Verfügung vom 24. November 2023
Sachverhalt
A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2018 unter Hinweis auf chronische Rücken- schmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV [act. II] 1, 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die C.________ (MEDAS; Gutachten vom 7. August 2020 [act. II 79.1-79.8]). In der Folge forderte die IVB die Versicherte zur Schadenminderung in Form einer psychotherapeu- tischen Behandlung (act. II 80, 95) sowie der Abstinenz von Cannabis (act. II 117) auf. Nach weiteren medizinischen Abklärungen beauftragte die IVB die PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfol- gend PMEDA; heute: PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärun- gen in Liquidation [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. MM 2023, Tagesregister-Nr. ... vom TT. MM 2023]) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 17. März 2023 [act. II 199.1-199.9]). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2023 (act. II 201) stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht, wogegen die Versi- cherte Einwand erhob (act. II 204). Die IVB holte eine Stellungnahme der PMEDA vom 6. November 2023 (act. II 209.1) ein und verfügte am 24. No- vember 2023 (act. II 210) wie angekündigt. Gleichentags veranlasste sie eine Qualitätsprüfung des PMEDA-Gutachtens durch den Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; Bericht vom 1. Dezember 2023 [act. II 212]). B. Gegen die Verfügung vom 24. November 2023 erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen.
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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Medi- enmitteilung des Bundesgerichts vom 6. März 2024 betreffend Anforderun- gen an den Beweiswert von IV-Gutachten der PMEDA zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Leistungen der IV.
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- 4 -
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die ange- fochtene Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 210), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenan- spruchs mit Blick auf die im November 2018 erfolgte Anmeldung (act. II 1,
6) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbe- züglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherun- gen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Be- deutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
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- 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
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- 6 - telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Be- richt vom 27. Februar 2018 (act. II 12/8 f.) u.a. die folgenden Diagnosen: Persistierende lumbosakrale/iliosakrale Schmerzen rechts bei: - Status nach mikrochirurgischer Dekompression und TLIF L5/S1 links, transpedikuläre Spondylodese und posterolaterale Anlagerungsfusion L5/S1 beidseits am 20. November 2017 bei:
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- 7 - - Spondylolisthesis vera L5/S1 Grad I nach Meyerding bei isthmischer Spondylolyse L5 beidseits und kleiner Diskusprotrusion präforaminal links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links - Breitbasiges Diskusbulging und beginnende Spondylarthrose L4/5 - Status nach diagnostischer Provokations-Diskographie L4/5 am
26. September 2017 Die Versicherte berichte über unverändert starke Schmerzen, nun eindeutig rechts konzentriert, lumbosakral bzw. iliosakral. Mit Physiotherapie habe sie Fortschritte, aber keine Schmerzreduktion erzielen können. Die Schmerzen liessen an eine symptomatische ISG-Arthropathie denken. Es sei empfohlen worden, eine ISG-Infiltration rechts zu wiederholen. 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 25. Juni 2019 (act. II 37/4 f.) wurden ein chronisches linksbetontes lumbosakrales spondylogenes Schmerzsyndrom, ein Asthma bronchiale und ein Status nach Abortcuret- tage bei negativem Desiderium in der 9. Schwangerschaftswoche (18. Fe- bruar 2014) diagnostiziert. Die Versicherte leide an komplexen bisher so- matisch nicht gänzlich erklärten lumbalen Schmerzen. Als Hintergrund der Beschwerden liessen sich einige Stressoren vermuten. Schmerzassoziierte nicht-radikulär begründbare Taubheitsgefühle wie auch die Hypalgesie im Schmerzprovokationstest liessen differentialdiagnostisch auch an dissozia- tive Mechanismen denken. 3.1.3 Im Gutachten der MEDAS vom 7. August 2020 (act. II 79.1) wur- den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt (act. II 79.1/8 Ziff. 4.2):
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom Typ Border- line (ICD-10: F60.30/31) mit
- Langjähriger schädlicher Gebrauch, DD mit Abhängigkeitsentwicklung, von Cannabis (ICD-10: F12.1/.2)
- Chronisches linksbetontes lumbosakrales spondylogenes Schmerzsyn- drom - 17.06.2017 MRI LWS: Spondyloanterolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding bei isthmischer Spondylolyse von L5 beidseits; links deut- lich klaffend, kein Ödem in den Facetten oder im Bereich der Pedikel. Chondrose L5/S1 dorsal mit nach kranial gerichtetem linksbetontem Discbulging und möglicher Reizung der L5-Wurzel links bei relativer Foramenstenose. Beginnende Spondylarthrose L4/5 mit diskreten Reizergüssen. Normal weiter Kanal. - 26.09.2017: St. n. diagnostischer Provokations-Diskographie L4/5 - 20.11.2017: St. n. mikrochirurgischer Dekompression und TLIF L5/S1 links, transpedikuläre Spondylodese und posterolaterale Anlagerungs- fusion L5/S1 beidseits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 8 - - Pain- und Action-Proneness als Risikofaktoren für eine chronische Schmerzstörung - 06.03.2018: CT-gestützte Infiltration ISG rechts - aktuell klinisch-neurologisch ohne Hinweis auf eine Radikulopathie - aktuell in der Bildgebung (MRI LWS; 3-Phasen-Skelettszintigraphie) keine Hinweise auf Lockerung, Neurokompression oder Infekt
- Psychogene Schmerzakzentuierung (Diagnose 3) - DD im Rahmen von Diagnose 1 - DD beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ggfls. leichtgradig (ICD-10: F45.4) - DD Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) Zumutbar wären aus somatischer Sicht leichte, ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags bis 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Keine Zwangshaltungen des Oberkör- pers, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen, Rotation des Oberkörpers im Sitzen und Stehen unter Gewichtsbelastung sowie Heben von Lasten körperfern, Heben von Lasten über Brusthöhe repetitiv, Über- kopfarbeiten, Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorn geneigter Haltung. Keine stereotypen Bewegungs- abläufe der Hals- und Lendenwirbelsäule, keine unerwarteten asymmetri- schen Lasteinwirkungen. In Ausnahmefällen und nicht repetitiv Gewichte bis 10 bis 15 kg. Bei derzeit unbehandelter psychiatrischer Grundproblema- tik bestehe eine 50%-ige Beschäftigungsfähigkeit im Rahmen einer Be- rufsmassnahme, jedoch keine Arbeitsfähigkeit. Die Hauptproblematik sei die Persönlichkeitsstörung, welche sowohl die Arbeitsfähigkeit (bisherige fehlende Berufskarriere) wie auch die Anpassungsfähigkeit und Eingliede- rungsfähigkeit erheblich einschränke. Demgegenüber sei das Rückenpro- blem ein klar untergeordnetes Problemfeld, wobei hier aufgrund der durch- geführten Spondylodese eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit gut begründet werden könne, in angepasster Tätigkeit wäre die Arbeits- fähigkeit jedoch somatisch nicht eingeschränkt (act. II 79.1/11 f. Ziff. 4.8 f.). 3.1.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, gab im Bericht vom 5. Februar 2021 (act. II 89) an, die Versicherte ha- be sich vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. Januar 2021 bei ihm in Behand- lung befunden. Sie leide unter Rückenschmerzen, weswegen eine nieder- geschlagene Stimmungslage und Schlafstörungen bestünden. Zu diagnos- tizieren sei eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie sei vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 9 - Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit hänge von der Stärke der Rückenschmerzen ab. Eine psychiatrische Be- handlung allein bringe keine Besserung. 3.1.5 Im Bericht vom 19. Februar 2021 (act. II 93) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ (Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie [...]) aus, das psychiatrische Gutachten der MEDAS erfülle die Qualitätsleit- linien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP). An der darin festgehaltenen Beurteilung des Gesundheitszustan- des sei festzuhalten. Die Feststellungen des behandelnden Psychiaters könnten nicht nachvollzogen werden. 3.1.6 Gemäss Operationsbericht der Klinik H.________ vom 19. April 2021 (act. II 105/2 f.) wurde am 1. April 2021 eine Dekompression L5/S1 links mit Neurolyse des S1 Nervs links sowie ein Schraubenwechsel bei Schraubenlockerung durchgeführt. Im Austrittsbericht derselben Klinik vom 1. Juli 2021 (act. II 112/2 f.) betref- fend Hospitalisation vom 9. bis 30. Juni 2021 im Spital I.________ wurde ein Duraleck L5/S1 rechts diagnostiziert. Nach dem Eingriff vom 1. April 2021 mit initial gutem Verlauf sei eine seröse Wundsekretion mit Verdacht auf Duraleck aufgetreten, weswegen am 10. Juni 2021 eine lumbale Revi- sion mit Verschluss des Duralecks durchgeführt worden sei. Nach initial erfreulichem Verlauf sei es wieder zu einer grösseren Schwellung im Wundgebiet gekommen, weswegen am 21. Juni 2021 eine Revisionsopera- tion durchgeführt worden sei. Hinweise für einen Infekt hätten sich keine gefunden. Nach der zweiten Revisionsoperation sei der Verlauf gut gewe- sen, mit problemloser Mobilisierung der Versicherten bis zum Austritt. 3.1.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurochirurgie, berichtete am
