Verfügung vom 12. März 2024
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2013 unter Hinweis auf psychische Beeinträchti- gung, Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 2). Die IVB gewährte berufliche Eingliederungsmassnah- men (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung [AMA; act. II 32], Belastbarkeitstraining [act. II 36, 51], Aufbautraining [act. II 67, 69], Arbeitstraining [act. II 71, 76, 89], Umschulung [Job Coach Placement; act. II 83]) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 14. August 2017; act. II 113.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 114, 117) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Novem- ber 2017 den Anspruch auf Leistungen der IV mangels eines invalidisie- renden körperlichen und/oder psychischen Gesundheitsschadens (act. II 119). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im September 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbe- zug an; als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte sie Depressionen, eine Erschöpfung, ein Burnout und ein Rückenproblem (Spinalkanalsteno- se; act. II 120). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie die Versicherte bidisziplinär durch die C.________ (MEDAS) begutachten (Gutachten vom 18. Juli 2022; act. II 185.1), sprach ihr ein Aufbautraining zu (act. II 197) und beauftragte den Abklärungsdienst mit einer Haushaltabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. März 2023; act. II 201/2 ff.). Nachdem das nach Aufforderung zur Schadenminderung (lückenlose Teilnahme und sukzessi- ve Pensumsteigerung von 40 % auf 80 %; act. II 206) verlängerte Aufbau- training (act. II 208) vorzeitig abgebrochen worden war (act. II 215), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2023 die Zu- sprache einer vom 1. März 2022 bis 31. August 2023 befristeten ganzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 3 Rente in Aussicht; dies bei einem mittels gemischter Methode (Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % (in der Folge Invaliditätsgrad von 14 %; act. II 216). Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 226) und diesbezüglichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Berichte vom 8. und 11. De- zember 2023 sowie vom 21. Februar 2024; act. II 239 f., 245) verfügte die IVB am 12. März 2024 wie angekündigt (act. II 251). C. Mit Eingabe vom 24. April 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 12. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sach- verhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch ih- rer Versicherten ab dem 1. September 2023, ausgehend von einem Erwerbsstatus von 100 %, erneut zu prüfen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine IV-Rente, unter Einschluss der von 1. März 2022 bis
31. August 2023 zugesprochenen ganzen Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 5 grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Neuanmeldung erfolgte im September 2021 (act. II 120), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem 1. Ja- nuar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 5.4 hiernach). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 6 chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 7 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.5.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.6 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 8 gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 9 2.6.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2021 (act. II 120) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der Verfügung vom 29. November 2017 (act. II 119) und der hier angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist (vgl. E. 2.6.5 hiervor), welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen. Nachdem im Rahmen der leistungsab- weisenden Verfügung vom 29. November 2017 sowohl ein körperlicher als auch psychischer Gesundheitsschaden verneint worden war (act. II 119), ist angesichts der am 5. Oktober 2021 erfolgten Rückenoperation (act. II 141/9 ff.), der postoperativen Rekonvaleszenzphase (vgl. act. II 185.1/8 Ziff. 4.7.5) und der gutachterlich beschriebenen Verschlech- terung des psychischen Gesundheitszustands (vgl. act. II 185.1/9 Ziff. 4.9)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 10 evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der leistungsab- weisenden Verfügung verändert haben. Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hiervor). 3.2 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Dia- gnosen (act. II 185.1/7 Ziff. 4.3): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) (…) 2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) (…) 3. Chronische Rückfussbeschwerden rechts (ICD-10 M79.67/Z98.8) (…) 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10) 5. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Bei der Untersuchung seien verschiedene Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven medizinischen Befunden festgestellt worden. Vom Bewegungsapparat her seien die Einschränkun- gen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht vollumfänglich mit den objektiven Befunden erklärbar. Bei den von der Beschwerdeführe- rin angegebenen Alltagsaktivitäten ergäben sich ebenfalls eine gewisse Diskrepanz zu der subjektiv hochgradigen Arbeitsunfähigkeit. Bei der or- thopädischen Untersuchung seien chronische Schmerzsyndrome lumbo- vertebral und zervikovertebral sowie Rückfussbeschwerden rechts festge- stellt worden, nach Spondylodese L2-L4 sowie verschiedenen Infiltrationen. Radiologisch seien die postoperativen Befunde regelrecht. An der zervika-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 11 len Wirbelsäule beständen degenerative Veränderungen. Die objektiven klinischen Befunde schränkten in orthopädischer Hinsicht die Belastbarkeit des Bewegungsapparates ein. Körperlich schwere sowie überwiegend ge- hende und stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Bei angepass- ten Tätigkeiten ergäben sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkun- gen. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Durch diese Symptomatik sei die Leis- tungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erkläre Beschwerden, welche vom Bewegungsapparat her nicht hinreichend objek- tiviert werden könnten. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäbe sich daraus nicht (act. II 185.1/6 Ziff. 4.2 f.). Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei begründet mit den orthopädischen Befunden am Bewegungsapparat. Bei der angepassten Tätigkeit ergebe sich eine Leistungseinschränkung durch das psychische Leiden. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine zusätzliche Leistungsein- schränkung bei angepasster Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies könne, nach vorangehender nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, seit März 2021 angenommen werden. Eine der Behinderung optimal angepass- te Tätigkeit müsste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne länger andauernde Geh- und Stehphasen umfassen. Aufgrund des psychischen Leidens seien in einer solchen Tätigkeit vermehrte Pausen notwendig. Die Arbeitsfähigkeit in ei- ner solchen Tätigkeit betrage 80 % und könne nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit und aufgehobener Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2021 seit Mai 2022 bestätigt werden (act. II 185.1/8 Ziff. 4.5-4.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 29. November 2017 in verschiedener Hinsicht ver- ändert. Die Beschwerdeführerin sei am rechten Fuss und am Rücken ope- riert worden. Das psychische Leiden habe sich ebenfalls verstärkt (act. II 185.1/9 Ziff. 4.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 12 3.2.2 Im Bericht vom 8. September 2022 nannte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig grenzwertig zwischen mittel- und schwergradig (ICD-10 F33.2), eine chronifizierte, schwere somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4) und den Verdacht auf eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung (act. II 187/4). Es bestehe vom 15. April 2021 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 187/2). Es bestehe eine massiv reduzierte sowohl körperliche als auch psychische Belastbarkeit bei deutlich erhöhter Vulnerabilität bedingt durch die anhal- tenden Schmerzen im Lenden- und Kreuzbereich, ausstrahlend in die Bei- ne mit Gangschwäche und -unsicherheit. Weiter beständen eine anhalten- de übermässige Müdigkeit, auch tagsüber, eine hohe Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Antriebsverlust, schwerwiegende Schlaf-, insbesonde- re Durchschlafstörungen, mit wenig Schlafzeit und fehlender Erholungs- möglichkeit, ein massiv reduziertes Arbeitstempo und Ausdauervermögen, eine erheblich reduzierte Stress- und Reiztoleranz mit starker Neigung zu Panikattacken auch bei geringfügigen Reizen, wobei die Beschwerdeführe- rin in dieser Situation mindestens mehrere Stunden Erholung brauche (act. II 187/5). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei mit Sicherheit keine Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Es bestünden erhebliche Ein- schränkungen in praktisch allen Teilleistungsbereichen des Haushalts (act. II 187/7). 3.2.3 Im Bericht vom 31. Juli 2023 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, eine linksbetonte Lumbalgie, eine vollständig regrediente Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit Facettensyndrom C5/6, eine vollständige regrediente rechtsseitige Lumbofemoralgie L3 und L4 bei leichter Anterolisthese L2/3, mit ausgeprägter Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4, Schizas Grad C, und eine rechtsseitige Lumboischialgie bei Rezessusstenose L5 rechts mit Spinalkanalstenose, Schizas Grad B (act. II 226/8). Die starken Rückenbeschwerden passten zu einer unvoll- ständigen Knochenverheilung zwischen L2/3 und L3/4, weshalb eine SPECT-CT-Untersuchung der LWS empfohlen werde (act. II 226/7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 13 3.2.4 Im Bericht des Spitals H.________, vom 17. August 2023 wurde eine chronische Schmerzstörung an der Peroneus-Sehnen-Loge rechts ohne relevantes mechanisches Problem diagnostiziert. Szintigraphisch zeige sich kein ossäres oder artikuläres Korrelat für die Schmerzen, bei ebenfalls fehlendem "Uptake" der Peroneus-Sehnen-Loge. Auch im aktuel- len MRI zeige sich ein strukturell unauffälliges Sprunggelenk. Ein relevan- tes mechanisches Problem könne somit ausgeschlossen werden. Nichts- destotrotz lasse die initial mehrmonatige Besserung nach Eigenblutinfiltra- tion im 2022 einen gewissen Entzündungsreiz in der Peroneus-Sehnen- Loge vermuten (act. II 238/2). 3.2.5 Im Bericht vom 6. Oktober 2023 hielt Dr. med. I.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin, fest, wenn die Situation aktuell und in den letzten Jahren angesehen werde, dann sei die Einschätzung nicht nachvollziehbar und akzeptabel, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Trotz der recht hohen Intensität an Therapien (regelmässige Physiotherapie, Status nach wiederholten Infiltra- tionen, regelmässige psychotherapeutische Termine, Medikation) blieben die Schmerzen auf einem sehr hohen Niveau. Sie unterstütze die Einspra- che der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sehr und bitte um Prü- fung der Situation (act. II 235/1). 3.2.6 In der RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vollständig regrediente zervikospondylo- gene Schmerzen bei degenerativer HWS, eine rezidivierende Lumbalgie und chronische rechtsseitige Fussschmerzen (act. II 239/1). Aufgrund der bereits im orthopädischen Teilgutachten nachvollziehbar dokumentierten degenerativen Veränderung sei medizinisch grundsätzlich davon auszuge- hen, dass bei der Beschwerdeführerin, wie in der Vergangenheit auch, im- mer wieder akute Episoden einer Beschwerdeverschlimmerung an LWS, HWS und Fuss auftreten könnten. Die Beschwerden würden derzeit auch physiotherapeutisch behandelt, bei anzunehmenden muskulären Defiziten mit Auswirkung auf die Statik und Belastbarkeit der Wirbelsäule. Hierbei sei aus orthopädischer Sicht eine konsequente Therapieadhärenz zu fordern. Durch die im Rahmen der Anhörung aktualisierten medizinischen Unterla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 14 gen zur somatischen Situation werde aus orthopädischer Sicht insgesamt kein massgeblich veränderter dauerhaft anhaltender hoher Leidensdruck dokumentiert, der einer angepassten Tätigkeit entgegenstände. Aus or- thopädischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der objektivierten Min- derbelastbarkeit der Wirbelsäule weiterhin eine ganztägige Präsenz- und Arbeitsfähigkeit in einer konsequent leidensangepassten, wechselbelas- tenden Tätigkeit, wie gutachterlich bereits nachvollziehbar beurteilt worden sei (act. II 239/3). Es könne weiterhin auf die Ergebnisse der Begutachtung abgestellt werden; zusätzliche Abklärungen seien nicht erforderlich (act. II 239/4). 3.2.7 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2023 erklärte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Bericht von Dr. med. F.