Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (ER RD 184/2024)
Sachverhalt
A. Die A.________ (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt ... (<www.zefix.ch>; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Am 20. März 2020 reichte die A.________ eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIi] 65 ff.). Am 2. April 2020 bewil- ligte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA, Rechtsdienst [heute: Recht und Dienste]) der A.________ Kurzarbeit für die Zeit vom 23. März bis 23. September 2020 (act. IIi 61-66). In der Folge reichte die A.________ der Arbeitslosenkasse Antrags- und Abrechnungsunterlagen für den Monat März 2020 ein und beantragte für den gesamten Monat März 2020 Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern, Gesamtbetrieb [act. II] 271 ff.). Dieser Betrag wur- de der A.________ am 29. April 2020 ausbezahlt (act. II 232). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. August 2020 (act. IIi 59 f.) hob das AVA, Rechtsdienst, die Verfügung vom 2. April 2020 insoweit auf, als es die Dauer der – bereits bis 22. September 2020 erteilten (act. IIi 61-66)
– Kurzarbeitsbewilligung kürzte und die Kurzarbeit neu nur bis zum 31. Au- gust 2020 bewilligte. Im Schreiben von demselben Tag wurde dies damit begründet, ab 1. September 2020 gelte wieder eine maximale Bewilli- gungsdauer von drei Monaten; dies, weil per Ende August 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung die meisten notrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie enden würden. Am 25. September 2020 reichte die A.________ für jeden einzelnen Ein- satzbetrieb ein neue Voranmeldung ein (act. IIi 43-56). Mit abermaliger Wiedererwägungsverfügung vom 1. Oktober 2020 (act. IIi 1 ff.) annullierte das AVA, Rechtsdienst, vollumfänglich diejenige vom 14. August 2020. Die einzelnen Einsatzbetriebe gälten neu als Betriebsabteilungen. Dement- sprechend werde für die einzelnen Einsatzbetriebe mit separaten Verfü- gungen über die Kurzarbeit entschieden. Gleichentags verfügte das AVA, Rechtsdienst, für jede einzelne Betriebsabteilung, für welche die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 3 - A.________ separate Voranmeldungen eingereicht hatte, die Bewilligung für Kurzarbeit vom 23. März bis 31. August 2020 (act. IIi 3-36). Per E-Mail vom 9. Dezember 2021 schickte die A.________ der Arbeitslo- senkasse eine Tabelle mit Angaben zu den einzelnen Mitarbeitern der Ein- satzbetriebe zwecks Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung (act. II 226- 228). Mit Antwortmail vom 15. Dezember 2021 machte die Arbeitslosen- kasse die A.________ darauf aufmerksam, es müsse für jede Betriebsab- teilung eine separate Abrechnung erstellt werden (act. II 226). Mit einge- schriebenem Brief vom 7. Februar 2023 (act. II 224 f.) gelangte die Arbeits- losenkasse erneut an die A.________ und verlangte für die Monate März bis Mai 2020 für jede Betriebsabteilung eine separate Abrechnung für Kurzarbeitsentschädigung bis spätestens am 17. Februar 2023. Sie wies zudem darauf hin, dass bei unbenutztem Fristablauf der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung abgelehnt werden müsse. Die Frist lief unbe- nutzt ab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (act. II 219-222) verneinte die Arbeits- losenkasse den Anspruch der A.________ auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Mai 2020 und forderte gleichzeitig von der A.________ die für den Monat März 2020 bereits ausbezahlte Kurzarbeits- entschädigung von Fr. 69'507.55 zurück. Eine hiergegen erhobene Ein- sprache (act. II 44-55) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Entscheid vom
28. Juli 2023 (act. II 2-6) ab; dies mit der Begründung, die für jede Be- triebsabteilung verlangten separaten Abrechnungen seien nicht eingereicht worden. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 15. September 2023 stellte die A.________ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIj] 7-16). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. IIj 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst, das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIn] 13-17) mit Entscheid vom
10. April 2024 (act. IIn 1-5) festhielt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 4 - C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 erhob die A.________ Beschwerde mit fol- genden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom
10. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Das Gesuch der A.________ vom 15. September 2023, gestellt durch deren damals bevollmächtigten Dr. B.________ der C.________ um vollständigen Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 69'507.55 sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (act. IIn 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 im Betrag von Fr. 69'507.55. Nicht zu prüfen sind die Rückforderung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheentscheid vom
