opencaselaw.ch

200 2024 377

Bern VerwG · 2024-10-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. April 2024 und Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Mai 2024

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), eidgenössisch diplomierte … mit eidgenössischem Fähigkeits- ausweis als …, meldete sich im Januar 2016 erstmals bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an. Sie sei seit dem 15. Mai 2015 wegen einer Diskushernie im Bereich der Lendenwirbelsäule zu 90% arbeitsun- fähig (Antwortbeilage [AB] 1, 4). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht samt Einholung der Akten der mit der Sache vorbe- fassten Einzel-Krankentaggeldversicherung (AB 8, 12 ff., 16) unterbreitete die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD], Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zur medizinischen Beurteilung (AB 25). Im Wesentlichen gestützt auf deren ärztlichen Bericht vom 11. Au- gust 2016 (AB 25 S. 3 ff.) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (AB 26, 29 f.) mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Im April 2023 (vgl. AB 39, 44, 46) meldete sich die Versicherte unter Beila- ge eines polydisziplinären Gutachtens vom 3. März 2023 (AB 42.1 - 42.4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbe- scheid vom 26. April 2023 (AB 45) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das erneute Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemach- ter Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Leis- tungsanspruchs nicht einzutreten. Hiergegen erhob die Versicherte, vertre- ten durch Fürsprecher B.________, am 17. Mai 2023 Einwand (AB 48). Mit Verfügung vom 25. April 2024 (AB 57) trat die IV-Stelle unter Stellungnah- me zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid entsprechend auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24. Mai 2024 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, die zur Berechnung ihres Rentenanspruchs nötigen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. Eventuali- ter seien die Verfügungen vom 6. Oktober 2016 und vom 25. April 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die zur Berechnung ihres Rentenanspruchs nötigen Abklärungen vorzunehmen und anschlies- send neu zu verfügen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie auf Abweisung des Gesuchs um prozessuale Revision der Verfügung vom

6. Oktober 2016.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. April 2024 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist diesbezüglich das Nicht- eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. April 2023 (AB 39) sowie im Wei- teren die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Gesuch um prozes- suale Revision der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 5 denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa- chenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beur- teilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit- punkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs der Beschwerdeführerin basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) vorgelegen hat. Mit dieser Verfügung wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun- gen der Invalidenversicherung umfassend verneint ("Kein Anspruch auf IV- Leistungen"; AB 31 S. 1). Damit wurde nicht nur – wie von der Beschwer- deführerin geltend gemacht (Beschwerde S. 7 Ziff. IV/1) – der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, sondern auch der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Auch erstreckt sich die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Be- schwerde S. 7 Ziff. IV/1) nicht nur auf das damals im Vordergrund stehende Rückenleiden, sondern auf den gesamten Gesundheitszustand, woran nichts ändert, dass der von der Beschwerdeführerin nicht erwähnte Unfall vom September 1998 bzw. dessen Folgen nicht Gegenstand der damaligen Abklärungen bildete. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang feststellte, ist im Neuanmeldungsverfahren nicht zu diskutieren, ob der da- malige Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde, sondern allein die Glaub- haftmachung einer seither eingetretenen erheblichen Änderung des Ge- sundheitszustands (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 6 ber 2023, 8C_238/2023, E. 5.1). Ob auf die Neuanmeldung der Beschwer- deführerin vom 18. April 2023 (AB 39, 44 S. 1) einzutreten war, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invali- ditätsgrad seit dem 6. Oktober 2016 bis zum Erlass der Nichteintretensver- fügung vom 25. April 2024 (AB 57) in einer für den Rentenanspruch erheb- lichen Weise geändert hat. 2.2.1 Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 6. Ok- tober 2016 (AB 31) stützte sich im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. August 2016 (AB 25 S. 3 ff.), wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rückenschmerzen vom muskuloskelet- talen, belastungsabhängigen Typ vorlägen, wobei im MRI eine Diskopathie L5/S1 mit Protrusion festgestellt worden sei, ohne neurologische Sympto- me. Die bisherige Tätigkeit als … sei weiterhin vollschichtig zumutbar (AB 25 S. 4 f.). 2.2.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 18. April 2023 wurde ein me- dizinisches Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 zu Han- den des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eingereicht (AB 42.1; samt neurologischem [AB 42.2], neuropsychologischem [AB 42.3] und psychiatrischem [AB 42.4] Teilgutachten). In diesem wurden folgende Dia- gnosen gestellt (AB 42.1 S. 20): - Unfall vom 16. September 1998 mit schwerer traumatischer Hirnver- letzung, insbesondere mit frontobasal beidseits und temporopolar beidseits lokalisierten Kontusionen (ICD-10: S06.3), - Hyposmie (ICD-10: R43.8), - leichte neuropsychologische Störung (…), - Agoraphobie (ICD-10: F40.00; ohne Panikstörung, ursprünglich F40.01: Agoraphobie mit Panikstörung). Dieser komme keine Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (AB 42.1 S. 19 unten). 2.2.3 Beschwerdeweise wurde ein Gutachten der E.________ (MEDAS) vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (betreffend Nichtein- treten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--, betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgrund von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12] im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden zu zwei Dritteln (Fr. 666.65) der betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung unterliegenden Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 333.35) aufgrund der Rechtsverweigerung betreffend Gesuch um prozessuale Revision der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 666.65 werden dem Gerichtskostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 333.35 des Kostenvorschusses zurückerstattet.