________ vom 8. September 2022 beurteile im We- sentlichen das im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022 darge- stellte Zustandsbild unterschiedlich. Neue Befunde, die das psychiatrische Teilgutachten in Frage stellten, ergäben sich daraus nicht. Insgesamt sei festzustellen, dass seit der Begutachtung keine neuen medizinischen Be- richte vorgelegt würden, aus welchen sich eine dauerhaft zusätzliche leis- tungsmindernde Verschlechterung des Gesundheitszustands erklären lies- se (act. II 240/2). 3.2.8 Im anfangs Februar 2024 der Verwaltung zugegangen Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2024 hielt der behandelnde Psychia- ter fest, im psychiatrischen Gutachten habe der Gutachter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit klassifiziert. Im Kontext der bestehenden Komorbidität und insbe- sondere des massiven Ausprägungsgrades der Schmerzstörung müsse dieser Diagnose eindeutig relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Der beste Beleg dafür sei der Verlauf der Wieder- eingliederungsmassnahmen, in dem sich die stark bis sehr stark ausge- prägten, auf die Schmerzen im Rahmen der Schmerzstörung zurückzu- führenden funktionellen Einschränkungen eindeutig gezeigt hätten. Durch die engmaschig begleitende Coachin/Begleiterin im Kontext der Wiederein- gliederungsmassnahme sei sogar schriftlich festgehalten worden, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 15 Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Der Gutachter habe die Beschwerdeführerin damals als leicht- bis mittelgradig depressiv beurteilt. Es müsse betont werden, dass die Ausprägung der depressiven Störung vom Beginn der Wiedereingliederungsmassnahme eine (erneute) deutliche, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhaltende Zu- nahme präsentiere, so dass der Ausprägungsgrad der depressiven Störung aktuell an der Grenze zwischen mittel- und schwergradig angesehen wer- den müsse (act. II 244/2). 3.2.9 In der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 21. Februar 2024 erklärte Dr. med. K.________, aus dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2024 ergäben sich keine wesentlichen neuen Befunde im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten und der RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2023. Auf das bestehende Zumutbarkeitsprofil könne somit weiterhin abgestellt werden. Grundsätzlich müsse bei der rezidivie- renden depressiven Störung von wiederholt auftretenden depressiven Epi- soden ausgegangen werden, die jedoch behandelbar seien, so dass eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit, wie im Gutachten festgehalten, aus Sicht des RAD auch weiterhin angenommen werde (act. II 245). Eine wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auch aufgrund der bislang nicht aktenkundigen Intensivierung der psychiatrischen Behandlung nicht glaubhaft. Es bestehe somit ein bedeutendes therapeutisches Poten- zial. Eine Intensivierung sei bereits im Gutachten vom 18. Juli 2022 er- wähnt worden. In Bezug auf die Schmerzstörung ergäben sich ebenfalls keine wesentlichen neuen Befunde, so dass auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom Juli 2022 und die RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 abgestellt werden könne (act. II 245). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 16 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ der MEDAS vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer me- dizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 185.1). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten; act. II 185.3-4) kommt damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern. 3.4.1 In somatischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. med. D.________ überzeugend dar, dass aufgrund des diagnostizierten lumbovertebralen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms sowie der chronischen Rück- fussbeschwerden – abgesehen von einer nach dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule vom 5. Oktober 2021 für maximal sechs Monate bestande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 17 nen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – längerfristig ledig- lich qualitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beste- hen (act. II 185.4/9 ff.). Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit dem von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschriebenen postoperativen Verlauf (vgl. act. II 141/9 ff., 176/2 ff.), wo namentlich sechs Monate post- operativ ein klinisch unauffälliger (u.a. recht normales Gangbild, zügiges Aufstehen aus dem Sitzen, keine wesentlichen sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten) sowie radiologisch regelrechter (korrekte Verhältnisse der LWS nach oben, unveränderte Implantatverhältnisse, kei- ne Lockerung) Befund beschrieben wurden (vgl. act. II 176/8). Zudem wies Dr. med. D.________ auf erhebliche Inkonsistenzen hin, etwa Gegenhalten und Schmerzgebaren in der Untersuchung, wobei die letztlich sehr diffusen und klinisch inkonsistent präsentierten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde – soweit über die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinausgehend – sich nicht begründen lies- sen. Dabei wies er explizit darauf hin, dass die massiv vermehrte prätibiale Beschwielung an den Knien als eindeutige Gebrauchspuren anzusehen sind (vgl. act. II 185.4/7 Ziff. 6.2.1). Hinsichtlich der im Nachgang zum Gutachten ergangenen somatischen Berichte legte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 (act. II 239/2 ff.) überzeugend dar, dass die ent- sprechenden somatischen Befunde bereits im orthopädischen Teilgutach- ten beschrieben bzw. berücksichtigt worden waren, mithin keine wesentli- chen neuen objektivierbaren Befunde vorliegen, welche Einfluss auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil haben, weshalb weiterhin auf das or- thopädische Teilgutachten abgestellt werden kann. So führte er zutreffend aus, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 31. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Untersuchung weiterhin keine relevante Schmer- zausstrahlung in die Beine bestanden habe und in den aktuellen Berichten auch keine Hinweise auf eine relevante Neurokompression bestehen (act. II 239/2, vgl. act. II 226/7). Gemäss Schmerzsprechstundenbericht des Spitals M.________ vom 13. September 2023 ergab die Szintigraphie vom August 2023 weder eine Kompression noch eine Schraubenlockerung, sondern einzig eine leichte Osteochondrose (act. II 235/9). Die von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 18 Dr. med. G.________ anlässlich der Infiltration vom 21. September 2023 erwähnte Anterolisthese L2/3 und L3/4 und die zunehmende Spinalkanals- tenose (act. II 235/3) wurden bereits im Operationsbericht vom 11. Oktober 2021 diagnostiziert (act. II 141/9), waren dem orthopädischen Gutachter der MEDAS schon bekannt (vgl. act. II 185.2/2, 185.4/9-11) und konstituie- ren daher ebenfalls keine massgebliche Veränderung (vgl. act. II 239/3). Sodann offenbarten die orthopädischen und bildgebenden Untersuchungen im August 2023 keine korrelierende Pathologie für die geklagten Fuss- schmerzen rechts (act. II 235/5); ausser einer leichten Verdickung der Pe- roneus-Longus-Sehne ohne peritendinösen Erguss zeigte sich das Sprunggelenk strukturell unauffällig, ein mechanisches Problem konnte ausgeschlossen werden (act. II 238/2). Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustands im Nachgang zur Begutachtung durch Dr. med. D.________ (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) ist aktenmässig nicht ausgewiesen. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter Dr. med. E.________ die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und nachvoll- ziehbar begründet her, wobei er – anders als in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 1) – insbesondere das Bestehen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung ausdrücklich ausschloss, jedoch auf akzentuierte, dramatisierende Persönlichkeitszüge hinwies (act. II 185.3/8; so bereits auch das Vorgutachten; act. II 113.1/19; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 169 ff. und S. 274 ff.), welchen indes keine Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zukommt. Das psychiatrische Teilgut- achten setzte sich auch hinreichend mit den durch BGE 141 V 281 definier- ten Beweisthemen (vgl. E. 2.3 hiervor) auseinander, namentlich die we- sentlichen biographischen Stationen der Beschwerdeführerin und ihre sozi- ale Situation wurden von Dr. med. E.________ erfragt und gewürdigt (vgl. act. II 185.3/3 f. und /7 f.). Eine Überprüfung der gutachterlich attes- tierten Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren ist unter diesen Umständen ohne Weiteres möglich. Auf eine vertiefte (gerichtliche) Prüfung der gutachterlich-psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit kann vorlie- gend indessen mangels Relevanz hinsichtlich des strittigen Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 19 spruchs ohnehin verzichtet werden (vgl. aber auch BGE 148 V 49); eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann denn auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (Entscheid des BGer vom
10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den Berichten von Dr. med. F.________ (vgl. act. II 135.2/4 ff., 187, 249), sind keine wesentli- chen neuen Befunde zu entnehmen, welche Zweifel an der fortwährenden Schlüssigkeit und Aktualität des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken vermöchten. Die von Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. September 2022 (act. II 187) – wie schon im Rahmen des Berichts vom 15. Juni 2021 (act. II 135.2/4 ff.), welcher dem psychiatrischen Gutachter bekannt war (vgl. act. II 185.2/2) – vorgenommene unterschiedliche Würdigung dessel- ben psychiatrischen Sachverhalts (vgl. auch act. II 240/2), vermag recht- sprechungsgemäss bereits aus diesem Grund das versicherungsexterne Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Kommt hinzu, dass er sich bei seiner Würdi- gung im Wesentlichen auf die unkritisch übernommenen, hier aber nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben resp. die Selbsteinschät- zung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) abstützte. Demgegenüber erfolgten weder eine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Würdigung noch eine sorgfäl- tige Plausibilisierung der geklagten Beeinträchtigungen, was insbesondere mit Blick auf die gutachterlich beschriebenen Dramatisierungstendenzen bei deutlich ausgeprägter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die Inkonsistenzen und das teilweise sogar unkooperative Explorationsverhal- ten erstaunt. Namentlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des gesamten psychiatrischen Explorationsgesprächs auf dem Stuhl zu sitzen und zeigte dabei keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung in der Mimik. Erst am Schluss des Gesprächs stand sie spontan auf, als sie mit der Tatsache konfrontiert worden war, dass sie schon fast eine Stunde ge- sessen sei, obschon sie wiederholt angegeben habe, nicht lange sitzen zu können (act. II 185.3/6 Ziff. 4.1). Auch ist sie trotz den geklagten Be- schwerden in der Lage, nach wie vor selber Auto zu fahren; sie kam denn auch alleine mit dem Auto zur gutachterlichen Exploration (act. II 185.3/7 Ziff. 6.2.2). Ausserdem konnte anlässlich der Exploration der Medikamen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 20 tenspiegel mitunter aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Be- schwerdeführerin auch nicht bestimmt werden (vgl. act. II 185.3/9 Ziff. 7.1). Nichts anderes gilt für den nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 215) verfassten und advokatorisch anmutenden Bericht vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Januar 2024 (act. II 244), in welchem unter Verweis auf die Vorberichte sowie ohne entsprechende Befunde bzw. Begründung eine Verschlechte- rung infolge der Eingliederungsmassnahmen behauptet wurde, worauf auch der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in der Stellungnahme vom
