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200 2024 24

Bern VerwG · 2024-06-05 · Deutsch BE

Klage vom 9. Januar 2024

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) meldete sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf Depressionen und eine soziale Pho- bie bestehend seit ca. zehn Jahren bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. III] 2). Nach me- dizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2005 medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zu (act. III 9). B. Nachdem die Versicherte ab dem Jahr 2006 verschiedene Erwerbstätigkei- ten ausgeübt, Diplome erworben und Ausbildungen u.a. zur … (August 2010 bis Juli 2012) und berufsbegleitend zur … EFZ (2017-2019) absolviert hatte (act. III 22/3, 23/2-17, 45/2), war sie vom 2. Januar 2020 bis 31. Au- gust 2020 als "… (…)" mit einem 50%-Pensum bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der GastroSocial Pensionskasse (GastroSocial bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (act. III 33.3/1, 48). Im Juli 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Borderline-Störung, eine Depression und eine Angststörung seit ca. dem achten Lebensjahr sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Juni 2020 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (act. III 20). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie sprach der Versicherten berufliche Massnahmen (act. III 66) und Integrationsmass- nahmen zu (act. III 102, 115, 117) und liess sie psychiatrisch begutachten (Expertise vom 7. März 2023; act. III 159.1). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. III 160, 162, 164) sprach die IV-Stelle der Versicher- ten mit Verfügung vom 15. August 2023 ab dem 1. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (act. III 166). Mit Schreiben vom 17. August 2023 verneinte die GastroSocial eine Leis- tungspflicht aus der beruflichen Vorsorge mit der Begründung, die invalidi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 3 sierende Ursache wirke sich seit Jahren auf den Gesundheitszustand aus und es habe sich bei der Anstellung bei der C.________ AG um einen ge- scheiterten Arbeitsversuch gehandelt (Akten der GastroSocial [act. II] 8). C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch das B.________, Rechtsanwältin D.________, Klage gegen GastroSocial mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben. 2. Der Klägerin sei ab wann rechtens eine BVG-Rente auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der IV in elektronischer Form; diese gingen am 22. Ja- nuar 2024 beim Gericht ein (act. III). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 12. Februar 2024 auf Abwei- sung der Klage.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. August 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge- richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Klägerin war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (vgl. act. III 33.3/1); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behand- lung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung der Klägerin ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Klägerin [act. I] 2). Auf die Klage ist daher grundsätzlich einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Soweit die Klägerin mit der Klage beantragt, der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben (Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzu- treten. Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege liegt kein aufhebbares Anfechtungsobjekt vor. Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Verfügungen erlassen, sondern über Leistungsansprüche wird im Klagever- fahren nach Art. 73 BVG entschieden (BGE 115 V 224 E. 2 S. 228 ff.; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 6.1; vgl. auch RUTH HERZOG in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 27). Zu beurteilen ist der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Inva- lidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte (vgl. Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 5 verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglemen- ten oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist für einen Anspruch der Klägerin auf Invalidenleis- tungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte vorab entscheidend und zu klären, ob eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob eine relevante Arbeitsun- fähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG (vgl. E. 2.2 hiernach) innerhalb der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Die dies- bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen haben sich nicht geändert.

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren.

E. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 6 zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WEIV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2).

E. 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2).

E. 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 7 einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).

E. 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 8 bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

E. 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 9

E. 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Entscheide des BGer vom 3. Mai 2023, 9F_7/2023, E. 2.3, und vom 23. August 2023, 9C_228/2023, E. 2.2); eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zu- sammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 10 möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkennt- nissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3).

E. 2.7 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

E. 3 Aufl. 2019, S. 328 N. 1019).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation sind unter den Parteien zu Recht nicht bestritten.

E. 3.2 Nachdem die IV-Stelle der Klägerin als noch Unmündige mit Verfü- gung vom 25. Mai 2005 medizinische Massnahmen zugesprochen hatte (act. III 9), wurde später kein formeller Abschluss des IV-Verfahrens ver- fügt. Nachdem die Massnahmen ausgelaufen waren, meldete sich die Klä- gerin während mehr als zehn Jahren nicht mehr bei der IV-Stelle. Im Juli 2020 hat sie sich neu bei der IV-Stelle angemeldet (act. III 20). Mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 15. August 2023 sprach die IV-Stelle der Klägerin darauf mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu (act. III 166).

E. 3.3 Die IV-Stelle bezog die Beklagte in das Vorbescheidverfahren ein (act. III 160, 162-164) und eröffnete ihr auch die rentenzusprechende Verfügung vom 15. August 2023 (act. III 166). Ferner geht die Beklagte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 11 vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus (Ziff. 10.1.1 und 10.3 des Reglements Uno, Berufliche Vorsorge nach L-GAV [gültig ab 1. Januar 2021; Vorsorgereglement 2021]; act. II 9). Aufgrund der Neuanmeldung bei der IV-Stelle durch die Klägerin im Juli 2020 (act. III 20) konnte ein Rentenanspruch der IV frühestens ab dem

1. Januar 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle stellte mit Ver- fügung vom 15. August 2023 fest, es liege mit dem Therapiebeginn im Juni 2020 der Beginn der Erkrankung vor (act. III 166/6), und sie sprach der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Sie ging folglich seit Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch aus. Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit im Juni 2020 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Ar- beitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindes- tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit be- standen hatte (Art. 29ter IVV), hätte andernfalls doch eine Rente auch be- reits mit Beginn frühestens ab Januar 2021 zugesprochen werden können bzw. müssen. Diese Festlegungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin während der Anstellung vom 2. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 (zuzüglich Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) bei ihr vorsorgeversichert war (act. III 48). Gleichwohl kann die Ver- fügung der IV-Stelle im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsor- gerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits vor Beginn des Vor- sorgeverhältnisses eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Mit einem theoretisch frühest möglichen Rentenbeginn im Januar 2021 nach dem Recht der IV ist dies hier nicht der Fall. Nachdem die Beklagte die Leistungszusprache der IV nicht in Frage stellt, sondern einzig eine vor den Beginn des frühest möglichen iv- rechtlichen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Ar- beitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang geltend macht (act. III 164; desgleichen mit Schreiben vom 17. August 2023), wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 12 nach die nun invalidisierende Ursache sich seit Jahren auf den Gesund- heitszustand ausgewirkt habe und es sich bei der Anstellung bei der C.________ AG um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt habe (act. II 8; Klageantwort S. 4 Ziff. 11), war die Beklagte als BVG-Versicherer nicht legitimiert, mit dieser Begründung ein Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen. Sie muss sich deshalb den von der IV-Stelle festgeleg- ten Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen. Mithin be- steht für die Beklagte in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Verfügung (SVR 2019 BV Nr. 43 S. 170 E. 4.2; Ent- scheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 6; vgl. auch SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,

E. 4.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men:

E. 4.1.1 Im Bericht des Spitals E.________, Psychiatrische Poliklinik, vom

25. August 2004 diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Störung des Sozialver- haltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) und eine anorektiforme Ess- störung, am ehesten reaktiv, bei psychosozialer Belastungssituation. In der Anamnese fänden sich seit der Kindheit immer wiederkehrende emotionale Störungen, depressiver Art, kombiniert mit sozial-phobischen Elementen, sozialer Unsicherheit sowie einer Schulverweigerung (act. III 5/5).

E. 4.1.2 Im Bericht vom

3. Februar 2005 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; ED 7. Mai 2003), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8; soziale Phobie mit vermeidendem Verhalten; ED 7. Mai

2003) und eine atypische Anorexia nervosa (reaktive Essstörung im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 13 men einer psychosozialen Belastungssituation; ICD-10 F50.1; ED 23. Au- gust 2004; act. III 5/1).

E. 4.1.3 Im Rahmen der stationären Behandlung in den Psychiatrischen Diensten H.________ vom 30. November bis 1. Dezember 2019 wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die selbständig und freiwillig einge- tretene Klägerin habe weinend den Dienst habenden Arzt angerufen und berichtet, dass sie Depressionen habe, in einem "Loch", arbeitslos und al- leine sei und nicht wisse was sie machen könne. Am Folgetag der Aufnah- me habe sie den Wunsch der sofortigen Entlassung geäussert. Sie erklärte, dass sie eine Anmeldung in einer Tagesklinik begrüssen würde (Austritts- bericht vom 19. Dezember 2019; act. III 55/2).

