Einspracheentscheid vom 29. Februar 2024
Sachverhalt
A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als ... der C.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegne- rin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung am
10. September 2023 beim Wandern auf einen Stein trat, der sich in der Folge löste, sodass sie zu Boden stürzte und sich am linken Knie verletzte (Akten der Mobiliar [act. II] 1 S. 1). Die Mobiliar anerkannte ihre grundsätz- liche Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (vgl. act. II 17 S. 2). Mit formlosem Schreiben vom 16. Oktober 2023 (act. II 11) teilte die Mobili- ar der Versicherten gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin mit, dass zwölf Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorlägen, weshalb nach diesem Zeitraum keine Leistungen mehr erbracht würden. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 16 S. 1), hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 13. November 2023 (act. II 17) an ihrer Beurteilung fest und erklärte, dass der Status quo sine am 22. Oktober 2023 erreicht sei und die Leistungen (kulanterweise) erst per 30. November 2023 eingestellt würden. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 27) wies die Mobiliar nach Einholung von weiteren me- dizinischen Unterlagen (vgl. act. II 30 f., 37) und einer Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin (act. II 56) mit Entscheid vom 29. Februar 2024 (act. II
64) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2023 hinaus, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Be-
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- 3 - schwerdegegnerin zwecks Einholung eines versicherungsexternen or- thopädischen Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren eingeholte Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin vom 25. April 2024 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 29. Februar 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. November 2023 hinaus und dabei, ob zwischen dem Ereignis vom 10. September 2023 und den weiterhin geklagten Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vor- aus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
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- 5 - 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191).
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- 6 - 2.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverlet- zung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verlet- zungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medi- zinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom
23. Dezember 2022 E. 4.2).
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- 7 - 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass das Ereignis vom 10. September 2023 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin eine unfall- kausale (allfällige) subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenkes erlitt, wobei sechs Wochen nach dem Ereignis resp. am
22. Oktober 2023 von einer Abheilung der (nicht kompletten) Ruptur aus- zugehen ist (act. II 64 S. 6 Ziff. 9; Beschwerde). Streitig ist hingegen, ob die nach dem 30. November 2023 anhaltenden Beschwerden im linken Knie- gelenk in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
10. September 2023 stehen (act. II 64 S. 6 Ziff. 9; Beschwerde). Die Be- schwerdegegnerin hat die Unfallkausalität von Beginn an nur für die Ruptur des medialen Retinakulums anerkannt (vgl. act. II 10 f., 17). Die Beschwer- deführerin trägt daher die Beweislast für die Unfallkausalität der darüber hinaus gehenden Befunde (vgl. Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Fe- bruar 2019 E. 4.2), wobei die blosse Möglichkeit nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende ent- nehmen: 3.3.1 Die radiologische Untersuchung des linken Knies vom 18. Septem- ber 2023 des Spitals D.________ (act. II 40) zeigte eine medial akzentuier- te Gonarthrose links, ein moderater Kniegelenkserguss links, eine leicht lateral subluxierte Patella Typ II nach Wiberg sowie den Verdacht auf eine Trochleadysplasie, hingegen keine Fraktur. 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
27. September 2023 (act. II 35) einen Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuzbandes, DD eine mediale Seitenbandläsion/Meniskusläsion des lin- ken Knies sowie einen Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuz- bandes rechts 2002. In der Röntgenuntersuchung hätten sich keine rele- vanten Hinweise für eine Traumafolge mit gut erhaltenem Gelenkspalt und nur über der medialen Trochlea kleine osteophytäre Ausziehungen gezeigt.
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- 8 - Klinisch bestehe trotz der nicht konklusiven klinischen Untersuchung der Verdacht auf eine allfällige Partialläsion des vorderen Kreuzbandes, wes- halb eine MRI-Untersuchung veranlasst werde. 3.3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Radiologie, beschrieb gestützt auf die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2. Oktober 2023 (act. II 7) einen Verdacht auf eine subtotale Ruptur des medialen Retinakulums links, einen Einriss des Innenmeniskushinterhorns im Bereich der medialen An- heftungsstelle, einen glatt berandeten Knorpeldefekt mit Ausbildung einer Knochenglatze im Bereich der Hauptbelastungszone des medialen Kondy- lus, eine vorbestehende, medialbetonte Gonarthrose und eine Femoropa- tellararthrose links mit Gelenkerguss (S. 2). 3.3.4 Die Dres. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________ diagnosti- zierten in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2023 (act. II 34) eine subtotale Ruptur der Basis des medialen Meniskushinterhorns sowie einen osteo- chondralen Defekt in der Hauptbelastungszone medialer Femurkondylus Knie links mit/bei Hyperextensionstrauma (S. 1). 3.3.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte als beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2023 (act. II 10) die Diagnose Verdacht auf eine subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenkes. Diese sei überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Status quo sine sei per 22. Oktober 2023 erreicht; eine Übernahme des Falls für zwölf Wochen sei aber ver- tretbar. Sechs Wochen nach dem angegebenen Ereignis werde von einer Abheilung der Beschwerden des linken Kniegelenkes aufgrund des ange- gebenen Ereignisses ausgegangen (S. 1). Des Weiteren bestünden bei der Beschwerdeführerin Vorzustände (vorbestehende mediale und femoropa- tellare Gonarthrose links mit Erguss, Läsion des Innenmeniskushinter- horns, ca. 6mm grosse, 4.-gradige Chondromalazie dorsal am medialen Kondylus, 3.-gradige Chondromalazie an der Patellarückfläche, subchon- drale Zysten im Ansatz des hinteren Kreuzbandes und an der lateralen Patellafacette).
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- 9 - 3.3.6 Im Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 33) stellte Dr. med. E.________ die Diagnose traumatische Avulsion des Meniskushinterhorns und traumatische Knorpelläsion am medialen Femurkondylus Knie links nach Sturz vom 10. September 2023. Im MRI erscheine eine kleinflächige Knorpelavulsion am medialen Femurkondylus und Avulsion des medialen Hinterhorns mit Extrusion der zentralen Anteile des medialen Meniskus um ca. 5 mm. Zudem sei eine leichte subchondrale Ödembildung posttraumati- scher Art im medialen Femurkondylus an der Kante ersichtlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Dezember 2023 (act. II 28) hielt Dr. med. E.________ fest, die von ihm hiervor genannten Diagnosen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfaller- eignis vom 10. September 2023. Das femorotibiale Gelenk am linken Knie habe in den konventionellen Röntgenuntersuchungen überhaupt keine se- kundären Zeichen einer Degeneration im Rahmen einer beginnenden Ar- throse gezeigt. Auch die MRI-Untersuchung weise im gesamten femorotibi- alen Gelenk einen normalen und gesunden Knorpelüberzug auf, mit Aus- nahme der kleinflächigen dorsalen Stelle, wo ein stanzförmiger Knorpelde- fekt im Rahmen des Traumas entstanden sei. Solche Defekte mit saube- rem Rand seien nie Ausdruck einer Degeneration; dieser könne somit nicht als vorbestehend angesehen werden. Zudem weise der Meniskus über- haupt keine Hinweise für eine Degeneration auf. Die im MRI nachgewiese- nen femoropatellären Knorpelschäden seien hingegen sicher degenerativer Art (S. 1 Ziff. 2). Der Unfall habe zudem nicht zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Femoropatellararthrose geführt, da im MRI am femo- ropatellaren Gelenk keine traumatischen Folgen ersichtlich seien (S. 1 Ziff. 3). Die Ruptur des medialen Retinakulums und die Avulsion des Me- niskus seien Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 2 Ziff. 5). 3.3.7 PD. Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