21. Februar 2024 hinwies (act. II 245). 3.4.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der anläss- lich des – nach Aufforderung zur Schadenminderung (act. II 206) – abge- brochen Aufbautrainings (vom 27. März bis 6. August 2023) beschriebenen eingeschränkten Arbeitsleistung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkei- ten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigungen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch Ein- gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjekti- ven Arbeitsleistungen zu beantworten, was hier umso mehr zu gelten hat, als die Gutachter selbstlimitierendes Verhalten feststellten und die Be- schwerdeführerin eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung zeigt sowie sich schlecht vorstellen kann, auch mit Be- schwerden zu arbeiten, sondern vielmehr von der Umgebung Hilfe erwartet (act. II 185.3/9 f. Ziff. 7.1 f.; Entscheid des BGer vom 8. August 2023, 8C_130/2023, E. 4.6). 3.5 Insgesamt bietet das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1), wie vom RAD bestätigt (vgl. act. II 239 f., 245) auch unter Berücksichtigung der im Nachgang dazu ergangenen medizinischen und erwerblichen Berichte eine fortwährend aktuelle sowie zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2020, 9C_270/2020, E. 5.4.1). Der Sach- verhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Bewei- serhebungen, namentlich auf die beantragte Verlaufsbegutachtung (Be- schwerde S. 9 Art. 3 Ziff. 2) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 21 BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Auszugehen ist daher von einer ab März 2021 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (act. II 185.1/8 Ziff. 4.6.4) bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2022 (act. II 185.1/8 Ziff. 4.7.5). 4. Was den Status anbelangt (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall; vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 30. März 2023 an, die Beschwerdeführerin wäre im hypo- thetischen Gesundheitsfall – entgegen deren Angaben (vgl. act. II 201/3 Ziff. 4.2) – zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt (act. II 201/4 f. Ziff. 4.2) und wandte zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an (act. II 251/6; vgl. dazu E. 2.5 hiervor). Davon abzuweichen besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin – obwohl mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
29. November 2017 sowohl ein körperlicher als auch psychischer invalidi- sierender Gesundheitsschaden verneint worden (act. II 119) und ihr damit ein vollschichtiges Pensum zumutbar gewesen wäre – von Oktober 2017 bis September 2021 einzig in einem Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 70 % stand (act. II 120/6, 142/2 f., 198/2), grundsätzlich keine Veran- lassung. Letztlich kann die Frage des Status bzw. der massgebenden Me- thode zur Berechnung des Invaliditätsgrades aber offen gelassen werden. Dies zumal die Einschränkungen im Aufgabenbereich mit Blick auf das gutachterlich-medizinische Zumutbarkeitsprofil offenkundig nicht höher aus- fallen können, als die erwerblichen, und selbst wenn zugunsten der Be- schwerdeführerin und wie von ihr auch gefordert (Beschwerde S. 9 Art. 4) auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs abgestellt wird, kein weitergehender Rentenanspruch resultiert, als mit Verfügung vom
E. 12 März 2024 festgehalten (act. II 251), was nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hiernach). Insoweit erübrigen sich auch Weiterungen zum Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. März 2023 (act. II 201/2 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 22 5. 5.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 5.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 23 zember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.6). 5.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (Rz. 3207 KSIR). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupas- sen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Septem- ber 2021 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 120) fällt unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest- mögliche Rentenbeginn auf März 2022. Angesichts der für den somati- schen Gesundheitsschaden gutachterlich attestierten vollumfänglichen Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März 2021 (act. II 185.1/8 Ziff. 4.6.4) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in die- sem Zeitpunkt erfüllt (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75 E.7.4; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 10. Dezember 2001, I 179/01, E. 3a; MEYER/REICHMUTH,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 24 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich ist eine erste Invaliditätsbemessung per März 2022 vorzunehmen. 5.5 Aufgrund der per März 2022 noch vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) besteht bei einem er- werblichen Status von mindestens 70 % unabhängig von der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. E. 2.5 hiervor) ein Invaliditätsgrad von mindes- tens 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4 hier- vor). Dies entspricht auch der am 12. März 2024 verfügten Rentenzuspra- che (act. II 251/6). 5.6 Ab dem Mai 2022 besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor). Diese längerdauernde Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 5.6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine (hier) anerkannte Be- rufsbildung (act. II 120/5) und sie verlor ihr letzte Anstellung als … laut An- gabe der letzten Arbeitgeberin nicht einzig aus gesundheitlichen, sondern auch aus invaliditätsfremden (Verhalten im Team; act. II 123, 142/2) Grün- den. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4'276.-- abstellte (vgl. act. II 251/6, 201/7). Da die Beschwerdeführerin keine Ver- weistätigkeit im zumutbaren Rahmen (von 80 %; vgl. E. 3.5 hiervor) aufge- nommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, berechnete (act. II 201/7 Ziff. 5.2, 251/6). Sind Validen- und Invali- deneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erüb- rigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 25 5.6.2 Ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht vorgenommen (act. II 201/7 Ziff. 5.2, 251/6). Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezem- ber 2023 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 5.2 hiervor) ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.5 hiervor). Sodann besteht auch kein weiterer Korrektur- bedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; vgl. E. 5.2 in fine hiervor). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit der gutachterlichen Einschätzung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit bzw. mit dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (act. II 185.1/8 Ziff. 4.7; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidens- bedingten Abzugs einfliessen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 5.2). Die sich aus dem formulierten Zumutbar- keitsprofil ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, ohne Weiteres verwertbar, ohne dass sich daraus ein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn ergäbe. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf der- selben tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhenden Vergleichsein- kommen vorzunehmen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deshalb nicht vorzunehmen. 5.6.3 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.5 hiervor) ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20 % (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen resultierte selbst unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Verdienstes der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im (internen) … (act. II 65, 76/2 f.) als Grundlage zur Be- rechnung des Valideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. Der Jahresverdienst in dieser Tätigkeit lag bei Fr. 38'545.-- (im Jahr 2021; inkl. 13. Monatslohn) bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % (act. II 142/3, 144.1/1). Hochgerechnet auf ein vollschichtiges Pensum und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 26 angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2022 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2023, Ziff. 86-88, 2021 [103.5], 2022 [104.2]) betrüge das Valideneinkommen Fr. 55'436.70 (Fr. 38'545.-- / 70 x 100 / 103.5 x 104.2). Damit resultierte unter Berücksichtigung eines Invali- deneinkommens – basierend auf dem Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (vgl. E. 5.6.1 hiervor), unter Hochrechnung auf ein Jahr und Anpassung sowohl an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) als auch an die Nominallohnentwicklung per 2022 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnin- dex, Frauen, 2016-2023, Total, 2020 [103.6], 2022 [105.1]) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % – von Fr. 43'413.80 (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.6 x 105.1 x 0.8) ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ([Fr. 55'436.70 ./. Fr. 43'413.80] / Fr. 55'436.70 x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Die Beschwerdegegnerin führte gestützt auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 27. März 2023 Massnahmen zur Wiedereingliede- rung (Art. 8a IVG) durch (vgl. act. II 197), welche sie – nach Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 21. Juni 2023 (act. II 206) – per
6. August 2023 abbrach (act. II 215), nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Pensumsteigerung nicht erreichte. Insoweit ist auch die Befristung der Rente nach Durchführung der beruflichen Massnahmen per
31. August 2023 nicht zu beanstanden. Da bereits Eingliederungsmass- nahmen durchgeführt worden sind, mussten bei der über 55jährigen Be- schwerdeführerin nicht nochmals derartige Massnahmen durchgeführt wer- den (vgl. BGE 145 V 209).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 27 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 28 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 12. März 2024 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sach- verhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch ih- rer Versicherten ab dem 1. September 2023, ausgehend von einem Erwerbsstatus von 100 %, erneut zu prüfen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine IV-Rente, unter Einschluss der von 1. März 2022 bis
- August 2023 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 5 grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Neuanmeldung erfolgte im September 2021 (act. II 120), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem 1. Ja- nuar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 5.4 hiernach). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 6 chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 7 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.5.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.6 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 8 gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 9 2.6.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2021 (act. II 120) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der Verfügung vom 29. November 2017 (act. II 119) und der hier angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist (vgl. E. 2.6.5 hiervor), welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen. Nachdem im Rahmen der leistungsab- weisenden Verfügung vom 29. November 2017 sowohl ein körperlicher als auch psychischer Gesundheitsschaden verneint worden war (act. II 119), ist angesichts der am 5. Oktober 2021 erfolgten Rückenoperation (act. II 141/9 ff.), der postoperativen Rekonvaleszenzphase (vgl. act. II 185.1/8 Ziff. 4.7.5) und der gutachterlich beschriebenen Verschlech- terung des psychischen Gesundheitszustands (vgl. act. II 185.1/9 Ziff. 4.9) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 10 evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der leistungsab- weisenden Verfügung verändert haben. Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hiervor). 3.2 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Dia- gnosen (act. II 185.1/7 Ziff. 4.3): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) (…)
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) (…)
