Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (vbv 94/2023)
Sachverhalt
A.
Der 1962 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde vom 1. Januar
bis 31. Mai 2022 von der Gemeinde B.________, Sozialdienste (Sozial-
dienste bzw. Beschwerdegegnerin), sozialhilferechtlich unterstützt (EVOK
plus-Meldung vom 20. Mai 2022; vgl. auch Verfügung Sozialhilfe März
2022 vom 31. Januar 2022, Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe
vom 11. März 2022 und Brief betr. Abschluss Sozialhilfe vom 20. Mai 2022
[Akten der Sozialdienste {act. IIA}, unpaginiert]). Ab 16. Mai 2022 war er
befristet in einem Pensum von 60 % (24.6 Stunden/Woche) zu einem Brut-
tolohn von Fr. 84.98 pro Stunde bzw. Fr. 779.-- pro Tag (basierend auf
8.2 Arbeitsstunden) als … angestellt (Einsatzvertrag der C.________ AG
vom 11. Mai 2022 [act. IIA]). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 und Mah-
nung vom 20. Februar 2023 (act. IIA) informierten die Sozialdienste den
weiterhin (bis 30. Juni 2023) als … angestellten (vgl. Einsatzvertrag der
C.________ AG vom 18./24. Oktober 2022 und E-Mail vom 24. April 2023
[act. IIA]) A.________ über einen offenen Saldo von Fr. 15'168.35 aus be-
zogener Sozialhilfe, nachdem dieser in bessere Verhältnisse gelangt war,
und sie boten ihm die Möglichkeit von Ratenzahlungen an; mit weiterem
Schreiben vom 20. März 2023 und Mahnung vom 3. April 2023 (act. IIA)
verlangten sie zudem Unterlagen zur vollständigen Beurteilung der Rücker-
stattungspflicht ein. Nach Eingang dieser Unterlagen am 5. und 17. April
2023 (act. IIA) verfügten die Sozialdienste am 8. Mai 2023 die Rückerstat-
tung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
31. Mai 2023 (recte: 2022) im Betrag von Fr. 13'663.35 und wiesen darauf
hin, dass aktuell gemäss Budgetberechnung Mehreinnahmen von
Fr. 3'365.50 resultierten und selbst im Fall eines Arbeitslosentaggeldbe-
zugs (von 70 % des versicherten Lohns) ein Überschuss bestehen bliebe
(act. IIA). Dagegen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des
Verwaltungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde (Akten der
Vorinstanz [act. II] 1), welche diese mit Entscheid vom 16. Februar 2024
abwies (act. II 41 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 3
B.
Hiergegen erhob A.________ mit vom 15. März 2024 datierter und am
19. März 2024 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Er beantragt
(sinngemäss) "basierend auf dem angefochtenen Entscheid" die Aufhe-
bung der Rückerstattungsverfügung.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit
Vernehmlassung vom 2. April 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. April
2024 auf Weiterungen und schlossen (sinngemäss) auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit unaufgeforderter, vom 28. April 2024 datierter und am 1. Mai 2024 der
Post übergebener Eingabe samt Beilagen ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde. Diese Eingabe ging in der Folge zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 4 halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 nachfolgend) einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (act. II 41 ff.). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom
8. Mai 2023 (act. IIA). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfech- tungsobjekt, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2023 beantragt wird. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Rechtsbe- gehren Nr. 2 - 4 nicht den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024 be- treffen. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistun- gen im Betrag von Fr. 13'663.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Mai 2022.
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 13'663.35 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über
die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-
dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein
absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des
Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich
und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen BGE 150 I 6 E. 5.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 5
S. 9 f. und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1,
2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsi-
diarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt
werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zu-
mutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverant-
wortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV
verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe)
ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6
E. 10.1.2 S. 11 f.).
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be-
dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).
Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2
SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach
dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden
nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2
und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande-
nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,
um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben
(BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsan- sprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhil- ferecht, 2020, N. 420; ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen).
E. 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 6 bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe- zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu ma- chen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).
E. 2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom
13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs- grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des VGer vom 9. August 2017, SH/2017/193, E. 2.5.2). Nach Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration ge- fährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 7 ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsemp- fängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGer SH/2020/352, E. 3.2).