E. 6.2 Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 2. Juli 2024 ein Honorar von Fr. 5'892.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erscheint angesichts des bloss einfachen Schriftenwechsels und der übersichtlichen medizinischen Aktenlage gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Mit Blick auf andere, bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 14 des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren ist der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin ohne gerichtliche Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision betref- fend Rechtsverweigerung obsiegt hätte, ist ihr davon ein Drittel als Partei- entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwer- deführerin somit Fr. 1'500.-- der Parteikosten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 666.65 und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 333.35 zur Bezahlung auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 666.65 werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 333.35 des Kostenvorschusses zurück- erstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.-- der gerichtlich auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde (jedenfalls grundsätzlich; vgl. E. 3.2 hiernach) einzutreten. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdi- ges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sowie die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind auch in Bezug auf die Rechts- verweigerungsbeschwerde zu bejahen.

E. 12 Dezember 2011 zu Handen der Haftpflichtversicherung F.________ ins Recht gelegt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Darin wurden interdisziplinär soweit hier interessierend folgende Diagnosen gestellt (BB 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 7 S. 17): Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (…), Status nach Schädelhirntrauma 9/1998 sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). 2.3 Das Gutachten der MEDAS vom 12. Dezember 2011 (BB 3) lässt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem neuanmeldungsrecht- lich relevanten Zeitraum zu, womit es – obwohl erst im kantonalen Verwal- tungsgerichtsverfahren eingereicht – in die Prüfung miteinzubeziehen ist. Ein Vergleich des Gutachtens der MEDAS vom 12. Dezember 2011 (BB 3) mit dem Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 (AB 42.1) zeigt, dass mit dem neuen Gutachten keine Veränderung seit der Verfü- gung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) glaubhaft gemacht ist. Dass im Gutach- ten der D.________ neurologisch neu die Diagnose Hyposmie gestellt wird, ändert nichts, besteht diese gemäss dem Gutachter doch bereits seit dem Unfall vom 16. September 1998 (AB 42.1 S. 22). Neuropsychologisch wur- de im Vergleich zum Gutachten der MEDAS ein weitestgehend stabiles Bild konstatiert (AB 42.3 S. 27) und psychiatrischerseits wurden in beiden Gut- achten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Was die im Vergleich zum Referenzzeitpunkt interdisziplinär attestierte, tiefere Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist dies – ohne veränderte Befundlage, welche hier nicht erkennbar ist – nicht geeignet, eine Gesundheitsverände- rung glaubhaft zu machen (vgl. Entscheid des BGer vom 10. September 2021, 8C_262/2021, E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom April 2023 eingetreten. 3. 3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 8 wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 3.2 Es erscheint vorliegend fraglich, ob die Beschwerdegegnerin

– entgegen der Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5, wonach sie auf dieses Be- gehren nicht eingetreten sei – de facto nicht doch auf das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, hat sie doch die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit in der angefochtenen Verfügung, S. 2 oben, summarisch geprüft und verworfen (AB 57 S. 2). In diesem Fall wäre durch das angerufene Gericht zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfü- gung nicht als zweifellos unrichtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b cc S. 479; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.3). Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Beschwer- degegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Eine zweifel- lose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) wäre näm- lich so oder anders zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Unfall von 1998 in der das erste IV-Verfahren in Gang setzenden IV- Anmeldung vom 14. Januar 2016 (AB 1) mit keinem Wort – unter der Ru- brik "Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung" wird einzig eine Dis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 9 kushernie LWS erwähnt (AB 1 S. 6) – und auch im telefonischen Kontakt der Beschwerdegegnerin liess sie den Unfall bzw. sich daraus ergebende Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gänzlich unerwähnt (AB 15). Sodann wird auch in den von der Beschwerdegegnerin beigezo- genen Akten des Krankentaggeldversicherers lediglich von einem Krank- heitsfall berichtet (AB 14.1 S. 2). Selbiges trifft auf den Bericht des Rücken- zentrums an die Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 zu (AB 16). Wei- ter war der Unfall – geschweige denn daraus resultierende Einschränkun- gen – auch im Erstgespräch vom 4. Mai 2016 nicht einmal ansatzweise ein Thema; wiederum wurde einzig die (unfallfremde) Rückenproblematik the- matisiert (siehe den Eintrag im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom

4. Mai 2016 [im Gerichtsdossier]). Die auf dieser Grundlage fussende Beur- teilung des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin war daher nicht zweifellos unrichtig. Daran ändert nichts, dass in den beigezogenen Akten des Kran- kentaggeldversicherers der Unfall von 1998 an einer einzigen Stelle Er- wähnung fand, nämlich im Bericht des Dr. med. G.________ vom 3. August 2015 (AB 14.3 S. 4 f.), in welchem unter den Diagnosen unter anderem von einem Status nach "Schädelhirntrauma 1998" berichtet wurde, indes ohne dass auf dieses Trauma im Berichtstext nochmals Bezug genommen wur- de. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass dieser 17 Jahre zuvor stattgehabte Unfall noch von Rele- vanz für einen allfälligen Leistungsanspruch sein könnte. Daher lag bei dieser Aktenlage aus Sicht der Verwaltung keine zwingend zu schliessende Abklärungslücke vor, womit eine klare Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und damit eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom

6. Oktober 2016 (AB 31) zu verneinen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom

4. März 2016, 9C_508/2015, E. 5.2). 4. 4.1 4.1.1 Wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, des- sen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be- handelt, liegt nach der Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 10 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vor. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung be- zeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 4.1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfü- gung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Re- visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). Beweismittel ha- ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erhebli- chen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstel- lers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 11 dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle An- spruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Er- messenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als sol- che in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnosti- schen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Be- urteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249; SVR 2022 IV Nr. 17 S. 55 E. 6.2.2). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Einwand vom 17. Mai 2023 (AB 48) ein Gesuch um Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gestellt (AB 48 S. 3). Darauf ist die Beschwerdegegnerin – wie beschwerdeweise zu Recht moniert (Beschwerde S. 8 Ziff. IV/3) und von der Beschwerde- gegnerin anerkannt wird (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6) – in der ange- fochtenen Verfügung und auch anderweitig nicht eingegangen, was als Rechtsverweigerung zu werten ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Trotz dieser Aus- gangslage kann darauf verzichtet werden, eine Rechtsverweigerung durch die Verwaltung dispositivmässig festzustellen und diese anzuhalten, da- rüber zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 12 antwort zum Gesuch um prozessuale Revision materiell – im abschlägigen Sinne – geäussert und die Beschwerdeführerin, der die Beschwerdeantwort zugestellt wurde, hätte sich hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs ver- nehmen lassen können, wenn sie dies gewollt hätte (Replikrecht). Aus pro- zessökonomischen Gründen bzw. um einen unnötigen Leerlauf zu vermei- den erscheint es daher geboten, dass das angerufene Gericht – analog zu einer Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – die Prüfung der pro- zessualen Revision selbst vornimmt. Eine gerichtliche Prüfung der prozes- sualen Revision wird denn auch sinngemäss von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 8 f. Ziff. IV/4). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei dem im Rahmen des Zivilverfahrens in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 (AB 42.1) handle es sich um erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Dieser Schluss dränge sich auf, weil das Gutachten der MEDAS aus dem Jahr 2011 einen wesentlich tieferen Invaliditätsgrad ergeben habe (Be- schwerde S. 8 Ziff. IV/3). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellt das Gutachten der D.________ vom 3. März 2012 ein neues Beweismittel dar, doch ist die Erheblichkeit zu verneinen. Im neuen Gutachten werden keine neuen medizinischen Befunde erhoben bzw. gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen des ersten Gutachtens festgestellt, aufgrund bzw. in Kennt- nis derer die Gutachter der MEDAS zwingend zu einem anderen Ergebnis

