Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3, 12, 26, 31, 37, 43, 45, 66, 68, 82, 107). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (act. II 101) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. Februar 2024 unter Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Versicherten im Umfang von Fr. 25'750.-- brutto pro Jahr neu fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 102, 104) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (act. II
113) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. März 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren:
1. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen (weiterhin) auszurichten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen, u.a. zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau, zu den Akten (Akten des Beschwerde- führers [act. I] 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 3 Ferner gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder eine Er- klärung seiner Ehefrau, wonach diese die behandelnden Ärzte Dres. med. C.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie D.________, Facharzt für Medizinische Onkologie, vom Arztgeheim- nis entbindet, oder Bescheinigungen dieser Ärzte, aus welchen sich jeweils Grund, Umfang (in Prozent und bezüglich welcher Tätigkeiten) sowie Dauer der für seine Ehefrau attestierten Arbeitsunfähigkeit ergibt, einzureichen. Am 11. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerde- antwort und reichte u.a. einen Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2024 (act. I 9) zu den Akten. Mit Duplik vom 29. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 113). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich netto Fr. 19'281.60 (Fr. 25'750.-- ./. Fr. 1'648.-- [Sozialversicherungsbeiträge] = Fr. 24'102.--; davon 80 % [Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}]). Ein- spracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hin- sicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), so dass vorliegend die Monate Februar bis Dezem- ber 2024 zu prüfen sind. Somit resultiert ein Streitwert von Fr. 17'674.80 (Fr. 19'281.60 / 12 x 11 [Monate]), mithin ein solcher unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 5 lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei- jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be- rechnen (vgl. Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
1. Januar 2021). Damit sind vorliegend die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung An- spruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 6 hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor). 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypotheti- sches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder de- ren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sin- ne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog an- wendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwen- dung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Aus- bildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege- benenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teil- weiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 25'750.-- (effektiv Fr. 19'281.--; act. II 101 S. 4) angerechnet hat. 3.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer u.a. die Ergebnisse der Computertomographie (CT) seiner Ehefrau vom
23. Juni 2023 (act. II 102 S. 23 f.) ein. Dabei wurde ein hochgradiger Ver- dacht auf ein Ovarialkarzinom mit fraglicher Metastasierung diagnostiziert. Im Weiteren legte er eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2023 (act. II 102 S. 16) vor, gemäss welcher seine Ehefrau wegen einer Krankheit aktuell wie auch voraussichtlich in nächster Zeit nicht arbeiten könne. Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer sodann einen Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 11. September 2023 (act. I 6) zu den Akten, in welchem als Hauptdiagnose ein High-grade seröses Ovarialkarzinom links, Stadium FIGO IIIB, aufgeführt wurde. Fer- ner attestierte Dr. med. D.________ im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
29. Februar 2024 (act. I 4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Kurzbe- richt von Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2024 (act. I 9) kann sodann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. bis
27. Mai 2023 wegen Übelkeit und Erbrechen hospitalisiert und nach diver- sen Untersuchungen am 28. Juni 2023 eine Chemotherapie eingeleitet worden war. Am 6. Mai 2024 erfolgte zudem eine Operation mit Omentek- tomie, Appendektomie, Hysterektomie und Adnexektomie beidseits. Vom
25. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2024 attestierte Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von grösstenteils 100%. Damit ist gestützt auf die Akten ein erheblicher, d.h. die Erwerbsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden der Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Ehe- frau des Beschwerdeführers war aufgrund des Ovarialkarzinoms ab dem
25. Mai 2023 bis mindestens Ende Juni 2024 – und damit über den Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2024 (act. II 113) hinaus – zumindest grösstenteils – vollständig arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen war für sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 8 im hier interessierenden Zeitraum nicht zumutbar. Soweit die Beschwerde- gegnerin darauf hinweist, eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führe nicht dazu, dass von der Berücksichtigung eines zumutbaren Er- werbseinkommens abgesehen werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.7; ergänzend Entscheid des BGer vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei einer – wie hier – über ein Jahr dauernden grösstenteils 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann nicht von einer bloss kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung ge- sprochen werden. Der Ehefrau ist somit aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Folglich liegt kein Einkommensver- zicht vor (vgl. E. 2.5 hiervor) und hat die EL-Berechnung des Beschwerde- führers ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu erfolgen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zumut- barkeit einer Erwerbsaufnahme der Ehefrau mit Bezug auf die ebenfalls geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres behinderten Kindes (vgl. ergänzend Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 2 und Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.6). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2024 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehe- frau festzusetzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 113) ist aufzu- heben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 14. September 2024 machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 78.50 geltend, was angemessen sowie nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 9 standen ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'278.50 (in- kl. Auslagen) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Fe- bruar 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'278.50 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen (weiterhin) auszurichten.
- Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen, u.a. zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau, zu den Akten (Akten des Beschwerde- führers [act. I] 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 3 Ferner gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder eine Er- klärung seiner Ehefrau, wonach diese die behandelnden Ärzte Dres. med. C.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie D.________, Facharzt für Medizinische Onkologie, vom Arztgeheim- nis entbindet, oder Bescheinigungen dieser Ärzte, aus welchen sich jeweils Grund, Umfang (in Prozent und bezüglich welcher Tätigkeiten) sowie Dauer der für seine Ehefrau attestierten Arbeitsunfähigkeit ergibt, einzureichen. Am 11. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerde- antwort und reichte u.a. einen Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2024 (act. I 9) zu den Akten. Mit Duplik vom 29. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 113). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich netto Fr. 19'281.60 (Fr. 25'750.-- ./. Fr. 1'648.-- [Sozialversicherungsbeiträge] = Fr. 24'102.--; davon 80 % [Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}]). Ein- spracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hin- sicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), so dass vorliegend die Monate Februar bis Dezem- ber 2024 zu prüfen sind. Somit resultiert ein Streitwert von Fr. 17'674.80 (Fr. 19'281.60 / 12 x 11 [Monate]), mithin ein solcher unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 5 lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei- jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be- rechnen (vgl. Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
- Januar 2021). Damit sind vorliegend die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung An- spruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 6 hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor). 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypotheti- sches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder de- ren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sin- ne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog an- wendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwen- dung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Aus- bildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege- benenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teil- weiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 7
- 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 25'750.-- (effektiv Fr. 19'281.--; act. II 101 S. 4) angerechnet hat. 3.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer u.a. die Ergebnisse der Computertomographie (CT) seiner Ehefrau vom
- Juni 2023 (act. II 102 S. 23 f.) ein. Dabei wurde ein hochgradiger Ver- dacht auf ein Ovarialkarzinom mit fraglicher Metastasierung diagnostiziert. Im Weiteren legte er eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2023 (act. II 102 S. 16) vor, gemäss welcher seine Ehefrau wegen einer Krankheit aktuell wie auch voraussichtlich in nächster Zeit nicht arbeiten könne. Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer sodann einen Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 11. September 2023 (act. I 6) zu den Akten, in welchem als Hauptdiagnose ein High-grade seröses Ovarialkarzinom links, Stadium FIGO IIIB, aufgeführt wurde. Fer- ner attestierte Dr. med. D.________ im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
- Februar 2024 (act. I 4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Kurzbe- richt von Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2024 (act. I 9) kann sodann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. bis
- Mai 2023 wegen Übelkeit und Erbrechen hospitalisiert und nach diver- sen Untersuchungen am 28. Juni 2023 eine Chemotherapie eingeleitet worden war. Am 6. Mai 2024 erfolgte zudem eine Operation mit Omentek- tomie, Appendektomie, Hysterektomie und Adnexektomie beidseits. Vom
- Mai 2023 bis zum 30. Juni 2024 attestierte Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von grösstenteils 100%. Damit ist gestützt auf die Akten ein erheblicher, d.h. die Erwerbsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden der Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Ehe- frau des Beschwerdeführers war aufgrund des Ovarialkarzinoms ab dem
- Mai 2023 bis mindestens Ende Juni 2024 – und damit über den Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2024 (act. II 113) hinaus – zumindest grösstenteils – vollständig arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen war für sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 8 im hier interessierenden Zeitraum nicht zumutbar. Soweit die Beschwerde- gegnerin darauf hinweist, eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führe nicht dazu, dass von der Berücksichtigung eines zumutbaren Er- werbseinkommens abgesehen werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.7; ergänzend Entscheid des BGer vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei einer – wie hier – über ein Jahr dauernden grösstenteils 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann nicht von einer bloss kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung ge- sprochen werden. Der Ehefrau ist somit aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Folglich liegt kein Einkommensver- zicht vor (vgl. E. 2.5 hiervor) und hat die EL-Berechnung des Beschwerde- führers ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu erfolgen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zumut- barkeit einer Erwerbsaufnahme der Ehefrau mit Bezug auf die ebenfalls geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres behinderten Kindes (vgl. ergänzend Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 2 und Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.6). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2024 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehe- frau festzusetzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 113) ist aufzu- heben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 14. September 2024 machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 78.50 geltend, was angemessen sowie nicht zu bean- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 9 standen ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'278.50 (in- kl. Auslagen) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Fe- bruar 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'278.50 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 252 EL KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3, 12, 26, 31, 37, 43, 45, 66, 68, 82, 107). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (act. II 101) setzte die AKB den EL-Anspruch ab 1. Februar 2024 unter Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Versicherten im Umfang von Fr. 25'750.-- brutto pro Jahr neu fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 102, 104) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (act. II
113) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. März 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren:
1. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen (weiterhin) auszurichten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen, u.a. zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau, zu den Akten (Akten des Beschwerde- führers [act. I] 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 3 Ferner gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, entweder eine Er- klärung seiner Ehefrau, wonach diese die behandelnden Ärzte Dres. med. C.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie D.________, Facharzt für Medizinische Onkologie, vom Arztgeheim- nis entbindet, oder Bescheinigungen dieser Ärzte, aus welchen sich jeweils Grund, Umfang (in Prozent und bezüglich welcher Tätigkeiten) sowie Dauer der für seine Ehefrau attestierten Arbeitsunfähigkeit ergibt, einzureichen. Am 11. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerde- antwort und reichte u.a. einen Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2024 (act. I 9) zu den Akten. Mit Duplik vom 29. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 113). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Umfang von jährlich netto Fr. 19'281.60 (Fr. 25'750.-- ./. Fr. 1'648.-- [Sozialversicherungsbeiträge] = Fr. 24'102.--; davon 80 % [Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}]). Ein- spracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hin- sicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), so dass vorliegend die Monate Februar bis Dezem- ber 2024 zu prüfen sind. Somit resultiert ein Streitwert von Fr. 17'674.80 (Fr. 19'281.60 / 12 x 11 [Monate]), mithin ein solcher unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 5 lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei- jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be- rechnen (vgl. Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial- versicherungen zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab
1. Januar 2021). Damit sind vorliegend die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung An- spruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 6 hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor). 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypotheti- sches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder de- ren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sin- ne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog an- wendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwen- dung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Aus- bildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gege- benenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teil- weiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Ent- scheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 25'750.-- (effektiv Fr. 19'281.--; act. II 101 S. 4) angerechnet hat. 3.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer u.a. die Ergebnisse der Computertomographie (CT) seiner Ehefrau vom
23. Juni 2023 (act. II 102 S. 23 f.) ein. Dabei wurde ein hochgradiger Ver- dacht auf ein Ovarialkarzinom mit fraglicher Metastasierung diagnostiziert. Im Weiteren legte er eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2023 (act. II 102 S. 16) vor, gemäss welcher seine Ehefrau wegen einer Krankheit aktuell wie auch voraussichtlich in nächster Zeit nicht arbeiten könne. Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer sodann einen Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 11. September 2023 (act. I 6) zu den Akten, in welchem als Hauptdiagnose ein High-grade seröses Ovarialkarzinom links, Stadium FIGO IIIB, aufgeführt wurde. Fer- ner attestierte Dr. med. D.________ im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
29. Februar 2024 (act. I 4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Kurzbe- richt von Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2024 (act. I 9) kann sodann entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. bis
27. Mai 2023 wegen Übelkeit und Erbrechen hospitalisiert und nach diver- sen Untersuchungen am 28. Juni 2023 eine Chemotherapie eingeleitet worden war. Am 6. Mai 2024 erfolgte zudem eine Operation mit Omentek- tomie, Appendektomie, Hysterektomie und Adnexektomie beidseits. Vom
25. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2024 attestierte Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von grösstenteils 100%. Damit ist gestützt auf die Akten ein erheblicher, d.h. die Erwerbsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden der Ehefrau des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Ehe- frau des Beschwerdeführers war aufgrund des Ovarialkarzinoms ab dem
25. Mai 2023 bis mindestens Ende Juni 2024 – und damit über den Zeit- punkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2024 (act. II 113) hinaus – zumindest grösstenteils – vollständig arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen war für sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 8 im hier interessierenden Zeitraum nicht zumutbar. Soweit die Beschwerde- gegnerin darauf hinweist, eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führe nicht dazu, dass von der Berücksichtigung eines zumutbaren Er- werbseinkommens abgesehen werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.7; ergänzend Entscheid des BGer vom 22. August 2019, 9C_108/2019, E. 4.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei einer – wie hier – über ein Jahr dauernden grösstenteils 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann nicht von einer bloss kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung ge- sprochen werden. Der Ehefrau ist somit aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Folglich liegt kein Einkommensver- zicht vor (vgl. E. 2.5 hiervor) und hat die EL-Berechnung des Beschwerde- führers ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu erfolgen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zumut- barkeit einer Erwerbsaufnahme der Ehefrau mit Bezug auf die ebenfalls geltend gemachte Pflege und Betreuung ihres behinderten Kindes (vgl. ergänzend Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 2 und Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.6). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2024 ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehe- frau festzusetzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 113) ist aufzu- heben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 14. September 2024 machte Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 78.50 geltend, was angemessen sowie nicht zu bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/252, Seite 9 standen ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'278.50 (in- kl. Auslagen) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Fe- bruar 2024 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'278.50 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.