23. Januar 2024 (act. II 52) einen Innenmeniskushinterhornradiärriss links, wurzelnah mit begleitendem medialem Knorpeldefekt und konstitutioneller Varusachse nach Sturzereignis Herbst 2023 sowie ein Status nach vorde- rer Kreuzbandrekonstruktionsplastik rechts 2002 (S. 1). Das Orthoradio- gramm vom 23. Januar 2024 habe eine leicht progrediente mediale Ge-
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- 10 - lenkspaltverschmälerung und minime subchondrale Zeichnungsvermeh- rung, hingegen keine höhergradigen Arthrosezeichen links gezeigt. Es lä- gen relevante Binnenschäden im linken Kniegelenk vor, die in Anbetracht des jungen Patientenalters und der persistierenden Klinik operativ ange- gangen werden müssten (S. 2). 3.3.8 In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Januar 2024 (act. II 56) hielt Dr. med. H.________ fest, einzig der Verdacht auf eine subtotale Rup- tur des medialen Retinakulums sei überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis zurückzuführen. Die erwähnten bestehenden degenerativen Vor- zustände seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (nur möglicherweise) auf das Ereignis zurückzuführen (S. 6 Ziff. 3). In den bild- gebenden Befunden vom 18. September und 2. Oktober 2023 seien sämtli- che Zeichen eines nur über Monate bis Jahre entstehenden, bereits vor- handenen Knorpelschadens sichtbar. Sechs Wochen nach dem Ereignis sei von einer Abheilung der subtotalen Ruptur des Retinakulums auszuge- hen, weshalb der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht sei (S. 14 f. Ziff. 4). Den Aussagen des Dr. med. E.________ könne gestützt auf die bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Gegen die postulierte trauma- tische Genese des Knorpelschadens im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Femurkondylus spreche nicht nur die unbegrenzte Form des Knorpelschadens, sondern auch das Fehlen eines freien intraartikulären Knorpelfragmentes und die degenerativen Veränderungen in den umge- benden Gelenkstrukturen (S. 15 f. Ziff. 5). 3.3.9 Am 20. Februar 2024 erfolgte der Eintritt ins Spital J.________ zwecks Operation des linken Kniegelenks (act. II 61). Es wurde eine media- le Meniskusrekonstruktion und eine Valgisationstibiakopfosteotomie durch- geführt (act. II 63). 3.3.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 11. März 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) die Diagnose dorsomediale Meniskuswurzelruptur bei konstitutioneller Varusfehlstellung der linken un- teren Extremität mit sekundärem Gelenkknorpelschaden III-gradig medialer Femurkondylus 11 x 6 mm (S. 1 Ziff. 1). Der Beurteilung der vom Versiche- rer beauftragten Ärztin sei klar zu widersprechen. Die nur drei Wochen
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- 11 - nach dem Ereignis vorgenommene Kernspintomographie ergebe einen, wie die Kollegin selbst erwähne, ausgestanzten Knorpeldefekt in der Hauptbe- lastungszone des medialen Femurkondylus, welcher nicht als degenerativ zu beurteilen sei. In einem solchen Fall wäre eher eine globale Knorpel- schichtausdünnung und nicht eine – wie im vorliegenden Fall – ganz fokale Läsion zu erwarten. Die Innenmeniskushinterhornwurzelläsion sei typi- scherweise tatsächlich degenerativer Natur; dies insbesondere bei über- gewichtigen Patientinnen über 50 mit begleitender Varusfehlstellung der unteren Extremitäten, sodass hier nur schwer eine überwiegend traumati- sche Genese der Läsion zu postulieren sei. Zudem bestehe bei der Be- schwerdeführerin eine bilaterale, konstitutionelle Varusfehlstellung der un- teren Extremitäten, welche typischerweise begünstigend für degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment sei. Es bestehe ein Mischbild aus unfallfremden und unfallbedingten Ursachen (S. 1 Ziff. 2). Der Unfall vom 10. September 2023 entspreche einer richtungsgebenden Verschlim- merung, da ohne das Unfallereignis aufgrund der Varusfehlstellung der unteren Extremität eher eine chronische Überlastung bestanden hätte, wel- che nur sehr graduell einen fortgeschrittenen Verschleiss des betroffenen medialen Gelenkabschnittes provoziert habe (S. 1 f. Ziff. 3). Die dorsome- diale Meniskuswurzelruptur sei üblicherweise Ausdruck einer chronischen Überlastung der entsprechenden Gewebestruktur. Es sei nicht auszusch- liessen, dass auch ein traumatisches Ereignis eine solche Läsion provozie- ren könne, jedoch sei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen (S. 2 Ziff. 6). 3.3.11 In einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2024 (act. II 72) führte Dr. med. H.________ aus, es sei medizinisch nicht plausibel, wenn Dr. med. K.________ die degenerativen Veränderungen des medialen Kniegelenkkompartiments inklusive der degenerativen Läsion der Hinter- hornwurzel des Innenmeniskus anerkenne, die dafür ursächliche Knor- pelläsion in der Hauptbelastung des medialen Femurkondylus jedoch als frisch traumatisch postuliere. Bei intaktem Knorpel bestünden keine Ge- lenkspaltverschmälerung, keine subchondrale Sklerosierung, keine Osteo- phyten und keine Geröllzysten. Für den degenerativen Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus bestehe überhaupt
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- 12 - keine natürliche Kausalität zum angegebenen Ereignis, folglich auch keine Teilkausalität (S. 3). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Be- weiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-
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- 13 - che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des Einspracheent- scheids (act. II 64) auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. H.________ vom 13. Oktober 2023 (act. II 10) und vom 28. Janu- ar 2024 (act. II 56). Diese erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass Dr. med. H.________ keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, schadet nicht, zumal sie auf einen bildgebend lückenlos erhobenen Befund abstellen konnte (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Rechtsprechungsgemäss kann insbesondere (auch) die Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Unter Bezugnahme auf die Unterlagen, die Aufschluss über den Gesche- hensablauf geben, sowie die klinisch und bildgebend festgestellten Befun- den kam Dr. med. H.________ zum Schluss, dass einzig der gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2023 geäusserte Verdacht auf eine subtotale Rup- tur des medialen Retinakulums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Sechs Wochen nach dem Ereignis sei von einer Abheilung der Ruptur auszugehen (act. II 56 S. 6 f. Ziff. 3, S. 14), was überzeugt und vorliegend auch nicht bestritten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. H.________ schloss unter Verweis auf die bildgebend erhobenen Befunde (act. II 56 S. 7 ff.) schlüssig und überzeugend aus, dass die übri- gen Beschwerden am linken Kniegelenk – insbesondere die Läsion der Hinterhornwurzel (Knorpelscheibe) des Innenmeniskus und der Knorpelde- fekt am medialen Femurkondylus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. In den bildgebenden Untersuchungen vom 18. September und 2. Oktober 2023 hätten sich sämtliche – nur über Monate bis Jahre entstehende – radiologischen Zeichen eines bereits vor- handenen Knorpelschadens (Gelenkspaltverschmälerung, subchondrale Sklerosierung, Osteophyten und Geröllzysten) gezeigt (act. II 56 S. 7 ff., S. 14 f. Ziff. 4, vgl. diesbezüglich PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
267. Aufl. 2017, S. 153). Die MRI-Untersuchung vom 2. Oktober 2023 zei-
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- 14 - ge noch deutlicher eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes mit Knorpelschaden im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Fe- murkondylus, eine intrameniskale, mukoide Degeneration im Bereich de pars intermedia des bereits aus dem Gelenkspalt leicht herausgedrückten Innenmeniskus und ein den Knorpel- und Meniskusschaden begleitendes Knochenmarködem im medialen Femurkondylus des linken Kniegelenkes (act. II 56 S. 10 ff.; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153). Eine Gelenkspaltverschmälerung entstehe durch den Verlust von Knorpelmasse, eine subchondrale Spongiosaverdichtung entstehe durch eine erhöhte Kalksalzeinlagerung aufgrund veränderter Knor- peldämpfungseigenschaften, Osteophyten am Rand der Gelenkflächen entstünden durch eine fehlgesteuerte Reparationsleistung von Chrondozy- ten und Geröllzysten entstünden durch eine Behinderung der knöchernen Reparationsvorgänge aufgrund einströmender, sich bindegewebig abkap- selnder Synovialflüssigkeit. Unter Verweis auf entsprechende Fachliteratur erklärte sie, die genannten Veränderungen seien im Ergebnis Ausdruck eines degenerativen Knorpelabbaus (Arthrose; act. II 56 S. 7 f.). Die Läsion der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus und der Knorpeldefekt am media- len Femurkondylus seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (act. II 56 S. 6 Ziff. 3). Entsprechend schloss Dr. med. H.________ auch eine überwiegend wahrscheinliche Teilkausa- lität zum Unfallereignis aus (act. II 72 S. 3 f.). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Daran vermögen auch die abweichenden Berichte der Dres. med. E.________ und K.________ nichts zu ändern. In seinem zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 5. De- zember 2023 hält Dr. med. E.________ fest, dass das femorotibiale Gelenk in den Untersuchungen überhaupt keine sekundären Anzeichen einer De- generation in Form von Arthrose zeige und dass insbesondere auch beim Meniskus keine Hinweise für eine Degeneration ersichtlich seien (act. II 28 S. 1 Ziff. 2). Dr. med. H.________ widerlegt diese Ausführungen nachvoll- ziehbar und schlüssig. Sie verweist dabei auf die Ergebnisse der bildge- benden Verfahren und auf die Fachliteratur (act. II 56 S. 7 ff.). Die diesbe- zügliche Einschätzung von Dr. med. H.________ wird zudem durch die Ausführungen von Dr. med. K.________ gestützt, wonach die bei der Be-
