Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (Referenz: 1970811)
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) war in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender bzw. als Inhaber eines …betriebes registriert. Der Betrieb wurde per 1. Januar 2008 an den Sohn des Beitragspflichtigen, B.________, übergeben. In den Jahren 2008 bis 2020 rechnete dieser für den Beitragspflichtigen einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab (vgl. Stellungnahme der AKB vom
6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]). Nachdem die Steuerverwaltung Region … (nachfolgend Steuerverwaltung) der AKB am 5. Oktober 2021 ein selbstständiges Einkommen aus … des Beitragspflichtigen für das Jahr 2018 im Umfang von Fr. 114‘242.-- sowie ein im … investiertes Eigenkapital von Fr. 16‘306.-- gemeldet hatte (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1), schloss ihn Letztere am 25. Oktober 2023 (AB 3) für das Jahr 2018 als Selbstständigerwerbenden der AKB an und verfügte am gleichen Tag (AB 2) für das Jahr 2018 persönliche AHV-, IV- und EO- Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 12‘554.05. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB nach weiteren Abklärungen bei der Steuerverwaltung (AB 5) mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 ab (AB 6). B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beitragspflichtige dagegen Beschwerde. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. Februar 2024, Duplik vom 19. März 2024) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Anträgen fest. Am 26. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, abzuklären und mitzuteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorliegend interessierenden Überführungsgewinns und in der davorliegenden Zeit als Selbstständigerwerbende im Sinne des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) galt und gemeldet war, oder ob sie massge- benden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG bezog bzw. als mitarbeitende Ehe- frau ohne Barlohn im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG versichert war. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom
6. Mai 2024. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 Stellung.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 4 geben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die mit Verfügung vom
25. Oktober 2023 (AB 2) festgelegte und mit Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Bei bestrittenen persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘554.05 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Ermittlung der für die Festsetzung der persönlichen Beiträge
von Selbstständigerwerbenden massgebende Erwerbseinkommen wird in
Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG wird das Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital
von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den kantonalen
Ausgleichskassen gemeldet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das
für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen
aufgrund der rechtskräftigten Veranlagung für die direkte Bundessteuer,
das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden
rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der
interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 5
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR
831.101]).
2.2
Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen
haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts-
kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge-
wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön-
nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer-
rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um
eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-
Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab-
klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Li-
nie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wah-
ren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung
(Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50
E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80
E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann
nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab-
klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr-
scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli-
chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts-
kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt-
schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial-
versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,
ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-
gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor-
den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-
genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver-
sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S.
14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 6
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zum Steuerrecht
seien im AHV-Recht Beiträge an die Person gebunden. Er sei nie Eigentü-
mer des besagten Grundstücks gewesen, weshalb er auch keinen Liquida-
tionsgewinn erzielt habe (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 15. Mai 2023 [in den Gerichtsakten]).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, sie habe
aufgrund der von der Steuerverwaltung erhaltenen Steuermeldung zu
Recht einen aus der Überführung von Grundstück Nr. … vom Geschäfts-
ins Privatvermögen resultierenden Gewinn als beitragsrelevant betrachtet
(Beschwerdeantwort).
3.2
Soweit den hier massgebenden Sachverhalt betreffend, ist den Ak-
ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.2.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezem-
ber 2007 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender bzw.
als Inhaber eines …betriebes registriert. Per 1. Januar 2008 übergab er
den Betrieb an seinen Sohn. Dieser rechnete in den Jahren 2008 bis 2020
für seinen Vater einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Beschwerdegegnerin nie
als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechts registriert. In den
Jahren 2008 bis 2019 hat ihr Sohn auch für sie einen Barlohn abgerechnet
(Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 [in den Ge-
richtsakten]).
3.2.2
Soweit das Grundstück Nr. … betreffend, hat die Ehefrau des Be-
schwerdeführers dieses im Jahr 2012 aus einer Erbschaft übernommen; in
der Folge war sie Alleineigentümerin. Per 5. November 2018 trat sie das
Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an C.________ ab (vgl.
