Verfügung vom 21. März 2024
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), die über keine Berufsausbildung verfügt, meldete sich im September 2020 unter Hinweis auf eine Versteifung der Wirbelsäule bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizini- sche Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Be- gutachtung der Versicherten durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 21. November 2022 [act. II 80.1-80.7]). Gestützt hierauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 (act. II 84) die Verneinung eines Ren- tenanspruchs bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich/Haushalt) ermittelten Invaliditäts- grad von 0 % in Aussicht. Am 24. Februar 2023 (act. II 87) verfügte die IVB wie angekündigt. Nachdem die Versicherte hiergegen beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde erhoben hatte (act. II 96/3 ff.), hob die IVB die angefochtene Verfügung mittels Verfügung vom 15. Juni 2023 (act. II 99) aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren mit Urteil vom 30. Juni 2023, IV/2023/224 (act. II 102), abschrieb. B. In der Folge legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Bericht vom 20. Oktober 2023 [act. II 111]). Mit Vorbescheid vom 8. November 2023 (act. II 112) kündigte sie bei einem – nunmehr mittels Einkommensvergleichs errechneten – Invaliditätsgrad von 34 % erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs an. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 115) und einer diesbezüglichen Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2024 (act. II 120) verfügte die IVB am 21. März 2024 (act. II 121) wie in Aussicht gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 17. April 2024 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 sei auf- zuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente seit 1. August 2021.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im September 2020 er- folgte Anmeldung (act. II 1) mit dem 1. März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreis- schreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; gültig ab 1. Januar 2022;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 5 zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Auch die Beschwerdeführerin geht zu Recht von der Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 2021 gültigen gewesenen Rechtslage aus, wobei ihr in- soweit nicht zu folgen ist, als sie von einem frühestmöglichen Rentenbe- ginn (erst) per 1. August 2021 ausgeht (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2): Sie begründet dies damit, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen könne, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, und die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Dezember 2019 (act. II 14/10 f.) über die diesbezügliche Zweijahres- kontrolle hielt Dr. med. E.________ fest, bezüglich der präoperativ beste- henden abstrahlenden Schmerzen in beide Beine liege ein schönes Opera- tionsergebnis vor. Bereits länger postoperativ bestünden Schmerzen im Bereich paravertebral, hauptsächlich links, vermutlich verursacht durch eine Reizung durch die Implantate. Die daraufhin am 10. Januar 2020 (act. II 14/9) durchgeführte Infiltration im Facettengelenk L4/L5 habe gemäss Bericht vom 25. Februar 2020 (act. II 14/8) ausgezeichnet gewirkt, wobei die Wirkdauer nicht allzu lange gewesen sei (vier bis sieben Tage). Im Bericht vom 17. September 2020 (act. II 14/1 ff.) führte Dr. med. E.________ aus, eventuell würden weitere Infiltrationen durchgeführt, eine Operation sei derzeit unwahrscheinlich. Die Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit sei nicht wahrscheinlich. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 6. Oktober 2020 (act. II 15/1 ff.) eine Arbeitsun- fähigkeit von 50 % zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 31. März
2020. Es bestünden persistierende belastungsabhängige Rückenschmer- zen trotz ausgebauter Schmerztherapie, Infiltrationen und Physiotherapie. Eine angepasste Tätigkeit sei zu fünf Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche zumutbar. Die Prognose sei reserviert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 8 3.1.3 Am 27. Mai 2021 (act. II 63/9) berichtete Dr. med. E.________ von seit sechs Wochen bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule paravertebral. Akute Veränderungen an der Brustwirbelsäule hätten ausgeschlossen werden können. Im Zeugnis vom
21. Juni 2021 (act. II 63/8) empfahl er die Aufteilung des aktuell ausgeführ- ten Pensums von 60 % in Schichten von maximal fünf Stunden pro Tag, idealerweise von vier Stunden, verteilt auf fünf Tage die Woche. Eine am 1. Juli 2021 (act. II 63/7) durchgeführte Infiltration in den Facettengelenken Th12/11 und Th12/L1 rechts habe gemäss Bericht vom 9. August 2021 (act. II 63/6) wenig Wirkung gezeigt. 3.1.4 Im MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) wurden die folgenden Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (act. II 80.1/9 Ziff. 4.3, vgl. auch act. II 80.3/15 Ziff. 6.3.1, 80.4/10 Ziff. 6.3.1, 80.5/10 Ziff. 6.3.1): 1. Adipositas WHO Grad II 2. IDDM (ED 06/2019) – HbA1c 10.2% (21.09.2022) 3. Anamnestische Hypercholesterinämie unter Statin 4. Sinusarrhythmie mit/bei SVES bei Cox-2-Hemmung (21.09.2022) 5. Status nach Spondylodese L5/S1 (11/2017) mit verminderter Belas- tungsfähigkeit aus präventivmedizinischer Sicht 6. Coxalgie beidseits mit initialer Sklerose im Pfannenbereich beider Hüft- gelenke 7. Leichte neuropsychologische Störung mit/bei
- Minimalen Einbussen beim verbalen Gedächtnis
- Mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität 8. Mittelschwere Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssig- keit 9. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41)
10. Emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73)
11. Sonstige näher bezeichnete medizinische Behandlung: Palexia Be- handlung. 3.1.4.1 In allgemein-internistischer Hinsicht (act. II 80.3) wurde ausgeführt, aufgrund der Adipositas WHO Grad II seien schwere körperliche Tätigkei- ten nicht mehr zumutbar und aufgrund des schlecht eingestellten insulin- pflichtigen Diabetes mellitus seien Schichtarbeiten und das Bedienen von … nicht mehr leidensgerecht; letzteres auch aufgrund der Opiateinnahme. Die Schmerzfokussierung auf ihre tiefsitzenden Kreuzschmerzen habe sich chronifiziert und belaste die Explorandin zusammen mit der Adipositas in ihrer Leistungsfähigkeit (act. II 80.3/17 Ziff. 7.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 9 3.1.4.2 Dem orthopädischen Teilgutachten (act. II 80.4) ist das folgende Belastungsprofil zu entnehmen: Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm, keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, keine kni- ende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Es sollte sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln (act. II 80.4/10 Ziff. 7.2). Die derzeitige Tätigkeit mit Falten von … entspreche einer idealen adaptierten Tätigkeit. Dabei bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (act. II 80.4/11 Ziff. 8.1 f.). 3.1.4.3 Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 80.5) geht hervor, dass bei der Explorandin eine leichte neuropsychologische Störung vorliege, die ihr verbales Gedächtnis, ihre kognitive Flexibilität und ihre Wortflüssigkeit betreffe (act. II 80.5/8 Ziff. 4.3). Das zumutbare Arbeitspen- sum im ersten Arbeitsmarkt sei aus neuropsychologischer Sicht um 20 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei das zumutbare Arbeits- pensum nicht eingeschränkt (act. II 80.5/10 f. Ziff. 8.1 f.). 3.1.4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 80.6) wurde festgehalten, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (act. II 80.6/19 Ziff. 6.3). Die diagnostischen Kriterien einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) seien nicht erfüllt (act. II 80.6/20 Ziff. 7.1). 3.1.4.5 In der Konsensbeurteilung vom 21. November 2022 hielten die Gutachter fest, in der bisherigen, bereits angepassten Tätigkeit, bestehe mit Datum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, bei einer Leistungseinschränkung von 0 %, in einem Pensum von 100 %. Dies höchstwahrscheinlich bereits seit Februar 2018, dem vierten postope- rativen Monat, die Erfüllung der somatischen Schonkriterien vorausgesetzt, bei maximaler Leistungseinschränkung von 20 % bis zum Beginn der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung am 30. November 2020. Das Instandstellen ausgedienter … im Projekt "…" dürfe bereits als Tätigkeit in geschützter Umgebung betrachtet werden, womit die Leistungseinschrän- kung von 20 % hinfällig würde. Auch in jeder in Frage kommenden, die somatischen Schonkriterien berücksichtigenden Tätigkeit, bestehe mit Da- tum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, in einem Vollpensum (act. II 80.1/10 f. Ziff. 4.6 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 10 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 10. August 2023 (act. II 108) vermerkte Dr. med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand. Es bestehe eine Druckdolenz paravertebral beidseits über der gesamten Wirbelsäule mit Punktum Maximum auf Höhe L4/L5 ohne sensomotorische Defizite. Auf rückenbelastende Arbeit sei zu verzichten; das Heben und Tragen von Las- ten von mehr als fünf Kilogramm sei nicht zumutbar. 3.1.6 Die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne im Wesentlichen weiterhin auf das MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 abgestellt werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Gutachter von unrichtigen Vor- aussetzungen ausgegangen: Sie hätten die durchgeführten Integrations- programme des Sozialdienstes und die durchgeführten beruflichen Ab- klärungen der IV als bisherige Tätigkeit angenommen. Die Versicherte ha- be jedoch vor der Arbeitslosigkeit als … gearbeitet, weswegen diese Tätig- keit als bisherige bzw. angestammte Tätigkeit zu definieren sei. Spätestens seit der Rückenoperation vom 2. November 2017 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als …, eingestuft als körperlich schwer rückenbelastende Tätigkeit, sei dauerhaft seit November 2017 höchst ungünstig und nicht mehr möglich. Gestützt auf das MEDAS- Gutachten seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in tem- perierten Räumen mit selbst wählbaren Positionswechseln ganztags mit zusätzlicher Leistungsminderung bis maximal 20 % möglich. Derart ange- passte Tätigkeiten seien bereits nach der Rückenoperation ab März 2018 möglich gewesen. Anlässlich der Steroidinfiltrationen der Fazettengelenke L4/5 vom 10. Januar 2020 sowie der Fazettengelenke Th11/12 und Th12/L1 vom 1. Juli 2021 könne eine kurzdauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für höchstens zwei Wochen in leidensangepassten Tätigkeiten an- genommen werden. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023 (act. II 115) bestätigte die RAD-Ärztin ihre Einschätzung, wonach das MEDAS-Gutachten vom
