Einspracheentscheid vom 17. April 2024
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter) war bei der B.________ als ... angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatel- lunfall-Meldung UVG am 2. April 2022 von einer ... stürzte und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Akten der Visana [act. II] 1). Die Visana er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2). Nachdem beim Versicherten der Verdacht auf eine degenerative Ruptur der Extensus pollicis longus- (EPL-) Sehne rechts gestellt worden war (vgl. act. II 11-12, 160), erfolgte diesbezüglich am 28. Juli 2022 ein operativer Eingriff (act. II 15-16). Gestützt auf eine Einschätzung ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (act. II 52), verneinte die Visana ihre Leis- tungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 formlos mit der Begrün- dung, diese sei überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom
2. April 2022, sondern ausschliesslich auf unfallfremde Veränderungen zurückzuführen (Schreiben vom 10. Januar 2023 [act. II 57]). Auf Verlan- gen der EGK Grundversicherungen AG (EGK bzw. Beschwerdeführerin; act. II 101), bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses vom
2. April 2022 obligatorisch krankenpflegeversichert war, erliess die Visana am 9. Mai 2023 eine Verfügung, mit welcher sie an der entsprechenden Ablehnung von UVG-Leistungen festhielt (act. II 103-105). Dagegen erho- ben der Versicherte am 6. Juni 2023 (act. II 120-124) und die EGK am
8. Juni 2023 (act. II 127-136) Einsprache. Nachdem die Visana das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 27. März 2024; act. II 142-145), wies sie die Einsprache der EGK mit Entscheid vom 17. April 2024 ab, während sie auf diejenige des Versicherten nicht eintrat (act. II 176-184).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die EGK mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin auf- zuheben.
2. Es sei die Kostenübernahme der erfolgten Operationen und der anschliessenden therapeutischen Behandlungen gemäss Aufstellung in der Beilage durch die Be- schwerdegegnerin gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gutzuheissen.
3. Eventualiter sei ein unabhängiger Sachverständiger für die Beurteilung des Falles zu beauftragen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 samt Nachbe- handlungen zu Recht verneinte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-
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- 5 - dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listen- verletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsscha- den also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6
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- 6 - Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verlet- zungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 2. April 2022 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in Bezug auf den Bruch am rechten Handgelenk vorübergehend die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2) und anerkannte damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und dem Bruch am rechten Handgelenk. Streitig und zu prüfen ist vorlie- gend jedoch das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen dem besagten Unfallereignis und der Operation der EPL- Sehnenruptur vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die Behandlung vom 3. April 2022 (act. II 114-115) im Spital E.________ wurde eine wenig dislozierte, distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert. 3.2.2 Ebenso diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, im Bericht vom 11. April 2022 über die Behandlung (act. II 41-
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- 7 -
42) eine diskret dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit dorsaler Trüm- merzone. 3.2.3 Im Eintrag vom 19. April 2022 (act. II 163) über die planmässige Verlaufskontrolle nach Initiierung einer konservativen Therapie bei distaler Radiusfraktur rechts wurde festgehalten, dass das Röntgen eine unverän- derte Stellung zu den Voraufnahmen zeige. Der Gips sitze suffizient, so- dass dieser belassen werden könne. Am 27. April 2022 erfolgte eine weitere planmässige Verlaufskontrolle (vgl. Eintrag vom 27. April 2022 [act. II 161]), über welche festgehalten wurde, dass sich im Röntgen weiterhin eine unveränderte Stellung des distalen Radius rechts zeige und der Gips zunehmend locker sei, so dass dieser nun zeitnah gewechselt werden sollte. Dem Eintrag über die planmässige Verlaufskontrolle vom 16. Mai 2022 (act. II 160) ist zu entnehmen, dass der Versicherte eine fehlende Stre- ckung des Daumens bemerkt habe, die Retropulsion des rechten Daumens sei im Seitenvergleich nicht möglich. Sonografisch werde der Verdacht auf eine degenerative EPL-Sehnenruptur in Zone 6/7 vermutet. Somit dürfe nun spielerisch aufbelastet werden. Es werde um eine Verlaufskontrolle am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, als Trägerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des Versicherten, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde "pro Adressat" befugt ist (SVR 2009 UV Nr. 5 S. 18, 8C_606/2007 E. 7.3.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
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- 4 - setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 Juni 2022 zur Planung einer Indicisplastik gebeten, ein Vorgespräch sei diesbezüglich bereits erfolgt. Über die Kontrolle vom 13. Juni 2022 wurde festgehalten, dass ein ausführ- liches Gespräch über das operative Procedere für die Indicisplastik erfolgt sei. Der Versicherte habe sich noch nicht für einen OP-Termin entscheiden können, sodass ein Folgetermin wieder anvisiert werde. Der Befund sei idem zu den Vorbefunden (vgl. Verlaufseintrag vom 13. Juni 2022 [act. II 162]). 3.2.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht über die Behand- lung vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) eine degenerative EPL-Sehnenruptur rechts nach distaler Radiusfraktur. 3.2.5 Im Bericht über die Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16) wur- de von Dr. med. F.________ die Diagnose einer degenerativen EPL- Sehnenruptur in Zone T4 rechts aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass
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- 8 - die EPL-Sehne degenerativ rupturiert und massiv verklebt sei. Es zeige sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat. 3.2.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. November 2022 (act. II 52) aus, bei der Sehnenläsion nach Radiusfraktur handle es sich überwiegend wahr- scheinlich nicht um einen ereigniskausalen Befund mit Blick auf die intra- operative Beschreibung: „Die Sehne ist degenerativ rupturiert und massiv verklebt. Es zeigt sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat“. Dabei handle es sich wie auch vom Operateur angegeben um eine reine und überwiegend wahrscheinlich krankhaft und degenerativ veränderte Extensorensehne. 3.2.7 Dr. med. G.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet (vgl. <www.medregom.admin.ch>), Vertrauensarzt der Be- schwerdeführerin, hielt in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) fest, auffallend an der Dokumentation des Falles sei, dass jegliche Berichte über die konservative Therapie der Fraktur fehlen. Die Diagnose der Sehnenläsion sei in der vorgelegten Do- kumentation erst im Bericht vom 28. Juni 2022 beschrieben und gleich auch die operative Therapie geplant worden. Allerdings müsse anhand der vorgelegten Akten ein hochgradiger Verdacht auf eine EPL-Ruptur im Rahmen der Gipsbehandlung der Radiusfraktur als Komplikation vermutet werden. Es sei sonst kaum erklärbar, warum eine Sehne im Rahmen einer Fixationstherapie rupturieren sollte und ausserdem keine degenerative Vorerkrankung der Sehne objektiviert worden sei. Die Tatsache, dass die behandelnden Kollegen die Sehnenruptur gerne als Degeneration und nicht als unerwünschte Komplikation einer Gipsbehandlung sehen möchten, sei verständlich, werde jedoch dem Problem medizinisch nicht gerecht. Die Beurteilung des beratenden Arztes des Unfallversicherers vom 30. Novem- ber 2022 dürfe als unkritisch und frei von traumatologischer Erfahrung be- zeichnet werden. 3.2.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 27. April 2023 (act. II 110) aus, er habe als Hausarzt am Sonntag 3. April 2023 (richtig: 2022) auf der Notfallstation des Spitals E.________ hausärztlichen Notfalldienst gehabt und dort den Versicherten