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- 15 - schwerdeführerin vorliegende Varusfehlstellung der unteren Extremitäten typischerweise degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment begünstige (act. I 3 S. 1 Ziff. 2) und die dorsomediale Meniskuswurzelrup- tur – in Fällen wie dem vorliegenden – üblicherweise Ausdruck einer chro- nischen Überlastung bzw. degenerativer Natur sei. Der Nachweis eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis sei laut Dr. med. K.________ vorliegend nicht zu erbringen (act. I 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 Ziff. 6). Ferner gehen sowohl Dr. med. E.________ als auch Dr. med. K.________ von einer traumatischen Genese des Knorpelscha- dens am medialen Femurkondylus aus, wobei sie sich auf die Begründung beschränken, dass ein stanzförmiger Knorpeldefekt mit glatter Abbruchstel- le resp. sauberem Rand nicht degenerativer Natur sein könne (act. II 28 S. 1 Ziff. 2). Im Falle einer Degeneration wäre eine globale Knorpelschicht- ausdünnung und nicht eine (wie vorliegend) ganz fokale Läsion zu erwarten (act. I 3 S. 1 Ziff. 2). Auch diese Einwendungen vermögen keine auch nur geringen Zweifel an den ausführlichen Stellungnahmen von Dr. med. H.________ zu begründen. Gemäss den nachvollziehbaren und überzeu- genden Ausführungen von Dr. med. H.________ sprechen gegen eine traumatische Genese des Knorpelschadens die unregelmässig begrenzte Form des Knorpelschadens mit umgebendem, bereits teilweise delaminier- tem Knorpel, ferner die Tatsache, dass sich bei einer frischen traumati- schen Knorpelabscherung das Knorpelstück als Gelenkkörper intraartikulär befinden würde, was nicht der Fall sei, sowie die degenerativen Verände- rungen in den umgebenden Gelenksstrukturen (act. II 56 S. 15 f., act. II 72 S. 3). Dr. med. H.________ zeigte ferner plausibel und schlüssig auf, dass im Bereich der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus eine Gelenkspaltverschmälerung ersichtlich sei. Dies sei Ausdruck von degene- rativen Veränderungen resp. von Arthrose (act. II 56 S. 8, S. 10 Abbildung 7 vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153). Mit diesen Argumenten setzen sich die Dres. med. E.________ und K.________ denn auch nicht auseinander. 3.6 Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. H.________. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Sep- tember 2025 (8C_685/2024) überzeugt nicht, zumal im betreffenden Fall
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- 16 - bereits vor Erlass der Verfügung mehrere Stellungnahmen des beratenden Arztes eingeholt worden waren. Der vorliegende Fall ist damit nicht ver- gleichbar. Bevor sie mit formlosem Schreiben über die künftige Leistungs- einstellung informierte, hatte die Beschwerdegegnerin zunächst die Beur- teilung von Dr. med. H.________ eingeholt (act. II 10). Dr. med. H.________ nahm ferner im Einspracheverfahren noch einmal Stellung (act. II 56). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerde- verfahren Dr. med. H.________ erneut beizog, ist damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde auf die Beurteilung von Dr. med. K.________ stützte, der nicht zum Kreis der behandelnden Ärzte gehört und der sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals zu diesem Fall geäussert hatte. Mithin handelte es sich bei seiner Stellung- nahme um ein kurzes Privatgutachten. Dieses durfte die Beschwerdegeg- nerin ihrer beratenden Ärztin zur Stellungnahme vorlegen, ohne dass dar- aus auf die Notwendigkeit einer versicherungsexternen Begutachtung zu schliessen wäre; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einga- ben vom 23. Mai 2024 und vom 29. Oktober 2025) liegt darin auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von weiteren medizini- schen Sachverhaltserhebungen, namentlich von der Einholung eines versi- cherungsexternen Gutachtens (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), kann damit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Demnach ist erstellt, dass einzig die (allfällige) subtotale Ruptur des media- len Retinakulums des linken Kniegelenkes mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf den Unfall vom 10. September 2023 zurückzuführen ist und diese spätestens Ende November 2023 ausgeheilt war. Die über den
30. November 2023 hinaus bestehenden Kniebeschwerden stehen hinge- gen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (Teil-)Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. September 2023. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass die festgestellte Meniskusläsion vorwiegend, d.h.
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- 17 - zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht für die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit (vgl. BGE 146 V 51 Regeste und E. 9.2 S. 71). So- mit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November 2023 eingestellt und den Anspruch auf weitere Leistun- gen verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Febru- ar 2024 (act. II 64) erweist sich als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 18 - 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- be der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025)
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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- 4 -
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 29. Februar 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. November 2023 hinaus und dabei, ob zwischen dem Ereignis vom 10. September 2023 und den weiterhin geklagten Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vor- aus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 5 - 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 6 - 2.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverlet- zung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verlet- zungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medi- zinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom
- Dezember 2022 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 7 -
- 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass das Ereignis vom 10. September 2023 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin eine unfall- kausale (allfällige) subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenkes erlitt, wobei sechs Wochen nach dem Ereignis resp. am
- Oktober 2023 von einer Abheilung der (nicht kompletten) Ruptur aus- zugehen ist (act. II 64 S. 6 Ziff. 9; Beschwerde). Streitig ist hingegen, ob die nach dem 30. November 2023 anhaltenden Beschwerden im linken Knie- gelenk in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
