opencaselaw.ch

200 2024 279

Bern VerwG · 2025-09-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Februar 2024

Sachverhalt

A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... und zuletzt als ... tätig, meldete sich (nach erfolgter Früherfas- sung) im Dezember 2017 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) unter Hinweis auf Depressionen, Schlafprobleme, Stim- mungsschwankungen und Arthrose zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 7, 23/3 Ziff. 2.2). Im Rahmen der Abklärungen der IVB empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; act. II 64), die Versicherte polydisziplinär (internis- tisch/orthopädisch/psychiatrisch) begutachten zu lassen (Expertise der C.________ [MEDAS C.________; MEDAS] vom 19. Juli 2019 [act. II 78.1] mitsamt Teilgutachten [act. II 78.3, 78.4 und 78.6] sowie Stellungnahme vom 19. November 2019 [act. II 98.1]). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 sprach die IVB der Versicherten vom 1. August 2018 bis 30. September 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch für die Zeit danach bei einem Invali- ditätsgrad von 0 % (act. II 100). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 101/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unan- gefochten gebliebenem Urteil vom 25. Juli 2020 ab (IV 200 2020 158; act. II 105). Unter Hinweis auf einen verschlechterten (psychischen) Gesundheitszu- stand meldete sich die Versicherte im November 2021 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 110). In der Folge tätigte die IVB medizini- sche und erwerbliche Abklärungen. Sie verneinte einen Anspruch auf be- rufliche Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 20. Januar 2022 [act. II 120]) und holte auf Empfehlung des RAD (act. II 160) ein polydiszi- plinäres (Verlaufs-)Gutachten ein (Expertise der D.________ [MEDAS D.________; MEDAS] vom 9. Januar 2023 [act. II 178.1] mitsamt Teilgut- achten [act. II 178.3-5]). Mit zwei Vorbescheiden vom 7. März 2023 (act. II 180) und vom 24. November 2023 (act. II 199) kündigte die IVB je- weils die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von 1. Mai bis 30. Sep- tember 2022 (bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und für die Zeit danach

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- 3 - von noch 30 %) an. Die Versicherte erhob gegen die Vorbescheide jeweils Einwände (act. II 184, 192, 204, 208). Am 23. Februar 2024 verfügte die IVB wie angekündigt (act. II 211). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom

15. April 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun- gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 211). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. Mai bis 30. September 2022 zugesprochenen gan- zen IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

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- 5 - Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

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- 6 - 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung

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- 7 - des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)

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- 8 - des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2021 (act. II 110) eingetreten und hat über den Rentenanspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Ver- fügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100; bestätigt durch VGE IV 200 2020 158 [act. II 105]), in welcher ab 1. Oktober 2019 ein Rentenanspruch ver- neint worden war (Invaliditätsgrad von 0 %), und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 211) eine (potenziell) anspruchs- begründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 19. Juli 2019 (act. II 78.1) samt Stellungnah- me vom 19. November 2019 (act. II 98.1). 3.2.1 Das Gutachten nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Resektions-Arthroplastik des rechten Daumensattelgelenkes am 6. Mai 2019 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9), eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9), eine geringe Kraft- minderung der linken Hand nach der Resektions-Arthroplastik des Dau- mensattelgelenkes am 27. August 2018, einen Senk-Spreizfuss beidseits, eine Adipositas, derzeit erst- bis zweitgradig, einen Diabetes mellitus 2,

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- 9 - derzeit remittiert, und einen Zustand nach Varizenoperation beidseits, im November 2013 diagnostiziert (act. II 78.1/9 Ziff. 4.2). Die Gutachter gingen unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie der Unterlagen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei erhebli- chen biographischen Belastungen bereits seit ihrer Jugend an einer rezidi- vierenden depressiven Störung leide. Eine ambulante psychiatrische Be- handlung erfolge seit 2012. Eine erste stationäre psychiatrische Behand- lung vom 19. Januar bis 1. Februar 2016 habe einen sehr guten Therapie- erfolg gezeigt. Ab August 2017 habe sich die Depression deutlich ver- schlechtert; neben einer erneuten stationären psychiatrischen Behandlung (8. bis 29. September 2017) seien insbesondere zwei längere tagesklini- sche Therapien (5. Februar bis 5. Oktober 2018 sowie 15. Januar bis

3. Mai 2019) erfolgt. Seit Anfang Mai 2019 sei die rezidivierende depressi- ve Störung erneut als remittiert anzusehen. Von orthopädisch-traumatologischer Seite seien die angegebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar und es liessen sich hieraus keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die geringe Verminderung der groben Kraft beider Hände sei nach dem operativen Eingriff im Sinne einer Resektions-Arthroplastik im Bereich der Daumensattelgelenke als regel- rechtes postoperatives Ergebnis einzuschätzen; Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit ergäben sich aufgrund dieser Tatsache lediglich für Tätigkei- ten, die ein kraftvolles Zugreifen mit beiden Händen erforderten (act. II 78.1/5 ff. Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht habe wie folgt eine Arbeitsfähigkeit – sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – bestanden: 0 % vom 14. August bis 29. September 2017, 50 % vom 30. September 2017 bis 4. Februar 2018, 0 % vom 5. Februar bis 5. Oktober 2018, 100 % vom 6. Oktober bis 15. November 2018, 50 % vom 16. November 2018 bis 14. Januar 2019 sowie 50 % vom 15. Januar bis 3. Mai 2019 und 100 % seit 4. Mai 2019. Aufgrund der Resektions-Arthroplastik des linken Daumensattelgelenkes am 27. August 2018 und des rechten Daumensattelgelenkes am

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- 10 -

6. Mai 2019 sei zusätzlich aus orthopädischer Sicht eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von jeweils acht Wochen postoperativ nach- vollziehbar, dies sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Dementsprechend sei die volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Mai 2019 rein orthopädisch bedingt (act. II 78.1/11 Ziff. 4.7). 3.2.2 Mit Stellungnahme vom 19. November 2019 präzisierten die ME- DAS C.________-Gutachter, im psychiatrischen Gutachten sei zunächst ausführlich dargelegt worden, dass deutliche Hinweise für einen im We- sentlichen psychogenen Hintergrund der Schmerzproblematik vorlägen. In der Folge sei dann auf die diagnostischen Kriterien der zu diskutierenden Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingegangen und dargelegt worden, dass diese Diagnose nicht vor- liege. Nach der nachträglich zur gutachterlichen Untersuchung stattgefun- den Arthroskopie des rechten Handgelenks mit Resektion eines dorsalen Handgelenksganglions am 8. Oktober 2019 (vgl. act. II 95) sei eine weitere vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen postope- rativ nachvollziehbar (act. II 98.1). 3.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Fol- gende entnehmen: 3.3.1 Mit Berichten vom 12. November 2021 (act. II 110), 21. Dezember 2021 (act. II 115) und 27. Juni 2022 (act. II 151) beschrieb der nunmehr behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.________, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit tagesstationären Aufenthalten im Spital F.________ (13. Januar bis

3. November 2021 während 90 Präsenztagen [vgl. act. II 136/2 ff.; vgl. auch act. II 122]), einer psychosomatisch-rehabilitativen Hospitalisation in der Rehaklinik G.________ (31. Mai bis 27. Juni 2021 [vgl. act. II 121]) und intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen. Es bestehe ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit teilweise auftretenden sozi- alphobischen Episoden, sozialem Rückzug, Antriebsminderung, suizidalen Krisen und intermittierenden Panikattacken. Diese Symptomatik habe ihre Wurzeln in der ausgeprägten kindlichen Traumatisierung (act. II 110). Dia-

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- 11 - gnostisch sei von einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8) bzw. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) oder differenzialdiagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ängstlich-vermeidende Persönlichkeit; ICD-10 F62.0) auszugehen, ferner von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), sozialen Phobien (ICD-10 F40.1) und intermittierend einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; act. II 115/9 Ziff. 2.5, 151/2 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 5. Februar bis 27. Oktober 2018 100 %, vom 28. Oktober bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

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- 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 November 2018 0 % sowie vom 16. November 2018 bis 14. Januar 2019 50 % betragen; seit 15. Januar 2019 sei wieder eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % gegeben (act. II 115/2 Ziff. 1.3, 151/5 Ziff. 11). 3.3.2 Am 8. April 2022 erfolgte im Spital H.________ die operative Teno- tomie der langen Bizepssehne sowie eine AC-Gelenks-Resektion an der linken Schulter (vgl. kombinierter Operations-/Austrittsbericht vom 8. April 2022 [act. II 147/3 ff.]) mit sehr gutem Resultat (vgl. Berichte vom 1. Juni und 7. Juli 2022 [act. II 147/1 f., 158/2 f.]). 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin anhand der Akten eine Ände- rung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) als möglich erachtet und diesbezüglich ein (Verlaufs-)Gutach- ten in Auftrag gegeben hatte (vgl. act II 160/8), diagnostizierten die Gutach- ter der MEDAS D.________ im Januar 2023 mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Agoraphobie/Soziophobie (ICD- 10 F40.0/1); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronischen Beschwerden an den Vorderarmen und Händen, die chronischen Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, eine Adipositas, ein substituierter Vitamin D-Mangel sowie dokumentierte depressive Syndrome in Zusammenhang der beiden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychiatrischen Dia- gnosen, wobei aktuell allerdings ein depressives Syndrom nicht zu ver-

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- 12 - zeichnen sei (ICD-10 F43.2, aktuell remittiert; act. II 178.1/9 f. Ziff. 4.3 lit. b und c). Der Experte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam gestützt auf die Akten und die am 26. Oktober 2022 durchgeführte Untersuchung zum Schluss, dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologi- schen Befunde auf Ebene des Bewegungsapparates kaum begründen lies- sen; die gesamte anamnestische Präsentation sowie die klinischen Inkon- sistenzen liessen doch an eine deutlich nicht-organische Beschwerdekom- ponente denken (act. II 178.5/8 Ziff. 6.2.1). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der rheumatologisch behandelnden Ärzte (vgl. Berichte des Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheuma- tologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Mai 2019 [act. II 137/13 f.] und der Dr. med. K.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 20. Juli 2021 [act. II 128/2 ff.]) finde sich keine (entzündlich-)rheumatische Grunderkran- kung (act. II 178.5/8 Ziff. 6.2.3). Nach den am 27. August 2018 sowie am

6. Mai 2019 an den Händen durchgeführten Eingriffen (vgl. bereits E. 3.2.1 hiervor) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber vier Monate postoperativ wiederum eine zeitlich und leis- tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch nach dem am 8. Oktober 2019 erneut an der rechten Hand erfolgten Ein- griff (vgl. bereits E. 3.2.2 hiervor) habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber sechs Wochen postoperativ eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Nach dem am 8. April 2022 vorgenommenen Schultereingriff links (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätes- tens aber drei Monate postoperativ eine zeitlich und leistungsmässig un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (act. II 178.5/11 f. Ziff. 8.1.4). Soweit die behandelnden Ärzte auf orthopädischem Fachgebiet von zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (vgl. insbes. den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juli 2022 [act. II 156]), könne dem in Bezug auf körperlich höher belastende Tätigkeiten, nicht aber in Bezug auf körperlich leichte Verrichtungen gefolgt