28. Juli 2023 (act. II 2-6) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Rechtsprechungsgemäss steht die Erlassmöglichkeit nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen offen (BGE 150 V 57 E. 4.2 S. 60). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 6 - Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte kann bei einer Gesell- schaft nur bejaht werden, wenn eine Überschuldung eingetreten ist oder unmittelbar droht (BGE 150 V 57 E. 5.3.4 S. 64). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener
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- 7 - Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (act. II 219-222) auf Fr. 69'507.55 festgesetzt und mit unangefochten ge- bliebenem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 bestätigt (act. II 2-6). Die Verität der Rückforderung bezüglich der für den Monat März 2020 zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigung steht damit rechtskräftig fest (vgl. E.1.2 hiervor). 3.2 Steht der Anspruch auf Rückerstattung fest, so kann diese ganz oder teilweise erlassen werden. Dafür wird u.a. der gute Glaube beim Leis- tungsbezug vorausgesetzt, wodurch dem Spannungsverhältnis der Rück- erstattungspflicht insbesondere zum Vertrauensschutz und zur Rechts- sicherheit Rechnung getragen wird (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 67). Zur Gutgläubigkeit bezüglich der empfangenen Leistung ist der Wissensstand der Beschwer- deführerin zum Zeitpunkt der Auszahlung am 29. April 2020 entscheidend (vgl. E. 2.1 hiervor). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich im Wesentlichen das Folgende ereignet: Am 20. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin, Betreiberin einer ... (act. I 3), eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die voraussichtliche Dauer vom 23. März 2020 bis 23. September 2020 ein (act. IIi 65 ff.). Der Beschwerdegegner verfügte am 2. April 2020 (act. IIi 61-64) die Bewil- ligung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb vom 23. März 2020 bis
22. September 2020. Sie wies darauf hin, die Arbeitslosenkasse habe die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG zu prüfen und falls diese erfüllt seien, könne sie Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom
23. März bis 22. September 2020 auszahlen (act. IIi 63).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 8 - Am 9. April 2020 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) für die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung die Weisung 2020/6, wonach u.a. die in einen von Kurzarbeit betroffenen Einsatzbetrieb ausgeliehenen Mitarbeitenden jeweils als eine Betriebsabteilung des Ar- beitgebers (...) gälten und für jede Betriebsabteilung eine separate Voran- meldung und ein eigenes Antrags- und Abrechnungsformular auszufüllen und einzureichen sei (Weisung 2020/6 S. 8; <www.arbeit.swiss>, unter Publikationen/Archiv Weisungen/AVIG-Praxis/Kreisschreiben/Archiv Wei- sungen betreffend Covid-19/2020). Mit Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" vom
17. April 2020 (inkl. Beilagen) und zusätzlichen Angaben vom 27. April 2020 (act. II 271 ff.) beantragte die Beschwerdeführerin für den Gesamtbe- trieb für den gesamten Monat März 2020 Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 (act. II 271, 276). Am 29. April 2020 leistete die Arbeitslosen- kasse der Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 in der genannten Höhe (act. II 232). 3.3 Zunächst ist hervorzuheben, dass innerhalb des Monats März 2020 zwischen zwei Zeitabschnitten zu unterscheiden ist. Der Beschwerdegeg- ner bewilligte der Beschwerdeführerin nicht für den ganzen Monat März 2020, sondern nur für die Zeit ab dem 23. März 2020 Kurzarbeit (act. IIi 61- 64). Auseinanderzuhalten sind daher einerseits die Zeit vom 1. bis 22. März 2020 und anderseits die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 3 f.) steht dem das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) C 18/01 vom 11. Juni 2002 nicht entgegen, wonach der gute Glau- ben nicht teilweise gegeben sein kann. Damit verkennt der Beschwerde- gegner, dass sich der gute Glaube auf die Rechtmässigkeit des konkreten Leistungsbezugs bezieht. Beim unrechtmässigen Bezug von Kurzarbeits- entschädigung für verschiedene Zeitabschnitte ist für jeden Bezug das Vor- liegen des guten Glaubens einzeln zu prüfen. So kann ein Umstand, der zum unrechtmässigen Bezug in einer früheren Phase führt, in einer späte- ren Phase (wie hier der Fall) unerheblich sein (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern ALV 200 2025 106 vom 6. August 2025 E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 9 - Die Arbeitslosenkasse leistete Kurzarbeitsentschädigung für den ganzen Monat März 2020, anstatt lediglich für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Anstatt eines Betrags von Fr. 23'569.60 (act. II 268) erhielt die Beschwer- deführerin deshalb einen Betrag von Fr. 69'507.55 ausbezahlt (act. II 232). Es musste ihr unter diesen Umständen ohne Weiteres bewusst sein, dass dies weit über der Kurzarbeitsentschädigung lag, von der sie annehmen durfte, darauf Anspruch zu haben. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sie erkennen müssen, dass sie Kurzarbeitsentschädigung erst für die Zeit ab
