Verfügung vom 2. Februar 2024
Sachverhalt
A. Dem 1961 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 8. August 2007 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3 S. 20, 22 S. 2 ff.) rück- wirkend ab Juli 2006 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2006 eine halbe Rente zugesprochen. Revisionsweise wurde diese mit Mitteilung vom
23. Oktober 2009 (AB 34) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) bestätigt. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. AB 51 S. 1) sistierte die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom
9. November 2017 (AB 59) per sofort mit der Begründung, der Versicherte habe bereits seit 2008 deutlich mehr verdient als das der Invaliditätsbe- messung in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22 S. 2 ff.) zu Grunde gelegte Invalideneinkommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 64 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2018, IV/2017/1071 (AB 69), ab, was unangefochten blieb. Mit Verfügung vom
5. April 2018 (AB 71) hob die IVB die Rente aufgrund einer Meldepflichtver- letzung rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf und forderte mit einer wei- teren Verfügung vom 11. April 2018 (AB 73 S. 2 f.) die für die Zeit vom
1. April 2013 bis 30. November 2017 zu Unrecht erbrachten Rentenleistun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 65'695.-- zurück. Nachdem das Verwaltungs- gericht mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 16. Oktober 2018, IV/2018/332 (AB 79), diese Verfügungen aufgehoben und die Sache an die IVB zurückgewiesen hatte, tätigte diese erwerbliche und medizinische Ab- klärungen, insbesondere liess sie den Versicherten interdisziplinär beurtei- len (AB 142.1 ff.). Gestützt darauf hob die IVB die Rente mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 159) rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf und wies darauf hin, dass die darüber hinaus zu Unrecht erbrachten Ren- tenleistungen zurück zu erstatten seien, wobei der zeitliche und betrags- mässige Umfang der Rückforderung separat verfügt werde. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 162 S. 3 ff.) hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2022, IV/2022/178
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 3 (AB 166), die angefochtene Verfügung in Bezug auf die rückwirkende Auf- hebung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezem- ber 2015 auf und wies die Beschwerde darüber hinaus (rückwirkende Ren- tenaufhebung ab 1. Januar 2016) ab. Im Weiteren wurde die Sache zur masslichen Festsetzung der Rückforderung an die IVB zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 9. März 2023 (AB 173 S. 2 f.) forderte die IVB zu Un- recht erbrachte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 65'695.-- zurück. Diese Verfügung zog sie in Wiedererwägung (vgl. AB 178) und erliess eine neue Verfügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.), in welcher sie die Rückforderung auf Fr. 27'025.-- reduzierte. Diese Verfügung blieb unange- fochten. Ein seitens des Versicherten gestelltes Erlassgesuch (AB 184) beurteilte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 189 f.) – mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (AB 192) abschlägig. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde mit den folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2024 (Erlassent- scheid) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Rückforde- rung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 ausbezahlten IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.-- voll- umfänglich zu erlassen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die in der Zeitperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 ausbezahlten IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.-- vollumfänglich erloschen ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 4
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Februar 2024 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.--. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe. Die diesbezügliche Ver- fügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.) ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, weshalb die Frage der Rückerstattung hier nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als dass der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung der Verwirkung der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 6 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 13 Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Höhe der Rückforderung wurde in der unangefochten gebliebe- nen Verfügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.) auf Fr. 27'025.-- festge- setzt. Die Verität der Rückforderung bezüglich der ab 1. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen steht damit rechtskräftig fest. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren denn auch einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen erlassen werden kann. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ab 1. Januar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in gutem Glauben emp- fangen hat. 3.2.1 Das Verwaltungsgericht erwog im VGE IV/2022/178 (AB 166), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2022 (AB 159) betreffend rückwirkender Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 geschützt wurde, der Beschwerdeführer habe mehrfach Meldepflichtverlet- zungen begangen, indem er die ab 2008 erfolgten Lohnerhöhungen jeweils nicht (rechtzeitig) gemeldet habe (E. 5.2.2, E. 5.4 und E. 5.4.2 [AB 166 S. 24 ff.]). Demgegenüber habe er die retrospektiv festgestellte Verbesse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 7 rung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erkannt, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe eine (weitere) Meldepflichtverletzung begangen, indem er die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe (E. 5.3.1 f. [AB 166 S. 25 f.]). Demnach kann dem Beschwerdeführer auch im Kontext der hier strittigen Erlassfrage nicht vorgeworfen werden, er hätte bezüglich des Verlaufs seines Gesund- heitszustandes oder der Restarbeitsfähigkeit an der Rechtmässigkeit des Rentenbezuges zweifeln müssen. Fraglich ist einzig, ob der gute Glaube zu verneinen ist, da ihm aufgrund der faktischen Einkommenssteigerung hätte klar sein müssen, dass der Rentenanspruch allenfalls weggefallen bzw. die Invalidenrente jedenfalls nicht mehr in der ursprünglichen Höhe geschuldet war. