Verfügung vom 12. Februar 2024
Sachverhalt
A. Die 2003 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) brach zuerst das Gymnasium und danach eine Lehre als … vorzeitig ab (Akten der IV-Stelle Bern [IVB] bzw. Beschwerdegegnerin [act. II] 4/2, 7/6). Nach Früherfassung vom 16. Mai 2023 (act. II 1) erfolgte am 1. Juni 2023 ein Erstgespräch mit der IVB (act. II 4). Danach meldete sich die Versicher- te am 19. Juni 2023 (act. II 9) wegen psychischer Probleme bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Mitteilung vom 8. September 2023 (act. II 18) lehnte die IVB wegen Auslandsabwe- senheit der Versicherten zwecks Schulbesuchs die Durchführung berufli- cher Massnahmen ab. Weiter holte die IVB die Akten der Krankentaggeld- versicherung (act. II 22.1-22.6) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (act. II 23, 29). Danach konsultierte sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 31). In der Folge ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 20 % (ab Dezember 2023) bzw. von 28 % (ab Januar 2024) und stellte mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2023 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (act. II 32). Am 12. Februar 2024 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend (act. II 33). B. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwer- de. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 12. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität sei neu zu beurteilen und gemäss Begründungen im Zeitraum der Erstausbildung im Gymnasium festzulegen. 3. Der Beginn der Lehrausbildung zur ... EFZ (...) sei
a) als zweiter Versuch einer beruflichen Ausbildung zu werten und
b) als Ausbildungsversuch in einem Tätigkeitsbereich, welcher der Dia- gnose und Einschränkungen entsprechend nicht angepasst bzw. nicht zumutbar war und ist. 4. Als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens sei die gymnasi- ale Ausbildung bzw. die angestrebte Maturität heranzuziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210
- 3 - 5. Die Höhe der Arbeitsfähigkeit sei gemäss Begründungen neu zu beur- teilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung von 12. Februar 2024 (act. II 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. Das ers- te Rechtsbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung, die den Renten- anspruch abweist. Die übrigen Rechtsbegehren lauten auf Feststellungen der Berechnungsparameter eines allfälligen Rentenanspruchs. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen aktuellen Feststel- lungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210
- 4 - subsidiär. Damit sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Rentenanspruch kann ohne die Rechtsbegeh- ren zwei bis fünf geprüft werden. Auf diese ist daher mangels eines Fest- stellungsinteresses nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe sich im Vor- bescheidverfahren nicht äussern können, da sie den Vorbescheid nicht erhalten habe (Beschwerde, S. 1). Insofern macht sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerde- gegnerin geht demgegenüber davon aus, sie habe den Vorbescheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
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- 12 -
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Dezember 2023 (act. II 31) ordnungsgemäss zugestellt, indessen kön- ne sie dies, da der Vorbescheid nicht eingeschrieben versendet worden sei, nicht nachweisen (Beschwerdeantwort, S. 2, lit. C.b Ziff. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
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- 5 - wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.2 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Folge einer möglicher- weise nicht erfolgten Zustellung des Vorbescheids das rechtliche Gehör verletzt hat, kann offenbleiben. Selbst wenn eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese geheilt, zumal die Beschwerdefüh- rerin sich nunmehr materiell vor dem angerufenen Gericht hat äussern können, welches umfassende Kognition hat. Zur Vermeidung eines forma- listischen Leerlaufs ist von einer Rückweisung abzusehen (vgl. E. 2.1 hier- vor). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
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- 6 - reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliede- rung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Rentenleistungen werden somit nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungs- massnahmen durchgeführt werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405, 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Er ist auch nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Ur- teil des BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; BGer 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge-
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- 7 - samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 148 V 397, 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2). 4. 4.1 In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin am 1. August 2021 eine Lehre als ... EFZ im C.________ antrat, diese jedoch vorzeitig per 30. November 2022 abbrach (act. II 4/2, 7/1, 7/4 Ziff. 4.1, 7/5, 11/2). Danach arbeitete sie ab 1. März 2023 als ... in einem Pensum von ca. 30 % (act. II 4/2). Im August 2023 hat sie eine gym- nasiale Ausbildung an einer ... Schule in ... begonnen (act. II 4/2, 4/5, 16/2, 18, 23/6), welche im (hier massgebenden Zeitpunkt andauerte (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 [in den Gerichtsak- ten]). 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 4.2.1 Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2022 (act. II 23/12 ff.) – nach einem stationären Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten D.________ vom 12. August bis 26. September 2022 – diagnostizierten Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; <www.healthreg- public.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (Bipolar II, in Teilremission). Die Beschwerdeführerin habe am multidisziplinären Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf von etwa drei Wochen sei es zu einer vollständi- gen Remission der depressiven Beschwerden und im weiteren Verlauf zum Auftreten eines hypomanischen Zustandsbildes mit gehobener Stimmungs- lage, gesteigertem Antrieb und Kontaktfreudigkeit und leicht beschleunig- tem formalen Denken, jedoch zu keiner wesentlichen Veränderung von Schlaf, Appetit, Risikoeinschätzung oder Urteilsfähigkeit gekommen (act. II 24/2). Medikamentös sei eine Einstellung auf Quilonorm (Lithium) erfolgt und es sei zu einer deutlichen Regredienz der hypomanen Episode ge- kommen (act. II 24/3).
