Einspracheentscheid vom 18. April 2024
Sachverhalt
A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2020 bei der C.________ AG als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 148 f., 163, 193). Am 23. Oktober 2023 unterbreitete die Arbeitgebe- rin dem Versicherten eine Änderungskündigung, mit welcher der Beschäfti- gungsgrad per 1. Januar 2024 von 100 % auf 70 % reduziert werden sollte (act. II 162). Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden ge- zeigt hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 per 31. Dezember 2023 (act. II 192). Infolge krank- heitsbedingter Abwesenheit verlängerte sich die Kündigungsfrist auf den
31. Januar 2024 (act. II 156 f.). Am 30. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (act. II 194 f.) und am 24. November 2023 stellte er einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab 1. Januar 2024 (act. II 188 ff.). Mit Verfügung vom
14. Februar 2024 (act. II 132 ff.) stellte ihn die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2024 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 110 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 ab (act. II 77 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371
- 3 -
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 77 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2024 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wur- de.
E. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen und einem Taggeld von Fr. 189.30 (act. II 126) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371
- 4 -
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG, wobei in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Eine Arbeit gilt demnach u.a. dann als unzumutbar, wenn diese dem Gesundheitszu- stand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), die Arbeit eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG) oder wenn diese dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischen- verdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG).
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- 5 - Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer die von der Arbeitgeberin unterbreitete Änderungskündi- gung, mit welcher der Beschäftigungsgrad von 100 % auf 70 % reduziert wurde (act. II 162), ablehnte, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis auflöste (act. II 192, Beschwerde S. 7 Ziff. 3.1). Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ablehnung keine neue Stelle zugesichert war. Streitig ist hingegen, ob dem Beschwer- deführer ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumutbar war. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verbleib an seiner bisherigen Ar- beitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.1 ff.). Zudem hätte er aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades eine unzumutbare finanzielle Einbus- se erlitten (Beschwerde S. 5) und mit dem neuen Arbeitsvertrag hätte eine Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus mit unregelmässigen und kurzfristig angepassten Arbeitseinsätzen bestan- den (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3.5 ff.). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung als auch im Antrag auf Arbeitslos- entschädigung die Nichtannahme des neuen Arbeitsvertrages einzig damit begründete, dass das Arbeitspensum auf 70 % reduziert wurde (act. II 189, 194). Erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Stellung zur Nichttannahme der Änderungskündigung zu nehmen, da sie abklären müs-
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- 6 - se, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege (act. II 160), machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2024 erstmals gel- tend, dass ihm ein Verbleib bei der bisherigen Arbeitsstelle u.a. aus ge- sundheitliche Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. II 153). Er verwies auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Januar 2024. Dieser bestätigte darin ohne weitere Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits- stelle aufgrund von Rückenschmerzen, welche durch die momentane Ar- beit mitbedingt seien, kündigen musste (act. II 152). Im Arztzeugnis betref- fend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Januar 2024 (act. II 136 ff.) gab Dr. med. D.________ dann an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 18. Dezember 2020 bei ihm in Behandlung und habe ihn erstmals am 21. Dezember 2020 wegen rezidivierender lumbaler Rückenschmerzen konsultiert. Aufgrund dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer vom
19. bis 28. September 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Weiter hielt er fest er, eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hätte den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert; da er bei seiner Arbeit viel heben müsse, sei es zu vermehrten Rücken- und wahrscheinlich auch Knie- und Fussschmerzen gekommen, sodass wahrscheinlich auch mit vermehrten Arbeitsausfällen zu rechnen gewesen wäre. Er gab zudem an, dass er dem Beschwerdeführer nicht geraten hat resp. geraten hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen; der Beschwerdeführer habe ihm am
29. Dezember 2023 geschildert, dass er gekündigt habe (act. II 137). Der Beschwerdeführer könne grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben, idealer- weise Tätigkeiten "mit weniger Gewicht heben" (act. II 138). Dem im Rah- men des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie und Rheumatologie, vom 2. April 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]
12) lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mindes- tens 2022 an chronischen Lumbalgien und intermittierenden Knieschmer- zen rechts leidet (S. 1 f.). Eine Arbeitsfähigkeit sei gegeben, jedoch sollten zunächst keine schweren Lasten (über 15 kg) repetitiv gehoben werden (S. 2).
