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200 2024 329

Bern VerwG · 2024-03-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. März 2024

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2023 (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 322 f. und Dossier Ar- beitslosenkasse Unia … [act. II] 67 ff.). Am 9. November 2023 (act. IIA 133) wurde die Versicherte vom RAV … schriftlich zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 15. November 2023 um 16.30 Uhr eingeladen. Da die Versicherte zum vereinbarten Zeit- punkt nicht erreicht und das vereinbarte Beratungsgespräch nicht durchge- führt werden konnte, erhielt sie mit Schreiben vom 16. November 2023 (act. IIA 106) Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 (act. IIA 81) teilte sie mit, sie habe am 15. November 2023 am B.________ ihren „ersten Arbeitstag mit Einführung“ gehabt. Dies habe sie ihrer RAV-Beraterin „mal am Telefon kurz erwähnt“. In der Folge stellte das RAV … die Versicherte mit Verfügung vom 29. November 2023 (act. IIA 54) wegen zweitmaligen Terminversäumnisses ohne entschuldbaren Grund ab dem 16. November 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 33) wies das AVA, nachdem die Versicherte aufforderungsgemäss eine Terminbestätigung der am

15. November 2023 absolvierten Einführung (act. IIA 21) sowie einen Ver- bindungsnachweis des Monats November 2023 (act. IIA 22) eingereicht hatte, mit Entscheid vom 14. März 2024 (act. IIA 16 ff.) ab. Dabei wies das AVA darauf hin, die Versicherte sei wegen zweitmaligen Terminversäum- nisses mit entschuldbarem Grund (Meldepflichtverletzung) in der An- spruchsberechtigung einzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte am 29. April 2024 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 (act. IIA 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen zweitmaligen Terminversäumnisses mit entschuldbarem Grund resp. Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht.

E. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 140.-- (vgl. act. II 9) und sechs umstritte- nen Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsge- spräches gestatten, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Ter- min infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewer- bung, verhindert sind. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständi- ge Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Melde- pflicht verletzt hat. Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht der versi- cherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versiche- rungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Im Bereich der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 5 beitslosenversicherung ist, im Unterschied zu anderen Sozialversiche- rungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 233). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin die schriftliche Einladung vom 9. November 2023 (act. IIA 133) zum telefonischen Beratungsgespräch am 15. November 2023 um 16.30 Uhr erhalten hat. Zudem steht fest, dass sie am 15. November 2023 zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreicht (vgl. act. IIA 98) und das besagte Be- ratungsgespräch nicht durchgeführt werden konnte. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) verstossen hat. 3.2 Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in ent- schuldbarer Weise erfolgte. Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. No- vember 2023 von 16.00 Uhr bis 17.45 Uhr an einer „Einführung in …“ teil- genommen hat (act. IIA 21) und deshalb das vereinbarte Telefongespräch mit der RAV-Beraterin nicht stattfinden konnte. Damit hätte die Beschwer- deführerin über einen entschuldbaren Grund für die Verschiebung des ver- einbarten Beratungsgesprächs verfügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Den Termin beim B.________ meldete sie dem RAV … allerdings erst nach dem ver- einbarten Beratungsgespräch. Soweit die Beschwerdeführerin demge- genüber geltend macht, sie habe ihre RAV-Beraterin bereits Tage vorher am Telefon über die Einführung am 15. November 2023 informiert (act. IIA 33, 81; Beschwerde S. 1), findet diese Darstellung in den Akten keine Stüt- ze und bleibt unbelegt. So sind den Telefonnotizen der RAV-Beraterin vom