- Juli 2021 (act. II 115/1 f.), der Versicherten gehe es hinsichtlich der ausstrahlenden Beinschmerzen deutlich besser. Es würden noch vor allem Wundschmerzen beklagt. Insgesamt würden Kopfschmerzen verneint, je- doch immer noch die Hypästhesie im perianalen Bereich beschrieben. In der klinischen Untersuchung seien die Wundverhältnisse reizlos und indo- lent, es bestünden noch deutliche muskuläre Verspannungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 10 - Im Bericht vom 5. Oktober 2021 (act. II 129/1 f.) führte Dr. med. J.________ aus, bezüglich der holozephalen Kopfschmerzen gebe es im MRI vom 30. September 2021 zwar Hinweise auf einen Liquorverlust, sie denke aber, dies seien noch die residuellen Befunde bei Status nach Li- quorverlustsyndrom, insbesondere da die Wundverhältnisse trocken seien, sich dort auch kein Liquor mehr angesammelt habe und die Klinik eher nicht für ein aktives Liquorleck spreche. 3.1.8 Im vom Sozialdienst K.________ in Auftrag gegebenen Ab- klärungsbericht vom 16. November 2021 (act. II 142/7 ff.) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (act. II 142/21): - Cannabisabhängigkeit seit 2016, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Anamnestisch Lese-Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) Psychiatrisch sei es derzeit und für mindestens ein Jahr nicht vorstellbar, dass die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt einsatzfähig sei. Die For- derung der IV nach einer Cannabisabstinenz sei der erste wichtige Schritt, um Veränderungen zu ermöglichen. Als nächstes sollte die Rückenproble- matik angegangen werden. Es sei fraglich, ob eine stationäre psychiatri- sche Behandlung zielführend sei. Eine Persönlichkeitsentwicklung brauche Zeit. Was diese Entwicklung anstossen könnte, wäre die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, was auf dem ersten Arbeitsmarkt illusorisch sei. Es bleibe eine Beschäftigung ähnlich wie in der Abklärungsstelle M.________. Diese sollte flankiert sein von ambulanter Physio- und Psychotherapie. Ei- ne neuropsychologische Testung sei angezeigt, um den Schweregrad der Legasthenie beurteilen zu können. Denkbar seien weitere Teilleistungs- störungen (act. II 142/22 f.). 3.1.9 Am 21. Dezember 2021 (act. II 147/2 f.) berichtete Dr. med. J.________ über persistierende Kopfschmerzen, welche medikamentös gut zu kontrollieren seien. Die ausstrahlenden Schmerzen ins Bein seien völlig regredient. Aktuell bestünden noch belastungsabhängige Rückenschmer- zen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 11 - 3.1.10 Im PMEDA-Gutachten vom 17. März 2023 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (act. II 199.1/34 f. Ziff. 4.3): - Nikotinkonsum - Präadipositas - Spannungskopfschmerz - Status nach mehrfachen lumbalen spinalen Eingriffen (Spondylodese LWK5/SWK1 11/2017, Dekompression und Neurolyse LWK5/SWK1 links 4/2021, Revisionsoperation LWK5/SWK1 6/2021, Revisionsoperation 6/2021) - Cannabis-Missbrauch (ICD-10: F12.1) - Legasthenie (ICD-10: F81.0) In allgemein-internistischer Hinsicht wurde festgehalten, aufgrund der Ak- ten, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Be- lastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit be- dingten. Aufgrund des Asthma bronchiale ergäben sich allenfalls qualitative Einschränkungen für besonders staubbelastende Tätigkeiten, da die Expo- sition zu Allergenen das Asthma potentiell verschlimmern könnte (act. II 199.3/32 Ziff. 7.1). Aus internistischer Sicht betrage die Arbeitsfähig- keit 100 % (act. II 199.3/33 ff. Ziff. 8.1 f.). Auf neurologischem Fachgebiet wurde ausgeführt, in der Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit bei einer nicht schmerzgeplagt wirkenden Versicherten bestanden. Die Laboruntersu- chung habe einen fehlenden Nachweis von Metamizol und Tramadol in der Medikamentenspiegelbestimmung ergeben, was eher gegen eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung spreche. Auch angesichts des berichteten Niko- tinkonsums sei ein erhebliches Kopfschmerzsyndrom wenig wahrschein- lich. Im MRI des Kopfes zeige sich kein die Beschwerden erklärender Be- fund und kein Anhalt für eine anhaltende Liquorleckage. Der radiologische Bildbefund der Wirbelsäule zeige Veränderungen ohne eigenständigen Krankheitswert. Ein namhaftes objektivierbares spinales oder radikuläres Syndrom, ein lageabhängiges Kopfweh und ein neurologisches Schwindel- syndrom hätten in der Untersuchung nicht vorgelegen und seien auch nicht provozierbar gewesen. Aus neurologischer Sicht sei keine namhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (act. II 199.4/32 ff. Ziff. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 12 - Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, die Befunde zeigten eine Versicherte mit unauffälliger Spontanmotorik und ohne schmerzgeplagten klinischen Eindruck. Die funktionelle Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten habe einen altersentsprechend unauffälligen Befund ergeben. Die Funktionsuntersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule sei unauffällig gewesen. Die orientierende klinisch-neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen oder Reflexausfälle an den oberen Extremitäten erbracht. In der aktuellen MRI-Bildgebung der Hals-, Brust- und Lendenwir- belsäule zeige sich eine einwandfreie Fusion im Bewegungssegment LWK5/SWK1. Der postoperative spinale Status bedinge ungeachtet des blanden klinischen Befunds eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in kör- perlich schweren Tätigkeiten. Zumindest in körperlich überwiegend leich- ten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ergäbe sich jedoch keine namhafte Limitation (act. II 199.5/45 f. Ziff. 6.1). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass ausweislich des AMDP-konform (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobenen psychiatrischen Befunds keine erheblichen Be- einträchtigungen vorlägen. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungs- fähigkeit wirkten weitgehend unbeeinträchtigt. Eine affektive Störung sei bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Eine erhebliche kognitive Störung liege ausweislich der testpsychologischen Untersuchung nicht vor. Das ADHS-Screening im Rahmen der neuropsy- chologischen gutachtlichen Untersuchung sei negativ, die Diagnose eines ADHS aus psychiatrischer Sicht nicht belegt. Es liege eine Lese- Rechtschreibschwäche vor. Eine darüber hinausgehende psychische Störung liege nicht vor: Eine affektive Störung, eine Angst- oder Zwangser- krankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder andere psychiatrische Störung seien bei Fehlen der Achsenkriterien nicht zu diagnostizieren. Insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung finde sich kein ausreichender Anhalt. Eine solche tiefgreifende, überdauernde und sämtliche Lebensbereiche betreffende emotionale oder interaktionelle Störung sei nicht hinreichend belegt. Zwar würden unangepasstes, impulsi- ves und konflikthaftes Verhalten berichtet, eine geforderte tiefgreifende, nicht episodische Störung sei nicht nachzuvollziehen. Der AMDP-konform erhobene psychiatrische Befund weise zudem keine im Sinne einer Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 13 - sönlichkeitsstörung zu deutenden Auffälligkeiten aus. Auffälliges, normab- weichendes und auch selbstschädigendes Verhalten seien nicht an das Auftreten einer psychiatrischen Störung gebunden, sondern in der Regel im Rahmen normalpsychologisch nachvollziehbarer Vorgänge zu verstehen und somit nicht ohne eine Einbettung in psychopathologische Befundzu- sammenhänge als Beweis einer psychiatrischen Störung zu werten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Beschwerden zugrundeliegender erheblicher oder unbewältigter seelischer oder psycho- sozialer Konflikt sei nicht zu erkennen, eine den berichteten Schmerzen zugrundeliegende Fehlverarbeitung oder nicht gelungene Konfliktverarbei- tung nicht zu belegen. Bei somatoformen Schmerzstörungen handle es sich nicht um eine Restekategorie anderweitig unverstandener Beschwer- den, sondern sie bedürften ebenfalls der positiven Diagnosestellung, die hier ebenfalls nicht möglich sei. Auch habe kein schmerzgequälter klini- scher Eindruck bestanden. Die Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzerkrankung seien somit nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei somit keine Störung mit resultierender erheblicher funktioneller Beeinträch- tigung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Vor dem Hin- tergrund der Legasthenie seien jedoch Tätigkeiten mit hohen Anforderun- gen an die Beherrschung der Schriftsprache nicht geeignet. Der Cannabis- Konsum sollte sistiert werden und schliesse derzeit Fahr-, Steuer- und Re- geltätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr und Tätigkeiten mit höherer Verantwortung für Dritte aus (act. II 199.6/22 ff. Ziff. 6.1). Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten geht hervor, dass die Unter- suchung lediglich unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des visuel- len Gedächtnisses sowie der Leseleistung bei ansonsten durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ergebnissen in den restlichen getesteten kogni- tiven Bereichen gezeigt habe. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht (act. II 199.7/40 Ziff. 6.1). Der aktuelle Laborbefund belege einen Konsum von Cannabis. In der wissenschaftlichen Literatur finde man zahlreiche Hinweise auf kognitive Störungen im Rahmen eines Cannabiskonsums. Die erhobenen vereinzelten testpsychologischen Auffälligkeiten liessen sich also auch in diesem Kontext verstehen, sodass – neben der Legasthenie – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 14 - keine dauerhafte kognitive Beeinträchtigung anzunehmen sei (act. II 199.7/40 f. Ziff. 6.1). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund des post- operativen spinalen Status würden – trotz des objektiv blanden klinischen Befunds – körperlich schwere Arbeiten auf Dauer und seit 2017 geltend ausscheiden. Die Legasthenie begründe eine nicht gegebene Eignung zu Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Schriftsprache. Aufgrund des Cannabiskonsums seien derzeit Arbeiten mit höherer Verantwortung für Dritte, mit dem Führen von Kraftfahrzeugen, mit Tätigkeiten in gefähr- denden Höhen sowie an gefährdenden Maschinen nicht geeignet, was mit einer anzustrebenden Abstinenz jedoch gegebenenfalls zukünftig entfallen könne (act. II 199.1/35 f. Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange- stammten als auch in einer optimal angepassten – körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten – Tätigkeit betra- ge 100 % (act. II 199.1/36 ff. Ziff. 4.6 f.). Aktenkundig fänden sich abwei- chende diagnostische sowie die Arbeitsfähigkeit betreffende Einschätzun- gen. Angesichts der hier zu erhebenden Befunde seien die Diagnosen ei- ner Persönlichkeitsstörung, Depression oder somatoformen Schmerz- störung nicht (zumindest nicht mehr) zu bestätigen. Insbesondere sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig nachzuvollziehen. Die jetzige Bewertung gelte spätestens mit der jetzigen Begutachtung (act. II 199.1/38 f. Ziff. 4.7). 3.1.11 Dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. J.________ vom 27. Dezember 2022 (act. II 204/2 f.) ist zu entnehmen, dass die Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 16. November 2022 über Rückenschmerzen geklagt habe. Der Schmerz werde als Dauerschmerz angegeben und sei tagsüber am häufigsten ausgeprägt. Nachts sei es unterschiedlich. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine massive Druckdolenz oberhalb der Stabilisation paravertebral. In den Röntgenaufnahmen sehe man keine Hinweise auf eine Materiallockerung, Materialversagen oder Degeneration in den Anschlusssegmenten. Es handle sich vor allem um eine Symptomatik im Bereich der Muskeln und Faszien. Es würden detonisierende Massnahmen durch die Physiotherapie empfohlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 15 - 3.1.12 In der Stellungnahme vom 6. November 2023 (act. II 209.1) hielten die Gutachter an den Ausführungen im Gutachten vom 17. März 2023 (act. II 199.1-199.9) fest. 3.1.13 Im Bericht vom 1. Dezember 2023 (act. II 212) führte der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es sei eine interdisziplinäre Prüfung des PMEDA-Gutachtens vom 17. März 2023 durchgeführt worden. Angewandt worden sei das Prüfraster der Eid- genössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Be- gutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der PMEDA AG ("Prüfkriteri- en für die Beurteilung der Gutachten der PMEDA AG in nicht abgeschlos- senen Fällen" [vgl. Anhang 3 des von der EKQMB verfassten Überprü- fungsberichts vom 7. November 2023 über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023, nachfolgend Überprüfungsbericht; abrufbar unter: <https://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlung- en/pmeda.html>]) sowie die in Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) aufgeführten inhaltlichen Kriterien. Dabei hätten sich keine gravierenden Mängel gezeigt. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 16 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB (vgl. <https://www.ekqmb.ad- min.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/pmeda.html>) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_122/2023 vom
- Februar 2024 E. 2.3; vgl. dazu auch Medienmitteilung des BGer vom 6. März 2024 [act. I 3). 3.3 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
- November 2023 (act. II 210) gestützt auf das polydisziplinäre PMEDA- Gutachten vom 17. März 2023 (act. II 199.1-199.9). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 ff. hiervor) und über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 17 - zeugt auch unter Berücksichtigung des von der EKQMB empfohlenen Prü- fungsrasters im Anhang 3 des Überprüfungsberichts. Die im Gutachten enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) me- dizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin [act. II 199.3], Neu- rologie [act. II 199.4], Orthopädie [act. II 199.5], Psychiatrie [act. II 199.6] und Neuropsychologie [act. II 199.7]) und beruht auf kongruenten Ein- schätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 199.1/4 ff. Ziff. 4 ff.; vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Der RAD unterzog das PMEDA-Gutachten am
- November 2023 einer Qualitätskontrolle gemäss Rz. 3134 ff. des KSVI und gelangte im Lichte der massgebenden Qualitätskriterien mit Blick auf die Ausführungen im PMEDA-Gutachten überzeugend zum Schluss, dass dieses der Qualitätsprüfung standhält (act. II 212). Insoweit besteht in grundsätzlicher Hinsicht kein Anlass, auf das PMEDA-Gutachten vom
- März 2023 (act. II 199.1-199.9) nicht abzustellen. Was die Beschwerde- führerin gegen den Beweiswert des Gutachtens vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. 3.3.1 Sie macht zunächst geltend, die Gutachterstelle habe die vorge- sehene Frist für die Erstellung des Gutachtens massiv überzogen. Erst nach mehrfacher Mahnung durch die Beschwerdegegnerin (zuletzt am
- Mai 2023 [vgl. dazu act. II 196]) habe sich die Gutachterstelle bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und behauptet, sie habe das Gutachten bereits am 23. März 2023 verschickt. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung. Es stehe ein dringender Verdacht auf Urkundenfäl- schung im Raum, weil die Gutachterstelle das Gutachten zurückdatiert und danach wahrheitswidrig behauptet habe, das Gutachten bereits versandt zu haben (Beschwerde S. 4 Rz. 12). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Zeitmessung für den Gutachtensauftrag wurde am 23. März 2023 via Platt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 18 - form "SuisseMED@P" (vgl. dazu Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351) beendet. In der diesbezüglichen automatisch generierten E-Mail wurde festgehalten, die PMEDA AG habe den Versand des Gutach- tens bestätigt (act. II 193). Die Tatsache, dass die PMEDA AG erst auf die dritte Mahnung vom 31. Mai 2023 hin (vgl. act. II 194 ff.) reagierte und mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm (act. II 197), lässt nicht bereits auf eine Rückdatierung des Gutachtens und damit auf eine allenfalls straf- bare Handlung schliessen. Die verspätete Reaktion lässt sich ebenso gut mit einem Kanzleiversehen erklären. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.3.2 Der Vorwurf der unvollständigen Aktenzusammenfassungen bzw. der fehlenden Würdigung des Duralecks (Beschwerde S. 5 Rz. 15) ist ebenfalls unbegründet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde äus- serte sich der neurologische Gutachter explizit zum Duraleck resp. Liquor- verlust sowie den damit zusammenhängenden chirurgischen Eingriffen. Er hielt fest, im MRI des Gehirns (vom 9. Dezember 2021 [act. II 199.4/31 Ziff. 4.3.2]) hätten sich keine Hinweise für eine anhaltende Liquorleckage gezeigt, klinische und bildmorphologische Hinweise hierfür fehlten ebenso (act. II 199.4/33 f.). Diese Feststellungen stimmen überein mit den Aus- führungen der behandelnden Neurochirurgin Dr. med. J.________, welche im Bericht vom 5. Oktober 2021 (act. II 129/1 f.) angab, die Klinik spreche eher nicht für ein aktives Liquorleck. In deren Bericht vom 27. Dezember 2022 (act. II 204/2 f.) fand diese (frühere) Problematik sodann keine Er- wähnung mehr. Anderslautende medizinische Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beigebracht. 