vorlie- gend nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung in Kenntnis der IV-Akten, worin auch eine frühere Haushaltsabklärung zu finden ist (act. II 43), und der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin (act. II 101) auf eine erneu- te Haushaltsabklärung verzichtete. Denn aus den Angaben der Beschwer- deführerin geht hervor, dass sie im Rahmen der Haushaltsführung weitest- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 15 gehend uneingeschränkt ist und lediglich im Rahmen der persönlichen Kommunikation und bei ausserhäuslichen Besorgungen teilweise einge- schränkt ist. Angesichts des seit Jahren stationären Hörvermögens (vgl. auch act. I 1) und mit Blick auf die zwischenzeitlich weggefallene Betreu- ung der eigenen Kinder ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung auf eine weitergehende Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat. 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass durch die von der Be- schwerdeführerin beantragte binaurale Hörgeräteversorgung im Härtefall im Vergleich zur binauralen Hörgeräteversorgung gemäss dem Pauschal- betrag eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % erreicht werden könnte. Damit besteht kein Anspruch auf Kosten- übernahme im Sinne der Härtefallregelung zulasten der AHV. Der Einspra- cheentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 29. April 2024 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 394 AHV ISD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde aufgrund einer seit der Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit wie- derholt von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) binaural hör- prothetisch versorgt; letztmals bejahte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfü- gung vom 27. Oktober 2017 eine Härtefallregelung (Akten der IVB [act. II] 98). Nachdem die Versicherte das Rentenalter erreicht hatte, ersuchte sie am 21. Januar 2024 um einen Kostenbeitrag der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHV) für eine binaurale Hörgeräteanpassung; dazu reichte sie einen Bericht der B.________ GmbH vom 17. Januar 2024 ein, mit welchem sie die Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung beantragte (act. II 100, 101). Mit Mitteilung vom 26. Januar 2024 gewährte die IVB der Versicherten eine Pauschale für eine binaurale Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- (act. II 102), was die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) mit Verfügung vom 30. Januar 2024 bestätigte und eine Härtefallrege- lung bei der Hörgeräteversorgung ablehnte (act. II 103). Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2024 Einsprache (act. II 104), welche sie am 15. April 2024 ergänzte (act. II 113). Mit Entscheid vom 29. April 2024 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 114). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhob die Versicherte beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid der AKB vom 29. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die AKB sei im Rahmen der Besitzstandsgarantie zu verpflichten, die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu übernehmen. 3. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die AKB zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2024 und Duplik vom 17. Juli 2024 hielten die Par- teien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114), mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin eine Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- zusprach und einen An- spruch auf Übernahme von Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 4 Sinne einer Härtefallregelung verneinte. Streitig und zu prüfen ist damit lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine binaurale Hör- geräteversorgung im Sinne eines Härtefalls (vgl. Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2 bzw. act. II 104/10). 1.3 Der Streitwert entspricht den Mehrkosten für die von der Beschwer- deführerin beantragte Hörgeräteversorgung von Fr. 5'307.10 (vgl. act. I 2 bzw. act. II 104/10) gegenüber der gewährten Übernahme einer Pauschale von Fr. 1'650.-- (act. II 102; vgl. auch act. II 103/2 oben). Er liegt daher un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht geltend (Beschwerde S. 5 f. lit. B Ziff. 2 f.). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 5 ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sin- ne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (act. II 103) und erneut mit Schreiben vom 22. März 2024 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin die Rechtsgrundlagen für ihren Entscheid dar und hielt fest, für die im Auf- gabenbereich tätige Beschwerdeführerin sei eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit im Aufgabenbereich um 10 % entscheidend. Dabei sei der Vergleich zwischen einer Hörgeräteversorgung mit dem Pauschalbetrag von Fr. 1'650.