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200 2024 349

Bern VerwG · 2024-08-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. April 2024

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Mai 2004 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Es erfolgte eine Begutachtung des Versicher- ten durch die MEDAS B.________ (MEDAS; Gutachten vom 24. Juli 2006 [act. II 21]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. Oktober 2006 verneinte die IVB den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente (act. II 26). Am 2. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (act. II 32). Die IVB veranlasste eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) durch die Ab- klärungsstelle C.________ (Abklärungsbericht vom 20. Mai 2021 [act. II 66.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 68) sprach die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. September 2021 dem Versicherten ab dem 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe IV-Rente zu (act. II 72). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im Juli 2023 (act. II 79) mach- te der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel- tend (act. II 87). Die IVB holte medizinische Berichte (act. II 93, 96, 98) und eine Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________, praktische Ärztin, Regio- naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2024 (act. II 102/4 f.) ein. Gegen den Vorbescheid vom 12. Januar 2024 (act. II 103), mit dem die Beschwerdegegnerin die Bestätigung der halben Rente in Aussicht stellte, erhob der Versicherte am 9. Februar 2024 Einwand (act. II 106). Nach Ein- gang weiterer medizinischer Berichte (act. II 109, 112) und einer Stellung- nahme von Dr. med. D.________ vom 25. März 2024 (act. II 114) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. April 2024 eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Versicherten und bestätigte die bisherige halbe IV- Rente (act. II 115).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 3 B. Am 6. Mai 2024 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und eine Erhöhung der laufenden halben IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 4 deführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufen- de halbe IV-Rente zu Recht nicht erhöhte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine "Wiedereingliede- rungsmassnahme" beantragte (Beschwerde S. 1 unten), wurde darüber nicht verfügt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Gemäss lit. c der Übergangsbe- stimmungen zur WEIV finden bei laufenden Renten von versicherten Per- sonen, welche – wie hier der Beschwerdeführer (Jg. 1966) – am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, auch bei einer Revision die gesetzlichen Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan aArt.) Anwendung (vgl. dazu auch Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver- sicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. getragen BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 6 zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 15 September 2021 (act. II 72), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2021 eine halbe IV-Rente zusprach, und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 115; vgl. E. 2.4.5 hiervor) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen eingetreten ist und allenfalls, ob eine solche den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise beeinflusst (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 15. September 2021 (act. II 72) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, sowie PD Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Abklärungsstelle C.________, vom 20. Mai 2021 (act. II 66.1). Die Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit das Folgende (act. II 66.1/Ziff. 1): Systemischer Lupus Erythematodes (ED 10/1999; ICD-10: M32.1) - ANA positiv, Antikardiolipin-Antikörper IgG positiv - Sekundäre vaskuläre Enzephalopathie im Rahmen eines Antiphospho- lipidsyndroms - Orale Dauerantikoagulation - Lupus Nephritis Grad III-IV - Status nach nephrotischem Syndrom Heberden-/Bouchardarthrosen, erosiv destruierend Osteoporose im Frakturstadium (ICD-10: M81.9) - Status nach zweimaliger Metatarsalefraktur Il und Ill links 2004 - Risikofaktoren: Hypovitaminose D, Hypogonadismus, verminderte ele- mentare Kalziumzufuhr - Bisphosphonat-Behandlung seit 05/2004, im weiteren Verlauf gestoppt; aktuell unter Aclasta 1x jährlich Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wir- belsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance vom Be- ckengürteltyp (ICD-10: M45.5) Der Beschwerdeführer leide seit 1999 an einem systemischen Lupus Ery- thematodes; er habe zudem seit Jahren bereits eine Osteoporose – anläss- lich einer zweimaligen Metatarsalefraktur 2004 diagnostiziert und mit Bis- phosphonat behandelt – sowie ein chronisches rezidivierendes lumbover- tebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Wirbelsäulenfehlform mit Hy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 8 perkyphose der Brustwirbelsäule (BWS). Der gelernte … und … habe ca. sieben Jahre ab 2000 als … ohne Diplomabschluss gearbeitet; 2008 sei er wieder kurzzeitig als … tätig gewesen. Danach habe er wegen Drogenpro- blemen und Polytoxikomanie jedoch nicht mehr auf dem Beruf arbeiten können. Aktuell arbeite er im …-Projekt zu etwa drei Tage pro Woche je- weils drei Stunden am Morgen und am Nachmittag in der … (act. II 66.1/2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide deutlich an den Beschwerden des Bewe- gungsapparates, einerseits wegen der systemisch entzündlichen Grunder- krankung mit dem systemischen Lupus Erythematodes, andererseits we- gen der Osteoporose mit erheblicher Kyphosebildung der BWS sowie chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzen. Diese Beschwer- den hätten laut Angaben des Beschwerdeführers seit einer Pneumonie Anfang Oktober 2018 deutlich zugenommen, aber sei in Anbetracht der Anamnese und der objektivierbaren Befunde bei der Untersuchung durch- aus nachvollziehbar. Obschon der Beschwerdeführer eine immunsuppres- sive Basistherapie habe und spezialärztlich bei den Rheumatologen des Spitals G.________ gut betreut sei, bestünden klinisch noch Hinweise für eine erhöhte Krankheitsaktivität seitens des systemischen Lupus Erythe- matodes. Somit sei der Beschwerdeführer auch in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt, wobei ihm die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste leichte Tätigkeit mit ent- sprechenden Einschränkungen halbtags möglich sei (act. II 66.1/3 Ziff. 2). In der angestammten Tätigkeit als … sei der Beschwerdeführer aus rheu- matologisch-orthopädischer Sicht seit dem 1. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig (act. II 66.1/5 Ziff. 5.1). In einer angepassten leichten und wechselpositionierten Tätigkeit unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie des Hantierens über Kopf und Überkopfarbeiten, zusätzlich ohne erhöhte Anforderungen an die Handkraft und Handkoordination sei der Be- schwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit dem 1. Sep- tember 2018 noch halbtags zu fünf Stunden mit vermehrten Pausen (eine Stunde/Tag) arbeitsfähig, entsprechend einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 66.1/5 Ziff. 5.2). 3.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 9 3.3.1 Im Bericht vom 20. September 2022 diagnostizierten die Ärzte des Spitals G.________ im Wesentlichen das Folgende: 1. Systemischer Lupus Erythematodes seit ca. 1999 (…) 2. Chronisches zervikovertrebrales und lumbovertebrales Syndrom (…) 3. Polytoxikomanie (…) 4. Osteoporose in Frakturstadium (…) Es erfolge eine geplante Verlaufskontrolle bei systemischem Lupus Ery- thematodes unter Therapie mit Plaquenil 200 mg 1 x pro Tag. Der Be- schwerdeführer benenne keine krankheitscharakteristischen Beschwerden. Laborchemisch zeige sich im Blutbild eine stabile Thrombopenie und Lym- phopenie. Es bestehe eine humorale Aktivität. Die dsDNS-Antikörper seien negativ. Das Complement C3 sei bekanntermassen erniedrigt. Anit-C1q sei grenzwertig erhöht. Es bestehe eine Proteinurie und Erythrozyturie (act. II 93/3). 3.3.2 In der Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2024 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ einen systemischen Lupus Erythemato- des, ED 1999, eine Polytoxikomanie in der Heroinsubstitution seit 2002, Osteoporose, Stadium nach BWK 8 Fraktur 2016 (act. II 102/4). Der im Dossier dokumentierte Behandlungsverlauf sei nachvollziehbar. Bleibend reduziert sei die gesamtkörperliche Leistungsfähigkeit bei rheumatologi- scher Erkrankung mit Herz- und Nierenbeteiligung. Bleibend minder belast- bar sei die Wirbelsäule. Eine Verschlechterung in den letzten zwei Jahren sei aus den vorliegenden Berichten nicht ableitbar. Die Beeinträchtigungen seien vorbestehend gewesen. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewie- sen (act. II 102/5). 3.3.3 Im Bericht vom 20. Februar 2024 hielten die Ärzte des Spitals G.________ fest, aktuell lägen keine Hinweise für eine entzündliche Akti- vität des systemischen Lupus Erythematodes vor. Die klinische Untersu- chung zeige eine Allgemeinzustandsminderung mit Kachexie (act. II 109/3). 3.3.4 Im Befundbericht vom 26. Januar 2024 – gestützt auf eine Schulter Arthro (Verfahren: Magnetresonanz-Arthrographie bzw. MRA) links – stellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 10 Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, Spital I.________, das Fol- gende fest (act. II 112/2): • vollständiger Abriss der gesamten Rotatorenmanschette, namentlich der SSP (Supraspinatussehne) und ISP (Infraspinatussehne) sowie der SSC (Subscapularissehne) direkt am Ansatz sowie Abriss der LBS (lange Bi- cepssehne). • Glenohumerale Synovitis. • Keine offensichtliche Omarthrose, möglicher diffuser Grad 1-2 Knorpel- schaden femoral. • Keine wesentliche AC-Arthrose. • Keine offensichtliche Gelenkskapselruptur. • Degeneriertes superiores Labrum ohne offensichtliche gröbere Labrumlä- sion. • Kein Hinweis auf ossäre Traumafolge, kein Anhalt für Fraktur. • Subakromiale Impingement-Morphologie. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 25. März 2024 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es sei ein MR-Befund der linken Schulter nach Sturz vom 26. Januar 2024 vorgelegt worden. Hierin sei ein vollständiger Abriss der gesamten Rotatorenmanschette direkt am Ansatz, sowie ein Abriss der langen Bicepssehne festgestellt worden. Ferner werde ein rheumatologischer Befundbericht vom 29. Dezember 2023 (richtig: 20. Februar 2024; Konsultation erfolgte am 29. Dezember 2023 [act. II 109/1]) vorgelegt. Hierin sei keine entzündliche Aktivität des systemischen Lupus Erythematodes festgestellt worden. Jedoch werde eine Allgemeinzustandsminderung mit Kachexie konstatiert. Die Kachexie sei beim Beschwerdeführer mit einem Gewicht von 64 kg (bei 184 cm Grösse) bereits im rheumatologischen Befundbericht des Spitals G.________ vom 17. August 2020 (5. Oktober 2020) festgestellt worden mit einem chronischen cervicovertebralen- und thoracovertebralen Schmerzsyndrom. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 20. Mai 2021 seien bereits eine verminderte Handkraft links und eine verminderte Handkoordination beidseits sowie Funktionsstörungen im Be- reich der Finger II der linken Hand sowie eine eingeschränkte Beweglich- keit im Bereich der BWS festgestellt worden. Deswegen sei dem Be- schwerdeführer nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit während maximal fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auch sei bereits eine bleibend reduzierte gesamt körperliche Leistungsfähigkeit bei rheumatologischer Erkrankung mit Herz- und Nierenbeteiligung festgestellt worden, ebenso wie eine blei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 11 bende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Die traumatische Schulterläsi- on links sei nun 2024 hinzugetreten. Die Behandlung könne konservativ oder operativ erfolgen. Die Schulterbelastbarkeit links bleibe jedoch dauer- haft reduziert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, der Beschwerdeführer könne weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten in ei- nem Pensum von 50 % ausüben. Das Zumutbarkeitsprofil werde noch um den Verzicht auf schulterbelastende Tätigkeiten ergänzt. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (HWS; z.B. länge- res Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körper- fern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repe- titives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, armbelas- tende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe und das Besteigen von Leitern und Gerüsten (act. II 114/2). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 12 Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungs- träger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.5 Die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 10. Januar 2024 (act. II 102/4 f.) einschliesslich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom

25. März 2024 (act. II 114/2 f.) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen der Rechtsprechung und überzeugen (E. 3.4.1 f. hiervor). Die RAD- Ärztin stellte im Wesentlichen die bereits seit der Beurteilung durch die Ab- klärungsstelle C.________ (Abklärungsbericht vom 20. Mai 2021 [act. II 66.1]) vorbekannten Diagnosen (act. II 66.1/2 Ziff. 1, 102/4) ab und gelang- te – auch unter Einbezug der seither ergangenen Berichte der behandeln- den Ärzte des Spitals G.________ vom 20. September 2022 (act. II 93/2 ff.) und vom 21. Dezember 2022 (act. II 98/2 ff.) – in der versicherungsmedizi- nischen Beurteilung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im mass- gebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist (act. II 102/5); diese Beurtei- lung ist schlüssig und überzeugt. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals G.________ vom 20. Februar 2024 (act. II 109), denn es gibt weiterhin keine Hinweise für eine entzündli- che Aktivität des systemischen Lupus Erythematodes (act. II 109/3). In der Stellungnahme vom 25. März 2024 setzte sich die RAD-Ärztin einlässlich mit dem genannten rheumatologischen Befundbericht und der darin festge- haltenen Kachexie auseinander (act. II 114/2). Die Einschätzung, dass die Kachexie bereits in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 13 durch die Abklärungsstelle C.________ vom 20. Mai 2021 (act. II 66.1/5 Ziff. 5.2) festgestellt worden sei, weshalb nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit während maximal fünf Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen (eine Stunde pro Tag [act. II 66.1/5 Ziff. 5.2]) als zumutbar erachtet wurde, leuchtet ein. Bereits berücksichtigt wurde auch die bleibend reduzierte kör- perliche Leistungsfähigkeit bei rheumatologischer Erkrankung mit Herz- und Nierenbeteiligung und Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (vgl. act. II 114/2). In der Stellungnahme vom 25. März 2024 würdigte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ zudem die neu hinzugetretene und bildgebend aus- gewiesene linksseitige Schulterverletzung mit vollständigem Abriss der gesamten Rotatorenmanschette (act. II 