Verfügung vom 21. Februar 2024
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2022 unter Hinweis auf seit März 2022 be- stehende psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 17, 20, 24, 33, 38, 44) und teilte am 17. November 2022 (act. II 34) mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Einholung von Stellung- nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 47 f.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. August 2022 (act. II 49) die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne vorlie- ge. Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben (act. II 50) und die IVB RAD-Stellungnahmen eingeholt hatte (act. II 55 f., 60 f.), verfügte Letztere nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 62) am 21. Februar 2024 (act. II 63) bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Abwei- sung des Leistungsgesuchs hinsichtlich eines Rentenanspruchs. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 19. März 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung seien ihr die ihr gesetzlich zustehen- den Leistungen zu erbringen. Die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere unter Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit sich die beantragten "gesetzlich zustehenden Leistungen" (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) auf andere Ansprüche als die Invalidenrente beziehen, bewe- gen sich diese ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert vom 21. Februar 2024 (act. II 63) und der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt nach dem
1. Januar 2022 (vgl. E. 4.5 hiernach), so dass die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeits- bereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 6 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 7. Novem- ber 2019 (act. II 58/12 f.) die folgenden Diagnosen auf: Irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) Patte Grad Ill, Mus- kelverfettung Goutallier Grad Ill, Bizepstendinopathie Schulter rechts (domi- nant) V. a. Rotatorenmanschettenruptur links Eine Rekonstruktion der Sehne sei angesichts der fortgeschrittenen Retrak- tion und der irreversiblen Muskelverfettung nicht mehr möglich. Bei zuneh- menden Schmerzen könne arthroskopisch eine Bizepstenotomie durch- geführt werden, wobei diese keinen Einfluss auf die Kraft habe und wahrscheinlich Restbeschwerden persistieren würden. Aufgrund der zu- nehmenden Schulterschmerzen links werde ein Arthro-MRT durchgeführt, um eine Sehnenretraktion nicht zu verpassen. 3.1.2 Im Bericht vom 18. März 2020 (act. II 58/4) führte Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen auf: St. n. arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus und anteriores Drittel, Infraspinatus mit zwei medialen und einem lateralen Push-Lock), Bizepstenotomie, subakromiale Bursektomie, Akromioplastik, Resektion Unter- fläche laterale Clavicula links am 13. Dezember 2019 bei: Transmuraler Rotatorenmanschettenruptur vom 23. Juli 2019 Es bestehe ein zeitgerechter Verlauf drei Monate postoperativ mit noch abendlichen Schmerzen, möglicherweise durch zu intensives Training in Eigenregie tagsüber. Es werde empfohlen, die Bewegungs- und Kräfti- gungsübungen in Eigenregie zu reduzieren. Die Wiederaufnahme der Ar- beit in der … sei noch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin in einer grossen … mit mittelschwerer Belastung arbeite. Es bestehe eine Arbeits- unfähigkeit zu 100 % vom 9. März bis 5. April 2020, danach zu 50 % vom
6. April bis 3. Mai 2020 und zu 0 % ab 4. Mai 2020.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 7 Im Bericht vom 24. Juni 2020 (act. II 58/3) hielt Dr. med. C.________ zu- dem fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Sie arbeite seit mehr als einer Woche wieder zu 100 % in der … (zuvor sei das … wegen Corona geschlossen gewesen). Es bestehe ein sehr guter Ver- lauf ein halbes Jahr postoperativ mit beinahe komplett schmerzfreier Pati- entin und beinahe normaler Wiederherstellung der Kraft (trotz partiell irreparabler Ruptur). 3.1.3 Im Aufnahmebericht der Psychotherapeutin lic. phil. D.________ von den Psychiatrischen Diensten Spital E.________ AG vom 30. Mai 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) wurde als Diagnose eine mittel- gradige depressive Episode ICD-10: F32.1 aufgeführt. Lic. phil. D.________ hielt fest, es werde von einer mittelgradigen depressiven Epi- sode ausgegangen, dies im Rahmen eines Stellenverlustes, den die Be- schwerdeführerin als nicht gerecht erlebe. Sie fühle sich vor allem von ihrer Vorgesetzten nicht verstanden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, auch die Integration in eine neue Stelle sei anzustreben, wobei die Beschwerdeführerin unterstützt werden müsse. Es sei eine weitere Ar- beitsunfähigkeit für den Monat Juni 2022 attestiert worden. 3.1.4 Im Bericht vom 11. August 2022 (act. II 24) diagnostizierte lic. phil. D.________ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1, und attestierte vom 1. bis 30. Juni 2022 eine 100%ige und vom