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- 13 - werden (act. II 178.5/9 f. Ziff. 6.2.3). Für körperlich leichte Verrichtungen einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne auf Ebene des Be- wegungsapparates von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei das häufig wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sei (act. II 178.5/11 f. Ziff. 7.2 und 8). Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat im psychiatrischen Teilgutachten klar die Position, dass die Beschwerde- führerin weder eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 (kein andauernder sexueller Missbrauch und keine klare Symptoma- tik innert zwei Jahren) noch eine Persönlichkeitsveränderung mit andau- ernder Depressivität, Lebensüberdruss, sozialem Rückzug und der Unmög- lichkeit, ein normales Leben zu führen, erlitten habe. Derartige Verände- rungen seien nicht beschrieben worden und seien auch aufgrund der aktu- ell durchgeführten Untersuchung nicht zu erheben; die Beschwerdeführerin sei vielmehr freudfähig und aktiv gewesen, sie nehme auch gerne einzelne soziale Kontakte wahr und weise keine in diese Richtung zeigende Persön- lichkeitsveränderung nach einer Traumatisierung auf. Insofern könne nur eine komplexe Traumafolgestörung infrage kommen, deren Krankheitswert dann allerdings noch zu diskutieren wäre. Sicher habe die Beschwerdefüh- rerin ihre Traumatisierungen in der Kindheit erlitten, doch habe sie danach eine normale Entwicklung von Persönlichkeit, Beruflichem und Familiärem durchgemacht. Diese normale Entwicklung habe sich allerdings nach eini- gen Jahren der Berufstätigkeit in der Schweiz verändert, als sie bei einem Körpergewicht von 140 kg körperliche Beschwerden und Limitationen ver- spürt und andererseits auch Stressfaktoren am Arbeitsplatz erlebt habe. Hierauf sei sie dann behandelt worden und im Verlauf der mehreren statio- nären und tagesklinischen Behandlungen sowie der aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei der Zusammenhang zu den Traumatisie- rungen deutlich geworden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, da die Beschwerdeführerin kei- ne derartig abgrenzbaren Episoden einer affektiven Erkrankung angegeben habe, die klar medikamentös-pharmakologisch und psychiatrisch behandelt worden seien und mit abgrenzbaren symptomfreien Intervallen voneinander unterschieden werden könnten. Vielmehr habe sie angegeben, sich seit

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- 14 - 2013 und 2016 nicht mehr gut gefühlt zu haben, als sie unter dem Überge- wicht gelitten habe und gleichzeitig auch am Arbeitsplatz nicht mehr glück- lich gewesen sei. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin eine krankheitswertige psychische Störung erleide, die als so- matoforme Schmerzstörung zu bezeichnen sei und im Kapitel ICD-10 F45 kodiert werde. Aktuell werde neben der somatoformen Schmerzstörung noch eine Angstsymptomatik im Sinne einer sozialen Phobie (ICD-10 F40) mit intermittierenden Panikattacken (und daher ohne eigenständigen Krankheitswert der Panikattacken) als krankheitswertig angesehen (act. II 178.4/6 ff. Ziff. 6.1 und 6.3 lit. a). In Bezug auf die vom Behandler attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 151/5 Ziff. 11) ergebe sich eine deutliche Diskrepanz hinsichtlich der Aktivitäten im Alltag und der Betrachtungsweise von Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn die Beschwerde- führerin Menschenansammlungen vermeiden möge. Auch der Umstand, sich über Wochen oder Monate in einer teilstationären Behandlung zu be- finden, zu der zunächst noch die Indikationsstellung zu überprüfen wäre, begründe allenfalls formal, keine Arbeitstätigkeit wahrgenommen zu haben, stelle aber keine inhaltlich zwingende Begründung dar (act. II 178.4/8 Ziff. 6.2.3). Sehr wohl habe die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren einen schwankenden Verlauf aufgewiesen. Ein durch die Behandler beschriebenes, anhaltendes depressives Zustandsbild könne in der Form, dass daraus – bei mangelnder Behandelbarkeit – eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit folgen würde, nicht nachvollzogen werden (act. II 178.4/10 Ziff. 8.3.1). In der Produktion oder in anderen körperlich angepassten Tätigkeiten könnte die Beschwerdeführerin wohl sechs Stun- den pro Tag bzw. im Umfang von 70 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Nach einer Verschlechterung ihrer Symptomatik (mit Suizidalität und inten- sivierter Behandlung 2021, was nunmehr zu einer Remission des depressi- ven Syndroms geführt habe) wäre der Beschwerdeführerin in den vergan- genen Monaten eine derartige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen (act. II 178.4/9 f. Ziff. 8.2 f.). Interdisziplinarisch begründeten die Gutachter die aktuell um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen geeigne- ten Erwerbstätigkeiten allein mit den psychischen Einschränkungen (act. II 178.1/10 f. Ziff. 4.5, 4.6.3 und 4.7.4). Nach vorangehend wechsel-

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- 15 - haftem Verlauf mit befristeten Arbeitsunfähigkeiten und 2020 nicht wesent- lich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab Januar 2021 eine aufgeho- bene Arbeitsfähigkeit (zuerst und längerfristig psychiatrisch begründet, zu- letzt orthopädisch) angenommen werden; seit Juli 2022 gelte die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. II 178.1/11 Ziff. 4.6.4). 3.3.4 In Beantwortung eines Fragenkatalogs des (vormaligen) Rechtsver- treters der Beschwerdeführerin (act. II 192/5 f.) nahm der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ zum psychiatrischen Teilgutachten (act. II 178.4) am 6. Juli 2023 Stellung. Er wiederholte die von ihm gestell- ten Diagnosen (act. II 192/7 Ziff. 1) und beanstandete in diesem Zusam- menhang, dass im Gutachten nicht sämtliche Beschwerden und Krankhei- ten berücksichtigt worden seien: So leide die Beschwerdeführerin aktuell unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche den Ausdruck in Form einer chronischen mittelgradigen bis schweren depressi- ven Symptomatik mit ausgeprägter depressiver Stimmung und Weinanfäl- len finde. Die Symptomatik stehe im klaren Zusammenhang mit der früh- kindlichen (Bindungsstörung infolge Brutkastens) und späteren (wiederhol- ter sexueller Missbrauch) Traumatisierung und finde wiederum den Aus- druck in der fortgehend massiv erhöhten psychischen Vulnerabi- lität/Fragilität. Die jetzige depressive Phase daure durchgehend (mit mini- malen Schwankungen) schon seit mindestens zwei Jahren an (act. II 192/7 ff. Ziff. 2 ff.). Bei der Auseinandersetzung mit dem MEDAS D.________-Gutachten entstehe der Gesamteindruck, dass sich der Gut- achter zu einseitig mit der Anamnese (anhand eines kurzen, ca. 50- minütigen Gesprächs) und der Aktenlage auseinandergesetzt und dabei den Fokus tendenziell auf die im Alltag funktionieren Aspekte gelegt habe. Damit einher gehe der Eindruck mangelnder Plausibilität und Inkonsistenz; es seien auch gravierende fachliche Fehler zu verzeichnen (Nichterwäh- nung der anerkannten, lege artis durchgeführten psychopharmakologi- schen Therapien; Vermeidungsverhalten bei Belastungen [z.B. Busfahrten, Menschenansammlungen, Arbeitsplatz, intime Situationen]; Kriterien der Reizbarkeit, Hypervigilanz und erhöhten Schreckhaftigkeit; unterlassene Prüfung einer Persönlichkeitsveränderung; differenzierte [auch fremdana- mnestische] Anamneseerhebung). In der neuen ICD-11 sei die komplexe posttraumatische Belastungsstörung eingeführt worden, da in der ICD-10

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- 16 - ignoriert werde, dass es repetitive Gewalterfahrungen mitsamt besonderen posttraumatischen Folgen gebe. Im Gutachten fehle es an der Auseinan- dersetzung damit. Im gutachterlich geschilderten Tagesablauf werde nicht auf einen typischen Tag der Beschwerdeführerin abgestellt und auch die benötigten Hilfen im Haushalt würden nicht erwähnt. Die Beschwerdeführe- rin könne durchaus freudfähig sein, was aber nur seltene Lichtblicke in ih- rem ansonsten durch Sorgen, Ängstlichkeit, Deprimiertheit, Insuffizienzer- leben, Mangel an Vitalität und Lebensfreude geprägten Leben darstelle; letzteres werde vom Gutachter ausgeblendet. Die mangelnde Würdigung der umfangreichen depressiven Symptomatik beruhe auf unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin in einer einzigen Untersuchungssituation; eine Auseinandersetzung mit den Angaben der behandelnden Fachleute finde nicht oder nur rudimentär statt. Entgegen der Behauptung des Gut- achters sei es (nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung im Jahr

2021) nicht zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen; vielmehr habe sich die Verschlechterung auch im Jahr 2022 fortgesetzt (act. II 192/9 ff. Ziff. 4). 3.3.5 Zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters nahm der psychiatrische Gutachter am 24. August 2023 dahingehend Stellung, dass eine unterschiedliche Meinung zur diagnostischen Einschätzung in der Na- tur der Sache und in der Schwierigkeit des Fachgebietes der Psychiatrie begründet liege. In der Ausführung des behandelnden Psychiaters werde einzig der Versuch unternommen, die qualifizierte Betrachtung des begut- achtenden Facharztes für Psychiatrie zu diskreditieren. So entstehe beim Gutachter das Gefühl, darüber beschämt zu sein, wie sich Dr. med. E.________ im Auftrag des Rechtsanwalts bemühe, eine Argumentation aufzubauen, um das Gutachten als nicht plausibel und nicht nachvollzieh- bar zu entwerten. Insgesamt ergäben sich daraus keine neuen Sachver- haltselemente (act. II 194/2 f.). 3.3.6 Aus RAD-ärztlicher Sicht hielt Dr. med. N.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. November 2023 fest, dass weiterhin auf das MEDAS D.________-Gutachten (act. II 178.1) einschliesslich des psychiatrischen (Teil-)Gutachtens (act. II 178.4) abgestellt werden könne. Schon im MEDAS C.________-

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- 17 - Gutachten seien – in Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs – die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verworfen (act. II 78.1/7 oben) und eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 78.1/11 Ziff. 4.7 f.) angenommen worden. In den Austrittsberichten des Spitals F.________ vom 16. Juni 2021 (act. II 122/2) und der Rehaklinik G.________ vom 7. Juli 2021 (act. II 121/2) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auszumachen. Das psychiatrische MEDAS D.________-(Teil-)Gut- achten (act. II 178.4) sei in Kenntnis der früheren Akten, einschliesslich jener von Dr. med. E.________, erstellt worden. Dabei seien die subjekti- ven Beschwerden gewürdigt und ein psychiatrischer Befund erhoben wor- den. In Kenntnis des sexuellen Missbrauchs sei die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht gestellt worden. Dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 6. Juli 2023 (act. II 192/7 ff.) seien im Vergleich zu dessen früheren Berichten keine neuen, versiche- rungsmedizinisch relevanten Tatsachen zu entnehmen; letztlich handle es sich (wie bereits zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (act. II 198/2 ff.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

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- 18 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1) einschliesslich der Teilgutachten (act. II 178.3-5) und

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- 19 - damit insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten (act. II 178.4) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Ex- perten haben sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und die Ausführungen sowie die Feststellungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Die Experten haben die medizinischen Befunde und die Diagnosen nach- vollziehbar dargelegt. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuch- tend begründet und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten und in einer angepassten Tätigkeit überzeugt. Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprächen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdeführe- rin namentlich gegen das psychiatrische Teilgutachten (act. II 178.4) vor- bringt (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3), überzeugt nicht, wie nachfolgend darge- legt wird. 3.5.1 Dr. med. M.________ diagnostizierte eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Agoraphobie/Soziophobie (ICD-10 F40.0/1; act. II 178.4/8 Ziff. 6.3 lit. b) und attestierte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 178.4/9 f. Ziff. 8.1.3 und 8.2.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. E.________, und geht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (in ICD-11 als 6B41 kodiert) mit einer chronischen (zumindest) mittelgradigen depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.11; act. II 192/7) aus. Dr. med. M.________ hat sich auch zu diesen Diagnosen geäussert und sie aus- drücklich abgelehnt (act. II 178.4/7 f. Ziff. 6.1 und 6.2.3): Gegen das Vorlie- gen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht, dass trotz des se- xuellen, nicht aber andauernden Missbrauchs kein bestimmtes Ereignis mit verheerender Wirkung auszumachen ist und nicht innerhalb eines Zeit- raums von maximal zwei Jahren eine klare Symptomatik aufgetreten ist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik des behandelnden Psychiaters, der Gutachter orientiere sich an einer veralteten Kodierung (vgl. act. II 192/12), verfängt nicht. Die Klassifizierungssysteme, welche die Ärztin bzw. der Arzt zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesund- heitlicher (physischer oder psychischer) Leiden noch gegebenen Arbeits-