E. 2.5 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des VGer vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hin- weis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rücker- stattungspflicht", Ziff. 6).
E. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2022 Sozialhilfeleistun- gen von insgesamt Fr. 15'168.35 ausbezahlt wurden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2023 [act. IIA]). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom
16. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 für die C.________ AG in einem 60%- Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 779.-- pro Tag tätig war (vgl. die ent- sprechenden Einsatzverträge vom 11. Mai und 18./24. Oktober 2022 [act. IIA]). Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen (act. IIA) erwirt- schaftete er so ein Nettoeinkommen von Fr. 8'294.15 im September 2022, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 8 von Fr. 8'335.-- im Oktober 2022, von Fr. 8'416.50 im November 2022, von Fr. 7'297.80 im Dezember 2022, von Fr. 9'663.80 im Januar 2023 und von Fr. 7'926.10 im Februar 2023. Ab August 2023 war er (wieder) ohne Arbeit, wobei ihm gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse für August 2023 (act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerdeführer [Posteingang: 20. Sep- tember 2023]) – nach erfolgter Anmeldung am 14. August 2023 (vgl. act. II 1 lit. B) und nach Tilgung von 15 allgemeinen Wartetagen – ein Taggeld von Fr. 293.40 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 9'096.-- bei 21.7 durchschnittlichen Arbeitstagen) ausbezahlt wurde.
E. 3.2 Umstritten ist die Pflicht zur Rückerstattung der bezogenen wirt- schaftlichen Hilfe, und zwar im Grundsatz, nicht aber auch in masslicher Hinsicht, wird doch der Rückerstattungsbetrag von Fr. 13'663.35 vom Be- schwerdeführer nicht bestritten.
E. 3.2.1 In Bezug auf die Rückerstattung stellten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf Art. 40 Abs. 1 SHG und Art. 11b SHV ab. Eine we- sentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 40 Abs. 1 SHG ist beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder höherem Erwerbseinkommen der Fall. Eine wesentliche Verbesserung ist indessen nicht schon dann anzunehmen, wenn die betroffene Person wieder dazu in der Lage ist, ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken und darü- ber hinaus, ihre Schulden zu tilgen. Eine Rückforderung nach Art. 40 Abs. 1 SHG ist vielmehr nur dann angezeigt, wenn die wesentliche Verbes- serung der wirtschaftlichen Situation derart ist, dass die Verhältnisse der betroffenen Person nunmehr als günstig zu bezeichnen sind. Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn die unterstützte Person angesichts ihrer Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse durch die Rückforderung in ihrer Lebenshaltung und in ihrer ganzen wirtschaftlichen Stellung nicht wesent- lich beeinträchtigt wird (BVR 2010 S. 366 E. 2.3, 2009 S. 273 E. 4.1.1, 2001 S. 226 E. 2d; Urteil des VGer vom 15. Dezember 2021, 2021/59, E. 3.1). Art. 11b SHV konkretisiert, wann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG vorliegt. Nach dessen Abs. 2 sind wesentlich verbesserte Verhältnisse aufgrund von Einkommen anzunehmen, wenn das Einkommen über dem Bedarf (beste- hend aus dem doppelten Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunter- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 9 halt, den effektiven Wohnkosten, den Kosten für die medizinische Versor- gung, den Erwerbs- und Ausbildungsunkosten sowie weiteren begründeten Auslagen nach effektivem Aufwand und den Kosten für Steuern, Versiche- rungen, Unterhaltsbeiträge sowie Schuldzinsen und Schuldentilgung) liegt.
