Klage vom 22. April 2024
Sachverhalt
A. Der am 29. April 1945 geborene C.________ (Versicherter sel.) war für die D.________ GmbH tätig und dadurch ab dem 29. Mai 1996 bei der Pensi- onskasse G._______ (G._______ bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsor- ge (BV) versichert (Akten der Beklagten [act. II] 6/1 ff.). Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. Februar 2006 wurde die Ehe des C.________ und der E.________ per 23. März 2006 geschie- den und die sich daraus ergebenden vorsorgerechtlichen Folgen geregelt (act. II 6/42 ff., 99). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bestätigte die G._______ den Erhalt eines Formulars «Gesuch für die Anmeldung einer Lebenspartnerrente» sowie einer «Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht» betreffend den Versicherten und A.________ (Klägerin; act. II 6/88-90). Nach der Pensionierung per 30. April 2010 bezog C.________ ab Mai 2010 eine monatliche BV-Rente. Am 24. September 2023 verstarb C.________ (act. II 6/134 f.). B. Nachdem der Sohn des C.________ der G.________ das Versterben sei- nes Vaters mitgeteilt und gleichzeitig ausgeführt hatte, letzterer habe eine Lebenspartnerrente für A.________ angemeldet gehabt (act. II 6/134), ver- neinte die G.______ mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 (act. II 6/136) gegenüber A.________ einen solchen Anspruch. A.________ habe seit dem 1. Juli 2008 mit C.________ zusammengewohnt. Beim Erreichen sei- nes ordentlichen Rücktrittsalters per 30. April 2010 habe das Zusammenle- ben noch keine fünf Jahre gedauert. Die am 8. Februar 2024 (act. II 6/146) von A.________ erhobene "interne Beschwerde" (act. II 4/47) wies die G.______ am 20. März 2024 ab (act. II 6/149-151).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -3- C. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob A.________, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie bean- tragt, es sei ihr eine Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 920.--, rückwir- kend ab dem 1. Oktober 2023, samt reglementarischem Verzugszins auf den verspätet ausbezahlten Monatsbetreffnissen, auszurichten. Eventuali- ter sei ihr eine einmalige Abfindung von Fr. 33'768.--, samt reglementari- schem Verzugszins, auszurichten. Mit Klageantwort vom 19. Juni 2024 beantragt die G._______ die Abwei- sung der Klage. Mit Replik vom 17. Juli 2024 und Duplik vom 14. August 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Zusammen mit den Schlussbemerkungen vom 2. September 2024 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zur Wohnsituation ein (Akten der Klägerin [act. I] 11-13). Mit Schreiben vom 13. und 16. Januar 2025 teilte die Kläge- rin die Abmeldung des damaligen Wohnsitzes in ... und die Anmeldung des neuen Wohnsitzes ab 1. Oktober 2024 in der Schweiz mit (vgl. act. I 14 f.).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. April 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -4- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Der Versicherte sel. war bis zur Pensionierung bei der D.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Beklagten, mit Sitz in Bern (act. II 1), berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. act. II 6/1 ff.; Kla- geantwort Rz. 1). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvor- aussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht einge- langt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Die Klägerin beantragt die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 920.-- ab dem 1. Oktober 2023, eventualiter die Ausrich- tung einer Kapitalabfindung von Fr. 33'768.--, jeweils zuzüglich des regle- mentarischen Verzugszinses. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf reglementarische Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildet das zuvor von der Klägerin angestrebte versicherungsinterne "Beschwerdeverfahren" (vgl. dazu act. II 6/142-151). Es erübrigen sich hierzu Weiterungen (vgl. Klage S. 2, Klageantwort Rz. 3).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -5-
E. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Kläge- rin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die gegebenenfalls materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passiv- legitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraus- setzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, wes- halb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).
E. 2.2 Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Lebenspartnerrente bzw. eine Kapitalabfindung gemäss den reglementari- schen Bestimmungen zu bezahlen (vgl. E. 1.2 vorstehend). Die Aktivlegiti- mation der Klägerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind zu bejahen. Dies wird zu Recht von keiner der Parteien bestritten.
E. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -6- Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr ist es den Vorsorgeeinrichtungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung daher grundsätzlich auch erlaubt, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Um- stände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz um- schrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 328; 142 V 233 E. 1.1 S. 235; 137 V 383 E. 3.2 S. 388).
E. 3.2 Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies benötigt sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237; 137 V 105 E. 9.4 S. 113; 136 V 127 E. 4.5 S. 130). Es ist den Vorsorgeeinrichtungen deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 160, 9C_196/2018 E. 2.1).
E. 3.3 Das Bundesgericht (BGer) hat den Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG näher umschrieben: Darunter ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -7- auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92, BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 f.; BGE 134 V 369 E. 7 und 7.1 S. 379 f.; vgl. auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2014 S. 1150).
E. 3.4 Nach der Rechtsprechung verstösst die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dies insbesondere mit Blick darauf, dass Letztere keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, sondern im Grundsatz vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht, weshalb sie denn auch nach dem Tod des Partners nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen rechnen können (BGE 137 V 105 E. 9.3 f. S. 112; SVR 2023 BV Nr. 21 S. 72, 9C_655/2021 E. 4.3.4).
E. 3.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass geben- den Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -8- BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228).
E. 4 Für Lebenspartner von Altersrentenbezügern besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern nicht bereits vor dem Rücktrittsalter die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, welches Reglement der Beklagten massgebend ist. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeit- licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrich- tung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1).
E. 4.2 Der am TT.MM.1945 geborene Versicherte sel. liess sich per
30. April 2010 und damit ordentlich mit Vollendung des 65. Altersjahres pensionieren (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in der damals gültigen Fassung; vgl. auch Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in der damals gültigen Fassung). Ab dem 1. Mai 2010 bezog er eine Rente der beruflichen Vor- sorge der Beklagten bis zu seinem Tod am 24. September 2023 (act. II 6/134 f.; Klage S. 2; Klageantwort Rz. 12). Damit kann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus beruflicher Vorsorge begriffsnotwendig – wie in der Klage beantragt – frühestens ab dem 1. Oktober 2023 entstan- den sein. Intertemporalrechtlich sind daher für die klageweise geltend ge- machten Hinterlassenenleistungen die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be- stimmungen und damit – wie von der Beklagen zutreffend dargelegt (Kla- geantwort Rz. 16 f.) – das …., Versicherungsreglement (fortan: Vorsorge- reglement) in der Fassung von 2023 (act. II 4) massgebend.
E. 4.3 Die Beklagte machte von der zusätzlichen Begünstigungsmöglich- keit gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG Gebrauch und regelte den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in ihrem hier massgeblichen, ab 1. Januar 2023 gültigen Vorsorgereglement (act. II 4/33) wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -9- Art. 32 Lebenspartnerrente 1. Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbe- stimmungen wie für die Ehegattenrente (Art. 30) hat der von der versi- cherten Person bezeichnete Lebenspartner (Partner oder Partnerin ver- schiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlasse- nenleistung in Höhe der Ehegattenrente; inklusive der Rückzahlung der Einkäufe bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: - Die versicherte und die begünstigte Person sind unverheiratet und es hätten keine juristischen Gründe gegen eine Heirat respektive die eingetragene Partnerschaft der beiden gesprochen. - Der Lebenspartner hat mit der verstorbenen versicherten Person un- mittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsa- mer Haushaltung am gemeinsamen amtlichen Wohnsitz gelebt. - Die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. - Der Verwaltung wurde von der versicherten Person zu Lebzeiten eine Erklärung eingereicht, worin der anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist. 2. Die versicherte bzw. begünstigte Person hat die für die Abklärung not- wendigen Unterlagen beizubringen. Der Stiftungsrat überprüft im Leis- tungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Le- benspartnerrente gemäss eingereichtem Gesuch gegeben sind. 3. […]
E. 5 Oktober 2023 bescheinigt, dass die Klägerin ab dem 2. Februar 2022 über eine Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit verfügte (act. I 13). Die Klägerin und der Versicherte sel. verfügten damit soweit ersichtlich zwischen April 2012 und Ende 2021 zumindest nicht über einen gemein- samen festen Wohnsitz und die Klägerin zudem vor Februar 2022 über keinen Aufenthaltstitel für ..., der ihr das dauernde Zusammenwohnen mit dem Versicherten sel. ermöglicht hätte. Die Klägerin begründet den geteil- ten Wohnsitz im Wesentlichen mit den zeitlichen Rahmenbedingungen für die von ihr bis 2021 ausgeübten Erwerbstätigkeit in …, der Nähe zum Ar- beitsort und dessen bessere bzw. zuverlässigere Erreichbarkeit sowie dem einfacheren Verkehr mit Ämtern und sozialen Einrichtungen (vgl. Schluss- bemerkungen S. 2). Wie es sich damit verhält und inwieweit die vorge- brachten Gründe zu überzeugen vermögen, braucht hier nicht abschlies- send geklärt zu werden, weil es bereits an der Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement mangelt (vgl. nachfolgend). Auf rechtlicher Ebe- ne kann in diesem Zusammenhang damit auch offen bleiben, ob das Erfor- dernis des gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes (vgl. dazu Replik S. 1 f.; Duplik Rz. 5; Schlussbemerkungen S. 2 f.; act. I 11 ff.), als eine eigenstän- dige Anspruchsvoraussetzung statuiert werden darf, oder allein beweis- rechtliche Zwecke erfüllt (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.3 S. 388 f.).