Grundbuchauszug [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage
{BB} 1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 7
Bis zur Abtretung an C.________ wurde das Grundstück steuerrechtlich
dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen; dies auf
Antrag und in einer – in der Folge gutgeheissenen – Einsprache hin
(AB 7/4). Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers
wurde damit begründet, dass die … als … Einstellraum für … und … für
den … Betrieb genutzt werde. Vermögensgegenstände, die sich im Besitz
des Ehepartners vom Geschäftsinhaber befänden und unentgeltlich dem
Betrieb des Ehepartners zur Verfügung gestellt würden, könnten dem Ge-
schäftsvermögen zugewiesen werden. Seit dem Steuerjahr wurde das
Grundstück im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers bilanziert und
es wurden auch erfolgswirksame Abschreibungen vorgenommen (vgl. E-
Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 mit Beilagen [AB 7]).
Im Zuge der Abtretung des Grundstücks Nr. … an C.________ wurde die-
ses vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Dabei resultierte ein
Überführungsgewinn von Fr. 114'242.--. Auch wenn kein Geldfluss stattge-
funden hat, unterliegt ein solcher der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG; SR 642.11]). Das Grundstück Nr. … ist auf Rechnung künfti-
ger Erbschaft auf C.________ übergegangen (vgl. Grundbuchauszug; BB
1); eine Erbteilung, die zu einem Besteuerungsaufschub berechtigt hätte
(vgl. Art. 18a Abs. 3 DBG]), hat nicht stattgefunden.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer des über-
führten Grundstücks war (vgl. BB 1 sowie Beschwerde und Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]), ändert nichts
daran, dass der Überführungsgewinn steuerbar ist. Grundsätzlich kann
zwar nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Un-
ternehmerehegatten steht. Eine Ausnahme gilt jedoch – wie vorliegend –
bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, soweit diese bei der Führung
eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht erforderlich ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ehegatten eine
einfache Gesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts
bilden. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen
Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt.
Auf eine Zuordnung der Vermögenswerte hat das Bundesgericht unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 8
Verweis auf die Gemeinschaftsbesteuerung verzichtet (Entscheid des Bun-
desgerichts [BGer] vom 9. Juli 2023, 2C_2/2013, E. 2.3.1 mit weiteren Hin-
weisen).
Die am 8. Juli 2021 verfügte Sonderveranlagung betreffend den im Jahr
2018 realisierten Überführungsgewinn blieb denn auch unangefochten (vgl.
auch E-Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 [AB 7]), woraufhin
die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2021 eine
entsprechende Meldung erstattete (AB 1).
3.2.3
Ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen Bei-
träge geschuldet sind, und gegebenenfalls, wer dafür beitragspflichtig ist,
beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation
eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation
der Einkommensbezügerin oder des -bezügers sind die Ausgleichskassen
daher nicht an die – hinsichtlich der Höhe verbindlichen – Steuermeldun-
gen gebunden (vgl. Rz. 1231 WSN, BGE 114 V 72 E. 2 S. 75, AHI 1993 S.
423 E. 4b).
Art. 17 AHVV nimmt die in Art 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder
auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne
auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse-
rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4
DBG. Dies führt bei der Umschreibung der Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV
und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichen-
den Regelungen enthalten. Insbesondere gelten somit auch Kapital- und
Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
(BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117; vgl. auch Rz. 1089 der vom Bundesamt für
Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträ-
ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV
und EO [WSN]). Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung für die
direkte Bundessteuer (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV).
Die Meldung der Steuerverwaltung ist bezüglich Bestand und Höhe des
Liquidationsgewinns von Fr. 114'242.-- verbindlich. Gemäss den genannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 9
Bestimmungen des AHV-Rechts gilt dieser Betrag als Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und untersteht somit der Beitragspflicht.
Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden unabhängig vom Zivilstand bei je-
dem Versicherten gesondert erhoben, wie der Beschwerdeführer zu Recht
erklärt. Bei verheirateten Versicherten ist daher zu prüfen, ob auch der
Ehepartner als Selbstständigerwerbender eingestuft wird. Gegebenenfalls
wird der Gewinn hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und es werden bei bei-
den Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wäre die Ehe-
frau des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbende gemeldet gewe-
sen, entfiele der von der Steuerbehörde gemeldete Liquidationsgewinn der
Eheleute in beitragsrechtlicher Hinsicht nur hälftig auf den Beschwerdefüh-
rer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war
nie als Selbstständigerwerbende gemeldet. Vielmehr wurde für sie ein Bar-
lohn als mitarbeitendes Familienmitglied abgerechnet (vgl. Stellungnahme
der Steuerbehörde vom 6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten] sowie E. 3.2
hiervor). Die Beitragspflicht betrifft daher vollumfänglich den Beschwerde-
führer.
