opencaselaw.ch

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Bern VerwG · 2025-08-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. April 2024

Sachverhalt

A. A.a. Die … geborene A.________, gelernte ..., meldete sich im Oktober 2006 unter Hinweis auf eine Psoriasisarthritis bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] 3; 96 S. 25). Die IVB gewährte Umschulung zur ... (act. II 29; 67; 75), wobei sie die entsprechende Ab- schlussprüfung bei inzwischen diagnostizierter, jedoch stabiler Multipler Sklerose (MS; act. II 64 S. 3) im zweiten Anlauf bestand und sich das Fähigkeitszeugnis "..." erwarb (act. II 83 S. 5). Im September 2011 trat die Versicherte eine 100%-Anstellung im ... an (act. II 86), woraufhin die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. September 2011 unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung abschloss (act. II 88). A.b. Im Januar 2022 meldete sich die inzwischen stellenlose Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 89; 116 S. 4). Die IVB gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 121), stellte diese jedoch mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (act. II

142) mit der Begründung ein, es bedürfe zunächst der Stabilisierung der gesundheitlichen Situation. Im Rahmen der weiteren Leistungs- bzw. Ren- tenprüfung (act. II 143) holte die IVB Berichte behandelnder Ärzte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 157-162). Mit dessen Einschätzung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit (act. II 162 S. 8) war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 164 S. 1) und stand auch einem Aufbautraining ablehnend gegenüber (act. II 168 S. 2), woraufhin die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 167) bei der C.________ (nachfolgend MEDAS) eine bidisziplinäre neurolo- gisch-psychiatrische Begutachtung veranlasste (Expertise vom 7. Septem-

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- 3 - ber 2023 [act. II 204.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 (act. II

212) stellte die IVB der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen mit der Begründung in Aussicht, es lägen keine Beschwer- den mit invalidisierendem Charakter vor. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen (act. II 231; 236), woraufhin die IVB zwei Stellungnahmen des RAD einholte (act. II 233; 239) und bei der MEDAS Rückfragen stellte (act. II 244). Mit Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245) entschied die IVB wie im Vorbe- scheid vom 11. Oktober 2023 in Aussicht gestellt, nachdem sie bereits mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. II

234) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte. B. Gegen die Verfügung vom 4. April 2024 liess die Versicherte, vertreten durch B.________ AG, mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde erheben. Sie stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 4. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem IVG zu ge- währen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin einen Be- richt der psychiatrischen Klinik E.________ vom 8. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) zu den Akten reichen.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf "IV- Leistungen", nachdem sie bereits mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 11. Dezember 2023 (act. II 234) einen weiteren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hatte. Vor diesem Hin- tergrund kann sich die mit Verfügung vom 4. April 2024 erfolgte generelle Verneinung eines Anspruchs auf "IV-Leistungen" grundsätzlich nicht noch- mals auf berufliche Massnahmen beziehen, sondern – mit Blick auf das im Januar 2022 eingereichte Leistungsgesuch ("Berufliche Integration/Rente" [act. II 89]) – allein auf den Rentenanspruch, zumal zwischenzeitlich auch kein neues Gesuch um konkrete berufliche Massnahmen gestellt wurde. Dies wird in der Beschwerde verkannt, soweit nicht weiter spezifizierte "Leistungen nach dem IVG" beantragt werden. Ob und wenn ja inwieweit die unangefochten gebliebene Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. II

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234) Bestand hätte, wenn die vorliegende Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 4. April 2024 gutzuheissen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwer- deführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

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- 6 - 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Er- scheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-

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- 7 - ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

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- 8 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Mit Mitteilung vom 12. September 2011 (act. II 88), welche – nachdem keine Verfügung verlangt wurde – einer rechtskräftigen Verfü- gung gleichgestellt ist (Art. 74quater Abs. 1 i.V.m. Art. 74ter lit. b IVV), wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Gleichzeitig stellte die Be- schwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2011 festangestellt (vgl. act. II 86 S. 2) und aufgrund des dabei erzielten Lohns rentenausschliessend eingegliedert. Damit befand die Beschwerdegegnerin (zumindest implizit) auch über den Rentenanspruch basierend auf dem tatsächlich erzielten Verdienst. Sodann steht fest, dass die Beschwerdefüh- rerin seit der Anmeldung im Januar 2022 (act. II 89) bis zur hier angefoch- tenen Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245) nicht mehr erwerbstätig war (act. II 132 S. 2), womit in erwerblicher Hinsicht sowohl ein Neuanmel- dungs- als auch ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.1 – E. 2.3.3 vorne) und der Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.4 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. 3.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

4. April 2024 (act. II 245) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

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- 9 - 3.2.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 28. Juli 2022 (act. II 146 S. 18-20) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 18): - Schubförmig-remittierende MS (ED [= Erstdiagnose] 2009) - Depression - Angeborene cerebrale Anlageanomalie ▪ Hydrocephalus und Balkendysplasie ▪ Status nach VP-Shunt-Anlage im Alter von 5 Tagen - Psoriasis-Arthropathie (aktuell beschwerdefrei) In der Beurteilung wurde festgehalten, die Verlaufskontrolle sei bei schub- förmig-remittierender MS, aktuell ohne Immuntherapie, erfolgt. Anamnes- tisch bestehe ein stabiler Verlauf seit der letzten Konsultation ohne schubverdächtige Ereignisse. Im Vordergrund ständen weiterhin die De- pression, die kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsstörung) sowie die Tagesschläfrigkeit und reduzierte Belastbarkeit. Im April 2022 sei eine cerebrale Bildgebung erfolgt, in der sich im langfristigen Verlauf (letzte dokumentierte Voruntersuchung 2009) nur eine mässige Zunahme der Lä- sionen gezeigt habe. Es hätten sich ansonsten keine Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion, bei angeborener cerebraler Anlageanomalie, finden lassen. Klinisch seien die kognitiven Defizite und ausgeprägte Tagesmü- digkeit am ehesten multifaktoriell bedingt bei bekannter Depression, MS und möglichem OSAS (= obstruktives Schlafapnoe-Syndrom). In erster Linie scheine eine optimale Behandlung der Depression zur Verbesserung der Symptomatik vordergründig (S. 19). Im Bericht vom 11. August 2022 betreffend eine neuropsychologische Un- tersuchung am Spital F.________ (act. II 146 S. 12-14) wurde festgehalten, wie bereits bei der Voruntersuchung (2009) festgestellt, finde sich auch bei der aktuellen Untersuchung ein weitgehend unauffälliges kognitives Test- leistungsprofil. Nach wie vor liessen sich Einbussen in der Verarbeitungs- geschwindigkeit objektivieren, welche sich mit zunehmender Komplexität der Anforderungen verstärkten (S. 13). 3.2.2 Im Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 30. Sep- tember 2022 (act. II 146 S. 1-4) wurde in psychischer Hinsicht die folgende Diagnose gestellt: Erschöpfungssyndrom, am ehesten multifaktoriell mit/bei:

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- 10 - - depressiver Episode, rezidivierender depressiver Episode (F32.1, F32.2) - MS - angeborener cerebraler Anlageanomalie - DD (= Differentialdiagnose) Chronic Fatique Snydrome - Long-Covid-Syndrome Es bestehe ein Erschöpfungssyndrom, das nicht allein durch eine affektive Störung erklärt werden könne. Eine weitere psychosomatische Behandlung und Abklärung seien indiziert (S. 3). 3.2.3 Der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt nach interner Zuweisung an H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie (act. II 158 f.), im Bericht vom 10. Fe- bruar 2023 (act. II 162) fest, aufgrund der psychischen Störungsbilder, der komorbid vorliegenden somatischen Beschwerden und der Fähigkeitsbe- einträchtigungen bestehe bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit ab Juli bis Dezember 2022 eine 100%ige und ab Januar 2023 eine 50%ige Leistungseinschränkung (S. 7). 3.2.4 Dr. med. D.________ hielt im undatierten, bei der Beschwerde- gegnerin am 29. März 2023 eingegangenem Bericht (nachfolgend Bericht vom 29. März 2023 [act. II 182]) fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen weiterhin eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F 33.2), eine angeborene cerebrale Anlageanomalie (Hydrozephalus und Balkendysplasie, Status nach VP Shunt Anlage im Alter von 5 Tagen) sowie eine akzentuierte Per- sönlichkeit (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der Interaktion der drei genannten Diagnosen im Sinne der Komorbidität und der sich ungünstig beeinflussen- den Symptome sei die Prognose bezüglich Erlangen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit schlecht. Die Restarbeitsfähigkeit sollte evaluiert werden (S. 2). 3.2.5 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 7. September 2023 (act. II 204 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 204.1 S. 10 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine

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- 11 - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) - DD Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrionen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Multiple Sklerose (ICD-10 G35.1) mit/bei: • Status nach Retrobulbärneuritis links 11/2008 • Erstdiagnose 2009 • EDSS (= Expanded Disability Status Scale) 1.0 • MR-tomographisch 11/2008 zeitliche und räumliche Dissemination •

28. April 2022 MRI Neurokranium: Im Vergleich zu 2009 unverän- derte Ventrikelweite bei vorbekannter Asymmetrie der inneren Li- quorräume bei bekannter Anlagestörung des Corpus callosum. Kein Hinweis auf hydrocephalen Aufstau • positive liquorspezifische oligoklonale Banden - Angeborene cerebrale Anlageanomalie mit: • Hydrocephalus internus (ICD-10 G91.9) mit ventriculo- peritonealen Shunt (ICD-10 Z98.2) • Balkendysplasie Die Gutachterin med. pract. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, eine affektive Störung wie eine depressive Epi- sode lasse sich anhand der nicht gänzlich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der Inkonsistenzen nicht diagnostizieren, auch wenn nach den eigenen Angaben und auch nach dem BDI (= Beck- Depressions-Inventar) genug Symptome bestünden. Der klinische Eindruck spreche allerdings auch gegen das Vorliegen einer depressiven Episode (act. II 204.2 S. 47). Es lasse sich eine Anpassungsstörung an die verän- derten Umstände festhalten, die Arbeitslosigkeit, die Erfolgslosigkeit bei der Stellensuche. Die Beschwerdeführerin berichte auch über Mühe beim An- passen an Regeln aufgrund der Corona-Pandemie: Sie habe am letzten Arbeitsplatz auf ihrer Meinung beharrt und es sei zu Schwierigkeiten mit anderen Personen gekommen. Dies spreche auch für eine zugrundelie- gende Persönlichkeitsakzentuierung DD Persönlichkeitsstörung. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Frem- danamnesen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, so dass es differen- tialdiagnostisch bei einer Verdachtsdiagnose bleiben müsse (S. 48). Ferner hielt der Gutachter Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, fest, die beiden neurologischen Diagnosen MS und cerebrale Anlageano- malien seien aufgrund detaillierter fachärztlicher Diagnostik gestellt worden und könnten aufgrund der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Die