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- 8 - 4.2.2 Im Bericht vom 22. September 2023 (act. II 23/2 ff.) hielt der behan- delnde Psychiater, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________ hätten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode diagnostiziert (ICD-10: F31.0). Für ihn sei die Diagnose aber noch unklar. Es liege allenfalls eine Adoleszentenkrise mit Übergang ins Erwachsenen- alter vor, bei einer gesundheitlich labilen Persönlichkeitsentwicklung begin- nend in der Kindheit. Diskutiert werden könne auch eine ADHS- Problematik. Diagnostisch werde sich im Verlauf mehr Klarheit ergeben. Eventuell sei die bipolare affektive Störung unter der Lithiumbehandlung kompensiert (act. II 23/7 Ziff. 25). Die Beschwerdeführerin absolviere zur- zeit die ... Schule in ... . Es sei schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähig- keit zu treffen. Sollte die Beschwerdeführerin die Ausbildung in ... erfolg- reich abschliessen, werde sich zeigen, ob sie anschliessend im freien Ar- beitsmarkt bestehen könne (act. II 23/8 Ziff. 2.7). 4.2.3 Im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II 29/3 ff.) stellte der behan- delnde Hausarzt, dipl. Arzt H.________ (im Medizinalberuferegister [Med- Reg; <www.healthreg-public.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet) keine Diagnose mit/ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 29/5 Ziff. 2.5 und 2.6); die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurtei- len (act. II 29/5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Ausbil- dung an einer Schule im Ausland (act. II 29/5 Ziff. 3.1). 4.2.4 Im Aktenbericht vom 15. November 2023 (act. II 31/3 f.) diagnosti- zierte der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare affektive Typ-II-Störung (ICD-10: F31.80). Er hielt fest, es könne auf die diagnostische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei lege artis mit dem Phasenprophylaktikum Lithium behandelt worden. Seitdem sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Stimmung ohne weitere Episoden ge- kommen. Bei der bipolaren affektiven Typ-Il-Störung könne es sich grundsätzlich um eine schwere chronisch verlaufende psychiatrische Er- krankung mit individuellen Unterschieden handeln. Aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin könne der Verlauf der Erkrankung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei es in
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- 9 - der Vergangenheit zu wiederholten schweren depressiven Episoden mit Freudlosigkeit, deprimierter Stimmung, Antriebslosigkeit und Suizidalität gekommen. Die Stimmung sei labil. Zum Teil würden auch gereizt- aggressive und überschwänglich-aktive Episoden auftreten, die im Rahmen von hypomanen Episoden beurteilt worden seien. Während der Krank- heitsepisoden bestünden starke Beeinträchtigungen der Kognition, des Denkens, der Gefühle und des Antriebs. Es handle sich bei der bipolaren affektiven Typ Il-Störung um eine schwere, chronisch verlaufende psychia- trische Erkrankung. In remittierten Phasen sei es wichtig, dass die Be- schwerdeführerin eine regelmässige Tagesstruktur aufrechterhalte und sich nicht überfordere. Auch in remittierten Episoden bestehe medizinisch- theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In akuten Krankheitsphasen sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich deutlich höher eingeschränkt bis vollständig aufgehoben (act. II 31/3). 4.3 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
