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200 2024 189

Bern VerwG · 2024-02-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Mai 2014 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13 f., 19, 35 f., 42, 44 f., 60, 64). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass ab 1. Januar 2023 bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen neu ein Mindesteinkommen für Teilinvalide bei den Einnahmen in der Höhe von Fr. 20'100.-- (davon anrechenbar Fr. 12'733.--; act. II 61a S. 1) berücksichtigt werde. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 63) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) ab. B. Am 5. März 2024 leitete die AKB eine auf den 1. März 2024 datierte Einga- be von B.________, Mutter des Versicherten, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter den Versicherten mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2024 auf, die Eingabe vom 1. März 2024 bis am 15. April 2024 zu verbessern, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Am 8. März 2024 ging eine verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, in welcher sich dieser mit der Berücksichtigung eines Mindesteinkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 nicht einverstanden zeigte. Der Instruktionsrichter nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) entgegen. Ferner ging am 13. März 2024 eine auf B.________ lautende Prozessführungsvollmacht und am 20. März 2024 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. April 2024 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern (IVB) die amtlichen Akten des Beschwerdeführers, welche am 30. April 2024 in elektronischer Form beim Gericht eingingen. Am 25. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss die Berechnungsblätter zur Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) zu den Akten (act. II 61a). Am 30. April 2024 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, welche gleichentags der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 und in diesem Zusam- menhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der Ergänzungsleistungen zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen berücksichtigt hat. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu wei- teren Abklärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxisgemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53).

E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hier- vor]) Berechnungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) betrifft somit die Monate Januar bis Dezember 2023, was einnah- meseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 12'733.-- ausmacht (act. II 61a S. 1) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang min- dert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 5 cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die Reform der Ergänzungsleistun- gen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung (act. II 61a S. 1 ff.; vgl. auch act. II 69 S. 3) ist das bisherige Recht für den Be- schwerdeführer vorteilhafter (vgl. auch act. II 42 S. 2, 44 S. 3, 45 S. 2, 60 S. 2), weshalb dieses zur Anwendung gelangt. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Rein- vermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Er- werbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass- gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 6 Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchst- betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Le- bensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von ver- schiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Organe der Ergän- zungsleistungen und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali- den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück- sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver- bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 7 kommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer seit August 2021 bei einem IV-Grad von 53 % eine halbe Rente der IV bezieht (act. II 54; vgl. auch Akten der IV [act. III] 156). Zuvor bezog er ab Mai 2014 bei einem IV-Grad von 41 % eine Viertelsrente der IV (act. II 5). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1991 (act. II 1 S. 1) keine 60 Jahre alt ist und auch kein effek- tives Einkommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen anzu- rechnen (vgl. E. 2.4 hiervor), da vermutet wird, dass er seine Restarbeits- fähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei zu arbeiten (Eingabe vom 7. März 2024), verkennt er, dass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rah- men der Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurden und im Verfahren der Ergänzungsleistungen nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden können (vgl. E. 2.5 hiervor). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. So wies die IVB das am 21. Dezember 2022 gestellte Erhöhungsgesuch mit Verfü- gung vom 27. September 2023 (act. III 156) ab. Diesbezüglich ist hervor- zuheben, dass der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, eine Integration des Beschwerdeführers in den Ar- beitsprozess zwar als schwierig (act. III 150 S. 2 Ziff. 9) bzw. Stellenbewer- bungen im freien Arbeitsmarkt als sinnlos (act. III 140 S. 1; Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1) erachtet hat. Diese Einschätzung steht indes in Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 8 Verfahren (act. III 154), wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine an- gepasste Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig zu je 80 % ausüben kann (vgl. act. III 138 S. 5 und 156 S. 1). Davon abzuweichen besteht vor- liegend – wie dargelegt – kein Anlass. Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV- Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und sie durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitlichen Erwerbsfähig- keit absehen (vgl. E. 2.5 hiervor). Folglich ist der IV-Grad von 53 % (act. II 54; act. III 156) massgeblich und damit von der grundsätzlichen Zumutbar- keit einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. 3.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.1 Den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3521.14 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewiesen. Mit Verfü- gung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) wurde er aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechen- de Stellen schriftlich zu bewerben. Einzureichen seien neben den schriftli- chen Bewerbungen auch die Stelleninserate sowie die Absagen (S. 1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach. Aus den Akten geht hervor, dass er seit Jahren keine Arbeits- bemühungen getätigt hat und dementsprechend kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern seine Mutter im Haushalt sowie bei Reinigungsarbeiten unterstützt und teilweise die Kinder seiner Schwester hütet (Eingabe des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 9 Beschwerdeführers vom 1. März 2024 S. 1 f., Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 7. März 2024, Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2024; vgl. auch act. III 133 S. 2 Ziff. 1.5, 142, 150 S. 3 Ziff. 14, 160 S. 2 Ziff. 1.5). 