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200 2024 373

Bern VerwG · 2024-04-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. April 2024

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 verneinte das Amt für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner), wiederer- wägungsweise einen Anspruch von D.________ (Versicherter) auf Kurzar- beitsentschädigung in Bezug auf dessen Anstellung beim Einzelunterneh- men A.________, B.________ (B.________ bzw. Beschwerdeführer), und forderte von letzterem die für die Zeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2021 bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'653.80 zurück (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 157 ff.). Hiergegen erhob B.________ Einsprache und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 143 f., 156; vgl. auch Ak- ten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST], Erlass [act. IIB] 24). Mit Entscheid vom 22. März 2022 (act. II 105 ff.) hielt das AVA an der Ver- fügung vom 15. Februar 2022 fest und wies die Einsprache ab. Eine hier- gegen erhobene Beschwerde (act. II 57 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 5. Oktober 2022, ALV/2022/281 (act. II 20 ff.), ab. Am 19. Dezember 2022 hiess das AVA das Erlassgesuch betreffend Rück- forderung von Fr. 12'653.80 teilweise gut und erliess B.________ Fr. 3'596.55 (act. IIB 1 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 9 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom

19. April 2024 (act. IIC 1 ff.) ab und hob den Entscheid vom 19. Dezember 2022 insoweit auf, als B.________ Fr. 3'596.55 erlassen worden waren. B. Hiergegen erhob B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 18. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des AVA vom 19. April 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die mit Verfügung vom 15. Februar 2022 auferlegte Rückerstattung der seinem Mitarbeiter D.________ ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 3 richteten Kurzarbeitsentschädigung von total Fr. 12'653.80 zu erlas- sen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes als amtlicher Anwalt.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für den Versicherten in den Monaten April 2020 bis Juni 2021 im Umfang von Fr. 12'653.80. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden (act. II 20 ff., 105 ff.).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Das Verhalten, welches den guten Glau- ben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Aus- kunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die ein- zige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 5 erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechts- mangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leis- tung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Es ist rechtskräftig (act. II 20 ff., 105 ff.) festgestellt, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum von April 2020 bis Juni 2021 zu Unrecht Kurz- arbeitsentschädigung für den Versicherten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'653.80 bezog. Dies wurde in VGE ALV/2022/281 (act. II 20 ff.) ins- besondere damit begründet, dass der Versicherte gemäss Arbeitsvertrag frei gewesen sei, ob, wann und in welchem Rahmen er für den Beschwer- deführer jeweils habe arbeiten wollen, wobei ein Lohnanspruch nur bestan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 6 den habe, wenn und soweit er …einnahmen generiert habe (E. 3.1). Dem- nach sei der Arbeitsausfall des Versicherten nicht bestimmbar, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (E. 3.2). Daran ändere nichts, dass der Versicherte seit der Anstellung beim Beschwerdeführer in etwa stets das gleiche Arbeitspensum geleistet habe (E. 3.4). Eine analoge Anwendung der Praxis für Arbeitnehmende auf Abruf falle ausser Betracht (E. 3.3). Zu beurteilen ist nachfolgend zunächst, ob der Beschwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug der Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob ihm beim Ausfüllen der Formulare „Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ hätte bewusst sein müssen, dass für den Versicherten keine Kurzarbeitsentschädigung hätte abgerechnet werden dürfen. 