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200 2024 334

Bern VerwG · 2024-04-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. April 2024

Sachverhalt

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezieht Familienzulagen für seine Tochter B.________ (geb. 2004). Am

10. Januar 2023 stellte die Abteilung Soziales C.________ ein Gesuch um

Drittauszahlung der Familienzulagen. Zur Begründung führte sie aus, die

Familienzulagen seien in der Vergangenheit durch den Vater zweckent-

fremdet und nicht an die Tochter weitergeleitet worden, welche im Rahmen

ihrer Ausbildung Anspruch darauf habe und dringend auf diese Beiträge

angewiesen sei (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw.

Beschwerdegegnerin; act. IIA] 336 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar

2023 (act. IIA 311 f.) hiess die EAK den Antrag auf Drittauszahlung der

Familienzulagen ab 1. Januar 2023 gut. Die hiergegen erhobene Einspra-

che des Versicherten (act. IIA 278) wies die EAK mit Entscheid vom 23.

März 2023 (act. IIA 271 ff) ab. Am 27. März 2023 teilte der Versicherte der

EAK mit, nach Rücksprache mit seiner Tochter ziehe er seinen Einwand

zurück (act. IIA 265 f.).

Mit Verfügung vom 20. April 2023 (act. II 226 f.) zog die EAK die Verfügung

vom 15. Februar 2023 (act. IIA 311 f.) in Wiedererwägung und wies das

Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen ab mit der Begründung,

der Versicherte erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der

Familienzulagen für die Monate Januar bis April 2023 nicht. Hiergegen er-

hob der Versicherte am 28. April 2023 Einsprache (act. IIA 221), welche er

am 9. Mai 2023 zurückzog (act. IIA 210).

Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. IIA 141 f.) hiess die EAK den

Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen ab 1. Mai 2023 gut. Damit

zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 66). Mit Einspra-

cheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.) bejahte die EAK in Aus-

dehnung des Streitgegenstandes einen Anspruch auf Familienzulagen für

das gesamte Jahr 2023 und hiess die Einsprache diesbezüglich teilweise

gut. Den Antrag der Abteilung Soziales C.________ um Drittauszahlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-3-

der Familienzulagen hiess die EAK gut und wies die Einsprache diesbezüg-

lich teilweise ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwer-

de mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. April

2024 sei betreffend die Drittauszahlung aufzuheben und die Familienzula-

gen seien an ihn auszubezahlen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2024 erwog die Instruktions-

richterin, am 31. Mai 2024 sei dem Gericht eine Eingabe des Beschwerde-

führers zugekommen. Auf das Einholen eines Kostenvorschusses werde

vorläufig verzichtet. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder

das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen oder

mittels dem Formular "Rückzug" den vorbehaltlosen Rückzug der Be-

schwerde zu erklären.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 erwog die Instruktions-

richterin, am 17. Mai und 6. Juni 2024 seien weitere Eingaben des Be-

schwerdeführers sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt

Beilagen eingegangen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde

vorläufig verzichtet.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Am 16. August 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers

beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-4-

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der Fa- milienzulagen.

E. 1.3 Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage in den Jahren 2022 und 2023 Fr. 290.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Mit Blick auf den knapp ein Jahr dauernden Vorkurs von August 2022 bis Juni 2023 (act. IIA 186) und den Lehrvertrag über die vierjährige Lehre von Au- gust 2024 bis Juli 2028 (act. II 132) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -5-

E. 16 Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszula-

ge, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in

dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühes-

tens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet,

längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr

vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).

2.2

Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil-

weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden,

der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich

unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern

die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt

oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet

oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per-

son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buch-

stabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen

sind (lit. b).

2.3

Gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzli-

cher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von

Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet wer-

den, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person ver-

wendet werden, für die sie bestimmt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-6-

2.4

Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind

(oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtig-

te Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9

Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3

S. 39 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG,

2021, Art. 20 N. 4).

Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft ge-

macht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsbe-

rechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorge-

nommen hat. Während der Dauer des Verfahrens ist die Auszahlung in der

Regel zu sistieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzula-

gen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2023, Rz. 246).

3.

