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200 2024 34

Bern VerwG · 2024-03-26 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2023 (vbv 76/2023)

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Beschwerdeführer) und seine Familie wurden ab November 2022 von der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Schreiben vom 3. April 2023 beantragte A.________ die Überprüfung des Sozialhilfebudgets in Bezug auf die Wohnkosten, die Integrationszulage (IZU) für sich und seine Ehefrau, die Krankenkassenprämien der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung sowie die Prämien für Zusatzversiche- rungen der zwei Töchter (Akten der EG B.________ unpag.). Nachdem die EG B.________ A.________ am 18. April 2023 per E-Mail das weitgehen- de Festhalten an den bisherigen Festlegungen mitgeteilt hatte, erkundigte sich A.________ bezüglich eines möglichen Widerspruchs (Akten der EG B.________ unpag.). Am 27. April 2023 reichte A.________ – ohne eine Antwort der EG B.________ abgewartet zu haben – bei der Regierungsstatthalterin Bern- Mittelland eine Beschwerde ein, welche am 8. Mai 2023 an die EG B.________ zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 sprach die EG B.________ A.________ eine IZU von monatlich Fr. 100.00 vom 1. November 2022 bis zum 31. Mai 2023 zu. Ab Juni 2023 bestehe Anspruch auf eine IZU, wenn pro Monat mindestens vier Arbeitsbemühungen in der geforderten Qualität eingereicht würden. Ebenfalls gutgeheissen wurde das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Zahnversicherung "…" der C.________ für die beiden Töch- ter von je monatlich Fr. 8.30 ab dem 1. November 2022. Hingegen wurden ein Anspruch der Ehefrau auf eine IZU zusätzlich zum Einkommensfreibe- trag (EFB), die Berücksichtigung des überhöhten Mietzinses im Umfang von monatlich Fr. 140.00, die Übernahme überhöhter Prämien für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie (implizit) die Zusatzversiche- rung "…" der Töchter verneint (Akten der Vorinstanz, [act. II] 15 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ am 12. Juni 2023 bei der Regierungsstatthal- terin Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Verfü- gung vom 12. Mai 2023 sei zu modifizieren und seinem Antrag vom 3. April 2023 vollständig und rückwirkend zu folgen (act. II 1 ff.). Nach einer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 teilte die EG B.________ mit E-Mail vom 22. August 2023 mit, der Sozialdienst habe das Dossier schliessen können. A.________ habe ab Dezember 2022 An- spruch auf Übergangsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL), welche vom Sozialdienst bevorschusst worden seien. Die in diesem Zeitraum erbrach- ten Leistungen würden durch die ÜL ziemlich genau abgedeckt (act. II 29). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2023 teilte das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland A.________ mit, es ziehe in Erwägung, das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des rechtserheblichen Interes- ses am Erlass eines Entscheids als erledigt abzuschreiben, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (act. II 31 f.). Mit Eingabe vom 13. September 2023 bestätigte A.________ seine Be- schwerde und reichte Kopien der Verfügung der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) vom 26. Juli 2023 betreffend ÜL und von seiner hiergegen am 30. August 2023 erhobenen Einsprache ein (act. II 33 ff.). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 hob die Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland die Verfügung vom 12. Mai 2023 hinsichtlich der reduzier- ten Übernahme der Mietkosten und der reduzierten Übernahme der Kran- kenkassenprämien der Grundversicherung der Töchter auf. Sie hielt fest, ab Unterstützungsbeginn bis zur Ablösung seien der gesamte Mietzins und ab dem 1. Januar 2023 bis zur Ablösung die gesamten Krankenkassen- prämien der Grundversicherung der Töchter zu übernehmen. Darüber hin- aus werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. II 45 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 4 C. Mit gleichentags persönlich überbrachter Eingabe vom 12. Januar 2024 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland vom

12. Dezember 2023. Er beantragt das Folgende: 1. Der obengenannte Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwer- de vom 12. Juni 2023 abweise. 2. Es sei dem Antrag vom 03. April 2023 vollständig rückwirkend stattzu- geben. 3. Die in der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 festgesetzten Erstat- tungen seien unverzüglich zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz verzichtete am 25. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob und in welchem Umfang hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 5 sichtlich der für die Zeit von Dezember 2022 bis Juli 2023 geltend gemach- ten Ansprüche aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer für diese Zeit rückwirkend ÜL zugesprochen wurde, er unter Berücksichtigung dieser Einnahmen nicht mehr als bedürftig gilt und die bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten sind (vgl. Urteil dieses Gerichts vom heutigen Tag, UeL/2023/670), ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, braucht mit Blick auf das Ergebnis nicht näher geklärt zu werden. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die- ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein- gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Entscheid vom 12. Dezember 2023 (act. II 45 ff.). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer beantragte unbe- fristete Zusprache einer IZU für sich selbst (E. 3.2 nachfolgend), die Zu- sprache einer IZU für seine Ehefrau kumulativ zum gewährten EFB (E. 3.4 nachfolgend) und die Übernahme der Prämien für die Versicherung "…" seiner Töchter (E. 4 nachfolgend). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine allfällige IZU während Krankheit im November und Dezember 2022, hat die Beschwerdegegnerin darüber doch nicht ver- fügt und ist die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Entscheid vom 12. Dezember 2023, Ziff. I 4)