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- 9 - gesehen, den er auch sonst hausärztlich betreue. Nach Veranlassung ei- nes konventionellen Röntgenbildes, welches eine Fraktur gezeigt habe, habe er den Versicherten auf die „richtige“ chirurgische Notfallstation wei- tergeleitet. Über die kurze Konsultation auf der hausärztlichen Notfallstation habe er keinen zusätzlichen Bericht gemacht. Er erlaube noch anzumer- ken, dass er den Versicherten seit 2010 hausärztlich betreue und das rech- te Handgelenk in all diesen Jahren bis zum erwähnten Unfall noch nie Pro- bleme gemacht habe und aktenkundig geworden sei. 3.2.9 Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 (act. I 7) fest, der beratende Arzt wiederhole das Attribut „degenerativ“ oh- ne einen kritischen Gedanken und damit ohne Hinweise auf eine ei- genständige Beurteilung des Falles in Abgleich mit der traumatologischen Literatur. Grundsätzlich wäre eine krankheitsbedingte Sehnenruptur während einer Entlastungsphase bei konservativer Frakturbehandlung (Ruhigstellung mit Gips) höchstens bei einer hoch aktiven entzündlichen Erkrankung zu erwarten – eine solche liege jedoch nicht vor. Anhand der Aktenlage stehe eindeutig fest, dass die diagnostizierte Seh- nenruptur (EPL = Listenverletzung gemäss Art. 6 UVG) im Zuge der Be- handlung der Radiusfraktur entstanden sei. Ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung sei nicht ersichtlich. Es handle sich bei der EPL- Ruptur anhand der Aktenlage in Abgleich mit der Literatur resp. traumato- logischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Be- handlungskomplikation im Rahmen der konservativen Behandlung einer Radiusfraktur (act. II 131). 3.2.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, legte in der Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 (act. II 142-145) dar, beim Versicherten sei erstmals anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2022, die primär zur Kontrolle der Radiusfraktur gedient habe, der klinische und sonografische Verdacht einer Läsion der EPL-Sehne geäussert worden. Deren Ätiologie sei gemäss entsprechendem Krankengeschichteneintrag allerdings als „degenerativ“ eingestuft worden, sodass es zumindest leicht befremdend wirke, wenn Dr. med. G.________ davon spreche, es sei „ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung (…) nicht ersichtlich“. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung des Befundes im
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- 10 - Rahmen der Operation vom 28. Juli 2022, wo sich die degenerative Natur der Sehnenläsion eindeutig bestätigt habe. Gemäss den Angaben in der entsprechenden medizinwissenschaftlichen Literatur bestehe nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen ein Risiko von 0.2 bis 5 %, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Dabei träten die meisten dieser Sehnenrupturen innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der in- itialen Verletzung auf, im Wesentlichen ausgelöst durch frakturbedingte knöcherne Unregelmässigkeiten auf der Dorsalseite des Radius. Dadurch komme es bei Bewegungen des Daumens zu einem kontinuierlichen Rei- ben auf den Knochenfragmenten, bis letztlich die Ruptur auftrete. Damit sich ein solcher Ablauf traumabiologisch schlüssig erklären lasse, sei aller- dings fast zwingend zu erwarten, dass die EPL-Ruptur auf Höhe des Frak- turspalts beziehungsweise des Radiokarpalgelenks auftrete, entsprechend der Zone T5 gemäss der Klassifikation von KLEINERT et al. Betrachte man die Situation im konkreten Fall des Versicherten, zeige sich im Rahmen der präoperativen Abklärungen von Dr. med. F.________ vom 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4. Intraoperativ habe sich am
28. Juli 2022 eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 bestätigt, so- mit auf Höhe des Os metacarpale I. Hier sei als Auslöser ein kontinuierli- ches Durchreiben der Sehne an Unregelmässigkeiten der Fraktur kaum in Frage gekommen, da diese deutlich proximal davon gelegen sei. Diesen relevanten Unterschied habe Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung nicht beachtet. Zwar seien durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungs- zeitpunkt noch nicht sämtliche existierenden medizinischen Akten eingeholt worden. Dennoch habe sich bereits anhand der damals zur Verfügung ste- henden Dokumente, namentlich der Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 zu- verlässig aussagen lassen, dass sich die EPL-Ruptur nicht auf Höhe der ehemaligen Radiusfraktur befunden habe. Diese sei somit als Auslöser der genannten Problematik überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage ge- kommen, was auch den übrigen Angaben von Dr. med. F.________ ent- spreche, der von Anfang an immer eine degenerative Sehnenruptur be- schrieben habe. Im Rahmen eines chronischen degenerativen Prozesses sei es vermutlich begünstigt durch intensives Beüben der Finger im Rah- men der Ruhigstellung des Handgelenks zu einer Ruptur der EPL-Sehne auf Höhe der Mittelhand gekommen. Diese habe sich auch im Rahmen
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- 11 - einer Operation am 28. Juli 2022 als deutlich degenerativ verändert ge- zeigt, womit ein kausaler Zusammenhang zur initialen Verletzung überwie- gend wahrscheinlich auszuschliessen sei, sodass auch die Behandlung der unfallfremden Pathologie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem initialen Ereignis zu sehen sei. 3.2.11 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) aus, die Argumente des beratenden Arztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. März 2024 zielten an der schon früher vorgelegten Argumentation vorbei, da sie die Möglichkeit der Kom- plikation der Fixationstherapie mit Gips selbst nicht erwägen würden. Ein objektiver Beweis für das Attribut „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, son- dern nur auf die gewählte Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestützt. Damit könne der vorgelegten Argumentation nicht gefolgt werden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 12 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un- abhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
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- 13 - Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom
9. November 2011 E. 4.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) auf die ausführliche Ak- tenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________ vom 27. März 2024 (act. II 142-145). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen und intraoperati- ven (Fotografie-)Befunde doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaf- fen, womit die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. D.________ legte in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar, dass nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen zwar ein geringes Risiko bestehe, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Je- doch zeigte er einleuchtend auf, dass für einen solchen Ablauf die EPL- Sehnenruptur notwendigerweise auf Höhe des Frakturspalts bzw. des Ra- diokarpalgelenks auftreten müsse. Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigte sich im Rahmen der präoperativen Abklärung von Dr. med. F.________ am 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4 (vgl. act. II 11-12) und bestätigte sich am 28. Juli 2022 intra-