1. Juli bis 31. August 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie viele Stun- den pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei derzeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. 3.1.5 Lic. phil. D.________ führte im Verlaufsbericht vom 3. April 2023 (act. II 38) aus, seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Die Beschwerdeführerin fühle sich antriebslos und traurig, habe wenig Selbstbewusstsein, wenig Vertrauen auch in ihre Arbeitsfähigkeit, sie denke, sie könne nicht mehr als höchstens 40 % im Arbeitsmarkt arbeiten. Es bestünden wenig soziale Kontakte auch zu … Kolleginnen. Sie fühle sich isoliert …. Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltenden Rücken- beschwerden bei längerer Arbeit. Des Weiteren beschreibe sie raschere Erschöpfung und erhöhten Erholungsbedarf bei erhöhtem Arbeitspensum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 8 Es wurden die folgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 80 % vom 1. Au- gust bis 30. September 2022, 70 % vom 12. September bis 31. Oktober 2022, 60 % vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023, 80 % vom 1. bis
28. Februar 2023 und 70 % vom 1. März bis 30. April 2023. Aufgrund des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs während des vergangenen halben Jahres sei die bisherige Erwerbstätigkeit in einem Pensum zwischen 20 und 40 % höchstens zumutbar. Auf die Frage, welche Tätigkeiten trotzdem und in welchem Ausmass noch zumutbar seien, hielt lic. phil. D.________ fest, zumutbar sei eine vier- bis fünfstündige Arbeit im Haushaltbereich, dies jedoch insgesamt nur bis zu 20 bis 40 % pro Woche. 3.1.6 Im Bericht der F.________ AG vom 7. August 2023 (act. II 53/2 f.) wurde als Diagnose eine symptomatische Claudicatio spinalis mit St. n. Infiltration epidural L4/5 am 4. Juli 2023 mit gutem Ansprechen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie von der Infiltration profitiert ha- be. Die Schmerzen sowie die Kribbelparästhesien im Bereich der Füsse seien deutlich zurückgegangen. Es bestünden weiterhin abstrahlende Schmerzen gluteal rechts, dorsaler Oberschenkel bis in die dorsale Wade, selten gelegentlich auch links. Es lägen keine sensomotorischen Defizite vor. Es werde eine verlängerte Arbeitsunfähigkeit zu 80 % bis Ende August (2023) bescheinigt. 3.1.7 In der Stellungnahme vom 9. August 2023 (act. II 47) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, unter Einbezug der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, ebenfalls vom 9. August 2023 (act. II 48), die folgenden Diagnosen fest (act. II 47/1): Mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1 Lumbalgie Dr. med. G.________ führte aus (act. II 47/5 f.), anhand den bisher zur Verfügung stehenden Akten sei bei der Beschwerdeführerin eine mittelgra- dige depressive Symptomatik zu entnehmen. Diese habe sich entwickelt, nachdem die Beschwerdeführerin im März 2022 erfahren habe, dass ihre langjährige … Stelle per 17. April 2022 gekündigt werde. In der Vorge- schichte seien bisher keine psychischen Störungen beschrieben worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 9 Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der zuletzt be- schriebenen Symptomatik handle es sich bei der aktuellen depressiven Entwicklung um ein reaktives Geschehen, welches zum aktuellen Zeitpunkt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle. Die bisherige lang- jährige Tätigkeit im …-/…-/…bereich könnte aus psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt, soweit es künftig zu keiner weiteren Verschlechterung des Allgemeinzustands kommen würde, als optimal angepasst angesehen werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich aus psychiatri- scher Sicht zum aktuellen Zeitpunkt, dass kein invalidenversicherungs- rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Weiter hielt Dr. med. G.________ fest, im Rahmen der oben erwähnten orthopädischen Beurteilung (act. II 48) werde zusammenfassend ausge- führt, da keine weiteren spezialärztlichen Befundberichte vorlägen, keine radikulären Symptome respektive schwerwiegende Verschlimmerung ge- schildert würden, sei derzeit davon auszugehen, dass die Beschwerden therapeutisch ausreichend kompensiert seien. Aus orthopädischer Sicht sei somit anhand der vorliegenden Berichte im Dossier noch kein objektiv an- dauernd verbleibender Krankheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit dokumentiert. Mithin entfalle derzeit die objektive Grundlage für die Erstellung eines somatischen Zumutbarkeitsprofils. Episodisch könne es ungeachtet dessen immer wieder aus verschiedenen Ursachen zu ver- stärkten Rückenbeschwerden kommen, die eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nach sich zögen. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. In Be- zug auf einen möglichen Einfluss auch der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lägen in den Attestierungen im Dossier und seitens der verordnenden Ärzte keine spezifischen Informatio- nen vor. Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeitsattestierung und deren Entwicklung aufgrund eines somatischem Leidens lasse sich somit anhand der Aktenlage nicht beantworten. 3.1.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ verfasste am 8. November 2023 (act. II 56) eine Stellungnahme, dies unter Bezugnahme auf eine Ak- tennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 2. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 10 (act. II 55). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 55/1): Persistierende Rückenbeschwerden mit Claudicato spinalis bei massiv seque- striertem Bandscheibenvorfall L4/5 mit St. n. epiduraler Infiltration L4/5 am 4. Juli 2023 Rotatorenmanschettenläsion und Bizepssehnentendinopathie linke Schulter Dr. med. G.________ gab die Stellungnahme des RAD-Orthopäden Dr. med. H.