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200 2024 212

Bern VerwG · 2024-02-19 · Deutsch BE

Verfügungen vom 9. und 19. Februar 2024

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab 1. März 1998 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 1 ff. und S. 70 Ziff. 1.4, 13, 24, 44). Nachdem die Versicherte die Kündigung erhalten (AB 61 S. 2) und eine neue Arbeit bei der C.________ GmbH (heute: C.________ AG; C.________) aufge- nommen hatte (AB 93 S. 2 ff.), erhöhte die IVB mit Verfügungen vom

1. und 19. März 2018 (AB 103 f.) die bisher ausgerichtete halbe Rente ab

1. Februar 2017 auf eine Dreiviertelsrente. Im November 2022 leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein (AB 135) und tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (AB 150) stellte sie in Aussicht, den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Ja- nuar 2019 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 155) verfügte die IVB am 9. Februar 2024 wie angekündigt (AB 157) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Mit separater Verfügung vom 19. Februar 2024 (AB 161) wurde der betragsmässige Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 sowie der Zuvielbezug neu berechnet. B. Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. März 2024 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben und die Angele- genheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Neuberechnung des Invaliditätsgrades und die Festsetzung der Höhe der Rente sei auf den der Verfügung folgenden Monat festzule- gen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 3

- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - Mit einer weiteren Eingabe vom 11. März 2024 liess die Beschwerdeführe- rin zudem Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erhe- ben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer IV/2024/213 registriert. Mit Eingabe vom 25. März 2024 zog die Beschwerdeführerin die Be- schwerde betreffend Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und schrieb das Verfahren betreffend Verfügung vom 19. Februar 2019 (IV/2024/213) vom Geschäftsverzeichnis ab. Am 10. Mai 2024 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Beschwerde- führerin beim Gericht ein.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2024 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herabsetzte. Demgegenüber ist die Rückforderung allfällig zu viel bezogener Leistungen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hierzu Rückforderungsverfü- gung in den Akten [AB 168]).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar wurde das Revisionsverfahren per November 2022 (AB 135) und demnach nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 5