3.3.3 Was die Kritik an der Anamnese anbelangt (Beschwerde S. 5 Rz. 16 f.), ist festzustellen, dass die schriftliche Selbstauskunft der Be- schwerdeführerin mittels Fragebogen nicht nur im orthopädischen, sondern in allen Teilgutachten mit einer handschriftlich (act. II 199.3/17 ff.; 199.4/17 ff.; 199.5/17 ff.; 199.7/17 ff.) bzw. im Fall des psychiatrischen Teilgutachtens maschinell erstellten (act. II 199.6/17 ff.) Anamnese ergänzt wurde. Die handschriftlichen Notizen des orthopädischen Gutachters (act. II 199.5/17 ff.) können – wenn auch mit etwas Mühe – gelesen wer- den, völlig unleserlich sind sie entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht (Beschwerde S. 5 Rz. 17). Die Beschwerdeführerin ist deutscher Mut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 19 - tersprache (act. II 1/5 Ziff. 5.1), weshalb sie anlässlich der Begutachtung keinen Dolmetscher benötigte. Damit ist der Umstand, dass ein Teil der Anamnese auf schriftlichen Selbstauskünften basierte, auch gestützt auf den Überprüfungsbericht nicht als problematisch zu betrachten (Überprü- fungsbericht S. 2, 12, 31). Obschon sich identische Passagen wiederholt in den jeweiligen Teilgutachten befinden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Sym- ptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gut- achtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht anlässlich jeder einzelnen Begutachtung lege artis erfolgt wären. Massgebend ist in erster Linie schliesslich, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3) – der Fall. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, die Gutachter hätten wichtige Punkte aus der Anamnese nicht berücksichtigt oder sie seien von falschen diesbezüglichen Annahmen ausgegangen, weshalb die rein auf formellen Kriterien beruhende Rüge einer ungenügend erhobenen Ana- mnese ins Leere zielt. 3.3.4 Betreffend das neuropsychologische Teilgutachten (act. II 199.7) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Untersuchung sei durch den "Assis- tenten" O.________ durchgeführt worden, welcher nicht die erforderlichen Fachqualitäten aufweise (Beschwerde S. 5 f. Rz. 19). Festzuhalten ist, dass es sich beim neuropsychologischen Gutachter M. Sc. P.________ um einen Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP handelt. Er war deshalb qualifiziert, das neuropsychologische Gutachten zu erstellen. Dass er in Bezug auf die neuropsychologischen Testverfahren Unterstützung durch Mag. rer. nat. O.________ (gemäss eigenen Angaben Psychologe und Neuropsychologe) erhielt, vermag daran nichts zu ändern. Der Vorwurf, die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung seien nicht transparent dargestellt worden, wird nicht näher erläutert und ist dementsprechend nicht nachvoll- ziehbar, zumal die Symptomvalidierung als unauffällig bezeichnet worden ist (act. II 199.7/ 37 f., /41 Ziff. 6.2). Im Übrigen besteht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Ar- beitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 20 - schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde (Ur- teil des BGer 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2). In grundsätzlicher Hinsicht ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Recht- sprechung die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzunter- suchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, das funktionelle Leistungs- vermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neu- ropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1; BGer 9C_478/2021 vom
- November 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlini- en für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). Abgesehen von der im neuropsychologischen Gutachten diagnostizierten Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10: F81.0 [act. II 199.7/42 Ziff. 6.3]), die in die Beurteilung des psychiatrischen Gut- achters eingeflossen ist (act. II 199.6/24 Ziff. 6.1), finden sich in den Akten keine Hinweise auf (weitere) neuropsychologisch relevante Einschränkun- gen. Dass solche bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 3.3.5 In diagnostischer Hinsicht legte der psychiatrische PMEDA- Gutachter gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Be- fragung der Beschwerdeführerin überzeugend dar, dass angesichts des unauffälligen psychiatrischen Befunds (act. II 199.6/20 ff. Ziff. 4.3.1) und fehlender diagnoserelevanter Kriterien weder eine affektive Störung noch eine Angst- oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine Traumafolgestörung oder eine andere psychische Störung zu diagnostizieren sei (act. II 199.6/23). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 6 Rz. 20) setzte sich der Gutachter insbesondere ausführlich mit der im MEDAS-Gutachten vom 7. August 2020 sowie der von Dr. med. L.________ am 16. November 2021 diagnostizierten Persön- lichkeitsstörung (act. II 79.1/8 Ziff. 4.2, 142/21) auseinander und legte unter Darlegung der einschlägigen diagnostischen Leitlinien (vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Aufl. 2015, S. 274 ff.) überzeugend dar, weshalb der Ansicht der Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 21 - gutachter nicht zu folgen ist. Die Einschätzung, wonach in psychischer Hin- sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (act. II 199.6/30 Ziff. 7.2), deckt sich im Übrigen mit derjenigen der Beschwerdeführerin selbst. So gab sie im Rahmen der Exploration an, vorranging an Rücken- schmerzen zu leiden; eine psychische Störung verneinte sie (act. II 199.6/5 Ziff. 3.1, /7, 26 Ziff. 7.1). Dementsprechend erachtete denn auch der Psychiater Dr. med. F.________, welchen die Beschwerdeführerin einzig aufgrund der von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Schaden- minderungsauflage (act. II 80, 95) aufsuchte, die Rückenbeschwerden als im Vordergrund stehend. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wurde von ihm nicht attestiert (act. II 89/2 Ziff. 1.3). 3.3.6 Aus den übrigen medizinischen Akten, insbesondere aus dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. J.________ vom 27. Dezember 2022 (act. II 204/2 f.), ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der gutachterlichen Dia- gnostik bzw. Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. Dem besagten Bericht sind keine wesentlichen neuen Befun- de oder Aspekte zu entnehmen, die unbeachtet geblieben wären, vielmehr ging die behandelnde Ärztin von einer Symptomatik im Bereich der Mus- keln und Faszien aus, welcher mit detonisierenden Massnahmen durch die Physiotherapie zu begegnen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von ihr nicht attestiert. Insofern ist denn auch nicht zu beanstanden, dass sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 6. November 2023 (act. II 209.1) hier- zu nicht ausführlich geäussert haben (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 25). Ärztli- che Berichte, welche sich mit der gutachterlichen Beurteilung auseinander- setzen würden, sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerde- führerin denn auch nicht beigebracht. 3.4 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel am polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 17. März 2023 (act. II 199.1- 199.9). Der medizinische Sachverhalt ist mit diesem Gutachten rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen, insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 2, Ziff. I. Rechtsbegehren), kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 22 - S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Damit ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Es besteht somit kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die gegen die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 210) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26 - 23 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 26 FRC/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, IV 200 2024 26
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2018 unter Hinweis auf chronische Rücken- schmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV [act. II] 1, 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die C.________ (MEDAS; Gutachten vom 7. August 2020 [act. II 79.1-79.8]). In der Folge forderte die IVB die Versicherte zur Schadenminderung in Form einer psychotherapeu- tischen Behandlung (act. II 80, 95) sowie der Abstinenz von Cannabis (act. II 117) auf. Nach weiteren medizinischen Abklärungen beauftragte die IVB die PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfol- gend PMEDA; heute: PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärun- gen in Liquidation [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. MM 2023, Tagesregister-Nr. ... vom TT. MM 2023]) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 17. März 2023 [act. II 199.1-199.9]). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2023 (act. II 201) stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht, wogegen die Versi- cherte Einwand erhob (act. II 204). Die IVB holte eine Stellungnahme der PMEDA vom 6. November 2023 (act. II 209.1) ein und verfügte am 24. No- vember 2023 (act. II 210) wie angekündigt. Gleichentags veranlasste sie eine Qualitätsprüfung des PMEDA-Gutachtens durch den Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; Bericht vom 1. Dezember 2023 [act. II 212]). B. Gegen die Verfügung vom 24. November 2023 erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen.