21. November 2022 schlüssig und nachvollziehbar begründet sei. Einzig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 11 bei der Beurteilung der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit mit "…" seien die Gutachter der Fachrichtungen Orthopädie und Allgemeine Innere Medi- zin von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Die neuropsychologi- sche Gutachterin habe in ihrer Beurteilung explizit festgehalten, dass durch die leichte neuropsychologische Störung im ersten Arbeitsmarkt das zu- mutbare Arbeitspensum um 20 % eingeschränkt sei. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 12 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom
21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) sowie den RAD-Bericht vom 20. Ok- tober 2023 (act. II 111) und die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120). 3.3.1 Was zunächst das MEDAS-Gutachten betrifft, erfüllt dieses – aus- genommen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als … – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen (inkl. Zusatzdiagnostik; act. II 80.1/2 Ziff. 2), sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug der hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie) sowie einer neu- ropsychologischen Untersuchung und beruht auf kongruenten Einschät- zungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. act. II 80.1/3 ff. Ziff. 4 ff.). 3.3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterlichen Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil bzw. der Arbeitsfähigkeit kritisiert (vgl. Beschwer- de, S. 9 f. Rz. 32 ff.), hat der RAD bereits im Bericht vom 20. Oktober 2023 und in der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 aufgezeigt, dass die Gut- achter offensichtlich von falschen Annahmen hinsichtlich der massgeben- den angestammten Tätigkeit ausgingen (act. II 111/6, 120/3). Dies ist indes nicht entscheidwesentlich, weil die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die in den jeweiligen Fachgebieten gestellten Diagnosen und die objektiv begründbaren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolg- te und dies wohlgemerkt losgelöst von einer angestammten Tätigkeit (vgl. act. II 80.3/17 Ziff. 8.2, 80.4/11 Ziff. 8.2, 80.5/10 Ziff. 8.1 [Einschrän- kung von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt], 80.6/21 Ziff. 8.2). Insoweit vermag das gutachterliche Versehen den Beweiswert der übrigen gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 13 terlichen Abklärungen und Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich aus der übrigen medi- zinischen Aktenlage, welche den Gutachtern vollumfänglich zur Verfügung stand (vgl. act. II 80.2), keine konkreten Indizien ergeben, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde denn auch nichts Ent- sprechendes geltend. 3.3.1.2 Die im Rahmen der in der D.________ durchgeführten beruflichen Abklärungen erstellten Berichte und dabei insbesondere die darin festge- haltenen Beobachtungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin er- brachten Arbeitsleistung (act. II 28/4 f. Ziff. 3.1, /10 Ziff. 7.1; 54/4 ff. Ziff. 3.1) vermögen ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu wecken. Die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. September 2023, 8C_217/2023, E. 4.1.1 und 4.1.4). Die Gutachter haben denn auch die entsprechenden Berichte und die während der Eingliederungsmassnahmen gewonnenen Erkennt- nisse in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 80.2/4 ff., /8 f.) und insbe- sondere überzeugend dargelegt, dass die festgehaltene, als medizinisch erklärbar beurteilte Leistungsminderung von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (act. II 28/10 Ziff. 6.4; 54/8 Ziff. 4.1) nicht durch objektive Befunde begründet und somit nicht nachvollziehbar sei (act. II 80.1/9 oben, 80.4/9 Ziff. 6.2). Hinzu kommt, dass die Motivation der Beschwerdeführerin im Bericht vom 26. Juli 2021 als durchzogen beschrieben wurde (act. II 54/2 Ziff. 2.1). 3.3.2 Bezüglich der Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. G.________ im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und in der Stel- lungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) ergibt sich das Folgende: Die RAD-Ärztin vermochte mit der auf dem MEDAS-Gutachten vom
21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) basierenden Aktenbeurteilung die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 14 zuvor bestandenen – und zu weiteren Abklärungen Anlass gebenden (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 15. Juni 2023 [act. II 99]) – Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit überzeugend auszuräumen. Die Vornahme einer Aktenbeurteilung ist angesichts der vorliegenden erschöpfenden fachärztlich-gutachterlichen Abklärungen zulässig, konnte sich die RAD- Ärztin doch dadurch ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin machen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Insofern stellt es entgegen der impliziten beschwerdeweisen Darstellung (Beschwerde, S. 8 Rz. 29 f.) auch keinen Widerspruch dar, dass die RAD-Ärztin im Rahmen der "Besprechung RAD" vom 19. Oktober 2021 (act. II 65) eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin empfahl und sich im Anschluss an die erfolgte Begutachtung gestützt auf den nunmehr lückenlos dokumentierten bzw. abgeklärten medizinischen Befund im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und in der Stellungnahme vom
23. Februar 2024 (act. II 120) eigenständig zur Arbeitsfähigkeit zu äussern vermochte. Darüber hinaus war das gutachterliche Versehen bzw. Missverständnis hinsichtlich der angestammten Tätigkeit offenkundig und unbestritten, sodass die diesbezügliche Klarstellung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als … durch die RAD-Ärztin (act. II 111/6 f.) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, zumal sich die Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Rückenbelastung ohne weiteres mit der vom orthopädischen Gutachter attestierten verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (act. II 80.4/8 ff. Ziff. 6.1, 6.3, 6.3.1, 7.2, 8.2) vereinbaren lässt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit konnte sich die RAD-Ärztin sodann darauf beschränken, die in den einzelnen Teilgutachten aufgeführten und in der gutachterlichen Konsensbeurteilung wiedergegebenen Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit [act. II 80.1/9 Ziff. 4.3, 80.3/15, 80.4/10, 80.5/10, 80.6/19 jeweils Ziff. 6.3.1]) und das jeweilige medizinische Zumutbarkeitsprofil (act. II 80.1/10 f. Ziff. 4.7, 80.3/17 Ziff. 8.2, 80.4/11 Ziff. 8.2, 80.5/10 Ziff. 8.1, 80.6/21 Ziff. 8.2 f.) darzustellen und die sich daraus gesamthaft bereits direkt aus dem Gutachten ergebende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu bestätigen (act. II 111/6 f.). Dies überzeugt, insbesondere auch, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 15 zwischen Erstattung des Gutachtens am 21. November 2022 (act. II 80.1/1) und der Erstellung des RAD-Berichts am 20. Oktober 2023 (act. II 111) keine massgebende Veränderung der medizinischen Befundlage bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist und entsprechendes denn auch nicht geltend gemacht wird. 3.3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Rz. 23 ff.) liegt nicht vor. Weitere Abklärungen, namentlich die Ergänzung des MEDAS-Gutachtens und die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens (Beschwer- de, 10 Rz. 37 und S. 13 Rz. 52), sind nicht erforderlich, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 (act. II 80.1- 80.7) sowie den RAD-Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) ist nach dem Dar- gelegten erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen mit selbst wählbaren Positionswechseln (mindestens) zu 80 % zumutbar sind. Ob die neuropsychologisch attestierte Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von 20 % auch aus rechtlicher Sicht überzeugt, kann vorliegend mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologi- scher Defizite einzuschätzen (Entscheide des BGer vom 18. Dezember 2023, 9C_557/2023, E. 4.3.4 und vom 27. Dezember 2022, 8C_380/2022, E. 10.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter hier auf eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 16 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im September 2020 erfolgten Anmeldung (act. II 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf März 2021 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. II 87) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen bzw. ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % ausüben würde (act. II 83; siehe dazu auch act. II 96/12 [Beschwerde im Verfahren IV/2023/224, Rz. 42 f.]), noch von der Anwendbarkeit der gemischten Me- thode (vgl. aArt. 28a Abs. 3 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]) bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich (ohne Einschränkung) ausging, bemass sie den Invali- ditätsgrad in der angefochtenen Verfügung neu in Anwendung der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. act. II 121/2; E. 2.4 hier- vor). Es kann offen bleiben, ob entgegen der konkreten Aussagen der ers- ten Stunde der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem Vollerwerbspensum im Gesundheitsfall auszugehen und der Invaliditäts- grad damit nach allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu be- stimmen ist, da auch diesfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 17 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in beruflicher Hinsicht im Wesent- lichen über Erfahrung in der … und in der … (act. II 55/2 f.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) an- hand eines Tabellenlohns gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Frauen, bemass. Dabei ist auch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur") nicht zu bemängeln. Anders als in der Beschwerde vertreten (vgl. Beschwerde, S. 7 Rz. 25 f.), besteht kein Anlass, auf das Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Ver- kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") abzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine eidgenössische Berufsausbil- dung (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis bzw. eidgenössisches Berufsat- test; act. II 1/5 Ziff. 5.3, 12/1). Sie absolvierte – gemäss eigenen Angaben – einzig einen Kurs als … (…; vgl. act. II 55/3). Auch mit Blick auf die bisheri- ge Berufserfahrung (vgl. act. II 55 f.) verfügt die Beschwerdeführerin damit nicht über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, welche gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf eine allfällige langjährige Berufserfahrung ohne zusätzliche Aus- und Weiterbildungen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 29. Juni 2022, 8C_156/2022, E. 7.2 f.). Am Ganzen ändert auch der Hinweis auf den Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 18