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- 7 - 3.3 Eine aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt der Änderungs- kündigung vorliegende Unzumutbarkeit eines Verbleibs bei der bisherigen Arbeitsstelle ist nicht erstellt: Zunächst steht aufgrund des soeben Dargelegten fest, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Änderungskündigung nicht arbeitsunfähig ge- schrieben war und zu diesem Zeitpunkt offenbar auch keinen Arzt aufge- sucht hatte. Die krankheitsbedingte Abwesenheit vom 20. bis 25. Novem- ber 2023 (act. II 157), die zur Verlängerung der Kündigungsfrist geführt hatte (act. II 156), erfolgte gemäss Angaben des Beschwerdeführers denn auch nicht aufgrund der genannten Beschwerden, sondern aufgrund einer anderweitigen, akuten Erkrankung (Beschwerde S. 7 dritter Absatz). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Dr. med. D.________ gab zwar an, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses seinen Gesundheitszustand zwar verschlechtert und zu vermehrten Arbeitsausfällen geführt hätte. Er attestierte jedoch, dass der Beschwerde- führer grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben könne und ergänzte, dass dies idealerweise Tätigkeiten mit wenig Gewichte heben seien, doch war dies keine zwingende Bedingung. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf seine erste Bescheinigung vom 7. Januar 2024 (act. II 152) abgestellt wer- den. Zwar ist durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer eine gesund- heitliche Belastung am Arbeitsplatz in Kauf genommen und erduldet hat. Mit Blick auf den strengen Massstab, welcher die Rechtsprechung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Verbleibens an einer bisherigen Arbeitsstelle anlegt (vgl. E. 2.3 vorne), ist eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am bishe- rigen Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle aufgrund des soeben Dargelegten jedoch nicht belegt. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom April 2024 ableiten (act. I 12), da die Erstkonsultation bei ihm erst fünf Mo- nate nach der Kündigung erfolgte, Dr. med. E.________ zum zeitlichen Verlauf einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen konnte und daraus keine Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitpunkt der Ab- lehnung der angebotenen Stelle möglich sind. Aus dem Umstand, dass der
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- 8 - Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ "zunächst" keine schweren Lasten (über 15 kg) repetitiv heben solle (act. I
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 S. 2), ist zudem weder eine generelle Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle noch eine Unzumutbarkeit im vorliegend massgebendem Zeit- punkt erstellt. Was ferner die geltend gemachte finanzielle Einbusse aufgrund der Reduk- tion des Beschäftigungsgrades auf 70 % betrifft, vermag auch diese Tatsa- che keine Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle begründen, gilt eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG erst dann als unzumutbar, wenn sie einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdiens- tes (vgl. E. 2.3 vorne). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. act. II 143, 147, 162). Soweit der Beschwerdeführer auf die ins Recht gelegten WhatsApp- Nachrichten (act. I 7) verweist, lässt sich diesen Nachrichten einzig ent- nehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Mitarbeitern jeweils am Vortag mitteilte, wann die Spätschicht am nächsten Tag beginnt. Dies ent- spricht der aktenkundigen Darstellung der Arbeitgeberin, wonach der Be- schwerdeführer bei einer 100%-Stellenbemessung jeweils eine Spätschicht von 13:00 bis 22:30 Uhr hatte und entsprechend des schwankenden Ar- beitsvolumens innerhalb dieses Zeitrahmens eingesetzt wurde (act. II 92 Ziff. 1). Eine Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäf- tigung hinaus kann hieraus nicht abgeleitet werden; ebenso wenig ist damit eine allfällige Unzumutbarkeit aufgrund einer Verletzung von arbeitsrechtli- chen Vorschriften (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.6) erstellt. 3.4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und
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- 9 - nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschul- den vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufge- geben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens be- schränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen verfügt, was im oberen Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung der Umstände liegt die verfügte Sanktion im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Ein triftiger Grund, der ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
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- 10 - 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 77 ff.) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass act. II 88 – 91 nicht den Beschwerde- führer betreffen; die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Doku- mente aus den Akten zu entfernen haben. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371 - 11 -
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2024 371 WIS/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. September 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2024