23. März 2020 hätte geltend machen dürfen und von der Arbeitslosenkasse hätte abgerechnet werden dürfen, dies namentlich mit Blick auf die am
2. April 2020 bewilligte Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb, die sich ebenfalls auf den 23. März 2020 bezog (act. IIi 61). Ob das damals für die Geltend- machung von Kurzarbeitsentschädigung elektronisch zur Verfügung ste- hende (ausserordentliche) Formular entsprechende Hinweise enthielt, kann offen bleiben (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, das zur unrechtmässigen Auszah- lung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. bis 22. März 2020 führte, ist nicht als bloss leicht fahrlässig im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der auf diesen Zeitraum entfallenden, unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 45'937.95 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. hiervor E. 2.2). Bei die- sem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der kumulativen Erlassvorausset- zung der grossen Härte (vgl. hiervor E. 2.4). 3.4 Während der Leistungsbezug betreffend die Zeit vom 1. bis
23. März 2020 ohne Bewilligung der KAST erfolgte – zumal diese erst für die Zeit ab 23. März 2020 galt (vgl. E. 3.3 hiervor) – bestand eine solche im Zeitpunkt der Auszahlung vom 29. April 2020 (act. II 232; act. IIi 61-64) für den Leistungsbezug für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Eine diesbe- zügliche Wiedererwägungsverfügung infolge der Praxisänderung des SE- CO vom 9. April 2020 betreffend ... war noch nicht ergangen. Die Be- schwerdeführerin hatte zudem – gemäss ihren glaubhaften Angaben – noch keine Kenntnis von der Praxisänderung. Dies ist ihr nicht als grobe Nachlässigkeit entgegenzuhalten, zumal sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten (vgl. BGE 150 V 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 10 - E. 6.4.2 S. 6). Die Beschwerdeführerin durfte somit im Zeitpunkt der Aus- zahlung davon ausgehen, für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im entsprechenden Umfang zu haben, kon- kret im Betrag von Fr. 23'569.60 (act. II 268). Insoweit beruft sie sich zu Recht darauf, im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs gutgläubig gewesen zu sein. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vorausset- zung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 23'569.60 zu Unrecht verneint (vgl. E. 3.4 hiervor) und auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor) verzich- tet. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in diesem Umfang zur Beurteilung der grossen Härte an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Darüber hinaus fehlt es hingegen am guten Glauben und der Beschwerdegegner hat für den Betrag von Fr. 45'937.95 (Fr. 69'507.55 ./. Fr. 23'569.60) zu Recht den Erlass abgelehnt (vgl. E. 3.3 hiervor). Inso- weit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 11 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 200.-- dem Be- schwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag von Fr. 600.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdefüh- rerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegen- heiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Be- schwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 5 - des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 10. April 2024 im Umfang von Fr. 23'569.60 aufge- hoben. Die Sache geht zur Prüfung der grossen Härte und anschlies- send neuem Entscheid über den Erlass von Fr. 23'569.60 zurück an den Beschwerdegegner. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.-- und dem Beschwerdegegner zu Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 12 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2024 363 MAK/LUB/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (ER RD 184/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363
