Einspracheentscheid vom 25. März 2024
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 21. Februar 2023 beim RAV ... (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 186 f.). Im März 2023 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2023 (act. II 173 ff.). Per 1. September 2023 fand die Versicherte eine neue unbefristete Anstel- lung als ... bei der B.________ AG; als Probezeit wurden drei Monate ver- einbart (vgl. act. II 100 ff.). Nach knapp zwei Wochen kündigte die Versi- cherte das neue Arbeitsverhältnis während der Probezeit am 13. auf den
20. September 2023 (vgl. act. II 87, 107), nachdem ihr gemäss eigenen Angaben auf den 1. November 2023 (vgl. act. II 91, 105, 109) – gemäss Schreiben resp. Anstellungsverfügung der C.________ auf den 1. Dezem- ber 2023 (vgl. act. II 35 ff.) – eine Anstellung als ... bei der ... der C.________ zugesagt worden war. Per 31. Oktober 2023 erfolgte beim RAV die Abmeldung (act. II 110). Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 (act. II 90) forderte die Arbeitslosenkas- se die Versicherte betreffend freiwillige Stellenaufgabe auf, sich im Hinblick auf eine allfällige vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechti- gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zum Kündigungsgrund zu äussern. Am 15. Januar 2024 nahm die Versicherte hierzu Stellung (act. II 86 f.). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 82 ff.) stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit für 24 Tage ab 21. September 2023 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Arbeitslosigkeit für die Periode von 21. September bis 31. Ok- tober 2023 selbst verschuldet habe. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2024 (act. II 63 ff.) hiess das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (nachfol- gend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.) dahingehend teilweise gut, als es die Sanktion von 24 auf 19 Tage redu- zierte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und für den Monat Oktober 2023 seien ihr 13 Taggelder (13. - 31. Oktober
2023) abzurechnen und zu überweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 21. September 2023 im Umfang von 19 Tagen.
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit 19 Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständi- gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die ver- sicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 5 Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebs- klima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin das per 1. September 2023 neu eingegangene unbefristete Arbeitsver- hältnis mit der B.________ AG während der für die Zeit von 1. September bis 30. November 2023 vereinbarten Probezeit (vgl. act. II 100 ff.) am 13. auf den 20. September 2023 aufgelöst hat (vgl. act. II 87, 107), nachdem ihr gemäss eigenen Angaben auf den 1. November 2023 (vgl. act. II 91, 105, 109) – gemäss Schreiben resp. Anstellungsverfügung der C.________ auf den 1. Dezember 2023 (vgl. act. II 35 ff.) – eine Anstellung als ... bei der ... der C.________ zugesagt worden war. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass sie sich per 31. Oktober 2023 beim RAV von der Arbeitsver- mittlung abgemeldet hat (act. II 110). 3.2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 82 ff.) stellte die Ar- beitslosenkasse die Beschwerdeführerin für 24 Tage ab 21. September 2023 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Arbeitslosigkeit für die Periode von 21. September bis 31. Oktober 2023 selbst verschuldet habe. Auf Einsprache hin (vgl. act. II 63 ff.) reduzierte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.) die Anzahl Einstell- tage auf 19. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kündigung des Ar- beitsverhältnisses bereits per 20. September 2023 im Wesentlichen damit, dass sie von Anfang an Zweifel an einer Zukunft bei der B.________ AG gehabt habe und sich diese Zweifel bereits am ersten Arbeitstag als be- rechtigt erwiesen hätten. So sei weder jemand für ihren Empfang zuständig gewesen noch habe ein Ausbildungsplan bestanden. Auch die nächsten Tage sei sie ohne sichtbaren Plan "herumgereicht" worden. Dazu hätten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 6 sich auch Fragezeichen bezüglich Arbeitsplatz, sanitären Einrichtungen etc. gesellt (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 - 3). Deshalb habe sie – nachdem sie eine anderweitige Stellenzusicherung gehabt habe – die Stelle am 12. (recte: 13.; siehe act. II 87, 107) September 2023 gekündigt. Eine Kündigung aus den schon weit im Voraus geplant gewesenen Ferien von 20. September bis 10. Oktober 2023 (vgl. act. II 64, 85) oder sogar erst nach den Ferien würde dazu geführt haben, dass die B.