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- 12 - beiden Diagnosen seien vor dem Hintergrund der heutigen neuroanatomi- schen und pathogenetischen Kenntnisse nicht zusammenhängend. Die MS sei in früheren Berichten mit einem EDSS-Wert von 3.0 eingestuft worden. Dieser Wert sei aktuell nicht nachvollziehbar, da mit dem EDSS nur MS- bedingte Einschränkungen bemessen würden und nicht auch nicht-MS- bedingte Einschränkungen berücksichtigt werden sollten. Deshalb sei der EDSS-Wert vorliegend mit 1.0 zu bemessen (act. II 204.3 S. 19). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten zum Teil nicht konsistent und plausibel (act. II 204.1 S. 12); die Beschwerdevalidierung falle sehr auffällig aus. Die Beschwerden würden zum Teil sehr deutlich vorgetragen, mit einem Wei- nen, das theatralisch wirke. Es liege eine Aggravation vor, eine Simulation könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 13). Die Arbeitsunfähig- keit betrage sowohl in der angestammten Tätigkeit (...) wie auch in einer Verweistätigkeit 0 %. Bis auf Zeiten der Klinikaufenthalte sei eine Arbeits- fähigkeit von 100 % durchgehend anzunehmen, allenfalls mit leichten Schwankungen auf 80 % bei akuter Belastung. Vor diesem Hintergrund lasse sich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Folgendes festhalten: Die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren versicherungsmedizini- sche Relevanz könnten aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden. Dies gelte u. a. für eine in der Vergangenheit festgestellte IV-Relevanz ei- ner depressiven Verstimmung (S. 14). 3.2.6 Mit Bericht vom 22. November 2023 (act. II 233) bzw. vom 14. De- zember 2023 (act. II 236) nahmen der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ respektive der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ jeweils Stellung zum MEDAS-Gutachten. In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244) hielten die Gutachter Prof. Dr. med. J.________ und med. pract. I.________ an ihren Einschätzungen im Gutachten vom 7. Septem- ber 2023 (act. II 204.1 ff.) fest. 3.2.7 Dr. med. D.________ hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1. Mai 2024 (act. I 3) an seinen von den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten abweichenden Standpunk- ten fest.

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- 13 - 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 7. September 2023 (act. II 204.1 ff.) samt ergänzender Stel- lungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt Beweis (vgl. E. 3.3.2 vorne).

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- 14 - Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Ein- schätzung sowie die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit über- zeugend und die psychiatrische Teilexpertise orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten (psychischen) Beein- trächtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.1.2 vorne; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes PD Dr. med. G.________ vom 22. November 2023 [act. II 233]). Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung bei der Beschwerdeführerin in neurologi- scher Hinsicht eine MS sowie eine angeborene cerebrale Anlageanomalie und in psychiatrischer Hinsicht eine Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen (ICD-10 Z73.1) – DD Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrio- nen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60) – sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor, welche Diagnosen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (act. II 204.1 S. 10 f.). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des MEDAS- Gutachtens. Was sie dagegen unter Verweis auf die Berichte des behan- delnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2023 (act. II

236) und vom 1. Mai 2024 (act. I 3) vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), dringt jedoch nicht durch: 3.5.1 Zunächst wird kritisiert, die gutachterlich erfolgte Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit widerspreche den neuropsycho- logischen Befunden anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2022 im Spital F.________ (act. II 146 S. 12-14; 236 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244 S. 2) hielten die Gutachter hierzu über- zeugend fest, dass damals ein "weitgehend unauffälliges kognitives Test- leistungsprofil" festgestellt wurde (act. II 146 S. 13). Soweit die untersuchende Psychologin im Bericht vom 11. August 2022, welcher gemäss ihren Angaben im Wesentlichen dieselben Ergebnisse zeitigte wie die Untersuchung vom April 2009, weiter festhielt, nach wie vor liessen sich Einbussen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit objektivieren, welche sich mit zunehmender Komplexität der Anforderungen verstärkten (S. 13), ist mit den Gutachtern darauf hinzuweisen, dass in der letzten Untersuchung von 2022 weder eine Performance- noch eine Beschwerdevalidierung durchgeführt wurde (act. II 244 S. 2). Dies stellte denn auch Dr. med.

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- 15 - D.________ in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2024 (act. I 3) nicht in Abrede. Auch setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdevalidierung im interdisziplinären Konsens – und damit unter Berücksichtigung auch der neurologischen Einschätzungen – als "sehr auf- fällig" beurteilt wurde (act. II 204.1 S. 13). Sodann ist entgegen Dr. med. D.________ (act. I 3) nachvollziehbar, dass die Gutachter keine spezifische neuropsychologische Abklärung durchführten: Zunächst stellte Prof. Dr. med. J.________ während der Untersuchung ausdrücklich keine Anhalts- punkte für Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen fest (act. II 204.3 S. 15). Zudem wäre die Aussagekraft einer neuropsycho- logischen Testung in Anbetracht der gutachterlich sowie mittels Beschwer- devalidierung festgestellten Aggravation fraglich. Schliesslich besteht seitens der MS nach übereinstimmender Aktenlage bei einem EDSS-Wert von 1.0 (= keine Behinderung, minimale Abnormität in einem funktionellen System [vgl. zuletzt act. II 204.1 S. 10; 241 S. 3) ein stabiler Verlauf ohne schubverdächtige Ereignisse (act. II 147 S. 7), und auch hinsichtlich der angeborenen cerebralen Anlageanomalie ergeben die Akten keine An- haltspunkte für eine im Verlauf eingetretene wesentliche Verschlechterung. Gegenteils wurden noch anlässlich einer Verlaufskontrolle im Juli 2022 keine Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion gefunden (act. II 146 S. 19). Schliesslich lässt sich entgegen Dr. med. D.________ auch aus dem Mini- ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychi- schen Erkrankungen [vgl. act. II 204.2 S. 36-41]) nicht der Schluss auf das Vorliegen einer neurologischen Beeinträchtigung ziehen (act. II 236 S. 2), da dieses – für psychische Beeinträchtigungen entwickelte – Beurteilungs- instrument offensichtlich nicht dazu dient, eine (neurologische) Ursache von Beschwerden zu ermitteln. Damit kann auch offen bleiben, ob Dr. med. D.________ in seiner Eigenschaft als Psychiater überhaupt über die erfor- derliche Fachkompetenz für die Beurteilung neurologischer Beeinträchti- gungen verfügt. Demnach ist es im Lichte der Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Gutachter den neurologischen Befunden keine relevanten Aus- wirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen beimassen.

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- 16 - 3.5.2 Weiter wird beanstandet, dass den Anhaltspunkten für eine mögli- che Persönlichkeitsstörung "nicht weiter nachgegangen" worden sei und sich die Gutachter darauf beschränkt hätten, eine Verdachtsdiagnose zu stellen (Beschwerde S. 4; act. II 204.1 S. 10). 3.5.2.1 Ob dieser Einwand vor dem Hintergrund der gutachterlich festge- stellten Aggravation (act. II 204.1 S. 12 f.) und der daran anknüpfenden Frage, ob in psychischer Hinsicht überhaupt eine versicherte Gesundheits- schädigung vorliegt (vgl. E. 2.1.2 vorne), relevant ist, kann offen bleiben. Denn den beschwerdeweisen Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass Persönlichkeitsstörungen in der Regel in der Kindheit oder der Adoleszenz beginnen (vgl. DILLING /MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274), nach der Aktenlage jedoch erstmals En- de August 2022 eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vermutet wurde (act. II 146 S. 5 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerde- führerin bereits knapp 40jährig war. Bereits in diesem Lichte sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin immerhin zwei Ausbildun- gen (act. II 83 S. 5; 96.25) erfolgreich abschliessen konnte, überzeugt die Kritik am Gutachten bzw. die Annahme von Dr. med. D.________, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor (act. I 3 S. 2), nicht. Sodann hat dieser Arzt ursprünglich selbst einzig die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (act. II 182 S. 2). Soweit Dr. med. D.________ in seiner Stellung- nahme vom 1. Mai 2024 seine inzwischen anderweitige Beurteilung damit begründet, dass er den Bericht vom 29. März 2023 zu Beginn der Behand- lung erstellt und inzwischen bessere Erkenntnis habe, überzeugt dies nicht: So enthält der nämliche Bericht keine differentialdiagnostischen oder an- derweitige Überlegungen, welche darauf schliessen lassen, dass Dr. med. D.________ bereits damals eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zumin- dest in Betracht gezogen hätte – dies vor dem Hintergrund, dass die letzte Kontrolle am 14. März 2023 erfolgt war (S. 2) und die Behandlungen durch ihn, je nach Quelle, bereits seit Oktober bzw. Dezember 2022 (act. II 156; 160; 204.2 S. 27, 33) bei wöchentlichen Sitzungen (act. II 182 S. 2) und damit in einer erheblichen Frequenz stattfanden, womit Dr. med. D.________ im März 2023 die psychische Befundlage von Seiten der Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin hinreichend bekannt gewesen sein

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- 17 - dürfte. Ebenso vermag er mit seiner Kritik, es fehle "die Objektivierung der Symptomatik (z.B. SKID-II Persönlichkeitstest), also die Durchführung einer spezifischen Persönlichkeitsdiagnostik" (act. II 236 S. 3), nicht durchzudrin- gen, unterliegt die Durchführung psychiatrischer Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des BGer 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2), zumal im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ohnehin in erster Linie die klinische Untersu- chung in Kenntnis der Anamnese massgebend ist. Vorliegend enthält das psychiatrische Teilgutachten sowohl eine detaillierte Befunderhebung (act. II 204.2 S. 34 f.) als auch eine ausführliche Anamnese (S. 24 ff.). Dass med. pract. I.________ auf die Durchführung psychologischer Tests ver- zichtete, ist angesichts der festgestellten Aggravation nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.5.2.2 Ebenso eine Frage des gutachterlichen Ermessens bildet sodann das Einholen einer Fremdanamnese (Urteil des BGer 9C_939/2012 vom