- Chronische Rückfussbeschwerden rechts (ICD-10 M79.67/Z98.8) (…)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Bei der Untersuchung seien verschiedene Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven medizinischen Befunden festgestellt worden. Vom Bewegungsapparat her seien die Einschränkun- gen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht vollumfänglich mit den objektiven Befunden erklärbar. Bei den von der Beschwerdeführe- rin angegebenen Alltagsaktivitäten ergäben sich ebenfalls eine gewisse Diskrepanz zu der subjektiv hochgradigen Arbeitsunfähigkeit. Bei der or- thopädischen Untersuchung seien chronische Schmerzsyndrome lumbo- vertebral und zervikovertebral sowie Rückfussbeschwerden rechts festge- stellt worden, nach Spondylodese L2-L4 sowie verschiedenen Infiltrationen. Radiologisch seien die postoperativen Befunde regelrecht. An der zervika- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 11 len Wirbelsäule beständen degenerative Veränderungen. Die objektiven klinischen Befunde schränkten in orthopädischer Hinsicht die Belastbarkeit des Bewegungsapparates ein. Körperlich schwere sowie überwiegend ge- hende und stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Bei angepass- ten Tätigkeiten ergäben sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkun- gen. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Durch diese Symptomatik sei die Leis- tungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erkläre Beschwerden, welche vom Bewegungsapparat her nicht hinreichend objek- tiviert werden könnten. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäbe sich daraus nicht (act. II 185.1/6 Ziff. 4.2 f.). Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei begründet mit den orthopädischen Befunden am Bewegungsapparat. Bei der angepassten Tätigkeit ergebe sich eine Leistungseinschränkung durch das psychische Leiden. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine zusätzliche Leistungsein- schränkung bei angepasster Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies könne, nach vorangehender nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, seit März 2021 angenommen werden. Eine der Behinderung optimal angepass- te Tätigkeit müsste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne länger andauernde Geh- und Stehphasen umfassen. Aufgrund des psychischen Leidens seien in einer solchen Tätigkeit vermehrte Pausen notwendig. Die Arbeitsfähigkeit in ei- ner solchen Tätigkeit betrage 80 % und könne nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit und aufgehobener Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2021 seit Mai 2022 bestätigt werden (act. II 185.1/8 Ziff. 4.5-4.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 29. November 2017 in verschiedener Hinsicht ver- ändert. Die Beschwerdeführerin sei am rechten Fuss und am Rücken ope- riert worden. Das psychische Leiden habe sich ebenfalls verstärkt (act. II 185.1/9 Ziff. 4.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 12 3.2.2 Im Bericht vom 8. September 2022 nannte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig grenzwertig zwischen mittel- und schwergradig (ICD-10 F33.2), eine chronifizierte, schwere somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4) und den Verdacht auf eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung (act. II 187/4). Es bestehe vom 15. April 2021 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 187/2). Es bestehe eine massiv reduzierte sowohl körperliche als auch psychische Belastbarkeit bei deutlich erhöhter Vulnerabilität bedingt durch die anhal- tenden Schmerzen im Lenden- und Kreuzbereich, ausstrahlend in die Bei- ne mit Gangschwäche und -unsicherheit. Weiter beständen eine anhalten- de übermässige Müdigkeit, auch tagsüber, eine hohe Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Antriebsverlust, schwerwiegende Schlaf-, insbesonde- re Durchschlafstörungen, mit wenig Schlafzeit und fehlender Erholungs- möglichkeit, ein massiv reduziertes Arbeitstempo und Ausdauervermögen, eine erheblich reduzierte Stress- und Reiztoleranz mit starker Neigung zu Panikattacken auch bei geringfügigen Reizen, wobei die Beschwerdeführe- rin in dieser Situation mindestens mehrere Stunden Erholung brauche (act. II 187/5). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei mit Sicherheit keine Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Es bestünden erhebliche Ein- schränkungen in praktisch allen Teilleistungsbereichen des Haushalts (act. II 187/7). 3.2.3 Im Bericht vom 31. Juli 2023 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, eine linksbetonte Lumbalgie, eine vollständig regrediente Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit Facettensyndrom C5/6, eine vollständige regrediente rechtsseitige Lumbofemoralgie L3 und L4 bei leichter Anterolisthese L2/3, mit ausgeprägter Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4, Schizas Grad C, und eine rechtsseitige Lumboischialgie bei Rezessusstenose L5 rechts mit Spinalkanalstenose, Schizas Grad B (act. II 226/8). Die starken Rückenbeschwerden passten zu einer unvoll- ständigen Knochenverheilung zwischen L2/3 und L3/4, weshalb eine SPECT-CT-Untersuchung der LWS empfohlen werde (act. II 226/7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 13 3.2.4 Im Bericht des Spitals H.________, vom 17. August 2023 wurde eine chronische Schmerzstörung an der Peroneus-Sehnen-Loge rechts ohne relevantes mechanisches Problem diagnostiziert. Szintigraphisch zeige sich kein ossäres oder artikuläres Korrelat für die Schmerzen, bei ebenfalls fehlendem "Uptake" der Peroneus-Sehnen-Loge. Auch im aktuel- len MRI zeige sich ein strukturell unauffälliges Sprunggelenk. Ein relevan- tes mechanisches Problem könne somit ausgeschlossen werden. Nichts- destotrotz lasse die initial mehrmonatige Besserung nach Eigenblutinfiltra- tion im 2022 einen gewissen Entzündungsreiz in der Peroneus-Sehnen- Loge vermuten (act. II 238/2). 3.2.5 Im Bericht vom 6. Oktober 2023 hielt Dr. med. I.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin, fest, wenn die Situation aktuell und in den letzten Jahren angesehen werde, dann sei die Einschätzung nicht nachvollziehbar und akzeptabel, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Trotz der recht hohen Intensität an Therapien (regelmässige Physiotherapie, Status nach wiederholten Infiltra- tionen, regelmässige psychotherapeutische Termine, Medikation) blieben die Schmerzen auf einem sehr hohen Niveau. Sie unterstütze die Einspra- che der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sehr und bitte um Prü- fung der Situation (act. II 235/1). 3.2.6 In der RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vollständig regrediente zervikospondylo- gene Schmerzen bei degenerativer HWS, eine rezidivierende Lumbalgie und chronische rechtsseitige Fussschmerzen (act. II 239/1). Aufgrund der bereits im orthopädischen Teilgutachten nachvollziehbar dokumentierten degenerativen Veränderung sei medizinisch grundsätzlich davon auszuge- hen, dass bei der Beschwerdeführerin, wie in der Vergangenheit auch, im- mer wieder akute Episoden einer Beschwerdeverschlimmerung an LWS, HWS und Fuss auftreten könnten. Die Beschwerden würden derzeit auch physiotherapeutisch behandelt, bei anzunehmenden muskulären Defiziten mit Auswirkung auf die Statik und Belastbarkeit der Wirbelsäule. Hierbei sei aus orthopädischer Sicht eine konsequente Therapieadhärenz zu fordern. Durch die im Rahmen der Anhörung aktualisierten medizinischen Unterla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 14 gen zur somatischen Situation werde aus orthopädischer Sicht insgesamt kein massgeblich veränderter dauerhaft anhaltender hoher Leidensdruck dokumentiert, der einer angepassten Tätigkeit entgegenstände. Aus or- thopädischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der objektivierten Min- derbelastbarkeit der Wirbelsäule weiterhin eine ganztägige Präsenz- und Arbeitsfähigkeit in einer konsequent leidensangepassten, wechselbelas- tenden Tätigkeit, wie gutachterlich bereits nachvollziehbar beurteilt worden sei (act. II 239/3). Es könne weiterhin auf die Ergebnisse der Begutachtung abgestellt werden; zusätzliche Abklärungen seien nicht erforderlich (act. II 239/4). 3.2.7 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2023 erklärte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Bericht von Dr. med. F.________ vom 8. September 2022 beurteile im We- sentlichen das im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022 darge- stellte Zustandsbild unterschiedlich. Neue Befunde, die das psychiatrische Teilgutachten in Frage stellten, ergäben sich daraus nicht. Insgesamt sei festzustellen, dass seit der Begutachtung keine neuen medizinischen Be- richte vorgelegt würden, aus welchen sich eine dauerhaft zusätzliche leis- tungsmindernde Verschlechterung des Gesundheitszustands erklären lies- se (act. II 240/2). 3.2.8 Im anfangs Februar 2024 der Verwaltung zugegangen Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2024 hielt der behandelnde Psychia- ter fest, im psychiatrischen Gutachten habe der Gutachter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit klassifiziert. Im Kontext der bestehenden Komorbidität und insbe- sondere des massiven Ausprägungsgrades der Schmerzstörung müsse dieser Diagnose eindeutig relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Der beste Beleg dafür sei der Verlauf der Wieder- eingliederungsmassnahmen, in dem sich die stark bis sehr stark ausge- prägten, auf die Schmerzen im Rahmen der Schmerzstörung zurückzu- führenden funktionellen Einschränkungen eindeutig gezeigt hätten. Durch die engmaschig begleitende Coachin/Begleiterin im Kontext der Wiederein- gliederungsmassnahme sei sogar schriftlich festgehalten worden, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 15 Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Der Gutachter habe die Beschwerdeführerin damals als leicht- bis mittelgradig depressiv beurteilt. Es müsse betont werden, dass die Ausprägung der depressiven Störung vom Beginn der Wiedereingliederungsmassnahme eine (erneute) deutliche, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhaltende Zu- nahme präsentiere, so dass der Ausprägungsgrad der depressiven Störung aktuell an der Grenze zwischen mittel- und schwergradig angesehen wer- den müsse (act. II 244/2). 3.2.9 In der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 21. Februar 2024 erklärte Dr. med. K.________, aus dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2024 ergäben sich keine wesentlichen neuen Befunde im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten und der RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2023. Auf das bestehende Zumutbarkeitsprofil könne somit weiterhin abgestellt werden. Grundsätzlich müsse bei der rezidivie- renden depressiven Störung von wiederholt auftretenden depressiven Epi- soden ausgegangen werden, die jedoch behandelbar seien, so dass eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit, wie im Gutachten festgehalten, aus Sicht des RAD auch weiterhin angenommen werde (act. II 245). Eine wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auch aufgrund der bislang nicht aktenkundigen Intensivierung der psychiatrischen Behandlung nicht glaubhaft. Es bestehe somit ein bedeutendes therapeutisches Poten- zial. Eine Intensivierung sei bereits im Gutachten vom 18. Juli 2022 er- wähnt worden. In Bezug auf die Schmerzstörung ergäben sich ebenfalls keine wesentlichen neuen Befunde, so dass auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom Juli 2022 und die RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 abgestellt werden könne (act. II 245). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 16 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ der MEDAS vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer me- dizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 185.1). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten; act. II 185.3-4) kommt damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern. 3.4.1 In somatischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. med. D.________ überzeugend dar, dass aufgrund des diagnostizierten lumbovertebralen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms sowie der chronischen Rück- fussbeschwerden – abgesehen von einer nach dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule vom 5. Oktober 2021 für maximal sechs Monate bestande- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 17 nen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – längerfristig ledig- lich qualitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beste- hen (act. II 185.4/9 ff.). Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit dem von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschriebenen postoperativen Verlauf (vgl. act. II 141/9 ff., 176/2 ff.), wo namentlich sechs Monate post- operativ ein klinisch unauffälliger (u.a. recht normales Gangbild, zügiges Aufstehen aus dem Sitzen, keine wesentlichen sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten) sowie radiologisch regelrechter (korrekte Verhältnisse der LWS nach oben, unveränderte Implantatverhältnisse, kei- ne Lockerung) Befund beschrieben wurden (vgl. act. II 176/8). Zudem wies Dr. med. D.________ auf erhebliche Inkonsistenzen hin, etwa Gegenhalten und Schmerzgebaren in der Untersuchung, wobei die letztlich sehr diffusen und klinisch inkonsistent präsentierten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde – soweit über die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinausgehend – sich nicht begründen lies- sen. Dabei wies er explizit darauf hin, dass die massiv vermehrte prätibiale Beschwielung an den Knien als eindeutige Gebrauchspuren anzusehen sind (vgl. act. II 185.4/7 Ziff. 6.2.1). Hinsichtlich der im Nachgang zum Gutachten ergangenen somatischen Berichte legte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 (act. II 239/2 ff.) überzeugend dar, dass die ent- sprechenden somatischen Befunde bereits im orthopädischen Teilgutach- ten beschrieben bzw. berücksichtigt worden waren, mithin keine wesentli- chen neuen objektivierbaren Befunde vorliegen, welche Einfluss auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil haben, weshalb weiterhin auf das or- thopädische Teilgutachten abgestellt werden kann. So führte er zutreffend aus, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 31. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Untersuchung weiterhin keine relevante Schmer- zausstrahlung in die Beine bestanden habe und in den aktuellen Berichten auch keine Hinweise auf eine relevante Neurokompression bestehen (act. II 239/2, vgl. act. II 226/7). Gemäss Schmerzsprechstundenbericht des Spitals M.