30. Juni 2021, 8C_56/2021, E. 4.1.3 (vgl. Beschwerde, S. 7 Rz. 25) nichts. In jenem Entscheid erachtete das Bundesgericht das vorinstanzliche Ab- stellen auf das Kompetenzniveau 2 anstatt das Kompetenzniveau 3 bei einer Versicherten, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns über eine abge- schlossene verkürzte Ausbildung zur … verfügt hätte, als nicht bundes- rechtswidrig. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin unbestritte- nermassen nicht über die entsprechende Ausbildung. Bei der Ausbildung zur … handelt es sich um eine Ausbildung mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (vgl. dazu die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 5. August 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; SR 412.101.220.96]). Mit Blick darauf, dass mit einer Vorbildung als …un- ter gewissen Umständen eine verkürzte Ausbildung zur … möglich ist (vgl. … Rubrik: «…»), rechtfertigt es sich, die bisherige Ausbildung bzw. Berufs- erfahrung der Beschwerdeführerin als Hilfstätigkeit im …bereich zu qualifi- zieren (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 9C_668/2019, E. 5.2), mithin dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnen. 4.2.3 Damit ist das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 58'770.-- festzusetzen (Fr. 4'700.-- x 12 / 40 x 41.6 [BUA, Ziff. 86-88, 2021] / 103.3 x 103.5 [Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen 2016-2022, Ziff. 86-88, Indizes 2020 bzw. 2021]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 19 der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtspre- chung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der hier massgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 2021) mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitli- che Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens- bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V
E. 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen eben- falls auf der Grundlage eines Tabellenlohnes und zwar gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der BUA, der Nominallohnent- wicklung sowie der gutachterlich attestierten Leistungseinschränkung von
E. 20 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ergibt sich (zunächst) ein Betrag von Fr. 43'042.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2021] / 103.6 x 104.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 20 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Total, Indizes 2020 bzw. 2021] x 0.8). Mit der Begründung, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung seien der Beschwerdeführerin nicht mehr alle Tätigkeiten möglich (act. II 121 S. 2), gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f. Rz. 38 ff.) rechtferti- gen keinen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe des Abzugs: Den gutachterlich bestätigten Einschränkungen wurde bereits im Rahmen der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % re- spektive dem Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen; aufgrund des Ver- bots der doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts bei der Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs sind diese nicht erneut zu berücksichti- gen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Auch darüber hinaus bestehen keine hinrei- chenden Gründe für einen höheren bzw. zusätzlichen Abzug, namentlich im Zusammenhang mit der Beschränkung auf rückenadaptierte und körper- lich leichte Tätigkeiten (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1), einem erhöhten Pausenbedarf (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.), einem verständ- nisvollen Arbeitsumfeld (Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.2) und allfällig drohender (vermehrter) Absenzen (Ent- scheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug zu gewähren (Entscheid des BGer vom 12. Febru- ar 2020, 8C_190/2019, E. 4.2), zumal sich die verbleibende Restarbeits- fähigkeit unabhängig davon, ob sie vollschichtig umsetzbar ist, gemessen an der rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden LSE-Tabelle T18 (Ent- scheid des BGer vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6.2.2.2) ge- genüber einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. BFS, LSE 2020, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungs- grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2020, ohne Kaderfunk- tion, Frauen, Teilzeit [75 % - 89 %]). Damit resultiert bei einem (einzig) ge- rechtfertigten Tabellenlohnabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 38'738.-- (Fr. 43'042.-- x 0.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 21 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 58'770.-- (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und Fr. 38'738.-- (vgl. E. 4.3.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) höchstens (vgl. E. 3.3.3 und 4.1 hiervor) 34 % ([Fr. 58'770.-- ./. Fr. 38'738.--] / Fr. 58'770.-- x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) erhobene Beschwerde ist damit unbegründet und folglich ab- zuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 22 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 sei auf- zuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente seit 1. August 2021.
- Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im September 2020 er- folgte Anmeldung (act. II 1) mit dem 1. März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreis- schreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 5 zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Auch die Beschwerdeführerin geht zu Recht von der Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 2021 gültigen gewesenen Rechtslage aus, wobei ihr in- soweit nicht zu folgen ist, als sie von einem frühestmöglichen Rentenbe- ginn (erst) per 1. August 2021 ausgeht (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2): Sie begründet dies damit, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen könne, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, und die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
- August 2021 (act. II 58) abgeschlossen habe. Anders als von ihr ange- nommen, handelte es sich bei den zwischen dem 30. November 2020 und dem 8. Januar 2021 (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung AMA; act. II 27 f.) sowie zwischen dem 20. April und dem 19. Juli 2021 (Berufli- che Abklärung/Referenzerarbeitung; act. II 37, 54) durchgeführten Mass- nahmen in der D.________ jedoch nicht um berufliche Eingliederungs- massnahmen, sondern um Massnahmen zur Abklärung der Eingliede- rungsfähigkeit (vgl. auch "Protokoll per 21.05.2024", Eintrag vom 9. April 2021 [Massnahme: Abklärung]; in den Gerichtsakten). Die Beschwerde- gegnerin hielt in der Mitteilung vom 13. August 2021 (act. II 58) denn auch fest, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei geprüft und die Durchführung solcher als nicht möglich erachtet worden. Anders als Ein- gliederungsmassnahmen führen Abklärungsmassnahmen nicht zu einem Aufschub des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405 f.). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 7 3.1.1 Dem Operationsbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. November 2017 (act. II 14/12 f.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Chronisch intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Spondylolyse L5 bds. - Spondylolisthese L5/S1 Grad 1 nach Meyerding - Chondrose L5/S1, Facettengelenksarthrosen L4-S1 - St. n. ISG-Infiltration links, 27.02.2017, keine Analgesie - St. n. epidural dorsale Infiltration L5/S1, 27.03.2017, kurzwirksame Analgesie. Es wurden eine Repositionsspondylodese L5/S1 mit Transforaminal Lum- bar Interbody Fusion (TLIF) und transpedikulärer Stabilisierung sowie eine Neurolyse L5 und S1 links und indirekt rechts durchgeführt. Im Bericht vom
- Dezember 2019 (act. II 14/10 f.) über die diesbezügliche Zweijahres- kontrolle hielt Dr. med. E.________ fest, bezüglich der präoperativ beste- henden abstrahlenden Schmerzen in beide Beine liege ein schönes Opera- tionsergebnis vor. Bereits länger postoperativ bestünden Schmerzen im Bereich paravertebral, hauptsächlich links, vermutlich verursacht durch eine Reizung durch die Implantate. Die daraufhin am 10. Januar 2020 (act. II 14/9) durchgeführte Infiltration im Facettengelenk L4/L5 habe gemäss Bericht vom 25. Februar 2020 (act. II 14/8) ausgezeichnet gewirkt, wobei die Wirkdauer nicht allzu lange gewesen sei (vier bis sieben Tage). Im Bericht vom 17. September 2020 (act. II 14/1 ff.) führte Dr. med. E.________ aus, eventuell würden weitere Infiltrationen durchgeführt, eine Operation sei derzeit unwahrscheinlich. Die Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit sei nicht wahrscheinlich. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 6. Oktober 2020 (act. II 15/1 ff.) eine Arbeitsun- fähigkeit von 50 % zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 31. März
- Es bestünden persistierende belastungsabhängige Rückenschmer- zen trotz ausgebauter Schmerztherapie, Infiltrationen und Physiotherapie. Eine angepasste Tätigkeit sei zu fünf Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche zumutbar. Die Prognose sei reserviert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 8 3.1.3 Am 27. Mai 2021 (act. II 63/9) berichtete Dr. med. E.________ von seit sechs Wochen bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule paravertebral. Akute Veränderungen an der Brustwirbelsäule hätten ausgeschlossen werden können. Im Zeugnis vom
