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200 2024 30

Bern VerwG · 2023-06-13 · Deutsch BE

Verfügungen vom 8. und 22. Dezember 2023

Sachverhalt

A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), ausgebildete … und von 1. Juni 2015 bis 28. Februar 2023 bei der D.________ in diesem Beruf angestellt, meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf ein seit dem 8. März 2022 bestehendes Post- Covid-19-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II und act. IIA], act. II 1, 3 S. 2, 29; act. IIA 34). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerde- gegnerin) holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und bejahte mit Mitteilung vom 19. April 2023 (act. IIA 48) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2023 (act. IIA 51) gewährte sie ein Aufbautraining … von 12. Juni bis 11. September 2023, welches in der Folge mit Mitteilung vom 24. August 2023 bis 11. Dezember 2023 verlängert wurde (act. IIA 62). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. IIA 53) sprach die IV-Stelle der Ver- sicherten ab dem 12. Juni 2023 und längstens für die Dauer der Eingliede- rungsmassnahmen (und damit mindestens bis 11. Dezember 2023; vgl. act. IIA 62, 65) ein Taggeld von Fr. 147.20 pro Kalendertag zu, wobei sie von einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 66'801.-- ausging. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (siehe act. IIA 60 S. 3 ff., 64 S.2 ff. und 72 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. November 2023 (IV/2023/535; act. IIA 74) dahinge- hend gut, als es die Verfügung betreffend die Taggeldhöhe aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Gestützt auf eine in der Folge getätigte Anfrage bei der Fachhochschule … nach dem durchschnittlichen Jahreslohn einer Studienabgängerin in einer Vollzeitanstellung mit einem Bachelorabschluss in "…" unmittelbar nach Studienabschluss mit 42 Jahren (act. IIA 77 S. 2 f.) und die daraufhin erteil- te Auskunft einer Lohnbandbreite von Fr. 106'718.-- bis Fr. 140'625.-- samt dem Hinweis, dass das Kriterium "kurz nach Abschluss" des Studiums nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 3 berücksichtigt sei (act. IIA 77 S. 1 f.), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 für die Zeit ab 12. Juni 2023 und längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen neu ein Taggeld von Fr. 234.40 zu, wobei sie neu von einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 106'718.-- ausging (act. IIA 79 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2023 gewährte die IV-Stelle sodann eine weitere Ver- längerung des Aufbautrainings von 13. Dezember 2023 bis 12. März 2024 (act. IIA 81) und mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 auch für diese Zeit ein Taggeld von Fr. 234.40 pro Kalendertag (act. IIA 83). B. Am 10. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, gegen die Verfügungen vom 8. und 22. Dezember 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügun- gen seien aufzuheben und der Fall sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer erneuten Verfügung über die Taggeldhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem

12. Juni 2023 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld von mindestens Fr. 265.20 pro Kalendertag auszurichten. Sodann sei ge- stützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines mit Replik vom 6. Februar 2024 unaufgefordert eingelei- teten zweiten und mit Triplik vom 8. März 2024 unaufgefordert eingeleiteten dritten Schriftenwechsels (siehe Replik vom 6. Februar, Duplik vom 26. Fe- bruar, Triplik vom 8. März und Quadruplik vom 26. März 2024) hielten die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

8. (act. IIA 79 S. 2 ff.) und 22. Dezember 2023 (act. IIA 83). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs betreffend die Zeit von 12. Juni bis 11. Dezember 2023 und von 13. Dezember 2023 bis 12. März 2024 (vgl. act. IIA 51, 62, 81 sowie 88).