3.2 3.2.1 Wie bereits in VGE ALV/2022/281, E. 3.1 (act. II 25 f.), erläutert, findet sich im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Versicherten vom 1. Januar 2017 (act. II 185 ff.) keine Vereinbarung zu einer Mindest- oder Sollarbeitszeit. Vielmehr wurde festgelegt, dass sich die Arbeitszeit „einzig und allein“ nach der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) richtet (Ziff. IV). Gemäss dieser unmissverständlichen Ver- tragsklausel konnte der Versicherte den Umfang der Arbeitszeit im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit eigenmächtig und unabhängig vom Beschwerdeführer bestimmen respektive kam letzte- rem diesbezüglich kein Weisungsrecht zu, mithin vermochte er die Arbeits- zeit des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beeinflussen. Sodann war der Versicherte im hier massgebenden Zeitraum der einzige Angestellte des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Art. 1 Ziff. 1; vgl. beispielsweise auch act. II 305, 336). Bei diesen Gegebenheiten musste ihm bewusst sein, dass sich die Arbeitszeit des Versicherten weder aufgrund des Arbeitsver- trages bestimmen lässt, noch durch ihn beeinflusst werden kann und folg- lich weder eine arbeitsvertraglich festgelegte Sollarbeitszeit, noch eine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 7 beit auf Abruf vorliegt, zumal in beiden Fällen ein (limitiertes) Weisungs- recht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit bestanden hätte. In den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterzeichneten Formula- ren „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ (beispielswei- se act. II 312 ff., 376 ff.) war auf der jeweils ersten Seite die „Summe Soll- stunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden“ einzu- tragen. Gleichzeitig wurde im Hinweisfeld (vgl. act. IIC 22) explizit erläutert, dass grundsätzlich die arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden einzutragen sind und einzig bei der Arbeit auf Abruf Sonderbestimmungen gelten. An- gesichts dieser klaren Formulierung inkl. Erläuterung hätte dem Beschwer- deführer bei der gebotenen Sorgfalt dem Vorstehenden zufolge auffallen müssen, dass er dieses Feld gar nicht ausfüllen konnte. Hinzu kommt, dass in den genannten Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass „nicht anspruchsberechtigte Personen“ unter anderem solche sind, „deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist“ (beispielsweise act. II 377). Be- reits aufgrund dieser unmissverständlichen Hinweise in den Formularen ist der gute Glaube des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. Oktober 2002, C 286/00, E. 5.2.2 e contrario). Des Weiteren wurde er im Rahmen der Voranmeldung für Kurzarbeit auf die Informationsplatt- form <www.arbeit.swiss> verwiesen (vgl. beispielsweise Akten des AVA, Dossier KAST, Kurzarbeitsentschädigung [act. IIA] 183). Auch dort wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich nur An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, „wenn eine vertraglich ver- einbarte Arbeitszeit vorliegt […]“ (<https://www.arbeit.swiss/secoalv/de /home.html> Menü > Versicherungsleistungen > Kurzarbeitsentschädi- gung > KAE Covid-19 > FAQ > Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?). Angesichts der gesamten Umstände hätte auch der juristisch nicht bewanderte Beschwerdeführer erkennen können und müs- sen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 3.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten eingeschränkten Sprachkennt- nisse (Beschwerde S. 5 Art. 3 Ziff. 1), ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer entsprechende Hilfe hätte organisieren müssen, soweit er nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 8 der Lage gewesen sein sollte, die Antragsformulare zu verstehen. So ob- liegt es in erster Linie dem jeweiligen Gesuchsteller, die Formulare mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen und bei Zweifel mit konkreten Fragen an die zuständige Stelle zu gelangen (vgl. Entscheide des BGer vom 23. Februar 2022, 8C_681/2021, E. 3.6, und vom 11. Juni 2012, 8C_121/2012, E. 3.4). Soweit er ausserdem auf die schwierige Situation in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und auf die vom Bundesrat verhängten Son- dermassnahmen verweist (Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 8), verkennt er, dass die grundsätzliche Funktionsweise für Kurzarbeitsentschädigung durch die Coronavirus-Pandemie und die in diesem Zusammenhang einge- führten Erleichterungen und Verfahrensabläufe nicht massgeblich verän- dert wurden. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdefüh- rer aus seinen Ausführungen zu seinen Schwierigkeiten bei der Qualifikati- on des Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Konsequen- zen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung (Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 7 f.) ableiten. Im Gegenteil verdeutlicht dies, dass er sich bei allfälligen Unklarheiten mit einer gezielten Anfrage an die zuständige Stelle hätte wenden müssen. Ausserdem ist es gemäss Rechtsprechung kaum ver- meidbar, dass einer Behörde wie dem Beschwerdegegner im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, was die Sorgfaltspflicht der einzelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtli- che und leicht verständliche Sachverhaltselemente – wozu die vorliegend fehlende arbeitsvertragliche Bestimmung einer Mindest- bzw. Sollarbeits- zeit zu zählen ist – untermauert. Die anfängliche mangelnde Gutgläubigkeit aufgrund eines leicht erkennbaren Rechtsmangels kann denn auch durch ein allfälliges Fehlverhalten seitens des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht aufgehoben werden (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2017, 8C_79/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein den Vertrauensschutz begründen- des Verhalten wie eine Zusicherung oder falsche Auskunft der Behörde (zum Vertrauensschutz siehe BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60) wird im Übrigen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Juni 2021 nicht mehr als (bloss) leicht fahrlässig im Sinne der Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 9 chung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der un- rechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 12'653.80 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich lehnte der Beschwerdegegner einen Erlass der zurückgeforderten Kurzar- beitsentschädigung zu Recht ab. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich schliesslich die Prüfung der kumulativen (vgl. E. 2.3 hiervor) Erlassvoraus- setzung der grossen Härte. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. April 2024 (act. IIC 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke act. II 229 ff., 277 ff.; act. IIA 80 ff. nicht den Beschwerdeführer betreffen. 5. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 und 6 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 10 f. Art. 5) ist die Prozessbe- dürftigkeit erstellt. Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 11 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 21. Juni 2024 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 3'550.-- (14.2 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und MWST von Fr. 291.45 (8.1 % von Fr. 3'598.30) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'889.75 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'840.-- (14.2 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und MWST von Fr. 233.95 (8.1 % von Fr. 2'888.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'122.25, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 12 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'889.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'122.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführer

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 4

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des AVA vom 19. April 2024 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei die mit Verfügung vom 15. Februar 2022 auferlegte Rückerstattung der seinem Mitarbeiter D.________ ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 3 richteten Kurzarbeitsentschädigung von total Fr. 12'653.80 zu erlas- sen.
  3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes als amtlicher Anwalt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für den Versicherten in den Monaten April 2020 bis Juni 2021 im Umfang von Fr. 12'653.80. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden (act. II 20 ff., 105 ff.). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Das Verhalten, welches den guten Glau- ben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Aus- kunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die ein- zige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 5 erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechts- mangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leis- tung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
  8. 3.1 Es ist rechtskräftig (act. II 20 ff., 105 ff.) festgestellt, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum von April 2020 bis Juni 2021 zu Unrecht Kurz- arbeitsentschädigung für den Versicherten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'653.80 bezog. Dies wurde in VGE ALV/2022/281 (act. II 20 ff.) ins- besondere damit begründet, dass der Versicherte gemäss Arbeitsvertrag frei gewesen sei, ob, wann und in welchem Rahmen er für den Beschwer- deführer jeweils habe arbeiten wollen, wobei ein Lohnanspruch nur bestan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 6 den habe, wenn und soweit er …einnahmen generiert habe (E. 3.1). Dem- nach sei der Arbeitsausfall des Versicherten nicht bestimmbar, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (E. 3.2). Daran ändere nichts, dass der Versicherte seit der Anstellung beim Beschwerdeführer in etwa stets das gleiche Arbeitspensum geleistet habe (E. 3.4). Eine analoge Anwendung der Praxis für Arbeitnehmende auf Abruf falle ausser Betracht (E. 3.3). Zu beurteilen ist nachfolgend zunächst, ob der Beschwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug der Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob ihm beim Ausfüllen der Formulare „Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ hätte bewusst sein müssen, dass für den Versicherten keine Kurzarbeitsentschädigung hätte abgerechnet werden dürfen. 