8. und 13. November 2023 (act. IIA 113 ff.) keine Hinweise auf eine Ter- minkollision bezüglich dem 15. November 2023 zu entnehmen. Am 8. No- vember 2023 war das zunächst angedachte Beratungsgespräch vom 9. November 2023 (vgl. Einladung vom 6. November 2023, act. IIA 139) Ge- sprächsthema, welches anschliessend aufgrund mehrerer Vorstellungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 6 spräche auf den 15. November 2023 verschoben wurde (vgl. E-Mail der RAV-Beraterin vom 9. November 2023, act. IIA 123). Dabei erwähnte die Beschwerdeführerin weder während des Telefonats (act. IIA 113 f.) noch in der daraufhin eingereichten Zusammenstellung des vergangenen und der bevorstehenden Vorstellungsgespräche (vgl. E-Mail der Beschwerdeführe- rin vom 9. November 2023, act. IIA 123 f.) die Einführung am B.________ vom 15. November 2023. Am 13. November 2023 wurde sodann über die Arbeitsunfähigkeit während der arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) und deren Abbruch diskutiert (act. IIA 113 f.). Die Vorstellungsgespräche wur- den indessen nicht besprochen, wie die RAV-Beraterin denn auch in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 13. November 2023 festhielt (act. IIA 128). Dass ein weiteres Telefonat stattgefunden hätte, ist den Ak- ten nicht zu entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Mit dem Verbindungsnachweis des Monats November 2023 wies sie einzig auf das Telefongespräch vom 8. November 2023 hin (act. IIA 22). Auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen der RAV-Beraterin und den Mita- rbeitenden der AMM (act. IIA 125 ff.) sind keine Hinweise auf den verein- barten Termin beim B.________ zu entnehmen. Nichts Anderes geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gruppen- leiter des RAV … vom 13. und 14. November 2023 (act. IIA 107 f.) hervor, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin unter anderem die ab dem

6. November 2023 stattgefundenen Vorstellungsgespräche auflistete und mitteilte, sie habe eine neue Stelle, gehe aber noch zusätzlich am 14. und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 4

E. 16 November 2023 „schnuppern“. Einen Termin am 15. November 2023 erwähnte sie indessen nicht. Erst mit E-Mail und Stellungnahme vom

E. 20 November 2023 teilte sie der RAV-Beraterin mit, sie habe am 15. No- vember 2023 an einer ganztägigen Einführung am B.________ teilgenom- men (act. IIA 81, 89). Eine Abmeldung vor Beginn des vereinbarten Tele- fongesprächs beim RAV … ist somit nicht aktenkundig. Die Beschwerde- führerin wäre jedoch verpflichtet gewesen, nach der Kenntnisnahme des neuen Beratungstermins vom 15. November 2023, zu welchem sie am 9. November 2023 eingeladen wurde (act. IIA 133), umgehend ihre RAV- Beraterin über den ganztägigen Einführungskurs am B.________ zu infor- mieren. Dies wäre ihr denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, bestätigte sie doch bereits am 8. November 2023 die Teilnahme an der Einführung am B.________ (act. IIA 20), womit ihr genügend Zeit für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 7 Terminabsage bis zum 15. November 2023 zur Verfügung gestanden hätte. Dass die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung gefunden hat, ändert vorliegend nichts. Der Arbeitsvertrag mit dem C.________ vom 17. No- vember 2023 (act. IIA 73 f.) wurde gemäss den Angaben der Beschwerde- führerin am 20. November 2023 (act. IIA 97) unterzeichnet. Der Arbeitsbe- ginn wurde auf den 1. Dezember 2023 festgelegt (act. IIA 74). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier wesentlichen Zeitpunkt – am 15. November 2023 – noch über keine Anstellung verfügte und am vereinbar- ten Beratungsgespräch hätte teilnehmen müssen. Unerheblich im vorlie- genden Kontext ist zudem, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 1) – sie das Verhältnis mit der RAV-Beraterin als schwierig empfunden hat. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Telefongespräch mit der RAV-Beraterin ohne rechtzeitige Abmeldung ferngeblieben ist. Es liegt zwar ein entschuldbarer Grund vor, jedoch auch eine Meldepflichtverletzung, weshalb die Beschwerdeführerin in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu Recht in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versi- cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 8 den die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Wegen zweitmaligen Terminversäumnisses mit entschuldbarem Grund (Meldepflichtverletzung) wurde die Beschwerdeführerin sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 55, 18). Dies liegt im mitt- leren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellraster KAST / RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D79, Ziff. 4) ist die Ein- stelldauer bei der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht gemäss Ver- schulden und je nach Einzelfall zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände ist die Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 (act. IIA 16 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 9 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 329 ALV FRC/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. September 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2023 (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 322 f. und Dossier Ar- beitslosenkasse Unia … [act. II] 67 ff.). Am 9. November 2023 (act. IIA 133) wurde die Versicherte vom RAV … schriftlich zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 15. November 2023 um 16.30 Uhr eingeladen. Da die Versicherte zum vereinbarten Zeit- punkt nicht erreicht und das vereinbarte Beratungsgespräch nicht durchge- führt werden konnte, erhielt sie mit Schreiben vom 16. November 2023 (act. IIA 106) Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 (act. IIA 81) teilte sie mit, sie habe am 15. November 2023 am B.________ ihren „ersten Arbeitstag mit Einführung“ gehabt. Dies habe sie ihrer RAV-Beraterin „mal am Telefon kurz erwähnt“. In der Folge stellte das RAV … die Versicherte mit Verfügung vom 29. November 2023 (act. IIA 54) wegen zweitmaligen Terminversäumnisses ohne entschuldbaren Grund ab dem 16. November 2023 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 33) wies das AVA, nachdem die Versicherte aufforderungsgemäss eine Terminbestätigung der am