19. Juni 2020 eröffnet. Indessen liegt der von der Beschwerdegegnerin verfügte Revisionszeitpunkt vor dem 1. Januar 2022 (vgl. AB 157 S. 1), weshalb insoweit die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind. In Bezug auf die Frage, ob nach dem 1. Januar 2022 ein Revisionsgrund eingetreten ist, findet demgegenüber das neue Recht An- wendung (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 6 Gemäss dem per Januar 2022 revidierten Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Ren- tenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Pro- zentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkraft- treten der Änderung vom 19. Juni 2020 entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditäts- grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung – respektive bis zu deren Erlass – zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 7 berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechts- kräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonfor- me (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ge- gebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.4 Bis 31. Dezember 2021 ist ausserdem zu berücksichtigen: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (aArt. 31 IVG). 2.6 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament- lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent- schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnis- se des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 2.6.1 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persön- lich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Für den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor- derlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 8 genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). 2.6.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutba- ren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Ver- letzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügungen von März 2018 (AB 103 f.) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der Verfü- gung vom 9. Februar 2024 (AB 157) entwickelt hat (zur zeitlichen Ver- gleichsbasis vgl. E. 2.5.3 hiervor), wobei zu Recht unbestritten ist, dass kein medizinischer Revisionsgrund vorliegt. Streitig ist jedoch das Vorliegen eines erwerblichen Revisionsgrundes. In der Referenzverfügung vom 1. März 2018 (AB 103) wurde – entspre- chend dem in der Lohnvereinbarung zwischen der C.________ und der Beschwerdeführerin vom 25. September 2017 (AB 93 S. 6 f.) zugesicherten Mindestlohn – ein Invalideneinkommen von Fr. 32'400.-- berücksichtigt. Während die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen knapp unter dem angerechneten Invalideneinkommen erzielte (Fr. 31'225.-- [AB 149 S. 1]), verdiente sie ab 2019 deutlich mehr als in der Verfügung angenommen (2019 Fr. 38'450.--, 2020 Fr. 39'050.--, 2021 Fr. 38'705.-- und 2022 Fr. 39'490.--; AB 149 S. 1). Somit ist erstellt, dass sie ab 2019 stets einen deutlich höheren Lohn erzielte als 2018. Damit ist deren Aussa- ge, der Lohn und die Lohnnebenbestandteile hätten sich seit der Referenz- verfügung vom 1. März 2018 (AB 103) nicht verändert (Beschwerde S. 4 Ziff. III/6), aktenwidrig; korrekt ist einzig, dass die vertragliche Grundlage für die Berechnung des Lohnes unverändert ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als ... ihre Restarbeitsfähigkeit unbestrittenermassen voll ausschöpft und mithin für das Invalideneinkommen der effektive Lohn zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 4.1 hiernach), ist die Gehaltssteigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 9 geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Da die Gehaltssteigerung pro 2019 im Übrigen deutlich mehr als Fr. 1'500.-- betrug (vgl. E. 2.5.4 hiervor), nämlich von Fr. 31'225.-- auf Fr. 38'450.--, ist eine massgebende Änderung des Sachver- halts und damit ein erwerblicher Revisionsgrund per 1. Januar 2019 erstellt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Demgegenüber lag das Einkommen pro 2020 lediglich Fr. 600.-- über jenem im Vorjahr (Fr. 39'050.-- ./. Fr. 38'450.-- [AB 149 S. 1]) und pro 2021 Fr. 345.-- unter jenem im Vorjahr (Fr. 39'050.-- ./. Fr. 38'705.-- [AB 149 S. 1]), jedoch weiterhin über dem Ein- kommen im Jahr 2019, weshalb diesen geänderten Einkommensverhält- nissen keine revisionsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs (E. 3.1 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass rechtskräftig verfügte Invalidenrenten in der Regel nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro herabgesetzt oder eingestellt werden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, erfolgt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung (E. 2.6.2 hiervor), also nicht dann, wenn die Än- derung der Beschwerdeführerin bekannt war. Mithin ist das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu prüfen. 3.2.2 Es ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin die jeweils tatsächlich erzielten Einkommen und damit die Einkommens- steigerung nicht meldete. Sie wusste, dass in der von ihr unterzeichneten Lohnvereinbarung (AB 93 S. 6 f.) ein Mindestlohn von Fr. 32'400.-- verein- bart worden war und dieser als Grundlage für die Berechnung des Invali- ditätsgrades diente, ist dies der Verfügung vom 1. März 2018 doch unmiss- verständlich zu entnehmen (AB 103 S. 3). Sodann kannte sie ihre tatsäch- lich erzielten Lohneinkünfte und musste folglich wissen, dass diese bereits im Jahr 2019 mehr als 18.5 % (100 / Fr. 32'400.-- x Fr. 38'450.-- [AB 149 S. 1] ./. 100) über dem berücksichtigten Invalideneinkommen lagen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für die C.________, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 10 dern – wenn auch nur in geringem Umfang – für weitere Arbeitgeber tätig war (AB 149 S. 3). Es ist bei einer solchen Ausgangslage selbstverständ- lich, dass die höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden sind. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 1. März 2018 sogar explizit und deutlich sichtbar auf die Meldepflicht und deren Folgen im Unterlassungsfall aufmerksam gemacht (AB 103 S. 3 f.). Ausserdem führte der Einkommensrückgang im Jahr 2017 zu einer Erhöhung der bis dahin ausgerichteten halben Rente (AB 1.1 S. 1 ff.) auf eine Dreiviertels- rente (AB 103 f.), weshalb ihr schon deshalb klar sein musste, dass der effektive Lohn Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann. Mithin liegt ab 2019 eine Meldepflichtverletzung vor, woran die Vorbringen der Beschwer- deführerin nichts ändern. Der Einwand, sie habe von Anfang an offengelegt, dass es sich bei den Fr. 32'400.-- lediglich um den Mindestlohn handle, weshalb die Lohn- schwankungen absehbar gewesen seien und von der Beschwerdegegnerin von Anfang an hätten berücksichtigt werden müssen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. V/3.2 f. und Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 1 f.), geht fehl. Im Gegenteil wird dadurch die Notwendigkeit einer Meldung der effektiv bezogenen Löh- ne bekräftigt, da alleine die Beschwerdeführerin Kenntnis über diese hatte. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde S. 10 Ziff. V/3.5 liegt denn auch kein mit dem kantonalen Urteil (SVR 2007 IV Nr. 14 E. 6 [recte wohl SVR 2007 IV Nr. 24 S. 86 E. 6] erwähnt im UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 31 N. 19 [in 3. Aufl. N. 16]) vergleichbarer Sachverhalt vor, ging es darin doch darum, dass es der IV-Stelle zumutbar gewesen wäre, nach Mitteilung einer neuen Stelle ein Revisionsverfahren einzuleiten und sich über den Lohn bei der neuen Stelle zu informieren. Vorliegend geht es jedoch nicht um das Einholen einer einmaligen Information. Von der Beschwerdegegnerin kann nicht verlangt werden, dass sie sich jedes Jahr über den effektiv erzielten Lohn informiert. Hier eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes konstruieren zu wollen (Beschwerde S. 8 Ziff. V/3.2 und S. 9 f. Ziff. V/3.4), ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Vorwurf, die Fallführung des Dossiers sei nicht korrekt gewesen (Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 2). Ausserdem erübrigen sich Weiterungen zur postu- lierten zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (Beschwer- de S. 10 Ziff. V/3.5), geht es hier doch nicht um eine Wiedererwägung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 11 Verfügungen von März 2018 (AB 103 f.) im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Revision nach Art. 17 ATSG. Soweit die Beschwerdefüh- rerin schliesslich behauptet, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr versichert, eine Differenz des Einkommens von Fr. 300.-- liege absolut im Rahmen und ändere an der Berechnung des Rentenanspruchs nichts (Beschwerde S. 9 Ziff. V/3.2 und Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 2), kann offen bleiben, ob hier eine falsche Auskunft vorliegt, denn ein ent- sprechender Schutz des Vertrauens (vgl. hierzu BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) bestünde höchstens im Sinne der erwähnten Fr. 300.--. Hier geht es jedoch um deutlich höhere Beträge. 3.3 Somit ist per 1. Januar 2019 der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 12 4.2 Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich derge- stalt vor, als sie das in der Verfügung vom 1. März 2018 berechnete Vali- deneinkommen (AB 103 S. 3; dieses geht letztlich auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zurück [AB 1.1 S. 22]) auf das Jahr 2019 indexierte, und für die Berechnung des Invalidenein- kommens das im Jahr 2019 erzielte Einkommen (AB 149 S. 1) heranzog (AB 157 S. 2). Die verwendeten Parameter (Valideneinkommen von Fr. 82'126.-- und Invalideneinkommen von Fr. 38'450.--) und der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von rund (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 53 % ([Fr. 82'126.-- ./. Fr. 38'450.--] / Fr. 82'126.-- x 100) sind nicht zu be- anstanden, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin dem- entsprechend eine Rentenanpassung vor und setzte die Dreiviertelsrente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herab (vgl. E. 2.3 sowie E. 2.6.2 hiervor). 4.3 Schliesslich ist gemäss dem seit 1. Januar 2022 gültigen Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Invalidenrente nur dann zu revidieren, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert oder auf 100 % erhöht (vgl. E. 2.5 hiervor), was jedoch pro 2022 nicht zutrifft, lag der Invaliditätsgrad gemäss – zu Recht unbestritten gebliebener Bemessung der Beschwerde- gegnerin (AB 157 S. 2) – weiterhin bei 53 %. Ausserdem läge – selbst wenn dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Invaliditätsgrad von 55.05 % gefolgt würde (Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 3) – pro 2023 keine Veränderung von mindestens 5 % vor. Bei dieser Ausganglage erfolgte schliesslich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. V/1.2; Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 3) – zu Recht kein Wechsel ins stufenlosen Rentensystem, denn bei Rentenbezügern, deren Rentenan- spruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung – wie die Beschwerdeführerin (Geburtstag TT. MM 1967 [AB 1.1 S. 70 Ziff. 1.4], d.h. im MM 2021 wurde sie 54-jährig) – das

