opencaselaw.ch

200 2024 184

Bern VerwG · 2024-07-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. Januar 2024

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2022 unter Hinweis auf eine eingeschränkte Mobilität infolge einer Beinlängendifferenz und erfolgter Hüftoperation bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte

– nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; 33) – mit Vorbescheid vom 14. September 2022 (AB 35) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand mit Ver- weis auf psychische Probleme (AB 36) tätigte die IVB weitere medizinische Abklärungen und veranlasste auf Empfehlung des RAD (AB 58, 61) ein bidisziplinäres Gutachten bei der D.________ AG (MEDAS; AB 72.1 ff.). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 80, 93) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) einen Leistungsan- spruch mit der Begründung, es liege kein Gesundheitsschaden mit invalidi- sierender Wirkung vor. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch das B.________, han- delnd durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVBE) vom 29. Januar 2024 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen aus der In- validenversicherung auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen.

- unter Kostenfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 5 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutach- ten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.). Darin stellten Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und med. pract. F.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 6 Psychiatrie und Psychotherapie, in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung die folgenden Diagnosen (AB 72.1 S. 4 f. Ziff. 4.3): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) 2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. St. n. hoher Hüftluxation links mit verbliebener Beinverkürzung und Minderbemuskelung linkes Bein (ICD-10 Q65.9) bei - Einbau einer Hüft-TEP links mit Trochanterosteotomie 10.07.2018 - OSME Cerclagen Hüfte links am 21.05.2021 - Schaftwechsel sowie Trochanterrefixation bei Schaftlockerung und Trochanterpseudoarthrose am 12.10.2021 2. St. n. Lapidus Korrektur am linken Hallux sowie PIP Arthrodese DII links am 29.03.2019 (ICD-10 M20) ohne Funktionseinschränkung In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führten sie sodann aus, orthopädischerseits hätten die erhobenen Diagnosen keine versicherungs- medizinische Relevanz für adaptierte Tätigkeiten, da das Belastungsprofil entsprechend den Einschränkungen angepasst werden könne. Die psych- iatrischen Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer mittel- gradigen depressiven Episode schränkten derzeit alle Tätigkeiten ein, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Optimierung der medikamentösen Therapie und teil-/vollstationärer Behandlung besserbar, so dass zwölf Monate nach Abschluss einer solchen Therapie relevante Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit möglich erschienen (S. 5 Ziff. 4.3). Eine angestammte Tätigkeit sei nicht zu definieren (S. 6 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit sollten körperlich und kognitiv einfache Tätigkeiten in verkürzter Arbeitszeit, in wohlwollendem Umfeld und guter Anbindung an den Wohnort möglich sein. Möglich sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm. Vermieden werden sollten Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, kniende oder hockende Tätigkeiten sowie das Be- steigen von Leitern und Gerüsten. Zudem sollte es sich um Tätigkeiten mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. In einer solchen Tätigkeit könne die Explorandin maximal viereinviertel Stunden pro Tag an vier Tagen die Woche ohne weitere Einschränkungen anwesend sein. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % respektive eine Ar- beitsunfähigkeit von 60 %. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit kön- ne in Ermangelung einer fachpsychiatrischen Aktenlage vor August 2022 zwischen Mai 2021 (ein Jahr vor der IV-Anmeldung) und August 2022 kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 7 ne valide Einschätzung erfolgen. Grob geschätzt und auch eingedenk der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass im Beobachtungs- zeitraum ab August 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden habe, die in jedem Fall ab Begutachtungszeitpunkt eingeschätzt werde (S. 7 Ziff. 4.7). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.) erfüllt – jedenfalls was die Befunderhebung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung sowie die Folgenabschätzung auf dem orthopädischen Fachgebiet betrifft – die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor), was von der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 4). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie un- ter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 8 Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Es finden sich in den übrigen medizinischen Akten keine Berichte oder Hin- weise, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen. Zwar wird im Bericht des Spitals G.________ vom 17. November 2022 (AB 52 S. 4 f.) eine durch die Hüfterkrankung eingeschränkte Arbeitsfähigkeit postuliert (S. 5). Allerdings lässt sich alleine daraus nicht folgern, die Ar- beitsfähigkeit sei nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ einge- schränkt. Der orthopädische Experte erklärte in diesem Zusammenhang sowie in Kenntnis des besagten Berichts (vgl. AB 72.2 S. 5 Ziff. 31) schlüs- sig, dass beim formulierten Belastungsprofil keine quantitativen Einschrän- kungen bestünden (AB 72.3 S. 8 Ziff. 6.2 und S. 10 f. Ziff. 8). Sodann be- gründete die Hausärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ihre Einschätzung vom 10. Oktober 2022, wonach der Be- schwerdeführerin sitzende Tätigkeiten maximal drei und stehende Tätigkei- ten maximal eine Stunde zumutbar seien (AB 43 S. 9), nicht vermittels ob- jektiver medizinischer Befunde und auch ansonsten sind den beiden vor- genannten Berichten keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Soweit ausserdem auch im Bericht zum Arbeitseinsatz bei „I.________“ des J.________ vom 10. Oktober 2022 (AB 43 S. 5 ff.) auf sehr starke körperli- che Einschränkungen hingewiesen und selbst eine sitzende Arbeit als sehr schwierig beschrieben wurde (S. 7 f.), ist zu betonen, dass darin vornehm- lich auf die von der Beschwerdeführerin demonstrierte Arbeitsleistung ab- gestellt wurde. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Ar- beitsleistungen ist jedoch nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Zweifel am orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten. Der psychiatrische Gutachter seinerseits setzte sich im Rahmen der dia- gnostischen Herleitung mit den Vordiagnosen, dem bisherigen Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 9 lungsverlauf und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinan- der und begründete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3 und S. 9 ff. Ziff. 6.1 ff. und S. 11 Ziff. 7.1; vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. Aufl. 2015, S. 169 ff. und S. 198 f.). Im Übrigen deckt sich die diagnos- tische Einordnung (generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1] und mittel- gradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) mit jener im Bericht der be- handelnden Psychologin vom 21. Oktober 2022 (AB 43 S. 3 f.). Was die von ihr ausserdem gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anbelangt (AB 43 S. 3), zeigte der psychiatrische Experte überzeugend begründet auf, dass diese mangels Eingangskriterium bei Fehlen von intrusivem Erleben nicht bestätigt werden könne (AB 72.4 S. 10 Ziff. 6.2 f.). 3.4 Dem Vorstehenden zufolge bildet das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.) für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt grundsätzlich eine zuverlässige Grundlage, so dass darauf, abgesehen von der Folgenabschätzung auf dem psychiatri- schen Fachgebiet, abzustellen ist. Was die Folgenabschätzung der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen betrifft, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige von der Diagnose direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kon- trollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nach, liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen von der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung zulässt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Vorliegend begründete med. pract. F.________ seinen Schluss, aufgrund der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie der mittelgradigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 10 depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bestehe in einer angepassten Tätig- keit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3 und S. 12 Ziff. 8), im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht genügend. So wurden im psychiatrischen Teilgutachten die Indikatoren nicht oder höchstens ru- dimentär bzw. stichwortartig abgehandelt. Sodann vermag das vom Gut- achter vorgenommene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbe- einträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (AB 72.4 S. 7 ff. Ziff. 4.3) die geforderte gutachterliche Begründung der attestierten Arbeitsunfähig- keit nicht zu ersetzen, zumal diesem Testverfahren lediglich ergänzende Funktion zukommt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe- bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2024, 8C_560/2023, E. 7.3 mit Hin- weisen). Folglich liegt ein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6) – ein Abweichen von der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt. In einem nächsten Schritt ist damit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) vertieft zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erbracht ist (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4. 