Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024
Sachverhalt
A. Die 1933 geborene B.________ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich in den Jahren 2017, 2019 und 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente an, wobei die Anspruchsberechtigung jeweils verneint wurde (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 9, 12, 20, 22, 28). Im Januar 2022 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug betreffend Ergän- zungsleistungen (act. II 30), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. II 39) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2022 bis auf weiteres verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache vom
24. Juni 2022 (act. II 40) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 (act. II 41) insbesondere mit der Begründung ab, es seien bei der EL-Berechnung zu Recht die einzelnen Rentenzahlungen aus der Leib- rentenversicherung in der Höhe von Fr. 3'400.-- pro Jahr als Einnahme und der Rückkaufswert der Leibrente in der Höhe von Fr. 3'148.-- als Vermögen berücksichtigt worden. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem im Oktober 2023 erneut eine Anmeldung zum Bezug von Ergän- zungsleistungen erfolgt war (act. II 43), verneinte die AKB mit Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 51) den Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen ab dem 1. Oktober 2023 bis auf weiteres. Die dagegen erhobene Ein- sprache (act. II 52, 55) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
27. Februar 2024 (act. II 64) mit der Begründung ab, bei der EL- Berechnung seien zu Recht die einzelnen Rentenzahlungen aus der Leib- rentenversicherung bei der Baloise Life (Liechtenstein) AG (nachfolgend: Baloise) in der Höhe von Fr. 4'250.-- pro Jahr als Einnahme berücksichtigt worden. Bereits im Januar 2024 war eine weitere Anmeldung zum Bezug von Er- gänzungsleistungen erfolgt (act. II 56), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 65) ab dem 1. Januar 2024 bis auf weiteres einen Leistungsanspruch verneinte. Hiergegen wurde am 17. März 2024 (act. II
68) Einsprache erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 3 B. Am 17. März 2024 reichte die Tochter der Versicherten, A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin), eine Eingabe bezeichnet als "Einsprache" gegen die Verfügungen vom 7. März 2024, 21. November 2023 und 8. Juni 2022 sowie gegen die Einspracheentscheide vom 27. Februar 2024 und
30. August 2022 ein. Sie beantragt sinngemäss, der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen sei ohne Berücksichtigung der "Leibrente mit Rückkaufs- wert" zu berechnen, da es sich dabei weder um eine Rente noch um eine Lebensversicherung, sondern um einen Auszahlungsplan handle. Gleich- zeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Versicherte am TT. März 2024 verstorben sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2024 ersuchte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführerin, mitzuteilen, ob sie selbst die Erbschaft angenommen habe und falls ja, habe sie die Namen sämtlicher weiterer Erben der Versicherten sel. mitzuteilen, welche die Erbschaft ihrerseits nicht ausgeschlagen hätten. Gleichzeitig wurde das Verfahren bis zum
14. Juni 2024 sistiert. Am 9. April 2024 ging beim Gericht die Mitteilung der Beschwerdeführerin ein, wonach sie die Erbschaft annehme und es keine weiteren Erben gebe, wobei diesbezügliche Unterlagen eingereicht wurden (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 15 - 17). Diese Eingabe samt Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung 9. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die Verfahrenssistierung auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2024 gab der Instruktionsrich- ter den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses zu äussern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 4 Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin Ausführun- gen zu ihrem Rechtsschutzinteresse. Diese Eingabe wurde der Beschwer- degegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Am 7. Juni 2024 ging beim Gericht eine prozessleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2024 ein, mit welcher das bei der Be- schwerdegegnerin hängige Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 65) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens sistiert wurde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (act. II 64), mit welchem die einen Anspruch ab 1. Oktober 2023 bis auf weiteres verneinende Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 51) bestätigt wurde.