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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Medi- enmitteilung des Bundesgerichts vom 6. März 2024 betreffend Anforderun- gen an den Beweiswert von IV-Gutachten der PMEDA zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 210). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Leistungen der IV.
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- 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die ange- fochtene Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 210), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung eines Rentenan- spruchs mit Blick auf die im November 2018 erfolgte Anmeldung (act. II 1,
6) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die diesbe- züglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherun- gen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Be- deutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
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- 5 - beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
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- 6 - telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Be- richt vom 27. Februar 2018 (act. II 12/8 f.) u.a. die folgenden Diagnosen: Persistierende lumbosakrale/iliosakrale Schmerzen rechts bei: - Status nach mikrochirurgischer Dekompression und TLIF L5/S1 links, transpedikuläre Spondylodese und posterolaterale Anlagerungsfusion L5/S1 beidseits am 20. November 2017 bei:
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- 7 - - Spondylolisthesis vera L5/S1 Grad I nach Meyerding bei isthmischer Spondylolyse L5 beidseits und kleiner Diskusprotrusion präforaminal links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links - Breitbasiges Diskusbulging und beginnende Spondylarthrose L4/5 - Status nach diagnostischer Provokations-Diskographie L4/5 am
26. September 2017 Die Versicherte berichte über unverändert starke Schmerzen, nun eindeutig rechts konzentriert, lumbosakral bzw. iliosakral. Mit Physiotherapie habe sie Fortschritte, aber keine Schmerzreduktion erzielen können. Die Schmerzen liessen an eine symptomatische ISG-Arthropathie denken. Es sei empfohlen worden, eine ISG-Infiltration rechts zu wiederholen. 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 25. Juni 2019 (act. II 37/4 f.) wurden ein chronisches linksbetontes lumbosakrales spondylogenes Schmerzsyndrom, ein Asthma bronchiale und ein Status nach Abortcuret- tage bei negativem Desiderium in der 9. Schwangerschaftswoche (18. Fe- bruar 2014) diagnostiziert. Die Versicherte leide an komplexen bisher so- matisch nicht gänzlich erklärten lumbalen Schmerzen. Als Hintergrund der Beschwerden liessen sich einige Stressoren vermuten. Schmerzassoziierte nicht-radikulär begründbare Taubheitsgefühle wie auch die Hypalgesie im Schmerzprovokationstest liessen differentialdiagnostisch auch an dissozia- tive Mechanismen denken. 3.1.3 Im Gutachten der MEDAS vom 7. August 2020 (act. II 79.1) wur- den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt (act. II 79.1/8 Ziff. 4.2):
1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom Typ Border- line (ICD-10: F60.30/31) mit
2. Langjähriger schädlicher Gebrauch, DD mit Abhängigkeitsentwicklung, von Cannabis (ICD-10: F12.1/.2)
3. Chronisches linksbetontes lumbosakrales spondylogenes Schmerzsyn- drom - 17.06.2017 MRI LWS: Spondyloanterolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding bei isthmischer Spondylolyse von L5 beidseits; links deut- lich klaffend, kein Ödem in den Facetten oder im Bereich der Pedikel. Chondrose L5/S1 dorsal mit nach kranial gerichtetem linksbetontem Discbulging und möglicher Reizung der L5-Wurzel links bei relativer Foramenstenose. Beginnende Spondylarthrose L4/5 mit diskreten Reizergüssen. Normal weiter Kanal. - 26.09.2017: St. n. diagnostischer Provokations-Diskographie L4/5 - 20.11.2017: St. n. mikrochirurgischer Dekompression und TLIF L5/S1 links, transpedikuläre Spondylodese und posterolaterale Anlagerungs- fusion L5/S1 beidseits
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- 8 - - Pain- und Action-Proneness als Risikofaktoren für eine chronische Schmerzstörung - 06.03.2018: CT-gestützte Infiltration ISG rechts - aktuell klinisch-neurologisch ohne Hinweis auf eine Radikulopathie - aktuell in der Bildgebung (MRI LWS; 3-Phasen-Skelettszintigraphie) keine Hinweise auf Lockerung, Neurokompression oder Infekt
4. Psychogene Schmerzakzentuierung (Diagnose 3) - DD im Rahmen von Diagnose 1 - DD beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ggfls. leichtgradig (ICD-10: F45.4) - DD Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.41) Zumutbar wären aus somatischer Sicht leichte, ausnahmsweise mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags bis 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Keine Zwangshaltungen des Oberkör- pers, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen, Rotation des Oberkörpers im Sitzen und Stehen unter Gewichtsbelastung sowie Heben von Lasten körperfern, Heben von Lasten über Brusthöhe repetitiv, Über- kopfarbeiten, Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorn geneigter Haltung. Keine stereotypen Bewegungs- abläufe der Hals- und Lendenwirbelsäule, keine unerwarteten asymmetri- schen Lasteinwirkungen. In Ausnahmefällen und nicht repetitiv Gewichte bis 10 bis 15 kg. Bei derzeit unbehandelter psychiatrischer Grundproblema- tik bestehe eine 50%-ige Beschäftigungsfähigkeit im Rahmen einer Be- rufsmassnahme, jedoch keine Arbeitsfähigkeit. Die Hauptproblematik sei die Persönlichkeitsstörung, welche sowohl die Arbeitsfähigkeit (bisherige fehlende Berufskarriere) wie auch die Anpassungsfähigkeit und Eingliede- rungsfähigkeit erheblich einschränke. Demgegenüber sei das Rückenpro- blem ein klar untergeordnetes Problemfeld, wobei hier aufgrund der durch- geführten Spondylodese eine verminderte körperliche Belastungsfähigkeit gut begründet werden könne, in angepasster Tätigkeit wäre die Arbeits- fähigkeit jedoch somatisch nicht eingeschränkt (act. II 79.1/11 f. Ziff. 4.8 f.). 3.1.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, gab im Bericht vom 5. Februar 2021 (act. II 89) an, die Versicherte ha- be sich vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. Januar 2021 bei ihm in Behand- lung befunden. Sie leide unter Rückenschmerzen, weswegen eine nieder- geschlagene Stimmungslage und Schlafstörungen bestünden. Zu diagnos- tizieren sei eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie sei vom
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- 9 - Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit hänge von der Stärke der Rückenschmerzen ab. Eine psychiatrische Be- handlung allein bringe keine Besserung. 3.1.5 Im Bericht vom 19. Februar 2021 (act. II 93) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ (Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie [...]) aus, das psychiatrische Gutachten der MEDAS erfülle die Qualitätsleit- linien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP). An der darin festgehaltenen Beurteilung des Gesundheitszustan- des sei festzuhalten. Die Feststellungen des behandelnden Psychiaters könnten nicht nachvollzogen werden. 3.1.6 Gemäss Operationsbericht der Klinik H.________ vom 19. April 2021 (act. II 105/2 f.) wurde am 1. April 2021 eine Dekompression L5/S1 links mit Neurolyse des S1 Nervs links sowie ein Schraubenwechsel bei Schraubenlockerung durchgeführt. Im Austrittsbericht derselben Klinik vom 1. Juli 2021 (act. II 112/2 f.) betref- fend Hospitalisation vom 9. bis 30. Juni 2021 im Spital I.________ wurde ein Duraleck L5/S1 rechts diagnostiziert. Nach dem Eingriff vom 1. April 2021 mit initial gutem Verlauf sei eine seröse Wundsekretion mit Verdacht auf Duraleck aufgetreten, weswegen am 10. Juni 2021 eine lumbale Revi- sion mit Verschluss des Duralecks durchgeführt worden sei. Nach initial erfreulichem Verlauf sei es wieder zu einer grösseren Schwellung im Wundgebiet gekommen, weswegen am 21. Juni 2021 eine Revisionsopera- tion durchgeführt worden sei. Hinweise für einen Infekt hätten sich keine gefunden. Nach der zweiten Revisionsoperation sei der Verlauf gut gewe- sen, mit problemloser Mobilisierung der Versicherten bis zum Austritt. 3.1.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurochirurgie, berichtete am
27. Juli 2021 (act. II 115/1 f.), der Versicherten gehe es hinsichtlich der ausstrahlenden Beinschmerzen deutlich besser. Es würden noch vor allem Wundschmerzen beklagt. Insgesamt würden Kopfschmerzen verneint, je- doch immer noch die Hypästhesie im perianalen Bereich beschrieben. In der klinischen Untersuchung seien die Wundverhältnisse reizlos und indo- lent, es bestünden noch deutliche muskuläre Verspannungen.