E. 1.3 Die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem beantrag- ten Taggeld beträgt Fr. 30.80 pro Kalendertag (Fr. 265.20 - Fr. 234.40) und damit betreffend die obgenannte Zeit insgesamt Fr. 8'439.20 (274 x Fr. 30.80). Der Streitwert liegt daher (selbst bei einer allfälligen weiteren Verlängerung des Aufbautrainings) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, da sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügungen weder zu den Abklärungen, zum Abklärungsergebnis noch zur Sache habe äus- sern können und es in den Verfügungen an einer Begründung für die dem Taggeld zu Grunde gelegte jährliche Lohnbasis von Fr. 106'718.-- fehle (vgl. Beschwerde S. 13 f. Rz. 31; Replik S. 4 Rz. 7; Triplik S. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbe- teiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betref- fen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist so- dann auch die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 6 Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- verfahren verletzt wurde, kann offenbleiben. Dies zum einen mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zum anderen wäre eine allfällige Verletzung geheilt, da die Beschwerdeführerin eine genügend begründete Beschwerde erheben und damit ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte. Bei dieser Ausgangslage käme eine allfällige Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 5). 3. 3.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnah- men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 7 geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An- spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 3.2 Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbsein- kommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom- mens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer- den (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. 3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemes- sung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festset- zungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Ein- kommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen wür- de, mithin was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Un- terschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der Beurteilung der be- ruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, wes- halb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 4). 3.4 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung im Gesundheitsfall eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld gemäss Art. 21bis Abs. 5 IVV nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (vgl. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 8 scheid des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 23 N. 5). 4. 4.1 Mit Urteil vom 13. November 2023 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verbindlich fest, dass für die Taggeldhöhe im vorliegen- den Fall der Verdienst massgebend sei, der von der Versicherten auf der Grundlage des hypothetisch abgeschlossenen Studiums und einer darauf basierenden besser entlöhnten Tätigkeit erzielt worden wäre. Die Be- schwerdegegnerin habe sich daran zu orientieren, was eine Studienabgän- gerin im Alter der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stelle nach einem Bachelorabschluss im (Fachhochschul-)Studiengang "…" überwiegend wahrscheinlich verdienen würde (VGE IV/2023/535, E. 4.1; act. IIA 74 S. 10). 4.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge eine Anfrage bei der Fachhochschule … (act. IIA 77 S. 2 f.). Diese ergab für den Fachbereich "…" in Bezug auf Angestellte im Dienstleistungssektor von mehr als 40 Jahren eine Lohnbandbreite von Fr. 106'718.-- bis Fr. 140'625.-- (act. IIA 77 S. 1). Gestützt auf diese Auskunft ging die Beschwerdegegnerin neu von einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 106'718.-- aus (vgl. act. IIA 79 S. 2). 4.3 Die im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. No- vember 2023 (IV/2023/535; act. IIA 74) eingeholte Auskunft bei der Fach- hochschule … berücksichtigt zwar den zutreffenden Fachbereich und Wirt- schaftssektor (Branche) wie auch das Alter der Beschwerdeführerin. In der Antwort der Fachhochschule … wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass das Kriterium "kurz nach Abschluss" des Studiums nicht berücksich- tigt sei (act. IIA 77 S. 1). Mit dieser Einschränkung stellt die Auskunft der Fachhochschule … keine genügende Entscheidgrundlage dar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass für den Lohn nicht nur Tätig- keit und Alter der Angestellten massgebend sind, sondern auch weitere Kriterien wie berufliche Erfahrung, ausserberufliche Qualifikation, Arbeits- marktlage, finanzielle Flexibilität des Arbeitgebers, innerbetriebliche Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 9 struktur und Quervergleich zu Löhnen von weiteren Angestellten (vgl. THO- MAS WACHTER, Lohnsystem: Das sind die Anforderungen, 2022, abrufbar unter https://www.weka.ch/themen/personal/lohn-und-gehalt/lohnfindun g/article/lohnsystem-das-sind-die-anforderungen/; JÖRG AEBISCHER, Lohn- gerechtigkeit: Die sachlichen und klassischen Kriterien, 2020, abrufbar un- ter https://www.hrpraxis.ch/2020/03/lohngerechtigkeit-die-sachlichen-und.ht ml; berufsberatung.ch, Lohn, abrufbar unter https://www.berufsberatung.ch/ dyn/show/160326). Der Vergleich mit einem kantonalen Gehaltsklassen- system (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 6) greift für den hier interessie- renden (dynamischen) Wirtschaftssektor zu kurz. Gleichzeitig kann auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 16 Rz. 41 ff.), auf den Medianwert abgestellt werden, denn dass die Be- schwerdeführerin bereits kurz nach Studienabschluss einen Lohn in dieser Höhe erzielen würde, ist allein schon wegen des Fehlens längerer spezifi- scher Berufserfahrung, wie sie die meisten gleichaltrigen Mitbewerber auf- weisen dürften, nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.4 Unter den gegebenen Umständen hätte eine zuverlässige Festset- zung des massgebenden Einkommens neben der Anfrage bei der Fach- hochschule … (bzw. zwecks Validierung und Spezifizierung der erhaltenen Auskunft) auch Anfragen bei potentiellen Arbeitgebern vorausgesetzt. In- dem die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die beiden angefochtenen Verfü- gungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei mindestens drei potentiellen Ar- beitgebern Lohnanfragen analog derjenigen vom 30. November 2023 (act. IIA 77 S. 2 f.) zu tätigen und anschliessend den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Be- weisergebnis – neu festzulegen. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne gutzuheissen. 4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nicht erforderlich (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2022 AHV Nr. 8 S. 19 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr.500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2019 IV Nr. 17 S. 53 E. 6.1). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsauf- wand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Be- urteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsge- richt auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Aus- schluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 11 nommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). Die Einreichung einer Replik und einer Triplik war vorliegend nicht nötig, zumal sich aus diesen Eingaben keine neuen, für die Urteilsfindung we- sentlichen Erkenntnisse ergaben. Der damit verbundene Vertretungsauf- wand ist folglich – da er objektiv nicht geboten war – auch nicht zu ent- schädigen. Dies betrifft einerseits die ergänzende Kostennote von Rechts- anwalt C.________ vom 8. März 2024 und andererseits den Eintrag vom