E. 4.1.4 Im ärztlichen Zuweisungsschreiben vom 5. Dezember 2019 für die teilstationäre elektiv/notfallmässige Behandlung in den Psychiatrischen Diensten H.________ nannte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradi- ge Episode bei Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen. Die Klägerin habe am 9. Oktober 2019 den Notfall des Spitals E.________ aufgesucht, worauf die ambulante Betreuung durch ihn erfolgt sei. Nach einer Ver- schlechterung sei es am 30. November 2019 zu einer Selbsteinweisung in die Psychiatrische Dienste H.________ gekommen. Seit der Kindheit und Jugend bestehe eine psychiatrisch-psychologische Betreuung mit kurzer Hospitalisation im Jahr 2001 (act. III 55/5). Am 18. September 2020 führte Dr. med. I.________ aus, die Klägerin sei vom Oktober 2019 bis Februar 2020 in seiner Behandlung gestanden. Mit Verweis auf die Zuweisung an die Tagesklinik von Dezember 2019 hielt er fest, dass damals geplant ge- wesen sei, dass die Klägerin so bald als möglich in die Tagesklinik eintrete. Sie habe dann aber eine Stelle in einem … gefunden und auf einen statio- nären Aufenthalt verzichtet. Anfang Februar 2020 sei ihr Zustand erneut instabil gewesen, so dass wieder eine Hospitalisation zur Diskussion ge- standen habe (act. III 55/1).

E. 4.1.5 Im Bericht vom 10. Juni 2020 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Klägerin befinde sich seit dem

20. Februar 2020 in seiner ambulanten psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und bescheinigte ihr vom 10. bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 14

19. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (act. III 33.2/3).

E. 4.1.6 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom 26. August 2020 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) gestellt und der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung geäussert (act. III 43/6). Die Klägerin habe vom 15. Juni 2020 bis zum

28. August 2020 in den Psychiatrischen Diensten H.________ in teilstatio- närer Behandlung gestanden, die Arbeitsunfähigkeit (in dieser Zeit) betrage 100 % (act. III 43/1). Die Klägerin berichte, dass es immer wieder zu akuten psychischen Krisen komme und eine anhaltende Stabilisierung bisher in ihrem Leben nicht möglich gewesen sei. Sie habe auch beruflich noch nichts längerfristig halten können und sei diesbezüglich orientierungslos, obwohl sie im letzten Sommer mit "Müh und Not" einen …-Abschluss ge- macht habe. Zuletzt habe sie seit anfangs Jahr bei der C.________ AG gearbeitet (act. III 43/3). Die Klägerin habe in der Schule, während der Ausbildung und bei fast allen Arbeitsstellen Probleme in der Gruppe und/oder mit dem Arbeitgeber gehabt (act. III 43/6).

E. 4.1.7 Im Bericht vom 2. Oktober 2020 diagnostiziere Dr. med. J.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10 F33.1) und den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam- keitsstörung (ICD-10 F90.0; act. III 58/9); er attestierte eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % (act. III 58/2). Aufgrund hoher Leistungsansprüche an sich selber und anfänglicher Begeisterungsfähigkeit gelinge es der Klägerin zu Beginn teilweise, bei etwas Neuem (z.B. einer neuen Tätigkeit, in einem neuen Umfeld o.ä.) unter hoher Anstrengung eine Anpassungsleistung zu vollbringen, die nur kurz aufrechterhalten werden könne. Dies könne einer- seits dazu führen, dass der Klägerin anfangs zuviel zugemutet werde, an- dererseits führe es bei ihr selbst oftmals zu grossem Frust und Selbstab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 15 wertung, wenn sie die gewünschte Leistung nicht mehr erbringen könne (act. III 58/12).

E. 4.1.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2023 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdia- gnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, schizoiden und möglichen zwangshaften Anteilen (ICD-10 F62) oder eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84), eine rezidivierende de- pressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) und gemäss Aktenlage eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0; act. III 159.1/13). Bei der Klägerin zeigten sich schon seit der Kindheit Ver- haltensauffälligkeiten, indem sie sich eher zurückgezogen habe, auch Mühe gehabt habe, die Schule zu besuchen, sodass sie schon achtjährig erstmals psychiatrisch abgeklärt worden sei. Es seien dann auch später wiederholte psychologische oder psychiatrische Massnahmen erfolgt. Es falle auf, dass die Klägerin lange keine Ausbildung absolviert habe und keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, schliesslich erst 2019 einen … Abschluss erzielt habe, wobei sie diesen in der gleichen Firma ihres (damaligen) Freundes habe absolvieren können. Ihr Freund sei mit dem Geschäftspartner befreundet gewesen, der ihre Defizite toleriert habe. Es sei allerdings auch bei dieser Tätigkeit zu Problemen mit Kunden gekom- men. Sie habe dann noch versucht, bei einer Freundin in einem "Startup- Unternehmen" zu arbeiten, was nach einigen Wochen schiefgegangen sei; dasselbe sei bei einer Tätigkeit in einem …, wo sie die Belastungen mit den Kontakten zu den Mitarbeitenden und Kunden nicht ertragen habe, einge- treten (act. III 159.1/11). Es bestehe ein ausgesprochen hoher Leidens- druck, die Klägerin stehe schon seit Jahren in verschiedenen Therapie- massnahmen, ohne dass eine wesentliche oder grundlegende Änderung habe herbeigeführt werden können (act. III 159.1/13). Die Klägerin arbeite nun als … Angestellte an einem besonderen Arbeitsort, wo sie wenig Kon- takt mit anderen Menschen habe und sich dadurch in der Lage fühle die Tätigkeit durchzuführen. Die beruflichen Massnahmen hätten aufgezeigt, dass ein höheres Pensum nicht durchführbar sei, da die Spannung zu gross werde und die Dekompensierung drohe. Die Anamnese zeige klar auf, dass die Klägerin in der freien Wirtschaft nie eine volle Leistung habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 16 erbringen können. Die Ausbildung habe sie in einem halbgeschützten Rahmen bei einem Freund durchführen können, wo mit ihren Defiziten ha- be umgegangen werden können. Sie habe versucht in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen, was aber nicht gelungen sei, sie habe nie ein genügend hohes Einkommen erreicht, um über einen längeren Zeitraum ohne Unter- stützung leben zu können (act. III 159.1/15).

E. 4.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität und zur Zusprache einer Dreiviertelsrente der IV geführt hat (act. III 166), durch psychische Beeinträchtigungen, insbesondere in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), verursacht wird. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die das funktionelle Leistungsvermögen wesentlich einschränkende psychische Symptomatik seit der Kindheit und Jugend besteht. Gemäss der mit den übrigen Akten übereinstimmenden überzeugenden Einschätzung des Gutachters Dr. med. K.________ ist die Klägerin seit Jahren massgeblich, d.h. deutlich mehr als 20 %, in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt. Sie hat im Grundsatz nie eine volle Erwerbs- fähigkeit erlangt. Er führte überzeugend aus, dass die Klägerin schon seit Jahren in verschiedenen Therapiemassnahmen stehe, ohne dass eine we- sentliche gesundheitliche Änderung habe herbeigeführt werden können (act. III 159.1/13); die Anamnese zeige klar auf, dass die Klägerin in der freien Wirtschaft nie eine volle Leistung habe erbringen können (act. III 159.1/15). So berichtete Dr. med. F.________ bereits am 25. Au- gust 2004 im Rahmen der Sprechstunde für Essstörungen, dass sich in der Anamnese seit der Kindheit immer wiederkehrende emotionale Störungen depressiver Art, kombiniert mit sozial-phobischen Elementen, sozialer Un- sicherheit sowie einer Schulverweigerung fänden (act. III 5/5). Dr. med. I.________ bestätigte dies im Zuweisungsschreiben für die teilstationäre Behandlung in die Psychiatrische Dienste H.________ vom 5. Dezember 2019, wonach die Klägerin seit der Kindheit und Jugend in psychiatrisch- psychologischer Betreuung stehe mit kurzer Hospitalisation im Jahr 2001 (act. III 55/5). Die Klägerin selbst bestätigte entsprechende gesundheitliche Einschränkungen bestehend seit der Kindheit (act. III 141; vgl. auch IV- Neuanmeldung vom Juli 2020 [act. III 20]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 17 Aus den Schilderungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters ergibt sich, dass die psychische Symptomatik sich fortwährend auch im Erwerbs- leben der Klägerin zeigte und sie bereits (vor) 2019 nie länger höhergradig erwerbstätig sein konnte, ohne dass darauf unmittelbar die psychische De- kompensation gefolgt wäre. In den beiden Anstellungen vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der C.________ AG im Januar 2020 arbeitete die Klägerin von Februar 2015 bis Juni 2019 gemäss ihren Angaben mit einem Pensum von 70 % als Lernende im Unternehmen des Freundes (act. III 22/2, 89.5, 159.1/8) und von Juli 2019 bis September 2019 in einem sog. "Startup- Unternehmen" einer Kollegin mit einem solchen von 80 % (act. III 23/4). Dass die Klägerin meistens kurzzeitig bzw. nie länger höhergradig erwerbs- tätig war, widerspiegelt sich auch in ihrem Lebenslauf, mit von 2003 bis 2020 insgesamt 11 aufgelisteten Anstellungen sowie 4 absolvierten Ausbil- dungen (act. III 22/3), und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug, act. III 45). Nach der Beendigung des lediglich knapp zweieinhalb Monate dauernden Arbeitsverhältnisses mit dem "Startup-Unternehmen" per Ende September 2019 stand die Klägerin von Oktober 2019 bis Febru- ar 2020 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nunmehr bei Dr. med. I.________ (act. III 55/1), nachdem sie am 9. Okto- ber 2019 den Notfall des Spitals E.________ aufgesucht hatte. Vom