- 2 - Sachverhalt: A. Die A.________ (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt ... ( ; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Am 20. März 2020 reichte die A.________ eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIi] 65 ff.). Am 2. April 2020 bewil- ligte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA, Rechtsdienst [heute: Recht und Dienste]) der A.________ Kurzarbeit für die Zeit vom 23. März bis 23. September 2020 (act. IIi 61-66). In der Folge reichte die A.________ der Arbeitslosenkasse Antrags- und Abrechnungsunterlagen für den Monat März 2020 ein und beantragte für den gesamten Monat März 2020 Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern, Gesamtbetrieb [act. II] 271 ff.). Dieser Betrag wur- de der A.________ am 29. April 2020 ausbezahlt (act. II 232). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. August 2020 (act. IIi 59 f.) hob das AVA, Rechtsdienst, die Verfügung vom 2. April 2020 insoweit auf, als es die Dauer der – bereits bis 22. September 2020 erteilten (act. IIi 61-66)
– Kurzarbeitsbewilligung kürzte und die Kurzarbeit neu nur bis zum 31. Au- gust 2020 bewilligte. Im Schreiben von demselben Tag wurde dies damit begründet, ab 1. September 2020 gelte wieder eine maximale Bewilli- gungsdauer von drei Monaten; dies, weil per Ende August 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung die meisten notrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie enden würden. Am 25. September 2020 reichte die A.________ für jeden einzelnen Ein- satzbetrieb ein neue Voranmeldung ein (act. IIi 43-56). Mit abermaliger Wiedererwägungsverfügung vom 1. Oktober 2020 (act. IIi 1 ff.) annullierte das AVA, Rechtsdienst, vollumfänglich diejenige vom 14. August 2020. Die einzelnen Einsatzbetriebe gälten neu als Betriebsabteilungen. Dement- sprechend werde für die einzelnen Einsatzbetriebe mit separaten Verfü- gungen über die Kurzarbeit entschieden. Gleichentags verfügte das AVA, Rechtsdienst, für jede einzelne Betriebsabteilung, für welche die
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- 3 - A.________ separate Voranmeldungen eingereicht hatte, die Bewilligung für Kurzarbeit vom 23. März bis 31. August 2020 (act. IIi 3-36). Per E-Mail vom 9. Dezember 2021 schickte die A.________ der Arbeitslo- senkasse eine Tabelle mit Angaben zu den einzelnen Mitarbeitern der Ein- satzbetriebe zwecks Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung (act. II 226- 228). Mit Antwortmail vom 15. Dezember 2021 machte die Arbeitslosen- kasse die A.________ darauf aufmerksam, es müsse für jede Betriebsab- teilung eine separate Abrechnung erstellt werden (act. II 226). Mit einge- schriebenem Brief vom 7. Februar 2023 (act. II 224 f.) gelangte die Arbeits- losenkasse erneut an die A.________ und verlangte für die Monate März bis Mai 2020 für jede Betriebsabteilung eine separate Abrechnung für Kurzarbeitsentschädigung bis spätestens am 17. Februar 2023. Sie wies zudem darauf hin, dass bei unbenutztem Fristablauf der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung abgelehnt werden müsse. Die Frist lief unbe- nutzt ab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (act. II 219-222) verneinte die Arbeits- losenkasse den Anspruch der A.________ auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Mai 2020 und forderte gleichzeitig von der A.________ die für den Monat März 2020 bereits ausbezahlte Kurzarbeits- entschädigung von Fr. 69'507.55 zurück. Eine hiergegen erhobene Ein- sprache (act. II 44-55) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Entscheid vom
28. Juli 2023 (act. II 2-6) ab; dies mit der Begründung, die für jede Be- triebsabteilung verlangten separaten Abrechnungen seien nicht eingereicht worden. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 15. September 2023 stellte die A.________ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIj] 7-16). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. IIj 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst, das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIn] 13-17) mit Entscheid vom
10. April 2024 (act. IIn 1-5) festhielt.
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- 4 - C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 erhob die A.________ Beschwerde mit fol- genden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom
10. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Das Gesuch der A.________ vom 15. September 2023, gestellt durch deren damals bevollmächtigten Dr. B.________ der C.________ um vollständigen Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 69'507.55 sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
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- 5 - des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (act. IIn 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 im Betrag von Fr. 69'507.55. Nicht zu prüfen sind die Rückforderung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheentscheid vom
28. Juli 2023 (act. II 2-6) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Rechtsprechungsgemäss steht die Erlassmöglichkeit nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen offen (BGE 150 V 57 E. 4.2 S. 60). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).