- September 2023 stehen (act. II 64 S. 6 Ziff. 9; Beschwerde). Die Be- schwerdegegnerin hat die Unfallkausalität von Beginn an nur für die Ruptur des medialen Retinakulums anerkannt (vgl. act. II 10 f., 17). Die Beschwer- deführerin trägt daher die Beweislast für die Unfallkausalität der darüber hinaus gehenden Befunde (vgl. Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Fe- bruar 2019 E. 4.2), wobei die blosse Möglichkeit nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende ent- nehmen: 3.3.1 Die radiologische Untersuchung des linken Knies vom 18. Septem- ber 2023 des Spitals D.________ (act. II 40) zeigte eine medial akzentuier- te Gonarthrose links, ein moderater Kniegelenkserguss links, eine leicht lateral subluxierte Patella Typ II nach Wiberg sowie den Verdacht auf eine Trochleadysplasie, hingegen keine Fraktur. 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- September 2023 (act. II 35) einen Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuzbandes, DD eine mediale Seitenbandläsion/Meniskusläsion des lin- ken Knies sowie einen Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuz- bandes rechts 2002. In der Röntgenuntersuchung hätten sich keine rele- vanten Hinweise für eine Traumafolge mit gut erhaltenem Gelenkspalt und nur über der medialen Trochlea kleine osteophytäre Ausziehungen gezeigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 8 - Klinisch bestehe trotz der nicht konklusiven klinischen Untersuchung der Verdacht auf eine allfällige Partialläsion des vorderen Kreuzbandes, wes- halb eine MRI-Untersuchung veranlasst werde. 3.3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Radiologie, beschrieb gestützt auf die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2. Oktober 2023 (act. II 7) einen Verdacht auf eine subtotale Ruptur des medialen Retinakulums links, einen Einriss des Innenmeniskushinterhorns im Bereich der medialen An- heftungsstelle, einen glatt berandeten Knorpeldefekt mit Ausbildung einer Knochenglatze im Bereich der Hauptbelastungszone des medialen Kondy- lus, eine vorbestehende, medialbetonte Gonarthrose und eine Femoropa- tellararthrose links mit Gelenkerguss (S. 2). 3.3.4 Die Dres. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________ diagnosti- zierten in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2023 (act. II 34) eine subtotale Ruptur der Basis des medialen Meniskushinterhorns sowie einen osteo- chondralen Defekt in der Hauptbelastungszone medialer Femurkondylus Knie links mit/bei Hyperextensionstrauma (S. 1). 3.3.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte als beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2023 (act. II 10) die Diagnose Verdacht auf eine subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenkes. Diese sei überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Status quo sine sei per 22. Oktober 2023 erreicht; eine Übernahme des Falls für zwölf Wochen sei aber ver- tretbar. Sechs Wochen nach dem angegebenen Ereignis werde von einer Abheilung der Beschwerden des linken Kniegelenkes aufgrund des ange- gebenen Ereignisses ausgegangen (S. 1). Des Weiteren bestünden bei der Beschwerdeführerin Vorzustände (vorbestehende mediale und femoropa- tellare Gonarthrose links mit Erguss, Läsion des Innenmeniskushinter- horns, ca. 6mm grosse, 4.-gradige Chondromalazie dorsal am medialen Kondylus, 3.-gradige Chondromalazie an der Patellarückfläche, subchon- drale Zysten im Ansatz des hinteren Kreuzbandes und an der lateralen Patellafacette). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 9 - 3.3.6 Im Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 33) stellte Dr. med. E.________ die Diagnose traumatische Avulsion des Meniskushinterhorns und traumatische Knorpelläsion am medialen Femurkondylus Knie links nach Sturz vom 10. September 2023. Im MRI erscheine eine kleinflächige Knorpelavulsion am medialen Femurkondylus und Avulsion des medialen Hinterhorns mit Extrusion der zentralen Anteile des medialen Meniskus um ca. 5 mm. Zudem sei eine leichte subchondrale Ödembildung posttraumati- scher Art im medialen Femurkondylus an der Kante ersichtlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Dezember 2023 (act. II 28) hielt Dr. med. E.________ fest, die von ihm hiervor genannten Diagnosen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfaller- eignis vom 10. September 2023. Das femorotibiale Gelenk am linken Knie habe in den konventionellen Röntgenuntersuchungen überhaupt keine se- kundären Zeichen einer Degeneration im Rahmen einer beginnenden Ar- throse gezeigt. Auch die MRI-Untersuchung weise im gesamten femorotibi- alen Gelenk einen normalen und gesunden Knorpelüberzug auf, mit Aus- nahme der kleinflächigen dorsalen Stelle, wo ein stanzförmiger Knorpelde- fekt im Rahmen des Traumas entstanden sei. Solche Defekte mit saube- rem Rand seien nie Ausdruck einer Degeneration; dieser könne somit nicht als vorbestehend angesehen werden. Zudem weise der Meniskus über- haupt keine Hinweise für eine Degeneration auf. Die im MRI nachgewiese- nen femoropatellären Knorpelschäden seien hingegen sicher degenerativer Art (S. 1 Ziff. 2). Der Unfall habe zudem nicht zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Femoropatellararthrose geführt, da im MRI am femo- ropatellaren Gelenk keine traumatischen Folgen ersichtlich seien (S. 1 Ziff. 3). Die Ruptur des medialen Retinakulums und die Avulsion des Me- niskus seien Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 2 Ziff. 5). 3.3.7 PD. Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- Januar 2024 (act. II 52) einen Innenmeniskushinterhornradiärriss links, wurzelnah mit begleitendem medialem Knorpeldefekt und konstitutioneller Varusachse nach Sturzereignis Herbst 2023 sowie ein Status nach vorde- rer Kreuzbandrekonstruktionsplastik rechts 2002 (S. 1). Das Orthoradio- gramm vom 23. Januar 2024 habe eine leicht progrediente mediale Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 10 - lenkspaltverschmälerung und minime subchondrale Zeichnungsvermeh- rung, hingegen keine höhergradigen Arthrosezeichen links gezeigt. Es lä- gen relevante Binnenschäden im linken Kniegelenk vor, die in Anbetracht des jungen Patientenalters und der persistierenden Klinik operativ ange- gangen werden müssten (S. 2). 3.3.8 In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Januar 2024 (act. II 56) hielt Dr. med. H.________ fest, einzig der Verdacht auf eine subtotale Rup- tur des medialen Retinakulums sei überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis zurückzuführen. Die erwähnten bestehenden degenerativen Vor- zustände seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (nur möglicherweise) auf das Ereignis zurückzuführen (S. 6 Ziff. 3). In den bild- gebenden Befunden vom 18. September und 2. Oktober 2023 seien sämtli- che Zeichen eines nur über Monate bis Jahre entstehenden, bereits vor- handenen Knorpelschadens sichtbar. Sechs Wochen nach dem Ereignis sei von einer Abheilung der subtotalen Ruptur des Retinakulums auszuge- hen, weshalb der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht sei (S. 14 f. Ziff. 4). Den Aussagen des Dr. med. E.________ könne gestützt auf die bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Gegen die postulierte trauma- tische Genese des Knorpelschadens im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Femurkondylus spreche nicht nur die unbegrenzte Form des Knorpelschadens, sondern auch das Fehlen eines freien intraartikulären Knorpelfragmentes und die degenerativen Veränderungen in den umge- benden Gelenkstrukturen (S. 15 f. Ziff. 5). 3.3.9 Am 20. Februar 2024 erfolgte der Eintritt ins Spital J.________ zwecks Operation des linken Kniegelenks (act. II 61). Es wurde eine media- le Meniskusrekonstruktion und eine Valgisationstibiakopfosteotomie durch- geführt (act. II 63). 3.3.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 11. März 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) die Diagnose dorsomediale Meniskuswurzelruptur bei konstitutioneller Varusfehlstellung der linken un- teren Extremität mit sekundärem Gelenkknorpelschaden III-gradig medialer Femurkondylus 11 x 6 mm (S. 1 Ziff. 1). Der Beurteilung der vom Versiche- rer beauftragten Ärztin sei klar zu widersprechen. Die nur drei Wochen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 11 - nach dem Ereignis vorgenommene Kernspintomographie ergebe einen, wie die Kollegin selbst erwähne, ausgestanzten Knorpeldefekt in der Hauptbe- lastungszone des medialen Femurkondylus, welcher nicht als degenerativ zu beurteilen sei. In einem solchen Fall wäre eher eine globale Knorpel- schichtausdünnung und nicht eine – wie im vorliegenden Fall – ganz fokale Läsion zu erwarten. Die Innenmeniskushinterhornwurzelläsion sei typi- scherweise tatsächlich degenerativer Natur; dies insbesondere bei über- gewichtigen Patientinnen über 50 mit begleitender Varusfehlstellung der unteren Extremitäten, sodass hier nur schwer eine überwiegend traumati- sche Genese der Läsion zu postulieren sei. Zudem bestehe bei der Be- schwerdeführerin eine bilaterale, konstitutionelle Varusfehlstellung der un- teren Extremitäten, welche typischerweise begünstigend für degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment sei. Es bestehe ein Mischbild aus unfallfremden und unfallbedingten Ursachen (S. 1 Ziff. 2). Der Unfall vom 10. September 2023 entspreche einer richtungsgebenden Verschlim- merung, da ohne das Unfallereignis aufgrund der Varusfehlstellung der unteren Extremität eher eine chronische Überlastung bestanden hätte, wel- che nur sehr graduell einen fortgeschrittenen Verschleiss des betroffenen medialen Gelenkabschnittes provoziert habe (S. 1 f. Ziff. 3). Die dorsome- diale Meniskuswurzelruptur sei üblicherweise Ausdruck einer chronischen Überlastung der entsprechenden Gewebestruktur. Es sei nicht auszusch- liessen, dass auch ein traumatisches Ereignis eine solche Läsion provozie- ren könne, jedoch sei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen (S. 2 Ziff. 6). 