30. November 2019 bis zum 1. Dezember 2019 begab sie sich nach einer gesundheitlichen Verschlechterung in stationäre Behandlung in die Psych- iatrische Dienste H.________ (act. III 55/2). Ab dem 5. Dezember 2019 war eine Behandlung in der Tagesklinik geplant (act. III 55/1 f.). Dass es in der Folge nicht zum ärztlicherseits für indiziert erachteten Eintritt in die Tages- klinik kam und die Klägerin ab dem 2. Januar 2020 die Stelle bei der C.________ AG antrat, ist diesbezüglich unerheblich. Die Klägerin verzich- tete gerade wegen dieser gefundenen Stelle auf die teilstationäre Behand- lung und zudem erfolgte weiterhin eine intensive psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung, ab dem 20. Februar 2020 (neu) bei Dr. med. J.________ (act. III 58/12) mit teilstationärem Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten H.________ vom 15. Juni 2020 bis 28. August 2020 (act. III 43/6). Die allein in Teilzeit mit einem Pensum von 50 % auf- genommene und aufgrund der pandemiebedingten Betriebsschliessung per

E. 4.3 Zusammenfassend lagen die psychischen Beeinträchtigungen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 2. Januar 2020 vor, womit gegenüber dieser kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass für den Zeitraum von Anfang Januar bis Mitte Juni 2020 kei- ne echtzeitlichen medizinischen Arbeitsunfähigkeitsatteste vorliegen, än- dert am Beweisergebnis nichts (vgl. Entscheid des BGer vom 23. August 2023, 9C_228/2023, E. 2.2). Spätestens aufgrund der im Herbst 2019 auf- getretenen psychischen Dekompensation sowie der daraufhin folgenden umfangreichen und intensiven fortdauernden medizinischen Behandlungen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist erstellt, dass bereits vor dem Beginn des hier zur Diskussion stehenden Vorsorgeverhältnisses eine erhebliche Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 19 kung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat und diese durch die Aufnahme der Teilzeitanstellung von 50% bei der C.________ AG nicht unterbrochen wurde. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 126 V 11) noch für die obsiegende Beklagte als Sozialversicherungsträge- rin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 20 3. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin D.________ z.H. der Klägerin

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 8 März 2020 tatsächlich nur während gut zwei Monaten ausgeübte Stelle bei der C.________ AG (act. III 33.3/1, 48; nach Aufhebung der Betriebs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 18 schliessung kehrte die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr an den Ar- beitsplatz zurück) stellte – zutreffend auch im Verständnis der Klägerin – einen (erneuten) Versuch der Selbsteingliederung dar, der obwohl zwar nahe am gutachterlich zumutbar eingeschätzten Pensum von 40 % (act. III 159.1/11), aufgrund der notwendigen zwischenmenschlichen Kon- takte aber überfordernd war und bereits in dieser kurzen Zeit wieder zu Problemen am Arbeitsplatz führte. So berichtete die Klägerin im IV- Verfahren, sie habe gemerkt, dass sie die Ansprüche an ihre soziale Inter- aktion mit den … etc. stark unter Druck setzten, womit die … kein gutes Umfeld für ihre Gesundheit sei (act. III 35/1). Der zu Beginn dieses Arbeits- verhältnisses behandelnde Dr. med. I.________ hielt denn auch bereits ab Februar 2020 einen erneuten instabilen Zustand mit zur Diskussion ste- hender Hospitalisation fest (act. III 55/1). Auch die Höhe des Arbeitspensums von 50 % belegt den Eingliederungs- bzw. Versuchscharakter der Stelle, was ebenfalls mit den Angaben der Klägerin übereinstimmt, dass sie nach der letzten Dekompensation bei ei- nem Arbeitspensum von 80 % (gemeint wohl dasjenige dauernd vom 1. Juli bis 13. September 2019; act. III 23/4) das Pensum auf 50 % reduziert habe und sie im Gesundheitsfall vollschichtig erwerbstätig wäre (act. III 141). Die allein in einem 50%-Pensum aufgenommene Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG unterbricht damit die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht.