E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben die Vorausset-
zungen gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 11b Abs. 2 SHV zu Recht
bejaht: Sowohl ausgehend von dem von der Beschwerdegegnerin in der
ersten Bedarfsberechnung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der
C.________ AG vom 16. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 gestützt auf die Lohn-
abrechnungen der Monate September 2022 bis Februar 2023 (act. IIA)
ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'322.20 (act. II,
Beilage Beschwerdeantwort) als auch ausgehend von einem tieferen Er-
satzeinkommen infolge Arbeitslosigkeit ab August 2023 von ermessens-
weise Fr. 5'000.-- (act. II, Beilage Duplik) resultieren nach Abzug des Be-
darfs (wobei im Falle der Arbeitslosigkeit berufsbedingte Spesen und Ein-
kommensfreibeträge zu Recht nicht berücksichtigt worden sind) Mehrein-
nahmen von Fr. 3'365.50 bzw. Fr. 893.70. Dabei dürfte aber das während
der Arbeitslosigkeit erzielte Ersatzeinkommen höher ausfallen (als die er-
messensweise angenommenen Fr. 5'000.--), resultiert doch bei durch-
schnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat (vgl. act. II 47 Ziff. 6.1.2) und einem
Taggeld von Fr. 293.40 (vgl. act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerde-
führer) ein Bruttobetrag von Fr. 6'366.80 resp. nach Abzug der Sozialversi-
cherungsbeiträge ein Nettobetrag von jedenfalls mehr als Fr. 5'500.--. Die
genaue Höhe des Abzugs hätte der einverlangten Taggeldabrechnung der
Arbeitslosenkasse pro September 2023 (vgl. act. II 25) entnommen werden
können, da in diesem Monat nach Tilgung der allgemeinen Wartetage
erstmals Taggelder ausgerichtet worden wären. Ob der Beschwerdeführer
diese Abrechnung eingereicht hat oder nicht (vgl. dazu die entsprechenden
Vorbringen in der Beschwerde), ist indessen unerheblich, da sich die we-
sentlichen Angaben betreffend Taggeldhöhe und -dauer der bei den Akten
liegenden Abrechnung pro August 2023 (act. II, Beilage Stellungnahme
Beschwerdeführer), auf welche denn auch abgestellt wurde, entnehmen
lassen. Jedenfalls haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers auf der Einkommensseite wesentlich verbessert. Der von
ihm erwirtschaftete Überschuss gemäss Art. 11b Abs. 2 SHV erlaubt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 10
ihm, die bezogenen Sozialhilfeleistungen entsprechend Art. 40 Abs. 1 SHG
zurückzuerstatten.
Daran ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Abgese-
hen davon, dass in E. 2.2 und 2.3 des angefochtenen Entscheids (act. II
44; vgl. dazu Beschwerde, S. 2) einzig die Vorbringen der Parteien im vor-
instanzlichen Verfahren wiedergegeben werden, besteht entgegen dem
Beschwerdeführer keine "inkonsistente Entscheidungsgrundlage" (Be-
schwerde, S. 3). Vielmehr erlauben die vorliegenden Akten, wie soeben
aufgezeigt, eine zuverlässige und abschliessende Beurteilung des Sach-
verhalts. So hält die Vorinstanz zu Recht fest (act. II 47 Ziff. 6.1.3 f.), dass
sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern würde, wenn auf die (im Übri-
gen unbelegten) Angaben des Beschwerdeführers abgestellt würde.
E. 3.2.3 Die Voraussetzungen für einen Verzicht gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV (vgl. E. 2.4 hiervor) sind vorliegend nicht erfüllt: Eine Zielvereinbarung gemäss Art. 11c lit. a SHV liegt nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen konnte. Entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde begründet sodann die Rückerstattung kein erhebliches Risiko einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 11c lit. b SHV. Selbst wenn der Beschwerdeführer (aufgrund des von ihm geltend gemachten Mangels an Kenntnissen in … und …) nicht wieder im Arbeitsmarkt Tritt fassen könnte, stehen ihm innerhalb der Rahmenfrist vom 14. August 2023 bis 13. August 2027 (maximal) 380 Arbeitslosentag- gelder à Fr. 293.40 zu, was in etwa 18 Auszahlungsmonaten entspricht. Sollte sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dereinst ausgeschöpft sein, könnte er Überbrückungsleistungen beziehen (vgl. dazu das Bundes- gesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose [ÜLG; SR 837.2]) bzw. seine AHV-Rente (vor-)beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und gegebenen- falls Ergänzungsleistungen beantragen (vgl. dazu das Bundesgesetz vom