- Juni 2021 (act. II 63/8) empfahl er die Aufteilung des aktuell ausgeführ- ten Pensums von 60 % in Schichten von maximal fünf Stunden pro Tag, idealerweise von vier Stunden, verteilt auf fünf Tage die Woche. Eine am 1. Juli 2021 (act. II 63/7) durchgeführte Infiltration in den Facettengelenken Th12/11 und Th12/L1 rechts habe gemäss Bericht vom 9. August 2021 (act. II 63/6) wenig Wirkung gezeigt. 3.1.4 Im MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) wurden die folgenden Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (act. II 80.1/9 Ziff. 4.3, vgl. auch act. II 80.3/15 Ziff. 6.3.1, 80.4/10 Ziff. 6.3.1, 80.5/10 Ziff. 6.3.1):
- Adipositas WHO Grad II
- IDDM (ED 06/2019) – HbA1c 10.2% (21.09.2022)
- Anamnestische Hypercholesterinämie unter Statin
- Sinusarrhythmie mit/bei SVES bei Cox-2-Hemmung (21.09.2022)
- Status nach Spondylodese L5/S1 (11/2017) mit verminderter Belas- tungsfähigkeit aus präventivmedizinischer Sicht
- Coxalgie beidseits mit initialer Sklerose im Pfannenbereich beider Hüft- gelenke
- Leichte neuropsychologische Störung mit/bei - Minimalen Einbussen beim verbalen Gedächtnis - Mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität
- Mittelschwere Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssig- keit
- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41)
- Emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73)
- Sonstige näher bezeichnete medizinische Behandlung: Palexia Be- handlung. 3.1.4.1 In allgemein-internistischer Hinsicht (act. II 80.3) wurde ausgeführt, aufgrund der Adipositas WHO Grad II seien schwere körperliche Tätigkei- ten nicht mehr zumutbar und aufgrund des schlecht eingestellten insulin- pflichtigen Diabetes mellitus seien Schichtarbeiten und das Bedienen von … nicht mehr leidensgerecht; letzteres auch aufgrund der Opiateinnahme. Die Schmerzfokussierung auf ihre tiefsitzenden Kreuzschmerzen habe sich chronifiziert und belaste die Explorandin zusammen mit der Adipositas in ihrer Leistungsfähigkeit (act. II 80.3/17 Ziff. 7.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 9 3.1.4.2 Dem orthopädischen Teilgutachten (act. II 80.4) ist das folgende Belastungsprofil zu entnehmen: Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm, keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, keine kni- ende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Es sollte sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln (act. II 80.4/10 Ziff. 7.2). Die derzeitige Tätigkeit mit Falten von … entspreche einer idealen adaptierten Tätigkeit. Dabei bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (act. II 80.4/11 Ziff. 8.1 f.). 3.1.4.3 Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 80.5) geht hervor, dass bei der Explorandin eine leichte neuropsychologische Störung vorliege, die ihr verbales Gedächtnis, ihre kognitive Flexibilität und ihre Wortflüssigkeit betreffe (act. II 80.5/8 Ziff. 4.3). Das zumutbare Arbeitspen- sum im ersten Arbeitsmarkt sei aus neuropsychologischer Sicht um 20 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei das zumutbare Arbeits- pensum nicht eingeschränkt (act. II 80.5/10 f. Ziff. 8.1 f.). 3.1.4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 80.6) wurde festgehalten, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (act. II 80.6/19 Ziff. 6.3). Die diagnostischen Kriterien einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) seien nicht erfüllt (act. II 80.6/20 Ziff. 7.1). 3.1.4.5 In der Konsensbeurteilung vom 21. November 2022 hielten die Gutachter fest, in der bisherigen, bereits angepassten Tätigkeit, bestehe mit Datum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, bei einer Leistungseinschränkung von 0 %, in einem Pensum von 100 %. Dies höchstwahrscheinlich bereits seit Februar 2018, dem vierten postope- rativen Monat, die Erfüllung der somatischen Schonkriterien vorausgesetzt, bei maximaler Leistungseinschränkung von 20 % bis zum Beginn der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung am 30. November 2020. Das Instandstellen ausgedienter … im Projekt "…" dürfe bereits als Tätigkeit in geschützter Umgebung betrachtet werden, womit die Leistungseinschrän- kung von 20 % hinfällig würde. Auch in jeder in Frage kommenden, die somatischen Schonkriterien berücksichtigenden Tätigkeit, bestehe mit Da- tum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, in einem Vollpensum (act. II 80.1/10 f. Ziff. 4.6 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 10 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 10. August 2023 (act. II 108) vermerkte Dr. med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand. Es bestehe eine Druckdolenz paravertebral beidseits über der gesamten Wirbelsäule mit Punktum Maximum auf Höhe L4/L5 ohne sensomotorische Defizite. Auf rückenbelastende Arbeit sei zu verzichten; das Heben und Tragen von Las- ten von mehr als fünf Kilogramm sei nicht zumutbar. 3.1.6 Die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne im Wesentlichen weiterhin auf das MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 abgestellt werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Gutachter von unrichtigen Vor- aussetzungen ausgegangen: Sie hätten die durchgeführten Integrations- programme des Sozialdienstes und die durchgeführten beruflichen Ab- klärungen der IV als bisherige Tätigkeit angenommen. Die Versicherte ha- be jedoch vor der Arbeitslosigkeit als … gearbeitet, weswegen diese Tätig- keit als bisherige bzw. angestammte Tätigkeit zu definieren sei. Spätestens seit der Rückenoperation vom 2. November 2017 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als …, eingestuft als körperlich schwer rückenbelastende Tätigkeit, sei dauerhaft seit November 2017 höchst ungünstig und nicht mehr möglich. Gestützt auf das MEDAS- Gutachten seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in tem- perierten Räumen mit selbst wählbaren Positionswechseln ganztags mit zusätzlicher Leistungsminderung bis maximal 20 % möglich. Derart ange- passte Tätigkeiten seien bereits nach der Rückenoperation ab März 2018 möglich gewesen. Anlässlich der Steroidinfiltrationen der Fazettengelenke L4/5 vom 10. Januar 2020 sowie der Fazettengelenke Th11/12 und Th12/L1 vom 1. Juli 2021 könne eine kurzdauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für höchstens zwei Wochen in leidensangepassten Tätigkeiten an- genommen werden. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023 (act. II 115) bestätigte die RAD-Ärztin ihre Einschätzung, wonach das MEDAS-Gutachten vom
- November 2022 schlüssig und nachvollziehbar begründet sei. Einzig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 11 bei der Beurteilung der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit mit "…" seien die Gutachter der Fachrichtungen Orthopädie und Allgemeine Innere Medi- zin von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Die neuropsychologi- sche Gutachterin habe in ihrer Beurteilung explizit festgehalten, dass durch die leichte neuropsychologische Störung im ersten Arbeitsmarkt das zu- mutbare Arbeitspensum um 20 % eingeschränkt sei. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 12 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom
- November 2022 (act. II 80.1-80.7) sowie den RAD-Bericht vom 20. Ok- tober 2023 (act. II 111) und die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120). 3.3.1 Was zunächst das MEDAS-Gutachten betrifft, erfüllt dieses – aus- genommen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als … – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen (inkl. Zusatzdiagnostik; act. II 80.1/2 Ziff. 2), sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug der hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie) sowie einer neu- ropsychologischen Untersuchung und beruht auf kongruenten Einschät- zungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. act. II 80.1/3 ff. Ziff. 4 ff.). 3.3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterlichen Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil bzw. der Arbeitsfähigkeit kritisiert (vgl. Beschwer- de, S. 9 f. Rz. 32 ff.), hat der RAD bereits im Bericht vom 20. Oktober 2023 und in der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 aufgezeigt, dass die Gut- achter offensichtlich von falschen Annahmen hinsichtlich der massgeben- den angestammten Tätigkeit ausgingen (act. II 111/6, 120/3). Dies ist indes nicht entscheidwesentlich, weil die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die in den jeweiligen Fachgebieten gestellten Diagnosen und die objektiv begründbaren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolg- te und dies wohlgemerkt losgelöst von einer angestammten Tätigkeit (vgl. act. II 80.3/17 Ziff. 8.2, 80.4/11 Ziff. 8.2, 80.5/10 Ziff. 8.1 [Einschrän- kung von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt], 80.6/21 Ziff. 8.2). Insoweit vermag das gutachterliche Versehen den Beweiswert der übrigen gutach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 13 terlichen Abklärungen und Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich aus der übrigen medi- zinischen Aktenlage, welche den Gutachtern vollumfänglich zur Verfügung stand (vgl. act. II 80.2), keine konkreten Indizien ergeben, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde denn auch nichts Ent- sprechendes geltend. 3.3.1.2 Die im Rahmen der in der D.________ durchgeführten beruflichen Abklärungen erstellten Berichte und dabei insbesondere die darin festge- haltenen Beobachtungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin er- brachten Arbeitsleistung (act. II 28/4 f. Ziff. 3.1, /10 Ziff. 7.1; 54/4 ff. Ziff. 3.1) vermögen ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu wecken. Die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. September 2023, 8C_217/2023, E. 4.1.1 und 4.1.4). Die Gutachter haben denn auch die entsprechenden Berichte und die während der Eingliederungsmassnahmen gewonnenen Erkennt- nisse in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 80.2/4 ff., /8 f.) und insbe- sondere überzeugend dargelegt, dass die festgehaltene, als medizinisch erklärbar beurteilte Leistungsminderung von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (act. II 28/10 Ziff. 6.4; 54/8 Ziff. 4.1) nicht durch objektive Befunde begründet und somit nicht nachvollziehbar sei (act. II 80.1/9 oben, 80.4/9 Ziff. 6.2). Hinzu kommt, dass die Motivation der Beschwerdeführerin im Bericht vom 26. Juli 2021 als durchzogen beschrieben wurde (act. II 54/2 Ziff. 2.1). 3.3.2 Bezüglich der Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. G.________ im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und in der Stel- lungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) ergibt sich das Folgende: Die RAD-Ärztin vermochte mit der auf dem MEDAS-Gutachten vom