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- 20 - fähigkeit verwendet, müssen wissenschaftlich anerkannt sein, damit die auf sie gestützte ärztliche Schätzung dem Rechtsanwender als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann. Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben dabei vor, welche Klassifizierungssysteme im konkreten Fall an- zuwenden sind (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2). Zwar wurde die ICD-11 bereits per 1. Januar 2022 international in Kraft gesetzt, es besteht jedoch eine flexible Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren und die Umstellung ist in der Schweiz bisher noch nicht erfolgt (vgl. <www.admin.bfs.ch> unter: Statistiken/Gesundheit/Übersicht/Nomenklatu- ren/Medizinische Kodierung und Klassifikationen/ICD-11). Wenngleich die ICD-11 im klinischen Alltag bereits verwendet wird, bleibt die aktuelle ICD- 10 allemal ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifizierungssystem, womit dessen Verwendung durch den Sachverständigen Dr. med. M.________ von vornherein nicht geeignet ist, den Beweiswert seiner diagnostischen Beurteilung zu schmälern. Gegen das Vorliegen einer rezidivierenden de- pressiven Störung sprechen der vom Experten erhobene Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten (Spazieren ..., Musik hören, Kaffee trinken ..., ..., ver- einzelte soziale Kontakte [vgl. act. II 178.4/4 f.]), der psychiatrische Befund (wenngleich zwar ängstliche Symptomatik in der Hauptsache doch un- auffälliges formales und inhaltliches Denken sowie gut herstellbarer affekti- ver Rapport [vgl. act. II 178.4/6]) sowie der Umstand, dass die Beschwer- deführerin keine abgrenzbaren Episoden einer affektiven Erkrankung an- gab, die klar medikamentös-pharmakologisch und psychiatrisch behandelt worden waren und mit abgrenzbaren symptomfreien Intervallen voneinan- der unterschieden werden können (vgl. act. II 178.4/7). Damit erweist sich das Teilgutachten von Dr. med. M.________ als widerspruchsfrei und es überzeugt hinsichtlich Befundaufnahme und Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Behandler vermag keine neuen, bisher unberück- sichtigt gebliebenen Aspekte vorzubringen, die das Administrativgutachten in Frage zu stellen vermöchten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.5.2 Auffallend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass eigenen Aus- führungen des Dr. med. E.________ zufolge die komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung erstmals im Mai 2018 ("ED: 05/2018") und die chronische mittelgradige depressive Symptomatik erstmals im Jahr 2012 ("ED: 2012") diagnostiziert worden sind (act. II 115/9 Ziff. 2.5). Diese Dia-

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- 21 - gnosen (wenngleich teilweise leicht modifiziert: komplexe Traumafolge- störung [sonstige Reaktionen auf schwere Belastung; ICD-10 F43.8]) fin- den sich denn auch schon in Berichten des Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2018 (act. II 42/5 Ziff. 2.5) und des Dr. med. E.________ vom 19. Oktober 2018 (act. II 53/2 Ziff. 3) und waren damit bereits den MEDAS C.________-Gutachtern hinlänglich bekannt (act. II 78.2/6 f.). Trotzdem wurden diese Diagnosen von den Gut- achtern schon damals nicht übernommen; diese diagnostizierten vielmehr

– und zwar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie unter Berücksichtigung der traumatischen Symptomatik (sexueller Missbrauch in der Kindheit) lediglich eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) und eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher be- zeichnet (ICD-10 F43.9), dies mit der Begründung, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht annähernd vor- liege (act. II 78.1/6 f.). Übereinstimmend und unabhängig voneinander wird damit in beiden Gutachten das Vorliegen einer – invalidisierenden – post- traumatischen Belastungsstörung und einer chronischen mittelgradigen depressiven Symptomatik schlüssig und in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Einschätzungen der Behandler verneint. Im Übrigen weist der RAD zutreffend darauf hin, dass auch in den Austrittsberichten des Spitals F.________ vom 16. Juni 2021 (act. II 122/2) und der Rehaklinik G.________ vom 7. Juli 2021 (act. II 121/2) die Diagnose einer posttrauma- tischen Belastungsstörung nicht auszumachen ist (act. II 198/2 f.). 3.5.3 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, hat sich mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (act. II 192/7 ff.) ausführlich zum psychia- trischen Teilgutachten (act. II 178.4) geäussert. Die darin vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vermag nicht zu überzeugen. Der behandelnde Psychiater stellt andere und zusätzliche Diagnosen, was je- doch nicht entscheidend ist. So ist bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall –

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- 22 - lege artis vorgegangen ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Rechtspre- chung, wonach den Ausführungen eines behandelnden Arztes von Vorn- herein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen kann, wenn dieser sich in einem Umfang mit den Interessen seiner Patientin identifiziert, welche über das normale Mass hinausgeht, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin hatte die Stel- lungnahme des behandelnden Psychiaters bereits "vorgespurt", indem er diesem einen ausführlichen Fragenkatalog (act. II 192/5 f.) unterbreitet hat- te. Indem der behandelnde Arzt diese Fragen ausgesprochen detailliert, weitschweifig, bisweilen redundant und insgesamt mit appellatorischem Unterton beantwortet hat (act. II 192/7 ff.), hat er eine Art Rollenwechsel zum Parteivertreter vollzogen. Dies schmälert den Beweiswert seiner Aus- führungen erheblich. Soweit er in diesem Zusammenhang auch noch die Explorationsdauer von ca. 50 Minuten als (zu) kurz rügt (act. II 192/9), ist ihm entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung – nach Kenntnis der IV-Akten – ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, un- terliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Dafür, dass vorliegend die Explorationsdauer nicht angemessen gewesen wäre, gibt es – abgese- hen von der dahingehenden Bemängelung des behandelnden Psychia- ters – keine konkreten Anhaltspunkte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1; vgl. dazu E. 3.5 hiervor) hinreichend abgeklärt. Weitere Be- weiserhebungen, namentlich die beantragten Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils

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- 23 - des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Einer gerichtlichen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1 zweiter Abschnitt hiervor) bedarf es ebenfalls nicht, kann diese doch höchstens zu einer geringeren, jedoch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). Somit ist gestützt auf das MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1) im Jahr 2020 von einer nicht wesentlich eingeschränk- ten, dann aber von Januar 2021 bis Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 178.1/11 Ziff. 4.6.4 und 4.7.5). In der letztgenannten Zeitspanne wurde die Beschwerdeführerin somatisch (nebst Infiltrationen Schulter links am 10. Dezember 2020, 15. April und 1. De- zember 2021 [act. II 131] Tenotomie der langen Bizepssehne sowie AC- Gelenks-Resektion Schulter links am 8. April 2022 [act. II 147; vgl. E. 3.3.2 hiervor]) als auch psychiatrisch (vom 13. Januar bis 3. November 2021 teilstationär während 90 Präsenztagen im Spital F.________ [act. II 136/2] und vom 31. Mai bis 27. Juni 2021 stationär in der Rehaklinik G.________ [act. II 121/2]) behandelt. Diese zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands stellt einen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Seit Juli 2022 wird eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in angestammter (act. II 178.1/10 f. Ziff. 4.6.3 f.) als auch in adap- tierter Tätigkeit attestiert (act. II 178.1/11 Ziff. 4.7.4 f.). Seit 1. Januar 2021 bestand eine gutachterlich ausgewiesene, volle Ar- beitsunfähigkeit. Das Wartejahr (vgl. E. 2.2 erster Abschnitt hiervor) war somit per 1. Januar 2022 abgelaufen. Die Neuanmeldung erfolgte erst im November 2021 (act. II 110). Somit sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 dritter Abschnitt hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu Recht ab

1. Mai 2022 eine ganze Rente (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) zu. Ab

1. Juli 2022 bestand noch eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Diese Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 70 % stellt ei- nen Revisionsgrund dar und hat einen (weiteren) Einkommensvergleich zur

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- 24 - Folge. Auf dieser Basis ist nachfolgend der Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3 hiervor) vorzunehmen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensbergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

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- 25 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten

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- 26 - körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen (act. II 211/5). Dies ist ange- sichts der der bisherigen Erwerbsbiografie sowie der nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Sind Validen- und Invalidenein- kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Ein Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht vorzunehmen und es rechtfertigt sich auch kein weiterer Abzug. So wurden nämlich die gesund- heitlichen Einschränkungen allesamt im Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit genügend berücksichtigt und dürfen nicht ein weiteres Mal angerechnet werden, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Die nichtmedizinischen Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) schliesslich würden beide statistischen Vergleichseinkommen beschlagen (vgl. Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Dementsprechend resultiert bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 30 %. Betreffend die Zeit ab dem

1. Januar 2024 resultiert bei zusätzlicher Berücksichtigung des 10%igen Pauschalabzuges (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % ./. 70 % x 0.9). 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die IV-Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.6.1 hiervor) zu Recht per