________ AG erst mehr als einen Monat später mit der Suche nach einem Ersatz hätte begin- nen können. Ein Ausreizen der Kündigungsmöglichkeiten während der Probezeit – im Wissen, dass es zu einer Kündigung ihrerseits komme – sei für sie schon aus moralischen Gründen nicht in Frage gekommen. Ihre rasche Information der B.________ AG über ihre berufliche Zukunft im Interesse von deren Ressourcenplanung dürfe nicht zu ihrem Nachteil aus- gelegt werden. Zudem sei ihr beim RAV die Auskunft erteilt worden, dass im letzten Monat vor einem Stellenantritt keine Arbeitsbemühungen nach- zuweisen seien, was sie in ihrem Vorgehen bestärkt habe (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführerin wäre es unstrittig möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG nicht bereits auf den 20. Septem- ber, sondern erst auf den 31. Oktober 2023 zu kündigen und damit ihre Arbeitslosigkeit in der Zeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 zu vermeiden. Der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie die B.________ AG im Interesse von deren Ressour- cenplanung bereits am 13. September 2023 über ihre berufliche Zukunft informiert hat, sondern dass sie das Arbeitsverhältnis im eigenen Interesse (um im Oktober 2023 der B.________ AG ihre Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen zu müssen, im Bewusstsein, dass bei einer so kurzen Arbeitslosigkeit von Seiten der Arbeitslosenversicherung auch keine Stel- lenbemühungen verlangt werden) bereits auf den 20. September 2023 be- endet und damit die Arbeitslosigkeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 zu Lasten der Arbeitslosenversicherung selbst verschuldet hat. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die B.________ AG am 13. September 2023 darüber informiert hätte, dass sie per 31. Ok- tober 2023 kündigen werde und die Arbeitgeberin daraufhin ihrerseits das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Oktober 2023 beendet hätte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 7 braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Da die Beschwerdeführerin trotz der Möglichkeit, erst auf den 31. Oktober 2023 zu kündigen, ihr Arbeitsverhältnis bereits per 20. September 2023 beendet hat, hat sie ihre Arbeitslosigkeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 selbst verschul- det, es sei denn, dass ihr ein Verbleib an der Arbeitsstelle über den
20. September 2023 hinaus nicht zugemutet werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor). Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, vermag an- gesichts des strengen Massstabs, der bei der Prüfung dieser Frage anzu- legen ist (vgl. E. 2.2 hiervor), keine Unzumutbarkeit zu begründen. Die vor- gebrachten Mängel hinsichtlich Empfang, Einarbeitung und insbesondere Sauberkeit des Arbeitsplatzes und der sanitären Einrichtungen sind glaub- haft und hinsichtlich der kritisierten Sauberkeit auch dokumentiert (vgl. act. I 1 - 3). Doch auch wenn die Arbeitsstelle diesbezüglich nicht dem Wünschbaren entsprach, sind die geschilderten und dokumentierten Män- gel nicht derart gravierend, dass es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, die Arbeitsstelle bis zum Antritt der bereits zugesicherten Stelle bei der C.________ beizubehalten. Eine diesbezügliche Unzumutbarkeit wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht im eigentlichen Sinne geltend gemacht, führt sie die genannten Mängel doch nur als ergänzende Begrün- dung für ihre Kündigung auf den 20. September 2023 an (vgl. Beschwerde S. 2 f. sowie act. II 64 und 85 f.). Was schliesslich den Hinweis auf die Aus- kunft des RAV angelangt, dass im letzten Monat vor einem Stellenantritt keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor dem Stellenantritt, sondern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Zeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 in der Anspruchsberechti- gung eingestellt worden ist. Die Praxis, wonach von einer arbeitslosen Per- son im Monat vor einem Stellenantritt keine Arbeitsbemühungen nachzu- weisen sind, gründet auf dem Gedanken, dass Arbeitsbemühungen im letz- ten Monat vor Stellenantritt keine Verkürzung der Arbeitslosigkeit mehr erwarten lassen. Diese Praxis rechtfertigt nicht, ein bestehendes, zumutba- res Arbeitsverhältnis auf einen Monat vor Antritt einer neuen Stelle zu kün- digen, um in dieser Zeit ohne Verpflichtung zur Stellensuche Arbeitslosen- entschädigung zu beziehen. Zusammenfassend ist die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen in Bezug auf die Zeit von