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- 10 - 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Aktenbericht des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, vom 15. November 2023 ab (act. II 31/3 f., vgl. E. 4.2.4 hiervor). Dieser stützte sich auf den Bericht der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________, Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, vom 22. Oktober 2022, die von einer deutlichen Sta- bilisierung der Stimmung bei Behandlung mit Lithium ausgingen. Nach Auf- fassung des RAD-Arztes bestehe eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (act. II 31/3). Er befand, aufgrund des jungen Alters der Be- schwerdeführerin könne der Verlauf der Erkrankung noch nicht abschlies- send beurteilt werden (act. II 31/3). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Sie stimmt auch insofern mit der Einschätzung des behan- delnden Psychiaters überein, als auch dieser davon ausging, dass sich diagnostisch im Verlauf mehr Klarheit zeigen werde und eventuell die bipo- lare affektive Störung unter der Lithiumbehandlung kompensiert sei (act. II 23/7 Ziff. 2.5). Was die Eingliederungsfähigkeit angeht, enthält der RAD-Bericht zwar kei- ne diesbezüglichen Angaben. Dr. med. G.________ äusserte sich aber dahingehend, die Beschwerdeführerin imponiere als eingliederungswillig. Die objektive Eingliederungsfähigkeit ist offensichtlich ebenfalls gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die Ausbildung in ... im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung bereits angetreten hatte (act. II 4/2, 4/5, 16/2, 18, 23/6). Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung im Ausland ohne Zutun der Beschwerdegegnerin in die Wege geleitet, mithin liegt eine Selbstein- gliederung vor, welche dem Anspruch auf eine Rente ebenfalls vorgeht (E. 3.3 hiervor). Aufgrund der Selbsteingliederung durch die Beschwerdeführe- rin haben sich die Eingliederungsfachleute der Beschwerdegegnerin bisher denn auch nicht mit allfälligen Massnahmen befasst. Sie hatten dazu auch keinen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin ihre Pläne anlässlich des Erstgesprächs vom 1. Juni 2023 erwähnt hatte (act. II 4) und diese auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. September 2023 hervorgehen (act. II 23/10 Ziff. 4.4). Zu Recht schlossen sie die Bearbei- tung des Dossiers in der Eingliederung mit Mitteilung vom 8. September 2023 ab (act. II 18). Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerde- antwort denn auch zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach eine Ren-
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- 11 - tenprüfung zu unterbleiben hat, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (vgl. E.3.2 hiervor). 5. Zusammenfassend ist weder in medizinischer noch in anderweitiger Hin- sicht erstellt, dass die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgeschöpft waren, im Gegenteil: Die Be- schwerdeführerin absolvierte zu diesem Zeitpunkt – in Erfüllung der Oblie- genheit zur Selbsteingliederung – eine gymnasiale Ausbildung, deren Ab- schluss ihr die Zulassung an eine universitäre Ausbildung ermöglichen würde. Die Rentenprüfung ist somit verfrüht erfolgt. Eine Prüfung des von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleichs kann somit unterbleiben und es erübrigen sich auch Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. II 33) erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Für den Fall einer seit Verfügungserlass eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung steht es der Beschwerdeführerin frei, eine Neuanmel- dung einzureichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 [in den Gerichtsakten]). 6.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 12. Februar 2024 sei aufzuheben.
- Der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität sei neu zu beurteilen und gemäss Begründungen im Zeitraum der Erstausbildung im Gymnasium festzulegen.
- Der Beginn der Lehrausbildung zur ... EFZ (...) sei a) als zweiter Versuch einer beruflichen Ausbildung zu werten und b) als Ausbildungsversuch in einem Tätigkeitsbereich, welcher der Dia- gnose und Einschränkungen entsprechend nicht angepasst bzw. nicht zumutbar war und ist.