E. 1.3 Ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Mit der dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 51) wurde ein An- spruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2023 bis auf weiteres verneint. Im Januar 2024 erfolgte betreffend die Versicherte sel. eine er- neute Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (act. II 56), wes- halb die Beschwerdegegnerin am 7. März 2024 (act. II 65) für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 eine neue Verfügung erlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 6 ELG). Folglich ist vorliegend zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 zu Recht den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat. Mit Blick auf die genannte Zeitspanne und die umstrittene Anrechnung im Betrag von jährlich Fr. 4'250.-- (act. II 51/4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 7 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantona- len Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG bestimmt der Bundesrat unter ande- rem die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Aus- gaben und des Vermögens. Dabei wird ihm ein grosser Ermessens- spielraum zugestanden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
7. September 2020, 9C_760/2019, E. 3.2). Von dieser delegierten Recht- setzungskompetenz hat der Bundesrat unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurech- nen. Gemäss Abs. 3 ist die einzelne Rentenzahlung zu 80 % (lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (lit. b) als Einnahme anzu- rechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzel- nen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. Novem- ber 2003, P 33/03, E. 2 und 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Be- schwerde S. 1), bei den von der Baloise an ihre Mutter sel. ausgerichteten Zahlungen handle es sich weder um eine Rente noch um eine Lebensver- sicherung, sondern um einen Auszahlungsplan. Somit sei die Berücksichti- gung dieser Zahlungen als "Leibrente mit Rückkaufswert" bei den Einnahmen und beim Vermögen zusätzlich mit einem Rückkaufswert nicht korrekt. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), bei den streitigen Zahlungen handle es sich um anrechenbare Renten. Gemäss dem Schreiben der Baloise vom 8. Dezember 2023 sei eine vierteljährliche Auszahlung von Fr. 1'062.50, also Fr. 4'250.-- pro Jahr, garantiert. Dieser Betrag sei korrekterweise in der EL-Berechnung als Ein- nahme angerechnet worden. 3.2 Der von B.________ sel. im Jahr 2010 mit der Baloise abgeschlos- sene Vertrag (act. II 40/14 ff.) verwendet den Begriff "Leibrente" nicht und die Baloise hat gegenüber der Beschwerdeführerin am 12. März 2024 (act. I 1) bestätigt, es handle sich beim fraglichen Vertrag ausdrücklich nicht um eine Leibrentenversicherung. In der Vertragsurkunde wird eine frei erfun- dene Bezeichnung "RentaSafe Time Now" verwendet. Darin enthalten sind die Worte "Rente", "sicher/sparen", "Zeit" und "jetzt". Tatsächlich liegt un- besehen der Bezeichnung und der Darstellung der Baloise ein Leibrenten- vertrag im Sinne des Rechts der Ergänzungsleistungen vor. Bei einem Leibrentenvertrag handelt es sich um einen Unterhaltsvertrag, indem sich der Leibrentenschuldner verpflichtet, einer Person periodisch wiederkeh- rende Leistungen in Geld während der Lebenszeit zu erbringen. Die Leib- renten können mit oder ohne Rückgewähr abgeschlossen werden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 231 Rz. 591). Bei einer Leibrente mit Rückgewähr verfällt das noch nicht ver- brauchte Kapital bei einem vorzeitigen Ableben der versicherten Person nicht, sondern wird an die begünstigte Person ausbezahlt. Bei einer Leib- rente ohne Rückgewähr verbleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür sind die einzelnen Rentenzahlungen höher (CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 231 f. Rz. 591 Fn. 738). B.