5. September 2013 E. 2.2.1). Med. pract. I.________ hielt insoweit fest, für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Fremdanamnesen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, so dass es differentialdiagnostisch insoweit bei einer Verdachtsdiagnose bleiben müs- se (act. II 204.2 S. 44). Dass med. pract. I.________ von weiteren Erhe- bungen im Rahmen einer Fremdanamnese absah, ist entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) und Dr. med. D.________ (act. II 236 S. 3) ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden: Wie bereits hiervor dargelegt, stand das Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitss- törung nach den Akten zu keinem Zeitpunkt im Raum (vgl. auch act. II 146 S. 15-17; 155 S. 2; 182 S. 2), namentlich auch nicht nach einem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik E.________ (vgl. act. II 146 S. 1-4). Erstmals wurde die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin unter psychiatrischem Blickwinkel in der Klinik K.________ diskutiert, wo sie sich vom 23. bis 29. August 2022 aufhielt. Indessen vermuteten die Behandler einzig eine Ak- zentuierung von Persönlichkeitszügen und sahen sogar von der Vergabe der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung aufgrund der kurzen Auf- enthaltsdauer ab (act. II 146 S. 6); eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zogen die Behandler nicht in Betracht. Wie hiervor dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin anschliessend von Dr. med. D.________ weiter psy-

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- 18 - chotherapeutisch behandelt, welcher dem Dargelegten zufolge bis zum Zeitpunkt, da der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 212) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheits- schadens die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt worden war, keine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen hatte, son- dern ausdrücklich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostizierte (act. II 182 S. 2). Mithin beruht der gutachterliche Hinweis auf das Fehlen frem- danamnestischer Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung und in der Fol- ge die Vergabe einzig einer entsprechenden Verdachtsdiagnose – womit eine Erkrankung bloss vermutet wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406; vgl. Urteil des BGer 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1) – nicht auf einer unzulänglichen Abklärung, sondern auf dem Umstand, dass aktenmässig trotz wiederholter psychiatrischer Abklärungen und sogar stationärer Aufenthalte eben gerade keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestan- den. Dies brachte die Gutachterin mit ihrer Anmerkung, "für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Fremdaname- sen", die eine solche festhielten, zum Ausdruck. Allfällige Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergaben sich sodann auch nicht anlässlich der Begutachtung; vielmehr stellte med. pract. I.________ auf- grund der Befundlage (act. II 204.2 S. 44) – und im Einklang mit den dama- ligen Einschätzungen der Behandler – allein eine Persönlichkeitsakzentuierung fest, wobei sie sich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Die gutachterlich gestellte Diagno- se einer Persönlichkeitsakzentuierung bei gleichzeitig blosser Verdachts- diagnose hinsichtlich einer Persönlichkeitsstörung ist demnach schlüssig und nachvollziehbar und spricht nicht gegen den Beweiswert des Gutach- tens. 3.5.3 Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin die (konsensuale) Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach eine Aggravation vorliege und eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne (act. II 204.1 S. 13; Beschwerde S. 5). Entgegen ihrer Auffassung haben med. pract. I.________ und Prof. Dr. med. J.________ ausführlich zu Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Einschränkungen Stellung genommen und dargelegt, weshalb sie von einer Aggravation ausgehen (act. II 204.1

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- 19 - S. 12 f.). Soweit Dr. med. D.________ geltend macht, er könne nicht nach- vollziehen, dass die Inkonsistenzen allein auf eine Aggravation zurückzu- führen sein sollen und nicht im Rahmen eines komplexen Interaktionsge- schehens mit neurokognitiven Defiziten im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung (act. I 3 S. 2), so verkennt er, dass diese Beurtei- lung nicht aus isoliert psychiatrischer Sicht, sondern – wie in der Begutach- tung erfolgt (act. II 204.1) – im interdisziplinären Konsens stattzufinden hat. Wohl können mit Dr. med. D.________ einzelne, für sich genommen "unter der Relevanzschwelle" liegende Diagnosen in der Kumulation eine relevan- te gesundheitliche Einschränkung bewirken (act. I 3 S. 2). Umgekehrt gilt aber auch, dass mehrere Diagnosen nicht automatisch auch eine höhere funktionelle Beeinträchtigung bedeuten, wovon Dr. med. D.________ aus- zugehen scheint. Was konkret zutrifft, bildet Gegenstand der interdiszi- plinären Beurteilung: Indem vorliegend mangels relevanter Befunde keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach in neurologischer Hinsicht eine Ein- schränkung des funktionellen Leistungsvermögens vorliegt und sich auch in psychischer Hinsicht die Befundlage bescheiden präsentiert, besteht auch kein Anlass für die Annahme einer disziplinenübergreifenden Wechselwir- kung, wie sie zwar seitens der Behandler immer wieder postuliert, nie aber konkret begründet wurde (act. II 146 S. 3; 182 S. 2). Jedenfalls ist die inter- disziplinäre Schlussfolgerung der Gutachter, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. II 204.1 S. 10) und – bei trotzdem angegebenen diversen Beeinträchtigungen – von einer Aggrava- tion auszugehen sei, unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und überzeugend. 3.5.4 Schliesslich datiert der – nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie unterzeichnete – Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 8. April 2025 (act. I 4) nach dem streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. E. 3.2 vorne), weshalb er vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Soweit die Be- schwerdeführerin daraus dennoch Rückschlüsse auf den hier massgebli- chen Zeitraum zu ziehen scheint (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2025), bleibt anzumerken, dass in diesem Bericht offensiv die Rentenprüfung befürwor- tet wird (act. I 4 S. 9), womit offensichtlich die Interessen der Beschwerde- führerin gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrgenommen werden sollen. Damit könnte auf diesen Bericht, der überdies keine (hier gebotene)

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- 20 - Beschwerdevalidierung enthält, so oder anders nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2). 3.5.5 Demnach enthalten die Berichte von Dr. med. D.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 14 Dezember 2023 (act. II 236) und vom 1. Mai 2024 (act. I 3) sowie die übrigen medizinischen Berichte (vgl. E. 3.2 vorne) keine konkreten Indizien (vgl. E. 3.3.2 vorne) gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom

7. September 2023 (act. II 204.1 ff.) sowie der Stellungnahme vom 21. Fe- bruar 2024 (act. II 244). Der beantragten Rückweisung an die Beschwer- degegnerin zwecks Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung bedarf es demnach nicht. 3.6 Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens zu Recht verneint (act. II 245). Damit besteht mangels Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen bzw. eine Invalidenrente (vgl. E. 1.2 und E. 2.2 vorne). Dies gilt mit Blick auf die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten (vgl. act. II 204.1 S. 14) für den gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraum seit der Neuanmel- dung im Januar 2022. Zwar wurde im RAD-Bericht vom 10. Februar 2023 (act. II 162) ab Juli 2022 bis Ende 2022 eine 100%ige und ab Januar 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert (S. 8). Wie jedoch derselbe RAD- Arzt PD Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens zutreffend feststellte, ist eine persönliche Begutachtung und fachpsychiatrische Untersuchung gegenü- ber einem einzig auf Ausführungen behandelnder Ärzte basierenden Be- richt beweismässig in der Regel "überlegen" (act. II 233 S. 3). Insoweit beruft sich auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf den RAD- Bericht vom 10. Februar 2023. Schliesslich ist die Einschätzung einer seit der Neuanmeldung im Januar 2022 fehlenden Invalidität auch im Lichte der Aktenlage schlüssig, wird darin doch im Wesentlichen ein Beschwerden- und Symptomverlauf dokumentiert (vgl. E. 3.2 vorne), wie er sich auch ge- genüber den Gutachtern präsentierte. 3.7 Zusammenfassend erging die angefochtene Verfügung vom