3.3
Aufgrund
des
Dargelegten
ist
der
angefochtene
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 4 geben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die mit Verfügung vom
- Oktober 2023 (AB 2) festgelegte und mit Einspracheentscheid vom
- Dezember 2023 (AB 6) bestätigte Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2018 im Umfang von Fr. 12‘554.05 und dabei insbesondere die Berücksichtigung eines Liquidationsgewinns von Fr. 114‘242.-- aus der Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen. 1.3 Bei bestrittenen persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘554.05 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Ermittlung der für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebende Erwerbseinkommen wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG wird das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den kantonalen Ausgleichskassen gemeldet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigten Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 5 Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Li- nie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wah- ren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab- klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts- kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial- versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 6
- 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zum Steuerrecht seien im AHV-Recht Beiträge an die Person gebunden. Er sei nie Eigentü- mer des besagten Grundstücks gewesen, weshalb er auch keinen Liquida- tionsgewinn erzielt habe (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 15. Mai 2023 [in den Gerichtsakten]). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, sie habe aufgrund der von der Steuerverwaltung erhaltenen Steuermeldung zu Recht einen aus der Überführung von Grundstück Nr. … vom Geschäfts- ins Privatvermögen resultierenden Gewinn als beitragsrelevant betrachtet (Beschwerdeantwort). 3.2 Soweit den hier massgebenden Sachverhalt betreffend, ist den Ak- ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezem- ber 2007 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender bzw. als Inhaber eines …betriebes registriert. Per 1. Januar 2008 übergab er den Betrieb an seinen Sohn. Dieser rechnete in den Jahren 2008 bis 2020 für seinen Vater einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Beschwerdegegnerin nie als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechts registriert. In den Jahren 2008 bis 2019 hat ihr Sohn auch für sie einen Barlohn abgerechnet (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 [in den Ge- richtsakten]). 3.2.2 Soweit das Grundstück Nr. … betreffend, hat die Ehefrau des Be- schwerdeführers dieses im Jahr 2012 aus einer Erbschaft übernommen; in der Folge war sie Alleineigentümerin. Per 5. November 2018 trat sie das Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an C.________ ab (vgl. Grundbuchauszug [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 7 Bis zur Abtretung an C.________ wurde das Grundstück steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen; dies auf Antrag und in einer – in der Folge gutgeheissenen – Einsprache hin (AB 7/4). Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass die … als … Einstellraum für … und … für den … Betrieb genutzt werde. Vermögensgegenstände, die sich im Besitz des Ehepartners vom Geschäftsinhaber befänden und unentgeltlich dem Betrieb des Ehepartners zur Verfügung gestellt würden, könnten dem Ge- schäftsvermögen zugewiesen werden. Seit dem Steuerjahr wurde das Grundstück im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers bilanziert und es wurden auch erfolgswirksame Abschreibungen vorgenommen (vgl. E- Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 mit Beilagen [AB 7]). Im Zuge der Abtretung des Grundstücks Nr. … an C.________ wurde die- ses vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Dabei resultierte ein Überführungsgewinn von Fr. 114'242.--. Auch wenn kein Geldfluss stattge- funden hat, unterliegt ein solcher der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11]). Das Grundstück Nr. … ist auf Rechnung künfti- ger Erbschaft auf C.________ übergegangen (vgl. Grundbuchauszug; BB 1); eine Erbteilung, die zu einem Besteuerungsaufschub berechtigt hätte (vgl. Art. 18a Abs. 3 DBG]), hat nicht stattgefunden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer des über- führten Grundstücks war (vgl. BB 1 sowie Beschwerde und Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]), ändert nichts daran, dass der Überführungsgewinn steuerbar ist. Grundsätzlich kann zwar nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Un- ternehmerehegatten steht. Eine Ausnahme gilt jedoch – wie vorliegend – bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, soweit diese bei der Führung eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht erforderlich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ehegatten eine einfache Gesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts bilden. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt. Auf eine Zuordnung der Vermögenswerte hat das Bundesgericht unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 8 Verweis auf die Gemeinschaftsbesteuerung verzichtet (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 9. Juli 2023, 2C_2/2013, E. 2.3.1 mit weiteren Hin- weisen). Die am 8. Juli 2021 verfügte Sonderveranlagung betreffend den im Jahr 2018 realisierten Überführungsgewinn blieb denn auch unangefochten (vgl. auch E-Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 [AB 7]), woraufhin die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2021 eine entsprechende Meldung erstattete (AB 1). 3.2.3 Ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen Bei- träge geschuldet sind, und gegebenenfalls, wer dafür beitragspflichtig ist, beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation der Einkommensbezügerin oder des -bezügers sind die Ausgleichskassen daher nicht an die – hinsichtlich der Höhe verbindlichen – Steuermeldun- gen gebunden (vgl. Rz. 1231 WSN, BGE 114 V 72 E. 2 S. 75, AHI 1993 S. 423 E. 4b). Art. 17 AHVV nimmt die in Art 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse- rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung der Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichen- den Regelungen enthalten. Insbesondere gelten somit auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117; vgl. auch Rz. 1089 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträ- ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Meldung der Steuerverwaltung ist bezüglich Bestand und Höhe des Liquidationsgewinns von Fr. 114'242.-- verbindlich. Gemäss den genannten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 9 Bestimmungen des AHV-Rechts gilt dieser Betrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und untersteht somit der Beitragspflicht. Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden unabhängig vom Zivilstand bei je- dem Versicherten gesondert erhoben, wie der Beschwerdeführer zu Recht erklärt. Bei verheirateten Versicherten ist daher zu prüfen, ob auch der Ehepartner als Selbstständigerwerbender eingestuft wird. Gegebenenfalls wird der Gewinn hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und es werden bei bei- den Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wäre die Ehe- frau des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbende gemeldet gewe- sen, entfiele der von der Steuerbehörde gemeldete Liquidationsgewinn der Eheleute in beitragsrechtlicher Hinsicht nur hälftig auf den Beschwerdefüh- rer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war nie als Selbstständigerwerbende gemeldet. Vielmehr wurde für sie ein Bar- lohn als mitarbeitendes Familienmitglied abgerechnet (vgl. Stellungnahme der Steuerbehörde vom 6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten] sowie E. 3.2 hiervor). Die Beitragspflicht betrifft daher vollumfänglich den Beschwerde- führer. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 2 AHV
MAK/SHE/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juni 2024
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (Referenz: …)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw.
Beschwerdeführer) war in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember
2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder
Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender bzw. als Inhaber eines
…betriebes registriert. Der Betrieb wurde per 1. Januar 2008 an den Sohn
des Beitragspflichtigen, B.________, übergeben. In den Jahren 2008 bis
2020 rechnete dieser für den Beitragspflichtigen einen Barlohn als
mitarbeitendes Familienmitglied ab (vgl. Stellungnahme der AKB vom
6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]). Nachdem die Steuerverwaltung
Region … (nachfolgend Steuerverwaltung) der AKB am 5. Oktober 2021
ein selbstständiges Einkommen aus … des Beitragspflichtigen für das Jahr
2018 im Umfang von Fr. 114‘242.-- sowie ein im … investiertes
Eigenkapital von Fr. 16‘306.-- gemeldet hatte (vgl. Akten der AKB,
Antwortbeilage [AB] 1), schloss ihn Letztere am 25. Oktober 2023 (AB 3)
für das Jahr 2018 als Selbstständigerwerbenden der AKB an und verfügte
am gleichen Tag (AB 2) für das Jahr 2018 persönliche AHV-, IV- und EO-
Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 12‘554.05. Die dagegen
erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB nach weiteren Abklärungen bei
der Steuerverwaltung (AB 5) mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 ab
(AB 6).
B.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beitragspflichtige dagegen
Beschwerde. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der
angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6)
aufzuheben.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
19.