3.1

Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittaus-

zahlung der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Be-

schwerdeführers anordnete. Die Drittauszahlung setzt voraus, dass die

Ausbildungszulagen zweckentfremdet werden. Die Beweislast trifft vorlie-

gend die Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Beiständin, dass der

Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht weiterleitet. Es handelt

sich indessen um eine negative Tatsache, womit darauf abzustellen ist,

was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Tochter re-

gelmässig Vorschüsse bezahlt, die dann mit der Ausbildungszulage ver-

rechnet worden seien. Er habe seine Verpflichtungen erfüllt (Beschwerde,

Eingabe vom 11. Mai 2024, Eingabe vom 5. Juni 2024, Eingabe vom

13. August 2024 [alle in den Gerichtsakten]). Aus den Bankauszügen der

D.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der hier relevan-

ten Zeit ab Januar 2023 an verschiedenen Daten kleinere Beträge via

TWINT oder E-Banking-Aufträge an seine Tochter überweisen hat (act. IIA

57-63, 67, 88-94, 98). Auch den AEK-Kontoauszügen ist zu entnehmen,

dass er in der massgeblichen Zeit ebenfalls wiederholt via TWINT oder E-

Banking kleinere Beträge an seine Tochter überwiesen hat (act. IIA 68-85,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-7-

99 f., 103-116). Der Zweck der Zahlungen ging aus den Überweisungen in

der Regel nicht hervor.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe im Jahr 2023 wie

auch aktuell im Jahr 2024 bestätigt, dass sie die von ihm geleisteten Vor-

schüsse erhalten habe bzw. mit der Verrechnung einverstanden sei

(vgl. act. IIA 9, Beschwerde). Er verweist auf zwei Schreiben, datierend

vom 20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11). Dem kann nicht

gefolgt werden. Die Sozialen Dienste C.________ wie auch die Tochter

des Beschwerdeführers bzw. die Beiständin hatten offenbar keine Kenntnis

des Schreibens vom 26. März 2024. Überdies habe dieses auch nicht dem

Willen der Tochter des Beschwerdeführers entsprochen (act. IIA 10, 4 f., 6).

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beiden (mutmasslichen) Un-

terschriften der Tochter des Beschwerdeführers auf den Schreiben vom

E. 20 Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11) identisch sind und

exakt gleich über dem Text platziert wurden, was für die Annahme der So-

zialen Dienste C.________ spricht, wonach das Schreiben vom 26. März

2024 samt Unterschrift vom Beschwerdeführer selber erstellt worden sei

(vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f.). Ob dies zutrifft, muss jedoch nicht absch-

liessend geklärt werden.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, haben die Sozialen

Dienste C.________ wie auch die Tochter des Beschwerdeführers glaub-

haft dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht

weiterleitet (Beschwerdeantwort S. 2; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits

dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar durchaus Zahlungen an seine

Tochter geleistet. Es hat aber dennoch keinen Nachweis der systemati-

schen, regelmässigen und pünktlichen Weiterleitung eines Betrags von

monatlich Fr. 290.-- erbracht.

3.3

Zusammenfassend durfte im vorliegenden Fall die Drittauszahlung

der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Beschwerdefüh-

rers ohne weitere Abklärungen verfügt werden, da der Beschwerdeführer

die Ausbildungszulagen nicht systematisch und regelmässig bezahlt hat.

Denn die Anordnung der Direktauszahlung muss bereits bei relativ gering-

fügigen Verzögerungen möglich sein (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3.2.2 S. 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-8-

4.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und

die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie-

gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb

nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche

Rechtspflege zu prüfen ist.

5.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Abs. 1 VRPG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten

finanziellen Verhältnisse (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.) ge-

geben. Im Weiteren ist die Beschwerde als nicht aussichtslos zu qualifizie-

ren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Verfah-

renskosten gutzuheissen.

5.2

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG

i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG

161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus

einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt

die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-

gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die

Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf

dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4

Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-9-

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterlie-

genden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli-

chen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nach-

zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch vorläufig von der Zah-

lungspflicht befreit.

5.3

Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-

führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334 -10-
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ (auf diplomatischem Weg) - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Familienausgleichskasse FAK - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

FZ 200 2024 334

MAK/FRN/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juni 2025

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiberin Franzen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

Familienausgleichskasse FAK, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-2-

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

bezieht Familienzulagen für seine Tochter B.________ (geb. 2004). Am

10. Januar 2023 stellte die Abteilung Soziales C.________ ein Gesuch um

Drittauszahlung der Familienzulagen. Zur Begründung führte sie aus, die

Familienzulagen seien in der Vergangenheit durch den Vater zweckent-

fremdet und nicht an die Tochter weitergeleitet worden, welche im Rahmen

ihrer Ausbildung Anspruch darauf habe und dringend auf diese Beiträge

angewiesen sei (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse [EAK bzw.