Dispositiv
  1. Der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben.
  2. Der Klägerin sei ab wann rechtens eine BVG-Rente auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der IV in elektronischer Form; diese gingen am 22. Ja- nuar 2024 beim Gericht ein (act. III). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 12. Februar 2024 auf Abwei- sung der Klage. Erwägungen:
  3. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. August 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
  5. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge- richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Klägerin war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (vgl. act. III 33.3/1); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behand- lung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung der Klägerin ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Klägerin [act. I] 2). Auf die Klage ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Soweit die Klägerin mit der Klage beantragt, der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben (Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzu- treten. Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege liegt kein aufhebbares Anfechtungsobjekt vor. Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Verfügungen erlassen, sondern über Leistungsansprüche wird im Klagever- fahren nach Art. 73 BVG entschieden (BGE 115 V 224 E. 2 S. 228 ff.; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 6.1; vgl. auch RUTH HERZOG in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 27). Zu beurteilen ist der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Inva- lidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte (vgl. Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 5 verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglemen- ten oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist für einen Anspruch der Klägerin auf Invalidenleis- tungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte vorab entscheidend und zu klären, ob eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob eine relevante Arbeitsun- fähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG (vgl. E. 2.2 hiernach) innerhalb der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Die dies- bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen haben sich nicht geändert. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 6 zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WEIV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 7 einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 8 bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 9 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Entscheide des BGer vom 3. Mai 2023, 9F_7/2023, E. 2.3, und vom 23. August 2023, 9C_228/2023, E. 2.2); eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zu- sammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 10 möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkennt- nissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). 2.7 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
  7. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation sind unter den Parteien zu Recht nicht bestritten. 3.2 Nachdem die IV-Stelle der Klägerin als noch Unmündige mit Verfü- gung vom 25. Mai 2005 medizinische Massnahmen zugesprochen hatte (act. III 9), wurde später kein formeller Abschluss des IV-Verfahrens ver- fügt. Nachdem die Massnahmen ausgelaufen waren, meldete sich die Klä- gerin während mehr als zehn Jahren nicht mehr bei der IV-Stelle. Im Juli 2020 hat sie sich neu bei der IV-Stelle angemeldet (act. III 20). Mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 15. August 2023 sprach die IV-Stelle der Klägerin darauf mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu (act. III 166). 3.3 Die IV-Stelle bezog die Beklagte in das Vorbescheidverfahren ein (act. III 160, 162-164) und eröffnete ihr auch die rentenzusprechende Verfügung vom 15. August 2023 (act. III 166). Ferner geht die Beklagte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 11 vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus (Ziff. 10.1.1 und 10.3 des Reglements Uno, Berufliche Vorsorge nach L-GAV [gültig ab 1. Januar 2021; Vorsorgereglement 2021]; act. II 9). Aufgrund der Neuanmeldung bei der IV-Stelle durch die Klägerin im Juli 2020 (act. III 20) konnte ein Rentenanspruch der IV frühestens ab dem
  8. Januar 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle stellte mit Ver- fügung vom 15. August 2023 fest, es liege mit dem Therapiebeginn im Juni 2020 der Beginn der Erkrankung vor (act. III 166/6), und sie sprach der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Sie ging folglich seit Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch aus. Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit im Juni 2020 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Ar- beitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindes- tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit be- standen hatte (Art. 29ter IVV), hätte andernfalls doch eine Rente auch be- reits mit Beginn frühestens ab Januar 2021 zugesprochen werden können bzw. müssen. Diese Festlegungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin während der Anstellung vom 2. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 (zuzüglich Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) bei ihr vorsorgeversichert war (act. III 48). Gleichwohl kann die Ver- fügung der IV-Stelle im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsor- gerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits vor Beginn des Vor- sorgeverhältnisses eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Mit einem theoretisch frühest möglichen Rentenbeginn im Januar 2021 nach dem Recht der IV ist dies hier nicht der Fall. Nachdem die Beklagte die Leistungszusprache der IV nicht in Frage stellt, sondern einzig eine vor den Beginn des frühest möglichen iv- rechtlichen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Ar- beitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang geltend macht (act. III 164; desgleichen mit Schreiben vom 17. August 2023), wo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 12 nach die nun invalidisierende Ursache sich seit Jahren auf den Gesund- heitszustand ausgewirkt habe und es sich bei der Anstellung bei der C.________ AG um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt habe (act. II 8; Klageantwort S. 4 Ziff. 11), war die Beklagte als BVG-Versicherer nicht legitimiert, mit dieser Begründung ein Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen. Sie muss sich deshalb den von der IV-Stelle festgeleg- ten Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen. Mithin be- steht für die Beklagte in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Verfügung (SVR 2019 BV Nr. 43 S. 170 E. 4.2; Ent- scheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 6; vgl. auch SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
  9. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019).
  10. 4.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men: 4.1.1 Im Bericht des Spitals E.________, Psychiatrische Poliklinik, vom
  11. August 2004 diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Störung des Sozialver- haltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) und eine anorektiforme Ess- störung, am ehesten reaktiv, bei psychosozialer Belastungssituation. In der Anamnese fänden sich seit der Kindheit immer wiederkehrende emotionale Störungen, depressiver Art, kombiniert mit sozial-phobischen Elementen, sozialer Unsicherheit sowie einer Schulverweigerung (act. III 5/5). 4.1.2 Im Bericht vom
  12. Februar 2005 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; ED 7. Mai 2003), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8; soziale Phobie mit vermeidendem Verhalten; ED 7. Mai 2003) und eine atypische Anorexia nervosa (reaktive Essstörung im Rah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 13 men einer psychosozialen Belastungssituation; ICD-10 F50.1; ED 23. Au- gust 2004; act. III 5/1). 4.1.3 Im Rahmen der stationären Behandlung in den Psychiatrischen Diensten H.________ vom 30. November bis 1. Dezember 2019 wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die selbständig und freiwillig einge- tretene Klägerin habe weinend den Dienst habenden Arzt angerufen und berichtet, dass sie Depressionen habe, in einem "Loch", arbeitslos und al- leine sei und nicht wisse was sie machen könne. Am Folgetag der Aufnah- me habe sie den Wunsch der sofortigen Entlassung geäussert. Sie erklärte, dass sie eine Anmeldung in einer Tagesklinik begrüssen würde (Austritts- bericht vom 19. Dezember 2019; act. III 55/2). 4.1.4 Im ärztlichen Zuweisungsschreiben vom 5. Dezember 2019 für die teilstationäre elektiv/notfallmässige Behandlung in den Psychiatrischen Diensten H.________ nannte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradi- ge Episode bei Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen. Die Klägerin habe am 9. Oktober 2019 den Notfall des Spitals E.________ aufgesucht, worauf die ambulante Betreuung durch ihn erfolgt sei. Nach einer Ver- schlechterung sei es am 30. November 2019 zu einer Selbsteinweisung in die Psychiatrische Dienste H.________ gekommen. Seit der Kindheit und Jugend bestehe eine psychiatrisch-psychologische Betreuung mit kurzer Hospitalisation im Jahr 2001 (act. III 55/5). Am 18. September 2020 führte Dr. med. I.________ aus, die Klägerin sei vom Oktober 2019 bis Februar 2020 in seiner Behandlung gestanden. Mit Verweis auf die Zuweisung an die Tagesklinik von Dezember 2019 hielt er fest, dass damals geplant ge- wesen sei, dass die Klägerin so bald als möglich in die Tagesklinik eintrete. Sie habe dann aber eine Stelle in einem … gefunden und auf einen statio- nären Aufenthalt verzichtet. Anfang Februar 2020 sei ihr Zustand erneut instabil gewesen, so dass wieder eine Hospitalisation zur Diskussion ge- standen habe (act. III 55/1). 4.1.5 Im Bericht vom 10. Juni 2020 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Klägerin befinde sich seit dem
  13. Februar 2020 in seiner ambulanten psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und bescheinigte ihr vom 10. bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 14
  14. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (act. III 33.2/3). 4.1.6 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom 26. August 2020 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) gestellt und der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung geäussert (act. III 43/6). Die Klägerin habe vom 15. Juni 2020 bis zum
  15. August 2020 in den Psychiatrischen Diensten H.________ in teilstatio- närer Behandlung gestanden, die Arbeitsunfähigkeit (in dieser Zeit) betrage 100 % (act. III 43/1). Die Klägerin berichte, dass es immer wieder zu akuten psychischen Krisen komme und eine anhaltende Stabilisierung bisher in ihrem Leben nicht möglich gewesen sei. Sie habe auch beruflich noch nichts längerfristig halten können und sei diesbezüglich orientierungslos, obwohl sie im letzten Sommer mit "Müh und Not" einen …-Abschluss ge- macht habe. Zuletzt habe sie seit anfangs Jahr bei der C.________ AG gearbeitet (act. III 43/3). Die Klägerin habe in der Schule, während der Ausbildung und bei fast allen Arbeitsstellen Probleme in der Gruppe und/oder mit dem Arbeitgeber gehabt (act. III 43/6). 4.1.7 Im Bericht vom 2. Oktober 2020 diagnostiziere Dr. med. J.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10 F33.1) und den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam- keitsstörung (ICD-10 F90.0; act. III 58/9); er attestierte eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % (act. III 58/2). Aufgrund hoher Leistungsansprüche an sich selber und anfänglicher Begeisterungsfähigkeit gelinge es der Klägerin zu Beginn teilweise, bei etwas Neuem (z.B. einer neuen Tätigkeit, in einem neuen Umfeld o.ä.) unter hoher Anstrengung eine Anpassungsleistung zu vollbringen, die nur kurz aufrechterhalten werden könne. Dies könne einer- seits dazu führen, dass der Klägerin anfangs zuviel zugemutet werde, an- dererseits führe es bei ihr selbst oftmals zu grossem Frust und Selbstab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 15 wertung, wenn sie die gewünschte Leistung nicht mehr erbringen könne (act. III 58/12). 4.1.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2023 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdia- gnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, schizoiden und möglichen zwangshaften Anteilen (ICD-10 F62) oder eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84), eine rezidivierende de- pressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) und gemäss Aktenlage eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0; act. III 159.1/13). Bei der Klägerin zeigten sich schon seit der Kindheit Ver- haltensauffälligkeiten, indem sie sich eher zurückgezogen habe, auch Mühe gehabt habe, die Schule zu besuchen, sodass sie schon achtjährig erstmals psychiatrisch abgeklärt worden sei. Es seien dann auch später wiederholte psychologische oder psychiatrische Massnahmen erfolgt. Es falle auf, dass die Klägerin lange keine Ausbildung absolviert habe und keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, schliesslich erst 2019 einen … Abschluss erzielt habe, wobei sie diesen in der gleichen Firma ihres (damaligen) Freundes habe absolvieren können. Ihr Freund sei mit dem Geschäftspartner befreundet gewesen, der ihre Defizite toleriert habe. Es sei allerdings auch bei dieser Tätigkeit zu Problemen mit Kunden gekom- men. Sie habe dann noch versucht, bei einer Freundin in einem "Startup- Unternehmen" zu arbeiten, was nach einigen Wochen schiefgegangen sei; dasselbe sei bei einer Tätigkeit in einem …, wo sie die Belastungen mit den Kontakten zu den Mitarbeitenden und Kunden nicht ertragen habe, einge- treten (act. III 159.1/11). Es bestehe ein ausgesprochen hoher Leidens- druck, die Klägerin stehe schon seit Jahren in verschiedenen Therapie- massnahmen, ohne dass eine wesentliche oder grundlegende Änderung habe herbeigeführt werden können (act. III 159.1/13). Die Klägerin arbeite nun als … Angestellte an einem besonderen Arbeitsort, wo sie wenig Kon- takt mit anderen Menschen habe und sich dadurch in der Lage fühle die Tätigkeit durchzuführen. Die beruflichen Massnahmen hätten aufgezeigt, dass ein höheres Pensum nicht durchführbar sei, da die Spannung zu gross werde und die Dekompensierung drohe. Die Anamnese zeige klar auf, dass die Klägerin in der freien Wirtschaft nie eine volle Leistung habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 16 erbringen können. Die Ausbildung habe sie in einem halbgeschützten Rahmen bei einem Freund durchführen können, wo mit ihren Defiziten ha- be umgegangen werden können. Sie habe versucht in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen, was aber nicht gelungen sei, sie habe nie ein genügend hohes Einkommen erreicht, um über einen längeren Zeitraum ohne Unter- stützung leben zu können (act. III 159.1/15). 4.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität und zur Zusprache einer Dreiviertelsrente der IV geführt hat (act. III 166), durch psychische Beeinträchtigungen, insbesondere in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), verursacht wird. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die das funktionelle Leistungsvermögen wesentlich einschränkende psychische Symptomatik seit der Kindheit und Jugend besteht. Gemäss der mit den übrigen Akten übereinstimmenden überzeugenden Einschätzung des Gutachters Dr. med. K.