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- 10 - Im Bericht vom 5. Oktober 2021 (act. II 129/1 f.) führte Dr. med. J.________ aus, bezüglich der holozephalen Kopfschmerzen gebe es im MRI vom 30. September 2021 zwar Hinweise auf einen Liquorverlust, sie denke aber, dies seien noch die residuellen Befunde bei Status nach Li- quorverlustsyndrom, insbesondere da die Wundverhältnisse trocken seien, sich dort auch kein Liquor mehr angesammelt habe und die Klinik eher nicht für ein aktives Liquorleck spreche. 3.1.8 Im vom Sozialdienst K.________ in Auftrag gegebenen Ab- klärungsbericht vom 16. November 2021 (act. II 142/7 ff.) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden psychiatrischen Diagnosen (act. II 142/21): - Cannabisabhängigkeit seit 2016, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Anamnestisch Lese-Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und abhängigen Zügen (ICD-10: F61.0) Psychiatrisch sei es derzeit und für mindestens ein Jahr nicht vorstellbar, dass die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt einsatzfähig sei. Die For- derung der IV nach einer Cannabisabstinenz sei der erste wichtige Schritt, um Veränderungen zu ermöglichen. Als nächstes sollte die Rückenproble- matik angegangen werden. Es sei fraglich, ob eine stationäre psychiatri- sche Behandlung zielführend sei. Eine Persönlichkeitsentwicklung brauche Zeit. Was diese Entwicklung anstossen könnte, wäre die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, was auf dem ersten Arbeitsmarkt illusorisch sei. Es bleibe eine Beschäftigung ähnlich wie in der Abklärungsstelle M.________. Diese sollte flankiert sein von ambulanter Physio- und Psychotherapie. Ei- ne neuropsychologische Testung sei angezeigt, um den Schweregrad der Legasthenie beurteilen zu können. Denkbar seien weitere Teilleistungs- störungen (act. II 142/22 f.). 3.1.9 Am 21. Dezember 2021 (act. II 147/2 f.) berichtete Dr. med. J.________ über persistierende Kopfschmerzen, welche medikamentös gut zu kontrollieren seien. Die ausstrahlenden Schmerzen ins Bein seien völlig regredient. Aktuell bestünden noch belastungsabhängige Rückenschmer- zen.
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- 11 - 3.1.10 Im PMEDA-Gutachten vom 17. März 2023 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (act. II 199.1/34 f. Ziff. 4.3): - Nikotinkonsum - Präadipositas - Spannungskopfschmerz - Status nach mehrfachen lumbalen spinalen Eingriffen (Spondylodese LWK5/SWK1 11/2017, Dekompression und Neurolyse LWK5/SWK1 links 4/2021, Revisionsoperation LWK5/SWK1 6/2021, Revisionsoperation 6/2021) - Cannabis-Missbrauch (ICD-10: F12.1) - Legasthenie (ICD-10: F81.0) In allgemein-internistischer Hinsicht wurde festgehalten, aufgrund der Ak- ten, der Anamnese und der Befunderhebung ergäben sich keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Be- lastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit be- dingten. Aufgrund des Asthma bronchiale ergäben sich allenfalls qualitative Einschränkungen für besonders staubbelastende Tätigkeiten, da die Expo- sition zu Allergenen das Asthma potentiell verschlimmern könnte (act. II 199.3/32 Ziff. 7.1). Aus internistischer Sicht betrage die Arbeitsfähig- keit 100 % (act. II 199.3/33 ff. Ziff. 8.1 f.). Auf neurologischem Fachgebiet wurde ausgeführt, in der Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit bei einer nicht schmerzgeplagt wirkenden Versicherten bestanden. Die Laboruntersu- chung habe einen fehlenden Nachweis von Metamizol und Tramadol in der Medikamentenspiegelbestimmung ergeben, was eher gegen eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung spreche. Auch angesichts des berichteten Niko- tinkonsums sei ein erhebliches Kopfschmerzsyndrom wenig wahrschein- lich. Im MRI des Kopfes zeige sich kein die Beschwerden erklärender Be- fund und kein Anhalt für eine anhaltende Liquorleckage. Der radiologische Bildbefund der Wirbelsäule zeige Veränderungen ohne eigenständigen Krankheitswert. Ein namhaftes objektivierbares spinales oder radikuläres Syndrom, ein lageabhängiges Kopfweh und ein neurologisches Schwindel- syndrom hätten in der Untersuchung nicht vorgelegen und seien auch nicht provozierbar gewesen. Aus neurologischer Sicht sei keine namhafte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (act. II 199.4/32 ff. Ziff. 6.1).
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- 12 - Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, die Befunde zeigten eine Versicherte mit unauffälliger Spontanmotorik und ohne schmerzgeplagten klinischen Eindruck. Die funktionelle Untersuchung der oberen und unteren Extremitäten habe einen altersentsprechend unauffälligen Befund ergeben. Die Funktionsuntersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule sei unauffällig gewesen. Die orientierende klinisch-neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen oder Reflexausfälle an den oberen Extremitäten erbracht. In der aktuellen MRI-Bildgebung der Hals-, Brust- und Lendenwir- belsäule zeige sich eine einwandfreie Fusion im Bewegungssegment LWK5/SWK1. Der postoperative spinale Status bedinge ungeachtet des blanden klinischen Befunds eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in kör- perlich schweren Tätigkeiten. Zumindest in körperlich überwiegend leich- ten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ergäbe sich jedoch keine namhafte Limitation (act. II 199.5/45 f. Ziff. 6.1). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass ausweislich des AMDP-konform (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobenen psychiatrischen Befunds keine erheblichen Be- einträchtigungen vorlägen. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungs- fähigkeit wirkten weitgehend unbeeinträchtigt. Eine affektive Störung sei bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Eine erhebliche kognitive Störung liege ausweislich der testpsychologischen Untersuchung nicht vor. Das ADHS-Screening im Rahmen der neuropsy- chologischen gutachtlichen Untersuchung sei negativ, die Diagnose eines ADHS aus psychiatrischer Sicht nicht belegt. Es liege eine Lese- Rechtschreibschwäche vor. Eine darüber hinausgehende psychische Störung liege nicht vor: Eine affektive Störung, eine Angst- oder Zwangser- krankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder andere psychiatrische Störung seien bei Fehlen der Achsenkriterien nicht zu diagnostizieren. Insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung finde sich kein ausreichender Anhalt. Eine solche tiefgreifende, überdauernde und sämtliche Lebensbereiche betreffende emotionale oder interaktionelle Störung sei nicht hinreichend belegt. Zwar würden unangepasstes, impulsi- ves und konflikthaftes Verhalten berichtet, eine geforderte tiefgreifende, nicht episodische Störung sei nicht nachzuvollziehen. Der AMDP-konform erhobene psychiatrische Befund weise zudem keine im Sinne einer Per-
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- 13 - sönlichkeitsstörung zu deutenden Auffälligkeiten aus. Auffälliges, normab- weichendes und auch selbstschädigendes Verhalten seien nicht an das Auftreten einer psychiatrischen Störung gebunden, sondern in der Regel im Rahmen normalpsychologisch nachvollziehbarer Vorgänge zu verstehen und somit nicht ohne eine Einbettung in psychopathologische Befundzu- sammenhänge als Beweis einer psychiatrischen Störung zu werten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor: Ein den Beschwerden zugrundeliegender erheblicher oder unbewältigter seelischer oder psycho- sozialer Konflikt sei nicht zu erkennen, eine den berichteten Schmerzen zugrundeliegende Fehlverarbeitung oder nicht gelungene Konfliktverarbei- tung nicht zu belegen. Bei somatoformen Schmerzstörungen handle es sich nicht um eine Restekategorie anderweitig unverstandener Beschwer- den, sondern sie bedürften ebenfalls der positiven Diagnosestellung, die hier ebenfalls nicht möglich sei. Auch habe kein schmerzgequälter klini- scher Eindruck bestanden. Die Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzerkrankung seien somit nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei somit keine Störung mit resultierender erheblicher funktioneller Beeinträch- tigung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Vor dem Hin- tergrund der Legasthenie seien jedoch Tätigkeiten mit hohen Anforderun- gen an die Beherrschung der Schriftsprache nicht geeignet. Der Cannabis- Konsum sollte sistiert werden und schliesse derzeit Fahr-, Steuer- und Re- geltätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr und Tätigkeiten mit höherer Verantwortung für Dritte aus (act. II 199.6/22 ff. Ziff. 6.1). Aus dem neuropsychologischen Teilgutachten geht hervor, dass die Unter- suchung lediglich unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des visuel- len Gedächtnisses sowie der Leseleistung bei ansonsten durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ergebnissen in den restlichen getesteten kogni- tiven Bereichen gezeigt habe. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe keine Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsmotivation erbracht (act. II 199.7/40 Ziff. 6.1). Der aktuelle Laborbefund belege einen Konsum von Cannabis. In der wissenschaftlichen Literatur finde man zahlreiche Hinweise auf kognitive Störungen im Rahmen eines Cannabiskonsums. Die erhobenen vereinzelten testpsychologischen Auffälligkeiten liessen sich also auch in diesem Kontext verstehen, sodass – neben der Legasthenie –