E. 5.1 Die Klägerin beantragt eine Lebenspartnerrente u.a. mit der Begründung, der Anspruch auf eine solche sei mit Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement vollständig geregelt. Sie kritisiert, dass für Hinterbliebene von Altersrentnern die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor dem Rücktrittsalter erfüllt sein müssten; Art. 32 Abs. 3 (Abs. 4 in der hier massgeblichen Fassung von 2023) Vorsorgereglement stehe "quer in der Landschaft". Wenn "alle" in Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement genannten Bedingungen erfüllt seien, bestehe Anspruch auf die Hinterlas- senenleistung, daran vermöge Abs. 3 (Abs. 4 in der hier massgeblichen Fassung von 2023) nichts zu ändern (Klage S. 4). Sinngemäss macht sie damit geltend, die Beklagte habe mit Art. 32 Abs. 3 des Reglements im Zeitpunkt des Altersrücktritts bzw. dem gleichlautenden Abs. 4 des Reglements im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine unzulässige Beschränkung der Leistungen vorgesehen.
E. 5.2 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien un- bestritten ist (vgl. Klageantwort Rz. 21), dass der Versicherte sel. und die Klägerin am 12. Oktober 2009 mit dem Formular der Beklagten eine den formellen Anforderungen (vgl. BGE 133 V 314 E. 4.3 S. 319, BGE 136 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -11- 127 E. 4.5 S. 131; vgl. auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., in: AJP 2014 S. 1152 f.) genügende "Vereinbarung über die gegenseitige Un- terstützungspflicht" (Art. 32 Abs. 1 Lemma 3 Vorsorgereglement) abge- schlossen haben und darin die Klägerin als begünstigte Person angegeben wurde (act. II 6/89). Diese Erklärung reichte der Versicherte sel. zusammen mit dem gleichentags unterzeichneten Formular "Gesuch für die Anmel- dung einer Lebenspartnerrente" (act. II 6/88) in Erfüllung von Art. 32 Abs. 1 Lemma 4 Vorsorgereglement bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom
26. Oktober 2009 bestätigte die Beklagte den Empfang der vom Versicher- ten sel. retournierten Formulare (vgl. act. II 6/90). Erstellt und unbestritten ist weiter, dass der Versicherte sel. und die Kläge- rin sowohl im Zeitpunkt des Altersrücktritts des Versicherten sel. per 1. Mai 2010 (act. II 6/101) als auch fortwährend bis zu dessen Tod am 23. Sep- tember 2023 (act. II 6/134 f.) unverheiratet waren und keine Ehehindernis- se bestanden (Art. 32 Abs. 1 Lemma 1 Vorsorgereglement).
E. 5.2.1 Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement verlangt, dass "der Le- benspartner [...] mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer festen und aus- schliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung am ge- meinsamen amtlichen Wohnsitz gelebt [hat]". Laut Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht vom 12. Oktober 2009 (act. II 6/89) be- gründeten der Versicherte sel. und die Klägerin per 1. Juli 2008 einen ge- meinsamen Haushalt (act. II 6/88 f.) Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Versicherten sel. am 23. September 2023 (act. II 6/134 f.) dieser mit der Klägerin in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat. Ob das Erfordernis der festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung sich auf sachverhaltlicher Ebene für die gesamte geforderte fünfjährige Zeit vor dem Tod des Versicherten sel. mit dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen liesse, ist fraglich. Die Klägerin verblieb nach dem Umzug des Versicherten sel. nach ... im April 2012 (act. II 6/105) weiterhin in … angemeldet, wo sie einen als "Untermietver- trag" bezeichneten Vertrag für eine neue Wohnung per April 2012 ab- schloss. Mit dem betreffenden, die Wohnung ebenfalls nutzenden Haupt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -12- mieter wurde keine räumliche Ausscheidung vorgenommen, vielmehr eine gemeinsame Nutzung der Wohnung vereinbart. Erst nach ihrer Pensionie- rung im Jahr 2021 meldete sich die Klägerin bei der Einwohnergemeinde … im November 2021 ab mit Wegzug an die Wohnadresse des Versicher- ten sel. per 31. Dezember 2021 (act. I 12; vgl. dazu Schlussbemerkungen S. 2). Von der … Ausländerbehörde der Stadt F.________ wurde am
E. 5.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement besteht für Lebenspart- ner von Altersrentenbezügern kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits vor dem Rücktrittsalter erfüllt gewesen sind. Die Beklagte verneint im vorliegenden Fall einen An- spruch, weil die Voraussetzung von Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 der mindes- tens fünfjährigen ausschliesslichen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltung vor dem Rücktrittsalter nicht erfüllt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -13- Gemäss der mittels offiziellem Formular der Beklagten getätigten Mitteilung des Versicherten sel. vom 12. Oktober 2009 begründeten dieser und die Klägerin per 1. Juli 2008 einen gemeinsamen Haushalt (act. II 6/88 f.) Der Altersrücktritt des Versicherten sel. erfolgte per Ende April 2010, d.h. ein Jahr und zehn Monate nach der Begründung eines gemeinsamen Haus- halts, womit das Erfordernis der mindestens fünfjährigen ausschliesslichen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Al- tersrücktritts offensichtlich nicht erfüllt war. Wie von der Beklagten zutref- fend dargelegt (vgl. Klageantwort Rz. 20 ff.), erfolgte der Altersrücktritt des Versicherten sel. zum ordentlichen Zeitpunkt (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in der damals gültigen Fassung; Art. 5 Abs. 3 Vorsorgereglement [act. II 4/21]) per 30. April 2010. Die Klägerin hat damit gemäss Art. 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement keinen Anspruch auf eine reglementarische Lebenspartnerrente.
