Einspracheentscheid vom 11. März 2024
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung AG (Atupri bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Atupri [act. II] 4, Beilage 1). Mit Leistungsabrechnung vom 5. Juli 2022 (act. II 3) stellte die Atupri eine Kostenbeteiligung von Fr. 708.50 für Behandlungen zwischen dem 27. April und dem 21. Juni 2022 abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 in Rechnung. Nachdem die Versicherte diese Rechnung auch nach Zahlungserinnerung vom 22. August 2022 (act. II 4, Beilage 3) und letzter Mahnung vom 12. September 2022 (act. II 4, Beilage
4) nicht beglichen hatte, leitete die Atupri beim Betreibungsamt C.________, die Betreibung der noch offenen Forderung im Betrag von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 ein (act. II 4, Beilage 5). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (act. II 1) beseitigte die Atupri den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erhobe- nen Rechtsvorschlag vom 31. März 2023 vollumfänglich (act. II 4, Beilage 6). Die von der Versicherten, vertreten durch B.________, am 28. Februar 2024 dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die Atupri mit Einspra- cheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 19. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Daneben stellte sie diverse weitere Anträge (Ausrichtung einer Genugtu- ungssumme, Rückerstattung von Kosten für eine Prothese, Anpassung der Franchise, Rückerstattung der Franchisedifferenz). Diese Eingabe wurde unter der Verfahrensnummer KV/2024/234 erfasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 3 Mit Eingabe vom 22. März 2024 leitete die Atupri die ihr ebenfalls zugestell- te identische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 (Postaufgabe) dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als allfällige Beschwerde zu. Diese Eingabe wurde unter der Verfahrens- nummer KV/2024/241 erfasst. Die Instruktionsrichterin vereinigte mit prozessleitender Verfügung vom
26. März 2024 die beiden Verfahren KV/2024/234 und KV/2024/241. Mit einer weiteren Eingabe vom 20. März 2024 stellte die Beschwerdefüh- rerin weitere Anträge (Erlassgesuch, Einleitung Disziplinarverfahren gegen fehlbare Personen beim Verwaltungsgericht, Ausrichtung einer Wiedergut- machungs- und Genugtuungssumme). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4). Streitig und zu prüfen sind der Bestand der geltend gemachten Forderung für eine Kostenbeteiligung von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungs- gebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 und die Frage, ob die Vorausset- zungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihren Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrach- ten Leistungen (Art 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Fran- chise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art.64 Abs. 2 KVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 5 2.3 Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1955 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Er- wachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versi- cherers müssen für den ganzen Kanton gelten (Art. 93 Abs. 1 KVV). Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 1 und 2 KVV). 2.4 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 6 2.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht- zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer ange- messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent- sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; gültig ab Januar 2017 [act. II 12]) sieht vor, dass die Atupri das Recht hat, die von säumigen Zahlern verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, Be- treibungen usw. zurückzufordern. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin die für die Behandlungsdauer vom 27. April und dem 21. Juni 2022 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 708.50 abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 schuldig blieb.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 7 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Forderung in der Höhe von Fr. 708.50 (abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 [act. II 3]) nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Franchise von Fr. 2'500.-- ausgegangen. Sinngemäss bringt sie vor, vertraglich sei eine Franchise von Fr. 300.-- vereinbart worden, welche zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits ausgeschöpft gewesen sei. Damit schulde sie für die in Rechnung gestellten Behandlungen keine Kostenbeteiligung. 3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit online ausgefülltem Antrag vom 22. November 2017 bei der Beschwerde- gegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anmeldete und dabei eine Franchise von Fr. 500.-- wählte (act. II 10, Beilage 1). Ab dem
1. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mit einer Franchise von Fr. 500.-- obligatorisch krankenpflegeversichert (act. II 4, Beilage 1 [Versicherungspolice KVG 2018]). Am 28. November 2018 (act. II 10, Beilage 2) wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und äusserte den Wunsch, die Franchise auf Fr. 2'500.-- anzupassen. Die Beschwerdegegnerin kam diesem Wunsch nach und stellte per 1. Januar 2019 eine Versicherungspolice mit einer Franchise von Fr. 2'500.-- aus (act. II 10, Beilage 2 [Versicherungspolice KVG 2019]). Die Höhe der Franchise blieb daraufhin für die Jahre 2020, 2021 und 2022 unverändert (act. II 10, Beilage 2 [Versicherungspolicen KVG 2020, 2021, 2022]). 3.1.2 Nach dem hiervor Dargelegten entbehrt der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Franchise von Fr. 2'500.-- erfunden (Beschwerde, S. 2), jeglicher Grundlage. Soweit sie auf eine "vertraglich vereinbarte und unterschriebene" Franchise von Fr. 300.-- hinweist und dabei auf das "ins Recht gelegte Beweisstück" ver- weist, ist ihr nicht zu folgen. Bei dem referenzierten Beweisstück (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] unpaginiert [Versicherungsantrag Grundversi- cherung {KVG}]) handelt es sich um den sich in den Akten der Beschwer- degegnerin befindenden, online ausgefüllten Versicherungsantrag vom
22. November 2017 (act. II 10, Beilage 1), welcher ausgedruckt und nachträglich mit einer Unterschrift sowie einem "X" bei "Franchise CHF
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 8 300.00" versehen wurde. Diese nachträgliche Manipulation des Versiche- rungsantrages vermag an der Höhe der Franchise von Fr. 500.-- ab 1. Ja- nuar 2018 bzw. von Fr. 2'500.-- ab 1. Januar 2019 offensichtlich nichts zu ändern. 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehen sollte, eine An- passung der Franchise sei nur gültig, wenn diese mittels Unterschrift bestätigt würde, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dies nicht vorsieht. Die Anpassung der Franchise auf Fr. 2'500.-- per 1. Januar 2019 erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin in korrek- ter Weise (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ging denn auch selbst von der Gültigkeit der per E-Mail erfolgten Erhöhung der Franchise aus, wies sie doch in einem an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) adressierten Schreiben vom 12. Dezember 2018 auf die per 1. Ja- nuar 2019 neu Fr. 2'500.-- betragende Franchise hin (Akten der AKB des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens EL/2024/199, 33/8). Dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel zu einer tieferen Franchise er- folgte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hin- weise, die darauf deuten. 3.1.4 Gemäss Leistungsabrechnung vom 5. Juli 2022 (act. II 3) betrug der Rest der Franchise von Fr. 2'500.-- nach Abzug der in Rechnung ge- stellten Leistung von Fr. 708.50 noch Fr. 1'044.65. Damit rechnete die Be- schwerdegegnerin die Kosten der zwischen dem 27. April 2022 und dem
21. Juni 2022 erbrachten Leistungen korrekterweise vollumfänglich der Fr. 2'500.-- betragenden Franchise an. Die Leistungsabrechnung vom
5. Juli 2022 (act. II 3) ist damit entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu beanstanden. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwer- degegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsver- fahren (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zahlungserinnerung vom 22. August 2022 (act. II 4, Beilage 3) gemahnt und mit letzter Mahnung vom 12. September 2022 (act. II 4, Bei- lage 4) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Da- bei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 9 sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säu- migen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen verur- sachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht ent- standen wäre, wenn diese die Kostenbeteiligung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen von je Fr. 50.-- (act. II 4, Beilage 5 f.) nicht zu beanstan- den (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 2.5 in fine hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 4, Beilage 6), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesproche- nen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 10 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. 222025116 des Betreibungsamts C.________, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 auf- gehoben und der Atupri Gesundheitsversicherung AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Atupri Gesundheitsversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4). Streitig und zu prüfen sind der Bestand der geltend gemachten Forderung für eine Kostenbeteiligung von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungs- gebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 und die Frage, ob die Vorausset- zungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihren Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrach- ten Leistungen (Art 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus: a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Fran- chise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art.64 Abs. 2 KVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 5 2.3 Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1955 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Er- wachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versi- cherers müssen für den ganzen Kanton gelten (Art. 93 Abs. 1 KVV). Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 1 und 2 KVV). 2.4 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 6 2.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht- zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer ange- messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent- sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; gültig ab Januar 2017 [act. II 12]) sieht vor, dass die Atupri das Recht hat, die von säumigen Zahlern verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, Be- treibungen usw. zurückzufordern. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