55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenan- spruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 13

19. Juni 2020; vgl. E. 2.5 hiervor); dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier

– die Rente rückwirkend herabgesetzt wird. 5. Zusammenfassend ist die vorgenommene rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2019 zu bestätigen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2024 (AB 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 8. Mai 2024)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. und 19. März 2018 (AB 103 f.) die bisher ausgerichtete halbe Rente ab
  2. Februar 2017 auf eine Dreiviertelsrente. Im November 2022 leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein (AB 135) und tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (AB 150) stellte sie in Aussicht, den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Ja- nuar 2019 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 155) verfügte die IVB am 9. Februar 2024 wie angekündigt (AB 157) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Mit separater Verfügung vom 19. Februar 2024 (AB 161) wurde der betragsmässige Rentenanspruch ab
  3. Januar 2019 sowie der Zuvielbezug neu berechnet. B. Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. März 2024 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen:
  4. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben und die Angele- genheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  5. Die Neuberechnung des Invaliditätsgrades und die Festsetzung der Höhe der Rente sei auf den der Verfügung folgenden Monat festzule- gen.
  6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - Mit einer weiteren Eingabe vom 11. März 2024 liess die Beschwerdeführe- rin zudem Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erhe- ben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer IV/2024/213 registriert. Mit Eingabe vom 25. März 2024 zog die Beschwerdeführerin die Be- schwerde betreffend Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und schrieb das Verfahren betreffend Verfügung vom 19. Februar 2019 (IV/2024/213) vom Geschäftsverzeichnis ab. Am 10. Mai 2024 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Beschwerde- führerin beim Gericht ein. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2024 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herabsetzte. Demgegenüber ist die Rückforderung allfällig zu viel bezogener Leistungen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hierzu Rückforderungsverfü- gung in den Akten [AB 168]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar wurde das Revisionsverfahren per November 2022 (AB 135) und demnach nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 5
  11. Juni 2020 eröffnet. Indessen liegt der von der Beschwerdegegnerin verfügte Revisionszeitpunkt vor dem 1. Januar 2022 (vgl. AB 157 S. 1), weshalb insoweit die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind. In Bezug auf die Frage, ob nach dem 1. Januar 2022 ein Revisionsgrund eingetreten ist, findet demgegenüber das neue Recht An- wendung (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 6 Gemäss dem per Januar 2022 revidierten Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Ren- tenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Pro- zentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkraft- treten der Änderung vom 19. Juni 2020 entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditäts- grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung – respektive bis zu deren Erlass – zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 7 berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechts- kräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonfor- me (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ge- gebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.4 Bis 31. Dezember 2021 ist ausserdem zu berücksichtigen: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (aArt. 31 IVG). 2.6 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament- lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent- schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnis- se des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 2.6.1 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persön- lich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Für den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor- derlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 8 genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). 2.6.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutba- ren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Ver- letzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
  12. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügungen von März 2018 (AB 103 f.) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der Verfü- gung vom 9. Februar 2024 (AB 157) entwickelt hat (zur zeitlichen Ver- gleichsbasis vgl. E. 2.5.3 hiervor), wobei zu Recht unbestritten ist, dass kein medizinischer Revisionsgrund vorliegt. Streitig ist jedoch das Vorliegen eines erwerblichen Revisionsgrundes. In der Referenzverfügung vom 1. März 2018 (AB 103) wurde – entspre- chend dem in der Lohnvereinbarung zwischen der C.________ und der Beschwerdeführerin vom 25. September 2017 (AB 93 S. 6 f.) zugesicherten Mindestlohn – ein Invalideneinkommen von Fr. 32'400.-- berücksichtigt. Während die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen knapp unter dem angerechneten Invalideneinkommen erzielte (Fr. 31'225.-- [AB 149 S. 1]), verdiente sie ab 2019 deutlich mehr als in der Verfügung angenommen (2019 Fr. 38'450.--, 2020 Fr. 39'050.--, 2021 Fr. 38'705.-- und 2022 Fr. 39'490.--; AB 149 S. 1). Somit ist erstellt, dass sie ab 2019 stets einen deutlich höheren Lohn erzielte als 2018. Damit ist deren Aussa- ge, der Lohn und die Lohnnebenbestandteile hätten sich seit der Referenz- verfügung vom 1. März 2018 (AB 103) nicht verändert (Beschwerde S. 4 Ziff. III/6), aktenwidrig; korrekt ist einzig, dass die vertragliche Grundlage für die Berechnung des Lohnes unverändert ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als ... ihre Restarbeitsfähigkeit unbestrittenermassen voll ausschöpft und mithin für das Invalideneinkommen der effektive Lohn zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 4.1 hiernach), ist die Gehaltssteigerung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 9 geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Da die Gehaltssteigerung pro 2019 im Übrigen deutlich mehr als Fr. 1'500.-- betrug (vgl. E. 2.5.4 hiervor), nämlich von Fr. 31'225.-- auf Fr. 38'450.--, ist eine massgebende Änderung des Sachver- halts und damit ein erwerblicher Revisionsgrund per 1. Januar 2019 erstellt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Demgegenüber lag das Einkommen pro 2020 lediglich Fr. 600.-- über jenem im Vorjahr (Fr. 39'050.-- ./. Fr. 38'450.-- [AB 149 S. 1]) und pro 2021 Fr. 345.-- unter jenem im Vorjahr (Fr. 39'050.-- ./. Fr. 38'705.-- [AB 149 S. 1]), jedoch weiterhin über dem Ein- kommen im Jahr 2019, weshalb diesen geänderten Einkommensverhält- nissen keine revisionsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs (E. 3.1 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass rechtskräftig verfügte Invalidenrenten in der Regel nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro herabgesetzt oder eingestellt werden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, erfolgt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung (E. 2.6.2 hiervor), also nicht dann, wenn die Än- derung der Beschwerdeführerin bekannt war. Mithin ist das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu prüfen. 