________ vom 13. September 2023 ergab die Szintigraphie vom August 2023 weder eine Kompression noch eine Schraubenlockerung, sondern einzig eine leichte Osteochondrose (act. II 235/9). Die von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 18 Dr. med. G.________ anlässlich der Infiltration vom 21. September 2023 erwähnte Anterolisthese L2/3 und L3/4 und die zunehmende Spinalkanals- tenose (act. II 235/3) wurden bereits im Operationsbericht vom 11. Oktober 2021 diagnostiziert (act. II 141/9), waren dem orthopädischen Gutachter der MEDAS schon bekannt (vgl. act. II 185.2/2, 185.4/9-11) und konstituie- ren daher ebenfalls keine massgebliche Veränderung (vgl. act. II 239/3). Sodann offenbarten die orthopädischen und bildgebenden Untersuchungen im August 2023 keine korrelierende Pathologie für die geklagten Fuss- schmerzen rechts (act. II 235/5); ausser einer leichten Verdickung der Pe- roneus-Longus-Sehne ohne peritendinösen Erguss zeigte sich das Sprunggelenk strukturell unauffällig, ein mechanisches Problem konnte ausgeschlossen werden (act. II 238/2). Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustands im Nachgang zur Begutachtung durch Dr. med. D.________ (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) ist aktenmässig nicht ausgewiesen. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter Dr. med. E.________ die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und nachvoll- ziehbar begründet her, wobei er – anders als in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 1) – insbesondere das Bestehen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung ausdrücklich ausschloss, jedoch auf akzentuierte, dramatisierende Persönlichkeitszüge hinwies (act. II 185.3/8; so bereits auch das Vorgutachten; act. II 113.1/19; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Aufl., 2015, S. 169 ff. und S. 274 ff.), welchen indes keine Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zukommt. Das psychiatrische Teilgut- achten setzte sich auch hinreichend mit den durch BGE 141 V 281 definier- ten Beweisthemen (vgl. E. 2.3 hiervor) auseinander, namentlich die we- sentlichen biographischen Stationen der Beschwerdeführerin und ihre sozi- ale Situation wurden von Dr. med. E.________ erfragt und gewürdigt (vgl. act. II 185.3/3 f. und /7 f.). Eine Überprüfung der gutachterlich attes- tierten Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren ist unter diesen Umständen ohne Weiteres möglich. Auf eine vertiefte (gerichtliche) Prüfung der gutachterlich-psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit kann vorlie- gend indessen mangels Relevanz hinsichtlich des strittigen Rentenan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 19 spruchs ohnehin verzichtet werden (vgl. aber auch BGE 148 V 49); eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann denn auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (Entscheid des BGer vom
- August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den Berichten von Dr. med. F.________ (vgl. act. II 135.2/4 ff., 187, 249), sind keine wesentli- chen neuen Befunde zu entnehmen, welche Zweifel an der fortwährenden Schlüssigkeit und Aktualität des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken vermöchten. Die von Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. September 2022 (act. II 187) – wie schon im Rahmen des Berichts vom 15. Juni 2021 (act. II 135.2/4 ff.), welcher dem psychiatrischen Gutachter bekannt war (vgl. act. II 185.2/2) – vorgenommene unterschiedliche Würdigung dessel- ben psychiatrischen Sachverhalts (vgl. auch act. II 240/2), vermag recht- sprechungsgemäss bereits aus diesem Grund das versicherungsexterne Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Kommt hinzu, dass er sich bei seiner Würdi- gung im Wesentlichen auf die unkritisch übernommenen, hier aber nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben resp. die Selbsteinschät- zung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) abstützte. Demgegenüber erfolgten weder eine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Würdigung noch eine sorgfäl- tige Plausibilisierung der geklagten Beeinträchtigungen, was insbesondere mit Blick auf die gutachterlich beschriebenen Dramatisierungstendenzen bei deutlich ausgeprägter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die Inkonsistenzen und das teilweise sogar unkooperative Explorationsverhal- ten erstaunt. Namentlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des gesamten psychiatrischen Explorationsgesprächs auf dem Stuhl zu sitzen und zeigte dabei keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung in der Mimik. Erst am Schluss des Gesprächs stand sie spontan auf, als sie mit der Tatsache konfrontiert worden war, dass sie schon fast eine Stunde ge- sessen sei, obschon sie wiederholt angegeben habe, nicht lange sitzen zu können (act. II 185.3/6 Ziff. 4.1). Auch ist sie trotz den geklagten Be- schwerden in der Lage, nach wie vor selber Auto zu fahren; sie kam denn auch alleine mit dem Auto zur gutachterlichen Exploration (act. II 185.3/7 Ziff. 6.2.2). Ausserdem konnte anlässlich der Exploration der Medikamen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 20 tenspiegel mitunter aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Be- schwerdeführerin auch nicht bestimmt werden (vgl. act. II 185.3/9 Ziff. 7.1). Nichts anderes gilt für den nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 215) verfassten und advokatorisch anmutenden Bericht vom
- Januar 2024 (act. II 244), in welchem unter Verweis auf die Vorberichte sowie ohne entsprechende Befunde bzw. Begründung eine Verschlechte- rung infolge der Eingliederungsmassnahmen behauptet wurde, worauf auch der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in der Stellungnahme vom
- Februar 2024 hinwies (act. II 245). 3.4.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der anläss- lich des – nach Aufforderung zur Schadenminderung (act. II 206) – abge- brochen Aufbautrainings (vom 27. März bis 6. August 2023) beschriebenen eingeschränkten Arbeitsleistung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkei- ten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigungen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch Ein- gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjekti- ven Arbeitsleistungen zu beantworten, was hier umso mehr zu gelten hat, als die Gutachter selbstlimitierendes Verhalten feststellten und die Be- schwerdeführerin eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung zeigt sowie sich schlecht vorstellen kann, auch mit Be- schwerden zu arbeiten, sondern vielmehr von der Umgebung Hilfe erwartet (act. II 185.3/9 f. Ziff. 7.1 f.; Entscheid des BGer vom 8. August 2023, 8C_130/2023, E. 4.6). 3.5 Insgesamt bietet das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1), wie vom RAD bestätigt (vgl. act. II 239 f., 245) auch unter Berücksichtigung der im Nachgang dazu ergangenen medizinischen und erwerblichen Berichte eine fortwährend aktuelle sowie zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2020, 9C_270/2020, E. 5.4.1). Der Sach- verhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Bewei- serhebungen, namentlich auf die beantragte Verlaufsbegutachtung (Be- schwerde S. 9 Art. 3 Ziff. 2) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 21 BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Auszugehen ist daher von einer ab März 2021 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (act. II 185.1/8 Ziff. 4.6.4) bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2022 (act. II 185.1/8 Ziff. 4.7.5).
- Was den Status anbelangt (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall; vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 30. März 2023 an, die Beschwerdeführerin wäre im hypo- thetischen Gesundheitsfall – entgegen deren Angaben (vgl. act. II 201/3 Ziff. 4.2) – zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt (act. II 201/4 f. Ziff. 4.2) und wandte zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an (act. II 251/6; vgl. dazu E. 2.5 hiervor). Davon abzuweichen besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin – obwohl mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
- November 2017 sowohl ein körperlicher als auch psychischer invalidi- sierender Gesundheitsschaden verneint worden (act. II 119) und ihr damit ein vollschichtiges Pensum zumutbar gewesen wäre – von Oktober 2017 bis September 2021 einzig in einem Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 70 % stand (act. II 120/6, 142/2 f., 198/2), grundsätzlich keine Veran- lassung. Letztlich kann die Frage des Status bzw. der massgebenden Me- thode zur Berechnung des Invaliditätsgrades aber offen gelassen werden. Dies zumal die Einschränkungen im Aufgabenbereich mit Blick auf das gutachterlich-medizinische Zumutbarkeitsprofil offenkundig nicht höher aus- fallen können, als die erwerblichen, und selbst wenn zugunsten der Be- schwerdeführerin und wie von ihr auch gefordert (Beschwerde S. 9 Art. 4) auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs abgestellt wird, kein weitergehender Rentenanspruch resultiert, als mit Verfügung vom
- März 2024 festgehalten (act. II 251), was nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hiernach). Insoweit erübrigen sich auch Weiterungen zum Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. März 2023 (act. II 201/2 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 22
- 5.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 5.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. De- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 23 zember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.6). 5.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (Rz. 3207 KSIR). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupas- sen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Septem- ber 2021 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 120) fällt unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest- mögliche Rentenbeginn auf März 2022. Angesichts der für den somati- schen Gesundheitsschaden gutachterlich attestierten vollumfänglichen Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März 2021 (act. II 185.1/8 Ziff. 4.6.4) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in die- sem Zeitpunkt erfüllt (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75 E.7.4; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 10. Dezember 2001, I 179/01, E. 3a; MEYER/REICHMUTH, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 24 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich ist eine erste Invaliditätsbemessung per März 2022 vorzunehmen. 5.5 Aufgrund der per März 2022 noch vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) besteht bei einem er- werblichen Status von mindestens 70 % unabhängig von der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. E. 2.5 hiervor) ein Invaliditätsgrad von mindes- tens 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4 hier- vor). Dies entspricht auch der am 12. März 2024 verfügten Rentenzuspra- che (act. II 251/6). 5.6 Ab dem Mai 2022 besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor). Diese längerdauernde Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 5.6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine (hier) anerkannte Be- rufsbildung (act. II 120/5) und sie verlor ihr letzte Anstellung als … laut An- gabe der letzten Arbeitgeberin nicht einzig aus gesundheitlichen, sondern auch aus invaliditätsfremden (Verhalten im Team; act. II 123, 142/2) Grün- den. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4'276.-- abstellte (vgl. act. II 251/6, 201/7). Da die Beschwerdeführerin keine Ver- weistätigkeit im zumutbaren Rahmen (von 80 %; vgl. E. 3.5 hiervor) aufge- nommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, berechnete (act. II 201/7 Ziff. 5.2, 251/6). Sind Validen- und Invali- deneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erüb- rigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 25 5.6.2 Ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht vorgenommen (act. II 201/7 Ziff. 5.2, 251/6). Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezem- ber 2023 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 5.2 hiervor) ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.5 hiervor). Sodann besteht auch kein weiterer Korrektur- bedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; vgl. E. 5.2 in fine hiervor). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit der gutachterlichen Einschätzung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit bzw. mit dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (act. II 185.1/8 Ziff. 4.7; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidens- bedingten Abzugs einfliessen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 5.2). Die sich aus dem formulierten Zumutbar- keitsprofil ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, ohne Weiteres verwertbar, ohne dass sich daraus ein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn ergäbe. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf der- selben tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhenden Vergleichsein- kommen vorzunehmen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deshalb nicht vorzunehmen. 5.6.3 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.5 hiervor) ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20 % (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen resultierte selbst unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Verdienstes der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im (internen) … (act. II 65, 76/2 f.) als Grundlage zur Be- rechnung des Valideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. Der Jahresverdienst in dieser Tätigkeit lag bei Fr. 38'545.-- (im Jahr 2021; inkl. 13. Monatslohn) bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % (act. II 142/3, 144.1/1). Hochgerechnet auf ein vollschichtiges Pensum und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 26 angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2022 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2023, Ziff. 86-88, 2021 [103.5], 2022 [104.2]) betrüge das Valideneinkommen Fr. 55'436.70 (Fr. 38'545.-- / 70 x 100 / 103.5 x 104.2). Damit resultierte unter Berücksichtigung eines Invali- deneinkommens – basierend auf dem Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (vgl. E. 5.6.1 hiervor), unter Hochrechnung auf ein Jahr und Anpassung sowohl an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) als auch an die Nominallohnentwicklung per 2022 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnin- dex, Frauen, 2016-2023, Total, 2020 [103.6], 2022 [105.1]) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % – von Fr. 43'413.80 (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.6 x 105.1 x 0.8) ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ([Fr. 55'436.70 ./. Fr. 43'413.80] / Fr. 55'436.70 x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Die Beschwerdegegnerin führte gestützt auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 27. März 2023 Massnahmen zur Wiedereingliede- rung (Art. 8a IVG) durch (vgl. act. II 197), welche sie – nach Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 21. Juni 2023 (act. II 206) – per
- August 2023 abbrach (act. II 215), nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Pensumsteigerung nicht erreichte. Insoweit ist auch die Befristung der Rente nach Durchführung der beruflichen Massnahmen per
- August 2023 nicht zu beanstanden. Da bereits Eingliederungsmass- nahmen durchgeführt worden sind, mussten bei der über 55jährigen Be- schwerdeführerin nicht nochmals derartige Massnahmen durchgeführt wer- den (vgl. BGE 145 V 209). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 27
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 28
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 318 IV ISD/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. September 2024 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2013 unter Hinweis auf psychische Beeinträchti- gung, Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 2). Die IVB gewährte berufliche Eingliederungsmassnah- men (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung [AMA; act. II 32], Belastbarkeitstraining [act. II 36, 51], Aufbautraining [act. II 67, 69], Arbeitstraining [act. II 71, 76, 89], Umschulung [Job Coach Placement; act. II 83]) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 14. August 2017; act. II 113.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 114, 117) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Novem- ber 2017 den Anspruch auf Leistungen der IV mangels eines invalidisie- renden körperlichen und/oder psychischen Gesundheitsschadens (act. II 119). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im September 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbe- zug an; als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte sie Depressionen, eine Erschöpfung, ein Burnout und ein Rückenproblem (Spinalkanalsteno- se; act. II 120). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie die Versicherte bidisziplinär durch die C.________ (MEDAS) begutachten (Gutachten vom 18. Juli 2022; act. II 185.1), sprach ihr ein Aufbautraining zu (act. II 197) und beauftragte den Abklärungsdienst mit einer Haushaltabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. März 2023; act. II 201/2 ff.). Nachdem das nach Aufforderung zur Schadenminderung (lückenlose Teilnahme und sukzessi- ve Pensumsteigerung von 40 % auf 80 %; act. II 206) verlängerte Aufbau- training (act. II 208) vorzeitig abgebrochen worden war (act. II 215), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2023 die Zu- sprache einer vom 1. März 2022 bis 31. August 2023 befristeten ganzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 3 Rente in Aussicht; dies bei einem mittels gemischter Methode (Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % (in der Folge Invaliditätsgrad von 14 %; act. II 216). Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 226) und diesbezüglichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Berichte vom 8. und 11. De- zember 2023 sowie vom 21. Februar 2024; act. II 239 f., 245) verfügte die IVB am 12. März 2024 wie angekündigt (act. II 251). C. Mit Eingabe vom 24. April 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 12. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen Sach- verhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch ih- rer Versicherten ab dem 1. September 2023, ausgehend von einem Erwerbsstatus von 100 %, erneut zu prüfen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine IV-Rente, unter Einschluss der von 1. März 2022 bis
31. August 2023 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 5 grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Neuanmeldung erfolgte im September 2021 (act. II 120), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem 1. Ja- nuar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 5.4 hiernach). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invali- dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 6 chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 7 Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.5.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditäts- grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Ein- kommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Be- schäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.6 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 8 gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 9 2.6.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2021 (act. II 120) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der Verfügung vom 29. November 2017 (act. II 119) und der hier angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist (vgl. E. 2.6.5 hiervor), welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen. Nachdem im Rahmen der leistungsab- weisenden Verfügung vom 29. November 2017 sowohl ein körperlicher als auch psychischer Gesundheitsschaden verneint worden war (act. II 119), ist angesichts der am 5. Oktober 2021 erfolgten Rückenoperation (act. II 141/9 ff.), der postoperativen Rekonvaleszenzphase (vgl. act. II 185.1/8 Ziff. 4.7.5) und der gutachterlich beschriebenen Verschlech- terung des psychischen Gesundheitszustands (vgl. act. II 185.1/9 Ziff. 4.9)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 10 evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der leistungsab- weisenden Verfügung verändert haben. Folglich ist der Leistungsanspruch vorliegend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hiervor). 3.2 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im bidisziplinären Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1) stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Dia- gnosen (act. II 185.1/7 Ziff. 4.3): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) (…) 2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) (…) 3. Chronische Rückfussbeschwerden rechts (ICD-10 M79.67/Z98.8) (…) 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10) 5. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Bei der Untersuchung seien verschiedene Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven medizinischen Befunden festgestellt worden. Vom Bewegungsapparat her seien die Einschränkun- gen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht vollumfänglich mit den objektiven Befunden erklärbar. Bei den von der Beschwerdeführe- rin angegebenen Alltagsaktivitäten ergäben sich ebenfalls eine gewisse Diskrepanz zu der subjektiv hochgradigen Arbeitsunfähigkeit. Bei der or- thopädischen Untersuchung seien chronische Schmerzsyndrome lumbo- vertebral und zervikovertebral sowie Rückfussbeschwerden rechts festge- stellt worden, nach Spondylodese L2-L4 sowie verschiedenen Infiltrationen. Radiologisch seien die postoperativen Befunde regelrecht. An der zervika-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 11 len Wirbelsäule beständen degenerative Veränderungen. Die objektiven klinischen Befunde schränkten in orthopädischer Hinsicht die Belastbarkeit des Bewegungsapparates ein. Körperlich schwere sowie überwiegend ge- hende und stehende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Bei angepass- ten Tätigkeiten ergäben sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkun- gen. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Durch diese Symptomatik sei die Leis- tungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erkläre Beschwerden, welche vom Bewegungsapparat her nicht hinreichend objek- tiviert werden könnten. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäbe sich daraus nicht (act. II 185.1/6 Ziff. 4.2 f.). Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei begründet mit den orthopädischen Befunden am Bewegungsapparat. Bei der angepassten Tätigkeit ergebe sich eine Leistungseinschränkung durch das psychische Leiden. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine zusätzliche Leistungsein- schränkung bei angepasster Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies könne, nach vorangehender nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, seit März 2021 angenommen werden. Eine der Behinderung optimal angepass- te Tätigkeit müsste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne länger andauernde Geh- und Stehphasen umfassen. Aufgrund des psychischen Leidens seien in einer solchen Tätigkeit vermehrte Pausen notwendig. Die Arbeitsfähigkeit in ei- ner solchen Tätigkeit betrage 80 % und könne nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit und aufgehobener Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2021 seit Mai 2022 bestätigt werden (act. II 185.1/8 Ziff. 4.5-4.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 29. November 2017 in verschiedener Hinsicht ver- ändert. Die Beschwerdeführerin sei am rechten Fuss und am Rücken ope- riert worden. Das psychische Leiden habe sich ebenfalls verstärkt (act. II 185.1/9 Ziff. 4.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 12 3.2.2 Im Bericht vom 8. September 2022 nannte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig grenzwertig zwischen mittel- und schwergradig (ICD-10 F33.2), eine chronifizierte, schwere somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4) und den Verdacht auf eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung (act. II 187/4). Es bestehe vom 15. April 2021 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 187/2). Es bestehe eine massiv reduzierte sowohl körperliche als auch psychische Belastbarkeit bei deutlich erhöhter Vulnerabilität bedingt durch die anhal- tenden Schmerzen im Lenden- und Kreuzbereich, ausstrahlend in die Bei- ne mit Gangschwäche und -unsicherheit. Weiter beständen eine anhalten- de übermässige Müdigkeit, auch tagsüber, eine hohe Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Antriebsverlust, schwerwiegende Schlaf-, insbesonde- re Durchschlafstörungen, mit wenig Schlafzeit und fehlender Erholungs- möglichkeit, ein massiv reduziertes Arbeitstempo und Ausdauervermögen, eine erheblich reduzierte Stress- und Reiztoleranz mit starker Neigung zu Panikattacken auch bei geringfügigen Reizen, wobei die Beschwerdeführe- rin in dieser Situation mindestens mehrere Stunden Erholung brauche (act. II 187/5). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei mit Sicherheit keine Tätig- keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Es bestünden erhebliche Ein- schränkungen in praktisch allen Teilleistungsbereichen des Haushalts (act. II 187/7). 3.2.3 Im Bericht vom 31. Juli 2023 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, eine linksbetonte Lumbalgie, eine vollständig regrediente Zervikalgie bei Osteochondrose C5/6 mit Facettensyndrom C5/6, eine vollständige regrediente rechtsseitige Lumbofemoralgie L3 und L4 bei leichter Anterolisthese L2/3, mit ausgeprägter Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4, Schizas Grad C, und eine rechtsseitige Lumboischialgie bei Rezessusstenose L5 rechts mit Spinalkanalstenose, Schizas Grad B (act. II 226/8). Die starken Rückenbeschwerden passten zu einer unvoll- ständigen Knochenverheilung zwischen L2/3 und L3/4, weshalb eine SPECT-CT-Untersuchung der LWS empfohlen werde (act. II 226/7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 13 3.2.4 Im Bericht des Spitals H.