E. 1.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden, nachdem die AKB mit Verfügung vom 16. Mai 2023 rückwirkend ab Januar 2022 Übergangs- leistungen zugesprochen hatte, von der Beschwerdegegnerin per Ende Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 6 2023 von der Sozialhilfe abgelöst und für die Zeit davor wurden die Sozial- hilfeleistungen mit Drittauszahlungsgesuch bei der AKB zurückgefordert (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom heutigen Tag, UeL/2023/670). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf höchstens Fr. 1'262.00 (Fr. 200.00 IZU betreffend den Beschwerdeführer für die Mo- nate Juni und Juli 2023; Fr. 900.00 betreffend die IZU der Ehefrau des Be- schwerdeführers für die Zeit von November 2022 bis Juli 2023; Prämien für Versicherungen der beiden Töchter für die Zeit von November 2022 bis Juli 2023 von monatlich je Fr. 9.00, d.h. total Fr. 162.00) und liegt unter Fr. 20'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).

E. 2.2 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial- hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Bedürftig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 7 keit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfe- leistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRI- STOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichten- den Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grund- sicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimm- ten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integra- tionszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerech- net (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). Den Gemeinden verbleibt beim Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung ein Ermessensspielraum, soweit die gesetzlichen Grundlagen bzw. die SKOS- Richtlinien keinen der Höhe nach bestimmten Anspruch vorsehen und es Sache der Sozialhilfebehörden ist, im Einzelfall den Verhältnissen und den konkret betroffenen Personen angepasste Lösungen zu treffen (vgl. Art. 25 SHG; BVR 2021 S. 159 E. 4.4).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt den von der Vorinstanz bestätigten Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung der IZU an ihn und seine Ehefrau.

E. 3.1.1 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirt- schaftliche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürfti- gen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungs- massnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungspro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 8 gramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemes- sen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.00 pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder sozia- le Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; Handbuch BKSE, Stichwort "Integrationszulage [IZU]" Ziff. 2; zur Bedeu- tung des Handbuchs BKSE vgl. BVR 2021 S. 166 E. 4.3). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Sozialhilfebe- zügerinnen und -bezüger zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen. Sie beruhen auf dem System, dass der Zulage eine Eigenleis- tung gegenüberstehen muss und sie werden deshalb nicht vorausset- zungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall ange- passt sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Sozialhilfebezügers. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrol- lierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Ei- genleistungen tatsächlich integral erbracht wurden. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss der Sozialhilfebezüger von sich aus erbringen (SKOS-Richtlinien C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.).

E. 3.1.2 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatori- sche Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Sind die Voraussetzungen für einen EFB nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der EFB bei der Be- rechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8e1 SHV). Mit dem EFB soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstütz- ten im ersten Arbeitsmarkt geschaffen werden, um die Integrationschancen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 9 zu verbessern und dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einzu- sparen (BVR 2021 S. 166 E. 4.2).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2. SHG sind Personen, die Sozialhilfe bean- spruchen, verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen. Sie ha- ben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Er- forderliche selber vorzukehren. Sie haben eine zumutbare Arbeit anzu- nehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den per- sönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person an- gemessen ist. Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspru- chen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch aus- serhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV).

E. 3.2 Umstritten ist der Anspruch auf eine IZU des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2023. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend bis zum Mai 2023 eine monatliche Integrationszulage zu. Für die Zukunft hielt sie fest, ab dem 1. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer mindestens vier Arbeits- bemühungen pro Monat in der geforderten Qualität, d.h. nicht nur für uni- versitäre Stellen, zu erbringen, damit er einen Anspruch auf IZU ab 1. Juni 2023 habe (act. II 15 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, der Beschwerdegegnerin seien seit Beginn der Sozialhilfe regelmässig Nachweise über die Integrationsbemühungen übermittelt worden. Diese Praxis sei auch nach dem 31. Mai 2023 nicht in Frage zu stellen (Be- schwerde S. 4 Ziff. III/9). Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 12. De- zember 2023 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer (entgegen dessen Auffassung) die IZU nicht abgesprochen hat. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Mai 2023 ausdrücklich die weitere Ausrichtung einer IZU für die Zukunft in Aussicht gestellt, dies jedoch an Bedingungen geknüpft. Wenn die Vor- instanz vor diesem Hintergrund in ihrem Entscheid unter Verweis auf Art. 28 Abs. 2 SHG zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin sei be- fugt, dem Beschwerdeführer Vorschriften bezüglich der zu erbringenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 10 Eigenleistungen (Quantität und Qualität der Bewerbungen) zu machen und diese Voraussetzung für die Ausrichtung einer IZU seien, wobei der Be- schwerdeführer den Nachweis für die Eigenleistungen selbst zu erbringen habe, so entspricht dies der geltenden Rechtslage und ist nicht zu bean- standen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Vorga- ben zu den von ihm vorzunehmenden Bewerbungen würden in rechtswidri- ger Weise seinen persönlichen Grundvoraussetzungen (Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, sonstige persönliche Verhältnisse) widersprechen. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2023 über die IZU der Monate Juni und Juli 2023 nicht abschliessend entschieden hat, ist Folge des Umstands, dass die Einhaltung der dem Beschwerdefüh- rer gemachten Vorgaben erst nach Ablauf der Bezugsperiode beurteilt werden kann. Die IZU der Monate Juni und Juli 2023 konnte nicht Gegen- stand der Basis des Entscheids der Vorinstanz bildenden Verfügung vom