- November 2022 (act. II 80.1-80.7) basierenden Aktenbeurteilung die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 14 zuvor bestandenen – und zu weiteren Abklärungen Anlass gebenden (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 15. Juni 2023 [act. II 99]) – Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit überzeugend auszuräumen. Die Vornahme einer Aktenbeurteilung ist angesichts der vorliegenden erschöpfenden fachärztlich-gutachterlichen Abklärungen zulässig, konnte sich die RAD- Ärztin doch dadurch ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin machen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Insofern stellt es entgegen der impliziten beschwerdeweisen Darstellung (Beschwerde, S. 8 Rz. 29 f.) auch keinen Widerspruch dar, dass die RAD-Ärztin im Rahmen der "Besprechung RAD" vom 19. Oktober 2021 (act. II 65) eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin empfahl und sich im Anschluss an die erfolgte Begutachtung gestützt auf den nunmehr lückenlos dokumentierten bzw. abgeklärten medizinischen Befund im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und in der Stellungnahme vom
- Februar 2024 (act. II 120) eigenständig zur Arbeitsfähigkeit zu äussern vermochte. Darüber hinaus war das gutachterliche Versehen bzw. Missverständnis hinsichtlich der angestammten Tätigkeit offenkundig und unbestritten, sodass die diesbezügliche Klarstellung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als … durch die RAD-Ärztin (act. II 111/6 f.) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, zumal sich die Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Rückenbelastung ohne weiteres mit der vom orthopädischen Gutachter attestierten verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (act. II 80.4/8 ff. Ziff. 6.1, 6.3, 6.3.1, 7.2, 8.2) vereinbaren lässt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit konnte sich die RAD-Ärztin sodann darauf beschränken, die in den einzelnen Teilgutachten aufgeführten und in der gutachterlichen Konsensbeurteilung wiedergegebenen Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit [act. II 80.1/9 Ziff. 4.3, 80.3/15, 80.4/10, 80.5/10, 80.6/19 jeweils Ziff. 6.3.1]) und das jeweilige medizinische Zumutbarkeitsprofil (act. II 80.1/10 f. Ziff. 4.7, 80.3/17 Ziff. 8.2, 80.4/11 Ziff. 8.2, 80.5/10 Ziff. 8.1, 80.6/21 Ziff. 8.2 f.) darzustellen und die sich daraus gesamthaft bereits direkt aus dem Gutachten ergebende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu bestätigen (act. II 111/6 f.). Dies überzeugt, insbesondere auch, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 15 zwischen Erstattung des Gutachtens am 21. November 2022 (act. II 80.1/1) und der Erstellung des RAD-Berichts am 20. Oktober 2023 (act. II 111) keine massgebende Veränderung der medizinischen Befundlage bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist und entsprechendes denn auch nicht geltend gemacht wird. 3.3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Rz. 23 ff.) liegt nicht vor. Weitere Abklärungen, namentlich die Ergänzung des MEDAS-Gutachtens und die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens (Beschwer- de, 10 Rz. 37 und S. 13 Rz. 52), sind nicht erforderlich, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 (act. II 80.1- 80.7) sowie den RAD-Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) ist nach dem Dar- gelegten erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen mit selbst wählbaren Positionswechseln (mindestens) zu 80 % zumutbar sind. Ob die neuropsychologisch attestierte Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von 20 % auch aus rechtlicher Sicht überzeugt, kann vorliegend mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologi- scher Defizite einzuschätzen (Entscheide des BGer vom 18. Dezember 2023, 9C_557/2023, E. 4.3.4 und vom 27. Dezember 2022, 8C_380/2022, E. 10.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter hier auf eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 16
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im September 2020 erfolgten Anmeldung (act. II 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf März 2021 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. II 87) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen bzw. ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % ausüben würde (act. II 83; siehe dazu auch act. II 96/12 [Beschwerde im Verfahren IV/2023/224, Rz. 42 f.]), noch von der Anwendbarkeit der gemischten Me- thode (vgl. aArt. 28a Abs. 3 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]) bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich (ohne Einschränkung) ausging, bemass sie den Invali- ditätsgrad in der angefochtenen Verfügung neu in Anwendung der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. act. II 121/2; E. 2.4 hier- vor). Es kann offen bleiben, ob entgegen der konkreten Aussagen der ers- ten Stunde der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem Vollerwerbspensum im Gesundheitsfall auszugehen und der Invaliditäts- grad damit nach allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu be- stimmen ist, da auch diesfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 17 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in beruflicher Hinsicht im Wesent- lichen über Erfahrung in der … und in der … (act. II 55/2 f.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) an- hand eines Tabellenlohns gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Frauen, bemass. Dabei ist auch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur") nicht zu bemängeln. Anders als in der Beschwerde vertreten (vgl. Beschwerde, S. 7 Rz. 25 f.), besteht kein Anlass, auf das Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Ver- kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") abzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine eidgenössische Berufsausbil- dung (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis bzw. eidgenössisches Berufsat- test; act. II 1/5 Ziff. 5.3, 12/1). Sie absolvierte – gemäss eigenen Angaben – einzig einen Kurs als … (…; vgl. act. II 55/3). Auch mit Blick auf die bisheri- ge Berufserfahrung (vgl. act. II 55 f.) verfügt die Beschwerdeführerin damit nicht über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, welche gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf eine allfällige langjährige Berufserfahrung ohne zusätzliche Aus- und Weiterbildungen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 29. Juni 2022, 8C_156/2022, E. 7.2 f.). Am Ganzen ändert auch der Hinweis auf den Entscheid des BGer vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 18
- Juni 2021, 8C_56/2021, E. 4.1.3 (vgl. Beschwerde, S. 7 Rz. 25) nichts. In jenem Entscheid erachtete das Bundesgericht das vorinstanzliche Ab- stellen auf das Kompetenzniveau 2 anstatt das Kompetenzniveau 3 bei einer Versicherten, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns über eine abge- schlossene verkürzte Ausbildung zur … verfügt hätte, als nicht bundes- rechtswidrig. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin unbestritte- nermassen nicht über die entsprechende Ausbildung. Bei der Ausbildung zur … handelt es sich um eine Ausbildung mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (vgl. dazu die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 5. August 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; SR 412.101.220.96]). Mit Blick darauf, dass mit einer Vorbildung als …un- ter gewissen Umständen eine verkürzte Ausbildung zur … möglich ist (vgl. … Rubrik: «…»), rechtfertigt es sich, die bisherige Ausbildung bzw. Berufs- erfahrung der Beschwerdeführerin als Hilfstätigkeit im …bereich zu qualifi- zieren (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 9C_668/2019, E. 5.2), mithin dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnen. 4.2.3 Damit ist das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 58'770.-- festzusetzen (Fr. 4'700.-- x 12 / 40 x 41.6 [BUA, Ziff. 86-88, 2021] / 103.3 x 103.5 [Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen 2016-2022, Ziff. 86-88, Indizes 2020 bzw. 2021]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 19 der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtspre- chung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der hier massgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 2021) mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitli- che Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens- bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen eben- falls auf der Grundlage eines Tabellenlohnes und zwar gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der BUA, der Nominallohnent- wicklung sowie der gutachterlich attestierten Leistungseinschränkung von 20 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ergibt sich (zunächst) ein Betrag von Fr. 43'042.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2021] / 103.6 x 104.