3.2.2 Es ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin die jeweils tatsächlich erzielten Einkommen und damit die Einkommens- steigerung nicht meldete. Sie wusste, dass in der von ihr unterzeichneten Lohnvereinbarung (AB 93 S. 6 f.) ein Mindestlohn von Fr. 32'400.-- verein- bart worden war und dieser als Grundlage für die Berechnung des Invali- ditätsgrades diente, ist dies der Verfügung vom 1. März 2018 doch unmiss- verständlich zu entnehmen (AB 103 S. 3). Sodann kannte sie ihre tatsäch- lich erzielten Lohneinkünfte und musste folglich wissen, dass diese bereits im Jahr 2019 mehr als 18.5 % (100 / Fr. 32'400.-- x Fr. 38'450.-- [AB 149 S. 1] ./. 100) über dem berücksichtigten Invalideneinkommen lagen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für die C.________, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 10 dern – wenn auch nur in geringem Umfang – für weitere Arbeitgeber tätig war (AB 149 S. 3). Es ist bei einer solchen Ausgangslage selbstverständ- lich, dass die höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden sind. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 1. März 2018 sogar explizit und deutlich sichtbar auf die Meldepflicht und deren Folgen im Unterlassungsfall aufmerksam gemacht (AB 103 S. 3 f.). Ausserdem führte der Einkommensrückgang im Jahr 2017 zu einer Erhöhung der bis dahin ausgerichteten halben Rente (AB 1.1 S. 1 ff.) auf eine Dreiviertels- rente (AB 103 f.), weshalb ihr schon deshalb klar sein musste, dass der effektive Lohn Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann. Mithin liegt ab 2019 eine Meldepflichtverletzung vor, woran die Vorbringen der Beschwer- deführerin nichts ändern. Der Einwand, sie habe von Anfang an offengelegt, dass es sich bei den Fr. 32'400.-- lediglich um den Mindestlohn handle, weshalb die Lohn- schwankungen absehbar gewesen seien und von der Beschwerdegegnerin von Anfang an hätten berücksichtigt werden müssen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. V/3.2 f. und Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 1 f.), geht fehl. Im Gegenteil wird dadurch die Notwendigkeit einer Meldung der effektiv bezogenen Löh- ne bekräftigt, da alleine die Beschwerdeführerin Kenntnis über diese hatte. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde S. 10 Ziff. V/3.5 liegt denn auch kein mit dem kantonalen Urteil (SVR 2007 IV Nr. 14 E. 6 [recte wohl SVR 2007 IV Nr. 24 S. 86 E. 6] erwähnt im UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
  13. Aufl. 2020, Art. 31 N. 19 [in 3. Aufl. N. 16]) vergleichbarer Sachverhalt vor, ging es darin doch darum, dass es der IV-Stelle zumutbar gewesen wäre, nach Mitteilung einer neuen Stelle ein Revisionsverfahren einzuleiten und sich über den Lohn bei der neuen Stelle zu informieren. Vorliegend geht es jedoch nicht um das Einholen einer einmaligen Information. Von der Beschwerdegegnerin kann nicht verlangt werden, dass sie sich jedes Jahr über den effektiv erzielten Lohn informiert. Hier eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes konstruieren zu wollen (Beschwerde S. 8 Ziff. V/3.2 und S. 9 f. Ziff. V/3.4), ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Vorwurf, die Fallführung des Dossiers sei nicht korrekt gewesen (Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 2). Ausserdem erübrigen sich Weiterungen zur postu- lierten zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (Beschwer- de S. 10 Ziff. V/3.5), geht es hier doch nicht um eine Wiedererwägung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 11 Verfügungen von März 2018 (AB 103 f.) im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Revision nach Art. 17 ATSG. Soweit die Beschwerdefüh- rerin schliesslich behauptet, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr versichert, eine Differenz des Einkommens von Fr. 300.-- liege absolut im Rahmen und ändere an der Berechnung des Rentenanspruchs nichts (Beschwerde S. 9 Ziff. V/3.2 und Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 2), kann offen bleiben, ob hier eine falsche Auskunft vorliegt, denn ein ent- sprechender Schutz des Vertrauens (vgl. hierzu BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) bestünde höchstens im Sinne der erwähnten Fr. 300.--. Hier geht es jedoch um deutlich höhere Beträge. 3.3 Somit ist per 1. Januar 2019 der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor).
  14. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 12 4.2 Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich derge- stalt vor, als sie das in der Verfügung vom 1. März 2018 berechnete Vali- deneinkommen (AB 103 S. 3; dieses geht letztlich auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zurück [AB 1.1 S. 22]) auf das Jahr 2019 indexierte, und für die Berechnung des Invalidenein- kommens das im Jahr 2019 erzielte Einkommen (AB 149 S. 1) heranzog (AB 157 S. 2). Die verwendeten Parameter (Valideneinkommen von Fr. 82'126.-- und Invalideneinkommen von Fr. 38'450.--) und der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von rund (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 53 % ([Fr. 82'126.-- ./. Fr. 38'450.--] / Fr. 82'126.-- x 100) sind nicht zu be- anstanden, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin dem- entsprechend eine Rentenanpassung vor und setzte die Dreiviertelsrente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herab (vgl. E. 2.3 sowie E. 2.6.2 hiervor). 4.3 Schliesslich ist gemäss dem seit 1. Januar 2022 gültigen Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Invalidenrente nur dann zu revidieren, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert oder auf 100 % erhöht (vgl. E. 2.5 hiervor), was jedoch pro 2022 nicht zutrifft, lag der Invaliditätsgrad gemäss – zu Recht unbestritten gebliebener Bemessung der Beschwerde- gegnerin (AB 157 S. 2) – weiterhin bei 53 %. Ausserdem läge – selbst wenn dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Invaliditätsgrad von 55.05 % gefolgt würde (Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 3) – pro 2023 keine Veränderung von mindestens 5 % vor. Bei dieser Ausganglage erfolgte schliesslich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. V/1.2; Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 3) – zu Recht kein Wechsel ins stufenlosen Rentensystem, denn bei Rentenbezügern, deren Rentenan- spruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung – wie die Beschwerdeführerin (Geburtstag TT. MM 1967 [AB 1.1 S. 70 Ziff. 1.4], d.h. im MM 2021 wurde sie 54-jährig) – das
  15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenan- spruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 13
  16. Juni 2020; vgl. E. 2.5 hiervor); dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier – die Rente rückwirkend herabgesetzt wird.
  17. Zusammenfassend ist die vorgenommene rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2019 zu bestätigen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2024 (AB 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
  18. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 14
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  21. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  22. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 8. Mai 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 212 IV ACT/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2024 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab 1. März 1998 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 1 ff. und S. 70 Ziff. 1.4, 13, 24, 44). Nachdem die Versicherte die Kündigung erhalten (AB 61 S. 2) und eine neue Arbeit bei der C.________ GmbH (heute: C.________ AG; C.________) aufge- nommen hatte (AB 93 S. 2 ff.), erhöhte die IVB mit Verfügungen vom