3.3.11 In einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2024 (act. II 72) führte Dr. med. H.________ aus, es sei medizinisch nicht plausibel, wenn Dr. med. K.________ die degenerativen Veränderungen des medialen Kniegelenkkompartiments inklusive der degenerativen Läsion der Hinter- hornwurzel des Innenmeniskus anerkenne, die dafür ursächliche Knor- pelläsion in der Hauptbelastung des medialen Femurkondylus jedoch als frisch traumatisch postuliere. Bei intaktem Knorpel bestünden keine Ge- lenkspaltverschmälerung, keine subchondrale Sklerosierung, keine Osteo- phyten und keine Geröllzysten. Für den degenerativen Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus bestehe überhaupt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 12 - keine natürliche Kausalität zum angegebenen Ereignis, folglich auch keine Teilkausalität (S. 3). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Be- weiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 13 - che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des Einspracheent- scheids (act. II 64) auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. H.________ vom 13. Oktober 2023 (act. II 10) und vom 28. Janu- ar 2024 (act. II 56). Diese erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass Dr. med. H.________ keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, schadet nicht, zumal sie auf einen bildgebend lückenlos erhobenen Befund abstellen konnte (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Rechtsprechungsgemäss kann insbesondere (auch) die Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Unter Bezugnahme auf die Unterlagen, die Aufschluss über den Gesche- hensablauf geben, sowie die klinisch und bildgebend festgestellten Befun- den kam Dr. med. H.________ zum Schluss, dass einzig der gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2023 geäusserte Verdacht auf eine subtotale Rup- tur des medialen Retinakulums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Sechs Wochen nach dem Ereignis sei von einer Abheilung der Ruptur auszugehen (act. II 56 S. 6 f. Ziff. 3, S. 14), was überzeugt und vorliegend auch nicht bestritten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. H.________ schloss unter Verweis auf die bildgebend erhobenen Befunde (act. II 56 S. 7 ff.) schlüssig und überzeugend aus, dass die übri- gen Beschwerden am linken Kniegelenk – insbesondere die Läsion der Hinterhornwurzel (Knorpelscheibe) des Innenmeniskus und der Knorpelde- fekt am medialen Femurkondylus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. In den bildgebenden Untersuchungen vom 18. September und 2. Oktober 2023 hätten sich sämtliche – nur über Monate bis Jahre entstehende – radiologischen Zeichen eines bereits vor- handenen Knorpelschadens (Gelenkspaltverschmälerung, subchondrale Sklerosierung, Osteophyten und Geröllzysten) gezeigt (act. II 56 S. 7 ff., S. 14 f. Ziff. 4, vgl. diesbezüglich PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
- Aufl. 2017, S. 153). Die MRI-Untersuchung vom 2. Oktober 2023 zei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 14 - ge noch deutlicher eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes mit Knorpelschaden im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Fe- murkondylus, eine intrameniskale, mukoide Degeneration im Bereich de pars intermedia des bereits aus dem Gelenkspalt leicht herausgedrückten Innenmeniskus und ein den Knorpel- und Meniskusschaden begleitendes Knochenmarködem im medialen Femurkondylus des linken Kniegelenkes (act. II 56 S. 10 ff.; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153). Eine Gelenkspaltverschmälerung entstehe durch den Verlust von Knorpelmasse, eine subchondrale Spongiosaverdichtung entstehe durch eine erhöhte Kalksalzeinlagerung aufgrund veränderter Knor- peldämpfungseigenschaften, Osteophyten am Rand der Gelenkflächen entstünden durch eine fehlgesteuerte Reparationsleistung von Chrondozy- ten und Geröllzysten entstünden durch eine Behinderung der knöchernen Reparationsvorgänge aufgrund einströmender, sich bindegewebig abkap- selnder Synovialflüssigkeit. Unter Verweis auf entsprechende Fachliteratur erklärte sie, die genannten Veränderungen seien im Ergebnis Ausdruck eines degenerativen Knorpelabbaus (Arthrose; act. II 56 S. 7 f.). Die Läsion der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus und der Knorpeldefekt am media- len Femurkondylus seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (act. II 56 S. 6 Ziff. 3). Entsprechend schloss Dr. med. H.________ auch eine überwiegend wahrscheinliche Teilkausa- lität zum Unfallereignis aus (act. II 72 S. 3 f.). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Daran vermögen auch die abweichenden Berichte der Dres. med. E.________ und K.________ nichts zu ändern. In seinem zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 5. De- zember 2023 hält Dr. med. E.________ fest, dass das femorotibiale Gelenk in den Untersuchungen überhaupt keine sekundären Anzeichen einer De- generation in Form von Arthrose zeige und dass insbesondere auch beim Meniskus keine Hinweise für eine Degeneration ersichtlich seien (act. II 28 S. 1 Ziff. 2). Dr. med. H.________ widerlegt diese Ausführungen nachvoll- ziehbar und schlüssig. Sie verweist dabei auf die Ergebnisse der bildge- benden Verfahren und auf die Fachliteratur (act. II 56 S. 7 ff.). Die diesbe- zügliche Einschätzung von Dr. med. H.________ wird zudem durch die Ausführungen von Dr. med. K.________ gestützt, wonach die bei der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 15 - schwerdeführerin vorliegende Varusfehlstellung der unteren Extremitäten typischerweise degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment begünstige (act. I 3 S. 1 Ziff. 2) und die dorsomediale Meniskuswurzelrup- tur – in Fällen wie dem vorliegenden – üblicherweise Ausdruck einer chro- nischen Überlastung bzw. degenerativer Natur sei. Der Nachweis eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis sei laut Dr. med. K.________ vorliegend nicht zu erbringen (act. I 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 Ziff. 6). Ferner gehen sowohl Dr. med. E.________ als auch Dr. med. K.________ von einer traumatischen Genese des Knorpelscha- dens am medialen Femurkondylus aus, wobei sie sich auf die Begründung beschränken, dass ein stanzförmiger Knorpeldefekt mit glatter Abbruchstel- le resp. sauberem Rand nicht degenerativer Natur sein könne (act. II 28 S. 1 Ziff. 2). Im Falle einer Degeneration wäre eine globale Knorpelschicht- ausdünnung und nicht eine (wie vorliegend) ganz fokale Läsion zu erwarten (act. I 3 S. 1 Ziff. 2). Auch diese Einwendungen vermögen keine auch nur geringen Zweifel an den ausführlichen Stellungnahmen von Dr. med. H.________ zu begründen. Gemäss den nachvollziehbaren und überzeu- genden Ausführungen von Dr. med. H.________ sprechen gegen eine traumatische Genese des Knorpelschadens die unregelmässig begrenzte Form des Knorpelschadens mit umgebendem, bereits teilweise delaminier- tem Knorpel, ferner die Tatsache, dass sich bei einer frischen traumati- schen Knorpelabscherung das Knorpelstück als Gelenkkörper intraartikulär befinden würde, was nicht der Fall sei, sowie die degenerativen Verände- rungen in den umgebenden Gelenksstrukturen (act. II 56 S. 15 f., act. II 72 S. 3). Dr. med. H.________ zeigte ferner plausibel und schlüssig auf, dass im Bereich der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus eine Gelenkspaltverschmälerung ersichtlich sei. Dies sei Ausdruck von degene- rativen Veränderungen resp. von Arthrose (act. II 56 S. 8, S. 10 Abbildung 7 vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153). Mit diesen Argumenten setzen sich die Dres. med. E.________ und K.________ denn auch nicht auseinander. 3.6 Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. H.________. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Sep- tember 2025 (8C_685/2024) überzeugt nicht, zumal im betreffenden Fall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 16 - bereits vor Erlass der Verfügung mehrere Stellungnahmen des beratenden Arztes eingeholt worden waren. Der vorliegende Fall ist damit nicht ver- gleichbar. Bevor sie mit formlosem Schreiben über die künftige Leistungs- einstellung informierte, hatte die Beschwerdegegnerin zunächst die Beur- teilung von Dr. med. H.________ eingeholt (act. II 10). Dr. med. H.________ nahm ferner im Einspracheverfahren noch einmal Stellung (act. II 56). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerde- verfahren Dr. med. H.________ erneut beizog, ist damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde auf die Beurteilung von Dr. med. K.________ stützte, der nicht zum Kreis der behandelnden Ärzte gehört und der sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals zu diesem Fall geäussert hatte. Mithin handelte es sich bei seiner Stellung- nahme um ein kurzes Privatgutachten. Dieses durfte die Beschwerdegeg- nerin ihrer beratenden Ärztin zur Stellungnahme vorlegen, ohne dass dar- aus auf die Notwendigkeit einer versicherungsexternen Begutachtung zu schliessen wäre; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einga- ben vom 23. Mai 2024 und vom 29. Oktober 2025) liegt darin auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von weiteren medizini- schen Sachverhaltserhebungen, namentlich von der Einholung eines versi- cherungsexternen Gutachtens (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), kann damit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