4. April 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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- 21 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 22 - 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 4. April 2024 sei aufzuheben.
  2. Die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  3. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem IVG zu ge- währen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin einen Be- richt der psychiatrischen Klinik E.________ vom 8. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) zu den Akten reichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 4 - Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf "IV- Leistungen", nachdem sie bereits mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 11. Dezember 2023 (act. II 234) einen weiteren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hatte. Vor diesem Hin- tergrund kann sich die mit Verfügung vom 4. April 2024 erfolgte generelle Verneinung eines Anspruchs auf "IV-Leistungen" grundsätzlich nicht noch- mals auf berufliche Massnahmen beziehen, sondern – mit Blick auf das im Januar 2022 eingereichte Leistungsgesuch ("Berufliche Integration/Rente" [act. II 89]) – allein auf den Rentenanspruch, zumal zwischenzeitlich auch kein neues Gesuch um konkrete berufliche Massnahmen gestellt wurde. Dies wird in der Beschwerde verkannt, soweit nicht weiter spezifizierte "Leistungen nach dem IVG" beantragt werden. Ob und wenn ja inwieweit die unangefochten gebliebene Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 5 - 234) Bestand hätte, wenn die vorliegende Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 4. April 2024 gutzuheissen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwer- deführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 6 - 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Er- scheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 7 - ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 8 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  8. 3.1 Mit Mitteilung vom 12. September 2011 (act. II 88), welche – nachdem keine Verfügung verlangt wurde – einer rechtskräftigen Verfü- gung gleichgestellt ist (Art. 74quater Abs. 1 i.V.m. Art. 74ter lit. b IVV), wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Gleichzeitig stellte die Be- schwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2011 festangestellt (vgl. act. II 86 S. 2) und aufgrund des dabei erzielten Lohns rentenausschliessend eingegliedert. Damit befand die Beschwerdegegnerin (zumindest implizit) auch über den Rentenanspruch basierend auf dem tatsächlich erzielten Verdienst. Sodann steht fest, dass die Beschwerdefüh- rerin seit der Anmeldung im Januar 2022 (act. II 89) bis zur hier angefoch- tenen Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245) nicht mehr erwerbstätig war (act. II 132 S. 2), womit in erwerblicher Hinsicht sowohl ein Neuanmel- dungs- als auch ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.1 – E. 2.3.3 vorne) und der Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.4 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. 3.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
  9. April 2024 (act. II 245) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 9 - 3.2.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 28. Juli 2022 (act. II 146 S. 18-20) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 18): - Schubförmig-remittierende MS (ED [= Erstdiagnose] 2009) - Depression - Angeborene cerebrale Anlageanomalie ▪ Hydrocephalus und Balkendysplasie ▪ Status nach VP-Shunt-Anlage im Alter von 5 Tagen - Psoriasis-Arthropathie (aktuell beschwerdefrei) In der Beurteilung wurde festgehalten, die Verlaufskontrolle sei bei schub- förmig-remittierender MS, aktuell ohne Immuntherapie, erfolgt. Anamnes- tisch bestehe ein stabiler Verlauf seit der letzten Konsultation ohne schubverdächtige Ereignisse. Im Vordergrund ständen weiterhin die De- pression, die kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsstörung) sowie die Tagesschläfrigkeit und reduzierte Belastbarkeit. Im April 2022 sei eine cerebrale Bildgebung erfolgt, in der sich im langfristigen Verlauf (letzte dokumentierte Voruntersuchung 2009) nur eine mässige Zunahme der Lä- sionen gezeigt habe. Es hätten sich ansonsten keine Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion, bei angeborener cerebraler Anlageanomalie, finden lassen. Klinisch seien die kognitiven Defizite und ausgeprägte Tagesmü- digkeit am ehesten multifaktoriell bedingt bei bekannter Depression, MS und möglichem OSAS (= obstruktives Schlafapnoe-Syndrom). In erster Linie scheine eine optimale Behandlung der Depression zur Verbesserung der Symptomatik vordergründig (S. 19). Im Bericht vom 11. August 2022 betreffend eine neuropsychologische Un- tersuchung am Spital F.________ (act. II 146 S. 12-14) wurde festgehalten, wie bereits bei der Voruntersuchung (2009) festgestellt, finde sich auch bei der aktuellen Untersuchung ein weitgehend unauffälliges kognitives Test- leistungsprofil. Nach wie vor liessen sich Einbussen in der Verarbeitungs- geschwindigkeit objektivieren, welche sich mit zunehmender Komplexität der Anforderungen verstärkten (S. 13). 3.2.2 Im Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 30. Sep- tember 2022 (act. II 146 S. 1-4) wurde in psychischer Hinsicht die folgende Diagnose gestellt: Erschöpfungssyndrom, am ehesten multifaktoriell mit/bei: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 10 - - depressiver Episode, rezidivierender depressiver Episode (F32.1, F32.2) - MS - angeborener cerebraler Anlageanomalie - DD (= Differentialdiagnose) Chronic Fatique Snydrome - Long-Covid-Syndrome Es bestehe ein Erschöpfungssyndrom, das nicht allein durch eine affektive Störung erklärt werden könne. Eine weitere psychosomatische Behandlung und Abklärung seien indiziert (S. 3). 3.2.3 Der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt nach interner Zuweisung an H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie (act. II 158 f.), im Bericht vom 10. Fe- bruar 2023 (act. II 162) fest, aufgrund der psychischen Störungsbilder, der komorbid vorliegenden somatischen Beschwerden und der Fähigkeitsbe- einträchtigungen bestehe bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit ab Juli bis Dezember 2022 eine 100%ige und ab Januar 2023 eine 50%ige Leistungseinschränkung (S. 7). 3.2.4 Dr. med. D.________ hielt im undatierten, bei der Beschwerde- gegnerin am 29. März 2023 eingegangenem Bericht (nachfolgend Bericht vom 29. März 2023 [act. II 182]) fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen weiterhin eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F 33.2), eine angeborene cerebrale Anlageanomalie (Hydrozephalus und Balkendysplasie, Status nach VP Shunt Anlage im Alter von 5 Tagen) sowie eine akzentuierte Per- sönlichkeit (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der Interaktion der drei genannten Diagnosen im Sinne der Komorbidität und der sich ungünstig beeinflussen- den Symptome sei die Prognose bezüglich Erlangen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit schlecht. Die Restarbeitsfähigkeit sollte evaluiert werden (S. 2). 3.2.5 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 7. September 2023 (act. II 204 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 204.1 S. 10 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 11 - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) - DD Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrionen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Multiple Sklerose (ICD-10 G35.1) mit/bei: • Status nach Retrobulbärneuritis links 11/2008 • Erstdiagnose 2009 • EDSS (= Expanded Disability Status Scale) 1.0 • MR-tomographisch 11/2008 zeitliche und räumliche Dissemination •
  10. April 2022 MRI Neurokranium: Im Vergleich zu 2009 unverän- derte Ventrikelweite bei vorbekannter Asymmetrie der inneren Li- quorräume bei bekannter Anlagestörung des Corpus callosum. Kein Hinweis auf hydrocephalen Aufstau • positive liquorspezifische oligoklonale Banden - Angeborene cerebrale Anlageanomalie mit: • Hydrocephalus internus (ICD-10 G91.9) mit ventriculo- peritonealen Shunt (ICD-10 Z98.2) • Balkendysplasie Die Gutachterin med. pract. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, eine affektive Störung wie eine depressive Epi- sode lasse sich anhand der nicht gänzlich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der Inkonsistenzen nicht diagnostizieren, auch wenn nach den eigenen Angaben und auch nach dem BDI (= Beck- Depressions-Inventar) genug Symptome bestünden. Der klinische Eindruck spreche allerdings auch gegen das Vorliegen einer depressiven Episode (act. II 204.2 S. 47). Es lasse sich eine Anpassungsstörung an die verän- derten Umstände festhalten, die Arbeitslosigkeit, die Erfolgslosigkeit bei der Stellensuche. Die Beschwerdeführerin berichte auch über Mühe beim An- passen an Regeln aufgrund der Corona-Pandemie: Sie habe am letzten Arbeitsplatz auf ihrer Meinung beharrt und es sei zu Schwierigkeiten mit anderen Personen gekommen. Dies spreche auch für eine zugrundelie- gende Persönlichkeitsakzentuierung DD Persönlichkeitsstörung. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Frem- danamnesen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, so dass es differen- tialdiagnostisch bei einer Verdachtsdiagnose bleiben müsse (S. 48). Ferner hielt der Gutachter Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, fest, die beiden neurologischen Diagnosen MS und cerebrale Anlageano- malien seien aufgrund detaillierter fachärztlicher Diagnostik gestellt worden und könnten aufgrund der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 12 - beiden Diagnosen seien vor dem Hintergrund der heutigen neuroanatomi- schen und pathogenetischen Kenntnisse nicht zusammenhängend. Die MS sei in früheren Berichten mit einem EDSS-Wert von 3.0 eingestuft worden. Dieser Wert sei aktuell nicht nachvollziehbar, da mit dem EDSS nur MS- bedingte Einschränkungen bemessen würden und nicht auch nicht-MS- bedingte Einschränkungen berücksichtigt werden sollten. Deshalb sei der EDSS-Wert vorliegend mit 1.0 zu bemessen (act. II 204.3 S. 19). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten zum Teil nicht konsistent und plausibel (act. II 204.1 S. 12); die Beschwerdevalidierung falle sehr auffällig aus. Die Beschwerden würden zum Teil sehr deutlich vorgetragen, mit einem Wei- nen, das theatralisch wirke. Es liege eine Aggravation vor, eine Simulation könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 13). Die Arbeitsunfähig- keit betrage sowohl in der angestammten Tätigkeit (...) wie auch in einer Verweistätigkeit 0 %. Bis auf Zeiten der Klinikaufenthalte sei eine Arbeits- fähigkeit von 100 % durchgehend anzunehmen, allenfalls mit leichten Schwankungen auf 80 % bei akuter Belastung. Vor diesem Hintergrund lasse sich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Folgendes festhalten: Die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren versicherungsmedizini- sche Relevanz könnten aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden. Dies gelte u. a. für eine in der Vergangenheit festgestellte IV-Relevanz ei- ner depressiven Verstimmung (S. 14). 3.2.6 Mit Bericht vom 22. November 2023 (act. II 233) bzw. vom 14. De- zember 2023 (act. II 236) nahmen der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ respektive der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ jeweils Stellung zum MEDAS-Gutachten. In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244) hielten die Gutachter Prof. Dr. med. J.________ und med. pract. I.________ an ihren Einschätzungen im Gutachten vom 7. Septem- ber 2023 (act. II 204.1 ff.) fest. 3.2.7 Dr. med. D.________ hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1. Mai 2024 (act. I 3) an seinen von den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten abweichenden Standpunk- ten fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 13 - 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 7. September 2023 (act. II 204.1 ff.) samt ergänzender Stel- lungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt Beweis (vgl. E. 3.3.2 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 14 - Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Ein- schätzung sowie die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit über- zeugend und die psychiatrische Teilexpertise orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten (psychischen) Beein- trächtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.1.2 vorne; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes PD Dr. med. G.________ vom 22. November 2023 [act. II 233]). Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung bei der Beschwerdeführerin in neurologi- scher Hinsicht eine MS sowie eine angeborene cerebrale Anlageanomalie und in psychiatrischer Hinsicht eine Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen (ICD-10 Z73.1) – DD Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrio- nen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60) – sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor, welche Diagnosen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (act. II 204.1 S. 10 f.). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des MEDAS- Gutachtens. Was sie dagegen unter Verweis auf die Berichte des behan- delnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2023 (act. II 236) und vom 1. Mai 2024 (act. I 3) vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), dringt jedoch nicht durch: 3.5.1 Zunächst wird kritisiert, die gutachterlich erfolgte Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit widerspreche den neuropsycho- logischen Befunden anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2022 im Spital F.________ (act. II 146 S. 12-14; 236 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244 S. 2) hielten die Gutachter hierzu über- zeugend fest, dass damals ein "weitgehend unauffälliges kognitives Test- leistungsprofil" festgestellt wurde (act. II 146 S. 13). Soweit die untersuchende Psychologin im Bericht vom 11. August 2022, welcher gemäss ihren Angaben im Wesentlichen dieselben Ergebnisse zeitigte wie die Untersuchung vom April 2009, weiter festhielt, nach wie vor liessen sich Einbussen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit objektivieren, welche sich mit zunehmender Komplexität der Anforderungen verstärkten (S. 13), ist mit den Gutachtern darauf hinzuweisen, dass in der letzten Untersuchung von 2022 weder eine Performance- noch eine Beschwerdevalidierung durchgeführt wurde (act. II 244 S. 2). Dies stellte denn auch Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 15 - D.