________ sel. hat nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 9 dem Tod ihres Ehemannes finanzielles Kapital erhalten und dieses im Rahmen einer Einmalzahlung in das vorstehende Produkt investiert (act. II 54/2). Dabei wurde von der Baloise nach Vornahme eines Abschlags der Betrag in das der Säule 3b zugerechnete (act. II 45, 59) Produkt einge- bracht, für welches die Anbieterin der Versicherungsaufsicht unterstellt ist (Verbraucherinformation und Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] der Baloise zu RentaSafe Time, Der Auszahlungsplan mit Garantie, Ausgabe 2010 [nachfolgend: Verbraucherinformation bzw. AGB], Ziff. 13 der Ver- braucherinformation [act. II 55/14]). Die Baloise hat sich vertraglich zur vier- teljährlichen Auszahlung eines über die ganze Laufzeit festen Betrags (Fr. 1'062.50) und eines allfälligen Überschusses am Ende der Laufzeit (d.h. zur Rückgewähr) verpflichtet, wobei die Zahlung bis zum Ende der Laufzeit unabhängig davon erfolgt, ob das Kapital durch Verbrauch bereits aufgezehrt ist oder nicht (act. II 40/15; Ziff. 2 der Verbraucherinformation [act. II 55/12]; Ziff. 5 der AGB [act. II 55/16]). Dass das Ende der Laufzeit (hier der 31. März 2024 [act. II 40/15]) zufolge der Befristung nicht mit dem Todesdatum zusammenfallen muss, ändert nichts daran, dass es sich um eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV handelt. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsgesellschaft Baloise ver- gleichbare, als Leibrenten bezeichnete Produkte auch auf eine bestimmte Dauer abschliesst (vgl. Baloise, Die individuellen Rentenversicherungen, Produktinformationen und Vertragsbedingungen, Ausgabe 01.2022, Ziff. 3, Rentenversicherung mit limitierter Rentenzahlungsdauer). Im vorliegenden Fall hat sich das Risiko, welches sich bei der versicherten Person (vorzeitiges Versterben) oder beim Versicherungsunternehmen (Unterdeckung mit Kapital bzw. Prämienzahlung) verwirklichen kann, zu Gunsten der Verstorbenen ausgewirkt. Die Zahlungen waren spätestens ab Ende 2022 nicht mehr vom Kapital gedeckt (vgl. act. II 45/5: "Steuerbares Vermögen per 31.12.2022 0.00"; vgl. ebenso per 31. Dezember 2023 act. II 59; per 31. Dezember 2021 hat das Kapital gerade noch Fr. 3'148.10 be- tragen [act. II 35/5]). Dass dennoch auch in diesen Jahren ein steuerbares Einkommen (Zinsquote) ausgewiesen wurde, hat seinen Grund darin, dass die jährlichen Auszahlungen über die ganze Laufzeit steuerrechtlich stets zu einem gewissen Teil als Einkommen zu betrachten sind. Wie das Bun- desgericht in BGer 9C_760/2019, E. 5.2.2 und 5.2.3, dargelegt hat, ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 10 EL-rechtliche Betrachtung jedoch eigenständig und von der steuerrechtli- chen Behandlung unabhängig. Die EL-rechtlichen Regelungen dienen denn auch vorab der Missbrauchsbekämpfung, wobei unerheblich ist, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, weshalb es dem Verordnungsgeber unbe- nommen war, die hier zur Anwendung zu bringende Regelung in schemati- scher Weise zu erlassen. Dass die von der Beschwerdegegnerin aufgerechneten Beträge nicht den steuerrechtlich deklarierten entsprechen, ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. 3.3 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV vorliegt und die Einnahmen zu berücksichtigen sind. Tatsächlich hätte die jährliche Einnahme von Fr. 4'250.-- (act. II 40/15) jedoch (wie im Einspracheentscheid vom 30. August 2022 [vgl. act. II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Ein- nahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu ent- ziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 11 rung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft ihre Mutter betreffend als Alleinerbin angenommen (Eingabe vom 6. April 2024 [im Gerichtsdossier]; act. I 15 - 17), womit allfällige Forderungen der Versicherten sel. gegenüber der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind (vgl. Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Insofern ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 5 schwerdeerhebung legitimiert. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Be- schwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 59 ATSG). Werden die aufgerechneten hier umstrittenen Einnahmen in der Berechnung ausser Acht gelassen, so ergibt sich dennoch ein jährlicher Überschuss von Fr. 2'156.