E. 5.3 Die Vorbringen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis: Soweit sie geltend macht, dass der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente alleine aufgrund der Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Vorsorgere- glement abschliessend zu beurteilen sei (vgl. Klage S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Bestimmung des Reglements ist klar und eindeutig. Das Zusammenspiel von Regel (Art. 32 Abs. 1 Vorsorgeregle- ment) und Ausnahme (Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement) ist auch nicht ansatzweise missverständlich (zur Auslegung von Reglementen vgl. E. 3.5 vorstehend und BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378; 140 V 50 E. 2.2 S. 52). Ein Widerspruch (Klage S. 4) zu den allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement ist nicht ersichtlich, geht doch bereits aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 32 Abs. 1 und Abs. 4 Vor- sorgereglement ohne Weiteres hervor, dass mit letzterem Absatz in Bezug auf Lebenspartner von Bezügern einer Altersrente eine zusätzliche Vor- aussetzung für die Begründung des Leistungsanspruchs geschaffen wer- den soll. Art. 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement verlangt gemäss dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut für Lebenspartner von Altersrentenbezügern eine bereits vor dem Rücktrittsalter bestandene mindestens fünfjährige ausschliessliche Lebenspartnerschaft mit gemein- samer Haushaltung. Damit wurde eine allfällige Begünstigung der Klägerin von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz (Art. 20a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -14- BVG) genannten abhängig gemacht, was zulässig ist (vgl. dazu E. 3.1 hier- vor). Denn wie vom Bundesgericht wiederholt bestätigt, steht es den Vor- sorgeeinrichtungen und damit auch der Beklagten frei zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie für welche Personen sie Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a BVG vorsehen wollen und in finan- zieller Hinsicht können (vgl. E. 3.1 hiervor; Urteile des BGer 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1, 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1; vgl. auch Klageantwort Rz. 18). Wie das Bundesgericht ebenfalls festgehalten hat, handelt es sich bei der Lebenspartnerrente um neue, ohne Beitragser- höhung finanzierte Leistungen, die Beklagte kann deshalb – aus Gründen der Rechtssicherheit oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit respek- tive Planbarkeit allfälliger Leistungsansprüche – den Kreis der begünstigten Personen enger fassen als im Gesetz umschrieben und den Anspruch an die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen sowie Formen und Fristen knüpfen (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. auch BGer 9C_784/2019 E. 2.1 f., Urteil des BGer 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.1; siehe auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., in: AJP 2014 S. 1147 f. mit wei- teren Hinweisen). Zu beachten ist dabei jedoch das Gebot der Rechts- gleichheit und das Diskriminierungsverbot (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.2; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 20a N. 3). Die Beklagte hält diesbezüglich in der Begründung fest, die berufli- che Vorsorge wolle primär einschneidende Ereignisse während der Er- werbstätigkeit beziehungsweise die während der Erwerbszeit entstandenen Verhältnisse absichern. Werde eine Partnerschaft erst kurz vor oder nach der Pensionierung neu eingegangen, entfalle dieser Vorsorgegedanke, da beide Partner bereits für sich die Möglichkeit hatten, ihre Altersvorsorge aufzubauen (vgl. Klageantwort Rz. 24). Dies überzeugt und lässt sich – mit Blick auf die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot – nicht be- anstanden (vgl. nachfolgend). Vor dem Hintergrund der den Vorsorgeein- richtungen zustehenden grossen Freiheit bei der Regelung der überobliga- torischen Leistungen im Zusammenhang mit Art. 20a BVG (vgl. E. 3.2 hier- vor), insbesondere auch hinsichtlich des zu begünstigenden Personenkrei- ses, ist die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement sachlich begründet, auch wenn sie den Personenkreis, der für eine Le- benspartnerrente in Frage kommt, bewusst verringert. Denn namentlich in Bezug auf Personen im ersten Rang (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) liegt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -15- gesetzlichen Bestimmung das Ziel zugrunde, einen sogenannten Versor- gerschaden zu decken (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 841), was angesichts der Begründung der Partnerschaft kurz vor dem Altersrücktritt in den Hintergrund tritt. Dass es sich bei der getroffenen Regelung um eine willkürliche oder eine gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossende Einschränkung des Kreises der Begünstig- ten handeln würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um eine ungewöhn- liche Regelung. Im Gegenteil hatte das Bundesgericht doch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Klageantwort Rz. 27), wiederholt vergleichbare Bestimmungen zu beurteilen (vgl. etwa BGer 9C_804/2019 E. 3.2 und 7.1) und diese soweit ersichtlich nie beanstandet. Auch soweit die Klägerin eine fehlende reglementarische Definition des Begriffs "Rücktrittsalter" geltend macht (vgl. Klage S. 4 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Vorsorgereglement lautet hinsichtlich des Rücktrittsal- ters unverändert sowohl in der 2010 wie 2023 gültigen Fassung wie folgt: Art. 5 Alter und Rücktrittsalter 1. […] 2. […] 3. Das ordentliche Rücktrittsalter wird für Männer und Frauen mit Vollen- dung des 65. Altersjahres erreicht. Ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt ist möglich. Damit definiert das Vorsorgereglement – entgegen der Darstellung in der Klage – im Rahmen dessen allgemeinen Bestimmungen das ordentliche Rücktrittsalter ausdrücklich und dies entsprechend dem inhaltlich gleichbe- deutenden gesetzlichen Referenzalter gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVG eindeutig. Darauf ist bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement Bezug zu nehmen. Dass ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt möglich ist (vgl. Art. 23 f. Vorsorgeregle- ment), ändert daran nichts, denn der Wortlaut von Art. 32 Abs. 4 Vorsorge- reglement "nicht bereits vor dem Rücktrittsalter" bestimmt unter Bezug- nahme auf den reglementarisch klar definierten, spezifischen Begriff einen festen Zeitpunkt im Sinne des absolvierten 65. Altersjahres und garantiert damit Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Die Bestimmung nimmt in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -16- ihrer Formulierung denn auch offensichtlich nicht etwa Bezug auf den Zeit- punkt des konkreten Altersrücktritts oder das effektive Alter beim Rücktritt.
E. 5.4 Da die Klägerin im hier für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt vom Versicherten sel. (geb. 29. April 1945) im April 2010 erreichten ordentlichen Rücktrittsalters – der effektive Altersrück- tritt des Versicherten sel. erfolgte ebenfalls per Ende April 2010 (vgl. dazu E. 4.2 hiervor) – das Erfordernis einer während mindestens fünf Jahren festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushal- tung (Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 i.V.m. Abs. 4 Vorsorgereglement) nicht erfüll- te, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine reglementarische Lebens- partnerrente.
E. 6 Die Klägerin beantragt eventualiter eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 33'768.-- und stützt sich dabei auf Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement (Klage S. 5) bzw. auf Art. 30 Abs. 9 Vorsorgereglement (Replik S. 4 Ziff. 2.2.4), wonach bei Eheschliessung nach Vollendung des 58. Altersjah- res der versicherten Person oder als Invalidenrentner bei Tod im ersten Ehejahr kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Abfindung besteht und bei Tod nach Beginn des zweiten Ehejahres der Anspruch auf 20 % pro Jahr steigt, so dass bei Tod nach Ablauf von fünf vollendeten Ehejah- ren der volle Anspruch erreicht wird. Sie schliesst daraus, dass sie glei- chermassen Anspruch auf eine Abfindung habe. 6.2.1 Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement verweist bezüglich Hinterlasse- nenleistungen von Lebenspartnern auf die "sinngemäss gleichen Voraus- setzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente (Art. 30 [Vorsorgereglement])". Das Vorsorgereglement lautet hinsichtlich des An- spruchs auf eine Ehegattenrente bzw. einer einmaligen Abfindung – soweit hier relevant – unverändert sowohl in der 2010 als auch 2023 gültigen Fas- sung wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -17- Art. 30 Ehegattenrente 1. Der Ehegatte (Witwe oder Witwer) einer verstorbenen versicherten Per- son hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er a] für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder b] das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. 2. Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegattenrenten. […] Damit legt das Vorsorgereglement unmissverständlich und zufolge des integralen Verweises in Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement auch für Hinter- lassenenleistungen zugunsten von Lebenspartnern fest, dass eine Abfin- dung nur dann zum Zuge kommen kann, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a und b Vorsorgereglement nicht erfüllt. Die Klägerin musste bzw. muss nicht für gemeinsame Kinder mit dem Versicherten sel. aufkommen (Art. 30 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement). Indes hat die Klägerin (geb. 25. Februar 1957 [act. II 6/88]) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns am