________ in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2024 (act. I 3) nicht in Abrede. Auch setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdevalidierung im interdisziplinären Konsens – und damit unter Berücksichtigung auch der neurologischen Einschätzungen – als "sehr auf- fällig" beurteilt wurde (act. II 204.1 S. 13). Sodann ist entgegen Dr. med. D.________ (act. I 3) nachvollziehbar, dass die Gutachter keine spezifische neuropsychologische Abklärung durchführten: Zunächst stellte Prof. Dr. med. J.________ während der Untersuchung ausdrücklich keine Anhalts- punkte für Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen fest (act. II 204.3 S. 15). Zudem wäre die Aussagekraft einer neuropsycho- logischen Testung in Anbetracht der gutachterlich sowie mittels Beschwer- devalidierung festgestellten Aggravation fraglich. Schliesslich besteht seitens der MS nach übereinstimmender Aktenlage bei einem EDSS-Wert von 1.0 (= keine Behinderung, minimale Abnormität in einem funktionellen System [vgl. zuletzt act. II 204.1 S. 10; 241 S. 3) ein stabiler Verlauf ohne schubverdächtige Ereignisse (act. II 147 S. 7), und auch hinsichtlich der angeborenen cerebralen Anlageanomalie ergeben die Akten keine An- haltspunkte für eine im Verlauf eingetretene wesentliche Verschlechterung. Gegenteils wurden noch anlässlich einer Verlaufskontrolle im Juli 2022 keine Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion gefunden (act. II 146 S. 19). Schliesslich lässt sich entgegen Dr. med. D.________ auch aus dem Mini- ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychi- schen Erkrankungen [vgl. act. II 204.2 S. 36-41]) nicht der Schluss auf das Vorliegen einer neurologischen Beeinträchtigung ziehen (act. II 236 S. 2), da dieses – für psychische Beeinträchtigungen entwickelte – Beurteilungs- instrument offensichtlich nicht dazu dient, eine (neurologische) Ursache von Beschwerden zu ermitteln. Damit kann auch offen bleiben, ob Dr. med. D.________ in seiner Eigenschaft als Psychiater überhaupt über die erfor- derliche Fachkompetenz für die Beurteilung neurologischer Beeinträchti- gungen verfügt. Demnach ist es im Lichte der Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Gutachter den neurologischen Befunden keine relevanten Aus- wirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen beimassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 16 - 3.5.2 Weiter wird beanstandet, dass den Anhaltspunkten für eine mögli- che Persönlichkeitsstörung "nicht weiter nachgegangen" worden sei und sich die Gutachter darauf beschränkt hätten, eine Verdachtsdiagnose zu stellen (Beschwerde S. 4; act. II 204.1 S. 10). 3.5.2.1 Ob dieser Einwand vor dem Hintergrund der gutachterlich festge- stellten Aggravation (act. II 204.1 S. 12 f.) und der daran anknüpfenden Frage, ob in psychischer Hinsicht überhaupt eine versicherte Gesundheits- schädigung vorliegt (vgl. E. 2.1.2 vorne), relevant ist, kann offen bleiben. Denn den beschwerdeweisen Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass Persönlichkeitsstörungen in der Regel in der Kindheit oder der Adoleszenz beginnen (vgl. DILLING /MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274), nach der Aktenlage jedoch erstmals En- de August 2022 eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vermutet wurde (act. II 146 S. 5 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerde- führerin bereits knapp 40jährig war. Bereits in diesem Lichte sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin immerhin zwei Ausbildun- gen (act. II 83 S. 5; 96.25) erfolgreich abschliessen konnte, überzeugt die Kritik am Gutachten bzw. die Annahme von Dr. med. D.________, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor (act. I 3 S. 2), nicht. Sodann hat dieser Arzt ursprünglich selbst einzig die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (act. II 182 S. 2). Soweit Dr. med. D.________ in seiner Stellung- nahme vom 1. Mai 2024 seine inzwischen anderweitige Beurteilung damit begründet, dass er den Bericht vom 29. März 2023 zu Beginn der Behand- lung erstellt und inzwischen bessere Erkenntnis habe, überzeugt dies nicht: So enthält der nämliche Bericht keine differentialdiagnostischen oder an- derweitige Überlegungen, welche darauf schliessen lassen, dass Dr. med. D.________ bereits damals eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zumin- dest in Betracht gezogen hätte – dies vor dem Hintergrund, dass die letzte Kontrolle am 14. März 2023 erfolgt war (S. 2) und die Behandlungen durch ihn, je nach Quelle, bereits seit Oktober bzw. Dezember 2022 (act. II 156; 160; 204.2 S. 27, 33) bei wöchentlichen Sitzungen (act. II 182 S. 2) und damit in einer erheblichen Frequenz stattfanden, womit Dr. med. D.________ im März 2023 die psychische Befundlage von Seiten der Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin hinreichend bekannt gewesen sein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 17 - dürfte. Ebenso vermag er mit seiner Kritik, es fehle "die Objektivierung der Symptomatik (z.B. SKID-II Persönlichkeitstest), also die Durchführung einer spezifischen Persönlichkeitsdiagnostik" (act. II 236 S. 3), nicht durchzudrin- gen, unterliegt die Durchführung psychiatrischer Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des BGer 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2), zumal im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ohnehin in erster Linie die klinische Untersu- chung in Kenntnis der Anamnese massgebend ist. Vorliegend enthält das psychiatrische Teilgutachten sowohl eine detaillierte Befunderhebung (act. II 204.2 S. 34 f.) als auch eine ausführliche Anamnese (S. 24 ff.). Dass med. pract. I.________ auf die Durchführung psychologischer Tests ver- zichtete, ist angesichts der festgestellten Aggravation nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.5.2.2 Ebenso eine Frage des gutachterlichen Ermessens bildet sodann das Einholen einer Fremdanamnese (Urteil des BGer 9C_939/2012 vom
  11. September 2013 E. 2.2.1). Med. pract. I.________ hielt insoweit fest, für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Fremdanamnesen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, so dass es differentialdiagnostisch insoweit bei einer Verdachtsdiagnose bleiben müs- se (act. II 204.2 S. 44). Dass med. pract. I.________ von weiteren Erhe- bungen im Rahmen einer Fremdanamnese absah, ist entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) und Dr. med. D.________ (act. II 236 S. 3) ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden: Wie bereits hiervor dargelegt, stand das Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitss- törung nach den Akten zu keinem Zeitpunkt im Raum (vgl. auch act. II 146 S. 15-17; 155 S. 2; 182 S. 2), namentlich auch nicht nach einem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik E.________ (vgl. act. II 146 S. 1-4). Erstmals wurde die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin unter psychiatrischem Blickwinkel in der Klinik K.________ diskutiert, wo sie sich vom 23. bis 29. August 2022 aufhielt. Indessen vermuteten die Behandler einzig eine Ak- zentuierung von Persönlichkeitszügen und sahen sogar von der Vergabe der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung aufgrund der kurzen Auf- enthaltsdauer ab (act. II 146 S. 6); eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zogen die Behandler nicht in Betracht. Wie hiervor dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin anschliessend von Dr. med. D.________ weiter psy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 18 - chotherapeutisch behandelt, welcher dem Dargelegten zufolge bis zum Zeitpunkt, da der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 212) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheits- schadens die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt worden war, keine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen hatte, son- dern ausdrücklich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostizierte (act. II 182 S. 2). Mithin beruht der gutachterliche Hinweis auf das Fehlen frem- danamnestischer Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung und in der Fol- ge die Vergabe einzig einer entsprechenden Verdachtsdiagnose – womit eine Erkrankung bloss vermutet wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406; vgl. Urteil des BGer 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1) – nicht auf einer unzulänglichen Abklärung, sondern auf dem Umstand, dass aktenmässig trotz wiederholter psychiatrischer Abklärungen und sogar stationärer Aufenthalte eben gerade keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestan- den. Dies brachte die Gutachterin mit ihrer Anmerkung, "für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Fremdaname- sen", die eine solche festhielten, zum Ausdruck. Allfällige Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergaben sich sodann auch nicht anlässlich der Begutachtung; vielmehr stellte med. pract. I.________ auf- grund der Befundlage (act. II 204.2 S. 44) – und im Einklang mit den dama- ligen Einschätzungen der Behandler – allein eine Persönlichkeitsakzentuierung fest, wobei sie sich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Die gutachterlich gestellte Diagno- se einer Persönlichkeitsakzentuierung bei gleichzeitig blosser Verdachts- diagnose hinsichtlich einer Persönlichkeitsstörung ist demnach schlüssig und nachvollziehbar und spricht nicht gegen den Beweiswert des Gutach- tens. 3.5.3 Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin die (konsensuale) Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach eine Aggravation vorliege und eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne (act. II 204.1 S. 13; Beschwerde S. 5). Entgegen ihrer Auffassung haben med. pract. I.________ und Prof. Dr. med. J.________ ausführlich zu Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Einschränkungen Stellung genommen und dargelegt, weshalb sie von einer Aggravation ausgehen (act. II 204.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 19 - S. 12 f.). Soweit Dr. med. D.________ geltend macht, er könne nicht nach- vollziehen, dass die Inkonsistenzen allein auf eine Aggravation zurückzu- führen sein sollen und nicht im Rahmen eines komplexen Interaktionsge- schehens mit neurokognitiven Defiziten im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung (act. I 3 S. 2), so verkennt er, dass diese Beurtei- lung nicht aus isoliert psychiatrischer Sicht, sondern – wie in der Begutach- tung erfolgt (act. II 204.1) – im interdisziplinären Konsens stattzufinden hat. Wohl können mit Dr. med. D.________ einzelne, für sich genommen "unter der Relevanzschwelle" liegende Diagnosen in der Kumulation eine relevan- te gesundheitliche Einschränkung bewirken (act. I 3 S. 2). Umgekehrt gilt aber auch, dass mehrere Diagnosen nicht automatisch auch eine höhere funktionelle Beeinträchtigung bedeuten, wovon Dr. med. D.________ aus- zugehen scheint. Was konkret zutrifft, bildet Gegenstand der interdiszi- plinären Beurteilung: Indem vorliegend mangels relevanter Befunde keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach in neurologischer Hinsicht eine Ein- schränkung des funktionellen Leistungsvermögens vorliegt und sich auch in psychischer Hinsicht die Befundlage bescheiden präsentiert, besteht auch kein Anlass für die Annahme einer disziplinenübergreifenden Wechselwir- kung, wie sie zwar seitens der Behandler immer wieder postuliert, nie aber konkret begründet wurde (act. II 146 S. 3; 182 S. 2). Jedenfalls ist die inter- disziplinäre Schlussfolgerung der Gutachter, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. II 204.1 S. 10) und – bei trotzdem angegebenen diversen Beeinträchtigungen – von einer Aggrava- tion auszugehen sei, unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und überzeugend. 3.5.4 Schliesslich datiert der – nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie unterzeichnete – Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 8. April 2025 (act. I 4) nach dem streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. E. 3.2 vorne), weshalb er vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Soweit die Be- schwerdeführerin daraus dennoch Rückschlüsse auf den hier massgebli- chen Zeitraum zu ziehen scheint (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2025), bleibt anzumerken, dass in diesem Bericht offensiv die Rentenprüfung befürwor- tet wird (act. I 4 S. 9), womit offensichtlich die Interessen der Beschwerde- führerin gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrgenommen werden sollen. Damit könnte auf diesen Bericht, der überdies keine (hier gebotene) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 20 - Beschwerdevalidierung enthält, so oder anders nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2). 3.5.5 Demnach enthalten die Berichte von Dr. med. D.________ vom
  12. Dezember 2023 (act. II 236) und vom 1. Mai 2024 (act. I 3) sowie die übrigen medizinischen Berichte (vgl. E. 3.2 vorne) keine konkreten Indizien (vgl. E. 3.3.2 vorne) gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom
  13. September 2023 (act. II 204.1 ff.) sowie der Stellungnahme vom 21. Fe- bruar 2024 (act. II 244). Der beantragten Rückweisung an die Beschwer- degegnerin zwecks Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung bedarf es demnach nicht. 3.6 Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens zu Recht verneint (act. II 245). Damit besteht mangels Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen bzw. eine Invalidenrente (vgl. E. 1.2 und E. 2.2 vorne). Dies gilt mit Blick auf die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten (vgl. act. II 204.1 S. 14) für den gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraum seit der Neuanmel- dung im Januar 2022. Zwar wurde im RAD-Bericht vom 10. Februar 2023 (act. II 162) ab Juli 2022 bis Ende 2022 eine 100%ige und ab Januar 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert (S. 8). Wie jedoch derselbe RAD- Arzt PD Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens zutreffend feststellte, ist eine persönliche Begutachtung und fachpsychiatrische Untersuchung gegenü- ber einem einzig auf Ausführungen behandelnder Ärzte basierenden Be- richt beweismässig in der Regel "überlegen" (act. II 233 S. 3). Insoweit beruft sich auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf den RAD- Bericht vom 10. Februar 2023. Schliesslich ist die Einschätzung einer seit der Neuanmeldung im Januar 2022 fehlenden Invalidität auch im Lichte der Aktenlage schlüssig, wird darin doch im Wesentlichen ein Beschwerden- und Symptomverlauf dokumentiert (vgl. E. 3.2 vorne), wie er sich auch ge- genüber den Gutachtern präsentierte. 3.7 Zusammenfassend erging die angefochtene Verfügung vom
  14. April 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 21 -
  15. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346 - 22 -
  19. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 346 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346