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- 14 - operativ eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 auf Höhe des OS metacarpale I (act. II 15-16). Mit Blick darauf, dass die Fraktur nicht auf Höhe der Sehnenruptur, sondern deutlich distal auf Höhe der Mittelhand, entsprechend der Zone T5, gelegen hat, überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach die Fraktur als Auslöser für die Sehnen- ruptur nicht in Frage kommt. Übereinstimmend damit ging auch der behan- delnde Orthopäde, Dr. med. F.________, von Beginn an und nach Durch- führung einer Sonografie (vgl. act. II 160) von einer degenerativen EPL- Sehnenruptur aus (act. II 11-12). Dieser Verdacht bestätigte sich anlässlich der Operation vom 28. Juli 2022 mit dem Befund einer rupturierten und massiv verklebten EPL-Sehne (vgl. act. II 15-16; vgl. auch die intraoperativ angefertigten Fotografien [act. II 170-174]). An dieser Einschätzung vermag die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, keine – auch nur geringen
– Zweifel zu wecken (vgl. E. 3.3 hiervor). Einerseits kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_458/2021 vom
E. 15 November 2021 E. 3.3). Dr. med. G.________ verfügt indessen gemäss Medizinalberuferegister über keinen Facharzttitel (namentlich der Orthopädie oder Handchirurgie; vgl. <www.medregom.admin.ch>), womit es ihm von vornherein an der Fachkompetenz zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts fehlt. Ande- rerseits vermochte der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin keine we- sentlichen anderen Aspekte vorzutragen, welche bei der versicherungsme- dizinischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Es mag zwar zutreffen, dass – wie Dr. med. G.________ vorbringt (vgl. etwa act. I 4) – die Beschwerdeführerin anfänglich nicht im Besitz sämtlicher medizinischer Unterlagen über die konservative Therapie der Handgelenks- fraktur war, gingen diese doch erst im März 2024 bei der Beschwerdegeg- nerin ein (vgl. act. II 152). Allerdings zeigte Dr. med. D.________ auf, dass die EPL-Sehnenruptur bereits anhand der damaligen Aktenlage, nament- lich mit Blick auf die Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16), als degenerativ zu beurteilen war. Dr. med. G.________
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- 15 - legte weiter nicht näher dar, dass und weshalb im vorliegenden Fall die diagnostizierte Sehnenruptur im Zuge der Behandlung der Radiusfraktur konkret entstanden sein bzw. ein Behandlungsfehler unterlaufen sein soll. Auch führte er nicht differenziert aus, inwiefern sich die von ihm erwogene Möglichkeit der Komplikation der Fixationstherapie mit Gips vorliegend verwirklicht haben soll. Darüber hinaus legte er nicht überzeugend dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – die EPL- Sehnenruptur nicht degenerativer Art sei bzw. zeigte er nicht schlüssig auf, weshalb ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung der EPL- Sehne nicht ersichtlich sei. Soweit er schliesslich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) ausführte, ein objektiver Beweis für das Attri- but „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, vielmehr werde nur auf die gewähl- te Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestellt, verkennt er, dass der behandelnde Dr. med. F.________ auch aufgrund der sonografischen (vgl. act. II 160) und der intraoperativen (Fotografie-)Befunde (act. II 170-174) eine degenerative EPL-Sehnenruptur bei massivem Verkleben (act. II 15-
16) als erstellt erachtete. Was schliesslich die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom
27. April 2023 (act. II 110) anbelangt, enthält auch diese keine (neuen) As- pekte, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken vermöchten. Soweit der den Versicherten bereits seit 2010 betreuende Hausarzt geltend macht, das rechte Handgelenk habe in all diesen Jahren bis zum Unfall nie Probleme gemacht, kommt dies der unzulässigen Be- weismaxime „post hoc, ergo propter hoc“ gleich, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur- sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223). Aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfallfremder Vor- zustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich be- treffend die hier einziges Thema bildende operative Sanierung der EPL- Sehnenruptur nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Urteil des BGer 8C_241/2020 vom
29. Mai 2020 E. 6.1). 3.4.2 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ erstellt, dass die EPL-Sehnenruptur rechts des Ver-
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- 16 - sicherten (Jahrgang 1964) überwiegend wahrscheinlich degenerativer Na- tur ist und infolgedessen kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. April 2022 und der Operation vom 28. Juli 2022 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin – die betreffend den Unfall vom 2. April 2022 (Bruch des rechten Handgelenks) Leistungen erbracht hat – verneinte ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 und die postopera- tive Nachsorge somit zu Recht. Aufgrund der degenerativen Natur der EPL- Sehnenruptur und da sich keine (objektiven) Anhaltspunkte finden, dass diese durch die Heilbehandlung (Fixation mittels Gips) verursacht wurde, ist weiter erstellt, dass der Gesundheitsschaden dem Versicherten – entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ – nicht im Rahmen der Heilbehand- lung zugefügt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG), womit die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt zu Recht verneinte. Mit anderen Worten: Die von Dr. med. G.________ erwähnte blosse Möglich- keit einer diesbezüglichen Ursächlichkeit genügt nicht. Soweit Dr. med. G.________ die EPL-Sehnenruptur als Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG einordnete, kann daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Be- schwerdeführerin abgeleitet werden. Vorliegend ist erstellt, dass die Verlet- zung auf einen krankhaften Vorzustand zurückzuführen ist (vgl. E. 2.4 hier- vor [Absatz 1). Bei hier fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 2. April 2022 und der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (EPL-Sehnenruptur) erübrigt sich im Übrigen eine Prü- fung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl. E. 2.4 hiervor [dritter Absatz]). 3.4.3 Zusammenfassend ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die eventualiter beantrag- ten (Beschwerde S. 3 Rechtsbegehren 3) weiteren Abklärungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und der EPL-Sehnenruptur des Versicherten kein natürlicher Kausalzusam-
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- 17 - menhang, so dass sowohl unter dem Titel des Unfalls (Art. 4 ATSG) als auch der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG bzw. des Behand- lungsfehlers nach Art. 6 Abs. 3 UVG keine Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin für die Operation vom 28. Juli 2022 besteht. Die mit Einspra- cheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) erfolgte Verneinung der Leistungspflicht ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- EGK Grundversicherungen AG
- Visana Versicherungen AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, als Trägerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des Versicherten, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde "pro Adressat" befugt ist (SVR 2009 UV Nr. 5 S. 18, 8C_606/2007 E. 7.3.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 4 - setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 samt Nachbe- handlungen zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 5 - dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listen- verletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsscha- den also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 6 - Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verlet- zungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).