3.2 3.2.1 Wie bereits in VGE ALV/2022/281, E. 3.1 (act. II 25 f.), erläutert, findet sich im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Versicherten vom 1. Januar 2017 (act. II 185 ff.) keine Vereinbarung zu einer Mindest- oder Sollarbeitszeit. Vielmehr wurde festgelegt, dass sich die Arbeitszeit „einzig und allein“ nach der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) richtet (Ziff. IV). Gemäss dieser unmissverständlichen Ver- tragsklausel konnte der Versicherte den Umfang der Arbeitszeit im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit eigenmächtig und unabhängig vom Beschwerdeführer bestimmen respektive kam letzte- rem diesbezüglich kein Weisungsrecht zu, mithin vermochte er die Arbeits- zeit des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beeinflussen. Sodann war der Versicherte im hier massgebenden Zeitraum der einzige Angestellte des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Art. 1 Ziff. 1; vgl. beispielsweise auch act. II 305, 336). Bei diesen Gegebenheiten musste ihm bewusst sein, dass sich die Arbeitszeit des Versicherten weder aufgrund des Arbeitsver- trages bestimmen lässt, noch durch ihn beeinflusst werden kann und folg- lich weder eine arbeitsvertraglich festgelegte Sollarbeitszeit, noch eine Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 7 beit auf Abruf vorliegt, zumal in beiden Fällen ein (limitiertes) Weisungs- recht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit bestanden hätte. In den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterzeichneten Formula- ren „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ (beispielswei- se act. II 312 ff., 376 ff.) war auf der jeweils ersten Seite die „Summe Soll- stunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden“ einzu- tragen. Gleichzeitig wurde im Hinweisfeld (vgl. act. IIC 22) explizit erläutert, dass grundsätzlich die arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden einzutragen sind und einzig bei der Arbeit auf Abruf Sonderbestimmungen gelten. An- gesichts dieser klaren Formulierung inkl. Erläuterung hätte dem Beschwer- deführer bei der gebotenen Sorgfalt dem Vorstehenden zufolge auffallen müssen, dass er dieses Feld gar nicht ausfüllen konnte. Hinzu kommt, dass in den genannten Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass „nicht anspruchsberechtigte Personen“ unter anderem solche sind, „deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist“ (beispielsweise act. II 377). Be- reits aufgrund dieser unmissverständlichen Hinweise in den Formularen ist der gute Glaube des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. Oktober 2002, C 286/00, E. 5.2.2 e contrario). Des Weiteren wurde er im Rahmen der Voranmeldung für Kurzarbeit auf die Informationsplatt- form <www.arbeit.swiss> verwiesen (vgl. beispielsweise Akten des AVA, Dossier KAST, Kurzarbeitsentschädigung [act. IIA] 183). Auch dort wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich nur An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, „wenn eine vertraglich ver- einbarte Arbeitszeit vorliegt […]“ (<https://www.arbeit.swiss/secoalv/de /home.html> Menü > Versicherungsleistungen > Kurzarbeitsentschädi- gung > KAE Covid-19 > FAQ > Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?). Angesichts der gesamten Umstände hätte auch der juristisch nicht bewanderte Beschwerdeführer erkennen können und müs- sen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 3.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten eingeschränkten Sprachkennt- nisse (Beschwerde S. 5 Art. 3 Ziff. 1), ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer entsprechende Hilfe hätte organisieren müssen, soweit er nicht in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 8 der Lage gewesen sein sollte, die Antragsformulare zu verstehen. So ob- liegt es in erster Linie dem jeweiligen Gesuchsteller, die Formulare mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen und bei Zweifel mit konkreten Fragen an die zuständige Stelle zu gelangen (vgl. Entscheide des BGer vom 23. Februar 2022, 8C_681/2021, E. 3.6, und vom 11. Juni 2012, 8C_121/2012, E. 3.4). Soweit er ausserdem auf die schwierige Situation in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und auf die vom Bundesrat verhängten Son- dermassnahmen verweist (Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 8), verkennt er, dass die grundsätzliche Funktionsweise für Kurzarbeitsentschädigung durch die Coronavirus-Pandemie und die in diesem Zusammenhang einge- führten Erleichterungen und Verfahrensabläufe nicht massgeblich verän- dert wurden. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdefüh- rer aus seinen Ausführungen zu seinen Schwierigkeiten bei der Qualifikati- on des Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Konsequen- zen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung (Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 7 f.) ableiten. Im Gegenteil verdeutlicht dies, dass er sich bei allfälligen Unklarheiten mit einer gezielten Anfrage an die zuständige Stelle hätte wenden müssen. Ausserdem ist es gemäss Rechtsprechung kaum ver- meidbar, dass einer Behörde wie dem Beschwerdegegner im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, was die Sorgfaltspflicht der einzelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtli- che und leicht verständliche Sachverhaltselemente – wozu die vorliegend fehlende arbeitsvertragliche Bestimmung einer Mindest- bzw. Sollarbeits- zeit zu zählen ist – untermauert. Die anfängliche mangelnde Gutgläubigkeit aufgrund eines leicht erkennbaren Rechtsmangels kann denn auch durch ein allfälliges Fehlverhalten seitens des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht aufgehoben werden (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2017, 8C_79/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein den Vertrauensschutz begründen- des Verhalten wie eine Zusicherung oder falsche Auskunft der Behörde (zum Vertrauensschutz siehe BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60) wird im Übrigen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Juni 2021 nicht mehr als (bloss) leicht fahrlässig im Sinne der Rechtspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 9 chung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der un- rechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 12'653.80 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich lehnte der Beschwerdegegner einen Erlass der zurückgeforderten Kurzar- beitsentschädigung zu Recht ab. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich schliesslich die Prüfung der kumulativen (vgl. E. 2.3 hiervor) Erlassvoraus- setzung der grossen Härte.
  9. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  10. April 2024 (act. IIC 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke act. II 229 ff., 277 ff.; act. IIA 80 ff. nicht den Beschwerdeführer betreffen.
  11. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 und 6 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 10 f. Art. 5) ist die Prozessbe- dürftigkeit erstellt. Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 11 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 21. Juni 2024 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 3'550.-- (14.2 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und MWST von Fr. 291.45 (8.1 % von Fr. 3'598.30) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'889.75 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'840.-- (14.2 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und MWST von Fr. 233.95 (8.1 % von Fr. 2'888.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'122.25, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 12
  16. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'889.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'122.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  17. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführer - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 373 ALV ISD/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. September 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 verneinte das Amt für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner), wiederer- wägungsweise einen Anspruch von D.________ (Versicherter) auf Kurzar- beitsentschädigung in Bezug auf dessen Anstellung beim Einzelunterneh- men A.________, B.________ (B.________ bzw. Beschwerdeführer), und forderte von letzterem die für die Zeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2021 bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'653.80 zurück (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 157 ff.). Hiergegen erhob B.________ Einsprache und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 143 f., 156; vgl. auch Ak- ten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST], Erlass [act. IIB] 24). Mit Entscheid vom 22. März 2022 (act. II 105 ff.) hielt das AVA an der Ver- fügung vom 15. Februar 2022 fest und wies die Einsprache ab. Eine hier- gegen erhobene Beschwerde (act. II 57 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 5. Oktober 2022, ALV/2022/281 (act. II 20 ff.), ab. Am 19. Dezember 2022 hiess das AVA das Erlassgesuch betreffend Rück- forderung von Fr. 12'653.80 teilweise gut und erliess B.________ Fr. 3'596.55 (act. IIB 1 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 9 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom

19. April 2024 (act. IIC 1 ff.) ab und hob den Entscheid vom 19. Dezember 2022 insoweit auf, als B.________ Fr. 3'596.55 erlassen worden waren. B. Hiergegen erhob B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 18. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des AVA vom 19. April 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die mit Verfügung vom 15. Februar 2022 auferlegte Rückerstattung der seinem Mitarbeiter D.________ ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 3 richteten Kurzarbeitsentschädigung von total Fr. 12'653.80 zu erlas- sen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen unter Beiordnung des unterzeichneten Anwaltes als amtlicher Anwalt.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für den Versicherten in den Monaten April 2020 bis Juni 2021 im Umfang von Fr. 12'653.80. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden (act. II 20 ff., 105 ff.). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Das Verhalten, welches den guten Glau- ben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Aus- kunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die ein- zige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 5 erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechts- mangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leis- tung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Es ist rechtskräftig (act. II 20 ff., 105 ff.) festgestellt, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum von April 2020 bis Juni 2021 zu Unrecht Kurz- arbeitsentschädigung für den Versicherten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'653.80 bezog. Dies wurde in VGE ALV/2022/281 (act. II 20 ff.) ins- besondere damit begründet, dass der Versicherte gemäss Arbeitsvertrag frei gewesen sei, ob, wann und in welchem Rahmen er für den Beschwer- deführer jeweils habe arbeiten wollen, wobei ein Lohnanspruch nur bestan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 6 den habe, wenn und soweit er …einnahmen generiert habe (E. 3.1). Dem- nach sei der Arbeitsausfall des Versicherten nicht bestimmbar, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (E. 3.2). Daran ändere nichts, dass der Versicherte seit der Anstellung beim Beschwerdeführer in etwa stets das gleiche Arbeitspensum geleistet habe (E. 3.4). Eine analoge Anwendung der Praxis für Arbeitnehmende auf Abruf falle ausser Betracht (E. 3.3). Zu beurteilen ist nachfolgend zunächst, ob der Beschwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug der Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob ihm beim Ausfüllen der Formulare „Antrag und Ab- rechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ hätte bewusst sein müssen, dass für den Versicherten keine Kurzarbeitsentschädigung hätte abgerechnet werden dürfen. 3.2 3.2.1 Wie bereits in VGE ALV/2022/281, E. 3.1 (act. II 25 f.), erläutert, findet sich im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Versicherten vom 1. Januar 2017 (act. II 185 ff.) keine Vereinbarung zu einer Mindest- oder Sollarbeitszeit. Vielmehr wurde festgelegt, dass sich die Arbeitszeit „einzig und allein“ nach der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) richtet (Ziff. IV). Gemäss dieser unmissverständlichen Ver- tragsklausel konnte der Versicherte den Umfang der Arbeitszeit im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit eigenmächtig und unabhängig vom Beschwerdeführer bestimmen respektive kam letzte- rem diesbezüglich kein Weisungsrecht zu, mithin vermochte er die Arbeits- zeit des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beeinflussen. Sodann war der Versicherte im hier massgebenden Zeitraum der einzige Angestellte des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Art. 1 Ziff. 1; vgl. beispielsweise auch act. II 305, 336). Bei diesen Gegebenheiten musste ihm bewusst sein, dass sich die Arbeitszeit des Versicherten weder aufgrund des Arbeitsver- trages bestimmen lässt, noch durch ihn beeinflusst werden kann und folg- lich weder eine arbeitsvertraglich festgelegte Sollarbeitszeit, noch eine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 7 beit auf Abruf vorliegt, zumal in beiden Fällen ein (limitiertes) Weisungs- recht des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeit bestanden hätte. In den vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterzeichneten Formula- ren „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ (beispielswei- se act. II 312 ff., 376 ff.) war auf der jeweils ersten Seite die „Summe Soll- stunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden“ einzu- tragen. Gleichzeitig wurde im Hinweisfeld (vgl. act. IIC 22) explizit erläutert, dass grundsätzlich die arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden einzutragen sind und einzig bei der Arbeit auf Abruf Sonderbestimmungen gelten. An- gesichts dieser klaren Formulierung inkl. Erläuterung hätte dem Beschwer- deführer bei der gebotenen Sorgfalt dem Vorstehenden zufolge auffallen müssen, dass er dieses Feld gar nicht ausfüllen konnte. Hinzu kommt, dass in den genannten Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass „nicht anspruchsberechtigte Personen“ unter anderem solche sind, „deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist“ (beispielsweise act. II 377). Be- reits aufgrund dieser unmissverständlichen Hinweise in den Formularen ist der gute Glaube des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 8. Oktober 2002, C 286/00, E. 5.2.2 e contrario). Des Weiteren wurde er im Rahmen der Voranmeldung für Kurzarbeit auf die Informationsplatt- form verwiesen (vgl. beispielsweise Akten des AVA, Dossier KAST, Kurzarbeitsentschädigung [act. IIA] 183). Auch dort wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich nur An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, „wenn eine vertraglich ver- einbarte Arbeitszeit vorliegt […]“ (Menü > Versicherungsleistungen > Kurzarbeitsentschädi- gung > KAE Covid-19 > FAQ > Haben Arbeitnehmende im Stundenlohn Anspruch auf KAE?). Angesichts der gesamten Umstände hätte auch der juristisch nicht bewanderte Beschwerdeführer erkennen können und müs- sen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. 