3.3.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterschied zwischen der IV und den Ergänzungsleistungen darin besteht, dass die IV bei der Ermitt- lung des IV-Grades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergän- zungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL- berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeit- punkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszuge- hen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühun- gen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Er- werbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarkt- lage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 276). Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer – wie geltend gemacht (vgl. Eingaben vom 1. und 7. März 2024) – nicht leichthin möglich gewesen wä- re, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem konkre- ten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden. Nachweise für Stellenbemühungen liegen jedoch – wie zuvor aufgezeigt – nicht vor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sich um Ar- beitsstellen beworben zu haben. Die behauptete Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt ist damit unbewiesen geblieben (zum insoweit massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 3.3.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- werten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 10 Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass er trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeits- markt keine Verdienstmöglichkeit fand. Folglich berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 25 Abs. 4 ELV; act. II 61) ab Januar 2023 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. 3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene betragli- che Höhe des hypothetischen Einkommens bleibt zu erwähnen, dass der hierfür massgebende Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinste- henden (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) Fr. 19'610.-- betrug (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]), dieser jedoch per

1. Januar 2023 auf Fr. 20'100.-- erhöht wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin auch zutreffend berücksichtigte (act. II 61a S. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 4

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 und in diesem Zusam- menhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der Ergänzungsleistungen zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen berücksichtigt hat. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu wei- teren Abklärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxisgemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hier- vor]) Berechnungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) betrifft somit die Monate Januar bis Dezember 2023, was einnah- meseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 12'733.-- ausmacht (act. II 61a S. 1) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang min- dert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 5 cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die Reform der Ergänzungsleistun- gen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung (act. II 61a S. 1 ff.; vgl. auch act. II 69 S. 3) ist das bisherige Recht für den Be- schwerdeführer vorteilhafter (vgl. auch act. II 42 S. 2, 44 S. 3, 45 S. 2, 60 S. 2), weshalb dieses zur Anwendung gelangt. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Rein- vermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
  5. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Er- werbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass- gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 6 Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchst- betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Le- bensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von ver- schiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Organe der Ergän- zungsleistungen und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali- den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück- sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver- bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 7 kommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2).
  6. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer seit August 2021 bei einem IV-Grad von 53 % eine halbe Rente der IV bezieht (act. II 54; vgl. auch Akten der IV [act. III] 156). Zuvor bezog er ab Mai 2014 bei einem IV-Grad von 41 % eine Viertelsrente der IV (act. II 5). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1991 (act. II 1 S. 1) keine 60 Jahre alt ist und auch kein effek- tives Einkommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen anzu- rechnen (vgl. E. 2.4 hiervor), da vermutet wird, dass er seine Restarbeits- fähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei zu arbeiten (Eingabe vom 7. März 2024), verkennt er, dass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rah- men der Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurden und im Verfahren der Ergänzungsleistungen nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden können (vgl. E. 2.5 hiervor). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. So wies die IVB das am 21. Dezember 2022 gestellte Erhöhungsgesuch mit Verfü- gung vom 27. September 2023 (act. III 156) ab. Diesbezüglich ist hervor- zuheben, dass der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, eine Integration des Beschwerdeführers in den Ar- beitsprozess zwar als schwierig (act. III 150 S. 2 Ziff. 9) bzw. Stellenbewer- bungen im freien Arbeitsmarkt als sinnlos (act. III 140 S. 1; Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1) erachtet hat. Diese Einschätzung steht indes in Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im IV- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 8 Verfahren (act. III 154), wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine an- gepasste Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig zu je 80 % ausüben kann (vgl. act. III 138 S. 5 und 156 S. 1). Davon abzuweichen besteht vor- liegend – wie dargelegt – kein Anlass. Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV- Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und sie durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitlichen Erwerbsfähig- keit absehen (vgl. E. 2.5 hiervor). Folglich ist der IV-Grad von 53 % (act. II 54; act. III 156) massgeblich und damit von der grundsätzlichen Zumutbar- keit einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. 