12. Mai 2023 sein. Wie die gemäss Angaben des Beschwerdeführers am

2. und 27. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin eingereichten Integrations- bemühungen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/9) hinsichtlich des Anspruchs auf eine IZU für die Monate Juni und Juli 2023 zu werten sind, ist dementspre- chend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (zur Wechsel- wirkung der beiden vom hiesigen Gericht mit heutigem Datum entschiede- nen Verfahren der Übergangsleistungen [UeL/2023/670] und der Sozialhilfe vgl. die dortige E. 3.4). Der Entscheid der Vorinstanz ist damit hinsichtlich der IZU für den Beschwerdeführer rechtmässig und nicht zu beanstanden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seiner Ehefrau sei von November 2022 bis Juli 2023 zuzüglich zum berücksichtigen EFB auch eine IZU von total Fr. 900.00 zuzusprechen; allenfalls sei der günstigste Betrag zu gewähren (Beschwerde S. 2 Ziff. 6.2, S. 4 f. Ziff. 10). Die Be- schwerdegegnerin bringt hierzu vor, eine Kumulation von IZU und EFB sei ausgeschlossen. Zu Recht unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf- grund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf einen EFB hat und dieser von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung berücksichtigt wurde (act. II 15; vgl. Budget Januar 2023 und April 2023 in den Akten der Beschwerdegegnerin unpag.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 11 Gemeinsam ist dem EFB und der IZU der Anreizgedanke bzw. das Ziel, das Integrationspotenzial von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Per- sonen zu verbessern, indem sozialhilferechtlich erwünschte Tätigkeiten gefördert werden. Für die Frage, ob eine IZU oder ein EFB zu gewähren ist, ist nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das sozialhilferechtlich er- wünsche Verhalten oder die persönliche Situation der unterstützten Person massgeblich, sondern die Art der erbrachten Integrationsleistung (BVR 2021 S. 168 E. 5.3; E. 3.1 vorstehend). Ein EFB wird berücksichtigt, wenn eine Person sich in den ersten Arbeitsmarkt bereits integriert hat und ein Einkommen erzielt (Handbuch BKSE, Stichwort "Einkommensfreibetrag EFB"). Demgegenüber wird eine IZU an nicht erwerbstätige Personen aus- gerichtet, die nachweislich die vereinbarte Integrationsleistung erbringen. Eine Person hat gleichzeitig nur Anspruch auf eine Zulage oder einen EFB. Es wird der jeweils höhere Betrag ausgerichtet (Handbuch BKSE, Stichwor- te "Integrationszulage IZU"). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers ist eine kumulierte Auszahlung von IZU und EFB weder vorgesehen, noch wäre dies mit dem Ziel dieser Leistungen vereinbar. Beide Elemente der Berechnung verfolgen bei unterschiedlicher Ausgangslage das gleiche Ziel. Bei Personen, die sich – wie die Ehefrau des Beschwerdeführers, wel- che als selbstständig Erwerbende ein Einkommen erzielt – beruflich inte- griert haben, wird ein EFB berücksichtigt; bei der Festlegung des Unter- stützungsbudgets wird dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers und sei- ner Familie auf der Einnahmenseite nur das um den EFB verminderte Ein- kommen der Ehefrau aufgerechnet. Damit wird die Erwerbstätigkeit aner- kannt und darauf hingewirkt, dass sich die berufliche Eingliederung lohnt (vgl. BVR 2019 S. 450 E. 4.2.1). Gemäss dem aktenkundigen Budget für die Leistung ab Januar 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ei- nen EFB von Fr. 155.90 und im Budget für die Leistungen ab April 2023 einen EFB von Fr. 196.85 (Akten der Beschwerdegegnerin unpag.). Der berücksichtigte EFB war höher als die IZU von Fr. 100.00, weshalb unge- prüft bleiben konnte, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Voraus- setzungen der IZU überhaupt erfüllt hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit auch in dieser Hinsicht rechtmässig und nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 12

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der (rückwirkenden) Über- nahme der Prämien der von ihm für seine beiden Töchter in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) abgeschlossenen Versicherungen "…" (Beschwerde S. 3 Ziff. 6.4). Er bringt vor, mit der Zusatzversicherung "…" übernehme die Versicherung Auslagen für die Zahnstellungskorrekturen seiner Töchter in der Höhe von 50 % und bis zu Fr. 10'000.00 pro Jahr (Beschwerde S. 6 Ziff. 12).