- 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 2. April 2022 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in Bezug auf den Bruch am rechten Handgelenk vorübergehend die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2) und anerkannte damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und dem Bruch am rechten Handgelenk. Streitig und zu prüfen ist vorlie- gend jedoch das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen dem besagten Unfallereignis und der Operation der EPL- Sehnenruptur vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die Behandlung vom 3. April 2022 (act. II 114-115) im Spital E.________ wurde eine wenig dislozierte, distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert. 3.2.2 Ebenso diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, im Bericht vom 11. April 2022 über die Behandlung (act. II 41- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 7 - 42) eine diskret dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit dorsaler Trüm- merzone. 3.2.3 Im Eintrag vom 19. April 2022 (act. II 163) über die planmässige Verlaufskontrolle nach Initiierung einer konservativen Therapie bei distaler Radiusfraktur rechts wurde festgehalten, dass das Röntgen eine unverän- derte Stellung zu den Voraufnahmen zeige. Der Gips sitze suffizient, so- dass dieser belassen werden könne. Am 27. April 2022 erfolgte eine weitere planmässige Verlaufskontrolle (vgl. Eintrag vom 27. April 2022 [act. II 161]), über welche festgehalten wurde, dass sich im Röntgen weiterhin eine unveränderte Stellung des distalen Radius rechts zeige und der Gips zunehmend locker sei, so dass dieser nun zeitnah gewechselt werden sollte. Dem Eintrag über die planmässige Verlaufskontrolle vom 16. Mai 2022 (act. II 160) ist zu entnehmen, dass der Versicherte eine fehlende Stre- ckung des Daumens bemerkt habe, die Retropulsion des rechten Daumens sei im Seitenvergleich nicht möglich. Sonografisch werde der Verdacht auf eine degenerative EPL-Sehnenruptur in Zone 6/7 vermutet. Somit dürfe nun spielerisch aufbelastet werden. Es werde um eine Verlaufskontrolle am
- Juni 2022 zur Planung einer Indicisplastik gebeten, ein Vorgespräch sei diesbezüglich bereits erfolgt. Über die Kontrolle vom 13. Juni 2022 wurde festgehalten, dass ein ausführ- liches Gespräch über das operative Procedere für die Indicisplastik erfolgt sei. Der Versicherte habe sich noch nicht für einen OP-Termin entscheiden können, sodass ein Folgetermin wieder anvisiert werde. Der Befund sei idem zu den Vorbefunden (vgl. Verlaufseintrag vom 13. Juni 2022 [act. II 162]). 3.2.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht über die Behand- lung vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) eine degenerative EPL-Sehnenruptur rechts nach distaler Radiusfraktur. 3.2.5 Im Bericht über die Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16) wur- de von Dr. med. F.________ die Diagnose einer degenerativen EPL- Sehnenruptur in Zone T4 rechts aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 8 - die EPL-Sehne degenerativ rupturiert und massiv verklebt sei. Es zeige sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat. 3.2.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. November 2022 (act. II 52) aus, bei der Sehnenläsion nach Radiusfraktur handle es sich überwiegend wahr- scheinlich nicht um einen ereigniskausalen Befund mit Blick auf die intra- operative Beschreibung: „Die Sehne ist degenerativ rupturiert und massiv verklebt. Es zeigt sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat“. Dabei handle es sich wie auch vom Operateur angegeben um eine reine und überwiegend wahrscheinlich krankhaft und degenerativ veränderte Extensorensehne. 3.2.7 Dr. med. G.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet (vgl. <www.medregom.admin.ch>), Vertrauensarzt der Be- schwerdeführerin, hielt in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) fest, auffallend an der Dokumentation des Falles sei, dass jegliche Berichte über die konservative Therapie der Fraktur fehlen. Die Diagnose der Sehnenläsion sei in der vorgelegten Do- kumentation erst im Bericht vom 28. Juni 2022 beschrieben und gleich auch die operative Therapie geplant worden. Allerdings müsse anhand der vorgelegten Akten ein hochgradiger Verdacht auf eine EPL-Ruptur im Rahmen der Gipsbehandlung der Radiusfraktur als Komplikation vermutet werden. Es sei sonst kaum erklärbar, warum eine Sehne im Rahmen einer Fixationstherapie rupturieren sollte und ausserdem keine degenerative Vorerkrankung der Sehne objektiviert worden sei. Die Tatsache, dass die behandelnden Kollegen die Sehnenruptur gerne als Degeneration und nicht als unerwünschte Komplikation einer Gipsbehandlung sehen möchten, sei verständlich, werde jedoch dem Problem medizinisch nicht gerecht. Die Beurteilung des beratenden Arztes des Unfallversicherers vom 30. Novem- ber 2022 dürfe als unkritisch und frei von traumatologischer Erfahrung be- zeichnet werden. 3.2.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 27. April 2023 (act. II 110) aus, er habe als Hausarzt am Sonntag 3. April 2023 (richtig: 2022) auf der Notfallstation des Spitals E.________ hausärztlichen Notfalldienst gehabt und dort den Versicherten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 9 - gesehen, den er auch sonst hausärztlich betreue. Nach Veranlassung ei- nes konventionellen Röntgenbildes, welches eine Fraktur gezeigt habe, habe er den Versicherten auf die „richtige“ chirurgische Notfallstation wei- tergeleitet. Über die kurze Konsultation auf der hausärztlichen Notfallstation habe er keinen zusätzlichen Bericht gemacht. Er erlaube noch anzumer- ken, dass er den Versicherten seit 2010 hausärztlich betreue und das rech- te Handgelenk in all diesen Jahren bis zum erwähnten Unfall noch nie Pro- bleme gemacht habe und aktenkundig geworden sei. 3.2.9 Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 (act. I 7) fest, der beratende Arzt wiederhole das Attribut „degenerativ“ oh- ne einen kritischen Gedanken und damit ohne Hinweise auf eine ei- genständige Beurteilung des Falles in Abgleich mit der traumatologischen Literatur. Grundsätzlich wäre eine krankheitsbedingte Sehnenruptur während einer Entlastungsphase bei konservativer Frakturbehandlung (Ruhigstellung mit Gips) höchstens bei einer hoch aktiven entzündlichen Erkrankung zu erwarten – eine solche liege jedoch nicht vor. Anhand der Aktenlage stehe eindeutig fest, dass die diagnostizierte Seh- nenruptur (EPL = Listenverletzung gemäss Art. 6 UVG) im Zuge der Be- handlung der Radiusfraktur entstanden sei. Ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung sei nicht ersichtlich. Es handle sich bei der EPL- Ruptur anhand der Aktenlage in Abgleich mit der Literatur resp. traumato- logischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Be- handlungskomplikation im Rahmen der konservativen Behandlung einer Radiusfraktur (act. II 131). 3.2.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, legte in der Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 (act. II 142-145) dar, beim Versicherten sei erstmals anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2022, die primär zur Kontrolle der Radiusfraktur gedient habe, der klinische und sonografische Verdacht einer Läsion der EPL-Sehne geäussert worden. Deren Ätiologie sei gemäss entsprechendem Krankengeschichteneintrag allerdings als „degenerativ“ eingestuft worden, sodass es zumindest leicht befremdend wirke, wenn Dr. med. G.________ davon spreche, es sei „ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung (…) nicht ersichtlich“. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung des Befundes im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 10 - Rahmen der Operation vom 28. Juli 2022, wo sich die degenerative Natur der Sehnenläsion eindeutig bestätigt habe. Gemäss den Angaben in der entsprechenden medizinwissenschaftlichen Literatur bestehe nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen ein Risiko von 0.2 bis 5 %, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Dabei träten die meisten dieser Sehnenrupturen innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der in- itialen Verletzung auf, im Wesentlichen ausgelöst durch frakturbedingte knöcherne Unregelmässigkeiten auf der Dorsalseite des Radius. Dadurch komme es bei Bewegungen des Daumens zu einem kontinuierlichen Rei- ben auf den Knochenfragmenten, bis letztlich die Ruptur auftrete. Damit sich ein solcher Ablauf traumabiologisch schlüssig erklären lasse, sei aller- dings fast zwingend zu erwarten, dass die EPL-Ruptur auf Höhe des Frak- turspalts beziehungsweise des Radiokarpalgelenks auftrete, entsprechend der Zone T5 gemäss der Klassifikation von KLEINERT et al. Betrachte man die Situation im konkreten Fall des Versicherten, zeige sich im Rahmen der präoperativen Abklärungen von Dr. med. F.________ vom 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4. Intraoperativ habe sich am