112/2 f.). Ihre Beurteilung, wonach sich eine zusätzliche Einschränkung der linken oberen Extremität lediglich qualitativ ("Die Schulterbelastbarkeit links bleibt jedoch dauerhaft redu- ziert", "Das Zumutbarkeitsprofil kann noch ergänzt werden um den Verzicht auf schulterbelastende Tätigkeiten") nicht jedoch quantitativ auf das Zu- mutbarkeitsprofil auswirkt, ist nachvollziehbar und überzeugt. Es bestehen sowohl diesbezüglich als auch im Übrigen keine divergierenden ärztlichen Einschätzungen, welche geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin zu begründen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Eine klinische Untersuchung durch den RAD; vgl. Beschwerde) war mit Blick auf die konsistente und widerspruchsfreie medizinische Befundlage nicht erforderlich (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Somit ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine angepasste leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar, dabei sind schulterbelastende Arbeiten, anhaltende Zwangshal- tungen der HWS (z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauch- höhe und das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (act. II 114/2). 3.6 Der Beschwerdeführer moniert zwar, eine leichte Tätigkeit von 50 % sei für ihn nie realistisch gewesen, er erfülle das Pensum bei der … Arbeit (ein Angebot von J.________) von 18 Stunden pro Woche nur knapp bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 14 unzureichend. Dabei bezieht er sich jedoch bei seiner Kritik an der ge- schätzten Arbeitsfähigkeit offenbar auf die rechtskräftige Rentenverfügung vom 15. September 2021 (act. II 72) und die darin zugrunde gelegte medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, was von vornherein nicht verfängt. Denn vorliegend geht es nicht um eine – insoweit ohnehin unzulässige – nachträgliche Überprüfung des rechtskräftigen Rentenentscheids, sondern um die Frage, ob und allenfalls inwieweit sich zwischenzeitlich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Beschwerdeweise zeigt er auch nicht auf, inwiefern sich sein Ge- sundheitszustand massgebend verändert haben soll. Insgesamt hat die Verwaltung damit den medizinischen Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt. Weitergehende Erhebungen sind vorliegend nicht erfor- derlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Bezüglich Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bringt der Be- schwerdeführer sinngemäss vor, er sei auf dem ersten Arbeitsmarkt prak- tisch nicht vermittelbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzu- nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.3). Auch vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Renten- anspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzu- stehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbil- dung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit fin- den; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbe- dingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Obwohl der Be- schwerdeführer faktisch bereits seit Juni 2005 lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig ist (Beschwerde S. 1; act. II 54, 66.1/14, 104), ging die Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 15. September 2021 (act. II 72) von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 15 aus. Da kein Revisionsgrund im Sinn von aArt. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen betreffend die Verwertbarkeit (Entscheid des BGer vom 5. Mai 2021, 9C_353/2020, E. 4.3 mit Hinwei- sen). Die damals seitens der Abklärungsstelle C.________ formulierten Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit berücksichtigten dabei auch Einschränkungen der oberen Extremitäten (Überkopfarbeiten, Hand- kraft [act. II 66.1/5 Ziff. 5.2]). Allein der Umstand, dass nunmehr schulterbe- lastende Verrichtungen gänzlich vermieden werden sollten (act. II 114/2), ändert aus rechtlicher Sicht nichts an der fortwährenden Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, zumal dieser auch sogenannte Nischenar- beitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188). An der möglichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass es im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein mag, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Ent- scheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_239/2022, E. 4.2). Wobei sich der Beschwerdeführer den Umstand und die sich daraus ergebenden arbeits- marktlichen Folgen, dass er seine Resterwerbsfähigkeit seit Jahren aus invaliditätsfremden Gründen nicht hinreichend verwertet, anrechnen lassen muss. Weil im Vergleich zur Referenzlage (vgl. E. 3.1 hiervor) in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Änderung ein- trat, ist eine Invaliditätsbemessung obsolet. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 115) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 16 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A._________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 349 IV JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Mai 2004 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Es erfolgte eine Begutachtung des Versicher- ten durch die MEDAS B.