E. 4.1 Die Gesundheitsversorgung im Rahmen des KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall sicherzustellen (vgl. SKOS-Richtlinien B.5). Die medizinische Grundversorgung wird dadurch grundsätzlich hinreichend abgedeckt. Es gibt allerdings Krankheits- und Gesundheitskosten, die im Leistungskatalog des KVG nicht enthalten sind, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll und nutzbringend sein können. Kommt keine andere Versicherung für die Kosten auf, können sie aus- nahmsweise für einen begrenzten Zeitraum bis zu einem im Voraus festge- legten Maximalbetrag im Rahmen von SIL übernommen werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.4; Handbuch BKSE: "nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten" Ziff. 1). Unter diese situationsbedingten Sozialhilfeleis- tungen fallen vorab Auslagen für Hilfsmittel, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Transport zur nächstgelegenen Behand- lungsstelle sowie Zahnarztkosten und Zusatzversicherungen (vgl. SKOS- Richtlinien C. 1.4) Dieser Katalog ist nicht abschliessend. Die Sozialhilfe hat indes nur die im Rahmen des sozialen Existenzminimums notwendigen und unvermeidbaren Krankheits- und Behinderungskosten zu bezahlen. Generell sind Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs der Grund- versicherung von der Sozialhilfe nur zurückhaltend zu übernehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_824/2015, E. 13.1; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 330 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 13

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 12. Mai 2023 das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Versicherung "…" nach VVG gutgeheissen, was zu Recht unbestritten ist. Der Beschwerdeführer ver- langt darüber hinaus jedoch von der Beschwerdegegnerin die zusätzliche Übernahme der Kosten für die Versicherung "…". Die Beschwerdegegnerin wendet hierzu ein, diese Versicherung sei weder für sich allein geboten noch zwingende Voraussetzung für den Abschluss der Zahnversicherung "…". Der Beschwerdeführer hat, obwohl von der Beschwerdegegnerin hierzu aufgefordert, keine Unterlagen eingereicht, mit denen nachgewiesen wäre, dass die Zahnversicherung "…" nur im Paket mit der Zusatzversicherung "…" abgeschlossen werden kann (act. II 17). Weder die im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren eingereichte Leistungsab- rechnung der C.________ belegen einen solchen Konnex (Beschwerdebei- lage 5 vor der Vorinstanz; Beschwerdebeilage 6). Nichts anderes ergibt sich aus den frei abrufbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu den Zusatzversicherungen der C.________ (https:// www.C.________.ch). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zusatz- versicherung "…" nur gemeinsam mit der Versicherung "…" abgeschlossen werden könnte. Zwar trifft die Feststellung des Beschwerdeführers zu, dass die "…" in umfangreicher Weise Gesundheitsleistungen erbringt und über die Versicherungsdeckung der "…" hinausgeht (https:// www.C.________.ch). Die Versicherung "…" ist jedoch vorliegend sachlich nicht geboten; mit der Übernahme der Prämienzahlung für die Versiche- rung "…" ab November 2022 im Umfang von je Fr. 8.30 ist die Kostenüber- nahme für eine den Verhältnissen entsprechende Zahnbehandlung bzw. Zahnstellungskorrektur der Töchter in angemessenem Rahmen sicherge- stellt. Weder ist es erforderlich noch geboten, für die Töchter des Be- schwerdeführers neben der Versicherung "…" eine Versicherung wie die vorliegend beantragte, mit einem deutlich über die Zahnbehandlung und Zahnstellungskorrektur hinausgehenden Leistungskatalog abzuschliessen. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 12. Mai 2023 auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 14 Nichts an dieser Beurteilung ändert die vom Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren eingereichte Leistungsabrechnung der C.________ vom

31. Oktober 2023, betrifft diese doch Behandlungen ausserhalb der per Ende Juli 2023 abgeschlossenen Unterstützung durch die Beschwerde- gegnerin, die zudem inhaltlich nicht näher bezeichnet und im Ausland durchgeführt wurden (Beschwerdebeilage 6).