________ vom 2. November 2023 (act. II 55) zusammenfassend wie folgt wieder (act. II 56/3 f.): An der ursprünglichen Einschätzung, wo- nach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht mehr festgehalten werden. Es bestehe objektiviert eine degenerative Diskopathie und Spondylarthrose an der LWS mit der Folge einer drohenden Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seien nachvollziehbar. Aus Sicht des RAD sei eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule dokumentiert, was zu einem späteren Zeitpunkt in einem Zumutbarkeitsprofil Berücksichtigung finden müsse. Aktuell könne aufgrund der instabilen Situation kein Zumut- barkeitsprofil erstellt werden. Seitens der linken Schulter bestehe ein Scha- den an der Rotatorenmanschette, was häufig verbunden sei mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei Humeruskopfhochstand (Impingement) sowie Entwicklung einer Arthrose. Dies müsse ebenso in einem Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden. Aufgrund der Konstel- lation könne auch je eine weitere Verschlechterung an Rücken und Schul- ter auftreten und es bestehe bereits mindestens eine relative Operations- Indikation für den Rücken. Weiter hielt Dr. med. G.________ fest, aus psychiatrischer Sicht seien inzwischen keine weiteren medizinischen Unter- lagen eingereicht worden. In diesem Zusammenhang werde zum aktuellen Zeitpunkt an dieser Stelle aus psychiatrischer Sicht auf die RAD- Stellungnahme vom 9. August 2023 (act. II 47) verwiesen. 3.1.9 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 (act. II 61) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2023 (act. II 60) Bezug. Darin wur- den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf- geführt (act. II 60/1):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 11 Intermittierende Rückenbeschwerden mit Claudicato spinalis bei massiv se- questriertem Bandscheibenvorfall L4/5 mit St. n. epiduraler Infiltration L4/5 am 4. Juli 2023 Irreparable Rotatorenmanschettenruptur rechte Schulter (dominant) Rotatorenmanschettenläsion und Bizepssehnentendinopathie linke Schulter St. n. RM-Rekonstruktion linke Schulter am 13. Dezember 2019 Dr. med. G.________ gab die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2023 wie folgt wieder: An der ursprünglichen Einschät- zung könne nicht mehr festgehalten werden. Es beständen objektiviert eine degenerative Diskopathie und Spondylarthrose an der LWS sowie degene- rative Schäden an beiden Schultern mit der Folge einer drohenden Invali- dität. Aus orthopädischer Sicht sei eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und beider Schultern dokumentiert, seitens der linken Schulter bestehe ein Schaden an der Rotatorenmanschette mit Status nach operati- ver Rekonstruktion im Jahr 2019. An der rechten Schulter bestehe ebenso eine Ruptur der Rotatorenmanschette, welche jedoch aufgrund des fortge- schrittenen pathologischen Befundes nicht mehr habe operativ adressiert werden können. Berichte über diesbezügliche Einschränkungen im berufli- chen oder/und privaten Alltag lägen nicht vor. Insgesamt habe durch die interventionelle Schmerztherapie wohl bis dato eine Besserung der inter- mittierend akuten Rückenbeschwerden erzielt werden können. Hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls bestehe weiterhin nur eine relative OP- Indikation, solange keine massgeblich einschränkenden Beschwerden oder relevanten sensomotorischen Ausfälle vorlägen. Die Ausübung einer lei- densgerechten Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht weiterhin ganztägig möglich, sofern nachstehendes somatisches Zu- mutbarkeitsprofil beachtet werde: Zumutbar seien körperlich überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganz- tags über 8.5 Stunden mit 20 % zusätzlicher Leistungsminderung bei ver- mehrtem Pausenbedarf und zur Einhaltung der Rückenhygiene. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. län- geres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 12 oder häufige Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereo- type Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymme- trische Lasteinwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. In die- sem Zusammenhang sei aufgrund des vorliegenden gesundheitlichen Schadens die letzte Tätigkeit als … im … grundsätzlich nur noch in einem reduzierten zeitlichen Pensum von 50 bis 80 % zumutbar, je nach Möglich- keit einer Beachtung des Zumutbarkeitsprofils im beruflichen Arbeitsalltag als … im …. Weiter hielt Dr. med. G.________ fest, aus RAD- psychiatrischer Sicht könne, nachdem keine neuen ärztlichen Berichte ein- getroffen seien, weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom 9. August 2023 (act. II 47) verwiesen werden. 3.2 3.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 13 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 14 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. II 63) auf die Stellungnahme und die Aktennotiz der RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und H.________ vom 19. und 20. Dezember 2023 (act. II 60 f.) abgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5), die Vornahme einer eigenen Beurteilung in den vorliegenden RAD- Berichten sei unzulässig, da RAD-Berichte (ohne eigene ärztliche Untersu- chung) gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV lediglich dazu Stellung zu nehmen vermöchten, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (BGE 142 V 58 S. 64 E. 5.