________ ist die Klägerin seit Jahren massgeblich, d.h. deutlich mehr als 20 %, in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt. Sie hat im Grundsatz nie eine volle Erwerbs- fähigkeit erlangt. Er führte überzeugend aus, dass die Klägerin schon seit Jahren in verschiedenen Therapiemassnahmen stehe, ohne dass eine we- sentliche gesundheitliche Änderung habe herbeigeführt werden können (act. III 159.1/13); die Anamnese zeige klar auf, dass die Klägerin in der freien Wirtschaft nie eine volle Leistung habe erbringen können (act. III 159.1/15). So berichtete Dr. med. F.________ bereits am 25. Au- gust 2004 im Rahmen der Sprechstunde für Essstörungen, dass sich in der Anamnese seit der Kindheit immer wiederkehrende emotionale Störungen depressiver Art, kombiniert mit sozial-phobischen Elementen, sozialer Un- sicherheit sowie einer Schulverweigerung fänden (act. III 5/5). Dr. med. I.________ bestätigte dies im Zuweisungsschreiben für die teilstationäre Behandlung in die Psychiatrische Dienste H.________ vom 5. Dezember 2019, wonach die Klägerin seit der Kindheit und Jugend in psychiatrisch- psychologischer Betreuung stehe mit kurzer Hospitalisation im Jahr 2001 (act. III 55/5). Die Klägerin selbst bestätigte entsprechende gesundheitliche Einschränkungen bestehend seit der Kindheit (act. III 141; vgl. auch IV- Neuanmeldung vom Juli 2020 [act. III 20]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 17 Aus den Schilderungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters ergibt sich, dass die psychische Symptomatik sich fortwährend auch im Erwerbs- leben der Klägerin zeigte und sie bereits (vor) 2019 nie länger höhergradig erwerbstätig sein konnte, ohne dass darauf unmittelbar die psychische De- kompensation gefolgt wäre. In den beiden Anstellungen vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der C.________ AG im Januar 2020 arbeitete die Klägerin von Februar 2015 bis Juni 2019 gemäss ihren Angaben mit einem Pensum von 70 % als Lernende im Unternehmen des Freundes (act. III 22/2, 89.5, 159.1/8) und von Juli 2019 bis September 2019 in einem sog. "Startup- Unternehmen" einer Kollegin mit einem solchen von 80 % (act. III 23/4). Dass die Klägerin meistens kurzzeitig bzw. nie länger höhergradig erwerbs- tätig war, widerspiegelt sich auch in ihrem Lebenslauf, mit von 2003 bis 2020 insgesamt 11 aufgelisteten Anstellungen sowie 4 absolvierten Ausbil- dungen (act. III 22/3), und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug, act. III 45). Nach der Beendigung des lediglich knapp zweieinhalb Monate dauernden Arbeitsverhältnisses mit dem "Startup-Unternehmen" per Ende September 2019 stand die Klägerin von Oktober 2019 bis Febru- ar 2020 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nunmehr bei Dr. med. I.________ (act. III 55/1), nachdem sie am 9. Okto- ber 2019 den Notfall des Spitals E.________ aufgesucht hatte. Vom
  16. November 2019 bis zum 1. Dezember 2019 begab sie sich nach einer gesundheitlichen Verschlechterung in stationäre Behandlung in die Psych- iatrische Dienste H.________ (act. III 55/2). Ab dem 5. Dezember 2019 war eine Behandlung in der Tagesklinik geplant (act. III 55/1 f.). Dass es in der Folge nicht zum ärztlicherseits für indiziert erachteten Eintritt in die Tages- klinik kam und die Klägerin ab dem 2. Januar 2020 die Stelle bei der C.________ AG antrat, ist diesbezüglich unerheblich. Die Klägerin verzich- tete gerade wegen dieser gefundenen Stelle auf die teilstationäre Behand- lung und zudem erfolgte weiterhin eine intensive psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung, ab dem 20. Februar 2020 (neu) bei Dr. med. J.________ (act. III 58/12) mit teilstationärem Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten H.________ vom 15. Juni 2020 bis 28. August 2020 (act. III 43/6). Die allein in Teilzeit mit einem Pensum von 50 % auf- genommene und aufgrund der pandemiebedingten Betriebsschliessung per
  17. März 2020 tatsächlich nur während gut zwei Monaten ausgeübte Stelle bei der C.________ AG (act. III 33.3/1, 48; nach Aufhebung der Betriebs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 18 schliessung kehrte die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr an den Ar- beitsplatz zurück) stellte – zutreffend auch im Verständnis der Klägerin – einen (erneuten) Versuch der Selbsteingliederung dar, der obwohl zwar nahe am gutachterlich zumutbar eingeschätzten Pensum von 40 % (act. III 159.1/11), aufgrund der notwendigen zwischenmenschlichen Kon- takte aber überfordernd war und bereits in dieser kurzen Zeit wieder zu Problemen am Arbeitsplatz führte. So berichtete die Klägerin im IV- Verfahren, sie habe gemerkt, dass sie die Ansprüche an ihre soziale Inter- aktion mit den … etc. stark unter Druck setzten, womit die … kein gutes Umfeld für ihre Gesundheit sei (act. III 35/1). Der zu Beginn dieses Arbeits- verhältnisses behandelnde Dr. med. I.________ hielt denn auch bereits ab Februar 2020 einen erneuten instabilen Zustand mit zur Diskussion ste- hender Hospitalisation fest (act. III 55/1). Auch die Höhe des Arbeitspensums von 50 % belegt den Eingliederungs- bzw. Versuchscharakter der Stelle, was ebenfalls mit den Angaben der Klägerin übereinstimmt, dass sie nach der letzten Dekompensation bei ei- nem Arbeitspensum von 80 % (gemeint wohl dasjenige dauernd vom 1. Juli bis 13. September 2019; act. III 23/4) das Pensum auf 50 % reduziert habe und sie im Gesundheitsfall vollschichtig erwerbstätig wäre (act. III 141). Die allein in einem 50%-Pensum aufgenommene Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG unterbricht damit die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht. 4.3 Zusammenfassend lagen die psychischen Beeinträchtigungen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 2. Januar 2020 vor, womit gegenüber dieser kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass für den Zeitraum von Anfang Januar bis Mitte Juni 2020 kei- ne echtzeitlichen medizinischen Arbeitsunfähigkeitsatteste vorliegen, än- dert am Beweisergebnis nichts (vgl. Entscheid des BGer vom 23. August 2023, 9C_228/2023, E. 2.2). Spätestens aufgrund der im Herbst 2019 auf- getretenen psychischen Dekompensation sowie der daraufhin folgenden umfangreichen und intensiven fortdauernden medizinischen Behandlungen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist erstellt, dass bereits vor dem Beginn des hier zur Diskussion stehenden Vorsorgeverhältnisses eine erhebliche Einschrän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 19 kung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat und diese durch die Aufnahme der Teilzeitanstellung von 50% bei der C.________ AG nicht unterbrochen wurde. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  18. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 126 V 11) noch für die obsiegende Beklagte als Sozialversicherungsträge- rin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  20. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 20
  21. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin D.________ z.H. der Klägerin - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 24 BV SCI/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin D.________ Klägerin gegen GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beklagte betreffend Klage vom 9. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) meldete sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf Depressionen und eine soziale Pho- bie bestehend seit ca. zehn Jahren bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. III] 2). Nach me- dizinischen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2005 medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zu (act. III 9). B. Nachdem die Versicherte ab dem Jahr 2006 verschiedene Erwerbstätigkei- ten ausgeübt, Diplome erworben und Ausbildungen u.a. zur … (August 2010 bis Juli 2012) und berufsbegleitend zur … EFZ (2017-2019) absolviert hatte (act. III 22/3, 23/2-17, 45/2), war sie vom 2. Januar 2020 bis 31. Au- gust 2020 als "… (…)" mit einem 50%-Pensum bei der C.________ AG angestellt und dadurch bei der GastroSocial Pensionskasse (GastroSocial bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (act. III 33.3/1, 48). Im Juli 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Borderline-Störung, eine Depression und eine Angststörung seit ca. dem achten Lebensjahr sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Juni 2020 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (act. III 20). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie sprach der Versicherten berufliche Massnahmen (act. III 66) und Integrationsmass- nahmen zu (act. III 102, 115, 117) und liess sie psychiatrisch begutachten (Expertise vom 7. März 2023; act. III 159.1). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. III 160, 162, 164) sprach die IV-Stelle der Versicher- ten mit Verfügung vom 15. August 2023 ab dem 1. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zu (act. III 166). Mit Schreiben vom 17. August 2023 verneinte die GastroSocial eine Leis- tungspflicht aus der beruflichen Vorsorge mit der Begründung, die invalidi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 3 sierende Ursache wirke sich seit Jahren auf den Gesundheitszustand aus und es habe sich bei der Anstellung bei der C.________ AG um einen ge- scheiterten Arbeitsversuch gehandelt (Akten der GastroSocial [act. II] 8). C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch das B.________, Rechtsanwältin D.________, Klage gegen GastroSocial mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben. 2. Der Klägerin sei ab wann rechtens eine BVG-Rente auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der IV in elektronischer Form; diese gingen am 22. Ja- nuar 2024 beim Gericht ein (act. III). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 12. Februar 2024 auf Abwei- sung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. August 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ge- richtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Klägerin war bei einem im Kanton Bern gelegenen Betrieb angestellt (vgl. act. III 33.3/1); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behand- lung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertretung der Klägerin ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; Akten der Klägerin [act. I] 2). Auf die Klage ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Soweit die Klägerin mit der Klage beantragt, der Entscheid der Pensionskasse GastroSocial vom 17. August 2023 sei aufzuheben (Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzu- treten. Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege liegt kein aufhebbares Anfechtungsobjekt vor. Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Verfügungen erlassen, sondern über Leistungsansprüche wird im Klagever- fahren nach Art. 73 BVG entschieden (BGE 115 V 224 E. 2 S. 228 ff.; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 6.1; vgl. auch RUTH HERZOG in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 87 N. 27). Zu beurteilen ist der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung einer Inva- lidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte (vgl. Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 5 verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbe- sondere auch des BVG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglemen- ten oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist für einen Anspruch der Klägerin auf Invalidenleis- tungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte vorab entscheidend und zu klären, ob eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob eine relevante Arbeitsun- fähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG (vgl. E. 2.2 hiernach) innerhalb der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Die dies- bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen haben sich nicht geändert. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern ver- weist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 6 zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (aufgeho- ben mit der WEIV) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 35 S. 150 E. 2.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 E. 5.1 S. 173). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derje- nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 7 einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 22 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhält- nis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, kon- kret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leis- tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 8 bers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitneh- mer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge- fallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der be- ruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeu- genden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 64 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 121 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 9 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbro- chen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Entscheide des BGer vom 3. Mai 2023, 9F_7/2023, E. 2.3, und vom 23. August 2023, 9C_228/2023, E. 2.2); eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 125 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 154 E. 3.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zu- sammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 10 möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkennt- nissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). 2.7 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Fra- ge der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Kla- gebegehrens gehört, es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzun- gen handelt. Mit anderen Worten sind Aktiv- und Passivlegitimation nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, vielmehr führt ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). Sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation sind unter den Parteien zu Recht nicht bestritten. 3.2 Nachdem die IV-Stelle der Klägerin als noch Unmündige mit Verfü- gung vom 25. Mai 2005 medizinische Massnahmen zugesprochen hatte (act. III 9), wurde später kein formeller Abschluss des IV-Verfahrens ver- fügt. Nachdem die Massnahmen ausgelaufen waren, meldete sich die Klä- gerin während mehr als zehn Jahren nicht mehr bei der IV-Stelle. Im Juli 2020 hat sie sich neu bei der IV-Stelle angemeldet (act. III 20). Mit unange- fochten gebliebener Verfügung vom 15. August 2023 sprach die IV-Stelle der Klägerin darauf mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu (act. III 166). 3.3 Die IV-Stelle bezog die Beklagte in das Vorbescheidverfahren ein (act. III 160, 162-164) und eröffnete ihr auch die rentenzusprechende Verfügung vom 15. August 2023 (act. III 166). Ferner geht die Beklagte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 11 vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus (Ziff. 10.1.1 und 10.3 des Reglements Uno, Berufliche Vorsorge nach L-GAV [gültig ab 1. Januar 2021; Vorsorgereglement 2021]; act. II 9). Aufgrund der Neuanmeldung bei der IV-Stelle durch die Klägerin im Juli 2020 (act. III 20) konnte ein Rentenanspruch der IV frühestens ab dem