- Demnach ist erstellt, dass einzig die (allfällige) subtotale Ruptur des media- len Retinakulums des linken Kniegelenkes mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf den Unfall vom 10. September 2023 zurückzuführen ist und diese spätestens Ende November 2023 ausgeheilt war. Die über den
- November 2023 hinaus bestehenden Kniebeschwerden stehen hinge- gen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (Teil- )Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. September 2023. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass die festgestellte Meniskusläsion vorwiegend, d.h. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 17 - zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht für die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit (vgl. BGE 146 V 51 Regeste und E. 9.2 S. 71). So- mit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November 2023 eingestellt und den Anspruch auf weitere Leistun- gen verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Febru- ar 2024 (act. II 64) erweist sich als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249 - 18 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- be der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025) - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2024 249 MAK/FRJ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, UV 200 2024 249
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als ... der C.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegne- rin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung am
10. September 2023 beim Wandern auf einen Stein trat, der sich in der Folge löste, sodass sie zu Boden stürzte und sich am linken Knie verletzte (Akten der Mobiliar [act. II] 1 S. 1). Die Mobiliar anerkannte ihre grundsätz- liche Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen (vgl. act. II 17 S. 2). Mit formlosem Schreiben vom 16. Oktober 2023 (act. II 11) teilte die Mobili- ar der Versicherten gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin mit, dass zwölf Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorlägen, weshalb nach diesem Zeitraum keine Leistungen mehr erbracht würden. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 16 S. 1), hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 13. November 2023 (act. II 17) an ihrer Beurteilung fest und erklärte, dass der Status quo sine am 22. Oktober 2023 erreicht sei und die Leistungen (kulanterweise) erst per 30. November 2023 eingestellt würden. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 27) wies die Mobiliar nach Einholung von weiteren me- dizinischen Unterlagen (vgl. act. II 30 f., 37) und einer Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin (act. II 56) mit Entscheid vom 29. Februar 2024 (act. II
64) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2023 hinaus, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Be-
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- 3 - schwerdegegnerin zwecks Einholung eines versicherungsexternen or- thopädischen Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfah- ren eingeholte Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin vom 25. April 2024 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid 29. Februar 2024 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. November 2023 hinaus und dabei, ob zwischen dem Ereignis vom 10. September 2023 und den weiterhin geklagten Beschwerden ein Kausalzusammenhang besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vor- aus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
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- 5 - 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191).
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- 6 - 2.6 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverlet- zung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verlet- zungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medi- zinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom
23. Dezember 2022 E. 4.2).
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- 7 - 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass das Ereignis vom 10. September 2023 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin eine unfall- kausale (allfällige) subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenkes erlitt, wobei sechs Wochen nach dem Ereignis resp. am
22. Oktober 2023 von einer Abheilung der (nicht kompletten) Ruptur aus- zugehen ist (act. II 64 S. 6 Ziff. 9; Beschwerde). Streitig ist hingegen, ob die nach dem 30. November 2023 anhaltenden Beschwerden im linken Knie- gelenk in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom
10. September 2023 stehen (act. II 64 S. 6 Ziff. 9; Beschwerde). Die Be- schwerdegegnerin hat die Unfallkausalität von Beginn an nur für die Ruptur des medialen Retinakulums anerkannt (vgl. act. II 10 f., 17). Die Beschwer- deführerin trägt daher die Beweislast für die Unfallkausalität der darüber hinaus gehenden Befunde (vgl. Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Fe- bruar 2019 E. 4.2), wobei die blosse Möglichkeit nicht genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende ent- nehmen: 3.3.1 Die radiologische Untersuchung des linken Knies vom 18. Septem- ber 2023 des Spitals D.________ (act. II 40) zeigte eine medial akzentuier- te Gonarthrose links, ein moderater Kniegelenkserguss links, eine leicht lateral subluxierte Patella Typ II nach Wiberg sowie den Verdacht auf eine Trochleadysplasie, hingegen keine Fraktur. 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
27. September 2023 (act. II 35) einen Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuzbandes, DD eine mediale Seitenbandläsion/Meniskusläsion des lin- ken Knies sowie einen Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuz- bandes rechts 2002. In der Röntgenuntersuchung hätten sich keine rele- vanten Hinweise für eine Traumafolge mit gut erhaltenem Gelenkspalt und nur über der medialen Trochlea kleine osteophytäre Ausziehungen gezeigt.
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- 8 - Klinisch bestehe trotz der nicht konklusiven klinischen Untersuchung der Verdacht auf eine allfällige Partialläsion des vorderen Kreuzbandes, wes- halb eine MRI-Untersuchung veranlasst werde. 3.3.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Radiologie, beschrieb gestützt auf die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2. Oktober 2023 (act. II 7) einen Verdacht auf eine subtotale Ruptur des medialen Retinakulums links, einen Einriss des Innenmeniskushinterhorns im Bereich der medialen An- heftungsstelle, einen glatt berandeten Knorpeldefekt mit Ausbildung einer Knochenglatze im Bereich der Hauptbelastungszone des medialen Kondy- lus, eine vorbestehende, medialbetonte Gonarthrose und eine Femoropa- tellararthrose links mit Gelenkerguss (S. 2). 3.3.4 Die Dres. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und E.________ diagnosti- zierten in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2023 (act. II 34) eine subtotale Ruptur der Basis des medialen Meniskushinterhorns sowie einen osteo- chondralen Defekt in der Hauptbelastungszone medialer Femurkondylus Knie links mit/bei Hyperextensionstrauma (S. 1). 3.3.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte als beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2023 (act. II 10) die Diagnose Verdacht auf eine subtotale Ruptur des medialen Retinakulums des linken Kniegelenkes. Diese sei überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Status quo sine sei per 22. Oktober 2023 erreicht; eine Übernahme des Falls für zwölf Wochen sei aber ver- tretbar. Sechs Wochen nach dem angegebenen Ereignis werde von einer Abheilung der Beschwerden des linken Kniegelenkes aufgrund des ange- gebenen Ereignisses ausgegangen (S. 1). Des Weiteren bestünden bei der Beschwerdeführerin Vorzustände (vorbestehende mediale und femoropa- tellare Gonarthrose links mit Erguss, Läsion des Innenmeniskushinter- horns, ca. 6mm grosse, 4.-gradige Chondromalazie dorsal am medialen Kondylus, 3.-gradige Chondromalazie an der Patellarückfläche, subchon- drale Zysten im Ansatz des hinteren Kreuzbandes und an der lateralen Patellafacette).