21. September bis 31. Oktober 2023 selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 8 grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der vom Beschwerdegegner auf 19 Einstelltage reduzierten Sanktion. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtver- halten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentli- chen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gege- benheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel- le ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Ar- beitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversi- cherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des- jenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdegegner hat die Sanktion mit 19 Einstelltagen im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Dabei hat er sich am "Einstellraster" der vom Staatsse- kretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE orien- tiert, wonach die Anzahl Einstelltage bei einer für eine Zeit zwischen einem und zwei Monaten selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit wie auch bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch die versicherte Person während der Probezeit im Bereich des mittelschweren Verschuldens festzusetzen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 9 (vgl. AVIG-Praxis ALE D75 Ziff. 1.A/2, Ziff. 1.G/2, Ziff. 1.H/2). Mit der Re- duktion auf 19 Einstelltage und damit in den unteren Bereich des mittel- schweren Verschuldens hat der Beschwerdegegner den Gesamtumstän- den (insbesondere der Tatsache, dass die Kündigung nicht ohne Zusiche- rung einer neuen Arbeitsstelle erfolgt ist, dass es eine Kündigung in der Probezeit war und dass die Arbeitsstelle hinsichtlich Einarbeitung und Sau- berkeit offenbar nicht dem Wünschbaren entsprach) angemessen Rech- nung getragen. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier ein Eingreifen des Gerichts in das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen rechtferti- gen würde (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 19 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemes- sen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 4 Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 338 ALV KNB/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. August 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 21. Februar 2023 beim RAV ... (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 186 f.). Im März 2023 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2023 (act. II 173 ff.). Per 1. September 2023 fand die Versicherte eine neue unbefristete Anstel- lung als ... bei der B.________ AG; als Probezeit wurden drei Monate ver- einbart (vgl. act. II 100 ff.). Nach knapp zwei Wochen kündigte die Versi- cherte das neue Arbeitsverhältnis während der Probezeit am 13. auf den
20. September 2023 (vgl. act. II 87, 107), nachdem ihr gemäss eigenen Angaben auf den 1. November 2023 (vgl. act. II 91, 105, 109) – gemäss Schreiben resp. Anstellungsverfügung der C.________ auf den 1. Dezem- ber 2023 (vgl. act. II 35 ff.) – eine Anstellung als ... bei der ... der C.________ zugesagt worden war. Per 31. Oktober 2023 erfolgte beim RAV die Abmeldung (act. II 110). Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 (act. II 90) forderte die Arbeitslosenkas- se die Versicherte betreffend freiwillige Stellenaufgabe auf, sich im Hinblick auf eine allfällige vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechti- gung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zum Kündigungsgrund zu äussern. Am 15. Januar 2024 nahm die Versicherte hierzu Stellung (act. II 86 f.). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 82 ff.) stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit für 24 Tage ab 21. September 2023 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Arbeitslosigkeit für die Periode von 21. September bis 31. Ok- tober 2023 selbst verschuldet habe. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 10. Februar 2024 (act. II 63 ff.) hiess das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Rechtsdienst (nachfol- gend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.) dahingehend teilweise gut, als es die Sanktion von 24 auf 19 Tage redu- zierte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2. Mai 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und für den Monat Oktober 2023 seien ihr 13 Taggelder (13. - 31. Oktober