________ (MEDAS; Gutachten vom 24. Juli 2006 [act. II 21]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. Oktober 2006 verneinte die IVB den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente (act. II 26). Am 2. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (act. II 32). Die IVB veranlasste eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) durch die Ab- klärungsstelle C.________ (Abklärungsbericht vom 20. Mai 2021 [act. II 66.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 68) sprach die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. September 2021 dem Versicherten ab dem 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe IV-Rente zu (act. II 72). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im Juli 2023 (act. II 79) mach- te der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel- tend (act. II 87). Die IVB holte medizinische Berichte (act. II 93, 96, 98) und eine Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________, praktische Ärztin, Regio- naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Januar 2024 (act. II 102/4 f.) ein. Gegen den Vorbescheid vom 12. Januar 2024 (act. II 103), mit dem die Beschwerdegegnerin die Bestätigung der halben Rente in Aussicht stellte, erhob der Versicherte am 9. Februar 2024 Einwand (act. II 106). Nach Ein- gang weiterer medizinischer Berichte (act. II 109, 112) und einer Stellung- nahme von Dr. med. D.________ vom 25. März 2024 (act. II 114) verneinte die IVB mit Verfügung vom 8. April 2024 eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Versicherten und bestätigte die bisherige halbe IV- Rente (act. II 115).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 3 B. Am 6. Mai 2024 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und eine Erhöhung der laufenden halben IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 4 deführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufen- de halbe IV-Rente zu Recht nicht erhöhte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine "Wiedereingliede- rungsmassnahme" beantragte (Beschwerde S. 1 unten), wurde darüber nicht verfügt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Gemäss lit. c der Übergangsbe- stimmungen zur WEIV finden bei laufenden Renten von versicherten Per- sonen, welche – wie hier der Beschwerdeführer (Jg. 1966) – am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, auch bei einer Revision die gesetzlichen Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan aArt.) Anwendung (vgl. dazu auch Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver- sicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. getragen BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 6 zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom

15. September 2021 (act. II 72), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2021 eine halbe IV-Rente zusprach, und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 115; vgl. E. 2.4.5 hiervor) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen eingetreten ist und allenfalls, ob eine solche den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise beeinflusst (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 15. September 2021 (act. II 72) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, sowie PD Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Abklärungsstelle C.________, vom 20. Mai 2021 (act. II 66.1). Die Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit das Folgende (act. II 66.1/Ziff. 1): Systemischer Lupus Erythematodes (ED 10/1999; ICD-10: M32.1) - ANA positiv, Antikardiolipin-Antikörper IgG positiv - Sekundäre vaskuläre Enzephalopathie im Rahmen eines Antiphospho- lipidsyndroms - Orale Dauerantikoagulation - Lupus Nephritis Grad III-IV - Status nach nephrotischem Syndrom Heberden-/Bouchardarthrosen, erosiv destruierend Osteoporose im Frakturstadium (ICD-10: M81.9) - Status nach zweimaliger Metatarsalefraktur Il und Ill links 2004 - Risikofaktoren: Hypovitaminose D, Hypogonadismus, verminderte ele- mentare Kalziumzufuhr - Bisphosphonat-Behandlung seit 05/2004, im weiteren Verlauf gestoppt; aktuell unter Aclasta 1x jährlich Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Wir- belsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance vom Be- ckengürteltyp (ICD-10: M45.5) Der Beschwerdeführer leide seit 1999 an einem systemischen Lupus Ery- thematodes; er habe zudem seit Jahren bereits eine Osteoporose – anläss- lich einer zweimaligen Metatarsalefraktur 2004 diagnostiziert und mit Bis- phosphonat behandelt – sowie ein chronisches rezidivierendes lumbover- tebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Wirbelsäulenfehlform mit Hy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 8 perkyphose der Brustwirbelsäule (BWS). Der gelernte … und … habe ca. sieben Jahre ab 2000 als … ohne Diplomabschluss gearbeitet; 2008 sei er wieder kurzzeitig als … tätig gewesen. Danach habe er wegen Drogenpro- blemen und Polytoxikomanie jedoch nicht