-- (vgl. act. II 65/6) und damit kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Grundsätzlich erwächst einzig das Dispositiv in Rechtskraft (BGE 144 V 418 E. 4.2 S. 425, 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120), womit die effektive Höhe des Einnahmenüberschusses im Falle einer auf die Verfügung der Krankheits- kosten folgenden Beschwerde erneut zur Überprüfung gestellt werden könnte, womit auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden könnte. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Feststellung, dass ein Ein- nahmenüberschuss besteht, zutreffend ist und die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist. Nicht geprüft werden muss deshalb im vorliegenden Verfahren auch, ob und in welchem Mass allfällig geltend gemachte Krank- heitskosten den Einnahmenüberschuss überhaupt übersteigen (Art. 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 12 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 226 EL publiziert in BVR 2024 S. 532 SCI/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1933 geborene B.________ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich in den Jahren 2017, 2019 und 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente an, wobei die Anspruchsberechtigung jeweils verneint wurde (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 9, 12, 20, 22, 28). Im Januar 2022 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug betreffend Ergän- zungsleistungen (act. II 30), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (act. II 39) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2022 bis auf weiteres verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache vom
24. Juni 2022 (act. II 40) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 (act. II 41) insbesondere mit der Begründung ab, es seien bei der EL-Berechnung zu Recht die einzelnen Rentenzahlungen aus der Leib- rentenversicherung in der Höhe von Fr. 3'400.-- pro Jahr als Einnahme und der Rückkaufswert der Leibrente in der Höhe von Fr. 3'148.-- als Vermögen berücksichtigt worden. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem im Oktober 2023 erneut eine Anmeldung zum Bezug von Ergän- zungsleistungen erfolgt war (act. II 43), verneinte die AKB mit Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 51) den Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen ab dem 1. Oktober 2023 bis auf weiteres. Die dagegen erhobene Ein- sprache (act. II 52, 55) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
27. Februar 2024 (act. II 64) mit der Begründung ab, bei der EL- Berechnung seien zu Recht die einzelnen Rentenzahlungen aus der Leib- rentenversicherung bei der Baloise Life (Liechtenstein) AG (nachfolgend: Baloise) in der Höhe von Fr. 4'250.-- pro Jahr als Einnahme berücksichtigt worden. Bereits im Januar 2024 war eine weitere Anmeldung zum Bezug von Er- gänzungsleistungen erfolgt (act. II 56), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 65) ab dem 1. Januar 2024 bis auf weiteres einen Leistungsanspruch verneinte. Hiergegen wurde am 17. März 2024 (act. II
68) Einsprache erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 3 B. Am 17. März 2024 reichte die Tochter der Versicherten, A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin), eine Eingabe bezeichnet als "Einsprache" gegen die Verfügungen vom 7. März 2024, 21. November 2023 und 8. Juni 2022 sowie gegen die Einspracheentscheide vom 27. Februar 2024 und
30. August 2022 ein. Sie beantragt sinngemäss, der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen sei ohne Berücksichtigung der "Leibrente mit Rückkaufs- wert" zu berechnen, da es sich dabei weder um eine Rente noch um eine Lebensversicherung, sondern um einen Auszahlungsplan handle. Gleich- zeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Versicherte am TT. März 2024 verstorben sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2024 ersuchte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführerin, mitzuteilen, ob sie selbst die Erbschaft angenommen habe und falls ja, habe sie die Namen sämtlicher weiterer Erben der Versicherten sel. mitzuteilen, welche die Erbschaft ihrerseits nicht ausgeschlagen hätten. Gleichzeitig wurde das Verfahren bis zum
