Einspracheentscheid vom 19. April 2024
Sachverhalt
A.
Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
bezieht Familienzulagen für seine Tochter B.________ (geb. 2004). Am
10. Januar 2023 stellte die Abteilung Soziales C.________ ein Gesuch um
Drittauszahlung der Familienzulagen. Zur Begründung führte sie aus, die
Familienzulagen seien in der Vergangenheit durch den Vater zweckent-
fremdet und nicht an die Tochter weitergeleitet worden, welche im Rahmen
ihrer Ausbildung Anspruch darauf habe und dringend auf diese Beiträge
angewiesen sei (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw.
Beschwerdegegnerin; act. IIA] 336 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar
2023 (act. IIA 311 f.) hiess die EAK den Antrag auf Drittauszahlung der
Familienzulagen ab 1. Januar 2023 gut. Die hiergegen erhobene Einspra-
che des Versicherten (act. IIA 278) wies die EAK mit Entscheid vom 23.
März 2023 (act. IIA 271 ff) ab. Am 27. März 2023 teilte der Versicherte der
EAK mit, nach Rücksprache mit seiner Tochter ziehe er seinen Einwand
zurück (act. IIA 265 f.).
Mit Verfügung vom 20. April 2023 (act. II 226 f.) zog die EAK die Verfügung
vom 15. Februar 2023 (act. IIA 311 f.) in Wiedererwägung und wies das
Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen ab mit der Begründung,
der Versicherte erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der
Familienzulagen für die Monate Januar bis April 2023 nicht. Hiergegen er-
hob der Versicherte am 28. April 2023 Einsprache (act. IIA 221), welche er
am 9. Mai 2023 zurückzog (act. IIA 210).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. IIA 141 f.) hiess die EAK den
Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen ab 1. Mai 2023 gut. Damit
zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 66). Mit Einspra-
cheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.) bejahte die EAK in Aus-
dehnung des Streitgegenstandes einen Anspruch auf Familienzulagen für
das gesamte Jahr 2023 und hiess die Einsprache diesbezüglich teilweise
gut. Den Antrag der Abteilung Soziales C.________ um Drittauszahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-3-
der Familienzulagen hiess die EAK gut und wies die Einsprache diesbezüg-
lich teilweise ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwer-
de mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. April
2024 sei betreffend die Drittauszahlung aufzuheben und die Familienzula-
gen seien an ihn auszubezahlen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2024 erwog die Instruktions-
richterin, am 31. Mai 2024 sei dem Gericht eine Eingabe des Beschwerde-
führers zugekommen. Auf das Einholen eines Kostenvorschusses werde
vorläufig verzichtet. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder
das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen oder
mittels dem Formular "Rückzug" den vorbehaltlosen Rückzug der Be-
schwerde zu erklären.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 erwog die Instruktions-
richterin, am 17. Mai und 6. Juni 2024 seien weitere Eingaben des Be-
schwerdeführers sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt
Beilagen eingegangen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde
vorläufig verzichtet.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 16. August 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers
beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-4-
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der Fa- milienzulagen.
E. 1.3 Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage in den Jahren 2022 und 2023 Fr. 290.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Mit Blick auf den knapp ein Jahr dauernden Vorkurs von August 2022 bis Juni 2023 (act. IIA 186) und den Lehrvertrag über die vierjährige Lehre von Au- gust 2024 bis Juli 2028 (act. II 132) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -5-
E. 16 Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszula-
ge, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in
dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühes-
tens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet,
längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr
vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).
2.2
Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil-
weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden,
der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich
unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern
die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt
oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet
oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per-
son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buch-
stabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen
sind (lit. b).
2.3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzli-
cher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von
Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet wer-
den, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person ver-
wendet werden, für die sie bestimmt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-6-
2.4
Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind
(oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtig-
te Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9
Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3
S. 39 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG,
2021, Art. 20 N. 4).
Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft ge-
macht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsbe-
rechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorge-
nommen hat. Während der Dauer des Verfahrens ist die Auszahlung in der
Regel zu sistieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzula-
gen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2023, Rz. 246).
3.