-- und einer Hörgeräteversorgung gemäss Härtefall massge- bend. Eine solch relevante Verbesserung sei im Aufgabenbereich kaum zu erreichen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114) erläuterte die Beschwerdegegnerin schliesslich erneut die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen sowie die Überlegungen im Zu- sammenhang mit der Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für Mehrkosten im Sinne der Härtefallregelung. Damit legte die Beschwerde- gegnerin wiederholt ihre wesentlichen Überlegungen dar, welche zur Ab- lehnung des Härtefallgesuchs führten. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch ihren Standpunkt in der Beschwerde ohne ersichtliche Einschränkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 6 darzulegen. Selbst wenn von einer allenfalls leichten Verletzung des recht- lichen Gehörs ausgegangen würde, so gälte diese im Beschwerdeverfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, als geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1); eine Rückweisung würde demgegenüber zu einem sachlich nicht gerechtfertig- ten formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Insge- samt besteht damit kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 3. 3.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungs- leistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kos- tenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und be- stimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Ab- gabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 7 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezü- ger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbe- reich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um- welt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 3.2.2 Laut Ziff. 5.57 HVA-Anhang ist für die Vergütung eines Hörgerätes vorausgesetzt, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann (Abs. 1). Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hör- geräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Verände- rung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben (Abs. 2). Die Pauschale beträgt 75 % der jeweiligen Pauschale der IV gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51 [vgl. E. 3.3.1 hiernach]). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versi- cherung besteht kein Anspruch (Abs. 3). 3.2.3 Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinn- gemäss. 3.2.4 Rz. 2013 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Fassung geltend ab 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) verweist betref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 8 fend die Bedingungen bezüglich zugelassener Hörgeräte (Hörgeräteliste) und Fachpersonen auf Rz. 2037 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI). Betreffend die Besitzstandsgarantie ist zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten mit IV-Besitzstand im AHV-Rentenalter eine be- achtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf und/oder ist erstmalig eine implantierte Hörhilfe medizinisch indiziert, kann eine solche im Rah- men des Besitzstandes übernommen werden (Rz. 2013.1 KSHA). 3.3 3.3.1 Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang beträgt die Pauschale für eine monau- rale Versorgung Fr. 840.--, die Pauschale für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten (Abs. 2). 3.3.2 Nach Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang legt das Bundesamt für Sozialversi- cherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 (vgl. E. 3.3.1 hiervor) liegende Beiträge an monaurale und binaurale Ver- sorgungen ausgerichtet werden können. 3.3.3 Gemäss Rz. 2037 KHMI ist die Versorgung mit Hörgeräten durch einen/eine von der IV anerkannten Expertenarzt/Expertenärztin zu empfeh- len. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche eine Neu- oder Wiederversorgung beantragen, obligatorisch. Ausnahme: Personen im AHV-Rentenalter mit IV-Besitzstand ist es im Falle von Wiederversorgun- gen im gleichen Umfang (z.B. monaural – monaural) freigestellt, ob sie eine Expertise durchführen lassen. Seitens BSV wird die Expertise empfohlen und im Bedarfsfall auch bezahlt, die Entscheidung liegt jedoch in diesen Fällen in der Kompetenz der versicherten Person. 3.3.4 Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht (Rz. 2053 KHMI; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 9 Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung; Rz. 1021 KHMI; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2021, 9C_285/2020, E. 4 in fine mit Hinweisen). 4. 