E. 3.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht zu Recht keine Einwendungen erhebt (vgl. E. 3.2 hiervor), bleibt abschliessend fest- zuhalten, dass die Rückerstattungsforderung nicht verjährt ist (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 11. Mai 2022 (act. IIA) Kenntnis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der C.________ AG erhielt und innerhalb eines Jahres am 8. Mai 2023 die Rückerstattungsverfügung (act. IIA) erliess.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die streitige Rückforderung und folglich auch der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Februar 2024 (act. II 41 ff.) nicht zu beanstanden sind. Damit erweist sich die Beschwer- de als unbegründet und diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver- fahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Schliesslich sind in Würdi- gung der gesamten Umstände (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 5.4) keine Gründe ersichtlich, welche die Rückerstattung als unbillig (Art. 11c lit. c SHV) oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 11 unverhältnismässig (Art. 11c lit. d SHV) erscheinen lassen würden, denn bei einer Rückzahlung in Raten verbleibt dem Beschwerdeführer noch im- mer ein über seine materielle Grundsicherung hinausgehender Betrag zur freien Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen kan- tonalen Regelungen geltend macht, bleibt festzuhalten, dass er diese Un- gleichbehandlung nicht ansatzweise substanziiert. Die kantonale Gesetz- gebungskompetenz im Bereich der Sozialhilfe (vgl. Art. 115 Satz 1 BV; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff.) bringt es unweigerlich mit sich, dass sich die einzelnen kantonalen Sozialhilfegesetze teilweise voneinan- der unterscheiden, was aber nicht per se zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt (vgl. zum Ganzen auch zutreffend angefochte- nen Einspracheentscheid S. 9, E. 7.4.2 f. mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 232 SH
KOJ/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2024
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises
Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (…)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde vom 1. Januar
bis 31. Mai 2022 von der Gemeinde B.________, Sozialdienste (Sozial-
dienste bzw. Beschwerdegegnerin), sozialhilferechtlich unterstützt (EVOK
plus-Meldung vom 20. Mai 2022; vgl. auch Verfügung Sozialhilfe März
2022 vom 31. Januar 2022, Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe
vom 11. März 2022 und Brief betr. Abschluss Sozialhilfe vom 20. Mai 2022
[Akten der Sozialdienste {act. IIA}, unpaginiert]). Ab 16. Mai 2022 war er
befristet in einem Pensum von 60 % (24.6 Stunden/Woche) zu einem Brut-
tolohn von Fr. 84.98 pro Stunde bzw. Fr. 779.-- pro Tag (basierend auf
8.2 Arbeitsstunden) als … angestellt (Einsatzvertrag der C.________ AG
vom 11. Mai 2022 [act. IIA]). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 und Mah-
nung vom 20. Februar 2023 (act. IIA) informierten die Sozialdienste den
weiterhin (bis 30. Juni 2023) als … angestellten (vgl. Einsatzvertrag der
C.________ AG vom 18./24. Oktober 2022 und E-Mail vom 24. April 2023
[act. IIA]) A.________ über einen offenen Saldo von Fr. 15'168.35 aus be-
zogener Sozialhilfe, nachdem dieser in bessere Verhältnisse gelangt war,
und sie boten ihm die Möglichkeit von Ratenzahlungen an; mit weiterem
Schreiben vom 20. März 2023 und Mahnung vom 3. April 2023 (act. IIA)
verlangten sie zudem Unterlagen zur vollständigen Beurteilung der Rücker-
stattungspflicht ein. Nach Eingang dieser Unterlagen am 5. und 17. April
2023 (act. IIA) verfügten die Sozialdienste am 8. Mai 2023 die Rückerstat-
tung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
31. Mai 2023 (recte: 2022) im Betrag von Fr. 13'663.35 und wiesen darauf
hin, dass aktuell gemäss Budgetberechnung Mehreinnahmen von
Fr. 3'365.50 resultierten und selbst im Fall eines Arbeitslosentaggeldbe-
zugs (von 70 % des versicherten Lohns) ein Überschuss bestehen bliebe
(act. IIA). Dagegen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des
Verwaltungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde (Akten der
Vorinstanz [act. II] 1), welche diese mit Entscheid vom 16. Februar 2024
abwies (act. II 41 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 3
B.