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.2 Nachdem bereits im Rahmen der ursprünglichen Invaliditätsbemes- sung beide Vergleichseinkommen anhand der Lohnangaben der Arbeitge- berin des Beschwerdeführers ermittelt worden waren (AB 22 S. 2 f.), hand- habte die Beschwerdegegnerin dies sowohl in der Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) als auch in der Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 159) gleich. Mithin verliefen die Vergleichseinkommen stets parallel respektive änderte sich das Valideneinkommen proportional zum Invalideneinkom- men, mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad unverändert der Arbeitsun- fähigkeit entsprach respektive sich die Einkommenssteigerung gar nicht auf den Invaliditätsgrad auswirken konnte (vgl. hierzu auch VGE IV/2022/178, E. 4.3.1 und E. 5.4.1 [AB 166 S. 21 f., 26 f.]). Demgemäss erfolgte die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 nicht zufolge veränder- ter Einkommensverhältnisse, sondern wegen des verbesserten Gesund- heitszustands (vgl. VGE IV/2022/178, E. 3.5.3 und E. 5.4.1 f. [AB 166 S. 26 ff.]). Folglich war die Meldepflichtverletzung (nicht rechtzeitiges Mel- den des gestiegenen Einkommens) nicht kausal für den Weiterbezug der (materiell nicht gerechtfertigten) Rente. Während bei der Frage der rück- wirkenden Rentenaufhebung eine entsprechende Kausalität nicht (mehr) erforderlich ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. hierzu VGE IV/2022/178, E. 2.6.2, E. 5.1 und E. 5.4.2 [AB 166 S. 9, S. 24 und S. 27 f.]), ist dies im Rahmen der vorliegend streitigen Erlassfrage anders zu beurtei- len. Hier bleibt massgebend, dass die unterlassene Meldung überhaupt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 8 anspruchsrelevant war, denn wer weiss, dass eine Veränderung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat, dem fehlt das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug. Wenn einem rechtskundigen Rentenbe- züger der gute Glaube nicht abgesprochen werden kann, weil ihm bewusst sein muss, dass das gestiegene Invalideneinkommen keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hat, darf auch einem Laien nicht vorgeworfen werden, er hätte diesbezüglich Zweifel hegen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin längst über das höhere Einkommen bzw. die ergebnisorientierten Prämien orientiert war (AB 28, 32), als der Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2016 die später zurückgeforderten Rentenbe- treffnisse bezog. Folglich sind die wiederholt erfolgten Meldepflichtverlet- zungen in Zusammenhang mit dem höheren Erwerbseinkommen zwar für die Rückerstattung, nicht aber für die Erlassfrage entscheidend. Demnach ist der gute Glaube des Beschwerdeführers jedenfalls bis zur Eröffnung der Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59), mit der die Be- schwerdegegnerin die laufende Rente per sofort sistierte, zu bejahen. Die Erwägungen in der besagten Verfügung begründeten bei objektiver Be- trachtung Zweifel an der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich Rentenbetreffnisse, welche er ab diesem Zeitpunkt empfing, nicht mehr gutgläubig sein konnte. Die Rentenzahlun- gen sollen spätestens bis zum 20. Tag des Monats erfolgen (vgl. Art. 82 IVV i.V.m. Art. 72 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Bundesamt für So- zialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Renten [RWL] Rz. 10082), die hier zuständige Ausgleichskasse C.________ zahlt die Renten aller- dings jeweils bereits am 3. Arbeitstag des Monats aus (vgl. <…>, unter Formulare und Merkblätter/Zahlungstermine Renten), womit der Betrag von Fr. 1'175.-- für November 2017 (AB 173 S. 2) im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59) valutiert war. Mithin empfing der Beschwerdeführer sämtliche zurückgeforderten Rentenbetreffnisse gut- gläubig. Bei dieser Ausgangslage wird die Verwaltung das kumulative – noch nicht geprüfte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3) – Tatbe- standselement der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Fe- bruar 2024 (AB 192) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor- nahme der ergänzenden Abklärungen (Härtefall) – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639; Art. 69 Abs. 1bis IVG ist nicht anwendbar, da keine Leistungsstreitigkeit vor- liegt). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebüh- renordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwal- tungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 10 Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. April 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'682.65 festzusetzen (Fr. 3'307.50 [Aufwand von 12 h 15 Min. à Fr. 270.--] zuzüglich Kleinspesen- und Auslagenpauschale von Fr. 99.20 [3 % von Fr. 3'307.50; in Bezug auf die Zulässigkeit pauschalisiert geltend gemach- ter Auslagen vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 4. März 2024, IV/2022/497, E. 4.2.2 ff.] sowie Mehrwertsteuer von Fr. 275.95 [8.1 % auf Fr. 3'406.70]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2024 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'682.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2024 (Erlassent- scheid) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Rückforde- rung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 ausbezahlten IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.-- voll- umfänglich zu erlassen.
- Eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die in der Zeitperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 ausbezahlten IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.-- vollumfänglich erloschen ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Februar 2024 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.--. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe. Die diesbezügliche Ver- fügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.) ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, weshalb die Frage der Rückerstattung hier nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als dass der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung der Verwirkung der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 6 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
- Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).
- 3.1 Die Höhe der Rückforderung wurde in der unangefochten gebliebe- nen Verfügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.) auf Fr. 27'025.-- festge- setzt. Die Verität der Rückforderung bezüglich der ab 1. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen steht damit rechtskräftig fest. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren denn auch einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen erlassen werden kann. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ab 1. Januar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in gutem Glauben emp- fangen hat. 3.2.1 Das Verwaltungsgericht erwog im VGE IV/2022/178 (AB 166), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2022 (AB 159) betreffend rückwirkender Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 geschützt wurde, der Beschwerdeführer habe mehrfach Meldepflichtverlet- zungen begangen, indem er die ab 2008 erfolgten Lohnerhöhungen jeweils nicht (rechtzeitig) gemeldet habe (E. 5.2.2, E. 5.4 und E. 5.4.2 [AB 166 S. 24 ff.]). Demgegenüber habe er die retrospektiv festgestellte Verbesse- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 7 rung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erkannt, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe eine (weitere) Meldepflichtverletzung begangen, indem er die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe (E. 5.3.1 f. [AB 166 S. 25 f.]). Demnach kann dem Beschwerdeführer auch im Kontext der hier strittigen Erlassfrage nicht vorgeworfen werden, er hätte bezüglich des Verlaufs seines Gesund- heitszustandes oder der Restarbeitsfähigkeit an der Rechtmässigkeit des Rentenbezuges zweifeln müssen. Fraglich ist einzig, ob der gute Glaube zu verneinen ist, da ihm aufgrund der faktischen Einkommenssteigerung hätte klar sein müssen, dass der Rentenanspruch allenfalls weggefallen bzw. die Invalidenrente jedenfalls nicht mehr in der ursprünglichen Höhe geschuldet war. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.2 Nachdem bereits im Rahmen der ursprünglichen Invaliditätsbemes- sung beide Vergleichseinkommen anhand der Lohnangaben der Arbeitge- berin des Beschwerdeführers ermittelt worden waren (AB 22 S. 2 f.), hand- habte die Beschwerdegegnerin dies sowohl in der Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) als auch in der Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 159) gleich. Mithin verliefen die Vergleichseinkommen stets parallel respektive änderte sich das Valideneinkommen proportional zum Invalideneinkom- men, mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad unverändert der Arbeitsun- fähigkeit entsprach respektive sich die Einkommenssteigerung gar nicht auf den Invaliditätsgrad auswirken konnte (vgl. hierzu auch VGE IV/2022/178, E. 4.3.1 und E. 5.4.1 [AB 166 S. 21 f., 26 f.]). Demgemäss erfolgte die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 nicht zufolge veränder- ter Einkommensverhältnisse, sondern wegen des verbesserten Gesund- heitszustands (vgl. VGE IV/2022/178, E. 3.5.3 und E. 5.4.1 f. [AB 166 S. 26 ff.]). Folglich war die Meldepflichtverletzung (nicht rechtzeitiges Mel- den des gestiegenen Einkommens) nicht kausal für den Weiterbezug der (materiell nicht gerechtfertigten) Rente. Während bei der Frage der rück- wirkenden Rentenaufhebung eine entsprechende Kausalität nicht (mehr) erforderlich ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. hierzu VGE IV/2022/178, E. 2.6.2, E. 5.1 und E. 5.4.2 [AB 166 S. 9, S. 24 und S. 27 f.]), ist dies im Rahmen der vorliegend streitigen Erlassfrage anders zu beurtei- len. Hier bleibt massgebend, dass die unterlassene Meldung überhaupt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 8 anspruchsrelevant war, denn wer weiss, dass eine Veränderung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat, dem fehlt das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug. Wenn einem rechtskundigen Rentenbe- züger der gute Glaube nicht abgesprochen werden kann, weil ihm bewusst sein muss, dass das gestiegene Invalideneinkommen keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hat, darf auch einem Laien nicht vorgeworfen werden, er hätte diesbezüglich Zweifel hegen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin längst über das höhere Einkommen bzw. die ergebnisorientierten Prämien orientiert war (AB 28, 32), als der Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2016 die später zurückgeforderten Rentenbe- treffnisse bezog. Folglich sind die wiederholt erfolgten Meldepflichtverlet- zungen in Zusammenhang mit dem höheren Erwerbseinkommen zwar für die Rückerstattung, nicht aber für die Erlassfrage entscheidend. Demnach ist der gute Glaube des Beschwerdeführers jedenfalls bis zur Eröffnung der Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59), mit der die Be- schwerdegegnerin die laufende Rente per sofort sistierte, zu bejahen. Die Erwägungen in der besagten Verfügung begründeten bei objektiver Be- trachtung Zweifel an der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich Rentenbetreffnisse, welche er ab diesem Zeitpunkt empfing, nicht mehr gutgläubig sein konnte. Die Rentenzahlun- gen sollen spätestens bis zum 20. Tag des Monats erfolgen (vgl. Art. 82 IVV i.V.m. Art. 72 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Bundesamt für So- zialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Renten [RWL] Rz. 10082), die hier zuständige Ausgleichskasse C.________ zahlt die Renten aller- dings jeweils bereits am 3. Arbeitstag des Monats aus (vgl. <…>, unter Formulare und Merkblätter/Zahlungstermine Renten), womit der Betrag von Fr. 1'175.-- für November 2017 (AB 173 S. 2) im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59) valutiert war. Mithin empfing der Beschwerdeführer sämtliche zurückgeforderten Rentenbetreffnisse gut- gläubig. Bei dieser Ausgangslage wird die Verwaltung das kumulative – noch nicht geprüfte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3) – Tatbe- standselement der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Fe- bruar 2024 (AB 192) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor- nahme der ergänzenden Abklärungen (Härtefall) – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.
- 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639; Art. 69 Abs. 1bis IVG ist nicht anwendbar, da keine Leistungsstreitigkeit vor- liegt). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebüh- renordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwal- tungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 10 Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. April 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'682.65 festzusetzen (Fr. 3'307.50 [Aufwand von 12 h 15 Min. à Fr. 270.--] zuzüglich Kleinspesen- und Auslagenpauschale von Fr. 99.20 [3 % von Fr. 3'307.50; in Bezug auf die Zulässigkeit pauschalisiert geltend gemach- ter Auslagen vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 4. März 2024, IV/2022/497, E. 4.2.2 ff.] sowie Mehrwertsteuer von Fr. 275.95 [8.1 % auf Fr. 3'406.70]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2024 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'682.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 196 IV JAP/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1961 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 8. August 2007 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3 S. 20, 22 S. 2 ff.) rück- wirkend ab Juli 2006 eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2006 eine halbe Rente zugesprochen. Revisionsweise wurde diese mit Mitteilung vom
23. Oktober 2009 (AB 34) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) bestätigt. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. AB 51 S. 1) sistierte die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom
9. November 2017 (AB 59) per sofort mit der Begründung, der Versicherte habe bereits seit 2008 deutlich mehr verdient als das der Invaliditätsbe- messung in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22 S. 2 ff.) zu Grunde gelegte Invalideneinkommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 64 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2018, IV/2017/1071 (AB 69), ab, was unangefochten blieb. Mit Verfügung vom
5. April 2018 (AB 71) hob die IVB die Rente aufgrund einer Meldepflichtver- letzung rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf und forderte mit einer wei- teren Verfügung vom 11. April 2018 (AB 73 S. 2 f.) die für die Zeit vom
1. April 2013 bis 30. November 2017 zu Unrecht erbrachten Rentenleistun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 65'695.-- zurück. Nachdem das Verwaltungs- gericht mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 16. Oktober 2018, IV/2018/332 (AB 79), diese Verfügungen aufgehoben und die Sache an die IVB zurückgewiesen hatte, tätigte diese erwerbliche und medizinische Ab- klärungen, insbesondere liess sie den Versicherten interdisziplinär beurtei- len (AB 142.1 ff.). Gestützt darauf hob die IVB die Rente mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 159) rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf und wies darauf hin, dass die darüber hinaus zu Unrecht erbrachten Ren- tenleistungen zurück zu erstatten seien, wobei der zeitliche und betrags- mässige Umfang der Rückforderung separat verfügt werde. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 162 S. 3 ff.) hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2022, IV/2022/178