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass RAD-Berichte gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV ohne eigene ärztliche Untersuchung, jedoch mit eigener Beurteilung zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit, voll beweiskräftig sind, sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vorliegen (vgl. E. 3.2.3 hiervor) und die beweisrechtlichen Anforderungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.2.4 hiervor) erfüllt sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2021, 9C_647/2020, E. 4.1 - 4.3, und 21. März 2018, 9C_524/2017, E. 5.1 - 5.3). Die vorstehend erwähnten RAD-Stellungnahmen und -Aktennotizen erfül- len die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes bzw. einer Ak- tenbeurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.4 hiervor). Eine klinische Exploration war entbehrlich, da ein lückenloser Befund (in- klusive Bildgebung [act. II 53/10 f.]) vorlag und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 5 III Art. 5) holte die Beschwerdegegnerin bei allen von der Beschwer- deführerin genannten Therapeuten Berichte ein. Weitere "aktuelle Akten zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 15 der Rücken- und Schulterproblematik" wurden von der Beschwerdeführerin denn auch weder benannt noch ins Recht gelegt. Nach der Operation der linken Schulter am 13. Dezember 2019 (act. II 58/8 f.) bestand ab 4. Mai 2020 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (act. II 58/3 f.) und die funktionellen Einschränkungen durch die von Dr. med. C.________ be- schriebene irreparable Rotatorenmanschettenruptur an der dominanten rechten Schulter (act. II 58/12 f.) wurden von Dr. med. H.________ im diffe- renziert formulierten Zumutbarkeitsprofil (act. II 60/2 f.) ebenso berücksich- tigt wie die Rückenbeschwerden, welche sich nach der Infiltration vom 4. Juli 2023 (act. II 53/4 f.) deutlich besserten (act. II 53/2 f.). Der RAD- Orthopäde Dr. med. H.________ erachtete die bisherigen Arbeitsunfähig- keitsattestierungen in seiner Aktennotiz vom 2. November 2023 (act. II 55) als nachvollziehbar; die seitens der F.________ AG bis Ende August 2023 bescheinigte 80%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 53/3) betrifft jedoch einzig die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5; vgl. zudem Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD- Orthopäden Dr. med. H.________. Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, wurde seitens der Psychiatrischen Dienste Spital E.________ AG eine mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert (act. II 24/2 Ziff. 2.5), wobei Dr. med. G.________ überzeugend von einem reaktiven Geschehen ausging (act. II 47, 61), wurde doch im Aufnahmebericht der Psychiatrischen Diens- te Spital E.________ AG vom 30. Mai 2022 (act. I 5) die Diagnose explizit im Rahmen eines Stellenverlustes, welchen die Beschwerdeführerin als nicht gerecht erlebt habe, festgehalten. Es liegen keine divergierenden Ein- schätzungen vor, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der schlüssigen Beurteilung der RAD-Psychiaterin zu begründen. Lic. phil. D.________ stützte sich bei ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerde- führerin in jedweder Tätigkeit höchstens 20 bis 40 % arbeitsfähig sei (act. II 38/2 f. Ziff. 13 f.), offensichtlich auf die subjektiven Angaben ihrer Patientin, welche sich höchstens als 40 % arbeitsfähig sah (act. II 38/1 Ziff. 5). Eine anhand der objektiven psychopathologischen Befundlage nachvollziehbare Begründung fehlt hierfür und die Berichte wurden auch nicht durch eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 16 Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie visiert (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 5). Dass die Beschwerdegegnerin kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen hat (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6), ist nicht zu beanstanden. Denn aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Vorliegend wurde aus psychiatrischer Sicht über- zeugend keine invalidisierende Diagnose gestellt bzw. keine rechtlich rele- vante Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 47, 56, 61) und zudem könnte aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 keine höhere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die ärztlich attestier- te resultieren (Entscheide des BGer vom
23. September 2022, 8C_230/2022, E. 5.2.3.2, 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.4, und 10. Au- gust 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Damit ist eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erstellt (act. II 61/3 f.). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.2 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 17 Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 297 E. 4.1). 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 4.3.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 4.4 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. II 63) vorgenommene Invaliditätsbemessung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 18 wird beschwerdeweise nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter der Annahme der bestandenen einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und mit Blick auf die im Juli 2022 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) fällt der frühestmögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Januar 2023. Der er- mittelte Invaliditätsgrad von 24 % (act. II 63/2) begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Pauschalabzug im Sinne von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung kommt intertemporalrechtlich nicht zur Anwendung (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 432 des BSV vom 9. November 2023) und würde am Ergebnis nichts ändern. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. auch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 231 IV JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2022 unter Hinweis auf seit März 2022 be- stehende psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 17, 20, 24, 33, 38, 44) und teilte am 17. November 2022 (act. II 34) mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach Einholung von Stellung- nahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 47 f.