– das der Beschwerdegegnerin nota bene gar nicht bekannt war – hätten gelangen müssen. Vielmehr werden die medizinische Situation bzw. die daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit – im Rahmen des Ermessens – an- ders eingeschätzt. Dies stellt keinen (prozessualen) Revisionsgrund dar (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N. 30). Folglich ist das Gesuch um prozessuale Revision abzuwei- sen. Aufgrund der gerichtlichen Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision ist die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 13 5. Zusammenfassend unterliegt die Beschwerdeführerin betreffend Nichtein- treten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung. Betreffend Rechtsverweigerung hätte sie ohne gerichtliche Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision obsiegt. Somit rechtfertigt sich eine Teilung der Ver- fahrenskosten (zur Kostenpflicht vgl. E. 6.1 hiernach) und eine anteilsmäs- sige Zusprechung der beantragten Parteientschädigung. 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde (jedenfalls grundsätzlich; vgl. E. 3.2 hiernach) einzutreten. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdi- ges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sowie die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind auch in Bezug auf die Rechts- verweigerungsbeschwerde zu bejahen. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  4. April 2024 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist diesbezüglich das Nicht- eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. April 2023 (AB 39) sowie im Wei- teren die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Gesuch um prozes- suale Revision der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 5 denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa- chenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beur- teilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit- punkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs der Beschwerdeführerin basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) vorgelegen hat. Mit dieser Verfügung wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun- gen der Invalidenversicherung umfassend verneint ("Kein Anspruch auf IV- Leistungen"; AB 31 S. 1). Damit wurde nicht nur – wie von der Beschwer- deführerin geltend gemacht (Beschwerde S. 7 Ziff. IV/1) – der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, sondern auch der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Auch erstreckt sich die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Be- schwerde S. 7 Ziff. IV/1) nicht nur auf das damals im Vordergrund stehende Rückenleiden, sondern auf den gesamten Gesundheitszustand, woran nichts ändert, dass der von der Beschwerdeführerin nicht erwähnte Unfall vom September 1998 bzw. dessen Folgen nicht Gegenstand der damaligen Abklärungen bildete. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang feststellte, ist im Neuanmeldungsverfahren nicht zu diskutieren, ob der da- malige Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde, sondern allein die Glaub- haftmachung einer seither eingetretenen erheblichen Änderung des Ge- sundheitszustands (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Novem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 6 ber 2023, 8C_238/2023, E. 5.1). Ob auf die Neuanmeldung der Beschwer- deführerin vom 18. April 2023 (AB 39, 44 S. 1) einzutreten war, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invali- ditätsgrad seit dem 6. Oktober 2016 bis zum Erlass der Nichteintretensver- fügung vom 25. April 2024 (AB 57) in einer für den Rentenanspruch erheb- lichen Weise geändert hat. 2.2.1 Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 6. Ok- tober 2016 (AB 31) stützte sich im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. August 2016 (AB 25 S. 3 ff.), wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rückenschmerzen vom muskuloskelet- talen, belastungsabhängigen Typ vorlägen, wobei im MRI eine Diskopathie L5/S1 mit Protrusion festgestellt worden sei, ohne neurologische Sympto- me. Die bisherige Tätigkeit als … sei weiterhin vollschichtig zumutbar (AB 25 S. 4 f.). 2.2.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 18. April 2023 wurde ein me- dizinisches Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 zu Han- den des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eingereicht (AB 42.1; samt neurologischem [AB 42.2], neuropsychologischem [AB 42.3] und psychiatrischem [AB 42.4] Teilgutachten). In diesem wurden folgende Dia- gnosen gestellt (AB 42.1 S. 20): - Unfall vom 16. September 1998 mit schwerer traumatischer Hirnver- letzung, insbesondere mit frontobasal beidseits und temporopolar beidseits lokalisierten Kontusionen (ICD-10: S06.3), - Hyposmie (ICD-10: R43.8), - leichte neuropsychologische Störung (…), - Agoraphobie (ICD-10: F40.00; ohne Panikstörung, ursprünglich F40.01: Agoraphobie mit Panikstörung). Dieser komme keine Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (AB 42.1 S. 19 unten). 2.2.3 Beschwerdeweise wurde ein Gutachten der E.________ (MEDAS) vom
  6. Dezember 2011 zu Handen der Haftpflichtversicherung F.________ ins Recht gelegt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Darin wurden interdisziplinär soweit hier interessierend folgende Diagnosen gestellt (BB 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 7 S. 17): Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (…), Status nach Schädelhirntrauma 9/1998 sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). 2.3 Das Gutachten der MEDAS vom 12. Dezember 2011 (BB 3) lässt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem neuanmeldungsrecht- lich relevanten Zeitraum zu, womit es – obwohl erst im kantonalen Verwal- tungsgerichtsverfahren eingereicht – in die Prüfung miteinzubeziehen ist. Ein Vergleich des Gutachtens der MEDAS vom 12. Dezember 2011 (BB 3) mit dem Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 (AB 42.1) zeigt, dass mit dem neuen Gutachten keine Veränderung seit der Verfü- gung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) glaubhaft gemacht ist. Dass im Gutach- ten der D.________ neurologisch neu die Diagnose Hyposmie gestellt wird, ändert nichts, besteht diese gemäss dem Gutachter doch bereits seit dem Unfall vom 16. September 1998 (AB 42.1 S. 22). Neuropsychologisch wur- de im Vergleich zum Gutachten der MEDAS ein weitestgehend stabiles Bild konstatiert (AB 42.3 S. 27) und psychiatrischerseits wurden in beiden Gut- achten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Was die im Vergleich zum Referenzzeitpunkt interdisziplinär attestierte, tiefere Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist dies – ohne veränderte Befundlage, welche hier nicht erkennbar ist – nicht geeignet, eine Gesundheitsverände- rung glaubhaft zu machen (vgl. Entscheid des BGer vom 10. September 2021, 8C_262/2021, E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom April 2023 eingetreten.
  7. 3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 8 wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 3.2 Es erscheint vorliegend fraglich, ob die Beschwerdegegnerin – entgegen der Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5, wonach sie auf dieses Be- gehren nicht eingetreten sei – de facto nicht doch auf das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, hat sie doch die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit in der angefochtenen Verfügung, S. 2 oben, summarisch geprüft und verworfen (AB 57 S. 2). In diesem Fall wäre durch das angerufene Gericht zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfü- gung nicht als zweifellos unrichtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b cc S. 479; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.3). Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Beschwer- degegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Eine zweifel- lose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) wäre näm- lich so oder anders zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Unfall von 1998 in der das erste IV-Verfahren in Gang setzenden IV- Anmeldung vom 14. Januar 2016 (AB 1) mit keinem Wort – unter der Ru- brik "Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung" wird einzig eine Dis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 9 kushernie LWS erwähnt (AB 1 S. 6) – und auch im telefonischen Kontakt der Beschwerdegegnerin liess sie den Unfall bzw. sich daraus ergebende Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gänzlich unerwähnt (AB 15). Sodann wird auch in den von der Beschwerdegegnerin beigezo- genen Akten des Krankentaggeldversicherers lediglich von einem Krank- heitsfall berichtet (AB 14.1 S. 2). Selbiges trifft auf den Bericht des Rücken- zentrums an die Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 zu (AB 16). Wei- ter war der Unfall – geschweige denn daraus resultierende Einschränkun- gen – auch im Erstgespräch vom 4. Mai 2016 nicht einmal ansatzweise ein Thema; wiederum wurde einzig die (unfallfremde) Rückenproblematik the- matisiert (siehe den Eintrag im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom
  8. Mai 2016 [im Gerichtsdossier]). Die auf dieser Grundlage fussende Beur- teilung des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin war daher nicht zweifellos unrichtig. Daran ändert nichts, dass in den beigezogenen Akten des Kran- kentaggeldversicherers der Unfall von 1998 an einer einzigen Stelle Er- wähnung fand, nämlich im Bericht des Dr. med. G.________ vom 3. August 2015 (AB 14.3 S. 4 f.), in welchem unter den Diagnosen unter anderem von einem Status nach "Schädelhirntrauma 1998" berichtet wurde, indes ohne dass auf dieses Trauma im Berichtstext nochmals Bezug genommen wur- de. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass dieser 17 Jahre zuvor stattgehabte Unfall noch von Rele- vanz für einen allfälligen Leistungsanspruch sein könnte. Daher lag bei dieser Aktenlage aus Sicht der Verwaltung keine zwingend zu schliessende Abklärungslücke vor, womit eine klare Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und damit eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom
  9. Oktober 2016 (AB 31) zu verneinen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom
  10. März 2016, 9C_508/2015, E. 5.2).
  11. 4.1 4.1.1 Wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, des- sen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be- handelt, liegt nach der Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 10 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vor. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung be- zeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 4.1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfü- gung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Re- visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). Beweismittel ha- ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erhebli- chen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstel- lers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 11 dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle An- spruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Er- messenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als sol- che in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnosti- schen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Be- urteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249; SVR 2022 IV Nr. 17 S. 55 E. 6.2.2). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Einwand vom 17. Mai 2023 (AB 48) ein Gesuch um Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gestellt (AB 48 S. 3). Darauf ist die Beschwerdegegnerin – wie beschwerdeweise zu Recht moniert (Beschwerde S. 8 Ziff. IV/3) und von der Beschwerde- gegnerin anerkannt wird (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6) – in der ange- fochtenen Verfügung und auch anderweitig nicht eingegangen, was als Rechtsverweigerung zu werten ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Trotz dieser Aus- gangslage kann darauf verzichtet werden, eine Rechtsverweigerung durch die Verwaltung dispositivmässig festzustellen und diese anzuhalten, da- rüber zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 12 antwort zum Gesuch um prozessuale Revision materiell – im abschlägigen Sinne – geäussert und die Beschwerdeführerin, der die Beschwerdeantwort zugestellt wurde, hätte sich hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs ver- nehmen lassen können, wenn sie dies gewollt hätte (Replikrecht). Aus pro- zessökonomischen Gründen bzw. um einen unnötigen Leerlauf zu vermei- den erscheint es daher geboten, dass das angerufene Gericht – analog zu einer Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – die Prüfung der pro- zessualen Revision selbst vornimmt. Eine gerichtliche Prüfung der prozes- sualen Revision wird denn auch sinngemäss von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 8 f. Ziff. IV/4). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei dem im Rahmen des Zivilverfahrens in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 (AB 42.1) handle es sich um erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Dieser Schluss dränge sich auf, weil das Gutachten der MEDAS aus dem Jahr 2011 einen wesentlich tieferen Invaliditätsgrad ergeben habe (Be- schwerde S. 8 Ziff. IV/3). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellt das Gutachten der D.________ vom 3. März 2012 ein neues Beweismittel dar, doch ist die Erheblichkeit zu verneinen. Im neuen Gutachten werden keine neuen medizinischen Befunde erhoben bzw. gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen des ersten Gutachtens festgestellt, aufgrund bzw. in Kennt- nis derer die Gutachter der MEDAS zwingend zu einem anderen Ergebnis – das der Beschwerdegegnerin nota bene gar nicht bekannt war – hätten gelangen müssen. Vielmehr werden die medizinische Situation bzw. die daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit – im Rahmen des Ermessens – an- ders eingeschätzt. Dies stellt keinen (prozessualen) Revisionsgrund dar (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N. 30). Folglich ist das Gesuch um prozessuale Revision abzuwei- sen. Aufgrund der gerichtlichen Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision ist die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 13
  12. Zusammenfassend unterliegt die Beschwerdeführerin betreffend Nichtein- treten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung. Betreffend Rechtsverweigerung hätte sie ohne gerichtliche Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision obsiegt. Somit rechtfertigt sich eine Teilung der Ver- fahrenskosten (zur Kostenpflicht vgl. E. 6.1 hiernach) und eine anteilsmäs- sige Zusprechung der beantragten Parteientschädigung.
  13. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (betreffend Nichtein- treten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--, betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgrund von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12] im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden zu zwei Dritteln (Fr. 666.65) der betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung unterliegenden Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 333.35) aufgrund der Rechtsverweigerung betreffend Gesuch um prozessuale Revision der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 666.65 werden dem Gerichtskostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 333.35 des Kostenvorschusses zurückerstattet. 6.2 Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 2. Juli 2024 ein Honorar von Fr. 5'892.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erscheint angesichts des bloss einfachen Schriftenwechsels und der übersichtlichen medizinischen Aktenlage gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Mit Blick auf andere, bezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 14 des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren ist der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin ohne gerichtliche Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision betref- fend Rechtsverweigerung obsiegt hätte, ist ihr davon ein Drittel als Partei- entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwer- deführerin somit Fr. 1'500.-- der Parteikosten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  16. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 666.65 und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 333.35 zur Bezahlung auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 666.65 werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 333.35 des Kostenvorschusses zurück- erstattet.
  17. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.-- der gerichtlich auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 15
  18. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 377 IV und 200 24 378 IV (2) FUE/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. April 2024 und Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), eidgenössisch diplomierte … mit eidgenössischem Fähigkeits- ausweis als …, meldete sich im Januar 2016 erstmals bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an. Sie sei seit dem 15. Mai 2015 wegen einer Diskushernie im Bereich der Lendenwirbelsäule zu 90% arbeitsun- fähig (Antwortbeilage [AB] 1, 4). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht samt Einholung der Akten der mit der Sache vorbe- fassten Einzel-Krankentaggeldversicherung (AB 8, 12 ff., 16) unterbreitete die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD], Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zur medizinischen Beurteilung (AB 25). Im Wesentlichen gestützt auf deren ärztlichen Bericht vom 11. Au- gust 2016 (AB 25 S. 3 ff.) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (AB 26, 29 f.) mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Im April 2023 (vgl. AB 39, 44, 46) meldete sich die Versicherte unter Beila- ge eines polydisziplinären Gutachtens vom 3. März 2023 (AB 42.1 - 42.4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbe- scheid vom 26. April 2023 (AB 45) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das erneute Leistungsbegehren mangels glaubhaft gemach- ter Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Leis- tungsanspruchs nicht einzutreten. Hiergegen erhob die Versicherte, vertre- ten durch Fürsprecher B.________, am 17. Mai 2023 Einwand (AB 48). Mit Verfügung vom 25. April 2024 (AB 57) trat die IV-Stelle unter Stellungnah- me zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid entsprechend auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24. Mai 2024 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, die zur Berechnung ihres Rentenanspruchs nötigen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. Eventuali- ter seien die Verfügungen vom 6. Oktober 2016 und vom 25. April 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die zur Berechnung ihres Rentenanspruchs nötigen Abklärungen vorzunehmen und anschlies- send neu zu verfügen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie auf Abweisung des Gesuchs um prozessuale Revision der Verfügung vom