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2020 bei der C.________ AG als ... angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 148 f., 163, 193). Am 23. Oktober 2023 unterbreitete die Arbeitgebe- rin dem Versicherten eine Änderungskündigung, mit welcher der Beschäfti- gungsgrad per 1. Januar 2024 von 100 % auf 70 % reduziert werden sollte (act. II 162). Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden ge- zeigt hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 per 31. Dezember 2023 (act. II 192). Infolge krank- heitsbedingter Abwesenheit verlängerte sich die Kündigungsfrist auf den
31. Januar 2024 (act. II 156 f.). Am 30. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (act. II 194 f.) und am 24. November 2023 stellte er einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab 1. Januar 2024 (act. II 188 ff.). Mit Verfügung vom
14. Februar 2024 (act. II 132 ff.) stellte ihn die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2024 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 110 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 ab (act. II 77 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 77 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2024 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wur- de. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen und einem Taggeld von Fr. 189.30 (act. II 126) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371
- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG, wobei in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Eine Arbeit gilt demnach u.a. dann als unzumutbar, wenn diese dem Gesundheitszu- stand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), die Arbeit eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG) oder wenn diese dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischen- verdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2025, ALV 200 2024 371
- 5 - Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer die von der Arbeitgeberin unterbreitete Änderungskündi- gung, mit welcher der Beschäftigungsgrad von 100 % auf 70 % reduziert wurde (act. II 162), ablehnte, woraufhin die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis auflöste (act. II 192, Beschwerde S. 7 Ziff. 3.1). Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ablehnung keine neue Stelle zugesichert war. Streitig ist hingegen, ob dem Beschwer- deführer ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumutbar war. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verbleib an seiner bisherigen Ar- beitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.1 ff.). Zudem hätte er aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades eine unzumutbare finanzielle Einbus- se erlitten (Beschwerde S. 5) und mit dem neuen Arbeitsvertrag hätte eine Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus mit unregelmässigen und kurzfristig angepassten Arbeitseinsätzen bestan- den (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3.5 ff.). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung als auch im Antrag auf Arbeitslos- entschädigung die Nichtannahme des neuen Arbeitsvertrages einzig damit begründete, dass das Arbeitspensum auf 70 % reduziert wurde (act. II 189, 194). Erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, Stellung zur Nichttannahme der Änderungskündigung zu nehmen, da sie abklären müs-
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- 6 - se, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege (act. II 160), machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2024 erstmals gel- tend, dass ihm ein Verbleib bei der bisherigen Arbeitsstelle u.a. aus ge- sundheitliche Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei (act. II 153). Er verwies auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. D.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Januar 2024. Dieser bestätigte darin ohne weitere Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Arbeits- stelle aufgrund von Rückenschmerzen, welche durch die momentane Ar- beit mitbedingt seien, kündigen musste (act. II 152). Im Arztzeugnis betref- fend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Januar 2024 (act. II 136 ff.) gab Dr. med. D.________ dann an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 18. Dezember 2020 bei ihm in Behandlung und habe ihn erstmals am 21. Dezember 2020 wegen rezidivierender lumbaler Rückenschmerzen konsultiert. Aufgrund dieser Beschwerden sei der Beschwerdeführer vom
19. bis 28. September 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Weiter hielt er fest er, eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hätte den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert; da er bei seiner Arbeit viel heben müsse, sei es zu vermehrten Rücken- und wahrscheinlich auch Knie- und Fussschmerzen gekommen, sodass wahrscheinlich auch mit vermehrten Arbeitsausfällen zu rechnen gewesen wäre. Er gab zudem an, dass er dem Beschwerdeführer nicht geraten hat resp. geraten hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen; der Beschwerdeführer habe ihm am
29. Dezember 2023 geschildert, dass er gekündigt habe (act. II 137). Der Beschwerdeführer könne grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben, idealer- weise Tätigkeiten "mit weniger Gewicht heben" (act. II 138). Dem im Rah- men des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie und Rheumatologie, vom 2. April 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]
12) lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mindes- tens 2022 an chronischen Lumbalgien und intermittierenden Knieschmer- zen rechts leidet (S. 1 f.). Eine Arbeitsfähigkeit sei gegeben, jedoch sollten zunächst keine schweren Lasten (über 15 kg) repetitiv gehoben werden (S. 2).