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. August 2022 (act. II 49) die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne vorlie- ge. Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben (act. II 50) und die IVB RAD-Stellungnahmen eingeholt hatte (act. II 55 f., 60 f.), verfügte Letztere nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 62) am 21. Februar 2024 (act. II 63) bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Abwei- sung des Leistungsgesuchs hinsichtlich eines Rentenanspruchs. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 19. März 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung seien ihr die ihr gesetzlich zustehen- den Leistungen zu erbringen. Die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere unter Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. auch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit sich die beantragten "gesetzlich zustehenden Leistungen" (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1) auf andere Ansprüche als die Invalidenrente beziehen, bewe- gen sich diese ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfü- gung datiert vom 21. Februar 2024 (act. II 63) und der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt nach dem
1. Januar 2022 (vgl. E. 4.5 hiernach), so dass die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenver- sicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeits- bereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 5 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 6 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 7. Novem- ber 2019 (act. II 58/12 f.) die folgenden Diagnosen auf: Irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) Patte Grad Ill, Mus- kelverfettung Goutallier Grad Ill, Bizepstendinopathie Schulter rechts (domi- nant) V. a. Rotatorenmanschettenruptur links Eine Rekonstruktion der Sehne sei angesichts der fortgeschrittenen Retrak- tion und der irreversiblen Muskelverfettung nicht mehr möglich. Bei zuneh- menden Schmerzen könne arthroskopisch eine Bizepstenotomie durch- geführt werden, wobei diese keinen Einfluss auf die Kraft habe und wahrscheinlich Restbeschwerden persistieren würden. Aufgrund der zu- nehmenden Schulterschmerzen links werde ein Arthro-MRT durchgeführt, um eine Sehnenretraktion nicht zu verpassen. 3.1.2 Im Bericht vom 18. März 2020 (act. II 58/4) führte Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen auf: St. n. arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatus und anteriores Drittel, Infraspinatus mit zwei medialen und einem lateralen Push-Lock), Bizepstenotomie, subakromiale Bursektomie, Akromioplastik, Resektion Unter- fläche laterale Clavicula links am 13. Dezember 2019 bei: Transmuraler Rotatorenmanschettenruptur vom 23. Juli 2019 Es bestehe ein zeitgerechter Verlauf drei Monate postoperativ mit noch abendlichen Schmerzen, möglicherweise durch zu intensives Training in Eigenregie tagsüber. Es werde empfohlen, die Bewegungs- und Kräfti- gungsübungen in Eigenregie zu reduzieren. Die Wiederaufnahme der Ar- beit in der … sei noch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin in einer grossen … mit mittelschwerer Belastung arbeite. Es bestehe eine Arbeits- unfähigkeit zu 100 % vom 9. März bis 5. April 2020, danach zu 50 % vom
6. April bis 3. Mai 2020 und zu 0 % ab 4. Mai 2020.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 7 Im Bericht vom 24. Juni 2020 (act. II 58/3) hielt Dr. med. C.________ zu- dem fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Sie arbeite seit mehr als einer Woche wieder zu 100 % in der … (zuvor sei das … wegen Corona geschlossen gewesen). Es bestehe ein sehr guter Ver- lauf ein halbes Jahr postoperativ mit beinahe komplett schmerzfreier Pati- entin und beinahe normaler Wiederherstellung der Kraft (trotz partiell irreparabler Ruptur). 3.1.3 Im Aufnahmebericht der Psychotherapeutin lic. phil. D.________ von den Psychiatrischen Diensten Spital E.________ AG vom 30. Mai 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) wurde als Diagnose eine mittel- gradige depressive Episode ICD-10: F32.1 aufgeführt. Lic. phil. D.________ hielt fest, es werde von einer mittelgradigen depressiven Epi- sode ausgegangen, dies im Rahmen eines Stellenverlustes, den die Be- schwerdeführerin als nicht gerecht erlebe. Sie fühle sich vor allem von ihrer Vorgesetzten nicht verstanden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, auch die Integration in eine neue Stelle sei anzustreben, wobei die Beschwerdeführerin unterstützt werden müsse. Es sei eine weitere Ar- beitsunfähigkeit für den Monat Juni 2022 attestiert worden. 3.1.4 Im Bericht vom 11. August 2022 (act. II 24) diagnostizierte lic. phil. D.________ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1, und attestierte vom 1. bis 30. Juni 2022 eine 100%ige und vom