4.1 Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver- gütung einer binauralen Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Streitig ist einzig, ob sie Anspruch auf Übernahme von Mehrkos- ten im Sinne der Härtefallregelung hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Da die Be- schwerdeführerin (Jg. 1955) das AHV-Rentenalter erreicht hat (vgl. aArt. 21 Abs. 1 lit. b in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [AS 1996 2466]) und sie unbestritten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (act. II 103/1, 104/11 f.), sondern im Aufgabenbereich tätig ist, ist der Anspruch auf Über- nahme der Mehrkosten für eine Hörgeräteversorgung im Sinne eines Här- tefalls somit lediglich in Bezug auf die Einschränkungen der Beschwerde- führerin im Aufgabenbereich zu prüfen. Dies erfolgt gestützt auf Rz. 2053 KHMI, wonach Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgege- ben werden, wenn damit die Leistungsfähigkeit beachtlich gesteigert wer- den kann, was bei einer Verbesserung von 10 % grundsätzlich der Fall ist (E. 3.3.4 hiervor; vgl. auch BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1 Entscheid des BGer vom 25. August 2009, 9C_307/2009, E. 2). 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (act. II 114) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Härte- falls und erläuterte, mit einem Hörgerät im Haushalt sei keine relevante Verbesserung um 10 % zu erreichen; dies beruhe auf einer langjährigen Erfahrung im Bereich Abklärungen. Im Rahmen der Haushalttätigkeiten werde kein uneingeschränktes Hören verlangt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungs- grundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) sowie eine Verletzung der Besitzstandsgarantie vor (Beschwerde S. 5 Bst. B
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 10 Ziff. 2). Eine erfolgreiche Geltendmachung werde an eine in einem Kreis- schreiben festgelegte Voraussetzung geknüpft, die von ihr von vornherein gar nicht erfüllt werden könne. Somit seien Personengruppen mit einer bis- herigen Härtefallversorgung, die neu im Aufgabenbereich tätig seien, von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen Härtefall überhaupt erfolgreich gel- tend zu machen (Beschwerde S. 6 Bst. B Ziff. 4). Dies führe zu einer sys- tematischen Benachteiligung der im Aufgabenbereich tätigen Personen. Ganz offensichtlich trage die festgelegte Voraussetzung den besonderen Umständen nicht genügend Rechnung. Demnach dürfe die 10%-Regel bei der Prüfung der Kostenübernahme im Rahmen der Besitzstandsgarantie kein geeignetes Kriterium darstellen. Sie diene auch nicht dazu, eine Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Im Gegenteil schaffe sie eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung (Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). 4.3 Dem "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätversorgungen" vom 26. Februar 2024 ist zum Aufgabenbereich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Balkon lebt; als Aufgabenbereich nannte sie Instituti- onen, Banken, Post, Behörden, Einkaufshäuser, Apotheken und Drogerien. Als Tätigkeiten im Aufgabenbereich erwähnte die Beschwerdeführerin die Erledigung sämtlicher Haushaltsarbeiten, das heisst im Bereich der Orga- nisation, des Einkaufs und der Wohnungspflege; weiter betreue sie Enkel- kinder und nehme Nachbarschaftshilfe war; sie habe Kontakt zu Behörden (telefonisch und persönlich) und Ärzten, empfange Handwerker und habe Kontakt mit der Liegenschaftsverwaltung sowie mit Telekommunikations- und Internetanbietern. Zu den Einschränkungen hielt die Beschwerdeführe- rin im Einzelnen fest, das Telefonieren sei einzig mit dem Festnetztelefon möglich, jedoch nur eingeschränkt. Es bestehe eine schlechte Verständi- gung, weil sie von den Lippen ablesen müsse. Gesprächen und Fernseh- sendungen könne sie deutlich schlechter folgen, weil das Sprachverständ- nis stark eingeschränkt sei. Im Strassenverkehr sei sie als Fussgängerin deutlich gefährdeter, weil sie Geräusche später wahrnehme und schlecht orten könne. Zu den Kommunikationsproblemen hielt sie fest, generell ha- be sie ein schlechtes Sprachverständnis; es entstünden Missverständnisse aufgrund von "falsch Gehörtem". Ohne expliziten Blick- oder Körperkontakt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 11 (durch Berühren) nehme sie regelmässig nicht wahr, dass eine Person mit ihr kommuniziere (act. II 104/12). 4.4 4.4.1 Die im "Journal für Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätversorgungen" beschriebenen Kommunikationsprobleme z.B. mit den Enkelkindern, den Behörden, Institutionen, Nachbarn, Handwerkern sowie der Liegenschaftsverwaltung etc. betreffen im Wesentlichen das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin. Ohne direkten Blickkontakt haben die Einschränkungen mögliche Missverständnisse in der Kommuni- kation zwischen der Beschwerdeführerin und Drittpersonen zur Folge. Zu- dem besteht eine eingeschränkte Wahrnehmung von Umgebungsgeräu- schen (z.B. im Verkehr). Der Aufgabenbereich (vgl. Aufgaben im Haushalt [vgl. act. II 43/6 f. Ziff. 6]) umfasst jedoch nicht (nur) die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit Drittpersonen, sondern verschiedene weitere Teil- bereiche (Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege), bei denen das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin keinen bzw. lediglich einen untergeordneten Einfluss hat, mithin kein un- eingeschränktes Hören erforderlich ist. Dass in diesen Bereichen aufgrund des eingeschränkten Hörvermögens massgebende bzw. höhergradige Ein- schränkungen vorlägen, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird be- schwerdeweise auch nicht geltend gemacht (vgl. auch act. II 104/12). Auch im Vergleich mit der früheren Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2003 (act. II 43), ergeben sich keine Hinweise auf eine nunmehr mögliche Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von ungefähr 10 %. Die dazumal festgestellte Einschränkung von 12 % (act. II 43/7) war denn auch nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführe- rin ihre damals noch minderjährigen ... zu betreuen hatte, was heute nicht mehr der Fall ist. Wie die Beschwerdegegnerin weiter zu Recht bemerkt, wäre für den Ver- gleich, ob eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % vorliegt, der Vergleich mit der gewährten pauschalen binauralen Hörgeräteversorgung und einer allfälligen binauralen Hörgeräte- versorgung im Härtefall massgebend (act. II 114/3 Bst. c Ziff. 13). Die Be- schwerdeführerin hat im Rahmen des Besitzstandes unbestritten Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 12 auf eine binaurale Versorgung gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Alltag hat sie zudem die Möglichkeit, von den Lippen zu lesen, soweit Drittpersonen persönlich anwesend sind. Sodann ist es der Be- schwerdeführerin zumutbar, allenfalls mit Behörden, der Liegenschaftsver- waltung, Internetanbietern sowie weiteren Dienstleistungserbringern schrift- lich bzw. elektronisch via E-Mail zu kommunizieren. Soweit zudem die Be- nutzung eines Festnetzanschlusses nicht möglich sein sollte, bestünden für das mobile Telefonieren verschiedene (kostenlose) Apps für Geräuschver- stärkung bzw. -isolation und sogenannte Live-Transkription. Bei Fernseh- sendungen hat bzw. hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Unterti- tel zu benutzen, was ihr im Rahmen des Grundsatzes der Schadenminde- rungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) durchaus zumutbar ist. Insgesamt sind damit – wie von der Be- schwerdegegnerin zutreffend dargelegt (act. II 114/3) – die Voraussetzun- gen für eine weitere Übernahme der Hörgeräteversorgung im Sinne eines Härtefalls für die nunmehr massgebende Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hätte überdies auch im Rahmen einer Härtefallregelung (E. 3.3.2 hiervor) ledig- lich Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht jedoch auf eine bestmögliche Versorgung (vgl. E. 3.2.3 und 3.3.2 hiervor). 4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber kritisiert, dass sich die verlangte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % nicht direkt aus den einschlägigen Gesetzes- bzw. Verordnungsbe- stimmungen ergebe, sondern gestützt auf ein Kreisschreiben erfolge (vgl. auch Beschwerde S. 6 Bst. B Ziff. 5), ist ihr nicht zu folgen. Diese vom Bundesgericht wiederholt bestätigte Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliede- rungswirksamkeit eines Hörgerätes dar. Sie ist dabei nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind (zur Gesetzeskonformität vgl. BGE 129 V 67 [Treppenlift]; BGer 8C_961/2009, E. 7.2 [Waschmaschine], BGer 9C_285/2020 E. 4 [elektrischer Türöffner], Entscheide des BGer vom 24. Februar 2016, 9C_931/2015, E. 2.4 [Küchenumbau], vom
14. November 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 13 9C_398/2017, E. 2 [Hörgeräteversorgung], vom 25. September 2019, 9C_218/2019, E. 4.2.2 [Spezialrollstuhl], vom 12. April 2021, 9C_765/2020, E. 3 [elektrischer Türöffner]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung respektive der in der Weisung verlangten Eingliederungswirksamkeit abzuweichen (vgl. auch E. 3.2.4 hiervor). Im vorliegenden Fall erscheint eine qualifizierte Steigerung der Eingliederungswirksamkeit von 10 % als Richtwert im Hinblick auf die anbegehrte Hilfsmittelversorgung im Härtefall denn auch durchaus angemessen. Inwieweit dieser Richtwert (im vorlie- genden Fall) willkürlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorgesehene Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich sei diskriminierend (Be- schwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6). Die Voraussetzung einer massgebenden Ver- besserung im Aufgabenbereich von 10 % gilt – wie erwähnt – nicht bloss bei der Hilfsmittelabgabe durch die AHV, sondern sie ist auch im Bereich der IV bei versicherten Personen, welche im Aufgabenbereich tätig sind, zu beachten. Darauf verweisen die AHV-Bestimmungen gerade auch