mehr auf dem Beruf arbeiten können. Aktuell arbeite er im …-Projekt zu etwa drei Tage pro Woche je- weils drei Stunden am Morgen und am Nachmittag in der … (act. II 66.1/2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide deutlich an den Beschwerden des Bewe- gungsapparates, einerseits wegen der systemisch entzündlichen Grunder- krankung mit dem systemischen Lupus Erythematodes, andererseits we- gen der Osteoporose mit erheblicher Kyphosebildung der BWS sowie chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzen. Diese Beschwer- den hätten laut Angaben des Beschwerdeführers seit einer Pneumonie Anfang Oktober 2018 deutlich zugenommen, aber sei in Anbetracht der Anamnese und der objektivierbaren Befunde bei der Untersuchung durch- aus nachvollziehbar. Obschon der Beschwerdeführer eine immunsuppres- sive Basistherapie habe und spezialärztlich bei den Rheumatologen des Spitals G.________ gut betreut sei, bestünden klinisch noch Hinweise für eine erhöhte Krankheitsaktivität seitens des systemischen Lupus Erythe- matodes. Somit sei der Beschwerdeführer auch in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt, wobei ihm die angestammte Tätigkeit als … und … nicht mehr zumutbar, hingegen eine angepasste leichte Tätigkeit mit ent- sprechenden Einschränkungen halbtags möglich sei (act. II 66.1/3 Ziff. 2). In der angestammten Tätigkeit als … sei der Beschwerdeführer aus rheu- matologisch-orthopädischer Sicht seit dem 1. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig (act. II 66.1/5 Ziff. 5.1). In einer angepassten leichten und wechselpositionierten Tätigkeit unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie des Hantierens über Kopf und Überkopfarbeiten, zusätzlich ohne erhöhte Anforderungen an die Handkraft und Handkoordination sei der Be- schwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht seit dem 1. Sep- tember 2018 noch halbtags zu fünf Stunden mit vermehrten Pausen (eine Stunde/Tag) arbeitsfähig, entsprechend einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 66.1/5 Ziff. 5.2). 3.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 9 3.3.1 Im Bericht vom 20. September 2022 diagnostizierten die Ärzte des Spitals G.________ im Wesentlichen das Folgende: 1. Systemischer Lupus Erythematodes seit ca. 1999 (…) 2. Chronisches zervikovertrebrales und lumbovertebrales Syndrom (…) 3. Polytoxikomanie (…) 4. Osteoporose in Frakturstadium (…) Es erfolge eine geplante Verlaufskontrolle bei systemischem Lupus Ery- thematodes unter Therapie mit Plaquenil 200 mg 1 x pro Tag. Der Be- schwerdeführer benenne keine krankheitscharakteristischen Beschwerden. Laborchemisch zeige sich im Blutbild eine stabile Thrombopenie und Lym- phopenie. Es bestehe eine humorale Aktivität. Die dsDNS-Antikörper seien negativ. Das Complement C3 sei bekanntermassen erniedrigt. Anit-C1q sei grenzwertig erhöht. Es bestehe eine Proteinurie und Erythrozyturie (act. II 93/3). 3.3.2 In der Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2024 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ einen systemischen Lupus Erythemato- des, ED 1999, eine Polytoxikomanie in der Heroinsubstitution seit 2002, Osteoporose, Stadium nach BWK 8 Fraktur 2016 (act. II 102/4). Der im Dossier dokumentierte Behandlungsverlauf sei nachvollziehbar. Bleibend reduziert sei die gesamtkörperliche Leistungsfähigkeit bei rheumatologi- scher Erkrankung mit Herz- und Nierenbeteiligung. Bleibend minder belast- bar sei die Wirbelsäule. Eine Verschlechterung in den letzten zwei Jahren sei aus den vorliegenden Berichten nicht ableitbar. Die Beeinträchtigungen seien vorbestehend gewesen. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewie- sen (act. II 102/5). 3.3.3 Im Bericht vom 20. Februar 2024 hielten die Ärzte des Spitals G.________ fest, aktuell lägen keine Hinweise für eine entzündliche Akti- vität des systemischen Lupus Erythematodes vor. Die klinische Untersu- chung zeige eine Allgemeinzustandsminderung mit Kachexie (act. II 109/3). 3.3.4 Im Befundbericht vom 26. Januar 2024 – gestützt auf eine Schulter Arthro (Verfahren: Magnetresonanz-Arthrographie bzw. MRA) links – stellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 10 Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, Spital I.________, das Fol- gende fest (act. II 112/2): • vollständiger Abriss der gesamten Rotatorenmanschette, namentlich der SSP (Supraspinatussehne) und ISP (Infraspinatussehne) sowie der SSC (Subscapularissehne) direkt am Ansatz sowie Abriss der LBS (lange Bi- cepssehne). • Glenohumerale Synovitis. • Keine offensichtliche Omarthrose, möglicher diffuser Grad 1-2 Knorpel- schaden femoral. • Keine wesentliche AC-Arthrose. • Keine offensichtliche Gelenkskapselruptur. • Degeneriertes superiores Labrum ohne offensichtliche gröbere Labrumlä- sion. • Kein Hinweis auf ossäre Traumafolge, kein Anhalt für Fraktur. • Subakromiale Impingement-Morphologie. 