4.1 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt (AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3). Diesbe- züglich sind auf der ersten Ebene (vgl. E. 2.2.2 hiervor) die klassifikatori- schen Vorgaben erfüllt und die Diagnosen wurden im Gutachten hinrei- chend begründet dargelegt (vgl. E. 3.3 in fine hiervor). Die im Gutachten festgehaltenen geringen Inkonsistenzen, die keine Auswirkung auf die Ein- schätzung hatten (AB 72.1 S. 4 Ziff. 4.2), stellen keine Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) dar. Es ist daher nach- folgend auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine er- gebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens vorzunehmen (vgl. E. 2.2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 11 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der psychiatrische Sachverständi- ge – nebst weitgehend unauffälligen Befunden – ein verminderter Antrieb, eine überwiegend angespannte Gestik und Mimik, ein deprimierter und ängstlicher Affekt, starke Insuffizienzgefühle, ein bestehender Lebensüber- druss ohne suizidale Umsetzungsabsicht, diffuse Ängste, Ängste vor Ab- wertung, soziale Ängste, eine Appetitminderung und ein Libidoverlust (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegen, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Der gutachterliche Hinweis, eine Angststörung stelle eine schwere psychische Störung dar (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1), ist denn auch allgemeiner Natur und erfolgte überdies in Hinblick auf die therapeutischen Optionen. Daran ändert auch das Ergebnis des Mini-ICF-APP nichts. Zwar wurden darin teilweise relevante Beeinträchtigungen beschrieben. Dies allerdings lediglich bei vier von zwölf Fähigkeiten (bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proakti- vität und Spontanaktivität sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit), während die übrigen Items als nicht, respektive nur mässig beeinträchtigt betrachtet wurden (AB 72.4 S. 7 ff. Ziff. 4.3). In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass den Testergebnissen nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Weiter kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) – von einer allen- falls ungünstigen Prognose (vgl. hierzu AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1) nicht unbe- sehen auf eine schwere Ausprägung der Symptomatik geschlossen wer- den. Insgesamt liegen damit keine erheblichen Einschränkungen vor. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 12 Übrigen ist die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin massge- bend von invalidenversicherungsfremden psychosozialen Belastungsfakto- ren (vgl. auch AB 31 S. 2) beeinflusst. So verwies der psychiatrische Gut- achter auf die starke Belastung aufgrund der angegebenen potentiellen Lebensgefahr der in … lebenden Familienmitglieder (AB 72.4 S. 9 Ziff. 6.1) und die behandelnde Psychologin geht davon aus, dass die finanzielle Un- abhängigkeit sowie die damit einhergehende Möglichkeit, Verwandte im grenznahen Ausland zu besuchen, einen stark positiven Einfluss auf die psychische Gesundheit und eine längerfristige Stabilität zur Folge hätte (AB 54 S. 10 Ziff. 5). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Vorliegend besteht keine konsequente (Depressions)therapie. So wurde die Beschwerdeführerin zwar vom 30. August 2019 bis 23. Januar 2020 im psychiatrischen Ambula- torium K.________ behandelt (AB 31 S. 1 f.), nahm danach jedoch erst Mitte August 2022 wieder eine ambulante psychologische Behandlung auf (AB 43 S. 3). Ferner wird die Behandlungsfrequenz von ca. alle zwei Wo- chen (AB 54 S. 3 Ziff. 1.2) vom psychiatrischen Gutachter zwar als leitlini- engerecht gewertet (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1), scheint jedoch für eine konse- quente Depressionstherapie nicht besonders intensiv (vgl. auch in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Entscheides vom 3. April 2017, 8C_814/2016). Insbesondere erfolgt jedoch keine fachärztliche Behandlung und der Beschwerdeführerin fehlt die Motivation, sich (teil)stationär behan- deln zu lassen (AB 72.4 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 9 Ziff. 6.1), obwohl eine solche gemäss Gutachter sinnvoll und damit eine relevante Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit möglich wäre (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Ausserdem setzte die Beschwerdeführerin das von ihrer Hausärztin verschriebene Antidepressi- vum (AB 54 S. 5 Ziff. 2.3) selbstständig ab (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1). Eine (fach)ärztliche Bestätigung, wonach es sich hierbei um ein krankheitsbe- dingtes Verhalten handle (vgl. hierzu Beschwerde S. 5), liegt nicht in den Akten und solches erscheint mit Blick auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen auch nicht naheliegend. Diesbezüglich führte der Gutachter denn auch aus, dass das Absetzen des Medikamentes in der Therapie thematisiert, ein Alternativpräparat verordnet und dessen Einnahme regel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 13 mässig kontrolliert werden müsse (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Mithin wurden die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft und es liegt keine ausgewiesene Behandlungsresistenz vor. Im Gegenteil waren im Rahmen der ambulanten Behandlung vom 30. August 2019 bis 23. Januar 2020 durch das psychiatrische Ambulatorium K.________ (AB 31 S. 1 f.) die Ängste durch Änderung der psychosozialen Situation stark rückläufig und die depressive Symptomatik bei Therapieende stark gebessert (S. 2). Letz- teres spricht klar für eine grundsätzlich gute und rasche Behandelbarkeit der psychischen Symptomatik. Sodann ist die mangelnde berufliche Inte- gration bei erst seit August 2022 erstelltem psychischem Gesundheits- schaden (vgl. AB 72.4 S. 12 Ziff. 8) wohl nicht aus psychischen Gründen ausgeblieben, sondern weitaus wahrscheinlicher auf die fehlende in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung (AB 72.3 S. 9 Ziff. 7.2), die limitier- ten Sprachkenntnisse (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.2; vgl. aber auch AB 21 S. 4 ff.) und den Aufenthaltsstatus (vorläufige Aufnahme; AB 24 S. 2) zurückzu- führen. Was den Indikator Komorbiditäten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Komorbiditäten zwischen den beiden eigenständigen psychiatrischen Dia- gnosen (Angststörung [ICD-10 F41.1] und mittelgradige depressive Episo- de [ICD-10 F32.1]; AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3) insbesondere in Zusammenhang mit der Prognose nennt (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1). Eine gewisse gegenseiti- ge Verstärkung der jeweiligen Symptome erscheint zwar nicht per se aus- geschlossen, geht jedoch aus dem psychiatrischen Gutachten nicht explizit hervor, wobei der Gutachter immerhin dafürhält, dass im Hinblick auf die Komorbidität von Angst- und depressiver Störung eine stationäre Behand- lung sinnvoll wäre (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Eine massgebende gegenseitige Verstärkung der psychiatrischen Diagnosen ist damit nicht erstellt, wobei namentlich mit Blick auf BGE 148 V 49 angesichts des verbleibenden therapeutischen Potenzials hinsichtlich der depressiven Störung das Be- stehen eines massgeblich komorbiden Gesundheitsschadens grundsätzlich fraglich erscheint. Sodann leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an so- matischen Diagnosen (AB 72.1 S. 5 Ziff. 4.3), welche zwar eine qualitative, nicht aber eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (AB 72.3 S. 10 f. Ziff. 8). Eine Wechselwirkung zwischen den psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 14 und somatischen Diagnosen wird im Gutachten nicht genannt. Da in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Leistungsein- schränkungen bestehen, kann – wenn überhaupt – ohnehin höchstens von einer leichten Komorbidität ausgegangen werden. Hinweise für eine we- sentliche ressourcenhemmende Komorbidität bestehen demgegenüber nicht. 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung erhoben werden konnte (AB 72.4 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 10 Ziff. 6.3). Sodann konnten zwar gewisse Einschränkungen bei den „komplexen Ich-Funktionen“ in den Be- reichen der Affektivität sowie des Willens und Antriebes festgestellt werden, jedoch betrafen diese jeweils nur Teilbereiche, während insbesondere we- der eine Interesselosigkeit noch ein sozialer Rückzug (vgl. hierzu auch E. 4.2.3 hiernach) vorliegt und namentlich bei der Persönlichkeit, der Rea- litätsorientierung und dem Ich-Bewusstsein keine massgebende Beein- trächtigung ersichtlich ist (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3). Zudem verfügt die Be- schwerdeführerin über eine erhaltene Motivation hinsichtlich einer berufli- chen Tätigkeit (AB 72.4 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 11 Ziff. 7.2) und vermag ihren Alltag alleine zu bewältigen (vgl. AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Mithin verfügt sie durchaus über gewisse persönliche Ressourcen. 4.2.3 In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter einen sozialen Rückzug verneinte (AB 72.4 S. 6 Ziff. 4.3). Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über ein eingeschränktes soziales Netzwerk in der Schweiz. Sie ist in keiner Partnerschaft, ist kinderlos, lebt alleine und ist von ihrer Primärfamilie getrennt (AB 72.3 S. 7 Ziff. 6.1, 72.4 S. 11 Ziff. 7.2). Belastend ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verschiedene Familienangehörige wei- terhin in … lebten und sich dort in ständiger Gefahr befänden (AB 72.4 S. 3

