Einspracheentscheid vom 2. April 2024
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 als … bei der B.________ GmbH angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslo- senkasse Biel [AB] 64 f.). Am 4. Dezember 2023 meldete sich die Versi- cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeits- vermittlung an (AB 58 f.) und stellte am 20. Dezember 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (AB 60-63). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 lehnte das AVA den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 ab (AB 25- 27). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 11-24) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 15. April 2024 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024, eventualiter die Rückerstattung ihrer geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin einen Handelsregisterauszug ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu den Akten reichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3- 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ar- beitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Rückerstattung ihrer Ar- beitslosenversicherungsbeiträge betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 beantragt, wurde hierüber in der Verfügung vom 23. Februar 2024 (AB 25-27) nicht verfügt bzw. im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) nicht entschieden. Mangels Anfechtungsobjekt ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 4
E. 1.3 Die Taggelder für den hier streitigen Zeitraum von Februar und März 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) betragen weniger als Fr. 20'000.-- (vgl. auch AB 65), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilwei- se arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehe- gatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Im Betrieb mitarbei- tende Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen haben somit gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Miss- brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 5 der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeits- entschädigung mehrmals betont hat, ist der Ausschluss absolut zu verste- hen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267, 123 V 234 E. 7 S. 236). 2.4 Weil bis zum Scheidungsurteil eine Umgehungsgefahr persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutz- massnahmen angeordnet wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung kann bei andauernder Ehe nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als uner- schütterlich feststehend erscheint (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270; ARV 2018 S. 345 E. 5.2). 3. 3.1 Von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Ak- ten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2016 bis zum
31. Januar 2024 bei der B.________ GmbH (seit dem 5. Juni 2024: B.________ GmbH in Liquidation, vgl. www.zefix.ch) in einem Pensum von 25 % als … angestellt war (AB 64 f.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass C.________ seit der Gründung der B.________ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung die- ses Unternehmens wirkte (www.zefix.ch, UID: …, AB 29) und die Be- schwerdeführerin zumindest bis zum Erlass des für die gerichtliche Über- prüfung zeitlich massgeblichen Einspracheentscheids mit ihm verheiratet war (AB 11, AB 36, Beschwerde S. 1). 3.2 Aufgrund seiner Stellung als (alleiniger) Gesellschafter und Ge- schäftsführer der B.________ GmbH kam dem Ehegatten der Beschwerde- führerin, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (AB 4 zwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 6 ter Absatz), im hier interessierenden Zeitraum bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2 und 3.2 und vom 14. November 2011, 8C_776/2011, E. 3.2). Damit hat die Beschwerdeführerin als ehemalige Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehegattens gemäss der hiervor (vgl. E. 2.2 und 2.3) dargeleg- ten Rechtsprechung keinen Anspruch auf die beantragte Arbeitslosenent- schädigung. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Be- schwerdeführerin angibt, keinen Einfluss auf den Betrieb ihres Ehegattens gehabt zu haben (Beschwerde S. 1). Gemäss Gesetzeswortlaut ist einzig die massgebliche Entscheidungsbefugnis ihres Ehegatten in der Gesell- schaft entscheidend (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Ebenfalls nicht entscheidrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte getrennt leben, im Oktober 2019 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet haben (AB 16-17) und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung offenbar ein Scheidungsverfahren eingeleitet war (Beschwerde S. 1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist – selbst bei klarem Schei- dungswillen – bis zum Scheidungsurteil das Risiko einer Umgehungsgefahr vorhanden, weshalb die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung an einen ehemals im Betrieb mitarbeitenden, getrennt lebenden Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Anders zu entschieden hiesse, dass die Arbeitslosenkasse beauftragt wä- re, in jedem Einzelfall abzuklären, ob ein Missbrauchsrisiko besteht und daher insbesondere, aus welchen Gründen ein Ehepaar getrennt lebt und wie die Chancen für eine Aufgabe des Getrenntlebens stehen (vgl. hierzu BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der ihr ausge- richtete Lohn stelle einen (Teil-)Ersatz von Unterhaltszahlungen dar (Be- schwerde S. 1; vgl. ebenso AB 11), vermag auch dies nichts am vorliegen- den Entscheid zu ändern: Allfällige Unterhaltsansprüche wären auf dem Zivilweg einzufordern und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024 be- reits aufgrund ihrer Stellung als ehemals im Betrieb mitarbeitende Ehegat- tin einer arbeitgeberähnlichen Person zu verneinen, weshalb es sich erüb- rigt, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) ist da- her nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2024) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 277 ALV KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 als … bei der B.