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200 2024 218

Bern VerwG · 2024-02-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024

Sachverhalt

A. Am 5. Januar 2024 teilten die C.________ dem Amt für Sozialversicherun- gen des Kantons Bern (ASV bzw. Beschwerdegegner) mit, dass sich der 1990 geborene aus … stammende und am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereiste B.________ seit dem 4. Januar 2024 bei ihnen in sta- tionärer Behandlung befinde, jedoch über keine schweizerische Kranken- versicherung verfüge (Akten des ASV [act. II] 1 ff.). Mit E-Mail vom 8. Ja- nuar 2024 (act. II 6) informierte das ASV die psychiatrischen Dienste C.________ darüber, dass die gesetzliche Frist von drei Monaten für die rechtzeitige Anmeldung bei einer schweizerischen Krankenkasse noch nicht abgelaufen sei, weshalb aktuell keine Zuweisung von B.________ an eine Krankenkasse zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (OKP) erfolge. Nachdem die psychiatrischen Dienste C.________ das ASV mit E-Mail vom 16. Januar 2024 (act. II 7) hatte wis- sen lassen, dass B.________ am 10. Januar 2024 aus der Klinik ausgetre- ten sei und sich ausserdem über die Kostenübernahme informiert hatte, wies das ASV B.________ mit Verfügung gleichen Datums (act. II 9 f.) zur Durchführung der OKP der A.________ AG (A.________ bzw. Beschwer- deführerin) zu und hielt fest, ab dem 17. Januar 2024 bestehe ein Versiche- rungsverhältnis über eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zwischen B.________ und der A.________. Diese Verfügung wurde durch die Verfü- gung vom 17. Januar 2024 (act. II 12 f.) ersetzt, wobei B.________ wieder- um zur Durchführung der OKP der A.________ zugewiesen wurde, das Versicherungsverhältnis jedoch rückwirkend ab dem 17. Dezember 2023 Bestand habe. Dagegen erhob die A.________ Einsprache (act. II 30 f.), welche das ASV mit Entscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.) abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -3- B. Hiergegen erhob die A.________ am 13. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Wi- derruf der Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner B.________ zu Recht rückwirkend ab dem 17. Dezember 2023 zur Durch- führung der OKP der Beschwerdeführerin zuwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -4-

E. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 EG KUMV und Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Versi- cherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 2.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Ab- sicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -5- Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit- zes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauer- hafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mit- telpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 2.2.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Perso- nen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichern- den Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KKVV). 2.4 Aufgrund des bundesweiten Obligatoriums kommt den Kantonen keine Autonomie im Bereich von Versicherungspflicht und Versicherungs- obligatorium zu. Es gibt daher keinen Gestaltungsspielraum für kantonale materielle Vorschriften in diesem Bereich. Die Kantone haben lediglich Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten. Die Kantone sind befugt, das Ver- fahren zu regeln. Diese Regelungen dürfen aber die Ziele des KVG nicht vereiteln (RAIMUND RENGGLI, in BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/ STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 6 KVG N. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -6- 3. 3.1 Den Akten ist in Bezug auf den Aufenthalt von B.________ in der Schweiz im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom

5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) wurde angegeben, der 1990 geborene aus … stammende B.________ werde seit dem 4. Januar 2024 stationär in den psychiatrischen Diensten C.________ behandelt. Er sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsbewilli- gung. Er beabsichtige nicht dauerhaft in … zu bleiben, sondern ins … wei- terzureisen. Als Adresse wurde jene der psychiatrischen Dienste C.________ angegeben. Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 teilten die psychiatrischen Dienste C.________ dem Beschwerdegegner mit, B.________ sei am 10. Januar 2024 aus der Klinik ausgetreten. Auf telefonische Anfrage des Beschwerdegegners hin gaben die psychiatri- schen Dienste C.________ an, B.________ sei am 4. Januar 2024 unfrei- willig in die psychiatrischen Dienste C.________ eingewiesen worden. Er habe bei seiner Einweisung angegeben, von … in die Schweiz (…) einge- reist und auf dem Weg zu seinem Bruder ins … gewesen zu sein. Er wolle künftig bei seinem Bruder im … leben. Dort habe er auch weitere Verwand- te (act. II 35). Auf Wunsch des Beschwerdegegners und mit dessen Angabe, B.________ halte sich dauerhaft im Kanton Bern auf, wurde für ihn eine ZPV (Zentrale Personenverwaltung)-Nr. eröffnet, obschon dessen Aufenthalt seit dem Klinikaustritt unbestrittenermassen unbekannt ist und er auf Kontaktversu- che seitens des Beschwerdegegners nicht reagierte (vgl. act. II 7, 34, 36, 41). 3.2 Unbestritten ist, dass B.________ nicht im Kanton Bern angemeldet ist und auch über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, was jedoch einer Wohnsitznahme nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. E. 2.2.1 hiervor; BGE 129 V 77 E. 5.2 S. 79). Allerdings stützte sich der Be- schwerdegegner bei der Frage, ob B.________ in der Schweiz respektive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -7- im Kanton Bern Wohnsitz hat, einzig auf die Angaben der psychiatrischen Dienste C.________, ohne diese auch nur ansatzweise zu verifizieren oder weitergehende Abklärungen zu tätigen. Aufgrund der Akten steht jedoch ausschliesslich fest, dass B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 stationär in den psychiatrischen Diensten C.________ behandelt wurde. Ob B.________ tatsächlich am 17. Dezember 2023 in die Schweiz einreiste und wo er sich anschliessend aufhielt, blieb ungeklärt. Gleiches gilt für die Frage seines Aufenthaltsortes nach dem Klinikaustritt und die Frage, ob er tatsächlich Verwandte im … hat. Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern auf- hielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwer- degegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Perso- nen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerde- führerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rück- wirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen. 3.3 Sodann kann eine Zuweisung durch den Kanton gemäss dem Wort- laut von Art. 6 Abs. 2 KVG erst erfolgen, wenn eine Person seiner Versi- cherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, d.h. nach Ablauf der dreimo- natigen Anmeldefrist von Art. 3 Abs. 1 KVG (RENGGLI, a.a.O., Art. 6 KVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -8- N. 6; a.M. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 N. 145, der jedoch eine Ausnahme einzig für den Fall anerkennt, dass die Weigerung sich zu versichern von vornherein offensichtlich feststeht, wovon vorliegend – mangels Hinweise in den Akten – nicht ausgegangen werden kann). Selbst wenn den Angaben im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom

5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) gefolgt und angenommen würde, B.________ sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, hätte er sich im Zeit- punkt der Zuweisung (act. II 9 ff.) erst rund einen Monat in der Schweiz aufgehalten und die Zwangszuweisung in diesem Zeitpunkt nach dem Dar- gelegten demnach nicht erfolgen dürfen. Allein der Umstand, dass den psychiatrischen Diensten C.________ Kosten entstanden sind, kann ent- gegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2.2) nicht dazu führen, dass eine Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist an einen Kran- kenversicherer zugewiesen wird. Hiervon schien im Übrigen zunächst auch der Beschwerdegegner auszugehen, informierte er die psychiatrischen Dienste C.________ mit E-Mail vom 8. Januar 2024 (act. II 6) doch dahin- gehend, dass die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen sei und daher aktuell keine Zuweisung erfolge. Die Gründe, weshalb das ASV von dieser ursprünglichen Haltung abwich, werden nicht dargelegt. Allerdings ist auf- fällig, dass die Zwangszuweisung am selben Tag verfügt wurde, an dem sich die psychiatrischen Dienste C.________ beim Beschwerdegegner zu den zu tragenden Kosten informierte (act. II 7, 9 f.). Mithin ist naheliegend, dass sich der Beschwerdegegner von finanziellen Interessen leiten liess. Dieser Eindruck wird ausserdem dadurch verstärkt, dass die Zwangszu- weisung – nachdem sie zunächst einzig für die Zukunft erfolgte (act. II 9) – im Nachhinein rückwirkend per 17. Dezember 2023 vorgenommen wurde (act. II 12), sodass auch die Kosten der psychiatrischen Dienste C.________ gedeckt sind, was ohnehin rechtlich nicht zulässig ist. So be- ginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt der Meldung an den Zwangsversi- cherer und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens der Versi- cherungspflicht (RENGGLI, a.a.O., Art. 6 KVG N. 10 mit Hinweis auf BGE 129 V 159 E. 2.3 S. 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -9- 3.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.) aufzuheben. 4. 4.1 Da die streitige Zuweisung einer schweizerischen Krankenkasse zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterlie- gens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin als mit der Durch- führung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versiche- rung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 3 f. VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner hat von Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom
  2. Februar 2024 aufgehoben und die Zuweisung von B.________, ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -10- boren am 28. Juni 1990, an die A.________ AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG widerrufen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium - B.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KV 200 2024 218 FRC/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Os- termundigen Beschwerdegegner betreffend B.________