E. 5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Ver- fahrenskosten erhoben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 15
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 34 SH SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2023 (vbv 76/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Beschwerdeführer) und seine Familie wurden ab November 2022 von der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Schreiben vom 3. April 2023 beantragte A.________ die Überprüfung des Sozialhilfebudgets in Bezug auf die Wohnkosten, die Integrationszulage (IZU) für sich und seine Ehefrau, die Krankenkassenprämien der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung sowie die Prämien für Zusatzversiche- rungen der zwei Töchter (Akten der EG B.________ unpag.). Nachdem die EG B.________ A.________ am 18. April 2023 per E-Mail das weitgehen- de Festhalten an den bisherigen Festlegungen mitgeteilt hatte, erkundigte sich A.________ bezüglich eines möglichen Widerspruchs (Akten der EG B.________ unpag.). Am 27. April 2023 reichte A.________ – ohne eine Antwort der EG B.________ abgewartet zu haben – bei der Regierungsstatthalterin Bern- Mittelland eine Beschwerde ein, welche am 8. Mai 2023 an die EG B.________ zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 sprach die EG B.________ A.________ eine IZU von monatlich Fr. 100.00 vom 1. November 2022 bis zum 31. Mai 2023 zu. Ab Juni 2023 bestehe Anspruch auf eine IZU, wenn pro Monat mindestens vier Arbeitsbemühungen in der geforderten Qualität eingereicht würden. Ebenfalls gutgeheissen wurde das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Zahnversicherung "…" der C.________ für die beiden Töch- ter von je monatlich Fr. 8.30 ab dem 1. November 2022. Hingegen wurden ein Anspruch der Ehefrau auf eine IZU zusätzlich zum Einkommensfreibe- trag (EFB), die Berücksichtigung des überhöhten Mietzinses im Umfang von monatlich Fr. 140.00, die Übernahme überhöhter Prämien für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung sowie (implizit) die Zusatzversiche- rung "…" der Töchter verneint (Akten der Vorinstanz, [act. II] 15 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ am 12. Juni 2023 bei der Regierungsstatthal- terin Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Verfü- gung vom 12. Mai 2023 sei zu modifizieren und seinem Antrag vom 3. April 2023 vollständig und rückwirkend zu folgen (act. II 1 ff.). Nach einer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 teilte die EG B.________ mit E-Mail vom 22. August 2023 mit, der Sozialdienst habe das Dossier schliessen können. A.________ habe ab Dezember 2022 An- spruch auf Übergangsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL), welche vom Sozialdienst bevorschusst worden seien. Die in diesem Zeitraum erbrach- ten Leistungen würden durch die ÜL ziemlich genau abgedeckt (act. II 29). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2023 teilte das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland A.________ mit, es ziehe in Erwägung, das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des rechtserheblichen Interes- ses am Erlass eines Entscheids als erledigt abzuschreiben, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (act. II 31 f.). Mit Eingabe vom 13. September 2023 bestätigte A.________ seine Be- schwerde und reichte Kopien der Verfügung der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB) vom 26. Juli 2023 betreffend ÜL und von seiner hiergegen am 30. August 2023 erhobenen Einsprache ein (act. II 33 ff.). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 hob die Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland die Verfügung vom 12. Mai 2023 hinsichtlich der reduzier- ten Übernahme der Mietkosten und der reduzierten Übernahme der Kran- kenkassenprämien der Grundversicherung der Töchter auf. Sie hielt fest, ab Unterstützungsbeginn bis zur Ablösung seien der gesamte Mietzins und ab dem 1. Januar 2023 bis zur Ablösung die gesamten Krankenkassen- prämien der Grundversicherung der Töchter zu übernehmen. Darüber hin- aus werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. II 45 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 4 C. Mit gleichentags persönlich überbrachter Eingabe vom 12. Januar 2024 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin Bern-Mittelland vom