- 3.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin die für die Behandlungsdauer vom 27. April und dem 21. Juni 2022 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 708.50 abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 schuldig blieb. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 7 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Forderung in der Höhe von Fr. 708.50 (abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 [act. II 3]) nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Franchise von Fr. 2'500.-- ausgegangen. Sinngemäss bringt sie vor, vertraglich sei eine Franchise von Fr. 300.-- vereinbart worden, welche zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits ausgeschöpft gewesen sei. Damit schulde sie für die in Rechnung gestellten Behandlungen keine Kostenbeteiligung. 3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit online ausgefülltem Antrag vom 22. November 2017 bei der Beschwerde- gegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anmeldete und dabei eine Franchise von Fr. 500.-- wählte (act. II 10, Beilage 1). Ab dem
- Januar 2018 war die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mit einer Franchise von Fr. 500.-- obligatorisch krankenpflegeversichert (act. II 4, Beilage 1 [Versicherungspolice KVG 2018]). Am 28. November 2018 (act. II 10, Beilage 2) wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und äusserte den Wunsch, die Franchise auf Fr. 2'500.-- anzupassen. Die Beschwerdegegnerin kam diesem Wunsch nach und stellte per 1. Januar 2019 eine Versicherungspolice mit einer Franchise von Fr. 2'500.-- aus (act. II 10, Beilage 2 [Versicherungspolice KVG 2019]). Die Höhe der Franchise blieb daraufhin für die Jahre 2020, 2021 und 2022 unverändert (act. II 10, Beilage 2 [Versicherungspolicen KVG 2020, 2021, 2022]). 3.1.2 Nach dem hiervor Dargelegten entbehrt der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Franchise von Fr. 2'500.-- erfunden (Beschwerde, S. 2), jeglicher Grundlage. Soweit sie auf eine "vertraglich vereinbarte und unterschriebene" Franchise von Fr. 300.-- hinweist und dabei auf das "ins Recht gelegte Beweisstück" ver- weist, ist ihr nicht zu folgen. Bei dem referenzierten Beweisstück (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] unpaginiert [Versicherungsantrag Grundversi- cherung {KVG}]) handelt es sich um den sich in den Akten der Beschwer- degegnerin befindenden, online ausgefüllten Versicherungsantrag vom
- November 2017 (act. II 10, Beilage 1), welcher ausgedruckt und nachträglich mit einer Unterschrift sowie einem "X" bei "Franchise CHF Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 8 300.00" versehen wurde. Diese nachträgliche Manipulation des Versiche- rungsantrages vermag an der Höhe der Franchise von Fr. 500.-- ab 1. Ja- nuar 2018 bzw. von Fr. 2'500.-- ab 1. Januar 2019 offensichtlich nichts zu ändern. 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehen sollte, eine An- passung der Franchise sei nur gültig, wenn diese mittels Unterschrift bestätigt würde, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dies nicht vorsieht. Die Anpassung der Franchise auf Fr. 2'500.-- per 1. Januar 2019 erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin in korrek- ter Weise (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ging denn auch selbst von der Gültigkeit der per E-Mail erfolgten Erhöhung der Franchise aus, wies sie doch in einem an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) adressierten Schreiben vom 12. Dezember 2018 auf die per 1. Ja- nuar 2019 neu Fr. 2'500.-- betragende Franchise hin (Akten der AKB des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens EL/2024/199, 33/8). Dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel zu einer tieferen Franchise er- folgte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hin- weise, die darauf deuten. 3.1.4 Gemäss Leistungsabrechnung vom 5. Juli 2022 (act. II 3) betrug der Rest der Franchise von Fr. 2'500.-- nach Abzug der in Rechnung ge- stellten Leistung von Fr. 708.50 noch Fr. 1'044.65. Damit rechnete die Be- schwerdegegnerin die Kosten der zwischen dem 27. April 2022 und dem
- Juni 2022 erbrachten Leistungen korrekterweise vollumfänglich der Fr. 2'500.-- betragenden Franchise an. Die Leistungsabrechnung vom
- Juli 2022 (act. II 3) ist damit entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu beanstanden. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwer- degegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsver- fahren (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zahlungserinnerung vom 22. August 2022 (act. II 4, Beilage 3) gemahnt und mit letzter Mahnung vom 12. September 2022 (act. II 4, Bei- lage 4) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Da- bei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 9 sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säu- migen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen verur- sachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht ent- standen wäre, wenn diese die Kostenbeteiligung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen von je Fr. 50.