z. Zt. unbekannten Aufenthaltes betreffend Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -2- Sachverhalt: A. Am 5. Januar 2024 teilten die C.________ dem Amt für Sozialversicherun- gen des Kantons Bern (ASV bzw. Beschwerdegegner) mit, dass sich der 1990 geborene aus … stammende und am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereiste B.________ seit dem 4. Januar 2024 bei ihnen in sta- tionärer Behandlung befinde, jedoch über keine schweizerische Kranken- versicherung verfüge (Akten des ASV [act. II] 1 ff.). Mit E-Mail vom 8. Ja- nuar 2024 (act. II 6) informierte das ASV die psychiatrischen Dienste C.________ darüber, dass die gesetzliche Frist von drei Monaten für die rechtzeitige Anmeldung bei einer schweizerischen Krankenkasse noch nicht abgelaufen sei, weshalb aktuell keine Zuweisung von B.________ an eine Krankenkasse zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflege- versicherung (OKP) erfolge. Nachdem die psychiatrischen Dienste C.________ das ASV mit E-Mail vom 16. Januar 2024 (act. II 7) hatte wis- sen lassen, dass B.________ am 10. Januar 2024 aus der Klinik ausgetre- ten sei und sich ausserdem über die Kostenübernahme informiert hatte, wies das ASV B.________ mit Verfügung gleichen Datums (act. II 9 f.) zur Durchführung der OKP der A.________ AG (A.________ bzw. Beschwer- deführerin) zu und hielt fest, ab dem 17. Januar 2024 bestehe ein Versiche- rungsverhältnis über eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zwischen B.________ und der A.________. Diese Verfügung wurde durch die Verfü- gung vom 17. Januar 2024 (act. II 12 f.) ersetzt, wobei B.________ wieder- um zur Durchführung der OKP der A.________ zugewiesen wurde, das Versicherungsverhältnis jedoch rückwirkend ab dem 17. Dezember 2023 Bestand habe. Dagegen erhob die A.________ Einsprache (act. II 30 f.), welche das ASV mit Entscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.) abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -3- B. Hiergegen erhob die A.________ am 13. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Wi- derruf der Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner B.________ zu Recht rückwirkend ab dem 17. Dezember 2023 zur Durch- führung der OKP der Beschwerdeführerin zuwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -4- 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 EG KUMV und Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Versi- cherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 2.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Ab- sicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -5- Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit- zes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauer- hafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mit- telpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 2.2.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Perso- nen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichern- den Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KKVV). 2.4 Aufgrund des bundesweiten Obligatoriums kommt den Kantonen keine Autonomie im Bereich von Versicherungspflicht und Versicherungs- obligatorium zu. Es gibt daher keinen Gestaltungsspielraum für kantonale materielle Vorschriften in diesem Bereich. Die Kantone haben lediglich Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten. Die Kantone sind befugt, das Ver- fahren zu regeln. Diese Regelungen dürfen aber die Ziele des KVG nicht vereiteln (RAIMUND RENGGLI, in BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/ STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 6 KVG N. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -6- 3. 3.1 Den Akten ist in Bezug auf den Aufenthalt von B.________ in der Schweiz im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom

5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) wurde angegeben, der 1990 geborene aus … stammende B.________ werde seit dem 4. Januar 2024 stationär in den psychiatrischen Diensten C.________ behandelt. Er sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsbewilli- gung. Er beabsichtige nicht dauerhaft in … zu bleiben, sondern ins … wei- terzureisen. Als Adresse wurde jene der psychiatrischen Dienste C.________ angegeben. Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 teilten die psychiatrischen Dienste C.________ dem Beschwerdegegner mit, B.________ sei am 10. Januar 2024 aus der Klinik ausgetreten. Auf telefonische Anfrage des Beschwerdegegners hin gaben die psychiatri- schen Dienste C.________ an, B.________ sei am 4. Januar 2024 unfrei- willig in die psychiatrischen Dienste C.________ eingewiesen worden. Er habe bei seiner Einweisung angegeben, von … in die Schweiz (…) einge- reist und auf dem Weg zu seinem Bruder ins … gewesen zu sein. Er wolle künftig bei seinem Bruder im … leben. Dort habe er auch weitere Verwand- te (act. II 35). Auf Wunsch des Beschwerdegegners und mit dessen Angabe, B.________ halte sich dauerhaft im Kanton Bern auf, wurde für ihn eine ZPV (Zentrale Personenverwaltung)-Nr. eröffnet, obschon dessen Aufenthalt seit dem Klinikaustritt unbestrittenermassen unbekannt ist und er auf Kontaktversu- che seitens des Beschwerdegegners nicht reagierte (vgl. act. II 7, 34, 36, 41). 3.2 Unbestritten ist, dass B.________ nicht im Kanton Bern angemeldet ist und auch über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, was jedoch einer Wohnsitznahme nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. E. 2.2.1 hiervor; BGE 129 V 77 E. 5.2 S. 79). Allerdings stützte sich der Be- schwerdegegner bei der Frage, ob B.________ in der Schweiz respektive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -7- im Kanton Bern Wohnsitz hat, einzig auf die Angaben der psychiatrischen Dienste C.________, ohne diese auch nur ansatzweise zu verifizieren oder weitergehende Abklärungen zu tätigen. Aufgrund der Akten steht jedoch ausschliesslich fest, dass B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 stationär in den psychiatrischen Diensten C.________ behandelt wurde. Ob B.________ tatsächlich am 17. Dezember 2023 in die Schweiz einreiste und wo er sich anschliessend aufhielt, blieb ungeklärt. Gleiches gilt für die Frage seines Aufenthaltsortes nach dem Klinikaustritt und die Frage, ob er tatsächlich Verwandte im … hat. Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern auf- hielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwer- degegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Perso- nen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerde- führerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rück- wirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen. 3.3 Sodann kann eine Zuweisung durch den Kanton gemäss dem Wort- laut von Art. 6 Abs. 2 KVG erst erfolgen, wenn eine Person seiner Versi- cherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, d.h. nach Ablauf der dreimo- natigen Anmeldefrist von Art. 3 Abs. 1 KVG (RENGGLI, a.a.O., Art. 6 KVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -8- N. 6; a.M. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 N. 145, der jedoch eine Ausnahme einzig für den Fall anerkennt, dass die Weigerung sich zu versichern von vornherein offensichtlich feststeht, wovon vorliegend – mangels Hinweise in den Akten – nicht ausgegangen werden kann). Selbst wenn den Angaben im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom

5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) gefolgt und angenommen würde, B.________ sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, hätte er sich im Zeit- punkt der Zuweisung (act. II 9 ff.) erst rund einen Monat in der Schweiz aufgehalten und die Zwangszuweisung in diesem Zeitpunkt nach dem Dar- gelegten demnach nicht erfolgen dürfen. Allein der Umstand, dass den psychiatrischen Diensten C.________ Kosten entstanden sind, kann ent- gegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2.2) nicht dazu führen, dass eine Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist an einen Kran- kenversicherer zugewiesen wird. Hiervon schien im Übrigen zunächst auch der Beschwerdegegner auszugehen, informierte er die psychiatrischen Dienste C.________ mit E-Mail vom 8. Januar 2024 (act. II 6) doch dahin- gehend, dass die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen sei und daher aktuell keine Zuweisung erfolge. Die Gründe, weshalb das ASV von dieser ursprünglichen Haltung abwich, werden nicht dargelegt. Allerdings ist auf- fällig, dass die Zwangszuweisung am selben Tag verfügt wurde, an dem sich die psychiatrischen Dienste C.________ beim Beschwerdegegner zu den zu tragenden Kosten informierte (act. II 7, 9 f.). Mithin ist naheliegend, dass sich der Beschwerdegegner von finanziellen Interessen leiten liess. Dieser Eindruck wird ausserdem dadurch verstärkt, dass die Zwangszu- weisung – nachdem sie zunächst einzig für die Zukunft erfolgte (act. II 9) – im Nachhinein rückwirkend per 17. Dezember 2023 vorgenommen wurde (act. II 12), sodass auch die Kosten der psychiatrischen Dienste C.________ gedeckt sind, was ohnehin rechtlich nicht zulässig ist. So be- ginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt der Meldung an den Zwangsversi- cherer und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens der Versi- cherungspflicht (RENGGLI, a.a.O., Art. 6 KVG N. 10 mit Hinweis auf BGE 129 V 159 E. 2.3 S. 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -9- 3.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.) aufzuheben. 4. 4.1 Da die streitige Zuweisung einer schweizerischen Krankenkasse zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterlie- gens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin als mit der Durch- führung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versiche- rung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 3 f. VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner hat von Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom

22. Februar 2024 aufgehoben und die Zuweisung von B.________, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -10- boren am 28. Juni 1990, an die A.________ AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG widerrufen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ AG

- Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium

- B.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.