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- 14 - keine dauerhafte kognitive Beeinträchtigung anzunehmen sei (act. II 199.7/40 f. Ziff. 6.1). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund des post- operativen spinalen Status würden – trotz des objektiv blanden klinischen Befunds – körperlich schwere Arbeiten auf Dauer und seit 2017 geltend ausscheiden. Die Legasthenie begründe eine nicht gegebene Eignung zu Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Schriftsprache. Aufgrund des Cannabiskonsums seien derzeit Arbeiten mit höherer Verantwortung für Dritte, mit dem Führen von Kraftfahrzeugen, mit Tätigkeiten in gefähr- denden Höhen sowie an gefährdenden Maschinen nicht geeignet, was mit einer anzustrebenden Abstinenz jedoch gegebenenfalls zukünftig entfallen könne (act. II 199.1/35 f. Ziff. 4.5). Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange- stammten als auch in einer optimal angepassten – körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten – Tätigkeit betra- ge 100 % (act. II 199.1/36 ff. Ziff. 4.6 f.). Aktenkundig fänden sich abwei- chende diagnostische sowie die Arbeitsfähigkeit betreffende Einschätzun- gen. Angesichts der hier zu erhebenden Befunde seien die Diagnosen ei- ner Persönlichkeitsstörung, Depression oder somatoformen Schmerz- störung nicht (zumindest nicht mehr) zu bestätigen. Insbesondere sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig nachzuvollziehen. Die jetzige Bewertung gelte spätestens mit der jetzigen Begutachtung (act. II 199.1/38 f. Ziff. 4.7). 3.1.11 Dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. J.________ vom 27. Dezember 2022 (act. II 204/2 f.) ist zu entnehmen, dass die Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 16. November 2022 über Rückenschmerzen geklagt habe. Der Schmerz werde als Dauerschmerz angegeben und sei tagsüber am häufigsten ausgeprägt. Nachts sei es unterschiedlich. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine massive Druckdolenz oberhalb der Stabilisation paravertebral. In den Röntgenaufnahmen sehe man keine Hinweise auf eine Materiallockerung, Materialversagen oder Degeneration in den Anschlusssegmenten. Es handle sich vor allem um eine Symptomatik im Bereich der Muskeln und Faszien. Es würden detonisierende Massnahmen durch die Physiotherapie empfohlen.
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- 15 - 3.1.12 In der Stellungnahme vom 6. November 2023 (act. II 209.1) hielten die Gutachter an den Ausführungen im Gutachten vom 17. März 2023 (act. II 199.1-199.9) fest. 3.1.13 Im Bericht vom 1. Dezember 2023 (act. II 212) führte der RAD-Arzt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es sei eine interdisziplinäre Prüfung des PMEDA-Gutachtens vom 17. März 2023 durchgeführt worden. Angewandt worden sei das Prüfraster der Eid- genössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Be- gutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der PMEDA AG ("Prüfkriteri- en für die Beurteilung der Gutachten der PMEDA AG in nicht abgeschlos- senen Fällen" [vgl. Anhang 3 des von der EKQMB verfassten Überprü- fungsberichts vom 7. November 2023 über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023, nachfolgend Überprüfungsbericht; abrufbar unter: ]) sowie die in Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) aufgeführten inhaltlichen Kriterien. Dabei hätten sich keine gravierenden Mängel gezeigt. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
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- 16 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB (vgl.) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_122/2023 vom
26. Februar 2024 E. 2.3; vgl. dazu auch Medienmitteilung des BGer vom 6. März 2024 [act. I 3). 3.3 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
24. November 2023 (act. II 210) gestützt auf das polydisziplinäre PMEDA- Gutachten vom 17. März 2023 (act. II 199.1-199.9). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 ff. hiervor) und über-
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- 17 - zeugt auch unter Berücksichtigung des von der EKQMB empfohlenen Prü- fungsrasters im Anhang 3 des Überprüfungsberichts. Die im Gutachten enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszu- standes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) me- dizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin [act. II 199.3], Neu- rologie [act. II 199.4], Orthopädie [act. II 199.5], Psychiatrie [act. II 199.6] und Neuropsychologie [act. II 199.7]) und beruht auf kongruenten Ein- schätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 199.1/4 ff. Ziff. 4 ff.; vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Der RAD unterzog das PMEDA-Gutachten am
30. November 2023 einer Qualitätskontrolle gemäss Rz. 3134 ff. des KSVI und gelangte im Lichte der massgebenden Qualitätskriterien mit Blick auf die Ausführungen im PMEDA-Gutachten überzeugend zum Schluss, dass dieses der Qualitätsprüfung standhält (act. II 212). Insoweit besteht in grundsätzlicher Hinsicht kein Anlass, auf das PMEDA-Gutachten vom
17. März 2023 (act. II 199.1-199.9) nicht abzustellen. Was die Beschwerde- führerin gegen den Beweiswert des Gutachtens vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. 3.3.1 Sie macht zunächst geltend, die Gutachterstelle habe die vorge- sehene Frist für die Erstellung des Gutachtens massiv überzogen. Erst nach mehrfacher Mahnung durch die Beschwerdegegnerin (zuletzt am
31. Mai 2023 [vgl. dazu act. II 196]) habe sich die Gutachterstelle bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und behauptet, sie habe das Gutachten bereits am 23. März 2023 verschickt. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung. Es stehe ein dringender Verdacht auf Urkundenfäl- schung im Raum, weil die Gutachterstelle das Gutachten zurückdatiert und danach wahrheitswidrig behauptet habe, das Gutachten bereits versandt zu haben (Beschwerde S. 4 Rz. 12). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Zeitmessung für den Gutachtensauftrag wurde am 23. März 2023 via Platt-
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- 18 - form "SuisseMED@P" (vgl. dazu Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351) beendet. In der diesbezüglichen automatisch generierten E-Mail wurde festgehalten, die PMEDA AG habe den Versand des Gutach- tens bestätigt (act. II 193). Die Tatsache, dass die PMEDA AG erst auf die dritte Mahnung vom 31. Mai 2023 hin (vgl. act. II 194 ff.) reagierte und mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm (act. II 197), lässt nicht bereits auf eine Rückdatierung des Gutachtens und damit auf eine allenfalls straf- bare Handlung schliessen. Die verspätete Reaktion lässt sich ebenso gut mit einem Kanzleiversehen erklären. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.3.2 Der Vorwurf der unvollständigen Aktenzusammenfassungen bzw. der fehlenden Würdigung des Duralecks (Beschwerde S. 5 Rz. 15) ist ebenfalls unbegründet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde äus- serte sich der neurologische Gutachter explizit zum Duraleck resp. Liquor- verlust sowie den damit zusammenhängenden chirurgischen Eingriffen. Er hielt fest, im MRI des Gehirns (vom 9. Dezember 2021 [act. II 199.4/31 Ziff. 4.3.2]) hätten sich keine Hinweise für eine anhaltende Liquorleckage gezeigt, klinische und bildmorphologische Hinweise hierfür fehlten ebenso (act. II 199.4/33 f.). Diese Feststellungen stimmen überein mit den Aus- führungen der behandelnden Neurochirurgin Dr. med. J.________, welche im Bericht vom 5. Oktober 2021 (act. II 129/1 f.) angab, die Klinik spreche eher nicht für ein aktives Liquorleck. In deren Bericht vom 27. Dezember 2022 (act. II 204/2 f.) fand diese (frühere) Problematik sodann keine Er- wähnung mehr. Anderslautende medizinische Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beigebracht. 3.3.3 Was die Kritik an der Anamnese anbelangt (Beschwerde S. 5 Rz. 16 f.), ist festzustellen, dass die schriftliche Selbstauskunft der Be- schwerdeführerin mittels Fragebogen nicht nur im orthopädischen, sondern in allen Teilgutachten mit einer handschriftlich (act. II 199.3/17 ff.; 199.4/17 ff.; 199.5/17 ff.; 199.7/17 ff.) bzw. im Fall des psychiatrischen Teilgutachtens maschinell erstellten (act. II 199.6/17 ff.) Anamnese ergänzt wurde. Die handschriftlichen Notizen des orthopädischen Gutachters (act. II 199.5/17 ff.) können – wenn auch mit etwas Mühe – gelesen wer- den, völlig unleserlich sind sie entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht (Beschwerde S. 5 Rz. 17). Die Beschwerdeführerin ist deutscher Mut-
