opencaselaw.ch

200 2024 206

Bern VerwG · 2024-02-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

E. 3 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 206 ALV JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, ALV/24/206, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) forderte mit Verfügung vom 9. Januar 2024 von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) Leistungen zurück. Auf eine hiergegen seitens der Versicherten am 12. Februar 2024 er- hobene Einsprache trat das AVA mit Entscheid vom 20. Februar 2024 (Akten der Versicherten [act. I] 1) nicht ein, da die Rechtsmittelfrist ver- säumt worden sei.  Mit Eingabe vom 11. März 2024 hat die Versicherte beim Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern «Einsprache auf das Schreiben vom 20.02.24» erhoben und sinngemäss beantragt, in Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids sei der Beschwerdegegner anzuwei- sen, die Einsprache vom 12. Februar 2024 materiell zu behandeln.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei- en, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Ver- treterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Ein- gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungs- träger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Die Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde mittels A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Be- schwerdeführerin am 10. Januar 2024 zugestellt, was unbestritten ist. Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 11. Januar 2024 zu lau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, ALV/24/206, Seite 3 fen (dies a quo) und endete am Freitag, 9. Februar 2024 (dies ad quem). Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich, dass die Einsprache vom 12. Februar 2024 verspätet erfolgte, zumal ein Fristwiederherstel- lungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG weder ersichtlich ist noch gel- tend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin scheint denn auch anzu- erkennen, dass sie die Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Rückerstat- tungsverfügung vom 9. Januar 2024 verpasste, sie macht indes nun- mehr geltend, ihre Einsprache habe sich eigentlich gegen die Tag- geldabrechnungen der Arbeitslosenkasse (act. I 2-4) gerichtet.  Zwar wurden in den im formlosen Verfahren (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversi- cherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 51 ATSG) erlassenen Ab- rechnungen Rückerstattungsansprüche mit Arbeitslosenentschädigung verrechnet, der hier angefochtene Einspracheentscheid betrifft indes nicht jene Verwaltungsakte, sondern einzig und allein die Rückerstat- tungsverfügung vom 9. Januar 2024. Bei der von der Beschwerdeführe- rin erwähnten Frist von 90 Tagen handelt es sich im Übrigen nicht etwa um eine Rechtsmittelfrist, sondern um die Überlegungs- und Prüffrist, innert welcher sie den Erlass einer förmlichen Verfügung verlangen kann (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 448, Art. 100). Im vorliegenden Kon- text ist deshalb irrelevant, ob die Beschwerdeführerin gegen die formlo- sen Taggeldabrechnungen (act. I 2-4) opponieren wollte. Der Be- schwerdegegner ging davon aus, dass die Einsprache vom 12. Februar 2024 nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn (vgl. dazu MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12) die Rückerstattungsverfügung vom 9. Januar 2024 betrifft. Nach dem Dar- gelegten war die diesbezügliche Einsprachefrist klarerweise nicht ein- gehalten, weshalb sie zu Recht mit dem hier angefochtenen Prozes- sentscheid vom 20. Februar 2024 (act. I 1) darauf nicht eintrat. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, ALV/24/206, Seite 4  Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 und Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. RUTH HERZOG in HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 69 N. 10).  Dieser kostenlose Entscheid (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) fällt in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.