- Als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens sei die gymnasi- ale Ausbildung bzw. die angestrebte Maturität heranzuziehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 3 -
- Die Höhe der Arbeitsfähigkeit sei gemäss Begründungen neu zu beur- teilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung von 12. Februar 2024 (act. II 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. Das ers- te Rechtsbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung, die den Renten- anspruch abweist. Die übrigen Rechtsbegehren lauten auf Feststellungen der Berechnungsparameter eines allfälligen Rentenanspruchs. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen aktuellen Feststel- lungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 4 - subsidiär. Damit sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Rentenanspruch kann ohne die Rechtsbegeh- ren zwei bis fünf geprüft werden. Auf diese ist daher mangels eines Fest- stellungsinteresses nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe sich im Vor- bescheidverfahren nicht äussern können, da sie den Vorbescheid nicht erhalten habe (Beschwerde, S. 1). Insofern macht sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerde- gegnerin geht demgegenüber davon aus, sie habe den Vorbescheid vom
- Dezember 2023 (act. II 31) ordnungsgemäss zugestellt, indessen kön- ne sie dies, da der Vorbescheid nicht eingeschrieben versendet worden sei, nicht nachweisen (Beschwerdeantwort, S. 2, lit. C.b Ziff. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 5 - wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.2 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Folge einer möglicher- weise nicht erfolgten Zustellung des Vorbescheids das rechtliche Gehör verletzt hat, kann offenbleiben. Selbst wenn eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese geheilt, zumal die Beschwerdefüh- rerin sich nunmehr materiell vor dem angerufenen Gericht hat äussern können, welches umfassende Kognition hat. Zur Vermeidung eines forma- listischen Leerlaufs ist von einer Rückweisung abzusehen (vgl. E. 2.1 hier- vor).
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 6 - reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliede- rung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Rentenleistungen werden somit nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungs- massnahmen durchgeführt werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405, 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Er ist auch nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Ur- teil des BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; BGer 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 7 - samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 148 V 397, 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2).
- 4.1 In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin am 1. August 2021 eine Lehre als ... EFZ im C.________ antrat, diese jedoch vorzeitig per 30. November 2022 abbrach (act. II 4/2, 7/1, 7/4 Ziff. 4.1, 7/5, 11/2). Danach arbeitete sie ab 1. März 2023 als ... in einem Pensum von ca. 30 % (act. II 4/2). Im August 2023 hat sie eine gym- nasiale Ausbildung an einer ... Schule in ... begonnen (act. II 4/2, 4/5, 16/2, 18, 23/6), welche im (hier massgebenden Zeitpunkt andauerte (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 [in den Gerichtsak- ten]). 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 4.2.1 Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2022 (act. II 23/12 ff.) – nach einem stationären Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten D.________ vom 12. August bis 26. September 2022 – diagnostizierten Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; <www.healthreg- public.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (Bipolar II, in Teilremission). Die Beschwerdeführerin habe am multidisziplinären Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf von etwa drei Wochen sei es zu einer vollständi- gen Remission der depressiven Beschwerden und im weiteren Verlauf zum Auftreten eines hypomanischen Zustandsbildes mit gehobener Stimmungs- lage, gesteigertem Antrieb und Kontaktfreudigkeit und leicht beschleunig- tem formalen Denken, jedoch zu keiner wesentlichen Veränderung von Schlaf, Appetit, Risikoeinschätzung oder Urteilsfähigkeit gekommen (act. II 24/2). Medikamentös sei eine Einstellung auf Quilonorm (Lithium) erfolgt und es sei zu einer deutlichen Regredienz der hypomanen Episode ge- kommen (act. II 24/3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 8 - 4.2.2 Im Bericht vom 22. September 2023 (act. II 23/2 ff.) hielt der behan- delnde Psychiater, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________ hätten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode diagnostiziert (ICD-10: F31.0). Für ihn sei die Diagnose aber noch unklar. Es liege allenfalls eine Adoleszentenkrise mit Übergang ins Erwachsenen- alter vor, bei einer gesundheitlich labilen Persönlichkeitsentwicklung begin- nend in der Kindheit. Diskutiert werden könne auch eine ADHS- Problematik. Diagnostisch werde sich im Verlauf mehr Klarheit ergeben. Eventuell sei die bipolare affektive Störung unter der Lithiumbehandlung kompensiert (act. II 23/7 Ziff. 25). Die Beschwerdeführerin absolviere zur- zeit die ... Schule in ... . Es sei schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähig- keit zu treffen. Sollte die Beschwerdeführerin die Ausbildung in ... erfolg- reich abschliessen, werde sich zeigen, ob sie anschliessend im freien Ar- beitsmarkt bestehen könne (act. II 23/8 Ziff. 2.7). 