opencaselaw.ch

200 2024 2

Bern VerwG · 2023-12-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (Referenz: 1970811)

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) war in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender bzw. als Inhaber eines …betriebes registriert. Der Betrieb wurde per 1. Januar 2008 an den Sohn des Beitragspflichtigen, B.________, übergeben. In den Jahren 2008 bis 2020 rechnete dieser für den Beitragspflichtigen einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab (vgl. Stellungnahme der AKB vom

6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]). Nachdem die Steuerverwaltung Region … (nachfolgend Steuerverwaltung) der AKB am 5. Oktober 2021 ein selbstständiges Einkommen aus … des Beitragspflichtigen für das Jahr 2018 im Umfang von Fr. 114‘242.-- sowie ein im … investiertes Eigenkapital von Fr. 16‘306.-- gemeldet hatte (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1), schloss ihn Letztere am 25. Oktober 2023 (AB 3) für das Jahr 2018 als Selbstständigerwerbenden der AKB an und verfügte am gleichen Tag (AB 2) für das Jahr 2018 persönliche AHV-, IV- und EO- Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 12‘554.05. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB nach weiteren Abklärungen bei der Steuerverwaltung (AB 5) mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 ab (AB 6). B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beitragspflichtige dagegen Beschwerde. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. Februar 2024, Duplik vom 19. März 2024) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Anträgen fest. Am 26. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, abzuklären und mitzuteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorliegend interessierenden Überführungsgewinns und in der davorliegenden Zeit als Selbstständigerwerbende im Sinne des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10) galt und gemeldet war, oder ob sie massge- benden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG bezog bzw. als mitarbeitende Ehe- frau ohne Barlohn im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG versichert war. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom

6. Mai 2024. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 Stellung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 4 geben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die mit Verfügung vom

25. Oktober 2023 (AB 2) festgelegte und mit Einspracheentscheid vom

E. 1.3 Bei bestrittenen persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘554.05 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Ermittlung der für die Festsetzung der persönlichen Beiträge

von Selbstständigerwerbenden massgebende Erwerbseinkommen wird in

Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG wird das Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital

von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den kantonalen

Ausgleichskassen gemeldet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das

für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen

aufgrund der rechtskräftigten Veranlagung für die direkte Bundessteuer,

das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden

rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der

interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 5

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR

831.101]).

2.2

Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen

haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts-

kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge-

wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön-

nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer-

rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um

eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-

Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab-

klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit

der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Li-

nie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wah-

ren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung

(Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50

E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80

E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann

nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab-

klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr-

scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli-

chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts-

kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt-

schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial-

versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,

ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-

gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor-

den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-

genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver-

sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S.

14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 6

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zum Steuerrecht

seien im AHV-Recht Beiträge an die Person gebunden. Er sei nie Eigentü-

mer des besagten Grundstücks gewesen, weshalb er auch keinen Liquida-

tionsgewinn erzielt habe (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme des Be-

schwerdeführers vom 15. Mai 2023 [in den Gerichtsakten]).

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, sie habe

aufgrund der von der Steuerverwaltung erhaltenen Steuermeldung zu

Recht einen aus der Überführung von Grundstück Nr. … vom Geschäfts-

ins Privatvermögen resultierenden Gewinn als beitragsrelevant betrachtet

(Beschwerdeantwort).

3.2

Soweit den hier massgebenden Sachverhalt betreffend, ist den Ak-

ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

3.2.1

Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezem-

ber 2007 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender bzw.

als Inhaber eines …betriebes registriert. Per 1. Januar 2008 übergab er

den Betrieb an seinen Sohn. Dieser rechnete in den Jahren 2008 bis 2020

für seinen Vater einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Beschwerdegegnerin nie

als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechts registriert. In den

Jahren 2008 bis 2019 hat ihr Sohn auch für sie einen Barlohn abgerechnet

(Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 [in den Ge-

richtsakten]).

3.2.2

Soweit das Grundstück Nr. … betreffend, hat die Ehefrau des Be-

schwerdeführers dieses im Jahr 2012 aus einer Erbschaft übernommen; in

der Folge war sie Alleineigentümerin. Per 5. November 2018 trat sie das

Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an C.________ ab (vgl.