6. Oktober 2016. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde (jedenfalls grundsätzlich; vgl. E. 3.2 hiernach) einzutreten. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdi- ges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sowie die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind auch in Bezug auf die Rechts- verweigerungsbeschwerde zu bejahen. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. April 2024 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist diesbezüglich das Nicht- eintreten auf die Neuanmeldung vom 18. April 2023 (AB 39) sowie im Wei- teren die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Gesuch um prozes- suale Revision der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 5 denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa- chenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beur- teilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit- punkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.2 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs der Beschwerdeführerin basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) vorgelegen hat. Mit dieser Verfügung wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun- gen der Invalidenversicherung umfassend verneint ("Kein Anspruch auf IV- Leistungen"; AB 31 S. 1). Damit wurde nicht nur – wie von der Beschwer- deführerin geltend gemacht (Beschwerde S. 7 Ziff. IV/1) – der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, sondern auch der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Auch erstreckt sich die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Be- schwerde S. 7 Ziff. IV/1) nicht nur auf das damals im Vordergrund stehende Rückenleiden, sondern auf den gesamten Gesundheitszustand, woran nichts ändert, dass der von der Beschwerdeführerin nicht erwähnte Unfall vom September 1998 bzw. dessen Folgen nicht Gegenstand der damaligen Abklärungen bildete. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang feststellte, ist im Neuanmeldungsverfahren nicht zu diskutieren, ob der da- malige Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde, sondern allein die Glaub- haftmachung einer seither eingetretenen erheblichen Änderung des Ge- sundheitszustands (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 6 ber 2023, 8C_238/2023, E. 5.1). Ob auf die Neuanmeldung der Beschwer- deführerin vom 18. April 2023 (AB 39, 44 S. 1) einzutreten war, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invali- ditätsgrad seit dem 6. Oktober 2016 bis zum Erlass der Nichteintretensver- fügung vom 25. April 2024 (AB 57) in einer für den Rentenanspruch erheb- lichen Weise geändert hat. 2.2.1 Die einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 6. Ok- tober 2016 (AB 31) stützte sich im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. August 2016 (AB 25 S. 3 ff.), wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Rückenschmerzen vom muskuloskelet- talen, belastungsabhängigen Typ vorlägen, wobei im MRI eine Diskopathie L5/S1 mit Protrusion festgestellt worden sei, ohne neurologische Sympto- me. Die bisherige Tätigkeit als … sei weiterhin vollschichtig zumutbar (AB 25 S. 4 f.). 2.2.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 18. April 2023 wurde ein me- dizinisches Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 zu Han- den des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eingereicht (AB 42.1; samt neurologischem [AB 42.2], neuropsychologischem [AB 42.3] und psychiatrischem [AB 42.4] Teilgutachten). In diesem wurden folgende Dia- gnosen gestellt (AB 42.1 S. 20): - Unfall vom 16. September 1998 mit schwerer traumatischer Hirnver- letzung, insbesondere mit frontobasal beidseits und temporopolar beidseits lokalisierten Kontusionen (ICD-10: S06.3), - Hyposmie (ICD-10: R43.8), - leichte neuropsychologische Störung (…), - Agoraphobie (ICD-10: F40.00; ohne Panikstörung, ursprünglich F40.01: Agoraphobie mit Panikstörung). Dieser komme keine Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (AB 42.1 S. 19 unten). 2.2.3 Beschwerdeweise wurde ein Gutachten der E.________ (MEDAS) vom