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- 19 - tersprache (act. II 1/5 Ziff. 5.1), weshalb sie anlässlich der Begutachtung keinen Dolmetscher benötigte. Damit ist der Umstand, dass ein Teil der Anamnese auf schriftlichen Selbstauskünften basierte, auch gestützt auf den Überprüfungsbericht nicht als problematisch zu betrachten (Überprü- fungsbericht S. 2, 12, 31). Obschon sich identische Passagen wiederholt in den jeweiligen Teilgutachten befinden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Sym- ptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gut- achtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht anlässlich jeder einzelnen Begutachtung lege artis erfolgt wären. Massgebend ist in erster Linie schliesslich, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3) – der Fall. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, die Gutachter hätten wichtige Punkte aus der Anamnese nicht berücksichtigt oder sie seien von falschen diesbezüglichen Annahmen ausgegangen, weshalb die rein auf formellen Kriterien beruhende Rüge einer ungenügend erhobenen Ana- mnese ins Leere zielt. 3.3.4 Betreffend das neuropsychologische Teilgutachten (act. II 199.7) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Untersuchung sei durch den "Assis- tenten" O.________ durchgeführt worden, welcher nicht die erforderlichen Fachqualitäten aufweise (Beschwerde S. 5 f. Rz. 19). Festzuhalten ist, dass es sich beim neuropsychologischen Gutachter M. Sc. P.________ um einen Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP handelt. Er war deshalb qualifiziert, das neuropsychologische Gutachten zu erstellen. Dass er in Bezug auf die neuropsychologischen Testverfahren Unterstützung durch Mag. rer. nat. O.________ (gemäss eigenen Angaben Psychologe und Neuropsychologe) erhielt, vermag daran nichts zu ändern. Der Vorwurf, die Ergebnisse der Beschwerdevalidierung seien nicht transparent dargestellt worden, wird nicht näher erläutert und ist dementsprechend nicht nachvoll- ziehbar, zumal die Symptomvalidierung als unauffällig bezeichnet worden ist (act. II 199.7/ 37 f., /41 Ziff. 6.2). Im Übrigen besteht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Ar- beitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa
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- 20 - schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde (Ur- teil des BGer 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2). In grundsätzlicher Hinsicht ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Recht- sprechung die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzunter- suchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, das funktionelle Leistungs- vermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neu- ropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1; BGer 9C_478/2021 vom
11. November 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlini- en für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016). Abgesehen von der im neuropsychologischen Gutachten diagnostizierten Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10: F81.0 [act. II 199.7/42 Ziff. 6.3]), die in die Beurteilung des psychiatrischen Gut- achters eingeflossen ist (act. II 199.6/24 Ziff. 6.1), finden sich in den Akten keine Hinweise auf (weitere) neuropsychologisch relevante Einschränkun- gen. Dass solche bestehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 3.3.5 In diagnostischer Hinsicht legte der psychiatrische PMEDA- Gutachter gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Be- fragung der Beschwerdeführerin überzeugend dar, dass angesichts des unauffälligen psychiatrischen Befunds (act. II 199.6/20 ff. Ziff. 4.3.1) und fehlender diagnoserelevanter Kriterien weder eine affektive Störung noch eine Angst- oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine Traumafolgestörung oder eine andere psychische Störung zu diagnostizieren sei (act. II 199.6/23). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 6 Rz. 20) setzte sich der Gutachter insbesondere ausführlich mit der im MEDAS-Gutachten vom 7. August 2020 sowie der von Dr. med. L.________ am 16. November 2021 diagnostizierten Persön- lichkeitsstörung (act. II 79.1/8 Ziff. 4.2, 142/21) auseinander und legte unter Darlegung der einschlägigen diagnostischen Leitlinien (vgl. dazu DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl. 2015, S. 274 ff.) überzeugend dar, weshalb der Ansicht der Vor-
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- 21 - gutachter nicht zu folgen ist. Die Einschätzung, wonach in psychischer Hin- sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (act. II 199.6/30 Ziff. 7.2), deckt sich im Übrigen mit derjenigen der Beschwerdeführerin selbst. So gab sie im Rahmen der Exploration an, vorranging an Rücken- schmerzen zu leiden; eine psychische Störung verneinte sie (act. II 199.6/5 Ziff. 3.1, /7, 26 Ziff. 7.1). Dementsprechend erachtete denn auch der Psychiater Dr. med. F.________, welchen die Beschwerdeführerin einzig aufgrund der von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Schaden- minderungsauflage (act. II 80, 95) aufsuchte, die Rückenbeschwerden als im Vordergrund stehend. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wurde von ihm nicht attestiert (act. II 89/2 Ziff. 1.3). 3.3.6 Aus den übrigen medizinischen Akten, insbesondere aus dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. med. J.________ vom 27. Dezember 2022 (act. II 204/2 f.), ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der gutachterlichen Dia- gnostik bzw. Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu wecken vermöchten. Dem besagten Bericht sind keine wesentlichen neuen Befun- de oder Aspekte zu entnehmen, die unbeachtet geblieben wären, vielmehr ging die behandelnde Ärztin von einer Symptomatik im Bereich der Mus- keln und Faszien aus, welcher mit detonisierenden Massnahmen durch die Physiotherapie zu begegnen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von ihr nicht attestiert. Insofern ist denn auch nicht zu beanstanden, dass sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 6. November 2023 (act. II 209.1) hier- zu nicht ausführlich geäussert haben (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 25). Ärztli- che Berichte, welche sich mit der gutachterlichen Beurteilung auseinander- setzen würden, sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerde- führerin denn auch nicht beigebracht. 3.4 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel am polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 17. März 2023 (act. II 199.1- 199.9). Der medizinische Sachverhalt ist mit diesem Gutachten rechts- genüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärungen, insbesondere einer erneuten polydisziplinären Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 2, Ziff. I. Rechtsbegehren), kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
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- 22 - S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Damit ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Es besteht somit kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die gegen die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 210) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
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- 23 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.