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 3 (AB 166), die angefochtene Verfügung in Bezug auf die rückwirkende Auf- hebung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezem- ber 2015 auf und wies die Beschwerde darüber hinaus (rückwirkende Ren- tenaufhebung ab 1. Januar 2016) ab. Im Weiteren wurde die Sache zur masslichen Festsetzung der Rückforderung an die IVB zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 9. März 2023 (AB 173 S. 2 f.) forderte die IVB zu Un- recht erbrachte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 65'695.-- zurück. Diese Verfügung zog sie in Wiedererwägung (vgl. AB 178) und erliess eine neue Verfügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.), in welcher sie die Rückforderung auf Fr. 27'025.-- reduzierte. Diese Verfügung blieb unange- fochten. Ein seitens des Versicherten gestelltes Erlassgesuch (AB 184) beurteilte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 189 f.) – mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (AB 192) abschlägig. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde mit den folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2024 (Erlassent- scheid) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Rückforde- rung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 ausbezahlten IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.-- voll- umfänglich zu erlassen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die in der Zeitperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 ausbezahlten IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.-- vollumfänglich erloschen ist.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Februar 2024 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 27'025.--. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe. Die diesbezügliche Ver- fügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.) ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, weshalb die Frage der Rückerstattung hier nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als dass der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung der Verwirkung der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 6 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Höhe der Rückforderung wurde in der unangefochten gebliebe- nen Verfügung vom 29. März 2023 (AB 180 S. 2 f.) auf Fr. 27'025.-- festge- setzt. Die Verität der Rückforderung bezüglich der ab 1. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen steht damit rechtskräftig fest. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren denn auch einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen erlassen werden kann. 3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ab 1. Januar 2016 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in gutem Glauben emp- fangen hat. 3.2.1 Das Verwaltungsgericht erwog im VGE IV/2022/178 (AB 166), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2022 (AB 159) betreffend rückwirkender Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 geschützt wurde, der Beschwerdeführer habe mehrfach Meldepflichtverlet- zungen begangen, indem er die ab 2008 erfolgten Lohnerhöhungen jeweils nicht (rechtzeitig) gemeldet habe (E. 5.2.2, E. 5.4 und E. 5.4.2 [AB 166 S. 24 ff.]). Demgegenüber habe er die retrospektiv festgestellte Verbesse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 7 rung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erkannt, folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe eine (weitere) Meldepflichtverletzung begangen, indem er die gesundheitliche Verbesserung nicht gemeldet habe (E. 5.3.1 f. [AB 166 S. 25 f.]). Demnach kann dem Beschwerdeführer auch im Kontext der hier strittigen Erlassfrage nicht vorgeworfen werden, er hätte bezüglich des Verlaufs seines Gesund- heitszustandes oder der Restarbeitsfähigkeit an der Rechtmässigkeit des Rentenbezuges zweifeln müssen. Fraglich ist einzig, ob der gute Glaube zu verneinen ist, da ihm aufgrund der faktischen Einkommenssteigerung hätte klar sein müssen, dass der Rentenanspruch allenfalls weggefallen bzw. die Invalidenrente jedenfalls nicht mehr in der ursprünglichen Höhe geschuldet war. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.2 Nachdem bereits im Rahmen der ursprünglichen Invaliditätsbemes- sung beide Vergleichseinkommen anhand der Lohnangaben der Arbeitge- berin des Beschwerdeführers ermittelt worden waren (AB 22 S. 2 f.), hand- habte die Beschwerdegegnerin dies sowohl in der Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) als auch in der Verfügung vom 18. Februar 2022 (AB 159) gleich. Mithin verliefen die Vergleichseinkommen stets parallel respektive änderte sich das Valideneinkommen proportional zum Invalideneinkom- men, mit der Folge, dass der Invaliditätsgrad unverändert der Arbeitsun- fähigkeit entsprach respektive sich die Einkommenssteigerung gar nicht auf den Invaliditätsgrad auswirken konnte (vgl. hierzu auch VGE IV/2022/178, E. 4.3.1 und E. 5.4.1 [AB 166 S. 21 f., 26 f.]). Demgemäss erfolgte die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2016 nicht zufolge veränder- ter Einkommensverhältnisse, sondern wegen des verbesserten Gesund- heitszustands (vgl. VGE IV/2022/178, E. 3.5.3 und E. 5.4.1 f. [AB 166 S. 26 ff.]). Folglich war die Meldepflichtverletzung (nicht rechtzeitiges Mel- den des gestiegenen Einkommens) nicht kausal für den Weiterbezug der (materiell nicht gerechtfertigten) Rente. Während bei der Frage der rück- wirkenden Rentenaufhebung eine entsprechende Kausalität nicht (mehr) erforderlich ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. hierzu VGE IV/2022/178, E. 2.6.2, E. 5.1 und E. 5.4.2 [AB 166 S. 9, S. 24 und S. 27 f.]), ist dies im Rahmen der vorliegend streitigen Erlassfrage anders zu beurtei- len. Hier bleibt massgebend, dass die unterlassene Meldung überhaupt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 8 anspruchsrelevant war, denn wer weiss, dass eine Veränderung keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hat, dem fehlt das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug. Wenn einem rechtskundigen Rentenbe- züger der gute Glaube nicht abgesprochen werden kann, weil ihm bewusst sein muss, dass das gestiegene Invalideneinkommen keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hat, darf auch einem Laien nicht vorgeworfen werden, er hätte diesbezüglich Zweifel hegen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin längst über das höhere Einkommen bzw. die ergebnisorientierten Prämien orientiert war (AB 28, 32), als der Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2016 die später zurückgeforderten Rentenbe- treffnisse bezog. Folglich sind die wiederholt erfolgten Meldepflichtverlet- zungen in Zusammenhang mit dem höheren Erwerbseinkommen zwar für die Rückerstattung, nicht aber für die Erlassfrage entscheidend. Demnach ist der gute Glaube des Beschwerdeführers jedenfalls bis zur Eröffnung der Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59), mit der die Be- schwerdegegnerin die laufende Rente per sofort sistierte, zu bejahen. Die Erwägungen in der besagten Verfügung begründeten bei objektiver Be- trachtung Zweifel an der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich Rentenbetreffnisse, welche er ab diesem Zeitpunkt empfing, nicht mehr gutgläubig sein konnte. Die Rentenzahlun- gen sollen spätestens bis zum 20. Tag des Monats erfolgen (vgl. Art. 82 IVV i.V.m. Art. 72 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Bundesamt für So- zialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Renten [RWL] Rz. 10082), die hier zuständige Ausgleichskasse C.________ zahlt die Renten aller- dings jeweils bereits am 3. Arbeitstag des Monats aus (vgl., unter Formulare und Merkblätter/Zahlungstermine Renten), womit der Betrag von Fr. 1'175.-- für November 2017 (AB 173 S. 2) im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59) valutiert war. Mithin empfing der Beschwerdeführer sämtliche zurückgeforderten Rentenbetreffnisse gut- gläubig. Bei dieser Ausgangslage wird die Verwaltung das kumulative – noch nicht geprüfte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3) – Tatbe- standselement der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Fe- bruar 2024 (AB 192) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor- nahme der ergänzenden Abklärungen (Härtefall) – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639; Art. 69 Abs. 1bis IVG ist nicht anwendbar, da keine Leistungsstreitigkeit vor- liegt). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebüh- renordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwal- tungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 10 Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. April 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'682.65 festzusetzen (Fr. 3'307.50 [Aufwand von 12 h 15 Min. à Fr. 270.--] zuzüglich Kleinspesen- und Auslagenpauschale von Fr. 99.20 [3 % von Fr. 3'307.50; in Bezug auf die Zulässigkeit pauschalisiert geltend gemach- ter Auslagen vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 4. März 2024, IV/2022/497, E. 4.2.2 ff.] sowie Mehrwertsteuer von Fr. 275.95 [8.1 % auf Fr. 3'406.70]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2024 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'682.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, IV/24/196, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.