im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 4 HVA). Eine Ungleichbehand- lung von versicherten Personen, welche eine AHV-Rente beziehen, ist ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die ge- nannte Voraussetzung ist zudem nicht auf die Hörmittelversorgung be- schränkt, sondern gilt gleichsam bei der Hilfsmittelversorgung im Allgemei- nen (vgl. BGE 129 V 67 Regeste), womit auch eine Verletzung des Gleich- behandlungsgrundsatzes hinsichtlich hörbehinderter Personen nicht er- kennbar ist. Daran ändert nichts, dass gemäss den langjährigen Erfahrun- gen der Beschwerdegegnerin der Richtwert von 10 % im Aufgabenbereich bei der Hörgeräteversorgung im Härtefall – wie auch hier – kaum je erreicht werden dürfte (vgl. act. II 113/3). Dies erscheint ohne weiteres nachvoll- ziehbar, zumal sich die Anforderungen an das Hörvermögen im Aufgaben- bereich (vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor) offensichtlich nicht mit denjenigen im beruflichen Kontext vergleichen lassen. Dies zeigt exemplarisch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren an- spruchsvollen beruflichen Tätigkeit als ... (Berichte schreiben … [act. II 50], Telefonbedienung, ...gespräche führen, ...koordination, zuerst im Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 14 von 50 %, danach von 100 % [act. II 59/2, 60/3, 83/3 ff.]) unbestritten auf ein möglichst einwandfreies Sprachverständnis angewiesen war (act. II 93). Demgegenüber stellt die Betätigung im Aufgabenbereich (vgl. act. II 43) regelmässig tiefere Anforderungen an das Hörvermögen und das Sprach- verständnis und bestehen verschiedene anderweitige Kompensationsmög- lichkeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 Bst. B Ziff. 6) insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 1 BV). Damit liegen auch in dieser Hinsicht keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung re- spektive den Verwaltungsweisungen rechtfertigen würde. 4.4.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch bezüglich der gel- tend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 1, S. 7 Bst. B Ziff. 7) nicht gefolgt werden: Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederversorgung mit binauralen Hörgeräten im gleichen Umfang ist eine erneute ORL-Expertise (auf Kosten der Versicherung) lediglich empfohlen und kann von der Beschwerdeführerin veranlasst werden. Eine erneute ORL-Expertise ist jedoch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung nicht mehr obligatorisch (vgl. Rz. 2009 KSHA; vgl. E. 3.3.3 hiervor). Die Hörbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist aktenkundig (vgl. act. II 51, 59, 84, 93) und sie wurde von der Verwaltung auch nicht in Zweifel gezo- gen. Eine weitergehende bzw. erneute vertiefte audiologische Abklärung erscheint vor diesem Hintergrund vorliegend nicht zwingend, weshalb der Verzicht darauf nicht zu beanstanden ist. Eine beachtliche Verschlechte- rung des Hörvermögens seit Eintritt des AHV-Rentenalters ist zudem auch nicht ersichtlich; vielmehr begründete die B.________ GmbH im Bericht vom 22. Februar 2024 die neue Hörgeräteversorgung im Wesentlichen damit, dass die bestehende Versorgung aus dem Jahr 2017 technisch nicht mehr auf dem neuesten Stand sei und der Unterhalt der Systeme aufgrund des Alters nur noch bedingt möglich sei (act. II 104/9). Ebenso ist vorlie- gend nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung in Kenntnis der IV-Akten, worin auch eine frühere Haushaltsabklärung zu finden ist (act. II 43), und der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin (act. II 101) auf eine erneu- te Haushaltsabklärung verzichtete. Denn aus den Angaben der Beschwer- deführerin geht hervor, dass sie im Rahmen der Haushaltsführung weitest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 15 gehend uneingeschränkt ist und lediglich im Rahmen der persönlichen Kommunikation und bei ausserhäuslichen Besorgungen teilweise einge- schränkt ist. Angesichts des seit Jahren stationären Hörvermögens (vgl. auch act. I 1) und mit Blick auf die zwischenzeitlich weggefallene Betreu- ung der eigenen Kinder ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung auf eine weitergehende Abklärung der persönlichen Ver- hältnisse in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat. 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass durch die von der Be- schwerdeführerin beantragte binaurale Hörgeräteversorgung im Härtefall im Vergleich zur binauralen Hörgeräteversorgung gemäss dem Pauschal- betrag eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 % erreicht werden könnte. Damit besteht kein Anspruch auf Kosten- übernahme im Sinne der Härtefallregelung zulasten der AHV. Der Einspra- cheentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Bern vom 29. April 2024 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, AHV/24/394, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.