12. Dezember 2023. Er beantragt das Folgende: 1. Der obengenannte Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Beschwer- de vom 12. Juni 2023 abweise. 2. Es sei dem Antrag vom 03. April 2023 vollständig rückwirkend stattzu- geben. 3. Die in der Entscheidung vom 12. Dezember 2023 festgesetzten Erstat- tungen seien unverzüglich zu überweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz verzichtete am 25. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob und in welchem Umfang hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 5 sichtlich der für die Zeit von Dezember 2022 bis Juli 2023 geltend gemach- ten Ansprüche aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer für diese Zeit rückwirkend ÜL zugesprochen wurde, er unter Berücksichtigung dieser Einnahmen nicht mehr als bedürftig gilt und die bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten sind (vgl. Urteil dieses Gerichts vom heutigen Tag, UeL/2023/670), ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, braucht mit Blick auf das Ergebnis nicht näher geklärt zu werden. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver- fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die- ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein- gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR- PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Entscheid vom 12. Dezember 2023 (act. II 45 ff.). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer beantragte unbe- fristete Zusprache einer IZU für sich selbst (E. 3.2 nachfolgend), die Zu- sprache einer IZU für seine Ehefrau kumulativ zum gewährten EFB (E. 3.4 nachfolgend) und die Übernahme der Prämien für die Versicherung "…" seiner Töchter (E. 4 nachfolgend). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine allfällige IZU während Krankheit im November und Dezember 2022, hat die Beschwerdegegnerin darüber doch nicht ver- fügt und ist die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Entscheid vom 12. Dezember 2023, Ziff. I 4) 1.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden, nachdem die AKB mit Verfügung vom 16. Mai 2023 rückwirkend ab Januar 2022 Übergangs- leistungen zugesprochen hatte, von der Beschwerdegegnerin per Ende Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 6 2023 von der Sozialhilfe abgelöst und für die Zeit davor wurden die Sozial- hilfeleistungen mit Drittauszahlungsgesuch bei der AKB zurückgefordert (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom heutigen Tag, UeL/2023/670). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf höchstens Fr. 1'262.00 (Fr. 200.00 IZU betreffend den Beschwerdeführer für die Mo- nate Juni und Juli 2023; Fr. 900.00 betreffend die IZU der Ehefrau des Be- schwerdeführers für die Zeit von November 2022 bis Juli 2023; Prämien für Versicherungen der beiden Töchter für die Zeit von November 2022 bis Juli 2023 von monatlich je Fr. 9.00, d.h. total Fr. 162.00) und liegt unter Fr. 20'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial- hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Bedürftig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 7 keit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfe- leistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRI- STOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichten- den Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grund- sicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimm- ten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integra- tionszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerech- net (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). Den Gemeinden verbleibt beim Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung ein Ermessensspielraum, soweit die gesetzlichen Grundlagen bzw. die SKOS- Richtlinien keinen der Höhe nach bestimmten Anspruch vorsehen und es Sache der Sozialhilfebehörden ist, im Einzelfall den Verhältnissen und den konkret betroffenen Personen angepasste Lösungen zu treffen (vgl. Art. 25 SHG; BVR 2021 S. 159 E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt den von der Vorinstanz bestätigten Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung der IZU an ihn und seine Ehefrau. 3.1.1 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirt- schaftliche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürfti- gen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungs- massnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungspro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 8 gramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemes- sen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.00 pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder sozia- le Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; Handbuch BKSE, Stichwort "Integrationszulage [IZU]" Ziff. 2; zur Bedeu- tung des Handbuchs BKSE vgl. BVR 2021 S. 166 E. 4.3). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Sozialhilfebe- zügerinnen und -bezüger zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen. Sie beruhen auf dem System, dass der Zulage eine Eigenleis- tung gegenüberstehen muss und sie werden deshalb nicht vorausset- zungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall ange- passt sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Sozialhilfebezügers. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrol- lierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Ei- genleistungen tatsächlich integral erbracht wurden. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss der Sozialhilfebezüger von sich aus erbringen (SKOS-Richtlinien C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.). 3.1.2 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatori- sche Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Sind die Voraussetzungen für einen EFB nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der EFB bei der Be- rechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8e1 SHV). Mit dem EFB soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstütz- ten im ersten Arbeitsmarkt geschaffen werden, um die Integrationschancen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 9 zu verbessern und dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einzu- sparen (BVR 2021 S. 166 E. 4.2). 3.1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2. SHG sind Personen, die Sozialhilfe bean- spruchen, verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen. Sie ha- ben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Er- forderliche selber vorzukehren. Sie haben eine zumutbare Arbeit anzu- nehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den per- sönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person an- gemessen ist. Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspru- chen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch aus- serhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). 3.2 Umstritten ist der Anspruch auf eine IZU des Beschwerdeführers in den Monaten Juni und Juli 2023. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend bis zum Mai 2023 eine monatliche Integrationszulage zu. Für die Zukunft hielt sie fest, ab dem 1. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer mindestens vier Arbeits- bemühungen pro Monat in der geforderten Qualität, d.h. nicht nur für uni- versitäre Stellen, zu erbringen, damit er einen Anspruch auf IZU ab 1. Juni 2023 habe (act. II 15 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, der Beschwerdegegnerin seien seit Beginn der Sozialhilfe regelmässig Nachweise über die Integrationsbemühungen übermittelt worden. Diese Praxis sei auch nach dem 31. Mai 2023 nicht in Frage zu stellen (Be- schwerde S. 4 Ziff. III/9). Die Vorinstanz hat im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 12. De- zember 2023 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer (entgegen dessen Auffassung) die IZU nicht abgesprochen hat. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Mai 2023 ausdrücklich die weitere Ausrichtung einer IZU für die Zukunft in Aussicht gestellt, dies jedoch an Bedingungen geknüpft. Wenn die Vor- instanz vor diesem Hintergrund in ihrem Entscheid unter Verweis auf Art. 28 Abs. 2 SHG zum Schluss kommt, die Beschwerdegegnerin sei be- fugt, dem Beschwerdeführer Vorschriften bezüglich der zu erbringenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 10 Eigenleistungen (Quantität und Qualität der Bewerbungen) zu machen und diese Voraussetzung für die Ausrichtung einer IZU seien, wobei der Be- schwerdeführer den Nachweis für die Eigenleistungen selbst zu erbringen habe, so entspricht dies der geltenden Rechtslage und ist nicht zu bean- standen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Vorga- ben zu den von ihm vorzunehmenden Bewerbungen würden in rechtswidri- ger Weise seinen persönlichen Grundvoraussetzungen (Fähigkeiten, Alter, Gesundheitszustand, sonstige persönliche Verhältnisse) widersprechen. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2023 über die IZU der Monate Juni und Juli 2023 nicht abschliessend entschieden hat, ist Folge des Umstands, dass die Einhaltung der dem Beschwerdefüh- rer gemachten Vorgaben erst nach Ablauf der Bezugsperiode beurteilt werden kann. Die IZU der Monate Juni und Juli 2023 konnte nicht Gegen- stand der Basis des Entscheids der Vorinstanz bildenden Verfügung vom

