opencaselaw.ch

200 2024 251

Bern VerwG · 2024-05-24 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren vom 28. März 2024

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. März 2023 betreffend Rentenanspruch. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeich- nis unter der Verfahrensnummer IV/2023/xxx registriert und Verwaltungs- richter D.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstrukti- on zugewiesen. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel machte der Ge- suchsgegner die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2024 dar- auf aufmerksam, dass die Gefahr bestehe, dass die angefochtene Verfü- gung zu ihren Ungunsten abgeändert werden könnte, wies sie auf die Mög- lichkeit des Beschwerderückzugs hin und gab ihr Gelegenheit zur entspre- chenden Stellungnahme. B. Mit Eingabe vom 28. März 2023 beantragte die Gesuchstellerin, der verfah- rensleitende Verwaltungsrichter (Gesuchsgegner) habe in den Ausstand zu treten, eventualiter sei er abzusetzen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 2. April 2024 sistierte der Abteilungspräsident der Sozi- alversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Verfahren IV/2023/xxx und wies das Ablehnungsbegehren – re- gistriert unter der Verfahrensnummer IV/2024/251 – Verwaltungsrichterin Frey zur Instruktion zu. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt ab. Die Gesuchstellerin leistete in der Folge fristgerecht den verfügten Gerichtskostenvorschuss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2024 wurde dem Gesuchs- gegner Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu neh- men, worauf er mit Eingabe vom 23. April 2024 verzichtete.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfah- ren IV/2023/xxx und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstands- gründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG.

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 4 fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre- chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äus- serungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich die- ser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (welcher aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im hier betroffenen Sozialversicherungsverfahren einschlägig ist) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebens- gemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 5 tragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in gleicher Sache tätig war (lit. e) oder aus an- dern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

E. 3.1 Die Ablehnung des Gesuchsgegners betrifft den Vorwurf, dass die instruktionsrichterliche Androhung einer möglichen Schlechterstellung vom

14. Februar 2024 einen unzulässigen und sachlich unbegründeten Druck- versuch gegenüber der Gesuchstellerin darstelle. Durch die Äusserung, dass die Beantragung einer Schlechterstellung beabsichtigt werde, sei of- fensichtlich, dass keine Unbefangenheit und Ergebnisoffenheit mehr beste- he (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. März 2024 S. 2 Ziff. 1).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner hat über die Beschwerde im Verfahren IV/2023/xxx bisher nicht materiell entschieden und der Umstand, dass am

14. Februar 2024 die Möglichkeit einer drohenden Schlechterstellung auf- gezeigt wurde, macht ihn nach konstanter höchstrichterlicher Rechtspre- chung allein deswegen nicht befangen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Juni 2020, 9C_826/2019, E. 3.2, vom 29. Januar 2014, 9C_821/2013, E. 6.1.2 und vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 4.3). Um in diesem Zusammenhang von einer Befangenheit auszugehen, müss- ten weitere Gründe hinzutreten, namentlich z.B. konkrete Anhaltpunkte, dass sich der Gesuchsgegner bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGer 8C_970/2010, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124). Derartige weitere Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner ist mit der Androhung einer allfälligen reformatio in peius seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 61 lit. d ATSG) nachgekommen. Die Beschwerdeführerin muss ihren Entscheid, die Beschwerde zurückzuzie- hen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Ge- sichtspunkte treffen können. Denn sie trägt das Risiko, vom Gericht nicht nur mit ihren Begehren abgewiesen zu werden, sondern noch schlechter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 6 gestellt zu werden als vor der Beschwerdeerhebung. Für das Gericht be- deutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Be- urteilung in gleicher Weise wahrt. Eine "überschiessende", da nicht mit den konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung ist nicht leichthin anzunehmen, zumal dem instruierenden Richter bei der Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Gleiches hat auch im Rahmen der Androhung einer reformatio in peius zu gelten (vgl. BGer 8C_970/2010, E. 4.3). Im besagten Schreiben vom 14. Februar 2024 zeigte der Gesuchsgegner lediglich seine vorläufigen und unpräjudiziellen Überlegungen auf, welche explizit auf einem ersten summarischen Aktenstudium basierten. Weiter hat er explizit festgehalten, dass die zusammengefassten Überlegungen in Unkenntnis allfälliger Gegenargumente in der durch die Gesuchstellerin einzureichenden Stellungnahme erfolgen. Schliesslich wurde auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, weshalb auf die Möglichkeit einer drohenden Schlechterstellung bereits in diesem Verfahrensstadium hinzuweisen ist. Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltpunkte, welche einen An- schein der Befangenheit oder einer Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 28. März 2024 erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens IV/2023/xxx an den Gesuchsgegner zurück.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 7 aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Ge- suchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Gesuchs- gegner war im Rahmen seiner amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb ebenfalls kein Entschädi- gungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Das Gesuch vom 28. März 2024 um Ablehnung von Verwaltungsrichter D.________ im Verfahren IV/2023/xxx wird abgewiesen.
  2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens IV/2023/xxx an den Gesuchsgegner zurück.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 8
  5. Zu eröffnen: - C.________, Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Gesuch- stellerin (R) - Verwaltungsrichter D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen (R) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 251 IV FRC/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwalt und Notar B.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter D.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 28. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. März 2023 betreffend Rentenanspruch. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeich- nis unter der Verfahrensnummer IV/2023/xxx registriert und Verwaltungs- richter D.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstrukti- on zugewiesen. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel machte der Ge- suchsgegner die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2024 dar- auf aufmerksam, dass die Gefahr bestehe, dass die angefochtene Verfü- gung zu ihren Ungunsten abgeändert werden könnte, wies sie auf die Mög- lichkeit des Beschwerderückzugs hin und gab ihr Gelegenheit zur entspre- chenden Stellungnahme. B. Mit Eingabe vom 28. März 2023 beantragte die Gesuchstellerin, der verfah- rensleitende Verwaltungsrichter (Gesuchsgegner) habe in den Ausstand zu treten, eventualiter sei er abzusetzen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 2. April 2024 sistierte der Abteilungspräsident der Sozi- alversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Verfahren IV/2023/xxx und wies das Ablehnungsbegehren – re- gistriert unter der Verfahrensnummer IV/2024/251 – Verwaltungsrichterin Frey zur Instruktion zu. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt ab. Die Gesuchstellerin leistete in der Folge fristgerecht den verfügten Gerichtskostenvorschuss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2024 wurde dem Gesuchs- gegner Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu neh- men, worauf er mit Eingabe vom 23. April 2024 verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfah- ren IV/2023/xxx und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstands- gründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 4 fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 99 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtspre- chung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äus- serungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich die- ser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG (welcher aufgrund von Art. 61 [Ingress] ATSG auch im hier betroffenen Sozialversicherungsverfahren einschlägig ist) tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebens- gemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 5 tragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in gleicher Sache tätig war (lit. e) oder aus an- dern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 3. 3.1 Die Ablehnung des Gesuchsgegners betrifft den Vorwurf, dass die instruktionsrichterliche Androhung einer möglichen Schlechterstellung vom