3.3.5 In der Stellungnahme vom 25. März 2024 führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ aus, es sei ein MR-Befund der linken Schulter nach Sturz vom 26. Januar 2024 vorgelegt worden. Hierin sei ein vollständiger Abriss der gesamten Rotatorenmanschette direkt am Ansatz, sowie ein Abriss der langen Bicepssehne festgestellt worden. Ferner werde ein rheumatologischer Befundbericht vom 29. Dezember 2023 (richtig: 20. Februar 2024; Konsultation erfolgte am 29. Dezember 2023 [act. II 109/1]) vorgelegt. Hierin sei keine entzündliche Aktivität des systemischen Lupus Erythematodes festgestellt worden. Jedoch werde eine Allgemeinzustandsminderung mit Kachexie konstatiert. Die Kachexie sei beim Beschwerdeführer mit einem Gewicht von 64 kg (bei 184 cm Grösse) bereits im rheumatologischen Befundbericht des Spitals G.________ vom 17. August 2020 (5. Oktober 2020) festgestellt worden mit einem chronischen cervicovertebralen- und thoracovertebralen Schmerzsyndrom. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 20. Mai 2021 seien bereits eine verminderte Handkraft links und eine verminderte Handkoordination beidseits sowie Funktionsstörungen im Be- reich der Finger II der linken Hand sowie eine eingeschränkte Beweglich- keit im Bereich der BWS festgestellt worden. Deswegen sei dem Be- schwerdeführer nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit während maximal fünf Stunden pro Tag zumutbar. Auch sei bereits eine bleibend reduzierte gesamt körperliche Leistungsfähigkeit bei rheumatologischer Erkrankung mit Herz- und Nierenbeteiligung festgestellt worden, ebenso wie eine blei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 11 bende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule. Die traumatische Schulterläsi- on links sei nun 2024 hinzugetreten. Die Behandlung könne konservativ oder operativ erfolgen. Die Schulterbelastbarkeit links bleibe jedoch dauer- haft reduziert. Bezüglich Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, der Beschwerdeführer könne weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten in ei- nem Pensum von 50 % ausüben. Das Zumutbarkeitsprofil werde noch um den Verzicht auf schulterbelastende Tätigkeiten ergänzt. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (HWS; z.B. länge- res Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körper- fern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repe- titives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, armbelas- tende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe und das Besteigen von Leitern und Gerüsten (act. II 114/2). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 12 Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungs- träger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.5 Die Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________ vom 10. Januar 2024 (act. II 102/4 f.) einschliesslich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom

25. März 2024 (act. II 114/2 f.) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen der Rechtsprechung und überzeugen (E. 3.4.1 f. hiervor). Die RAD- Ärztin stellte im Wesentlichen die bereits seit der Beurteilung durch die Ab- klärungsstelle C.________ (Abklärungsbericht vom 20. Mai 2021 [act. II 66.1]) vorbekannten Diagnosen (act. II 66.1/2 Ziff. 1, 102/4) ab und gelang- te – auch unter Einbezug der seither ergangenen Berichte der behandeln- den Ärzte des Spitals G.________ vom 20. September 2022 (act. II 93/2 ff.) und vom 21. Dezember 2022 (act. II 98/2 ff.) – in der versicherungsmedizi- nischen Beurteilung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im mass- gebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist (act. II 102/5); diese Beurtei- lung ist schlüssig und überzeugt. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals G.________ vom 20. Februar 2024 (act. II 109), denn es gibt weiterhin keine Hinweise für eine entzündli- che Aktivität des systemischen Lupus Erythematodes (act. II 109/3). In der Stellungnahme vom 25. März 2024 setzte sich die RAD-Ärztin einlässlich mit dem genannten rheumatologischen Befundbericht und der darin festge- haltenen Kachexie auseinander (act. II 114/2). Die Einschätzung, dass die Kachexie bereits in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 13 durch die Abklärungsstelle C.________ vom 20. Mai 2021 (act. II 66.1/5 Ziff. 5.2) festgestellt worden sei, weshalb nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit während maximal fünf Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen (eine Stunde pro Tag [act. II 66.1/5 Ziff. 5.2]) als zumutbar erachtet wurde, leuchtet ein. Bereits berücksichtigt wurde auch die bleibend reduzierte kör- perliche Leistungsfähigkeit bei rheumatologischer Erkrankung mit Herz- und Nierenbeteiligung und Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (vgl. act. II 114/2). In der Stellungnahme vom 25. März 2024 würdigte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ zudem die neu hinzugetretene und bildgebend aus- gewiesene linksseitige Schulterverletzung mit vollständigem Abriss der gesamten Rotatorenmanschette (act. II 112/2 f.). Ihre Beurteilung, wonach sich eine zusätzliche Einschränkung der linken oberen Extremität lediglich qualitativ ("Die Schulterbelastbarkeit links bleibt jedoch dauerhaft redu- ziert", "Das