1. Juli bis 31. August 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Wie viele Stun- den pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei derzeit zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. 3.1.5 Lic. phil. D.________ führte im Verlaufsbericht vom 3. April 2023 (act. II 38) aus, seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Die Beschwerdeführerin fühle sich antriebslos und traurig, habe wenig Selbstbewusstsein, wenig Vertrauen auch in ihre Arbeitsfähigkeit, sie denke, sie könne nicht mehr als höchstens 40 % im Arbeitsmarkt arbeiten. Es bestünden wenig soziale Kontakte auch zu … Kolleginnen. Sie fühle sich isoliert …. Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltenden Rücken- beschwerden bei längerer Arbeit. Des Weiteren beschreibe sie raschere Erschöpfung und erhöhten Erholungsbedarf bei erhöhtem Arbeitspensum.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 8 Es wurden die folgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 80 % vom 1. Au- gust bis 30. September 2022, 70 % vom 12. September bis 31. Oktober 2022, 60 % vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023, 80 % vom 1. bis
28. Februar 2023 und 70 % vom 1. März bis 30. April 2023. Aufgrund des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs während des vergangenen halben Jahres sei die bisherige Erwerbstätigkeit in einem Pensum zwischen 20 und 40 % höchstens zumutbar. Auf die Frage, welche Tätigkeiten trotzdem und in welchem Ausmass noch zumutbar seien, hielt lic. phil. D.________ fest, zumutbar sei eine vier- bis fünfstündige Arbeit im Haushaltbereich, dies jedoch insgesamt nur bis zu 20 bis 40 % pro Woche. 3.1.6 Im Bericht der F.________ AG vom 7. August 2023 (act. II 53/2 f.) wurde als Diagnose eine symptomatische Claudicatio spinalis mit St. n. Infiltration epidural L4/5 am 4. Juli 2023 mit gutem Ansprechen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie von der Infiltration profitiert ha- be. Die Schmerzen sowie die Kribbelparästhesien im Bereich der Füsse seien deutlich zurückgegangen. Es bestünden weiterhin abstrahlende Schmerzen gluteal rechts, dorsaler Oberschenkel bis in die dorsale Wade, selten gelegentlich auch links. Es lägen keine sensomotorischen Defizite vor. Es werde eine verlängerte Arbeitsunfähigkeit zu 80 % bis Ende August (2023) bescheinigt. 3.1.7 In der Stellungnahme vom 9. August 2023 (act. II 47) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktische Ärztin, unter Einbezug der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, ebenfalls vom 9. August 2023 (act. II 48), die folgenden Diagnosen fest (act. II 47/1): Mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1 Lumbalgie Dr. med. G.________ führte aus (act. II 47/5 f.), anhand den bisher zur Verfügung stehenden Akten sei bei der Beschwerdeführerin eine mittelgra- dige depressive Symptomatik zu entnehmen. Diese habe sich entwickelt, nachdem die Beschwerdeführerin im März 2022 erfahren habe, dass ihre langjährige … Stelle per 17. April 2022 gekündigt werde. In der Vorge- schichte seien bisher keine psychischen Störungen beschrieben worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 9 Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der zuletzt be- schriebenen Symptomatik handle es sich bei der aktuellen depressiven Entwicklung um ein reaktives Geschehen, welches zum aktuellen Zeitpunkt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle. Die bisherige lang- jährige Tätigkeit im …-/…-/…bereich könnte aus psychiatrischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt, soweit es künftig zu keiner weiteren Verschlechterung des Allgemeinzustands kommen würde, als optimal angepasst angesehen werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich aus psychiatri- scher Sicht zum aktuellen Zeitpunkt, dass kein invalidenversicherungs- rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Weiter hielt Dr. med. G.________ fest, im Rahmen der oben erwähnten orthopädischen Beurteilung (act. II 48) werde zusammenfassend ausge- führt, da keine weiteren spezialärztlichen Befundberichte vorlägen, keine radikulären Symptome respektive schwerwiegende Verschlimmerung ge- schildert würden, sei derzeit davon auszugehen, dass die Beschwerden therapeutisch ausreichend kompensiert seien. Aus orthopädischer Sicht sei somit anhand der vorliegenden Berichte im Dossier noch kein objektiv an- dauernd verbleibender Krankheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit dokumentiert. Mithin entfalle derzeit die objektive Grundlage für die Erstellung eines somatischen Zumutbarkeitsprofils. Episodisch könne es ungeachtet dessen immer wieder aus verschiedenen Ursachen zu ver- stärkten Rückenbeschwerden kommen, die eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nach sich zögen. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. In Be- zug auf einen möglichen Einfluss auch der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lägen in den Attestierungen im Dossier und seitens der verordnenden Ärzte keine spezifischen Informatio- nen vor. Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeitsattestierung und deren Entwicklung aufgrund eines somatischem Leidens lasse sich somit anhand der Aktenlage nicht beantworten. 3.1.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ verfasste am 8. November 2023 (act. II 56) eine Stellungnahme, dies unter Bezugnahme auf eine Ak- tennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 2. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 10 (act. II 55). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 55/1): Persistierende Rückenbeschwerden mit Claudicato spinalis bei massiv seque- striertem Bandscheibenvorfall L4/5 mit St. n. epiduraler Infiltration L4/5 am 4. Juli 2023 Rotatorenmanschettenläsion und Bizepssehnentendinopathie linke Schulter Dr. med. G.________ gab die Stellungnahme des RAD-Orthopäden Dr. med. H.