- 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________, gelernte ..., meldete sich im Oktober 2006 unter Hinweis auf eine Psoriasisarthritis bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] 3; 96 S. 25). Die IVB gewährte Umschulung zur ... (act. II 29; 67; 75), wobei sie die entsprechende Ab- schlussprüfung bei inzwischen diagnostizierter, jedoch stabiler Multipler Sklerose (MS; act. II 64 S. 3) im zweiten Anlauf bestand und sich das Fähigkeitszeugnis "..." erwarb (act. II 83 S. 5). Im September 2011 trat die Versicherte eine 100%-Anstellung im ... an (act. II 86), woraufhin die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. September 2011 unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung abschloss (act. II 88). A.b. Im Januar 2022 meldete sich die inzwischen stellenlose Versicherte unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an (act. II 89; 116 S. 4). Die IVB gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 121), stellte diese jedoch mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (act. II

142) mit der Begründung ein, es bedürfe zunächst der Stabilisierung der gesundheitlichen Situation. Im Rahmen der weiteren Leistungs- bzw. Ren- tenprüfung (act. II 143) holte die IVB Berichte behandelnder Ärzte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 157-162). Mit dessen Einschätzung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit (act. II 162 S. 8) war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 164 S. 1) und stand auch einem Aufbautraining ablehnend gegenüber (act. II 168 S. 2), woraufhin die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 167) bei der C.________ (nachfolgend MEDAS) eine bidisziplinäre neurolo- gisch-psychiatrische Begutachtung veranlasste (Expertise vom 7. Septem-

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- 3 - ber 2023 [act. II 204.1 ff.]). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 (act. II

212) stellte die IVB der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen mit der Begründung in Aussicht, es lägen keine Beschwer- den mit invalidisierendem Charakter vor. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen (act. II 231; 236), woraufhin die IVB zwei Stellungnahmen des RAD einholte (act. II 233; 239) und bei der MEDAS Rückfragen stellte (act. II 244). Mit Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245) entschied die IVB wie im Vorbe- scheid vom 11. Oktober 2023 in Aussicht gestellt, nachdem sie bereits mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. II

234) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte. B. Gegen die Verfügung vom 4. April 2024 liess die Versicherte, vertreten durch B.________ AG, mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde erheben. Sie stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 4. April 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem IVG zu ge- währen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin einen Be- richt der psychiatrischen Klinik E.________ vom 8. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) zu den Akten reichen.

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf "IV- Leistungen", nachdem sie bereits mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 11. Dezember 2023 (act. II 234) einen weiteren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hatte. Vor diesem Hin- tergrund kann sich die mit Verfügung vom 4. April 2024 erfolgte generelle Verneinung eines Anspruchs auf "IV-Leistungen" grundsätzlich nicht noch- mals auf berufliche Massnahmen beziehen, sondern – mit Blick auf das im Januar 2022 eingereichte Leistungsgesuch ("Berufliche Integration/Rente" [act. II 89]) – allein auf den Rentenanspruch, zumal zwischenzeitlich auch kein neues Gesuch um konkrete berufliche Massnahmen gestellt wurde. Dies wird in der Beschwerde verkannt, soweit nicht weiter spezifizierte "Leistungen nach dem IVG" beantragt werden. Ob und wenn ja inwieweit die unangefochten gebliebene Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. II

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- 5 -

234) Bestand hätte, wenn die vorliegende Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 4. April 2024 gutzuheissen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwer- deführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

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- 6 - 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori- schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Er- scheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prü- fung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-

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- 7 - ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

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- 8 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Mit Mitteilung vom 12. September 2011 (act. II 88), welche – nachdem keine Verfügung verlangt wurde – einer rechtskräftigen Verfü- gung gleichgestellt ist (Art. 74quater Abs. 1 i.V.m. Art. 74ter lit. b IVV), wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Gleichzeitig stellte die Be- schwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2011 festangestellt (vgl. act. II 86 S. 2) und aufgrund des dabei erzielten Lohns rentenausschliessend eingegliedert. Damit befand die Beschwerdegegnerin (zumindest implizit) auch über den Rentenanspruch basierend auf dem tatsächlich erzielten Verdienst. Sodann steht fest, dass die Beschwerdefüh- rerin seit der Anmeldung im Januar 2022 (act. II 89) bis zur hier angefoch- tenen Verfügung vom 4. April 2024 (act. II 245) nicht mehr erwerbstätig war (act. II 132 S. 2), womit in erwerblicher Hinsicht sowohl ein Neuanmel- dungs- als auch ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.3.1 – E. 2.3.3 vorne) und der Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.4 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. 3.2 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom

4. April 2024 (act. II 245) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

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- 9 - 3.2.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 28. Juli 2022 (act. II 146 S. 18-20) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 18): - Schubförmig-remittierende MS (ED [= Erstdiagnose] 2009) - Depression - Angeborene cerebrale Anlageanomalie ▪ Hydrocephalus und Balkendysplasie ▪ Status nach VP-Shunt-Anlage im Alter von 5 Tagen - Psoriasis-Arthropathie (aktuell beschwerdefrei) In der Beurteilung wurde festgehalten, die Verlaufskontrolle sei bei schub- förmig-remittierender MS, aktuell ohne Immuntherapie, erfolgt. Anamnes- tisch bestehe ein stabiler Verlauf seit der letzten Konsultation ohne schubverdächtige Ereignisse. Im Vordergrund ständen weiterhin die De- pression, die kognitiven Defizite (Gedächtnis- und Konzentrationsstörung) sowie die Tagesschläfrigkeit und reduzierte Belastbarkeit. Im April 2022 sei eine cerebrale Bildgebung erfolgt, in der sich im langfristigen Verlauf (letzte dokumentierte Voruntersuchung 2009) nur eine mässige Zunahme der Lä- sionen gezeigt habe. Es hätten sich ansonsten keine Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion, bei angeborener cerebraler Anlageanomalie, finden lassen. Klinisch seien die kognitiven Defizite und ausgeprägte Tagesmü- digkeit am ehesten multifaktoriell bedingt bei bekannter Depression, MS und möglichem OSAS (= obstruktives Schlafapnoe-Syndrom). In erster Linie scheine eine optimale Behandlung der Depression zur Verbesserung der Symptomatik vordergründig (S. 19). Im Bericht vom 11. August 2022 betreffend eine neuropsychologische Un- tersuchung am Spital F.________ (act. II 146 S. 12-14) wurde festgehalten, wie bereits bei der Voruntersuchung (2009) festgestellt, finde sich auch bei der aktuellen Untersuchung ein weitgehend unauffälliges kognitives Test- leistungsprofil. Nach wie vor liessen sich Einbussen in der Verarbeitungs- geschwindigkeit objektivieren, welche sich mit zunehmender Komplexität der Anforderungen verstärkten (S. 13). 3.2.2 Im Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 30. Sep- tember 2022 (act. II 146 S. 1-4) wurde in psychischer Hinsicht die folgende Diagnose gestellt: Erschöpfungssyndrom, am ehesten multifaktoriell mit/bei:

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- 10 - - depressiver Episode, rezidivierender depressiver Episode (F32.1, F32.2) - MS - angeborener cerebraler Anlageanomalie - DD (= Differentialdiagnose) Chronic Fatique Snydrome - Long-Covid-Syndrome Es bestehe ein Erschöpfungssyndrom, das nicht allein durch eine affektive Störung erklärt werden könne. Eine weitere psychosomatische Behandlung und Abklärung seien indiziert (S. 3). 3.2.3 Der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt nach interner Zuweisung an H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie (act. II 158 f.), im Bericht vom 10. Fe- bruar 2023 (act. II 162) fest, aufgrund der psychischen Störungsbilder, der komorbid vorliegenden somatischen Beschwerden und der Fähigkeitsbe- einträchtigungen bestehe bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit ab Juli bis Dezember 2022 eine 100%ige und ab Januar 2023 eine 50%ige Leistungseinschränkung (S. 7). 3.2.4 Dr. med. D.________ hielt im undatierten, bei der Beschwerde- gegnerin am 29. März 2023 eingegangenem Bericht (nachfolgend Bericht vom 29. März 2023 [act. II 182]) fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen weiterhin eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F 33.2), eine angeborene cerebrale Anlageanomalie (Hydrozephalus und Balkendysplasie, Status nach VP Shunt Anlage im Alter von 5 Tagen) sowie eine akzentuierte Per- sönlichkeit (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der Interaktion der drei genannten Diagnosen im Sinne der Komorbidität und der sich ungünstig beeinflussen- den Symptome sei die Prognose bezüglich Erlangen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit schlecht. Die Restarbeitsfähigkeit sollte evaluiert werden (S. 2). 3.2.5 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 7. September 2023 (act. II 204 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 204.1 S. 10 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine

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- 11 - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) - DD Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrionen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Multiple Sklerose (ICD-10 G35.1) mit/bei: • Status nach Retrobulbärneuritis links 11/2008 • Erstdiagnose 2009 • EDSS (= Expanded Disability Status Scale) 1.0 • MR-tomographisch 11/2008 zeitliche und räumliche Dissemination •

28. April 2022 MRI Neurokranium: Im Vergleich zu 2009 unverän- derte Ventrikelweite bei vorbekannter Asymmetrie der inneren Li- quorräume bei bekannter Anlagestörung des Corpus callosum. Kein Hinweis auf hydrocephalen Aufstau • positive liquorspezifische oligoklonale Banden - Angeborene cerebrale Anlageanomalie mit: • Hydrocephalus internus (ICD-10 G91.9) mit ventriculo- peritonealen Shunt (ICD-10 Z98.2) • Balkendysplasie Die Gutachterin med. pract. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, eine affektive Störung wie eine depressive Epi- sode lasse sich anhand der nicht gänzlich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und der Inkonsistenzen nicht diagnostizieren, auch wenn nach den eigenen Angaben und auch nach dem BDI (= Beck- Depressions-Inventar) genug Symptome bestünden. Der klinische Eindruck spreche allerdings auch gegen das Vorliegen einer depressiven Episode (act. II 204.2 S. 47). Es lasse sich eine Anpassungsstörung an die verän- derten Umstände festhalten, die Arbeitslosigkeit, die Erfolgslosigkeit bei der Stellensuche. Die Beschwerdeführerin berichte auch über Mühe beim An- passen an Regeln aufgrund der Corona-Pandemie: Sie habe am letzten Arbeitsplatz auf ihrer Meinung beharrt und es sei zu Schwierigkeiten mit anderen Personen gekommen. Dies spreche auch für eine zugrundelie- gende Persönlichkeitsakzentuierung DD Persönlichkeitsstörung. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Frem- danamnesen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, so dass es differen- tialdiagnostisch bei einer Verdachtsdiagnose bleiben müsse (S. 48). Ferner hielt der Gutachter Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, fest, die beiden neurologischen Diagnosen MS und cerebrale Anlageano- malien seien aufgrund detaillierter fachärztlicher Diagnostik gestellt worden und könnten aufgrund der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Die

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- 12 - beiden Diagnosen seien vor dem Hintergrund der heutigen neuroanatomi- schen und pathogenetischen Kenntnisse nicht zusammenhängend. Die MS sei in früheren Berichten mit einem EDSS-Wert von 3.0 eingestuft worden. Dieser Wert sei aktuell nicht nachvollziehbar, da mit dem EDSS nur MS- bedingte Einschränkungen bemessen würden und nicht auch nicht-MS- bedingte Einschränkungen berücksichtigt werden sollten. Deshalb sei der EDSS-Wert vorliegend mit 1.0 zu bemessen (act. II 204.3 S. 19). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten zum Teil nicht konsistent und plausibel (act. II 204.1 S. 12); die Beschwerdevalidierung falle sehr auffällig aus. Die Beschwerden würden zum Teil sehr deutlich vorgetragen, mit einem Wei- nen, das theatralisch wirke. Es liege eine Aggravation vor, eine Simulation könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 13). Die Arbeitsunfähig- keit betrage sowohl in der angestammten Tätigkeit (...) wie auch in einer Verweistätigkeit 0 %. Bis auf Zeiten der Klinikaufenthalte sei eine Arbeits- fähigkeit von 100 % durchgehend anzunehmen, allenfalls mit leichten Schwankungen auf 80 % bei akuter Belastung. Vor diesem Hintergrund lasse sich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Folgendes festhalten: Die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen und deren versicherungsmedizini- sche Relevanz könnten aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden. Dies gelte u. a. für eine in der Vergangenheit festgestellte IV-Relevanz ei- ner depressiven Verstimmung (S. 14). 3.2.6 Mit Bericht vom 22. November 2023 (act. II 233) bzw. vom 14. De- zember 2023 (act. II 236) nahmen der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ respektive der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ jeweils Stellung zum MEDAS-Gutachten. In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244) hielten die Gutachter Prof. Dr. med. J.________ und med. pract. I.________ an ihren Einschätzungen im Gutachten vom 7. Septem- ber 2023 (act. II 204.1 ff.) fest. 3.2.7 Dr. med. D.________ hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1. Mai 2024 (act. I 3) an seinen von den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten abweichenden Standpunk- ten fest.

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- 13 - 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 7. September 2023 (act. II 204.1 ff.) samt ergänzender Stel- lungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt Beweis (vgl. E. 3.3.2 vorne).

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- 14 - Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Ein- schätzung sowie die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit über- zeugend und die psychiatrische Teilexpertise orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen der festgestellten (psychischen) Beein- trächtigungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (E. 2.1.2 vorne; vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes PD Dr. med. G.________ vom 22. November 2023 [act. II 233]). Danach liegen nach interdisziplinärer Einschätzung bei der Beschwerdeführerin in neurologi- scher Hinsicht eine MS sowie eine angeborene cerebrale Anlageanomalie und in psychiatrischer Hinsicht eine Akzentuierung von Persönlichkeitszü- gen (ICD-10 Z73.1) – DD Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrio- nen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F60) – sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor, welche Diagnosen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (act. II 204.1 S. 10 f.). 3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des MEDAS- Gutachtens. Was sie dagegen unter Verweis auf die Berichte des behan- delnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2023 (act. II

236) und vom 1. Mai 2024 (act. I 3) vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), dringt jedoch nicht durch: 3.5.1 Zunächst wird kritisiert, die gutachterlich erfolgte Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit widerspreche den neuropsycho- logischen Befunden anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2022 im Spital F.________ (act. II 146 S. 12-14; 236 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2024 (act. II 244 S. 2) hielten die Gutachter hierzu über- zeugend fest, dass damals ein "weitgehend unauffälliges kognitives Test- leistungsprofil" festgestellt wurde (act. II 146 S. 13). Soweit die untersuchende Psychologin im Bericht vom 11. August 2022, welcher gemäss ihren Angaben im Wesentlichen dieselben Ergebnisse zeitigte wie die Untersuchung vom April 2009, weiter festhielt, nach wie vor liessen sich Einbussen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit objektivieren, welche sich mit zunehmender Komplexität der Anforderungen verstärkten (S. 13), ist mit den Gutachtern darauf hinzuweisen, dass in der letzten Untersuchung von 2022 weder eine Performance- noch eine Beschwerdevalidierung durchgeführt wurde (act. II 244 S. 2). Dies stellte denn auch Dr. med.

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- 15 - D.________ in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2024 (act. I 3) nicht in Abrede. Auch setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdevalidierung im interdisziplinären Konsens – und damit unter Berücksichtigung auch der neurologischen Einschätzungen – als "sehr auf- fällig" beurteilt wurde (act. II 204.1 S. 13). Sodann ist entgegen Dr. med. D.________ (act. I 3) nachvollziehbar, dass die Gutachter keine spezifische neuropsychologische Abklärung durchführten: Zunächst stellte Prof. Dr. med. J.________ während der Untersuchung ausdrücklich keine Anhalts- punkte für Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen fest (act. II 204.3 S. 15). Zudem wäre die Aussagekraft einer neuropsycho- logischen Testung in Anbetracht der gutachterlich sowie mittels Beschwer- devalidierung festgestellten Aggravation fraglich. Schliesslich besteht seitens der MS nach übereinstimmender Aktenlage bei einem EDSS-Wert von 1.0 (= keine Behinderung, minimale Abnormität in einem funktionellen System [vgl. zuletzt act. II 204.1 S. 10; 241 S. 3) ein stabiler Verlauf ohne schubverdächtige Ereignisse (act. II 147 S. 7), und auch hinsichtlich der angeborenen cerebralen Anlageanomalie ergeben die Akten keine An- haltspunkte für eine im Verlauf eingetretene wesentliche Verschlechterung. Gegenteils wurden noch anlässlich einer Verlaufskontrolle im Juli 2022 keine Hinweise auf eine Shunt-Dysfunktion gefunden (act. II 146 S. 19). Schliesslich lässt sich entgegen Dr. med. D.________ auch aus dem Mini- ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychi- schen Erkrankungen [vgl. act. II 204.2 S. 36-41]) nicht der Schluss auf das Vorliegen einer neurologischen Beeinträchtigung ziehen (act. II 236 S. 2), da dieses – für psychische Beeinträchtigungen entwickelte – Beurteilungs- instrument offensichtlich nicht dazu dient, eine (neurologische) Ursache von Beschwerden zu ermitteln. Damit kann auch offen bleiben, ob Dr. med. D.________ in seiner Eigenschaft als Psychiater überhaupt über die erfor- derliche Fachkompetenz für die Beurteilung neurologischer Beeinträchti- gungen verfügt. Demnach ist es im Lichte der Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar, wenn die Gutachter den neurologischen Befunden keine relevanten Aus- wirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen beimassen.