3.1
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittaus-
zahlung der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Be-
schwerdeführers anordnete. Die Drittauszahlung setzt voraus, dass die
Ausbildungszulagen zweckentfremdet werden. Die Beweislast trifft vorlie-
gend die Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Beiständin, dass der
Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht weiterleitet. Es handelt
sich indessen um eine negative Tatsache, womit darauf abzustellen ist,
was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Tochter re-
gelmässig Vorschüsse bezahlt, die dann mit der Ausbildungszulage ver-
rechnet worden seien. Er habe seine Verpflichtungen erfüllt (Beschwerde,
Eingabe vom 11. Mai 2024, Eingabe vom 5. Juni 2024, Eingabe vom
13. August 2024 [alle in den Gerichtsakten]). Aus den Bankauszügen der
D.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der hier relevan-
ten Zeit ab Januar 2023 an verschiedenen Daten kleinere Beträge via
TWINT oder E-Banking-Aufträge an seine Tochter überweisen hat (act. IIA
57-63, 67, 88-94, 98). Auch den AEK-Kontoauszügen ist zu entnehmen,
dass er in der massgeblichen Zeit ebenfalls wiederholt via TWINT oder E-
Banking kleinere Beträge an seine Tochter überwiesen hat (act. IIA 68-85,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-7-
99 f., 103-116). Der Zweck der Zahlungen ging aus den Überweisungen in
der Regel nicht hervor.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe im Jahr 2023 wie
auch aktuell im Jahr 2024 bestätigt, dass sie die von ihm geleisteten Vor-
schüsse erhalten habe bzw. mit der Verrechnung einverstanden sei
(vgl. act. IIA 9, Beschwerde). Er verweist auf zwei Schreiben, datierend
vom 20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11). Dem kann nicht
gefolgt werden. Die Sozialen Dienste C.________ wie auch die Tochter
des Beschwerdeführers bzw. die Beiständin hatten offenbar keine Kenntnis
des Schreibens vom 26. März 2024. Überdies habe dieses auch nicht dem
Willen der Tochter des Beschwerdeführers entsprochen (act. IIA 10, 4 f., 6).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beiden (mutmasslichen) Un-
terschriften der Tochter des Beschwerdeführers auf den Schreiben vom
E. 20 Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11) identisch sind und
exakt gleich über dem Text platziert wurden, was für die Annahme der So-
zialen Dienste C.________ spricht, wonach das Schreiben vom 26. März
2024 samt Unterschrift vom Beschwerdeführer selber erstellt worden sei
(vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f.). Ob dies zutrifft, muss jedoch nicht absch-
liessend geklärt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, haben die Sozialen
Dienste C.________ wie auch die Tochter des Beschwerdeführers glaub-
haft dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht
weiterleitet (Beschwerdeantwort S. 2; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits
dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar durchaus Zahlungen an seine
Tochter geleistet. Es hat aber dennoch keinen Nachweis der systemati-
schen, regelmässigen und pünktlichen Weiterleitung eines Betrags von
monatlich Fr. 290.-- erbracht.
3.3
Zusammenfassend durfte im vorliegenden Fall die Drittauszahlung
der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Beschwerdefüh-
rers ohne weitere Abklärungen verfügt werden, da der Beschwerdeführer
die Ausbildungszulagen nicht systematisch und regelmässig bezahlt hat.
Denn die Anordnung der Direktauszahlung muss bereits bei relativ gering-
fügigen Verzögerungen möglich sein (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3.2.2 S. 41).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-8-
4.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und
die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie-
gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb
nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege zu prüfen ist.
5.1
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111
Abs. 1 VRPG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten
finanziellen Verhältnisse (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.) ge-
geben. Im Weiteren ist die Beschwerde als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Verfah-
renskosten gutzuheissen.
5.2
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG
161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus
einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt
die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die
Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4
Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-9-
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterlie-
genden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nach-
zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch vorläufig von der Zah-
lungspflicht befreit.