Februar
2024
schliesst
die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 3
In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. Februar 2024, Duplik
vom 19. März 2024) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und
Anträgen fest. Am 26. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 forderte die
Instruktionsrichterin
die
Beschwerdegegnerin
auf,
abzuklären
und
mitzuteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
vorliegend
interessierenden
Überführungsgewinns
und
in
der
davorliegenden Zeit als Selbstständigerwerbende im Sinne des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG; SR 831.10) galt und gemeldet war, oder ob sie massge-
benden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG bezog bzw. als mitarbeitende Ehe-
frau ohne Barlohn im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG versichert war.
Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom
6. Mai 2024. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 Stellung.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-
waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 4
geben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4.
Dezember 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die mit Verfügung vom
25. Oktober 2023 (AB 2) festgelegte und mit Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2023 (AB 6) bestätigte Beitragspflicht des Beschwerdeführers
als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2018 im Umfang von
Fr. 12‘554.05 und dabei insbesondere die Berücksichtigung eines
Liquidationsgewinns von Fr. 114‘242.-- aus der Überführung eines
Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen.
1.3
Bei bestrittenen persönlichen Beiträgen in der Höhe von
Fr. 12‘554.05 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-
lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Ermittlung der für die Festsetzung der persönlichen Beiträge
von Selbstständigerwerbenden massgebende Erwerbseinkommen wird in
Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG wird das Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital
von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den kantonalen
Ausgleichskassen gemeldet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das
für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen
aufgrund der rechtskräftigten Veranlagung für die direkte Bundessteuer,
das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden
rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der
interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 5
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR
831.101]).
2.2
Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen
haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts-
kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge-
wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön-
nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer-
rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um
eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-
Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab-
klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre
Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Li-
nie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wah-
ren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung
(Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50
E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80
E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann
nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab-
klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr-
scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli-
chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts-
kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt-
schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial-
versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,
ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-
gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor-
den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-
genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver-
sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S.
14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 6
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zum Steuerrecht
seien im AHV-Recht Beiträge an die Person gebunden. Er sei nie Eigentü-
mer des besagten Grundstücks gewesen, weshalb er auch keinen Liquida-
tionsgewinn erzielt habe (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 15. Mai 2023 [in den Gerichtsakten]).
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, sie habe
aufgrund der von der Steuerverwaltung erhaltenen Steuermeldung zu
Recht einen aus der Überführung von Grundstück Nr. … vom Geschäfts-
ins Privatvermögen resultierenden Gewinn als beitragsrelevant betrachtet
(Beschwerdeantwort).
3.2
Soweit den hier massgebenden Sachverhalt betreffend, ist den Ak-
ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.2.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezem-
ber 2007 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender bzw.
als Inhaber eines …betriebes registriert. Per 1. Januar 2008 übergab er
den Betrieb an seinen Sohn. Dieser rechnete in den Jahren 2008 bis 2020
für seinen Vater einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Beschwerdegegnerin nie
als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechts registriert. In den
Jahren 2008 bis 2019 hat ihr Sohn auch für sie einen Barlohn abgerechnet
(Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 [in den Ge-
richtsakten]).
3.2.2
Soweit das Grundstück Nr. … betreffend, hat die Ehefrau des Be-
schwerdeführers dieses im Jahr 2012 aus einer Erbschaft übernommen; in
der Folge war sie Alleineigentümerin. Per 5. November 2018 trat sie das
Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an C.________ ab (vgl.
Grundbuchauszug [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage
{BB} 1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 7
Bis zur Abtretung an C.________ wurde das Grundstück steuerrechtlich
dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen; dies auf
Antrag und in einer – in der Folge gutgeheissenen – Einsprache hin
(AB 7/4). Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers
wurde damit begründet, dass die … als … Einstellraum für … und … für
den … Betrieb genutzt werde. Vermögensgegenstände, die sich im Besitz
des Ehepartners vom Geschäftsinhaber befänden und unentgeltlich dem
Betrieb des Ehepartners zur Verfügung gestellt würden, könnten dem Ge-
schäftsvermögen zugewiesen werden. Seit dem Steuerjahr wurde das
Grundstück im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers bilanziert und
es wurden auch erfolgswirksame Abschreibungen vorgenommen (vgl. E-
Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 mit Beilagen [AB 7]).