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- 9 - 3.3.6 Im Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 33) stellte Dr. med. E.________ die Diagnose traumatische Avulsion des Meniskushinterhorns und traumatische Knorpelläsion am medialen Femurkondylus Knie links nach Sturz vom 10. September 2023. Im MRI erscheine eine kleinflächige Knorpelavulsion am medialen Femurkondylus und Avulsion des medialen Hinterhorns mit Extrusion der zentralen Anteile des medialen Meniskus um ca. 5 mm. Zudem sei eine leichte subchondrale Ödembildung posttraumati- scher Art im medialen Femurkondylus an der Kante ersichtlich. In einem weiteren Bericht vom 5. Dezember 2023 (act. II 28) hielt Dr. med. E.________ fest, die von ihm hiervor genannten Diagnosen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfaller- eignis vom 10. September 2023. Das femorotibiale Gelenk am linken Knie habe in den konventionellen Röntgenuntersuchungen überhaupt keine se- kundären Zeichen einer Degeneration im Rahmen einer beginnenden Ar- throse gezeigt. Auch die MRI-Untersuchung weise im gesamten femorotibi- alen Gelenk einen normalen und gesunden Knorpelüberzug auf, mit Aus- nahme der kleinflächigen dorsalen Stelle, wo ein stanzförmiger Knorpelde- fekt im Rahmen des Traumas entstanden sei. Solche Defekte mit saube- rem Rand seien nie Ausdruck einer Degeneration; dieser könne somit nicht als vorbestehend angesehen werden. Zudem weise der Meniskus über- haupt keine Hinweise für eine Degeneration auf. Die im MRI nachgewiese- nen femoropatellären Knorpelschäden seien hingegen sicher degenerativer Art (S. 1 Ziff. 2). Der Unfall habe zudem nicht zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Femoropatellararthrose geführt, da im MRI am femo- ropatellaren Gelenk keine traumatischen Folgen ersichtlich seien (S. 1 Ziff. 3). Die Ruptur des medialen Retinakulums und die Avulsion des Me- niskus seien Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 2 Ziff. 5). 3.3.7 PD. Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
23. Januar 2024 (act. II 52) einen Innenmeniskushinterhornradiärriss links, wurzelnah mit begleitendem medialem Knorpeldefekt und konstitutioneller Varusachse nach Sturzereignis Herbst 2023 sowie ein Status nach vorde- rer Kreuzbandrekonstruktionsplastik rechts 2002 (S. 1). Das Orthoradio- gramm vom 23. Januar 2024 habe eine leicht progrediente mediale Ge-
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- 10 - lenkspaltverschmälerung und minime subchondrale Zeichnungsvermeh- rung, hingegen keine höhergradigen Arthrosezeichen links gezeigt. Es lä- gen relevante Binnenschäden im linken Kniegelenk vor, die in Anbetracht des jungen Patientenalters und der persistierenden Klinik operativ ange- gangen werden müssten (S. 2). 3.3.8 In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Januar 2024 (act. II 56) hielt Dr. med. H.________ fest, einzig der Verdacht auf eine subtotale Rup- tur des medialen Retinakulums sei überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis zurückzuführen. Die erwähnten bestehenden degenerativen Vor- zustände seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (nur möglicherweise) auf das Ereignis zurückzuführen (S. 6 Ziff. 3). In den bild- gebenden Befunden vom 18. September und 2. Oktober 2023 seien sämtli- che Zeichen eines nur über Monate bis Jahre entstehenden, bereits vor- handenen Knorpelschadens sichtbar. Sechs Wochen nach dem Ereignis sei von einer Abheilung der subtotalen Ruptur des Retinakulums auszuge- hen, weshalb der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht sei (S. 14 f. Ziff. 4). Den Aussagen des Dr. med. E.________ könne gestützt auf die bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Gegen die postulierte trauma- tische Genese des Knorpelschadens im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Femurkondylus spreche nicht nur die unbegrenzte Form des Knorpelschadens, sondern auch das Fehlen eines freien intraartikulären Knorpelfragmentes und die degenerativen Veränderungen in den umge- benden Gelenkstrukturen (S. 15 f. Ziff. 5). 3.3.9 Am 20. Februar 2024 erfolgte der Eintritt ins Spital J.________ zwecks Operation des linken Kniegelenks (act. II 61). Es wurde eine media- le Meniskusrekonstruktion und eine Valgisationstibiakopfosteotomie durch- geführt (act. II 63). 3.3.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 11. März 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) die Diagnose dorsomediale Meniskuswurzelruptur bei konstitutioneller Varusfehlstellung der linken un- teren Extremität mit sekundärem Gelenkknorpelschaden III-gradig medialer Femurkondylus 11 x 6 mm (S. 1 Ziff. 1). Der Beurteilung der vom Versiche- rer beauftragten Ärztin sei klar zu widersprechen. Die nur drei Wochen
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- 11 - nach dem Ereignis vorgenommene Kernspintomographie ergebe einen, wie die Kollegin selbst erwähne, ausgestanzten Knorpeldefekt in der Hauptbe- lastungszone des medialen Femurkondylus, welcher nicht als degenerativ zu beurteilen sei. In einem solchen Fall wäre eher eine globale Knorpel- schichtausdünnung und nicht eine – wie im vorliegenden Fall – ganz fokale Läsion zu erwarten. Die Innenmeniskushinterhornwurzelläsion sei typi- scherweise tatsächlich degenerativer Natur; dies insbesondere bei über- gewichtigen Patientinnen über 50 mit begleitender Varusfehlstellung der unteren Extremitäten, sodass hier nur schwer eine überwiegend traumati- sche Genese der Läsion zu postulieren sei. Zudem bestehe bei der Be- schwerdeführerin eine bilaterale, konstitutionelle Varusfehlstellung der un- teren Extremitäten, welche typischerweise begünstigend für degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment sei. Es bestehe ein Mischbild aus unfallfremden und unfallbedingten Ursachen (S. 1 Ziff. 2). Der Unfall vom 10. September 2023 entspreche einer richtungsgebenden Verschlim- merung, da ohne das Unfallereignis aufgrund der Varusfehlstellung der unteren Extremität eher eine chronische Überlastung bestanden hätte, wel- che nur sehr graduell einen fortgeschrittenen Verschleiss des betroffenen medialen Gelenkabschnittes provoziert habe (S. 1 f. Ziff. 3). Die dorsome- diale Meniskuswurzelruptur sei üblicherweise Ausdruck einer chronischen Überlastung der entsprechenden Gewebestruktur. Es sei nicht auszusch- liessen, dass auch ein traumatisches Ereignis eine solche Läsion provozie- ren könne, jedoch sei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen (S. 2 Ziff. 6). 3.3.11 In einer weiteren Stellungnahme vom 25. April 2024 (act. II 72) führte Dr. med. H.________ aus, es sei medizinisch nicht plausibel, wenn Dr. med. K.________ die degenerativen Veränderungen des medialen Kniegelenkkompartiments inklusive der degenerativen Läsion der Hinter- hornwurzel des Innenmeniskus anerkenne, die dafür ursächliche Knor- pelläsion in der Hauptbelastung des medialen Femurkondylus jedoch als frisch traumatisch postuliere. Bei intaktem Knorpel bestünden keine Ge- lenkspaltverschmälerung, keine subchondrale Sklerosierung, keine Osteo- phyten und keine Geröllzysten. Für den degenerativen Knorpelschaden in der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus bestehe überhaupt
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- 12 - keine natürliche Kausalität zum angegebenen Ereignis, folglich auch keine Teilkausalität (S. 3). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be- gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Be- weiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli-
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- 13 - che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des Einspracheent- scheids (act. II 64) auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. H.________ vom 13. Oktober 2023 (act. II 10) und vom 28. Janu- ar 2024 (act. II 56). Diese erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass Dr. med. H.________ keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, schadet nicht, zumal sie auf einen bildgebend lückenlos erhobenen Befund abstellen konnte (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Rechtsprechungsgemäss kann insbesondere (auch) die Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Unter Bezugnahme auf die Unterlagen, die Aufschluss über den Gesche- hensablauf geben, sowie die klinisch und bildgebend festgestellten Befun- den kam Dr. med. H.________ zum Schluss, dass einzig der gestützt auf das MRI vom 2. Oktober 2023 geäusserte Verdacht auf eine subtotale Rup- tur des medialen Retinakulums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Sechs Wochen nach dem Ereignis sei von einer Abheilung der Ruptur auszugehen (act. II 56 S. 6 f. Ziff. 3, S. 14), was überzeugt und vorliegend auch nicht bestritten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. H.________ schloss unter Verweis auf die bildgebend erhobenen Befunde (act. II 56 S. 7 ff.) schlüssig und überzeugend aus, dass die übri- gen Beschwerden am linken Kniegelenk – insbesondere die Läsion der Hinterhornwurzel (Knorpelscheibe) des Innenmeniskus und der Knorpelde- fekt am medialen Femurkondylus – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. In den bildgebenden Untersuchungen vom 18. September und 2. Oktober 2023 hätten sich sämtliche – nur über Monate bis Jahre entstehende – radiologischen Zeichen eines bereits vor- handenen Knorpelschadens (Gelenkspaltverschmälerung, subchondrale Sklerosierung, Osteophyten und Geröllzysten) gezeigt (act. II 56 S. 7 ff., S. 14 f. Ziff. 4, vgl. diesbezüglich PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