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 20 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Total, Indizes 2020 bzw. 2021] x 0.8). Mit der Begründung, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung seien der Beschwerdeführerin nicht mehr alle Tätigkeiten möglich (act. II 121 S. 2), gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f. Rz. 38 ff.) rechtferti- gen keinen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe des Abzugs: Den gutachterlich bestätigten Einschränkungen wurde bereits im Rahmen der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % re- spektive dem Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen; aufgrund des Ver- bots der doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts bei der Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs sind diese nicht erneut zu berücksichti- gen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Auch darüber hinaus bestehen keine hinrei- chenden Gründe für einen höheren bzw. zusätzlichen Abzug, namentlich im Zusammenhang mit der Beschränkung auf rückenadaptierte und körper- lich leichte Tätigkeiten (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1), einem erhöhten Pausenbedarf (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.), einem verständ- nisvollen Arbeitsumfeld (Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.2) und allfällig drohender (vermehrter) Absenzen (Ent- scheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug zu gewähren (Entscheid des BGer vom 12. Febru- ar 2020, 8C_190/2019, E. 4.2), zumal sich die verbleibende Restarbeits- fähigkeit unabhängig davon, ob sie vollschichtig umsetzbar ist, gemessen an der rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden LSE-Tabelle T18 (Ent- scheid des BGer vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6.2.2.2) ge- genüber einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. BFS, LSE 2020, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungs- grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2020, ohne Kaderfunk- tion, Frauen, Teilzeit [75 % - 89 %]). Damit resultiert bei einem (einzig) ge- rechtfertigten Tabellenlohnabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 38'738.-- (Fr. 43'042.-- x 0.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 21 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 58'770.-- (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und Fr. 38'738.-- (vgl. E. 4.3.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) höchstens (vgl. E. 3.3.3 und 4.1 hiervor) 34 % ([Fr. 58'770.-- ./. Fr. 38'738.--] / Fr. 58'770.-- x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) erhobene Beschwerde ist damit unbegründet und folglich ab- zuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 22
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 288 IV ISD/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2024 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), die über keine Berufsausbildung verfügt, meldete sich im September 2020 unter Hinweis auf eine Versteifung der Wirbelsäule bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizini- sche Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Be- gutachtung der Versicherten durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 21. November 2022 [act. II 80.1-80.7]). Gestützt hierauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. Januar 2023 (act. II 84) die Verneinung eines Ren- tenanspruchs bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Aufgabenbereich/Haushalt) ermittelten Invaliditäts- grad von 0 % in Aussicht. Am 24. Februar 2023 (act. II 87) verfügte die IVB wie angekündigt. Nachdem die Versicherte hiergegen beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde erhoben hatte (act. II 96/3 ff.), hob die IVB die angefochtene Verfügung mittels Verfügung vom 15. Juni 2023 (act. II 99) aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren mit Urteil vom 30. Juni 2023, IV/2023/224 (act. II 102), abschrieb. B. In der Folge legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Bericht vom 20. Oktober 2023 [act. II 111]). Mit Vorbescheid vom 8. November 2023 (act. II 112) kündigte sie bei einem – nunmehr mittels Einkommensvergleichs errechneten – Invaliditätsgrad von 34 % erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs an. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 115) und einer diesbezüglichen Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2024 (act. II 120) verfügte die IVB am 21. März 2024 (act. II 121) wie in Aussicht gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 17. April 2024 Beschwerde mit den folgen- den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 sei auf- zuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere mindestens eine Viertelsrente seit 1. August 2021.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im September 2020 er- folgte Anmeldung (act. II 1) mit dem 1. März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreis- schreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; gültig ab 1. Januar 2022;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 5 zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Auch die Beschwerdeführerin geht zu Recht von der Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 2021 gültigen gewesenen Rechtslage aus, wobei ihr in- soweit nicht zu folgen ist, als sie von einem frühestmöglichen Rentenbe- ginn (erst) per 1. August 2021 ausgeht (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2): Sie begründet dies damit, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen könne, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden, und die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom
13. August 2021 (act. II 58) abgeschlossen habe. Anders als von ihr ange- nommen, handelte es sich bei den zwischen dem 30. November 2020 und dem 8. Januar 2021 (Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung AMA; act. II 27 f.) sowie zwischen dem 20. April und dem 19. Juli 2021 (Berufli- che Abklärung/Referenzerarbeitung; act. II 37, 54) durchgeführten Mass- nahmen in der D.________ jedoch nicht um berufliche Eingliederungs- massnahmen, sondern um Massnahmen zur Abklärung der Eingliede- rungsfähigkeit (vgl. auch "Protokoll per 21.05.2024", Eintrag vom 9. April 2021 [Massnahme: Abklärung]; in den Gerichtsakten). Die Beschwerde- gegnerin hielt in der Mitteilung vom 13. August 2021 (act. II 58) denn auch fest, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei geprüft und die Durchführung solcher als nicht möglich erachtet worden. Anders als Ein- gliederungsmassnahmen führen Abklärungsmassnahmen nicht zu einem Aufschub des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405 f.). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 6 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 7 3.1.1 Dem Operationsbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. November 2017 (act. II 14/12 f.) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Chronisch intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Spondylolyse L5 bds. - Spondylolisthese L5/S1 Grad 1 nach Meyerding - Chondrose L5/S1, Facettengelenksarthrosen L4-S1 - St. n. ISG-Infiltration links, 27.02.2017, keine Analgesie - St. n. epidural dorsale Infiltration L5/S1, 27.03.2017, kurzwirksame Analgesie. Es wurden eine Repositionsspondylodese L5/S1 mit Transforaminal Lum- bar Interbody Fusion (TLIF) und transpedikulärer Stabilisierung sowie eine Neurolyse L5 und S1 links und indirekt rechts durchgeführt. Im Bericht vom
13. Dezember 2019 (act. II 14/10 f.) über die diesbezügliche Zweijahres- kontrolle hielt Dr. med. E.________ fest, bezüglich der präoperativ beste- henden abstrahlenden Schmerzen in beide Beine liege ein schönes Opera- tionsergebnis vor. Bereits länger postoperativ bestünden Schmerzen im Bereich paravertebral, hauptsächlich links, vermutlich verursacht durch eine Reizung durch die Implantate. Die daraufhin am 10. Januar 2020 (act. II 14/9) durchgeführte Infiltration im Facettengelenk L4/L5 habe gemäss Bericht vom 25. Februar 2020 (act. II 14/8) ausgezeichnet gewirkt, wobei die Wirkdauer nicht allzu lange gewesen sei (vier bis sieben Tage). Im Bericht vom 17. September 2020 (act. II 14/1 ff.) führte Dr. med. E.________ aus, eventuell würden weitere Infiltrationen durchgeführt, eine Operation sei derzeit unwahrscheinlich. Die Wiedererlangung der vollen Leistungsfähigkeit sei nicht wahrscheinlich. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 6. Oktober 2020 (act. II 15/1 ff.) eine Arbeitsun- fähigkeit von 50 % zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 31. März
2020. Es bestünden persistierende belastungsabhängige Rückenschmer- zen trotz ausgebauter Schmerztherapie, Infiltrationen und Physiotherapie. Eine angepasste Tätigkeit sei zu fünf Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche zumutbar. Die Prognose sei reserviert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 8 3.1.3 Am 27. Mai 2021 (act. II 63/9) berichtete Dr. med. E.________ von seit sechs Wochen bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule paravertebral. Akute Veränderungen an der Brustwirbelsäule hätten ausgeschlossen werden können. Im Zeugnis vom
21. Juni 2021 (act. II 63/8) empfahl er die Aufteilung des aktuell ausgeführ- ten Pensums von 60 % in Schichten von maximal fünf Stunden pro Tag, idealerweise von vier Stunden, verteilt auf fünf Tage die Woche. Eine am 1. Juli 2021 (act. II 63/7) durchgeführte Infiltration in den Facettengelenken Th12/11 und Th12/L1 rechts habe gemäss Bericht vom 9. August 2021 (act. II 63/6) wenig Wirkung gezeigt. 3.1.4 Im MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) wurden die folgenden Diagnosen mit bzw. ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt (act. II 80.1/9 Ziff. 4.3, vgl. auch act. II 80.3/15 Ziff. 6.3.1, 80.4/10 Ziff. 6.3.1, 80.5/10 Ziff. 6.3.1): 1. Adipositas WHO Grad II 2. IDDM (ED 06/2019) – HbA1c 10.2% (21.09.2022) 3. Anamnestische Hypercholesterinämie unter Statin 4. Sinusarrhythmie mit/bei SVES bei Cox-2-Hemmung (21.09.2022) 5. Status nach Spondylodese L5/S1 (11/2017) mit verminderter Belas- tungsfähigkeit aus präventivmedizinischer Sicht 6. Coxalgie beidseits mit initialer Sklerose im Pfannenbereich beider Hüft- gelenke 7. Leichte neuropsychologische Störung mit/bei
- Minimalen Einbussen beim verbalen Gedächtnis
- Mittelschweren Einbussen bei der kognitiven Flexibilität 8. Mittelschwere Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssig- keit 9. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41)
10. Emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73)