1. Oktober 2023 (vgl. E. 4.2 hiervor) das 40. Altersjahr zurückgelegt, womit sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Abfindung hat (Art. 30 Abs. 2 Vorsorgereglement e contrario). Hierbei ist unerheblich und auch hinsicht- lich des für die Erfüllung massgebenden Zeitpunkts nicht entscheidend, inwieweit das zusätzliche Erfordernis der mindestens einjährigen Ehedauer (Art. 30 Abs. 1 lit. b Vorsorgereglement) bzw. bei einer Lebenspartnerschaft der mindestens fünfjährigen ausschliesslichen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltung (Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement; vgl. dazu E. 5.2.1 f. hiervor) erfüllt ist. Denn im Falle der Verneinung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement bestünde bereits aus diesem Grund ebenfalls kein An- spruch auf eine Abfindung. 6.2.2 Abgesehen vom bereits aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zur Ehegattenrente bestehenden Ausschluss einer Abfindung, besteht auch unabhängig davon, wie die Abfindung leistungsrechtlich zu qualifizieren ist, vorliegend kein Anspruch darauf: Art. 18 Vorsorgereglement ("Übersicht über die Vorsorgeleistungen") sieht als mögliche Leistungen im Todesfall zugunsten des Lebenspartners – soweit hier relevant – u.a. eine Lebens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -18- partnerrente oder ein Todesfallkapital vor. Eine Abfindung als eigenständi- ge Leistung im Todesfall nennt das Reglement nicht, weshalb sie lediglich als mögliche Form bzw. Modalität der Leistungsausrichtung innerhalb der voranstehend genannten Kategorien in Frage kommt. Wie nachfolgend aufgezeigt, besteht indes unabhängig von der Zuordnung kein Leistungs- anspruch. Der Anspruch auf ein Todesfallkapital richtet sich nach Art. 35 Vorsorgere- glement. Da der Versicherte sel. im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr ak- tiv versichert, d.h. erwerbstätig, war, ist hier Art. 35 Abs. 2 Vorsorgeregle- ment massgeblich. Diese Bestimmung besagt, dass wenn ein Altersrentner vor dem vollendeten 75. Altersjahr stirbt, ein Todesfallkapital fällig wird. Eine Anspruchsgrundlage für die Zeit danach sieht das Reglement nicht vor. Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Vorsor- gereglement (nach vorgehendem Ehegatten) auch gemeldete Lebenspart- ner. Da jedoch der am 29. April 1945 geborene Versicherte sel. im Zeit- punkt seines Todes am 24. September 2023 das 75. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, kann kein Anspruch auf ein Todesfallkapital mehr ent- standen sein (zum Erfordernis einer reglementarischen Grundlage vgl. LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., in AJP 2014 S. 1147). Die Mög- lichkeit der Ausrichtung einer Abfindung unter dem Titel des Todesfallkapi- tals bestünde daher bereits deshalb nicht. Weiter bestünde auch unter dem Titel Lebenspartnerrente kein Anspruch auf eine Abfindung. Denn Ehegatten- bzw. damit auch die Lebenspartner- rente sieht – abhängig von den jeweils erfüllten Anspruchsvoraussetzungen
– als mögliche Ausrichtungsmodalitäten entweder eine unbefristete Rente als Dauerleistung (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement) oder die einmalige Ausrichtung in Form einer Abfindung in der Höhe von drei Ehegattenjahresrenten (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Vorsorge- reglement) vor. Die Abfindung würde diesfalls ebenfalls eine, wenn auch von vornherein befristete, Rentenleistung darstellen. Als solche gälten für sie aufgrund des integral erfolgten Verweises von Art. 32 Vorsorgeregle- ment ("Lebenspartnerrente") auf Art. 30 Vorsorgereglement ("Ehegatten- rente") ebenfalls die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 32 Vorsorgereglement einschliesslich dessen Abs. 4. Daran würde der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -19- Wortlaut von Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement "Lebenspartnerrente" nichts ändern, zumal dieser wie auch Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement auf die jeweilige Überschrift bzw. die damit verbundene reglementarische Leis- tungskategorie (Art. 18 Vorsorgereglement) verweist. Schliesslich besteht auch – entgegen der Darstellung der Klägerin (vgl. Replik S. 4) – kein Anspruch auf eine (abgestufte) Abfindung i.S.v. Art. 30 Abs. 9 Vorsorgereglement. Hierbei handelt es sich nach dem klaren Wort- laut einerseits um eine spezifische Leistung für Ehegatten, was zulässig ist (vgl. E. 3.4 hiervor) und ohne entsprechende reglementarische Grundlage nicht unbesehen analog auf die Lebenspartnerrente angewendet werden kann, und andererseits wären auch in Bezug auf diese (Renten-)Leistung die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, was sie nicht sind.
E. 7.1 Die Klägerin macht schliesslich eine Verletzung der Informations- pflicht und des Vertrauensschutzes geltend. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sons- tiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, so- fern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1).
E. 7.2 Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (act. II 6/90) ausschliesslich den Erhalt des Gesuchs für die Anmeldung einer Lebenspartnerrente sowie der Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht. Demgegenüber äusserte sie sich weder zum Inhalt der Formulare noch zum Bestand eines (künftigen) Leistungsanspruchs der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -20- Klägerin (vgl. Klageantwort Rz. 40), mithin erfolgte keine qualifizierte Aus- kunft oder Zusicherung über allfällige künftige Leistungsansprüche. Da bis zum Eintritt des Leistungsfalls lediglich eine Anwartschaft auf Ausrichtung einer reglementarisch vorgesehenen Leistung vorliegt und sich der Sach- verhalt einschliesslich der reglementarischen Grundlagen noch ändern kann, konnte von der Beklagten bei Erhalt der Formulare ohnehin nicht eine Einschätzung bzw. ein Entscheid über einen Anspruch einer Lebens- partnerrente verlangt werden. Allein gestützt auf die Eingangsbestätigung vom 26. Oktober 2009 konnte der Versicherte sel. somit nicht unbesehen auf die (voraussetzungslose) Ausrichtung einer Lebenspartnerrente in sei- nem Todesfall rechnen. Vielmehr musste ihm aufgrund der ausdrücklichen Verweise in den eingereichten Formularen auf Art. 32 Vorsorgereglement (vgl. act. II 6/88 f.) im Rahmen der zumutbaren Aufmerksamkeit bewusst sein, dass einerseits die Ausrichtung der Lebenspartnerrente von der Erfül- lung der reglementarischen Voraussetzungen abhängig war/ist und ande- rerseits die Prüfung des Leistungsanspruchs und damit der reglementari- schen Anspruchsvoraussetzungen ausdrücklich erst im Zeitpunkt des Ein- tritts des Leistungsfalls erfolgt (Art. 32 Abs. 2 Vorsorgereglement ; vgl. Kla- geantwort Rz. 45 f.). Indem der Versicherte sel. die Klägerin begünstigen wollte, setzte dies notwendigerweise ein aktives Tätigwerden von seiner Seite voraus, was sachlogisch bedingte, dass er sich über die Möglichkeit der Begünstigung seiner Lebenspartnerin i.S.v. Art. 20a BVG informiert hatte bzw. informiert haben musste und anschliessend von der Beklagten die erforderlichen Gesuchsformulare einverlangte. Die Beklagte bestätigte denn auch im Oktober 2009 ausdrücklich den Erhalt retournierter Formula- re (act. II 6/90). Dass sie Kenntnis von den Reglementsbestimmungen ge- nommen hatten, bestätigten der Versicherte sel. und die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter "Erklärung" im eingereichten Gesuch für die Anmeldung einer Lebenspartnerrente (act. II 6/88). Die Beklagte ist mit den ausdrückli- chen Verweisen auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen (hier Art. 32 Vorsorgereglement) in den beiden Formularen (act. II 6/88 f.) ihrer Informationspflicht (vgl. dazu BGE 136 V 331 E. 4.2 S. 335 f.; Urteile des BGer 9C_874/2018 vom 26. Juni 2019 E. 3.2, 9C_339/2013 vom 20. Janu- ar 2014 E. 5.4; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 86b N. 2) hinrei- chend nachgekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -21- Nach dem Dargelegten besteht keine (die geforderte Leistung begründen- de) Verletzung des Vertrauensschutzes und/oder der Informationspflicht.
E. 8 Zusammenfassend steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf re- glementarische Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten hat. Damit ist die Klage abzuweisen.