Beschwerdegegnerin; act. IIA] 336 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar

2023 (act. IIA 311 f.) hiess die EAK den Antrag auf Drittauszahlung der

Familienzulagen ab 1. Januar 2023 gut. Die hiergegen erhobene Einspra-

che des Versicherten (act. IIA 278) wies die EAK mit Entscheid vom 23.

März 2023 (act. IIA 271 ff) ab. Am 27. März 2023 teilte der Versicherte der

EAK mit, nach Rücksprache mit seiner Tochter ziehe er seinen Einwand

zurück (act. IIA 265 f.).

Mit Verfügung vom 20. April 2023 (act. II 226 f.) zog die EAK die Verfügung

vom 15. Februar 2023 (act. IIA 311 f.) in Wiedererwägung und wies das

Gesuch um Drittauszahlung der Familienzulagen ab mit der Begründung,

der Versicherte erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der

Familienzulagen für die Monate Januar bis April 2023 nicht. Hiergegen er-

hob der Versicherte am 28. April 2023 Einsprache (act. IIA 221), welche er

am 9. Mai 2023 zurückzog (act. IIA 210).

Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. IIA 141 f.) hiess die EAK den

Antrag auf Drittauszahlung der Familienzulagen ab 1. Mai 2023 gut. Damit

zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 66). Mit Einspra-

cheentscheid vom 19. April 2024 (act. IIA 15 ff.) bejahte die EAK in Aus-

dehnung des Streitgegenstandes einen Anspruch auf Familienzulagen für

das gesamte Jahr 2023 und hiess die Einsprache diesbezüglich teilweise

gut. Den Antrag der Abteilung Soziales C.________ um Drittauszahlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-3-

der Familienzulagen hiess die EAK gut und wies die Einsprache diesbezüg-

lich teilweise ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwer-

de mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. April

2024 sei betreffend die Drittauszahlung aufzuheben und die Familienzula-

gen seien an ihn auszubezahlen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2024 erwog die Instruktions-

richterin, am 31. Mai 2024 sei dem Gericht eine Eingabe des Beschwerde-

führers zugekommen. Auf das Einholen eines Kostenvorschusses werde

vorläufig verzichtet. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder

das Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen oder

mittels dem Formular "Rückzug" den vorbehaltlosen Rückzug der Be-

schwerde zu erklären.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2024 erwog die Instruktions-

richterin, am 17. Mai und 6. Juni 2024 seien weitere Eingaben des Be-

schwerdeführers sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt

Beilagen eingegangen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde

vorläufig verzichtet.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Am 16. August 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers

beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-4-

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März

2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim-

mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81

Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. April

2024 (act. IIA 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Drittauszahlung der Fa-

milienzulagen.

1.3

Im Kanton Bern betrug die Ausbildungszulage in den Jahren 2022

und 2023 Fr. 290.-- pro Monat (Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m.

Art. 5 Abs. 2 FamZG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung). Mit

Blick auf den knapp ein Jahr dauernden Vorkurs von August 2022 bis Juni

2023 (act. IIA 186) und den Lehrvertrag über die vierjährige Lehre von Au-

gust 2024 bis Juli 2028 (act. II 132) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--,

weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän-

digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-5-

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen,

die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh-

rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulage

umfasst die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des

Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem das Kind das

16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG) und die Ausbildungszula-

ge, welche grundsätzlich ab dem Beginn des Monats ausgerichtet wird, in

dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühes-

tens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet,

längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr

vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).

2.2

Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil-

weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden,

der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich

unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern

die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt

oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet

oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per-

son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buch-

stabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen

sind (lit. b).

2.3

Gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzli-

cher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von

Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet wer-

den, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person ver-

wendet werden, für die sie bestimmt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

-6-

2.4

Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind

(oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtig-

te Person die Zulagen nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9

Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3

S. 39 ff.; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG,

2021, Art. 20 N. 4).

Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft ge-

macht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsbe-

rechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorge-

nommen hat. Während der Dauer des Verfahrens ist die Auszahlung in der

Regel zu sistieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzula-

gen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Stand 1. Januar 2023, Rz. 246).

3.