Grundbuchauszug [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage

{BB} 1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 7

Bis zur Abtretung an C.________ wurde das Grundstück steuerrechtlich

dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen; dies auf

Antrag und in einer – in der Folge gutgeheissenen – Einsprache hin

(AB 7/4). Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers

wurde damit begründet, dass die … als … Einstellraum für … und … für

den … Betrieb genutzt werde. Vermögensgegenstände, die sich im Besitz

des Ehepartners vom Geschäftsinhaber befänden und unentgeltlich dem

Betrieb des Ehepartners zur Verfügung gestellt würden, könnten dem Ge-

schäftsvermögen zugewiesen werden. Seit dem Steuerjahr wurde das

Grundstück im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers bilanziert und

es wurden auch erfolgswirksame Abschreibungen vorgenommen (vgl. E-

Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 mit Beilagen [AB 7]).

Im Zuge der Abtretung des Grundstücks Nr. … an C.________ wurde die-

ses vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Dabei resultierte ein

Überführungsgewinn von Fr. 114'242.--. Auch wenn kein Geldfluss stattge-

funden hat, unterliegt ein solcher der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-

steuer [DBG; SR 642.11]). Das Grundstück Nr. … ist auf Rechnung künfti-

ger Erbschaft auf C.________ übergegangen (vgl. Grundbuchauszug; BB

1); eine Erbteilung, die zu einem Besteuerungsaufschub berechtigt hätte

(vgl. Art. 18a Abs. 3 DBG]), hat nicht stattgefunden.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer des über-

führten Grundstücks war (vgl. BB 1 sowie Beschwerde und Eingabe des

Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]), ändert nichts

daran, dass der Überführungsgewinn steuerbar ist. Grundsätzlich kann

zwar nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Un-

ternehmerehegatten steht. Eine Ausnahme gilt jedoch – wie vorliegend –

bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, soweit diese bei der Führung

eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht erforderlich ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ehegatten eine

einfache Gesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts

bilden. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen

Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt.

Auf eine Zuordnung der Vermögenswerte hat das Bundesgericht unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 8

Verweis auf die Gemeinschaftsbesteuerung verzichtet (Entscheid des Bun-

desgerichts [BGer] vom 9. Juli 2023, 2C_2/2013, E. 2.3.1 mit weiteren Hin-

weisen).

Die am 8. Juli 2021 verfügte Sonderveranlagung betreffend den im Jahr

2018 realisierten Überführungsgewinn blieb denn auch unangefochten (vgl.

auch E-Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 [AB 7]), woraufhin

die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2021 eine

entsprechende Meldung erstattete (AB 1).

3.2.3

Ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen Bei-

träge geschuldet sind, und gegebenenfalls, wer dafür beitragspflichtig ist,

beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation

eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation

der Einkommensbezügerin oder des -bezügers sind die Ausgleichskassen

daher nicht an die – hinsichtlich der Höhe verbindlichen – Steuermeldun-

gen gebunden (vgl. Rz. 1231 WSN, BGE 114 V 72 E. 2 S. 75, AHI 1993 S.

423 E. 4b).

Art. 17 AHVV nimmt die in Art 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder

auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne

auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse-

rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4

DBG. Dies führt bei der Umschreibung der Einkommen aus selbstständiger

Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV

und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichen-

den Regelungen enthalten. Insbesondere gelten somit auch Kapital- und

Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

(BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117; vgl. auch Rz. 1089 der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträ-

ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV

und EO [WSN]). Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung für die

direkte Bundessteuer (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV).

Die Meldung der Steuerverwaltung ist bezüglich Bestand und Höhe des

Liquidationsgewinns von Fr. 114'242.-- verbindlich. Gemäss den genannten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 9

Bestimmungen des AHV-Rechts gilt dieser Betrag als Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit und untersteht somit der Beitragspflicht.

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden unabhängig vom Zivilstand bei je-

dem Versicherten gesondert erhoben, wie der Beschwerdeführer zu Recht

erklärt. Bei verheirateten Versicherten ist daher zu prüfen, ob auch der

Ehepartner als Selbstständigerwerbender eingestuft wird. Gegebenenfalls

wird der Gewinn hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und es werden bei bei-

den Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wäre die Ehe-

frau des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbende gemeldet gewe-

sen, entfiele der von der Steuerbehörde gemeldete Liquidationsgewinn der

Eheleute in beitragsrechtlicher Hinsicht nur hälftig auf den Beschwerdefüh-

rer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war

nie als Selbstständigerwerbende gemeldet. Vielmehr wurde für sie ein Bar-

lohn als mitarbeitendes Familienmitglied abgerechnet (vgl. Stellungnahme

der Steuerbehörde vom 6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten] sowie E. 3.2

hiervor). Die Beitragspflicht betrifft daher vollumfänglich den Beschwerde-

führer.