E. 9.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die ob- siegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -22-
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse G._______ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BV 200 2024 304 ISD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juni 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen Pensionskasse G.________ Beklagte betreffend Klage vom 22. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -2- Sachverhalt: A. Der am 29. April 1945 geborene C.________ (Versicherter sel.) war für die D.________ GmbH tätig und dadurch ab dem 29. Mai 1996 bei der Pensi- onskasse G._______ (G._______ bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsor- ge (BV) versichert (Akten der Beklagten [act. II] 6/1 ff.). Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. Februar 2006 wurde die Ehe des C.________ und der E.________ per 23. März 2006 geschie- den und die sich daraus ergebenden vorsorgerechtlichen Folgen geregelt (act. II 6/42 ff., 99). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 bestätigte die G._______ den Erhalt eines Formulars «Gesuch für die Anmeldung einer Lebenspartnerrente» sowie einer «Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht» betreffend den Versicherten und A.________ (Klägerin; act. II 6/88-90). Nach der Pensionierung per 30. April 2010 bezog C.________ ab Mai 2010 eine monatliche BV-Rente. Am 24. September 2023 verstarb C.________ (act. II 6/134 f.). B. Nachdem der Sohn des C.________ der G.________ das Versterben sei- nes Vaters mitgeteilt und gleichzeitig ausgeführt hatte, letzterer habe eine Lebenspartnerrente für A.________ angemeldet gehabt (act. II 6/134), ver- neinte die G.______ mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 (act. II 6/136) gegenüber A.________ einen solchen Anspruch. A.________ habe seit dem 1. Juli 2008 mit C.________ zusammengewohnt. Beim Erreichen sei- nes ordentlichen Rücktrittsalters per 30. April 2010 habe das Zusammenle- ben noch keine fünf Jahre gedauert. Die am 8. Februar 2024 (act. II 6/146) von A.________ erhobene "interne Beschwerde" (act. II 4/47) wies die G.______ am 20. März 2024 ab (act. II 6/149-151).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -3- C. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob A.________, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie bean- tragt, es sei ihr eine Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 920.--, rückwir- kend ab dem 1. Oktober 2023, samt reglementarischem Verzugszins auf den verspätet ausbezahlten Monatsbetreffnissen, auszurichten. Eventuali- ter sei ihr eine einmalige Abfindung von Fr. 33'768.--, samt reglementari- schem Verzugszins, auszurichten. Mit Klageantwort vom 19. Juni 2024 beantragt die G._______ die Abwei- sung der Klage. Mit Replik vom 17. Juli 2024 und Duplik vom 14. August 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Zusammen mit den Schlussbemerkungen vom 2. September 2024 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zur Wohnsituation ein (Akten der Klägerin [act. I] 11-13). Mit Schreiben vom 13. und 16. Januar 2025 teilte die Kläge- rin die Abmeldung des damaligen Wohnsitzes in ... und die Anmeldung des neuen Wohnsitzes ab 1. Oktober 2024 in der Schweiz mit (vgl. act. I 14 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. April 2024 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -4- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Der Versicherte sel. war bis zur Pensionierung bei der D.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Beklagten, mit Sitz in Bern (act. II 1), berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. act. II 6/1 ff.; Kla- geantwort Rz. 1). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvor- aussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht einge- langt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Klägerin beantragt die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente von monatlich Fr. 920.-- ab dem 1. Oktober 2023, eventualiter die Ausrich- tung einer Kapitalabfindung von Fr. 33'768.--, jeweils zuzüglich des regle- mentarischen Verzugszinses. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf reglementarische Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens bildet das zuvor von der Klägerin angestrebte versicherungsinterne "Beschwerdeverfahren" (vgl. dazu act. II 6/142-151). Es erübrigen sich hierzu Weiterungen (vgl. Klage S. 2, Klageantwort Rz. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -5- 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Kläge- rin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die gegebenenfalls materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passiv- legitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraus- setzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, wes- halb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Lebenspartnerrente bzw. eine Kapitalabfindung gemäss den reglementari- schen Bestimmungen zu bezahlen (vgl. E. 1.2 vorstehend). Die Aktivlegiti- mation der Klägerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind zu bejahen. Dies wird zu Recht von keiner der Parteien bestritten. 3. 3.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -6- Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr ist es den Vorsorgeeinrichtungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung daher grundsätzlich auch erlaubt, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Um- stände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz um- schrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1 S. 328; 142 V 233 E. 1.1 S. 235; 137 V 383 E. 3.2 S. 388). 3.2 Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies benötigt sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237; 137 V 105 E. 9.4 S. 113; 136 V 127 E. 4.5 S. 130). Es ist den Vorsorgeeinrichtungen deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 160, 9C_196/2018 E. 2.1). 3.3 Das Bundesgericht (BGer) hat den Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG näher umschrieben: Darunter ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -7- auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 138 V 86 E. 4.1 S. 92, BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 f.; BGE 134 V 369 E. 7 und 7.1 S. 379 f.; vgl. auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2014 S. 1150). 3.4 Nach der Rechtsprechung verstösst die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verheiratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dies insbesondere mit Blick darauf, dass Letztere keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, sondern im Grundsatz vom Umfang her lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht, weshalb sie denn auch nach dem Tod des Partners nicht mit entsprechenden Ersatzleistungen rechnen können (BGE 137 V 105 E. 9.3 f. S. 112; SVR 2023 BV Nr. 21 S. 72, 9C_655/2021 E. 4.3.4). 3.5 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass geben- den Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -8- BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Will- kürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378, 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, welches Reglement der Beklagten massgebend ist. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeit- licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrich- tung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). 4.2 Der am TT.MM.1945 geborene Versicherte sel. liess sich per
30. April 2010 und damit ordentlich mit Vollendung des 65. Altersjahres pensionieren (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in der damals gültigen Fassung; vgl. auch Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in der damals gültigen Fassung). Ab dem 1. Mai 2010 bezog er eine Rente der beruflichen Vor- sorge der Beklagten bis zu seinem Tod am 24. September 2023 (act. II 6/134 f.; Klage S. 2; Klageantwort Rz. 12). Damit kann ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus beruflicher Vorsorge begriffsnotwendig – wie in der Klage beantragt – frühestens ab dem 1. Oktober 2023 entstan- den sein. Intertemporalrechtlich sind daher für die klageweise geltend ge- machten Hinterlassenenleistungen die zu diesem Zeitpunkt geltenden Be- stimmungen und damit – wie von der Beklagen zutreffend dargelegt (Kla- geantwort Rz. 16 f.) – das …., Versicherungsreglement (fortan: Vorsorge- reglement) in der Fassung von 2023 (act. II 4) massgebend. 4.3 Die Beklagte machte von der zusätzlichen Begünstigungsmöglich- keit gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG Gebrauch und regelte den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in ihrem hier massgeblichen, ab 1. Januar 2023 gültigen Vorsorgereglement (act. II 4/33) wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -9- Art. 32 Lebenspartnerrente 1. Unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbe- stimmungen wie für die Ehegattenrente (Art. 30) hat der von der versi- cherten Person bezeichnete Lebenspartner (Partner oder Partnerin ver- schiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Hinterlasse- nenleistung in Höhe der Ehegattenrente; inklusive der Rückzahlung der Einkäufe bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: - Die versicherte und die begünstigte Person sind unverheiratet und es hätten keine juristischen Gründe gegen eine Heirat respektive die eingetragene Partnerschaft der beiden gesprochen. - Der Lebenspartner hat mit der verstorbenen versicherten Person un- mittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsa- mer Haushaltung am gemeinsamen amtlichen Wohnsitz gelebt. - Die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten. - Der Verwaltung wurde von der versicherten Person zu Lebzeiten eine Erklärung eingereicht, worin der anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist. 2. Die versicherte bzw. begünstigte Person hat die für die Abklärung not- wendigen Unterlagen beizubringen. Der Stiftungsrat überprüft im Leis- tungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Le- benspartnerrente gemäss eingereichtem Gesuch gegeben sind. 3. […] 4. Für Lebenspartner von Altersrentenbezügern besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern nicht bereits vor dem Rücktrittsalter die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. 