________ vom 2. November 2023 (act. II 55) zusammenfassend wie folgt wieder (act. II 56/3 f.): An der ursprünglichen Einschätzung, wo- nach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht mehr festgehalten werden. Es bestehe objektiviert eine degenerative Diskopathie und Spondylarthrose an der LWS mit der Folge einer drohenden Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seien nachvollziehbar. Aus Sicht des RAD sei eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule dokumentiert, was zu einem späteren Zeitpunkt in einem Zumutbarkeitsprofil Berücksichtigung finden müsse. Aktuell könne aufgrund der instabilen Situation kein Zumut- barkeitsprofil erstellt werden. Seitens der linken Schulter bestehe ein Scha- den an der Rotatorenmanschette, was häufig verbunden sei mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei Humeruskopfhochstand (Impingement) sowie Entwicklung einer Arthrose. Dies müsse ebenso in einem Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt werden. Aufgrund der Konstel- lation könne auch je eine weitere Verschlechterung an Rücken und Schul- ter auftreten und es bestehe bereits mindestens eine relative Operations- Indikation für den Rücken. Weiter hielt Dr. med. G.________ fest, aus psychiatrischer Sicht seien inzwischen keine weiteren medizinischen Unter- lagen eingereicht worden. In diesem Zusammenhang werde zum aktuellen Zeitpunkt an dieser Stelle aus psychiatrischer Sicht auf die RAD- Stellungnahme vom 9. August 2023 (act. II 47) verwiesen. 3.1.9 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 (act. II 61) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2023 (act. II 60) Bezug. Darin wur- den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf- geführt (act. II 60/1):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 11 Intermittierende Rückenbeschwerden mit Claudicato spinalis bei massiv se- questriertem Bandscheibenvorfall L4/5 mit St. n. epiduraler Infiltration L4/5 am 4. Juli 2023 Irreparable Rotatorenmanschettenruptur rechte Schulter (dominant) Rotatorenmanschettenläsion und Bizepssehnentendinopathie linke Schulter St. n. RM-Rekonstruktion linke Schulter am 13. Dezember 2019 Dr. med. G.________ gab die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2023 wie folgt wieder: An der ursprünglichen Einschät- zung könne nicht mehr festgehalten werden. Es beständen objektiviert eine degenerative Diskopathie und Spondylarthrose an der LWS sowie degene- rative Schäden an beiden Schultern mit der Folge einer drohenden Invali- dität. Aus orthopädischer Sicht sei eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und beider Schultern dokumentiert, seitens der linken Schulter bestehe ein Schaden an der Rotatorenmanschette mit Status nach operati- ver Rekonstruktion im Jahr 2019. An der rechten Schulter bestehe ebenso eine Ruptur der Rotatorenmanschette, welche jedoch aufgrund des fortge- schrittenen pathologischen Befundes nicht mehr habe operativ adressiert werden können. Berichte über diesbezügliche Einschränkungen im berufli- chen oder/und privaten Alltag lägen nicht vor. Insgesamt habe durch die interventionelle Schmerztherapie wohl bis dato eine Besserung der inter- mittierend akuten Rückenbeschwerden erzielt werden können. Hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls bestehe weiterhin nur eine relative OP- Indikation, solange keine massgeblich einschränkenden Beschwerden oder relevanten sensomotorischen Ausfälle vorlägen. Die Ausübung einer lei- densgerechten Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht weiterhin ganztägig möglich, sofern nachstehendes somatisches Zu- mutbarkeitsprofil beachtet werde: Zumutbar seien körperlich überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganz- tags über 8.5 Stunden mit 20 % zusätzlicher Leistungsminderung bei ver- mehrtem Pausenbedarf und zur Einhaltung der Rückenhygiene. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. län- geres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 12 oder häufige Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereo- type Bewegungsabläufe im Bereich der LWS sowie unerwartete, asymme- trische Lasteinwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 bis 15 kg gehoben und getragen werden. In die- sem Zusammenhang sei aufgrund des vorliegenden gesundheitlichen Schadens die letzte Tätigkeit als … im … grundsätzlich nur noch in einem reduzierten zeitlichen Pensum von 50 bis 80 % zumutbar, je nach Möglich- keit einer Beachtung des Zumutbarkeitsprofils im beruflichen Arbeitsalltag als … im …. Weiter hielt Dr. med. G.________ fest, aus RAD- psychiatrischer Sicht könne, nachdem keine neuen ärztlichen Berichte ein- getroffen seien, weiterhin auf die RAD-Beurteilung vom 9. August 2023 (act. II 47) verwiesen werden. 3.2 3.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 13 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.2.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 14 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. II 63) auf die Stellungnahme und die Aktennotiz der RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und H.________ vom 19. und 20. Dezember 2023 (act. II 60 f.) abgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5), die Vornahme einer eigenen Beurteilung in den vorliegenden RAD- Berichten sei unzulässig, da RAD-Berichte (ohne eigene ärztliche Untersu- chung) gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV lediglich dazu Stellung zu nehmen vermöchten, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (BGE 142 V 58 S. 64 E. 5.