Zumutbarkeitsprofil kann noch ergänzt werden um den Verzicht auf schulterbelastende Tätigkeiten") nicht jedoch quantitativ auf das Zu- mutbarkeitsprofil auswirkt, ist nachvollziehbar und überzeugt. Es bestehen sowohl diesbezüglich als auch im Übrigen keine divergierenden ärztlichen Einschätzungen, welche geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin zu begründen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Eine klinische Untersuchung durch den RAD; vgl. Beschwerde) war mit Blick auf die konsistente und widerspruchsfreie medizinische Befundlage nicht erforderlich (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Somit ist dem Beschwerdeführer weiterhin eine angepasste leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar, dabei sind schulterbelastende Arbeiten, anhaltende Zwangshal- tungen der HWS (z.B. längeres Sitzen mit vorgeneigtem Kopf), stereotype Kopfbewegungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauch- höhe und das Besteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden (act. II 114/2). 3.6 Der Beschwerdeführer moniert zwar, eine leichte Tätigkeit von 50 % sei für ihn nie realistisch gewesen, er erfülle das Pensum bei der … Arbeit (ein Angebot von J.________) von 18 Stunden pro Woche nur knapp bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 14 unzureichend. Dabei bezieht er sich jedoch bei seiner Kritik an der ge- schätzten Arbeitsfähigkeit offenbar auf die rechtskräftige Rentenverfügung vom 15. September 2021 (act. II 72) und die darin zugrunde gelegte medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, was von vornherein nicht verfängt. Denn vorliegend geht es nicht um eine – insoweit ohnehin unzulässige – nachträgliche Überprüfung des rechtskräftigen Rentenentscheids, sondern um die Frage, ob und allenfalls inwieweit sich zwischenzeitlich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verändert hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Beschwerdeweise zeigt er auch nicht auf, inwiefern sich sein Ge- sundheitszustand massgebend verändert haben soll. Insgesamt hat die Verwaltung damit den medizinischen Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt. Weitergehende Erhebungen sind vorliegend nicht erfor- derlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Bezüglich Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bringt der Be- schwerdeführer sinngemäss vor, er sei auf dem ersten Arbeitsmarkt prak- tisch nicht vermittelbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzu- nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.3). Auch vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Renten- anspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzu- stehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbil- dung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit fin- den; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbe- dingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Obwohl der Be- schwerdeführer faktisch bereits seit Juni 2005 lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig ist (Beschwerde S. 1; act. II 54, 66.1/14, 104), ging die Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 15. September 2021 (act. II 72) von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 15 aus. Da kein Revisionsgrund im Sinn von aArt. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen betreffend die Verwertbarkeit (Entscheid des BGer vom 5. Mai 2021, 9C_353/2020, E. 4.3 mit Hinwei- sen). Die damals seitens der Abklärungsstelle C.________ formulierten Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit berücksichtigten dabei auch Einschränkungen der oberen Extremitäten (Überkopfarbeiten, Hand- kraft [act. II 66.1/5 Ziff. 5.2]). Allein der Umstand, dass nunmehr schulterbe- lastende Verrichtungen gänzlich vermieden werden sollten (act. II 114/2), ändert aus rechtlicher Sicht nichts an der fortwährenden Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, zumal dieser auch sogenannte Nischenar- beitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188). An der möglichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypotheti- schen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass es im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein mag, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Ent- scheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_239/2022, E. 4.2). Wobei sich der Beschwerdeführer den Umstand und die sich daraus ergebenden arbeits- marktlichen Folgen, dass er seine Resterwerbsfähigkeit seit Jahren aus invaliditätsfremden Gründen nicht hinreichend verwertet, anrechnen lassen muss. Weil im Vergleich zur Referenzlage (vgl. E. 3.1 hiervor) in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Änderung ein- trat, ist eine Invaliditätsbemessung obsolet. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 115) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 16 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A._________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2024, IV/24/349, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.