3.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten eingeschränkten Sprachkennt- nisse (Beschwerde S. 5 Art. 3 Ziff. 1), ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer entsprechende Hilfe hätte organisieren müssen, soweit er nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 8 der Lage gewesen sein sollte, die Antragsformulare zu verstehen. So ob- liegt es in erster Linie dem jeweiligen Gesuchsteller, die Formulare mit der gebotenen Sorgfalt zu lesen und bei Zweifel mit konkreten Fragen an die zuständige Stelle zu gelangen (vgl. Entscheide des BGer vom 23. Februar 2022, 8C_681/2021, E. 3.6, und vom 11. Juni 2012, 8C_121/2012, E. 3.4). Soweit er ausserdem auf die schwierige Situation in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und auf die vom Bundesrat verhängten Son- dermassnahmen verweist (Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 8), verkennt er, dass die grundsätzliche Funktionsweise für Kurzarbeitsentschädigung durch die Coronavirus-Pandemie und die in diesem Zusammenhang einge- führten Erleichterungen und Verfahrensabläufe nicht massgeblich verän- dert wurden. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdefüh- rer aus seinen Ausführungen zu seinen Schwierigkeiten bei der Qualifikati- on des Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Konsequen- zen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung (Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 7 f.) ableiten. Im Gegenteil verdeutlicht dies, dass er sich bei allfälligen Unklarheiten mit einer gezielten Anfrage an die zuständige Stelle hätte wenden müssen. Ausserdem ist es gemäss Rechtsprechung kaum ver- meidbar, dass einer Behörde wie dem Beschwerdegegner im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, was die Sorgfaltspflicht der einzelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtli- che und leicht verständliche Sachverhaltselemente – wozu die vorliegend fehlende arbeitsvertragliche Bestimmung einer Mindest- bzw. Sollarbeits- zeit zu zählen ist – untermauert. Die anfängliche mangelnde Gutgläubigkeit aufgrund eines leicht erkennbaren Rechtsmangels kann denn auch durch ein allfälliges Fehlverhalten seitens des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht aufgehoben werden (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juni 2017, 8C_79/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein den Vertrauensschutz begründen- des Verhalten wie eine Zusicherung oder falsche Auskunft der Behörde (zum Vertrauensschutz siehe BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60) wird im Übrigen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Juni 2021 nicht mehr als (bloss) leicht fahrlässig im Sinne der Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 9 chung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der un- rechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 12'653.80 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich lehnte der Beschwerdegegner einen Erlass der zurückgeforderten Kurzar- beitsentschädigung zu Recht ab. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich schliesslich die Prüfung der kumulativen (vgl. E. 2.3 hiervor) Erlassvoraus- setzung der grossen Härte. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

19. April 2024 (act. IIC 1 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke act. II 229 ff., 277 ff.; act. IIA 80 ff. nicht den Beschwerdeführer betreffen. 5. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 und 6 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 10 f. Art. 5) ist die Prozessbe- dürftigkeit erstellt. Zudem ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Mithin sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 11 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 21. Juni 2024 macht Rechtsanwalt C.________ ein Honorar von Fr. 3'550.-- (14.2 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und MWST von Fr. 291.45 (8.1 % von Fr. 3'598.30) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'889.75 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'840.-- (14.2 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.30 und MWST von Fr. 233.95 (8.1 % von Fr. 2'888.30), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'122.25, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2024, ALV/24/373, Seite 12 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'889.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'122.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführer

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.