f. Ziff. 3.2, S. 9 Ziff. 6.1 und S. 11 Ziff. 7.2). Aus finanziellen Gründen könne sie ausserdem auch die im grenznahen Ausland lebenden Verwandten nicht besuchen (AB 54 S. 10 Ziff. 5). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund sozialer Ängste eine mässige Beeinträchtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 15 Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit feststellte (AB 72.4 S. 8 Ziff. 4.3). Immerhin hat die Beschwerdeführerin jedoch eine gute Freundin (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2) und es scheint auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die … einen gewissen sozialen Austausch zu geben, empfindet sie die dortige Umgebung doch als nett (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Sodann gab sie auf Frage nach ihren Hobbys unter anderem an, andere Menschen zu treffen (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Die gesamthaft eher zurückgezogene Lebensweise kann indes nicht primär als Folge des psy- chischen Leidens gewertet werden, steht diese doch vielmehr in einem engen Zusammenhang mit der erst im Herbst 2016 erfolgten Immigration in die Schweiz (AB 24 S. 2, 72.1 S. 3 Ziff. 3) und der dadurch geschaffenen Distanz zur Familie sowie der Sprachbarriere (vgl. hierzu AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.2), mithin verschiedenen invalidenversicherungsfremden Faktoren. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar über eher geringe doch erhaltene soziale Ressourcen verfügt. 4.3 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist mit Blick auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführe- rin schilderte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ein relativ be- scheidenes Aktivitätenniveau im Alltag. Sie stehe zwischen 5:30 Uhr und 7:00 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Gegen 9:00 Uhr frühstücke sie. Sie mache am Tag das, was gemacht werden müsse, wie zum Beispiel einkaufen. Wenn ihre gute Freundin ins Einkaufszentrum gehe, begleite sie diese. Ein Mittagessen koche sie unregelmässig und den Haushalt vernachlässige sie. Ein Abendessen nehme sie nicht zu sich, trin- ke jedoch Kräutertees und ähnliches. Eine feste Bettruhzeit habe sie nicht, sondern gehe schlafen, wenn sie zu sehr gelangweilt oder müde sei. Als Hobbys nannte sie sodann lesen, kochen und andere Menschen treffen (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Das beschriebene Aktivitätenniveau im Alltag steht der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % grundsätzlich nicht entgegen (vgl. AB 72.4 S. 9 Ziff. 6.2; vgl. auch Be- schwerde S. 5 unten), auch, da gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass an (Freizeit-) Aktivität zulässig ist (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 16 9C_765/2019, E. 4.4.3 mit Hinweis). Freilich ist aber nicht ersichtlich, dass die Alltagsaktivitäten seit der Einreise in die Schweiz im Herbst 2016 bis zur psychischen Erkrankung im Sommer 2022 massgebend höher gewe- sen wären. Mithin ist eine (mehrheitlich) krankheitsbedingte allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht nachvollziehbar, sondern scheint dieses massgeblich durch die mangelhafte sprachliche und gesellschaftli- che Integration sowie die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführe- rin eingeschränkt. In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsana- mnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist ein Leidensdruck zu verneinen. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2.1 hiervor), befindet sich die Beschwerdeführerin lediglich in nieder- schwelliger psychologischer – nicht psychiatrischer – Behandlung und ihr fehlt trotz Indikation die Motivation, sich (teil)stationär behandeln zu lassen (AB 72.4 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 9 Ziff. 6.1). Sodann spricht auch das zumin- dest vorübergehende selbstständige Absetzen des Antidepressivums (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1) gegen einen (hohen) Leidensdruck, wobei die fortge- setzte Krankheitsbehandlung einschliesslich der dauernden Einnahme von Medikamenten im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorliegend ohne weiteres zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin die Medikamente gemäss eigenen Angaben unterdessen wieder einnimmt (Beschwerde S. 5 Mitte). 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Vor diesem Hintergrund ist in den ärztlicherseits diagnostizierten depressi- ven Störung aus rechtlicher Optik kein invalidisierender Gesundheitsscha- den zu erblicken, womit in psychiatrischer Hinsicht von einer uneinge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. 4.5 Aufgrund des Dargelegten sind somit einzig die somatischen Be- schwerden bzw. Leistungseinschränkungen massgebend. Diese haben lediglich eine qualitative, nicht aber eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich ist die Beschwerdeführerin in einer wechselbelas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 17 tenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, ohne kniende oder ho- ckende Tätigkeit sowie ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten 100 % arbeitsfähig (AB 72.3 S. 10 f. Ziff. 8). Damit besteht keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes und folglich auch kein Rentenanspruch. 5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hier- nach) – zur Bezahlung auferlegt.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

E. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 18 Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten ist demnach gutzu- heissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 19 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVBE) vom 29. Januar 2024 sei auf- zuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen aus der In- validenversicherung auszurichten.
  3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. - unter Kostenfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 3 Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 4
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 5 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).
  8. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutach- ten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.). Darin stellten Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und med. pract. F.________, Facharzt für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 6 Psychiatrie und Psychotherapie, in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung die folgenden Diagnosen (AB 72.1 S. 4 f. Ziff. 4.3): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  9. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
  10. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
  11. St. n. hoher Hüftluxation links mit verbliebener Beinverkürzung und Minderbemuskelung linkes Bein (ICD-10 Q65.9) bei - Einbau einer Hüft-TEP links mit Trochanterosteotomie 10.07.2018 - OSME Cerclagen Hüfte links am 21.05.2021 - Schaftwechsel sowie Trochanterrefixation bei Schaftlockerung und Trochanterpseudoarthrose am 12.10.2021
  12. St. n. Lapidus Korrektur am linken Hallux sowie PIP Arthrodese DII links am 29.03.2019 (ICD-10 M20) ohne Funktionseinschränkung In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führten sie sodann aus, orthopädischerseits hätten die erhobenen Diagnosen keine versicherungs- medizinische Relevanz für adaptierte Tätigkeiten, da das Belastungsprofil entsprechend den Einschränkungen angepasst werden könne. Die psych- iatrischen Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer mittel- gradigen depressiven Episode schränkten derzeit alle Tätigkeiten ein, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Optimierung der medikamentösen Therapie und teil-/vollstationärer Behandlung besserbar, so dass zwölf Monate nach Abschluss einer solchen Therapie relevante Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit möglich erschienen (S. 5 Ziff. 4.3). Eine angestammte Tätigkeit sei nicht zu definieren (S. 6 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit sollten körperlich und kognitiv einfache Tätigkeiten in verkürzter Arbeitszeit, in wohlwollendem Umfeld und guter Anbindung an den Wohnort möglich sein. Möglich sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm. Vermieden werden sollten Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, kniende oder hockende Tätigkeiten sowie das Be- steigen von Leitern und Gerüsten. Zudem sollte es sich um Tätigkeiten mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. In einer solchen Tätigkeit könne die Explorandin maximal viereinviertel Stunden pro Tag an vier Tagen die Woche ohne weitere Einschränkungen anwesend sein. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % respektive eine Ar- beitsunfähigkeit von 60 %. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit kön- ne in Ermangelung einer fachpsychiatrischen Aktenlage vor August 2022 zwischen Mai 2021 (ein Jahr vor der IV-Anmeldung) und August 2022 kei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 7 ne valide Einschätzung erfolgen. Grob geschätzt und auch eingedenk der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass im Beobachtungs- zeitraum ab August 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden habe, die in jedem Fall ab Begutachtungszeitpunkt eingeschätzt werde (S. 7 Ziff. 4.7). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.) erfüllt – jedenfalls was die Befunderhebung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung sowie die Folgenabschätzung auf dem orthopädischen Fachgebiet betrifft – die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor), was von der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 4). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie un- ter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 8 Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Es finden sich in den übrigen medizinischen Akten keine Berichte oder Hin- weise, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen. Zwar wird im Bericht des Spitals G.