30. September 2022 befristet. Die angefochtene Verfügung vom 23. Febru- ar 2024 (act. II 211) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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- 27 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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- 28 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 211). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. Mai bis 30. September 2022 zugesprochenen gan- zen IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 5 - Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 6 - 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 7 - des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 8 - des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2021 (act. II 110) eingetreten und hat über den Rentenanspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Ver- fügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100; bestätigt durch VGE IV 200 2020 158 [act. II 105]), in welcher ab 1. Oktober 2019 ein Rentenanspruch ver- neint worden war (Invaliditätsgrad von 0 %), und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 211) eine (potenziell) anspruchs- begründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 19. Juli 2019 (act. II 78.1) samt Stellungnah- me vom 19. November 2019 (act. II 98.1). 3.2.1 Das Gutachten nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Resektions-Arthroplastik des rechten Daumensattelgelenkes am 6. Mai 2019 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9), eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9), eine geringe Kraft- minderung der linken Hand nach der Resektions-Arthroplastik des Dau- mensattelgelenkes am 27. August 2018, einen Senk-Spreizfuss beidseits, eine Adipositas, derzeit erst- bis zweitgradig, einen Diabetes mellitus 2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 9 - derzeit remittiert, und einen Zustand nach Varizenoperation beidseits, im November 2013 diagnostiziert (act. II 78.1/9 Ziff. 4.2). Die Gutachter gingen unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie der Unterlagen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei erhebli- chen biographischen Belastungen bereits seit ihrer Jugend an einer rezidi- vierenden depressiven Störung leide. Eine ambulante psychiatrische Be- handlung erfolge seit 2012. Eine erste stationäre psychiatrische Behand- lung vom 19. Januar bis 1. Februar 2016 habe einen sehr guten Therapie- erfolg gezeigt. Ab August 2017 habe sich die Depression deutlich ver- schlechtert; neben einer erneuten stationären psychiatrischen Behandlung (8. bis 29. September 2017) seien insbesondere zwei längere tagesklini- sche Therapien (5. Februar bis 5. Oktober 2018 sowie 15. Januar bis
  6. Mai 2019) erfolgt. Seit Anfang Mai 2019 sei die rezidivierende depressi- ve Störung erneut als remittiert anzusehen. Von orthopädisch-traumatologischer Seite seien die angegebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar und es liessen sich hieraus keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die geringe Verminderung der groben Kraft beider Hände sei nach dem operativen Eingriff im Sinne einer Resektions-Arthroplastik im Bereich der Daumensattelgelenke als regel- rechtes postoperatives Ergebnis einzuschätzen; Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit ergäben sich aufgrund dieser Tatsache lediglich für Tätigkei- ten, die ein kraftvolles Zugreifen mit beiden Händen erforderten (act. II 78.1/5 ff. Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht habe wie folgt eine Arbeitsfähigkeit – sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – bestanden: 0 % vom 14. August bis 29. September 2017, 50 % vom 30. September 2017 bis 4. Februar 2018, 0 % vom 5. Februar bis 5. Oktober 2018, 100 % vom 6. Oktober bis 15. November 2018, 50 % vom 16. November 2018 bis 14. Januar 2019 sowie 50 % vom 15. Januar bis 3. Mai 2019 und 100 % seit 4. Mai 2019. Aufgrund der Resektions-Arthroplastik des linken Daumensattelgelenkes am 27. August 2018 und des rechten Daumensattelgelenkes am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 10 -
  7. Mai 2019 sei zusätzlich aus orthopädischer Sicht eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von jeweils acht Wochen postoperativ nach- vollziehbar, dies sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Dementsprechend sei die volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Mai 2019 rein orthopädisch bedingt (act. II 78.1/11 Ziff. 4.7). 3.2.2 Mit Stellungnahme vom 19. November 2019 präzisierten die ME- DAS C.________-Gutachter, im psychiatrischen Gutachten sei zunächst ausführlich dargelegt worden, dass deutliche Hinweise für einen im We- sentlichen psychogenen Hintergrund der Schmerzproblematik vorlägen. In der Folge sei dann auf die diagnostischen Kriterien der zu diskutierenden Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingegangen und dargelegt worden, dass diese Diagnose nicht vor- liege. Nach der nachträglich zur gutachterlichen Untersuchung stattgefun- den Arthroskopie des rechten Handgelenks mit Resektion eines dorsalen Handgelenksganglions am 8. Oktober 2019 (vgl. act. II 95) sei eine weitere vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen postope- rativ nachvollziehbar (act. II 98.1). 3.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Fol- gende entnehmen: 3.3.1 Mit Berichten vom 12. November 2021 (act. II 110), 21. Dezember 2021 (act. II 115) und 27. Juni 2022 (act. II 151) beschrieb der nunmehr behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.________, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit tagesstationären Aufenthalten im Spital F.________ (13. Januar bis
  8. November 2021 während 90 Präsenztagen [vgl. act. II 136/2 ff.; vgl. auch act. II 122]), einer psychosomatisch-rehabilitativen Hospitalisation in der Rehaklinik G.________ (31. Mai bis 27. Juni 2021 [vgl. act. II 121]) und intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen. Es bestehe ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit teilweise auftretenden sozi- alphobischen Episoden, sozialem Rückzug, Antriebsminderung, suizidalen Krisen und intermittierenden Panikattacken. Diese Symptomatik habe ihre Wurzeln in der ausgeprägten kindlichen Traumatisierung (act. II 110). Dia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 11 - gnostisch sei von einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8) bzw. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) oder differenzialdiagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ängstlich-vermeidende Persönlichkeit; ICD-10 F62.0) auszugehen, ferner von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), sozialen Phobien (ICD-10 F40.1) und intermittierend einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; act. II 115/9 Ziff. 2.5, 151/2 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 5. Februar bis 27. Oktober 2018 100 %, vom 28. Oktober bis
  9. November 2018 0 % sowie vom 16. November 2018 bis 14. Januar 2019 50 % betragen; seit 15. Januar 2019 sei wieder eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % gegeben (act. II 115/2 Ziff. 1.3, 151/5 Ziff. 11). 3.3.2 Am 8. April 2022 erfolgte im Spital H.________ die operative Teno- tomie der langen Bizepssehne sowie eine AC-Gelenks-Resektion an der linken Schulter (vgl. kombinierter Operations-/Austrittsbericht vom 8. April 2022 [act. II 147/3 ff.]) mit sehr gutem Resultat (vgl. Berichte vom 1. Juni und 7. Juli 2022 [act. II 147/1 f., 158/2 f.]). 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin anhand der Akten eine Ände- rung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) als möglich erachtet und diesbezüglich ein (Verlaufs-)Gutach- ten in Auftrag gegeben hatte (vgl. act II 160/8), diagnostizierten die Gutach- ter der MEDAS D.________ im Januar 2023 mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Agoraphobie/Soziophobie (ICD- 10 F40.0/1); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronischen Beschwerden an den Vorderarmen und Händen, die chronischen Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, eine Adipositas, ein substituierter Vitamin D-Mangel sowie dokumentierte depressive Syndrome in Zusammenhang der beiden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychiatrischen Dia- gnosen, wobei aktuell allerdings ein depressives Syndrom nicht zu ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 12 - zeichnen sei (ICD-10 F43.2, aktuell remittiert; act. II 178.1/9 f. Ziff. 4.3 lit. b und c). Der Experte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam gestützt auf die Akten und die am 26. Oktober 2022 durchgeführte Untersuchung zum Schluss, dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologi- schen Befunde auf Ebene des Bewegungsapparates kaum begründen lies- sen; die gesamte anamnestische Präsentation sowie die klinischen Inkon- sistenzen liessen doch an eine deutlich nicht-organische Beschwerdekom- ponente denken (act. II 178.5/8 Ziff. 6.2.1). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der rheumatologisch behandelnden Ärzte (vgl. Berichte des Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheuma- tologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Mai 2019 [act. II 137/13 f.] und der Dr. med. K.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 20. Juli 2021 [act. II 128/2 ff.]) finde sich keine (entzündlich-)rheumatische Grunderkran- kung (act. II 178.5/8 Ziff. 6.2.3). Nach den am 27. August 2018 sowie am
  10. Mai 2019 an den Händen durchgeführten Eingriffen (vgl. bereits E. 3.2.1 hiervor) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber vier Monate postoperativ wiederum eine zeitlich und leis- tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch nach dem am 8. Oktober 2019 erneut an der rechten Hand erfolgten Ein- griff (vgl. bereits E. 3.2.2 hiervor) habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber sechs Wochen postoperativ eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Nach dem am 8. April 2022 vorgenommenen Schultereingriff links (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätes- tens aber drei Monate postoperativ eine zeitlich und leistungsmässig un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (act. II 178.5/11 f. Ziff. 8.1.4). Soweit die behandelnden Ärzte auf orthopädischem Fachgebiet von zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (vgl. insbes. den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juli 2022 [act. II 156]), könne dem in Bezug auf körperlich höher belastende Tätigkeiten, nicht aber in Bezug auf körperlich leichte Verrichtungen gefolgt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 13 - werden (act. II 178.5/9 f. Ziff. 6.2.3). Für körperlich leichte Verrichtungen einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne auf Ebene des Be- wegungsapparates von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei das häufig wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sei (act. II 178.5/11 f. Ziff. 7.2 und 8). Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat im psychiatrischen Teilgutachten klar die Position, dass die Beschwerde- führerin weder eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 (kein andauernder sexueller Missbrauch und keine klare Symptoma- tik innert zwei Jahren) noch eine Persönlichkeitsveränderung mit andau- ernder Depressivität, Lebensüberdruss, sozialem Rückzug und der Unmög- lichkeit, ein normales Leben zu führen, erlitten habe. Derartige Verände- rungen seien nicht beschrieben worden und seien auch aufgrund der aktu- ell durchgeführten Untersuchung nicht zu erheben; die Beschwerdeführerin sei vielmehr freudfähig und aktiv gewesen, sie nehme auch gerne einzelne soziale Kontakte wahr und weise keine in diese Richtung zeigende Persön- lichkeitsveränderung nach einer Traumatisierung auf. Insofern könne nur eine komplexe Traumafolgestörung infrage kommen, deren Krankheitswert dann allerdings noch zu diskutieren wäre. Sicher habe die Beschwerdefüh- rerin ihre Traumatisierungen in der Kindheit erlitten, doch habe sie danach eine normale Entwicklung von Persönlichkeit, Beruflichem und Familiärem durchgemacht. Diese normale Entwicklung habe sich allerdings nach eini- gen Jahren der Berufstätigkeit in der Schweiz verändert, als sie bei einem Körpergewicht von 140 kg körperliche Beschwerden und Limitationen ver- spürt und andererseits auch Stressfaktoren am Arbeitsplatz erlebt habe. Hierauf sei sie dann behandelt worden und im Verlauf der mehreren statio- nären und tagesklinischen Behandlungen sowie der aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei der Zusammenhang zu den Traumatisie- rungen deutlich geworden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, da die Beschwerdeführerin kei- ne derartig abgrenzbaren Episoden einer affektiven Erkrankung angegeben habe, die klar medikamentös-pharmakologisch und psychiatrisch behandelt worden seien und mit abgrenzbaren symptomfreien Intervallen voneinander unterschieden werden könnten. Vielmehr habe sie angegeben, sich seit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 14 - 2013 und 2016 nicht mehr gut gefühlt zu haben, als sie unter dem Überge- wicht gelitten habe und gleichzeitig auch am Arbeitsplatz nicht mehr glück- lich gewesen sei. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin eine krankheitswertige psychische Störung erleide, die als so- matoforme Schmerzstörung zu bezeichnen sei und im Kapitel ICD-10 F45 kodiert werde. Aktuell werde neben der somatoformen Schmerzstörung noch eine Angstsymptomatik im Sinne einer sozialen Phobie (ICD-10 F40) mit intermittierenden Panikattacken (und daher ohne eigenständigen Krankheitswert der Panikattacken) als krankheitswertig angesehen (act. II 178.4/6 ff. Ziff. 6.1 und 6.3 lit. a). In Bezug auf die vom Behandler attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 151/5 Ziff. 11) ergebe sich eine deutliche Diskrepanz hinsichtlich der Aktivitäten im Alltag und der Betrachtungsweise von Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn die Beschwerde- führerin Menschenansammlungen vermeiden möge. Auch der Umstand, sich über Wochen oder Monate in einer teilstationären Behandlung zu be- finden, zu der zunächst noch die Indikationsstellung zu überprüfen wäre, begründe allenfalls formal, keine Arbeitstätigkeit wahrgenommen zu haben, stelle aber keine inhaltlich zwingende Begründung dar (act. II 178.4/8 Ziff. 6.2.3). Sehr wohl habe die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren einen schwankenden Verlauf aufgewiesen. Ein durch die Behandler beschriebenes, anhaltendes depressives Zustandsbild könne in der Form, dass daraus – bei mangelnder Behandelbarkeit – eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit folgen würde, nicht nachvollzogen werden (act. II 178.4/10 Ziff. 8.3.1). In der Produktion oder in anderen körperlich angepassten Tätigkeiten könnte die Beschwerdeführerin wohl sechs Stun- den pro Tag bzw. im Umfang von 70 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Nach einer Verschlechterung ihrer Symptomatik (mit Suizidalität und inten- sivierter Behandlung 2021, was nunmehr zu einer Remission des depressi- ven Syndroms geführt habe) wäre der Beschwerdeführerin in den vergan- genen Monaten eine derartige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen (act. II 178.4/9 f. Ziff. 8.2 f.). Interdisziplinarisch begründeten die Gutachter die aktuell um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen geeigne- ten Erwerbstätigkeiten allein mit den psychischen Einschränkungen (act. II 178.1/10 f. Ziff. 4.5, 4.6.3 und 4.7.4). Nach vorangehend wechsel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 15 - haftem Verlauf mit befristeten Arbeitsunfähigkeiten und 2020 nicht wesent- lich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab Januar 2021 eine aufgeho- bene Arbeitsfähigkeit (zuerst und längerfristig psychiatrisch begründet, zu- letzt orthopädisch) angenommen werden; seit Juli 2022 gelte die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. II 178.1/11 Ziff. 4.6.4). 3.3.4 In Beantwortung eines Fragenkatalogs des (vormaligen) Rechtsver- treters der Beschwerdeführerin (act. II 192/5 f.) nahm der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ zum psychiatrischen Teilgutachten (act. II 178.4) am 6. Juli 2023 Stellung. Er wiederholte die von ihm gestell- ten Diagnosen (act. II 192/7 Ziff. 1) und beanstandete in diesem Zusam- menhang, dass im Gutachten nicht sämtliche Beschwerden und Krankhei- ten berücksichtigt worden seien: So leide die Beschwerdeführerin aktuell unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche den Ausdruck in Form einer chronischen mittelgradigen bis schweren depressi- ven Symptomatik mit ausgeprägter depressiver Stimmung und Weinanfäl- len finde. Die Symptomatik stehe im klaren Zusammenhang mit der früh- kindlichen (Bindungsstörung infolge Brutkastens) und späteren (wiederhol- ter sexueller Missbrauch) Traumatisierung und finde wiederum den Aus- druck in der fortgehend massiv erhöhten psychischen Vulnerabi- lität/Fragilität. Die jetzige depressive Phase daure durchgehend (mit mini- malen Schwankungen) schon seit mindestens zwei Jahren an (act. II 192/7 ff. Ziff. 2 ff.). Bei der Auseinandersetzung mit dem MEDAS D.________-Gutachten entstehe der Gesamteindruck, dass sich der Gut- achter zu einseitig mit der Anamnese (anhand eines kurzen, ca. 50- minütigen Gesprächs) und der Aktenlage auseinandergesetzt und dabei den Fokus tendenziell auf die im Alltag funktionieren Aspekte gelegt habe. Damit einher gehe der Eindruck mangelnder Plausibilität und Inkonsistenz; es seien auch gravierende fachliche Fehler zu verzeichnen (Nichterwäh- nung der anerkannten, lege artis durchgeführten psychopharmakologi- schen Therapien; Vermeidungsverhalten bei Belastungen [z.B. Busfahrten, Menschenansammlungen, Arbeitsplatz, intime Situationen]; Kriterien der Reizbarkeit, Hypervigilanz und erhöhten Schreckhaftigkeit; unterlassene Prüfung einer Persönlichkeitsveränderung; differenzierte [auch fremdana- mnestische] Anamneseerhebung). In der neuen ICD-11 sei die komplexe posttraumatische Belastungsstörung eingeführt worden, da in der ICD-10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 16 - ignoriert werde, dass es repetitive Gewalterfahrungen mitsamt besonderen posttraumatischen Folgen gebe. Im Gutachten fehle es an der Auseinan- dersetzung damit. Im gutachterlich geschilderten Tagesablauf werde nicht auf einen typischen Tag der Beschwerdeführerin abgestellt und auch die benötigten Hilfen im Haushalt würden nicht erwähnt. Die Beschwerdeführe- rin könne durchaus freudfähig sein, was aber nur seltene Lichtblicke in ih- rem ansonsten durch Sorgen, Ängstlichkeit, Deprimiertheit, Insuffizienzer- leben, Mangel an Vitalität und Lebensfreude geprägten Leben darstelle; letzteres werde vom Gutachter ausgeblendet. Die mangelnde Würdigung der umfangreichen depressiven Symptomatik beruhe auf unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin in einer einzigen Untersuchungssituation; eine Auseinandersetzung mit den Angaben der behandelnden Fachleute finde nicht oder nur rudimentär statt. Entgegen der Behauptung des Gut- achters sei es (nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung im Jahr 2021) nicht zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen; vielmehr habe sich die Verschlechterung auch im Jahr 2022 fortgesetzt (act. II 192/9 ff. Ziff. 4). 3.3.5 Zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters nahm der psychiatrische Gutachter am 24. August 2023 dahingehend Stellung, dass eine unterschiedliche Meinung zur diagnostischen Einschätzung in der Na- tur der Sache und in der Schwierigkeit des Fachgebietes der Psychiatrie begründet liege. In der Ausführung des behandelnden Psychiaters werde einzig der Versuch unternommen, die qualifizierte Betrachtung des begut- achtenden Facharztes für Psychiatrie zu diskreditieren. So entstehe beim Gutachter das Gefühl, darüber beschämt zu sein, wie sich Dr. med. E.________ im Auftrag des Rechtsanwalts bemühe, eine Argumentation aufzubauen, um das Gutachten als nicht plausibel und nicht nachvollzieh- bar zu entwerten. Insgesamt ergäben sich daraus keine neuen Sachver- haltselemente (act. II 194/2 f.). 3.3.6 Aus RAD-ärztlicher Sicht hielt Dr. med. N.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. November 2023 fest, dass weiterhin auf das MEDAS D.________-Gutachten (act. II 178.1) einschliesslich des psychiatrischen (Teil-)Gutachtens (act. II 178.4) abgestellt werden könne. Schon im MEDAS C.________- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 17 - Gutachten seien – in Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs – die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verworfen (act. II 78.1/7 oben) und eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 78.1/11 Ziff. 4.7 f.) angenommen worden. In den Austrittsberichten des Spitals F.________ vom 16. Juni 2021 (act. II 122/2) und der Rehaklinik G.________ vom 7. Juli 2021 (act. II 121/2) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auszumachen. Das psychiatrische MEDAS D.________-(Teil-)Gut- achten (act. II 178.4) sei in Kenntnis der früheren Akten, einschliesslich jener von Dr. med. E.________, erstellt worden. Dabei seien die subjekti- ven Beschwerden gewürdigt und ein psychiatrischer Befund erhoben wor- den. In Kenntnis des sexuellen Missbrauchs sei die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht gestellt worden. Dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 6. Juli 2023 (act. II 192/7 ff.) seien im Vergleich zu dessen früheren Berichten keine neuen, versiche- rungsmedizinisch relevanten Tatsachen zu entnehmen; letztlich handle es sich (wie bereits zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (act. II 198/2 ff.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 18 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1) einschliesslich der Teilgutachten (act. II 178.3-5) und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 19 - damit insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten (act. II 178.4) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Ex- perten haben sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und die Ausführungen sowie die Feststellungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Die Experten haben die medizinischen Befunde und die Diagnosen nach- vollziehbar dargelegt. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuch- tend begründet und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten und in einer angepassten Tätigkeit überzeugt. Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprächen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdeführe- rin namentlich gegen das psychiatrische Teilgutachten (act. II 178.4) vor- bringt (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3), überzeugt nicht, wie nachfolgend darge- legt wird. 3.5.1 Dr. med. M.________ diagnostizierte eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Agoraphobie/Soziophobie (ICD-10 F40.0/1; act. II 178.4/8 Ziff. 6.3 lit. b) und attestierte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 178.4/9 f. Ziff. 8.1.3 und 8.2.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. E.________, und geht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (in ICD-11 als 6B41 kodiert) mit einer chronischen (zumindest) mittelgradigen depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.11; act. II 192/7) aus. Dr. med. M.________ hat sich auch zu diesen Diagnosen geäussert und sie aus- drücklich abgelehnt (act. II 178.4/7 f. Ziff. 6.1 und 6.2.3): Gegen das Vorlie- gen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht, dass trotz des se- xuellen, nicht aber andauernden Missbrauchs kein bestimmtes Ereignis mit verheerender Wirkung auszumachen ist und nicht innerhalb eines Zeit- raums von maximal zwei Jahren eine klare Symptomatik aufgetreten ist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik des behandelnden Psychiaters, der Gutachter orientiere sich an einer veralteten Kodierung (vgl. act. II 192/12), verfängt nicht. Die Klassifizierungssysteme, welche die Ärztin bzw. der Arzt zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesund- heitlicher (physischer oder psychischer) Leiden noch gegebenen Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 20 - fähigkeit verwendet, müssen wissenschaftlich anerkannt sein, damit die auf sie gestützte ärztliche Schätzung dem Rechtsanwender als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann. Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben dabei vor, welche Klassifizierungssysteme im konkreten Fall an- zuwenden sind (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2). Zwar wurde die ICD-11 bereits per 1. Januar 2022 international in Kraft gesetzt, es besteht jedoch eine flexible Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren und die Umstellung ist in der Schweiz bisher noch nicht erfolgt (vgl. <www.admin.bfs.ch> unter: Statistiken/Gesundheit/Übersicht/Nomenklatu- ren/Medizinische Kodierung und Klassifikationen/ICD-11). Wenngleich die ICD-11 im klinischen Alltag bereits verwendet wird, bleibt die aktuelle ICD- 10 allemal ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifizierungssystem, womit dessen Verwendung durch den Sachverständigen Dr. med. M.________ von vornherein nicht geeignet ist, den Beweiswert seiner diagnostischen Beurteilung zu schmälern. Gegen das Vorliegen einer rezidivierenden de- pressiven Störung sprechen der vom Experten erhobene Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten (Spazieren ..., Musik hören, Kaffee trinken ..., ..., ver- einzelte soziale Kontakte [vgl. act. II 178.4/4 f.]), der psychiatrische Befund (wenngleich zwar ängstliche Symptomatik in der Hauptsache doch un- auffälliges formales und inhaltliches Denken sowie gut herstellbarer affekti- ver Rapport [vgl. act. II 178.4/6]) sowie der Umstand, dass die Beschwer- deführerin keine abgrenzbaren Episoden einer affektiven Erkrankung an- gab, die klar medikamentös-pharmakologisch und psychiatrisch behandelt worden waren und mit abgrenzbaren symptomfreien Intervallen voneinan- der unterschieden werden können (vgl. act. II 178.4/7). Damit erweist sich das Teilgutachten von Dr. med. M.________ als widerspruchsfrei und es überzeugt hinsichtlich Befundaufnahme und Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Behandler vermag keine neuen, bisher unberück- sichtigt gebliebenen Aspekte vorzubringen, die das Administrativgutachten in Frage zu stellen vermöchten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.5.2 Auffallend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass eigenen Aus- führungen des Dr. med. E.________ zufolge die komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung erstmals im Mai 2018 ("ED: 05/2018") und die chronische mittelgradige depressive Symptomatik erstmals im Jahr 2012 ("ED: 2012") diagnostiziert worden sind (act. II 115/9 Ziff. 2.5). Diese Dia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 21 - gnosen (wenngleich teilweise leicht modifiziert: komplexe Traumafolge- störung [sonstige Reaktionen auf schwere Belastung; ICD-10 F43.8]) fin- den sich denn auch schon in Berichten des Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2018 (act. II 42/5 Ziff. 2.5) und des Dr. med. E.________ vom 19. Oktober 2018 (act. II 53/2 Ziff. 3) und waren damit bereits den MEDAS C.________-Gutachtern hinlänglich bekannt (act. II 78.2/6 f.). Trotzdem wurden diese Diagnosen von den Gut- achtern schon damals nicht übernommen; diese diagnostizierten vielmehr – und zwar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie unter Berücksichtigung der traumatischen Symptomatik (sexueller Missbrauch in der Kindheit) lediglich eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) und eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher be- zeichnet (ICD-10 F43.9), dies mit der Begründung, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht annähernd vor- liege (act. II 78.1/6 f.). Übereinstimmend und unabhängig voneinander wird damit in beiden Gutachten das Vorliegen einer – invalidisierenden – post- traumatischen Belastungsstörung und einer chronischen mittelgradigen depressiven Symptomatik schlüssig und in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Einschätzungen der Behandler verneint. Im Übrigen weist der RAD zutreffend darauf hin, dass auch in den Austrittsberichten des Spitals F.________ vom 16. Juni 2021 (act. II 122/2) und der Rehaklinik G.________ vom 7. Juli 2021 (act. II 121/2) die Diagnose einer posttrauma- tischen Belastungsstörung nicht auszumachen ist (act. II 198/2 f.). 3.5.3 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, hat sich mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (act. II 192/7 ff.) ausführlich zum psychia- trischen Teilgutachten (act. II 178.4) geäussert. Die darin vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vermag nicht zu überzeugen. Der behandelnde Psychiater stellt andere und zusätzliche Diagnosen, was je- doch nicht entscheidend ist. So ist bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 22 - lege artis vorgegangen ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Rechtspre- chung, wonach den Ausführungen eines behandelnden Arztes von Vorn- herein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen kann, wenn dieser sich in einem Umfang mit den Interessen seiner Patientin identifiziert, welche über das normale Mass hinausgeht, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin hatte die Stel- lungnahme des behandelnden Psychiaters bereits "vorgespurt", indem er diesem einen ausführlichen Fragenkatalog (act. II 192/5 f.) unterbreitet hat- te. Indem der behandelnde Arzt diese Fragen ausgesprochen detailliert, weitschweifig, bisweilen redundant und insgesamt mit appellatorischem Unterton beantwortet hat (act. II 192/7 ff.), hat er eine Art Rollenwechsel zum Parteivertreter vollzogen. Dies schmälert den Beweiswert seiner Aus- führungen erheblich. Soweit er in diesem Zusammenhang auch noch die Explorationsdauer von ca. 50 Minuten als (zu) kurz rügt (act. II 192/9), ist ihm entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung – nach Kenntnis der IV-Akten – ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, un- terliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Dafür, dass vorliegend die Explorationsdauer nicht angemessen gewesen wäre, gibt es – abgese- hen von der dahingehenden Bemängelung des behandelnden Psychia- ters – keine konkreten Anhaltspunkte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1; vgl. dazu E. 3.5 hiervor) hinreichend abgeklärt. Weitere Be- weiserhebungen, namentlich die beantragten Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 23 - des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Einer gerichtlichen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1 zweiter Abschnitt hiervor) bedarf es ebenfalls nicht, kann diese doch höchstens zu einer geringeren, jedoch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). Somit ist gestützt auf das MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1) im Jahr 2020 von einer nicht wesentlich eingeschränk- ten, dann aber von Januar 2021 bis Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 178.1/11 Ziff. 4.6.4 und 4.7.5). In der letztgenannten Zeitspanne wurde die Beschwerdeführerin somatisch (nebst Infiltrationen Schulter links am 10. Dezember 2020, 15. April und 1. De- zember 2021 [act. II 131] Tenotomie der langen Bizepssehne sowie AC- Gelenks-Resektion Schulter links am 8. April 2022 [act. II 147; vgl. E. 3.3.2 hiervor]) als auch psychiatrisch (vom 13. Januar bis 3. November 2021 teilstationär während 90 Präsenztagen im Spital F.________ [act. II 136/2] und vom 31. Mai bis 27. Juni 2021 stationär in der Rehaklinik G.________ [act. II 121/2]) behandelt. Diese zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands stellt einen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Seit Juli 2022 wird eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in angestammter (act. II 178.1/10 f. Ziff. 4.6.3 f.) als auch in adap- tierter Tätigkeit attestiert (act. II 178.1/11 Ziff. 4.7.4 f.). Seit 1. Januar 2021 bestand eine gutachterlich ausgewiesene, volle Ar- beitsunfähigkeit. Das Wartejahr (vgl. E. 2.2 erster Abschnitt hiervor) war somit per 1. Januar 2022 abgelaufen. Die Neuanmeldung erfolgte erst im November 2021 (act. II 110). Somit sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 dritter Abschnitt hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu Recht ab
  11. Mai 2022 eine ganze Rente (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) zu. Ab
  12. Juli 2022 bestand noch eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Diese Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 70 % stellt ei- nen Revisionsgrund dar und hat einen (weiteren) Einkommensvergleich zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 24 - Folge. Auf dieser Basis ist nachfolgend der Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3 hiervor) vorzunehmen.
  13. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensbergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 25 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 26 - körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen (act. II 211/5). Dies ist ange- sichts der der bisherigen Erwerbsbiografie sowie der nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Sind Validen- und Invalidenein- kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Ein Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht vorzunehmen und es rechtfertigt sich auch kein weiterer Abzug. So wurden nämlich die gesund- heitlichen Einschränkungen allesamt im Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit genügend berücksichtigt und dürfen nicht ein weiteres Mal angerechnet werden, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Die nichtmedizinischen Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) schliesslich würden beide statistischen Vergleichseinkommen beschlagen (vgl. Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Dementsprechend resultiert bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 30 %. Betreffend die Zeit ab dem
  14. Januar 2024 resultiert bei zusätzlicher Berücksichtigung des 10%igen Pauschalabzuges (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % ./. 70 % x 0.9). 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die IV-Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.6.1 hiervor) zu Recht per
  15. September 2022 befristet. Die angefochtene Verfügung vom 23. Febru- ar 2024 (act. II 211) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 27 -
  16. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279 - 28 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 279 MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2025, IV 200 2024 279