2023) abzurechnen und zu überweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 4 Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 21. September 2023 im Umfang von 19 Tagen. 1.3 Der Streitwert liegt mit 19 Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständi- gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die ver- sicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 5 Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebs- klima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin das per 1. September 2023 neu eingegangene unbefristete Arbeitsver- hältnis mit der B.________ AG während der für die Zeit von 1. September bis 30. November 2023 vereinbarten Probezeit (vgl. act. II 100 ff.) am 13. auf den 20. September 2023 aufgelöst hat (vgl. act. II 87, 107), nachdem ihr gemäss eigenen Angaben auf den 1. November 2023 (vgl. act. II 91, 105, 109) – gemäss Schreiben resp. Anstellungsverfügung der C.________ auf den 1. Dezember 2023 (vgl. act. II 35 ff.) – eine Anstellung als ... bei der ... der C.________ zugesagt worden war. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass sie sich per 31. Oktober 2023 beim RAV von der Arbeitsver- mittlung abgemeldet hat (act. II 110). 3.2 Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 82 ff.) stellte die Ar- beitslosenkasse die Beschwerdeführerin für 24 Tage ab 21. September 2023 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre Arbeitslosigkeit für die Periode von 21. September bis 31. Oktober 2023 selbst verschuldet habe. Auf Einsprache hin (vgl. act. II 63 ff.) reduzierte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.) die Anzahl Einstell- tage auf 19. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kündigung des Ar- beitsverhältnisses bereits per 20. September 2023 im Wesentlichen damit, dass sie von Anfang an Zweifel an einer Zukunft bei der B.________ AG gehabt habe und sich diese Zweifel bereits am ersten Arbeitstag als be- rechtigt erwiesen hätten. So sei weder jemand für ihren Empfang zuständig gewesen noch habe ein Ausbildungsplan bestanden. Auch die nächsten Tage sei sie ohne sichtbaren Plan "herumgereicht" worden. Dazu hätten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 6 sich auch Fragezeichen bezüglich Arbeitsplatz, sanitären Einrichtungen etc. gesellt (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 - 3). Deshalb habe sie – nachdem sie eine anderweitige Stellenzusicherung gehabt habe – die Stelle am 12. (recte: 13.; siehe act. II 87, 107) September 2023 gekündigt. Eine Kündigung aus den schon weit im Voraus geplant gewesenen Ferien von 20. September bis 10. Oktober 2023 (vgl. act. II 64, 85) oder sogar erst nach den Ferien würde dazu geführt haben, dass die B.________ AG erst mehr als einen Monat später mit der Suche nach einem Ersatz hätte begin- nen können. Ein Ausreizen der Kündigungsmöglichkeiten während der Probezeit – im Wissen, dass es zu einer Kündigung ihrerseits komme – sei für sie schon aus moralischen Gründen nicht in Frage gekommen. Ihre rasche Information der B.________ AG über ihre berufliche Zukunft im Interesse von deren Ressourcenplanung dürfe nicht zu ihrem Nachteil aus- gelegt werden. Zudem sei ihr beim RAV die Auskunft erteilt worden, dass im letzten Monat vor einem Stellenantritt keine Arbeitsbemühungen nach- zuweisen seien, was sie in ihrem Vorgehen bestärkt habe (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführerin wäre es unstrittig möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG nicht bereits auf den 20. Septem- ber, sondern erst auf den 31. Oktober 2023 zu kündigen und damit ihre Arbeitslosigkeit in der Zeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 zu vermeiden. Der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie die B.________ AG im Interesse von deren Ressour- cenplanung bereits am 13. September 2023 über ihre berufliche Zukunft informiert hat, sondern dass sie das Arbeitsverhältnis im eigenen Interesse (um im Oktober 2023 der B.________ AG ihre Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen zu müssen, im Bewusstsein, dass bei einer so kurzen Arbeitslosigkeit von Seiten der Arbeitslosenversicherung auch keine Stel- lenbemühungen verlangt werden) bereits auf den 20. September 2023 be- endet und damit die Arbeitslosigkeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 zu Lasten der Arbeitslosenversicherung selbst verschuldet hat. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die B.________ AG am 13. September 2023 darüber informiert hätte, dass sie per 31. Ok- tober 2023 kündigen werde und die Arbeitgeberin daraufhin ihrerseits das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Oktober 2023 beendet hätte,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 7 braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Da die Beschwerdeführerin trotz der Möglichkeit, erst auf den 31. Oktober 2023 zu kündigen, ihr Arbeitsverhältnis bereits per 20. September 2023 beendet hat, hat sie ihre Arbeitslosigkeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 selbst verschul- det, es sei denn, dass ihr ein Verbleib an der Arbeitsstelle über den
