Einspracheentscheid vom 21. März 2024
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 als … bei der B.________ AG angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 70, 74-79). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin mit Kündigungsschreiben vom 27. November 2023 per 31. Dezember 2023 aufgelöst (act. II 74). Am 11. Dezember 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (act. II 70 f.) und stellte am 26. Dezember 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab 1. Januar 2024 (act. II 66-69). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte ihn das RAV wegen erstmalig fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. Januar 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 48-50). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 42 f.) hiess das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (act. II 15-19) teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer von vier auf drei Einstelltage wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen; soweit weitergehend wies es die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwer- de beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (act. II 15-19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von drei Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
E. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da- rauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kon- trollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 5 ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3. Von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten er- stellt ist, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seitens seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. November 2023 per
31. Dezember 2023 gekündigt worden ist (act. II 74, 76). 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab Kenntnis der Arbeitslosigkeit und damit auch während der Kündigungsfrist vorzu- nehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass vorliegend die Kündigung des Be- schwerdeführers angeblich erst später betriebsintern kommuniziert wurde und der Beschwerdeführer deshalb die Hoffnung gehabt habe, dass diese rückgängig gemacht werde (act. IIA 42 Ziff. 2), ändert daran nichts: Der Beschwerdeführer war ab Ende November 2023 in Besitz eines schriftli- chen Kündigungsschreibens (act. IIA 71, Beschwerde S. 2), weshalb er ab jenem Zeitpunkt von einer per 31. Dezember 2023 endenden Anstellung ausgehen und alles Zumutbare unternehmen musste, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum der Kündigungsfrist (vgl. E. 3 hiervor) fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Beschwerde S. 3 f., act. IIA 30 f.). Bei diesen handelt es sich indes allesamt um mündli- che Anfragen und Gespräche im Familien- und Bekanntenkreis des Be- schwerdeführers. Solche sind zwar wünschenswert, stellen aber allein für sich, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (act. IIA 26 f.), keine qualitativ genügenden Arbeitsbemühungen dar, weil ihr Erfolg weit- gehend vom Zufall abhängt. Insofern können sie (schriftliche) Bewerbun- gen auf offene Stellen lediglich ergänzen, jedoch nicht ersetzen (vgl. E 2.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 6 hiervor). Wie der Beschwerdeführer sodann selber zu Recht festhält (Be- schwerde S. 4), fällt seine Bewerbung von Oktober 2023 auf eine ausge- schriebene Stelle (act. IIA 30) nicht in den vorliegend relevanten Zeitraum, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen ist. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine weiter- gehenden Arbeitsbemühungen vornehmen können, weil er von seiner Ar- beitgeberin die Weisung erhalten habe, die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses nicht vor seinem letzten Arbeitstag am 31. Dezember 2023 öffentlich zu machen (Beschwerde S. 2, act. IIA 42 f. Ziff. 1 und 6), belegt er diese Aussage nicht, obwohl er hierfür beweispflichtig wäre (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Dessen ungeachtet würde eine solche Weisung einzig das privatrechtliche Verhältnis und damit zusammenhängende, zivilrechtliche Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein Arbeitgeber, der ein Konkurrenzverbot oder
– wie vorliegend – ein faktisches Bewerbungsverbot ausspricht, einen dar- aus resultierenden Lohnausfall des Arbeitnehmers auf die Arbeitslosenver- sicherung und damit auf die Allgemeinheit abwälzen könnte, was dem Zweck der Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen (vgl. BGE 127 V 348 E. 3d S. 351), zuwiderliefe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.6). 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe sich nicht auf konkrete Stellenausschreibungen bewerben können, weil im genannten Zeitraum im Kanton Bern angeblich keine Stelle in seinem Berufssektor (…) ausgeschrieben gewesen sei und Stellen in einem Niedrigpensum (40 %) ohnehin selten seien (Beschwerde S. 2, vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und 3, act. IIA 42 Ziff. 3). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine versicherte Person grundsätzlich verpflichtet ist, alles Zumutbare zu tun, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hier- vor). Dazu gehört, sofern dies die persönlichen Umstände der versicherten Person erlauben, dass sie auch ausserkantonale Stellenangebote (vgl. Ziff. B294 f. der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betref- fend Arbeitslosenentschädigung, Stand 1. Juli 2023 [nachfolgend: AVIG- Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. sodann BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 7 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) oder Stellenangebote mit einem höheren Pensum als in der bishe- rigen Tätigkeit berücksichtigt. Sodann ist es der versicherten Person zwar erlaubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufs- oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass in diesem Berufs- oder Tätig- keitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind (vgl. Ziff. B286 AVIG-Praxis ALE; BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 527). Sind keine Stellenan- gebote vorhanden, so hat die versicherte Person auch bereits zu Beginn ihrer Stellensuche (zumutbare) Überbrückungsstellen ausserhalb ihres bis- herigen Berufszweiges zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020, ALV/2019/666, E. 4). Entsprechend durfte vom Beschwerdeführer, der nebst seiner lang- jährigen Tätigkeit als freischaffender … und … bzw. … auch als … tätig war (act. IIA 72 f.), unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht erwar- tet werden, dass er seinen Suchradius erweitert, zumal das spezifische (regionale) Stellenangebot für … und … ohnehin eher beschränkt ist. Man- gels anderweitiger Hinweise in den Akten, wonach die persönlichen Um- stände des Beschwerdeführers dies nicht ermöglichen würden, wäre ihm ebenfalls zuzumuten gewesen, dass er Stellenangebote in anderen Kanto- nen und in höheren Pensen berücksichtigt (vgl. hierzu insb. act. IIA 7-10, wonach er sich in den Kontrollperioden März und April 2024 auch auf sol- che Stellen beworben hat). 3.5 Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Fristen- stillstand vom 18. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (vgl. Beschwerde S. 3) unbeachtlich: Bei dieser Frist handelt es sich um den in Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG normierten (und entsprechend im angefochtenen Einspra- cheentscheid [act. II 19] erwähnten) Fristenstillstand, der sich auf verfah- rensrechtliche Fristen – vorliegend auf die 30-tägige Rechtsmittelfrist – und nicht auf materiell-rechtliche Fristen bezieht (vgl. hierzu Urteile des BGer vom 19. November 2009, 8C_541/2009, E. 5 sowie vom 14. August 2006, C 108/06, E. 4.2). Der Beschwerdeführer war folglich auch innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und entsprechende Arbeitsbemühungen vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 8 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner zutreffend fest- gehalten, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeit- raum der Kündigungsfrist ungenügend waren, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insgesamt drei Einstelltagen im niedrigen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass entspricht sodann dem Ein- stellraster des SECO, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschul- den auszugehen und eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/1 AVIG-Praxis ALE). Die verfügte Sanktion von drei Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 9 Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 5. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberech- tigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht zu bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (act. II 15-19) erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 335 ALV KOJ/FRJ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 als … bei der B.________ AG angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 70, 74-79). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin mit Kündigungsschreiben vom 27. November 2023 per 31. Dezember 2023 aufgelöst (act. II 74). Am 11. Dezember 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (act. II 70 f.) und stellte am 26. Dezember 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab 1. Januar 2024 (act. II 66-69). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte ihn das RAV wegen erstmalig fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. Januar 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 48-50). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 42 f.) hiess das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (act. II 15-19) teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer von vier auf drei Einstelltage wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen; soweit weitergehend wies es die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Beschwer- de beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (act. II 15-19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von drei Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da- rauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kon- trollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 5 ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3. Von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten er- stellt ist, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seitens seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. November 2023 per
31. Dezember 2023 gekündigt worden ist (act. II 74, 76). 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab Kenntnis der Arbeitslosigkeit und damit auch während der Kündigungsfrist vorzu- nehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass vorliegend die Kündigung des Be- schwerdeführers angeblich erst später betriebsintern kommuniziert wurde und der Beschwerdeführer deshalb die Hoffnung gehabt habe, dass diese rückgängig gemacht werde (act. IIA 42 Ziff. 2), ändert daran nichts: Der Beschwerdeführer war ab Ende November 2023 in Besitz eines schriftli- chen Kündigungsschreibens (act. IIA 71, Beschwerde S. 2), weshalb er ab jenem Zeitpunkt von einer per 31. Dezember 2023 endenden Anstellung ausgehen und alles Zumutbare unternehmen musste, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum der Kündigungsfrist (vgl. E. 3 hiervor) fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Beschwerde S. 3 f., act. IIA 30 f.). Bei diesen handelt es sich indes allesamt um mündli- che Anfragen und Gespräche im Familien- und Bekanntenkreis des Be- schwerdeführers. Solche sind zwar wünschenswert, stellen aber allein für sich, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (act. IIA 26 f.), keine qualitativ genügenden Arbeitsbemühungen dar, weil ihr Erfolg weit- gehend vom Zufall abhängt. Insofern können sie (schriftliche) Bewerbun- gen auf offene Stellen lediglich ergänzen, jedoch nicht ersetzen (vgl. E 2.