5.3
Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -10-
- Zu eröffnen (R): - A.________ (auf diplomatischem Weg) - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Familienausgleichskasse FAK - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
FZ 200 2024 334
MAK/FRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juni 2025
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Familienausgleichskasse FAK, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-2-
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
bezieht Familienzulagen für seine Tochter B.________ (geb. 2004). Am
10. Januar 2023 stellte die Abteilung Soziales C.________ ein Gesuch um
Drittauszahlung der Familienzulagen. Zur Begründung führte sie aus, die
Familienzulagen seien in der Vergangenheit durch den Vater zweckent-
fremdet und nicht an die Tochter weitergeleitet worden, welche im Rahmen
ihrer Ausbildung Anspruch darauf habe und dringend auf diese Beiträge
angewiesen sei (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw.
Beschwerdegegnerin; act. IIA] 336 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar
2023 (act. IIA 311 f.) hiess die EAK den Antrag auf Drittauszahlung der
Familienzulagen ab 1. Januar 2023 gut. Die hiergegen erhobene Einspra-
che des Versicherten (act. IIA 278) wies die EAK mit Entscheid vom 23.
März 2023 (act. IIA 271 ff) ab. Am 27. März 2023 teilte der Versicherte der
EAK mit, nach Rücksprache mit seiner Tochter ziehe er seinen Einwand
zurück (act. IIA 265 f.).
Mit Verfügung vom 20. April 2023 (act. II 226 f.) zog die EAK die Verfügung
vom 15. Februar 2023 (act. IIA 311 f.) in Wiedererwägung und wies das
Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen ab mit der Begründung,
der Versicherte erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der
Familienzulagen für die Monate Januar bis April 2023 nicht. Hiergegen er-
hob der Versicherte am 28. April 2023 Einsprache (act. IIA 221), welche er
am 9. Mai 2023 zurückzog (act. IIA 210).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. IIA 141 f.) hiess die EAK den
Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen ab 1. Mai 2023 gut. Damit
zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 66). Mit Einspra-
cheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.) bejahte die EAK in Aus-
dehnung des Streitgegenstandes einen Anspruch auf Familienzulagen für
das gesamte Jahr 2023 und hiess die Einsprache diesbezüglich teilweise
gut. Den Antrag der Abteilung Soziales C.________ um Drittauszahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-3-
der Familienzulagen hiess die EAK gut und wies die Einsprache diesbezüg-
lich teilweise ab.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwer-
de mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. April
2024 sei betreffend die Drittauszahlung aufzuheben und die Familienzula-
gen seien an ihn auszubezahlen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2024 erwog die Instruktions-
richterin, am 31. Mai 2024 sei dem Gericht eine Eingabe des Beschwerde-
führers zugekommen. Auf das Einholen eines Kostenvorschusses werde
vorläufig verzichtet. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder
das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen oder
mittels dem Formular "Rückzug" den vorbehaltlosen Rückzug der Be-
schwerde zu erklären.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 erwog die Instruktions-
richterin, am 17. Mai und 6. Juni 2024 seien weitere Eingaben des Be-
schwerdeführers sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt
Beilagen eingegangen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde
vorläufig verzichtet.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 16. August 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers
beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-4-
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim-
mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April
2024 (act. IIA 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der Fa-
milienzulagen.
1.3
Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage in den Jahren 2022
und 2023 Fr. 290.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Mit
Blick auf den knapp ein Jahr dauernden Vorkurs von August 2022 bis Juni
2023 (act. IIA 186) und den Lehrvertrag über die vierjährige Lehre von Au-
gust 2024 bis Juli 2028 (act. II 132) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--,
weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-5-
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen,
die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh-
rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage
umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des
Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das
16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszula-
ge, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in
dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühes-
tens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet,
längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr
vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).
2.2
Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil-
weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden,
der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich
unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern
die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt
oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet
oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per-
son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buch-
stabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen
sind (lit. b).
2.3
Gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzli-
cher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von
Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet wer-
den, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person ver-
wendet werden, für die sie bestimmt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
-6-
2.4
Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind
(oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtig-
te Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9
Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3
S. 39 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG,
2021, Art. 20 N. 4).
Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft ge-
macht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsbe-
rechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorge-
nommen hat. Während der Dauer des Verfahrens ist die Auszahlung in der
Regel zu sistieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzula-
gen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2023, Rz. 246).
3.