5. […] Hinsichtlich der vorliegend strittigen Anspruchsvoraussetzungen für Hinter- lassenenleistungen des überlebenden Lebenspartners ergeben sich im Übrigen keine Unterschiede zwischen dem Vorsorgereglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten sel., d.h. in der Fassung von 2023 (Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement [act. II 4/33]), und demjenigen in der Fassung von 2009 (Art. 32 Abs. 3 Vorsorgereglement [act. II 3/33]) sowie in der Fas- sung von 2010 (Art. 32 Abs. 3 Vorsorgereglement [act. II 5/20]). Weder an der Massgeblichkeit der Reglementsfassung im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, d.h. der 2023 gültigen Fassung, noch an den An- spruchsvoraussetzung selbst ändert die seit der Pensionierung des Versi- cherten erfolgte Anpassung von Art. 30 Abs. 8 Vorsorgereglement (Er- höhung des Kürzungssatzes bei grösserem Altersunterschied; vgl. Replik S. 2 Ziff. 2.2.1) etwas. Diese Änderung berührte weder ein wohlerworbenes Recht des Versicherten sel. noch der Klägerin, handelt es sich doch bei den Hinterlassenenleistungen an überlebende Lebenspartner (Art. 20a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -10- BVG) offenkundig um Leistungen der weitergehenden Vorsorge (vgl. E. 3.1 f. hiervor); gemäss Rechtsprechung sind diesbezüglich Veränderun- gen der Anwartschaften zum Nachteil der Destinatäre zulässig (vgl. zum BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; siehe auch ESTHER AMSTUTZ, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, vor Art. 18 - 22 N. 14 f.). Art. 49 Abs. 1 Vorsorgereglement, Stand 2009 (act. II 4/44), enthielt denn auch einen Abänderungsvorbehalt (Art. 49 Abs. 1 [act. II 3/44]; vgl. dazu Duplik Rz. 7 ff.). Eine allfällige Kürzung einer Hinterlassenenleistung kann schliesslich erst dann zum Tragen kommen, wenn solche Leistungen überhaupt bestehen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist (vgl. E. 5.2.2 und E. 6 hiernach), braucht der Frage der Leistungs- kürzung nach Art. 30 Abs. 8 Vorsorgereglement auch nicht weiter nachge- gangen zu werden. 5. 5.1 Die Klägerin beantragt eine Lebenspartnerrente u.a. mit der Begründung, der Anspruch auf eine solche sei mit Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement vollständig geregelt. Sie kritisiert, dass für Hinterbliebene von Altersrentnern die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor dem Rücktrittsalter erfüllt sein müssten; Art. 32 Abs. 3 (Abs. 4 in der hier massgeblichen Fassung von 2023) Vorsorgereglement stehe "quer in der Landschaft". Wenn "alle" in Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement genannten Bedingungen erfüllt seien, bestehe Anspruch auf die Hinterlas- senenleistung, daran vermöge Abs. 3 (Abs. 4 in der hier massgeblichen Fassung von 2023) nichts zu ändern (Klage S. 4). Sinngemäss macht sie damit geltend, die Beklagte habe mit Art. 32 Abs. 3 des Reglements im Zeitpunkt des Altersrücktritts bzw. dem gleichlautenden Abs. 4 des Reglements im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine unzulässige Beschränkung der Leistungen vorgesehen. 5.2 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien un- bestritten ist (vgl. Klageantwort Rz. 21), dass der Versicherte sel. und die Klägerin am 12. Oktober 2009 mit dem Formular der Beklagten eine den formellen Anforderungen (vgl. BGE 133 V 314 E. 4.3 S. 319, BGE 136 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -11- 127 E. 4.5 S. 131; vgl. auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., in: AJP 2014 S. 1152 f.) genügende "Vereinbarung über die gegenseitige Un- terstützungspflicht" (Art. 32 Abs. 1 Lemma 3 Vorsorgereglement) abge- schlossen haben und darin die Klägerin als begünstigte Person angegeben wurde (act. II 6/89). Diese Erklärung reichte der Versicherte sel. zusammen mit dem gleichentags unterzeichneten Formular "Gesuch für die Anmel- dung einer Lebenspartnerrente" (act. II 6/88) in Erfüllung von Art. 32 Abs. 1 Lemma 4 Vorsorgereglement bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom
26. Oktober 2009 bestätigte die Beklagte den Empfang der vom Versicher- ten sel. retournierten Formulare (vgl. act. II 6/90). Erstellt und unbestritten ist weiter, dass der Versicherte sel. und die Kläge- rin sowohl im Zeitpunkt des Altersrücktritts des Versicherten sel. per 1. Mai 2010 (act. II 6/101) als auch fortwährend bis zu dessen Tod am 23. Sep- tember 2023 (act. II 6/134 f.) unverheiratet waren und keine Ehehindernis- se bestanden (Art. 32 Abs. 1 Lemma 1 Vorsorgereglement). 5.2.1 Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement verlangt, dass "der Le- benspartner [...] mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer festen und aus- schliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung am ge- meinsamen amtlichen Wohnsitz gelebt [hat]". Laut Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht vom 12. Oktober 2009 (act. II 6/89) be- gründeten der Versicherte sel. und die Klägerin per 1. Juli 2008 einen ge- meinsamen Haushalt (act. II 6/88 f.) Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Versicherten sel. am 23. September 2023 (act. II 6/134 f.) dieser mit der Klägerin in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat. Ob das Erfordernis der festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung sich auf sachverhaltlicher Ebene für die gesamte geforderte fünfjährige Zeit vor dem Tod des Versicherten sel. mit dem hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen liesse, ist fraglich. Die Klägerin verblieb nach dem Umzug des Versicherten sel. nach ... im April 2012 (act. II 6/105) weiterhin in … angemeldet, wo sie einen als "Untermietver- trag" bezeichneten Vertrag für eine neue Wohnung per April 2012 ab- schloss. Mit dem betreffenden, die Wohnung ebenfalls nutzenden Haupt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -12- mieter wurde keine räumliche Ausscheidung vorgenommen, vielmehr eine gemeinsame Nutzung der Wohnung vereinbart. Erst nach ihrer Pensionie- rung im Jahr 2021 meldete sich die Klägerin bei der Einwohnergemeinde … im November 2021 ab mit Wegzug an die Wohnadresse des Versicher- ten sel. per 31. Dezember 2021 (act. I 12; vgl. dazu Schlussbemerkungen S. 2). Von der … Ausländerbehörde der Stadt F.________ wurde am
5. Oktober 2023 bescheinigt, dass die Klägerin ab dem 2. Februar 2022 über eine Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit verfügte (act. I 13). Die Klägerin und der Versicherte sel. verfügten damit soweit ersichtlich zwischen April 2012 und Ende 2021 zumindest nicht über einen gemein- samen festen Wohnsitz und die Klägerin zudem vor Februar 2022 über keinen Aufenthaltstitel für ..., der ihr das dauernde Zusammenwohnen mit dem Versicherten sel. ermöglicht hätte. Die Klägerin begründet den geteil- ten Wohnsitz im Wesentlichen mit den zeitlichen Rahmenbedingungen für die von ihr bis 2021 ausgeübten Erwerbstätigkeit in …, der Nähe zum Ar- beitsort und dessen bessere bzw. zuverlässigere Erreichbarkeit sowie dem einfacheren Verkehr mit Ämtern und sozialen Einrichtungen (vgl. Schluss- bemerkungen S. 2). Wie es sich damit verhält und inwieweit die vorge- brachten Gründe zu überzeugen vermögen, braucht hier nicht abschlies- send geklärt zu werden, weil es bereits an der Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement mangelt (vgl. nachfolgend). Auf rechtlicher Ebe- ne kann in diesem Zusammenhang damit auch offen bleiben, ob das Erfor- dernis des gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes (vgl. dazu Replik S. 1 f.; Duplik Rz. 5; Schlussbemerkungen S. 2 f.; act. I 11 ff.), als eine eigenstän- dige Anspruchsvoraussetzung statuiert werden darf, oder allein beweis- rechtliche Zwecke erfüllt (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.3 S. 388 f.). 5.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement besteht für Lebenspart- ner von Altersrentenbezügern kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits vor dem Rücktrittsalter erfüllt gewesen sind. Die Beklagte verneint im vorliegenden Fall einen An- spruch, weil die Voraussetzung von Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 der mindes- tens fünfjährigen ausschliesslichen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltung vor dem Rücktrittsalter nicht erfüllt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -13- Gemäss der mittels offiziellem Formular der Beklagten getätigten Mitteilung des Versicherten sel. vom 12. Oktober 2009 begründeten dieser und die Klägerin per 1. Juli 2008 einen gemeinsamen Haushalt (act. II 6/88 f.) Der Altersrücktritt des Versicherten sel. erfolgte per Ende April 2010, d.h. ein Jahr und zehn Monate nach der Begründung eines gemeinsamen Haus- halts, womit das Erfordernis der mindestens fünfjährigen ausschliesslichen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Al- tersrücktritts offensichtlich nicht erfüllt war. Wie von der Beklagten zutref- fend dargelegt (vgl. Klageantwort Rz. 20 ff.), erfolgte der Altersrücktritt des Versicherten sel. zum ordentlichen Zeitpunkt (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG in der damals gültigen Fassung; Art. 5 Abs. 3 Vorsorgereglement [act. II 4/21]) per 30. April 2010. Die Klägerin hat damit gemäss Art. 