11. Sonstige näher bezeichnete medizinische Behandlung: Palexia Be- handlung. 3.1.4.1 In allgemein-internistischer Hinsicht (act. II 80.3) wurde ausgeführt, aufgrund der Adipositas WHO Grad II seien schwere körperliche Tätigkei- ten nicht mehr zumutbar und aufgrund des schlecht eingestellten insulin- pflichtigen Diabetes mellitus seien Schichtarbeiten und das Bedienen von … nicht mehr leidensgerecht; letzteres auch aufgrund der Opiateinnahme. Die Schmerzfokussierung auf ihre tiefsitzenden Kreuzschmerzen habe sich chronifiziert und belaste die Explorandin zusammen mit der Adipositas in ihrer Leistungsfähigkeit (act. II 80.3/17 Ziff. 7.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 9 3.1.4.2 Dem orthopädischen Teilgutachten (act. II 80.4) ist das folgende Belastungsprofil zu entnehmen: Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm, keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, keine kni- ende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Es sollte sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln (act. II 80.4/10 Ziff. 7.2). Die derzeitige Tätigkeit mit Falten von … entspreche einer idealen adaptierten Tätigkeit. Dabei bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (act. II 80.4/11 Ziff. 8.1 f.). 3.1.4.3 Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 80.5) geht hervor, dass bei der Explorandin eine leichte neuropsychologische Störung vorliege, die ihr verbales Gedächtnis, ihre kognitive Flexibilität und ihre Wortflüssigkeit betreffe (act. II 80.5/8 Ziff. 4.3). Das zumutbare Arbeitspen- sum im ersten Arbeitsmarkt sei aus neuropsychologischer Sicht um 20 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei das zumutbare Arbeits- pensum nicht eingeschränkt (act. II 80.5/10 f. Ziff. 8.1 f.). 3.1.4.4 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 80.6) wurde festgehalten, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (act. II 80.6/19 Ziff. 6.3). Die diagnostischen Kriterien einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) seien nicht erfüllt (act. II 80.6/20 Ziff. 7.1). 3.1.4.5 In der Konsensbeurteilung vom 21. November 2022 hielten die Gutachter fest, in der bisherigen, bereits angepassten Tätigkeit, bestehe mit Datum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, bei einer Leistungseinschränkung von 0 %, in einem Pensum von 100 %. Dies höchstwahrscheinlich bereits seit Februar 2018, dem vierten postope- rativen Monat, die Erfüllung der somatischen Schonkriterien vorausgesetzt, bei maximaler Leistungseinschränkung von 20 % bis zum Beginn der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung am 30. November 2020. Das Instandstellen ausgedienter … im Projekt "…" dürfe bereits als Tätigkeit in geschützter Umgebung betrachtet werden, womit die Leistungseinschrän- kung von 20 % hinfällig würde. Auch in jeder in Frage kommenden, die somatischen Schonkriterien berücksichtigenden Tätigkeit, bestehe mit Da- tum des Gutachtens eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, in einem Vollpensum (act. II 80.1/10 f. Ziff. 4.6 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 10 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 10. August 2023 (act. II 108) vermerkte Dr. med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand. Es bestehe eine Druckdolenz paravertebral beidseits über der gesamten Wirbelsäule mit Punktum Maximum auf Höhe L4/L5 ohne sensomotorische Defizite. Auf rückenbelastende Arbeit sei zu verzichten; das Heben und Tragen von Las- ten von mehr als fünf Kilogramm sei nicht zumutbar. 3.1.6 Die RAD-Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne im Wesentlichen weiterhin auf das MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 abgestellt werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Gutachter von unrichtigen Vor- aussetzungen ausgegangen: Sie hätten die durchgeführten Integrations- programme des Sozialdienstes und die durchgeführten beruflichen Ab- klärungen der IV als bisherige Tätigkeit angenommen. Die Versicherte ha- be jedoch vor der Arbeitslosigkeit als … gearbeitet, weswegen diese Tätig- keit als bisherige bzw. angestammte Tätigkeit zu definieren sei. Spätestens seit der Rückenoperation vom 2. November 2017 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit als …, eingestuft als körperlich schwer rückenbelastende Tätigkeit, sei dauerhaft seit November 2017 höchst ungünstig und nicht mehr möglich. Gestützt auf das MEDAS- Gutachten seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in tem- perierten Räumen mit selbst wählbaren Positionswechseln ganztags mit zusätzlicher Leistungsminderung bis maximal 20 % möglich. Derart ange- passte Tätigkeiten seien bereits nach der Rückenoperation ab März 2018 möglich gewesen. Anlässlich der Steroidinfiltrationen der Fazettengelenke L4/5 vom 10. Januar 2020 sowie der Fazettengelenke Th11/12 und Th12/L1 vom 1. Juli 2021 könne eine kurzdauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für höchstens zwei Wochen in leidensangepassten Tätigkeiten an- genommen werden. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023 (act. II 115) bestätigte die RAD-Ärztin ihre Einschätzung, wonach das MEDAS-Gutachten vom
21. November 2022 schlüssig und nachvollziehbar begründet sei. Einzig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 11 bei der Beurteilung der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit mit "…" seien die Gutachter der Fachrichtungen Orthopädie und Allgemeine Innere Medi- zin von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Die neuropsychologi- sche Gutachterin habe in ihrer Beurteilung explizit festgehalten, dass durch die leichte neuropsychologische Störung im ersten Arbeitsmarkt das zu- mutbare Arbeitspensum um 20 % eingeschränkt sei. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.2.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 12 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom
21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) sowie den RAD-Bericht vom 20. Ok- tober 2023 (act. II 111) und die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120). 3.3.1 Was zunächst das MEDAS-Gutachten betrifft, erfüllt dieses – aus- genommen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als … – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen (inkl. Zusatzdiagnostik; act. II 80.1/2 Ziff. 2), sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksich- tigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug der hier relevanten medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie) sowie einer neu- ropsychologischen Untersuchung und beruht auf kongruenten Einschät- zungen anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. act. II 80.1/3 ff. Ziff. 4 ff.). 3.3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterlichen Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil bzw. der Arbeitsfähigkeit kritisiert (vgl. Beschwer- de, S. 9 f. Rz. 32 ff.), hat der RAD bereits im Bericht vom 20. Oktober 2023 und in der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 aufgezeigt, dass die Gut- achter offensichtlich von falschen Annahmen hinsichtlich der massgeben- den angestammten Tätigkeit ausgingen (act. II 111/6, 120/3). Dies ist indes nicht entscheidwesentlich, weil die gutachterliche Beurteilung gestützt auf die in den jeweiligen Fachgebieten gestellten Diagnosen und die objektiv begründbaren Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolg- te und dies wohlgemerkt losgelöst von einer angestammten Tätigkeit (vgl. act. II 80.3/17 Ziff. 8.2, 80.4/11 Ziff. 8.2, 80.5/10 Ziff. 8.1 [Einschrän- kung von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt], 80.6/21 Ziff. 8.2). Insoweit vermag das gutachterliche Versehen den Beweiswert der übrigen gutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 13 terlichen Abklärungen und Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich aus der übrigen medi- zinischen Aktenlage, welche den Gutachtern vollumfänglich zur Verfügung stand (vgl. act. II 80.2), keine konkreten Indizien ergeben, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde denn auch nichts Ent- sprechendes geltend. 3.3.1.2 Die im Rahmen der in der D.________ durchgeführten beruflichen Abklärungen erstellten Berichte und dabei insbesondere die darin festge- haltenen Beobachtungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin er- brachten Arbeitsleistung (act. II 28/4 f. Ziff. 3.1, /10 Ziff. 7.1; 54/4 ff. Ziff. 3.1) vermögen ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu wecken. Die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. September 2023, 8C_217/2023, E. 4.1.1 und 4.1.4). Die Gutachter haben denn auch die entsprechenden Berichte und die während der Eingliederungsmassnahmen gewonnenen Erkennt- nisse in ihre Beurteilung miteinbezogen (act. II 80.2/4 ff., /8 f.) und insbe- sondere überzeugend dargelegt, dass die festgehaltene, als medizinisch erklärbar beurteilte Leistungsminderung von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (act. II 28/10 Ziff. 6.4; 54/8 Ziff. 4.1) nicht durch objektive Befunde begründet und somit nicht nachvollziehbar sei (act. II 80.1/9 oben, 80.4/9 Ziff. 6.2). Hinzu kommt, dass die Motivation der Beschwerdeführerin im Bericht vom 26. Juli 2021 als durchzogen beschrieben wurde (act. II 54/2 Ziff. 2.1). 3.3.2 Bezüglich der Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract. G.________ im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und in der Stel- lungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) ergibt sich das Folgende: Die RAD-Ärztin vermochte mit der auf dem MEDAS-Gutachten vom
21. November 2022 (act. II 80.1-80.7) basierenden Aktenbeurteilung die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 14 zuvor bestandenen – und zu weiteren Abklärungen Anlass gebenden (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 15. Juni 2023 [act. II 99]) – Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit überzeugend auszuräumen. Die Vornahme einer Aktenbeurteilung ist angesichts der vorliegenden erschöpfenden fachärztlich-gutachterlichen Abklärungen zulässig, konnte sich die RAD- Ärztin doch dadurch ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin machen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Insofern stellt es entgegen der impliziten beschwerdeweisen Darstellung (Beschwerde, S. 8 Rz. 29 f.) auch keinen Widerspruch dar, dass die RAD-Ärztin im Rahmen der "Besprechung RAD" vom 19. Oktober 2021 (act. II 65) eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin empfahl und sich im Anschluss an die erfolgte Begutachtung gestützt auf den nunmehr lückenlos dokumentierten bzw. abgeklärten medizinischen Befund im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und in der Stellungnahme vom