-- (act. II 4, Beilage 5 f.) nicht zu beanstan- den (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 2.5 in fine hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 4, Beilage 6), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesproche- nen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 10 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Der in der Betreibung Nr. 222025116 des Betreibungsamts C.________, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 auf- gehoben und der Atupri Gesundheitsversicherung AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Atupri Gesundheitsversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 234 KV und 200 24 241 KV (2) MAK/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. August 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung AG Direktion, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung AG (Atupri bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Atupri [act. II] 4, Beilage 1). Mit Leistungsabrechnung vom 5. Juli 2022 (act. II 3) stellte die Atupri eine Kostenbeteiligung von Fr. 708.50 für Behandlungen zwischen dem 27. April und dem 21. Juni 2022 abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 in Rechnung. Nachdem die Versicherte diese Rechnung auch nach Zahlungserinnerung vom 22. August 2022 (act. II 4, Beilage 3) und letzter Mahnung vom 12. September 2022 (act. II 4, Beilage
4) nicht beglichen hatte, leitete die Atupri beim Betreibungsamt C.________, die Betreibung der noch offenen Forderung im Betrag von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 ein (act. II 4, Beilage 5). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (act. II 1) beseitigte die Atupri den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erhobe- nen Rechtsvorschlag vom 31. März 2023 vollumfänglich (act. II 4, Beilage 6). Die von der Versicherten, vertreten durch B.________, am 28. Februar 2024 dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die Atupri mit Einspra- cheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 19. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Daneben stellte sie diverse weitere Anträge (Ausrichtung einer Genugtu- ungssumme, Rückerstattung von Kosten für eine Prothese, Anpassung der Franchise, Rückerstattung der Franchisedifferenz). Diese Eingabe wurde unter der Verfahrensnummer KV/2024/234 erfasst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 3 Mit Eingabe vom 22. März 2024 leitete die Atupri die ihr ebenfalls zugestell- te identische Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2024 (Postaufgabe) dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Behandlung als allfällige Beschwerde zu. Diese Eingabe wurde unter der Verfahrens- nummer KV/2024/241 erfasst. Die Instruktionsrichterin vereinigte mit prozessleitender Verfügung vom
26. März 2024 die beiden Verfahren KV/2024/234 und KV/2024/241. Mit einer weiteren Eingabe vom 20. März 2024 stellte die Beschwerdefüh- rerin weitere Anträge (Erlassgesuch, Einleitung Disziplinarverfahren gegen fehlbare Personen beim Verwaltungsgericht, Ausrichtung einer Wiedergut- machungs- und Genugtuungssumme). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehält- lich der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4). Streitig und zu prüfen sind der Bestand der geltend gemachten Forderung für eine Kostenbeteiligung von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungs- gebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 und die Frage, ob die Vorausset- zungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihren Eingaben weitere Anträge stellt, ist hierauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bezie- hungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrach- ten Leistungen (Art 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Fran- chise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art.64 Abs. 2 KVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 5 2.3 Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1955 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Er- wachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versi- cherers müssen für den ganzen Kanton gelten (Art. 93 Abs. 1 KVV). Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 1 und 2 KVV). 2.4 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 6 2.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht- zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer ange- messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent- sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; gültig ab Januar 2017 [act. II 12]) sieht vor, dass die Atupri das Recht hat, die von säumigen Zahlern verursachten Spesen wie Kosten für Mahnungen, Be- treibungen usw. zurückzufordern. Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- rerin die für die Behandlungsdauer vom 27. April und dem 21. Juni 2022 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 708.50 abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 schuldig blieb.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 7 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Forderung in der Höhe von Fr. 708.50 (abzüglich zweier Guthaben von Fr. 46.45 und Fr. 192.65 [act. II 3]) nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Franchise von Fr. 2'500.-- ausgegangen. Sinngemäss bringt sie vor, vertraglich sei eine Franchise von Fr. 300.-- vereinbart worden, welche zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits ausgeschöpft gewesen sei. Damit schulde sie für die in Rechnung gestellten Behandlungen keine Kostenbeteiligung. 3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit online ausgefülltem Antrag vom 22. November 2017 bei der Beschwerde- gegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anmeldete und dabei eine Franchise von Fr. 500.-- wählte (act. II 10, Beilage 1). Ab dem
1. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mit einer Franchise von Fr. 500.-- obligatorisch krankenpflegeversichert (act. II 4, Beilage 1 [Versicherungspolice KVG 2018]). Am 28. November 2018 (act. II 10, Beilage 2) wandte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und äusserte den Wunsch, die Franchise auf Fr. 2'500.-- anzupassen. Die Beschwerdegegnerin kam diesem Wunsch nach und stellte per 1. Januar 2019 eine Versicherungspolice mit einer Franchise von Fr. 2'500.-- aus (act. II 10, Beilage 2 [Versicherungspolice KVG 2019]). Die Höhe der Franchise blieb daraufhin für die Jahre 2020, 2021 und 2022 unverändert (act. II 10, Beilage 2 [Versicherungspolicen KVG 2020, 2021, 2022]). 3.1.2 Nach dem hiervor Dargelegten entbehrt der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Franchise von Fr. 2'500.-- erfunden (Beschwerde, S. 2), jeglicher Grundlage. Soweit sie auf eine "vertraglich vereinbarte und unterschriebene" Franchise von Fr. 300.-- hinweist und dabei auf das "ins Recht gelegte Beweisstück" ver- weist, ist ihr nicht zu folgen. Bei dem referenzierten Beweisstück (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] unpaginiert [Versicherungsantrag Grundversi- cherung {KVG}]) handelt es sich um den sich in den Akten der Beschwer- degegnerin befindenden, online ausgefüllten Versicherungsantrag vom
22. November 2017 (act. II 10, Beilage 1), welcher ausgedruckt und nachträglich mit einer Unterschrift sowie einem "X" bei "Franchise CHF
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 8 300.00" versehen wurde. Diese nachträgliche Manipulation des Versiche- rungsantrages vermag an der Höhe der Franchise von Fr. 500.-- ab 1. Ja- nuar 2018 bzw. von Fr. 2'500.-- ab 1. Januar 2019 offensichtlich nichts zu ändern. 3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehen sollte, eine An- passung der Franchise sei nur gültig, wenn diese mittels Unterschrift bestätigt würde, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dies nicht vorsieht. Die Anpassung der Franchise auf Fr. 2'500.-- per 1. Januar 2019 erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin in korrek- ter Weise (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ging denn auch selbst von der Gültigkeit der per E-Mail erfolgten Erhöhung der Franchise aus, wies sie doch in einem an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) adressierten Schreiben vom 12. Dezember 2018 auf die per 1. Ja- nuar 2019 neu Fr. 2'500.-- betragende Franchise hin (Akten der AKB des die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens EL/2024/199, 33/8). Dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Wechsel zu einer tieferen Franchise er- folgte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hin- weise, die darauf deuten. 3.1.4 Gemäss Leistungsabrechnung vom 5. Juli 2022 (act. II 3) betrug der Rest der Franchise von Fr. 2'500.-- nach Abzug der in Rechnung ge- stellten Leistung von Fr. 708.50 noch Fr. 1'044.65. Damit rechnete die Be- schwerdegegnerin die Kosten der zwischen dem 27. April 2022 und dem
21. Juni 2022 erbrachten Leistungen korrekterweise vollumfänglich der Fr. 2'500.-- betragenden Franchise an. Die Leistungsabrechnung vom
5. Juli 2022 (act. II 3) ist damit entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht zu beanstanden. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwer- degegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsver- fahren (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zahlungserinnerung vom 22. August 2022 (act. II 4, Beilage 3) gemahnt und mit letzter Mahnung vom 12. September 2022 (act. II 4, Bei- lage 4) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Da- bei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 9 sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säu- migen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen verur- sachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht ent- standen wäre, wenn diese die Kostenbeteiligung rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen von je Fr. 50.-- (act. II 4, Beilage 5 f.) nicht zu beanstan- den (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 2.5 in fine hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2024 (act. II 4) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C.________ (act. II 4, Beilage 6), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesproche- nen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöff- nungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 10 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. 222025116 des Betreibungsamts C.________, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 662.05 nebst Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.-- und Mahnspesen von Fr. 50.-- abzüglich bereits geleisteter Direktzahlung von Fr. 192.65 auf- gehoben und der Atupri Gesundheitsversicherung AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Atupri Gesundheitsversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2024, KV/24/234, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.