3.3

Aufgrund

des

Dargelegten

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) nicht zu beanstanden

und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 4 geben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die mit Verfügung vom
  3. Oktober 2023 (AB 2) festgelegte und mit Einspracheentscheid vom
  4. Dezember 2023 (AB 6) bestätigte Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2018 im Umfang von Fr. 12‘554.05 und dabei insbesondere die Berücksichtigung eines Liquidationsgewinns von Fr. 114‘242.-- aus der Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen. 1.3 Bei bestrittenen persönlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘554.05 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Die Ermittlung der für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebende Erwerbseinkommen wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG wird das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den kantonalen Ausgleichskassen gemeldet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigten Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 5 Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts- kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge- wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön- nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Li- nie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wah- ren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab- klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts- kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial- versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 6
  6. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zum Steuerrecht seien im AHV-Recht Beiträge an die Person gebunden. Er sei nie Eigentü- mer des besagten Grundstücks gewesen, weshalb er auch keinen Liquida- tionsgewinn erzielt habe (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 15. Mai 2023 [in den Gerichtsakten]). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, sie habe aufgrund der von der Steuerverwaltung erhaltenen Steuermeldung zu Recht einen aus der Überführung von Grundstück Nr. … vom Geschäfts- ins Privatvermögen resultierenden Gewinn als beitragsrelevant betrachtet (Beschwerdeantwort). 3.2 Soweit den hier massgebenden Sachverhalt betreffend, ist den Ak- ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezem- ber 2007 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender bzw. als Inhaber eines …betriebes registriert. Per 1. Januar 2008 übergab er den Betrieb an seinen Sohn. Dieser rechnete in den Jahren 2008 bis 2020 für seinen Vater einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Beschwerdegegnerin nie als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechts registriert. In den Jahren 2008 bis 2019 hat ihr Sohn auch für sie einen Barlohn abgerechnet (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 [in den Ge- richtsakten]). 3.2.2 Soweit das Grundstück Nr. … betreffend, hat die Ehefrau des Be- schwerdeführers dieses im Jahr 2012 aus einer Erbschaft übernommen; in der Folge war sie Alleineigentümerin. Per 5. November 2018 trat sie das Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an C.________ ab (vgl. Grundbuchauszug [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 7 Bis zur Abtretung an C.________ wurde das Grundstück steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen; dies auf Antrag und in einer – in der Folge gutgeheissenen – Einsprache hin (AB 7/4). Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass die … als … Einstellraum für … und … für den … Betrieb genutzt werde. Vermögensgegenstände, die sich im Besitz des Ehepartners vom Geschäftsinhaber befänden und unentgeltlich dem Betrieb des Ehepartners zur Verfügung gestellt würden, könnten dem Ge- schäftsvermögen zugewiesen werden. Seit dem Steuerjahr wurde das Grundstück im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers bilanziert und es wurden auch erfolgswirksame Abschreibungen vorgenommen (vgl. E- Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 mit Beilagen [AB 7]). Im Zuge der Abtretung des Grundstücks Nr. … an C.________ wurde die- ses vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Dabei resultierte ein Überführungsgewinn von Fr. 114'242.--. Auch wenn kein Geldfluss stattge- funden hat, unterliegt ein solcher der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer [DBG; SR 642.11]). Das Grundstück Nr. … ist auf Rechnung künfti- ger Erbschaft auf C.________ übergegangen (vgl. Grundbuchauszug; BB 1); eine Erbteilung, die zu einem Besteuerungsaufschub berechtigt hätte (vgl. Art. 18a Abs. 3 DBG]), hat nicht stattgefunden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer des über- führten Grundstücks war (vgl. BB 1 sowie Beschwerde und Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]), ändert nichts daran, dass der Überführungsgewinn steuerbar ist. Grundsätzlich kann zwar nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Un- ternehmerehegatten steht. Eine Ausnahme gilt jedoch – wie vorliegend – bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, soweit diese bei der Führung eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht erforderlich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ehegatten eine einfache Gesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts bilden. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt. Auf eine Zuordnung der Vermögenswerte hat das Bundesgericht unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 8 Verweis auf die Gemeinschaftsbesteuerung verzichtet (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 9. Juli 2023, 2C_2/2013, E. 2.3.1 mit weiteren Hin- weisen). Die am 8. Juli 2021 verfügte Sonderveranlagung betreffend den im Jahr 2018 realisierten Überführungsgewinn blieb denn auch unangefochten (vgl. auch E-Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 [AB 7]), woraufhin die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2021 eine entsprechende Meldung erstattete (AB 1). 3.2.3 Ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen Bei- träge geschuldet sind, und gegebenenfalls, wer dafür beitragspflichtig ist, beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation der Einkommensbezügerin oder des -bezügers sind die Ausgleichskassen daher nicht an die – hinsichtlich der Höhe verbindlichen – Steuermeldun- gen gebunden (vgl. Rz. 1231 WSN, BGE 114 V 72 E. 2 S. 75, AHI 1993 S. 423 E. 4b). Art. 17 AHVV nimmt die in Art 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse- rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Dies führt bei der Umschreibung der Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichen- den Regelungen enthalten. Insbesondere gelten somit auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117; vgl. auch Rz. 1089 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträ- ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Meldung der Steuerverwaltung ist bezüglich Bestand und Höhe des Liquidationsgewinns von Fr. 114'242.-- verbindlich. Gemäss den genannten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 9 Bestimmungen des AHV-Rechts gilt dieser Betrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und untersteht somit der Beitragspflicht. Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden unabhängig vom Zivilstand bei je- dem Versicherten gesondert erhoben, wie der Beschwerdeführer zu Recht erklärt. Bei verheirateten Versicherten ist daher zu prüfen, ob auch der Ehepartner als Selbstständigerwerbender eingestuft wird. Gegebenenfalls wird der Gewinn hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und es werden bei bei- den Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wäre die Ehe- frau des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbende gemeldet gewe- sen, entfiele der von der Steuerbehörde gemeldete Liquidationsgewinn der Eheleute in beitragsrechtlicher Hinsicht nur hälftig auf den Beschwerdefüh- rer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war nie als Selbstständigerwerbende gemeldet. Vielmehr wurde für sie ein Bar- lohn als mitarbeitendes Familienmitglied abgerechnet (vgl. Stellungnahme der Steuerbehörde vom 6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten] sowie E. 3.2 hiervor). Die Beitragspflicht betrifft daher vollumfänglich den Beschwerde- führer. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  7. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 2 AHV