14. Februar 2024 einen unzulässigen und sachlich unbegründeten Druck- versuch gegenüber der Gesuchstellerin darstelle. Durch die Äusserung, dass die Beantragung einer Schlechterstellung beabsichtigt werde, sei of- fensichtlich, dass keine Unbefangenheit und Ergebnisoffenheit mehr beste- he (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. März 2024 S. 2 Ziff. 1). 3.2 Der Gesuchsgegner hat über die Beschwerde im Verfahren IV/2023/xxx bisher nicht materiell entschieden und der Umstand, dass am

14. Februar 2024 die Möglichkeit einer drohenden Schlechterstellung auf- gezeigt wurde, macht ihn nach konstanter höchstrichterlicher Rechtspre- chung allein deswegen nicht befangen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Juni 2020, 9C_826/2019, E. 3.2, vom 29. Januar 2014, 9C_821/2013, E. 6.1.2 und vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 4.3). Um in diesem Zusammenhang von einer Befangenheit auszugehen, müss- ten weitere Gründe hinzutreten, namentlich z.B. konkrete Anhaltpunkte, dass sich der Gesuchsgegner bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGer 8C_970/2010, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124). Derartige weitere Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner ist mit der Androhung einer allfälligen reformatio in peius seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 61 lit. d ATSG) nachgekommen. Die Beschwerdeführerin muss ihren Entscheid, die Beschwerde zurückzuzie- hen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Ge- sichtspunkte treffen können. Denn sie trägt das Risiko, vom Gericht nicht nur mit ihren Begehren abgewiesen zu werden, sondern noch schlechter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 6 gestellt zu werden als vor der Beschwerdeerhebung. Für das Gericht be- deutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Be- urteilung in gleicher Weise wahrt. Eine "überschiessende", da nicht mit den konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung ist nicht leichthin anzunehmen, zumal dem instruierenden Richter bei der Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Gleiches hat auch im Rahmen der Androhung einer reformatio in peius zu gelten (vgl. BGer 8C_970/2010, E. 4.3). Im besagten Schreiben vom 14. Februar 2024 zeigte der Gesuchsgegner lediglich seine vorläufigen und unpräjudiziellen Überlegungen auf, welche explizit auf einem ersten summarischen Aktenstudium basierten. Weiter hat er explizit festgehalten, dass die zusammengefassten Überlegungen in Unkenntnis allfälliger Gegenargumente in der durch die Gesuchstellerin einzureichenden Stellungnahme erfolgen. Schliesslich wurde auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, weshalb auf die Möglichkeit einer drohenden Schlechterstellung bereits in diesem Verfahrensstadium hinzuweisen ist. Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltpunkte, welche einen An- schein der Befangenheit oder einer Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 28. März 2024 erweist sich demzufolge als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens IV/2023/xxx an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 7 aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Ge- suchstellerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Gesuchs- gegner war im Rahmen seiner amtlichen Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb ebenfalls kein Entschädi- gungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 28. März 2024 um Ablehnung von Verwaltungsrichter D.________ im Verfahren IV/2023/xxx wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens IV/2023/xxx an den Gesuchsgegner zurück. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024, IV/24/251, Seite 8 5. Zu eröffnen:

- C.________, Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Gesuch- stellerin (R)

- Verwaltungsrichter D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen (R) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.