4.2.3 Im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II 29/3 ff.) stellte der behan- delnde Hausarzt, dipl. Arzt H.________ (im Medizinalberuferegister [Med- Reg; <www.healthreg-public.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet) keine Diagnose mit/ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 29/5 Ziff. 2.5 und 2.6); die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurtei- len (act. II 29/5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Ausbil- dung an einer Schule im Ausland (act. II 29/5 Ziff. 3.1). 4.2.4 Im Aktenbericht vom 15. November 2023 (act. II 31/3 f.) diagnosti- zierte der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare affektive Typ-II-Störung (ICD-10: F31.80). Er hielt fest, es könne auf die diagnostische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei lege artis mit dem Phasenprophylaktikum Lithium behandelt worden. Seitdem sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Stimmung ohne weitere Episoden ge- kommen. Bei der bipolaren affektiven Typ-Il-Störung könne es sich grundsätzlich um eine schwere chronisch verlaufende psychiatrische Er- krankung mit individuellen Unterschieden handeln. Aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin könne der Verlauf der Erkrankung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei es in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 9 - der Vergangenheit zu wiederholten schweren depressiven Episoden mit Freudlosigkeit, deprimierter Stimmung, Antriebslosigkeit und Suizidalität gekommen. Die Stimmung sei labil. Zum Teil würden auch gereizt- aggressive und überschwänglich-aktive Episoden auftreten, die im Rahmen von hypomanen Episoden beurteilt worden seien. Während der Krank- heitsepisoden bestünden starke Beeinträchtigungen der Kognition, des Denkens, der Gefühle und des Antriebs. Es handle sich bei der bipolaren affektiven Typ Il-Störung um eine schwere, chronisch verlaufende psychia- trische Erkrankung. In remittierten Phasen sei es wichtig, dass die Be- schwerdeführerin eine regelmässige Tagesstruktur aufrechterhalte und sich nicht überfordere. Auch in remittierten Episoden bestehe medizinisch- theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In akuten Krankheitsphasen sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich deutlich höher eingeschränkt bis vollständig aufgehoben (act. II 31/3). 4.3 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 10 - 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Aktenbericht des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, vom 15. November 2023 ab (act. II 31/3 f., vgl. E. 4.2.4 hiervor). Dieser stützte sich auf den Bericht der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________, Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, vom 22. Oktober 2022, die von einer deutlichen Sta- bilisierung der Stimmung bei Behandlung mit Lithium ausgingen. Nach Auf- fassung des RAD-Arztes bestehe eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (act. II 31/3). Er befand, aufgrund des jungen Alters der Be- schwerdeführerin könne der Verlauf der Erkrankung noch nicht abschlies- send beurteilt werden (act. II 31/3). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Sie stimmt auch insofern mit der Einschätzung des behan- delnden Psychiaters überein, als auch dieser davon ausging, dass sich diagnostisch im Verlauf mehr Klarheit zeigen werde und eventuell die bipo- lare affektive Störung unter der Lithiumbehandlung kompensiert sei (act. II 23/7 Ziff. 2.5). Was die Eingliederungsfähigkeit angeht, enthält der RAD-Bericht zwar kei- ne diesbezüglichen Angaben. Dr. med. G.________ äusserte sich aber dahingehend, die Beschwerdeführerin imponiere als eingliederungswillig. Die objektive Eingliederungsfähigkeit ist offensichtlich ebenfalls gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die Ausbildung in ... im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung bereits angetreten hatte (act. II 4/2, 4/5, 16/2, 18, 23/6). Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung im Ausland ohne Zutun der Beschwerdegegnerin in die Wege geleitet, mithin liegt eine Selbstein- gliederung vor, welche dem Anspruch auf eine Rente ebenfalls vorgeht (E. 3.3 hiervor). Aufgrund der Selbsteingliederung durch die Beschwerdeführe- rin haben sich die Eingliederungsfachleute der Beschwerdegegnerin bisher denn auch nicht mit allfälligen Massnahmen befasst. Sie hatten dazu auch keinen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin ihre Pläne anlässlich des Erstgesprächs vom 1. Juni 2023 erwähnt hatte (act. II 4) und diese auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. September 2023 hervorgehen (act. II 23/10 Ziff. 4.4). Zu Recht schlossen sie die Bearbei- tung des Dossiers in der Eingliederung mit Mitteilung vom 8. September 2023 ab (act. II 18). Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerde- antwort denn auch zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach eine Ren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 11 - tenprüfung zu unterbleiben hat, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (vgl. E.3.2 hiervor).