3.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.1 Den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3521.14 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewiesen. Mit Verfü- gung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) wurde er aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechen- de Stellen schriftlich zu bewerben. Einzureichen seien neben den schriftli- chen Bewerbungen auch die Stelleninserate sowie die Absagen (S. 1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach. Aus den Akten geht hervor, dass er seit Jahren keine Arbeits- bemühungen getätigt hat und dementsprechend kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern seine Mutter im Haushalt sowie bei Reinigungsarbeiten unterstützt und teilweise die Kinder seiner Schwester hütet (Eingabe des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 9 Beschwerdeführers vom 1. März 2024 S. 1 f., Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 7. März 2024, Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2024; vgl. auch act. III 133 S. 2 Ziff. 1.5, 142, 150 S. 3 Ziff. 14, 160 S. 2 Ziff. 1.5). 3.3.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterschied zwischen der IV und den Ergänzungsleistungen darin besteht, dass die IV bei der Ermitt- lung des IV-Grades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergän- zungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL- berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeit- punkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszuge- hen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühun- gen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Er- werbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarkt- lage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 276). Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer – wie geltend gemacht (vgl. Eingaben vom 1. und 7. März 2024) – nicht leichthin möglich gewesen wä- re, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem konkre- ten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden. Nachweise für Stellenbemühungen liegen jedoch – wie zuvor aufgezeigt – nicht vor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sich um Ar- beitsstellen beworben zu haben. Die behauptete Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt ist damit unbewiesen geblieben (zum insoweit massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 3.3.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- werten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 10 Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass er trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeits- markt keine Verdienstmöglichkeit fand. Folglich berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 25 Abs. 4 ELV; act. II 61) ab Januar 2023 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. 3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene betragli- che Höhe des hypothetischen Einkommens bleibt zu erwähnen, dass der hierfür massgebende Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinste- henden (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) Fr. 19'610.-- betrug (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]), dieser jedoch per
  7. Januar 2023 auf Fr. 20'100.-- erhöht wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin auch zutreffend berücksichtigte (act. II 61a S. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 189 EL KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Mai 2014 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13 f., 19, 35 f., 42, 44 f., 60, 64). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass ab 1. Januar 2023 bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen neu ein Mindesteinkommen für Teilinvalide bei den Einnahmen in der Höhe von Fr. 20'100.-- (davon anrechenbar Fr. 12'733.--; act. II 61a S. 1) berücksichtigt werde. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 63) wies die AKB mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) ab. B. Am 5. März 2024 leitete die AKB eine auf den 1. März 2024 datierte Einga- be von B.________, Mutter des Versicherten, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Daraufhin forderte der Instruktionsrichter den Versicherten mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2024 auf, die Eingabe vom 1. März 2024 bis am 15. April 2024 zu verbessern, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Am 8. März 2024 ging eine verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, in welcher sich dieser mit der Berücksichtigung eines Mindesteinkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 nicht einverstanden zeigte. Der Instruktionsrichter nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) entgegen. Ferner ging am 13. März 2024 eine auf B.________ lautende Prozessführungsvollmacht und am 20. März 2024 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Am 23. April 2024 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern (IVB) die amtlichen Akten des Beschwerdeführers, welche am 30. April 2024 in elektronischer Form beim Gericht eingingen. Am 25. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss die Berechnungsblätter zur Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) zu den Akten (act. II 61a). Am 30. April 2024 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, welche gleichentags der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 und in diesem Zusam- menhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berech- nung der Ergänzungsleistungen zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen berücksichtigt hat. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu wei- teren Abklärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxisgemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Die be- schwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2 hier- vor]) Berechnungsposition (Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens) betrifft somit die Monate Januar bis Dezember 2023, was einnah- meseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 12'733.-- ausmacht (act. II 61a S. 1) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang min- dert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 5 cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die Reform der Ergänzungsleistun- gen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung (act. II 61a S. 1 ff.; vgl. auch act. II 69 S. 3) ist das bisherige Recht für den Be- schwerdeführer vorteilhafter (vgl. auch act. II 42 S. 2, 44 S. 3, 45 S. 2, 60 S. 2), weshalb dieses zur Anwendung gelangt. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Rein- vermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezem- ber 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Er- werbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass- gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 6 Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchst- betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Le- bensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von ver- schiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Organe der Ergän- zungsleistungen und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali- den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück- sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver- bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 7 kommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer seit August 2021 bei einem IV-Grad von 53 % eine halbe Rente der IV bezieht (act. II 54; vgl. auch Akten der IV [act. III] 156). Zuvor bezog er ab Mai 2014 bei einem IV-Grad von 41 % eine Viertelsrente der IV (act. II 5). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1991 (act. II 1 S. 1) keine 60 Jahre alt ist und auch kein effek- tives Einkommen erzielt. Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen anzu- rechnen (vgl. E. 2.4 hiervor), da vermutet wird, dass er seine Restarbeits- fähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei zu arbeiten (Eingabe vom 7. März 2024), verkennt er, dass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rah- men der Invaliditätsbemessung berücksichtigt wurden und im Verfahren der Ergänzungsleistungen nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden können (vgl. E. 2.5 hiervor). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. So wies die IVB das am 21. Dezember 2022 gestellte Erhöhungsgesuch mit Verfü- gung vom 27. September 2023 (act. III 156) ab. Diesbezüglich ist hervor- zuheben, dass der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, eine Integration des Beschwerdeführers in den Ar- beitsprozess zwar als schwierig (act. III 150 S. 2 Ziff. 9) bzw. Stellenbewer- bungen im freien Arbeitsmarkt als sinnlos (act. III 140 S. 1; Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1) erachtet hat. Diese Einschätzung steht indes in Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 8 Verfahren (act. III 154), wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine an- gepasste Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig zu je 80 % ausüben kann (vgl. act. III 138 S. 5 und 156 S. 1). Davon abzuweichen besteht vor- liegend – wie dargelegt – kein Anlass. Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV- Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und sie durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitlichen Erwerbsfähig- keit absehen (vgl. E. 2.5 hiervor). Folglich ist der IV-Grad von 53 % (act. II 54; act. III 156) massgeblich und damit von der grundsätzlichen Zumutbar- keit einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. 3.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.1 Den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann er dadurch führen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann durch ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3521.14 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] heraus- gegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewiesen. Mit Verfü- gung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) wurde er aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene, den eigenen Fähigkeiten entsprechen- de Stellen schriftlich zu bewerben. Einzureichen seien neben den schriftli- chen Bewerbungen auch die Stelleninserate sowie die Absagen (S. 1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nach. Aus den Akten geht hervor, dass er seit Jahren keine Arbeits- bemühungen getätigt hat und dementsprechend kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern seine Mutter im Haushalt sowie bei Reinigungsarbeiten unterstützt und teilweise die Kinder seiner Schwester hütet (Eingabe des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 9 Beschwerdeführers vom 1. März 2024 S. 1 f., Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 7. März 2024, Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2024; vgl. auch act. III 133 S. 2 Ziff. 1.5, 142, 150 S. 3 Ziff. 14, 160 S. 2 Ziff. 1.5). 3.3.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Unterschied zwischen der IV und den Ergänzungsleistungen darin besteht, dass die IV bei der Ermitt- lung des IV-Grades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergän- zungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL- berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeit- punkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszuge- hen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühun- gen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Er- werbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarkt- lage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 276). Selbst wenn es für den teilinvaliden Beschwerdeführer – wie geltend gemacht (vgl. Eingaben vom 1. und 7. März 2024) – nicht leichthin möglich gewesen wä- re, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem konkre- ten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten lasse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Dieser Nachweis muss konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden. Nachweise für Stellenbemühungen liegen jedoch – wie zuvor aufgezeigt – nicht vor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sich um Ar- beitsstellen beworben zu haben. Die behauptete Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt ist damit unbewiesen geblieben (zum insoweit massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 3.3.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver- werten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 10 Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass er trotz quantitativ und qualitativ hinreichenden Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeits- markt keine Verdienstmöglichkeit fand. Folglich berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 25 Abs. 4 ELV; act. II 61) ab Januar 2023 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide. 3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene betragli- che Höhe des hypothetischen Einkommens bleibt zu erwähnen, dass der hierfür massgebende Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinste- henden (vgl. hierzu E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juni 2022 (act. II 61) Fr. 19'610.-- betrug (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]), dieser jedoch per

1. Januar 2023 auf Fr. 20'100.-- erhöht wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin auch zutreffend berücksichtigte (act. II 61a S. 1). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 73) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, EL/24/189, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.