6. Februar 2024 in dessen Kostennote vom 14. Februar 2024. Ebenfalls kein objektiv erforderlicher Aufwand für das Beschwerdeverfahren und da- mit nicht zu entschädigen sind die Einträge vom 22. und 24. Januar 2024; diese beschlagen einen Mailverkehr zwischen den Parteien ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes (vgl. act. IIA 93) und damit nicht das Be- schwerdeverfahren. Der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand betrug nach dem Dargeleg- ten gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 14 Februar 2024 Fr. 2'883.35 (Honorar Fr. 2'601.-- [8.67 h à Fr. 300.--], Auslagen Fr. 66.30, Mehrwertsteuer Fr. 216.05 [8.1% auf Fr. 2'667.30]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 8. und 22. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 12
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'883.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Be- schwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 30 IV und 200 24 31 IV (2) KOJ/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 8. und 22. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), ausgebildete … und von 1. Juni 2015 bis 28. Februar 2023 bei der D.________ in diesem Beruf angestellt, meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf ein seit dem 8. März 2022 bestehendes Post- Covid-19-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II und act. IIA], act. II 1, 3 S. 2, 29; act. IIA 34). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerde- gegnerin) holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und bejahte mit Mitteilung vom 19. April 2023 (act. IIA 48) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2023 (act. IIA 51) gewährte sie ein Aufbautraining … von 12. Juni bis 11. September 2023, welches in der Folge mit Mitteilung vom 24. August 2023 bis 11. Dezember 2023 verlängert wurde (act. IIA 62). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. IIA 53) sprach die IV-Stelle der Ver- sicherten ab dem 12. Juni 2023 und längstens für die Dauer der Eingliede- rungsmassnahmen (und damit mindestens bis 11. Dezember 2023; vgl. act. IIA 62, 65) ein Taggeld von Fr. 147.20 pro Kalendertag zu, wobei sie von einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 66'801.-- ausging. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (siehe act. IIA 60 S. 3 ff., 64 S.2 ff. und 72 S. 2 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. November 2023 (IV/2023/535; act. IIA 74) dahinge- hend gut, als es die Verfügung betreffend die Taggeldhöhe aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese – nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Gestützt auf eine in der Folge getätigte Anfrage bei der Fachhochschule … nach dem durchschnittlichen Jahreslohn einer Studienabgängerin in einer Vollzeitanstellung mit einem Bachelorabschluss in "…" unmittelbar nach Studienabschluss mit 42 Jahren (act. IIA 77 S. 2 f.) und die daraufhin erteil- te Auskunft einer Lohnbandbreite von Fr. 106'718.-- bis Fr. 140'625.-- samt dem Hinweis, dass das Kriterium "kurz nach Abschluss" des Studiums nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 3 berücksichtigt sei (act. IIA 77 S. 1 f.), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 für die Zeit ab 12. Juni 2023 und längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen neu ein Taggeld von Fr. 234.40 zu, wobei sie neu von einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 106'718.-- ausging (act. IIA 79 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2023 gewährte die IV-Stelle sodann eine weitere Ver- längerung des Aufbautrainings von 13. Dezember 2023 bis 12. März 2024 (act. IIA 81) und mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 auch für diese Zeit ein Taggeld von Fr. 234.40 pro Kalendertag (act. IIA 83). B. Am 10. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, gegen die Verfügungen vom 8. und 22. Dezember 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügun- gen seien aufzuheben und der Fall sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer erneuten Verfügung über die Taggeldhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem

12. Juni 2023 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld von mindestens Fr. 265.20 pro Kalendertag auszurichten. Sodann sei ge- stützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines mit Replik vom 6. Februar 2024 unaufgefordert eingelei- teten zweiten und mit Triplik vom 8. März 2024 unaufgefordert eingeleiteten dritten Schriftenwechsels (siehe Replik vom 6. Februar, Duplik vom 26. Fe- bruar, Triplik vom 8. März und Quadruplik vom 26. März 2024) hielten die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

8. (act. IIA 79 S. 2 ff.) und 22. Dezember 2023 (act. IIA 83). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs betreffend die Zeit von 12. Juni bis 11. Dezember 2023 und von 13. Dezember 2023 bis 12. März 2024 (vgl. act. IIA 51, 62, 81 sowie 88). 1.3 Die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem beantrag- ten Taggeld beträgt Fr. 30.80 pro Kalendertag (Fr. 265.20 - Fr. 234.40) und damit betreffend die obgenannte Zeit insgesamt Fr. 8'439.20 (274 x Fr. 30.80). Der Streitwert liegt daher (selbst bei einer allfälligen weiteren Verlängerung des Aufbautrainings) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, da sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügungen weder zu den Abklärungen, zum Abklärungsergebnis noch zur Sache habe äus- sern können und es in den Verfügungen an einer Begründung für die dem Taggeld zu Grunde gelegte jährliche Lohnbasis von Fr. 106'718.-- fehle (vgl. Beschwerde S. 13 f. Rz. 31; Replik S. 4 Rz. 7; Triplik S. 3). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbe- teiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betref- fen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). Ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist so- dann auch die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 6 Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- verfahren verletzt wurde, kann offenbleiben. Dies zum einen mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zum anderen wäre eine allfällige Verletzung geheilt, da die Beschwerdeführerin eine genügend begründete Beschwerde erheben und damit ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnte. Bei dieser Ausgangslage käme eine allfällige Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 5). 3. 3.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliede- rungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnah- men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Tag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 7 geld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An- spruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 3.2 Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbsein- kommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkom- mens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer- den (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. 3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemes- sung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21bis Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festset- zungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode, d.h. massgebend ist jenes Ein- kommen, das die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen wür- de, mithin was sie auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, das im Un- terschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der Beurteilung der be- ruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, wes- halb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 10 E. 2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 4). 3.4 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung im Gesundheitsfall eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld gemäss Art. 21bis Abs. 5 IVV nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (vgl. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 8 scheid des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 23 N. 5). 4. 4.1 Mit Urteil vom 13. November 2023 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verbindlich fest, dass für die Taggeldhöhe im vorliegen- den Fall der Verdienst massgebend sei, der von der Versicherten auf der Grundlage des hypothetisch abgeschlossenen Studiums und einer darauf basierenden besser entlöhnten Tätigkeit erzielt worden wäre. Die Be- schwerdegegnerin habe sich daran zu orientieren, was eine Studienabgän- gerin im Alter der Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stelle nach einem Bachelorabschluss im (Fachhochschul-)Studiengang "…" überwiegend wahrscheinlich verdienen würde (VGE IV/2023/535, E. 4.1; act. IIA 74 S. 10). 4.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge eine Anfrage bei der Fachhochschule … (act. IIA 77 S. 2 f.). Diese ergab für den Fachbereich "…" in Bezug auf Angestellte im Dienstleistungssektor von mehr als 40 Jahren eine Lohnbandbreite von Fr. 106'718.-- bis Fr. 140'625.-- (act. IIA 77 S. 1). Gestützt auf diese Auskunft ging die Beschwerdegegnerin neu von einer massgebenden jährlichen Lohnbasis von Fr. 106'718.-- aus (vgl. act. IIA 79 S. 2). 