1. und 19. März 2018 (AB 103 f.) die bisher ausgerichtete halbe Rente ab

1. Februar 2017 auf eine Dreiviertelsrente. Im November 2022 leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein (AB 135) und tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (AB 150) stellte sie in Aussicht, den bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Ja- nuar 2019 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 155) verfügte die IVB am 9. Februar 2024 wie angekündigt (AB 157) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Mit separater Verfügung vom 19. Februar 2024 (AB 161) wurde der betragsmässige Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 sowie der Zuvielbezug neu berechnet. B. Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 11. März 2024 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 9. Februar 2024 sei aufzuheben und die Angele- genheit zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Neuberechnung des Invaliditätsgrades und die Festsetzung der Höhe der Rente sei auf den der Verfügung folgenden Monat festzule- gen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 3

- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - Mit einer weiteren Eingabe vom 11. März 2024 liess die Beschwerdeführe- rin zudem Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 erhe- ben. Dieses Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer IV/2024/213 registriert. Mit Eingabe vom 25. März 2024 zog die Beschwerdeführerin die Be- schwerde betreffend Verfügung vom 19. Februar 2019 zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und schrieb das Verfahren betreffend Verfügung vom 19. Februar 2019 (IV/2024/213) vom Geschäftsverzeichnis ab. Am 10. Mai 2024 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Beschwerde- führerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Februar 2024 (AB 157). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herabsetzte. Demgegenüber ist die Rückforderung allfällig zu viel bezogener Leistungen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hierzu Rückforderungsverfü- gung in den Akten [AB 168]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfül- lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar wurde das Revisionsverfahren per November 2022 (AB 135) und demnach nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 5