12. Mai 2023 sein. Wie die gemäss Angaben des Beschwerdeführers am

2. und 27. Juli 2023 der Beschwerdegegnerin eingereichten Integrations- bemühungen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/9) hinsichtlich des Anspruchs auf eine IZU für die Monate Juni und Juli 2023 zu werten sind, ist dementspre- chend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (zur Wechsel- wirkung der beiden vom hiesigen Gericht mit heutigem Datum entschiede- nen Verfahren der Übergangsleistungen [UeL/2023/670] und der Sozialhilfe vgl. die dortige E. 3.4). Der Entscheid der Vorinstanz ist damit hinsichtlich der IZU für den Beschwerdeführer rechtmässig und nicht zu beanstanden. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seiner Ehefrau sei von November 2022 bis Juli 2023 zuzüglich zum berücksichtigen EFB auch eine IZU von total Fr. 900.00 zuzusprechen; allenfalls sei der günstigste Betrag zu gewähren (Beschwerde S. 2 Ziff. 6.2, S. 4 f. Ziff. 10). Die Be- schwerdegegnerin bringt hierzu vor, eine Kumulation von IZU und EFB sei ausgeschlossen. Zu Recht unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf- grund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf einen EFB hat und dieser von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung berücksichtigt wurde (act. II 15; vgl. Budget Januar 2023 und April 2023 in den Akten der Beschwerdegegnerin unpag.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 11 Gemeinsam ist dem EFB und der IZU der Anreizgedanke bzw. das Ziel, das Integrationspotenzial von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Per- sonen zu verbessern, indem sozialhilferechtlich erwünschte Tätigkeiten gefördert werden. Für die Frage, ob eine IZU oder ein EFB zu gewähren ist, ist nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das sozialhilferechtlich er- wünsche Verhalten oder die persönliche Situation der unterstützten Person massgeblich, sondern die Art der erbrachten Integrationsleistung (BVR 2021 S. 168 E. 5.3; E. 3.1 vorstehend). Ein EFB wird berücksichtigt, wenn eine Person sich in den ersten Arbeitsmarkt bereits integriert hat und ein Einkommen erzielt (Handbuch BKSE, Stichwort "Einkommensfreibetrag EFB"). Demgegenüber wird eine IZU an nicht erwerbstätige Personen aus- gerichtet, die nachweislich die vereinbarte Integrationsleistung erbringen. Eine Person hat gleichzeitig nur Anspruch auf eine Zulage oder einen EFB. Es wird der jeweils höhere Betrag ausgerichtet (Handbuch BKSE, Stichwor- te "Integrationszulage IZU"). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers ist eine kumulierte Auszahlung von IZU und EFB weder vorgesehen, noch wäre dies mit dem Ziel dieser Leistungen vereinbar. Beide Elemente der Berechnung verfolgen bei unterschiedlicher Ausgangslage das gleiche Ziel. Bei Personen, die sich – wie die Ehefrau des Beschwerdeführers, wel- che als selbstständig Erwerbende ein Einkommen erzielt – beruflich inte- griert haben, wird ein EFB berücksichtigt; bei der Festlegung des Unter- stützungsbudgets wird dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers und sei- ner Familie auf der Einnahmenseite nur das um den EFB verminderte Ein- kommen der Ehefrau aufgerechnet. Damit wird die Erwerbstätigkeit aner- kannt und darauf hingewirkt, dass sich die berufliche Eingliederung lohnt (vgl. BVR 2019 S. 450 E. 4.2.1). Gemäss dem aktenkundigen Budget für die Leistung ab Januar 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ei- nen EFB von Fr. 155.90 und im Budget für die Leistungen ab April 2023 einen EFB von Fr. 196.85 (Akten der Beschwerdegegnerin unpag.). Der berücksichtigte EFB war höher als die IZU von Fr. 100.00, weshalb unge- prüft bleiben konnte, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Voraus- setzungen der IZU überhaupt erfüllt hätte. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit auch in dieser Hinsicht rechtmässig und nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 12 4. Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der (rückwirkenden) Über- nahme der Prämien der von ihm für seine beiden Töchter in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) abgeschlossenen Versicherungen "…" (Beschwerde S. 3 Ziff. 6.4). Er bringt vor, mit der Zusatzversicherung "…" übernehme die Versicherung Auslagen für die Zahnstellungskorrekturen seiner Töchter in der Höhe von 50 % und bis zu Fr. 10'000.00 pro Jahr (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). 