- Juli 2022 eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 bestätigt, so- mit auf Höhe des Os metacarpale I. Hier sei als Auslöser ein kontinuierli- ches Durchreiben der Sehne an Unregelmässigkeiten der Fraktur kaum in Frage gekommen, da diese deutlich proximal davon gelegen sei. Diesen relevanten Unterschied habe Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung nicht beachtet. Zwar seien durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungs- zeitpunkt noch nicht sämtliche existierenden medizinischen Akten eingeholt worden. Dennoch habe sich bereits anhand der damals zur Verfügung ste- henden Dokumente, namentlich der Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 zu- verlässig aussagen lassen, dass sich die EPL-Ruptur nicht auf Höhe der ehemaligen Radiusfraktur befunden habe. Diese sei somit als Auslöser der genannten Problematik überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage ge- kommen, was auch den übrigen Angaben von Dr. med. F.________ ent- spreche, der von Anfang an immer eine degenerative Sehnenruptur be- schrieben habe. Im Rahmen eines chronischen degenerativen Prozesses sei es vermutlich begünstigt durch intensives Beüben der Finger im Rah- men der Ruhigstellung des Handgelenks zu einer Ruptur der EPL-Sehne auf Höhe der Mittelhand gekommen. Diese habe sich auch im Rahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 11 - einer Operation am 28. Juli 2022 als deutlich degenerativ verändert ge- zeigt, womit ein kausaler Zusammenhang zur initialen Verletzung überwie- gend wahrscheinlich auszuschliessen sei, sodass auch die Behandlung der unfallfremden Pathologie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem initialen Ereignis zu sehen sei. 3.2.11 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) aus, die Argumente des beratenden Arztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. März 2024 zielten an der schon früher vorgelegten Argumentation vorbei, da sie die Möglichkeit der Kom- plikation der Fixationstherapie mit Gips selbst nicht erwägen würden. Ein objektiver Beweis für das Attribut „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, son- dern nur auf die gewählte Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestützt. Damit könne der vorgelegten Argumentation nicht gefolgt werden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 12 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un- abhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 13 - Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom
- November 2011 E. 4.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) auf die ausführliche Ak- tenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________ vom 27. März 2024 (act. II 142-145). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen und intraoperati- ven (Fotografie-)Befunde doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaf- fen, womit die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. D.________ legte in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar, dass nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen zwar ein geringes Risiko bestehe, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Je- doch zeigte er einleuchtend auf, dass für einen solchen Ablauf die EPL- Sehnenruptur notwendigerweise auf Höhe des Frakturspalts bzw. des Ra- diokarpalgelenks auftreten müsse. Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigte sich im Rahmen der präoperativen Abklärung von Dr. med. F.________ am 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4 (vgl. act. II 11-12) und bestätigte sich am 28. Juli 2022 intra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 14 - operativ eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 auf Höhe des OS metacarpale I (act. II 15-16). Mit Blick darauf, dass die Fraktur nicht auf Höhe der Sehnenruptur, sondern deutlich distal auf Höhe der Mittelhand, entsprechend der Zone T5, gelegen hat, überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach die Fraktur als Auslöser für die Sehnen- ruptur nicht in Frage kommt. Übereinstimmend damit ging auch der behan- delnde Orthopäde, Dr. med. F.________, von Beginn an und nach Durch- führung einer Sonografie (vgl. act. II 160) von einer degenerativen EPL- Sehnenruptur aus (act. II 11-12). Dieser Verdacht bestätigte sich anlässlich der Operation vom 28. Juli 2022 mit dem Befund einer rupturierten und massiv verklebten EPL-Sehne (vgl. act. II 15-16; vgl. auch die intraoperativ angefertigten Fotografien [act. II 170-174]). An dieser Einschätzung vermag die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, keine – auch nur geringen – Zweifel zu wecken (vgl. E. 3.3 hiervor). Einerseits kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_458/2021 vom
- November 2021 E. 3.3). Dr. med. G.________ verfügt indessen gemäss Medizinalberuferegister über keinen Facharzttitel (namentlich der Orthopädie oder Handchirurgie; vgl. <www.medregom.admin.ch>), womit es ihm von vornherein an der Fachkompetenz zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts fehlt. Ande- rerseits vermochte der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin keine we- sentlichen anderen Aspekte vorzutragen, welche bei der versicherungsme- dizinischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Es mag zwar zutreffen, dass – wie Dr. med. G.________ vorbringt (vgl. etwa act. I 4) – die Beschwerdeführerin anfänglich nicht im Besitz sämtlicher medizinischer Unterlagen über die konservative Therapie der Handgelenks- fraktur war, gingen diese doch erst im März 2024 bei der Beschwerdegeg- nerin ein (vgl. act. II 152). Allerdings zeigte Dr. med. D.________ auf, dass die EPL-Sehnenruptur bereits anhand der damaligen Aktenlage, nament- lich mit Blick auf die Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16), als degenerativ zu beurteilen war. Dr. med. G.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 15 - legte weiter nicht näher dar, dass und weshalb im vorliegenden Fall die diagnostizierte Sehnenruptur im Zuge der Behandlung der Radiusfraktur konkret entstanden sein bzw. ein Behandlungsfehler unterlaufen sein soll. Auch führte er nicht differenziert aus, inwiefern sich die von ihm erwogene Möglichkeit der Komplikation der Fixationstherapie mit Gips vorliegend verwirklicht haben soll. Darüber hinaus legte er nicht überzeugend dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – die EPL- Sehnenruptur nicht degenerativer Art sei bzw. zeigte er nicht schlüssig auf, weshalb ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung der EPL- Sehne nicht ersichtlich sei. Soweit er schliesslich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) ausführte, ein objektiver Beweis für das Attri- but „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, vielmehr werde nur auf die gewähl- te Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestellt, verkennt er, dass der behandelnde Dr. med. F.________ auch aufgrund der sonografischen (vgl. act. II 160) und der intraoperativen (Fotografie-)Befunde (act. II 170-174) eine degenerative EPL-Sehnenruptur bei massivem Verkleben (act. II 15- 16) als erstellt erachtete. Was schliesslich die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom
- April 2023 (act. II 110) anbelangt, enthält auch diese keine (neuen) As- pekte, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken vermöchten. Soweit der den Versicherten bereits seit 2010 betreuende Hausarzt geltend macht, das rechte Handgelenk habe in all diesen Jahren bis zum Unfall nie Probleme gemacht, kommt dies der unzulässigen Be- weismaxime „post hoc, ergo propter hoc“ gleich, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur- sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223). Aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfallfremder Vor- zustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich be- treffend die hier einziges Thema bildende operative Sanierung der EPL- Sehnenruptur nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Urteil des BGer 8C_241/2020 vom