________ vom 17. November 2022 (AB 52 S. 4 f.) eine durch die Hüfterkrankung eingeschränkte Arbeitsfähigkeit postuliert (S. 5). Allerdings lässt sich alleine daraus nicht folgern, die Ar- beitsfähigkeit sei nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ einge- schränkt. Der orthopädische Experte erklärte in diesem Zusammenhang sowie in Kenntnis des besagten Berichts (vgl. AB 72.2 S. 5 Ziff. 31) schlüs- sig, dass beim formulierten Belastungsprofil keine quantitativen Einschrän- kungen bestünden (AB 72.3 S. 8 Ziff. 6.2 und S. 10 f. Ziff. 8). Sodann be- gründete die Hausärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ihre Einschätzung vom 10. Oktober 2022, wonach der Be- schwerdeführerin sitzende Tätigkeiten maximal drei und stehende Tätigkei- ten maximal eine Stunde zumutbar seien (AB 43 S. 9), nicht vermittels ob- jektiver medizinischer Befunde und auch ansonsten sind den beiden vor- genannten Berichten keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Soweit ausserdem auch im Bericht zum Arbeitseinsatz bei „I.________“ des J.________ vom 10. Oktober 2022 (AB 43 S. 5 ff.) auf sehr starke körperli- che Einschränkungen hingewiesen und selbst eine sitzende Arbeit als sehr schwierig beschrieben wurde (S. 7 f.), ist zu betonen, dass darin vornehm- lich auf die von der Beschwerdeführerin demonstrierte Arbeitsleistung ab- gestellt wurde. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Ar- beitsleistungen ist jedoch nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Zweifel am orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten. Der psychiatrische Gutachter seinerseits setzte sich im Rahmen der dia- gnostischen Herleitung mit den Vordiagnosen, dem bisherigen Behand- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 9 lungsverlauf und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinan- der und begründete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3 und S. 9 ff. Ziff. 6.1 ff. und S. 11 Ziff. 7.1; vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
  13. Aufl. 2015, S. 169 ff. und S. 198 f.). Im Übrigen deckt sich die diagnos- tische Einordnung (generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1] und mittel- gradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) mit jener im Bericht der be- handelnden Psychologin vom 21. Oktober 2022 (AB 43 S. 3 f.). Was die von ihr ausserdem gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anbelangt (AB 43 S. 3), zeigte der psychiatrische Experte überzeugend begründet auf, dass diese mangels Eingangskriterium bei Fehlen von intrusivem Erleben nicht bestätigt werden könne (AB 72.4 S. 10 Ziff. 6.2 f.). 3.4 Dem Vorstehenden zufolge bildet das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.) für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt grundsätzlich eine zuverlässige Grundlage, so dass darauf, abgesehen von der Folgenabschätzung auf dem psychiatri- schen Fachgebiet, abzustellen ist. Was die Folgenabschätzung der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen betrifft, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige von der Diagnose direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kon- trollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nach, liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen von der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung zulässt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Vorliegend begründete med. pract. F.________ seinen Schluss, aufgrund der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie der mittelgradigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 10 depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bestehe in einer angepassten Tätig- keit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3 und S. 12 Ziff. 8), im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht genügend. So wurden im psychiatrischen Teilgutachten die Indikatoren nicht oder höchstens ru- dimentär bzw. stichwortartig abgehandelt. Sodann vermag das vom Gut- achter vorgenommene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbe- einträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (AB 72.4 S. 7 ff. Ziff. 4.3) die geforderte gutachterliche Begründung der attestierten Arbeitsunfähig- keit nicht zu ersetzen, zumal diesem Testverfahren lediglich ergänzende Funktion zukommt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe- bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2024, 8C_560/2023, E. 7.3 mit Hin- weisen). Folglich liegt ein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6) – ein Abweichen von der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt. In einem nächsten Schritt ist damit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) vertieft zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erbracht ist (vgl. E. 2.2.3 hiervor).
  14. 4.1 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt (AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3). Diesbe- züglich sind auf der ersten Ebene (vgl. E. 2.2.2 hiervor) die klassifikatori- schen Vorgaben erfüllt und die Diagnosen wurden im Gutachten hinrei- chend begründet dargelegt (vgl. E. 3.3 in fine hiervor). Die im Gutachten festgehaltenen geringen Inkonsistenzen, die keine Auswirkung auf die Ein- schätzung hatten (AB 72.1 S. 4 Ziff. 4.2), stellen keine Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) dar. Es ist daher nach- folgend auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine er- gebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens vorzunehmen (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 11 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der psychiatrische Sachverständi- ge – nebst weitgehend unauffälligen Befunden – ein verminderter Antrieb, eine überwiegend angespannte Gestik und Mimik, ein deprimierter und ängstlicher Affekt, starke Insuffizienzgefühle, ein bestehender Lebensüber- druss ohne suizidale Umsetzungsabsicht, diffuse Ängste, Ängste vor Ab- wertung, soziale Ängste, eine Appetitminderung und ein Libidoverlust (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegen, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Der gutachterliche Hinweis, eine Angststörung stelle eine schwere psychische Störung dar (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1), ist denn auch allgemeiner Natur und erfolgte überdies in Hinblick auf die therapeutischen Optionen. Daran ändert auch das Ergebnis des Mini-ICF-APP nichts. Zwar wurden darin teilweise relevante Beeinträchtigungen beschrieben. Dies allerdings lediglich bei vier von zwölf Fähigkeiten (bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proakti- vität und Spontanaktivität sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit), während die übrigen Items als nicht, respektive nur mässig beeinträchtigt betrachtet wurden (AB 72.4 S. 7 ff. Ziff. 4.3). In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass den Testergebnissen nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Weiter kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) – von einer allen- falls ungünstigen Prognose (vgl. hierzu AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1) nicht unbe- sehen auf eine schwere Ausprägung der Symptomatik geschlossen wer- den. Insgesamt liegen damit keine erheblichen Einschränkungen vor. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 12 Übrigen ist die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin massge- bend von invalidenversicherungsfremden psychosozialen Belastungsfakto- ren (vgl. auch AB 31 S. 2) beeinflusst. So verwies der psychiatrische Gut- achter auf die starke Belastung aufgrund der angegebenen potentiellen Lebensgefahr der in … lebenden Familienmitglieder (AB 72.4 S. 9 Ziff. 6.1) und die behandelnde Psychologin geht davon aus, dass die finanzielle Un- abhängigkeit sowie die damit einhergehende Möglichkeit, Verwandte im grenznahen Ausland zu besuchen, einen stark positiven Einfluss auf die psychische Gesundheit und eine längerfristige Stabilität zur Folge hätte (AB 54 S. 10 Ziff. 5). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Vorliegend besteht keine konsequente (Depressions)therapie. So wurde die Beschwerdeführerin zwar vom 30. August 2019 bis 23. Januar 2020 im psychiatrischen Ambula- torium K.________ behandelt (AB 31 S. 1 f.), nahm danach jedoch erst Mitte August 2022 wieder eine ambulante psychologische Behandlung auf (AB 43 S. 3). Ferner wird die Behandlungsfrequenz von ca. alle zwei Wo- chen (AB 54 S. 3 Ziff. 1.2) vom psychiatrischen Gutachter zwar als leitlini- engerecht gewertet (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1), scheint jedoch für eine konse- quente Depressionstherapie nicht besonders intensiv (vgl. auch in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Entscheides vom 3. April 2017, 8C_814/2016). Insbesondere erfolgt jedoch keine fachärztliche Behandlung und der Beschwerdeführerin fehlt die Motivation, sich (teil)stationär behan- deln zu lassen (AB 72.4 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 9 Ziff. 6.1), obwohl eine solche gemäss Gutachter sinnvoll und damit eine relevante Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit möglich wäre (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Ausserdem setzte die Beschwerdeführerin das von ihrer Hausärztin verschriebene Antidepressi- vum (AB 54 S. 5 Ziff. 2.3) selbstständig ab (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1). Eine (fach)ärztliche Bestätigung, wonach es sich hierbei um ein krankheitsbe- dingtes Verhalten handle (vgl. hierzu Beschwerde S. 5), liegt nicht in den Akten und solches erscheint mit Blick auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen auch nicht naheliegend. Diesbezüglich führte der Gutachter denn auch aus, dass das Absetzen des Medikamentes in der Therapie thematisiert, ein Alternativpräparat verordnet und dessen Einnahme regel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 13 mässig kontrolliert werden müsse (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Mithin wurden die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft und es liegt keine ausgewiesene Behandlungsresistenz vor. Im Gegenteil waren im Rahmen der ambulanten Behandlung vom 30. August 2019 bis 23. Januar 2020 durch das psychiatrische Ambulatorium K.