- Zusammenfassend ist weder in medizinischer noch in anderweitiger Hin- sicht erstellt, dass die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgeschöpft waren, im Gegenteil: Die Be- schwerdeführerin absolvierte zu diesem Zeitpunkt – in Erfüllung der Oblie- genheit zur Selbsteingliederung – eine gymnasiale Ausbildung, deren Ab- schluss ihr die Zulassung an eine universitäre Ausbildung ermöglichen würde. Die Rentenprüfung ist somit verfrüht erfolgt. Eine Prüfung des von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleichs kann somit unterbleiben und es erübrigen sich auch Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. II 33) erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Für den Fall einer seit Verfügungserlass eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung steht es der Beschwerdeführerin frei, eine Neuanmel- dung einzureichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 [in den Gerichtsakten]).
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210 - 12 - 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 210 MAK/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210
- 2 - Sachverhalt: A. Die 2003 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) brach zuerst das Gymnasium und danach eine Lehre als … vorzeitig ab (Akten der IV-Stelle Bern [IVB] bzw. Beschwerdegegnerin [act. II] 4/2, 7/6). Nach Früherfassung vom 16. Mai 2023 (act. II 1) erfolgte am 1. Juni 2023 ein Erstgespräch mit der IVB (act. II 4). Danach meldete sich die Versicher- te am 19. Juni 2023 (act. II 9) wegen psychischer Probleme bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Mitteilung vom 8. September 2023 (act. II 18) lehnte die IVB wegen Auslandsabwe- senheit der Versicherten zwecks Schulbesuchs die Durchführung berufli- cher Massnahmen ab. Weiter holte die IVB die Akten der Krankentaggeld- versicherung (act. II 22.1-22.6) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (act. II 23, 29). Danach konsultierte sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 31). In der Folge ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 20 % (ab Dezember 2023) bzw. von 28 % (ab Januar 2024) und stellte mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2023 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (act. II 32). Am 12. Februar 2024 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend (act. II 33). B. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Mutter B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwer- de. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 12. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität sei neu zu beurteilen und gemäss Begründungen im Zeitraum der Erstausbildung im Gymnasium festzulegen. 3. Der Beginn der Lehrausbildung zur ... EFZ (...) sei
a) als zweiter Versuch einer beruflichen Ausbildung zu werten und
b) als Ausbildungsversuch in einem Tätigkeitsbereich, welcher der Dia- gnose und Einschränkungen entsprechend nicht angepasst bzw. nicht zumutbar war und ist. 4. Als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens sei die gymnasi- ale Ausbildung bzw. die angestrebte Maturität heranzuziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210
- 3 - 5. Die Höhe der Arbeitsfähigkeit sei gemäss Begründungen neu zu beur- teilen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung von 12. Februar 2024 (act. II 33). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. Das ers- te Rechtsbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung, die den Renten- anspruch abweist. Die übrigen Rechtsbegehren lauten auf Feststellungen der Berechnungsparameter eines allfälligen Rentenanspruchs. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen aktuellen Feststel- lungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, IV 200 2024 210
- 4 - subsidiär. Damit sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Rentenanspruch kann ohne die Rechtsbegeh- ren zwei bis fünf geprüft werden. Auf diese ist daher mangels eines Fest- stellungsinteresses nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe sich im Vor- bescheidverfahren nicht äussern können, da sie den Vorbescheid nicht erhalten habe (Beschwerde, S. 1). Insofern macht sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerde- gegnerin geht demgegenüber davon aus, sie habe den Vorbescheid vom
14. Dezember 2023 (act. II 31) ordnungsgemäss zugestellt, indessen kön- ne sie dies, da der Vorbescheid nicht eingeschrieben versendet worden sei, nicht nachweisen (Beschwerdeantwort, S. 2, lit. C.b Ziff. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
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- 5 - wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.2 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Folge einer möglicher- weise nicht erfolgten Zustellung des Vorbescheids das rechtliche Gehör verletzt hat, kann offenbleiben. Selbst wenn eine (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese geheilt, zumal die Beschwerdefüh- rerin sich nunmehr materiell vor dem angerufenen Gericht hat äussern können, welches umfassende Kognition hat. Zur Vermeidung eines forma- listischen Leerlaufs ist von einer Rückweisung abzusehen (vgl. E. 2.1 hier- vor). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