Hiergegen erhob A.________ mit vom 15. März 2024 datierter und am
19. März 2024 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Er beantragt
(sinngemäss) "basierend auf dem angefochtenen Entscheid" die Aufhe-
bung der Rückerstattungsverfügung.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit
Vernehmlassung vom 2. April 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. April
2024 auf Weiterungen und schlossen (sinngemäss) auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit unaufgeforderter, vom 28. April 2024 datierter und am 1. Mai 2024 der
Post übergebener Eingabe samt Beilagen ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde. Diese Eingabe ging in der Folge zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz.
Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-
sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts
(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes
vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 4
halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 nachfolgend) einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin
des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (act. II 41
ff.). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom
8. Mai 2023 (act. IIA). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfech-
tungsobjekt, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2023 beantragt wird.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Rechtsbe-
gehren Nr. 2 - 4 nicht den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024 be-
treffen.
Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistun-
gen im Betrag von Fr. 13'663.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Mai 2022.
1.3
Der Streitwert liegt mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von
Fr. 13'663.35 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-
lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
2.
2.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über
die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-
dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein
absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des
Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich
und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen BGE 150 I 6 E. 5.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 5
S. 9 f. und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1,
2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsi-
diarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt
werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zu-
mutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverant-
wortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV
verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe)
ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6
E. 10.1.2 S. 11 f.).
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be-
dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).
Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2
SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach
dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden
nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2
und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande-
nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,
um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben
(BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
2.2
Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung
mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung
zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsan-
sprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass
grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhil-
feleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhil-
ferecht, 2020, N. 420; ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss.
Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen).
2.3
Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo-
gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver-
pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu
gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 6
bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar
oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von
im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher
Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbe-
zug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40
Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezo-
gen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig
ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44
Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist
der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu ma-
chen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung
über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung
zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).
2.4
Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf
eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich
hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei-
ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes
gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per-
son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom
13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies,
dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö-
sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs-
grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein
und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus-
mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des VGer
vom 9. August 2017, SH/2017/193, E. 2.5.2).
Nach Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall
namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss
Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration ge-
fährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c)
oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation
unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 7
ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung
in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im
Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsemp-
fängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGer SH/2020/352, E. 3.2).
2.5
Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab-
lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass
ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis-
tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die
Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle
der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2).
Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein-
forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen
Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend-
baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des
Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre-
ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis
sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem
Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person
ergibt (Urteil des VGer vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hin-
weis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rücker-
stattungspflicht", Ziff. 6).
3.
3.1
Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im
hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2022 Sozialhilfeleistun-
gen von insgesamt Fr. 15'168.35 ausbezahlt wurden (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2023 [act. IIA]).
Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom
16. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 für die C.________ AG in einem 60%-
Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 779.-- pro Tag tätig war (vgl. die ent-
sprechenden Einsatzverträge vom 11. Mai und 18./24. Oktober 2022
[act. IIA]). Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen (act. IIA) erwirt-
schaftete er so ein Nettoeinkommen von Fr. 8'294.15 im September 2022,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 8
von Fr. 8'335.-- im Oktober 2022, von Fr. 8'416.50 im November 2022, von
Fr. 7'297.80 im Dezember 2022, von Fr. 9'663.80 im Januar 2023 und von
Fr. 7'926.10 im Februar 2023. Ab August 2023 war er (wieder) ohne Arbeit,
wobei ihm gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse für August 2023
(act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerdeführer [Posteingang: 20. Sep-
tember 2023]) – nach erfolgter Anmeldung am 14. August 2023 (vgl. act. II
1 lit. B) und nach Tilgung von 15 allgemeinen Wartetagen – ein Taggeld
von Fr. 293.40 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 9'096.-- bei 21.7
durchschnittlichen Arbeitstagen) ausbezahlt wurde.
3.2
Umstritten ist die Pflicht zur Rückerstattung der bezogenen wirt-
schaftlichen Hilfe, und zwar im Grundsatz, nicht aber auch in masslicher
Hinsicht, wird doch der Rückerstattungsbetrag von Fr. 13'663.35 vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten.