________ GmbH angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslo- senkasse Biel [AB] 64 f.). Am 4. Dezember 2023 meldete sich die Versi- cherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeits- vermittlung an (AB 58 f.) und stellte am 20. Dezember 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (AB 60-63). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 lehnte das AVA den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 ab (AB 25- 27). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 11-24) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 15. April 2024 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024, eventualiter die Rückerstattung ihrer geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin einen Handelsregisterauszug ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu den Akten reichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3- 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ar- beitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Rückerstattung ihrer Ar- beitslosenversicherungsbeiträge betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 beantragt, wurde hierüber in der Verfügung vom 23. Februar 2024 (AB 25-27) nicht verfügt bzw. im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) nicht entschieden. Mangels Anfechtungsobjekt ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 4 1.3 Die Taggelder für den hier streitigen Zeitraum von Februar und März 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) betragen weniger als Fr. 20'000.-- (vgl. auch AB 65), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilwei- se arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschrie- bene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehe- gatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Im Betrieb mitarbei- tende Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen haben somit gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Miss- brauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 5 der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeits- entschädigung mehrmals betont hat, ist der Ausschluss absolut zu verste- hen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267, 123 V 234 E. 7 S. 236). 2.4 Weil bis zum Scheidungsurteil eine Umgehungsgefahr persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutz- massnahmen angeordnet wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung kann bei andauernder Ehe nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als uner- schütterlich feststehend erscheint (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270; ARV 2018 S. 345 E. 5.2). 3. 3.1 Von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Ak- ten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2016 bis zum
31. Januar 2024 bei der B.________ GmbH (seit dem 5. Juni 2024: B.________ GmbH in Liquidation, vgl. www.zefix.ch) in einem Pensum von 25 % als … angestellt war (AB 64 f.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass C.________ seit der Gründung der B.________ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung die- ses Unternehmens wirkte (www.zefix.ch, UID: …, AB 29) und die Be- schwerdeführerin zumindest bis zum Erlass des für die gerichtliche Über- prüfung zeitlich massgeblichen Einspracheentscheids mit ihm verheiratet war (AB 11, AB 36, Beschwerde S. 1). 3.2 Aufgrund seiner Stellung als (alleiniger) Gesellschafter und Ge- schäftsführer der B.________ GmbH kam dem Ehegatten der Beschwerde- führerin, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (AB 4 zwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 6 ter Absatz), im hier interessierenden Zeitraum bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2 und 3.2 und vom 14. November 2011, 8C_776/2011, E. 3.2). Damit hat die Beschwerdeführerin als ehemalige Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehegattens gemäss der hiervor (vgl. E. 2.2 und 2.3) dargeleg- ten Rechtsprechung keinen Anspruch auf die beantragte Arbeitslosenent- schädigung. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Be- schwerdeführerin angibt, keinen Einfluss auf den Betrieb ihres Ehegattens gehabt zu haben (Beschwerde S. 1). Gemäss Gesetzeswortlaut ist einzig die massgebliche Entscheidungsbefugnis ihres Ehegatten in der Gesell- schaft entscheidend (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Ebenfalls nicht entscheidrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte getrennt leben, im Oktober 2019 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet haben (AB 16-17) und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung offenbar ein Scheidungsverfahren eingeleitet war (Beschwerde S. 1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist – selbst bei klarem Schei- dungswillen – bis zum Scheidungsurteil das Risiko einer Umgehungsgefahr vorhanden, weshalb die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung an einen ehemals im Betrieb mitarbeitenden, getrennt lebenden Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Anders zu entschieden hiesse, dass die Arbeitslosenkasse beauftragt wä- re, in jedem Einzelfall abzuklären, ob ein Missbrauchsrisiko besteht und daher insbesondere, aus welchen Gründen ein Ehepaar getrennt lebt und wie die Chancen für eine Aufgabe des Getrenntlebens stehen (vgl. hierzu BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der ihr ausge- richtete Lohn stelle einen (Teil-)Ersatz von Unterhaltszahlungen dar (Be- schwerde S. 1; vgl. ebenso AB 11), vermag auch dies nichts am vorliegen- den Entscheid zu ändern: Allfällige Unterhaltsansprüche wären auf dem Zivilweg einzufordern und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024 be- reits aufgrund ihrer Stellung als ehemals im Betrieb mitarbeitende Ehegat- tin einer arbeitgeberähnlichen Person zu verneinen, weshalb es sich erüb- rigt, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) ist da- her nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2024)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.