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- 16 - 3.5.2 Weiter wird beanstandet, dass den Anhaltspunkten für eine mögli- che Persönlichkeitsstörung "nicht weiter nachgegangen" worden sei und sich die Gutachter darauf beschränkt hätten, eine Verdachtsdiagnose zu stellen (Beschwerde S. 4; act. II 204.1 S. 10). 3.5.2.1 Ob dieser Einwand vor dem Hintergrund der gutachterlich festge- stellten Aggravation (act. II 204.1 S. 12 f.) und der daran anknüpfenden Frage, ob in psychischer Hinsicht überhaupt eine versicherte Gesundheits- schädigung vorliegt (vgl. E. 2.1.2 vorne), relevant ist, kann offen bleiben. Denn den beschwerdeweisen Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass Persönlichkeitsstörungen in der Regel in der Kindheit oder der Adoleszenz beginnen (vgl. DILLING /MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274), nach der Aktenlage jedoch erstmals En- de August 2022 eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen vermutet wurde (act. II 146 S. 5 f.), mithin zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerde- führerin bereits knapp 40jährig war. Bereits in diesem Lichte sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin immerhin zwei Ausbildun- gen (act. II 83 S. 5; 96.25) erfolgreich abschliessen konnte, überzeugt die Kritik am Gutachten bzw. die Annahme von Dr. med. D.________, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor (act. I 3 S. 2), nicht. Sodann hat dieser Arzt ursprünglich selbst einzig die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (act. II 182 S. 2). Soweit Dr. med. D.________ in seiner Stellung- nahme vom 1. Mai 2024 seine inzwischen anderweitige Beurteilung damit begründet, dass er den Bericht vom 29. März 2023 zu Beginn der Behand- lung erstellt und inzwischen bessere Erkenntnis habe, überzeugt dies nicht: So enthält der nämliche Bericht keine differentialdiagnostischen oder an- derweitige Überlegungen, welche darauf schliessen lassen, dass Dr. med. D.________ bereits damals eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zumin- dest in Betracht gezogen hätte – dies vor dem Hintergrund, dass die letzte Kontrolle am 14. März 2023 erfolgt war (S. 2) und die Behandlungen durch ihn, je nach Quelle, bereits seit Oktober bzw. Dezember 2022 (act. II 156; 160; 204.2 S. 27, 33) bei wöchentlichen Sitzungen (act. II 182 S. 2) und damit in einer erheblichen Frequenz stattfanden, womit Dr. med. D.________ im März 2023 die psychische Befundlage von Seiten der Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin hinreichend bekannt gewesen sein

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- 17 - dürfte. Ebenso vermag er mit seiner Kritik, es fehle "die Objektivierung der Symptomatik (z.B. SKID-II Persönlichkeitstest), also die Durchführung einer spezifischen Persönlichkeitsdiagnostik" (act. II 236 S. 3), nicht durchzudrin- gen, unterliegt die Durchführung psychiatrischer Tests doch grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des BGer 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2), zumal im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ohnehin in erster Linie die klinische Untersu- chung in Kenntnis der Anamnese massgebend ist. Vorliegend enthält das psychiatrische Teilgutachten sowohl eine detaillierte Befunderhebung (act. II 204.2 S. 34 f.) als auch eine ausführliche Anamnese (S. 24 ff.). Dass med. pract. I.________ auf die Durchführung psychologischer Tests ver- zichtete, ist angesichts der festgestellten Aggravation nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.5.2.2 Ebenso eine Frage des gutachterlichen Ermessens bildet sodann das Einholen einer Fremdanamnese (Urteil des BGer 9C_939/2012 vom

5. September 2013 E. 2.2.1). Med. pract. I.________ hielt insoweit fest, für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Fremdanamnesen, die den Akten nicht zu entnehmen seien, so dass es differentialdiagnostisch insoweit bei einer Verdachtsdiagnose bleiben müs- se (act. II 204.2 S. 44). Dass med. pract. I.________ von weiteren Erhe- bungen im Rahmen einer Fremdanamnese absah, ist entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) und Dr. med. D.________ (act. II 236 S. 3) ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden: Wie bereits hiervor dargelegt, stand das Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitss- törung nach den Akten zu keinem Zeitpunkt im Raum (vgl. auch act. II 146 S. 15-17; 155 S. 2; 182 S. 2), namentlich auch nicht nach einem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik E.________ (vgl. act. II 146 S. 1-4). Erstmals wurde die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin unter psychiatrischem Blickwinkel in der Klinik K.________ diskutiert, wo sie sich vom 23. bis 29. August 2022 aufhielt. Indessen vermuteten die Behandler einzig eine Ak- zentuierung von Persönlichkeitszügen und sahen sogar von der Vergabe der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung aufgrund der kurzen Auf- enthaltsdauer ab (act. II 146 S. 6); eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zogen die Behandler nicht in Betracht. Wie hiervor dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin anschliessend von Dr. med. D.________ weiter psy-

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- 18 - chotherapeutisch behandelt, welcher dem Dargelegten zufolge bis zum Zeitpunkt, da der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 212) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheits- schadens die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt worden war, keine Persönlichkeitsstörung in Betracht gezogen hatte, son- dern ausdrücklich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostizierte (act. II 182 S. 2). Mithin beruht der gutachterliche Hinweis auf das Fehlen frem- danamnestischer Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung und in der Fol- ge die Vergabe einzig einer entsprechenden Verdachtsdiagnose – womit eine Erkrankung bloss vermutet wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406; vgl. Urteil des BGer 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1) – nicht auf einer unzulänglichen Abklärung, sondern auf dem Umstand, dass aktenmässig trotz wiederholter psychiatrischer Abklärungen und sogar stationärer Aufenthalte eben gerade keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestan- den. Dies brachte die Gutachterin mit ihrer Anmerkung, "für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fehlten weitere Angaben wie Fremdaname- sen", die eine solche festhielten, zum Ausdruck. Allfällige Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergaben sich sodann auch nicht anlässlich der Begutachtung; vielmehr stellte med. pract. I.________ auf- grund der Befundlage (act. II 204.2 S. 44) – und im Einklang mit den dama- ligen Einschätzungen der Behandler – allein eine Persönlichkeitsakzentuierung fest, wobei sie sich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Die gutachterlich gestellte Diagno- se einer Persönlichkeitsakzentuierung bei gleichzeitig blosser Verdachts- diagnose hinsichtlich einer Persönlichkeitsstörung ist demnach schlüssig und nachvollziehbar und spricht nicht gegen den Beweiswert des Gutach- tens. 3.5.3 Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin die (konsensuale) Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach eine Aggravation vorliege und eine Simulation nicht ausgeschlossen werden könne (act. II 204.1 S. 13; Beschwerde S. 5). Entgegen ihrer Auffassung haben med. pract. I.________ und Prof. Dr. med. J.________ ausführlich zu Konsistenz und Plausibilität der geltend gemachten Einschränkungen Stellung genommen und dargelegt, weshalb sie von einer Aggravation ausgehen (act. II 204.1

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- 19 - S. 12 f.). Soweit Dr. med. D.________ geltend macht, er könne nicht nach- vollziehen, dass die Inkonsistenzen allein auf eine Aggravation zurückzu- führen sein sollen und nicht im Rahmen eines komplexen Interaktionsge- schehens mit neurokognitiven Defiziten im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung (act. I 3 S. 2), so verkennt er, dass diese Beurtei- lung nicht aus isoliert psychiatrischer Sicht, sondern – wie in der Begutach- tung erfolgt (act. II 204.1) – im interdisziplinären Konsens stattzufinden hat. Wohl können mit Dr. med. D.________ einzelne, für sich genommen "unter der Relevanzschwelle" liegende Diagnosen in der Kumulation eine relevan- te gesundheitliche Einschränkung bewirken (act. I 3 S. 2). Umgekehrt gilt aber auch, dass mehrere Diagnosen nicht automatisch auch eine höhere funktionelle Beeinträchtigung bedeuten, wovon Dr. med. D.________ aus- zugehen scheint. Was konkret zutrifft, bildet Gegenstand der interdiszi- plinären Beurteilung: Indem vorliegend mangels relevanter Befunde keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach in neurologischer Hinsicht eine Ein- schränkung des funktionellen Leistungsvermögens vorliegt und sich auch in psychischer Hinsicht die Befundlage bescheiden präsentiert, besteht auch kein Anlass für die Annahme einer disziplinenübergreifenden Wechselwir- kung, wie sie zwar seitens der Behandler immer wieder postuliert, nie aber konkret begründet wurde (act. II 146 S. 3; 182 S. 2). Jedenfalls ist die inter- disziplinäre Schlussfolgerung der Gutachter, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. II 204.1 S. 10) und – bei trotzdem angegebenen diversen Beeinträchtigungen – von einer Aggrava- tion auszugehen sei, unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und überzeugend. 3.5.4 Schliesslich datiert der – nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie unterzeichnete – Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 8. April 2025 (act. I 4) nach dem streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. E. 3.2 vorne), weshalb er vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Soweit die Be- schwerdeführerin daraus dennoch Rückschlüsse auf den hier massgebli- chen Zeitraum zu ziehen scheint (vgl. Eingabe vom 27. Mai 2025), bleibt anzumerken, dass in diesem Bericht offensiv die Rentenprüfung befürwor- tet wird (act. I 4 S. 9), womit offensichtlich die Interessen der Beschwerde- führerin gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrgenommen werden sollen. Damit könnte auf diesen Bericht, der überdies keine (hier gebotene)

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- 20 - Beschwerdevalidierung enthält, so oder anders nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2). 3.5.5 Demnach enthalten die Berichte von Dr. med. D.________ vom

14. Dezember 2023 (act. II 236) und vom 1. Mai 2024 (act. I 3) sowie die übrigen medizinischen Berichte (vgl. E. 3.2 vorne) keine konkreten Indizien (vgl. E. 3.3.2 vorne) gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom

7. September 2023 (act. II 204.1 ff.) sowie der Stellungnahme vom 21. Fe- bruar 2024 (act. II 244). Der beantragten Rückweisung an die Beschwer- degegnerin zwecks Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung bedarf es demnach nicht. 3.6 Somit hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens zu Recht verneint (act. II 245). Damit besteht mangels Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen bzw. eine Invalidenrente (vgl. E. 1.2 und E. 2.2 vorne). Dies gilt mit Blick auf die Einschätzungen im MEDAS-Gutachten (vgl. act. II 204.1 S. 14) für den gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraum seit der Neuanmel- dung im Januar 2022. Zwar wurde im RAD-Bericht vom 10. Februar 2023 (act. II 162) ab Juli 2022 bis Ende 2022 eine 100%ige und ab Januar 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert (S. 8). Wie jedoch derselbe RAD- Arzt PD Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens zutreffend feststellte, ist eine persönliche Begutachtung und fachpsychiatrische Untersuchung gegenü- ber einem einzig auf Ausführungen behandelnder Ärzte basierenden Be- richt beweismässig in der Regel "überlegen" (act. II 233 S. 3). Insoweit beruft sich auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf den RAD- Bericht vom 10. Februar 2023. Schliesslich ist die Einschätzung einer seit der Neuanmeldung im Januar 2022 fehlenden Invalidität auch im Lichte der Aktenlage schlüssig, wird darin doch im Wesentlichen ein Beschwerden- und Symptomverlauf dokumentiert (vgl. E. 3.2 vorne), wie er sich auch ge- genüber den Gutachtern präsentierte. 3.7 Zusammenfassend erging die angefochtene Verfügung vom

4. April 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346

- 21 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2024 346

- 22 - 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.