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... und zuletzt als ... tätig, meldete sich (nach erfolgter Früherfas- sung) im Dezember 2017 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) unter Hinweis auf Depressionen, Schlafprobleme, Stim- mungsschwankungen und Arthrose zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 7, 23/3 Ziff. 2.2). Im Rahmen der Abklärungen der IVB empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; act. II 64), die Versicherte polydisziplinär (internis- tisch/orthopädisch/psychiatrisch) begutachten zu lassen (Expertise der C.________ [MEDAS C.________; MEDAS] vom 19. Juli 2019 [act. II 78.1] mitsamt Teilgutachten [act. II 78.3, 78.4 und 78.6] sowie Stellungnahme vom 19. November 2019 [act. II 98.1]). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 sprach die IVB der Versicherten vom 1. August 2018 bis 30. September 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch für die Zeit danach bei einem Invali- ditätsgrad von 0 % (act. II 100). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 101/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unan- gefochten gebliebenem Urteil vom 25. Juli 2020 ab (IV 200 2020 158; act. II 105). Unter Hinweis auf einen verschlechterten (psychischen) Gesundheitszu- stand meldete sich die Versicherte im November 2021 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 110). In der Folge tätigte die IVB medizini- sche und erwerbliche Abklärungen. Sie verneinte einen Anspruch auf be- rufliche Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 20. Januar 2022 [act. II 120]) und holte auf Empfehlung des RAD (act. II 160) ein polydiszi- plinäres (Verlaufs-)Gutachten ein (Expertise der D.________ [MEDAS D.________; MEDAS] vom 9. Januar 2023 [act. II 178.1] mitsamt Teilgut- achten [act. II 178.3-5]). Mit zwei Vorbescheiden vom 7. März 2023 (act. II 180) und vom 24. November 2023 (act. II 199) kündigte die IVB je- weils die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von 1. Mai bis 30. Sep- tember 2022 (bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und für die Zeit danach