1. Januar 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle stellte mit Ver- fügung vom 15. August 2023 fest, es liege mit dem Therapiebeginn im Juni 2020 der Beginn der Erkrankung vor (act. III 166/6), und sie sprach der Klägerin ab dem 1. Juni 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Sie ging folglich seit Juni 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch aus. Mit der Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit im Juni 2020 wurde gleichzeitig (implizit, aber zwangsläufig) erkannt, dass davor die Ar- beitsunfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindes- tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit be- standen hatte (Art. 29ter IVV), hätte andernfalls doch eine Rente auch be- reits mit Beginn frühestens ab Januar 2021 zugesprochen werden können bzw. müssen. Diese Festlegungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin während der Anstellung vom 2. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 (zuzüglich Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3 BVG) bei ihr vorsorgeversichert war (act. III 48). Gleichwohl kann die Ver- fügung der IV-Stelle im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsor- gerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte bzw. gehabt hätte, die Verfügung der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits vor Beginn des Vor- sorgeverhältnisses eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum von der IV-Stelle festgestellten Beginn der Wartezeit angedauert hatte. Mit einem theoretisch frühest möglichen Rentenbeginn im Januar 2021 nach dem Recht der IV ist dies hier nicht der Fall. Nachdem die Beklagte die Leistungszusprache der IV nicht in Frage stellt, sondern einzig eine vor den Beginn des frühest möglichen iv- rechtlichen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Ar- beitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang geltend macht (act. III 164; desgleichen mit Schreiben vom 17. August 2023), wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 12 nach die nun invalidisierende Ursache sich seit Jahren auf den Gesund- heitszustand ausgewirkt habe und es sich bei der Anstellung bei der C.________ AG um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt habe (act. II 8; Klageantwort S. 4 Ziff. 11), war die Beklagte als BVG-Versicherer nicht legitimiert, mit dieser Begründung ein Rechtsmittel im Verfahren nach IVG einzureichen. Sie muss sich deshalb den von der IV-Stelle festgeleg- ten Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen. Mithin be- steht für die Beklagte in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Verfügung (SVR 2019 BV Nr. 43 S. 170 E. 4.2; Ent- scheid des BGer vom 21. November 2016, 9C_340/2016, E. 6; vgl. auch SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,