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 6 hiervor). Wie der Beschwerdeführer sodann selber zu Recht festhält (Be- schwerde S. 4), fällt seine Bewerbung von Oktober 2023 auf eine ausge- schriebene Stelle (act. IIA 30) nicht in den vorliegend relevanten Zeitraum, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen ist. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine weiter- gehenden Arbeitsbemühungen vornehmen können, weil er von seiner Ar- beitgeberin die Weisung erhalten habe, die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses nicht vor seinem letzten Arbeitstag am 31. Dezember 2023 öffentlich zu machen (Beschwerde S. 2, act. IIA 42 f. Ziff. 1 und 6), belegt er diese Aussage nicht, obwohl er hierfür beweispflichtig wäre (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Dessen ungeachtet würde eine solche Weisung einzig das privatrechtliche Verhältnis und damit zusammenhängende, zivilrechtliche Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein Arbeitgeber, der ein Konkurrenzverbot oder
– wie vorliegend – ein faktisches Bewerbungsverbot ausspricht, einen dar- aus resultierenden Lohnausfall des Arbeitnehmers auf die Arbeitslosenver- sicherung und damit auf die Allgemeinheit abwälzen könnte, was dem Zweck der Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen (vgl. BGE 127 V 348 E. 3d S. 351), zuwiderliefe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.6). 3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe sich nicht auf konkrete Stellenausschreibungen bewerben können, weil im genannten Zeitraum im Kanton Bern angeblich keine Stelle in seinem Berufssektor (…) ausgeschrieben gewesen sei und Stellen in einem Niedrigpensum (40 %) ohnehin selten seien (Beschwerde S. 2, vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und 3, act. IIA 42 Ziff. 3). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine versicherte Person grundsätzlich verpflichtet ist, alles Zumutbare zu tun, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hier- vor). Dazu gehört, sofern dies die persönlichen Umstände der versicherten Person erlauben, dass sie auch ausserkantonale Stellenangebote (vgl. Ziff. B294 f. der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betref- fend Arbeitslosenentschädigung, Stand 1. Juli 2023 [nachfolgend: AVIG- Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. sodann BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 7 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) oder Stellenangebote mit einem höheren Pensum als in der bishe- rigen Tätigkeit berücksichtigt. Sodann ist es der versicherten Person zwar erlaubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufs- oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass in diesem Berufs- oder Tätig- keitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind (vgl. Ziff. B286 AVIG-Praxis ALE; BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 527). Sind keine Stellenan- gebote vorhanden, so hat die versicherte Person auch bereits zu Beginn ihrer Stellensuche (zumutbare) Überbrückungsstellen ausserhalb ihres bis- herigen Berufszweiges zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020, ALV/2019/666, E. 4). Entsprechend durfte vom Beschwerdeführer, der nebst seiner lang- jährigen Tätigkeit als freischaffender … und … bzw. … auch als … tätig war (act. IIA 72 f.), unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht erwar- tet werden, dass er seinen Suchradius erweitert, zumal das spezifische (regionale) Stellenangebot für … und … ohnehin eher beschränkt ist. Man- gels anderweitiger Hinweise in den Akten, wonach die persönlichen Um- stände des Beschwerdeführers dies nicht ermöglichen würden, wäre ihm ebenfalls zuzumuten gewesen, dass er Stellenangebote in anderen Kanto- nen und in höheren Pensen berücksichtigt (vgl. hierzu insb. act. IIA 7-10, wonach er sich in den Kontrollperioden März und April 2024 auch auf sol- che Stellen beworben hat). 3.5 Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Fristen- stillstand vom 18. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 (vgl. Beschwerde S. 3) unbeachtlich: Bei dieser Frist handelt es sich um den in Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG normierten (und entsprechend im angefochtenen Einspra- cheentscheid [act. II 19] erwähnten) Fristenstillstand, der sich auf verfah- rensrechtliche Fristen – vorliegend auf die 30-tägige Rechtsmittelfrist – und nicht auf materiell-rechtliche Fristen bezieht (vgl. hierzu Urteile des BGer vom 19. November 2009, 8C_541/2009, E. 5 sowie vom 14. August 2006, C 108/06, E. 4.2). Der Beschwerdeführer war folglich auch innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und entsprechende Arbeitsbemühungen vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 8 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner zutreffend fest- gehalten, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeit- raum der Kündigungsfrist ungenügend waren, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insgesamt drei Einstelltagen im niedrigen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass entspricht sodann dem Ein- stellraster des SECO, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschul- den auszugehen und eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/1 AVIG-Praxis ALE). Die verfügte Sanktion von drei Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 9 Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 5. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberech- tigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht zu bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (act. II 15-19) erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2024, ALV/24/335, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.