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement keinen Anspruch auf eine reglementarische Lebenspartnerrente. 5.3 Die Vorbringen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis: Soweit sie geltend macht, dass der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente alleine aufgrund der Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Vorsorgere- glement abschliessend zu beurteilen sei (vgl. Klage S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der Bestimmung des Reglements ist klar und eindeutig. Das Zusammenspiel von Regel (Art. 32 Abs. 1 Vorsorgeregle- ment) und Ausnahme (Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement) ist auch nicht ansatzweise missverständlich (zur Auslegung von Reglementen vgl. E. 3.5 vorstehend und BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378; 140 V 50 E. 2.2 S. 52). Ein Widerspruch (Klage S. 4) zu den allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement ist nicht ersichtlich, geht doch bereits aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 32 Abs. 1 und Abs. 4 Vor- sorgereglement ohne Weiteres hervor, dass mit letzterem Absatz in Bezug auf Lebenspartner von Bezügern einer Altersrente eine zusätzliche Vor- aussetzung für die Begründung des Leistungsanspruchs geschaffen wer- den soll. Art. 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement verlangt gemäss dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut für Lebenspartner von Altersrentenbezügern eine bereits vor dem Rücktrittsalter bestandene mindestens fünfjährige ausschliessliche Lebenspartnerschaft mit gemein- samer Haushaltung. Damit wurde eine allfällige Begünstigung der Klägerin von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz (Art. 20a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -14- BVG) genannten abhängig gemacht, was zulässig ist (vgl. dazu E. 3.1 hier- vor). Denn wie vom Bundesgericht wiederholt bestätigt, steht es den Vor- sorgeeinrichtungen und damit auch der Beklagten frei zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie für welche Personen sie Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a BVG vorsehen wollen und in finan- zieller Hinsicht können (vgl. E. 3.1 hiervor; Urteile des BGer 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1, 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.1; vgl. auch Klageantwort Rz. 18). Wie das Bundesgericht ebenfalls festgehalten hat, handelt es sich bei der Lebenspartnerrente um neue, ohne Beitragser- höhung finanzierte Leistungen, die Beklagte kann deshalb – aus Gründen der Rechtssicherheit oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit respek- tive Planbarkeit allfälliger Leistungsansprüche – den Kreis der begünstigten Personen enger fassen als im Gesetz umschrieben und den Anspruch an die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-)Erfordernissen sowie Formen und Fristen knüpfen (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. auch BGer 9C_784/2019 E. 2.1 f., Urteil des BGer 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.1; siehe auch LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., in: AJP 2014 S. 1147 f. mit wei- teren Hinweisen). Zu beachten ist dabei jedoch das Gebot der Rechts- gleichheit und das Diskriminierungsverbot (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.2; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 20a N. 3). Die Beklagte hält diesbezüglich in der Begründung fest, die berufli- che Vorsorge wolle primär einschneidende Ereignisse während der Er- werbstätigkeit beziehungsweise die während der Erwerbszeit entstandenen Verhältnisse absichern. Werde eine Partnerschaft erst kurz vor oder nach der Pensionierung neu eingegangen, entfalle dieser Vorsorgegedanke, da beide Partner bereits für sich die Möglichkeit hatten, ihre Altersvorsorge aufzubauen (vgl. Klageantwort Rz. 24). Dies überzeugt und lässt sich – mit Blick auf die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot – nicht be- anstanden (vgl. nachfolgend). Vor dem Hintergrund der den Vorsorgeein- richtungen zustehenden grossen Freiheit bei der Regelung der überobliga- torischen Leistungen im Zusammenhang mit Art. 20a BVG (vgl. E. 3.2 hier- vor), insbesondere auch hinsichtlich des zu begünstigenden Personenkrei- ses, ist die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement sachlich begründet, auch wenn sie den Personenkreis, der für eine Le- benspartnerrente in Frage kommt, bewusst verringert. Denn namentlich in Bezug auf Personen im ersten Rang (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG) liegt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -15- gesetzlichen Bestimmung das Ziel zugrunde, einen sogenannten Versor- gerschaden zu decken (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 841), was angesichts der Begründung der Partnerschaft kurz vor dem Altersrücktritt in den Hintergrund tritt. Dass es sich bei der getroffenen Regelung um eine willkürliche oder eine gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossende Einschränkung des Kreises der Begünstig- ten handeln würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um eine ungewöhn- liche Regelung. Im Gegenteil hatte das Bundesgericht doch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (vgl. Klageantwort Rz. 27), wiederholt vergleichbare Bestimmungen zu beurteilen (vgl. etwa BGer 9C_804/2019 E. 3.2 und 7.1) und diese soweit ersichtlich nie beanstandet. Auch soweit die Klägerin eine fehlende reglementarische Definition des Begriffs "Rücktrittsalter" geltend macht (vgl. Klage S. 4 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Vorsorgereglement lautet hinsichtlich des Rücktrittsal- ters unverändert sowohl in der 2010 wie 2023 gültigen Fassung wie folgt: Art. 5 Alter und Rücktrittsalter 1. […] 2. […] 3. Das ordentliche Rücktrittsalter wird für Männer und Frauen mit Vollen- dung des 65. Altersjahres erreicht. Ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt ist möglich. Damit definiert das Vorsorgereglement – entgegen der Darstellung in der Klage – im Rahmen dessen allgemeinen Bestimmungen das ordentliche Rücktrittsalter ausdrücklich und dies entsprechend dem inhaltlich gleichbe- deutenden gesetzlichen Referenzalter gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AHVG eindeutig. Darauf ist bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement Bezug zu nehmen. Dass ein vorzeitiger oder aufgeschobener Altersrücktritt möglich ist (vgl. Art. 23 f. Vorsorgeregle- ment), ändert daran nichts, denn der Wortlaut von Art. 32 Abs. 4 Vorsorge- reglement "nicht bereits vor dem Rücktrittsalter" bestimmt unter Bezug- nahme auf den reglementarisch klar definierten, spezifischen Begriff einen festen Zeitpunkt im Sinne des absolvierten 65. Altersjahres und garantiert damit Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Die Bestimmung nimmt in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -16- ihrer Formulierung denn auch offensichtlich nicht etwa Bezug auf den Zeit- punkt des konkreten Altersrücktritts oder das effektive Alter beim Rücktritt. 5.4 Da die Klägerin im hier für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt vom Versicherten sel. (geb. 29. April 1945) im April 2010 erreichten ordentlichen Rücktrittsalters – der effektive Altersrück- tritt des Versicherten sel. erfolgte ebenfalls per Ende April 2010 (vgl. dazu E. 4.2 hiervor) – das Erfordernis einer während mindestens fünf Jahren festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushal- tung (Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 i.V.m. Abs. 4 Vorsorgereglement) nicht erfüll- te, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine reglementarische Lebens- partnerrente. 6. Die Klägerin beantragt eventualiter eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 33'768.-- und stützt sich dabei auf Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement (Klage S. 5) bzw. auf Art. 30 Abs. 9 Vorsorgereglement (Replik S. 4 Ziff. 2.2.4), wonach bei Eheschliessung nach Vollendung des 58. Altersjah- res der versicherten Person oder als Invalidenrentner bei Tod im ersten Ehejahr kein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Abfindung besteht und bei Tod nach Beginn des zweiten Ehejahres der Anspruch auf 20 % pro Jahr steigt, so dass bei Tod nach Ablauf von fünf vollendeten Ehejah- ren der volle Anspruch erreicht wird. Sie schliesst daraus, dass sie glei- chermassen Anspruch auf eine Abfindung habe. 6.2.1 Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement verweist bezüglich Hinterlasse- nenleistungen von Lebenspartnern auf die "sinngemäss gleichen Voraus- setzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente (Art. 30 [Vorsorgereglement])". Das Vorsorgereglement lautet hinsichtlich des An- spruchs auf eine Ehegattenrente bzw. einer einmaligen Abfindung – soweit hier relevant – unverändert sowohl in der 2010 als auch 2023 gültigen Fas- sung wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -17- Art. 30 Ehegattenrente 1. Der Ehegatte (Witwe oder Witwer) einer verstorbenen versicherten Per- son hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er a] für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder b] das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. 2. Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegattenrenten. […] Damit legt das Vorsorgereglement unmissverständlich und zufolge des integralen Verweises in Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement auch für Hinter- lassenenleistungen zugunsten von Lebenspartnern fest, dass eine Abfin- dung nur dann zum Zuge kommen kann, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a und b Vorsorgereglement nicht erfüllt. Die Klägerin musste bzw. muss nicht für gemeinsame Kinder mit dem Versicherten sel. aufkommen (Art. 30 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement). Indes hat die Klägerin (geb. 25. Februar 1957 [act. II 6/88]) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns am