3. Aufl. 2019, S. 328 N. 1019). 4. 4.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men: 4.1.1 Im Bericht des Spitals E.________, Psychiatrische Poliklinik, vom

25. August 2004 diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Störung des Sozialver- haltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) und eine anorektiforme Ess- störung, am ehesten reaktiv, bei psychosozialer Belastungssituation. In der Anamnese fänden sich seit der Kindheit immer wiederkehrende emotionale Störungen, depressiver Art, kombiniert mit sozial-phobischen Elementen, sozialer Unsicherheit sowie einer Schulverweigerung (act. III 5/5). 4.1.2 Im Bericht vom

3. Februar 2005 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; ED 7. Mai 2003), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8; soziale Phobie mit vermeidendem Verhalten; ED 7. Mai

2003) und eine atypische Anorexia nervosa (reaktive Essstörung im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 13 men einer psychosozialen Belastungssituation; ICD-10 F50.1; ED 23. Au- gust 2004; act. III 5/1). 4.1.3 Im Rahmen der stationären Behandlung in den Psychiatrischen Diensten H.________ vom 30. November bis 1. Dezember 2019 wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die selbständig und freiwillig einge- tretene Klägerin habe weinend den Dienst habenden Arzt angerufen und berichtet, dass sie Depressionen habe, in einem "Loch", arbeitslos und al- leine sei und nicht wisse was sie machen könne. Am Folgetag der Aufnah- me habe sie den Wunsch der sofortigen Entlassung geäussert. Sie erklärte, dass sie eine Anmeldung in einer Tagesklinik begrüssen würde (Austritts- bericht vom 19. Dezember 2019; act. III 55/2). 4.1.4 Im ärztlichen Zuweisungsschreiben vom 5. Dezember 2019 für die teilstationäre elektiv/notfallmässige Behandlung in den Psychiatrischen Diensten H.________ nannte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradi- ge Episode bei Persönlichkeit mit emotional-instabilen Zügen. Die Klägerin habe am 9. Oktober 2019 den Notfall des Spitals E.________ aufgesucht, worauf die ambulante Betreuung durch ihn erfolgt sei. Nach einer Ver- schlechterung sei es am 30. November 2019 zu einer Selbsteinweisung in die Psychiatrische Dienste H.________ gekommen. Seit der Kindheit und Jugend bestehe eine psychiatrisch-psychologische Betreuung mit kurzer Hospitalisation im Jahr 2001 (act. III 55/5). Am 18. September 2020 führte Dr. med. I.________ aus, die Klägerin sei vom Oktober 2019 bis Februar 2020 in seiner Behandlung gestanden. Mit Verweis auf die Zuweisung an die Tagesklinik von Dezember 2019 hielt er fest, dass damals geplant ge- wesen sei, dass die Klägerin so bald als möglich in die Tagesklinik eintrete. Sie habe dann aber eine Stelle in einem … gefunden und auf einen statio- nären Aufenthalt verzichtet. Anfang Februar 2020 sei ihr Zustand erneut instabil gewesen, so dass wieder eine Hospitalisation zur Diskussion ge- standen habe (act. III 55/1). 4.1.5 Im Bericht vom 10. Juni 2020 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Klägerin befinde sich seit dem

20. Februar 2020 in seiner ambulanten psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung und bescheinigte ihr vom 10. bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 14

19. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (act. III 33.2/3). 4.1.6 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom 26. August 2020 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) gestellt und der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung geäussert (act. III 43/6). Die Klägerin habe vom 15. Juni 2020 bis zum