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- 6 - reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliede- rung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Rentenleistungen werden somit nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungs- massnahmen durchgeführt werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 405, 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Er ist auch nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Ur- teil des BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGer 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; BGer 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge-
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- 7 - samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 148 V 397, 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2). 4. 4.1 In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin am 1. August 2021 eine Lehre als ... EFZ im C.________ antrat, diese jedoch vorzeitig per 30. November 2022 abbrach (act. II 4/2, 7/1, 7/4 Ziff. 4.1, 7/5, 11/2). Danach arbeitete sie ab 1. März 2023 als ... in einem Pensum von ca. 30 % (act. II 4/2). Im August 2023 hat sie eine gym- nasiale Ausbildung an einer ... Schule in ... begonnen (act. II 4/2, 4/5, 16/2, 18, 23/6), welche im (hier massgebenden Zeitpunkt andauerte (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 [in den Gerichtsak- ten]). 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 4.2.1 Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2022 (act. II 23/12 ff.) – nach einem stationären Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten D.________ vom 12. August bis 26. September 2022 – diagnostizierten Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; ] ohne Facharzttitel verzeichnet) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (Bipolar II, in Teilremission). Die Beschwerdeführerin habe am multidisziplinären Therapieprogramm teilgenommen. Im Verlauf von etwa drei Wochen sei es zu einer vollständi- gen Remission der depressiven Beschwerden und im weiteren Verlauf zum Auftreten eines hypomanischen Zustandsbildes mit gehobener Stimmungs- lage, gesteigertem Antrieb und Kontaktfreudigkeit und leicht beschleunig- tem formalen Denken, jedoch zu keiner wesentlichen Veränderung von Schlaf, Appetit, Risikoeinschätzung oder Urteilsfähigkeit gekommen (act. II 24/2). Medikamentös sei eine Einstellung auf Quilonorm (Lithium) erfolgt und es sei zu einer deutlichen Regredienz der hypomanen Episode ge- kommen (act. II 24/3).
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- 8 - 4.2.2 Im Bericht vom 22. September 2023 (act. II 23/2 ff.) hielt der behan- delnde Psychiater, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________ hätten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode diagnostiziert (ICD-10: F31.0). Für ihn sei die Diagnose aber noch unklar. Es liege allenfalls eine Adoleszentenkrise mit Übergang ins Erwachsenen- alter vor, bei einer gesundheitlich labilen Persönlichkeitsentwicklung begin- nend in der Kindheit. Diskutiert werden könne auch eine ADHS- Problematik. Diagnostisch werde sich im Verlauf mehr Klarheit ergeben. Eventuell sei die bipolare affektive Störung unter der Lithiumbehandlung kompensiert (act. II 23/7 Ziff. 25). Die Beschwerdeführerin absolviere zur- zeit die ... Schule in ... . Es sei schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähig- keit zu treffen. Sollte die Beschwerdeführerin die Ausbildung in ... erfolg- reich abschliessen, werde sich zeigen, ob sie anschliessend im freien Ar- beitsmarkt bestehen könne (act. II 23/8 Ziff. 2.7). 4.2.3 Im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II 29/3 ff.) stellte der behan- delnde Hausarzt, dipl. Arzt H.________ (im Medizinalberuferegister [Med- Reg; ] ohne Facharzttitel verzeichnet) keine Diagnose mit/ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 29/5 Ziff. 2.5 und 2.6); die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurtei- len (act. II 29/5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Ausbil- dung an einer Schule im Ausland (act. II 29/5 Ziff. 3.1). 4.2.4 Im Aktenbericht vom 15. November 2023 (act. II 31/3 f.) diagnosti- zierte der RAD-Arzt, Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare affektive Typ-II-Störung (ICD-10: F31.80). Er hielt fest, es könne auf die diagnostische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei lege artis mit dem Phasenprophylaktikum Lithium behandelt worden. Seitdem sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Stimmung ohne weitere Episoden ge- kommen. Bei der bipolaren affektiven Typ-Il-Störung könne es sich grundsätzlich um eine schwere chronisch verlaufende psychiatrische Er- krankung mit individuellen Unterschieden handeln. Aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin könne der Verlauf der Erkrankung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei es in