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass RAD-Berichte gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV ohne eigene ärztliche Untersuchung, jedoch mit eigener Beurteilung zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit, voll beweiskräftig sind, sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vorliegen (vgl. E. 3.2.3 hiervor) und die beweisrechtlichen Anforderungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.2.4 hiervor) erfüllt sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2021, 9C_647/2020, E. 4.1 - 4.3, und 21. März 2018, 9C_524/2017, E. 5.1 - 5.3). Die vorstehend erwähnten RAD-Stellungnahmen und -Aktennotizen erfül- len die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes bzw. einer Ak- tenbeurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.4 hiervor). Eine klinische Exploration war entbehrlich, da ein lückenloser Befund (in- klusive Bildgebung [act. II 53/10 f.]) vorlag und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. 5 III Art. 5) holte die Beschwerdegegnerin bei allen von der Beschwer- deführerin genannten Therapeuten Berichte ein. Weitere "aktuelle Akten zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 15 der Rücken- und Schulterproblematik" wurden von der Beschwerdeführerin denn auch weder benannt noch ins Recht gelegt. Nach der Operation der linken Schulter am 13. Dezember 2019 (act. II 58/8 f.) bestand ab 4. Mai 2020 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (act. II 58/3 f.) und die funktionellen Einschränkungen durch die von Dr. med. C.________ be- schriebene irreparable Rotatorenmanschettenruptur an der dominanten rechten Schulter (act. II 58/12 f.) wurden von Dr. med. H.________ im diffe- renziert formulierten Zumutbarkeitsprofil (act. II 60/2 f.) ebenso berücksich- tigt wie die Rückenbeschwerden, welche sich nach der Infiltration vom 4. Juli 2023 (act. II 53/4 f.) deutlich besserten (act. II 53/2 f.). Der RAD- Orthopäde Dr. med. H.________ erachtete die bisherigen Arbeitsunfähig- keitsattestierungen in seiner Aktennotiz vom 2. November 2023 (act. II 55) als nachvollziehbar; die seitens der F.________ AG bis Ende August 2023 bescheinigte 80%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 53/3) betrifft jedoch einzig die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 5; vgl. zudem Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD- Orthopäden Dr. med. H.________. Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, wurde seitens der Psychiatrischen Dienste Spital E.________ AG eine mittelgradige depres- sive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert (act. II 24/2 Ziff. 2.5), wobei Dr. med. G.________ überzeugend von einem reaktiven Geschehen ausging (act. II 47, 61), wurde doch im Aufnahmebericht der Psychiatrischen Diens- te Spital E.________ AG vom 30. Mai 2022 (act. I 5) die Diagnose explizit im Rahmen eines Stellenverlustes, welchen die Beschwerdeführerin als nicht gerecht erlebt habe, festgehalten. Es liegen keine divergierenden Ein- schätzungen vor, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel an der schlüssigen Beurteilung der RAD-Psychiaterin zu begründen. Lic. phil. D.________ stützte sich bei ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerde- führerin in jedweder Tätigkeit höchstens 20 bis 40 % arbeitsfähig sei (act. II 38/2 f. Ziff. 13 f.), offensichtlich auf die subjektiven Angaben ihrer Patientin, welche sich höchstens als 40 % arbeitsfähig sah (act. II 38/1 Ziff. 5). Eine anhand der objektiven psychopathologischen Befundlage nachvollziehbare Begründung fehlt hierfür und die Berichte wurden auch nicht durch eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 16 Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie visiert (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 5). Dass die Beschwerdegegnerin kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen hat (Beschwerde S. 6 Ziff. III Art. 6), ist nicht zu beanstanden. Denn aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Vorliegend wurde aus psychiatrischer Sicht über- zeugend keine invalidisierende Diagnose gestellt bzw. keine rechtlich rele- vante Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 47, 56, 61) und zudem könnte aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 keine höhere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die ärztlich attestier- te resultieren (Entscheide des BGer vom
23. September 2022, 8C_230/2022, E. 5.2.3.2, 1. Juni 2022, 8C_804/2021, E. 4.1.4, und 10. Au- gust 2021, 8C_153/2021, E. 5.4.2). Damit ist eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erstellt (act. II 61/3 f.). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.2 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 17 Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 297 E. 4.1). 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 4.3.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 4.4 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 (act. II 63) vorgenommene Invaliditätsbemessung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 18 wird beschwerdeweise nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter der Annahme der bestandenen einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und mit Blick auf die im Juli 2022 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) fällt der frühestmögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Januar 2023. Der er- mittelte Invaliditätsgrad von 24 % (act. II 63/2) begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Pauschalabzug im Sinne von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung kommt intertemporalrechtlich nicht zur Anwendung (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 432 des BSV vom 9. November 2023) und würde am Ergebnis nichts ändern. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, IV/24/231, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.