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- 3 - von noch 30 %) an. Die Versicherte erhob gegen die Vorbescheide jeweils Einwände (act. II 184, 192, 204, 208). Am 23. Februar 2024 verfügte die IVB wie angekündigt (act. II 211). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Rahmen des Vorbescheid- verfahrens vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom

15. April 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun- gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

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- 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 211). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. Mai bis 30. September 2022 zugesprochenen gan- zen IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

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- 5 - Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

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- 6 - 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung

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- 7 - des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich)

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- 8 - des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2021 (act. II 110) eingetreten und hat über den Rentenanspruch materiell entschieden, womit die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Ver- fügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100; bestätigt durch VGE IV 200 2020 158 [act. II 105]), in welcher ab 1. Oktober 2019 ein Rentenanspruch ver- neint worden war (Invaliditätsgrad von 0 %), und der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 211) eine (potenziell) anspruchs- begründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 19. Juli 2019 (act. II 78.1) samt Stellungnah- me vom 19. November 2019 (act. II 98.1). 3.2.1 Das Gutachten nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Resektions-Arthroplastik des rechten Daumensattelgelenkes am 6. Mai 2019 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9), eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9), eine geringe Kraft- minderung der linken Hand nach der Resektions-Arthroplastik des Dau- mensattelgelenkes am 27. August 2018, einen Senk-Spreizfuss beidseits, eine Adipositas, derzeit erst- bis zweitgradig, einen Diabetes mellitus 2,

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- 9 - derzeit remittiert, und einen Zustand nach Varizenoperation beidseits, im November 2013 diagnostiziert (act. II 78.1/9 Ziff. 4.2). Die Gutachter gingen unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sowie der Unterlagen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei erhebli- chen biographischen Belastungen bereits seit ihrer Jugend an einer rezidi- vierenden depressiven Störung leide. Eine ambulante psychiatrische Be- handlung erfolge seit 2012. Eine erste stationäre psychiatrische Behand- lung vom 19. Januar bis 1. Februar 2016 habe einen sehr guten Therapie- erfolg gezeigt. Ab August 2017 habe sich die Depression deutlich ver- schlechtert; neben einer erneuten stationären psychiatrischen Behandlung (8. bis 29. September 2017) seien insbesondere zwei längere tagesklini- sche Therapien (5. Februar bis 5. Oktober 2018 sowie 15. Januar bis

3. Mai 2019) erfolgt. Seit Anfang Mai 2019 sei die rezidivierende depressi- ve Störung erneut als remittiert anzusehen. Von orthopädisch-traumatologischer Seite seien die angegebenen Schmerzen nicht nachvollziehbar und es liessen sich hieraus keine Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die geringe Verminderung der groben Kraft beider Hände sei nach dem operativen Eingriff im Sinne einer Resektions-Arthroplastik im Bereich der Daumensattelgelenke als regel- rechtes postoperatives Ergebnis einzuschätzen; Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit ergäben sich aufgrund dieser Tatsache lediglich für Tätigkei- ten, die ein kraftvolles Zugreifen mit beiden Händen erforderten (act. II 78.1/5 ff. Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht habe wie folgt eine Arbeitsfähigkeit – sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – bestanden: 0 % vom 14. August bis 29. September 2017, 50 % vom 30. September 2017 bis 4. Februar 2018, 0 % vom 5. Februar bis 5. Oktober 2018, 100 % vom 6. Oktober bis 15. November 2018, 50 % vom 16. November 2018 bis 14. Januar 2019 sowie 50 % vom 15. Januar bis 3. Mai 2019 und 100 % seit 4. Mai 2019. Aufgrund der Resektions-Arthroplastik des linken Daumensattelgelenkes am 27. August 2018 und des rechten Daumensattelgelenkes am

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- 10 -

6. Mai 2019 sei zusätzlich aus orthopädischer Sicht eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von jeweils acht Wochen postoperativ nach- vollziehbar, dies sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit. Dementsprechend sei die volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Mai 2019 rein orthopädisch bedingt (act. II 78.1/11 Ziff. 4.7). 3.2.2 Mit Stellungnahme vom 19. November 2019 präzisierten die ME- DAS C.________-Gutachter, im psychiatrischen Gutachten sei zunächst ausführlich dargelegt worden, dass deutliche Hinweise für einen im We- sentlichen psychogenen Hintergrund der Schmerzproblematik vorlägen. In der Folge sei dann auf die diagnostischen Kriterien der zu diskutierenden Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingegangen und dargelegt worden, dass diese Diagnose nicht vor- liege. Nach der nachträglich zur gutachterlichen Untersuchung stattgefun- den Arthroskopie des rechten Handgelenks mit Resektion eines dorsalen Handgelenksganglions am 8. Oktober 2019 (vgl. act. II 95) sei eine weitere vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen postope- rativ nachvollziehbar (act. II 98.1). 3.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Fol- gende entnehmen: 3.3.1 Mit Berichten vom 12. November 2021 (act. II 110), 21. Dezember 2021 (act. II 115) und 27. Juni 2022 (act. II 151) beschrieb der nunmehr behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.________, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit tagesstationären Aufenthalten im Spital F.________ (13. Januar bis

3. November 2021 während 90 Präsenztagen [vgl. act. II 136/2 ff.; vgl. auch act. II 122]), einer psychosomatisch-rehabilitativen Hospitalisation in der Rehaklinik G.________ (31. Mai bis 27. Juni 2021 [vgl. act. II 121]) und intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen. Es bestehe ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit teilweise auftretenden sozi- alphobischen Episoden, sozialem Rückzug, Antriebsminderung, suizidalen Krisen und intermittierenden Panikattacken. Diese Symptomatik habe ihre Wurzeln in der ausgeprägten kindlichen Traumatisierung (act. II 110). Dia-

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- 11 - gnostisch sei von einer komplexen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8) bzw. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) oder differenzialdiagnostisch von einer andauernden Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ängstlich-vermeidende Persönlichkeit; ICD-10 F62.0) auszugehen, ferner von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einer Agoraphobie (ICD-10 F40.0), sozialen Phobien (ICD-10 F40.1) und intermittierend einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; act. II 115/9 Ziff. 2.5, 151/2 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 5. Februar bis 27. Oktober 2018 100 %, vom 28. Oktober bis

15. November 2018 0 % sowie vom 16. November 2018 bis 14. Januar 2019 50 % betragen; seit 15. Januar 2019 sei wieder eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % gegeben (act. II 115/2 Ziff. 1.3, 151/5 Ziff. 11). 3.3.2 Am 8. April 2022 erfolgte im Spital H.________ die operative Teno- tomie der langen Bizepssehne sowie eine AC-Gelenks-Resektion an der linken Schulter (vgl. kombinierter Operations-/Austrittsbericht vom 8. April 2022 [act. II 147/3 ff.]) mit sehr gutem Resultat (vgl. Berichte vom 1. Juni und 7. Juli 2022 [act. II 147/1 f., 158/2 f.]). 3.3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin anhand der Akten eine Ände- rung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. II 100) als möglich erachtet und diesbezüglich ein (Verlaufs-)Gutach- ten in Auftrag gegeben hatte (vgl. act II 160/8), diagnostizierten die Gutach- ter der MEDAS D.________ im Januar 2023 mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Agoraphobie/Soziophobie (ICD- 10 F40.0/1); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronischen Beschwerden an den Vorderarmen und Händen, die chronischen Nacken- und Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, eine Adipositas, ein substituierter Vitamin D-Mangel sowie dokumentierte depressive Syndrome in Zusammenhang der beiden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychiatrischen Dia- gnosen, wobei aktuell allerdings ein depressives Syndrom nicht zu ver-