________ (AB 31 S. 1 f.) die Ängste durch Änderung der psychosozialen Situation stark rückläufig und die depressive Symptomatik bei Therapieende stark gebessert (S. 2). Letz- teres spricht klar für eine grundsätzlich gute und rasche Behandelbarkeit der psychischen Symptomatik. Sodann ist die mangelnde berufliche Inte- gration bei erst seit August 2022 erstelltem psychischem Gesundheits- schaden (vgl. AB 72.4 S. 12 Ziff. 8) wohl nicht aus psychischen Gründen ausgeblieben, sondern weitaus wahrscheinlicher auf die fehlende in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung (AB 72.3 S. 9 Ziff. 7.2), die limitier- ten Sprachkenntnisse (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.2; vgl. aber auch AB 21 S. 4 ff.) und den Aufenthaltsstatus (vorläufige Aufnahme; AB 24 S. 2) zurückzu- führen. Was den Indikator Komorbiditäten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Komorbiditäten zwischen den beiden eigenständigen psychiatrischen Dia- gnosen (Angststörung [ICD-10 F41.1] und mittelgradige depressive Episo- de [ICD-10 F32.1]; AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3) insbesondere in Zusammenhang mit der Prognose nennt (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1). Eine gewisse gegenseiti- ge Verstärkung der jeweiligen Symptome erscheint zwar nicht per se aus- geschlossen, geht jedoch aus dem psychiatrischen Gutachten nicht explizit hervor, wobei der Gutachter immerhin dafürhält, dass im Hinblick auf die Komorbidität von Angst- und depressiver Störung eine stationäre Behand- lung sinnvoll wäre (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Eine massgebende gegenseitige Verstärkung der psychiatrischen Diagnosen ist damit nicht erstellt, wobei namentlich mit Blick auf BGE 148 V 49 angesichts des verbleibenden therapeutischen Potenzials hinsichtlich der depressiven Störung das Be- stehen eines massgeblich komorbiden Gesundheitsschadens grundsätzlich fraglich erscheint. Sodann leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an so- matischen Diagnosen (AB 72.1 S. 5 Ziff. 4.3), welche zwar eine qualitative, nicht aber eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (AB 72.3 S. 10 f. Ziff. 8). Eine Wechselwirkung zwischen den psychischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 14 und somatischen Diagnosen wird im Gutachten nicht genannt. Da in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Leistungsein- schränkungen bestehen, kann – wenn überhaupt – ohnehin höchstens von einer leichten Komorbidität ausgegangen werden. Hinweise für eine we- sentliche ressourcenhemmende Komorbidität bestehen demgegenüber nicht. 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung erhoben werden konnte (AB 72.4 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 10 Ziff. 6.3). Sodann konnten zwar gewisse Einschränkungen bei den „komplexen Ich-Funktionen“ in den Be- reichen der Affektivität sowie des Willens und Antriebes festgestellt werden, jedoch betrafen diese jeweils nur Teilbereiche, während insbesondere we- der eine Interesselosigkeit noch ein sozialer Rückzug (vgl. hierzu auch E. 4.2.3 hiernach) vorliegt und namentlich bei der Persönlichkeit, der Rea- litätsorientierung und dem Ich-Bewusstsein keine massgebende Beein- trächtigung ersichtlich ist (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3). Zudem verfügt die Be- schwerdeführerin über eine erhaltene Motivation hinsichtlich einer berufli- chen Tätigkeit (AB 72.4 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 11 Ziff. 7.2) und vermag ihren Alltag alleine zu bewältigen (vgl. AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Mithin verfügt sie durchaus über gewisse persönliche Ressourcen. 4.2.3 In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter einen sozialen Rückzug verneinte (AB 72.4 S. 6 Ziff. 4.3). Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über ein eingeschränktes soziales Netzwerk in der Schweiz. Sie ist in keiner Partnerschaft, ist kinderlos, lebt alleine und ist von ihrer Primärfamilie getrennt (AB 72.3 S. 7 Ziff. 6.1, 72.4 S. 11 Ziff. 7.2). Belastend ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verschiedene Familienangehörige wei- terhin in … lebten und sich dort in ständiger Gefahr befänden (AB 72.4 S. 3 f. Ziff. 3.2, S. 9 Ziff. 6.1 und S. 11 Ziff. 7.2). Aus finanziellen Gründen könne sie ausserdem auch die im grenznahen Ausland lebenden Verwandten nicht besuchen (AB 54 S. 10 Ziff. 5). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund sozialer Ängste eine mässige Beeinträchtigung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 15 Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit feststellte (AB 72.4 S. 8 Ziff. 4.3). Immerhin hat die Beschwerdeführerin jedoch eine gute Freundin (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2) und es scheint auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die … einen gewissen sozialen Austausch zu geben, empfindet sie die dortige Umgebung doch als nett (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Sodann gab sie auf Frage nach ihren Hobbys unter anderem an, andere Menschen zu treffen (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Die gesamthaft eher zurückgezogene Lebensweise kann indes nicht primär als Folge des psy- chischen Leidens gewertet werden, steht diese doch vielmehr in einem engen Zusammenhang mit der erst im Herbst 2016 erfolgten Immigration in die Schweiz (AB 24 S. 2, 72.1 S. 3 Ziff. 3) und der dadurch geschaffenen Distanz zur Familie sowie der Sprachbarriere (vgl. hierzu AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.2), mithin verschiedenen invalidenversicherungsfremden Faktoren. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar über eher geringe doch erhaltene soziale Ressourcen verfügt. 4.3 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist mit Blick auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführe- rin schilderte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ein relativ be- scheidenes Aktivitätenniveau im Alltag. Sie stehe zwischen 5:30 Uhr und 7:00 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Gegen 9:00 Uhr frühstücke sie. Sie mache am Tag das, was gemacht werden müsse, wie zum Beispiel einkaufen. Wenn ihre gute Freundin ins Einkaufszentrum gehe, begleite sie diese. Ein Mittagessen koche sie unregelmässig und den Haushalt vernachlässige sie. Ein Abendessen nehme sie nicht zu sich, trin- ke jedoch Kräutertees und ähnliches. Eine feste Bettruhzeit habe sie nicht, sondern gehe schlafen, wenn sie zu sehr gelangweilt oder müde sei. Als Hobbys nannte sie sodann lesen, kochen und andere Menschen treffen (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Das beschriebene Aktivitätenniveau im Alltag steht der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % grundsätzlich nicht entgegen (vgl. AB 72.4 S. 9 Ziff. 6.2; vgl. auch Be- schwerde S. 5 unten), auch, da gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass an (Freizeit-) Aktivität zulässig ist (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 16 9C_765/2019, E. 4.4.3 mit Hinweis). Freilich ist aber nicht ersichtlich, dass die Alltagsaktivitäten seit der Einreise in die Schweiz im Herbst 2016 bis zur psychischen Erkrankung im Sommer 2022 massgebend höher gewe- sen wären. Mithin ist eine (mehrheitlich) krankheitsbedingte allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht nachvollziehbar, sondern scheint dieses massgeblich durch die mangelhafte sprachliche und gesellschaftli- che Integration sowie die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführe- rin eingeschränkt. In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsana- mnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist ein Leidensdruck zu verneinen. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2.1 hiervor), befindet sich die Beschwerdeführerin lediglich in nieder- schwelliger psychologischer – nicht psychiatrischer – Behandlung und ihr fehlt trotz Indikation die Motivation, sich (teil)stationär behandeln zu lassen (AB 72.4 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 9 Ziff. 6.1). Sodann spricht auch das zumin- dest vorübergehende selbstständige Absetzen des Antidepressivums (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1) gegen einen (hohen) Leidensdruck, wobei die fortge- setzte Krankheitsbehandlung einschliesslich der dauernden Einnahme von Medikamenten im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorliegend ohne weiteres zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin die Medikamente gemäss eigenen Angaben unterdessen wieder einnimmt (Beschwerde S. 5 Mitte). 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Vor diesem Hintergrund ist in den ärztlicherseits diagnostizierten depressi- ven Störung aus rechtlicher Optik kein invalidisierender Gesundheitsscha- den zu erblicken, womit in psychiatrischer Hinsicht von einer uneinge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. 4.5 Aufgrund des Dargelegten sind somit einzig die somatischen Be- schwerden bzw. Leistungseinschränkungen massgebend. Diese haben lediglich eine qualitative, nicht aber eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich ist die Beschwerdeführerin in einer wechselbelas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 17 tenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, ohne kniende oder ho- ckende Tätigkeit sowie ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten 100 % arbeitsfähig (AB 72.3 S. 10 f. Ziff. 8). Damit besteht keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes und folglich auch kein Rentenanspruch.