3.1
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittaus-
zahlung der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Be-
schwerdeführers anordnete. Die Drittauszahlung setzt voraus, dass die
Ausbildungszulagen zweckentfremdet werden. Die Beweislast trifft vorlie-
gend die Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Beiständin, dass der
Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht weiterleitet. Es handelt
sich indessen um eine negative Tatsache, womit darauf abzustellen ist,
was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Tochter re-
gelmässig Vorschüsse bezahlt, die dann mit der Ausbildungszulage ver-
rechnet worden seien. Er habe seine Verpflichtungen erfüllt (Beschwerde,
Eingabe vom 11. Mai 2024, Eingabe vom 5. Juni 2024, Eingabe vom
13. August 2024 [alle in den Gerichtsakten]). Aus den Bankauszügen der
D.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der hier relevan-
ten Zeit ab Januar 2023 an verschiedenen Daten kleinere Beträge via
TWINT oder E-Banking-Aufträge an seine Tochter überweisen hat (act. IIA
57-63, 67, 88-94, 98). Auch den AEK-Kontoauszügen ist zu entnehmen,
dass er in der massgeblichen Zeit ebenfalls wiederholt via TWINT oder E-
Banking kleinere Beträge an seine Tochter überwiesen hat (act. IIA 68-85,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
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99 f., 103-116). Der Zweck der Zahlungen ging aus den Überweisungen in
der Regel nicht hervor.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe im Jahr 2023 wie
auch aktuell im Jahr 2024 bestätigt, dass sie die von ihm geleisteten Vor-
schüsse erhalten habe bzw. mit der Verrechnung einverstanden sei
(vgl. act. IIA 9, Beschwerde). Er verweist auf zwei Schreiben, datierend
vom 20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11). Dem kann nicht
gefolgt werden. Die Sozialen Dienste C.________ wie auch die Tochter
des Beschwerdeführers bzw. die Beiständin hatten offenbar keine Kenntnis
des Schreibens vom 26. März 2024. Überdies habe dieses auch nicht dem
Willen der Tochter des Beschwerdeführers entsprochen (act. IIA 10, 4 f., 6).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beiden (mutmasslichen) Un-
terschriften der Tochter des Beschwerdeführers auf den Schreiben vom
20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11) identisch sind und
exakt gleich über dem Text platziert wurden, was für die Annahme der So-
zialen Dienste C.________ spricht, wonach das Schreiben vom 26. März
2024 samt Unterschrift vom Beschwerdeführer selber erstellt worden sei
(vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f.). Ob dies zutrifft, muss jedoch nicht absch-
liessend geklärt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, haben die Sozialen
Dienste C.________ wie auch die Tochter des Beschwerdeführers glaub-
haft dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht
weiterleitet (Beschwerdeantwort S. 2; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits
dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar durchaus Zahlungen an seine
Tochter geleistet. Es hat aber dennoch keinen Nachweis der systemati-
schen, regelmässigen und pünktlichen Weiterleitung eines Betrags von
monatlich Fr. 290.-- erbracht.
3.3
Zusammenfassend durfte im vorliegenden Fall die Drittauszahlung
der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Beschwerdefüh-
rers ohne weitere Abklärungen verfügt werden, da der Beschwerdeführer
die Ausbildungszulagen nicht systematisch und regelmässig bezahlt hat.
Denn die Anordnung der Direktauszahlung muss bereits bei relativ gering-
fügigen Verzögerungen möglich sein (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3.2.2 S. 41).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
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4.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und
die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie-
gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb
nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege zu prüfen ist.
5.1
Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von
den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111
Abs. 1 VRPG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten
finanziellen Verhältnisse (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.) ge-
geben. Im Weiteren ist die Beschwerde als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Verfah-
renskosten gutzuheissen.
5.2
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG
161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus
einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt
die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die
Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4
Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334
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Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterlie-
genden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nach-
zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch vorläufig von der Zah-
lungspflicht befreit.
5.3
Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens-
kosten wird gutgeheissen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Zu eröffnen (R):
- A.________ (auf diplomatischem Weg)
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Familienausgleichskasse FAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48,
Postfach, 3000 Bern 14
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.