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- 12 - zeichnen sei (ICD-10 F43.2, aktuell remittiert; act. II 178.1/9 f. Ziff. 4.3 lit. b und c). Der Experte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam gestützt auf die Akten und die am 26. Oktober 2022 durchgeführte Untersuchung zum Schluss, dass sich die geklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologi- schen Befunde auf Ebene des Bewegungsapparates kaum begründen lies- sen; die gesamte anamnestische Präsentation sowie die klinischen Inkon- sistenzen liessen doch an eine deutlich nicht-organische Beschwerdekom- ponente denken (act. II 178.5/8 Ziff. 6.2.1). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der rheumatologisch behandelnden Ärzte (vgl. Berichte des Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheuma- tologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Mai 2019 [act. II 137/13 f.] und der Dr. med. K.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 20. Juli 2021 [act. II 128/2 ff.]) finde sich keine (entzündlich-)rheumatische Grunderkran- kung (act. II 178.5/8 Ziff. 6.2.3). Nach den am 27. August 2018 sowie am

6. Mai 2019 an den Händen durchgeführten Eingriffen (vgl. bereits E. 3.2.1 hiervor) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber vier Monate postoperativ wiederum eine zeitlich und leis- tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Auch nach dem am 8. Oktober 2019 erneut an der rechten Hand erfolgten Ein- griff (vgl. bereits E. 3.2.2 hiervor) habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber sechs Wochen postoperativ eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Nach dem am 8. April 2022 vorgenommenen Schultereingriff links (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sei wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätes- tens aber drei Monate postoperativ eine zeitlich und leistungsmässig un- eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (act. II 178.5/11 f. Ziff. 8.1.4). Soweit die behandelnden Ärzte auf orthopädischem Fachgebiet von zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (vgl. insbes. den Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Juli 2022 [act. II 156]), könne dem in Bezug auf körperlich höher belastende Tätigkeiten, nicht aber in Bezug auf körperlich leichte Verrichtungen gefolgt

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- 13 - werden (act. II 178.5/9 f. Ziff. 6.2.3). Für körperlich leichte Verrichtungen einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne auf Ebene des Be- wegungsapparates von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei das häufig wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sei (act. II 178.5/11 f. Ziff. 7.2 und 8). Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrat im psychiatrischen Teilgutachten klar die Position, dass die Beschwerde- führerin weder eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 (kein andauernder sexueller Missbrauch und keine klare Symptoma- tik innert zwei Jahren) noch eine Persönlichkeitsveränderung mit andau- ernder Depressivität, Lebensüberdruss, sozialem Rückzug und der Unmög- lichkeit, ein normales Leben zu führen, erlitten habe. Derartige Verände- rungen seien nicht beschrieben worden und seien auch aufgrund der aktu- ell durchgeführten Untersuchung nicht zu erheben; die Beschwerdeführerin sei vielmehr freudfähig und aktiv gewesen, sie nehme auch gerne einzelne soziale Kontakte wahr und weise keine in diese Richtung zeigende Persön- lichkeitsveränderung nach einer Traumatisierung auf. Insofern könne nur eine komplexe Traumafolgestörung infrage kommen, deren Krankheitswert dann allerdings noch zu diskutieren wäre. Sicher habe die Beschwerdefüh- rerin ihre Traumatisierungen in der Kindheit erlitten, doch habe sie danach eine normale Entwicklung von Persönlichkeit, Beruflichem und Familiärem durchgemacht. Diese normale Entwicklung habe sich allerdings nach eini- gen Jahren der Berufstätigkeit in der Schweiz verändert, als sie bei einem Körpergewicht von 140 kg körperliche Beschwerden und Limitationen ver- spürt und andererseits auch Stressfaktoren am Arbeitsplatz erlebt habe. Hierauf sei sie dann behandelt worden und im Verlauf der mehreren statio- nären und tagesklinischen Behandlungen sowie der aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlung sei der Zusammenhang zu den Traumatisie- rungen deutlich geworden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, da die Beschwerdeführerin kei- ne derartig abgrenzbaren Episoden einer affektiven Erkrankung angegeben habe, die klar medikamentös-pharmakologisch und psychiatrisch behandelt worden seien und mit abgrenzbaren symptomfreien Intervallen voneinander unterschieden werden könnten. Vielmehr habe sie angegeben, sich seit

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- 14 - 2013 und 2016 nicht mehr gut gefühlt zu haben, als sie unter dem Überge- wicht gelitten habe und gleichzeitig auch am Arbeitsplatz nicht mehr glück- lich gewesen sei. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin eine krankheitswertige psychische Störung erleide, die als so- matoforme Schmerzstörung zu bezeichnen sei und im Kapitel ICD-10 F45 kodiert werde. Aktuell werde neben der somatoformen Schmerzstörung noch eine Angstsymptomatik im Sinne einer sozialen Phobie (ICD-10 F40) mit intermittierenden Panikattacken (und daher ohne eigenständigen Krankheitswert der Panikattacken) als krankheitswertig angesehen (act. II 178.4/6 ff. Ziff. 6.1 und 6.3 lit. a). In Bezug auf die vom Behandler attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. II 151/5 Ziff. 11) ergebe sich eine deutliche Diskrepanz hinsichtlich der Aktivitäten im Alltag und der Betrachtungsweise von Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn die Beschwerde- führerin Menschenansammlungen vermeiden möge. Auch der Umstand, sich über Wochen oder Monate in einer teilstationären Behandlung zu be- finden, zu der zunächst noch die Indikationsstellung zu überprüfen wäre, begründe allenfalls formal, keine Arbeitstätigkeit wahrgenommen zu haben, stelle aber keine inhaltlich zwingende Begründung dar (act. II 178.4/8 Ziff. 6.2.3). Sehr wohl habe die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren einen schwankenden Verlauf aufgewiesen. Ein durch die Behandler beschriebenes, anhaltendes depressives Zustandsbild könne in der Form, dass daraus – bei mangelnder Behandelbarkeit – eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit folgen würde, nicht nachvollzogen werden (act. II 178.4/10 Ziff. 8.3.1). In der Produktion oder in anderen körperlich angepassten Tätigkeiten könnte die Beschwerdeführerin wohl sechs Stun- den pro Tag bzw. im Umfang von 70 % einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Nach einer Verschlechterung ihrer Symptomatik (mit Suizidalität und inten- sivierter Behandlung 2021, was nunmehr zu einer Remission des depressi- ven Syndroms geführt habe) wäre der Beschwerdeführerin in den vergan- genen Monaten eine derartige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen (act. II 178.4/9 f. Ziff. 8.2 f.). Interdisziplinarisch begründeten die Gutachter die aktuell um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen geeigne- ten Erwerbstätigkeiten allein mit den psychischen Einschränkungen (act. II 178.1/10 f. Ziff. 4.5, 4.6.3 und 4.7.4). Nach vorangehend wechsel-

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- 15 - haftem Verlauf mit befristeten Arbeitsunfähigkeiten und 2020 nicht wesent- lich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab Januar 2021 eine aufgeho- bene Arbeitsfähigkeit (zuerst und längerfristig psychiatrisch begründet, zu- letzt orthopädisch) angenommen werden; seit Juli 2022 gelte die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. II 178.1/11 Ziff. 4.6.4). 3.3.4 In Beantwortung eines Fragenkatalogs des (vormaligen) Rechtsver- treters der Beschwerdeführerin (act. II 192/5 f.) nahm der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ zum psychiatrischen Teilgutachten (act. II 178.4) am 6. Juli 2023 Stellung. Er wiederholte die von ihm gestell- ten Diagnosen (act. II 192/7 Ziff. 1) und beanstandete in diesem Zusam- menhang, dass im Gutachten nicht sämtliche Beschwerden und Krankhei- ten berücksichtigt worden seien: So leide die Beschwerdeführerin aktuell unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche den Ausdruck in Form einer chronischen mittelgradigen bis schweren depressi- ven Symptomatik mit ausgeprägter depressiver Stimmung und Weinanfäl- len finde. Die Symptomatik stehe im klaren Zusammenhang mit der früh- kindlichen (Bindungsstörung infolge Brutkastens) und späteren (wiederhol- ter sexueller Missbrauch) Traumatisierung und finde wiederum den Aus- druck in der fortgehend massiv erhöhten psychischen Vulnerabi- lität/Fragilität. Die jetzige depressive Phase daure durchgehend (mit mini- malen Schwankungen) schon seit mindestens zwei Jahren an (act. II 192/7 ff. Ziff. 2 ff.). Bei der Auseinandersetzung mit dem MEDAS D.________-Gutachten entstehe der Gesamteindruck, dass sich der Gut- achter zu einseitig mit der Anamnese (anhand eines kurzen, ca. 50- minütigen Gesprächs) und der Aktenlage auseinandergesetzt und dabei den Fokus tendenziell auf die im Alltag funktionieren Aspekte gelegt habe. Damit einher gehe der Eindruck mangelnder Plausibilität und Inkonsistenz; es seien auch gravierende fachliche Fehler zu verzeichnen (Nichterwäh- nung der anerkannten, lege artis durchgeführten psychopharmakologi- schen Therapien; Vermeidungsverhalten bei Belastungen [z.B. Busfahrten, Menschenansammlungen, Arbeitsplatz, intime Situationen]; Kriterien der Reizbarkeit, Hypervigilanz und erhöhten Schreckhaftigkeit; unterlassene Prüfung einer Persönlichkeitsveränderung; differenzierte [auch fremdana- mnestische] Anamneseerhebung). In der neuen ICD-11 sei die komplexe posttraumatische Belastungsstörung eingeführt worden, da in der ICD-10

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- 16 - ignoriert werde, dass es repetitive Gewalterfahrungen mitsamt besonderen posttraumatischen Folgen gebe. Im Gutachten fehle es an der Auseinan- dersetzung damit. Im gutachterlich geschilderten Tagesablauf werde nicht auf einen typischen Tag der Beschwerdeführerin abgestellt und auch die benötigten Hilfen im Haushalt würden nicht erwähnt. Die Beschwerdeführe- rin könne durchaus freudfähig sein, was aber nur seltene Lichtblicke in ih- rem ansonsten durch Sorgen, Ängstlichkeit, Deprimiertheit, Insuffizienzer- leben, Mangel an Vitalität und Lebensfreude geprägten Leben darstelle; letzteres werde vom Gutachter ausgeblendet. Die mangelnde Würdigung der umfangreichen depressiven Symptomatik beruhe auf unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin in einer einzigen Untersuchungssituation; eine Auseinandersetzung mit den Angaben der behandelnden Fachleute finde nicht oder nur rudimentär statt. Entgegen der Behauptung des Gut- achters sei es (nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung im Jahr

2021) nicht zu einer Verbesserung des Zustandes gekommen; vielmehr habe sich die Verschlechterung auch im Jahr 2022 fortgesetzt (act. II 192/9 ff. Ziff. 4). 3.3.5 Zu den Ausführungen des behandelnden Psychiaters nahm der psychiatrische Gutachter am 24. August 2023 dahingehend Stellung, dass eine unterschiedliche Meinung zur diagnostischen Einschätzung in der Na- tur der Sache und in der Schwierigkeit des Fachgebietes der Psychiatrie begründet liege. In der Ausführung des behandelnden Psychiaters werde einzig der Versuch unternommen, die qualifizierte Betrachtung des begut- achtenden Facharztes für Psychiatrie zu diskreditieren. So entstehe beim Gutachter das Gefühl, darüber beschämt zu sein, wie sich Dr. med. E.________ im Auftrag des Rechtsanwalts bemühe, eine Argumentation aufzubauen, um das Gutachten als nicht plausibel und nicht nachvollzieh- bar zu entwerten. Insgesamt ergäben sich daraus keine neuen Sachver- haltselemente (act. II 194/2 f.). 3.3.6 Aus RAD-ärztlicher Sicht hielt Dr. med. N.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. November 2023 fest, dass weiterhin auf das MEDAS D.________-Gutachten (act. II 178.1) einschliesslich des psychiatrischen (Teil-)Gutachtens (act. II 178.4) abgestellt werden könne. Schon im MEDAS C.________-