12. Dezember 2011 zu Handen der Haftpflichtversicherung F.________ ins Recht gelegt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Darin wurden interdisziplinär soweit hier interessierend folgende Diagnosen gestellt (BB 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 7 S. 17): Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (…), Status nach Schädelhirntrauma 9/1998 sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). 2.3 Das Gutachten der MEDAS vom 12. Dezember 2011 (BB 3) lässt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem neuanmeldungsrecht- lich relevanten Zeitraum zu, womit es – obwohl erst im kantonalen Verwal- tungsgerichtsverfahren eingereicht – in die Prüfung miteinzubeziehen ist. Ein Vergleich des Gutachtens der MEDAS vom 12. Dezember 2011 (BB 3) mit dem Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 (AB 42.1) zeigt, dass mit dem neuen Gutachten keine Veränderung seit der Verfü- gung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) glaubhaft gemacht ist. Dass im Gutach- ten der D.________ neurologisch neu die Diagnose Hyposmie gestellt wird, ändert nichts, besteht diese gemäss dem Gutachter doch bereits seit dem Unfall vom 16. September 1998 (AB 42.1 S. 22). Neuropsychologisch wur- de im Vergleich zum Gutachten der MEDAS ein weitestgehend stabiles Bild konstatiert (AB 42.3 S. 27) und psychiatrischerseits wurden in beiden Gut- achten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Was die im Vergleich zum Referenzzeitpunkt interdisziplinär attestierte, tiefere Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist dies – ohne veränderte Befundlage, welche hier nicht erkennbar ist – nicht geeignet, eine Gesundheitsverände- rung glaubhaft zu machen (vgl. Entscheid des BGer vom 10. September 2021, 8C_262/2021, E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom April 2023 eingetreten. 3. 3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 8 wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 3.2 Es erscheint vorliegend fraglich, ob die Beschwerdegegnerin