- Mai 2020 E. 6.1). 3.4.2 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ erstellt, dass die EPL-Sehnenruptur rechts des Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 16 - sicherten (Jahrgang 1964) überwiegend wahrscheinlich degenerativer Na- tur ist und infolgedessen kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. April 2022 und der Operation vom 28. Juli 2022 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin – die betreffend den Unfall vom 2. April 2022 (Bruch des rechten Handgelenks) Leistungen erbracht hat – verneinte ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 und die postopera- tive Nachsorge somit zu Recht. Aufgrund der degenerativen Natur der EPL- Sehnenruptur und da sich keine (objektiven) Anhaltspunkte finden, dass diese durch die Heilbehandlung (Fixation mittels Gips) verursacht wurde, ist weiter erstellt, dass der Gesundheitsschaden dem Versicherten – entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ – nicht im Rahmen der Heilbehand- lung zugefügt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG), womit die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt zu Recht verneinte. Mit anderen Worten: Die von Dr. med. G.________ erwähnte blosse Möglich- keit einer diesbezüglichen Ursächlichkeit genügt nicht. Soweit Dr. med. G.________ die EPL-Sehnenruptur als Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG einordnete, kann daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Be- schwerdeführerin abgeleitet werden. Vorliegend ist erstellt, dass die Verlet- zung auf einen krankhaften Vorzustand zurückzuführen ist (vgl. E. 2.4 hier- vor [Absatz 1). Bei hier fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 2. April 2022 und der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (EPL-Sehnenruptur) erübrigt sich im Übrigen eine Prü- fung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl. E. 2.4 hiervor [dritter Absatz]). 3.4.3 Zusammenfassend ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die eventualiter beantrag- ten (Beschwerde S. 3 Rechtsbegehren 3) weiteren Abklärungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
- Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und der EPL-Sehnenruptur des Versicherten kein natürlicher Kausalzusam- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 17 - menhang, so dass sowohl unter dem Titel des Unfalls (Art. 4 ATSG) als auch der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG bzw. des Behand- lungsfehlers nach Art. 6 Abs. 3 UVG keine Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin für die Operation vom 28. Juli 2022 besteht. Die mit Einspra- cheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) erfolgte Verneinung der Leistungspflicht ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - EGK Grundversicherungen AG - Visana Versicherungen AG - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2024 367 KNB/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. November 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter) war bei der B.________ als ... angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatel- lunfall-Meldung UVG am 2. April 2022 von einer ... stürzte und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Akten der Visana [act. II] 1). Die Visana er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2). Nachdem beim Versicherten der Verdacht auf eine degenerative Ruptur der Extensus pollicis longus- (EPL-) Sehne rechts gestellt worden war (vgl. act. II 11-12, 160), erfolgte diesbezüglich am 28. Juli 2022 ein operativer Eingriff (act. II 15-16). Gestützt auf eine Einschätzung ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates (act. II 52), verneinte die Visana ihre Leis- tungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 formlos mit der Begrün- dung, diese sei überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom
2. April 2022, sondern ausschliesslich auf unfallfremde Veränderungen zurückzuführen (Schreiben vom 10. Januar 2023 [act. II 57]). Auf Verlan- gen der EGK Grundversicherungen AG (EGK bzw. Beschwerdeführerin; act. II 101), bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses vom
2. April 2022 obligatorisch krankenpflegeversichert war, erliess die Visana am 9. Mai 2023 eine Verfügung, mit welcher sie an der entsprechenden Ablehnung von UVG-Leistungen festhielt (act. II 103-105). Dagegen erho- ben der Versicherte am 6. Juni 2023 (act. II 120-124) und die EGK am
8. Juni 2023 (act. II 127-136) Einsprache. Nachdem die Visana das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 27. März 2024; act. II 142-145), wies sie die Einsprache der EGK mit Entscheid vom 17. April 2024 ab, während sie auf diejenige des Versicherten nicht eintrat (act. II 176-184).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die EGK mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin auf- zuheben.
2. Es sei die Kostenübernahme der erfolgten Operationen und der anschliessenden therapeutischen Behandlungen gemäss Aufstellung in der Beilage durch die Be- schwerdegegnerin gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gutzuheissen.
3. Eventualiter sei ein unabhängiger Sachverständiger für die Beurteilung des Falles zu beauftragen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, als Trägerin der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des Versicherten, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde "pro Adressat" befugt ist (SVR 2009 UV Nr. 5 S. 18, 8C_606/2007 E. 7.3.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
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- 4 - setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 samt Nachbe- handlungen zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-
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- 5 - dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris- se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listen- verletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsscha- den also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6
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- 6 - Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verlet- zungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 2. April 2022 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in Bezug auf den Bruch am rechten Handgelenk vorübergehend die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2) und anerkannte damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und dem Bruch am rechten Handgelenk. Streitig und zu prüfen ist vorlie- gend jedoch das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen dem besagten Unfallereignis und der Operation der EPL- Sehnenruptur vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die Behandlung vom 3. April 2022 (act. II 114-115) im Spital E.________ wurde eine wenig dislozierte, distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert. 3.2.2 Ebenso diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, im Bericht vom 11. April 2022 über die Behandlung (act. II 41-
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42) eine diskret dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit dorsaler Trüm- merzone. 3.2.3 Im Eintrag vom 19. April 2022 (act. II 163) über die planmässige Verlaufskontrolle nach Initiierung einer konservativen Therapie bei distaler Radiusfraktur rechts wurde festgehalten, dass das Röntgen eine unverän- derte Stellung zu den Voraufnahmen zeige. Der Gips sitze suffizient, so- dass dieser belassen werden könne. Am 27. April 2022 erfolgte eine weitere planmässige Verlaufskontrolle (vgl. Eintrag vom 27. April 2022 [act. II 161]), über welche festgehalten wurde, dass sich im Röntgen weiterhin eine unveränderte Stellung des distalen Radius rechts zeige und der Gips zunehmend locker sei, so dass dieser nun zeitnah gewechselt werden sollte. Dem Eintrag über die planmässige Verlaufskontrolle vom 16. Mai 2022 (act. II 160) ist zu entnehmen, dass der Versicherte eine fehlende Stre- ckung des Daumens bemerkt habe, die Retropulsion des rechten Daumens sei im Seitenvergleich nicht möglich. Sonografisch werde der Verdacht auf eine degenerative EPL-Sehnenruptur in Zone 6/7 vermutet. Somit dürfe nun spielerisch aufbelastet werden. Es werde um eine Verlaufskontrolle am
13. Juni 2022 zur Planung einer Indicisplastik gebeten, ein Vorgespräch sei diesbezüglich bereits erfolgt. Über die Kontrolle vom 13. Juni 2022 wurde festgehalten, dass ein ausführ- liches Gespräch über das operative Procedere für die Indicisplastik erfolgt sei. Der Versicherte habe sich noch nicht für einen OP-Termin entscheiden können, sodass ein Folgetermin wieder anvisiert werde. Der Befund sei idem zu den Vorbefunden (vgl. Verlaufseintrag vom 13. Juni 2022 [act. II 162]). 3.2.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht über die Behand- lung vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) eine degenerative EPL-Sehnenruptur rechts nach distaler Radiusfraktur. 3.2.5 Im Bericht über die Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16) wur- de von Dr. med. F.________ die Diagnose einer degenerativen EPL- Sehnenruptur in Zone T4 rechts aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass
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- 8 - die EPL-Sehne degenerativ rupturiert und massiv verklebt sei. Es zeige sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat. 3.2.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. November 2022 (act. II 52) aus, bei der Sehnenläsion nach Radiusfraktur handle es sich überwiegend wahr- scheinlich nicht um einen ereigniskausalen Befund mit Blick auf die intra- operative Beschreibung: „Die Sehne ist degenerativ rupturiert und massiv verklebt. Es zeigt sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat“. Dabei handle es sich wie auch vom Operateur angegeben um eine reine und überwiegend wahrscheinlich krankhaft und degenerativ veränderte Extensorensehne. 3.2.7 Dr. med. G.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet (vgl.), Vertrauensarzt der Be- schwerdeführerin, hielt in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) fest, auffallend an der Dokumentation des Falles sei, dass jegliche Berichte über die konservative Therapie der Fraktur fehlen. Die Diagnose der Sehnenläsion sei in der vorgelegten Do- kumentation erst im Bericht vom 28. Juni 2022 beschrieben und gleich auch die operative Therapie geplant worden. Allerdings müsse anhand der vorgelegten Akten ein hochgradiger Verdacht auf eine EPL-Ruptur im Rahmen der Gipsbehandlung der Radiusfraktur als Komplikation vermutet werden. Es sei sonst kaum erklärbar, warum eine Sehne im Rahmen einer Fixationstherapie rupturieren sollte und ausserdem keine degenerative Vorerkrankung der Sehne objektiviert worden sei. Die Tatsache, dass die behandelnden Kollegen die Sehnenruptur gerne als Degeneration und nicht als unerwünschte Komplikation einer Gipsbehandlung sehen möchten, sei verständlich, werde jedoch dem Problem medizinisch nicht gerecht. Die Beurteilung des beratenden Arztes des Unfallversicherers vom 30. Novem- ber 2022 dürfe als unkritisch und frei von traumatologischer Erfahrung be- zeichnet werden. 3.2.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 27. April 2023 (act. II 110) aus, er habe als Hausarzt am Sonntag 3. April 2023 (richtig: 2022) auf der Notfallstation des Spitals E.________ hausärztlichen Notfalldienst gehabt und dort den Versicherten
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- 9 - gesehen, den er auch sonst hausärztlich betreue. Nach Veranlassung ei- nes konventionellen Röntgenbildes, welches eine Fraktur gezeigt habe, habe er den Versicherten auf die „richtige“ chirurgische Notfallstation wei- tergeleitet. Über die kurze Konsultation auf der hausärztlichen Notfallstation habe er keinen zusätzlichen Bericht gemacht. Er erlaube noch anzumer- ken, dass er den Versicherten seit 2010 hausärztlich betreue und das rech- te Handgelenk in all diesen Jahren bis zum erwähnten Unfall noch nie Pro- bleme gemacht habe und aktenkundig geworden sei. 3.2.9 Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 (act. I 7) fest, der beratende Arzt wiederhole das Attribut „degenerativ“ oh- ne einen kritischen Gedanken und damit ohne Hinweise auf eine ei- genständige Beurteilung des Falles in Abgleich mit der traumatologischen Literatur. Grundsätzlich wäre eine krankheitsbedingte Sehnenruptur während einer Entlastungsphase bei konservativer Frakturbehandlung (Ruhigstellung mit Gips) höchstens bei einer hoch aktiven entzündlichen Erkrankung zu erwarten – eine solche liege jedoch nicht vor. Anhand der Aktenlage stehe eindeutig fest, dass die diagnostizierte Seh- nenruptur (EPL = Listenverletzung gemäss Art. 6 UVG) im Zuge der Be- handlung der Radiusfraktur entstanden sei. Ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung sei nicht ersichtlich. Es handle sich bei der EPL- Ruptur anhand der Aktenlage in Abgleich mit der Literatur resp. traumato- logischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Be- handlungskomplikation im Rahmen der konservativen Behandlung einer Radiusfraktur (act. II 131). 3.2.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, legte in der Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 (act. II 142-145) dar, beim Versicherten sei erstmals anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2022, die primär zur Kontrolle der Radiusfraktur gedient habe, der klinische und sonografische Verdacht einer Läsion der EPL-Sehne geäussert worden. Deren Ätiologie sei gemäss entsprechendem Krankengeschichteneintrag allerdings als „degenerativ“ eingestuft worden, sodass es zumindest leicht befremdend wirke, wenn Dr. med. G.________ davon spreche, es sei „ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung (…) nicht ersichtlich“. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung des Befundes im
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- 10 - Rahmen der Operation vom 28. Juli 2022, wo sich die degenerative Natur der Sehnenläsion eindeutig bestätigt habe. Gemäss den Angaben in der entsprechenden medizinwissenschaftlichen Literatur bestehe nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen ein Risiko von 0.2 bis 5 %, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Dabei träten die meisten dieser Sehnenrupturen innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der in- itialen Verletzung auf, im Wesentlichen ausgelöst durch frakturbedingte knöcherne Unregelmässigkeiten auf der Dorsalseite des Radius. Dadurch komme es bei Bewegungen des Daumens zu einem kontinuierlichen Rei- ben auf den Knochenfragmenten, bis letztlich die Ruptur auftrete. Damit sich ein solcher Ablauf traumabiologisch schlüssig erklären lasse, sei aller- dings fast zwingend zu erwarten, dass die EPL-Ruptur auf Höhe des Frak- turspalts beziehungsweise des Radiokarpalgelenks auftrete, entsprechend der Zone T5 gemäss der Klassifikation von KLEINERT et al. Betrachte man die Situation im konkreten Fall des Versicherten, zeige sich im Rahmen der präoperativen Abklärungen von Dr. med. F.________ vom 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4. Intraoperativ habe sich am
28. Juli 2022 eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 bestätigt, so- mit auf Höhe des Os metacarpale I. Hier sei als Auslöser ein kontinuierli- ches Durchreiben der Sehne an Unregelmässigkeiten der Fraktur kaum in Frage gekommen, da diese deutlich proximal davon gelegen sei. Diesen relevanten Unterschied habe Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung nicht beachtet. Zwar seien durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungs- zeitpunkt noch nicht sämtliche existierenden medizinischen Akten eingeholt worden. Dennoch habe sich bereits anhand der damals zur Verfügung ste- henden Dokumente, namentlich der Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 zu- verlässig aussagen lassen, dass sich die EPL-Ruptur nicht auf Höhe der ehemaligen Radiusfraktur befunden habe. Diese sei somit als Auslöser der genannten Problematik überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage ge- kommen, was auch den übrigen Angaben von Dr. med. F.________ ent- spreche, der von Anfang an immer eine degenerative Sehnenruptur be- schrieben habe. Im Rahmen eines chronischen degenerativen Prozesses sei es vermutlich begünstigt durch intensives Beüben der Finger im Rah- men der Ruhigstellung des Handgelenks zu einer Ruptur der EPL-Sehne auf Höhe der Mittelhand gekommen. Diese habe sich auch im Rahmen
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- 11 - einer Operation am 28. Juli 2022 als deutlich degenerativ verändert ge- zeigt, womit ein kausaler Zusammenhang zur initialen Verletzung überwie- gend wahrscheinlich auszuschliessen sei, sodass auch die Behandlung der unfallfremden Pathologie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem initialen Ereignis zu sehen sei. 3.2.11 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) aus, die Argumente des beratenden Arztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. März 2024 zielten an der schon früher vorgelegten Argumentation vorbei, da sie die Möglichkeit der Kom- plikation der Fixationstherapie mit Gips selbst nicht erwägen würden. Ein objektiver Beweis für das Attribut „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, son- dern nur auf die gewählte Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestützt. Damit könne der vorgelegten Argumentation nicht gefolgt werden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 12 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten un- abhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