4.1 Die Gesundheitsversorgung im Rahmen des KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall sicherzustellen (vgl. SKOS-Richtlinien B.5). Die medizinische Grundversorgung wird dadurch grundsätzlich hinreichend abgedeckt. Es gibt allerdings Krankheits- und Gesundheitskosten, die im Leistungskatalog des KVG nicht enthalten sind, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll und nutzbringend sein können. Kommt keine andere Versicherung für die Kosten auf, können sie aus- nahmsweise für einen begrenzten Zeitraum bis zu einem im Voraus festge- legten Maximalbetrag im Rahmen von SIL übernommen werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.4; Handbuch BKSE: "nicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskosten" Ziff. 1). Unter diese situationsbedingten Sozialhilfeleis- tungen fallen vorab Auslagen für Hilfsmittel, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Transport zur nächstgelegenen Behand- lungsstelle sowie Zahnarztkosten und Zusatzversicherungen (vgl. SKOS- Richtlinien C. 1.4) Dieser Katalog ist nicht abschliessend. Die Sozialhilfe hat indes nur die im Rahmen des sozialen Existenzminimums notwendigen und unvermeidbaren Krankheits- und Behinderungskosten zu bezahlen. Generell sind Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs der Grund- versicherung von der Sozialhilfe nur zurückhaltend zu übernehmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Mai 2016, 8C_824/2015, E. 13.1; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 330 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 13 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 12. Mai 2023 das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Versicherung "…" nach VVG gutgeheissen, was zu Recht unbestritten ist. Der Beschwerdeführer ver- langt darüber hinaus jedoch von der Beschwerdegegnerin die zusätzliche Übernahme der Kosten für die Versicherung "…". Die Beschwerdegegnerin wendet hierzu ein, diese Versicherung sei weder für sich allein geboten noch zwingende Voraussetzung für den Abschluss der Zahnversicherung "…". Der Beschwerdeführer hat, obwohl von der Beschwerdegegnerin hierzu aufgefordert, keine Unterlagen eingereicht, mit denen nachgewiesen wäre, dass die Zahnversicherung "…" nur im Paket mit der Zusatzversicherung "…" abgeschlossen werden kann (act. II 17). Weder die im Verfahren vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren eingereichte Leistungsab- rechnung der C.________ belegen einen solchen Konnex (Beschwerdebei- lage 5 vor der Vorinstanz; Beschwerdebeilage 6). Nichts anderes ergibt sich aus den frei abrufbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu den Zusatzversicherungen der C.________ (https:// www.C.________.ch). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zusatz- versicherung "…" nur gemeinsam mit der Versicherung "…" abgeschlossen werden könnte. Zwar trifft die Feststellung des Beschwerdeführers zu, dass die "…" in umfangreicher Weise Gesundheitsleistungen erbringt und über die Versicherungsdeckung der "…" hinausgeht (https:// www.C.________.ch). Die Versicherung "…" ist jedoch vorliegend sachlich nicht geboten; mit der Übernahme der Prämienzahlung für die Versiche- rung "…" ab November 2022 im Umfang von je Fr. 8.30 ist die Kostenüber- nahme für eine den Verhältnissen entsprechende Zahnbehandlung bzw. Zahnstellungskorrektur der Töchter in angemessenem Rahmen sicherge- stellt. Weder ist es erforderlich noch geboten, für die Töchter des Be- schwerdeführers neben der Versicherung "…" eine Versicherung wie die vorliegend beantragte, mit einem deutlich über die Zahnbehandlung und Zahnstellungskorrektur hinausgehenden Leistungskatalog abzuschliessen. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 12. Mai 2023 auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, SH/24/34, Seite 14 Nichts an dieser Beurteilung ändert die vom Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren eingereichte Leistungsabrechnung der C.________ vom

31. Oktober 2023, betrifft diese doch Behandlungen ausserhalb der per Ende Juli 2023 abgeschlossenen Unterstützung durch die Beschwerde- gegnerin, die zudem inhaltlich nicht näher bezeichnet und im Ausland durchgeführt wurden (Beschwerdebeilage 6). 5. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Ver- fahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.