267. Aufl. 2017, S. 153). Die MRI-Untersuchung vom 2. Oktober 2023 zei-
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- 14 - ge noch deutlicher eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes mit Knorpelschaden im Bereich der Hauptbelastungszone am medialen Fe- murkondylus, eine intrameniskale, mukoide Degeneration im Bereich de pars intermedia des bereits aus dem Gelenkspalt leicht herausgedrückten Innenmeniskus und ein den Knorpel- und Meniskusschaden begleitendes Knochenmarködem im medialen Femurkondylus des linken Kniegelenkes (act. II 56 S. 10 ff.; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153). Eine Gelenkspaltverschmälerung entstehe durch den Verlust von Knorpelmasse, eine subchondrale Spongiosaverdichtung entstehe durch eine erhöhte Kalksalzeinlagerung aufgrund veränderter Knor- peldämpfungseigenschaften, Osteophyten am Rand der Gelenkflächen entstünden durch eine fehlgesteuerte Reparationsleistung von Chrondozy- ten und Geröllzysten entstünden durch eine Behinderung der knöchernen Reparationsvorgänge aufgrund einströmender, sich bindegewebig abkap- selnder Synovialflüssigkeit. Unter Verweis auf entsprechende Fachliteratur erklärte sie, die genannten Veränderungen seien im Ergebnis Ausdruck eines degenerativen Knorpelabbaus (Arthrose; act. II 56 S. 7 f.). Die Läsion der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus und der Knorpeldefekt am media- len Femurkondylus seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (act. II 56 S. 6 Ziff. 3). Entsprechend schloss Dr. med. H.________ auch eine überwiegend wahrscheinliche Teilkausa- lität zum Unfallereignis aus (act. II 72 S. 3 f.). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Daran vermögen auch die abweichenden Berichte der Dres. med. E.________ und K.________ nichts zu ändern. In seinem zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 5. De- zember 2023 hält Dr. med. E.________ fest, dass das femorotibiale Gelenk in den Untersuchungen überhaupt keine sekundären Anzeichen einer De- generation in Form von Arthrose zeige und dass insbesondere auch beim Meniskus keine Hinweise für eine Degeneration ersichtlich seien (act. II 28 S. 1 Ziff. 2). Dr. med. H.________ widerlegt diese Ausführungen nachvoll- ziehbar und schlüssig. Sie verweist dabei auf die Ergebnisse der bildge- benden Verfahren und auf die Fachliteratur (act. II 56 S. 7 ff.). Die diesbe- zügliche Einschätzung von Dr. med. H.________ wird zudem durch die Ausführungen von Dr. med. K.________ gestützt, wonach die bei der Be-
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- 15 - schwerdeführerin vorliegende Varusfehlstellung der unteren Extremitäten typischerweise degenerative Prozesse im medialen Gelenkkompartiment begünstige (act. I 3 S. 1 Ziff. 2) und die dorsomediale Meniskuswurzelrup- tur – in Fällen wie dem vorliegenden – üblicherweise Ausdruck einer chro- nischen Überlastung bzw. degenerativer Natur sei. Der Nachweis eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis sei laut Dr. med. K.________ vorliegend nicht zu erbringen (act. I 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 Ziff. 6). Ferner gehen sowohl Dr. med. E.________ als auch Dr. med. K.________ von einer traumatischen Genese des Knorpelscha- dens am medialen Femurkondylus aus, wobei sie sich auf die Begründung beschränken, dass ein stanzförmiger Knorpeldefekt mit glatter Abbruchstel- le resp. sauberem Rand nicht degenerativer Natur sein könne (act. II 28 S. 1 Ziff. 2). Im Falle einer Degeneration wäre eine globale Knorpelschicht- ausdünnung und nicht eine (wie vorliegend) ganz fokale Läsion zu erwarten (act. I 3 S. 1 Ziff. 2). Auch diese Einwendungen vermögen keine auch nur geringen Zweifel an den ausführlichen Stellungnahmen von Dr. med. H.________ zu begründen. Gemäss den nachvollziehbaren und überzeu- genden Ausführungen von Dr. med. H.________ sprechen gegen eine traumatische Genese des Knorpelschadens die unregelmässig begrenzte Form des Knorpelschadens mit umgebendem, bereits teilweise delaminier- tem Knorpel, ferner die Tatsache, dass sich bei einer frischen traumati- schen Knorpelabscherung das Knorpelstück als Gelenkkörper intraartikulär befinden würde, was nicht der Fall sei, sowie die degenerativen Verände- rungen in den umgebenden Gelenksstrukturen (act. II 56 S. 15 f., act. II 72 S. 3). Dr. med. H.________ zeigte ferner plausibel und schlüssig auf, dass im Bereich der Hauptbelastungszone des medialen Femurkondylus eine Gelenkspaltverschmälerung ersichtlich sei. Dies sei Ausdruck von degene- rativen Veränderungen resp. von Arthrose (act. II 56 S. 8, S. 10 Abbildung 7 vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 153). Mit diesen Argumenten setzen sich die Dres. med. E.________ und K.________ denn auch nicht auseinander. 3.6 Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. H.________. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Sep- tember 2025 (8C_685/2024) überzeugt nicht, zumal im betreffenden Fall
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- 16 - bereits vor Erlass der Verfügung mehrere Stellungnahmen des beratenden Arztes eingeholt worden waren. Der vorliegende Fall ist damit nicht ver- gleichbar. Bevor sie mit formlosem Schreiben über die künftige Leistungs- einstellung informierte, hatte die Beschwerdegegnerin zunächst die Beur- teilung von Dr. med. H.________ eingeholt (act. II 10). Dr. med. H.________ nahm ferner im Einspracheverfahren noch einmal Stellung (act. II 56). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerde- verfahren Dr. med. H.________ erneut beizog, ist damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde auf die Beurteilung von Dr. med. K.________ stützte, der nicht zum Kreis der behandelnden Ärzte gehört und der sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals zu diesem Fall geäussert hatte. Mithin handelte es sich bei seiner Stellung- nahme um ein kurzes Privatgutachten. Dieses durfte die Beschwerdegeg- nerin ihrer beratenden Ärztin zur Stellungnahme vorlegen, ohne dass dar- aus auf die Notwendigkeit einer versicherungsexternen Begutachtung zu schliessen wäre; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einga- ben vom 23. Mai 2024 und vom 29. Oktober 2025) liegt darin auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Von weiteren medizini- schen Sachverhaltserhebungen, namentlich von der Einholung eines versi- cherungsexternen Gutachtens (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), kann damit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Demnach ist erstellt, dass einzig die (allfällige) subtotale Ruptur des media- len Retinakulums des linken Kniegelenkes mit überwiegender Wahrschein- lichkeit auf den Unfall vom 10. September 2023 zurückzuführen ist und diese spätestens Ende November 2023 ausgeheilt war. Die über den
30. November 2023 hinaus bestehenden Kniebeschwerden stehen hinge- gen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (Teil-)Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. September 2023. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass die festgestellte Meniskusläsion vorwiegend, d.h.
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- 17 - zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht für die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit (vgl. BGE 146 V 51 Regeste und E. 9.2 S. 71). So- mit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. November 2023 eingestellt und den Anspruch auf weitere Leistun- gen verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Febru- ar 2024 (act. II 64) erweist sich als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 18 - 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- be der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2025)
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.