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- 6 - Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte kann bei einer Gesell- schaft nur bejaht werden, wenn eine Überschuldung eingetreten ist oder unmittelbar droht (BGE 150 V 57 E. 5.3.4 S. 64). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener
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- 7 - Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (act. II 219-222) auf Fr. 69'507.55 festgesetzt und mit unangefochten ge- bliebenem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 bestätigt (act. II 2-6). Die Verität der Rückforderung bezüglich der für den Monat März 2020 zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigung steht damit rechtskräftig fest (vgl. E.1.2 hiervor). 3.2 Steht der Anspruch auf Rückerstattung fest, so kann diese ganz oder teilweise erlassen werden. Dafür wird u.a. der gute Glaube beim Leis- tungsbezug vorausgesetzt, wodurch dem Spannungsverhältnis der Rück- erstattungspflicht insbesondere zum Vertrauensschutz und zur Rechts- sicherheit Rechnung getragen wird (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 67). Zur Gutgläubigkeit bezüglich der empfangenen Leistung ist der Wissensstand der Beschwer- deführerin zum Zeitpunkt der Auszahlung am 29. April 2020 entscheidend (vgl. E. 2.1 hiervor). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich im Wesentlichen das Folgende ereignet: Am 20. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin, Betreiberin einer ... (act. I 3), eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die voraussichtliche Dauer vom 23. März 2020 bis 23. September 2020 ein (act. IIi 65 ff.). Der Beschwerdegegner verfügte am 2. April 2020 (act. IIi 61-64) die Bewil- ligung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb vom 23. März 2020 bis
22. September 2020. Sie wies darauf hin, die Arbeitslosenkasse habe die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG zu prüfen und falls diese erfüllt seien, könne sie Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom
23. März bis 22. September 2020 auszahlen (act. IIi 63).
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- 8 - Am 9. April 2020 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) für die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung die Weisung 2020/6, wonach u.a. die in einen von Kurzarbeit betroffenen Einsatzbetrieb ausgeliehenen Mitarbeitenden jeweils als eine Betriebsabteilung des Ar- beitgebers (...) gälten und für jede Betriebsabteilung eine separate Voran- meldung und ein eigenes Antrags- und Abrechnungsformular auszufüllen und einzureichen sei (Weisung 2020/6 S. 8; , unter Publikationen/Archiv Weisungen/AVIG-Praxis/Kreisschreiben/Archiv Wei- sungen betreffend Covid-19/2020). Mit Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" vom
17. April 2020 (inkl. Beilagen) und zusätzlichen Angaben vom 27. April 2020 (act. II 271 ff.) beantragte die Beschwerdeführerin für den Gesamtbe- trieb für den gesamten Monat März 2020 Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 (act. II 271, 276). Am 29. April 2020 leistete die Arbeitslosen- kasse der Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 in der genannten Höhe (act. II 232). 3.3 Zunächst ist hervorzuheben, dass innerhalb des Monats März 2020 zwischen zwei Zeitabschnitten zu unterscheiden ist. Der Beschwerdegeg- ner bewilligte der Beschwerdeführerin nicht für den ganzen Monat März 2020, sondern nur für die Zeit ab dem 23. März 2020 Kurzarbeit (act. IIi 61- 64). Auseinanderzuhalten sind daher einerseits die Zeit vom 1. bis 22. März 2020 und anderseits die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 3 f.) steht dem das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) C 18/01 vom 11. Juni 2002 nicht entgegen, wonach der gute Glau- ben nicht teilweise gegeben sein kann. Damit verkennt der Beschwerde- gegner, dass sich der gute Glaube auf die Rechtmässigkeit des konkreten Leistungsbezugs bezieht. Beim unrechtmässigen Bezug von Kurzarbeits- entschädigung für verschiedene Zeitabschnitte ist für jeden Bezug das Vor- liegen des guten Glaubens einzeln zu prüfen. So kann ein Umstand, der zum unrechtmässigen Bezug in einer früheren Phase führt, in einer späte- ren Phase (wie hier der Fall) unerheblich sein (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern ALV 200 2025 106 vom 6. August 2025 E. 3.3.2).