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- 7 - 3.3 Eine aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt der Änderungs- kündigung vorliegende Unzumutbarkeit eines Verbleibs bei der bisherigen Arbeitsstelle ist nicht erstellt: Zunächst steht aufgrund des soeben Dargelegten fest, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Änderungskündigung nicht arbeitsunfähig ge- schrieben war und zu diesem Zeitpunkt offenbar auch keinen Arzt aufge- sucht hatte. Die krankheitsbedingte Abwesenheit vom 20. bis 25. Novem- ber 2023 (act. II 157), die zur Verlängerung der Kündigungsfrist geführt hatte (act. II 156), erfolgte gemäss Angaben des Beschwerdeführers denn auch nicht aufgrund der genannten Beschwerden, sondern aufgrund einer anderweitigen, akuten Erkrankung (Beschwerde S. 7 dritter Absatz). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Stelle am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Dr. med. D.________ gab zwar an, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnis- ses seinen Gesundheitszustand zwar verschlechtert und zu vermehrten Arbeitsausfällen geführt hätte. Er attestierte jedoch, dass der Beschwerde- führer grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben könne und ergänzte, dass dies idealerweise Tätigkeiten mit wenig Gewichte heben seien, doch war dies keine zwingende Bedingung. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf seine erste Bescheinigung vom 7. Januar 2024 (act. II 152) abgestellt wer- den. Zwar ist durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer eine gesund- heitliche Belastung am Arbeitsplatz in Kauf genommen und erduldet hat. Mit Blick auf den strengen Massstab, welcher die Rechtsprechung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Verbleibens an einer bisherigen Arbeitsstelle anlegt (vgl. E. 2.3 vorne), ist eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am bishe- rigen Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle aufgrund des soeben Dargelegten jedoch nicht belegt. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom April 2024 ableiten (act. I 12), da die Erstkonsultation bei ihm erst fünf Mo- nate nach der Kündigung erfolgte, Dr. med. E.________ zum zeitlichen Verlauf einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen konnte und daraus keine Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitpunkt der Ab- lehnung der angebotenen Stelle möglich sind. Aus dem Umstand, dass der
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- 8 - Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ "zunächst" keine schweren Lasten (über 15 kg) repetitiv heben solle (act. I 12 S. 2), ist zudem weder eine generelle Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle noch eine Unzumutbarkeit im vorliegend massgebendem Zeit- punkt erstellt. Was ferner die geltend gemachte finanzielle Einbusse aufgrund der Reduk- tion des Beschäftigungsgrades auf 70 % betrifft, vermag auch diese Tatsa- che keine Unzumutbarkeit der bisherigen Arbeitsstelle begründen, gilt eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG erst dann als unzumutbar, wenn sie einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdiens- tes (vgl. E. 2.3 vorne). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. act. II 143, 147, 162). Soweit der Beschwerdeführer auf die ins Recht gelegten WhatsApp- Nachrichten (act. I 7) verweist, lässt sich diesen Nachrichten einzig ent- nehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin den Mitarbeitern jeweils am Vortag mitteilte, wann die Spätschicht am nächsten Tag beginnt. Dies ent- spricht der aktenkundigen Darstellung der Arbeitgeberin, wonach der Be- schwerdeführer bei einer 100%-Stellenbemessung jeweils eine Spätschicht von 13:00 bis 22:30 Uhr hatte und entsprechend des schwankenden Ar- beitsvolumens innerhalb dieses Zeitrahmens eingesetzt wurde (act. II 92 Ziff. 1). Eine Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäf- tigung hinaus kann hieraus nicht abgeleitet werden; ebenso wenig ist damit eine allfällige Unzumutbarkeit aufgrund einer Verletzung von arbeitsrechtli- chen Vorschriften (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.6) erstellt. 3.4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und
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- 9 - nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschul- den vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufge- geben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens be- schränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen verfügt, was im oberen Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung der Umstände liegt die verfügte Sanktion im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Ein triftiger Grund, der ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
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- 10 - 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (act. II 77 ff.) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass act. II 88 – 91 nicht den Beschwerde- führer betreffen; die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Doku- mente aus den Akten zu entfernen haben. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 11 - 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.