4.3 Die im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. No- vember 2023 (IV/2023/535; act. IIA 74) eingeholte Auskunft bei der Fach- hochschule … berücksichtigt zwar den zutreffenden Fachbereich und Wirt- schaftssektor (Branche) wie auch das Alter der Beschwerdeführerin. In der Antwort der Fachhochschule … wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass das Kriterium "kurz nach Abschluss" des Studiums nicht berücksich- tigt sei (act. IIA 77 S. 1). Mit dieser Einschränkung stellt die Auskunft der Fachhochschule … keine genügende Entscheidgrundlage dar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass für den Lohn nicht nur Tätig- keit und Alter der Angestellten massgebend sind, sondern auch weitere Kriterien wie berufliche Erfahrung, ausserberufliche Qualifikation, Arbeits- marktlage, finanzielle Flexibilität des Arbeitgebers, innerbetriebliche Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 9 struktur und Quervergleich zu Löhnen von weiteren Angestellten (vgl. THO- MAS WACHTER, Lohnsystem: Das sind die Anforderungen, 2022, abrufbar unter https://www.weka.ch/themen/personal/lohn-und-gehalt/lohnfindun g/article/lohnsystem-das-sind-die-anforderungen/; JÖRG AEBISCHER, Lohn- gerechtigkeit: Die sachlichen und klassischen Kriterien, 2020, abrufbar un- ter https://www.hrpraxis.ch/2020/03/lohngerechtigkeit-die-sachlichen-und.ht ml; berufsberatung.ch, Lohn, abrufbar unter https://www.berufsberatung.ch/ dyn/show/160326). Der Vergleich mit einem kantonalen Gehaltsklassen- system (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 6) greift für den hier interessie- renden (dynamischen) Wirtschaftssektor zu kurz. Gleichzeitig kann auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 16 Rz. 41 ff.), auf den Medianwert abgestellt werden, denn dass die Be- schwerdeführerin bereits kurz nach Studienabschluss einen Lohn in dieser Höhe erzielen würde, ist allein schon wegen des Fehlens längerer spezifi- scher Berufserfahrung, wie sie die meisten gleichaltrigen Mitbewerber auf- weisen dürften, nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.4 Unter den gegebenen Umständen hätte eine zuverlässige Festset- zung des massgebenden Einkommens neben der Anfrage bei der Fach- hochschule … (bzw. zwecks Validierung und Spezifizierung der erhaltenen Auskunft) auch Anfragen bei potentiellen Arbeitgebern vorausgesetzt. In- dem die Beschwerdegegnerin davon abgesehen hat, erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die beiden angefochtenen Verfü- gungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Diese hat bei mindestens drei potentiellen Ar- beitgebern Lohnanfragen analog derjenigen vom 30. November 2023 (act. IIA 77 S. 2 f.) zu tätigen und anschliessend den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Be- weisergebnis – neu festzulegen. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne gutzuheissen. 4.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nicht erforderlich (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2022 AHV Nr. 8 S. 19 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr.500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2019 IV Nr. 17 S. 53 E. 6.1). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsauf- wand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Be- urteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsge- richt auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Aus- schluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 11 nommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). Die Einreichung einer Replik und einer Triplik war vorliegend nicht nötig, zumal sich aus diesen Eingaben keine neuen, für die Urteilsfindung we- sentlichen Erkenntnisse ergaben. Der damit verbundene Vertretungsauf- wand ist folglich – da er objektiv nicht geboten war – auch nicht zu ent- schädigen. Dies betrifft einerseits die ergänzende Kostennote von Rechts- anwalt C.________ vom 8. März 2024 und andererseits den Eintrag vom

6. Februar 2024 in dessen Kostennote vom 14. Februar 2024. Ebenfalls kein objektiv erforderlicher Aufwand für das Beschwerdeverfahren und da- mit nicht zu entschädigen sind die Einträge vom 22. und 24. Januar 2024; diese beschlagen einen Mailverkehr zwischen den Parteien ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes (vgl. act. IIA 93) und damit nicht das Be- schwerdeverfahren. Der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand betrug nach dem Dargeleg- ten gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom

14. Februar 2024 Fr. 2'883.35 (Honorar Fr. 2'601.-- [8.67 h à Fr. 300.--], Auslagen Fr. 66.30, Mehrwertsteuer Fr. 216.05 [8.1% auf Fr. 2'667.30]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 8. und 22. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie

– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, IV/24/30, Seite 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'883.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG, Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Be- schwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.