1. Oktober 2023 (vgl. E. 4.2 hiervor) das 40. Altersjahr zurückgelegt, womit sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Abfindung hat (Art. 30 Abs. 2 Vorsorgereglement e contrario). Hierbei ist unerheblich und auch hinsicht- lich des für die Erfüllung massgebenden Zeitpunkts nicht entscheidend, inwieweit das zusätzliche Erfordernis der mindestens einjährigen Ehedauer (Art. 30 Abs. 1 lit. b Vorsorgereglement) bzw. bei einer Lebenspartnerschaft der mindestens fünfjährigen ausschliesslichen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltung (Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement; vgl. dazu E. 5.2.1 f. hiervor) erfüllt ist. Denn im Falle der Verneinung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 1 Lemma 2 Vorsorgereglement bestünde bereits aus diesem Grund ebenfalls kein An- spruch auf eine Abfindung. 6.2.2 Abgesehen vom bereits aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zur Ehegattenrente bestehenden Ausschluss einer Abfindung, besteht auch unabhängig davon, wie die Abfindung leistungsrechtlich zu qualifizieren ist, vorliegend kein Anspruch darauf: Art. 18 Vorsorgereglement ("Übersicht über die Vorsorgeleistungen") sieht als mögliche Leistungen im Todesfall zugunsten des Lebenspartners – soweit hier relevant – u.a. eine Lebens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -18- partnerrente oder ein Todesfallkapital vor. Eine Abfindung als eigenständi- ge Leistung im Todesfall nennt das Reglement nicht, weshalb sie lediglich als mögliche Form bzw. Modalität der Leistungsausrichtung innerhalb der voranstehend genannten Kategorien in Frage kommt. Wie nachfolgend aufgezeigt, besteht indes unabhängig von der Zuordnung kein Leistungs- anspruch. Der Anspruch auf ein Todesfallkapital richtet sich nach Art. 35 Vorsorgere- glement. Da der Versicherte sel. im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr ak- tiv versichert, d.h. erwerbstätig, war, ist hier Art. 35 Abs. 2 Vorsorgeregle- ment massgeblich. Diese Bestimmung besagt, dass wenn ein Altersrentner vor dem vollendeten 75. Altersjahr stirbt, ein Todesfallkapital fällig wird. Eine Anspruchsgrundlage für die Zeit danach sieht das Reglement nicht vor. Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Vorsor- gereglement (nach vorgehendem Ehegatten) auch gemeldete Lebenspart- ner. Da jedoch der am 29. April 1945 geborene Versicherte sel. im Zeit- punkt seines Todes am 24. September 2023 das 75. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte, kann kein Anspruch auf ein Todesfallkapital mehr ent- standen sein (zum Erfordernis einer reglementarischen Grundlage vgl. LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., in AJP 2014 S. 1147). Die Mög- lichkeit der Ausrichtung einer Abfindung unter dem Titel des Todesfallkapi- tals bestünde daher bereits deshalb nicht. Weiter bestünde auch unter dem Titel Lebenspartnerrente kein Anspruch auf eine Abfindung. Denn Ehegatten- bzw. damit auch die Lebenspartner- rente sieht – abhängig von den jeweils erfüllten Anspruchsvoraussetzungen
– als mögliche Ausrichtungsmodalitäten entweder eine unbefristete Rente als Dauerleistung (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement) oder die einmalige Ausrichtung in Form einer Abfindung in der Höhe von drei Ehegattenjahresrenten (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Vorsorge- reglement) vor. Die Abfindung würde diesfalls ebenfalls eine, wenn auch von vornherein befristete, Rentenleistung darstellen. Als solche gälten für sie aufgrund des integral erfolgten Verweises von Art. 32 Vorsorgeregle- ment ("Lebenspartnerrente") auf Art. 30 Vorsorgereglement ("Ehegatten- rente") ebenfalls die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 32 Vorsorgereglement einschliesslich dessen Abs. 4. Daran würde der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -19- Wortlaut von Art. 32 Abs. 4 Vorsorgereglement "Lebenspartnerrente" nichts ändern, zumal dieser wie auch Art. 32 Abs. 1 Vorsorgereglement auf die jeweilige Überschrift bzw. die damit verbundene reglementarische Leis- tungskategorie (Art. 18 Vorsorgereglement) verweist. Schliesslich besteht auch – entgegen der Darstellung der Klägerin (vgl. Replik S. 4) – kein Anspruch auf eine (abgestufte) Abfindung i.S.v. Art. 30 Abs. 9 Vorsorgereglement. Hierbei handelt es sich nach dem klaren Wort- laut einerseits um eine spezifische Leistung für Ehegatten, was zulässig ist (vgl. E. 3.4 hiervor) und ohne entsprechende reglementarische Grundlage nicht unbesehen analog auf die Lebenspartnerrente angewendet werden kann, und andererseits wären auch in Bezug auf diese (Renten-)Leistung die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, was sie nicht sind. 7. 7.1 Die Klägerin macht schliesslich eine Verletzung der Informations- pflicht und des Vertrauensschutzes geltend. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sons- tiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, so- fern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinsti- tut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die die- ses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). 7.2 Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 (act. II 6/90) ausschliesslich den Erhalt des Gesuchs für die Anmeldung einer Lebenspartnerrente sowie der Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht. Demgegenüber äusserte sie sich weder zum Inhalt der Formulare noch zum Bestand eines (künftigen) Leistungsanspruchs der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -20- Klägerin (vgl. Klageantwort Rz. 40), mithin erfolgte keine qualifizierte Aus- kunft oder Zusicherung über allfällige künftige Leistungsansprüche. Da bis zum Eintritt des Leistungsfalls lediglich eine Anwartschaft auf Ausrichtung einer reglementarisch vorgesehenen Leistung vorliegt und sich der Sach- verhalt einschliesslich der reglementarischen Grundlagen noch ändern kann, konnte von der Beklagten bei Erhalt der Formulare ohnehin nicht eine Einschätzung bzw. ein Entscheid über einen Anspruch einer Lebens- partnerrente verlangt werden. Allein gestützt auf die Eingangsbestätigung vom 26. Oktober 2009 konnte der Versicherte sel. somit nicht unbesehen auf die (voraussetzungslose) Ausrichtung einer Lebenspartnerrente in sei- nem Todesfall rechnen. Vielmehr musste ihm aufgrund der ausdrücklichen Verweise in den eingereichten Formularen auf Art. 32 Vorsorgereglement (vgl. act. II 6/88 f.) im Rahmen der zumutbaren Aufmerksamkeit bewusst sein, dass einerseits die Ausrichtung der Lebenspartnerrente von der Erfül- lung der reglementarischen Voraussetzungen abhängig war/ist und ande- rerseits die Prüfung des Leistungsanspruchs und damit der reglementari- schen Anspruchsvoraussetzungen ausdrücklich erst im Zeitpunkt des Ein- tritts des Leistungsfalls erfolgt (Art. 32 Abs. 2 Vorsorgereglement ; vgl. Kla- geantwort Rz. 45 f.). Indem der Versicherte sel. die Klägerin begünstigen wollte, setzte dies notwendigerweise ein aktives Tätigwerden von seiner Seite voraus, was sachlogisch bedingte, dass er sich über die Möglichkeit der Begünstigung seiner Lebenspartnerin i.S.v. Art. 20a BVG informiert hatte bzw. informiert haben musste und anschliessend von der Beklagten die erforderlichen Gesuchsformulare einverlangte. Die Beklagte bestätigte denn auch im Oktober 2009 ausdrücklich den Erhalt retournierter Formula- re (act. II 6/90). Dass sie Kenntnis von den Reglementsbestimmungen ge- nommen hatten, bestätigten der Versicherte sel. und die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter "Erklärung" im eingereichten Gesuch für die Anmeldung einer Lebenspartnerrente (act. II 6/88). Die Beklagte ist mit den ausdrückli- chen Verweisen auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen (hier Art. 32 Vorsorgereglement) in den beiden Formularen (act. II 6/88 f.) ihrer Informationspflicht (vgl. dazu BGE 136 V 331 E. 4.2 S. 335 f.; Urteile des BGer 9C_874/2018 vom 26. Juni 2019 E. 3.2, 9C_339/2013 vom 20. Janu- ar 2014 E. 5.4; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 86b N. 2) hinrei- chend nachgekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -21- Nach dem Dargelegten besteht keine (die geforderte Leistung begründen- de) Verletzung des Vertrauensschutzes und/oder der Informationspflicht. 8. Zusammenfassend steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf re- glementarische Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten hat. Damit ist die Klage abzuweisen. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die ob- siegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2025, BV 200 2024 304 -22- 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse G._______
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.