3.2.1
In Bezug auf die Rückerstattung stellten die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanz auf Art. 40 Abs. 1 SHG und Art. 11b SHV ab. Eine we-
sentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 40
Abs. 1 SHG ist beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder höherem
Erwerbseinkommen der Fall. Eine wesentliche Verbesserung ist indessen
nicht schon dann anzunehmen, wenn die betroffene Person wieder dazu in
der Lage ist, ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken und darü-
ber hinaus, ihre Schulden zu tilgen. Eine Rückforderung nach Art. 40
Abs. 1 SHG ist vielmehr nur dann angezeigt, wenn die wesentliche Verbes-
serung der wirtschaftlichen Situation derart ist, dass die Verhältnisse der
betroffenen Person nunmehr als günstig zu bezeichnen sind. Günstige
Verhältnisse liegen vor, wenn die unterstützte Person angesichts ihrer Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse durch die Rückforderung in ihrer
Lebenshaltung und in ihrer ganzen wirtschaftlichen Stellung nicht wesent-
lich beeinträchtigt wird (BVR 2010 S. 366 E. 2.3, 2009 S. 273 E. 4.1.1,
2001 S. 226 E. 2d; Urteil des VGer vom 15. Dezember 2021, 2021/59,
E. 3.1). Art. 11b SHV konkretisiert, wann eine wesentliche Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG vorliegt.
Nach dessen Abs. 2 sind wesentlich verbesserte Verhältnisse aufgrund von
Einkommen anzunehmen, wenn das Einkommen über dem Bedarf (beste-
hend aus dem doppelten Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 9
halt, den effektiven Wohnkosten, den Kosten für die medizinische Versor-
gung, den Erwerbs- und Ausbildungsunkosten sowie weiteren begründeten
Auslagen nach effektivem Aufwand und den Kosten für Steuern, Versiche-
rungen, Unterhaltsbeiträge sowie Schuldzinsen und Schuldentilgung) liegt.
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben die Vorausset-
zungen gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 11b Abs. 2 SHV zu Recht
bejaht: Sowohl ausgehend von dem von der Beschwerdegegnerin in der
ersten Bedarfsberechnung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der
C.________ AG vom 16. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 gestützt auf die Lohn-
abrechnungen der Monate September 2022 bis Februar 2023 (act. IIA)
ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'322.20 (act. II,
Beilage Beschwerdeantwort) als auch ausgehend von einem tieferen Er-
satzeinkommen infolge Arbeitslosigkeit ab August 2023 von ermessens-
weise Fr. 5'000.-- (act. II, Beilage Duplik) resultieren nach Abzug des Be-
darfs (wobei im Falle der Arbeitslosigkeit berufsbedingte Spesen und Ein-
kommensfreibeträge zu Recht nicht berücksichtigt worden sind) Mehrein-
nahmen von Fr. 3'365.50 bzw. Fr. 893.70. Dabei dürfte aber das während
der Arbeitslosigkeit erzielte Ersatzeinkommen höher ausfallen (als die er-
messensweise angenommenen Fr. 5'000.--), resultiert doch bei durch-
schnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat (vgl. act. II 47 Ziff. 6.1.2) und einem
Taggeld von Fr. 293.40 (vgl. act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerde-
führer) ein Bruttobetrag von Fr. 6'366.80 resp. nach Abzug der Sozialversi-
cherungsbeiträge ein Nettobetrag von jedenfalls mehr als Fr. 5'500.--. Die
genaue Höhe des Abzugs hätte der einverlangten Taggeldabrechnung der
Arbeitslosenkasse pro September 2023 (vgl. act. II 25) entnommen werden
können, da in diesem Monat nach Tilgung der allgemeinen Wartetage
erstmals Taggelder ausgerichtet worden wären. Ob der Beschwerdeführer
diese Abrechnung eingereicht hat oder nicht (vgl. dazu die entsprechenden
Vorbringen in der Beschwerde), ist indessen unerheblich, da sich die we-
sentlichen Angaben betreffend Taggeldhöhe und -dauer der bei den Akten
liegenden Abrechnung pro August 2023 (act. II, Beilage Stellungnahme
Beschwerdeführer), auf welche denn auch abgestellt wurde, entnehmen
lassen. Jedenfalls haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers auf der Einkommensseite wesentlich verbessert. Der von
ihm erwirtschaftete Überschuss gemäss Art. 11b Abs. 2 SHV erlaubt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 10
ihm, die bezogenen Sozialhilfeleistungen entsprechend Art. 40 Abs. 1 SHG
zurückzuerstatten.