14. Juni 2024 sistiert. Am 9. April 2024 ging beim Gericht die Mitteilung der Beschwerdeführerin ein, wonach sie die Erbschaft annehme und es keine weiteren Erben gebe, wobei diesbezügliche Unterlagen eingereicht wurden (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 15 - 17). Diese Eingabe samt Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung 9. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die Verfahrenssistierung auf- gehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2024 gab der Instruktionsrich- ter den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses zu äussern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 4 Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 machte die Beschwerdeführerin Ausführun- gen zu ihrem Rechtsschutzinteresse. Diese Eingabe wurde der Beschwer- degegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Am 7. Juni 2024 ging beim Gericht eine prozessleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2024 ein, mit welcher das bei der Be- schwerdegegnerin hängige Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 65) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens sistiert wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Erbschaft ihre Mutter betreffend als Alleinerbin angenommen (Eingabe vom 6. April 2024 [im Gerichtsdossier]; act. I 15 - 17), womit allfällige Forderungen der Versicherten sel. gegenüber der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind (vgl. Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Insofern ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 5 schwerdeerhebung legitimiert. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Be- schwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 59 ATSG). Werden die aufgerechneten hier umstrittenen Einnahmen in der Berechnung ausser Acht gelassen, so ergibt sich dennoch ein jährlicher Überschuss von Fr. 2'156.-- (vgl. act. II 65/6) und damit kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Grundsätzlich erwächst einzig das Dispositiv in Rechtskraft (BGE 144 V 418 E. 4.2 S. 425, 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120), womit die effektive Höhe des Einnahmenüberschusses im Falle einer auf die Verfügung der Krankheits- kosten folgenden Beschwerde erneut zur Überprüfung gestellt werden könnte, womit auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden könnte. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Feststellung, dass ein Ein- nahmenüberschuss besteht, zutreffend ist und die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist. Nicht geprüft werden muss deshalb im vorliegenden Verfahren auch, ob und in welchem Mass allfällig geltend gemachte Krank- heitskosten den Einnahmenüberschuss überhaupt übersteigen (Art. 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (act. II 64), mit welchem die einen Anspruch ab 1. Oktober 2023 bis auf weiteres verneinende Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 51) bestätigt wurde. 1.3 Ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Mit der dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 51) wurde ein An- spruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2023 bis auf weiteres verneint. Im Januar 2024 erfolgte betreffend die Versicherte sel. eine er- neute Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (act. II 56), wes- halb die Beschwerdegegnerin am 7. März 2024 (act. II 65) für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 eine neue Verfügung erlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 6 ELG). Folglich ist vorliegend zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 zu Recht den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat. Mit Blick auf die genannte Zeitspanne und die umstrittene Anrechnung im Betrag von jährlich Fr. 4'250.-- (act. II 51/4) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 7 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantona- len Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und e ELG). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG bestimmt der Bundesrat unter ande- rem die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Aus- gaben und des Vermögens. Dabei wird ihm ein grosser Ermessens- spielraum zugestanden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