19. Juni 2020 eröffnet. Indessen liegt der von der Beschwerdegegnerin verfügte Revisionszeitpunkt vor dem 1. Januar 2022 (vgl. AB 157 S. 1), weshalb insoweit die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind. In Bezug auf die Frage, ob nach dem 1. Januar 2022 ein Revisionsgrund eingetreten ist, findet demgegenüber das neue Recht An- wendung (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 6 Gemäss dem per Januar 2022 revidierten Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Ren- tenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Pro- zentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkraft- treten der Änderung vom 19. Juni 2020 entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditäts- grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung – respektive bis zu deren Erlass – zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 7 berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechts- kräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonfor- me (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ge- gebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensver- gleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5.4 Bis 31. Dezember 2021 ist ausserdem zu berücksichtigen: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (aArt. 31 IVG). 2.6 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, nament- lich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenent- schädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnis- se des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 2.6.1 Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persön- lich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Für den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor- derlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 8 genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 28. Mai 2020, 8C_594/2019, E. 2.3.2). 2.6.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutba- ren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Ver- letzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügungen von März 2018 (AB 103 f.) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der Verfü- gung vom 9. Februar 2024 (AB 157) entwickelt hat (zur zeitlichen Ver- gleichsbasis vgl. E. 2.5.3 hiervor), wobei zu Recht unbestritten ist, dass kein medizinischer Revisionsgrund vorliegt. Streitig ist jedoch das Vorliegen eines erwerblichen Revisionsgrundes. In der Referenzverfügung vom 1. März 2018 (AB 103) wurde – entspre- chend dem in der Lohnvereinbarung zwischen der C.________ und der Beschwerdeführerin vom 25. September 2017 (AB 93 S. 6 f.) zugesicherten Mindestlohn – ein Invalideneinkommen von Fr. 32'400.-- berücksichtigt. Während die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen knapp unter dem angerechneten Invalideneinkommen erzielte (Fr. 31'225.-- [AB 149 S. 1]), verdiente sie ab 2019 deutlich mehr als in der Verfügung angenommen (2019 Fr. 38'450.--, 2020 Fr. 39'050.--, 2021 Fr. 38'705.-- und 2022 Fr. 39'490.--; AB 149 S. 1). Somit ist erstellt, dass sie ab 2019 stets einen deutlich höheren Lohn erzielte als 2018. Damit ist deren Aussa- ge, der Lohn und die Lohnnebenbestandteile hätten sich seit der Referenz- verfügung vom 1. März 2018 (AB 103) nicht verändert (Beschwerde S. 4 Ziff. III/6), aktenwidrig; korrekt ist einzig, dass die vertragliche Grundlage für die Berechnung des Lohnes unverändert ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als ... ihre Restarbeitsfähigkeit unbestrittenermassen voll ausschöpft und mithin für das Invalideneinkommen der effektive Lohn zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 4.1 hiernach), ist die Gehaltssteigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 9 geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Da die Gehaltssteigerung pro 2019 im Übrigen deutlich mehr als Fr. 1'500.-- betrug (vgl. E. 2.5.4 hiervor), nämlich von Fr. 31'225.-- auf Fr. 38'450.--, ist eine massgebende Änderung des Sachver- halts und damit ein erwerblicher Revisionsgrund per 1. Januar 2019 erstellt und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Demgegenüber lag das Einkommen pro 2020 lediglich Fr. 600.-- über jenem im Vorjahr (Fr. 39'050.-- ./. Fr. 38'450.-- [AB 149 S. 1]) und pro 2021 Fr. 345.-- unter jenem im Vorjahr (Fr. 39'050.-- ./. Fr. 38'705.-- [AB 149 S. 1]), jedoch weiterhin über dem Ein- kommen im Jahr 2019, weshalb diesen geänderten Einkommensverhält- nissen keine revisionsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 3.2.1 Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs (E. 3.1 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass rechtskräftig verfügte Invalidenrenten in der Regel nicht auf den effektiven Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung hin, sondern mit Wirkung ex nunc et pro futuro herabgesetzt oder eingestellt werden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Nur ausnahmsweise, nämlich bei zu Unrecht erwirktem Leistungsbezug oder bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung, erfolgt eine rückwirkende Revision auf den Zeitpunkt des Eintritts der Sachverhaltsveränderung (E. 2.6.2 hiervor), also nicht dann, wenn die Än- derung der Beschwerdeführerin bekannt war. Mithin ist das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung zu prüfen. 3.2.2 Es ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin die jeweils tatsächlich erzielten Einkommen und damit die Einkommens- steigerung nicht meldete. Sie wusste, dass in der von ihr unterzeichneten Lohnvereinbarung (AB 93 S. 6 f.) ein Mindestlohn von Fr. 32'400.-- verein- bart worden war und dieser als Grundlage für die Berechnung des Invali- ditätsgrades diente, ist dies der Verfügung vom 1. März 2018 doch unmiss- verständlich zu entnehmen (AB 103 S. 3). Sodann kannte sie ihre tatsäch- lich erzielten Lohneinkünfte und musste folglich wissen, dass diese bereits im Jahr 2019 mehr als 18.5 % (100 / Fr. 32'400.-- x Fr. 38'450.-- [AB 149 S. 1] ./. 100) über dem berücksichtigten Invalideneinkommen lagen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für die C.________, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 10 dern – wenn auch nur in geringem Umfang – für weitere Arbeitgeber tätig war (AB 149 S. 3). Es ist bei einer solchen Ausgangslage selbstverständ- lich, dass die höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden sind. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 1. März 2018 sogar explizit und deutlich sichtbar auf die Meldepflicht und deren Folgen im Unterlassungsfall aufmerksam gemacht (AB 103 S. 3 f.). Ausserdem führte der Einkommensrückgang im Jahr 2017 zu einer Erhöhung der bis dahin ausgerichteten halben Rente (AB 1.1 S. 1 ff.) auf eine Dreiviertels- rente (AB 103 f.), weshalb ihr schon deshalb klar sein musste, dass der effektive Lohn Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann. Mithin liegt ab 2019 eine Meldepflichtverletzung vor, woran die Vorbringen der Beschwer- deführerin nichts ändern. Der Einwand, sie habe von Anfang an offengelegt, dass es sich bei den Fr. 32'400.-- lediglich um den Mindestlohn handle, weshalb die Lohn- schwankungen absehbar gewesen seien und von der Beschwerdegegnerin von Anfang an hätten berücksichtigt werden müssen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. V/3.2 f. und Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 1 f.), geht fehl. Im Gegenteil wird dadurch die Notwendigkeit einer Meldung der effektiv bezogenen Löh- ne bekräftigt, da alleine die Beschwerdeführerin Kenntnis über diese hatte. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde S. 10 Ziff. V/3.5 liegt denn auch kein mit dem kantonalen Urteil (SVR 2007 IV Nr. 14 E. 6 [recte wohl SVR 2007 IV Nr. 24 S. 86 E. 6] erwähnt im UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 31 N. 19 [in 3. Aufl. N. 16]) vergleichbarer Sachverhalt vor, ging es darin doch darum, dass es der IV-Stelle zumutbar gewesen wäre, nach Mitteilung einer neuen Stelle ein Revisionsverfahren einzuleiten und sich über den Lohn bei der neuen Stelle zu informieren. Vorliegend geht es jedoch nicht um das Einholen einer einmaligen Information. Von der Beschwerdegegnerin kann nicht verlangt werden, dass sie sich jedes Jahr über den effektiv erzielten Lohn informiert. Hier eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes konstruieren zu wollen (Beschwerde S. 8 Ziff. V/3.2 und S. 9 f. Ziff. V/3.4), ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Vorwurf, die Fallführung des Dossiers sei nicht korrekt gewesen (Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 2). Ausserdem erübrigen sich Weiterungen zur postu- lierten zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (Beschwer- de S. 10 Ziff. V/3.5), geht es hier doch nicht um eine Wiedererwägung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 11 Verfügungen von März 2018 (AB 103 f.) im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern um eine Revision nach Art. 17 ATSG. Soweit die Beschwerdefüh- rerin schliesslich behauptet, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr versichert, eine Differenz des Einkommens von Fr. 300.-- liege absolut im Rahmen und ändere an der Berechnung des Rentenanspruchs nichts (Beschwerde S. 9 Ziff. V/3.2 und Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 2), kann offen bleiben, ob hier eine falsche Auskunft vorliegt, denn ein ent- sprechender Schutz des Vertrauens (vgl. hierzu BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) bestünde höchstens im Sinne der erwähnten Fr. 300.--. Hier geht es jedoch um deutlich höhere Beträge. 3.3 Somit ist per 1. Januar 2019 der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 12 4.2 Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich derge- stalt vor, als sie das in der Verfügung vom 1. März 2018 berechnete Vali- deneinkommen (AB 103 S. 3; dieses geht letztlich auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zurück [AB 1.1 S. 22]) auf das Jahr 2019 indexierte, und für die Berechnung des Invalidenein- kommens das im Jahr 2019 erzielte Einkommen (AB 149 S. 1) heranzog (AB 157 S. 2). Die verwendeten Parameter (Valideneinkommen von Fr. 82'126.-- und Invalideneinkommen von Fr. 38'450.--) und der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von rund (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) 53 % ([Fr. 82'126.-- ./. Fr. 38'450.--] / Fr. 82'126.-- x 100) sind nicht zu be- anstanden, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin dem- entsprechend eine Rentenanpassung vor und setzte die Dreiviertelsrente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente herab (vgl. E. 2.3 sowie E. 2.6.2 hiervor). 4.3 Schliesslich ist gemäss dem seit 1. Januar 2022 gültigen Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Invalidenrente nur dann zu revidieren, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 % ändert oder auf 100 % erhöht (vgl. E. 2.5 hiervor), was jedoch pro 2022 nicht zutrifft, lag der Invaliditätsgrad gemäss – zu Recht unbestritten gebliebener Bemessung der Beschwerde- gegnerin (AB 157 S. 2) – weiterhin bei 53 %. Ausserdem läge – selbst wenn dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Invaliditätsgrad von 55.05 % gefolgt würde (Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 3) – pro 2023 keine Veränderung von mindestens 5 % vor. Bei dieser Ausganglage erfolgte schliesslich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. V/1.2; Eingabe vom 8. Mai 2024 S. 3) – zu Recht kein Wechsel ins stufenlosen Rentensystem, denn bei Rentenbezügern, deren Rentenan- spruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft- treten dieser Änderung – wie die Beschwerdeführerin (Geburtstag TT. MM 1967 [AB 1.1 S. 70 Ziff. 1.4], d.h. im MM 2021 wurde sie 54-jährig) – das

55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenan- spruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 13

19. Juni 2020; vgl. E. 2.5 hiervor); dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier

– die Rente rückwirkend herabgesetzt wird. 5. Zusammenfassend ist die vorgenommene rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 2019 zu bestätigen. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2024 (AB 157) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2024, IV/24/212, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 8. Mai 2024)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.