23. Februar 2024 (act. II 120) eigenständig zur Arbeitsfähigkeit zu äussern vermochte. Darüber hinaus war das gutachterliche Versehen bzw. Missverständnis hinsichtlich der angestammten Tätigkeit offenkundig und unbestritten, sodass die diesbezügliche Klarstellung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als … durch die RAD-Ärztin (act. II 111/6 f.) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, zumal sich die Unzumutbarkeit dieser Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Rückenbelastung ohne weiteres mit der vom orthopädischen Gutachter attestierten verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (act. II 80.4/8 ff. Ziff. 6.1, 6.3, 6.3.1, 7.2, 8.2) vereinbaren lässt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit konnte sich die RAD-Ärztin sodann darauf beschränken, die in den einzelnen Teilgutachten aufgeführten und in der gutachterlichen Konsensbeurteilung wiedergegebenen Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit [act. II 80.1/9 Ziff. 4.3, 80.3/15, 80.4/10, 80.5/10, 80.6/19 jeweils Ziff. 6.3.1]) und das jeweilige medizinische Zumutbarkeitsprofil (act. II 80.1/10 f. Ziff. 4.7, 80.3/17 Ziff. 8.2, 80.4/11 Ziff. 8.2, 80.5/10 Ziff. 8.1, 80.6/21 Ziff. 8.2 f.) darzustellen und die sich daraus gesamthaft bereits direkt aus dem Gutachten ergebende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu bestätigen (act. II 111/6 f.). Dies überzeugt, insbesondere auch, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 15 zwischen Erstattung des Gutachtens am 21. November 2022 (act. II 80.1/1) und der Erstellung des RAD-Berichts am 20. Oktober 2023 (act. II 111) keine massgebende Veränderung der medizinischen Befundlage bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich ist und entsprechendes denn auch nicht geltend gemacht wird. 3.3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Rz. 23 ff.) liegt nicht vor. Weitere Abklärungen, namentlich die Ergänzung des MEDAS-Gutachtens und die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens (Beschwer- de, 10 Rz. 37 und S. 13 Rz. 52), sind nicht erforderlich, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 21. November 2022 (act. II 80.1- 80.7) sowie den RAD-Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 111) und die RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (act. II 120) ist nach dem Dar- gelegten erstellt, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen mit selbst wählbaren Positionswechseln (mindestens) zu 80 % zumutbar sind. Ob die neuropsychologisch attestierte Einschränkung der Arbeits- fähigkeit von 20 % auch aus rechtlicher Sicht überzeugt, kann vorliegend mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologi- scher Defizite einzuschätzen (Entscheide des BGer vom 18. Dezember 2023, 9C_557/2023, E. 4.3.4 und vom 27. Dezember 2022, 8C_380/2022, E. 10.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter hier auf eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 16 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im September 2020 erfolgten Anmeldung (act. II 1) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf März 2021 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. II 87) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen bzw. ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % ausüben würde (act. II 83; siehe dazu auch act. II 96/12 [Beschwerde im Verfahren IV/2023/224, Rz. 42 f.]), noch von der Anwendbarkeit der gemischten Me- thode (vgl. aArt. 28a Abs. 3 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig ge- wesenen Fassung]) bei einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich (ohne Einschränkung) ausging, bemass sie den Invali- ditätsgrad in der angefochtenen Verfügung neu in Anwendung der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. act. II 121/2; E. 2.4 hier- vor). Es kann offen bleiben, ob entgegen der konkreten Aussagen der ers- ten Stunde der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem Vollerwerbspensum im Gesundheitsfall auszugehen und der Invaliditäts- grad damit nach allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu be- stimmen ist, da auch diesfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 17 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in beruflicher Hinsicht im Wesent- lichen über Erfahrung in der … und in der … (act. II 55/2 f.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) an- hand eines Tabellenlohns gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Frauen, bemass. Dabei ist auch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur") nicht zu bemängeln. Anders als in der Beschwerde vertreten (vgl. Beschwerde, S. 7 Rz. 25 f.), besteht kein Anlass, auf das Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Ver- kauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschi- nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") abzustellen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine eidgenössische Berufsausbil- dung (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis bzw. eidgenössisches Berufsat- test; act. II 1/5 Ziff. 5.3, 12/1). Sie absolvierte – gemäss eigenen Angaben – einzig einen Kurs als … (…; vgl. act. II 55/3). Auch mit Blick auf die bisheri- ge Berufserfahrung (vgl. act. II 55 f.) verfügt die Beschwerdeführerin damit nicht über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, welche gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. Entscheid des BGer vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf eine allfällige langjährige Berufserfahrung ohne zusätzliche Aus- und Weiterbildungen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 29. Juni 2022, 8C_156/2022, E. 7.2 f.). Am Ganzen ändert auch der Hinweis auf den Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 18
30. Juni 2021, 8C_56/2021, E. 4.1.3 (vgl. Beschwerde, S. 7 Rz. 25) nichts. In jenem Entscheid erachtete das Bundesgericht das vorinstanzliche Ab- stellen auf das Kompetenzniveau 2 anstatt das Kompetenzniveau 3 bei einer Versicherten, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns über eine abge- schlossene verkürzte Ausbildung zur … verfügt hätte, als nicht bundes- rechtswidrig. Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin unbestritte- nermassen nicht über die entsprechende Ausbildung. Bei der Ausbildung zur … handelt es sich um eine Ausbildung mit eidgenössischem Fähig- keitszeugnis (vgl. dazu die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] vom 5. August 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ; SR 412.101.220.96]). Mit Blick darauf, dass mit einer Vorbildung als …un- ter gewissen Umständen eine verkürzte Ausbildung zur … möglich ist (vgl. … Rubrik: «…»), rechtfertigt es sich, die bisherige Ausbildung bzw. Berufs- erfahrung der Beschwerdeführerin als Hilfstätigkeit im …bereich zu qualifi- zieren (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 9C_668/2019, E. 5.2), mithin dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnen. 4.2.3 Damit ist das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 58'770.-- festzusetzen (Fr. 4'700.-- x 12 / 40 x 41.6 [BUA, Ziff. 86-88, 2021] / 103.3 x 103.5 [Tabelle T1.2.15, Nomi- nallohnindex, Frauen 2016-2022, Ziff. 86-88, Indizes 2020 bzw. 2021]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 19 der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtspre- chung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der hier massgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 2021) mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitli- che Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens- bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). 4.3.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen eben- falls auf der Grundlage eines Tabellenlohnes und zwar gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der BUA, der Nominallohnent- wicklung sowie der gutachterlich attestierten Leistungseinschränkung von 20 % (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ergibt sich (zunächst) ein Betrag von Fr. 43'042.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2021] / 103.6 x 104.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 20 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Total, Indizes 2020 bzw. 2021] x 0.8). Mit der Begründung, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung seien der Beschwerdeführerin nicht mehr alle Tätigkeiten möglich (act. II 121 S. 2), gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %, was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f. Rz. 38 ff.) rechtferti- gen keinen Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Höhe des Abzugs: Den gutachterlich bestätigten Einschränkungen wurde bereits im Rahmen der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % re- spektive dem Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen; aufgrund des Ver- bots der doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts bei der Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs sind diese nicht erneut zu berücksichti- gen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Auch darüber hinaus bestehen keine hinrei- chenden Gründe für einen höheren bzw. zusätzlichen Abzug, namentlich im Zusammenhang mit der Beschränkung auf rückenadaptierte und körper- lich leichte Tätigkeiten (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2020, 8C_586/2019, E. 5.3.1), einem erhöhten Pausenbedarf (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.), einem verständ- nisvollen Arbeitsumfeld (Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.2) und allfällig drohender (vermehrter) Absenzen (Ent- scheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug zu gewähren (Entscheid des BGer vom 12. Febru- ar 2020, 8C_190/2019, E. 4.2), zumal sich die verbleibende Restarbeits- fähigkeit unabhängig davon, ob sie vollschichtig umsetzbar ist, gemessen an der rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden LSE-Tabelle T18 (Ent- scheid des BGer vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6.2.2.2) ge- genüber einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. BFS, LSE 2020, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungs- grad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Schweiz 2020, ohne Kaderfunk- tion, Frauen, Teilzeit [75 % - 89 %]). Damit resultiert bei einem (einzig) ge- rechtfertigten Tabellenlohnabzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 38'738.-- (Fr. 43'042.-- x 0.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 21 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 58'770.-- (vgl. E. 4.2.3 hiervor) und Fr. 38'738.-- (vgl. E. 4.3.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) höchstens (vgl. E. 3.3.3 und 4.1 hiervor) 34 % ([Fr. 58'770.-- ./. Fr. 38'738.--] / Fr. 58'770.-- x 100). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 21. März 2024 (act. II 121) erhobene Beschwerde ist damit unbegründet und folglich ab- zuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/288, Seite 22 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.