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- 17 - Gutachten seien – in Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs – die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verworfen (act. II 78.1/7 oben) und eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 78.1/11 Ziff. 4.7 f.) angenommen worden. In den Austrittsberichten des Spitals F.________ vom 16. Juni 2021 (act. II 122/2) und der Rehaklinik G.________ vom 7. Juli 2021 (act. II 121/2) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auszumachen. Das psychiatrische MEDAS D.________-(Teil-)Gut- achten (act. II 178.4) sei in Kenntnis der früheren Akten, einschliesslich jener von Dr. med. E.________, erstellt worden. Dabei seien die subjekti- ven Beschwerden gewürdigt und ein psychiatrischer Befund erhoben wor- den. In Kenntnis des sexuellen Missbrauchs sei die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht gestellt worden. Dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 6. Juli 2023 (act. II 192/7 ff.) seien im Vergleich zu dessen früheren Berichten keine neuen, versiche- rungsmedizinisch relevanten Tatsachen zu entnehmen; letztlich handle es sich (wie bereits zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung) um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (act. II 198/2 ff.). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

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- 18 - nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das polydisziplinäre MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1) einschliesslich der Teilgutachten (act. II 178.3-5) und

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- 19 - damit insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten (act. II 178.4) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Ex- perten haben sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin einlässlich auseinandergesetzt und die Ausführungen sowie die Feststellungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Die Experten haben die medizinischen Befunde und die Diagnosen nach- vollziehbar dargelegt. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuch- tend begründet und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten und in einer angepassten Tätigkeit überzeugt. Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprächen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdeführe- rin namentlich gegen das psychiatrische Teilgutachten (act. II 178.4) vor- bringt (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3), überzeugt nicht, wie nachfolgend darge- legt wird. 3.5.1 Dr. med. M.________ diagnostizierte eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Agoraphobie/Soziophobie (ICD-10 F40.0/1; act. II 178.4/8 Ziff. 6.3 lit. b) und attestierte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 178.4/9 f. Ziff. 8.1.3 und 8.2.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. E.________, und geht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (in ICD-11 als 6B41 kodiert) mit einer chronischen (zumindest) mittelgradigen depressiven Symptomatik (ICD-10 F33.11; act. II 192/7) aus. Dr. med. M.________ hat sich auch zu diesen Diagnosen geäussert und sie aus- drücklich abgelehnt (act. II 178.4/7 f. Ziff. 6.1 und 6.2.3): Gegen das Vorlie- gen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht, dass trotz des se- xuellen, nicht aber andauernden Missbrauchs kein bestimmtes Ereignis mit verheerender Wirkung auszumachen ist und nicht innerhalb eines Zeit- raums von maximal zwei Jahren eine klare Symptomatik aufgetreten ist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik des behandelnden Psychiaters, der Gutachter orientiere sich an einer veralteten Kodierung (vgl. act. II 192/12), verfängt nicht. Die Klassifizierungssysteme, welche die Ärztin bzw. der Arzt zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesund- heitlicher (physischer oder psychischer) Leiden noch gegebenen Arbeits-

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- 20 - fähigkeit verwendet, müssen wissenschaftlich anerkannt sein, damit die auf sie gestützte ärztliche Schätzung dem Rechtsanwender als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann. Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben dabei vor, welche Klassifizierungssysteme im konkreten Fall an- zuwenden sind (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2). Zwar wurde die ICD-11 bereits per 1. Januar 2022 international in Kraft gesetzt, es besteht jedoch eine flexible Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren und die Umstellung ist in der Schweiz bisher noch nicht erfolgt (vgl. unter: Statistiken/Gesundheit/Übersicht/Nomenklatu- ren/Medizinische Kodierung und Klassifikationen/ICD-11). Wenngleich die ICD-11 im klinischen Alltag bereits verwendet wird, bleibt die aktuelle ICD- 10 allemal ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifizierungssystem, womit dessen Verwendung durch den Sachverständigen Dr. med. M.________ von vornherein nicht geeignet ist, den Beweiswert seiner diagnostischen Beurteilung zu schmälern. Gegen das Vorliegen einer rezidivierenden de- pressiven Störung sprechen der vom Experten erhobene Tagesablauf und die Alltagsaktivitäten (Spazieren ..., Musik hören, Kaffee trinken ..., ..., ver- einzelte soziale Kontakte [vgl. act. II 178.4/4 f.]), der psychiatrische Befund (wenngleich zwar ängstliche Symptomatik in der Hauptsache doch un- auffälliges formales und inhaltliches Denken sowie gut herstellbarer affekti- ver Rapport [vgl. act. II 178.4/6]) sowie der Umstand, dass die Beschwer- deführerin keine abgrenzbaren Episoden einer affektiven Erkrankung an- gab, die klar medikamentös-pharmakologisch und psychiatrisch behandelt worden waren und mit abgrenzbaren symptomfreien Intervallen voneinan- der unterschieden werden können (vgl. act. II 178.4/7). Damit erweist sich das Teilgutachten von Dr. med. M.________ als widerspruchsfrei und es überzeugt hinsichtlich Befundaufnahme und Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Behandler vermag keine neuen, bisher unberück- sichtigt gebliebenen Aspekte vorzubringen, die das Administrativgutachten in Frage zu stellen vermöchten (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.5.2 Auffallend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass eigenen Aus- führungen des Dr. med. E.________ zufolge die komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung erstmals im Mai 2018 ("ED: 05/2018") und die chronische mittelgradige depressive Symptomatik erstmals im Jahr 2012 ("ED: 2012") diagnostiziert worden sind (act. II 115/9 Ziff. 2.5). Diese Dia-

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- 21 - gnosen (wenngleich teilweise leicht modifiziert: komplexe Traumafolge- störung [sonstige Reaktionen auf schwere Belastung; ICD-10 F43.8]) fin- den sich denn auch schon in Berichten des Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2018 (act. II 42/5 Ziff. 2.5) und des Dr. med. E.________ vom 19. Oktober 2018 (act. II 53/2 Ziff. 3) und waren damit bereits den MEDAS C.________-Gutachtern hinlänglich bekannt (act. II 78.2/6 f.). Trotzdem wurden diese Diagnosen von den Gut- achtern schon damals nicht übernommen; diese diagnostizierten vielmehr

– und zwar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie unter Berücksichtigung der traumatischen Symptomatik (sexueller Missbrauch in der Kindheit) lediglich eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) und eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher be- zeichnet (ICD-10 F43.9), dies mit der Begründung, dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht annähernd vor- liege (act. II 78.1/6 f.). Übereinstimmend und unabhängig voneinander wird damit in beiden Gutachten das Vorliegen einer – invalidisierenden – post- traumatischen Belastungsstörung und einer chronischen mittelgradigen depressiven Symptomatik schlüssig und in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Einschätzungen der Behandler verneint. Im Übrigen weist der RAD zutreffend darauf hin, dass auch in den Austrittsberichten des Spitals F.________ vom 16. Juni 2021 (act. II 122/2) und der Rehaklinik G.________ vom 7. Juli 2021 (act. II 121/2) die Diagnose einer posttrauma- tischen Belastungsstörung nicht auszumachen ist (act. II 198/2 f.). 3.5.3 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, hat sich mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (act. II 192/7 ff.) ausführlich zum psychia- trischen Teilgutachten (act. II 178.4) geäussert. Die darin vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten vermag nicht zu überzeugen. Der behandelnde Psychiater stellt andere und zusätzliche Diagnosen, was je- doch nicht entscheidend ist. So ist bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver- schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend der Fall –

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- 22 - lege artis vorgegangen ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). Zudem verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Rechtspre- chung, wonach den Ausführungen eines behandelnden Arztes von Vorn- herein nur sehr begrenzter Beweiswert zukommen kann, wenn dieser sich in einem Umfang mit den Interessen seiner Patientin identifiziert, welche über das normale Mass hinausgeht, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin hatte die Stel- lungnahme des behandelnden Psychiaters bereits "vorgespurt", indem er diesem einen ausführlichen Fragenkatalog (act. II 192/5 f.) unterbreitet hat- te. Indem der behandelnde Arzt diese Fragen ausgesprochen detailliert, weitschweifig, bisweilen redundant und insgesamt mit appellatorischem Unterton beantwortet hat (act. II 192/7 ff.), hat er eine Art Rollenwechsel zum Parteivertreter vollzogen. Dies schmälert den Beweiswert seiner Aus- führungen erheblich. Soweit er in diesem Zusammenhang auch noch die Explorationsdauer von ca. 50 Minuten als (zu) kurz rügt (act. II 192/9), ist ihm entgegenzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung – nach Kenntnis der IV-Akten – ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, un- terliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Dafür, dass vorliegend die Explorationsdauer nicht angemessen gewesen wäre, gibt es – abgese- hen von der dahingehenden Bemängelung des behandelnden Psychia- ters – keine konkreten Anhaltspunkte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1; vgl. dazu E. 3.5 hiervor) hinreichend abgeklärt. Weitere Be- weiserhebungen, namentlich die beantragten Abklärungen (Beschwerde S. 2 Ziff. I), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils

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- 23 - des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Einer gerichtlichen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1 zweiter Abschnitt hiervor) bedarf es ebenfalls nicht, kann diese doch höchstens zu einer geringeren, jedoch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). Somit ist gestützt auf das MEDAS D.________-Gutachten vom 9. Januar 2023 (act. II 178.1) im Jahr 2020 von einer nicht wesentlich eingeschränk- ten, dann aber von Januar 2021 bis Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 178.1/11 Ziff. 4.6.4 und 4.7.5). In der letztgenannten Zeitspanne wurde die Beschwerdeführerin somatisch (nebst Infiltrationen Schulter links am 10. Dezember 2020, 15. April und 1. De- zember 2021 [act. II 131] Tenotomie der langen Bizepssehne sowie AC- Gelenks-Resektion Schulter links am 8. April 2022 [act. II 147; vgl. E. 3.3.2 hiervor]) als auch psychiatrisch (vom 13. Januar bis 3. November 2021 teilstationär während 90 Präsenztagen im Spital F.________ [act. II 136/2] und vom 31. Mai bis 27. Juni 2021 stationär in der Rehaklinik G.________ [act. II 121/2]) behandelt. Diese zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands stellt einen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Seit Juli 2022 wird eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in angestammter (act. II 178.1/10 f. Ziff. 4.6.3 f.) als auch in adap- tierter Tätigkeit attestiert (act. II 178.1/11 Ziff. 4.7.4 f.). Seit 1. Januar 2021 bestand eine gutachterlich ausgewiesene, volle Ar- beitsunfähigkeit. Das Wartejahr (vgl. E. 2.2 erster Abschnitt hiervor) war somit per 1. Januar 2022 abgelaufen. Die Neuanmeldung erfolgte erst im November 2021 (act. II 110). Somit sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 dritter Abschnitt hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu Recht ab

1. Mai 2022 eine ganze Rente (vgl. E. 2.2 zweiter Abschnitt hiervor) zu. Ab

1. Juli 2022 bestand noch eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Diese Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 70 % stellt ei- nen Revisionsgrund dar und hat einen (weiteren) Einkommensvergleich zur

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- 24 - Folge. Auf dieser Basis ist nachfolgend der Einkommensvergleich (vgl. E. 2.3 hiervor) vorzunehmen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensbergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

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- 25 - überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten

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- 26 - körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen (act. II 211/5). Dies ist ange- sichts der der bisherigen Erwerbsbiografie sowie der nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Sind Validen- und Invalidenein- kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Ein Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht vorzunehmen und es rechtfertigt sich auch kein weiterer Abzug. So wurden nämlich die gesund- heitlichen Einschränkungen allesamt im Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit genügend berücksichtigt und dürfen nicht ein weiteres Mal angerechnet werden, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Die nichtmedizinischen Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) schliesslich würden beide statistischen Vergleichseinkommen beschlagen (vgl. Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Dementsprechend resultiert bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 30 %. Betreffend die Zeit ab dem

1. Januar 2024 resultiert bei zusätzlicher Berücksichtigung des 10%igen Pauschalabzuges (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % ./. 70 % x 0.9). 4.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die IV-Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.6.1 hiervor) zu Recht per

30. September 2022 befristet. Die angefochtene Verfügung vom 23. Febru- ar 2024 (act. II 211) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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- 27 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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- 28 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.