28. August 2020 in den Psychiatrischen Diensten H.________ in teilstatio- närer Behandlung gestanden, die Arbeitsunfähigkeit (in dieser Zeit) betrage 100 % (act. III 43/1). Die Klägerin berichte, dass es immer wieder zu akuten psychischen Krisen komme und eine anhaltende Stabilisierung bisher in ihrem Leben nicht möglich gewesen sei. Sie habe auch beruflich noch nichts längerfristig halten können und sei diesbezüglich orientierungslos, obwohl sie im letzten Sommer mit "Müh und Not" einen …-Abschluss ge- macht habe. Zuletzt habe sie seit anfangs Jahr bei der C.________ AG gearbeitet (act. III 43/3). Die Klägerin habe in der Schule, während der Ausbildung und bei fast allen Arbeitsstellen Probleme in der Gruppe und/oder mit dem Arbeitgeber gehabt (act. III 43/6). 4.1.7 Im Bericht vom 2. Oktober 2020 diagnostiziere Dr. med. J.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10 F33.1) und den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam- keitsstörung (ICD-10 F90.0; act. III 58/9); er attestierte eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % (act. III 58/2). Aufgrund hoher Leistungsansprüche an sich selber und anfänglicher Begeisterungsfähigkeit gelinge es der Klägerin zu Beginn teilweise, bei etwas Neuem (z.B. einer neuen Tätigkeit, in einem neuen Umfeld o.ä.) unter hoher Anstrengung eine Anpassungsleistung zu vollbringen, die nur kurz aufrechterhalten werden könne. Dies könne einer- seits dazu führen, dass der Klägerin anfangs zuviel zugemutet werde, an- dererseits führe es bei ihr selbst oftmals zu grossem Frust und Selbstab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 15 wertung, wenn sie die gewünschte Leistung nicht mehr erbringen könne (act. III 58/12). 4.1.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2023 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), differenzialdia- gnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, schizoiden und möglichen zwangshaften Anteilen (ICD-10 F62) oder eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (ICD-10 F84), eine rezidivierende de- pressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) und gemäss Aktenlage eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0; act. III 159.1/13). Bei der Klägerin zeigten sich schon seit der Kindheit Ver- haltensauffälligkeiten, indem sie sich eher zurückgezogen habe, auch Mühe gehabt habe, die Schule zu besuchen, sodass sie schon achtjährig erstmals psychiatrisch abgeklärt worden sei. Es seien dann auch später wiederholte psychologische oder psychiatrische Massnahmen erfolgt. Es falle auf, dass die Klägerin lange keine Ausbildung absolviert habe und keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, schliesslich erst 2019 einen … Abschluss erzielt habe, wobei sie diesen in der gleichen Firma ihres (damaligen) Freundes habe absolvieren können. Ihr Freund sei mit dem Geschäftspartner befreundet gewesen, der ihre Defizite toleriert habe. Es sei allerdings auch bei dieser Tätigkeit zu Problemen mit Kunden gekom- men. Sie habe dann noch versucht, bei einer Freundin in einem "Startup- Unternehmen" zu arbeiten, was nach einigen Wochen schiefgegangen sei; dasselbe sei bei einer Tätigkeit in einem …, wo sie die Belastungen mit den Kontakten zu den Mitarbeitenden und Kunden nicht ertragen habe, einge- treten (act. III 159.1/11). Es bestehe ein ausgesprochen hoher Leidens- druck, die Klägerin stehe schon seit Jahren in verschiedenen Therapie- massnahmen, ohne dass eine wesentliche oder grundlegende Änderung habe herbeigeführt werden können (act. III 159.1/13). Die Klägerin arbeite nun als … Angestellte an einem besonderen Arbeitsort, wo sie wenig Kon- takt mit anderen Menschen habe und sich dadurch in der Lage fühle die Tätigkeit durchzuführen. Die beruflichen Massnahmen hätten aufgezeigt, dass ein höheres Pensum nicht durchführbar sei, da die Spannung zu gross werde und die Dekompensierung drohe. Die Anamnese zeige klar auf, dass die Klägerin in der freien Wirtschaft nie eine volle Leistung habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 16 erbringen können. Die Ausbildung habe sie in einem halbgeschützten Rahmen bei einem Freund durchführen können, wo mit ihren Defiziten ha- be umgegangen werden können. Sie habe versucht in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen, was aber nicht gelungen sei, sie habe nie ein genügend hohes Einkommen erreicht, um über einen längeren Zeitraum ohne Unter- stützung leben zu können (act. III 159.1/15). 4.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität und zur Zusprache einer Dreiviertelsrente der IV geführt hat (act. III 166), durch psychische Beeinträchtigungen, insbesondere in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), verursacht wird. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die das funktionelle Leistungsvermögen wesentlich einschränkende psychische Symptomatik seit der Kindheit und Jugend besteht. Gemäss der mit den übrigen Akten übereinstimmenden überzeugenden Einschätzung des Gutachters Dr. med. K.________ ist die Klägerin seit Jahren massgeblich, d.h. deutlich mehr als 20 %, in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt. Sie hat im Grundsatz nie eine volle Erwerbs- fähigkeit erlangt. Er führte überzeugend aus, dass die Klägerin schon seit Jahren in verschiedenen Therapiemassnahmen stehe, ohne dass eine we- sentliche gesundheitliche Änderung habe herbeigeführt werden können (act. III 159.1/13); die Anamnese zeige klar auf, dass die Klägerin in der freien Wirtschaft nie eine volle Leistung habe erbringen können (act. III 159.1/15). So berichtete Dr. med. F.________ bereits am 25. Au- gust 2004 im Rahmen der Sprechstunde für Essstörungen, dass sich in der Anamnese seit der Kindheit immer wiederkehrende emotionale Störungen depressiver Art, kombiniert mit sozial-phobischen Elementen, sozialer Un- sicherheit sowie einer Schulverweigerung fänden (act. III 5/5). Dr. med. I.________ bestätigte dies im Zuweisungsschreiben für die teilstationäre Behandlung in die Psychiatrische Dienste H.________ vom 5. Dezember 2019, wonach die Klägerin seit der Kindheit und Jugend in psychiatrisch- psychologischer Betreuung stehe mit kurzer Hospitalisation im Jahr 2001 (act. III 55/5). Die Klägerin selbst bestätigte entsprechende gesundheitliche Einschränkungen bestehend seit der Kindheit (act. III 141; vgl. auch IV- Neuanmeldung vom Juli 2020 [act. III 20]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 17 Aus den Schilderungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters ergibt sich, dass die psychische Symptomatik sich fortwährend auch im Erwerbs- leben der Klägerin zeigte und sie bereits (vor) 2019 nie länger höhergradig erwerbstätig sein konnte, ohne dass darauf unmittelbar die psychische De- kompensation gefolgt wäre. In den beiden Anstellungen vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der C.________ AG im Januar 2020 arbeitete die Klägerin von Februar 2015 bis Juni 2019 gemäss ihren Angaben mit einem Pensum von 70 % als Lernende im Unternehmen des Freundes (act. III 22/2, 89.5, 159.1/8) und von Juli 2019 bis September 2019 in einem sog. "Startup- Unternehmen" einer Kollegin mit einem solchen von 80 % (act. III 23/4). Dass die Klägerin meistens kurzzeitig bzw. nie länger höhergradig erwerbs- tätig war, widerspiegelt sich auch in ihrem Lebenslauf, mit von 2003 bis 2020 insgesamt 11 aufgelisteten Anstellungen sowie 4 absolvierten Ausbil- dungen (act. III 22/3), und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug, act. III 45). Nach der Beendigung des lediglich knapp zweieinhalb Monate dauernden Arbeitsverhältnisses mit dem "Startup-Unternehmen" per Ende September 2019 stand die Klägerin von Oktober 2019 bis Febru- ar 2020 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nunmehr bei Dr. med. I.________ (act. III 55/1), nachdem sie am 9. Okto- ber 2019 den Notfall des Spitals E.________ aufgesucht hatte. Vom

30. November 2019 bis zum 1. Dezember 2019 begab sie sich nach einer gesundheitlichen Verschlechterung in stationäre Behandlung in die Psych- iatrische Dienste H.________ (act. III 55/2). Ab dem 5. Dezember 2019 war eine Behandlung in der Tagesklinik geplant (act. III 55/1 f.). Dass es in der Folge nicht zum ärztlicherseits für indiziert erachteten Eintritt in die Tages- klinik kam und die Klägerin ab dem 2. Januar 2020 die Stelle bei der C.________ AG antrat, ist diesbezüglich unerheblich. Die Klägerin verzich- tete gerade wegen dieser gefundenen Stelle auf die teilstationäre Behand- lung und zudem erfolgte weiterhin eine intensive psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung, ab dem 20. Februar 2020 (neu) bei Dr. med. J.________ (act. III 58/12) mit teilstationärem Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten H.________ vom 15. Juni 2020 bis 28. August 2020 (act. III 43/6). Die allein in Teilzeit mit einem Pensum von 50 % auf- genommene und aufgrund der pandemiebedingten Betriebsschliessung per

8. März 2020 tatsächlich nur während gut zwei Monaten ausgeübte Stelle bei der C.________ AG (act. III 33.3/1, 48; nach Aufhebung der Betriebs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 18 schliessung kehrte die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr an den Ar- beitsplatz zurück) stellte – zutreffend auch im Verständnis der Klägerin – einen (erneuten) Versuch der Selbsteingliederung dar, der obwohl zwar nahe am gutachterlich zumutbar eingeschätzten Pensum von 40 % (act. III 159.1/11), aufgrund der notwendigen zwischenmenschlichen Kon- takte aber überfordernd war und bereits in dieser kurzen Zeit wieder zu Problemen am Arbeitsplatz führte. So berichtete die Klägerin im IV- Verfahren, sie habe gemerkt, dass sie die Ansprüche an ihre soziale Inter- aktion mit den … etc. stark unter Druck setzten, womit die … kein gutes Umfeld für ihre Gesundheit sei (act. III 35/1). Der zu Beginn dieses Arbeits- verhältnisses behandelnde Dr. med. I.________ hielt denn auch bereits ab Februar 2020 einen erneuten instabilen Zustand mit zur Diskussion ste- hender Hospitalisation fest (act. III 55/1). Auch die Höhe des Arbeitspensums von 50 % belegt den Eingliederungs- bzw. Versuchscharakter der Stelle, was ebenfalls mit den Angaben der Klägerin übereinstimmt, dass sie nach der letzten Dekompensation bei ei- nem Arbeitspensum von 80 % (gemeint wohl dasjenige dauernd vom 1. Juli bis 13. September 2019; act. III 23/4) das Pensum auf 50 % reduziert habe und sie im Gesundheitsfall vollschichtig erwerbstätig wäre (act. III 141). Die allein in einem 50%-Pensum aufgenommene Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG unterbricht damit die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht. 4.3 Zusammenfassend lagen die psychischen Beeinträchtigungen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 2. Januar 2020 vor, womit gegenüber dieser kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). Dass für den Zeitraum von Anfang Januar bis Mitte Juni 2020 kei- ne echtzeitlichen medizinischen Arbeitsunfähigkeitsatteste vorliegen, än- dert am Beweisergebnis nichts (vgl. Entscheid des BGer vom 23. August 2023, 9C_228/2023, E. 2.2). Spätestens aufgrund der im Herbst 2019 auf- getretenen psychischen Dekompensation sowie der daraufhin folgenden umfangreichen und intensiven fortdauernden medizinischen Behandlungen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist erstellt, dass bereits vor dem Beginn des hier zur Diskussion stehenden Vorsorgeverhältnisses eine erhebliche Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 19 kung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat und diese durch die Aufnahme der Teilzeitanstellung von 50% bei der C.________ AG nicht unterbrochen wurde. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge durch die Beklagte. Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Klägerin (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch BGE 126 V 11) noch für die obsiegende Beklagte als Sozialversicherungsträge- rin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, BV/24/24, Seite 20 3. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin D.________ z.H. der Klägerin

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.