________, vom 17. August 2023 wurde eine chronische Schmerzstörung an der Peroneus-Sehnen-Loge rechts ohne relevantes mechanisches Problem diagnostiziert. Szintigraphisch zeige sich kein ossäres oder artikuläres Korrelat für die Schmerzen, bei ebenfalls fehlendem "Uptake" der Peroneus-Sehnen-Loge. Auch im aktuel- len MRI zeige sich ein strukturell unauffälliges Sprunggelenk. Ein relevan- tes mechanisches Problem könne somit ausgeschlossen werden. Nichts- destotrotz lasse die initial mehrmonatige Besserung nach Eigenblutinfiltra- tion im 2022 einen gewissen Entzündungsreiz in der Peroneus-Sehnen- Loge vermuten (act. II 238/2). 3.2.5 Im Bericht vom 6. Oktober 2023 hielt Dr. med. I.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin, fest, wenn die Situation aktuell und in den letzten Jahren angesehen werde, dann sei die Einschätzung nicht nachvollziehbar und akzeptabel, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Trotz der recht hohen Intensität an Therapien (regelmässige Physiotherapie, Status nach wiederholten Infiltra- tionen, regelmässige psychotherapeutische Termine, Medikation) blieben die Schmerzen auf einem sehr hohen Niveau. Sie unterstütze die Einspra- che der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sehr und bitte um Prü- fung der Situation (act. II 235/1). 3.2.6 In der RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vollständig regrediente zervikospondylo- gene Schmerzen bei degenerativer HWS, eine rezidivierende Lumbalgie und chronische rechtsseitige Fussschmerzen (act. II 239/1). Aufgrund der bereits im orthopädischen Teilgutachten nachvollziehbar dokumentierten degenerativen Veränderung sei medizinisch grundsätzlich davon auszuge- hen, dass bei der Beschwerdeführerin, wie in der Vergangenheit auch, im- mer wieder akute Episoden einer Beschwerdeverschlimmerung an LWS, HWS und Fuss auftreten könnten. Die Beschwerden würden derzeit auch physiotherapeutisch behandelt, bei anzunehmenden muskulären Defiziten mit Auswirkung auf die Statik und Belastbarkeit der Wirbelsäule. Hierbei sei aus orthopädischer Sicht eine konsequente Therapieadhärenz zu fordern. Durch die im Rahmen der Anhörung aktualisierten medizinischen Unterla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 14 gen zur somatischen Situation werde aus orthopädischer Sicht insgesamt kein massgeblich veränderter dauerhaft anhaltender hoher Leidensdruck dokumentiert, der einer angepassten Tätigkeit entgegenstände. Aus or- thopädischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der objektivierten Min- derbelastbarkeit der Wirbelsäule weiterhin eine ganztägige Präsenz- und Arbeitsfähigkeit in einer konsequent leidensangepassten, wechselbelas- tenden Tätigkeit, wie gutachterlich bereits nachvollziehbar beurteilt worden sei (act. II 239/3). Es könne weiterhin auf die Ergebnisse der Begutachtung abgestellt werden; zusätzliche Abklärungen seien nicht erforderlich (act. II 239/4). 3.2.7 In der Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2023 erklärte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Bericht von Dr. med. F.________ vom 8. September 2022 beurteile im We- sentlichen das im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022 darge- stellte Zustandsbild unterschiedlich. Neue Befunde, die das psychiatrische Teilgutachten in Frage stellten, ergäben sich daraus nicht. Insgesamt sei festzustellen, dass seit der Begutachtung keine neuen medizinischen Be- richte vorgelegt würden, aus welchen sich eine dauerhaft zusätzliche leis- tungsmindernde Verschlechterung des Gesundheitszustands erklären lies- se (act. II 240/2). 3.2.8 Im anfangs Februar 2024 der Verwaltung zugegangen Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2024 hielt der behandelnde Psychia- ter fest, im psychiatrischen Gutachten habe der Gutachter die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit klassifiziert. Im Kontext der bestehenden Komorbidität und insbe- sondere des massiven Ausprägungsgrades der Schmerzstörung müsse dieser Diagnose eindeutig relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Der beste Beleg dafür sei der Verlauf der Wieder- eingliederungsmassnahmen, in dem sich die stark bis sehr stark ausge- prägten, auf die Schmerzen im Rahmen der Schmerzstörung zurückzu- führenden funktionellen Einschränkungen eindeutig gezeigt hätten. Durch die engmaschig begleitende Coachin/Begleiterin im Kontext der Wiederein- gliederungsmassnahme sei sogar schriftlich festgehalten worden, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 15 Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Der Gutachter habe die Beschwerdeführerin damals als leicht- bis mittelgradig depressiv beurteilt. Es müsse betont werden, dass die Ausprägung der depressiven Störung vom Beginn der Wiedereingliederungsmassnahme eine (erneute) deutliche, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhaltende Zu- nahme präsentiere, so dass der Ausprägungsgrad der depressiven Störung aktuell an der Grenze zwischen mittel- und schwergradig angesehen wer- den müsse (act. II 244/2). 3.2.9 In der psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 21. Februar 2024 erklärte Dr. med. K.________, aus dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2024 ergäben sich keine wesentlichen neuen Befunde im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten und der RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2023. Auf das bestehende Zumutbarkeitsprofil könne somit weiterhin abgestellt werden. Grundsätzlich müsse bei der rezidivie- renden depressiven Störung von wiederholt auftretenden depressiven Epi- soden ausgegangen werden, die jedoch behandelbar seien, so dass eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit, wie im Gutachten festgehalten, aus Sicht des RAD auch weiterhin angenommen werde (act. II 245). Eine wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auch aufgrund der bislang nicht aktenkundigen Intensivierung der psychiatrischen Behandlung nicht glaubhaft. Es bestehe somit ein bedeutendes therapeutisches Poten- zial. Eine Intensivierung sei bereits im Gutachten vom 18. Juli 2022 er- wähnt worden. In Bezug auf die Schmerzstörung ergäben sich ebenfalls keine wesentlichen neuen Befunde, so dass auf das bidisziplinäre Gutach- ten vom Juli 2022 und die RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 abgestellt werden könne (act. II 245). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 16 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ der MEDAS vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer me- dizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. act. II 185.1). Dem Gutachten (inkl. Teilgutachten; act. II 185.3-4) kommt damit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts zu ändern. 3.4.1 In somatischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. med. D.________ überzeugend dar, dass aufgrund des diagnostizierten lumbovertebralen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms sowie der chronischen Rück- fussbeschwerden – abgesehen von einer nach dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule vom 5. Oktober 2021 für maximal sechs Monate bestande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 17 nen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – längerfristig ledig- lich qualitative Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beste- hen (act. II 185.4/9 ff.). Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit dem von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschriebenen postoperativen Verlauf (vgl. act. II 141/9 ff., 176/2 ff.), wo namentlich sechs Monate post- operativ ein klinisch unauffälliger (u.a. recht normales Gangbild, zügiges Aufstehen aus dem Sitzen, keine wesentlichen sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten) sowie radiologisch regelrechter (korrekte Verhältnisse der LWS nach oben, unveränderte Implantatverhältnisse, kei- ne Lockerung) Befund beschrieben wurden (vgl. act. II 176/8). Zudem wies Dr. med. D.________ auf erhebliche Inkonsistenzen hin, etwa Gegenhalten und Schmerzgebaren in der Untersuchung, wobei die letztlich sehr diffusen und klinisch inkonsistent präsentierten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde – soweit über die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinausgehend – sich nicht begründen lies- sen. Dabei wies er explizit darauf hin, dass die massiv vermehrte prätibiale Beschwielung an den Knien als eindeutige Gebrauchspuren anzusehen sind (vgl. act. II 185.4/7 Ziff. 6.2.1). Hinsichtlich der im Nachgang zum Gutachten ergangenen somatischen Berichte legte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 (act. II 239/2 ff.) überzeugend dar, dass die ent- sprechenden somatischen Befunde bereits im orthopädischen Teilgutach- ten beschrieben bzw. berücksichtigt worden waren, mithin keine wesentli- chen neuen objektivierbaren Befunde vorliegen, welche Einfluss auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil haben, weshalb weiterhin auf das or- thopädische Teilgutachten abgestellt werden kann. So führte er zutreffend aus, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 31. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Untersuchung weiterhin keine relevante Schmer- zausstrahlung in die Beine bestanden habe und in den aktuellen Berichten auch keine Hinweise auf eine relevante Neurokompression bestehen (act. II 239/2, vgl. act. II 226/7). Gemäss Schmerzsprechstundenbericht des Spitals M.________ vom 13. September 2023 ergab die Szintigraphie vom August 2023 weder eine Kompression noch eine Schraubenlockerung, sondern einzig eine leichte Osteochondrose (act. II 235/9). Die von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 18 Dr. med. G.________ anlässlich der Infiltration vom 21. September 2023 erwähnte Anterolisthese L2/3 und L3/4 und die zunehmende Spinalkanals- tenose (act. II 235/3) wurden bereits im Operationsbericht vom 11. Oktober 2021 diagnostiziert (act. II 141/9), waren dem orthopädischen Gutachter der MEDAS schon bekannt (vgl. act. II 185.2/2, 185.4/9-11) und konstituie- ren daher ebenfalls keine massgebliche Veränderung (vgl. act. II 239/3). Sodann offenbarten die orthopädischen und bildgebenden Untersuchungen im August 2023 keine korrelierende Pathologie für die geklagten Fuss- schmerzen rechts (act. II 235/5); ausser einer leichten Verdickung der Pe- roneus-Longus-Sehne ohne peritendinösen Erguss zeigte sich das Sprunggelenk strukturell unauffällig, ein mechanisches Problem konnte ausgeschlossen werden (act. II 238/2). Eine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustands im Nachgang zur Begutachtung durch Dr. med. D.________ (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) ist aktenmässig nicht ausgewiesen. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter Dr. med. E.________ die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und nachvoll- ziehbar begründet her, wobei er – anders als in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8 Art. 3 Ziff. 1) – insbesondere das Bestehen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung ausdrücklich ausschloss, jedoch auf akzentuierte, dramatisierende Persönlichkeitszüge hinwies (act. II 185.3/8; so bereits auch das Vorgutachten; act. II 113.1/19; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy- chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl., 2015, S. 169 ff. und S. 274 ff.), welchen indes keine Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zukommt. Das psychiatrische Teilgut- achten setzte sich auch hinreichend mit den durch BGE 141 V 281 definier- ten Beweisthemen (vgl. E. 2.3 hiervor) auseinander, namentlich die we- sentlichen biographischen Stationen der Beschwerdeführerin und ihre sozi- ale Situation wurden von Dr. med. E.________ erfragt und gewürdigt (vgl. act. II 185.3/3 f. und /7 f.). Eine Überprüfung der gutachterlich attes- tierten Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren ist unter diesen Umständen ohne Weiteres möglich. Auf eine vertiefte (gerichtliche) Prüfung der gutachterlich-psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit kann vorlie- gend indessen mangels Relevanz hinsichtlich des strittigen Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 19 spruchs ohnehin verzichtet werden (vgl. aber auch BGE 148 V 49); eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann denn auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (Entscheid des BGer vom