  15. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
  16. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hier- nach) – zur Bezahlung auferlegt. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 18 Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten ist demnach gutzu- heissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
  19. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  20. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 19
  21. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 184 IV ISD/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2024 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2022 unter Hinweis auf eine eingeschränkte Mobilität infolge einer Beinlängendifferenz und erfolgter Hüftoperation bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte

– nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; 33) – mit Vorbescheid vom 14. September 2022 (AB 35) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand mit Ver- weis auf psychische Probleme (AB 36) tätigte die IVB weitere medizinische Abklärungen und veranlasste auf Empfehlung des RAD (AB 58, 61) ein bidisziplinäres Gutachten bei der D.________ AG (MEDAS; AB 72.1 ff.). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 80, 93) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) einen Leistungsan- spruch mit der Begründung, es liege kein Gesundheitsschaden mit invalidi- sierender Wirkung vor. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch das B.________, han- delnd durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVBE) vom 29. Januar 2024 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen aus der In- validenversicherung auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen.

- unter Kostenfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invali- denversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine renten- begründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 5 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 257 E. 4.2.1). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutach- ten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.). Darin stellten Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und med. pract. F.________, Facharzt für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 6 Psychiatrie und Psychotherapie, in der interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung die folgenden Diagnosen (AB 72.1 S. 4 f. Ziff. 4.3): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) 2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. St. n. hoher Hüftluxation links mit verbliebener Beinverkürzung und Minderbemuskelung linkes Bein (ICD-10 Q65.9) bei - Einbau einer Hüft-TEP links mit Trochanterosteotomie 10.07.2018 - OSME Cerclagen Hüfte links am 21.05.2021 - Schaftwechsel sowie Trochanterrefixation bei Schaftlockerung und Trochanterpseudoarthrose am 12.10.2021 2. St. n. Lapidus Korrektur am linken Hallux sowie PIP Arthrodese DII links am 29.03.2019 (ICD-10 M20) ohne Funktionseinschränkung In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führten sie sodann aus, orthopädischerseits hätten die erhobenen Diagnosen keine versicherungs- medizinische Relevanz für adaptierte Tätigkeiten, da das Belastungsprofil entsprechend den Einschränkungen angepasst werden könne. Die psych- iatrischen Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer mittel- gradigen depressiven Episode schränkten derzeit alle Tätigkeiten ein, seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Optimierung der medikamentösen Therapie und teil-/vollstationärer Behandlung besserbar, so dass zwölf Monate nach Abschluss einer solchen Therapie relevante Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit möglich erschienen (S. 5 Ziff. 4.3). Eine angestammte Tätigkeit sei nicht zu definieren (S. 6 Ziff. 4.6). In einer angepassten Tätigkeit sollten körperlich und kognitiv einfache Tätigkeiten in verkürzter Arbeitszeit, in wohlwollendem Umfeld und guter Anbindung an den Wohnort möglich sein. Möglich sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu zehn Kilogramm. Vermieden werden sollten Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, kniende oder hockende Tätigkeiten sowie das Be- steigen von Leitern und Gerüsten. Zudem sollte es sich um Tätigkeiten mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. In einer solchen Tätigkeit könne die Explorandin maximal viereinviertel Stunden pro Tag an vier Tagen die Woche ohne weitere Einschränkungen anwesend sein. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % respektive eine Ar- beitsunfähigkeit von 60 %. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit kön- ne in Ermangelung einer fachpsychiatrischen Aktenlage vor August 2022 zwischen Mai 2021 (ein Jahr vor der IV-Anmeldung) und August 2022 kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 7 ne valide Einschätzung erfolgen. Grob geschätzt und auch eingedenk der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass im Beobachtungs- zeitraum ab August 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden habe, die in jedem Fall ab Begutachtungszeitpunkt eingeschätzt werde (S. 7 Ziff. 4.7). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.) erfüllt – jedenfalls was die Befunderhebung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung sowie die Folgenabschätzung auf dem orthopädischen Fachgebiet betrifft – die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor), was von der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin denn auch explizit anerkannt wird (Beschwerde S. 4). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie un- ter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 8 Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu ziehenden Schlüsse zum Gesund- heitszustand nachvollziehbar dargestellt und überzeugend begründet. Es finden sich in den übrigen medizinischen Akten keine Berichte oder Hin- weise, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen. Zwar wird im Bericht des Spitals G.________ vom 17. November 2022 (AB 52 S. 4 f.) eine durch die Hüfterkrankung eingeschränkte Arbeitsfähigkeit postuliert (S. 5). Allerdings lässt sich alleine daraus nicht folgern, die Ar- beitsfähigkeit sei nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ einge- schränkt. Der orthopädische Experte erklärte in diesem Zusammenhang sowie in Kenntnis des besagten Berichts (vgl. AB 72.2 S. 5 Ziff. 31) schlüs- sig, dass beim formulierten Belastungsprofil keine quantitativen Einschrän- kungen bestünden (AB 72.3 S. 8 Ziff. 6.2 und S. 10 f. Ziff. 8). Sodann be- gründete die Hausärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ihre Einschätzung vom 10. Oktober 2022, wonach der Be- schwerdeführerin sitzende Tätigkeiten maximal drei und stehende Tätigkei- ten maximal eine Stunde zumutbar seien (AB 43 S. 9), nicht vermittels ob- jektiver medizinischer Befunde und auch ansonsten sind den beiden vor- genannten Berichten keine wichtigen Aspekte zu entnehmen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Soweit ausserdem auch im Bericht zum Arbeitseinsatz bei „I.________“ des J.________ vom 10. Oktober 2022 (AB 43 S. 5 ff.) auf sehr starke körperli- che Einschränkungen hingewiesen und selbst eine sitzende Arbeit als sehr schwierig beschrieben wurde (S. 7 f.), ist zu betonen, dass darin vornehm- lich auf die von der Beschwerdeführerin demonstrierte Arbeitsleistung ab- gestellt wurde. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Ar- beitsleistungen ist jedoch nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge- sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. August 2023, 8C_53/2023, E. 4.2.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Zweifel am orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten. Der psychiatrische Gutachter seinerseits setzte sich im Rahmen der dia- gnostischen Herleitung mit den Vordiagnosen, dem bisherigen Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 9 lungsverlauf und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinan- der und begründete die gestellten Diagnosen nachvollziehbar (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3 und S. 9 ff. Ziff. 6.1 ff. und S. 11 Ziff. 7.1; vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. Aufl. 2015, S. 169 ff. und S. 198 f.). Im Übrigen deckt sich die diagnos- tische Einordnung (generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1] und mittel- gradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) mit jener im Bericht der be- handelnden Psychologin vom 21. Oktober 2022 (AB 43 S. 3 f.). Was die von ihr ausserdem gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anbelangt (AB 43 S. 3), zeigte der psychiatrische Experte überzeugend begründet auf, dass diese mangels Eingangskriterium bei Fehlen von intrusivem Erleben nicht bestätigt werden könne (AB 72.4 S. 10 Ziff. 6.2 f.). 