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- 13 - Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom
9. November 2011 E. 4.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) auf die ausführliche Ak- tenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________ vom 27. März 2024 (act. II 142-145). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen und intraoperati- ven (Fotografie-)Befunde doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaf- fen, womit die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. D.________ legte in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar, dass nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen zwar ein geringes Risiko bestehe, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Je- doch zeigte er einleuchtend auf, dass für einen solchen Ablauf die EPL- Sehnenruptur notwendigerweise auf Höhe des Frakturspalts bzw. des Ra- diokarpalgelenks auftreten müsse. Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigte sich im Rahmen der präoperativen Abklärung von Dr. med. F.________ am 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4 (vgl. act. II 11-12) und bestätigte sich am 28. Juli 2022 intra-
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- 14 - operativ eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 auf Höhe des OS metacarpale I (act. II 15-16). Mit Blick darauf, dass die Fraktur nicht auf Höhe der Sehnenruptur, sondern deutlich distal auf Höhe der Mittelhand, entsprechend der Zone T5, gelegen hat, überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach die Fraktur als Auslöser für die Sehnen- ruptur nicht in Frage kommt. Übereinstimmend damit ging auch der behan- delnde Orthopäde, Dr. med. F.________, von Beginn an und nach Durch- führung einer Sonografie (vgl. act. II 160) von einer degenerativen EPL- Sehnenruptur aus (act. II 11-12). Dieser Verdacht bestätigte sich anlässlich der Operation vom 28. Juli 2022 mit dem Befund einer rupturierten und massiv verklebten EPL-Sehne (vgl. act. II 15-16; vgl. auch die intraoperativ angefertigten Fotografien [act. II 170-174]). An dieser Einschätzung vermag die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, keine – auch nur geringen
– Zweifel zu wecken (vgl. E. 3.3 hiervor). Einerseits kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_458/2021 vom
15. November 2021 E. 3.3). Dr. med. G.________ verfügt indessen gemäss Medizinalberuferegister über keinen Facharzttitel (namentlich der Orthopädie oder Handchirurgie; vgl.), womit es ihm von vornherein an der Fachkompetenz zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts fehlt. Ande- rerseits vermochte der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin keine we- sentlichen anderen Aspekte vorzutragen, welche bei der versicherungsme- dizinischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Es mag zwar zutreffen, dass – wie Dr. med. G.________ vorbringt (vgl. etwa act. I 4) – die Beschwerdeführerin anfänglich nicht im Besitz sämtlicher medizinischer Unterlagen über die konservative Therapie der Handgelenks- fraktur war, gingen diese doch erst im März 2024 bei der Beschwerdegeg- nerin ein (vgl. act. II 152). Allerdings zeigte Dr. med. D.________ auf, dass die EPL-Sehnenruptur bereits anhand der damaligen Aktenlage, nament- lich mit Blick auf die Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16), als degenerativ zu beurteilen war. Dr. med. G.________
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- 15 - legte weiter nicht näher dar, dass und weshalb im vorliegenden Fall die diagnostizierte Sehnenruptur im Zuge der Behandlung der Radiusfraktur konkret entstanden sein bzw. ein Behandlungsfehler unterlaufen sein soll. Auch führte er nicht differenziert aus, inwiefern sich die von ihm erwogene Möglichkeit der Komplikation der Fixationstherapie mit Gips vorliegend verwirklicht haben soll. Darüber hinaus legte er nicht überzeugend dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – die EPL- Sehnenruptur nicht degenerativer Art sei bzw. zeigte er nicht schlüssig auf, weshalb ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung der EPL- Sehne nicht ersichtlich sei. Soweit er schliesslich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) ausführte, ein objektiver Beweis für das Attri- but „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, vielmehr werde nur auf die gewähl- te Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestellt, verkennt er, dass der behandelnde Dr. med. F.________ auch aufgrund der sonografischen (vgl. act. II 160) und der intraoperativen (Fotografie-)Befunde (act. II 170-174) eine degenerative EPL-Sehnenruptur bei massivem Verkleben (act. II 15-
16) als erstellt erachtete. Was schliesslich die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom
27. April 2023 (act. II 110) anbelangt, enthält auch diese keine (neuen) As- pekte, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken vermöchten. Soweit der den Versicherten bereits seit 2010 betreuende Hausarzt geltend macht, das rechte Handgelenk habe in all diesen Jahren bis zum Unfall nie Probleme gemacht, kommt dies der unzulässigen Be- weismaxime „post hoc, ergo propter hoc“ gleich, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verur- sacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223). Aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfallfremder Vor- zustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich be- treffend die hier einziges Thema bildende operative Sanierung der EPL- Sehnenruptur nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Urteil des BGer 8C_241/2020 vom
29. Mai 2020 E. 6.1). 3.4.2 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ erstellt, dass die EPL-Sehnenruptur rechts des Ver-
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- 16 - sicherten (Jahrgang 1964) überwiegend wahrscheinlich degenerativer Na- tur ist und infolgedessen kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. April 2022 und der Operation vom 28. Juli 2022 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin – die betreffend den Unfall vom 2. April 2022 (Bruch des rechten Handgelenks) Leistungen erbracht hat – verneinte ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 und die postopera- tive Nachsorge somit zu Recht. Aufgrund der degenerativen Natur der EPL- Sehnenruptur und da sich keine (objektiven) Anhaltspunkte finden, dass diese durch die Heilbehandlung (Fixation mittels Gips) verursacht wurde, ist weiter erstellt, dass der Gesundheitsschaden dem Versicherten – entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ – nicht im Rahmen der Heilbehand- lung zugefügt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG), womit die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt zu Recht verneinte. Mit anderen Worten: Die von Dr. med. G.________ erwähnte blosse Möglich- keit einer diesbezüglichen Ursächlichkeit genügt nicht. Soweit Dr. med. G.________ die EPL-Sehnenruptur als Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG einordnete, kann daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Be- schwerdeführerin abgeleitet werden. Vorliegend ist erstellt, dass die Verlet- zung auf einen krankhaften Vorzustand zurückzuführen ist (vgl. E. 2.4 hier- vor [Absatz 1). Bei hier fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwi- schen dem Ereignis vom 2. April 2022 und der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (EPL-Sehnenruptur) erübrigt sich im Übrigen eine Prü- fung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl. E. 2.4 hiervor [dritter Absatz]). 3.4.3 Zusammenfassend ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die eventualiter beantrag- ten (Beschwerde S. 3 Rechtsbegehren 3) weiteren Abklärungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und der EPL-Sehnenruptur des Versicherten kein natürlicher Kausalzusam-
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- 17 - menhang, so dass sowohl unter dem Titel des Unfalls (Art. 4 ATSG) als auch der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG bzw. des Behand- lungsfehlers nach Art. 6 Abs. 3 UVG keine Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin für die Operation vom 28. Juli 2022 besteht. Die mit Einspra- cheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) erfolgte Verneinung der Leistungspflicht ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- EGK Grundversicherungen AG
- Visana Versicherungen AG
- A.________
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.