10. August 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den Berichten von Dr. med. F.________ (vgl. act. II 135.2/4 ff., 187, 249), sind keine wesentli- chen neuen Befunde zu entnehmen, welche Zweifel an der fortwährenden Schlüssigkeit und Aktualität des psychiatrischen Teilgutachtens zu wecken vermöchten. Die von Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. September 2022 (act. II 187) – wie schon im Rahmen des Berichts vom 15. Juni 2021 (act. II 135.2/4 ff.), welcher dem psychiatrischen Gutachter bekannt war (vgl. act. II 185.2/2) – vorgenommene unterschiedliche Würdigung dessel- ben psychiatrischen Sachverhalts (vgl. auch act. II 240/2), vermag recht- sprechungsgemäss bereits aus diesem Grund das versicherungsexterne Gutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Kommt hinzu, dass er sich bei seiner Würdi- gung im Wesentlichen auf die unkritisch übernommenen, hier aber nicht massgebenden subjektiven Beschwerdeangaben resp. die Selbsteinschät- zung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) abstützte. Demgegenüber erfolgten weder eine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Würdigung noch eine sorgfäl- tige Plausibilisierung der geklagten Beeinträchtigungen, was insbesondere mit Blick auf die gutachterlich beschriebenen Dramatisierungstendenzen bei deutlich ausgeprägter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die Inkonsistenzen und das teilweise sogar unkooperative Explorationsverhal- ten erstaunt. Namentlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, während des gesamten psychiatrischen Explorationsgesprächs auf dem Stuhl zu sitzen und zeigte dabei keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung in der Mimik. Erst am Schluss des Gesprächs stand sie spontan auf, als sie mit der Tatsache konfrontiert worden war, dass sie schon fast eine Stunde ge- sessen sei, obschon sie wiederholt angegeben habe, nicht lange sitzen zu können (act. II 185.3/6 Ziff. 4.1). Auch ist sie trotz den geklagten Be- schwerden in der Lage, nach wie vor selber Auto zu fahren; sie kam denn auch alleine mit dem Auto zur gutachterlichen Exploration (act. II 185.3/7 Ziff. 6.2.2). Ausserdem konnte anlässlich der Exploration der Medikamen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 20 tenspiegel mitunter aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Be- schwerdeführerin auch nicht bestimmt werden (vgl. act. II 185.3/9 Ziff. 7.1). Nichts anderes gilt für den nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 215) verfassten und advokatorisch anmutenden Bericht vom
11. Januar 2024 (act. II 244), in welchem unter Verweis auf die Vorberichte sowie ohne entsprechende Befunde bzw. Begründung eine Verschlechte- rung infolge der Eingliederungsmassnahmen behauptet wurde, worauf auch der RAD-Arzt Dr. med. K.________ in der Stellungnahme vom
21. Februar 2024 hinwies (act. II 245). 3.4.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der anläss- lich des – nach Aufforderung zur Schadenminderung (act. II 206) – abge- brochen Aufbautrainings (vom 27. März bis 6. August 2023) beschriebenen eingeschränkten Arbeitsleistung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkei- ten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigungen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch Ein- gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjekti- ven Arbeitsleistungen zu beantworten, was hier umso mehr zu gelten hat, als die Gutachter selbstlimitierendes Verhalten feststellten und die Be- schwerdeführerin eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung zeigt sowie sich schlecht vorstellen kann, auch mit Be- schwerden zu arbeiten, sondern vielmehr von der Umgebung Hilfe erwartet (act. II 185.3/9 f. Ziff. 7.1 f.; Entscheid des BGer vom 8. August 2023, 8C_130/2023, E. 4.6). 3.5 Insgesamt bietet das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juli 2022 (act. II 185.1), wie vom RAD bestätigt (vgl. act. II 239 f., 245) auch unter Berücksichtigung der im Nachgang dazu ergangenen medizinischen und erwerblichen Berichte eine fortwährend aktuelle sowie zuverlässige Grund- lage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2020, 9C_270/2020, E. 5.4.1). Der Sach- verhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Bewei- serhebungen, namentlich auf die beantragte Verlaufsbegutachtung (Be- schwerde S. 9 Art. 3 Ziff. 2) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 21 BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Auszugehen ist daher von einer ab März 2021 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (act. II 185.1/8 Ziff. 4.6.4) bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2022 (act. II 185.1/8 Ziff. 4.7.5). 4. Was den Status anbelangt (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall; vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 30. März 2023 an, die Beschwerdeführerin wäre im hypo- thetischen Gesundheitsfall – entgegen deren Angaben (vgl. act. II 201/3 Ziff. 4.2) – zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt (act. II 201/4 f. Ziff. 4.2) und wandte zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an (act. II 251/6; vgl. dazu E. 2.5 hiervor). Davon abzuweichen besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin – obwohl mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
29. November 2017 sowohl ein körperlicher als auch psychischer invalidi- sierender Gesundheitsschaden verneint worden (act. II 119) und ihr damit ein vollschichtiges Pensum zumutbar gewesen wäre – von Oktober 2017 bis September 2021 einzig in einem Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 70 % stand (act. II 120/6, 142/2 f., 198/2), grundsätzlich keine Veran- lassung. Letztlich kann die Frage des Status bzw. der massgebenden Me- thode zur Berechnung des Invaliditätsgrades aber offen gelassen werden. Dies zumal die Einschränkungen im Aufgabenbereich mit Blick auf das gutachterlich-medizinische Zumutbarkeitsprofil offenkundig nicht höher aus- fallen können, als die erwerblichen, und selbst wenn zugunsten der Be- schwerdeführerin und wie von ihr auch gefordert (Beschwerde S. 9 Art. 4) auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs abgestellt wird, kein weitergehender Rentenanspruch resultiert, als mit Verfügung vom
12. März 2024 festgehalten (act. II 251), was nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hiernach). Insoweit erübrigen sich auch Weiterungen zum Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 30. März 2023 (act. II 201/2 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 22 5. 5.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 5.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 23 zember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Entscheid des BGer vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.6). 5.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (Rz. 3207 KSIR). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupas- sen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Septem- ber 2021 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. II 120) fällt unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG der frühest- mögliche Rentenbeginn auf März 2022. Angesichts der für den somati- schen Gesundheitsschaden gutachterlich attestierten vollumfänglichen Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März 2021 (act. II 185.1/8 Ziff. 4.6.4) war auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in die- sem Zeitpunkt erfüllt (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75 E.7.4; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 10. Dezember 2001, I 179/01, E. 3a; MEYER/REICHMUTH,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 24 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich ist eine erste Invaliditätsbemessung per März 2022 vorzunehmen. 5.5 Aufgrund der per März 2022 noch vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) besteht bei einem er- werblichen Status von mindestens 70 % unabhängig von der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. E. 2.5 hiervor) ein Invaliditätsgrad von mindes- tens 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4 hier- vor). Dies entspricht auch der am 12. März 2024 verfügten Rentenzuspra- che (act. II 251/6). 5.6 Ab dem Mai 2022 besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor). Diese längerdauernde Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar, womit auf diesen Zeitpunkt hin eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 5.6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine (hier) anerkannte Be- rufsbildung (act. II 120/5) und sie verlor ihr letzte Anstellung als … laut An- gabe der letzten Arbeitgeberin nicht einzig aus gesundheitlichen, sondern auch aus invaliditätsfremden (Verhalten im Team; act. II 123, 142/2) Grün- den. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4'276.-- abstellte (vgl. act. II 251/6, 201/7). Da die Beschwerdeführerin keine Ver- weistätigkeit im zumutbaren Rahmen (von 80 %; vgl. E. 3.5 hiervor) aufge- nommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, berechnete (act. II 201/7 Ziff. 5.2, 251/6). Sind Validen- und Invali- deneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erüb- rigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 25 5.6.2 Ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.2 hiervor) ist hier nicht gerechtfertigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht vorgenommen (act. II 201/7 Ziff. 5.2, 251/6). Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezem- ber 2023 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 5.2 hiervor) ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.5 hiervor). Sodann besteht auch kein weiterer Korrektur- bedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; vgl. E. 5.2 in fine hiervor). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit der gutachterlichen Einschätzung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit bzw. mit dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (act. II 185.1/8 Ziff. 4.7; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidens- bedingten Abzugs einfliessen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 5.2). Die sich aus dem formulierten Zumutbar- keitsprofil ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, ohne Weiteres verwertbar, ohne dass sich daraus ein Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn ergäbe. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf der- selben tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhenden Vergleichsein- kommen vorzunehmen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deshalb nicht vorzunehmen. 5.6.3 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.5 hiervor) ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad von 20 % (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen resultierte selbst unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Verdienstes der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im (internen) … (act. II 65, 76/2 f.) als Grundlage zur Be- rechnung des Valideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. Der Jahresverdienst in dieser Tätigkeit lag bei Fr. 38'545.-- (im Jahr 2021; inkl. 13. Monatslohn) bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % (act. II 142/3, 144.1/1). Hochgerechnet auf ein vollschichtiges Pensum und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 26 angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2022 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2023, Ziff. 86-88, 2021 [103.5], 2022 [104.2]) betrüge das Valideneinkommen Fr. 55'436.70 (Fr. 38'545.-- / 70 x 100 / 103.5 x 104.2). Damit resultierte unter Berücksichtigung eines Invali- deneinkommens – basierend auf dem Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (vgl. E. 5.6.1 hiervor), unter Hochrechnung auf ein Jahr und Anpassung sowohl an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) als auch an die Nominallohnentwicklung per 2022 (BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnin- dex, Frauen, 2016-2023, Total, 2020 [103.6], 2022 [105.1]) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % – von Fr. 43'413.80 (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 103.6 x 105.1 x 0.8) ein Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ([Fr. 55'436.70 ./. Fr. 43'413.80] / Fr. 55'436.70 x 100; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Die Beschwerdegegnerin führte gestützt auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 27. März 2023 Massnahmen zur Wiedereingliede- rung (Art. 8a IVG) durch (vgl. act. II 197), welche sie – nach Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 21. Juni 2023 (act. II 206) – per
6. August 2023 abbrach (act. II 215), nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Pensumsteigerung nicht erreichte. Insoweit ist auch die Befristung der Rente nach Durchführung der beruflichen Massnahmen per
31. August 2023 nicht zu beanstanden. Da bereits Eingliederungsmass- nahmen durchgeführt worden sind, mussten bei der über 55jährigen Be- schwerdeführerin nicht nochmals derartige Massnahmen durchgeführt wer- den (vgl. BGE 145 V 209).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 27 6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 251) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2024, IV/24/318, Seite 28 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.