3.4 Dem Vorstehenden zufolge bildet das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 15. November 2023 (AB 72.1 ff.) für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt grundsätzlich eine zuverlässige Grundlage, so dass darauf, abgesehen von der Folgenabschätzung auf dem psychiatri- schen Fachgebiet, abzustellen ist. Was die Folgenabschätzung der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen betrifft, genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige von der Diagnose direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kon- trollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugend nach, liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen von der medizinisch-psychiatrischen Fol- genabschätzung zulässt (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Vorliegend begründete med. pract. F.________ seinen Schluss, aufgrund der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie der mittelgradigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 10 depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bestehe in einer angepassten Tätig- keit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3 und S. 12 Ziff. 8), im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht genügend. So wurden im psychiatrischen Teilgutachten die Indikatoren nicht oder höchstens ru- dimentär bzw. stichwortartig abgehandelt. Sodann vermag das vom Gut- achter vorgenommene Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbe- einträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (AB 72.4 S. 7 ff. Ziff. 4.3) die geforderte gutachterliche Begründung der attestierten Arbeitsunfähig- keit nicht zu ersetzen, zumal diesem Testverfahren lediglich ergänzende Funktion zukommt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe- bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2024, 8C_560/2023, E. 7.3 mit Hin- weisen). Folglich liegt ein triftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung vor, der – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6) – ein Abweichen von der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung zulässt. In einem nächsten Schritt ist damit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) vertieft zu prüfen, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erbracht ist (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 4. 4.1 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) gestellt (AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3). Diesbe- züglich sind auf der ersten Ebene (vgl. E. 2.2.2 hiervor) die klassifikatori- schen Vorgaben erfüllt und die Diagnosen wurden im Gutachten hinrei- chend begründet dargelegt (vgl. E. 3.3 in fine hiervor). Die im Gutachten festgehaltenen geringen Inkonsistenzen, die keine Auswirkung auf die Ein- schätzung hatten (AB 72.1 S. 4 Ziff. 4.2), stellen keine Ausschlussgründe im Sinne von BGE 131 V 49 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) dar. Es ist daher nach- folgend auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine er- gebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens vorzunehmen (vgl. E. 2.2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 11 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sym- ptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens an- hand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Untersuchung konstatierte der psychiatrische Sachverständi- ge – nebst weitgehend unauffälligen Befunden – ein verminderter Antrieb, eine überwiegend angespannte Gestik und Mimik, ein deprimierter und ängstlicher Affekt, starke Insuffizienzgefühle, ein bestehender Lebensüber- druss ohne suizidale Umsetzungsabsicht, diffuse Ängste, Ängste vor Ab- wertung, soziale Ängste, eine Appetitminderung und ein Libidoverlust (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3). Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nahelegen, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2019, 9C_755/2018, E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Der gutachterliche Hinweis, eine Angststörung stelle eine schwere psychische Störung dar (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1), ist denn auch allgemeiner Natur und erfolgte überdies in Hinblick auf die therapeutischen Optionen. Daran ändert auch das Ergebnis des Mini-ICF-APP nichts. Zwar wurden darin teilweise relevante Beeinträchtigungen beschrieben. Dies allerdings lediglich bei vier von zwölf Fähigkeiten (bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proakti- vität und Spontanaktivität sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit), während die übrigen Items als nicht, respektive nur mässig beeinträchtigt betrachtet wurden (AB 72.4 S. 7 ff. Ziff. 4.3). In diesem Zusammenhang ist erneut zu betonen, dass den Testergebnissen nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Weiter kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) – von einer allen- falls ungünstigen Prognose (vgl. hierzu AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1) nicht unbe- sehen auf eine schwere Ausprägung der Symptomatik geschlossen wer- den. Insgesamt liegen damit keine erheblichen Einschränkungen vor. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 12 Übrigen ist die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin massge- bend von invalidenversicherungsfremden psychosozialen Belastungsfakto- ren (vgl. auch AB 31 S. 2) beeinflusst. So verwies der psychiatrische Gut- achter auf die starke Belastung aufgrund der angegebenen potentiellen Lebensgefahr der in … lebenden Familienmitglieder (AB 72.4 S. 9 Ziff. 6.1) und die behandelnde Psychologin geht davon aus, dass die finanzielle Un- abhängigkeit sowie die damit einhergehende Möglichkeit, Verwandte im grenznahen Ausland zu besuchen, einen stark positiven Einfluss auf die psychische Gesundheit und eine längerfristige Stabilität zur Folge hätte (AB 54 S. 10 Ziff. 5). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Vorliegend besteht keine konsequente (Depressions)therapie. So wurde die Beschwerdeführerin zwar vom 30. August 2019 bis 23. Januar 2020 im psychiatrischen Ambula- torium K.________ behandelt (AB 31 S. 1 f.), nahm danach jedoch erst Mitte August 2022 wieder eine ambulante psychologische Behandlung auf (AB 43 S. 3). Ferner wird die Behandlungsfrequenz von ca. alle zwei Wo- chen (AB 54 S. 3 Ziff. 1.2) vom psychiatrischen Gutachter zwar als leitlini- engerecht gewertet (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1), scheint jedoch für eine konse- quente Depressionstherapie nicht besonders intensiv (vgl. auch in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Entscheides vom 3. April 2017, 8C_814/2016). Insbesondere erfolgt jedoch keine fachärztliche Behandlung und der Beschwerdeführerin fehlt die Motivation, sich (teil)stationär behan- deln zu lassen (AB 72.4 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 9 Ziff. 6.1), obwohl eine solche gemäss Gutachter sinnvoll und damit eine relevante Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit möglich wäre (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Ausserdem setzte die Beschwerdeführerin das von ihrer Hausärztin verschriebene Antidepressi- vum (AB 54 S. 5 Ziff. 2.3) selbstständig ab (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1). Eine (fach)ärztliche Bestätigung, wonach es sich hierbei um ein krankheitsbe- dingtes Verhalten handle (vgl. hierzu Beschwerde S. 5), liegt nicht in den Akten und solches erscheint mit Blick auf die gestellten psychiatrischen Diagnosen auch nicht naheliegend. Diesbezüglich führte der Gutachter denn auch aus, dass das Absetzen des Medikamentes in der Therapie thematisiert, ein Alternativpräparat verordnet und dessen Einnahme regel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 13 mässig kontrolliert werden müsse (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Mithin wurden die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgeschöpft und es liegt keine ausgewiesene Behandlungsresistenz vor. Im Gegenteil waren im Rahmen der ambulanten Behandlung vom 30. August 2019 bis 23. Januar 2020 durch das psychiatrische Ambulatorium K.