20. September 2023 hinaus nicht zugemutet werden konnte (vgl. E. 2.1 hiervor). Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, vermag an- gesichts des strengen Massstabs, der bei der Prüfung dieser Frage anzu- legen ist (vgl. E. 2.2 hiervor), keine Unzumutbarkeit zu begründen. Die vor- gebrachten Mängel hinsichtlich Empfang, Einarbeitung und insbesondere Sauberkeit des Arbeitsplatzes und der sanitären Einrichtungen sind glaub- haft und hinsichtlich der kritisierten Sauberkeit auch dokumentiert (vgl. act. I 1 - 3). Doch auch wenn die Arbeitsstelle diesbezüglich nicht dem Wünschbaren entsprach, sind die geschilderten und dokumentierten Män- gel nicht derart gravierend, dass es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, die Arbeitsstelle bis zum Antritt der bereits zugesicherten Stelle bei der C.________ beizubehalten. Eine diesbezügliche Unzumutbarkeit wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht im eigentlichen Sinne geltend gemacht, führt sie die genannten Mängel doch nur als ergänzende Begrün- dung für ihre Kündigung auf den 20. September 2023 an (vgl. Beschwerde S. 2 f. sowie act. II 64 und 85 f.). Was schliesslich den Hinweis auf die Aus- kunft des RAV angelangt, dass im letzten Monat vor einem Stellenantritt keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor dem Stellenantritt, sondern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Zeit von 21. September bis 31. Oktober 2023 in der Anspruchsberechti- gung eingestellt worden ist. Die Praxis, wonach von einer arbeitslosen Per- son im Monat vor einem Stellenantritt keine Arbeitsbemühungen nachzu- weisen sind, gründet auf dem Gedanken, dass Arbeitsbemühungen im letz- ten Monat vor Stellenantritt keine Verkürzung der Arbeitslosigkeit mehr erwarten lassen. Diese Praxis rechtfertigt nicht, ein bestehendes, zumutba- res Arbeitsverhältnis auf einen Monat vor Antritt einer neuen Stelle zu kün- digen, um in dieser Zeit ohne Verpflichtung zur Stellensuche Arbeitslosen- entschädigung zu beziehen. Zusammenfassend ist die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen in Bezug auf die Zeit von
21. September bis 31. Oktober 2023 selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 8 grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der vom Beschwerdegegner auf 19 Einstelltage reduzierten Sanktion. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtver- halten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentli- chen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gege- benheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstel- le ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Ar- beitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversi- cherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des- jenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens- ausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdegegner hat die Sanktion mit 19 Einstelltagen im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Dabei hat er sich am "Einstellraster" der vom Staatsse- kretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE orien- tiert, wonach die Anzahl Einstelltage bei einer für eine Zeit zwischen einem und zwei Monaten selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit wie auch bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch die versicherte Person während der Probezeit im Bereich des mittelschweren Verschuldens festzusetzen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 9 (vgl. AVIG-Praxis ALE D75 Ziff. 1.A/2, Ziff. 1.G/2, Ziff. 1.H/2). Mit der Re- duktion auf 19 Einstelltage und damit in den unteren Bereich des mittel- schweren Verschuldens hat der Beschwerdegegner den Gesamtumstän- den (insbesondere der Tatsache, dass die Kündigung nicht ohne Zusiche- rung einer neuen Arbeitsstelle erfolgt ist, dass es eine Kündigung in der Probezeit war und dass die Arbeitsstelle hinsichtlich Einarbeitung und Sau- berkeit offenbar nicht dem Wünschbaren entsprach) angemessen Rech- nung getragen. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier ein Eingreifen des Gerichts in das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen rechtferti- gen würde (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 19 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. März 2024 (act. II 28 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemes- sen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2024, ALV/24/338, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.