– entgegen der Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5, wonach sie auf dieses Be- gehren nicht eingetreten sei – de facto nicht doch auf das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, hat sie doch die Wiedererwägungsvoraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit in der angefochtenen Verfügung, S. 2 oben, summarisch geprüft und verworfen (AB 57 S. 2). In diesem Fall wäre durch das angerufene Gericht zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfü- gung nicht als zweifellos unrichtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b cc S. 479; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.3). Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Beschwer- degegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Eine zweifel- lose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AB 31) wäre näm- lich so oder anders zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erwähnte den Unfall von 1998 in der das erste IV-Verfahren in Gang setzenden IV- Anmeldung vom 14. Januar 2016 (AB 1) mit keinem Wort – unter der Ru- brik "Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung" wird einzig eine Dis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 9 kushernie LWS erwähnt (AB 1 S. 6) – und auch im telefonischen Kontakt der Beschwerdegegnerin liess sie den Unfall bzw. sich daraus ergebende Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gänzlich unerwähnt (AB 15). Sodann wird auch in den von der Beschwerdegegnerin beigezo- genen Akten des Krankentaggeldversicherers lediglich von einem Krank- heitsfall berichtet (AB 14.1 S. 2). Selbiges trifft auf den Bericht des Rücken- zentrums an die Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 zu (AB 16). Wei- ter war der Unfall – geschweige denn daraus resultierende Einschränkun- gen – auch im Erstgespräch vom 4. Mai 2016 nicht einmal ansatzweise ein Thema; wiederum wurde einzig die (unfallfremde) Rückenproblematik the- matisiert (siehe den Eintrag im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom

4. Mai 2016 [im Gerichtsdossier]). Die auf dieser Grundlage fussende Beur- teilung des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin war daher nicht zweifellos unrichtig. Daran ändert nichts, dass in den beigezogenen Akten des Kran- kentaggeldversicherers der Unfall von 1998 an einer einzigen Stelle Er- wähnung fand, nämlich im Bericht des Dr. med. G.________ vom 3. August 2015 (AB 14.3 S. 4 f.), in welchem unter den Diagnosen unter anderem von einem Status nach "Schädelhirntrauma 1998" berichtet wurde, indes ohne dass auf dieses Trauma im Berichtstext nochmals Bezug genommen wur- de. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, dass dieser 17 Jahre zuvor stattgehabte Unfall noch von Rele- vanz für einen allfälligen Leistungsanspruch sein könnte. Daher lag bei dieser Aktenlage aus Sicht der Verwaltung keine zwingend zu schliessende Abklärungslücke vor, womit eine klare Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und damit eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom

6. Oktober 2016 (AB 31) zu verneinen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom

4. März 2016, 9C_508/2015, E. 5.2). 4. 4.1 4.1.1 Wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, des- sen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be- handelt, liegt nach der Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 10 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vor. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung be- zeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 4.1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfü- gung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Re- visionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). Beweismittel ha- ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erhebli- chen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstel- lers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 11 dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle An- spruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Er- messenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als sol- che in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnosti- schen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Be- urteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 S. 249; SVR 2022 IV Nr. 17 S. 55 E. 6.2.2). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Einwand vom 17. Mai 2023 (AB 48) ein Gesuch um Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gestellt (AB 48 S. 3). Darauf ist die Beschwerdegegnerin – wie beschwerdeweise zu Recht moniert (Beschwerde S. 8 Ziff. IV/3) und von der Beschwerde- gegnerin anerkannt wird (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6) – in der ange- fochtenen Verfügung und auch anderweitig nicht eingegangen, was als Rechtsverweigerung zu werten ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Trotz dieser Aus- gangslage kann darauf verzichtet werden, eine Rechtsverweigerung durch die Verwaltung dispositivmässig festzustellen und diese anzuhalten, da- rüber zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 12 antwort zum Gesuch um prozessuale Revision materiell – im abschlägigen Sinne – geäussert und die Beschwerdeführerin, der die Beschwerdeantwort zugestellt wurde, hätte sich hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs ver- nehmen lassen können, wenn sie dies gewollt hätte (Replikrecht). Aus pro- zessökonomischen Gründen bzw. um einen unnötigen Leerlauf zu vermei- den erscheint es daher geboten, dass das angerufene Gericht – analog zu einer Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – die Prüfung der pro- zessualen Revision selbst vornimmt. Eine gerichtliche Prüfung der prozes- sualen Revision wird denn auch sinngemäss von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 8 f. Ziff. IV/4). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei dem im Rahmen des Zivilverfahrens in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten der D.________ vom 3. März 2023 (AB 42.1) handle es sich um erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Dieser Schluss dränge sich auf, weil das Gutachten der MEDAS aus dem Jahr 2011 einen wesentlich tieferen Invaliditätsgrad ergeben habe (Be- schwerde S. 8 Ziff. IV/3). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellt das Gutachten der D.________ vom 3. März 2012 ein neues Beweismittel dar, doch ist die Erheblichkeit zu verneinen. Im neuen Gutachten werden keine neuen medizinischen Befunde erhoben bzw. gravierende und unvertretbare Fehldiagnosen des ersten Gutachtens festgestellt, aufgrund bzw. in Kennt- nis derer die Gutachter der MEDAS zwingend zu einem anderen Ergebnis

– das der Beschwerdegegnerin nota bene gar nicht bekannt war – hätten gelangen müssen. Vielmehr werden die medizinische Situation bzw. die daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit – im Rahmen des Ermessens – an- ders eingeschätzt. Dies stellt keinen (prozessualen) Revisionsgrund dar (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N. 30). Folglich ist das Gesuch um prozessuale Revision abzuwei- sen. Aufgrund der gerichtlichen Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision ist die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 13 5. Zusammenfassend unterliegt die Beschwerdeführerin betreffend Nichtein- treten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung. Betreffend Rechtsverweigerung hätte sie ohne gerichtliche Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision obsiegt. Somit rechtfertigt sich eine Teilung der Ver- fahrenskosten (zur Kostenpflicht vgl. E. 6.1 hiernach) und eine anteilsmäs- sige Zusprechung der beantragten Parteientschädigung. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (betreffend Nichtein- treten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--, betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgrund von Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 sowie Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12] im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden zu zwei Dritteln (Fr. 666.65) der betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung und Gesuch um Wiedererwägung unterliegenden Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 333.35) aufgrund der Rechtsverweigerung betreffend Gesuch um prozessuale Revision der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 666.65 werden dem Gerichtskostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 333.35 des Kostenvorschusses zurückerstattet. 6.2 Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 2. Juli 2024 ein Honorar von Fr. 5'892.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erscheint angesichts des bloss einfachen Schriftenwechsels und der übersichtlichen medizinischen Aktenlage gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Mit Blick auf andere, bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 14 des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren ist der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin ohne gerichtliche Prüfung des Gesuchs um prozessuale Revision betref- fend Rechtsverweigerung obsiegt hätte, ist ihr davon ein Drittel als Partei- entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwer- deführerin somit Fr. 1'500.-- der Parteikosten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 666.65 und der Beschwerdegegnerin zu Fr. 333.35 zur Bezahlung auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 666.65 werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 333.35 des Kostenvorschusses zurück- erstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.-- der gerichtlich auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2024, IV/24/377, Seite 15 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.