MAK/SHE/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 28. Juni 2024

Verwaltungsrichterin Mauerhofer

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (Referenz: …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw.

Beschwerdeführer) war in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember

2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder

Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender bzw. als Inhaber eines

…betriebes registriert. Der Betrieb wurde per 1. Januar 2008 an den Sohn

des Beitragspflichtigen, B.________, übergeben. In den Jahren 2008 bis

2020 rechnete dieser für den Beitragspflichtigen einen Barlohn als

mitarbeitendes Familienmitglied ab (vgl. Stellungnahme der AKB vom

6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]). Nachdem die Steuerverwaltung

Region … (nachfolgend Steuerverwaltung) der AKB am 5. Oktober 2021

ein selbstständiges Einkommen aus … des Beitragspflichtigen für das Jahr

2018 im Umfang von Fr. 114‘242.-- sowie ein im … investiertes

Eigenkapital von Fr. 16‘306.-- gemeldet hatte (vgl. Akten der AKB,

Antwortbeilage [AB] 1), schloss ihn Letztere am 25. Oktober 2023 (AB 3)

für das Jahr 2018 als Selbstständigerwerbenden der AKB an und verfügte

am gleichen Tag (AB 2) für das Jahr 2018 persönliche AHV-, IV- und EO-

Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 12‘554.05. Die dagegen

erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB nach weiteren Abklärungen bei

der Steuerverwaltung (AB 5) mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 ab

(AB 6).

B.

Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beitragspflichtige dagegen

Beschwerde. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der

angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6)

aufzuheben.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

19.

Februar

2024

schliesst

die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 3

In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 26. Februar 2024, Duplik

vom 19. März 2024) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und

Anträgen fest. Am 26. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 forderte die

Instruktionsrichterin

die

Beschwerdegegnerin

auf,

abzuklären

und

mitzuteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des

vorliegend

interessierenden

Überführungsgewinns

und

in

der

davorliegenden Zeit als Selbstständigerwerbende im Sinne des Bundesge-

setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung (AHVG; SR 831.10) galt und gemeldet war, oder ob sie massge-

benden Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG bezog bzw. als mitarbeitende Ehe-

frau ohne Barlohn im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG versichert war.

Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom

6. Mai 2024. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 4

geben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4.

Dezember 2023 (AB 6). Streitig und zu prüfen ist die mit Verfügung vom

25. Oktober 2023 (AB 2) festgelegte und mit Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2023 (AB 6) bestätigte Beitragspflicht des Beschwerdeführers

als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2018 im Umfang von

Fr. 12‘554.05 und dabei insbesondere die Berücksichtigung eines

Liquidationsgewinns von Fr. 114‘242.-- aus der Überführung eines

Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen.

1.3

Bei bestrittenen persönlichen Beiträgen in der Höhe von

Fr. 12‘554.05 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-

lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Ermittlung der für die Festsetzung der persönlichen Beiträge

von Selbstständigerwerbenden massgebende Erwerbseinkommen wird in

Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG wird das Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Kapital

von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den kantonalen

Ausgleichskassen gemeldet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das

für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen

aufgrund der rechtskräftigten Veranlagung für die direkte Bundessteuer,

das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden

rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der

interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 5

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR

831.101]).

2.2

Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen

haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechts-

kräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausge-

wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden kön-

nen, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer-

rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um

eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-

Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Ab-

klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit

der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre

Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Li-

nie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wah-

ren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung

(Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50

E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80

E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1).

Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann

nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab-

klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr-

scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli-

chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts-

kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt-

schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial-

versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte,

ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-

gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor-

den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-

genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver-

sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S.

14 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 6

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gegensatz zum Steuerrecht

seien im AHV-Recht Beiträge an die Person gebunden. Er sei nie Eigentü-

mer des besagten Grundstücks gewesen, weshalb er auch keinen Liquida-

tionsgewinn erzielt habe (vgl. Beschwerde sowie Stellungnahme des Be-

schwerdeführers vom 15. Mai 2023 [in den Gerichtsakten]).

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, sie habe

aufgrund der von der Steuerverwaltung erhaltenen Steuermeldung zu

Recht einen aus der Überführung von Grundstück Nr. … vom Geschäfts-

ins Privatvermögen resultierenden Gewinn als beitragsrelevant betrachtet

(Beschwerdeantwort).

3.2

Soweit den hier massgebenden Sachverhalt betreffend, ist den Ak-

ten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

3.2.1

Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezem-

ber 2007 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender bzw.

als Inhaber eines …betriebes registriert. Per 1. Januar 2008 übergab er

den Betrieb an seinen Sohn. Dieser rechnete in den Jahren 2008 bis 2020

für seinen Vater einen Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied ab.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Beschwerdegegnerin nie

als Selbstständigerwerbende im Sinne des AHV-Rechts registriert. In den

Jahren 2008 bis 2019 hat ihr Sohn auch für sie einen Barlohn abgerechnet

(Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 [in den Ge-

richtsakten]).

3.2.2

Soweit das Grundstück Nr. … betreffend, hat die Ehefrau des Be-

schwerdeführers dieses im Jahr 2012 aus einer Erbschaft übernommen; in

der Folge war sie Alleineigentümerin. Per 5. November 2018 trat sie das

Grundstück auf Rechnung künftiger Erbschaft an C.________ ab (vgl.

Grundbuchauszug [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage

{BB} 1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 7

Bis zur Abtretung an C.________ wurde das Grundstück steuerrechtlich

dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen; dies auf

Antrag und in einer – in der Folge gutgeheissenen – Einsprache hin

(AB 7/4). Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers

wurde damit begründet, dass die … als … Einstellraum für … und … für

den … Betrieb genutzt werde. Vermögensgegenstände, die sich im Besitz

des Ehepartners vom Geschäftsinhaber befänden und unentgeltlich dem

Betrieb des Ehepartners zur Verfügung gestellt würden, könnten dem Ge-

schäftsvermögen zugewiesen werden. Seit dem Steuerjahr wurde das

Grundstück im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers bilanziert und

es wurden auch erfolgswirksame Abschreibungen vorgenommen (vgl. E-

Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 mit Beilagen [AB 7]).