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- 9 - der Vergangenheit zu wiederholten schweren depressiven Episoden mit Freudlosigkeit, deprimierter Stimmung, Antriebslosigkeit und Suizidalität gekommen. Die Stimmung sei labil. Zum Teil würden auch gereizt- aggressive und überschwänglich-aktive Episoden auftreten, die im Rahmen von hypomanen Episoden beurteilt worden seien. Während der Krank- heitsepisoden bestünden starke Beeinträchtigungen der Kognition, des Denkens, der Gefühle und des Antriebs. Es handle sich bei der bipolaren affektiven Typ Il-Störung um eine schwere, chronisch verlaufende psychia- trische Erkrankung. In remittierten Phasen sei es wichtig, dass die Be- schwerdeführerin eine regelmässige Tagesstruktur aufrechterhalte und sich nicht überfordere. Auch in remittierten Episoden bestehe medizinisch- theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In akuten Krankheitsphasen sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich deutlich höher eingeschränkt bis vollständig aufgehoben (act. II 31/3). 4.3 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
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- 10 - 4.4 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Aktenbericht des RAD-Arztes, Dr. med. I.________, vom 15. November 2023 ab (act. II 31/3 f., vgl. E. 4.2.4 hiervor). Dieser stützte sich auf den Bericht der behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________, Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________, vom 22. Oktober 2022, die von einer deutlichen Sta- bilisierung der Stimmung bei Behandlung mit Lithium ausgingen. Nach Auf- fassung des RAD-Arztes bestehe eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (act. II 31/3). Er befand, aufgrund des jungen Alters der Be- schwerdeführerin könne der Verlauf der Erkrankung noch nicht abschlies- send beurteilt werden (act. II 31/3). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Sie stimmt auch insofern mit der Einschätzung des behan- delnden Psychiaters überein, als auch dieser davon ausging, dass sich diagnostisch im Verlauf mehr Klarheit zeigen werde und eventuell die bipo- lare affektive Störung unter der Lithiumbehandlung kompensiert sei (act. II 23/7 Ziff. 2.5). Was die Eingliederungsfähigkeit angeht, enthält der RAD-Bericht zwar kei- ne diesbezüglichen Angaben. Dr. med. G.________ äusserte sich aber dahingehend, die Beschwerdeführerin imponiere als eingliederungswillig. Die objektive Eingliederungsfähigkeit ist offensichtlich ebenfalls gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die Ausbildung in ... im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung bereits angetreten hatte (act. II 4/2, 4/5, 16/2, 18, 23/6). Die Beschwerdeführerin hat die Ausbildung im Ausland ohne Zutun der Beschwerdegegnerin in die Wege geleitet, mithin liegt eine Selbstein- gliederung vor, welche dem Anspruch auf eine Rente ebenfalls vorgeht (E. 3.3 hiervor). Aufgrund der Selbsteingliederung durch die Beschwerdeführe- rin haben sich die Eingliederungsfachleute der Beschwerdegegnerin bisher denn auch nicht mit allfälligen Massnahmen befasst. Sie hatten dazu auch keinen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin ihre Pläne anlässlich des Erstgesprächs vom 1. Juni 2023 erwähnt hatte (act. II 4) und diese auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. September 2023 hervorgehen (act. II 23/10 Ziff. 4.4). Zu Recht schlossen sie die Bearbei- tung des Dossiers in der Eingliederung mit Mitteilung vom 8. September 2023 ab (act. II 18). Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerde- antwort denn auch zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach eine Ren-
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- 11 - tenprüfung zu unterbleiben hat, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (vgl. E.3.2 hiervor). 5. Zusammenfassend ist weder in medizinischer noch in anderweitiger Hin- sicht erstellt, dass die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgeschöpft waren, im Gegenteil: Die Be- schwerdeführerin absolvierte zu diesem Zeitpunkt – in Erfüllung der Oblie- genheit zur Selbsteingliederung – eine gymnasiale Ausbildung, deren Ab- schluss ihr die Zulassung an eine universitäre Ausbildung ermöglichen würde. Die Rentenprüfung ist somit verfrüht erfolgt. Eine Prüfung des von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleichs kann somit unterbleiben und es erübrigen sich auch Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. II 33) erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Für den Fall einer seit Verfügungserlass eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung steht es der Beschwerdeführerin frei, eine Neuanmel- dung einzureichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2025 [in den Gerichtsakten]). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
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- 12 - 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.