________ (AB 31 S. 1 f.) die Ängste durch Änderung der psychosozialen Situation stark rückläufig und die depressive Symptomatik bei Therapieende stark gebessert (S. 2). Letz- teres spricht klar für eine grundsätzlich gute und rasche Behandelbarkeit der psychischen Symptomatik. Sodann ist die mangelnde berufliche Inte- gration bei erst seit August 2022 erstelltem psychischem Gesundheits- schaden (vgl. AB 72.4 S. 12 Ziff. 8) wohl nicht aus psychischen Gründen ausgeblieben, sondern weitaus wahrscheinlicher auf die fehlende in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung (AB 72.3 S. 9 Ziff. 7.2), die limitier- ten Sprachkenntnisse (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.2; vgl. aber auch AB 21 S. 4 ff.) und den Aufenthaltsstatus (vorläufige Aufnahme; AB 24 S. 2) zurückzu- führen. Was den Indikator Komorbiditäten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Komorbiditäten zwischen den beiden eigenständigen psychiatrischen Dia- gnosen (Angststörung [ICD-10 F41.1] und mittelgradige depressive Episo- de [ICD-10 F32.1]; AB 72.4 S. 11 Ziff. 6.3) insbesondere in Zusammenhang mit der Prognose nennt (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1). Eine gewisse gegenseiti- ge Verstärkung der jeweiligen Symptome erscheint zwar nicht per se aus- geschlossen, geht jedoch aus dem psychiatrischen Gutachten nicht explizit hervor, wobei der Gutachter immerhin dafürhält, dass im Hinblick auf die Komorbidität von Angst- und depressiver Störung eine stationäre Behand- lung sinnvoll wäre (AB 72.4 S. 13 Ziff. 8). Eine massgebende gegenseitige Verstärkung der psychiatrischen Diagnosen ist damit nicht erstellt, wobei namentlich mit Blick auf BGE 148 V 49 angesichts des verbleibenden therapeutischen Potenzials hinsichtlich der depressiven Störung das Be- stehen eines massgeblich komorbiden Gesundheitsschadens grundsätzlich fraglich erscheint. Sodann leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an so- matischen Diagnosen (AB 72.1 S. 5 Ziff. 4.3), welche zwar eine qualitative, nicht aber eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (AB 72.3 S. 10 f. Ziff. 8). Eine Wechselwirkung zwischen den psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 14 und somatischen Diagnosen wird im Gutachten nicht genannt. Da in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Leistungsein- schränkungen bestehen, kann – wenn überhaupt – ohnehin höchstens von einer leichten Komorbidität ausgegangen werden. Hinweise für eine we- sentliche ressourcenhemmende Komorbidität bestehen demgegenüber nicht. 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist festzustellen, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung erhoben werden konnte (AB 72.4 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 10 Ziff. 6.3). Sodann konnten zwar gewisse Einschränkungen bei den „komplexen Ich-Funktionen“ in den Be- reichen der Affektivität sowie des Willens und Antriebes festgestellt werden, jedoch betrafen diese jeweils nur Teilbereiche, während insbesondere we- der eine Interesselosigkeit noch ein sozialer Rückzug (vgl. hierzu auch E. 4.2.3 hiernach) vorliegt und namentlich bei der Persönlichkeit, der Rea- litätsorientierung und dem Ich-Bewusstsein keine massgebende Beein- trächtigung ersichtlich ist (AB 72.4 S. 5 ff. Ziff. 4.3). Zudem verfügt die Be- schwerdeführerin über eine erhaltene Motivation hinsichtlich einer berufli- chen Tätigkeit (AB 72.4 S. 7 Ziff. 4.3 und S. 11 Ziff. 7.2) und vermag ihren Alltag alleine zu bewältigen (vgl. AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Mithin verfügt sie durchaus über gewisse persönliche Ressourcen. 4.2.3 In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter einen sozialen Rückzug verneinte (AB 72.4 S. 6 Ziff. 4.3). Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über ein eingeschränktes soziales Netzwerk in der Schweiz. Sie ist in keiner Partnerschaft, ist kinderlos, lebt alleine und ist von ihrer Primärfamilie getrennt (AB 72.3 S. 7 Ziff. 6.1, 72.4 S. 11 Ziff. 7.2). Belastend ist in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verschiedene Familienangehörige wei- terhin in … lebten und sich dort in ständiger Gefahr befänden (AB 72.4 S. 3

f. Ziff. 3.2, S. 9 Ziff. 6.1 und S. 11 Ziff. 7.2). Aus finanziellen Gründen könne sie ausserdem auch die im grenznahen Ausland lebenden Verwandten nicht besuchen (AB 54 S. 10 Ziff. 5). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter aufgrund sozialer Ängste eine mässige Beeinträchtigung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 15 Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit feststellte (AB 72.4 S. 8 Ziff. 4.3). Immerhin hat die Beschwerdeführerin jedoch eine gute Freundin (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2) und es scheint auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für die … einen gewissen sozialen Austausch zu geben, empfindet sie die dortige Umgebung doch als nett (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Sodann gab sie auf Frage nach ihren Hobbys unter anderem an, andere Menschen zu treffen (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Die gesamthaft eher zurückgezogene Lebensweise kann indes nicht primär als Folge des psy- chischen Leidens gewertet werden, steht diese doch vielmehr in einem engen Zusammenhang mit der erst im Herbst 2016 erfolgten Immigration in die Schweiz (AB 24 S. 2, 72.1 S. 3 Ziff. 3) und der dadurch geschaffenen Distanz zur Familie sowie der Sprachbarriere (vgl. hierzu AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.2), mithin verschiedenen invalidenversicherungsfremden Faktoren. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar über eher geringe doch erhaltene soziale Ressourcen verfügt. 4.3 Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) ist mit Blick auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303) Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführe- rin schilderte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ein relativ be- scheidenes Aktivitätenniveau im Alltag. Sie stehe zwischen 5:30 Uhr und 7:00 Uhr auf, trinke einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Gegen 9:00 Uhr frühstücke sie. Sie mache am Tag das, was gemacht werden müsse, wie zum Beispiel einkaufen. Wenn ihre gute Freundin ins Einkaufszentrum gehe, begleite sie diese. Ein Mittagessen koche sie unregelmässig und den Haushalt vernachlässige sie. Ein Abendessen nehme sie nicht zu sich, trin- ke jedoch Kräutertees und ähnliches. Eine feste Bettruhzeit habe sie nicht, sondern gehe schlafen, wenn sie zu sehr gelangweilt oder müde sei. Als Hobbys nannte sie sodann lesen, kochen und andere Menschen treffen (AB 72.4 S. 4 Ziff. 3.2). Das beschriebene Aktivitätenniveau im Alltag steht der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % grundsätzlich nicht entgegen (vgl. AB 72.4 S. 9 Ziff. 6.2; vgl. auch Be- schwerde S. 5 unten), auch, da gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass an (Freizeit-) Aktivität zulässig ist (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2020,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 16 9C_765/2019, E. 4.4.3 mit Hinweis). Freilich ist aber nicht ersichtlich, dass die Alltagsaktivitäten seit der Einreise in die Schweiz im Herbst 2016 bis zur psychischen Erkrankung im Sommer 2022 massgebend höher gewe- sen wären. Mithin ist eine (mehrheitlich) krankheitsbedingte allgemeine Reduktion des Aktivitätenniveaus nicht nachvollziehbar, sondern scheint dieses massgeblich durch die mangelhafte sprachliche und gesellschaftli- che Integration sowie die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführe- rin eingeschränkt. In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsana- mnestisch ausgewiesenen Leidensdruck und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist ein Leidensdruck zu verneinen. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2.1 hiervor), befindet sich die Beschwerdeführerin lediglich in nieder- schwelliger psychologischer – nicht psychiatrischer – Behandlung und ihr fehlt trotz Indikation die Motivation, sich (teil)stationär behandeln zu lassen (AB 72.4 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 9 Ziff. 6.1). Sodann spricht auch das zumin- dest vorübergehende selbstständige Absetzen des Antidepressivums (AB 72.4 S. 11 Ziff. 7.1) gegen einen (hohen) Leidensdruck, wobei die fortge- setzte Krankheitsbehandlung einschliesslich der dauernden Einnahme von Medikamenten im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorliegend ohne weiteres zumutbar wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Be- schwerdeführerin die Medikamente gemäss eigenen Angaben unterdessen wieder einnimmt (Beschwerde S. 5 Mitte). 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Vor diesem Hintergrund ist in den ärztlicherseits diagnostizierten depressi- ven Störung aus rechtlicher Optik kein invalidisierender Gesundheitsscha- den zu erblicken, womit in psychiatrischer Hinsicht von einer uneinge- schränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen ist. 4.5 Aufgrund des Dargelegten sind somit einzig die somatischen Be- schwerden bzw. Leistungseinschränkungen massgebend. Diese haben lediglich eine qualitative, nicht aber eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich ist die Beschwerdeführerin in einer wechselbelas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 17 tenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, ohne kniende oder ho- ckende Tätigkeit sowie ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten 100 % arbeitsfähig (AB 72.3 S. 10 f. Ziff. 8). Damit besteht keine Invalidität im Sin- ne des Gesetzes und folglich auch kein Rentenanspruch. 5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hier- nach) – zur Bezahlung auferlegt. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 18 Da die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezieht (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten ist demnach gutzu- heissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2024, IV/24/184, Seite 19 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.