Im Zuge der Abtretung des Grundstücks Nr. … an C.________ wurde die-

ses vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Dabei resultierte ein

Überführungsgewinn von Fr. 114'242.--. Auch wenn kein Geldfluss stattge-

funden hat, unterliegt ein solcher der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-

steuer [DBG; SR 642.11]). Das Grundstück Nr. … ist auf Rechnung künfti-

ger Erbschaft auf C.________ übergegangen (vgl. Grundbuchauszug; BB

1); eine Erbteilung, die zu einem Besteuerungsaufschub berechtigt hätte

(vgl. Art. 18a Abs. 3 DBG]), hat nicht stattgefunden.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer des über-

führten Grundstücks war (vgl. BB 1 sowie Beschwerde und Eingabe des

Beschwerdeführers vom 15. Mai 2024 [in den Gerichtsakten]), ändert nichts

daran, dass der Überführungsgewinn steuerbar ist. Grundsätzlich kann

zwar nur Geschäftsvermögen sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Un-

ternehmerehegatten steht. Eine Ausnahme gilt jedoch – wie vorliegend –

bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, soweit diese bei der Führung

eines Geschäfts eine wirtschaftliche Einheit bilden. Nicht erforderlich ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ehegatten eine

einfache Gesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts

bilden. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen

Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt.

Auf eine Zuordnung der Vermögenswerte hat das Bundesgericht unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 8

Verweis auf die Gemeinschaftsbesteuerung verzichtet (Entscheid des Bun-

desgerichts [BGer] vom 9. Juli 2023, 2C_2/2013, E. 2.3.1 mit weiteren Hin-

weisen).

Die am 8. Juli 2021 verfügte Sonderveranlagung betreffend den im Jahr

2018 realisierten Überführungsgewinn blieb denn auch unangefochten (vgl.

auch E-Mail der Steuerverwaltung vom 24. Januar 2024 [AB 7]), woraufhin

die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2021 eine

entsprechende Meldung erstattete (AB 1).

3.2.3

Ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen Bei-

träge geschuldet sind, und gegebenenfalls, wer dafür beitragspflichtig ist,

beurteilt sich nach dem AHV-Recht. Für die beitragsrechtliche Qualifikation

eines Einkommens- oder Vermögensbestandteils bzw. für die Qualifikation

der Einkommensbezügerin oder des -bezügers sind die Ausgleichskassen

daher nicht an die – hinsichtlich der Höhe verbindlichen – Steuermeldun-

gen gebunden (vgl. Rz. 1231 WSN, BGE 114 V 72 E. 2 S. 75, AHI 1993 S.

423 E. 4b).

Art. 17 AHVV nimmt die in Art 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder

auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne

auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusse-

rung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4

DBG. Dies führt bei der Umschreibung der Einkommen aus selbstständiger

Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV

und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichen-

den Regelungen enthalten. Insbesondere gelten somit auch Kapital- und

Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

(BGE 147 V 114 E. 3.2 S. 117; vgl. auch Rz. 1089 der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Beiträ-

ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV

und EO [WSN]). Massgebend ist die rechtskräftige Veranlagung für die

direkte Bundessteuer (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV).

Die Meldung der Steuerverwaltung ist bezüglich Bestand und Höhe des

Liquidationsgewinns von Fr. 114'242.-- verbindlich. Gemäss den genannten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 9

Bestimmungen des AHV-Rechts gilt dieser Betrag als Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit und untersteht somit der Beitragspflicht.

Die AHV-, IV- und EO-Beiträge werden unabhängig vom Zivilstand bei je-

dem Versicherten gesondert erhoben, wie der Beschwerdeführer zu Recht

erklärt. Bei verheirateten Versicherten ist daher zu prüfen, ob auch der

Ehepartner als Selbstständigerwerbender eingestuft wird. Gegebenenfalls

wird der Gewinn hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und es werden bei bei-

den Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben. Wäre die Ehe-

frau des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbende gemeldet gewe-

sen, entfiele der von der Steuerbehörde gemeldete Liquidationsgewinn der

Eheleute in beitragsrechtlicher Hinsicht nur hälftig auf den Beschwerdefüh-

rer. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war

nie als Selbstständigerwerbende gemeldet. Vielmehr wurde für sie ein Bar-

lohn als mitarbeitendes Familienmitglied abgerechnet (vgl. Stellungnahme

der Steuerbehörde vom 6. Mai 2024 [in den Gerichtsakten] sowie E. 3.2

hiervor). Die Beitragspflicht betrifft daher vollumfänglich den Beschwerde-

führer.

3.3

Aufgrund

des

Dargelegten

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (AB 6) nicht zu beanstanden

und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress

ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010

betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge-

richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD;

BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde

setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach

pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für

die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen

auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.--

(Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 10

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2024, AHV/24/2, Seite 11

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen

Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.