Im Zuge der Abtretung des Grundstücks Nr. … an C.________ wurde die-
ses vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Dabei resultierte ein
Überführungsgewinn von Fr. 114'242.--. Auch wenn kein Geldfluss stattge-
funden hat, unterliegt ein solcher der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG; SR 642.11]). Das Grundstück Nr. … ist auf Rechnung künfti-
ger Erbschaft auf C.________ übergegangen (vgl. Grundbuchauszug; BB
1); eine Erbteilung, die zu einem Besteuerungsaufschub berechtigt hätte
(vgl. Art. 18a Abs. 3 DBG]), hat nicht stattgefunden.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer des über-
führten Grundstücks war (vgl. BB 1 sowie Beschwerde und Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]), ändert nichts
daran, dass der Überführungsgewinn steuerbar ist. Grundsätzlich kann
zwar nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Un-
ternehmerehegatten steht. Eine Ausnahme gilt jedoch – wie vorliegend –
bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, soweit diese bei der Führung
eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht erforderlich ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ehegatten eine
einfache Gesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts
bilden. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen
Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt.
Auf eine Zuordnung der Vermögenswerte hat das Bundesgericht unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 8
Verweis auf die Gemeinschaftsbesteuerung verzichtet (Entscheid des Bun-
desgerichts [BGer] vom 9. Juli 2023, 2C_2/2013, E. 2.3.1 mit weiteren Hin-
weisen).
Die am 8. Juli 2021 verfügte Sonderveranlagung betreffend den im Jahr
2018 realisierten Überführungsgewinn blieb denn auch unangefochten (vgl.
auch E-Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 [AB 7]), woraufhin
die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2021 eine
entsprechende Meldung erstattete (AB 1).
3.2.3
Ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen Bei-
träge geschuldet sind, und gegebenenfalls, wer dafür beitragspflichtig ist,
beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation
eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation
der Einkommensbezügerin oder des -bezügers sind die Ausgleichskassen
daher nicht an die – hinsichtlich der Höhe verbindlichen – Steuermeldun-
gen gebunden (vgl. Rz. 1231 WSN, BGE 114 V 72 E. 2 S. 75, AHI 1993 S.
423 E. 4b).
Art. 17 AHVV nimmt die in Art 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder
auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne
auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse-
rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4
DBG. Dies führt bei der Umschreibung der Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV
und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichen-
den Regelungen enthalten. Insbesondere gelten somit auch Kapital- und
Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
(BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117; vgl. auch Rz. 1089 der vom Bundesamt für
Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträ-
ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV
und EO [WSN]). Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung für die
direkte Bundessteuer (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV).
Die Meldung der Steuerverwaltung ist bezüglich Bestand und Höhe des
Liquidationsgewinns von Fr. 114'242.-- verbindlich. Gemäss den genannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 9
Bestimmungen des AHV-Rechts gilt dieser Betrag als Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und untersteht somit der Beitragspflicht.
Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden unabhängig vom Zivilstand bei je-
dem Versicherten gesondert erhoben, wie der Beschwerdeführer zu Recht
erklärt. Bei verheirateten Versicherten ist daher zu prüfen, ob auch der
Ehepartner als Selbstständigerwerbender eingestuft wird. Gegebenenfalls
wird der Gewinn hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und es werden bei bei-
den Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wäre die Ehe-
frau des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbende gemeldet gewe-
sen, entfiele der von der Steuerbehörde gemeldete Liquidationsgewinn der
Eheleute in beitragsrechtlicher Hinsicht nur hälftig auf den Beschwerdefüh-
rer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war
nie als Selbstständigerwerbende gemeldet. Vielmehr wurde für sie ein Bar-
lohn als mitarbeitendes Familienmitglied abgerechnet (vgl. Stellungnahme
der Steuerbehörde vom 6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten] sowie E. 3.2
hiervor). Die Beitragspflicht betrifft daher vollumfänglich den Beschwerde-
führer.
3.3
Aufgrund
des
Dargelegten
ist
der
angefochtene
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress
ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010
betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge-
richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;
BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen
aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde
setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach
pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für
die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen
auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--
(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 10
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-
kehrschluss]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 11
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen
Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.