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- 9 - Die Arbeitslosenkasse leistete Kurzarbeitsentschädigung für den ganzen Monat März 2020, anstatt lediglich für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Anstatt eines Betrags von Fr. 23'569.60 (act. II 268) erhielt die Beschwer- deführerin deshalb einen Betrag von Fr. 69'507.55 ausbezahlt (act. II 232). Es musste ihr unter diesen Umständen ohne Weiteres bewusst sein, dass dies weit über der Kurzarbeitsentschädigung lag, von der sie annehmen durfte, darauf Anspruch zu haben. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sie erkennen müssen, dass sie Kurzarbeitsentschädigung erst für die Zeit ab
23. März 2020 hätte geltend machen dürfen und von der Arbeitslosenkasse hätte abgerechnet werden dürfen, dies namentlich mit Blick auf die am
2. April 2020 bewilligte Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb, die sich ebenfalls auf den 23. März 2020 bezog (act. IIi 61). Ob das damals für die Geltend- machung von Kurzarbeitsentschädigung elektronisch zur Verfügung ste- hende (ausserordentliche) Formular entsprechende Hinweise enthielt, kann offen bleiben (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, das zur unrechtmässigen Auszah- lung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. bis 22. März 2020 führte, ist nicht als bloss leicht fahrlässig im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der auf diesen Zeitraum entfallenden, unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 45'937.95 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. hiervor E. 2.2). Bei die- sem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der kumulativen Erlassvorausset- zung der grossen Härte (vgl. hiervor E. 2.4). 3.4 Während der Leistungsbezug betreffend die Zeit vom 1. bis
23. März 2020 ohne Bewilligung der KAST erfolgte – zumal diese erst für die Zeit ab 23. März 2020 galt (vgl. E. 3.3 hiervor) – bestand eine solche im Zeitpunkt der Auszahlung vom 29. April 2020 (act. II 232; act. IIi 61-64) für den Leistungsbezug für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Eine diesbe- zügliche Wiedererwägungsverfügung infolge der Praxisänderung des SE- CO vom 9. April 2020 betreffend ... war noch nicht ergangen. Die Be- schwerdeführerin hatte zudem – gemäss ihren glaubhaften Angaben – noch keine Kenntnis von der Praxisänderung. Dies ist ihr nicht als grobe Nachlässigkeit entgegenzuhalten, zumal sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten (vgl. BGE 150 V 1
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- 10 - E. 6.4.2 S. 6). Die Beschwerdeführerin durfte somit im Zeitpunkt der Aus- zahlung davon ausgehen, für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im entsprechenden Umfang zu haben, kon- kret im Betrag von Fr. 23'569.60 (act. II 268). Insoweit beruft sie sich zu Recht darauf, im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs gutgläubig gewesen zu sein. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vorausset- zung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 23'569.60 zu Unrecht verneint (vgl. E. 3.4 hiervor) und auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor) verzich- tet. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in diesem Umfang zur Beurteilung der grossen Härte an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Darüber hinaus fehlt es hingegen am guten Glauben und der Beschwerdegegner hat für den Betrag von Fr. 45'937.95 (Fr. 69'507.55 ./. Fr. 23'569.60) zu Recht den Erlass abgelehnt (vgl. E. 3.3 hiervor). Inso- weit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
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- 11 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 200.-- dem Be- schwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag von Fr. 600.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdefüh- rerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegen- heiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Be- schwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 10. April 2024 im Umfang von Fr. 23'569.60 aufge- hoben. Die Sache geht zur Prüfung der grossen Härte und anschlies- send neuem Entscheid über den Erlass von Fr. 23'569.60 zurück an den Beschwerdegegner. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.-- und dem Beschwerdegegner zu Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
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- 12 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.