3.1

Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittaus-

zahlung der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Be-

schwerdeführers anordnete. Die Drittauszahlung setzt voraus, dass die

Ausbildungszulagen zweckentfremdet werden. Die Beweislast trifft vorlie-

gend die Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Beiständin, dass der

Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht weiterleitet. Es handelt

sich indessen um eine negative Tatsache, womit darauf abzustellen ist,

was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seiner Tochter re-

gelmässig Vorschüsse bezahlt, die dann mit der Ausbildungszulage ver-

rechnet worden seien. Er habe seine Verpflichtungen erfüllt (Beschwerde,

Eingabe vom 11. Mai 2024, Eingabe vom 5. Juni 2024, Eingabe vom

13. August 2024 [alle in den Gerichtsakten]). Aus den Bankauszügen der

D.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der hier relevan-

ten Zeit ab Januar 2023 an verschiedenen Daten kleinere Beträge via

TWINT oder E-Banking-Aufträge an seine Tochter überweisen hat (act. IIA

57-63, 67, 88-94, 98). Auch den AEK-Kontoauszügen ist zu entnehmen,

dass er in der massgeblichen Zeit ebenfalls wiederholt via TWINT oder E-

Banking kleinere Beträge an seine Tochter überwiesen hat (act. IIA 68-85,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

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99 f., 103-116). Der Zweck der Zahlungen ging aus den Überweisungen in

der Regel nicht hervor.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter habe im Jahr 2023 wie

auch aktuell im Jahr 2024 bestätigt, dass sie die von ihm geleisteten Vor-

schüsse erhalten habe bzw. mit der Verrechnung einverstanden sei

(vgl. act. IIA 9, Beschwerde). Er verweist auf zwei Schreiben, datierend

vom 20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11). Dem kann nicht

gefolgt werden. Die Sozialen Dienste C.________ wie auch die Tochter

des Beschwerdeführers bzw. die Beiständin hatten offenbar keine Kenntnis

des Schreibens vom 26. März 2024. Überdies habe dieses auch nicht dem

Willen der Tochter des Beschwerdeführers entsprochen (act. IIA 10, 4 f., 6).

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beiden (mutmasslichen) Un-

terschriften der Tochter des Beschwerdeführers auf den Schreiben vom

20. Februar 2023 und 26. März 2024 (act. IIA 10, 11) identisch sind und

exakt gleich über dem Text platziert wurden, was für die Annahme der So-

zialen Dienste C.________ spricht, wonach das Schreiben vom 26. März

2024 samt Unterschrift vom Beschwerdeführer selber erstellt worden sei

(vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f.). Ob dies zutrifft, muss jedoch nicht absch-

liessend geklärt werden.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, haben die Sozialen

Dienste C.________ wie auch die Tochter des Beschwerdeführers glaub-

haft dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungszulagen nicht

weiterleitet (Beschwerdeantwort S. 2; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits

dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar durchaus Zahlungen an seine

Tochter geleistet. Es hat aber dennoch keinen Nachweis der systemati-

schen, regelmässigen und pünktlichen Weiterleitung eines Betrags von

monatlich Fr. 290.-- erbracht.

3.3

Zusammenfassend durfte im vorliegenden Fall die Drittauszahlung

der Ausbildungszulagen an die Beiständin der Tochter des Beschwerdefüh-

rers ohne weitere Abklärungen verfügt werden, da der Beschwerdeführer

die Ausbildungszulagen nicht systematisch und regelmässig bezahlt hat.

Denn die Anordnung der Direktauszahlung muss bereits bei relativ gering-

fügigen Verzögerungen möglich sein (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.3.2.2 S. 41).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

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4.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und

die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie-

gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb

nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche

Rechtspflege zu prüfen ist.

5.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Abs. 1 VRPG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten

finanziellen Verhältnisse (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.) ge-

geben. Im Weiteren ist die Beschwerde als nicht aussichtslos zu qualifizie-

ren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit in Bezug auf die Verfah-

renskosten gutzuheissen.

5.2

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG

i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG

161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus

einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt

die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-

gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die

Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf

dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4

Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

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Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterlie-

genden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltli-

chen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird er – unter Vorbehalt der Nach-

zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch vorläufig von der Zah-

lungspflicht befreit.

5.3

Infolge Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-

führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens-

kosten wird gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

pflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, FZ 200 2024 334

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5. Zu eröffnen (R):

- A.________ (auf diplomatischem Weg)

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Familienausgleichskasse FAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48,

Postfach, 3000 Bern 14

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.