15. November 2023 absolvierten Einführung (act. IIA 21) sowie einen Ver- bindungsnachweis des Monats November 2023 (act. IIA 22) eingereicht hatte, mit Entscheid vom 14. März 2024 (act. IIA 16 ff.) ab. Dabei wies das AVA darauf hin, die Versicherte sei wegen zweitmaligen Terminversäum- nisses mit entschuldbarem Grund (Meldepflichtverletzung) in der An- spruchsberechtigung einzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte am 29. April 2024 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 (act. IIA 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen zweitmaligen Terminversäumnisses mit entschuldbarem Grund resp. Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 140.-- (vgl. act. II 9) und sechs umstritte- nen Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsge- spräches gestatten, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Ter- min infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewer- bung, verhindert sind. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständi- ge Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Melde- pflicht verletzt hat. Sanktioniert wird jede Verletzung der Pflicht der versi- cherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versiche- rungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Im Bereich der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 5 beitslosenversicherung ist, im Unterschied zu anderen Sozialversiche- rungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 233). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin die schriftliche Einladung vom 9. November 2023 (act. IIA 133) zum telefonischen Beratungsgespräch am 15. November 2023 um 16.30 Uhr erhalten hat. Zudem steht fest, dass sie am 15. November 2023 zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreicht (vgl. act. IIA 98) und das besagte Be- ratungsgespräch nicht durchgeführt werden konnte. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor) verstossen hat. 3.2 Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in ent- schuldbarer Weise erfolgte. Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. No- vember 2023 von 16.00 Uhr bis 17.45 Uhr an einer „Einführung in …“ teil- genommen hat (act. IIA 21) und deshalb das vereinbarte Telefongespräch mit der RAV-Beraterin nicht stattfinden konnte. Damit hätte die Beschwer- deführerin über einen entschuldbaren Grund für die Verschiebung des ver- einbarten Beratungsgesprächs verfügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Den Termin beim B.________ meldete sie dem RAV … allerdings erst nach dem ver- einbarten Beratungsgespräch. Soweit die Beschwerdeführerin demge- genüber geltend macht, sie habe ihre RAV-Beraterin bereits Tage vorher am Telefon über die Einführung am 15. November 2023 informiert (act. IIA 33, 81; Beschwerde S. 1), findet diese Darstellung in den Akten keine Stüt- ze und bleibt unbelegt. So sind den Telefonnotizen der RAV-Beraterin vom