Daran ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Abgese-
hen davon, dass in E. 2.2 und 2.3 des angefochtenen Entscheids (act. II
44; vgl. dazu Beschwerde, S. 2) einzig die Vorbringen der Parteien im vor-
instanzlichen Verfahren wiedergegeben werden, besteht entgegen dem
Beschwerdeführer keine "inkonsistente Entscheidungsgrundlage" (Be-
schwerde, S. 3). Vielmehr erlauben die vorliegenden Akten, wie soeben
aufgezeigt, eine zuverlässige und abschliessende Beurteilung des Sach-
verhalts. So hält die Vorinstanz zu Recht fest (act. II 47 Ziff. 6.1.3 f.), dass
sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern würde, wenn auf die (im Übri-
gen unbelegten) Angaben des Beschwerdeführers abgestellt würde.
3.2.3
Die Voraussetzungen für einen Verzicht gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG
i.V.m. Art. 11c SHV (vgl. E. 2.4 hiervor) sind vorliegend nicht erfüllt: Eine
Zielvereinbarung gemäss Art. 11c lit. a SHV liegt nicht vor, zumal sich der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen konnte. Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde begründet sodann die Rückerstattung kein
erhebliches Risiko einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von
Art. 11c lit. b SHV. Selbst wenn der Beschwerdeführer (aufgrund des von
ihm geltend gemachten Mangels an Kenntnissen in … und …) nicht wieder
im Arbeitsmarkt Tritt fassen könnte, stehen ihm innerhalb der Rahmenfrist
vom 14. August 2023 bis 13. August 2027 (maximal) 380 Arbeitslosentag-
gelder à Fr. 293.40 zu, was in etwa 18 Auszahlungsmonaten entspricht.
Sollte sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dereinst ausgeschöpft
sein, könnte er Überbrückungsleistungen beziehen (vgl. dazu das Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Ar-
beitslose [ÜLG; SR 837.2]) bzw. seine AHV-Rente (vor-)beziehen (vgl.
Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und gegebenen-
falls Ergänzungsleistungen beantragen (vgl. dazu das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Schliesslich sind in Würdi-
gung der gesamten Umstände (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 5.4) keine Gründe
ersichtlich, welche die Rückerstattung als unbillig (Art. 11c lit. c SHV) oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 11
unverhältnismässig (Art. 11c lit. d SHV) erscheinen lassen würden, denn
bei einer Rückzahlung in Raten verbleibt dem Beschwerdeführer noch im-
mer ein über seine materielle Grundsicherung hinausgehender Betrag zur
freien Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen kan-
tonalen Regelungen geltend macht, bleibt festzuhalten, dass er diese Un-
gleichbehandlung nicht ansatzweise substanziiert. Die kantonale Gesetz-
gebungskompetenz im Bereich der Sozialhilfe (vgl. Art. 115 Satz 1 BV;
COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches
Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff.) bringt es unweigerlich mit sich,
dass sich die einzelnen kantonalen Sozialhilfegesetze teilweise voneinan-
der unterscheiden, was aber nicht per se zu einer verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung führt (vgl. zum Ganzen auch zutreffend angefochte-
nen Einspracheentscheid S. 9, E. 7.4.2 f. mit Hinweisen).
3.2.4
Nachdem der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht zu Recht
keine Einwendungen erhebt (vgl. E. 3.2 hiervor), bleibt abschliessend fest-
zuhalten, dass die Rückerstattungsforderung nicht verjährt ist (vgl. E. 2.5
hiervor), zumal die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 11. Mai 2022
(act. IIA) Kenntnis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der
C.________ AG erhielt und innerhalb eines Jahres am 8. Mai 2023 die
Rückerstattungsverfügung (act. IIA) erliess.
3.3
Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die streitige Rückforderung
und folglich auch der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Februar 2024
(act. II 41 ff.) nicht zu beanstanden sind. Damit erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren
vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier
nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 12
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.