7. September 2020, 9C_760/2019, E. 3.2). Von dieser delegierten Recht- setzungskompetenz hat der Bundesrat unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurech- nen. Gemäss Abs. 3 ist die einzelne Rentenzahlung zu 80 % (lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (lit. b) als Einnahme anzu- rechnen. Das Bundesgericht hat die gleichzeitige Anrechnung der einzel- nen Rentenbetreffnisse und des Rückkaufswertes der Leibrente gemäss Art. 15c ELV als verfassungs- und gesetzeskonform bezeichnet (BGer 9C_760/2019, E. 5.1 - 5.4; vgl. auch AHI 2001 S. 291 E. 3 f.; Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2010, 9C_896/2010, E. 3.3; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 27. Novem- ber 2003, P 33/03, E. 2 und 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (Be- schwerde S. 1), bei den von der Baloise an ihre Mutter sel. ausgerichteten Zahlungen handle es sich weder um eine Rente noch um eine Lebensver- sicherung, sondern um einen Auszahlungsplan. Somit sei die Berücksichti- gung dieser Zahlungen als "Leibrente mit Rückkaufswert" bei den Einnahmen und beim Vermögen zusätzlich mit einem Rückkaufswert nicht korrekt. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), bei den streitigen Zahlungen handle es sich um anrechenbare Renten. Gemäss dem Schreiben der Baloise vom 8. Dezember 2023 sei eine vierteljährliche Auszahlung von Fr. 1'062.50, also Fr. 4'250.-- pro Jahr, garantiert. Dieser Betrag sei korrekterweise in der EL-Berechnung als Ein- nahme angerechnet worden. 3.2 Der von B.________ sel. im Jahr 2010 mit der Baloise abgeschlos- sene Vertrag (act. II 40/14 ff.) verwendet den Begriff "Leibrente" nicht und die Baloise hat gegenüber der Beschwerdeführerin am 12. März 2024 (act. I 1) bestätigt, es handle sich beim fraglichen Vertrag ausdrücklich nicht um eine Leibrentenversicherung. In der Vertragsurkunde wird eine frei erfun- dene Bezeichnung "RentaSafe Time Now" verwendet. Darin enthalten sind die Worte "Rente", "sicher/sparen", "Zeit" und "jetzt". Tatsächlich liegt un- besehen der Bezeichnung und der Darstellung der Baloise ein Leibrenten- vertrag im Sinne des Rechts der Ergänzungsleistungen vor. Bei einem Leibrentenvertrag handelt es sich um einen Unterhaltsvertrag, indem sich der Leibrentenschuldner verpflichtet, einer Person periodisch wiederkeh- rende Leistungen in Geld während der Lebenszeit zu erbringen. Die Leib- renten können mit oder ohne Rückgewähr abgeschlossen werden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 231 Rz. 591). Bei einer Leibrente mit Rückgewähr verfällt das noch nicht ver- brauchte Kapital bei einem vorzeitigen Ableben der versicherten Person nicht, sondern wird an die begünstigte Person ausbezahlt. Bei einer Leib- rente ohne Rückgewähr verbleibt das noch nicht verbrauchte Kapital bei der Versicherung. Dafür sind die einzelnen Rentenzahlungen höher (CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 231 f. Rz. 591 Fn. 738). B.________ sel. hat nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 9 dem Tod ihres Ehemannes finanzielles Kapital erhalten und dieses im Rahmen einer Einmalzahlung in das vorstehende Produkt investiert (act. II 54/2). Dabei wurde von der Baloise nach Vornahme eines Abschlags der Betrag in das der Säule 3b zugerechnete (act. II 45, 59) Produkt einge- bracht, für welches die Anbieterin der Versicherungsaufsicht unterstellt ist (Verbraucherinformation und Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] der Baloise zu RentaSafe Time, Der Auszahlungsplan mit Garantie, Ausgabe 2010 [nachfolgend: Verbraucherinformation bzw. AGB], Ziff. 13 der Ver- braucherinformation [act. II 55/14]). Die Baloise hat sich vertraglich zur vier- teljährlichen Auszahlung eines über die ganze Laufzeit festen Betrags (Fr. 1'062.50) und eines allfälligen Überschusses am Ende der Laufzeit (d.h. zur Rückgewähr) verpflichtet, wobei die Zahlung bis zum Ende der Laufzeit unabhängig davon erfolgt, ob das Kapital durch Verbrauch bereits aufgezehrt ist oder nicht (act. II 40/15; Ziff. 2 der Verbraucherinformation [act. II 55/12]; Ziff. 5 der AGB [act. II 55/16]). Dass das Ende der Laufzeit (hier der 31. März 2024 [act. II 40/15]) zufolge der Befristung nicht mit dem Todesdatum zusammenfallen muss, ändert nichts daran, dass es sich um eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV handelt. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsgesellschaft Baloise ver- gleichbare, als Leibrenten bezeichnete Produkte auch auf eine bestimmte Dauer abschliesst (vgl. Baloise, Die individuellen Rentenversicherungen, Produktinformationen und Vertragsbedingungen, Ausgabe 01.2022, Ziff. 3, Rentenversicherung mit limitierter Rentenzahlungsdauer). Im vorliegenden Fall hat sich das Risiko, welches sich bei der versicherten Person (vorzeitiges Versterben) oder beim Versicherungsunternehmen (Unterdeckung mit Kapital bzw. Prämienzahlung) verwirklichen kann, zu Gunsten der Verstorbenen ausgewirkt. Die Zahlungen waren spätestens ab Ende 2022 nicht mehr vom Kapital gedeckt (vgl. act. II 45/5: "Steuerbares Vermögen per 31.12.2022 0.00"; vgl. ebenso per 31. Dezember 2023 act. II 59; per 31. Dezember 2021 hat das Kapital gerade noch Fr. 3'148.10 be- tragen [act. II 35/5]). Dass dennoch auch in diesen Jahren ein steuerbares Einkommen (Zinsquote) ausgewiesen wurde, hat seinen Grund darin, dass die jährlichen Auszahlungen über die ganze Laufzeit steuerrechtlich stets zu einem gewissen Teil als Einkommen zu betrachten sind. Wie das Bun- desgericht in BGer 9C_760/2019, E. 5.2.2 und 5.2.3, dargelegt hat, ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 10 EL-rechtliche Betrachtung jedoch eigenständig und von der steuerrechtli- chen Behandlung unabhängig. Die EL-rechtlichen Regelungen dienen denn auch vorab der Missbrauchsbekämpfung, wobei unerheblich ist, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, weshalb es dem Verordnungsgeber unbe- nommen war, die hier zur Anwendung zu bringende Regelung in schemati- scher Weise zu erlassen. Dass die von der Beschwerdegegnerin aufgerechneten Beträge nicht den steuerrechtlich deklarierten entsprechen, ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. 3.3 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Leibrente im Sinne von Art. 15c ELV vorliegt und die Einnahmen zu berücksichtigen sind. Tatsächlich hätte die jährliche Einnahme von Fr. 4'250.-- (act. II 40/15) jedoch (wie im Einspracheentscheid vom 30. August 2022 [vgl. act. II 41] für die vorherige Zeit geschehen) nur zu 80 % aufgenommen werden dürfen (Art. 15c Abs. 3 lit. a ELV), d.h. im Ergebnis ein Betrag von Fr. 3'400.--, weil eine Rückgewähr vorliegt. Denn am Ende der Laufzeit des Vertrages oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals (Ziff. 5 und 12 der AGB [act. II 55/16]). Die Korrektur um den Differenzbetrag von Fr. 850.-- pro Jahr bei den Einnahmen ändert am Ergebnis jedoch nichts, weil auch so ein Einnahmenüberschuss verbleibt (Fr. 6'331.-- anstatt Fr. 7'181.-- pro Jahr [vgl. act. II 51/4]). Dass B.________ sel. am Schluss von der Baloise per Saldo höhere Leistungen erhalten hat, als vom Kapital gedeckt, mithin sie spätestens Ende 2022 auf der Basis eines Kapitals von Fr. 0.-- Leistungen ausgerichtet erhalten hat (act. II 45/5) und kein Restkapital mehr zur Verfügung stand, ändert nichts daran, dass ein Leibrentenvertrag mit Rückgewähr vorliegt und die Ein- nahmen aufzurechnen sind. Dieser Faktor hat einzig zur Folge, dass kein Rückkaufswert mehr als Vermögen angerechnet werden kann (Art. 15c Abs. 1 ELV). Würde das von der Verstorbenen von der Baloise bezogene (offensichtlich leibrentengleiche) Produkt nicht den Regeln der Ergänzungsleistungen zur Leibrente unterstellt, so würde dies letztlich bedeuten, dass Versicherer rein durch eine andere Bezeichnung ihrer Produkte es den Versicherten ermöglichen könnten, sich der Regelung der Ergänzungsleistungen zu ent- ziehen, womit die vom Gesetz- und Verordnungsgeber anvisierte Verhinde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 11 rung von Missbrauch (BGer 9C_760/2019, E. 5.2.3 und 5.3) umgangen würde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2024, EL/24/226, Seite 12 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.