8. und 13. November 2023 (act. IIA 113 ff.) keine Hinweise auf eine Ter- minkollision bezüglich dem 15. November 2023 zu entnehmen. Am 8. No- vember 2023 war das zunächst angedachte Beratungsgespräch vom 9. November 2023 (vgl. Einladung vom 6. November 2023, act. IIA 139) Ge- sprächsthema, welches anschliessend aufgrund mehrerer Vorstellungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 6 spräche auf den 15. November 2023 verschoben wurde (vgl. E-Mail der RAV-Beraterin vom 9. November 2023, act. IIA 123). Dabei erwähnte die Beschwerdeführerin weder während des Telefonats (act. IIA 113 f.) noch in der daraufhin eingereichten Zusammenstellung des vergangenen und der bevorstehenden Vorstellungsgespräche (vgl. E-Mail der Beschwerdeführe- rin vom 9. November 2023, act. IIA 123 f.) die Einführung am B.________ vom 15. November 2023. Am 13. November 2023 wurde sodann über die Arbeitsunfähigkeit während der arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) und deren Abbruch diskutiert (act. IIA 113 f.). Die Vorstellungsgespräche wur- den indessen nicht besprochen, wie die RAV-Beraterin denn auch in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 13. November 2023 festhielt (act. IIA 128). Dass ein weiteres Telefonat stattgefunden hätte, ist den Ak- ten nicht zu entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Mit dem Verbindungsnachweis des Monats November 2023 wies sie einzig auf das Telefongespräch vom 8. November 2023 hin (act. IIA 22). Auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen der RAV-Beraterin und den Mita- rbeitenden der AMM (act. IIA 125 ff.) sind keine Hinweise auf den verein- barten Termin beim B.________ zu entnehmen. Nichts Anderes geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gruppen- leiter des RAV … vom 13. und 14. November 2023 (act. IIA 107 f.) hervor, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin unter anderem die ab dem

6. November 2023 stattgefundenen Vorstellungsgespräche auflistete und mitteilte, sie habe eine neue Stelle, gehe aber noch zusätzlich am 14. und

16. November 2023 „schnuppern“. Einen Termin am 15. November 2023 erwähnte sie indessen nicht. Erst mit E-Mail und Stellungnahme vom

20. November 2023 teilte sie der RAV-Beraterin mit, sie habe am 15. No- vember 2023 an einer ganztägigen Einführung am B.________ teilgenom- men (act. IIA 81, 89). Eine Abmeldung vor Beginn des vereinbarten Tele- fongesprächs beim RAV … ist somit nicht aktenkundig. Die Beschwerde- führerin wäre jedoch verpflichtet gewesen, nach der Kenntnisnahme des neuen Beratungstermins vom 15. November 2023, zu welchem sie am 9. November 2023 eingeladen wurde (act. IIA 133), umgehend ihre RAV- Beraterin über den ganztägigen Einführungskurs am B.________ zu infor- mieren. Dies wäre ihr denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, bestätigte sie doch bereits am 8. November 2023 die Teilnahme an der Einführung am B.________ (act. IIA 20), womit ihr genügend Zeit für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 7 Terminabsage bis zum 15. November 2023 zur Verfügung gestanden hätte. Dass die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung gefunden hat, ändert vorliegend nichts. Der Arbeitsvertrag mit dem C.________ vom 17. No- vember 2023 (act. IIA 73 f.) wurde gemäss den Angaben der Beschwerde- führerin am 20. November 2023 (act. IIA 97) unterzeichnet. Der Arbeitsbe- ginn wurde auf den 1. Dezember 2023 festgelegt (act. IIA 74). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier wesentlichen Zeitpunkt – am 15. November 2023 – noch über keine Anstellung verfügte und am vereinbar- ten Beratungsgespräch hätte teilnehmen müssen. Unerheblich im vorlie- genden Kontext ist zudem, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 1) – sie das Verhältnis mit der RAV-Beraterin als schwierig empfunden hat. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Telefongespräch mit der RAV-Beraterin ohne rechtzeitige Abmeldung ferngeblieben ist. Es liegt zwar ein entschuldbarer Grund vor, jedoch auch eine Meldepflichtverletzung, weshalb die Beschwerdeführerin in Anwen- dung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu Recht in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versi- cherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 8 den die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Wegen zweitmaligen Terminversäumnisses mit entschuldbarem Grund (Meldepflichtverletzung) wurde die Beschwerdeführerin sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 55, 18). Dies liegt im mitt- leren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellraster KAST / RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D79, Ziff. 4) ist die Ein- stelldauer bei der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht gemäss Ver- schulden und je nach Einzelfall zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände ist die Einstelldauer von sechs Tagen nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 14. März 2024 (act. IIA 16 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2024, ALV/24/329, Seite 9 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.